OffeneUrteileSuche
Urteil

U (Kart) 11/20

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2020:0909.U.KART11.20.00
1mal zitiert
11Zitate
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

12 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

                                          I.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund, Az. 8 O 28/18, vom 15.01.2020  wird zurückgewiesen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III.

Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch den Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der auf Grund dieses Urteils bzw. des angefochtenen Urteils jeweils vollstreckbaren Beträge abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

V.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 10.000 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund, Az. 8 O 28/18, vom 15.01.2020 wird zurückgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. III. Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch den Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der auf Grund dieses Urteils bzw. des angefochtenen Urteils jeweils vollstreckbaren Beträge abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. V. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 10.000 € festgesetzt. Gründe: I. Der Kläger betreibt die Zucht, Haltung und Ausbildung von Springpferden sowie eine Hengststation und ist als Springreiter tätig. Er ist mehrmaliger … Landesmeister im Springreiten. Der Beklagte ist der deutsche Fachverband für den Reitsport. Er erteilt die Lizenzen, die zur Teilnahme an Pferdeleistungsprüfungen berechtigen. Mit dem Antrag auf Erteilung einer solchen Lizenz erklärt der Antragsteller, dass es sich der Leistungsprüfungsordnung (LPO) und den Antidoping- und Medikationsregeln (AMDR) unterwirft. Der Beklagte erteilte dem Kläger auf seinen Antrag die Jahresturnierlizenz für das Jahr 2017. Vom 13. bis 16. Juli 2017 nahm der Kläger mit mehreren Pferden an einem Turnier in … teil. Von dem teilnehmenden Pferd „X.“ wurde durch den Beklagten nach Teilnahme an einer Prüfung am 14. Juli 2017 eine Blutprobe entnommen und an ein Labor zur Analyse übersandt. Das Labor gab als Ergebnis der Untersuchung einer am 16. Juli 2017 entnommenen Probe an, dass im Blut des beprobten Pferdes Flunixin nachgewiesen worden sei, ein auf das Muskel- und Skelettsystem von Pferden wirkendes Arzneimittel, bei dem es sich gemäß Liste Anhang II der ADMR um ein im Wettkampf verbotenes Arzneimittel handelt. Die 1. Kammer der Disziplinarkommission der Beklagten schloss deshalb den Kläger nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22. Januar 2018 für die Dauer von fünf Monaten ab Rechtskraft der Entscheidung von der Teilnahme an allen Leistungsprüfungen (LP) und Pferdeleistungsschauen (PLS) aus. Das daraufhin angerufene Große Schiedsgericht des Beklagten wies die Beschwerde des Klägers mit Schiedsspruch vom 9. Juli 2018 kostenpflichtig zurück. Der Kläger leitete hiergegen ein einstweiliges Verfügungsverfahren vor dem Landgericht Dortmund ein. In seiner Entscheidung vom 18. Juli 2018, Aktenzeichen 8 O 23/18, stellte das Landgericht fest, dass der Kläger aufgrund des Schiedsspruchs des Antragsgegners vom 09.07.2018 vorläufig bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache nicht für die Dauer von 5 Monaten von der Teilnahme an allen Leistungsprüfungen und Pferdeleistungsschauen ausgeschlossen ist und gab dem Kläger auf, binnen eines Monats Hauptsachenklage zu erheben. Dem ist der Kläger mit dem vorliegenden Verfahren nachgekommen. Der Kläger hält den Turnierausschluss für unwirksam und möchte dies durch ein staatliches Gericht festgestellt wissen. Der Kläger hat beantragt, festzustellen, dass er aufgrund des Schiedsspruchs der Beklagten vom 09.07.2018 nicht für die Dauer von 5 Monaten von der Teilnahme an allen Leistungsprüfungen und Pferdeleistungsschauen ausgeschlossen ist. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Mit Urteil vom 15. Januar 2020 hat das Landgericht Dortmund die Klage durch Aufrechterhaltung eines zuvor gegen den Kläger ergangenen klageabweisenden Versäumnisurteils abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die angegriffene Entscheidung sei unter Beachtung des in der Satzung und der LPO der Beklagten vorgesehenen Verfahrens ergangen und sei auch in der Sache zutreffend. Verfahrensfehler seien nicht ersichtlich. Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit der am 23. März 2020 bei dem Oberlandesgericht Hamm eingelegten Berufung, mit der er sein erstinstanzliches Klageziel weiter verfolgt. Der Kläger beantragt, das Urteil des LG Dortmund vom 15.01.2020, 8 O 28/18 zu ändern und festzustellen, dass er aufgrund des Schiedsspruchs der Beklagten vom 09.07.2018 nicht für die Dauer von 5 Monaten von der Teilnahme an allen Leistungsprüfungen und Pferdeleistungsschauen ausgeschlossen ist. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das Urteil des Landgerichts und tritt dem Berufungsvorbringen des Klägers im Einzelnen entgegen. Das Oberlandesgericht Hamm hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 05. Mai 2020 (Bl. 218 d.A.) an den erkennenden Senat verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil und den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen. II. Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Das Landgericht hat die Klage im Ergebnis zutreffend abgewiesen. A. Die Berufung ist zulässig. Sie wurde form- und fristgereicht eingereicht und begründet (§§ 517, 520 ZPO). Insbesondere erfolgte die erst am 22. Mai 2020 zur Akte gereicht Berufungsbegründung rechtzeitig im Sinne des § 520 Absatz 2 ZPO. Die Frist zur Begründung der Berufung endete gemäß § 520 Absatz 1 ZPO ursprünglich am 21. April 2020. Der Kläger hatte mit Schriftsatz vom 21. April 2020, eingegangen beim Oberlandesgericht Hamm am selben Tage, wegen einer Erkrankung seines Prozessbevollmächtigten die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 22. Mai 2020 beantragt. Das Oberlandesgericht Hamm hat die Entscheidung über diesem Antrag im Verweisungsbeschluss vom 5. Mai 2020 dem erkennenden Senat vorbehalten. Dessen Vorsitzender hat die begehrte Fristverlängerung gewährt. Gemäß § 520 Absatz 1 Satz 2 ZPO beträgt die Frist zur Berufungsbegründung zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des Urteils. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder der Berufungskläger erhebliche Gründe vorträgt (§ 520 Absatz 1 Satz 2 und 3 ZPO). Vorliegend lässt sich eine ausdrückliche Verfügung, mit der der Fristverlängerung ausdrücklich entsprochen wurde, in der Akte nicht feststellen. Allerdings ist in der Akte die Verfügung des Vorsitzenden vom 18. Mai 2020 über die Übernahme der Sache nach Übersendung der Akte durch das OLG Hamm enthalten, in der als letzter Verfügungspunkt Folgendes vermerkt ist: „III. Wiedervorlage: am 25.05.2020, Begr. C..“ Weiter sind das Datum und die Unterschrift des Vorsitzenden enthalten (Bl. 221 d.A.). Aufgrund des Inhalts der Verfügung ist von einer wirksamen Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist auszugehen. Zur Wirksamkeit bedarf die Verlängerung einer schriftlichen Verfügung des Vorsitzenden. Diese muss weder dem Antragsteller zugestellt werden, noch muss sie zeitlich vor Anlauf der ursprünglichen Begründungsfrist erfolgen und kann daher auch nach Fristablauf nachgeholt werden. Vorliegend enthält der Wiedervorlage-Hinweis des Vorsitzenden in der Verfügung vom 18. Mai 2020 mit der Anweisung der Wiedervorlage am 25. Mai 2020 und damit kurz nach Ablauf der Datums für die beantragte Verlängerung (bis zum 22. Mai 2020) zugleich konkludent die Mitteilung, dass der Vorsitzende dem Antrag auf Fristverlängerung entsprochen hat. Die Verlängerung bis zum 22. Mai 2020 entspricht auch der gesetzlich zulässigen Fristverlängerung um einen Monat. Die Begründungsfrist lief ursprünglich am 21. April 2020 ab. Die um einen Monat verlängerte Frist hätte am 21. Mai 2020 und damit auf dem gesetzlichen Feiertag Christi Himmelfahrt geendet, so dass sich das Fristende gemäß § 222 Absatz 2 ZPO auf den 22. Mai 2020 verschoben hat. B. Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das Landgericht hat die Klage im Ergebnis zutreffend abgewiesen. 1. Die Feststellungsklage ist zulässig. Insbesondere fehlt ihr nicht aufgrund Zeitablaufs das gemäß § 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse. Da das Landgericht im einstweiligen Verfügungsverfahren mit Beschluss vom 18. Juli 2018 festgestellt hat, dass die Sperre bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens nicht vollzogen werden kann, besteht auf Seiten des Klägers weiterhin ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung, dass die verbandsintern verhängte Sperre nicht rechtens ist. 2. Die Feststellungsklage ist jedoch unbegründet. Die von der Disziplinarkommission gegen den Kläger verhängte Disziplinarmaßnahme (Ausschluss von der Teilnahme an allen Leistungsprüfungen (LP) und Pferdeleistungsschauen (PLS) für die Dauer von fünf Monaten) sowie die Zurückweisung der hiergegen eingelegten Beschwerde durch das Große Schiedsgericht sind nicht zu beanstanden und halten einer gerichtlichen Nachprüfung stand. a) Bei der angegriffenen Entscheidung handelt es sich um eine Entscheidung eines Verbandsgerichts, d.h. eines verbandsinternen Organs, dem in Ausübung der autonomen Verbänden zustehenden Befugnis zur inneren Selbstorganisation die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Verhängung von Ordnungsmaßnahmen gegenüber der Verbandsstrafgewalt unterworfenen Personen zugewiesen ist. Von einem solchen Verbandsorgan verhängte Sanktionen sind nicht Entscheidungen einer externen Schiedsgerichtsbarkeit, sondern eigene Disziplinarmaßnahmen des betreffenden Verbandes selbst. Verbandsgerichtliche Entscheidungen unterliegen der gerichtlichen Kontrolle. Der Umfang der Nachprüfung ist jedoch mit Rücksicht auf die grundrechtlich geschützte Vereinsautonomie (Art. 9 GG) eingeschränkt. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung darf das staatliche Gericht prüfen, ob der Betroffene der Vereinsstrafgewalt unterliegt, die Strafe eine ausreichende Grundlage in der Satzung hat und das in der Satzung oder Vereinsordnung festgelegte Verfahren sowie allgemein gültige Verfahrensgrundsätze eingehalten worden sind. Darüber hinaus unterliegen auch die dem Strafbeschluss zugrundeliegenden Tatsachenfeststellungen einer Überprüfung dahin, ob sie bei objektiver und an rechtsstaatlichen Grundsätzen ausgerichteten Tatsachenermittlung zutreffend festgestellt wurden. Die Anwendung des Vereinsrechts und die Strafbemessung sind zudem vollständig gerichtlich nachprüfbar, wenn es sich um die Disziplinarmaßnahme eines Vereins handelt, den – wie hier den Beklagten – wegen seiner überragenden Machtstellung im wirtschaftlichen oder sozialen Bereich eine Aufnahmepflicht trifft. In einem solchen Fall erstreckt sich die Kontrollbefugnis des angerufenen Gerichts auch auf die inhaltliche Angemessenheit der angewandten Bestimmungen gemäß § 242 BGB, die einen angemessenen Ausgleich zwischen den berechtigten Interessen des Verbandes und den schutzwürdigen Interessen derjenigen herstellen müssen, die seiner Verbandsgewalt unterworfen sind. Eine AGB-Kontrolle findet nicht