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Beschluss

III ZB 19/18

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Berufung darf nicht allein wegen vermeintlicher Unzulänglichkeiten der Berufungsbegründung verworfen werden, wenn diese in zulässiger Weise beide selbstständigen Abweisungsgründe des Erstgerichts angreift. • Juristische Personen des öffentlichen Rechts, die als Partei in einem Zivilverfahren handeln, haben Anspruch auf effektiven Rechtsschutz; ihnen darf der Zugang zur Berufungsinstanz nicht durch überzogene Auslegung formeller Anforderungen verwehrt werden. • Ist die Klageabweisung vom Erstgericht auf mehrere selbständige, gleichwertige Gründe gestützt, muss die Berufungsbegründung jede dieser tragenden Erwägungen angreifen, es sei denn, ein Angriff auf einen Grund lässt den anderen aus Rechtsgründen entfallen.
Entscheidungsgründe
Rechtsschutzanspruch der klagenden Kasse und Zulässigkeit der Berufungsbegründung • Die Berufung darf nicht allein wegen vermeintlicher Unzulänglichkeiten der Berufungsbegründung verworfen werden, wenn diese in zulässiger Weise beide selbstständigen Abweisungsgründe des Erstgerichts angreift. • Juristische Personen des öffentlichen Rechts, die als Partei in einem Zivilverfahren handeln, haben Anspruch auf effektiven Rechtsschutz; ihnen darf der Zugang zur Berufungsinstanz nicht durch überzogene Auslegung formeller Anforderungen verwehrt werden. • Ist die Klageabweisung vom Erstgericht auf mehrere selbständige, gleichwertige Gründe gestützt, muss die Berufungsbegründung jede dieser tragenden Erwägungen angreifen, es sei denn, ein Angriff auf einen Grund lässt den anderen aus Rechtsgründen entfallen. Die Klägerin, eine gesetzliche Krankenversicherung, verlangt aus übergegangenen Rechten eines verstorbenen Versicherten Erstattung von Krankenhausbehandlungskosten in Höhe von 58.256,73 €. Der Versicherte war nach mehreren Operationen und Frührehabilitation seit Juli 2009 in komatösem Zustand in einem Pflegeheim der Beklagten untergebracht und auf künstliche Beatmung, Ernährungssonde und Blasenkatheter angewiesen. Im Heim entwickelten sich Druckgeschwüre (Dekubiti) am Gesäß, an der Ferse und am Hinterkopf; der Versicherte wurde im Oktober 2009 ins Krankenhaus O. eingeliefert. Die Klägerin macht geltend, die Dekubiti seien durch unzureichende Pflege im Heim verursacht worden und hätten (mit)ursächlich zur Krankenhausaufnahme geführt. Das Landgericht wies die Klage ab mit der Begründung, die Dekubiti seien auch durch Vorerkrankungen erklärbar und es bestehe Zweifel, ob die Geschwüre kausal für die Einweisung waren. Die Klägerin legte Berufung ein; das Oberlandesgericht verwarf diese als unzulässig, weil die Berufungsbegründung nicht hinreichend auf beide tragenden Abweisungsgründe des Landgerichts eingegangen sei. • Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, form- und fristgerecht eingelegt und zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung zulässig. • Die Klägerin als juristische Person des öffentlichen Rechts ist Partei eines Zivilprozesses und hat Anspruch auf effektiven Rechtsschutz; prozessuale Verfahrensgrundsätze gelten auch für sie, sodass ihr der Zugang zur Berufungsinstanz nicht durch eine ungebührliche Auslegung der Begründungsvorschriften verwehrt werden darf. • Nach § 520 Abs. 3 ZPO muss die Berufungsbegründung die angegriffenen Umstände und konkrete Anhaltspunkte nennen, die Zweifel an der Sachfeststellung begründen; sie muss die tragenden Erwägungen des Erstgerichts angreifen, aber nicht schlüssig oder rechtlich durchdrungen sein. • Wenn das Erstgericht die Klage auf mehrere selbständige, gleichwertige Gründe stützt, muss die Berufungsbegründung jede tragende Erwägung angreifen; ein Verwerfen der Berufung ist nur ausnahmsweise gerechtfertigt, wenn ein Angriff einen anderen Abweisungsgrund aus Rechtsgründen entfallen lässt. • Die Berufungsbegründung der Klägerin hat sich ausreichend mit beiden tragenden Erwägungen des Landgerichts auseinandergesetzt: Sie legt dar, weshalb pflegerische Versäumnisse die Dekubiti verursacht oder verschlechtert haben und warum die Dekubiti (IV. Grades) geeignet waren, die stationäre Behandlung zu begründen, und weist auf unzureichende Pflegedokumentation hin. • Das Berufungsgericht hat die Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO überspannt, indem es die Berufung als unzulässig verworfen und damit der Klägerin den Zugang zur Berufungsinstanz in unzulässiger Weise versagt hat. • Folglich ist der Beschluss des Oberlandesgerichts aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Der Bundesgerichtshof hebt den Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 28.02.2018 auf. Die Rechtsbeschwerde der Klägerin ist begründet, weil die Berufungsbegründung den formellen Anforderungen genügt und beide vom Landgericht getragenen, selbstständigen Abweisungsgründe in zulässiger Weise angegriffen wurden. Das Berufungsgericht durfte die Berufung daher nicht als unzulässig verwerfen; dadurch wäre der Anspruch der Klägerin auf effektiven Rechtsschutz verletzt worden. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Streitwert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 58.256,73 € festgesetzt.