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Urteil

2 U 50/24

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2025:1030.2U50.24.00
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Leitsätze

Leitsätze

  • 1.

    Patentansprüche sind grundsätzlich im Gesamtkontext des Klagepatents auszulegen. Schützt das Klagepatent nicht nur eine einzelne Vorrichtung, sondern auch ein diese Vorrichtung umfassendes System und liegt dem Vorrichtungsanspruch und dem Systemanspruch nach dem ausdrücklichen Inhalt der Patentbeschreibung dieselbe objektive Aufgabenstellung zugrunde, so ist der jeweils andere Anspruch in die Auslegung einzubeziehen und die Ansprüche sind – ggf. unter angemessener Berücksichtigung in den Ansprüchen verwendeter unterschiedlicher Begrifflichkeiten – einheitlich auszulegen.

  • 2.

    Ein Schlechthinverbot im Falle der mittelbaren Patentverletzung setzt grundsätzlich voraus, dass das angebotene und/oder gelieferte Mittel – technisch und wirtschaftlich sinnvoll – ausschließlich in patentverletzender Weise verwendet werden kann. Beruft die beklagte Partei sich auf eine alternative Verwendungsmöglichkeit, so muss sie darlegen, dass es sich hierbei um eine real existierende oder zumindest greifbar absehbare handelt; die bloß theoretische Aussicht, dass es künftig vielleicht eine patentfreie Gebrauchsmöglichkeit geben könnte, ist rechtlich unbeachtlich.

  • 3.

    Der Umfang des Unterlassungsgebots wird durch den Unterlassungstenor vorgegeben, der seinerseits an den Streitgegenstand anknüpft, der im Patentverletzungsverfahren regelmäßig im Wesentlichen durch die üblicherweise als angegriffene Ausführungsform bezeichnete tatsächliche Ausgestaltung eines bestimmten Produkts im Hinblick auf die Merkmale des geltend gemachten Patentanspruchs bestimmt wird. Bei der mittelbaren Patentverletzung kann auch die Ausgestaltung derjenigen Vorrichtung, mit der die angegriffene Ausführungsform zusammenwirken soll, den Streitgegenstand mitprägen. Auch deren Veränderung kann dazu führen, dass die angegriffene Ausführungsform nicht mehr geeignet ist, mit ihr in patentverletzender Weise zusammenzuwirken.

Tenor

A.

Die Berufung der Beklagten gegen das am 18.04.2024 verkündete Schlussurteil der 4b Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Ziffern I. und II. des Tenors des Schlussurteils wie folgt gefasst werden:

I.

Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle bis zu zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den Mitgliedern der Geschäftsführung der Beklagten zu 2) zu vollziehen ist, zu unterlassen,

1.

ein interaktives Kopfhörer-System zum Speichern und zur Wiedergabe von Audioinhalten, umfassend:

-       einen NFC-Tag mit einem RFID-Code, der eine eindeutige Kennung des NFC-Tags enthält; und

-       einen Kopfhörer umfassend:

ein oder mehrere Bedienelemente zum Bedienen des Kopfhörers;

einen Speicher, der eine oder mehrere Audiodateien speichert; wobei jede der einen oder mehreren Audiodateien mit einer eindeutigen Kennung assoziiert ist, und wobei die eine oder mehrere Audiodateien gesperrt sind, sodass nur Zugriff durch einen RFID-Code, der eine eindeutige Kennung enthält, die der eindeutigen Kennung einer jeweiligen Audiodatei entspricht, möglich ist; und

ein NFC-Lesegerät, wobei, wenn der NFC-Tag mit einer eindeutigen Kennung, die der eindeutigen Kennung einer jeweiligen Audiodatei entspricht, in die unmittelbare Umgebung des NFC-Lesegeräts gebracht wird, der Kopfhörer konfiguriert ist zum:

Verarbeiten des RFID-Codes, der die eindeutige Kennung des NFC-Tags enthält;

Korrelieren der eindeutigen Kennung des NFC-Tags mit der eindeutigen Kennung der auf dem Speicher gespeicherten Audiodatei;

Entsperren der Audiodatei, wobei auf die entsperrte Audiodatei durch ein oder mehrere der Bedienelemente zugegriffen werden kann, sodass eine Passage oder ein Lied übersprungen oder zur letzten Passage oder zum letzten Lied zurückgesprungen werden kann,

wobei der Kopfhörer ferner konfiguriert ist zum automatischen Starten der Wiedergabe der entsperrten Audiodatei und die Wiedergabe automatisch beendet wird, wenn der NFC-Tag aus der unmittelbaren Umgebung des NFC-Lesegeräts entfernt wird,

in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

und/oder

2.

ein interaktives Kopfhörer-System zum Speichern und zur Wiedergabe von Audioinhalten, umfassend:

-       einen NFC-Tag mit einem RFID-Code, der eine eindeutige Kennung des NFC-Tags enthält, wobei der NFC-Tag in einen Chip, insbesondere aus Kunststoff, eingebettet ist; und

-       einen Kopfhörer umfassend:

ein oder mehrere Bedienelemente zum Bedienen des Kopfhörers;

einen Speicher, der eine oder mehrere Audiodateien speichert; wobei jede der einen oder mehreren Audiodateien mit einer eindeutigen Kennung assoziiert ist, und wobei die eine oder mehrere Audiodateien gesperrt sind, sodass nur Zugriff durch einen RFID-Code, der eine eindeutige Kennung enthält, die der eindeutigen Kennung einer jeweiligen Audiodatei entspricht, möglich ist; und

ein NFC-Lesegerät, wobei, wenn der NFC-Tag mit einer eindeutigen Kennung, die der eindeutigen Kennung einer jeweiligen Audiodatei entspricht, in die unmittelbare Umgebung des NFC-Lesegeräts gebracht wird, der Kopfhörer konfiguriert ist zum:

Verarbeiten des RFID-Codes, der die eindeutige Kennung des NFC-Tags enthält;

Korrelieren der eindeutigen Kennung des NFC-Tags mit der eindeutigen Kennung der auf dem Speicher gespeicherten Audiodatei;

Entsperren der Audiodatei, wobei auf die entsperrte Audiodatei durch ein oder mehrere der Bedienelemente zugegriffen werden kann, sodass eine Passage oder ein Lied übersprungen oder zur letzten Passage oder zum letzten Lied zurückgesprungen werden kann,

wobei der Kopfhörer ferner konfiguriert ist zum automatischen Starten der Wiedergabe der entsperrten Audiodatei,

in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

und/oder

3.

Kopfhörer mit:

einem Speicher, der eine oder mehrere Audiodateien speichert, wobei jede der einen oder mehreren Audiodateien mit einer eindeutigen Kennung assoziiert ist, und wobei die eine oder mehreren Audiodateien gesperrt sind, sodass nur Zugriff durch einen RFID-Code, der eine eindeutigen Kennung enthält, die der eindeutigen Kennung einer jeweiligen Audiodatei entspricht, möglich ist;

ein oder mehreren Bedienelementen zum Bedienen des Kopfhörers; und

einem NFC-Lesegerät, das konfiguriert ist, eine eindeutige Kennung eines NFC-Tags, der in die unmittelbare Umgebung des NFC-Lesegeräts des Kopfhörers gebracht wird, auszulesen, wodurch der Kopfhörer veranlasst wird:

die eindeutige Kennung des NFC-Tags mit eindeutigen Kennungen von auf dem Speicher gespeicherten Audiodateien zu vergleichen; und

eine entsprechende Audiodatei zu entsperren für den Fall, dass die eindeutige Kennung des NFC-Tags mit einer eindeutigen Kennung einer gespeicherten Audiodatei übereinstimmt, wobei auf die entsperrte Audiodatei durch ein oder mehrere der Bedienelemente zugegriffen werden kann, sodass eine Passage oder ein Lied übersprungen oder zur letzten Passage oder zum letzten Lied zurückgesprungen werden kann,

wobei der Kopfhörer ferner konfiguriert ist zum automatischen Starten der Wiedergabe der entsperrten Audiodatei, und die Wiedergabe automatisch beendet wird, wenn der NFC-Tag aus der unmittelbaren Umgebung des NFC-Lesegeräts entfernt wird,

in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

und/oder

4.

Kopfhörer mit:

einem Speicher, der eine oder mehrere Audiodateien speichert; wobei jede der einen oder mehreren Audiodateien mit einer eindeutigen Kennung assoziiert ist, und wobei die eine oder mehreren Audiodateien gesperrt sind, sodass nur Zugriff durch einen RFID-Code, der eine eindeutigen Kennung enthält, die der eindeutigen Kennung einer jeweiligen Audiodatei entspricht, möglich ist;

ein oder mehreren Bedienelementen zum Bedienen des Kopfhörers; und

einem NFC-Lesegerät, das konfiguriert ist, eine eindeutige Kennung eines NFC-Tags, der in die unmittelbare Umgebung des NFC-Lesegeräts des Kopfhörers gebracht wird, auszulesen, wodurch der Kopfhörer veranlasst wird:

die eindeutige Kennung des NFC-Tags mit eindeutigen Kennungen von auf dem Speicher gespeicherten Audiodateien zu vergleichen; und

eine entsprechende Audiodatei zu entsperren für den Fall, dass die eindeutige Kennung des NFC-Tags mit einer eindeutigen Kennung einer gespeicherten Audiodatei übereinstimmt, wobei auf die entsperrte Audiodatei durch ein oder mehrere der Bedienelemente zugegriffen werden kann, sodass eine Passage oder ein Lied übersprungen oder zur letzten Passage oder zum letzten Lied zurückgesprungen werden kann,

wobei der Kopfhörer ferner konfiguriert ist zum automatischen Starten der Wiedergabe der entsperrten Audiodatei;

und einem Magnet, insbesondere einer magnetischen Fläche, in unmittelbarer Umgebung zu dem NFC-Lesegerät, sodass eine weitere Vorrichtung, die neben dem NFC-Tag ferner eine magnetische oder magnetisierbare Komponente aufweist, zum Entsperren und Wiedergeben von Audioinhalten magnetisch an dem Kopfhörer befestigt werden kann,

in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen.

II.

Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle bis zu zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den Mitgliedern der Geschäftsführung der Beklagten zu 2) zu vollziehen ist, zu unterlassen,

1.

einen NFC-Tag, der einen RFID-Code mit eindeutiger Kennung des NFC-Tags enthält,

welcher dazu geeignet ist, zusammen mit einem Kopfhörer als ein interaktives Kopfhörersystem genutzt zu werden,

wobei der Kopfhörer umfasst:

ein oder mehrere Bedienelemente zum Bedienen des Kopfhörers;

einen Speicher, der eine oder mehrere Audiodateien speichert, wobei jede der einen oder mehreren Audiodateien mit einer eindeutigen Kennung assoziiert ist und wobei die eine oder mehrere Audiodateien gesperrt sind, sodass nur Zugriff durch einen RFID-Code, der eine eindeutige Kennung enthält, die der eindeutigen Kennung einer jeweiligen Audiodatei entspricht, möglich ist; und

ein NFC-Lesegerät, wobei, wenn der NFC-Tag mit einer eindeutigen Kennung, die der eindeutigen Kennung einer jeweiligen Audiodatei entspricht, in die unmittelbare Umgebung des NFC-Lesegeräts gebracht wird, der Kopfhörer konfiguriert ist zum:

Verarbeiten des RFID-Codes, der die eindeutige Kennung des NFC-Tags enthält;

Korrelieren der eindeutigen Kennung des NFC-Tags mit der eindeutigen Kennung der auf dem Speicher gespeicherten Audiodatei;

Entsperren der Audiodatei; wobei auf die entsperrte Audiodatei durch ein oder mehrere der Bedienelemente zugegriffen werden kann, sodass eine Passage oder ein Lied übersprungen oder zur letzten Passage oder zum letzten Lied zurückgesprungen werden kann,

wobei der Kopfhörer ferner konfiguriert ist zum automatischen Starten der Wiedergabe der entsperrten Audiodatei und die Wiedergabe automatisch beendet wird, wenn der NFC-Tag aus der unmittelbaren Umgebung des NFC-Lesegeräts entfernt wird,

Abnehmern im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und/oder an solche zu liefern,

und/ oder

2.

einen NFC-Tag, der einen RFID-Code mit eindeutiger Kennung des NFC-Tags enthält, wobei der NFC-Tag in einen Chip, insbesondere aus Kunststoff, eingebettet ist,

welcher dazu geeignet ist, zusammen mit einem Kopfhörer als ein interaktives Kopfhörersystem genutzt zu werden,

wobei der Kopfhörer umfasst:

ein oder mehrere Bedienelemente zum Bedienen des Kopfhörers;

einen Speicher, der eine oder mehrere Audiodateien speichert, wobei jede der einen oder mehreren Audiodateien mit einer eindeutigen Kennung assoziiert ist und wobei die eine oder mehrere Audiodateien gesperrt sind, sodass nur Zugriff durch einen RFID-Code, der eine eindeutige Kennung enthält, die der eindeutigen Kennung einer jeweiligen Audiodatei entspricht, möglich ist; und

ein NFC-Lesegerät, wobei, wenn der NFC-Tag mit einer eindeutigen Kennung, die der eindeutigen Kennung einer jeweiligen Audiodatei entspricht, in die unmittelbare Umgebung des NFC-Lesegeräts gebracht wird, der Kopfhörer konfiguriert ist zum:

Verarbeiten des RFID-Codes, der die eindeutige Kennung des NFC-Tags enthält;

Korrelieren der eindeutigen Kennung des NFC-Tags mit der eindeutigen Kennung der auf dem Speicher gespeicherten Audiodatei;

Entsperren der Audiodatei, wobei auf die entsperrte Audiodatei durch ein oder mehrere der Bedienelemente zugegriffen werden kann, sodass eine Passage oder ein Lied übersprungen oder zur letzten Passage oder zum letzten Lied zurückgesprungen werden kann,

wobei der Kopfhörer ferner konfiguriert ist zum automatischen Starten der Wiedergabe der entsperrten Audiodatei,

Abnehmern im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und/oder an solche zu liefern.

B.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagte zu 1) 2/3 der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Klägerin und die Beklagten zu 2) 1/3 der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Klägerin. Im Übrigen trägt jede Partei ihre Kosten selbst.

C.

Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten zu 1) wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 500.000,00 und der Beklagten zu 2) wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 250.000,00 abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in jeweils gleicher Höhe leistet.

D.

Die Revision wird nicht zugelassen.

