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Beschluss

14 U 82/19

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2020:1002.14U82.19.00
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Tenor

I.

Die Berufung des Klägers gegen das am 4. September 2019 verkündete Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf (13 O 175/18) wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird gestattet, die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

II.

Wert: 47.329,01 EUR.

Entscheidungsgründe
I. Die Berufung des Klägers gegen das am 4. September 2019 verkündete Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf (13 O 175/18) wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird gestattet, die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. II. Wert: 47.329,01 EUR. Gründe: I. Der Kläger nimmt die Beklagte im Zusammenhang mit einer von ihm begehrten Rückabwicklung einer Kraftfahrzeugfinanzierung in Anspruch. Die Parteien schlossen zunächst im Januar 2014 zur Finanzierung des Kaufs eines Kraftfahrzeugs einen Verbraucherdarlehensvertrag. Im Februar 2016 löste der Kläger dieses Darlehen vorzeitig ab. Zu diesem Zweck schloss er um dieselbe Zeit mit der Beklagten einen weiteren Verbraucherdarlehensvertrag. Die vom Kläger für das ursprüngliche Darlehen gestellte Sicherheit wurde auf das neue Darlehen übertragen. Die Parteien streiten darüber, ob die vorgenannten Darlehensverträge wegen der Widerrufserklärung vom 19. April 2018 (Anlage K 3) rückabzuwickeln sind. Das Landgericht hat die Klage mit dem angefochtenen Urteil abgewiesen. Die durch den Kläger verfolgten Ansprüche seien unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt begründet. Das dem Kläger im Zusammenhang mit dem Darlehensvertrag aus dem Jahr 2014 zustehende Widerrufsrecht sei bei Ausübung des Widerrufsrechts bereits verwirkt gewesen. Auch seine auf den Abschluss des jüngeren Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung habe im April 2018 nicht mehr widerrufen können. Die Widerrufsfrist sei seinerzeit längst verstrichen gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes und der landgerichtlichen Feststellungen im Übrigen wird auf das angefochtene Urteil verwiesen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Gegen das klageabweisende Urteil richtet sich die Berufung des Klägers, der unter näherer Begründung im Einzelnen weiterhin meint, er hätte die streitgegenständlichen Darlehensverträge noch widerrufen können. Ihm habe ein verbraucherrechtliches Widerrufsrecht hinsichtlich beider Verträge zugestanden, da die zweiwöchige Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt worden und keine Verwirkung eingetreten sei. Der Kläger beantragt, unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung, I. Hauptanträge: 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 33.100,20 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf diesen Betrag seit Rechtshängigkeit zu zahlen Zug-um-Zug gegen [hilfsweise: nach] Herausgabe des finanzierten A. Minivan, Erstzulassung 5. April 2013 mit der Fahrzeugidentifikationsnummer 000000 nebst Fahrzeugschlüssel; 2. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des unter Ziff. 1. genannten Fahrzeugs nebst Fahrzeugschlüssel in Annahmeverzug befindet; 3. festzustellen, dass seine primären Leistungspflichten zur Zahlung der monatlichen Raten in Höhe von 245,96 EUR wegen der Finanzierung des unter Ziff. 1. genannten Fahrzeugs aufgrund des erklärten Widerrufs gemäß §§ 495, 355 BGB erloschen sind; 4. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm sämtliche Geldbeträge nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten [hilfsweise: 2,5 Prozentpunkten] über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem jeweiligen Eingang auf dem Darlehnskonto zurückzugewähren, die zwischen dem 1. August 2018 und der Rechtskraft dieses Urteils [hilfsweise: zwischen dem Tag nach der mündlichen Verhandlung und dem Zeitpunkt der Rechtskraft dieses Urteils] an die Beklagte geflossen sind. II. hilfsweise hinsichtlich der Hauptanträge zu I.: 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 11.132,22 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf diesen Betrag seit Rechtshängigkeit zu zahlen Zug-um-Zug gegen [hilfsweise: nach] Herausgabe des finanzierten A. Minivan Erstzulassung 5. April 2013 mit der Fahrzeugidentifikationsnummer 000000 nebst Fahrzeugschlüssel; 2. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des unter Ziff. 1. genannten Fahrzeugs nebst Fahrzeugschlüssel in Annahmeverzug befindet; 3. festzustellen, dass seine primären Leistungspflichten zur Zahlung der monatlichen Raten in Höhe von 245,96 EUR wegen der Finanzierung des unter Ziff. 1. genannten Fahrzeugs aufgrund des erklärten Widerrufs gemäß §§ 495, 355 BGB erloschen sind; 4. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm sämtliche Geldbeträge nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten [hilfsweise: 2,5 Prozentpunkten] über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem jeweiligen Eingang auf dem Darlehnskonto zurückzugewähren, die zwischen dem 1. August 2018 und der Rechtskraft dieses Urteils [hilfsweise: zwischen dem Tag nach der mündlichen Verhandlung und im Zeitpunkt der Rechtskraft dieses Urteils] an die Beklagte geflossen sind. Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Vertiefung und Ergänzung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Hilfsweise, für den Fall, dass der Senat den vom Kläger erklärten Widerruf für begründet erachten sollte, beantragt sie, 1. festzustellen, dass der Kläger verpflichtet ist, Wertersatz für eine bei Rückgabe vorhandene Verschlechterung des Fahrzeugs A. Minivan, Fahrzeugidentifikationsnummer 000000 an sie zu leisten, soweit der Wertverlust auf einen Umgang mit dem Fahrzeug zurückzuführen ist, der über die Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht; 2. festzustellen, dass sie zur Rückzahlung der vom Kläger geleisteten Darlehensraten und der gezahlten Anzahlung nur Zug-um-Zug gegen Leistung des Wertersatzes gemäß Ziff. 1 durch den Kläger verpflichtet ist. Der Senat hat mit Hinweisbeschluss vom 27. Juli 2020 mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, die Berufung des Klägers durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen (Bl. 296 ff. GA). Hiergegen wendet sich der Kläger mit Schriftsatz vom 18. September 2020 (Bl. 340 ff. GA). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. II. Die Berufung des Klägers hat – woran seine Ausführungen in dem Schriftsatz vom 18. September 2020 nichts ändern – aus den uneingeschränkt fortgeltenden Gründen des Senatsbeschlusses vom 27. Juli 2020 offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Sache hat keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung; auch erfordern die Fortbildung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung durch Urteil des Berufungsgerichts. Schließlich ist nach den Umständen des Falls auch sonst keine mündliche Verhandlung geboten (§ 522 Abs. 2 ZPO). Die Berufung kann gemäß §§ 513 Abs. 1, 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder nach § 529 ZPO zu Grunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Solche Umstände zeigt der Kläger nicht in verfahrensrechtlich erheblicher Weise auf. 1. Das Landgericht ist – daran ändern auch die Berufungsangriffe nichts – jedenfalls im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass dem Kläger in Bezug auf das im Januar 2014 geschlossene Verbraucherdarlehen am 19. April 2018 kein Widerrufsrecht mehr zustand. a) Anders als vom Kläger geltend gemacht und vom Landgericht angenommen, ist die dem Kläger im dem im Januar 2014 geschlossenen Darlehnsvertrag erteilte Widerrufsinformation nicht zu beanstanden. Sie genügt wegen der Fiktion gemäß Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB den gesetzlichen Anforderungen. Die Widerrufsinformation entspricht dem Muster in Anlage 6 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB in der bei Vertragsschluss geltenden Fassung. Die Beklagte hat den Text unverändert übernommen und die Gestaltungshinweise zutreffend umgesetzt. Durch die fett gedruckte Einrahmung und die fett, zentriert und größer gedruckte Überschrift „Widerrufsinformation“ ist die Widerrufsinformation im streitgegenständlichen Darlehensvertrag hinreichend hervorgehoben und deutlich gestaltet. Sie entspricht inhaltlich und in ihrer Ausgestaltung dem gesetzlichen Muster. Dem steht auch nicht entgegen, dass es unter der Überschrift „Widerrufsfolgen“ in der dem Kläger erteilten Widerrufsinformation u.a. heißt: „[…] Für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung ist bei vollständiger Inanspruchnahme des Darlehens pro Tag ein Zinsbetrag in Höhe von 0,00 Euro zu zahlen. […]“ Diese Widerrufsinformation beinhaltet das für den Verbraucher nur günstige Angebot einer Vereinbarung des Inhalts, dass der Verbraucher für den Fall des wirksamen Widerrufs keine Zinsen auf das Darlehen zu entrichten hat. Dieses Angebot hat der Kläger durch Unterzeichnung der Vertragserklärung angenommen (vgl. BGH, Urteile vom 5. November 2019 - XI ZR 650/18 und XI ZR 11/19). Von dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung abzuweichen hat der Senat keinen Grund. Die gegenteilige Auffassung des Landgerichts teilt der Senat nicht. Auch hat der Kläger hat keine Umstände dargetan, die dem Senat Veranlassung geben könnten, von dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung, der der Senat in ständiger Rechtsprechung folgt, abzuweichen. b) Dem Eingreifen der Gesetzlichkeitsfiktion steht nicht entgegen, dass die Widerrufsinformation als verbundenen Vertrag auch den Beitritt zur Restkreditversicherung sowie den Beitritt zur Kaufpreisversicherung EvOGAP + aufführt, obwohl der Kläger nur die Kaufpreisversicherung in Anspruch genommen hat. Nach § 358 Abs. 3 Satz 1 BGB sind ein Vertrag über die Erbringung einer Leistung und ein Verbraucherdarlehensvertrag verbunden, wenn das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrags dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Es bedarf keiner abschließenden Entscheidung durch den Senat, ob es sich bei den in derselben Vertragsurkunde enthaltenen Abreden über den Abschluss eines Darlehensvertrags und der Abrede über die Aufnahme des Klägers in die von der Beklagten zusätzlich angebotenen Leistungen um verbundene Verträge im Sinne des § 358 BGB handeln würde, sollte der Kläger auf das jeweilige Angebot eingegangen sein (so ausdrücklich OLG Düsseldorf, Urteil vom 8. November 2019 - I-17 U 4/19, nicht veröffentlicht; OLG Düsseldorf, Urteil vom 12. Juli 2019 - I-17 U 170/18, nicht veröffentlicht). Jedenfalls haben die Parteien wirksam vertraglich vereinbart, dass auf den Darlehensvertrag und die dem Kläger zusätzlich angebotenen Leistungen die Bestimmungen über verbundene Verträge Anwendung finden sollten, sollten sie durch den Kläger in Anspruch genommen werden. Dies hat zur Folge, dass zumindest aus diesem Grunde die dem Kläger erteilte Widerrufsbelehrung bezüglich der verbundenen Verträge nicht zu beanstanden ist (so auch: OLG Düsseldorf, Urteil vom 7. Juni 2019 - 17 U 158/18, juris, Rn. 52). Im Einzelnen gilt folgendes: Bei dem Darlehensvertrag und den in dem Vertragsvordruck angebotenen zusätzlichen Leistungen dürfte es sich um rechtlich selbstständige Verträge im Sinne des § 358 BGB handeln. Der Annahme, dass es sich um rechtlich selbstständige Verträge handelt, steht nicht entgegen, dass der Unternehmer und der Darlehensgeber identisch sind (vgl. Grüneberg, in: Palandt, BGB, 79. Aufl. 2020, § 358 Rn. 2). Bei Verträgen, die die Gewährung eines Darlehens zum Gegenstand haben und denen, die die übrigen Leistungen zum Gegenstand haben, kann es sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs um selbstständige Verträge handeln, auch wenn sie im Zusammenhang mit dem Darlehensvertrag abgeschlossen werden (vgl. BGH, Urteil vom 5. Mai 2015 - XI ZR 406/13, juris, Rn. 22 ff.; BGH, Urteil vom 15. Dezember 2009 - XI ZR 45/09, juris, Rn. 18 f., betreffend Fälle einer mit dem Darlehensvertrag verbundenen Kapitallebensversicherung und einer mit dem Darlehensvertrag verbundenen Restschuldversicherung; so auch BGH, Beschluss vom 31. März 2020 - XI ZR 198/19, juris, Rn. 8, bezogen auf den Fall zweier aus der Darlehnssumme finanzierter Ratenschutzversicherungen). Die vorliegend im Rahmen der Vertragsurkunde abgeschlossenen Vereinbarungen haben zum einen die Gewährung eines Darlehens zum Gegenstand, zum anderen die Inanspruchnahme