Beschluss
2 VA 13/25
Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg 2. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHH:2025:0924.2VA13.25.00
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Leitsätze
Die Entscheidung über das Akteneinsichtsgesuch eines früheren im familiengerichtlichen Verfahren Beteiligten in die Akte eines abgeschlossenen Verfahrens nach dem FamFG ist als Justizverwaltungsakt zu qualifizieren und demgemäß im Verfahren nach § 23 EGGVG zu überprüfen.(Rn.13)
Tenor
1. Der Antrag des Antragstellers vom 24.05.2025 auf gerichtliche Entscheidung über den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-Barmbek vom 28.04.2025, Aktenzeichen 892 F 81/18, wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
3. Der Geschäftswert wird auf 5.000 € festgesetzt.
4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Entscheidung über das Akteneinsichtsgesuch eines früheren im familiengerichtlichen Verfahren Beteiligten in die Akte eines abgeschlossenen Verfahrens nach dem FamFG ist als Justizverwaltungsakt zu qualifizieren und demgemäß im Verfahren nach § 23 EGGVG zu überprüfen.(Rn.13) 1. Der Antrag des Antragstellers vom 24.05.2025 auf gerichtliche Entscheidung über den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-Barmbek vom 28.04.2025, Aktenzeichen 892 F 81/18, wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. 3. Der Geschäftswert wird auf 5.000 € festgesetzt. 4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. I. Der Antragsteller begehrt mit seinem am 26.05.2025 beim Oberlandesgericht eingegangenen Telefaxschreiben vom 24.05.2025 die gerichtliche Entscheidung über ein Akteneinsichtsgesuch. Dem liegt das beim Amtsgericht Hamburg-Barmbek – Familiengericht – zum Aktenzeichen 892 F 81/18 geführte Sorgerechtsverfahren zugrunde, an dem der Antragsteller als Kindesvater beteiligt war. Das Verfahren wurde erstinstanzlich mit Endbeschluss vom 29.11.2021 und im Beschwerdeverfahren mit Beschluss vom 11.07.2024 (10 UF 11/22) abgeschlossen. Die Verfahrensakte bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens umfasst 1358 Blatt. Mit Telefaxschreiben des Antragstellers vom 27.03.2025 an das Amtsgericht Hamburg-Barmbek mit der Überschrift "Mein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens 892 F 81/18 vom 26.11.2024" beantragte der Antragsteller, ihm Einsicht in Form einer vollständigen elektronischen Aktenkopie im PDF-Format zur Verfügung zu stellen; weiter beantragte er "Aussetzung des Verfahrens zur Aktenauswertung"; außerdem die Beiordnung eines Notanwalts analog § 78b ZPO; weiter rügte der Antragsteller bisherige Untätigkeit des Amtsgerichts, beantragte die Wiederaufnahme des Verfahrens und hilfsweise die Abänderung der getroffenen Entscheidung gemäß § 1696 BGB. Der beim Familiengericht zuständige Abteilungsrichter fasste nach Gewährung rechtlichen Gehörs an die weiteren Beteiligten des Sorgerechtsverfahrens den angegriffenen Beschluss vom 28.04.2025 mit folgendem Tenor: Dem Vater wird die Erteilung einer Abschrift der Akte auf seine Kosten bewilligt. Die Anfertigung der Abschriften wird von der vorherigen Zahlung der Auslagen nach Nr. 2000 Ziff. 1 KV FamGKG abhängig gemacht. Hinsichtlich dieses ihm am 30.04.2025 zugestellten Beschlusses begehrt der Antragsteller gerichtliche Entscheidung. Er macht geltend, das Amtsgericht habe seine Anträge auf Akteneinsicht nur unzureichend beschieden. Ihm sei zwar Akteneinsicht bewilligt worden, jedoch nur in Form einer Abschrift der Akte auf seine Kosten, was – wie er bereits wiederholt geltend gemacht habe – angesichts seiner finanziellen Situation, der räumlichen Distanz und des Umfangs der Akten