E.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf EUR 750.000,00 festgesetzt, wobei auf die Berufung der Beklagten zu 1) EUR 500.000,00 und auf die Berufung der Beklagten zu 2) EUR 250.000,00 entfallen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Leitsätze 1. Patentansprüche sind grundsätzlich im Gesamtkontext des Klagepatents auszulegen. Schützt das Klagepatent nicht nur eine einzelne Vorrichtung, sondern auch ein diese Vorrichtung umfassendes System und liegt dem Vorrichtungsanspruch und dem Systemanspruch nach dem ausdrücklichen Inhalt der Patentbeschreibung dieselbe objektive Aufgabenstellung zugrunde, so ist der jeweils andere Anspruch in die Auslegung einzubeziehen und die Ansprüche sind – ggf. unter angemessener Berücksichtigung in den Ansprüchen verwendeter unterschiedlicher Begrifflichkeiten – einheitlich auszulegen. 2. Ein Schlechthinverbot im Falle der mittelbaren Patentverletzung setzt grundsätzlich voraus, dass das angebotene und/oder gelieferte Mittel – technisch und wirtschaftlich sinnvoll – ausschließlich in patentverletzender Weise verwendet werden kann. Beruft die beklagte Partei sich auf eine alternative Verwendungsmöglichkeit, so muss sie darlegen, dass es sich hierbei um eine real existierende oder zumindest greifbar absehbare handelt; die bloß theoretische Aussicht, dass es künftig vielleicht eine patentfreie Gebrauchsmöglichkeit geben könnte, ist rechtlich unbeachtlich. 3. Der Umfang des Unterlassungsgebots wird durch den Unterlassungstenor vorgegeben, der seinerseits an den Streitgegenstand anknüpft, der im Patentverletzungsverfahren regelmäßig im Wesentlichen durch die üblicherweise als angegriffene Ausführungsform bezeichnete tatsächliche Ausgestaltung eines bestimmten Produkts im Hinblick auf die Merkmale des geltend gemachten Patentanspruchs bestimmt wird. Bei der mittelbaren Patentverletzung kann auch die Ausgestaltung derjenigen Vorrichtung, mit der die angegriffene Ausführungsform zusammenwirken soll, den Streitgegenstand mitprägen. Auch deren Veränderung kann dazu führen, dass die angegriffene Ausführungsform nicht mehr geeignet ist, mit ihr in patentverletzender Weise zusammenzuwirken. A. Die Berufung der Beklagten gegen das am 18.04.2024 verkündete Schlussurteil der 4b Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Ziffern I. und II. des Tenors des Schlussurteils wie folgt gefasst werden: I. Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle bis zu zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den Mitgliedern der Geschäftsführung der Beklagten zu 2) zu vollziehen ist, zu unterlassen, 1. ein interaktives Kopfhörer-System zum Speichern und zur Wiedergabe von Audioinhalten, umfassend: - einen NFC-Tag mit einem RFID-Code, der eine eindeutige Kennung des NFC-Tags enthält; und - einen Kopfhörer umfassend: ein oder mehrere Bedienelemente zum Bedienen des Kopfhörers; einen Speicher, der eine oder mehrere Audiodateien speichert; wobei jede der einen oder mehreren Audiodateien mit einer eindeutigen Kennung assoziiert ist, und wobei die eine oder mehrere Audiodateien gesperrt sind, sodass nur Zugriff durch einen RFID-Code, der eine eindeutige Kennung enthält, die der eindeutigen Kennung einer jeweiligen Audiodatei entspricht, möglich ist; und ein NFC-Lesegerät, wobei, wenn der NFC-Tag mit einer eindeutigen Kennung, die der eindeutigen Kennung einer jeweiligen Audiodatei entspricht, in die unmittelbare Umgebung des NFC-Lesegeräts gebracht wird, der Kopfhörer konfiguriert ist zum: Verarbeiten des RFID-Codes, der die eindeutige Kennung des NFC-Tags enthält; Korrelieren der eindeutigen Kennung des NFC-Tags mit der eindeutigen Kennung der auf dem Speicher gespeicherten Audiodatei; Entsperren der Audiodatei, wobei auf die entsperrte Audiodatei durch ein oder mehrere der Bedienelemente zugegriffen werden kann, sodass eine Passage oder ein Lied übersprungen oder zur letzten Passage oder zum letzten Lied zurückgesprungen werden kann, wobei der Kopfhörer ferner konfiguriert ist zum automatischen Starten der Wiedergabe der entsperrten Audiodatei und die Wiedergabe automatisch beendet wird, wenn der NFC-Tag aus der unmittelbaren Umgebung des NFC-Lesegeräts entfernt wird, in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen, und/oder 2. ein interaktives Kopfhörer-System zum Speichern und zur Wiedergabe von Audioinhalten, umfassend: - einen NFC-Tag mit einem RFID-Code, der eine eindeutige Kennung des NFC-Tags enthält, wobei der NFC-Tag in einen Chip, insbesondere aus Kunststoff, eingebettet ist; und - einen Kopfhörer umfassend: ein oder mehrere Bedienelemente zum Bedienen des Kopfhörers; einen Speicher, der eine oder mehrere Audiodateien speichert; wobei jede der einen oder mehreren Audiodateien mit einer eindeutigen Kennung assoziiert ist, und wobei die eine oder mehrere Audiodateien gesperrt sind, sodass nur Zugriff durch einen RFID-Code, der eine eindeutige Kennung enthält, die der eindeutigen Kennung einer jeweiligen Audiodatei entspricht, möglich ist; und ein NFC-Lesegerät, wobei, wenn der NFC-Tag mit einer eindeutigen Kennung, die der eindeutigen Kennung einer jeweiligen Audiodatei entspricht, in die unmittelbare Umgebung des NFC-Lesegeräts gebracht wird, der Kopfhörer konfiguriert ist zum: Verarbeiten des RFID-Codes, der die eindeutige Kennung des NFC-Tags enthält; Korrelieren der eindeutigen Kennung des NFC-Tags mit der eindeutigen Kennung der auf dem Speicher gespeicherten Audiodatei; Entsperren der Audiodatei, wobei auf die entsperrte Audiodatei durch ein oder mehrere der Bedienelemente zugegriffen werden kann, sodass eine Passage oder ein Lied übersprungen oder zur letzten Passage oder zum letzten Lied zurückgesprungen werden kann, wobei der Kopfhörer ferner konfiguriert ist zum automatischen Starten der Wiedergabe der entsperrten Audiodatei, in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen, und/oder 3. Kopfhörer mit: einem Speicher, der eine oder mehrere Audiodateien speichert, wobei jede der einen oder mehreren Audiodateien mit einer eindeutigen Kennung assoziiert ist, und wobei die eine oder mehreren Audiodateien gesperrt sind, sodass nur Zugriff durch einen RFID-Code, der eine eindeutigen Kennung enthält, die der eindeutigen Kennung einer jeweiligen Audiodatei entspricht, möglich ist; ein oder mehreren Bedienelementen zum Bedienen des Kopfhörers; und einem NFC-Lesegerät, das konfiguriert ist, eine eindeutige Kennung eines NFC-Tags, der in die unmittelbare Umgebung des NFC-Lesegeräts des Kopfhörers gebracht wird, auszulesen, wodurch der Kopfhörer veranlasst wird: die eindeutige Kennung des NFC-Tags mit eindeutigen Kennungen von auf dem Speicher gespeicherten Audiodateien zu vergleichen; und eine entsprechende Audiodatei zu entsperren für den Fall, dass die eindeutige Kennung des NFC-Tags mit einer eindeutigen Kennung einer gespeicherten Audiodatei übereinstimmt, wobei auf die entsperrte Audiodatei durch ein oder mehrere der Bedienelemente zugegriffen werden kann, sodass eine Passage oder ein Lied übersprungen oder zur letzten Passage oder zum letzten Lied zurückgesprungen werden kann, wobei der Kopfhörer ferner konfiguriert ist zum automatischen Starten der Wiedergabe der entsperrten Audiodatei, und die Wiedergabe automatisch beendet wird, wenn der NFC-Tag aus der unmittelbaren Umgebung des NFC-Lesegeräts entfernt wird, in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen, und/oder 4. Kopfhörer mit: einem Speicher, der eine oder mehrere Audiodateien speichert; wobei jede der einen oder mehreren Audiodateien mit einer eindeutigen Kennung assoziiert ist, und wobei die eine oder mehreren Audiodateien gesperrt sind, sodass nur Zugriff durch einen RFID-Code, der eine eindeutigen Kennung enthält, die der eindeutigen Kennung einer jeweiligen Audiodatei entspricht, möglich ist; ein oder mehreren Bedienelementen zum Bedienen des Kopfhörers; und einem NFC-Lesegerät, das konfiguriert ist, eine eindeutige Kennung eines NFC-Tags, der in die unmittelbare Umgebung des NFC-Lesegeräts des Kopfhörers gebracht wird, auszulesen, wodurch der Kopfhörer veranlasst wird: die eindeutige Kennung des NFC-Tags mit eindeutigen Kennungen von auf dem Speicher gespeicherten Audiodateien zu vergleichen; und eine entsprechende Audiodatei zu entsperren für den Fall, dass die eindeutige Kennung des NFC-Tags mit einer eindeutigen Kennung einer gespeicherten Audiodatei übereinstimmt, wobei auf die entsperrte Audiodatei durch ein oder mehrere der Bedienelemente zugegriffen werden kann, sodass eine Passage oder ein Lied übersprungen oder zur letzten Passage oder zum letzten Lied zurückgesprungen werden kann, wobei der Kopfhörer ferner konfiguriert ist zum automatischen Starten der Wiedergabe der entsperrten Audiodatei; und einem Magnet, insbesondere einer magnetischen Fläche, in unmittelbarer Umgebung zu dem NFC-Lesegerät, sodass eine weitere Vorrichtung, die neben dem NFC-Tag ferner eine magnetische oder magnetisierbare Komponente aufweist, zum Entsperren und Wiedergeben von Audioinhalten magnetisch an dem Kopfhörer befestigt werden kann, in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen. II. Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle bis zu zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den Mitgliedern der Geschäftsführung der Beklagten zu 2) zu vollziehen ist, zu unterlassen, 1. einen NFC-Tag, der einen RFID-Code mit eindeutiger Kennung des NFC-Tags enthält, welcher dazu geeignet ist, zusammen mit einem Kopfhörer als ein interaktives Kopfhörersystem genutzt zu werden, wobei der Kopfhörer umfasst: ein oder mehrere Bedienelemente zum Bedienen des Kopfhörers; einen Speicher, der eine oder mehrere Audiodateien speichert, wobei jede der einen oder mehreren Audiodateien mit einer eindeutigen Kennung assoziiert ist und wobei die eine oder mehrere Audiodateien gesperrt sind, sodass nur Zugriff durch einen RFID-Code, der eine eindeutige Kennung enthält, die der eindeutigen Kennung einer jeweiligen Audiodatei entspricht, möglich ist; und ein NFC-Lesegerät, wobei, wenn der NFC-Tag mit einer eindeutigen Kennung, die der eindeutigen Kennung einer jeweiligen Audiodatei entspricht, in die unmittelbare Umgebung des NFC-Lesegeräts gebracht wird, der Kopfhörer konfiguriert ist zum: Verarbeiten des RFID-Codes, der die eindeutige Kennung des NFC-Tags enthält; Korrelieren der eindeutigen Kennung des NFC-Tags mit der eindeutigen Kennung der auf dem Speicher gespeicherten Audiodatei; Entsperren der Audiodatei; wobei auf die entsperrte Audiodatei durch ein oder mehrere der Bedienelemente zugegriffen werden kann, sodass eine Passage oder ein Lied übersprungen oder zur letzten Passage oder zum letzten Lied zurückgesprungen werden kann, wobei der Kopfhörer ferner konfiguriert ist zum automatischen Starten der Wiedergabe der entsperrten Audiodatei und die Wiedergabe automatisch beendet wird, wenn der NFC-Tag aus der unmittelbaren Umgebung des NFC-Lesegeräts entfernt wird, Abnehmern im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und/oder an solche zu liefern, und/ oder 2. einen NFC-Tag, der einen RFID-Code mit eindeutiger Kennung des NFC-Tags enthält, wobei der NFC-Tag in einen Chip, insbesondere aus Kunststoff, eingebettet ist, welcher dazu geeignet ist, zusammen mit einem Kopfhörer als ein interaktives Kopfhörersystem genutzt zu werden, wobei der Kopfhörer umfasst: ein oder mehrere Bedienelemente zum Bedienen des Kopfhörers; einen Speicher, der eine oder mehrere Audiodateien speichert, wobei jede der einen oder mehreren Audiodateien mit einer eindeutigen Kennung assoziiert ist und wobei die eine oder mehrere Audiodateien gesperrt sind, sodass nur Zugriff durch einen RFID-Code, der eine eindeutige Kennung enthält, die der eindeutigen Kennung einer jeweiligen Audiodatei entspricht, möglich ist; und ein NFC-Lesegerät, wobei, wenn der NFC-Tag mit einer eindeutigen Kennung, die der eindeutigen Kennung einer jeweiligen Audiodatei entspricht, in die unmittelbare Umgebung des NFC-Lesegeräts gebracht wird, der Kopfhörer konfiguriert ist zum: Verarbeiten des RFID-Codes, der die eindeutige Kennung des NFC-Tags enthält; Korrelieren der eindeutigen Kennung des NFC-Tags mit der eindeutigen Kennung der auf dem Speicher gespeicherten Audiodatei; Entsperren der Audiodatei, wobei auf die entsperrte Audiodatei durch ein oder mehrere der Bedienelemente zugegriffen werden kann, sodass eine Passage oder ein Lied übersprungen oder zur letzten Passage oder zum letzten Lied zurückgesprungen werden kann, wobei der Kopfhörer ferner konfiguriert ist zum automatischen Starten der Wiedergabe der entsperrten Audiodatei, Abnehmern im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und/oder an solche zu liefern. B. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagte zu 1) 2/3 der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Klägerin und die Beklagten zu 2) 1/3 der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Klägerin. Im Übrigen trägt jede Partei ihre Kosten selbst. C. Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten zu 1) wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 500.000,00 und der Beklagten zu 2) wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 250.000,00 abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in jeweils gleicher Höhe leistet. D. Die Revision wird nicht zugelassen. E. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf EUR 750.000,00 festgesetzt, wobei auf die Berufung der Beklagten zu 1) EUR 500.000,00 und auf die Berufung der Beklagten zu 2) EUR 250.000,00 entfallen. G r ü n d e: A. Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des deutschen Patents DE XXX (nachfolgend: Klagepatent, vorgelegt als Anlage K4). Aus diesem Schutzrecht nimmt sie die Beklagten auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung, Rückruf sowie auf Feststellung der Schadenersatzpflicht dem Grunde nach in Anspruch. Darüber hinaus macht sie nur gegenüber der Beklagten zu 1) die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten und nur gegenüber der Beklagten zu 2) die Vernichtung patentverletzender Erzeugnisse geltend. Das Klagepatent wurde am 11.08.2020 angemeldet. Die Veröffentlichung des Hinweises auf die Patenterteilung erfolgte am 25.11.2021. Auf eine durch die Beklagte zu 1) erhobene Nichtigkeitsklage (Az.: XXX) hielt das Bundespatentgericht mit Urteil vom 30.07.2025 das Klagepatent in einer beschränkten Fassung – soweit hier von Bedeutung im Umfang des Patentanspruchs 3 mit 2, des Patentanspruchs 4 mit 2, des Patentanspruchs 17 mit 16 und des Patentanspruchs 18 mit 16 – aufrecht (vgl. Protokoll des BPatG zur Sitzung vom 30.07.2025, S. 7, Bl. 760 eA). Die schriftlichen Entscheidungsgründe liegen noch nicht vor. Die in diesem Rechtsstreit relevanten Patentansprüche lauten in ihrer ursprünglich eingetragenen Fassung wie folgt: „1. Interaktives Kopfhörer-System zum Speichern und zur Wiedergabe von Audioinhalten, umfassend: ein NFC-Tag mit einem RFID-Code, der eine eindeutige Kennung des NFC-Tags enthält; und einen Kopfhörer, umfassend: ein oder mehrere Bedienelemente zum Bedienen des Kopfhörers; einen Speicher , der eine oder mehrere Audiodateien speichert, wobei jede der einen oder mehreren Audiodateien mit einer eindeutigen Kennung assoziiert ist, und wobei die eine oder mehrere Audiodateien gesperrt sind, sodass nur Zugriff durch einen RFID-Code, der eine eindeutigen Kennung enthält, die der eindeutigen Kennung einer jeweiligen Audiodatei entspricht, möglich ist; und ein NFC-Lesegerät, wobei, wenn der NFC-Tag mit einer eindeutigen Kennung, die der eindeutigen Kennung einer jeweiligen Audiodatei entspricht, in die unmittelbare Umgebung des NFC-Lesegeräts gebracht wird, der Kopfhörer konfiguriert ist zum: Verarbeiten des RFID-Codes, der die eindeutige Kennung des NFC-Tags enthält; Korrelieren der eindeutigen Kennung des NFC-Tags mit der eindeutigen Kennung der auf dem Speicher gespeicherten Audiodatei; und Entsperren der Audiodatei, wobei auf die entsperrte Audiodatei durch ein oder mehrere der Bedienelemente zugegriffen werden kann, sodass eine Passage oder ein Lied übersprungen oder zur letzten Passage oder zum letzten Lied zurückgesprungen werden kann.“ „2. System nach Anspruch 1, gekennzeichnet dadurch, dass der Kopfhörer ferner konfiguriert ist zum automatischen Starten der Wiedergabe der entsperrten Audiodatei.“ „3. System nach Anspruch 1 oder 2, gekennzeichnet dadurch, dass die Wiedergabe automatisch beendet wird, wenn der NFC-Tag aus der unmittelbaren Umgebung des NFC-Lesegeräts entfernt wird.“ „4. System nach einem der Ansprüche 1 bis 3, gekennzeichnet dadurch, dass der NFC-Tag in einen Chip, insbesondere aus Kunststoff, eingebettet ist.“ „15. Kopfhörer mit - einem Speicher, auf dem eine oder mehrere Audiodateien gespeichert sind, wobei jede der einen oder mehreren Audiodateien mit einer eindeutigen Kennung assoziiert ist, und wobei die eine oder mehreren Audiodateien gesperrt sind, sodass nur Zugriff durch einen RFID-Code, der eine eindeutigen Kennung enthält, die der eindeutigen Kennung einer jeweiligen Audiodatei entspricht, möglich ist: - ein oder mehreren Bedienelementen zum Bedienen des Kopfhörers; und - einem NFC-Lesegerät, das konfiguriert ist, eine eindeutige Kennung eines NFC-Tags, der in die unmittelbare Umgebung des NFC-Lesegeräts des Kopfhörers gebracht wird, auszulesen, wodurch der Kopfhörer veranlasst wird: die eindeutige Kennung des NFC-Tags mit eindeutigen Kennungen von auf dem Speicher gespeicherten Audiodateien zu vergleichen; und eine entsprechende Audiodatei zu entsperren für den Fall, dass die eindeutige Kennung des NFC-Tags mit einer eindeutigen Kennung einer gespeicherten Audiodatei übereinstimmt, wobei auf die entsperrte Audiodatei durch ein oder mehrere der Bedienelemente zugegriffen werden kann, sodass eine Passage oder ein Lied übersprungen oder zur letzten Passage oder zum letzten Lied zurückgesprungen werden kann.“ „16. Kopfhörer nach Anspruch 15, wobei der Kopfhörer ferner konfiguriert ist zum automatischen Starten der Wiedergabe der entsperrten Audiodatei.“ „17. Kopfhörer nach Anspruch 16, gekennzeichnet dadurch, dass die Wiedergabe automatisch beendet wird, wenn der NFC-Tag aus der unmittelbaren Umgebung des NFC-Lesegeräts entfernt wird.“ „18. Kopfhörer nach einem der Ansprüche 15 bis 17, gekennzeichnet dadurch. dass der Kopfhörer ferner einen Magnet, insbesondere eine magnetische Fläche, in unmittelbarer Umgebung zu dem NFC-Lesegerät umfasst, sodass eine weitere Vorrichtung, die neben dem NFC-Tag ferner eine magnetische oder magnetisierbare Komponente aufweist, zum Entsperren und Wiedergeben von Audioinhalten magnetisch an dem Kopfhörer befestigt werden kann.