weiterer Leistungen durch den Kläger. Dass es sich bei den Regelungen über die Gewährung eines Darlehens und die mögliche Inanspruchnahme weiterer Leistungen um rechtlich selbstständige – allerdings in einer Vertragsurkunde enthaltene – Vertragserklärungen handeln dürfte, dürfte nach den Umständen des Falls auch daraus folgen, dass der Kläger im Zusammenhang mit den im Vertrag enthaltenen Angeboten gemäß § 358 BGB belehrt worden ist. Dies deutet darauf hin, dass die Beklagte mit dem Kläger insoweit selbständige Verträge schließen wollte. Denn die Belehrung nach § 358 BGB setzt das Bestehen eines verbundenen Geschäfts und damit zwei selbständige Verträge voraus. Eine wirtschaftliche Einheit ist anzunehmen, wenn über ein Zweck-​Mittel-​Verhältnis hinaus beide Verträge derart miteinander verbunden sind, dass der eine Vertrag nicht ohne den anderen geschlossen worden wäre (vgl. BGH, Urteil vom 15. Dezember 2009 - XI ZR 45/09, juris, Rn. 30). Das von dem Kläger aufgenommene Darlehen sollte nach der Konzeption der Vereinbarung, so wie sie im streitgegenständlichen Darlehensvertrag ihren Ausdruck gefunden hat, auch der Finanzierung der zusätzlichen Leistungen dienen. Sollte dagegen davon auszugehen sein, dass ein Darlehensvertrag und eine im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Darlehensvertrags gleichzeitig vereinbarte Aufnahme des Darlehensnehmers in eine von dem Darlehensgeber abgeschlossene Gruppenversicherung keine verbundenen Verträge im Sinne des § 358 Abs. 3 BGB begründen sollten (offenlassend: OLG Dresden, Endurteil vom 13. Februar 2019 - 5 U 1638/18, nicht veröffentlicht; so aber OLG Frankfurt, Beschluss vom 30. Januar 2019 - 23 U 108/18, nicht veröffentlicht; OLG Karlsruhe, Urteil vom 17. September 2014 - 17 U 239/13, Rn. 18), könnte der Kläger hieraus nichts zu seinen Gunsten herleiten. Denn für diesen Fall wäre die dem Kläger in dem Darlehensvertrag erteilte Widerrufsbelehrung in dem Sinne auszulegen, dass die Beklagte dem Kläger im Rahmen der Widerrufsbelehrung angeboten hat, die ggf. zusätzlich zur Gewährung des Darlehens getroffene Vereinbarung als einen mit dem Darlehen verbundenen Vertrag zu behandeln und der Kläger durch Unterzeichnung der Vereinbarung das ihm nur günstige Angebot angenommen hat. Gegen eine vertragliche Erweiterung des gesetzlichen Widerrufsrechts bestehen nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs keine Bedenken (vgl. BGH, Urteil vom 5. November 2019 - XI ZR 650/18, juris, Rn. 25; BGH, Urteil vom 22. November 2016 - XI ZR 434/15, juris, Rn. 30 f.). Haben die Parteien jedoch vereinbart, dass die Inanspruchnahme der zusätzlichen Leistungen so wie der Abschluss eines verbundenen Geschäfts behandelt werden soll, hat dies zur Folge, dass die im Rahmen der Widerrufsinformation erteilte Belehrung, wonach es sich bei diesen Leistungen um solche aus verbundenen Verträgen handelt, nicht unrichtig ist (vgl. OLG Dresden, Endurteil vom 13. Februar 2019 - 5 U 1638/18, nicht veröffentlicht; im Ergebnis auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 10. Mai 2019 - 17 U 158/18, juris, Rn. 52). Zwar können die Parteien im Rechtsstreit nicht unstreitig stellen, dass es sich bei bestimmten vertraglichen Vereinbarungen um verbundene Verträge handelt. Denn die Frage, ob es sich bei einem Darlehensvertrag und einer im Zusammenhang damit geschlossene weiteren Vereinbarung um verbundene Verträge handelt, ist keine Tatfrage. Es handelt sich dabei vielmehr um eine Rechtsfrage, über die das Gericht ohne Bindung an die Rechtsauffassung der Parteien auf Grundlage des tatsächlichen Vorbringens der Parteien zu entscheiden hat. Daraus kann der Kläger jedoch nichts zu seinen Gunsten herleiten. Denn dieser prozessuale Grundsatz ändert nichts daran, dass sich die Vertragsparteien im Rahmen der ihnen zukommenden Privatautonomie grundsätzlich darauf einigen können, dass ein zwischen ihnen geschlossener Darlehensvertrag und weitere im Zusammenhang damit getroffene Vereinbarungen den Regelungen für verbundene Verträge unterworfen sein sollen, solange damit – wie es hier der Fall ist – kein Nachteil für den Verbraucher verbunden ist. Die Widerrufsinformation wird auch nicht dadurch undeutlich, dass sich die Beklagte einer Sammelbelehrung bedient hat. Grundsätzlich sind für eine Vielzahl von Fallgestaltungen vorformulierte Sammelbelehrungen nicht zu beanstanden. Dass eine Bank das Muster für eine Widerrufsinformation für Verbraucherdarlehensverträge einheitlich für verschiedene Fallgestaltungen fertigt, macht eine solche Belehrung nicht per se undeutlich und unwirksam (vgl. zuletzt BGH, Urteil vom 5. November 2019 - XI ZR 650/18, juris, Rn. 23, mit weiteren Nachweisen). Insoweit gilt weiterhin, dass Sammelbelehrungen grundsätzlich nicht zu beanstanden und Formularverträge für eine Vielzahl von Vertragsvarianten auch weiterhin zulässig sind (vgl. BGH, Urteile vom 5. November 2019 (XI ZR 650/18, juris, Rn. 23 und XI ZR 11/19, juris, Rn. 21; OLG Braunschweig, Urteil vom 8. Juli 2020 - 11 U 101/19, juris, Rn. 126). Eine hiervon abweichende Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Frankfurt, auf die sich der Kläger beruft, steht im Gegensatz zu der vorgenannten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich der Senat in ständiger Rechtsprechung angeschlossen hat. c) Der Beklagten ist die Berufung auf die Gesetzlichkeitsfiktion gemäß Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB nicht deswegen versagt, weil der Inhalt der Musterwiderrufsinformation in Anlage 6 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB teilweise nicht mit den Vorgaben der Verbraucherkreditrichtlinie (2008/48/EG) in Einklang steht, soweit das gesetzliche Muster durch die Bezugnahme auf § 492 Abs. 2 BGB entgegen Art. 10 Abs. 2 Buchst. p der Richtlinie nicht ausreichend klar und prägnant über die Modalitäten der Berechnung der Widerrufsfrist informiert (Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 26. März 2020 - C-66/19, juris). In diesem Zusammenhang ist zunächst zu berücksichtigen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sogar eine klare, genaue und unbedingte Richtlinienbestimmung, mit der dem Einzelnen Rechte gewährt oder Verpflichtungen auferlegt werden sollen, im Rahmen eines Rechtsstreits, in dem