statt (BGHZ 102, 265; BGH, Urteil vom 28.11.1994, II ZR 11/94, ZIP 1995, 752; Hadding in Soergel, BGB, 13. Aufl., § 25 Rn. 25 b; Ellenberger in Palandt, BGB 76. Aufl., § 25 Rn. 9). Bei anderen Vereinen ist die Überprüfung der Subsumtion und der Bemessung der Strafe hingegen grundsätzlich darauf beschränkt, ob die Strafe willkürlich oder grob unbillig ist (BGH NJW 1997, 3368; Palandt-Ellenberger § 25 Rn. 25). b) Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass sich der Kläger den Regeln der Leistungs-Prüfungs-Ordnung (LPO) des Beklagten unterworfen hat, die in Teil C die Rechtsordnung und seit dem 28. April 2010 zusätzlich auch die FN Anti-Doping und Medikamentenkontroll-Regeln für den Pferdesport – ADMR – enthält. Grundsätzlich dürfen Strafen nur gegen Mitglieder des Vereins verhängt werden (st. Rspr., siehe nur BGHZ 29, 352, 359). Allerdings können sich auch Nichtmitglieder der Disziplinargewalt eines Sportverbandes unterstellen. Die dazu nötige Unterwerfung erfordert einen rechtsgeschäftlichen Einzelakt. Außerhalb individueller Vertragsschlüsse kann dies rechtsverbindlich durch Teilnahme an einem nach der Sport- oder Wettkampfordnung des betreffenden Verbandes ausgeschriebenen Wettbewerb oder durch Erwerb einer generellen Start- oder Spielerlaubnis des zuständigen Sportverbandes (Sportler- bzw. Spielerausweis, Lizenz o.ä.) geschehen, bei deren Erlangung der Sporttreibende das einschlägige Regelwerk des Verbandes anerkennt. In beiden Fällen muss der Sporttreibende eine zumutbare Möglichkeit der Kenntnisnahme von dem Inhalt des Regelwerks haben (BGH, Urteil vom 28.11.1994, II ZR 11/94, ZIP 1995, 752, 755 f). Der Kläger hat durch den Erwerb der Jahresturnierlizenz des Beklagten und der wiederholten Teilnahme an Reitturnieren, die nach den Regeln der LPO des Beklagten durchgeführt werden, die Regeln der LPO und die an Regelverstöße geknüpften Sanktionen als für sich verbindlich anerkannt. Die Überprüfung sportgerichtlicher Entscheidungen gegen externe Sportler, die sich der Strafgewalt des für die betreffende Sportart zuständigen Verbandes unterworfen haben, unterliegt im Grundsatz denselben Kontrollmaßstäben, wie die Überprüfung von Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder des Verbandes (BGH a.a.O. S. 758). c) Für die verhängte 5-monatige Sperre findet sich im Regelwerk des Beklagten eine Grundlage. Gemäß § 920 Nr. 2.e) LPO i.V.m. Art. 10 ADMR können Verstöße gegen die Regelungen der ADMR mit Ordnungsmaßnahmen geahndet werden. Dabei sieht Art. 10.2 ADMR für Verstöße gegen Artikel 2.1 gemäß Liste Anhang II (unerlaubte Medikation), unter die der Stoff Flunixin fällt, bei einem ersten Verstoß eine Sperre von mindestens einem Monat bis zu höchstens einem Jahr vor. Die 1. Kammer der Disziplinarkommission und das Große Schiedsgericht des Beklagten waren gemäß § 22 Nr. 4 der Satzung i.V.m. §§ 920, 921 Nr. 3, 926 LPO in der zum Zeitpunkt des geahndeten Verstoßes geltenden Fassung (LPO 2013, im Folgenden nur noch: LPO) berechtigt, gegen den Kläger die in Rede stehende Sperre zu verhängen. Dass es sich insoweit um die für die Entscheidungen zuständigen und ordnungsgemäß besetzen Organe gehandelt hat, hat der Kläger nicht in Abrede gestellt. d) Die tatsächlichen Feststellungen, die die Disziplinarkommission und das Große Schiedsgericht des Beklagten ihren Entscheidungen zu Grunde gelegt haben, sind zutreffend und halten der gerichtlichen Nachprüfung stand. aa) Entgegen der Berufung sind die Instanzen des Verbandsgerichtes und das Landgericht zutreffend von einer regelgerechten Durchführung des Beprobungsverfahrens ausgegangen, ohne dass es der Durchführung einer Beweisaufnahme durch Vernehmung der von dem Kläger hierzu gegenbeweislich benannten Zeugen bedurfte. Bei der Überprüfung verbandsgerichtlicher Entscheidungen haben die Gerichte auch darüber zu befinden, ob die Tatsachen, die der Entscheidung des Verbandsgerichts zugrunde gelegt wurden, bei einer objektiven und an rechtsstaatlichen Grundsätzen ausgerichteten Tatsachenermittlung zutreffend festgestellt worden sind (vgl. nur BGH, Urteil vom 30.05.1983, II ZR 138/82 Ls. und Rdn. 19; BGH Urteil vom 28.11.1994, II ZR 11/94, ZIP 1995, 752, 755 f ; OLG Frankfurt NJW-RR 2000, 1117 Rn. 42f; Kammergericht, Urteil vom 28.11.2018, 24 U 75/18 Rn. 37; Senat, Urteil vom 23.07.2014, VI-U (Kart) 40/13 Rdn. 23 – jeweils nach juris-). Die Tatsachenfeststellungen der Verbandsgerichte halten vorliegend einer solchen Überprüfung stand. Zutreffend sind die Disziplinarkammer und das Große Schiedsgericht in ihren Entscheidungen davon ausgegangen, dass das Pferd „X.“ am 14. Juli 2017 positiv auf das Vorhandensein der Substanz Fluixin, einer gemäß der Liste Anhang II der ADMR im Wettkampf verbotenen Substanz, getestet worden ist. Nach Art. 3.1 ADMR trägt der Beklagte die Beweislast für das Vorliegen eines Verstoßes gegen Anti-Doping- und Medikamentenkontroll-Regeln. Der Beklagte muss daher bei dem hier in Rede stehenden Verstoß gegen § 920 Nr. 2 e) LPO überzeugend darlegen, dass der Kläger in zeitlichem Zusammenhang mit einer Pferdeleistungsschau ein Pferd eingesetzt hat, in dessen Organismus eine nach der ADMR verbotene Substanz vorhanden ist. Diesen Nachweis haben die Disziplinarkommission und das Große Schiedsgericht zu Recht als geführt angesehen, indem sie aufgrund des Analyseergebnisses der Blutprobe des beim Turnier eingesetzten Pferdes die Überzeugung gewonnen haben, dass die verbotene Substanz Flunixin im Organismus des Pferdes vorhanden war. Dem steht entgegen der Auffassung des Klägers nicht entgegen, dass der Analysebericht des Instituts für Biochemie der Sporthochschule … vom 16. August 2017 (vorgelegt als Anlage 1 zu dem mit Schriftsatz vom 24.06.2020 vorgelegten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 11.07.2018 (Bl. 259 d.A.)) als Datum der Probenentnahme den 16. Juli 2017 ausweist. Aus der Zusammenschau des Vortrags der Beteiligten und der weiteren Umstände, insbesondere auch der zur Akte gereichten Unterlagen, sind die Verbandsgerichte beider Instanzen und ihm folgend auch das Landgericht zutreffend davon ausgegangen, dass es sich insoweit um eine schlichte Falschbezeichnung im Labor gehandelt haben muss und das Laborergebnis tatsächlich die unstreitig am 14. Juli 2017 erfolgte Beprobung des Pferdes „X.