“ Die in den Niederlanden ansässige Beklagte zu 1) vertreibt unter anderem Kopfhörer für Kinder. Auf ihrer Webseite https://X 1 bietet sie Kunden in Deutschland unter anderem das Kopfhörermodell „X1“ (im Folgenden: angegriffene Ausführungsform I) sowie einen Kunststoffchip mit der Bezeichnung „X 2“ (im Folgenden: angegriffene Ausführungsform II) an, die die Kunden sowohl einzeln als auch gemeinsam als Set (im Folgenden: angegriffenes System; das angegriffene System sowie die angegriffenen Ausführungsformen I und II werden nachfolgend zusammenfassend als angegriffene Ausführungsformen bezeichnet) erwerben können. Die Beklagte zu 2) ist ein Großhändler für (u.a.) Kindermedien und Spielwaren. Sie bot Kunden in Deutschland die angegriffenen Ausführungsformen I und II einzeln und als Set (System) über ihre Internetseite https://shop-X 3-X.de an. In einer der Hörmuscheln der angegriffenen Ausführungsform I befindet sich ein NFC-Lesegerät. An der Außenseite eben dieser Hörmuschel ist ferner eine Aufnahme zum lösbaren Halten der angegriffenen Ausführungsform II vorgesehen. Darüber hinaus ist die angegriffene Ausführungsform I mit einer Software („MD5-Hashcodegenerator“) zur Erzeugung von Hashcodes und mit einer Kryptographiesoftware („Mbed TLS cryptographic library“) zum Verschlüsseln und Entschlüsseln von Audiodateien ausgestattet. Die angegriffene Ausführungsform II umfasst einen Grundkörper aus Kunststoff, in den ein NFC-Tag eingebettet ist. Der NFC-Tag weist einen festen Speicher auf, in dem eine festgelegte, weltweit einmalige Seriennummer abgelegt ist (der „Unique Identification Code“; im Folgenden: UID). Daneben ist ein frei beschreibbarer Bereich vorhanden, der im Zuge der Programmierung der angegriffenen Ausführungsform II durch die Beklagte zu 1) mit einem zusätzlichen Datensatz belegt wird, der unter anderem Informationen über die Tag-Version, eine Produktnummer, Informationen über den Tag-Typ, das Produktionsdatum, einen Herstellercode sowie eine EAN-Nummer enthält. Ferner enthält der zusätzliche Datensatz eine für jedes Exemplar der angegriffenen Ausführungsform II einzigarte Zeichenfolge, aus der mit Hilfe eines Hashcode-Generators ein für den jeweiligen Datensatz stets gleicher, einzigartiger Hashcode erzeugt werden kann. Dieser Teil des zusätzlichen Datensatzes wird nachfolgend als „Hashcode-Teil“ bezeichnet. Der aus dem Hashcode-Teil generierbare Hashcode wird im Zuge der Programmierung jedes Exemplars der angegriffenen Ausführungsform II auf einem Server (sog. Backend-Server) der Beklagten zu 1) hinterlegt und dort nach den landgerichtlichen Feststellungen einer „Playlist “ zugeordnet. Bei Auslieferung des Systems der Beklagten an ihre Abnehmer befinden sich auf der SD-Karte der angegriffenen Ausführungsform I noch keine Audiodateien. Wenn der Nutzer die angegriffene Ausführungsform I erstmals startet, erzeugt die Kryptographiesoftware der angegriffenen Ausführungsform I einmalig einen ausschließlich für das konkrete Exemplar der angegriffenen Ausführungsform I gültigen Kryptographieschlüssel. Ferner muss der Nutzer bestimmte Grundeinstellungen vornehmen, zu denen etwa die Auswahl der Sprache gehört, in der die Audioinhalte abgespielt werden sollen. Sobald die angegriffene Ausführungsform II in die dafür vorgesehene Ausnehmung der angegriffenen Ausführungsform I eingesetzt wird, liest das NFC-Lesegerät den im Speicher des NFC-Tags hinterlegten Hashcode-Teil ein und überträgt diesen an die Steuereinheit des Kopfhörers. In der Steuereinheit wird mit Hilfe des MD5-Hash-Generators/MD5-Algorithmus der für das jeweilige Exemplar der angegriffenen Ausführungsform II einzigartige Hashcode generiert und über eine Internetverbindung an den Backend-Server der Beklagten zu 1) übertragen. Wenn der Backend-Server eine Übereinstimmung mit einem der auf ihm hinterlegten Hashcodes feststellt, wählt er auf der Grundlage der dem Hashcode zugeordneten „Playlist“ und der getroffenen Sprachauswahl die auf dem Backend-Server hinterlegten Links für die entsprechenden Audioinhalte aus und übermittelt diese an die Steuereinheit der angegriffenen Ausführungsform I, die wiederum in der Reihenfolge der ihr übermittelten Links die jeweiligen Audioinhalte aus dem Internet auf die SD-Karte lädt. Bevor die Dateien abgespeichert werden, werden diese mit Hilfe der Kryptographiesoftware der angegriffenen Ausführungsform I verschlüsselt. In dieser verschlüsselten Form befinden sie sich sodann auf der SD-Karte der angegriffenen Ausführungsform I. Sind alle Audioinhalte auf der SD-Karte abgelegt, kann die Steuereinheit beginnen, die Audioinhalte entsprechend ihrer gespeicherten Reihenfolge in Datenpakete unterteilt als Datenstrom an die Hörkapseln zu übertragen. Vor der Übertragung wird der Datenstrom mit Hilfe der Kryptographiesoftware und des Kryptographieschlüssels „on the fly“ entschlüsselt. Die angegriffene Ausführungsform I kann mit beliebigen Exemplaren der angegriffenen Ausführungsform II verwendet werden, so dass unterschiedliche Audioinhalte abgespielt werden können. Nach längerem Gebrauch mit mehreren unterschiedlichen Exemplaren der angegriffenen Ausführungsform II sind auf der SD-Karte der angegriffenen Ausführungsform I mehrere Hashcodes und die entsprechenden Audioinhalte hinterlegt. Nach Markteinführung der angegriffenen Ausführungsform im Jahr 2022 mahnte die Klägerin die Beklagte zu 1) und die X 4 mit Schreiben vom 11.11.2022 (Anlage K3) erfolglos ab. Mit ihrer Klage wendet sich die Klägerin gegen Angebot und Vertrieb der angegriffenen Ausführungsformen durch die Beklagten zu 1) und 2). Erstinstanzlich hat sie eine unmittelbare wortsinngemäße Verletzung des eingetragenen Patentanspruchs 1 in Kombination mit Anspruch 2 durch das Angebot und den Vertrieb des angegriffenen Systems geltend gemacht. Daneben hat sie sich auf eine unmittelbare wortsinngemäße Verletzung des eingetragenen Anspruchs 15 in Kombination mit Anspruch 16 durch das Angebot und den Vertrieb der angegriffenen Ausführungsform I berufen. Schließlich hat sie im Angebot und Vertrieb der angegriffenen Ausführungsform II eine mittelbare Verletzung des eingetragenen Anspruchs 1 in Kombination mit Anspruch 2 gesehen. Sie hat die Auffassung vertreten, die erfindungsgemäße „eindeutige Kennung“ sei nicht auf den sog. UID beschränkt, sondern umfasse sämtliche Daten, die mittels RFID-Technologie übertragen werden können und eine Zuordnung zu speziellen Audiodateien ermöglichen. Das angegriffene System verwende eine eindeutige Kennung in diesem Sinne für die Zuordnung von Audiodateien zu einem bestimmten NFC-Tag. Dass hierbei nicht der UID, sondern ein Hashcode verwendet werde, sei für die Verwirklichung der erfindungsgemäßen Lehre unerheblich. Gleichfalls unerheblich sei der Umstand, dass sich zunächst keine Audiodateien im Speicher der angegriffenen Ausführungsform I befinden. Denn jedenfalls nachdem die Dateien erstmals aus dem Internet heruntergeladen worden seien, sei eine Speicherung der Audiodateien im Speicher der angegriffenen Ausführungsform I erfolgt. Der Backend-Server der Beklagten zu 1) spiele in diesem Moment keine Rolle mehr. Die Beklagten, die erstinstanzlich Klageabweisung und hilfsweise Aussetzung bis zur rechtskräftigen, hilfsweise bis zur erstinstanzlichen Entscheidung über die Nichtigkeitsklage beantragt haben, haben eine Verletzung des Klagepatents in Abrede gestellt und geltend gemacht: Die in der SD-Karte der angegriffenen Ausführungsform I abgespeicherten Audiodateien seien nicht mit einer eindeutigen Kennung assoziiert. Eine solche sei nach der klagepatentgemäßen Lehre nur der UID. Denn nur dieser sei einzigartig und könne den NFC-Tag von jedem anderen NFC-Tag unterscheiden. Von der angegriffenen Ausführungsform I werde nicht der UID, sondern lediglich ein zusätzlicher Datensatz eingelesen. Dieser Datensatz werde aber nicht mit auf dem Kopfhörer abgelegten Kennungen verglichen. Insofern erfolge weder eine Verarbeitung noch eine Korrelation einer eindeutigen Kennung. Ungeachtet der Tatsache, dass schon keine eindeutige Kennung verwendet werde, würden die Audiodateien auch nicht im Sinne der erfindungsgemäßen Lehre entsperrt. Vielmehr werde allein der in Datenpakete unterteilte Datenstrom „on-the-fly“ entschlüsselt und zwar mit Hilfe des Kryptographieschlüssels. Ein Entsperren der Audiodateien mit Hilfe einer eindeutigen Kennung erfolge gerade nicht. Die Beklagte zu 2) hat zudem geltend gemacht, dass sie als Sortimenter nicht zur Prüfung aller von ihr angebotenen und vertriebenen Produkte verpflichtet sei; insofern treffe sie kein Verschulden an einer etwaigen Patentverletzung. Mit Teilversäumnisurteil vom 07.06.2023 hat das Landgericht die Beklagte zu 1) entsprechend der ursprünglich gestellten Anträge zur Unterlassung, zur Auskunft und Rechnungslegung, zur Vernichtung, zum Rückruf und zur Erstattung vorgerichtlicher Abmahnkosten in Höhe von EUR 17.744,34 zzgl. Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.04.2023 verurteilt und ihre Verpflichtung zum Schadensersatz dem Grunde nach festgestellt. Durch Schlussurteil vom 18.04.2024 hat das Landgericht – nach Rücknahme des Vernichtungsanspruchs gegen die Beklagte zu 1) – das Versäumnisurteil gegen die Beklagte zu 1) wie folgt aufrechterhalten und die Beklagte zu 2) wie folgt verurteilt: „I. Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle bis zu zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den Mitgliedern der Geschäftsführung der Beklagten zu 2) zu vollziehen ist, zu unterlassen, 1. ein interaktives Kopfhörer-System zum Speichern und zur Wiedergabe von Audioinhalten, umfassend: - ein NFC-Tag mit einem RFID-Code, der eine eindeutige Kennung des NFC-Tags enthält; - und einen Kopfhörer umfassend: ein oder mehrere Bedienelemente zum Bedienen des Kopfhörers; einen Speicher, der eine oder mehrere Audiodateien speichert; wobei jede der einen oder mehreren Audiodateien mit einer eindeutigen Kennung assoziiert ist, und wobei die eine oder mehrere Audiodateien gesperrt sind, sodass nur Zugriff durch einen RFID-Code, der eine eindeutige Kennung enthält, die der eindeutigen Kennung einer jeweiligen Audiodatei entspricht, möglich ist; und ein NFC-Lesegerät, wobei, wenn der NFC-Tag mit einer eindeutigen Kennung, die der eindeutigen Kennung einer jeweiligen Audiodatei entspricht, in die unmittelbare Umgebung des NFC-Lesegeräts gebracht wird, der Kopfhörer konfiguriert ist, zum: Verarbeiten des RFID-Codes, der die eindeutige Kennung des NFC-Tags enthält; Korrelieren der eindeutigen Kennung des NFC-Tags mit der eindeutigen Kennung der auf dem Speicher gespeicherten Audiodatei; Entsperren der Audiodatei; wobei auf die entsperrte Audiodatei durch ein oder mehrere der Bedienelemente zugegriffen werden kann, sodass eine Passage oder ein Lied übersprungen oder zur letzten Passage oder zum letzten Lied zurückgesprungen werden kann, wobei der Kopfhörer ferner konfiguriert ist zum automatischen Starten der Wiedergabe der entsperrten Audiodatei, in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen; und/oder 2. Kopfhörer mit: einem Speicher, der eine oder mehrere Audiodateien speichert; wobei jede der einen oder mehreren Audiodateien mit einer eindeutigen Kennung assoziiert ist, und wobei die eine oder mehreren Audiodateien gesperrt sind, sodass nur Zugriff durch einen RFID-Code, der eine eindeutigen Kennung enthält, die der eindeutigen Kennung einer jeweiligen Audiodatei entspricht, möglich ist; ein oder mehreren Bedienelementen zum Bedienen des Kopfhörers; und einem NFC-Lesegerät, das konfiguriert ist, eine eindeutige Kennung eines NFC-Tags, der in die unmittelbare Umgebung des NFC-Lesegeräts des Kopfhörers gebracht wird, auszulesen, wodurch der Kopfhörer veranlasst wird: die eindeutige Kennung des NFC-Tags mit eindeutigen Kennungen von auf dem Speicher gespeicherten Audiodateien zu vergleichen; und eine entsprechende Audiodatei zu entsperren für den Fall, dass die eindeutige Kennung des NFC-Tags mit einer eindeutigen Kennung einer gespeicherten Audiodatei übereinstimmt, wobei auf die entsperrte Audiodatei durch ein oder mehrere der Bedienelemente zugegriffen werden kann, sodass eine Passage oder ein Lied übersprungen oder zur letzten Passage oder zum letzten Lied zurückgesprungen werden kann, wobei der Kopfhörer ferner konfiguriert ist zum automatischen Starten der Wiedergabe der entsperrten Audiodatei in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen. II. Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle bis zu zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den Mitgliedern der Geschäftsführung der Beklagten zu 2) zu vollziehen ist, zu unterlassen, einen NFC-Tag, der einen RFID-Code mit eindeutiger Kennung des NFC Tags enthält, welcher dazu geeignet ist, zusammen mit einem Kopfhörer als ein interaktives Kopfhörersystem genutzt zu werden, wobei der Kopfhörer ein oder mehrere Bedienelemente zum Bedienen des Kopfhörers; einen Speicher, der eine oder mehrere Audiodateien speichert; wobei jede der einen oder mehreren Audiodateien mit einer eindeutigen Kennung assoziiert ist, und wobei die eine oder mehrere Audiodateien gesperrt sind, sodass nur Zugriff durch einen RFID-Code, der eine eindeutige Kennung enthält, die der eindeutigen Kennung einer jeweiligen Audiodatei entspricht, möglich ist; und ein NFC-Lesegerät, wobei, wenn der NFC-Tag mit einer eindeutigen Kennung, die der eindeutigen Kennung einer jeweiligen Audiodatei entspricht, in die unmittelbare Umgebung des NFC-Lesegeräts gebracht wird, der Kopfhörer konfiguriert ist, zum: Verarbeiten des RFID-Codes, der die eindeutige Kennung des NFC-Tags enthält; Korrelieren der eindeutigen Kennung des NFC-Tags mit der eindeutigen Kennung der auf dem Speicher gespeicherten Audiodatei; Entsperren der Audiodatei; wobei auf die entsperrte Audiodatei durch ein oder mehrere der Bedienelemente zugegriffen werden kann, sodass eine Passage oder ein Lied übersprungen oder zur letzten Passage oder zum letzten Lied zurückgesprungen werden kann, wobei der Kopfhörer ferner konfiguriert ist zum automatischen Starten der Wiedergabe der entsperrten Audiodatei; umfasst, Abnehmern im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und/oder an solche zu liefern. III. Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, der Klägerin in einem geordneten Verzeichnis darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagte zu 2) die unter Ziffer I. und Ziffer II. bezeichneten Handlungen seit dem 25.11.2021 begangen hat, und zwar unter Angabe 1. der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer, 2. der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen für die die Erzeugnisse bestimmt waren, 3. der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen und/oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden; wobei die Aufstellung in einer mittels EDV auswertbaren, elektronischen Form zu übermitteln ist, wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine, höchst hilfsweise Zollpapiere) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen. IV. Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, der Klägerin in einem geordneten Verzeichnis darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte zu 2) die zu Ziffer I. und Ziffer II. bezeichneten Handlungen seit dem 25.12.2021 begangen hat, und zwar unter Angabe 1. der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie Namen und Anschriften der Abnehmer, wobei die entsprechenden Einkaufsbelege (Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) vorzulegen sind, 2. der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger, 3. der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, 4. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, wobei die Aufstellung in einer mittels EDV auswertbaren, elektronischen Form zu übermitteln ist und wobei der Beklagten zu 2) vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte zu 2) dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist. V. Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, die in der Bundesrepublik Deutschland im unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum der Beklagten zu 2) befindlichen, unter Ziffer I. bezeichneten Erzeugnisse zu vernichten. VI. Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, die unter Ziffer I. bezeichneten, seit dem 25.11.2021 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse den gewerblichen Abnehmern gegenüber unter Hinweis auf den gerichtlich (Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom ……………, Aktenzeichen ………………) festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache mit der verbindlichen Zusage zurückzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der Rückgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu übernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen. VII. Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 2) verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I. und Ziffer II. bezeichneten, seit dem 25.12.2021 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird. VIII. Das Teilversäumnisurteil vom 7. Juni 2023 wird mit folgenden Maßgaben aufrechterhalten: - die Ziffern I., II., III. IV., VI. und VII. des Tenors des Teilversäumnisurteils erhalten die Fassung der vorstehenden Ziffern I., II., III. IV., VI. und VII. dieses Urteils, wobei es durchweg Beklagte zu 1) statt Beklagte zu 2) heißt, - in Ziffer VIII. des Tenors des Teilversäumnisurteils heißt es „15.208,68 EUR“ statt „17.744,34 EUR“ und „24.08.2023“ statt „12.04.2023“, - die Verurteilung zur Vernichtung im Tenor zu V. entfällt, - die vorläufige Vollstreckbarkeit des Teilversäumnisurteils richtet sich nach diesem Urteil. IX. Im Übrigen wird das Teilversäumnisurteil vom 7. Juni 2023 aufgehoben und die Klage gegen die Beklagte zu 1) abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt: Soweit das Klagepatent einen NFC-Tag mit einem RFID-Code, der eine eindeutige Kennung des NFC-Tags enthalte, verlange, sei weder der RFID-Code noch die eindeutige Kennung des NFC-Tags auf den UID beschränkt. Bei einem RFID-Code könne es sich vielmehr begrifflich um jede Art von Daten handeln, die vom NFC-Tag mittels „Near Field Communication“ übertragen werden und als eindeutige Kennung für den NFC-Tag fungieren können. Denn Zweck des NFC-Tags und des darauf vorhandenen RFID-Codes mit der eindeutigen Kennung sei die Steuerung der Zugangsberechtigung zu Audiodateien. Der geschützten Lehre komme es nicht auf eine universelle Eindeutigkeit des NFC-Tags gegenüber sämtlichen anderen existierenden NFC-Tags an. Es könne allenfalls eine relative Eindeutigkeit der Kennung des NFC-Tags verlangt werden, mit der alle für denselben Typ interaktiver Kopfhörersysteme geeigneten NFC-Tags unterschieden werden könnten. Hierbei sei es dem Fachmann überlassen, welcher Daten und Zeichen er sich bediene, um die Eindeutigkeit der Kennung des NFC-Tags sicherzustellen. Die eindeutige Kennung, mit der die eine oder mehrere Audiodateien klagepatentgemäß assoziiert seien, sei eine Zeichenfolge, mit der die Audiodatei in irgendeiner Art und Weise verknüpft sei. Dabei könne auch mehreren Audiodateien dieselbe Kennung zugewiesen sein. Die Kennung müsse nicht in dem Speicher des Kopfhörers abgelegt sein, ausreichend sei, wenn sich im Speicher des Kopfhörers ein aus der anderswo vorhandenen Kennung abgeleitetes Derivat befinde, dem die Audiodatei zugewiesen sei. Ein „Entsprechen“ der eindeutigen Kennung des NFC-Tags und der eindeutigen Kennung, mit der die eine oder mehrere Audiodateien assoziiert sind, verlange lediglich, dass beide Kennungen so in Beziehung zueinander gesetzt werden könnten, dass ausgehend von der Kennung des NFC-Tags ein eindeutiger Schluss auf eine bestimmte Audiodatei oder einen bestimmten Satz von Audiodateien möglich sei. Für ein klagepatentgemäßes „Korrelieren“ genüge ein In-Beziehung-Setzen der Kennungen, was weitere Berechnungsschritte nicht ausschließe. Die Audiodatei sei im Sinne des Klagepatents „entsperrt“, wenn ein Zugriff auf sie möglich sei. Nicht ausgeschlossen sei aber, dass die Datei zusätzlich verschlüsselt sei und für eine automatische Wiedergabe auch noch entschlüsselt werden müsse. Ausgehend von dem dargelegten Verständnis mache das angegriffene System von der Lehre der Klagepatentansprüche 1 und 2 unmittelbar wortsinngemäß Gebrauch. Die eindeutige Kennung des NFC-Tags sei derjenige Datenteil aus dem zusätzlichen Datensatz der angegriffenen Ausführungsform II, aus denen die angegriffene Ausführungsform I den Hashcode generiere (hier bezeichnet als „Hashcode-Teil“). Die eindeutige Kennung, mit