sich ausschließlich Private gegenüberstehen, keine Anwendung findet (EuGH, Urteil vom 15. Januar 2014 - C-176/12, juris, Rn. 36 ff.). Vielmehr kann der Richtlinie in einem Rechtsstreit zwischen – wie hier – Privatpersonen nur in der Weise Geltung verschafft werden, dass die Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts so weit wie möglich anhand des Wortlauts und des Zweckes der Richtlinie ausgelegt werden, um zu einem Ergebnis zu gelangen, das mit dem von der Richtlinie verfolgten Ziel vereinbar ist (EuGH, a.a.O., juris, Rn. 38). Dabei ist jedoch zu beachten, dass der Grundsatz der unionsrechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts bestimmten Schranken unterliegt. So findet die Verpflichtung des nationalen Richters, bei der Auslegung und Anwendung der einschlägigen Vorschriften des innerstaatlichen Rechts den Inhalt einer Richtlinie heranzuziehen, in den allgemeinen Rechtsgrundsätzen ihre Schranken und darf nicht als Grundlage für eine Auslegung contra legem des nationalen Rechts dienen (EuGH, a.a.O., juris, Rn. 39). Eine Auslegung, die die Umsetzung des vom Gesetzgeber selbst geschaffenen Musters für eine Widerrufsinformation als nicht genügend ansehen würde, wäre eine solche Auslegung contra legem (OLG Stuttgart, Hinweisbeschluss vom 5. April 2020 - 6 U 182/19, juris, Rn. 30 sowie Beschluss vom 18. Februar 2020 - 6 U 306/18, juris, Rn. 29). Eine richtlinienkonforme Auslegung kommt nur in Betracht, wenn eine Norm tatsächlich unterschiedliche Auslegungsmöglichkeiten im Rahmen dessen zulässt, was der gesetzgeberischen Zweck- und Zielsetzung entspricht (vgl. BGH, Urteil vom 3. Juli 2018 - XI ZR 702/16, juris, Rn. 13). Die Regelung in Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB, wonach eine Widerrufsinformation, die den Text des Musters verwendet, dem Gesetz entspricht, ist eindeutig und bietet keinen Auslegungsspielraum. Jede einschränkende Auslegung, die dahin gehen würde, der Verweis auf § 492 Abs. 2 BGB sei unzureichend klar und verständlich, würde die Zweck- und Zielrichtung verfehlen, die der Gesetzgeber mit der Gesetzlichkeitsfiktion verfolgt hat. Aus dem Gesetzeswortlaut, der Systematik und den Materialien der zum 30. Juli 2010 in Kraft getretenen Änderungen des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche ergibt sich, dass der Gesetzgeber selbst eine Erläuterung anhand des um Beispiele ergänzten § 492 Abs. 2 BGB nicht nur für sinnvoll (BT-Drucks. 17/1394, S. 25 f.), sondern als mit den sonstigen gesetzlichen Vorgaben in Einklang stehend erachtete. Durch die schließlich Gesetz gewordene Auswahl der für eine Mehrzahl unterschiedlicher Vertragstypen relevanten Beispiele (BT-Drucks. 17/2095, S. 17) brachte der Gesetzgeber überdies zum Ausdruck, dem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher die Ermittlung der für den einschlägigen Vertragstyp jeweils relevanten Pflichtangaben anhand des Gesetzes zuzutrauen. Über dieses gesetzgeberische Gesamtkonzept dürfen sich die Gerichte, die ihrerseits der Gesetzesbindung unterliegen, bei der Auslegung des gleichrangigen übrigen nationalen Rechts zur Umsetzung der Richtlinie 2008/48/EG nicht hinwegsetzen. In der Entscheidung, der Verweis auf § 492 Abs. 2 BGB sei unzureichend klar und verständlich, läge vielmehr eine Missachtung der gesetzlichen Anordnung, die dazu führte, dass das Regelungsziel des Gesetzgebers in einem wesentlichen Punkt verfehlt und verfälscht und einer nach Wortlaut und Sinn eindeutigen Norm ein entgegengesetzter Sinn gegeben würde, wozu die Gerichte nicht befugt sind (vgl. BGH, Urteil vom 3. Juli 2018 - XI ZR 702/16, juris, Rn. 13). Der nach Wortlaut und Sinn eindeutigen Norm würde hierdurch ein entgegengesetzter Sinn gegeben (BGH, Beschluss vom 19. März 2019 - XI ZR 44/18, juris, Rn. 16). Im Hinblick auf das eindeutige gesetzgeberische Gesamtkonzept kommt es auch nicht darauf an, ob – wie der Kläger es geltend macht – die Regelung des Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB selbst europarechtswidrig ist. Denn auf Grundlage des im Verhältnis zwischen den Parteien allein maßgeblichen deutschen Rechts (vgl. dazu ergänzend Tilman Hölldampf, „Zur zutreffenden Einordnung der „Kaskadenverweis“ Entscheidung des EuGH v. 26.3.2020 = WM 2020, 688, WM, 2020, 907) genügt eine Widerrufsinformation den gesetzlichen Vorgaben, enthält sie eine Vertragsklausel in hervorgehobener und deutlich gestalteter Form, die dem Muster in Anlage 6 entspricht. c) Auch soweit der Kläger mit seiner Berufung hinsichtlich des Darlehens vom Januar 2014 fehlerhafte oder unvollständig erteilte Pflichtangaben rügt, kann er damit nicht durchdringen. aa) Darauf, dass der Darlehensvertrag entgegen Art. 247 § 13 Abs. 1 EGBGB lediglich den Namen, nicht aber auch die Anschrift des Darlehensvermittlers enthält, kann sich der Kläger nicht mit Aussicht auf Erfolg berufen. Der Name und die Anschrift des Darlehensvermittlers finden sich in den Europäischen Standardinformationen für Verbraucherkredite (Anlage B 1, dort Ziff. 1 der Europäischen Standardinformationen). Diese ist auf Seiten 1 bis 8 der vom Kläger nur auszugsweise überreichten Vertragsurkunde abgedruckt. Der Inhalt der Europäischen Standardinformationen für Verbraucherkredite – und damit auch die Angabe in Bezug auf den Kreditvermittler – ist durch die auf Seite 21 der Urkunde enthaltene Unterschrift des Klägers abgedeckt und in den Vertrag einbezogen worden. Mithin enthält die Vertragsurkunde die vom Kläger vermisste Information über die Anschrift des Darlehensvermittlers. Im Übrigen wäre dem Kläger nach den Umständen des Falls der Widerruf des Darlehens unter Berufung auf eine im Vertrag fehlende Information über die Anschrift des Kreditvermittlers nach Treu und Glauben versagt (§ 242 BGB). Es handelt sich bei der Anschrift des Darlehensvermittlers nicht um eine Information, die der Kläger dafür benötigte, um sachgerecht darüber entscheiden zu können, ob er das ihm zustehende Widerrufsrecht ausüben sollte. Diese Angabe war für die Beurteilung des Vertragsinhalts – insbesondere für die Überprüfung der sich aus dem Vertragsabschluss ergebenden Rechte und Pflichten – nicht von Belang. Unter diesen Umständen handelt es sich um eine rechtsmissbräuchliche Förmelei, wenn der Kläger mehr als vier Jahre