“ betroffen hat und nicht aus einer am 16. Juli 2017 durchgeführten Probenentnahme bei einem dritten Tier stammt, für dessen Existenz jedweder Anhaltspunkt fehlt. Ausweislich des zur Akte gereichten und von dem Kläger selbst unterzeichneten Untersuchungsprotokolls, das bei der Blutentnahme bei dem Hengst „X.“ am 14. Juli 2017 gefertigt wurde (Anlage B 3, Bl. 65 d.A.), wurde das Blut in einen mit der Code-Nummer 100… versehenen Laborgefäß entnommen. Durch seine Unterschrift auf dem Untersuchungsprotokoll hat der Kläger bestätigt, dass die Probe mit dieser Code-Nummer der bei dem streitgegenständlichen Pferd „X.“ am 14. Juli 2017 entnommen Blutprobe entspricht. Auf diese Probe mit der Code-Nummer 100… beziehen sich die Analyseergebnisse der A- und der B- Probe des Instituts für Biochemie der Sporthochschule … vom 16. August 2017 und 22. September 2017 (vorgelegt als Anlage 1 und Anlage 3 zu dem mit Schriftsatz vom 24.06.2020 vorgelegten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 11.07.2018, Bl. 259 und Bl. 262 d.A.). Ausweislich der von dem untersuchenden Labor zur Verfügung gestellten Auflistung über sämtliche vom Beklagten an das Labor übersandten und während des Zeitraums des Turniers in … entnommenen Proben (Anlage B 5, Bl. 67 ff. d.A.) wurden vom Beklagten während des Turniers in … insgesamt nur fünf Proben entnommen und an das Labor in … übersandt. Darunter kommt die Code-Nummer 100… nur ein einziges Mal vor. Auch unter den im selben Zeitraum vom Beklagten entnommenen und dem Labor übersandten Proben von weiteren Turnieren findet sich die genannte Code-Nummer nicht ein weiteres Mal. Nach dem unwidersprochenen Vorbringen des Beklagten in der Klageerwiderung vom 3. Dezember 2018 trägt auch die dem Labor übersandte Medikationsprobe selbst keine Datumsangabe, sondern ist ausschließlich mit der Code-Nummer 100… versehen und lässt sich nur in Zusammenhang mit dem Untersuchungsprotokoll, von dem dem Labor ein um den Namen des Pferdes und des Halters anonymisierter Durchschlag übersandt wird, einem bestimmten Entnahmetag und (in den nicht anonymisierten Fassungen des Originals und der weiteren Durchschläge) einem bestimmten Pferd zuordnen. Das Entnahmedatum muss daher im Labor der Probe über die Durchschrift dieses Protokolls zugeordnet werden. Unter Berücksichtigung dieser Vorgehensweise ist nicht zu beanstanden, dass die Disziplinarkammer und das Große Schiedsgericht das Analyseergebnis der am 14. Juli 2017 entnommenen Probe zugeordnet haben. Die Probe ist durch die nur einmalig vergebene und auf dem Probengefäß vermerkte Code-Nummer 100… eindeutig gekennzeichnet und lässt in Verbindung mit dem Untersuchungsprotokoll eine eindeutige Zuordnung zum Pferd des Klägers zu. Dass das Labor bei der Probe ein anderes Entnahmedatum notiert hat, kann diese eindeutige Zuordnung nicht erschüttern. Vielmehr lässt die Berücksichtigung der gesamten Abläufe nur den Schluss zu, dass es sich um einen Übertragungsfehler im Labor handelt, der vor dem Hintergrund, dass dem Labor nur die Durchschrift einer handschriftlichen Aufzeichnung vorgelegen hat und die Proben insgesamt aus dem Zeitraum 13.- 16. Juli 2017 stammten, ohne weiteres nachvollziehbar ist. Keinesfalls lässt dieser Umstand den vom Kläger reklamierten Schluss zu, dass es sich bei der Probe nicht um die dem Pferd „X.“ entnommene Blutprobe handelt. Denn diese ist unverwechselbar durch die auf der Probeflasche einerseits und auf dem vom Kläger unterzeichnete Untersuchungsprotokoll andererseits notierte Code-Nummer 100… gekennzeichnet. Anders als die Berufung meint, hätte das Landgericht dem klägerischen Bestreiten auch nicht durch die Vernehmung der hierzu von den Parteien genannten Zeugen, nämlich der die Probe entnehmenden Personen L. und L.1 einerseits und der die Probe im Labor analysierenden Personen N. und U. andererseits nachgehen müssen. Soweit der Kläger die Zeugen L. und L.1 benannt hat, geschah dies für seine Behauptung, die beiden Zeugen könnten eine falsche Beschriftung der Blutentnahmeröhrchen am 14. Juli 2017 ausschließen. Da die Röhrchen nur mit der Code-Nummer versehen sind, ist diese Tatsache von dem Beklagten schon gar nicht bestritten. Sie trägt im Gegenteil dessen Behauptung, das Analyseergebnis beziehe sich gerade auf die am 14. Juli 2017 entnommene Probe. Soweit daneben die Mitarbeiter des Labors vom Beklagten und gegenbeweislich von dem Kläger zu der Frage benannt wurden, ob das Datum „16.07.2017“ der Probe im Labor fehlerhaft zugeordnet worden ist, war auch insoweit eine Beweisaufnahme entbehrlich. Die Probe ließ sich aus den oben genannten Gründen eindeutig dem Pferd des Klägers zuordnen, so dass es auf die Frage, wie es zu einer fehlerhaften Datumserfassung kommen konnte, im Ergebnis schon nicht mehr ankam. Darüber hinaus durfte das Landgericht von einer Beweisaufnahme auch deshalb absehen, weil es die Entscheidung des Verbandsgerichts nur darauf zu überprüfen hat, ob die dort getroffenen Tatsachenfeststellungen