der die eine oder mehrere Audiodateien assoziiert seien, sei der Hashcode, der auf der SD-Karte der angegriffenen Ausführungsform I abgelegt und einer Playlist und damit den auf der Playlist genannten Audiodateien zugeordnet sei. Die genannten Kennungen entsprächen einander auch im Sinne des Klagepatents, weil anhand der Daten des zusätzlichen Datensatzes der angegriffenen Ausführungsform II der in der angegriffenen Ausführungsform I hinterlegte Hashcode erzeugt werde, für den dann im Speicher der angegriffenen Ausführungsform I eine bestimmte Playlist und bestimmte Audiodateien abgelegt seien. Die eindeutige Kennung des NFC-Tags werde „verarbeitet“, wenn der zusätzliche Datensatz der angegriffenen Ausführungsform II von der angegriffenen Ausführungsform I ausgelesen und daraus der Hashcode erzeugt werde. Ein „Korrelieren“ erfolge, indem der erzeugte Hashcode mit den im Speicher der angegriffenen Ausführungsform I abgelegten (und jeweils zu einer oder mehreren Audiodateien gehörigen) Hashcodes abgeglichen werde. Ferner werde die Audiodatei im klagepatentgemäßen Sinne „entsperrt“, indem im Falle einer Übereinstimmung des erzeugten mit einem der hinterlegten Hashcodes die automatische Wiedergabe derjenigen Dateien gestartet werde, die in der (zu dem Hashcode gehörigen) Playlist enthalten seien. Dass die Dateien für ihre Wiedergabe noch entschlüsselt werden müssten, führe aus der Lehre des Klagepatents nicht heraus. Aus den vorstehenden Ausführungen ergebe sich folgerichtig die unmittelbare Verletzung der Klagepatentansprüche 15 und 16 durch das Angebot und den Vertrieb der angegriffenen Ausführungsform I und die mittelbare Verletzung der Klagepatentansprüche 1 und 2 durch das Angebot und den Vertrieb der angegriffenen Ausführungsform II. Hieraus ergäben sich die tenorierten Rechtsfolgen. Insbesondere treffe auch die Beklagte zu 2) im Hinblick auf die Patentverletzung ein Verschulden, da sie sich aufgrund der neuartigen Technologie des angegriffenen Systems nach der Schutzrechtslage hätte erkundigen müssen. Eine Aussetzung des Rechtsstreits sei nicht veranlasst, da keine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür bestehe, dass das Klagepatent vernichtet werde. Wegen der weiteren tatsächlichen Feststellungen und der Begründung wird auf das Urteil des Landgerichts Bezug genommen. Gegen dieses Urteil wenden sich die Beklagten mit ihrer Berufung, die sie unter Wiederholung und Ergänzung ihres erstinstanzlichen Vorbringens im Wesentlichen wie folgt begründen: Das Landgericht habe das Klagepatent rechtsfehlerhaft zu weit ausgelegt, indem es sich von der Aufteilung des Anspruchswortlauts in einzelne Merkmale habe leiten lassen und dabei den funktionalen Gesamtzusammenhang, der den Schutzbereich der Ansprüche bestimme, aus dem Blick verloren habe. Soweit das Klagepatent einen NFC-Tag mit einem RFID-Code, der eine eindeutige Kennung des NFC-Tags enthalte, verlange, verstehe der Fachmann hierunter aufgrund seines Fachwissens den UID. Anderes gebe die Klagepatentschrift nicht vor und der Fachmann werde auch keinen Anlass sehen, für jeden NFC-Tag eine eigene eindeutige Kennung neu zu generieren, wenn jeder NFC-Tag bereits „von Haus aus“ mit einer weltweit einzigartigen eindeutigen Kennung versehen sei, nämlich dem UID. Das NFC-Lesegerät jedes Kopfhörers sei grundsätzlich in der Lage, den UID jedes NFC-Tags auszulesen. Die rechtfehlerhafte Auslegung des Landgerichts im Hinblick auf die eindeutige Kennung setze sich in der Auslegung des Verfahrensschritts des „Assoziierens“ fort. Insofern sei es – entgegen der Auffassung des Landgerichts – nicht erfindungsgemäß, wenn die eindeutigen Kennungen, denen die Audiodateien zugeordnet seien, nicht im Speicher des Kopfhörers hinterlegt seien. Denn in diesem Fall könne die eindeutige Kennung des NFC-Tags nicht in klagepatentgemäßer Weise mit der eindeutigen Kennung der Audiodatei verglichen werden. So werde auch in Abs. [0100] der Klagepatentschrift unter Bezugnahme auf die Figur 4 erläutert, dass sowohl die Audiodateien als auch deren zugehörige eindeutige Kennungen im Speicher des Kopfhörers hinterlegt seien. Weiter heiße es in Abs. [0102], dass die Audiodatei nur dann entsperrt werde, wenn die aus dem NFC-Tag eingelesene Kennung mit einer der im Speicher vorhandenen Kennungen übereinstimme. Erst dann werde die Wiedergabe der Audio-datei gestartet. Dies alles setze voraus, dass dem NFC-Tag eine eindeutige Kennung zugewiesen sei, die eine identische Zeichenfolge aufweise wie eine im Speicher des Kopfhörers abgelegte eindeutige Kennung einer bestimmten Audiodatei. Soweit das Landgericht es nicht als zwingend angesehen habe, dass eine Identität der Kennungen gegeben sein müsse, könne dem nicht gefolgt werden. Rechtsfehlerhaft habe das Landgericht an dieser Stelle den Begriff des „Entsprechens“ mit dem Begriff des „Korrelierens“ gleichgesetzt. Der Begriff des „Entsprechens“ setze aber zwingend eine Identität der Kennungen voraus. Das „Korrelieren“ bezeichne einen nachfolgenden Verfahrensschritt: Nachdem eine Übereinstimmung der Kennungen festgestellt worden sei, müsse die im Speicher enthaltene eindeutige Kennung mit der dieser zugeordneten Audiodatei in Beziehung gebracht werden, so dass die Audiodatei entsperrt und gestartet werden könne. Im Hinblick auf das Merkmal des „Entsperrens“ sei dem Landgericht zwar zuzugeben, dass dieser Begriff in der Datentechnik üblicherweise von einem „Entschlüsseln“ unterschieden werde, es erschließe sich aber nicht, warum die Audiodatei für das Abspielen gesperrt sein sollte, wenn sie bereits verschlüsselt sei. Denn sei sie bereits verschlüsselt, würde es für das Abspielen ausreichen, wenn die eindeutige Kennung des NFC-Tags dem Kryptographieschlüssel entsprechen würde. Das Klagepatent gehe demgegenüber davon aus, dass nach dem Entsperren der Audiodatei automatisch deren Wiedergabe gestartet werde. Dies schließe es denklogisch aus, dass zwischen dem Entsperren und der Wiedergabe der Audiodatei noch ein Entschlüsseln erfolge. Ferner gehe das Landgericht bei seinen Ausführungen zu Unrecht davon aus, dass die Audiodateien auf der SD-Karte der angegriffenen Ausführungsform I gegenüber einem Zugriff gesperrt seien. Der unter dem Hashcode des jeweiligen Exemplars der angegriffenen Ausführungsform II als Playlist-Index reservierte Speicherbereich sei frei zugänglich, die Audiodateien könnten ohne jegliche Einschränkung sogar kopiert werden. Die erfindungsgemäße Lehre werde von den angegriffenen Ausführungsformen schon deshalb nicht verwirklicht, weil der von der Steuereinheit des Kopfhörers erzeugte Hashcode keine eindeutige Kennung im Sinne des Klagepatents sei. Dies sei ausgeschlossen, weil die auf dem NFC-Tag gespeicherten Daten verändert worden seien, um den Hashcode zu erzeugen. Der erzeugte Hascode werde auch nicht mit auf der SD-Karte des Kopfhörers gespeicherten Hashcodes verglichen. Vielmehr werde geprüft, ob auf der SD-Karte mit dem Hashcode bezeichnete Playlist-Indizes abgespeichert seien. Existiere kein Playlist-Index gleichlautender Bezeichnung auf der SD-Karte, werde der Hashcode als Name eines neuen Speicherbereiches auf der SD-Karte abgespeichert. Der auf der SD-Karte abgelegte Hashcode stehe somit für nichts anderes als den Namen eines Speicherbereiches. Der von der angegriffenen Ausführungsform I erzeugte Hashcode sei auch kein Zugriffscode für das Entsperren der Audiodateien. Ausgehend davon, dass der Fachmann zwischen einem „Entsperren“ und „Entschlüsseln“ differenziere, könne die Anwendung des Kryptographieschlüssels auf den an die Hörmuschel übertragenen Datenstrom nicht als „Entsperren“ im Sinne der Lehre des Klagepatents verstanden werden. An einem Entsperren im Sinne des Klagepatents fehle es zudem deshalb, weil die Audiodatei dann, wenn die SD-Karte aus der angegriffenen Ausführungsform I genommen und in einen baugleichen Kopfhörer eingesetzt werde, nicht wiedergegeben werden könne, obwohl dasselbe Produkt der angegriffenen Ausführungsform II verwendet werde. Der Wiedergabe stehe dann entgegen, dass der Kryptographieschlüssel falsch sei. Ein Entsperren im Sinne der Lehre des Klagepatents müsse aber ein Einsetzen der SD-Karte in einen bauglichen Kopfhörer ermöglichen. Eine unmittelbare Verletzung der Klagepatentansprüche müsse schon deshalb ausscheiden, weil im Auslieferungszustand auf der SD-Karte der angegriffenen Ausführungsform I keine Audiodateien abgespeichert seien. Insofern komme allenfalls eine mittelbare Verletzung in Betracht. Im Hinblick auf eine mittelbare Patentverletzung durch die angegriffene Ausführungsform II müsse berücksichtigt werden, dass sie nicht notwendigerweise nur patentverletzend eingesetzt werden könne. Es bestehe insbesondere die Möglichkeit, ein System nach Anspruch 1 des Klagepatents (ohne die Merkmale der Ansprüche 2 und 3) zu realisieren. Ein vollumfängliches Verbot des Anbietens und Vertreibens der angegriffenen Ausführungsform II würde es unmöglich machen, Umgehungslösungen anzubieten. Insbesondere könnten keine mit Daten versehenen NFC-Tags am Markt angeboten werden. Die Beklagten beantragen , das Urteil des Landgerichts Düsseldorf (X) vom 21.03.2024 aufzuheben und die Klage abzuweisen; hilfsweise, das Berufungsverfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das anhängige Nichtigkeitsverfahren gegen das Klagepatent auszusetzen. Die Klägerin beantragt, A. die Berufung der Beklagten zurückzuweisen mit der Maßgabe, dass das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 18. April 2024 (Az.: X) bezüglich der Ziffern I und II wie tenoriert neu gefasst wird; B. hilfsweise, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen und das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 18. April 2024 (Az. X) vollständig aufrechtzuerhalten. Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil als zutreffend und tritt den Ausführungen der Beklagten unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens wie folgt entgegen: Die „eindeutige Kennung“ des NFC-Tags müsse nicht zwingend der UID sein. Erfasst seien auch andere Kennungen, die mittels RFID-Technologie übertragen werden können und die die Identifizierung einer speziellen Audiodatei ermöglichen. Hiervon ausgehend weise die angegriffene Ausführungsform II mit dem Hashcode-Teil im festen Speicher des NFC-Tags eine eindeutige Kennung auf. Die eindeutige Kennung des NFC-Tags und die eindeutige Kennung der Audiodatei müssten nicht identisch (im Sinne einer Identität der Zeichenfolge) sein. Es genüge vielmehr, dass sich zwischen ihnen eine eindeutige und einzigartige Zuordnung herstellen lasse. In diesem Sinne „entspreche“ der Hashcode-Teil der angegriffenen Ausführungsform II dem von der angegriffenen Ausführungsform I generierten Hashcode. Wie genau der Vergleich der Kennungen abzulaufen habe, gebe die erfindungsgemäße Lehre nicht vor. Insofern komme es nicht darauf an, ob die eindeutige Kennung, die mit einer Audiodatei assoziiert sei, in dem Kopfhörer hinterlegt sei. Es könne auch ein Derivat der Kennung – wie etwa bei der angegriffenen Ausführungsform I der Hashcode – im Kopfhörer hinterlegt sein. Das „Korrelieren“ der Kennungen setze nicht voraus, dass zuvor eine Entsprechung der Kennungen im Sinne einer identischen Übereinstimmung festgestellt worden sei. Eine Audiodatei sei im Sinne des Klagepatents gesperrt, wenn ein Zugriff auf diese zu Wiedergabezwecken nicht möglich sei. Das sei mit Blick auf die in der angegriffenen Ausführungsform I gespeicherten Audiodateien der Fall, weil diese ohne das Zusammenführen mit der angegriffenen Ausführungsform II nicht abgespielt werden könnten. Unerheblich sei demgegenüber, ob sich die Audiodatei in einem geschützten Speicherbereich befinde, der gegen Kopieren gesichert sei. Ein Entsperren im Sinne der Lehre des Klagepatents sei in der selektiven Wiedergabe der Audiodateien zu sehen. Zu diesem Zweck müsse ein Zugriff auf die Audiodatei durch das Zusammenspiel der Kennungen ermöglicht werden, was – wie dargelegt – bei dem angegriffenen System der Fall sei. Ein Entschlüsseln könne Teil des klagepatentgemäßen Entsperrvorgangs sein, der vom positiven Korrelationsergebnis bis hin zur automatischen Wiedergabe reiche, weshalb unschädlich sei, dass bei dem angegriffenen System der an die Hörmuschel übermittelte Datensatz auch entschlüsselt werde. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen. B. Die Berufung der Beklagten ist zulässig, bleibt aber in der Sache ohne Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht in dem Angebot und Vertrieb des angegriffenen Systems und in dem jeweils gesonderten Angebot und Vertrieb der angegriffenen Ausführungsformen I und II eine unmittelbare bzw. mittelbare Benutzung des Klagepatents gesehen und die Beklagten deswegen – im tenorierten Umfang – zur Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung, zum Rückruf, zur Vernichtung und zur Erstattung vorgerichtlich entstandener Rechtsanwaltskosten verurteilt sowie die Verpflichtung zur Zahlung von Schadensersatz dem Grunde nach festgestellt. Die entsprechenden Ansprüche ergeben sich aus Art. 64 Abs. 1 EPÜ i.V.m. den §§ 139 Abs. 1 und 2, 140a Abs. 1 und 3, 140b Abs. 1 und 3 PatG i.V.m. §§ 242, 259, 683 Satz 1, 677, 670 BGB. Infolge der Antragsanpassung nach der Entscheidung des Bundespatentgerichts im Nichtigkeitsverfahren hat der Senat den Tenor des landgerichtlichen Urteils im Hinblick auf die Ziffern I. und II. neu gefasst. Soweit die übrigen Ziffern des landgerichtlichen Tenors einen Rückbezug auf die Ziffern I. und II. enthalten, bezieht sich dieser nunmehr auf die mit diesem Berufungsurteil neu gefassten Ziffern I. und II. I. Soweit die Klägerin ihre Klage in der Berufungsinstanz an die vom Bundespatentgericht aufrechterhaltene Fassung angepasst hat, bestehen hiergegen keine Bedenken. In der Modifikation des Antrags derart, dass die Verletzungsform zusätzlich anhand der Merkmale eines Unteranspruchs beschrieben wird, mithin eine insoweit beschränktere Anspruchsfassung des Klageschutzrechts geltend gemacht wird, liegt keine Klageänderung im Sinne von § 263 ZPO, sondern – sofern man darin überhaupt eine Antragsänderung und nicht nur eine Konkretisierung des Antrags erblicken will – allenfalls eine Beschränkung des Klageantrags nach § 264 Nr. 2 ZPO (Senat, GRUR 2022, 1136 Rn. 88 – Signalsynthese II m.w.N.; Senat, Urt. v. 25.08.2022 – I-2 U 31/18, GRUR-RS 2022, 21391 Rn. 37 – Faserstrangherstellung m.w.N.). Eine solche ist auch im Berufungsverfahren ohne weiteres zulässig, weil § 533 ZPO keine Anwendung findet (vgl. BGH, NJW 2004, 2152, 2154). Dies folgt daraus, dass der Klagegrund bei einem Hinzufügen von Anspruchsmerkmalen identisch bleibt, da das Begehren der Klägerin unverändert auf denselben Lebenssachverhalt und dasselbe Schutzrecht gestützt wird (Senat, Urt. v. 25.08.2022 – I-2 U 31/18, GRUR-RS 2022, 21391 Rn. 37 – Faserstrangherstellung m.w.N.). Soweit die Klägerin nunmehr statt nur einer Anspruchskombination mehrere Anspruchskombinationen kumulativ geltend macht (sowohl im Hinblick auf den System- als auch den Vorrichtungsanspruch), begehrt sie auch insoweit nicht mehr als die Zurückweisung der Berufung, so dass ihr eine Antragsanpassung ohne weiteres – insbesondere ohne Einlegung einer Anschlussberufung (vgl. insoweit Senat, Urt. v. 14.3.2019 – I-2 U 114/09, GRUR-RS 2019, 6081 Rn. 30 – Mehrpolige Steckverbindung; Urt. v. 21.07.2022 – I-2 U 12/20, GRUR-RS 2022, 19383 Rn. 113 f. – Drucksensoradapter) möglich ist. Denn auch die jeweils (im Hinblick auf System- und Vorrichtungsanspruch) kumulativ gestellten Anträge bleiben – nach Maßgabe der obigen Rechtsprechung – hinter der Antragstellung vor dem Landgericht zurück, so dass auch insoweit das Klageziel unverändert bleibt. II. Die Erfindung betrifft ein interaktives Kopfhörer-System zum Speichern und zur Wiedergabe von Audioinhalten sowie den in einem solchen System zu verwendenden Kopfhörer (Abs. [0001] des Klagepatents; Abschnitte ohne Bezeichnung sind nachfolgend solche des Klagepatents). Die Klagepatentschrift nennt einleitend unterschiedliche Ausgestaltungen von Kopfhörern, so etwa kabelgebundene und kabellose Varianten sowie Gehörganghörer („In-Ear-Kopfhörer“), Earbud-Ohrhörer und Muschelkopfhörer (Abs. [0002]). Ferner wird als üblich beschrieben, dass die wiedergegebenen Inhalte nicht auf dem Kopfhörer selbst, sondern auf einem Wiedergabemedium (Computer, Tablet, MP3-Player) abgelegt seien, mit dem der Kopfhörer verbunden sei und über das die Auswahl der Inhalte mittels Bedienelementen und/oder einer Benutzeroberfläche erfolge (Abs. [0002]). Gleichwohl, so die Klagepatentbeschreibung weiter, seien vereinzelt Kopfhörer bekannt, die einen eigenen, üblicherweise manuell mit Daten bespielbaren Speicher für wiederzugebende Inhalte enthielten und bei denen die Wiedergabe über im Kopfhörer integrierte Bedienelemente gesteuert werde (Abs. [0003]). Die Klagepatentbeschreibung kritisiert in diesem Zusammenhang, dass die vorbekannten Kopfhörer nur zur direkten Wiedergabe genutzt würden, hingegen keine Lösungen bekannt seien, bei denen der Zugriff auf Audiodateien gesperrt sei (Abs. [0004]). Mit Blick auf Kopfhörer mit einem eigenen Speicher sei dies – ausgehend vom vorbekannten Technikstand – auch nicht intuitiv, da bei diesen keine praktikable Funktionalität zum Entsperren von Audioinhalten vorhanden sei (Abs. [0004]). Es sei deshalb insbesondere nicht möglich, auf einem Kopfhörer gespeicherte Audioinhalte gezielt, intuitiv und nur vorübergehend zu entsperren und daraufhin eine automatische Wiedergabe zu initiieren (Abs. [0005]). Aber auch Inhalte auf einem Smartphone, Tablet o.ä. seien typischerweise nicht gesperrt, vielmehr sei der Zugang für das Wiedergabemedium selbst, etwa in Form einer PIN beschränkt (Abs. [0004]). Ausgehend von dem dargestellten Stand der Technik beschreibt es das Klagepatent als Aufgabe, auf dem Kopfhörer gespeicherte Audioinhalte intuitiv und selektiv zur Wiedergabe freizugeben. Zur Lösung dieser Aufgabe schlagen die von der Klägerin in diesem Rechtsstreit kombiniert geltend gemachten Patentansprüche 2 und 3 – in ihrer im Nichtigkeitsverfahren erlangten Fassung – ein interaktives Kopfhörer-System mit den folgenden Merkmalen vor (nachfolgend wird dieser Anspruch auch als „Systemanspruch“ bezeichnet“): 1. Interaktives Kopfhörer-System (100) zum Speichern und zur Wiedergabe von Audioinhalten. 2. Das interaktive Kopfhörer-System (100) umfasst: 2.1 einen NFC-Tag (230), 2.2 einen Kopfhörer (110). 3. Der NFC-Tag (230) umfasst einen RFID-Code (480). 3.1 Der RFID-Code enthält eine eindeutige Kennung (490) des NFC-Tag. 3.2 Die eindeutige Kennung entspricht der eindeutigen Kennung (440; 460) einer jeweiligen Audiodatei (430; 450). 4. Der Kopfhörer (110) umfasst 4.1 ein oder mehrere Bedienelemente zum Bedienen des Kopfhörers (110), 4.2 einen Speicher (420), der eine oder mehrere Audiodateien (430; 450) speichert. 4.3 ein NFC-Lesegerät (410). 