nach Vertragsschluss und mehr als zwei Jahre nach vollständiger Rückführung des Darlehens seine Widerrufserklärung darauf stützt, ihm sei die Anschrift des Darlehensvermittlers nicht mitgeteilt worden. bb) Soweit der Kläger beanstandet, der streitgegenständliche Darlehensvertrag enthalte keine Angaben zur Vorfälligkeitsentschädigung, die Beklagte habe ihm gegenüber auf die Erhebung einer Vorfälligkeitsentschädigung nicht verzichtet, übersieht er, dass Angaben zur Vorfälligkeitsentschädigung gemäß Art. 247 § 7 Nr. 3 EGBGB nur zu erfolgen haben, soweit der Darlehensgeber beabsichtigt, diesen Anspruch geltend zu machen, falls der Darlehensnehmer das Darlehen vorzeitig zurückzahlt. Fehlt es, wie es hier der Fall ist, an einer entsprechenden Regelung im Darlehensvertrag, fehlt es an jedem konkreten Anhaltspunkt für den Vortrag des Klägers, die Beklagte habe die Erhebung einer Vorfälligkeitsentschädigung beabsichtigt, die hierzu erforderlichen Pflichtangaben im Vertrag jedoch unterlassen. Zudem lässt sich den Europäischen Standardinformationen für Verbraucherkredite (Ziffer 4 auf S. 7 der Anlage B 1) eindeutig entnehmen, dass die Beklagte keine Vorfälligkeitsentschädigung berechnet. Selbst wenn die dem Kläger hierzu erteilten Pflichtangaben entgegen den ihm erteilten Hinweisen zu beanstanden sein sollten, wäre dieser Umstand für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht von Bedeutung. Fehlerhafte Angaben zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung hätten lediglich den Ausschluss des Anspruchs auf eine Vorfälligkeitsentschädigung zur Folge. Sie stünden dem Anlaufen der 14-tägigen Widerrufsfrist jedoch nicht entgegen (vgl. BGH, Urteil vom 28. Juli 2020 - XI ZR 288/19, juris, Rn. 25). cc) Nicht nachvollziehbar ausgeführt ist das Vorbringen des Klägers, die Beklagte habe den effektiven Jahreszins mit 1,1 % zu niedrig angegeben. d) Unabhängig von den vorstehenden Ausführungen stand dem Kläger auch deswegen kein Widerrufsrecht in Bezug auf das Darlehen aus dem Januar 2014 zu, weil das Widerrufsrecht des Klägers im Zeitpunkt seiner Ausübung jedenfalls verwirkt war (§ 242 BGB). aa) Die Verwirkung als Unterfall der unzulässigen Rechtsausübung wegen der illoyal verspäteten Geltendmachung von Rechten setzt neben einem Zeitmoment, für das die maßgebliche Frist mit dem Zustandekommen des Verbrauchervertrags zu laufen beginnt, ein Umstandsmoment voraus. Ein Recht ist verwirkt, wenn sich der Schuldner wegen der Untätigkeit seines Gläubigers über einen gewissen Zeitraum hin bei objektiver Beurteilung darauf einrichten darf und eingerichtet hat, dieser werde sein Recht nicht mehr ausüben, so dass die verspätete Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstößt. Zu dem Zeitablauf müssen besondere, auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende Umstände hinzutreten, die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigen, der Berechtigte werde sein Recht nicht mehr geltend machen. Dabei besteht zwischen diesen Umständen und dem erforderlichen Zeitablauf eine Wechselwirkung insoweit, als der Zeitablauf umso kürzer sein kann, je gravierender die Umstände sind, und dass umgekehrt an diese Umstände desto geringere Anforderungen gestellt werden, je länger der abgelaufene Zeitraum ist (vgl. BGH, Urteil vom 19. Oktober 2005 – XII ZR 224/03, juris). Gerade bei vollständiger vorzeitiger Rückführung des Darlehens durch den Verbraucher, wie sie hier im Februar 2016 erfolgt ist, kann das Vertrauen der Bank auf ein Unterbleiben des Widerrufs nach diesen Maßgaben schutzwürdig sein, auch wenn die von ihr erteilte Widerrufsbelehrung ursprünglich den gesetzlichen Vorschriften nicht entsprach und sie es in der Folgezeit versäumt hat, den Verbraucher nachzubelehren (vgl. BGH, Urteil vom 10. Oktober 2017 - XI ZR 455/16, juris, Rn 21). Im Falle der vorzeitigen Rückführung des Darlehens durch den Verbraucher können die Freigabe von Sicherheiten oder der weitere Einsatz der vom Darlehensnehmer erlangten Mittel dazu geeignet sein, für sich allein ein schutzwürdiges Vertrauen des Darlehensgebers zu begründen (vgl. BGH, Urteil vom 22. Oktober 2019 - XI ZR 203/18, juris, Rn. 16; BGH, Urteil vom 16. Oktober 2018 - XI ZR 45/18, juris, Rn. 17; BGH, Urteil vom 11. September 2018 - XI ZR 125/17, juris, Rn. 34). Die Begründung eines schutzwürdigen Vertrauens des Darlehensgebers setzt unter diesen Umständen nicht weiter voraus, dass jedenfalls eine Mindestzeitspanne zwischen der Beendigung des Darlehensvertrags und dem Widerruf verstrichen ist oder dass der Darlehensgeber davon ausgehen kann, der Darlehensnehmer habe die vorzeitige Ablösung des Darlehens in Kenntnis seiner Widerrufsmöglichkeiten betrieben (vgl. BGH, Urteil vom 22. Oktober 2019 - XI ZR 203/18, juris, Rn. 16). Ob eine Verwirkung vorliegt, richtet sich letztlich nach den vom Tatrichter festzustellenden und zu würdigenden Umständen des Einzelfalls (vgl. BGH, Urteil vom 11. Oktober 2016 - XI ZR 482/15, juris, Rn. 30). bb) Gemessen an diesen Grundsätzen war das Widerrufsrecht der Kläger hinsichtlich des ersten Darlehensvertrags verwirkt. (1) Das erforderliche Zeitmoment, d. h. die Nichtgeltendmachung des Rechts über einen „gewissen Zeitraum“, ist erfüllt. Der hierfür maßgebliche Zeitraum errechnet sich nach der Zeit, die zwischen dem Abschluss des Darlehensvertrags und der Ausübung des Widerrufsrechts verstrichen ist (vgl. BGH, Urteil vom 11. Oktober 2016 - XI ZR 482/15, juris, Rn. 30). Der zwischen dem Abschluss des ersten Darlehensvertrags im. Januar 2014 und der Widerrufserklärung vom 19. April 2018 verstrichene Zeitraum von mehr als vier Jahren genügte, das Erfordernis der Nichtgeltendmachung des Rechts über einen gewissen Zeitraum zu erfüllen. (2) Angesichts der vollständigen und geraume Zeit zurückliegenden beiderseitigen Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen aus dem ersten Darlehensvertrag war im Zeitpunkt der Widerrufserklärung auch das sogenannte Umstandsmoment erfüllt. Das im Januar 2014 aufgenommene Darlehen wurde auf Wunsch des Klägers durch das im Februar 2016 mit der Beklagten geschlossene Darlehen vorzeitig vollständig abgelöst. Seine Vertragserklärung widerrief der Kläger erst am 19. April 2018. Die ursprünglich für dieses Darlehen gestellten Sicherheiten