nach rechtsstaatlichen Grundsätzen erhoben worden sind. Demgegenüber ist es nicht Aufgabe des Gerichts, im gerichtlichen Verfahren aufgrund dort erstmalig angetretener Beweise die Tatsachenfeststellung des Verbandsgerichts durch seine eigene – noch dazu auf bisher nicht genannte Beweismittel gestützte – Tatsachenfeststellung zu ersetzen (s. zum Prüfungsumfang insgesamt BGH, Urteil vom 19.10.1987, II ZR 43/87; Urteil vom 28.11.1994, II ZR 11/94, ZIP 1995, 752, 755 f). Dass der Kläger einen entsprechenden Vortrag oder Beweisantritt bereits im verbandsgerichtlichen Verfahren vorgenommen hätte, behauptet der Kläger selbst nicht und kann auch den zur Akte gereichten Schreiben und Verhandlungsprotokollen aus dem verbandsgerichtlichen Verfahren nicht entnommen werden. Schließlich steht auch der Umstand, dass anders als zunächst geplant die Beprobung nicht an dem Siegerpferd D., sondern auf Vorschlag des Klägers an seinem Pferd X. vorgenommen wurde, nicht einer regelgerechten Durchführung des Beprobungsverfahrens entgegen. Unabhängig davon, dass der Kläger sich mit der Beprobung seines Hengstes X. einverstanden erklärt hat, war der von der E. entsandte Leistungsklassen-Beauftragte L.1 nach dem maßgeblichen Regelwerk berechtigt, das Pferd zur Durchführung einer Medikationskontrolle auszuwählen. Gemäß Artikel 5.1 ADMR unterliegen nämlich grundsätzlich sämtliche Pferde, die an Leistungsturnieren teilnehmen, der Medikationskontrolle. Gemäß Artikel 7.1.1 ADMR erfolgt die Auswahl der zu beprobenden Pferde nach dem Zufallsprinzip, daneben sind Verdachtsproben jederzeit möglich. Zuständig ist der auf das jeweilige Turnier entsandte, für die LK Verantwortliche der FN. bb) Auch die Feststellung, dass der Kläger sich vom Vorwurf der Verwendung verbotener Stoffe nicht hat hinreichend entlasten können, hält einer gerichtlichen Überprüfung stand. Die Disziplinarkommission und ihr folgend auch das Große Schiedsgericht sind zutreffend zu dem Ergebnis gekommen, dass der Kläger nicht nachgewiesen hat, dass die beim Pferd „X.“ festgestellte Substanz Flunixin ohne sein Verschulden in den Stoffwechsel des Pferdes gelangt ist. (1) Die Entscheidungen der Disziplinarkommission und des Großen Schiedsgerichts des Beklagten sind nicht deshalb unwirksam, weil sie die in § 22 Nr. 4 der Satzung i.V.m. § 920 Nr. 3 Satz 3 LPO und den in der ADMR statuierten Beweisregeln (Art. 2, 3 und 10.4 ADMR) angewendet haben. Zwar hat der Kläger im Verfahren geltend gemacht, der Umstand, dass der Kläger nicht nur seine eigene Unschuld hinsichtlich der Zuführung der verbotenen Substanz, sondern darüber hinaus auch noch nachweisen müsse, wie der unerlaubte Wirkstoff in den Stoffwechsel des Tieres gekommen sei, sei rechtswidrig und widerspreche den Grundsätzen eines fairen Verfahrens. Die von der Disziplinarkammer und dem Großen Schiedsgericht ihren Entscheidungen zu Grunde gelegten Beweisregeln des § 920 Nr. 3 Satz 3 LPO und der Art. 2, 3 und 10 ADMR halten jedoch einer Inhaltskontrolle nach § 242 BGB stand. Die gebotene umfassende Interessenabwägung führt zu dem Ergebnis, dass die Anwendung der hier in Rede stehenden Regeln zur Beweislast billigem Ermessen entspricht. Nach § 920 Nr. 3 Satz 2 LPO darf eine Ordnungsmaßnahme nur verhängt werden, wenn der Verstoß schuldhaft (vorsätzlich oder fahrlässig) begangen ist. Bei einem Verstoß gegen § 920 Nr. 2 e) LPO obliegt es im Zweifel dem Beschuldigten, sich zu entlasten (§ 920 Nr. 3 Satz 3 LPO). Weiter sind die Regelungen zur Beweislast bei Verstößen gegen die Regeln des ADMR im dortigen Regelwerk ergänzend normiert. Nach Art. 3.1 ADMR trägt der Beklagte die Beweislast für das Vorliegen eines Verstoßes gegen Anti-Doping- und Medikamentenkontroll-Regeln. Der Beklagte muss daher bei dem hier in Rede stehenden Verstoß gegen § 920 Nr. 2 e) LPO überzeugend darlegen, dass der Kläger in zeitlichem Zusammenhang mit einer Pferdeleistungsschau ein Pferd eingesetzt hat, in dessen Organismus eine nach der ADMR verbotene Substanz vorhanden ist. Dabei sieht Art. 3.1 ADMR vor: „Die Anforderungen an das Beweismaß sind in jedem Fall höher als die gleich hohe Wahrscheinlichkeit, jedoch geringer als ein Beweis, der jeden vernünftigen Zweifel ausschließt“ Was das Verschulden des Verantwortlichen anbelangt, so bedarf es gemäß Art. 2.1.1 ADMR keines gesonderten Nachweises, denn es heißt dort: "Es ist die persönliche Pflicht eines jeden Verantwortlichen, dafür Sorge zu tragen, dass keine verbotenen Substanzen in den Organismus seines Pferdes gelangen. Die Verantwortlichen sind für jede verbotene Substanz oder ihrer Metaboliten oder Marker, die in den Körpergewebs- oder Körperflüssigkeitsproben des Pferdes durch eine Probe festgestellt werden, verantwortlich. Demzufolge ist es nicht erforderlich, dass Vorsatz, Verschulden, Fahrlässigkeit oder wissentliche Anwendung durch oder seitens des Verantwortlichen nachgewiesen wird, um einen Verstoß gegen Art. 2 1 ADMR zu begründen." Demgegenüber sieht Art. 3.1 für die Beweislast des für das Pferd Verantwortlichen Folgendes vor: „Liegt die Beweislast zur Widerlegung einer Vermutung oder zum Nachweis außergewöhnlicher Tatsachen oder Umstände gemäß diesen Bestimmungen bei dem Verantwortlichen, dem ein Verstoß gegen die Anti-Doping- und Medikationskontroll-Regeln vorgeworfen wird, so liegen die Anforderungen an das Beweismaß in der gleich hohen Wahrscheinlichkeit.