5. Die eine oder mehreren Audiodateien (430; 450) 5.1 sind jeweils mit einer eindeutigen Kennung (440; 460) assoziiert, 5.2 sind gesperrt, so dass nur Zugriff durch einen RFID-Code möglich ist. 6. Der Kopfhörer (110) ist, 6.1. wenn der NFC-Tag (230) mit einer eindeutigen Kennung (490), die der eindeutigen Kennung (440; 460) einer jeweiligen Audiodatei (430; 450) entspricht, in die unmittelbare Umgebung des NFC-Lesegeräts (410) gebracht wird, 6.2 konfiguriert zum 6.2.1 Verarbeiten (510) des RFID-Codes (480), der die eindeutige Kennung des NFC-Tags (490) enthält, 6.2.2 Korrelieren (520) der eindeutigen Kennung des NFC-Tags (490) mit der eindeutigen Kennung (440; 460) der auf dem Speicher gespeicherten Audiodatei (430; 450), 6.2.3 Entsperren der Audiodatei (430; 450), 6.2.3.1 wobei auf die entsperrte Audiodatei durch ein oder mehrere der Bedienelemente zugegriffen werden kann, 6.2.3.2 so dass eine Passage oder ein Lied übersprungen oder zur letzten Passage oder zum letzten Lied zurückgesprungen werden kann, 6.3.3 automatischen Starten der Wiedergabe der entsperrten Audiodatei, 6.3.3.1 wobei die Wiedergabe automatisch beendet wird (550), wenn der NFC-Tag (230) aus der unmittelbaren Umgebung des NFC-Lesegeräts (410) entfernt wird. Ein System gemäß einer Kombination des Anspruchs 4 mit Anspruch 2 – in ihrer im Nichtigkeitsverfahren erlangten Fassung – hat die folgenden Merkmale (nachfolgend sind die gegenüber der Kombination des Anspruchs 3 mit Anspruch 2 entfallenden Merkmale durchgestrichen und die demgegenüber ergänzten Merkmale fett gedruckt): 1. Interaktives Kopfhörer-System (100) zum Speichern und zur Wiedergabe von Audioinhalten. 2. Das interaktive Kopfhörer-System (100) umfasst: 2.1 einen NFC-Tag (230), 2.2 einen Kopfhörer (110). 3. Der NFC-Tag (230) 3.1 umfasst einen RFID-Code (480), 3.1.1 wobei der RFID-Code eine eindeutige Kennung (490) des NFC-Tags enthält und 3.1.2 die eindeutige Kennung der eindeutigen Kennung (440; 460) einer jeweiligen Audiodatei (430; 450) entspricht, 3.2 ist in einen Chip, insbesondere aus Kunststoff (120) eingebettet. 4. Der Kopfhörer (110) umfasst 4.1 ein oder mehrere Bedienelemente zum Bedienen des Kopfhörers (110), 4.2 einen Speicher (420), der eine oder mehrere Audiodateien (430; 450) speichert. 4.3 ein NFC-Lesegerät (410). 5. Die eine oder mehreren Audiodateien (430; 450) 5.1 sind jeweils mit einer eindeutigen Kennung (440; 460) assoziiert, 5.2 sind gesperrt, so dass nur Zugriff durch einen RFID-Code möglich ist. 6. Der Kopfhörer (110) ist, 6.1. wenn der NFC-Tag (230) mit einer eindeutigen Kennung (490), die der eindeutigen Kennung (440; 460) einer jeweiligen Audiodatei (430; 450) entspricht, in die unmittelbare Umgebung des NFC-Lesegeräts (410) gebracht wird, 6.2 konfiguriert zum 6.2.1 Verarbeiten (510) des RFID-Codes (480), der die eindeutige Kennung des NFC-Tags (490) enthält, 6.2.2 Korrelieren (520) der eindeutigen Kennung des NFC-Tags (490) mit der eindeutigen Kennung (440; 460) der auf dem Speicher gespeicherten Audiodatei (430; 450), 6.2.3 Entsperren der Audiodatei (430; 450), 6.2.3.1 wobei auf die entsperrte Audiodatei durch ein oder mehrere der Bedienelemente zugegriffen werden kann, 6.2.3.2 so dass eine Passage oder ein Lied übersprungen oder zur letzten Passage oder zum letzten Lied zurückgesprungen werden kann, 6.3.3 automatischen Starten der Wiedergabe der entsperrten Audiodatei. 6.3.3.1 Die Wiedergabe wird automatisch beendet (550), wenn der NFC-Tag (230) aus der unmittelbaren Umgebung des NFC-Lesegeräts (410) entfernt wird. Ferner schlagen die von der Klägerin ebenfalls geltend gemachten Patentansprüche 16 und 17 – in ihrer im Nichtigkeitsverfahren erlangten Fassung – einen Kopfhörer mit folgenden Merkmalen vor (nachfolgend wird dieser Anspruch auch als „Vorrichtungsanspruch“ bezeichnet): 1. Kopfhörer (110) mit: 1.1 einem Speicher (420), 1.2 ein oder mehreren Bedienelementen zum Bedienen des Kopfhörers (110) und 1.3 einem NFC-Lesegerät (410). 2. Auf dem Speicher (420) sind eine oder mehrere Audiodateien (430; 450) gespeichert. 2.1 Jede der einen oder mehreren Audiodateien (430; 450) ist mit einer eindeutigen Kennung (440;460) assoziiert. 2.2 Die eine oder mehreren Audiodateien (430; 450) sind gesperrt, so dass ein Zugriff nur durch einen RFID-Code möglich ist. 2.2.1 Der RFID-Code enthält eine eindeutige Kennung. 2.2.2 Die eindeutige Kennung des RFID-Codes entspricht der eindeutigen Kennung (440; 46) einer jeweiligen Audiodatei (430; 450). 3. Das NFC-Lesegerät (410) ist konfiguriert, eine eindeutige Kennung (490) eines NFC-Tags (230), der in die unmittelbare Umgebung des NFC-Lesegeräts (410) des Kopfhörers (110) gebracht wird, auszulesen. 4. Der Kopfhörer wird durch das Auslesen der eindeutigen Kennung (490) eines NFC-Tags (230) veranlasst: 4.1 die eindeutige Kennung des NFC-Tags (490) mit eindeutigen Kennungen (440; 460) von auf dem Speicher hinterlegten Audiodateien (430; 450) zu vergleichen, 4.2 eine entsprechende Audiodatei (430; 450) zu entsperren, 4.2.1 wobei das Entsperren für den Fall erfolgt, dass die eindeutige Kennung des NFC-Tags (490) mit der eindeutigen Kennung (440; 460) einer gespeicherten Audiodatei (430; 50) übereinstimmt, und 4.2.2 wobei auf die entsperrte Audiodatei durch ein oder mehrere der Bedienelemente zugegriffen werden kann, 4.2.3 so dass eine Passage oder ein Lied übersprungen oder zur letzten Passage oder zum letzten Lied zurückgesprungen werden kann, 4.3 die Wiedergabe der entsperrten Audiodatei (430; 450) automatisch zu starten, 4.3.1 wobei die Wiedergabe automatisch beendet wird, wenn der NFC-Tag (230) aus der unmittelbaren Umgebung des NFC-Lesegeräts (410) entfernt wird. Ein Kopfhörer gemäß der Kombination des Anspruchs 18 mit Anspruch 16 – in ihrer im Nichtigkeitsverfahren erlangten Fassung – hat die folgenden Merkmale (nachfolgend sind die gegenüber der Kombination des Anspruchs 17 mit Anspruch 16 entfallenen Merkmale durchgestrichen und die demgegenüber ergänzten Merkmale fettgedruckt): 1. Kopfhörer (110) mit: 1.1 einem Speicher (420), 1.2 ein oder mehreren Bedienelementen zum Bedienen des Kopfhörers (110) und 1.3 einem NFC-Lesegerät (410) 1.4 einem Magneten (470), insbesondere einer magnetischen Fläche (140). 2. Auf dem Speicher (420) sind eine oder mehrere Audiodateien (430; 450) gespeichert. 2.1 Jede der einen oder mehreren Audiodateien (430; 450) ist mit einer eindeutigen Kennung (440;460) assoziiert. 2.2 Die eine oder mehreren Audiodateien (430; 450) sind gesperrt, so dass ein Zugriff nur durch einen RFID-Code möglich ist. 2.2.1 Der RFID-Code enthält eine eindeutige Kennung. 2.2.2 Die eindeutige Kennung des RFID-Codes entspricht der eindeutigen Kennung (440; 46) einer jeweiligen Audiodatei (430; 450). 3. Das NFC-Lesegerät (410) ist konfiguriert, eine eindeutige Kennung (490) eines NFC-Tags (230), der in die unmittelbare Umgebung des NFC-Lesegeräts (410) des Kopfhörers (110) gebracht wird, auszulesen. 4. Der Kopfhörer wird durch das Auslesen der eindeutigen Kennung (490) eines NFC-Tags (230) veranlasst: 4.1 die eindeutige Kennung des NFC-Tags (490) mit eindeutigen Kennungen (440; 460) von auf dem Speicher hinterlegten Audiodateien (430; 450) zu vergleichen, 4.2 eine entsprechende Audiodatei (430; 450) zu entsperren, 4.2.1 wobei das Entsperren für den Fall erfolgt, dass die eindeutige Kennung des NFC-Tags (490) mit der eindeutigen Kennung (440; 460) einer gespeicherten Audiodatei (430; 50) übereinstimmt, und 4.2.2 wobei auf die entsperrte Audiodatei durch ein oder mehrere der Bedienelemente zugegriffen werden kann, 4.2.3 so dass eine Passage oder ein Lied übersprungen oder zur letzten Passage oder zum letzten Lied zurückgesprungen werden kann. 4.3 die Wiedergabe der entsperrten Audiodatei (430; 450) automatisch zu starten 4.3.1 Die Wiedergabe wird automatisch beendet, wenn der NFC-Tag (230) aus der unmittelbaren Umgebung des NFC-Lesegeräts (410) entfernt wird. 5. Der Magnet (470), insbesondere die magnetische Fläche (140), 5.1 befindet sich in unmittelbarer Umgebung zu dem NFC-Lesegerät (140), 5.2 so dass eine weitere Vorrichtung, die neben dem NFC-Tag (230) ferner eine magnetische oder magnetisierbare Komponente (240) aufweist, zum Entsperren und Wiedergeben von Audioinhalten magnetisch an dem Kopfhörer (110) befestigt werden kann. Vor dem Hintergrund des Streits der Parteien sind zunächst folgende Ausführungen zur erfindungsgemäßen Lehre der geltend gemachten System- und Vorrichtungsansprüche veranlasst: 1. Das Klagepatent stellt sowohl den Kopfhörer als solchen als auch ein System, bestehend aus Kopfhörer und NFC-Tag, unter Schutz. Der unter Schutz gestellte Kopfhörer soll dabei nach der Beschreibung des Klagepatents ein solcher sein, der in einem geschützten System verwendet werden kann. Insofern ist die technische Lehre des Systemanspruchs und des Vorrichtungsanspruchs einheitlich auszulegen (vgl. zu einem grundsätzlichen Gleichlauf der Lehren des Vorrichtungs- und des Systemanspruchs auch das BPatG in seinem qualifizierten Hinweis, Anlage B10, S. 8, letzter Abs.). Dies entspricht dem allgemeinen Grundsatz, dass bei der Auslegung eines Patentanspruchs auch die weiteren Patentansprüche eines Klagepatents zu berücksichtigen sein können. Das gilt z.B. dann, wenn ein Patent sowohl einen Vorrichtungsanspruch als auch einen (nebengeordneten) Verfahrensanspruch unter Schutz stellt. In einem solchen Fall ist der jeweils andere Anspruch in die Auslegung des Klagepatentanspruchs einzubeziehen, wenn beiden Erfindungen dieselbe objektive Aufgabenstellung zugrunde liegt und sie demselben – im Anspruch genannten – Zweck dienen, wobei dies auch dann gilt, wenn keiner der beiden Ansprüche einen Rückbezug auf den jeweils anderen Anspruch formuliert. Unter solchen Umständen können ein Vorrichtungsanspruch und ein Verfahrensanspruch ungeachtet einer unterschiedlichen Wortwahl in den Patentansprüchen entsprechend auszulegen sein (OLG Düsseldorf, Urt. v. 09.06.2022 – I-15 U 50/21, GRUR-RS 2022, 14773 Rn. 83 ff. – Abdeckungsentfernungsvorrichtung). In Fortführung dieser Rechtsprechung hat der Senat entschieden, dass dann, wenn ein Klagepatent sowohl einen Vorrichtungsanspruch als auch einen nebengeordneten Verfahrensanspruch unter Schutz stellt und beiden Ansprüchen dieselbe objektive Aufgabenstellung zugrunde liegt, zur Auslegung des Vorrichtungsanspruches auch Beschreibungsstellen herangezogen werden können, die sich mit dem patentgemäßen Verfahren zur Herstellung der patentgemäßen Vorrichtung beschäftigen, wenn diese Beschreibungsstellen einen Anhalt dafür liefern, welche räumlich-körperliche Gestalt die durch das Verfahren herzustellende Vorrichtung im Ergebnis aufweisen soll (Senat, Urt. v. 10.09.2024 – I-2 U 33/24, GRUR-RS 2024, 33144 Rn. 62 ff. – Halbleitervorrichtung; Senat, Urt. v. 03.07.2025 – I-2 U 72/24, GRUR-Rs 2025, 23424 Rn. 90 – Pulverbehälter). Diese Rechtsprechung beruht maßgeblich auf dem Gedanken, dass Patentansprüche grundsätzlich im Gesamtkontext des Klagepatents auszulegen sind. Insbesondere sind die darin verwendeten Begrifflichkeiten unter Heranziehung der Beschreibung im Gesamtzusammenhang der unter Schutz gestellten technischen Lehre zu interpretieren. Diese Grundsätze gelten vorliegend entsprechend. Dem Systemanspruch und dem Vorrichtungsanspruch liegt dieselbe objektive Aufgabenstellung zugrunde und sie dienen nach dem ausdrücklichen Inhalt der Klagepatentbeschreibung (Abs. [0013], 2. Abs. am Anfang) beide dem Zweck, auf einem Kopfhörer gespeicherte Audioinhalte intuitiv und selektiv wiederzugeben. Die Klagepatentbeschreibung erläutert zwar bevorzugte Ausführungsformen des interaktiven Kopfhörer-Systems (Abs. [0013], S. 4, 2. Abs. – Abs. [0035]) zunächst gesondert von solchen des Kopfhörers (Abs. [0036] – Abs. [0047]). Insoweit entsprechen sich indes die jeweiligen Beschreibungsstellen im Wesentlichen (vgl. Abs. [0014] und Abs. [0037]; Abs. [0017] und Abs. [0038], Abs. [0019] und Abs. [0039]; Abs. [0026] und Abs. [0040]; Abs. [0027] und Abs. [0041]; Abs. [0028] und Abs. [0042]; Abs. [0030] und Abs. [0043]; Abs. [0031] und Abs. [0044]; Abs. [0032] und Abs. [0045]; Abs. [0033] und Abs. [0046]; Abs. [0035] und Abs. [0047]), so dass sachliche Besonderheiten und/oder sachliche Abweichungen daraus nicht zu Tage treten. Ferner differenziert auch der die schematischen Darstellungen nach den Figuren 1 bis 4 erläuternde Beschreibungstext in der Folge nicht (mehr) scharf zwischen dem Kopfhörer und dem aus Kopfhörer und NFC-Tag bestehenden System. 2. Die objektive Aufgabe der geschützten Lehre (System- und Vorrichtungsansprüche) besteht – in Übereinstimmung mit der subjektiven Aufgabenbeschreibung (Abs. [0010]) – darin, auf einem Kopfhörer gespeicherte Audioinhalte intuitiv und selektiv wiedergeben zu können, das heißt gezielt eine bestimmte (ggf. in Abgrenzung zu anderen auf dem Kopfhörer gespeicherten Audiodateien) ausgewählte Audiodatei wiederzugeben. Der dabei von dem Klagepatent beschrittene Lösungsweg besteht darin, eine Audiodatei im Grundsatz zu sperren (Merkmal 5.2 der Systemansprüche; im Folgenden abgekürzt SA bzw. Merkmal 2.2 der Vorrichtungsansprüche; im Folgenden abgekürzt VA), so dass die Audiodatei nicht ohne weiteres, d.h. nicht direkt (so für den Stand der Technik beschrieben in Abs. [0004]), wiedergegeben werden kann, sondern ihre Wiedergabe von einem Vorgang des Entsperrens abhängig ist (Merkmal 5.2 und Merkmalsgruppe 6.2.3 SA, Merkmale 2.2 und 4.2 VA). Der erfindungsgemäße Entsperrvorgang vollzieht sich derart, dass eine Audiodatei dann zur Wiedergabe freigegeben wird, wenn eine eindeutige Kennung des NFC-Tags und eine eindeutige Kennung der Audiodatei als ausschließlich einander zugehörig erkannt/zugeordnet werden (Merkmal 6.1 SA, Merkmal 4.2.1 VA). Hiervon ausgehend stellen sich der erfindungsgemäß angestrebte Entsperrvorgang der Audiodatei zu Wiedergabezwecken sowie das Zuordnen der eindeutigen Kennungen des NFC-Tags und der Audiodatei als zentrale Inhalte der erfindungsgemäßen Lehre dar. An diese knüpft auch die Systematik der System- und Vorrichtungsansprüche an. Danach wird das geschützte System bzw. die geschützte Vorrichtung zum einen anhand des Zusammenwirkens (Zuordnung der Kennungen zueinander/Entsperren zu Wiedergabezwecken) der anspruchsgemäßen Systembestandteile (Merkmal 2.1: NFC-Tag; Merkmal 2.2: Kopfhörer) bzw. anhand des Zusammenwirkens des beanspruchten Kopfhörers mit einem (außerhalb der geschützten Vorrichtung liegenden/gedachten) NFC-Tag (Merkmalsgruppe 6 SA, Merkmalsgruppe 4 VA) beschrieben. Zum anderen benennt der Anspruchswortlaut eine zum Zwecke des Zusammenwirkens aufeinander abgestimmte Ausgestaltung der Systembestandteile (Merkmalsgruppen 3 – 5) bzw. des beanspruchten Kopfhörers und eines (gedachten) NFC-Tags (Merkmalsgruppen 1 – 3). 3. Das Zusammenwirken zwischen den beiden Systembestandteilen bzw. dem beanspruchten Kopfhörer und einem (gedachten) NFC-Tag erfolgt erfindungsgemäß über die sog „Near Field Communication“ (NFC), einen auf der RFID-Technik basierenden internationalen Übertragungsstandard. RFID steht für „radio-frequency identification“ und beschreibt eine Technologie für Sender-Empfänger-Systeme zum automatischen und berührungslosen Identifizieren und Lokalisieren von Objekten und Lebewesen mit Radiowellen. Der NFC-Tag bezeichnet in diesem Zusammenhang einen Transponder, der von einem elektromagnetischen Wechselfeld angeregt Daten empfangen und senden kann. Das Wechselfeld wird durch ein Lesegerät erzeugt, wie es in Merkmal 4.3 (SA) bzw. Merkmal 1.3 (VA) als Teil des Kopfhörers genannt wird. Alle RFID-Transponder weisen eine weltweit einzigartige Seriennummer, den so genannten „Unique Identification Code“ (UID) auf, der im NFC-Tag gespeichert ist und ihn eindeutig identifizierbar macht. 4. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen gilt für das Verständnis der einzelnen Merkmale Folgendes: a) Soweit die Klagepatentansprüche in Merkmal 3.1 (SA) bzw. in Merkmal 3.1.1 (VA) verlangen, dass der NFC-Tag einen RFID-Code umfasst, der eine eindeutige Kennung des NFC-Tags enthält, ist damit nicht zwingend der UID gemeint. aa) Ausgehend von der allgemeinen Wortbedeutung verlangt die „Eindeutigkeit“ der Kennung, dass die Zeichenfolge (Kennung) genau eine Bedeutung (und nicht mehrere Bedeutungen) hat. Erfindungsgemäß kommt es darauf an, dass die Kennung genau eine Bedeutung für die Zuordnung zur (eindeutigen) Kennung einer Audiodatei hat, d.h. ausschließlich einer Kennung der Audiodatei zuzuordnen ist. Unerheblich ist hingegen, ob sich die Kennung – wie der UID – als zur Abgrenzung des anspruchsgemäßen NFC-Tags (Systemanspruch) bzw. eines gedachten NFC-Tags (Vorrichtungsanspruch) zu anderen existierenden NFC-Tags geeignet erweist. Zu dieser Betrachtungsweise führt den Fachmann – einen Elektrotechnikingenieur (Universität oder Fachhochschule) mit mehrjähriger Erfahrung bei der Gestaltung von Audiowiedergabegeräten – bereits eine zusammenhängende Betrachtung des Anspruchswortlauts, wonach die eindeutige Kennung des NFC-Tags und die eindeutige Kennung der Audiodatei einander entsprechen (Merkmal 3.2 SA, Merkmal 2.2.2 VA). Sie erschließt sich ihm aber auch ausgehend von der Funktion, die der Eindeutigkeit der Kennungen zugewiesen ist und die – wie bereits ausgeführt – darin besteht, die Kennungen ausschließlich einander zuordnen zu können, um darüber eine Entsperrung ausschließlich einer (verstanden als Zahlwort) gespeicherten Audiodatei (ggf. in Abgrenzung zu einer oder mehreren anderen gespeicherten Audiodateien) zu bewirken. Maßgeblich ist mithin, dass die Kennung des NFC-Tags innerhalb des geschützten Systems („systemimmanent“) bzw. im Zusammenwirken des beanspruchten Kopfhörers mit einem (verstanden als Zahlwort) NFC-Tag genau eine Bedeutung hat. Darauf, dass der NFC-Tag außerhalb des beanspruchten Systems bzw. über das Zusammenwirken mit einem beanspruchten Kopfhörer hinaus anhand der eindeutigen Kennung auch gegenüber anderen NFC-Tags abgrenzbar ist, kommt es der geschützten Lehre ersichtlich nicht an. Dies berücksichtigend kann der UID als eindeutige Kennung des NFC-Tags im Sinne der Lehre des Klagepatents verwendet werden, genauso kann eine eindeutige Kennung aber auch ein zusätzlicher im RFID-Code des NFC-Tags enthaltener Datensatz sein. bb) Sofern die Beklagten gegen das dargelegte Verständnis einwenden, andere Zeichenfolgen als der UID seien nicht geeignet, die Eindeutigkeit der Kennung hinreichend sicherzustellen, weil der „Payload“ – anders als der Datenbereich des UID – durch den Verwender des Tags veränderbar sei, rechtfertigt dies eine Beschränkung auf den UID nicht. Auch die Beklagten stellen insoweit nicht in Abrede, dass mittels einer Zeichenfolge im Payload eine in dem Sinne eindeutige Kennung bereitgestellt werden kann und dass die Zeichenfolge ausschließlich zur Kennung einer auf dem Kopfhörer gespeicherten Audiodatei passt. Zutreffend ist, dass in dem – von den Beklagten angeführten – theoretisch denkbaren Fall, dass der Verwender des Tags (im Sinne desjenigen, der den Tag mit Daten versieht) die Eindeutigkeit der Kennung durch eine „Manipulation“ der Zeichenfolge im Payload aufhebt, die erfindungsgemäß angestrebte Zuordnungsmöglichkeit des NFC-Tags zu genau einer Audiodatei nicht (mehr) besteht. Insoweit aber ist der geschützten Lehre nicht zu entnehmen, dass sie neben der selektiven Wiedergabe von Audiodateien zwingend auch einen Manipulationsschutz der Kennung anstrebt. b) Neben dem NFC-Tag sind anspruchsgemäß auch die auf dem Kopfhörer abgespeicherten Audiodateien mit einer eindeutigen Kennung assoziiert (Merkmal 5.1 SA, Merkmal 2.1 VA), wobei die eindeutige Kennung des NFC-Tags und die eindeutige Kennung der Audiodatei einander entsprechen (Merkmale 3.2, 6.1 und 6.2.2 SA/Merkmale 2.2.2, 4.1 und 4.2.1 VA). aa) Spiegelbildlich zur eindeutigen Kennung des NFC-Tags hat die Zeichenfolge (Kennung), mit der die Audiodatei assoziiert ist, genau eine bestimmte Bedeutung für die Zuordnung zur (eindeutigen) Kennung eines NFC-Tag. Eine Audiodatei im Sinne des Klagepatents ist ein Datensatz mit einem zur akustischen Wiedergabe geeigneten Inhalt (wie etwa eine Musik- oder Hörspieldatei). Unerheblich ist, ob der Datensatz einer Datei Daten zusammenfasst, die in inhaltlicher Hinsicht mehrere „Titel“ aufweisen. Als eine Audiodatei können auch mehrere (inhaltlich unterschiedliche) Titel zusammengefasst sein (vgl. übereinstimmend auch Hinweis des BPatG, Anlage B10, S. 6, 2. Abs.). Die eindeutige Kennung ist mit einer so verstandenen Audiodatei „assoziiert“, wenn die Kennung mit der Audiodatei programmtechnisch verknüpft ist (vgl. Abs. [0100], in dem von „zugewiesen“ und „zugehörig“ die Rede ist). Darauf, wie die Verknüpfung zwischen eindeutiger Kennung und Audiodatei technisch umgesetzt ist, kommt es nicht an. Insbesondere ist unerheblich, ob die Audiodatei und die Kennung unmittelbar oder über Metadaten, eine externe Referenz, ein Derivat, eine Speicheradressierung, eine Indexstruktur o.