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Urteil

U (Kart) 11/19

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2020:1007.U.KART11.19.00
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Tenor
  • I. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 26. Juni 2019 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund, AZ. 8 O 42/19 (Kart) – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

  • 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 7.309,13 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 9.862,34 Euro für die Zeit vom 21. August 2018 bis zum 15. Mai 2019, aus 8.183,57 Euro für die Zeit vom 16. Mai 2019 bis zum 30. September 2020 sowie aus 7.309,13 seit dem 1. Oktober 2020 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs der Marke X. vom Typ … mit der Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) … nebst zwei Fahrzeugschlüsseln, Kfz- Schein, Kfz-Brief und Serviceheft.

  • 2. Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit im Hinblick auf die seit Klageerhebung angewachsene Nutzungsentschädigung für die Laufleistung des Fahrzeugs erledigt ist.

  • 3. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der vorgenannten Zug–um-Zug-Leistung in Annahmeverzug befindet.

  • 4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 958,19 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21. August 2018 zu zahlen.

  • 5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

  • II. Die Anschlussberufung des Klägers wird zurückgewiesen.

  • III. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Beklagte 71  % und der Kläger zu 29 %. Die Kosten des Berufungsrechtszuges fallen der Beklagten zu 69 % und dem Kläger zu 31 % zur Last.

  • IV. Dieses Urteil und – soweit es nicht abgeändert wurde - das Urteil erster Instanz - sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

  • V. Die Revision wird nicht zugelassen.