wurden – wie im unstreitigen Tatbestand des landgerichtlichen Urteils festgestellt – auf die Neufinanzierung übertragen, sollten also nicht mehr der Absicherung der ursprünglichen Darlehensforderung dienen. Unter diesen Umständen musste die Beklagte im April 2018 nicht mehr mit einem Widerruf des bereits mehr als zwei Jahre zuvor vollständig abgewickelten Darlehensvertrags rechnen, sondern durfte auf den Bestand der beiderseitigen Vertragserfüllung vertrauen. Unter Berücksichtigung des Umstands, dass die dem Kläger erteilte Widerrufsinformation in jeder Hinsicht dem gesetzlichen Muster entsprach, fehlt es auch an jedwedem konkreten Anhaltspunkt für die Annahme des Klägers, die Beklagte habe, anders als von ihr geltend gemacht, nicht darauf vertraut, der Vertrag werde nicht mehr widerrufen werden. Auch ist der Senat davon überzeugt, dass die Beklagte im Vertrauen auf den Fortbestand des ersten Darlehensvertrags mit den zurückgezahlten Beiträgen gearbeitet hat statt hierfür - wie geboten – Rückstellungen zu bilden, weil sie noch einen Widerruf des Darlehens für möglich hielt. Dies entnimmt der Senat dem erstinstanzlichen Vortrag der Beklagten. Diese hat ausgeführt, bei ihr als gewinnorientierten Unternehmen gehe jeder buchhalterisch abgewickelte Vorgang mit einer Vermögensdisposition einher. Dies gelte auch dann, wenn – wie hier – Zahlungen eines Darlehensnehmers bilanziell wirksam als Gewinn gebucht worden seien. In diesem Fall würden die erlangten Gelder für weitere Geschäfte genutzt. Diesen Vortrag hat der Kläger nicht erheblich bestritten. Darauf, dass er den entsprechenden Vortrag der Beklagten mit Nichtwissen bestritten hat, kommt es im Ergebnis nicht an, weil das Bestreiten ersichtlich ins Blaue hinein erfolgt ist. An einem erheblichen Vortrag fehlt es unter anderem, wenn eine Partei ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich Behauptungen „aufs Geratewohl“ oder „ins Blaue hinein“ aufstellt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.01.2012 - 1 BvR 1819/10, juris, Rn. 15). Vorliegend fehlt es an jedwedem konkreten Anhaltspunkt für die Annahme des Klägers, die Beklagte könne, anders als von ihr vorgetragen, die vereinnahmten und verbuchten Gelder nicht für andere Geschäfte weiterverwendet oder als Gewinn ausgeschüttet haben. Dass ein Kreditinstitut, wie von der Beklagten vorgetragen, die an sie zurückgeflossenen Geldmittel im Rahmen ihres Geschäftsbetriebes entweder ihrerseits zur Ablösung von Refinanzierungsmitteln verwendet oder erneut als Darlehen ausgibt oder in sonstiger Weise anlegt, liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Senats auf der Hand (vgl. auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 21. Juli 2017 - I-9 U 13/17; OLG Hamm, Beschluss vom 19. April 2017 - I-31 U 26/17 und Hinweisbeschluss vom 22. März 2017 - I-31 U 26/17, jeweils juris; OLG Köln, Beschluss vom 11. Januar 2017 - 13 U 135/16 und Hinweisbeschluss vom 7. Dezember 2016 - 13 U 135/16, jeweils juris; Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Urteil vom 26. Februar 2016 - 2 U 92/15, juris). Dafür spricht zudem folgende Erwägung: Bei Zahlungen an eine Bank besteht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die Bank aus den eingenommenen Geldern Nutzungen im Wert des üblichen Verzugszinses gezogen hat. Wenn aber zu Lasten einer Bank die tatsächliche Vermutung greift, dass diese aus ihr zur Verfügung stehenden Geldern Nutzungen zieht, ist dies nur damit zu begründen, dass eine Bank die ihr zur Verfügung stehenden Gelder anderweitig im Sinne ihres Geschäftszweckes nutzt. Dem hat der Kläger nichts Substantielles entgegengehalten. Wird weiter berücksichtigt, dass an das Umstandsmoment umso geringere Anforderungen zu stellen sind, je länger der abgelaufene Zeitraum ist (vgl. BGH, Urteil vom 10. Dezember 2017 - XI ZR 393/16, juris, Rn. 9; BGH, Urteil vom 19. Oktober 2005 - XII ZR 224/03, juris, Rn. 23) und ein Rechtssatz des Inhalts, dass Dispositionen des Darlehensgebers im Vertrauen auf das Unterbleiben des Widerrufs bei beendeten Verbraucherdarlehensverträgen für das Umstandsmoment nur dann beachtlich seien, wenn zwischen der Beendigung des Darlehensvertrags und diesen Dispositionen ein gewisser Zeitraum liegt, nicht besteht (vgl. BGH, Urteil vom 16. Oktober 2018 - XI ZR 69/18, juris, Rn. 16), ist der Senat auf Grundlage der Umstände des zur Entscheidung stehenden Einzelfalls davon überzeugt, dass das Umstandsmoment wegen der vom Kläger betriebenen vorzeitigen Ablösung des Darlehens unter Berücksichtigung des seitdem verstrichenen Zeitraums und den von der Beklagten nach Ablösung des Darlehens getroffenen Dispositionen in Bezug auf die Sicherheit und die zurückgezahlten Mittel erfüllt ist. cc) Der Annahme, dass auch das Widerrufsrecht des Verbrauchers verwirken kann, stehen die Grundsätze des Unionsrechts nicht entgegen (vgl. BGH, Beschluss vom 31. März 2020 - XI ZR 198/19, juris, Rn. 15; BGH, Beschluss vom 21. Januar 2020 - XI ZR 189/19, juris). 2. Das Landgericht ist unter Anwendung des bei Vertragsschluss geltenden und auf den Fall anzuwendenden Rechts, auf das sich auch die nachfolgenden Ausführungen des Senats beziehen, jedenfalls im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass die dem Kläger im Darlehensvertrag vom Februar 2016 erteilte Widerrufsinformation sowie die in dem Vertrag enthaltenen Pflichtangaben nicht zu beanstanden sind. Dies hat zur Folge, dass die Widerrufsfrist bei Ausübung des Widerrufsrechts längst verstrichen war. a) Die dem Kläger erteilte Widerrufsinformation genügt wegen der Fiktion gemäß Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB den gesetzlichen Anforderungen. Sie entspricht dem Muster in Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB. Die Beklagte hat den Text unverändert übernommen und die Gestaltungshinweise zutreffend umgesetzt. aa) Durch die fett gedruckte Einrahmung, die fett, zentriert und größer gedruckte Überschrift „Widerrufsinformation“ und den fortlaufenden Fettdruck der Überschriften ist die Widerrufsinformation im streitgegenständlichen Darlehensvertrag hinreichend hervorgehoben und deutlich gestaltet. bb) Soweit der Kläger die Formulierungen und Angaben in der ihm erteilten Widerrufsinformation als unzureichend beanstandet, kommt es