ä. miteinander verknüpft sind. bb) Mit einem „Entsprechen“ der Kennungen ist eine Ausgestaltung beschrieben, wonach die Kennungen derart aufeinander abgestimmt sind, dass sie einander zugeordnet werden können, was – wie ausgeführt – durch die Eindeutigkeit der Kennungen ermöglicht wird. (1) Die Zuordbarkeit der Kennungen des NFC-Tags und der Audiodatei zueinander gewährleistet die erfindungsgemäß angestrebte selektive Wiedergabe einer Audiodatei (ggf. in Abgrenzung zu anderen gespeicherten Audiodateien). Indem die Kennungen tatsächlich als (ausschließlich) einander zugehörig erkannt werden, wird der Entsperrvorgang eben dieser Audiodatei (und keiner anderen) in Gang gesetzt. (a) Die tatsächliche Zuordnung der Kennungen als (ausschließlich) einander zugehörig ist in den Systemansprüchen als „korrelieren“ beschrieben (Merkmal 6.2.2) und wird in den Vorrichtungsansprüchen als „übereinstimmen“ der Kennungen (Merkmal 4.2.1) bezeichnet. Diese Zuordnung der Kennungen erfasst – technisch notwendig – einen Vorgang, bei dem die beiden Kennungen in irgendeiner Weise miteinander abgeglichen werden, weil sie andernfalls nicht als (ausschließlich) einander zugehörig erkannt werden können bzw. eine Übereinstimmung nicht festgestellt werden könnte. Ein solcher Abgleich kann – sofern auf dem Kopfhörer mehrere Audiodateien gespeichert sind – auch einen Vergleich der eindeutigen Kennung des NFC-Tags und der Kennungen mehrerer Audiodateien erfassen. In den Vorrichtungsansprüchen ist ein solcher Abgleich ausdrücklich erwähnt (Merkmal 4.1). In den Systemansprüchen geht ein solcher Vorgang in dem Verfahrensschritt des „Verarbeitens“ (Merkmal 6.2.1) auf, der sämtliche Vorgänge erfasst, derer es zur Vorbereitung des „Korrelierens“ (d.h. des Erkennens der zueinander gehörigen Kennungen) bedarf. Hierfür technisch zwingend ist insbesondere ein Auslesen der eindeutigen Kennung des NFC-Tags (im Vorrichtungsanspruch ausdrücklich erwähnt in Merkmal 3). Darüber hinaus ist der Vorgang des Korrelierens/das Feststellen der „Übereinstimmung“ (Vorrichtungsansprüche) nicht festgelegt. Insbesondere ist der technisch notwendige Abgleich nicht darauf beschränkt, dass die beiden Kennungen unmittelbar miteinander verglichen werden. (b) Sofern der Wortlaut der System- und der Vorrichtungsansprüche – wie aufgezeigt – im Hinblick auf den Abgleich der Kennungen voneinander abweichende Formulierungen enthält, ergeben sich daraus keine Abweichungen in den technischen Lehren von System- und Vorrichtungsanspruch. Es ist bereits dazu ausgeführt worden, dass die technische Lehre der vorliegenden Erfindung einheitlich auszulegen ist. Auf diese Ausführungen wird zur Vermeidung von Wiederholungen im Wesentlichen Bezug genommen. Diese sind lediglich noch insoweit zu ergänzen, dass die sprachliche Differenzierung im Kontext der hier in Rede stehenden Merkmale dem unterschiedlichen Beschreibungskontext geschuldet ist, den der jeweilige Anspruchswortlaut wählt, um die Ausgestaltung des Systems bzw. des Kopfhörers festzulegen, ohne dass daraus technische Abweichungen erwachsen. Im Rahmen des Systemanspruchs wird der Kopfhörer als Systembestandteil mittels eines Verfahrens beschrieben, zu dessen Umsetzung er konfiguriert ist (Merkmalsgruppe 6.2). In diesem Zusammenhang bezeichnet „Korrelieren“ einen Verfahrensschritt im Sinne einer Tätigkeit, nämlich dem Erkennen der eindeutigen Kennungen als (ausschließlich) einander zugehörig. Der auf den Kopfhörer gerichtete Vorrichtungsanspruch beschreibt demgegenüber keine Tätigkeit, sondern die Feststellung einer „Übereinstimmung“ der Kennungen als Bedingung für ein Entsperren. Damit geht ein technisch relevanter Unterschied nicht einher, was auch die Klagepatentbeschreibung zeigt, die ein bevorzugtes Ausführungsbeispiel des beanspruchten Systems in einer dem (konditionalen) Beschreibungskontext des Vorrichtungsanspruchs entsprechenden Weise erläutert (Abs. [0102]). (2) Die Art und Weise, wie die Kennung eines NFC-Tags und die Kennung einer Audiodatei aufeinander abgestimmt sind, um ausschließlich einander zugeordnet werden zu können, lässt die erfindungsgemäße Lehre offen. Der Schutzbereich ist insbesondere nicht auf solche Ausgestaltungen beschränkt, bei denen die Kennungen eine identische Zeichenfolge aufweisen und so als ausschließlich einander zugehörig erkannt werden. Bei rein sprachlicher Betrachtung mag zwar eine Identität der Zeichenfolge durch die Begriffe „entsprechen“ und „übereinstimmen“ nahegelegt sein. Zwingend ist dies indes nicht. Die genannten Begrifflichkeiten können schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauch auch in dem Sinne verstanden werden, dass die Kennungen (ohne identisch zu sein) miteinander überein gebracht werden können (etwa ähnlich des „Schlüssel-Schloss-Prinzips“). Unbeschadet dessen bleibt aber auch der Fachmann bei der rein sprachlichen Betrachtung nicht stehen. Selbst dann, wenn der Wortlaut des Patentanspruchs nach dem allgemeinen Sprachgebrauch oder dem Fachverständnis eindeutig zu sein scheint, ist stets eine Auslegung des Patentanspruchs geboten, in der es den technischen Sinngehalt des Patentanspruchs zu ermitteln gilt. Aus der Patentbeschreibung und den Zeichnungen, die gemäß Art. 69 Abs. 1 S. 2 EPÜ zur Auslegung heranzuziehen sind, kann sich ergeben, dass die Patentschrift Begriffe eigenständig definiert und insoweit ein eigenes Lexikon darstellt (BGH, GRUR 1999, 909, 912 – Spannschraube; GRUR 2016, 361 Rn. 14 – Fugenband; GRUR 2021, 942 Rn. 22 – Anhängerkupplung II; Senat, Urt. v. 29.02.2024 – I-2 U 6/20, GRUR-RS 2024, 7537 Rn. 55 – Rohrbearbeitungsvorrichtung, m.w.N.). Vorliegend enthält zwar die Patentbeschreibung keine Definition der Begriffe „entsprechen“ und „übereinstimmen“, indes lässt – wie ausgeführt – die gebotene technisch-funktionale Betrachtung erkennen, dass es auf eine Identität der Zeichenfolgen nicht ankommt, sondern (allein) maßgeblich ist, dass die Kennungen in irgendeiner Form in ein Verhältnis ausschließlicher Zugehörigkeit zueinander gesetzt werden können. c) Stimmt die eindeutige Kennung des NFC-Tags in der vorbeschriebenen Weise mit der eindeutigen Kennung einer im Speicher des Kopfhörers abgelegten Audiodatei überein, so wird diese grundsätzlich gesperrte Datei (Merkmal 5.2 SA, Merkmal 2.2 VA) entsperrt (Merkmal 5.2, Merkmal 6.1 und Merkmalsgruppe 6.2.3 SA, Merkmale 2.2 und 4.2.1 VA). aa) Mit einem „Entsperren“ ist ein Vorgang beschrieben, der im Ergebnis die Freigabe der Audiodatei in einem solchen Umfang bewirkt, dass auf sie zu Wiedergabezwecken zugegriffen werden kann. Der klagepatentgemäße Entsperrvorgang stellt sich bei einer Betrachtung des Anspruchswortlauts in seiner Gesamtheit als Umkehr des (grundsätzlich) „gesperrten“ Zustands der Audiodatei dar. Der gesperrte Zustand der Audiodatei ist anspruchsgemäß dadurch gekennzeichnet, dass der Zugriff auf die Datei soweit eingeschränkt ist, dass ihre Wiedergabe nicht initiiert werden kann. Demgegenüber ermöglicht die „entsperrte“ Audiodatei einen Zugriff auf die Audiodatei zu Wiedergabezwecken (vgl. Merkmal 6.2.3.1 SA, Merkmal 4.2.2 VA). Die durch das Entsperren bewirkte Freigabe der Audiodatei liegt danach vor, wenn ein Zugriff auf die Audiodatei soweit möglich ist, dass sie wiedergegeben werden kann. Das setzt einen vollständigen Zugriff auf den Speicherbereich des Kopfhörers, in dem die Audiodatei abgelegt ist, nicht zwingend voraus. Notwendig aber auch hinreichend ist, dass die Daten der Audiodatei an die Hörmuschel übermittelt werden können und auf sie mittels mindestens eines Bedienelements zugegriffen werden kann. Die Freigabe eröffnet hingegen nicht zwingend eine allumfassende Zugriffsmöglichkeit auf die Audiodatei, so dass sie auch für andere Zwecke (beispielsweise zum Zwecke des Kopierens) zugänglich ist. bb) Die Freigabe muss nicht zwingend unmittelbar auf das Umkehren der Sperrung folgen. Insbesondere steht es einer Freigabe im klagepatentgemäßen Sinne nicht grundsätzlich entgegen, wenn eine Zugriffsmöglichkeit auf die Audiodatei von weiteren systeminternen Prozessen, z.B. einem Entschlüsselungsvorgang, abhängig ist. Die technische Lehre legt den Entsperrvorgang dadurch fest, dass die Freigabe der Audiodatei erfindungsgemäß dadurch bewirkt wird, dass die eindeutige Kennung des NFC-Tags und die eindeutige Kennung einer Audiodatei als (ausschließlich) einander zugehörig erkannt werden. Dies folgt daraus, dass der Entsperrvorgang – wie ausgeführt – den gesperrten Zustand der Audiodatei umkehrt und die Sperrung der Datei anspruchsgemäß derart beschrieben wird, dass ein Zugriff auf die Audiodatei nur dadurch möglich ist, dass die eindeutige Kennung des NFC-Tags als der eindeutigen Kennung einer Audiodatei entsprechend erkannt wird (Merkmale 5.2 und 6.1 SA, Merkmale 2.2 und 4.2.1 VA). Auf diese Art und Weise wird eine (nur) selektive Wiedergabe einer Audiodatei bewirkt. Dies berücksichtigend liegen solche Ausgestaltungen außerhalb des Schutzbereichs, bei denen die Freigabe der Audiodatei noch von einer (oder mehreren) anderen Voraussetzung(en) abhängig ist als von derjenigen, dass die eindeutigen Kennungen einander (in klagepatentgemäßer Weise) zugeordnet werden. Die Abhängigkeit der Freigabe von der Zuordnung der Kennungen bleibt (noch) erhalten, wenn die Freigabe der Audiodatei zusätzlich davon abhängig ist, dass weitere systeminterne Prozesse (wie beispielsweise ein Entschlüsselungsvorgang) ablaufen, die durch die Zuordnung der Kennungen zueinander in Gang gesetzt werden und der Zuordnung der Kennungen zueinander somit technisch zwingend folgen. cc) Ein abweichendes Verständnis ergibt sich nicht daraus, dass in der „Datentechnik“ zwischen einem „Sperren“/„Entsperren“ und einem „Verschlüsseln“/„Entschlüsseln“ derart unterschieden wird, dass ein „Sperren“ die Datei insgesamt gegenüber einem unbefugten Zugang sichert, die Datei jedoch unverändert bleibt, während beim „Verschlüsseln“ Teile oder die gesamte Datei mit Hilfe eines Kryptographiealgorithmus und eines Kryptographieschlüssels umgeschrieben, das heißt inhaltlich verändert, werden. Es ist nicht ersichtlich, dass die geschützte Lehre mit der Verwendung der Begrifflichkeiten des Sperrens/Entsperrens an den dargestellten Bedeutungsgehalt anknüpft und sich damit bewusst von einem Verschlüsseln/Entschlüsseln der Datei abzugrenzen sucht, insbesondere eine inhaltliche Veränderung der Datei per se aus dem Schutzbereich ausgenommen sein soll. Wie ausgeführt legt die technische Lehre den Sperrvorgang derart fest, dass ein Zugriff auf die Dateien soweit unmöglich ist, wie dies für ihre Wiedergabe nötig wäre. Darauf, die Dateien vollständig gegenüber einem unbefugten Zugang zu sichern, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an, wenngleich eine allumfassende Zugriffsmöglichkeit auch eine Zugriffsbeschränkung zu Wiedergabezwecken eröffnen mag. Im Wege des klagepatentgemäßen Entsperrens soll eine (auf die Wiedergabe gerichtete) Zugriffsbeschränkung aufgehoben werden. Danach schließt die technische Lehre eine inhaltliche Veränderung der Datei nicht aus, wenn sie in einem Umfang, wie dies zu Wiedergabezwecken erforderlich ist, aufhebbar ist und dieser Vorgang – wie ausgeführt – durch den erfindungsgemäßen Entsperrmechanismus in Gang gesetzt wird. d) Ein „automatisches“ Starten der Wiedergabe der entsperrten Audiodatei (Merkmal 6.3.3 SA, Merkmal 4.3 VA) liegt vor, wenn im Anschluss an das Entsperren (das heißt nach der Freigabe einer Audiodatei) keine Bedienhandlungen des Nutzers mehr erforderlich sind, um den Wiedergabevorgang auszulösen. Das schließt nicht aus, dass zwischen der Freigabe und der Wiedergabe weitere systeminterne (von einer Bedienhandlung des Nutzers unabhängige) Prozesse ablaufen, derer es zum Starten der Wiedergabe bedarf. aa) Bereits mit der allgemeinen Wortbedeutung des Begriffs „automatisch“ ist ein Verständnis verbunden, wonach ein Vorgang durch ein technisches Gerät selbst gesteuert, das heißt ohne (manuelles) Zutun des Nutzers des technischen Geräts geregelt wird. Eben dieser Bedeutungsgehalt kommt dem „automatischen“ Starten der Wiedergabe auch im Kontext der technischen Lehre zu. Wie ausgeführt besteht die objektive Aufgabe der geschützten Lehre darin, auf einem Kopfhörer gespeicherte Audioinhalte intuitiv und selektiv wiedergeben zu können. In diesem Zusammenhang leistet ein auf das Entsperren folgendes „automatisches“ Starten der Wiedergabe einen Beitrag zur intuitiven, das heißt einer für den Nutzer möglichst unkomplizierten Wiedergabe, indem auf das Entsperren der Audiodatei keine weitergehenden Bedienhandlungen mehr nötig sind (vgl. Abs. [0013], S. 33, unten). Der so erfindungsgemäß angestrebten automatischen Wiedergabe steht indes nicht entgegen, dass systemintern (ohne Zutun des Nutzers/ohne weitere Bedienhandlungen) weitere Schritte umgesetzt werden, bis es zur Wiedergabe kommt. Das ergibt sich ausdrücklich bei Berücksichtigung des Unteranspruchs 11, der eine Ausgestaltung beansprucht, bei der die automatische Wiedergabe nur dann erfolgt, wenn ein Infrarotsensor detektiert, dass der Kopfhörer von einer Person getragen wird (vgl. etwa auch Abs. [0033]; Abs. [0072]; Abs. [0104]). Eine solche Ausgestaltung setzt für eine Wiedergabe voraus, dass zusätzlich zur Freigabe auch das Tragen des Kopfhörers durch eine Person detektiert wird. bb) Dieses Verständnis steht auch in keinem erkennbaren Widerspruch zur vorläufigen Auffassung des Bundespatentgerichts, wie sie aus dem qualifizierten Hinweis vom 30.07.2025 (Anlage B10) hervorgeht. Darin heißt es zwar, dass die Wiedergabe erfindungsgemäß „mehr oder weniger unmittelbar“ nach dem Entsperren der Datei erfolge (Anlage B10, S. 7, zu Unteranspruch 2). In Konkretisierung dessen wird jedoch weiter ausgeführt, dass die Wiedergabe „jedenfalls ohne weiteres Zutun“ (a.a.O.) erfolge, was dem hier dargelegten Verständnis entspricht. e) Sofern die technische Lehre des Patentanspruchs 4 in Kombination mit Patentanspruch 2 vorsieht, dass der NFC-Tag in einen Chip eingebettet ist (Merkmal 3.2 SA [nur Anspruch 4 mit Anspruch 2]; das Merkmal hat keine Entsprechung in dem geltend gemachten Systemanspruch 3 in Kombination mit Patentanspruch 2 und den geltend gemachten Vorrichtungsansprüchen), beschreibt dies eine räumlich-körperliche Ausgestaltung, wonach der NFC-Tag von einem Material (im Sinne eines Gehäuses) derart umgeben ist, dass der NFC-Tag vor äußeren Einwirkungen (Erschütterung, Aufprallen o.ä.) geschützt ist. So beschreibt die Klagepatentschrift in ihrem Abs. [0063] – wenn auch im Zusammenhang mit einer bevorzugten Ausführungsform, indes gleichwohl die grundsätzliche Funktion des in Rede stehenden Merkmals verdeutlichend (vgl. dazu allg.: OLG Düsseldorf, Urt. v. 13.08.2015 – I-15 U 2/14, BeckRS 2015, 16355 Rn. 59; Urt. v. 21.12.2017 – I-15 U 91/16, GRUR-RS 2017, 147917 Rn. 53 – Fluidspeicher; Urt. v. 14.11.2019 – I-15 U 72/18, GRUR-RS 2019, 31327 Rn. 50 – Tintenzusammensetzung; Urt. v. 09.06.2022 – I- 15 U 67/17, GRUR-RS 2022, 16207 Rn. 82 – Blasenkatheter-Set II) –, dass der Chip aus einem Material besteht, das eine „ausreichende Stabilität“ gewährleistet und für die „beanspruchte Funktionalität tauglich“ ist. Dem folgt die Aufzählung von Material, das geeignet ist, Einwirkungen von außen abzuschirmen, wie etwa Hartpapier, Keramik, Holz oder Bioplastik. Die dem in Rede stehenden Merkmal danach zugewiesene Funktion erfordert nicht, dass der NFC-Tag sicher in seiner Position in dem Gehäuse gehalten wird. Entsprechendes folgt auch nicht aus den Beschreibungsstellen gemäß Absatz [0029] und Absatz [0086], in denen erläutert ist, dass zwei Hälften eines Chips durch Ultraschallwellen zusammengeschweißt werden. Unbeschadet dessen, dass die in Bezug genommenen Erläuterungen schon nicht erkennen lassen, dass der NFC-Tag durch das beschriebene Herstellungsverfahren sicher in seiner Position in dem Gehäuse gehalten wird, beziehen sich die Beschreibungsstellen lediglich auf eine bevorzugte Ausführungsform des Chips, die dessen Herstellungsverfahren betrifft. Ihnen ist im Hinblick auf die allgemeine Funktionsweise des Chips nichts zu entnehmen. III. Hiervon ausgehend ist das Landgericht zu Recht davon ausgegangen, dass die Beklagten mit dem angegriffenen System und der angegriffenen Ausführungsform I (Kopfhörer) von der technischen Lehre des Klagepatents unmittelbar und wortsinngemäß Gebrauch machen, wobei das angegriffene System sämtliche Merkmale eines geschützten Systems (erstinstanzlich Patentanspruch 1 in Kombination mit Patentanspruch 2; nunmehr Kombination der Patentansprüche 3 und 2 sowie – kumulativ – der Patentansprüche 4 und 2) und die angegriffene Ausführungsform I sämtliche Merkmale einer geschützten Vorrichtung (erstinstanzlich Patentanspruch 15 in Kombination mit Patentanspruch 16; nunmehr Kombination der Patentansprüche 17 und 16 sowie – kumulativ – Kombination der Patentansprüche 18 und 16) verwirklicht. Ferner hat das Landgericht zu Recht angenommen, dass die angegriffene Ausführungsform II von der Lehre des Klagepatents (erstinstanzlich Patentanspruch 1 in Kombination mit Patentanspruch 2; nunmehr Kombination der Patentansprüche 3 und 2 sowie – kumulativ – Kombination der Patentansprüche 4 und 2) mittelbar Gebrauch macht. 