“ Während also das Regelwerk für den von dem Verband zu führenden Beweis des Doping-Verstoßes einen hohen Wahrscheinlichkeitsgrad erfordert, hat der Verantwortliche den grundsätzlich zu seinen Lasten bestehenden Anscheinsbeweis, der an den typischen Geschehensablauf anknüpft, dass ein festgestellter Medikationsverstoß nur eintreten kann, wenn die für das Pferd Verantwortlichen ihrer Überwachungspflicht nicht hinreichend nachgekommen sind, zu widerlegen, indem er einen Geschehensablauf darlegt, der ebenso wahrscheinlich ist (so auch KG, Urteil vom 28.11.2018, 24 U 75/18, Rn. 40, für die vergleichbaren Regelungen der Trabrennordnung; Senat, Urteil vom 23.07.2014, VI-U (Kart) 40/13 Rn. 61 ff). Die Regelung statuiert damit eine Verschuldensvermutung, die durch geeigneten Sachvortrag des Betroffenen erschüttert werden kann. Dies stellt unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben keine unbillige Regelung dar. Etwas anderes ergibt sich auch nicht für die vom Kläger ausdrücklich als unangemessen gerügte weitere Regelung des Art. 10.4 ADMR, der ergänzend Folgendes vorsieht: „10.4.1. Kein Verschulden Weist der Verantwortliche im Einzelfall nach, dass ihn kein Verschulden trifft, so ist von der ansonsten zu verhängenden Sperre abzusehen. Liegt ein Verstoß gegen Art. 2.1 aufgrund des Nachweises einer verbotenen Substanz oder ihrer Marker oder Metaboliten in der Probe des Pferdes vor, muss der Verantwortliche darüber hinaus nachweisen, wie die verbotene Substanz in den Organismus des Pferdes gelangt ist, um ein Absehen von der Sperre zu erreichen.“ Auch diese Regelung benachteiligt den Kläger nicht nach den Grundsätzen von Treu und Glauben unangemessen. Ohne diese Beweiserleichterung wäre einem Sportverband eine wirksame und erfolgreiche Dopingbekämpfung nicht möglich, weil er naturgemäß nicht über die Kenntnis verfügt, wann, bei welcher Gelegenheit und auf welche Weise eine verbotene Substanz in den Organismus des Pferdes gelangt ist. Das Zufügen von verbotenen Substanzen ereignet sich im Allgemeinen in der Sphäre der Reiter oder Pferdebesitzer. Nur sie können durch ihre Stallorganisation Sorge dafür tragen, dass ein Pferd, das bei einem Turnier zum Einsatz kommen soll, weder direkt noch indirekt mit verbotenen Substanzen in Kontakt kommt. Dazu gehört es auch, dass eine Gruppenhaltung mit anderen Pferden, die aktuell mit Medikamenten behandelt werden, durch geeignete Maßnahmen unterbunden wird. Dies ist ihm ohne weiteres möglich und zumutbar (so auch KG, Urteil vom 28.11.2018, 24 U 75/18, Rn. 40; Senat, Urteil vom 23.07.2014, VI-U (Kart) 40/13 Rn. 65). Der aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende Schuldgrundsatz steht der erörterten Beweislastverteilung nicht entgegen. Zwar würde eine auf den Beweis des ersten Anscheins gestützte Verurteilung in einem Strafverfahren nicht ausreichen. Der strafähnliche Charakter der in der ADMR vorgesehenen Vereinssanktion ändert aber nichts daran, dass es sich um die Durchsetzung privatrechtlicher Verpflichtungen in einem Verfahren zwischen privaten Parteien handelt, in denen ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen aller Beteiligten zu treffen ist. Aus dem strafähnlichen Charakter der Sanktionen ergibt sich keine Verpflichtung der Verbands- oder der Zivilgerichte, bei der Anwendung dieser Norm die strafprozessualen Beweisanforderungen zugrunde zu legen. Während im Strafverfahren der Grundsatz der Amtsermittlung herrscht und die staatlichen Ermittlungsbehörden zur Durchsetzung des öffentlichen Strafanspruchs befugt sind, Zwangsmittel einzusetzen, kann sich der Verband bei Verstößen gegen die verbandsrechtlichen Regelungen zur Erhebung von Beweisen dieser Mittel nicht bedienen. Das rechtfertigt Beweiserleichterungen zu seinen Gunsten. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass in einem solchen Verfahren dem Vorliegen eines Sachverhalts, der nach der Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache oder einen bestimmten Geschehensablauf hinweist, unter dem Gesichtspunkt des Anscheinsbeweises Bedeutung zugemessen und dem für das Pferd Verantwortlichen, der dem tatsächlichen Geschehen typischerweise näher steht, aufgegeben wird, die Tatsachen aufzuklären (so auch KG, Urteil vom 28.11.2018, 24 U 75/18, Rn. 40; sowie zum zivilrechtlichen Ordnungsgeld nach § 890 ZPO BVerfGE 84, 82 Rdn. 17-19 – nach juris). (2) Die Disziplinarkommission hat das Vorbringen des Klägers zu seiner Exkulpation hinreichend und zutreffend gewürdigt und mit Recht eine Entlastung von der Verschuldensvermutung verneint. (2.1) Der Sachvortrag des Klägers ist schon als solcher nicht schlüssig. Der Kläger hat sein Verteidigungsvorbringen zunächst darauf gestützt, dass am 15. oder 16. Juli 2017 dem Hengst „X.“ versehentlich durch den Stallmeister des Stalles, in dem das Pferd für den Zeitraum des Turniers untergebracht worden war, ein Medikament unter das Futter gemischt worden war, das eigentlich für ein anderes Pferd bestimmt gewesen sei. Bezogen auf den nach den zutreffenden Feststellungen der Verbandsgerichte maßgeblichen Entnahmetag am 14. Juli 2017 kann diese Begründung ganz offensichtlich nicht zur Entlastung des Klägers führen. Erklärungen, die ein positives Testergebnis an diesem Tag hätten erläutern können, hat der Kläger demgegenüber nicht abgegeben. (2.2) Es kommt hinzu, dass nach dem unwidersprochenen Vortrag des Beklagten bei dem aufgefundenen Stoff Flunixin eine Karenzzeit von 18 Tagen besteht. Vor diesem Hintergrund wäre eine Verantwortlichkeit des Klägers selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn dem Pferd X. im Turnierstall schon am 14. Juli 2017 versehentlich ein Medikament mit dem Wirkstoff Flunixin verabreicht worden sein sollte. Für eine Entlastung des Klägers müsste nämlich darüber hinaus festgestellt werden, dass die bei der Dopingprobe festgestellte Flunixin-Belastung ausschließlich durch die