auf die insoweit erhobenen Berufungsangriffe bereits deswegen nicht an, weil die Beklagte durch Übernahme dieser Angaben in ihrer Widerrufsinformation die Vorgaben des gesetzlichen Musters unverändert übernommen hat. cc) Auch steht es – wie bereits zum im Januar 2014 abgeschlossenen Darlehensvertrag ausgeführt – dem Eingreifen der Gesetzlichkeitsfiktion nicht entgegen, dass die Beklagte den Kläger im Rahmen einer Sammelbelehrung über die Auswirkungen eines Widerrufs in Bezug auf die verbundenen Verträge belehrt hat. dd) Der Beklagten ist – wie zum zuvor geschlossenen Darlehensvertrag ausgeführt – die Berufung auf die Gesetzlichkeitsfiktion gemäß Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB nicht deswegen versagt, weil der Inhalt der Musterwiderrufsinformation in Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB teilweise nicht mit den Vorgaben der Verbraucherkreditrichtlinie (2008/48/EG) in Einklang steht. Insoweit nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf die vorstehenden Ausführungen Bezug, die sinngemäß gelten. b) Anders als von der Berufung gerügt, sind dem Kläger die erforderlichen Pflichtangaben in dem im Februar 2016 abgeschlossenen Vertrag ordnungsgemäß erteilt worden. aa) Die erforderlichen Angaben zur Berechnungsmethode der Vorfälligkeitsentschädigung finden sich – wie im Hinweisbeschluss ausgeführt – im Vertrag unter Ziffer 15) („Recht der Darlehensnehmer zur vorzeitigen Rückzahlung; Vorfälligkeitsentschädigung“). Im Übrigen würden fehlerhafte Angaben zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung lediglich zum Ausschluss des Anspruchs auf eine Vorfälligkeitsentschädigung führen, nicht aber das Anlaufen der Widerrufsfrist hindern, wie bereits dargelegt. bb) Über sein Recht, das Darlehen vorzeitig zurückzuzahlen, wurde der Kläger im Darlehensvertrag unter Ziff. 15) deutlich informiert. Dort heißt es: „Die Darlehensnehmer sind vorbehaltlich der Regelung in Ziffer 15.2 berechtigt, das Darlehen jederzeit ganz oder teilweise zurückzuzahlen. […]“ cc) Auch soweit der Kläger beanstandet, die ihm erteilten Pflichtangaben seien unzutreffend, weil unter Ziff. 25) der Darlehensbedingungen lediglich ausgeführt sei, dass Aufsichtsbehörde für die Beklagte die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht sei, nicht aber die Deutsche Bundesbank als Aufsichtsbehörde angeben sei, irrt er. Zuständige Aufsichtsbehörde ist gemäß § 6 KWG die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. Dass die Beklagte zudem auch die Europäische Zentralbank als Aufsichtsbehörde genannt hat, führt – unabhängig von der Frage, ob diese überhaupt für Fragen des Verbraucherschutzes zuständig ist – nicht dazu, dass die dem Kläger erteilte Pflichtangabe als fehlerhaft zu beanstanden ist. Dies gilt jedenfalls in den Fällen, in den neben der Europäischen Zentralbank auch die unmittelbar verantwortliche nationale Aufsichtsbehörde mitgeteilt ist, also in der Bundesrepublik Deutschland die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. Die Europäische Zentralbank führt die Aufsicht über sämtliche Banken im „Euroraum“, was sich aus dem Einheitlichen Aufsichtsmechanismus (Single Supervisory Mechanism, SSM) ergibt, allerdings mit der Besonderheit, dass zwischen der direkten Aufsicht und der indirekten Aufsicht unterschieden wird. Dabei unterstehen die bedeutenden Institute der unmittelbaren Aufsicht der Europäischen Zentralbank, die weniger bedeutenden Institute lediglich der mittelbaren Aufsicht. Allerdings kann die Europäische Zentralbank die Aufsicht auch insoweit an sich ziehen. Hierzu sei der Kläger auf die allgemeinverständliche Darstellung auf der Homepage des Bundesfinanzministeriums verwiesen, abzurufen unter „ https://www.bundesfinanzministerium.de/Monatsberichte/2018/01/Inhalte/Kapitel-3-Analysen/3-1-Single-Supervisory-Mechanism.html .“. Schon daraus ergibt sich, dass die Angabe der Europäischen Zentralbank als Aufsichtsbehörde, auch in den Fällen, in denen die unmittelbare Aufsicht von der nationalen Aufsichtsbehörde wahrgenommen wird, keine fehlerhafte Pflichtangabe beinhaltet, weil die Europäische Zentralbank in diesen Fällen gleichsam die oberste Aufsichtsbehörde darstellt. Dies gilt umso mehr, als kein Zweifel daran besteht, dass die Europäische Zentralbank einen Verbraucher, der sich mit einem Anliegen an sie richtet, zu dessen Bescheidung nicht sie, sondern die nationale Aufsichtsbehörde zuständig ist, den Verbraucher auf die für ihn zuständige nationale Aufsichtsbehörde hinweisen oder sein Anliegen an diese weiterleiten wird. Im Übrigen handelt der Kläger rechtsmissbräuchlich (§ 242 BGB), wenn er ein Fortbestehen des Widerrufsrechts aus möglicherweise unklaren Angaben zu einem Punkt, von dem nicht ansatzweise ersichtlich ist, dass er für seine Entscheidung zum Abschluss des Darlehensvertrags oder die fristgerechte Ausübung des Widerrufsrechts von Belang sein kann, herleitet. dd) Die von der Beklagten im Darlehensvertrag unter Ziff. 26) „Außergerichtliches Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren) erteilten Angaben genügen den Vorgaben des Art. 247 § 7 Nr. 4 EGBGB. Danach sind Angaben über den Zugang des Verbrauchers zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls zu den Voraussetzungen für diesen Zugang zu machen. Die Information der Beklagten im Darlehensvertrag zeigt dem Verbraucher die Möglichkeit auf, den Ombudsmann der privaten Banken anzurufen, und benennt hierfür die postalische Anschrift der Beschwerdestelle. Darüber hinaus weist sie darauf hin, dass die „Verfahrensordnung für die Schlichtung von Kundenbeschwerden im deutschen Bankgewerbe“ Näheres regelt und auf der Internetseite des Bundesverbandes deutscher Banken e.V. eingesehen werden kann. Damit hat die Beklagte eine unübersichtliche und kaum mehr verständliche Information, in der sämtliche Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine Beschwerde im Ombudsmannverfahren genannt werden, vermieden und es einem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher, auf den abzustellen ist, ermöglicht, sich über die Zulässigkeitsvoraussetzungen zu informieren, die im Fall der Einlegung einer außergerichtlichen Beschwerde nach der maßgebenden Verfahrensordnung bestehen (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Februar 