  • VI. Den Streitwert für den ersten Rechtszug setzt der Senat in Abänderung der Festsetzung im Urteil des Landgerichts bis zum 14. Mai 2019 auf bis zu 13.000 Euro und danach (ab mündlicher Verhandlung) auf bis zu 10.000 Euro  fest.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird bis zum 29.September 2020 auf bis zu 10.000 € und danach (ab mündlicher Verhandlung) auf bis zu 9.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 26. Juni 2019 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund, AZ. 8 O 42/19 (Kart) – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 7.309,13 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 9.862,34 Euro für die Zeit vom 21. August 2018 bis zum 15. Mai 2019, aus 8.183,57 Euro für die Zeit vom 16. Mai 2019 bis zum 30. September 2020 sowie aus 7.309,13 seit dem 1. Oktober 2020 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs der Marke X. vom Typ … mit der Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) … nebst zwei Fahrzeugschlüsseln, Kfz- Schein, Kfz-Brief und Serviceheft. 2. Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit im Hinblick auf die seit Klageerhebung angewachsene Nutzungsentschädigung für die Laufleistung des Fahrzeugs erledigt ist. 3. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der vorgenannten Zug–um-Zug-Leistung in Annahmeverzug befindet. 4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 958,19 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21. August 2018 zu zahlen. 5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Die Anschlussberufung des Klägers wird zurückgewiesen. III. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Beklagte 71 % und der Kläger zu 29 %. Die Kosten des Berufungsrechtszuges fallen der Beklagten zu 69 % und dem Kläger zu 31 % zur Last. IV. Dieses Urteil und – soweit es nicht abgeändert wurde - das Urteil erster Instanz - sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. V. Die Revision wird nicht zugelassen. VI. Den Streitwert für den ersten Rechtszug setzt der Senat in Abänderung der Festsetzung im Urteil des Landgerichts bis zum 14. Mai 2019 auf bis zu 13.000 Euro und danach (ab mündlicher Verhandlung) auf bis zu 10.000 Euro fest. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird bis zum 29.September 2020 auf bis zu 10.000 € und danach (ab mündlicher Verhandlung) auf bis zu 9.000 Euro festgesetzt. Gründe I. Der Kläger erwarb am 9. August 2012 einen gebrauchten PKW der Marke X., Typ …, mit einem damaligen Kilometerstand von 8.750 km zu einem Kaufpreis 16.950 Euro. Das Fahrzeug ist mit einem von der Beklagten entwickelten und hergestellten Dieselmotor „…“ ausgerüstet, der mit einer manipulierten Software ausgestattet ist, die den Stickoxydausstoß im Prüfstand beeinflusst. Die Verwendung dieser Manipulationssoftware wurde im September 2015 unter dem Schlagwort „Dieselskandal“ öffentlich. Der PKW ist als Fahrzeug der Abgasnorm „EURO 5“ qualifiziert. Der Kläger ließ das ihm von der Beklagten angebotene Software-Update, das nach deren Angaben bewirken sollte, dass das Fahrzeug durchgängig mit einer optimierten Abgasrückführung betrieben wurde, aufspielen. Mit anwaltlichem Schreiben vom 25. Juni 2018 (Anlage K 27 zur Klageschrift) forderte der Kläger die Beklagte erfolglos zur Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des PKW nebst Zubehör auf. Mit der Klage hat der Kläger ursprünglich beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 10.666,66 € nebst Zinsen in Höhe von 4 % aus dem Kaufpreis seit Abschluss des Kaufvertrages bis Rechtshängigkeit und in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Hilfsweise hat er beantragt, festzustellen, dass die Beklagte dem Kläger Schadensersatz für die Schäden zu zahlen habe, die aus der Ausstattung des Fahrzeugs mit der manipulierten Softaware resultieren. Ferner hat er beantragt, festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Zug-um-Zug-Leistung in Annahmeverzug befindet sowie deren Verurteilung zur Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe einer 1,5-fachen Gebühr zuzüglich Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer (insgesamt 1.101,94 €). Bei Klageerhebung wies das Fahrzeug des Klägers eine Laufleistung von 116.716 km auf. In der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht hat der Kläger seinen Antrag dahingehend geändert, dass er die Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich eines Nutzungsersatzes in Höhe eines den bisher gefahrenen Kilometern entsprechender Betrages verlangt und den Rechtstreit, soweit sich daraus eine Differenz zu dem ursprünglich verlangten Betrag ergeben hat, für