Fütterung vom 14. Juli 2017 verursacht worden ist. Das wiederum setzt voraus, dass das Pferd X. im Verantwortungsbereich des Klägers in den 18 Tagen vor der Dopingprobe am 14. Juli 2017 weder absichtlich noch versehentlich mit Flunixin in Kontakt gekommen ist. Das ist dem Vorbringen des Klägers nicht zu entnehmen. Der Kläger beschränkt sich darauf vorzutragen, dass X. selbst zu keinem Zeitpunkt mit dem Stoff Flunixin behandelt worden sei. Zu der naheliegenden Frage, ob im relevanten Zeitraum ein anderes der insgesamt 40 bis 50 Turnierpferde des Klägers mit Flunixin behandelt worden und derart mit X. in Berührung gekommen ist, dass dieser Flunixin aufgenommen haben könnte, schweigt sich der Kläger im gesamten Verfahren aus. Er trägt dazu nichts vor, obschon es nach dem unwidersprochenen Vorbringen des Beklagten nahezu undenkbar ist, dass in einem Stall mit 40 bis 50 Pferden mehr als zwei Wochen lang kein Flunixin zum Einsatz kommt. Das Prozessverhalten des Klägers legt deshalb den dringenden Schluss nahe, dass dieser eine versehentliche Kontaminierung von X. mit Flunixin nicht ausschließen kann. Unter diesen Umständen hat der Kläger den ihm obliegenden Entlastungsnachweis nicht erbracht. e) Die Entscheidungen der Disziplinarkommission und des Großen Schiedsgerichts verletzen den Kläger auch nicht in seinen Verfahrensrechten. Ohne Erfolg macht der Kläger geltend, das große Schiedsgericht habe ihm in der Sitzung vom 9. Juli 2018 zu dem Umstand, dass das Große Schiedsgericht davon ausgehe, dass die Probe am 14. Juli 2017 entnommen worden sei, die von ihm beantragte Erklärungsfrist von 4 Wochen zu Unrecht versagt. Die Entscheidung des Großen Schiedsgerichts verletzt das Recht des Klägers auf rechtliches Gehör nicht. Zutreffend hat das Große Schiedsgericht den Antrag mit der Begründung zurückgewiesen, dass hierzu bereits in der letzten Sitzung der Disziplinarkommission, spätestens jedoch mit der Beschwerdebegründung hätte vorgetragen werden müssen (Seite 2 des Protokolls der Sitzung des Großen Schiedsgerichts vom 9.Juli 2018, Anlage K 1, Bl. 10 f. d.A.; Schiedsspruch vom 9. Juli 2018, Anlage K 2, II.1., Bl. 16 d.A.). Der in Artikel 103 GG verankerte Grundsatz rechtlichen Gehörs verlangt, dass den Parteien im Rahmen gerichtlicher Verfahren Gelegenheit gegeben wird, sich zu sämtlichen entscheidungserheblichen Fragen zu äußern. Ein Gericht darf seiner Entscheidung nur solche Tatsachen und Beweisergebnisse zugrunde legen, zu denen die Parteien vorher Stellung nehmen konnten (BVerfG, ständige Rechtsprechung, s. etwa BVerfGE 86, 133,144; Zöller-Greger, vor § 128 ZPO, Rn. 6). Die Regelung der Gewährung rechtlichen Gehörs ist auch vor den für verbandsgerichtliche Entscheidungen zuständigen Gremien einzuhalten. Bereits in der Entscheidung seiner Disziplinarkommission hat der Beklagte klargestellt, dass der Kläger irrtümlich davon ausgegangen sei, dass die Medikationskontrolle am letzten Turniertag, dem 16. Juli 2017, durchgeführt worden sei, die Entnahme aber nach den am letzten Verhandlungstag getroffenen tatsächlichen Feststellungen anhand des damit in Zusammenhang stehenden Sieges des weiteren Pferdes des Klägers, „D.“ auf den 14. Juli 2017 zu datieren sei, was auch mit den Eintragungen des Untersuchungsprotokolls übereinstimme. Der Kläger hätte damit bereits in der letzten Verhandlung vor der Disziplinarkommission, spätestens aber in der Beschwerdebegründung an das Große Schiedsgericht, Gelegenheit gehabt, zu den für ihn neuen Tatsachen vorzutragen und sich für diesen Entnahmetag entsprechend zu entlasten. Die Ablehnung einer weiteren Stellungnahmefrist durch das Große Schiedsgericht am 9. Juli 2018 verletzt sein Recht auf rechtliches Gehör folglich nicht. f) Ohne Erfolg macht der Kläger weiter geltend, die Verhängung der Sperre verletze ihn deshalb in seinen Rechten, weil der Verband bei seiner Entscheidung andere Grundsätze und Beweisregeln angewendet habe, als dies bei der in einem internationalen Turnier unter Doping-Verdacht geratenen Reiterin L.2 der Fall gewesen sei. Abgesehen davon, dass der Kläger seine Berufung nicht mehr auf diesen Aspekt stützt, fehlt es an einer Rechtsverletzung zum Nachteil des Klägers. Bei dem zum Vergleich herangezogenen Sachverhalt handelt es sich um eine Turnierteilnahme auf internationaler Ebene und unter Geltung eines anderen Regelwerks. Vor diesem Hintergrund geht der Vorwurf der Ungleichbehandlung von vorn herein ins Leere. g) Der Beklagte hat, was der Kläger durch Erhebung der Klage vor der Kartellkammer indirekt zur Überprüfung gestellt hat, durch seine Entscheidung nicht gegen Kartellrecht verstoßen, so dass der Kläger auch nicht gemäß § 33 Absatz 1 GWB Beseitigung der mit der Sperre verbundenen Beeinträchtigung verlangen kann. Dem Kläger steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Aufhebung der Sperre aus § 33 Abs. 3 GWB i.V.m. §§ 1, 19 Abs. 1 GWB bzw. Art. 81 Abs. 1 EG, Art. 101 Abs. 1 AEUV oder Art. 82 EG, Art. 102 AEUV nicht zu. aa) Dabei kann dahinstehen, ob der Beklagte, weil er als S. beim Angebot von Sportveranstaltungen wirtschaftlich tätig ist und auf dem relevanten Markt nationaler Reitturniere im Hinblick auf das Ein-Platz-Prinzip Monopolist ist (vgl. BGH, Urteil vom 7. Juni 2016 – KZR 6/15, BGHZ 210, 292 – Pechstein/International Skating Union ), unternehmerisch tätig ist. Dahinstehen kann ferner, ob der Beklagte bei Ausspruch der Sperre gegen den Kläger nach seinen Antidopingregeln unternehmerisch im Sinne der § 19 GWB, Art. 82 EG, Art. 102 AEUV gehandelt hat (so LG Köln, Urteil vom 13. September 2006 – 28 O (Kart) 38/05, juris, LG Stuttgart, Urteil vom 6. April 2006 – 17 O 