2 W 12/20
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
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I.Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin der 4b Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 6. Mai 2020 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Aufgrund des Beschlusses des Landgerichts Düsseldorf vom 27.02.2020 sind von der Klägerin 16.021,80 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 27.02.2020 an die Beklagte zu erstatten, wobei die Klägerin zur Erstattung eines Teilbetrages von 9.500,00 EUR nur Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des von ihr gemäß Rechnung vom 03.09.2018 bei der A. erworbenen Trailers ………...., Fahrgestellnummer ………………….., verpflichtet ist.
II.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
III.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
IV.Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 9.500,00 EUR.