I. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 26. Juni 2019 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund, AZ. 8 O 7/19 (Kart) – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 18.515,88 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 20.144,65 Euro für die Zeit vom 26. April 2018 bis zum 22. Mai 2019, aus 19.016,85 Euro für die Zeit vom 23. Mai 2019 bis zum 14. Oktober 2020 sowie aus 18.515,88 Euro seit dem 15. Oktober 2020 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs der Marke X. Typ … mit der Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) … nebst zwei Fahrzeugschlüsseln, Kfz- Schein, Kfz-Brief und Serviceheft. 2. Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit im Hinblick auf die Nutzungsentschädigung für die Laufleistung des Fahrzeugs seit Klageerhebung in Höhe von 1.253,65 Euro erledigt ist. 3. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der vorgenannten Zug–um-Zug-Leistung in Annahmeverzug befindet. 4. Es wird festgestellt, dass der unter 1. bezeichnete Zahlungsanspruch aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung herrührt. 5. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 1.242,84 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26. April 2018 zu zahlen. 6. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Die Anschlussberufung des Klägers wird als unzulässig verworfen. III. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Beklagte 79 % und der Kläger 21 %; hiervon ausgenommen sind die durch die Anrufung des unzuständigen Gerichtes entstandenen Mehrkosten, die dem Kläger auferlegt werden. Die Kosten des Berufungsrechtszuges werden der Beklagten zu 76 % und dem Kläger zu 24 % auferlegt. IV. Dieses Urteil und – soweit es nicht abgeändert wurde - das Urteil erster Instanz sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. V. Die Revision wird nicht zugelassen. VI. Der Streitwert wird für beide Rechtszüge auf bis zu 22.000 Euro festgesetzt. Gründe I. Der Kläger erwarb am 5. Juli 2013 einen gebrauchten PKW der Marke X., Typ …, mit einem damaligen Kilometerstand von 26.358 km zu einem Kaufpreis von 25.500 Euro. Das Fahrzeug ist mit einem von der Beklagten entwickelten und hergestellten Dieselmotor „…“ ausgerüstet, der mit einer manipulierten Software ausgestattet ist, die den Stickoxydausstoß im Prüfstand beeinflusst. Die Verwendung dieser Manipulationssoftware wurde im September 2015 unter dem Schlagwort „Dieselskandal“ öffentlich. Der PKW ist als Fahrzeug der Abgasnorm „EURO 5“ qualifiziert. Der Kläger ließ das ihm von der Beklagten angebotene Software-Update, das nach deren Angaben bewirken sollte, dass das Fahrzeug durchgängig mit einer optimierten Abgasrückführung betrieben wurde, nicht aufspielen. Mit anwaltlichem Schreiben vom 24. Januar 2018 (Anlage K 27 zur Klageschrift) forderte der Kläger die Beklagte erfolglos zur Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des PKW nebst Zubehör auf. Mit der zunächst zum Landgericht Münster erhobenen Klage hat der Kläger ursprünglich beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 20.771,48 € nebst Zinsen in Höhe von 4 % aus dem Kaufpreis seit Abschluss des Kaufvertrages bis Rechtshängigkeit und in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu verurteilen. Hilfsweise hat er beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihm (dem Kläger) Schadensersatz für die Schäden zu zahlen, die aus der Ausstattung des Fahrzeugs mit der manipulierten Software resultieren. Ferner hat er beantragt, festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Zug-um-Zug-Leistung in Annahmeverzug befindet sowie die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe einer 1,5-fachen Gebührzuzüglich Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer, die er ursprünglich als Zahlungsantrag in Höhe von 1.564,26 Euro und später mit einem Antrag