241/05, juris, LG Stuttgart, Urteil vom 2. April 2002 – 17 O 611/00, juris – Dieter Baumann , offen gelassen für eine Schiedsvereinbarung von BGH, Urteil vom 7. Juni 2016 – KZR 6/15, BGHZ 210, 292 – Pechstein/International Skating Union ; verneinend für den Erlass von Antidopingregeln: Senat, Urteil vom 23. Juli 2014 – VI-U (Kart) 40/13, juris). Es fehlt in jedem Fall an einer Wettbewerbsbeeinträchtigung (§ 1 GWB, Art. 81 Abs. 1 EG = Art. 101 Abs. 1 AEUV) und an einem missbräuchlichen Marktverhalten des Beklagten (§ 19 Abs. 1 GWB, Art. 82 EG = Art. 102 AEUV). bb) Die der Sperre des Klägers zugrundeliegenden und von dem Beklagten im Rahmen seiner Verbandsautonomie erlassenen Regeln sind nicht zu beanstanden. Weder der Erlass der hier angewandten Regeln noch deren Einbeziehung in das Verhältnis zum Kläger stellen eine verbotene Wettbewerbsbeschränkung im Sinne des Kartellverbots (§ 1 GWB, Art. 81 Abs. 1 EG, Art. 101 Abs. 1 AEUV) oder eine missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung (§ 19 Abs. 1 GWB, Art. 82 EG, Art. 102 AEUV) dar. Bei der Prüfung dieser Fragen sind der Gesamtzusammenhang, in dem die Regeln zustande gekommen sind und ihre Wirkungen entfalten, und insbesondere deren Zielsetzung zu würdigen. Weiter ist zu prüfen, ob die mit den Regeln verbundenen wettbewerbsbeschränkenden Wirkungen notwendig mit der Verfolgung der genannten Ziele zusammenhängen und ob sie im Hinblick auf diese Ziele verhältnismäßig sind (vgl. EuGH, Urteil vom 18. Juli 2006 – C-519/04, juris – Meca-Medina und Majcen ). Sowohl der Erlass der streitbefangenen Regeln als auch deren Einbeziehung in das Verhältnis zum Kläger sind durch den legitimen Zweck der Dopingbekämpfung gerechtfertigt, der darin besteht, einen fairen Ablauf der Sportwettkämpfe und die Chancengleichheit der Sportler zu sichern, die Gesundheit der Pferde zu schützen und insgesamt Ehrlichkeit und Objektivität sowie die ethischen Werte des Sports zu gewährleisten. Zur Erreichung dieses Zwecks sind neben dem materiellen Dopingverbot Sanktionen und damit ein Verfahren zur Feststellung des Dopingverstoßes und der anzuwendenden Sanktion erforderlich. Die dem Kläger auferlegte Einschränkung ist daher mit der Organisation und dem ordnungsgemäßen Ablauf eines sportlichen Wettkampfes untrennbar verbunden und dient gerade dazu, einen fairen Wettstreit zwischen den Sportlern zu gewährleisten (vgl. EuGH, Urteil vom 18. Juli 2006 – C-519/04, juris – Meca-Medina und Majcen). Die mit der Einbeziehung der Antidopingregeln des Beklagten in das Verhältnis zum Kläger verbundene Einschränkung von dessen Grundrecht auf freie Berufsausübung aus Art. 12 Abs. 1 GG findet ihre Rechtfertigung in der durch Art. 9 Abs. 1 GG ebenfalls grundrechtlich geschützten Verbandsautonomie des Beklagten. Zu den elementaren Bestandteilen dieser Verbandsautonomie gehört es, die Voraussetzungen für einen organisierten Sportbetrieb zu schaffen, indem der Beklagte Regelwerke schafft, die gegenüber den Sportlern in ihrer Gesamtheit gelten und flächendeckend nach einheitlichen Maßstäben durchgesetzt werden. Dies ist gerade im Bereich des Dopings zwingend, um einen fairen sportlichen Wettbewerb zu ermöglichen (vgl. BGH, Urteil vom 7. Juni 2016 – KZR 6/15, BGHZ 210, 292 – Pechstein/International Skating Union ). Zwar können der Strafcharakter der Antidopingregeln und das Ausmaß der im Fall eines Verstoßes gegen die Regelung anwendbaren Sanktionen negative Auswirkungen auf den Wettbewerb haben, weil sie zum ungerechtfertigten Ausschluss eines Sportlers von Wettkämpfen führen und somit die Bedingungen für die Ausübung der fraglichen Tätigkeit verfälschen könnten, sollten die Sanktionen sich letztlich als unbegründet erweisen. Daraus folgt, dass die mit diesem Regelwerk auferlegten Beschränkungen nur dann wettbewerbsrechtlich zulässig sind, wenn sie auf das zum ordnungsgemäßen Funktionieren des sportlichen Wettkampfes notwendige Maß begrenzt sind und weder hinsichtlich der Grenzziehung zwischen strafbewehrtem und nichtstrafbewehrtem Doping noch hinsichtlich der Schärfe der Strafen überzogen sind (vgl. EuGH, Urteil vom 18. Juli 2006 – C-519/04, juris – Meca-Medina und Majcen) . Dass die hier angewendeten Regeln in diesem Sinne das notwendige Maß überschreiten, hat der Kläger nicht ansatzweise vorgetragen und ist auch sonst nicht ersichtlich. Dass Reiter, die Pferde, in deren Stoffwechsel nach der Verbandsordnung verbotene Stoffe aufgefunden werden, bei Turnieren reiten, für einen angemessenen Zeitraum von der weiteren Teilnahme an Turnieren ausgeschlossen werden, ist im Interesse eines fairen Wettkampfes nicht zu beanstanden und letztlich zur Aufrechterhaltung eines fairen Wettkampfbetriebes unerlässlich. Dass die gegen den Kläger verhängte Sperre von fünf Monaten zu ihrem Anlass außer Verhältnis steht oder ansonsten für diesen mit unzumutbaren Konsequenten verbunden ist, wird vom Kläger nicht dargelegt und ist auch ansonsten nicht zu erkennen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gründe, die Revision zuzulassen (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO), bestehen nicht, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Rechtsfortbildung noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern. Der Streitwert für die Feststellungsklage ist gemäß § 3 ZPO nach dem wirtschaftlichen Interesse des Klägers an der Feststellung der Unwirksamkeit der sportgerichtlichen Entscheidungen und der Schadensersatzpflicht des Beklagten zu bestimmen. Dieses Interesse kann in Übereinstimmung mit den Angaben des Klägers in erster Instanz und der Streitwertfestsetzung des Landgerichts mit 10.000 € bemessen werden.