1. Das angegriffene System entspricht wortsinngemäß sämtlichen Vorgaben der geltend gemachten Systemansprüche und die angegriffene Ausführungsform I (Kopfhörer) entspricht wortsinngemäß sämtlichen Vorgaben der geltend gemachten Vorrichtungsansprüche, weshalb die Beklagten mit dem Anbieten und Inverkehrbringen des angegriffenen Systems bzw. dem gesonderten Anbieten und Inverkehrbringen der angegriffenen Ausführungsform I das Klagepatent unmittelbar verletzen, Art. 64 Abs. 1 EPÜ i. V. m. § 9 Satz 2 Nr. 1 PatG. a) Das angegriffene System weist einen NFC-Tag in Form der angegriffenen Ausführungsform II auf, der eine eindeutige Kennung des NFC-Tags enthält (Merkmal 3.1 SA). Die (gesondert) angegriffene Ausführungsform I kann mit einem entsprechenden NFC-Tag verwendet werden (Merkmal 2.2.1 VA). Die eindeutige Kennung der angegriffenen Ausführungsform II ist der im zusätzlichen Datensatz enthaltene „Hashcode-Teil“, mithin derjenige Datensatz, aus dem ein Hashcode generiert werden kann. Dieser Datensatz ist – wie vom Klagepatent vorgegeben – für die Zuordnung zur Kennung einer Audiodatei eindeutig. Nach den von der Berufung unangegriffenen Feststellungen des Landgerichts ist der Hashcode-Teil für jedes Exemplar der angegriffenen Ausführungsform II einzigartig. Bei der Anwendung einer entsprechenden Software („MD5-Hash-Generator“) bzw. eines festgelegten Algorithmus („MD5-Algorithmus“) auf den (einzigartigen) Hashode-Teil eines Exemplars der angegriffenen Ausführungsform II wird stets der gleiche Hashcode generiert, der seinerseits einzigartig ist. Das heißt, aus dem einzigartigen Hashcode-Teil eines Exemplars der angegriffenen Ausführungsform II ergibt sich jeweils auch ein einzigartiger Hashcode. Vermittelt über diesen einzigartigen Hashcode kann – wie noch näher ausgeführt wird – der Hashcode-Teil eines Exemplars der angegriffenen Ausführungsform II als ausschließlich zu einer Kennung einer Audiodatei zugehörig erkannt werden. b) Die angegriffene Ausführungsform I umfasst einen Speicher, der mindestens eine Audiodatei speichert (Merkmal 4.2 SA, Merkmal 2 VA). Dem steht nicht entgegen, dass auf der angegriffenen Ausführungsform I in dem Zustand, den das angegriffene System bzw. die (gesondert) angegriffene Ausführungsform I im Zeitpunkt der Angebots- und Vertriebshandlung aufweist, noch keine Audiodateien gespeichert sind. aa) Erfüllt eine Ausführungsform im Auslieferungszustand nicht sämtliche Merkmale des Patentanspruchs, kommt eine unmittelbare Verletzung des Klagepatents nach der ständigen Rechtsprechung des Senats nur in Betracht, wenn davon auszugehen ist, dass (1) die Abnehmer den ausgelieferten Gegenstand so umgestalten, dass dies zur Verwirklichung sämtlicher Merkmale des Patentanspruchs führt und (2) dies dem vermeintlichen Verletzer zurechenbar ist. Eine solche Zurechnung kommt etwa in Betracht, wenn der vermeintliche Verletzer zu einem solchen Herstellungsakt angeleitet oder ihn zumindest bewusst ausgenutzt hat. Der vermeintliche Verletzer macht sich unter solchen Umständen mit seiner Lieferung die Nacharbeit seiner Abnehmer bewusst zu eigen, was es rechtfertigt, ihm diese Nacharbeit so zuzurechnen und ihn so zu behandeln, als habe er die Vorrichtung bereits in dem die Erfindung benutzenden Zustand selbst in den Verkehr gebracht bzw. angeboten (Senat, GRUR-RR 2016, 97, 101 – Primäre Verschlüsselungslogik; Urt. v. 27.04.2017 – I-2 U 23/14, GRUR-RS 2017, 109820 – Prüfstandparametrierung; GRUR-RR 2020, 289 Rn. 53 – Repeater; GRUR-RR 2021, 429 Rn. 98 – Garagentor; Urt. v. 21.07.2022 – I-2 U 12/20, GRUR-RS 2022, 19383 Rn. 94 – Drucksensoradapter). bb) Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall vor. Zur zweckentsprechenden Verwendung des angegriffenen Systems bzw. der (gesondert) angegriffenen Ausführungsform I bedarf es zwingend eines Uploads von Audioinhalten in den Speicher der angegriffenen Ausführungsform I durch den Nutzer. Ein entsprechender Vorgang ist mit Sicherheit zu erwarten, weil der Abnehmer das System gerade zum Zwecke der Wiedergabe von Audioinhalten erwirbt und es ohne einen Upload von Audioinhalt nicht nutzbar ist. Aus den vorherigen Ausführungen ergibt sich zugleich, dass die Beklagten ihre Abnehmer auch zu einem Upload der angegriffenen Ausführungsform II veranlassen, mithin zur Herbeiführung eines klagepatentverletzenden Zustands anleiten. c) Die mindestens eine auf der angegriffenen Ausführungsform I gespeicherte Audiodatei ist in dem danach maßgeblichen Zustand auch im klagepatentgemäßen Sinne mit einer eindeutigen Kennung assoziiert (Merkmal 5.1 SA, Merkmal 2.1 VA). Bei der insoweit maßgeblichen Zeichenfolge handelt es sich um den Hashcode, der als Teil der Bezeichnung für eine Playlist-ID in der angegriffenen Ausführungsform I hinterlegt ist. aa) Das Landgericht hat festgestellt, dass dann, wenn auf der angegriffenen Ausführungsform I mindestens eine Audiodatei gespeichert ist, auf der SD-Karte der angegriffenen Ausführungsform I ein Hashcode hinterlegt ist. Die Beklagten haben in diesem Zusammenhang im Berufungsverfahren klargestellt, dass der Hashcode auf der SD-Karte als Teil der Bezeichnung für eine Playlist-ID (Hashcode.pl) hinterlegt sei, wobei die Playlist-ID ein definierter Speicherbereich sei, in dem die Speicherorte für die Inhalte einer verschlüsselten Audiodatei angegeben seien. Von diesem Vorbringen geht der Senat im Folgenden zu Gunsten der Beklagten aus. bb) Die so in Bezug genommene Zeichenfolge ist für die Zuordnung zur eindeutigen Kennung eines NFC-Tags eindeutig. Der hinterlegte Hashcode „passt“ zu genau einem Hashcode-Teil eines Exemplars der angegriffenen Ausführungsform II, nämlich zu demjenigen Hashcode-Teil, aus dem sich der Hashcode bei Anwendung einer entsprechenden Software („MD5-Hash-Generator“) bzw. bei Anwendung eines festgelegten Algorithmus („MD5-Algoritmus“) bilden lässt. Dass der Hashcode nach dem hier zugrunde gelegten Beklagtenvorbringen Teil einer Bezeichnung für eine Playlist-ID ist, ist unschädlich. Er behält auch als Teil der Bezeichnung für eine Playlist-ID seine Eindeutigkeit für die Zuordnung zur Kennung eines NFC-Tags bei. Die Audiodatei ist auch im klagepatentgemäßen Sinne mit dem Hashcode „assoziiert“. Die in der angegriffenen Ausführungsform I hinterlegte Playlist-ID mit einem bestimmten Hashcode in ihrer Bezeichnung gibt die Speicherorte von Audioinhalten auf der SD-Karte an, die zu einer Audiodatei im Sinne des Klagepatents zusammengefasst sind. Befindet sich ein Exemplar der angegriffenen Ausführungsform II in der angegriffenen Ausführungsform I, wird die Playlist-ID mit dem „passenden“ Hashcode in ihrer Bezeichnung „aufgerufen“, was das Aufrufen der zu einer Audiodatei zusammengefassten Audioinhalte der Audiodatei bewirkt. Dass die Auswahl der Audiodatei (erst) „mittelbar“ dadurch erfolgt, dass dem Hashcode eine Playlist-ID zugewiesen ist und diese wiederum mit der Audiodatei assoziiert ist, ist mit Blick auf die Merkmalsverwirklichung unerheblich. Wie ausgeführt verlangt die geschützte Lehre keine bestimmte (programmtechnische) Umsetzung der Verknüpfung zwischen der Audiodatei und ihrer eindeutigen Kennung. Maßgeblich ist, dass die eindeutige Kennung mit der Audiodatei verbunden ist, mag diese Verbindung auch „vermittelt“ sein. cc) An einer Kennung der Audiodatei im Sinne der Lehre des Klagepatents fehlt es auch nicht bei Berücksichtigung der „besonderen“ Betriebszustände des angegriffenen Systems, die die Beklagten gegen die Eindeutigkeit der Kennung anführen. (1) An der Eindeutigkeit der Kennung fehlt es insbesondere nicht deshalb, weil bei einer Veränderung der Spracheinstellung der angegriffenen Ausführungsform I der Inhalt der abgespeicherten Audiodatei unter Mitwirkung des Backend-Servers der Beklagten insoweit ausgewechselt wird, als die Audiodatei nunmehr Audioinhalte mit einer geänderten Sprache enthält. Wie ausgeführt erweist sich die Kennung der Audiodatei als für die Zuordnung zur Kennung eines NFC-Tags eindeutig, ist mithin ausschließlich dieser (und keiner anderen Kennung) zuordenbar. Die Kennung einer Audiodatei (in Form des Namensbestandteils für eine Playlist-ID) bleibt aber auch dann ausschließlich einer Kennung des NFC-Tags (das heißt einem Hashcode-Teil) zuordenbar, wenn der Inhalt der Audiodatei ausgetauscht wird. (2) Auch dann, wenn der Inhalt einer Audiodatei auf dem Backend-Server der Beklagten geändert wird und die auf dem Kopfhörer gespeicherten Dateien automatisch durch die geänderten Dateien ersetzt werden, verbleibt es dabei, dass einem Hashcode innerhalb des angegriffenen Systems zur selben Zeit nicht mehrere Audiodateien zugewiesen sind. (3) Sofern die Beklagten geltend machen, der in der angegriffenen Ausführungsform I hinterlegte Hashcode erweise sich deshalb als nicht eindeutig, weil denkbar sei, dass zwei Exemplare der angegriffenen Ausführungsform II genutzt würden, die dieselbe Geschichte (z.B. Schneewittchen) enthielten, aber mit unterschiedlichen Hashcodes ausgestattet seien, steht auch dies der Annahme der Eindeutigkeit der Kennung der Audiodatei nicht entgegen. Es unterstreicht sie vielmehr. Da die Eindeutigkeit der Kennung klagepatentgemäß dazu dient, ausschließlich einer Kennung eines NFC-Tags als zugehörig zugeordnet werden zu können, steht es im Einklang mit der geschützten Lehre, dass für zwei auf der angegriffenen Ausführungsform I gespeicherte Audiodateien zwei unterschiedliche Hashcodes hinterlegt sind, mögen die beiden Audiodateien auch inhaltsgleich sein. Die Eindeutigkeit der Kennung der Audiodatei dient klagepatentgemäß nicht dazu, einen bestimmten Audioinhalt kenntlich zu machen und ihn von anderen Audioinhalten abzugrenzen. d) Die eindeutige Kennung des NFC-Tags und die eindeutige Kennung der Audiodatei entsprechen einander klagepatentgemäß (Merkmale 3.2, 6.2.1 und 6.2.2 SA, Merkmale 2.2.2, 3., 4.1 und 4.2.1 VA). Die Kennungen von NFC-Tag und Audiodatei sind ausschließlich einander zuordenbar, wobei sich der Zuordnungsvorgang, nachdem der Hashcode-Teil eingelesen und daraus (erneut) der Hashcode generiert worden ist (= Verarbeiten im Sinne des Merkmals 6.2.1 SA bzw. Auslesen im Sinne des Merkmals 3. und Teil des Vergleichs im Sinne von Merkmal 4.1 VA) konkret wie folgt vollzieht: Der für die Zuordnung der Kennungen zueinander maßgebliche Abgleich des Hashcode-Teils und des (wie die Beklagten klargestellt haben und hier zu ihren Gunsten angenommen wird) in der angegriffenen Ausführungsform I als Teil einer Bezeichnung für eine Playlist-ID hinterlegten Hashcodes erfolgt nach den landgerichtlichen Feststellungen derart, dass aus dem Hashcode-Teil des Exemplars der angegriffenen Ausführungsform II bei einem wiederholten Zusammenfügen mit der angegriffenen Ausführungsform I erneut der Hashode generiert wird, der bereits bei der erstmaligen Verwendung dieses Exemplars der angegriffenen Ausführungsform II erzeugt und in der angegriffenen Ausführungsform I als Bezeichnung für eine Playlist-ID hinterlegt worden ist. Die Zuordnung der Kennungen zueinander (= Korrelieren im Sinne des Merkmals 6.2.1 SA bzw. im Sinne des Merkmals 4.2 VA) vollzieht sich dann derart, dass festgestellt wird, dass der erneut generierte Hashcode und der als Teil der Bezeichnung für eine Playlist-ID bereits hinterlegte Hashcode identisch sind. Mit Blick auf eine Merkmalsverwirklichung unerheblich ist, dass der Abgleich des Hashcode-Teils und des in der angegriffenen Ausführungsform I als Teil der Bezeichnung einer Playlist-ID hinterlegten Hashcodes nicht durch eine „direkte“ Gegenüberstellung der Zeichenfolgen umgesetzt wird, sondern der ausgelesene Hashcode-Teil zunächst durch (erneutes) Erzeugen des Hashcodes verarbeitet und dieser mit dem bereits hinterlegten Hashcode abgeglichen wird. Ebenso unerheblich ist, ob der hinterlegte Hashcode dem erneut generierten Hashcode „isoliert“ oder als Teil der Bezeichnung einer Playlist-ID gegenübergestellt wird. Wie ausgeführt legt das Klagepatent die Art und Weise, in der die Kennungen in eine Beziehung miteinander gesetzt und als einander (ausschließlich) zugehörig erkannt werden, nicht fest. Es ist weder erforderlich, dass im Hinblick auf die Kennung des NFC-Tags und der Audiodatei eine identische Zeichenfolge festgestellt wird, noch, dass diese einander direkt gegenübergestellt werden. Maßgeblich ist allein, dass zwei Zeichenfolgen überhaupt in eine Beziehung zueinander gesetzt und als (ausschließlich) einander zugehörig erkannt werden, was – wie ausgeführt – bei dem angegriffenen System und dem beanspruchten Kopfhörer der Fall ist. Schließlich werden die Zeichenfolgen auch ausschließlich einander zugeordnet. Da der Hashcode-Teil – wie ausgeführt – für jedes Exemplar der angegriffenen Ausführungsform II einzigartig ist und auch der aus diesem generierte Hashcode eine stets gleiche, ihrerseits einzigartige Zeichenfolge ist, besteht eine Identität zwischen dem hinterlegten und dem neu generierten Hashcode immer nur im Hinblick auf ein bestimmtes Exemplar der angegriffenen Ausführungsform II. Die zu anderen Exemplaren der angegriffenen Ausführungsformen II hinterlegten Hashcodes weisen demgegenüber andere Zeichenfolgen (Hashcode-Teile) auf, die auch andere Hashcodes hervorbringen, so dass bei einem Abgleich mit den für diese anderen Exemplare hinterlegten Hashcodes eine Identität der Zeichenfolgen, wie sie für eine Zuordnung der Kennungen zueinander erforderlich ist, nicht festgestellt werden kann. e) Die auf der angegriffenen Ausführungsform I gespeicherten Audiodatei(ein) sind im klagepatentgemäßen Sinne gesperrt, so dass ein Zugriff nur durch einen RFID-Code möglich ist (Merkmal 5.2 SA, Merkmal 2.2 VA). Die Wiedergabe der auf der angegriffenen Ausführungsform I gespeicherten Audiodateien ist nicht möglich, solange nicht das Exemplar der angegriffenen Ausführungsform II mit der zur Kennung der jeweils gespeicherten Audiodatei „passenden“ Kennung in die angegriffene Ausführungsform I eingesetzt wird. Soweit die Beklagten erstinstanzlich darauf verwiesen haben, dass es technisch möglich sei, die auf der angegriffenen Ausführungsform I gespeicherten Audiodateien ohne das Einsetzen der angegriffenen Ausführungsform II abzuspielen, ist nicht dargetan, dass das angegriffene System oder die angegriffene Ausführungsform I mit einer solchen Konfiguration angeboten und/oder vertrieben werden. Die Beklagten selbst haben erstinstanzlich vorgetragen, dass „dieses Feature für den Nutzer im Regelfall nicht freigeschaltet“ sei. Mit Blick auf eine Merkmalsverwirklichung unerheblich ist, wenn die Audiodateien im Speicher des Kopfhörers frei kopierbar sind. Denn – wie ausgeführt – verlangt die geschützte Lehre nicht, dass die Audiodateien schlechthin vor jedwedem Zugriff geschützt sind, sie insbesondere einen Kopierschutz aufweisen. Maßgeblich ist, dass ein Zugriff auf die Audiodatei zu Wiedergabezwecken unmöglich ist. Ferner steht einer Merkmalsverwirklichung nicht entgegen, dass die Audiodateien auf der angegriffenen Ausführungsform I durch eine Kryptographiesoftware verschlüsselt vorliegen. Wie ausgeführt, lässt die geschützte Lehre eine Verschlüsselung der Audio-dateien zu, soweit diese Verschlüsselung initiiert durch den erfindungsgemäßen Entsperrvorgang in einem Maße umkehrbar ist, wie es für die Wiedergabe der Audiodatei erforderlich ist. Das ist bei der angegriffenen Ausführungsform I – wie nachfolgend ausgeführt – der Fall. f) Bei dem angegriffenen System und dem beanspruchten Kopfhörer wird eine in der angegriffenen Ausführungsform I gespeicherte Audiodatei im klagepatentgemäßen Sinne entsperrt (Merkmal 6.2.3 SA, Merkmal 4.2 VA). aa) Die (ausschließliche) Zuordnung der Kennungen bewirkt eine Freigabe einer Audiodatei zu Wiedergabezwecken. Auf der Grundlage der landgerichtlichen Feststellungen und unter Berücksichtigung des ergänzenden (klarstellenden) Beklagtenvorbringens wird dann, wenn die Kennungen – wie aufgezeigt – als ausschließlich einander zugehörig erkannt werden, die Playlist-ID aufgerufen, die in ihrer Bezeichnung denjenigen Hashcode enthält, der in seiner Zeichenfolge mit dem (erneut) generierten Hashcode identisch ist. Der Playlist-Index ruft dann seinerseits die verschlüsselten Audiodateien entsprechend der abgespeicherten Reihenfolge nacheinander auf und sie werden als Datenstrom unterteilt an die Hörkapsel übertragen. Unmittelbar vor der Übertragung an die Hörkapsel wird der Datenstrom (nicht die Audiodatei selbst) mit Hilfe des Kryptographieschlüssels entschlüsselt. bb) Dass die Freigabe nicht unmittelbar auf das Erkennen des (erneut) generierten Hashcodes und des hinterlegten Hashcodes als einander (ausschließlich) zugehörig erfolgt, sondern es zusätzlich einer Entschlüsselung des übermittelten Datensatzes bedarf, ist unerheblich. Denn das Entschlüsseln wird systemintern dadurch in Gang gesetzt, dass der (erneut) generierte Hashcode und der hinterlegte Hashcode als einander ausschließlich zugehörig erkannt werden, so dass – wie klagepatentgemäß angestrebt – eine Freigabe in Abhängigkeit von der Zuordnung der Kennungen zueinander erfolgt. cc) Die Freigabe eröffnet eine Zugriffsmöglichkeit auf die Audiodatei in einem für ihre Wiedergabe hinreichenden Umfang. Denn es wird ein Datensatz an die Hörmuschel übermittelt, auf den mittels mindestens eines Bedienelements zugegriffen werden kann. Unerheblich ist, dass die verschlüsselte Audiodatei selbst nicht freigegeben wird. Einer vollständigen Freigabe der Audiodatei bedarf es für eine Wiedergabe nicht. dd) An einem Entsperren im Sinne der Lehre des Klagepatents fehlt es auch nicht deshalb, weil die Audiodatei nicht wiedergegeben werden kann, wenn die angegriffene Ausführungsform I gegen einen baugleichen Kopfhörer ausgetauscht wird. Unbeschadet dessen, dass schon nicht vorgetragen ist, dass es tatsächlich zu einem solchen Austausch kommt, ist maßgeblich, ob das angegriffene System in der Ausgestaltung, die es im Zeitpunkt des Anbietens/Inverkehrbringens (bzw. in dem hier für die Verletzungsbetrachtung maßgeblichen Zeitpunkt) aufweist, patentverletzend ist. Etwaige Änderungen, die der Verwender zu einem späteren Zeitpunkt vornimmt, sind unerheblich. g) Die Wiedergabe der Audiodatei wird durch die angegriffene Ausführungsform I auch im Sinne der Lehre des Klagepatents automatisch gestartet (Merkmal 6.3.3 SA, Merkmal 4.3 VA). Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass nach dem Einsetzen der angegriffenen Ausführungsform II in die angegriffene Ausführungsform I keine weitere Bedienhandlung erforderlich ist, um den Wiedergabevorgang zu starten; es kommt zu einem automatischen Starten der Wiedergabe. Dass hierzu intern noch ein Entschlüsselungsvorgang notwendig ist, steht dieser Annahme nicht entgegen; dieser Umstand ist allein für die Verwirklichung des „Entsperrens“ der Audiodateien von Relevanz (s.o.). h) Die Wiedergabe der Audiodatei wird automatisch beendet, wenn die angegriffene Ausführungsform II aus der unmittelbaren Umgebung des NFC-Lesegeräts entfernt wird (Merkmal 6.3.3.1 SA [nur Anspruch 3 mit Anspruch 2], Merkmal 4.3.1 VA [nur Anspruch 17 mit Anspruch 16]). Die Klägerin hat erstinstanzlich vorgetragen, dass die automatische Wiedergabe beendet werde, wenn die angegriffene Ausführungsform II aus der entsprechenden Ausnehmung der angegriffenen Ausführungsform I entnommen werde. Dem sind die Beklagten nicht entgegengetreten. Soweit sie mit ihrer Berufung vorgebracht haben, dass nach dem Entfernen der angegriffenen Ausführungsform II der Datensatz der Audiodatei, der dem Lautsprecher zugeführt werde, nicht mehr abgespielt werde, unterstreicht dies die Annahme einer automatischen Beendigung der Wiedergabe im klagepatentgemäßen Sinne. Das Nichtverletzungsargument der Beklagten beruht auf ihrem Verständnis eines klagepatentgemäßen Sperrens, wonach die Audiodatei als solche einem Zugriff entzogen sein soll. Dieses Verständnis aber entspricht – wie aufgezeigt – nicht dem Verständnis des Fachmanns. i) Das angegriffene System weist auch einen NFC-Tag auf, der in einen Chip im Sinne der Lehre des Patentanspruchs 4 in Kombination mit Patentanspruch 2 eingebettet ist (Merkmal 3.2 SA [nur Anspruch 4 mit Anspruch 2]; das Merkmal hat keine Entsprechung in dem geltend gemachten Systemanspruch 3 in Kombination mit Patentanspruch 2 und den geltend gemachten Vorrichtungsansprüchen). Das Landgerichtlich hat festgestellt, dass die angegriffene Ausführungsform II einen Grundkörper umfasst, in den ein NFC-Tag eingebettet ist. Gegen diese Feststellung wenden sich die Beklagten mit ihrem Berufungsangriff nicht. Weitere Anforderungen an die räumlich-körperliche Ausgestaltung eines in einen Chip eingebetteten NFC-Tags bestehen – wie ausgeführt – nicht. j) Die Verwirklichung der übrigen Merkmale der geltend gemachten System- bzw. Vorrichtungsansprüche steht zwischen den Parteien zu Recht nicht in Streit, weshalb weitere Ausführungen hierzu entbehrlich sind. 2. Die Beklagten verletzen ferner die technische Lehre der geltend gemachten Systemansprüche dadurch mittelbar, dass sie die angegriffene Ausführungsform II („Storyshield“) in Deutschland Abnehmern, die ihrerseits zur Benutzung der geschützten Lehre nicht berechtigt sind, zur Benutzung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland gesondert anbieten und liefern, Art. 64 Abs. 1 EPÜ i. V. m. § 10 Abs. 1 PatG. Nach § 10 Abs. 1 PatG ist es jedem Dritten verboten, ohne Zustimmung