auf Zahlung von 1.358,86 Euro und weiterer Freistellung von 513,49 Euro (insgesamt 1.872,35 Euro) beziffert hat. Bei Klageerhebung wies das Fahrzeug des Klägers eine Laufleistung von 77.100 km auf. Nach Verweisung des Rechtsstreites an das Landgericht Dortmund hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung seinen Antrag dahingehend geändert, dass er die Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich eines Nutzungsersatzes in Höhe eines den bisher gefahrenen Kilometern entsprechenden Betrages verlangt und den Rechtstreit, soweit sich daraus eine Differenz zu dem ursprünglich verlangten Betrag ergeben hat, für erledigt erklärt. Die Beklagte hat sich dieser Erledigung nicht angeschlossen. Das Landgericht hat die Beklagte – unter Abweisung der weitergehenden Klage – aus §§ 826, 31 BGB verurteilt, an den Kläger den Kaufpreis von 25.500 Euro nebst Zinsen auf den Kaufpreis nach § 849 BGB sowie Rechtshängigkeitszinsen gemäß § 291 ZPO zu zahlen, und zwar Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des streitbefangenen Fahrzeugs nebst zwei Fahrzeugschlüsseln, Kfz-Schein, Kfz-Brief und Serviceheft und Zahlung einer Nutzungsentschädigung von 5.982,17 Euro. Es hat dabei einen aktuellen Kilometerstand des Fahrzeugs von 90.553 km zugrunde gelegt. Das Landgericht hat überdies den Annahmeverzug der Beklagten sowie die Erledigung des Rechtsstreits hinsichtlich der Nutzungsentschädigung für die Laufleistung des Fahrzeugs seit Klageerhebung in Höhe von 1.253,65 Euro festgestellt. Weiter hat das Landgericht festgestellt, dass der Zahlungsanspruch aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung herrührt und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.242,84 Euro nebst Zinsen zuerkannt. Die weitergehende Klage hat es abgewiesen. Die Beklagte wendet sich mit ihrer zunächst bei dem Oberlandesgericht Hamm eingelegten Berufung gegen ihre Verurteilung. Sie stellt einen ersatzfähigen Schaden des Klägers in Abrede, bestreitet einen Ursachenzusammenhang zwischen dem Verschweigen der manipulierten Software und der Kaufentscheidung des Klägers, führt zum Schutzzweck der verletzten Norm aus, hält § 849 BGB nicht für einschlägig und wendet sich gegen den vom Landgericht angenommenen Annahmeverzug sowie gegen die Zuerkennung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Die Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage vollumfänglich abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das landgerichtliche Urteil und tritt dem Berufungsvorbringen im Einzelnen entgegen. Der Kläger verfolgt mit seiner am 29. November 2019 bei dem Oberlandesgericht Hamm (Bl. 605 d.A.) und am 10. Dezember 2019 bei dem Senat (Bl. 605 d.A.) eingegangenen Anschlussberufung die erstinstanzlich um 629,51 Euro höher beantragte Erstattung seiner vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten weiter und verlangt in diesem Umfang die Abänderung des landgerichtlichen Urteils, weil er statt der zuerkannten 1,3-Geschäftsgebühr eine solche in Höhe von 1,5 für gerechtfertigt hält. Dabei ist sein Antrag in Höhe eines Teilbetrages von 513,49 Euro auf Freistellung gerichtet. Die Beklagte beantragt, die Anschlussberufung zurückzuweisen. Das Oberlandesgericht Hamm hat die zunächst fristwahrend bei ihm eingelegte Berufung des Beklagten mit Beschluss vom 28. August 2019 (Bl. 370 d.A.) als Kartellsache an den Senat verwiesen. Mit prozessleitender Verfügung vom 7. Oktober 2019 hat der Vorsitzende Frist zur Berufungserwiderung bis zum 29. November 2019 bestimmt. Im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hatte das Fahrzeug des Klägers eine Laufleistung von unstreitigen 101.305 km. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Feststellungen des Landgerichts sowie die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung hat nur geringen Erfolg; die Anschlussberufung des Klägers ist bereits unzulässig. A. Das Rechtsmittel der Beklagten ist teilweise begründet. Der von der Klageforderung in Abzug zu bringende Nutzungsvorteil des Klägers ist aufgrund der zwischenzeitlich fortgesetzten Nutzung des Fahrzeugs durch den Kläger geringfügig höher zu veranschlagen als vom Landgericht angenommen. Außerdem ist der Zinsausspruch zu korrigieren, weil dem Kläger keine Zinsen nach § 849 BGB, sondern ausschließlich Rechtshängigkeitszinsen zustehen. 1. Das Landgericht hat mit zutreffenden Erwägungen angenommen, dass der Kläger aus dem Gesichtspunkt der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung nach §§ 826, 31, 249 Satz 1 BGB die Rückgängigmachung des Fahrzeugkaufs geltend machen kann. Auf die diesbezüglichen Ausführungen, die mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 25.5.2020, VI ZR 252/19; Urteil vom 30.7.2020, VI ZR 397/19) in Einklang stehen und gegen die die Berufung auch keine Einwendungen erhebt, nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug. 2. Zu Unrecht bezweifelt die Beklagte, dass dem Kläger aus der von ihr begangenen vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung ein ersatzfähiger Schaden entstanden ist. Die mehr als 30 Seiten umfassenden diesbezüglichen Ausführungen der Beklagten lassen die vorstehend zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs außer Betracht und gehen deshalb an der geltenden Rechtslage vorbei. a) Zu Fällen der vorliegenden Art hat der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 25.5.2020, VI ZR 252/19) ausgeführt: „Da der Schadensersatz dazu dient, den konkreten Nachteil des Geschädigten auszugleichen, ist der Schadensbegriff im Ansatz subjektbezogen. Wird jemand durch ein haftungsbegründendes Verhalten zum Abschluss eines Vertrages gebracht, den er sonst nicht geschlossen hätte, kann er auch bei objektiver Werthaltigkeit von Leistung und Gegenleistung dadurch einen Vermögensschaden erleiden, dass die Leistung für seine Zwecke nicht voll brauchbar ist. Die Bejahung eines Vermögensschadens unter diesem Aspekt setzt allerdings voraus, dass die durch den unerwünschten Vertrag erlangte Leistung nicht nur aus rein subjektiv willkürlicher Sicht als Schaden angesehen wird, sondern dass auch die Verkehrsanschauung bei Berücksichtigung der obwaltenden Umstände den Vertragsschluss als unvernünftig, den konkreten Vermögensinteressen nicht angemessen und damit als nachteilig ansieht....... Im Fall einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung dient der Schadensersatzanspruch nicht nur dem Ausgleich jeder nachteiligen Einwirkung durch das sittenwidrige Verhalten auf die objektive Vermögenslage des Geschädigten. Vielmehr muss sich der Geschädigte auch von einer auf dem sittenwidrigen Verhalten beruhenden Belastung mit einer "ungewollten" Verpflichtung wieder befreien können. Schon eine solche stellt unter den dargelegten Voraussetzungen einen gemäß § 826 BGB zu ersetzenden Schaden dar........ Insoweit bewirkt § 826 BGB einen Schutz der allgemeinen Handlungsfreiheit und speziell des wirtschaftlichen Selbstbestimmungsrechts des Einzelnen.......“ Der dem Kläger entstandene ersatzfähige Schaden besteht demnach in dem Abschluss des Kaufvertrages über ein Kraftfahrzeug mit einer manipulierten Abgassoftware, welche die Gefahr der Fahrzeugstilllegung begründete. b) Ob bei Abschluss des Fahrzeugkaufvertrages Leistung und Gegenleistung objektiv vollwertig waren, ist ebenso unerheblich wie die Frage, ob das Risiko der Fahrzeugstilllegung durch das von der Beklagten angebotene Software-Update beseitigt worden wäre (BGH. a.a.O. Rn. 48 ff., 58). c) Zutreffend hat das Landgericht angenommen, dass der Kläger das streitbefangene Kraftfahrzeug bei Kenntnis der von der Beklagten verheimlichten Umstände nicht erworben hätte. Dafür streitet – sowohl beim Erwerb eines Neufahrzeugs wie auch beim Kauf eines gebrauchten