nicht praktikabel sei. Als Bürgergeldempfänger müsse ihm die Justiz kostenfreien Zugang zu ihren Akten verschaffen, zumal digitale Aktenkopien heute gängig seien. Das Amtsgericht habe zudem fehlerhaft nicht selbst die Möglichkeit in Betracht gezogen, ihm einen Notanwalt analog § 78b ZPO bereitzustellen, über den die Akteneinsicht effektiver gestaltet werden könne. Der Antragsteller beantragt: - Unter Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts Hamburg-Barmbek vom 28.04.2025, Az. 892 F 81/18, mir vollständige Akteneinsicht in elektronischer Form (PDF-Format) oder kostenfrei als Kopie an meine Adresse zu gewähren. - Hilfsweise, die Sache an das Amtsgericht Hamburg-Barmbek zur erneuten Entscheidung unter Berücksichtigung der von mir dargelegten Gründe, insbesondere meiner Mittellosigkeit und der Relevanz der Beiordnung eines Notanwalts für die effektive Akteneinsicht, zurückzuverweisen. Auf das Antragsschreiben vom 24.05.2025 wird im Übrigen Bezug genommen. II. Der zulässige Antrag hat in der Sache keinen Erfolg. 1. Der Antrag ist zulässig. a) Die Entscheidung über die Gewährung von Akteneinsicht an einen Beteiligten in einem abgeschlossenen Verfahren nach dem FamFG ist als Justizverwaltungsakt tauglicher Gegenstand einer Entscheidung gemäß § 23 EGGVG. (1) Die frühere Streitfrage, ob die Entscheidung über den Antrag auf Akteneinsicht eines Dritten im Sinne von § 13 Abs. 2 FamFG in die Akte eines abgeschlossenen Verfahrens nach dem FamFG als beschwerdefähige Endentscheidung im Sinne von §§ 58 ff. FamFG zu qualifizieren ist (so weite Teile der bisherigen obergerichtlichen Rechtsprechung, unter anderem auch Senat, Beschluss vom 14.04.2020, 2 W 12/20; Beschluss vom 07.01.2019, 2 W 98/18; Beschluss vom 25.01.2016, 2 W 100/15; Beschluss vom 04.11.2013, 2 WF 94/13 - jeweils nicht veröffentlicht) oder als im Verfahren nach § 23 EGGVG zu überprüfender Justizverwaltungsakt (etwa OLG Brandenburg, Beschluss vom 14. Dezember 2021 - 13 UF 145/21, juris Rn. 14 f. m.w.N.; OLG Düsseldorf, NJOZ 2021, 1100 Rn. 11 f.; MüKoFamFG/Pabst, 4. Aufl. 2025, FamFG § 13 Rn. 32), hat der Bundesgerichtshof im Sinne der letzteren Auffassung entschieden (BGH, Beschluss vom 15.11.2023 – IV ZB 6/23, NJW-RR 2024, 672, juris, Tz. 14 ff., mit ausführlichen Nachweisen auch zur Gegenansicht). (2) Nach dieser Rechtsprechung ist künftig auch die Entscheidung über das Akteneinsichtsgesuch eines früheren im familiengerichtlichen Verfahren Beteiligten in die Akte eines abgeschlossenen Verfahrens nach dem FamFG als Justizverwaltungsakt zu qualifizieren und demgemäß im Verfahren nach § 23 EGGVG zu überprüfen. Der frühere, nicht mehr Verfahrensbeteiligte ist hinsichtlich der Qualifizierung der Entscheidung über sein Akteneinsichtsgesuch wie ein Dritter nach § 13 Abs. 2 FamFG zu beurteilen (BayObLG Beschl. v. 24.10.2024 – 102 VA 105/24, NJOZ 2024, 1571, beck-online; Sternal/Göbel, 21. Aufl. 2023, FamFG § 58 Rn. 35; MüKoFamFG/Pabst, 4. Aufl. 2025, FamFG § 13 Rn. 32 f.; Stockmann, FamRB 2024, 376, 378; anderer Ansicht Sternal/Sternal, 21. Aufl. 2023, FamFG § 13 Rn. 84). Im Zivilprozess ist die Entscheidung über das Akteneinsichtsgesuch eines Dritten gemäß § 299 Abs. 2 ZPO ein vom Vorstand des Gerichts zu erlassender Justizverwaltungsakt. Die frühere Partei des Prozesses wird nach dessen Abschluss Dritter im Sinne von § 299 Abs. 2 ZPO, weil das unbeschränkte Akteneinsichtsrecht der Partei nach § 299 Abs. 1 ZPO allein der Prozessführung dient und mit Abschluss des Verfahrens erlischt (BGH, Beschluss vom 29. April 2015 – XII ZB 214/14 –, Rn. 11, juris). Entsprechendes gilt für die Beteiligtenstellung im Sinne von § 13 Abs. 1 FamFG vs. § 