des Patentinhabers in der Bundesrepublik Deutschland anderen als zur Benutzung der patentierten Erfindung berechtigten Personen Mittel, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen, zur Benutzung der Erfindung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten oder zu liefern, wenn der Dritte weiß oder es auf Grund der Umstände offensichtlich ist, dass diese Mittel dazu geeignet und bestimmt sind, für die Benutzung der Erfindung verwendet zu werden. Diese Voraussetzungen liegen vor. a) Die angegriffene Ausführungsform II ist objektiv dazu geeignet, für die Benutzung der Erfindung verwendet zu werden. Ein Mittel ist dann geeignet, für die Benutzung der Erfindung verwendet zu werden, wenn es im Zusammenhang mit weiteren Elementen in eine Gestaltung gebracht werden kann, die von allen Merkmalen des unter Patentschutz stehenden Gegenstandes (bzw. Verfahrens) Gebrauch macht und damit eine Benutzungshandlung im Sinne von § 9 PatG verwirklicht (BGH, GRUR 2005, 848, 850 – Antriebsscheibenaufzug). Ob die erforderliche Eignung des Mittels vorliegt, für die Benutzung der Erfindung verwendet zu werden , beurteilt sich nach der objektiven Beschaffenheit des Gegenstands, der angeboten oder geliefert werden soll oder worden ist (BGH, GRUR 2005, 848, 850 – Antriebsscheibenaufzug). Das Mittel muss so ausgebildet sein, dass eine unmittelbare Benutzung der geschützten Lehre mit allen Merkmalen durch die Abnehmer möglich ist (BGH, GRUR 2007, 773 Rn. 18 – Rohrschweißverfahren). Die objektive Eignung der angegriffenen Ausführungsform II in diesem Sinne folgt aus den vorherigen Ausführungen zur unmittelbaren Patentverletzung. Danach verwirklicht das angegriffene System, bestehend aus Kopfhörer und „Storyshield“, sämtliche Merkmale des Klagepatents (Patentanspruch 3 in Kombination mit Patentanspruch 2 und Patentanspruch 4 in Kombination mit Patentanspruch 2) unmittelbar wortsinngemäß. Auf die entsprechenden Ausführungen wird verwiesen. b) Mit der angegriffenen Ausführungsform II liegt ferner ein Mittel im Sinne des § 10 PatG vor, das sich auf ein wesentliches Element der Erfindung bezieht. Insoweit wird auf die landgerichtlichen Ausführungen verwiesen, die sich der Senat nach eigenständiger Überprüfung zu eigen macht. c) Schließlich sind auch die subjektiven Voraussetzungen einer mittelbaren Patentverletzung gegeben. Die Abnehmer der Beklagten werden zur Verwendung der angegriffenen Ausführungsform II in klagepatentgemäßer Art und Weise bestimmt, was für die Beklagten offensichtlich ist. Die Klägerin hat erstinstanzlich vorgetragen, dass die angegriffene Ausführungsform II technisch und wirtschaftlich sinnvoll ausschließlich zusammen mit der angegriffenen Ausführungsform I verwendet werden kann. In eben dieser Weise bieten die Beklagten die angegriffene Ausführungsform II ihren Abnehmern an. Sofern sie mit ihrer Berufung geltend machen, die angegriffene Ausführungsform II könne (theoretisch) auch mit einem System „nach Anspruch 1 des Klagepatents ohne die Merkmale der Ansprüche 2 und/oder 3“ eingesetzt werden, fehlt es an substantiiertem Vortrag dazu, dass ein solches System real existiert und seine Markteinführung unmittelbar bevorsteht. Insofern vermag der Senat nicht zu erkennen, dass den Abnehmern der angegriffenen Ausführungsform II eine (realistische) Möglichkeit eröffnet ist, diese in nicht patentverletzender Weise zu benutzen. Dies ist für die Beklagten auch offensichtlich; ihre Anwendungshinweise sind auf eine Verwendung der angegriffenen Ausführungsform II mit dem existierenden (ebenfalls angegriffenen und patentverletzenden) Kopfhörer gerichtet. IV. Aufgrund der festgestellten Rechtsverletzungen (unmittelbare Verletzung durch das angegriffene System und die angegriffene Ausführungsform I und mittelbare Patentverletzung durch die angegriffene Ausführungsform II) stehen der Klägerin die geltend gemachten Ansprüche gegen die Beklagten zu. Auch insoweit kann im Wesentlichen auf die Ausführungen des Landgerichts verwiesen werden. Unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens der Beklagten, das sich insbesondere gegen die uneingeschränkte Verurteilung zur Unterlassung des gesonderten Anbietens und Inverkehrbringens der angegriffenen Ausführungsform II richtet, sind allerdings die folgenden Ausführungen veranlasst: 1. Eine mittelbare Patentverletzung hat nicht in jedem Fall eine unbedingte Unterlassungsverurteilung (sog. Schlechthinverbot) zur Folge. Diese kann grundsätzlich nur durchgesetzt werden, wenn das angebotene oder gelieferte Mittel – technisch und wirtschaftlich sinnvoll (Senat, Urt. v. 11.07.2018 – I-2 U 46/15, BeckRS 2018, 23979 Rn. 76; Urt. v. 30.09.2021 – I-2 U 52/20, GRUR-RS 2021, 32045 Rn. 86 – Entfernbare Schutzgruppe; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 24.01.2022 – I-15 U 65/21, GRUR-RS 2022, 1513 Rn. 9 – Tabaksticks I) – ausschließlich in patentverletzender Weise verwendet werden kann (vgl. BGH, GRUR 2006, 839 Rn. 27 – Deckenheizung; Urt. v. 18.07.2024 – I-2 U 27/24, GRUR-RS 2024, 21335 Rn. 144 – Reinigungszentrifuge OLG Düsseldorf, Urt. v. 11.07.2018 – I-2 U 46/15, BeckRS 2018, 23979 Rn. 76; Urt. v. 30.09.2021 – I-2 U 52/20, GRUR-RS 2021, 32045 Rn. 86 – Entfernbare Schutzgruppe; Beschl. v. 24.01.2022 – I-15 U 65/21, GRUR-RS 2022, 1513 Rn. 9 – Tabaksticks I). Kommt eine patentfreie Nutzungsmöglichkeit in Betracht, sind regelmäßig nur eingeschränkte Verbote gerechtfertigt, die sicherstellen, dass einerseits der wirtschaftliche Verkehr mit dem angegriffenen Gegenstand außerhalb des Schutzrechts unbeeinträchtigt bleibt und andererseits der unmittelbar patentverletzende Gebrauch durch den Abnehmer mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen wird (vgl. BGH, GRUR 2004, 758 – Flügelradzähler; GRUR 2006, 839 – Deckenheizung; GRUR 2007, 679 – Haubenstretchautomat; OLG Düsseldorf, Urt. v. 30.09.2021 – I-2 U 52/20, GRUR-RS 2021, 32045 Rn. 86 – Entfernbare Schutzgruppe; Beschl. v. 24.01.2022 – I-15 U 65/21, GRUR-RS 2022, 1513 Rn. 9 – Tabaksticks I). Bei der alternativen Verwendungsmöglichkeit muss es sich allerdings um eine real existierende oder zumindest greifbar absehbare handeln; die bloß theoretische Aussicht, dass es künftig vielleicht eine patentfreie Gebrauchsmöglichkeit geben könnte, ist rechtlich unbeachtlich (OLG Düsseldorf, Urt. v. 22.02.2018 – I-15 U 102/16, BeckRS 2018, 2235 Rn. 131; Beschl. v. 24.01.2022 – I-15 U 65/21, GRUR-RS 2022, 1513 Rn. 9 – Tabaksticks I). 2. Nach dieser Maßgabe ergibt sich aus dem Beklagtenvorbringen, wonach eine Verwendung der angegriffenen Ausführungsform II (theoretisch) auch in einem patentfreien System möglich sei, beispielsweise in einem, bei dem die Wiedergabe der Audiodatei nicht automatisch, sondern manuell veranlasst wird, keine real existierende oder jedenfalls greifbar absehbare patentfreie Gebrauchsmöglichkeit. Das angegriffene System ist unstreitig derart konfiguriert, dass die Audiodateien (nach dem dargelegten Verständnis von der klagepatentgemäßen Lehre) nach ihrer Freigabe automatisch starten, das heißt ohne Betätigung eines Bedienelements durch den Nutzer. Sofern das System zusätzlich mit einer Funktion ausgestattet ist, die es ermöglicht, die Audiodateien manuell zu starten, wenn das automatische Starten (aus technischen Gründen) nicht funktioniert, stellt dies keine alternative patentfreie Verwendungsmöglichkeit im Sinne der dargestellten Rechtsprechungsgrundsätze dar. Denn die patentfreie Nutzungsmöglichkeit stellt lediglich eine Rückfalloption für den Nutzer dar, wenn das angegriffene System aufgrund eines (technischen) Fehlers nicht ordnungsgemäß funktioniert. Es ist hingegen nicht vorgesehen, die Wiedergabe der Audiodateien nur im Falle einer manuellen Eingabe des Anwenders zu starten. Dass die Beklagten neben dem angegriffenen System ein weiteres interaktives Kopfhörersystem anbieten/liefern, in dem die angegriffene Ausführungsform II ausschließlich patentfrei verwendet werden kann, haben sie nicht dargetan. Sie haben lediglich darauf verwiesen, ein System konfigurieren zu können, bei dem die Wiedergabe ausschließlich manuell startet. Dass es sich dabei um eine nicht nur technisch, sondern auch wirtschaftlich sinnvolle patentfreie Verwendungsmöglichkeit handelt, im Hinblick auf die eine alsbaldige Verfügbarkeit auf dem deutschen Markt zu erwarten ist, haben die Beklagten in diesem Zusammenhang nicht vorgebracht. Es bleibt deshalb dabei, dass es an einer verlässlichen Grundlage für eine im Tatsächlichen absehbare patentfreie Verwendungsmöglichkeit der angegriffenen Ausführungsform II fehlt, die es rechtfertigen würde, von einer umfassenden Unterlassungsverurteilung abzusehen. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass die Abnehmer der Beklagten – wie bei einem nur beschränkten Unterlassungsgebot üblich – durch einen Warnhinweis auf eine bereits existierende ausschließlich patentfreie Nutzungsmöglichkeit bzw. auf eine patentfreie Nutzungsmöglichkeit, deren Existenz greifbar absehbar ist, verwiesen werden könnten. 3. Der die angegriffene Ausführungsform II betreffende Unterlassungstenor verbietet den Beklagten indes nicht jedwedes Anbieten und Liefern eines NFC-Tags, weil im Grundsatz schon jeder NFC-Tag „geeignet ist“, in patentverletzender Weise verwendet zu werden. Der Umfang des Unterlassungsgebots wird durch den Unterlassungstenor vorgegeben, der seinerseits an den Streitgegenstand anknüpft, der im Patentverletzungsverfahren regelmäßig im Wesentlichen durch die üblicherweise als angegriffene Ausführungsform bezeichnete tatsächliche Ausgestaltung eines bestimmten Produkts im Hinblick auf die Merkmale des geltend gemachten Patentanspruchs bestimmt wird (BGH, GRUR 2012, 485 Rn 18 – Rohrreinigungsdüse II; GRUR 2021, 1167 Rn 44 – Ultraschallwandler; Senat, Urt. v. 23.11.2023 – I-2 U 36/17, GRUR-RS 2023, 35703 Rn. 52 – Zusammensetzung auf der Basis von Zirkoniumoxid und Ceroxid; OLG Düsseldorf, Urt. v. 22.06.2022 – I-15 U 50/21, GRUR-RS 2022, 14773 Rn. 54 – Abdeckungsentfernungsvorrichtung). Bei der mittelbaren Patentverletzung kann auch die Ausgestaltung derjenigen Vorrichtung, mit der die angegriffene Ausführungsform zusammenwirken soll, den Streitgegenstand mitprägen (Beck’OK PatR/Wuttke/Voß, 37. Ed., Stand: 01.05.2025, Vor §§ 139 – 142b Rn. 36a). Im Streitfall greift der die angegriffene Ausführungsform II betreffende Unterlassungstenor (Ziff. A. II. d. Tenors) zwar den Wortlaut der geltend gemachten Patentansprüche auf, dies dient indes „lediglich“ dazu, den Streitgegenstand – die angegriffene Ausführungsform II und das angegriffene System – nach Maßgabe der dargestellten Rechtsprechung zu beschreiben. Nach dem Urteilstenor darf die angegriffene Ausführungsform II dann nicht angeboten/geliefert werden, wenn sie geeignet ist, in dem angegriffenen System (nicht in irgendeinem beliebigen beanspruchten System), das heißt zusammen mit der angegriffenen Ausführungsform I (nicht mit irgendeinem beliebigen Kopfhörer) verwendet zu werden. Hiervon ausgehend fehlt es an einer Eignung der angegriffenen Ausführungsform II zur Verwendung mit der angegriffenen Ausführungsform I nicht nur dann, wenn die angegriffene Ausführungsform II selbst so verändert wird, dass ein Zusammenwirken mit der angegriffenen Ausführungsform I in patentverletzender Weise (als angegriffenes System) nicht mehr möglich ist, sondern auch dann, wenn die angegriffene Ausführungsform I derart abgeändert wird, dass die Möglichkeit, diese mit der angegriffenen Ausführungsform II in patentverletzender Weise (als angegriffenes System) zu verwenden, nicht mehr gegeben ist. C. Für eine Aussetzung der Verhandlung gem. § 148 Abs. 1 ZPO bis zu einer möglichen Entscheidung des Bundesgerichtshofs über eine eventuelle Nichtigkeitsberufung der Beklagten zu 1) besteht kein Anlass, nachdem die Klägerin die Aufrechterhaltung der erstinstanzlichen Verurteilung der Beklagten lediglich noch im Umfang der durch das Bundespatentgericht beschränkt aufrechterhaltenen Fassung des Klagepatents begehrt. I. Wenn das Klagepatent mit einer Patentnichtigkeitsklage angegriffen ist, verurteilt das Verletzungsgericht, wenn es eine Verletzung des in Kraft stehenden Patents bejaht, grundsätzlich nur dann wegen Patentverletzung, wenn es eine Nichtigerklärung nicht für (überwiegend) wahrscheinlich hält; anderenfalls hat es die Verhandlung des Rechtsstreits nach § 148 ZPO auszusetzen, bis jedenfalls erstinstanzlich über die Nichtigkeitsklage entschieden ist (BGH, GRUR 2014, 1237 Rn. 4 – Kurznachrichten). Denn eine – vorläufig vollstreckbare – Verpflichtung des Beklagten zu Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung und/oder Vernichtung patentgemäßer Erzeugnisse ist regelmäßig nicht zu rechtfertigen, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten steht, dass dieser Verurteilung durch die Nichtigerklärung des Klagepatents die Grundlage entzogen werden wird. Der aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) in Verbindung mit den Grundrechten folgende und damit verfassungsrechtlich verbürgte Justizgewährungsanspruch gebietet, dem Verletzungsbeklagten wirkungsvollen Rechtsschutz zur Verfügung zu stellen, wenn er sich gegen den Angriff aus dem Klagepatent mit einem Gegenangriff gegen den Rechtsbestand dieses Patents zur Wehr setzen will. Dies erfordert nicht nur eine effektive Möglichkeit, diesen Angriff selbst durch eine Klage auf Nichtigerklärung bzw. durch Erhebung eines Einspruchs führen zu können, sondern auch eine angemessene Berücksichtigung des Umstands, dass in diesem Angriff auch ein – und ggf. das einzige – Verteidigungsmittel gegen die Inanspruchnahme aus dem Patent liegen kann. Wegen der gesetzlichen Regelung, die für die Ansprüche nach §§ 139 ff. PatG lediglich ein in Kraft stehendes Patent verlangt und für die Beseitigung dieser Rechtsposition nur die in die ausschließliche Zuständigkeit des Patentgerichts fallende Nichtigkeitsklage zur Verfügung stellt, kann der Angriff gegen das Klagepatent anders als in anderen Rechtsordnungen nicht als Einwand im Verletzungsverfahren oder durch Erhebung einer Widerklage auf Nichtigerklärung geführt werden. Dies darf indessen nicht dazu führen, dass diesem Angriff jede Auswirkung auf das Verletzungsverfahren versagt wird. Die Aussetzung des Verletzungsstreits ist vielmehr grundsätzlich, aber auch nur dann geboten, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass das Klagepatent dem erhobenen Einspruch bzw. der erhobenen Nichtigkeitsklage nicht standhalten wird (BGH, GRUR 2014, 1237 Rn. 4 – Kurznachrichten; st. Rspr. des Senats, vgl. nur Urt. v. 25.10.2018 – I-2 U 30/16, GRUR-RS 2018, 34555 Rn. 109 – Papierrollensäge). Wurde das Klagepatent bereits – wie hier – in einem Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren bestätigt, so hat das Verletzungsgericht grundsätzlich die von der zuständigen Fachinstanz (DPMA, EPA, BPatG) nach technisch sachkundiger Prüfung getroffene Entscheidung über die Aufrechterhaltung des Klagepatents hinzunehmen. Grund, die parallele Rechtsbestandsentscheidung in Zweifel zu ziehen und von einer Verurteilung vorerst abzusehen, besteht nur dann, wenn das Verletzungsgericht die Argumentation der Einspruchs- oder Nichtigkeitsinstanz für nicht vertretbar hält oder wenn der Angriff auf den Rechtsbestand nunmehr auf (z.B. neue) erfolgversprechende Gesichtspunkte gestützt wird, die die bisher mit der Sache befassten Stellen noch nicht berücksichtigt und beschieden haben (st. Rspr. des Senats, vgl. nur Urt. v. 06.12.2012 – I-2 U 46/12, BeckRS 2013, 13744; Urt. v. 08.04.2021 – I-2 U 13/20, GRUR-RS 2021, 8206 Rn. 78 – Halterahmen II). II. Orientiert an diesem Maßstab ist eine Aussetzung der Verhandlung vorliegend nicht geboten. Das Bundespatentgericht hat das Klagepatent mit Urteil vom 30.07.2025 in der beschränkten Fassung, auf die die Klägerin ihr Klagebegehren nunmehr noch stützt, aufrechterhalten. Ob die Beklagte zu 1) gegen dieses Urteil Berufung einlegt, lässt sich derzeit noch nicht absehen. Schon deshalb kommt eine Aussetzung von vornherein nicht in Betracht. Dass es noch an einer Begründung des im Nichtigkeitsverfahren ergangenen Urteils fehlt, rechtfertigt keine andere Entscheidung. Zwar kann das Verletzungsgericht in Fällen evidenter Unrichtigkeit ausnahmsweise von der Beurteilung der Einspruchs- oder Nichtigkeitsentscheidung abweichen, indem es – entgegen dem Votum der gesetzlich zuständigen Instanz – einen hinreichenden Rechtsbestand trotz erstinstanzlich erfolgten Patentwiderrufs bejaht oder einen solchen trotz erstinstanzlich erfolgter Aufrechterhaltung des Klagepatents verneint. Dies setzt aber nicht voraus, dass den Parteien eines parallelen Verletzungsverfahrens – jenseits dessen, was der reguläre Verfahrensablauf an Möglichkeiten eröffnet – die Gelegenheit eingeräumt werden muss, zu der noch ausstehenden Begründung der (im Verkündungszeitpunkt lediglich dem Ergebnis nach bekannten) Rechtsbestandsentscheidung Stellung zu nehmen. Ob ein Fall evidenter Unrichtigkeit vorliegt, wird sich zwar ohne Kenntnis der genauen Begründungserwägungen in aller Regel nicht absehen lassen, das generelle Hinausschieben der Entscheidung im Verletzungsverfahren liefe aber auf einen Generalverdacht gegenüber den Rechtsbestandsinstanzen und der Verlässlichkeit ihrer technischen Beurteilung hinaus, der unangebracht ist. Für die Entscheidung über das Aussetzungsbegehren muss daher die Tatsache genügen, dass die zuständige Fachinstanz in bestimmter – positiver oder negativer – Weise über das Klagepatent erkannt hat (vgl. Senat, Urt. v. 30.09.2021 – I-2 U 52/20, GRUR-RS 2021, 32045 Rn. 93 – Entfernbare Schutzgruppe). Im Streitfall liegt zudem der qualifizierte Hinweis des Bundespatentgerichts vom 19.05.2025 vor. Auch wenn nicht festgestellt werden kann, dass das Bundespatentgericht in seinem Urteil vom 30.07.2025 den im Hinweis vom 19.05.2025 wiedergegebenen Erwägungen in sämtlichen Punkten gefolgt ist, stimmt jedenfalls das Ergebnis überein und es liegt eine den Parteien und dem Senat zugängliche Begründung für dieses Ergebnis vor. Dass diese einen evidenten Fehler aufweist, vermag der Senat nach eigener Prüfung nicht festzustellen. Demgegenüber erfährt der Maßstab keine grundlegenden Abweichungen dadurch, dass der Kläger aus dem erstinstanzlichen Urteil bereits über ein vorläufig vollstreckbares Urteil verfügt. Zwar unterliegt die Aussetzung der Verhandlung etwas weniger strengen Anforderungen, wenn der Patentinhaber bereits über einen Titel verfügt und daraus vollstrecken kann (vgl. Senat, GRUR-RR 2002, 369, 377 – Haubenstretchautomat; Urt. v. 16.05.2024 – I-2 U 70/23, GRUR-RS 2024, 12508 Rn. 177 – Rotorelemente; OLG Düsseldorf, Urt. v. 16.07.2020 – 15 U 38/18, GRUR-RS 2020, 52063 Rn. 106 – Schnellwechseldorn). Auch in einem solchen Fall genügt es jedoch schon im Grundsatz nicht, wenn die Vernichtung des Klagepatents möglich ist; sie muss auch hier wahrscheinlich sein (Senat, GRUR-RR 2007, 259, 262 – Thermocyler). Dies lässt sich im Streitfall nicht feststellen. D. Die Kostenentscheidung ergeht gemäß den §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 2 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 10, 711, 108 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Es besteht keine Veranlassung, die Revision zuzulassen, weil die hierfür in § 543 ZPO aufgestellten Voraussetzungen nicht vorliegen. Als Einzelfallentscheidung hat die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO noch erfordern die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts eine revisionsgerichtliche Entscheidung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. XXX XXX XXX