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Beschluss

3 AR 39/20

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2020:1008.3AR39.20.00
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Tenor

Dem Pflichtverteidiger wird anstelle der gesetzlichen Gebühr nachNr. 4100 des Vergütungsverzeichnisses der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz eine Pauschgebühr in Höhe von 40.000 Euro bewilligt.

Im Übrigen verbleibt es bei den gesetzlichen Gebühren.

Für die vorgenannten Gebührentatbestände bereits angewiesene gesetzliche Pflichtverteidigergebühren sind anzurechnen.

Vorschüsse und Zahlungen, die der Rechtsanwalt für diese Verfahrensabschnitte erhalten hat, sind nach Maßgabe des § 58 Abs. 3 RVG anzurechnen.

Ansprüche auf Ersatz von Auslagen und von Umsatzsteuer bleibenunberührt.

Entscheidungsgründe
Dem Pflichtverteidiger wird anstelle der gesetzlichen Gebühr nachNr. 4100 des Vergütungsverzeichnisses der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz eine Pauschgebühr in Höhe von 40.000 Euro bewilligt. Im Übrigen verbleibt es bei den gesetzlichen Gebühren. Für die vorgenannten Gebührentatbestände bereits angewiesene gesetzliche Pflichtverteidigergebühren sind anzurechnen. Vorschüsse und Zahlungen, die der Rechtsanwalt für diese Verfahrensabschnitte erhalten hat, sind nach Maßgabe des § 58 Abs. 3 RVG anzurechnen. Ansprüche auf Ersatz von Auslagen und von Umsatzsteuer bleibenunberührt. G r ü n d e Der Antragsteller begehrt für seine Tätigkeit als Pflichtverteidiger eine Pauschgebühr von 40.000 EUR anstelle der Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG. In Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Staatskasse vom 27. Mai 2020 sieht auch der Senat die Voraussetzungen für die Bewilligung einer Pauschvergütung gemäß § 51 RVG grundsätzlich als gegeben. In der ergänzenden Stellungnahme vom 9. Juni 2020 hat die Staatskasse es in das „Ermessen“ des Senats gestellt, ob dem Pflichtverteidiger die beantragte Pauschgebühr von 40.000 Euro bewilligt wird, weil er nach wie vor nicht substantiiert dargetan habe, dass und welche Teile der Haupt- und Nebenakten nach Sichtprüfung zur Vorbereitung einer ordnungsgemäßen Verteidigung genauer hätten studiert werden müssen. Nach Ansicht des Senats liegt indes – auch mit Blick auf die weiteren Ausführungen des Antragstellers im Schriftsatz vom 11. Juni 2020 – schon eine ausreichende Substantiierung vor, die es plausibel und glaubhaft erscheinen lässt, dass er einen Einarbeitungsaufwand von jedenfalls 1.000 Stunden hatte. Dies rechtfertigt es, dem Antragsteller eine Pauschgebühr in Höhe von 40.000 Euro zuzusprechen.