13 Abs. 2 FamFG: Auch die Beteiligtenstellung gemäß § 13 Abs. 1 FamFG endet mit dem Abschluss des Verfahrens (zutreffend BayObLG Beschl. v. 24.10.2024 – 102 VA 105/24, NJOZ 2024, 1571, beck-online; OLG Bamberg, Beschluss vom 4. Mai 2023 – 2 UF 244/22 –, Rn. 10, juris). Für eine unterschiedliche Behandlung der Parteistellung nach der ZPO einerseits und der Beteiligtenstellung nach dem FamFG andererseits in Fragen der Akteneinsicht gibt es keinen überzeugenden Grund. Allein die gegenüber einem rechtskräftigen Urteil nach der ZPO erleichterte Abänderbarkeit einer nach dem FamFG getroffenen Entscheidung etwa gemäß § 166 FamFG mit der Möglichkeit des Wiederauflebens der Beteiligtenstellung rechtfertigt keine unterschiedliche Behandlung. Die Möglichkeit der nachträglichen Abänderung einer rechtskräftigen Endentscheidung gemäß § 48 FamFG ändert nichts daran, dass das Verfahren mit formeller Rechtskraft der Endentscheidung, die den Verfahrensgegenstand ganz erledigt, abgeschlossen wird (§§ 38 Abs. 1 Satz 1, 45 Satz 1 FamFG). Die Qualifizierung von Entscheidungen über Akteneinsichtsgesuche nach Abschluss des Verfahrens als Justizverwaltungsakte folgt zudem Praktikabilitätserwägungen: Während im laufenden Verfahren die Sachnähe für die Zuweisung der Entscheidung an den Spruchrichter gemäß § 13 Abs. 7 FamFG spricht, kommt diesem Gesichtspunkt nach Abschluss des Verfahrens nur noch geringe Bedeutung zu (BGH, Beschluss vom 15.11.2023 – IV ZB 6/23, NJW-RR 2024, 672, juris, Tz. 21). Der Gesetzgeber hat in der Begründung zu § 13 Abs. 7 FamFG eine Qualifizierung des Rechtsbehelfs nicht vorgenommen, jedoch ausdrücklich in Betracht gezogen, dass es sich bei entsprechenden Entscheidungen um Justizverwaltungsakte nach § 23 EGGVG handeln kann (Bundestagsdrucksache 16/6308, Seite 182). Eine von der ZPO abweichende Behandlung in Fragen der Beteiligtenstellung und Qualifizierung der Entscheidung und des dagegen gegebenen Rechtsbehelfs ist daraus nicht abzuleiten (Sternal/Göbel, 21. Aufl. 2023, FamFG § 58 Rn. 35). b) Der Antrag ist innerhalb der Monatsfrist bei dem gemäß § 26 EGGVG zuständigen Gericht eingereicht worden. c) Indem der Antragsteller geltend macht, die Akteneinsicht zur Vorbereitung eines sorgerechtlichen Abänderungsantrages nach § 1696 BGB zu benötigen, hat er die Möglichkeit, durch die Ablehnung der Akteneinsicht in eigenen Rechten im Sinne des § 24 Abs. 1 EGGVG verletzt zu sein, dargelegt. 2. Der Antrag ist in der Sache nicht begründet. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Amtsgericht dem Antragsteller Akteneinsicht durch Erteilung einer Abschrift der Akte auf seine Kosten bewilligt und die Anfertigung der Abschriften von der vorherigen Zahlung der Auslagen nach Nr. 2000 Ziff. 1 KV FamGKG abhängig gemacht. a) Der Abteilungsrichter war aufgrund Delegationsverfügung des Direktors des Amtsgerichts Hamburg-Barmbek vom 25.04.2017 gemäß § 13 Abs. 7 FamFG für die Entscheidung über das Akteneinsichtsgesuch zuständig. b) Zu Recht hat das Amtsgericht Akteneinsicht durch Erteilung einer kostenpflichtigen Aktenabschrift bewilligt. Gemäß § 13 Abs. 3 Satz 1 FamFG können sich die Berechtigten auf ihre Kosten durch die Geschäftsstelle Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften der eingesehenen Akte erteilen lassen. Dabei bleibt das grundsätzliche Recht, die Akte in der Geschäftsstelle des aktenführenden Gerichts zu den dort üblichen Geschäftsstunden einzusehen (Sternal/Sternal, FamFG, 21. Auflage, § 13 Rn. 69), unberührt. Ob dem Interesse des Antragstellers in diesem Fall auch dadurch entsprochen werden könnte, dass die Akte im Wege der Rechtshilfe zum Zweck der Einsichtnahme an das