2020 - XI ZR 648/18, juris, Rn. 37 ff.). ee) Soweit der Kläger geltend macht, der Vertrag enthalte insoweit eine unzutreffende Pflichtangabe, als er keinen Hinweis darauf enthalte, dass der Tilgungsplan unentgeltlich zu erteilen sei, verhilft dies seiner Berufung nicht zum Erfolg. Auf Grundlage des im Verhältnis zwischen den Parteien allein maßgeblichen deutschen Rechts (vgl. dazu Tilman Hölldampf, „Zur zutreffenden Einordnung der „Kaskadenverweis“ Entscheidung des EuGH v. 26.3.2020 = WM 2020, 688; WM, 2020, 907) ist der Kläger ordnungsgemäß über seinen Anspruch auf Erteilung eines Tilgungsplans informiert worden. Angesichts des eindeutigen Wortlauts des Gesetzes (Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 4 EGBGB), das lediglich einen klaren und verständlichen Hinweis darauf vorschreibt, dass der Darlehensnehmer Anspruch auf einen Tilgungsplan nach § 492 Abs. 3 Satz 2 BGB hat, genügen die in dem Vertrag enthaltenen Angaben den gesetzlichen Anforderungen (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 30. Juni 2020 – 6 U 139/19, juris, Rn. 71; OLG Köln, Urteil vom 14. Februar 2019 – 24 U 132/18, juris, Rn. 42, Revision zurückgewiesen durch Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 28. Juli 2020 (XI ZR 106/19, juris)). Im Übrigen ergibt sich aus der von der Beklagten unter Ziff. 18) des Darlehensvertrags „Anspruch auf einen Tilgungsplan“ verwendeten Formulierung zu Ziff. 18.1. „Die Darlehensnehmer können – vorbehaltlich der Regelung in Ziff. 18.2 – von der Bank jederzeit einen Tilgungsplan verlangen.“ für den normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher, auf den abzustellen ist, ohne weiteres, dass der Anspruch ohne weitere Voraussetzungen besteht und ein Tilgungsplan für ihn unentgeltlich wäre (vgl. Senatsurteil vom 9. September 2020 – I-14 U 143/20; OLG Stuttgart, Urteil vom 30. Juni 2020 – 6 U 139/19, juris, Rn. 71; OLG Stuttgart, Urteil vom 17. Dezember 2019 - 6 U 335/18, juris, Rn. 47; OLG Köln, Urteil vom 14. Februar 2019 – 24 U 132/18, juris, Rn. 42, zu einer insoweit vergleichbaren Klausel). ff) Auch soweit der Kläger die Darstellung des Kündigungsrechts im Darlehensvertrag beanstandet, kann er damit nicht durchdringen. Nach Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB ist lediglich über das Kündigungsrecht des Verbrauchers nach § 500 BGB und das insoweit zu beachtende Verfahren zu informieren. Dagegen besteht keine gesetzliche Pflicht zur Unterrichtung des Verbrauchers über die übrigen sich aus anderen gesetzlichen Vorschriften ergebenden Kündigungsgründe und das insoweit zu beachtende Verfahren (vgl. BGH, Urteil vom 28. Juli 2020 XI ZR 288/19, juris, Rn. 32; BGH, Urteile vom 5. November 2019 - XI ZR 650/18, juris und XI ZR 11/19, juris). Darauf, ob die Parteien unter Ziff. 16.3 des Darlehensvertrags wirksam die Schriftform für die Abgabe der Kündigungserklärung vereinbaren konnten, kommt für die Entscheidung des Rechtsstreits ebenso wenig an, wie auf die Frage, ob die Beklagte den Kläger zutreffend über die für nachvertragliche Erklärungen des Darlehensgebers an den Darlehensnehmer geltende Formvorschrift des § 492 Abs. 5 BGB aufgeklärt hat. Denn selbst wenn dies nicht der Fall gewesen sein sollte, könnte der Kläger hieraus nichts zu seinen Gunsten herleiten. Eine inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Widerrufsbelehrung wird nicht dadurch undeutlich, dass die Vertragsunterlagen – wie es hier der Fall ist – an anderer drucktechnisch nicht hervorgehobener Stelle einen inhaltlich nicht ordnungsgemäßen Zusatz enthalten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. November 2019 - XI ZR 74/19 und XI ZR 88/19, jeweils juris; BGH, Urteil vom 17. November 2019 - XI ZR 662/18, juris, Rn. 30 f.; BGH, Beschluss vom 2. April 2019 - XI ZR 463/18, juris; BGH, Beschluss vom 9. April 2019 - XI ZR 511/18, juris; BGH, Urteil vom 10. Oktober 2017 - XI ZR 443/16, juris, Rn. 25 und BGH, Urteil vom 16. Dezember 2015 – IV ZR 71/14, juris, Rn. 11). gg) Anders als die Berufung meint, informiert der streitgegenständliche Darlehensvertrag unter Ziff. 17) „Warnhinweis zu den Folgen ausbleibender Zahlungen; Verzugszinsen“ den Anforderungen des Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB entsprechend, klar und deutlich über den Verzugszins, die Art und Weise seiner etwaigen Anpassung sowie gegebenenfalls anfallende Verzugskosten. Anders als der Kläger meint, war die Angabe des im Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden konkreten Prozentsatzes nicht erforderlich (vgl. BGH, Urteil vom 5. November 2019 - XI ZR 650/18, juris, Rn. 52 mit weiteren Nachweisen). 3. Das klägerische Vorbringen gibt dem Senat weder Veranlassung zur Einholung einer Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs nach Art. 267 AEUV noch zur Aussetzung des Verfahrens analog § 148 ZPO bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs über die ihm durch das Landgericht Ravensburg vorgelegten Rechtsfragen. Zur Einholung einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs gem. Art 267 Abs. 2 AEUV ist der Senat bereits deswegen nicht verpflichtet, weil seine Entscheidung der Nichtzulassungsbeschwerde unterliegt und daher nicht unanfechtbar ist (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). In Ausübung des ihm durch Art. 267 Abs. 1 Satz 2 AEUV eingeräumten Ermessens macht er von der Möglichkeit Gebrauch keine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs einzuholen. Der Senat ist der Ansicht, dass die von ihm umfassend gewürdigten Pflichtangaben zweifelsfrei den Anforderungen an des Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2008/48/EG bezüglich klarer und prägnanter Angaben entsprechen, so dass für vernünftige Zweifel daran kein Raum mehr bleibt. Dies vorausgesetzt hat der Senat in Übereinstimmung mit der Verfahrensweise des Bundesgerichtshofs (vgl. Beschlüsse vom 30. Juni 2020 (XI ZR XI 132/19), vom 31. März 2020 (XI ZR 198/19, juris) und vom 11. März 2020 (XI ZR 648/18, juris)) auch keine Veranlassung dazu, das Verfahren entsprechend § 148 ZPO auszusetzen. 4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Regelungen betreffend die vorläufige Vollstreckbarkeit folgen aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. … … …