erledigt erklärt. Die Beklagte hat sich dieser Erledigung nicht angeschlossen. Das Landgericht hat die Beklagte – unter Abweisung der weitergehenden Klage – aus §§ 826, 31 BGB verurteilt, an den Kläger den Kaufpreis von 16.950 Euro nebst Zinsen auf den Kaufpreis nach § 849 BGB sowie Rechtshängigkeitszinsen gemäß § 291 ZPO zu zahlen, und zwar Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des streitbefangenen Fahrzeugs nebst zwei Fahrzeugschlüsseln, Kfz-Schein, Kfz-Brief und Serviceheft und Abzug einer Nutzungsentschädigung von 7.891,98 Euro. Es hat dabei einen aktuellen Kilometerstand des Fahrzeugs von 144.357 km zugrunde gelegt. Das Landgericht hat überdies den Annahmeverzug der Beklagten sowie die Erledigung des Rechtsstreits hinsichtlich der Nutzungsentschädigung für die Laufleistung des Fahrzeugs seit Klageerhebung festgestellt und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 985,19 Euro zuerkannt. Die weitergehende Klage hat es abgewiesen. Die Beklagte wendet sich mit ihrer Berufung gegen ihre Verurteilung. Sie stellt einen ersatzfähigen Schaden des Klägers in Abrede, bestreitet einen Ursachenzusammenhang zwischen dem Verschweigen der manipulierten Software und der Kaufentscheidung des Klägers, führt zum Schutzzweck der verletzten Norm aus, hält § 849 BGB nicht für einschlägig und wendet sich gegen den vom Landgericht angenommenen Annahmeverzug sowie gegen die Zuerkennung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Die Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage vollumfänglich abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das landgerichtliche Urteil und tritt dem Berufungsvorbringen im Einzelnen entgegen. Der Kläger verfolgt mit seiner Anschlussberufung eine um 143,75 Euro höhere Erstattung seiner vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten und in diesem Umfang die Abänderung des landgerichtlichen Urteils, weil er statt der zuerkannten 1,3-Geschäfts-gebühr eine solche in Höhe von 1,5 für gerechtfertigt hält. Die Beklagte beantragt, die Anschlussberufung zurückzuweisen Im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hatte das Fahrzeug des Klägers eine Laufleistung von 174.408 km. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Feststellungen des Landgerichts sowie die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung hat nur geringen Erfolg; die Anschlussberufung bleibt erfolglos. A. Das Rechtsmittel der Beklagten ist teilweise begründet. Der von der Klageforderung in Abzug zu bringende Nutzungsvorteil des Klägers ist aufgrund der zwischenzeitlich fortgesetzten Nutzung des Fahrzeugs durch den Kläger geringfügig höher zu veranschlagen als vom Landgericht angenommen. Außerdem ist der Zinsausspruch zu korrigieren, weil dem Kläger keine Zinsen nach § 849 BGB, sondern ausschließlich Rechtshängigkeitszinsen zustehen. 1. Das Landgericht hat mit zutreffenden Erwägungen angenommen, dass der Kläger aus dem Gesichtspunkt der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung nach §§ 826, 31, 249 Satz 1 BGB die Rückgängigmachung des Fahrzeugkaufs geltend machen kann. Auf die diesbezüglichen Ausführungen, die mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 25.5.2020, VI ZR 252/19; Urteil vom 30.7.2020, VI ZR 397/19) in Einklang stehen und gegen die die Berufung auch keine Einwendungen erhebt, nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug. 2. Zu Unrecht bezweifelt die Beklagte, dass dem Kläger aus der von ihr begangenen vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung ein ersatzfähiger Schaden entstanden ist. Die mehr als 30 Seiten umfassenden diesbezüglichen Ausführungen der Beklagten lassen die vorstehend zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs außer Betracht und gehen deshalb an der geltenden Rechtslage vorbei. a) Zu Fällen der vorliegenden Art hat der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 25.5.2020, VI ZR 252/19) ausgeführt: „Da der Schadensersatz dazu dient, den konkreten Nachteil des Geschädigten auszugleichen, ist der Schadensbegriff im Ansatz subjektbezogen. Wird jemand durch ein haftungsbegründendes Verhalten zum Abschluss eines Vertrages gebracht, den er sonst nicht geschlossen hätte, kann er auch bei objektiver Werthaltigkeit von Leistung und Gegenleistung dadurch einen Vermögensschaden erleiden, dass die Leistung für seine Zwecke nicht voll brauchbar ist. Die Bejahung eines Vermögensschadens unter diesem Aspekt setzt allerdings voraus, dass die durch den unerwünschten Vertrag erlangte Leistung nicht nur aus rein subjektiv willkürlicher Sicht als Schaden angesehen wird, sondern dass auch die Verkehrsanschauung bei Berücksichtigung der obwaltenden Umstände den Vertragsschluss als unvernünftig, den konkreten Vermögensinteressen nicht angemessen und damit als nachteilig ansieht....... Im Fall einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung dient der Schadensersatzanspruch nicht nur dem Ausgleich jeder nachteiligen Einwirkung durch das sittenwidrige Verhalten auf die objektive Vermögenslage des Geschädigten. Vielmehr muss sich der Geschädigte auch von einer auf dem sittenwidrigen Verhalten beruhenden Belastung mit einer "ungewollten" Verpflichtung wieder befreien können. Schon eine solche stellt unter den dargelegten Voraussetzungen einen gemäß § 826 BGB zu ersetzenden Schaden dar........ Insoweit bewirkt § 826 BGB einen Schutz der allgemeinen Handlungsfreiheit und speziell des wirtschaftlichen Selbstbestimmungsrechts des Einzelnen.......“ Der dem Kläger entstandene ersatzfähige Schaden besteht demnach in dem Abschluss des Kaufvertrages über ein Kraftfahrzeug mit einer manipulierten Abgassoftware, welche die Gefahr der Fahrzeugstilllegung begründete. Er wird nicht dadurch beseitigt, dass der Kläger das von der Beklagten angebotene Software-Update in Anspruch genommen hat. b) Ob bei Abschluss des Fahrzeugkaufvertrages Leistung und Gegenleistung objektiv vollwertig waren, ist ebenso unerheblich wie die Frage, ob das Risiko der Fahrzeugstilllegung durch das von der Beklagten angebotene Software-Update beseitigt worden ist (BGH. a.a.O. Rn. 48 ff., 58). c) Zutreffend hat das Landgericht angenommen, dass der Kläger das streitbefangene Kraftfahrzeug bei Kenntnis der von der Beklagten verheimlichten Umstände nicht erworben hätte. Dafür streitet – sowohl beim Erwerb eines Neufahrzeugs wie auch beim Kauf eines gebrauchten Fahrzeugs – die allgemeine Lebenserfahrung (vgl. BGH, a.a.O. Rn. 25, 51), die im Entscheidungsfall durch keinen einzigen Gesichtspunkt in Frage gestellt wird. Der Umstand, dass der Kläger das abgasmanipulierte Fahrzeug auch nach Bekanntwerden des Dieselskandals weiter genutzt hat, steht dem lebensnahen Schluss auf die Kausalität zwischen der Schädigungshandlung der Beklagten und dem Fahrzeugkauf nicht entgegen. Viel näher liegt die Annahme, dass der Kläger – wie viele andere von der Beklagten getäuschte Käufer auch – das Fahrzeug weiter genutzt hat, weil er im Rahmen seiner Mobilität auf den Pkw angewiesen war und sich die Beklagte über Jahre hinweg zu Unrecht geweigert hat, den Fahrzeugkauf rückabzuwickeln. d) Fehl gehen die Argumente der Berufung, der geltend gemachte Schaden sei nicht vom Schutzzweck der verletzten Norm erfasst. Die haftungsauslösende verletzte Verhaltensnorm resultiert nicht aus den von der Berufung herangezogenen Vorschriften der Art. 3 Nr. 10, Art. 5 Abs. 2 VO (EG) 715/2007 zu der EG-Übereinstimmungsbescheinigung, sondern sie liegt in dem deliktischen Verbot des § 826 BGB, einen anderen in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Art und Weise vorsätzlich zu schädigen. 3. Der Kläger muss sich anspruchsmindernd die aus der Fahrzeugnutzung zugeflossenen Nutzungsvorteile anrechnen lassen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 25.5.2020, VI ZR 252/19) sind die Nutzungsvorteile in der Weise zu schätzen (§ 287 Abs. 2 ZPO), dass der vom Kläger gezahlte Bruttokaufpreis für das Fahrzeug (16.950,00 €) durch die voraussichtliche Restlaufleistung im Erwerbszeitpunkt (300.000 km abzgl. 8.750 km = 291.250 km) geteilt und dieser Wert mit den gefahrenen Kilometern multipliziert wird (BGH, a.a.O. Rn. 80). Das führt bei Klageerhebung zu einem abzugspflichtigen Nutzungsvorteil in Höhe von 6.283,34 Euro (16.950 Euro : 291.250 km x 107.966 km), im Zeitpunkt der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung zu einem Nutzungsvorteil von 7.891,98 Euro (16.950 Euro : 291.250 km x 135.607 km) sowie im Zeitpunkt der Verhandlung des Senats zu einem Nutzungsvorteil in Höhe von 9.640,87 (16.950 Euro : 291.250 km x 165.658 km). Dementsprechend kann der Kläger Rückzahlung des Fahrzeug-Kaufpreises noch in Höhe von 7.309,13 Euro verlangen. 4. Zinsen nach § 849 BGB stehen dem Kläger – anders als das Landgericht angenommen hat – nicht zu. Nach der genannten Vorschrift kann der Verletzte dann, wenn wegen der Entziehung einer Sache der Wert oder wegen der Beschädigung einer Sache die Wertminderung zu ersetzen ist, Zinsen des zu ersetzenden Betrages von dem Zeitpunkt an verlangen, welcher der Bestimmung des Wertes zugrunde gelegt wird. § 849 BGB ist auf eine Kaufpreiszahlung nicht anwendbar. Der Käufer, der im Gegenzug für seine Zahlung die Kaufsache zur Nutzung erhält, erleidet keinen Nutzungsausfall im Sinne der Vorschrift (vgl. BGH, Urteil vom 30.7.2020, VI ZR 397/19). 