Wohnortgericht des Antragstellers übersandt wird, ist hier nicht zu entscheiden, da der Antragsteller ausdrücklich nur die Übersendung einer (elektronischen) Aktenkopie verlangt. Zutreffend hat das Amtsgericht deshalb allein über die Erteilung einer Aktenabschrift nach Maßgabe von § 13 Abs. 3 FamFG entschieden. Wie das Amtsgericht richtig ausführt, gewährt § 13 Abs. 3 FamFG keinen allgemeinen Anspruch auf Übermittlung der Abschrift einer Papierakte in elektronischer Form. Akteneinsicht in elektronischer Form wird gemäß § 13 Abs. 5 FamFG in Verbindung mit § 299 Abs. 3 ZPO durch Bereitstellung eines elektronischen Dokuments auf dem Akteneinsichtsportal gewährt, wenn die Gerichtsakten elektronisch geführt werden. Das ist bei der hier betroffenen, im Jahr 2018 als Papierakte angelegten Verfahrensakte nicht der Fall. c) Zu Recht hat das Amtsgericht die Erteilung der Abschrift gemäß § 16 FamGKG von der Einzahlung eines Vorschusses abhängig gemacht (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 8. April 2019 – I-2 Wx 100/19 –, juris). Zwar räumt § 16 Abs. 2 FamGKG dem Gericht insoweit ein Ermessen ein, als das Gericht die Herstellung und Überlassung von Dokumenten von der vorherigen Zahlung eines Vorschusses abhängig machen kann. Wenn allerdings die Verfahrensakte wie hier einen so erheblichen Umfang hat, entspricht es pflichtgemäßem Ermessen, eine vorherige Vorschusszahlung anzuordnen. Auch der Umstand, dass der Antragsteller geltend macht, als Bürgergeldempfänger in wirtschaftlich beengten Verhältnissen zu leben, rechtfertigt keine andere Bewertung. Die nach Nummer 2000 Ziff. 1 KV FamGKG entstehenden Auslagen fallen unabhängig von den wirtschaftlichen Verhältnissen des Antragstellers an. d) Für die Bestellung eines Notanwalts zum Zweck der Einsichtnahme in die Verfahrensakte bestand kein Anlass, weil die Voraussetzungen nach § 78b ZPO dafür offensichtlich weder in direkter noch analoger Anwendung der Vorschrift vorliegen. Der Anwendungsbereich der Vorschrift ist bereits deshalb nicht eröffnet, weil für das hier betroffene Sorgerechtsverfahren kein Anwaltszwang gilt (§ 114 Abs. 1 FamFG) und die insoweit maßgeblichen Vorschriften der ZPO auf Kindschaftssachen auch keine Anwendung finden (§ 113 Abs. 1 FamFG). e) Da der Antrag des Antragstellers in der Sache unbegründet und insoweit entscheidungsreif ist, besteht auch kein Anlass, das Verfahren auf den Hilfsantrag des Antragstellers an das Amtsgericht zurückzuverweisen. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 22 Abs. 1 GNotKG. 4. Die Festsetzung des Geschäftswertes beruht auf § 36 Abs. 2 und 3 GNotKG. Der Geschäftswert ergibt sich grundsätzlich aus dem Interesse des Antragstellers an der Akteneinsicht (OLG Braunschweig, Beschl. v. 9.3.2015 – 2 VA 3/15, NJOZ 2015, 1164, beck-online). Lässt sich – wie hier – ein Interesse nicht beziffern, weil die Akteneinsicht der Vorbereitung einer nichtvermögensrechtlichen Auseinandersetzung dient, ist der Auffangwert von 5.000,00 € festzusetzen (OLG München Beschl. v. 16.3.2018 – 34 Wx 30/18, BeckRS 2018, 3323). 5. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde beruht auf § 29 EGGVG. Die Frage, ob die Einordnung der Entscheidung über das Akteneinsichtsgesuch Dritter im Verfahren nach dem FamFG als Justizverwaltungsakt (BGH, Beschluss vom 15.11.2023 – IV ZB 6/23) in Analogie zu § 299 Abs. 1 vs. Abs. 2 ZPO (BGH, Beschluss vom 29.4.2015 – XII ZB 214/14) entsprechend auch für (frühere) Beteiligte eines abgeschlossenen Verfahrens nach dem FamFG gilt, ist von grundsätzlicher Bedeutung und wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung und der Literatur bisher unterschiedlich beantwortet.