5. Beanspruchen kann der Kläger demgegenüber Rechtshängigkeitszinsen nach §§ 291, 288 Abs. 1 BGB Dabei hat die Beklagte jedoch – auch in diesem Punkt hat die Berufung geringfügig Erfolg –, anders als dies im Tenor des landgerichtlichen Urteils festgehalten ist, nur den um die in Ansatz zu bringende Nutzungsentschädigung reduzierten Kaufpreis zu verzinsen. Der Senat hat bis zum Verhandlungstermin des Landgerichts am 15. Mai 2019 eine Nutzungsentschädigung auf der Grundlage des gemittelten Nutzungsersatzes zwischen Klageerhebung (6.283,34 Euro) und mündlicher Verhandlung des Landgerichts (7.891,98 Euro), mithin in Höhe eines Betrages von 7.087,66 Euro (6.283,34 Euro + 7.891,98 Euro : 2 = 7.087,66 Euro) in Ansatz gebracht, sodass in diesem Zeitraum Zinsen auf einen Betrag von 9.862,34 Euro zu zahlen sind. Für den anschließenden Zeitraum bis zur mündlichen Verhandlung des Senats ist ein gemittelter Nutzungsersatz zwischen demjenigen im Zeitpunkt der landgerichtlichen Verhandlung (7.891,98 Euro) und demjenigen im Zeitpunkt der Senatsentscheidung (9.640,87 Euro), mithin ein Betrag von 8.766,43 Euro, zugrunde zu legen. Für die Zeit ab dem Senatstermin am 30. September 2020 ist die aktuelle Laufleistung und dementsprechend eine Nutzungsentschädigung von 9.640,87 Euro angesetzt worden. 6. Zutreffend ist dem Kläger auch ein Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zugesprochen worden. Die Einschaltung eines Rechtsanwalts war eine zweckdienliche Maßnahme der Rechtsverfolgung (BGH, Urteil vom 25.5.2020, VI ZR 252/19 Rn. 87), weil es keineswegs aussichtslos war, die Beklagte vorgerichtlich zur Erfüllung der reklamierten Ansprüche oder zumindest zu einem Vergleichsabschluss zu bewegen. 7. Aufrecht zu erhalten war auch die vom Landgericht getroffene Feststellung der Erledigung des Rechtsstreits im Hinblick auf die im Laufe des Verfahrens angewachsene Nutzungsentschädigung, die zu einer Reduzierung der vom Kläger ursprünglich bezifferten Klageforderung geführt hat. Gegen die Feststellung des Landgerichts, dass die durch die Dauer des Verfahrens bedingte Weiternutzung des Fahrzeugs die ursprünglich hinsichtlich eines höheren Betrages begründete Klage nach Rechtshängigkeit teilweise hat unbegründet werden lassen, erhebt die Berufung auch keine Einwendungen. Dabei versteht der Senat die in der mündlichen Verhandlung erster Instanz vom Kläger abgegebene Erledigungserklärung so, dass diese den gesamten seit Klageerhebung angewachsenen Nutzungsvorteil erfassen soll, so dass auch der durch die Fortsetzung der Nutzung während des Verfahrens zweiter Instanz sich weiter reduzierende Kaufpreisanspruch von der Erledigung erfasst wird. 8. Bestand hat ebenso die Feststellung des Landgerichts, die Beklagte sei mit der Pflicht zur Rückabwicklung des Fahrzeugkaufvertrages in Annahmeverzug geraten. Zwar hat der Kläger der Beklagte vorgerichtlich unter dem 26. Juni 2018 (Anlage K 27) kein zur Begründung von Annahmeverzug geeignetes Angebot unterbreitet, weil er zur Erstattung des vollen Kaufpreises aufgefordert hat, ohne sich die gezogenen Nutzungsvorteile anspruchsmindernd anrechnen zu lassen (vgl. BGH, a.a.O. Rn. 85). Der Kläger hat diesen Standpunkt allerdings mit Klageerhebung aufgegeben und seinen Anspruch auf Rückzahlung des Fahrzeug-Kaufpreises im gesamten Prozess um den Wert der gezogenen Nutzungsvorteile reduziert. Nachdem die Beklagte vom Beginn des Rechtsstreits an bis heute eine Pflicht zur Rückabwicklung des Fahrzeugkaufs vehement in Abrede stellt, hat der Kläger die Beklagte durch sein wörtliches Angebot einer Rückabwicklung gemäß § 295 BGB in Annahmeverzug gesetzt. Das wörtliche Angebot kann konkludent in dem unveränderten Klagebegehren auf Rückzahlung des um den Nutzungsersatz geminderten Kaufpreises gesehen werden. B. Die Anschlussberufung des Klägers ist unbegründet. Das Landgericht hat mit zutreffenden Erwägungen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe einer 1,3- fachen Geschäftsgebühr für ausreichend erachtet (vgl. auch BGH, a.a.O. Rn. 87). Die Regelgebühr von 1,3 erweist sich auch unter Berücksichtigung der in § 14 Abs. 1 RVG genannten Umstände als ausreichend und angemessen, um die anwaltliche Tätigkeit unter Berücksichtigung ihres Umfang und ihrer Schwierigkeit im konkreten Fall sowie ihrer Bedeutung für den Kläger zu vergüten. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO. Zu berücksichtigen war dabei, dass die vom Kläger geltend gemachten Zinsen aus § 849 BGB in Höhe von 4 % aus 16.950 € für den Zeitraum vom 9. August 2012 bis zum 20. August 2018 einen nicht unerheblichen Betrag von 4.089,55 Euro ergeben, der mehr als 10 % eines fiktiven Streitwerts aus Hauptforderung, Zinsen und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten ausmacht. Wird ein Kläger mit einem Teil seiner Nebenforderungen abgewiesen, so trifft § 92 Abs. 1 ZPO zu, auch wenn dieselbe Wertstufe vorliegt, aber die streitwertmäßig nicht zu berücksichtigenden Kosten und Zinsen der Höhe nach 10 % des fiktiven Streitwerts (Hauptforderung, Zinsen und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten) überschreiten (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 33. Aufl. 2019, § 92 Rdn. 11 m.w.N.). Nicht zu Lasten des Klägers war bei der Verteilung der Kosten demgegenüber zu berücksichtigen, dass durch die Weiternutzung des Fahrzeuges der von ihm geschuldete Nutzungsersatz im Verlauf des Rechtsstreits angewachsen ist und sich der von der Beklagten zu erstattende Kaufpreis damit im Gegenzug reduziert hat. Durch seine Teilerledigungserklärung hat der Kläger die anteilige Auferlegung entsprechender Kosten erfolgreich verhindert. Die Beklagte ist durch ihren Widerspruch gegen die Erledigung auch hinsichtlich der vom Landgericht daraufhin auszusprechenden Feststellung der Teilerledigung im Rechtsstreit unterlegen und hat einen entsprechenden Anteil der Kosten zu tragen, wobei sich der Streitwert für den Feststellungsausspruch im Fall einer einseitigen Teilerledigungserklärung des Klägers nach dem Wert der auf den erledigten Teil entfallenden Kosten bemisst (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. September 1991 - VIII ZR 157/91, WM 1991, 2009 unter II 1 mwN; vom 2. Februar 2016 - XI ZR 138/15, juris Rn. 3 und vom 27. September 2017, VIII ZR 100/17, juris Rn. 2; vom 18. September 2018, VI ZB 26/17, juris Rn.). Diese sind durch eine Differenzrechnung zu ermitteln, die ergibt, um welchen Betrag diejenigen Kosten überschritten worden sind, die angefallen wären, wenn der Kläger den Rechtsstreit von Anfang an nur über den nicht für erledigten Teil der Hauptsache geführt hätte (vgl. BGH Beschlüsse vom 27. September 2017 und und vom 18. September 2018 aaO mwN). Damit ergeben sich in Bezug auch den zugrunde zu legenden fiktiven Streitwert aus der nach Teilerledigung verbliebenen Hauptforderung, den Kosten der Erledigung, dem Wert der Feststellung des Annahmeverzugs sowie den Zinsen aus § 849 BGB und den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten die folgenden Obsiegens- und Verlustquoten, wobei aufgrund der sich durch die Weiternutzung des Fahrzeugs stetig reduzierenden Kaufpreisforderung für beide Instanzen eine gesonderte Betrachtung durchzuführen war. In erster Instanz war ein fiktiver Streitwert aus der nach der Teilerledigung verbliebenen Hauptforderung (9.058,02 Euro), dem Wert der Feststellungen (150 Euro (Annahmeverzug) + 351,70 Euro (Kosteninteresse der Teilerledigung)) sowie Zinsen nach § 849 BGB (4.089,55 Euro) und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten (1.101,94 Euro) von insgesamt 14.751,21 Euro zu bilden, hinsichtlich dessen der Kläger in Höhe eines Betrages von 10.517,91 Euro erfolgreich war. Dies entspricht der im Tenor ausgesprochenen Quote. In zweiter Instanz reduziert sich der fiktive Streitwert auf einen Betrag von 13.723,22 Euro (zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung verbliebene Hauptforderung (7.309,13 Euro), Kosteninteresse der Teilerledigungen erster und zweiter Instanz (351,70 + 720,90 Euro), Annahmeverzug (150 Euro), Zinsen und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten (4.089,55 + 1.101,94 Euro)). Hier hat der Kläger in Höhe eines Betrages von 9.489,92 Euro obsiegt. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 i.V.m. § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Senats ist für beide Parteien unzweifelhaft nicht gegeben, da die jeweilige Beschwer den für die Nichtzulassungsbeschwerde erforderlichen Wert von 20.000 Euro (§ 544 Absatz 2 Nr. 1 ZPO) nicht übersteigt, so dass es einer Anordnung nach § 711 ZPO nicht bedurfte (§ 713 ZPO). Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Der Senat hat den Streitfall auf der Grundlage der höchstrichterlichen Judikatur gelöst. Den Streitwert erster Instanz hat der Senat gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG korrigiert. Da der Kläger bereits in der Klageschrift den gezogenen Nutzungsvorteil in Abzug gebracht hat, war dieser mit einem Betrag von 6.283,34 Euro von dem Kaufpreis in Abzug zu bringen. Der Streitwert zweiter Instanz war unter Berücksichtigung des durch die inzwischen erfolgte weitere Nutzung des Fahrzeugs höheren Nutzungsvorteils auf den angegebenen Betrag zu reduzieren.