Fahrzeugs – die allgemeine Lebenserfahrung (vgl. BGH, a.a.O. Rn. 25, 51), die im Entscheidungsfall durch keinen einzigen Gesichtspunkt in Frage gestellt wird. Der Umstand, dass der Kläger das abgasmanipulierte Fahrzeug auch nach Bekanntwerden des Dieselskandals weiter genutzt hat, steht dem lebensnahen Schluss auf die Kausalität zwischen der Schädigungshandlung der Beklagten und dem Fahrzeugkauf nicht entgegen. Viel näher liegt die Annahme, dass der Kläger – wie viele andere von der Beklagten getäuschte Käufer auch – das Fahrzeug weiter genutzt hat, weil er im Rahmen seiner Mobilität auf den Pkw angewiesen war und sich die Beklagte über Jahre hinweg zu Unrecht geweigert hat, den Fahrzeugkauf rückabzuwickeln. d) Fehl gehen die Argumente der Berufung, der geltend gemachte Schaden sei nicht vom Schutzzweck der verletzten Norm erfasst. Die haftungsauslösende verletzte Verhaltensnorm resultiert nicht aus den von der Berufung herangezogenen Vorschriften der Art. 3 Nr. 10, Art. 5 Abs. 2 VO (EG) 715/2007 zu der EG-Übereinstimmungsbescheinigung, sondern sie liegt in dem deliktischen Verbot des § 826 BGB, einen anderen in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Art und Weise vorsätzlich zu schädigen. 3. Der Kläger muss sich anspruchsmindernd die aus der Fahrzeugnutzung zugeflossenen Nutzungsvorteile anrechnen lassen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 25.5.2020, VI ZR 252/19) sind die Nutzungsvorteile in der Weise zu schätzen (§ 287 Abs. 2 ZPO), dass der vom Kläger gezahlte Bruttokaufpreis für das Fahrzeug (25.500 €) durch die voraussichtliche Restlaufleistung im Erwerbszeitpunkt (300.000 km abzgl. 26.358 km = 273.642 km) geteilt und dieser Wert mit den gefahrenen Kilometern multipliziert wird (BGH, a.a.O. Rn. 80). Dabei geht der Senat mit dem Landgericht von einer Gesamtlaufleistung des von der Klägerin als Gebrauchtwagen erworbenen Kraftfahrzugs von 300.000 km aus. Die Berufung ist der Annahme des Landgerichts, dass dies der üblichen Lebensdauer eines modernen Dieselfahrzug entspricht (ULG S. 15), nicht entgegengetreten. Das führt bei Klageerhebung zu einem abzugspflichtigen Nutzungsvorteil in Höhe von 4.728,52 Euro (25.500 Euro : 273.642 km x 50.742 km), im Zeitpunkt der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung zu einem Nutzungsvorteil von 5.982,17 Euro (25.500 Euro : 273.642 km x 64.195 km) sowie im Zeitpunkt der Verhandlung des Senats zu einem Nutzungsvorteil in Höhe von 6.984,12 Euro (25.500 Euro : 273.642 km x 101.305 km). Dementsprechend kann der Kläger Rückzahlung des Fahrzeug-Kaufpreises noch in Höhe von 18.515,88 Euro verlangen. 4. Zinsen nach § 849 BGB stehen dem Kläger – anders als das Landgericht angenommen hat – nicht zu. Nach der genannten Vorschrift kann der Verletzte dann, wenn wegen der Entziehung einer Sache der Wert oder wegen der Beschädigung einer Sache die Wertminderung zu ersetzen ist, Zinsen des zu ersetzenden Betrages von dem Zeitpunkt an verlangen, welcher der Bestimmung des Wertes zugrunde gelegt wird. § 849 BGB ist auf eine Kaufpreiszahlung nicht anwendbar. Der Käufer, der im Gegenzug für seine Zahlung die Kaufsache zur Nutzung erhält, erleidet keinen Nutzungsausfall im Sinne der Vorschrift (vgl. BGH, Urteil vom 30.7.2020, VI ZR 397/19). 5. Beanspruchen kann der Kläger demgegenüber Rechtshängigkeitszinsen nach §§ 291, 288 Abs. 1 BGB. Dabei hat die Beklagte jedoch – auch in diesem Punkt hat die Berufung geringfügig Erfolg –, anders als dies im Tenor des landgerichtlichen Urteils festgehalten ist, nur den um die in Ansatz zu bringende Nutzungsentschädigung reduzierten Kaufpreis zu verzinsen. Der Senat hat bis zum Verhandlungstermin des Landgerichts am 15. Mai 2019 eine Nutzungsentschädigung auf der Grundlage des gemittelten Nutzungsersatzes zwischen Klageerhebung (4.728,52 Euro) und mündlicher Verhandlung des Landgerichts (5.982,17 Euro), mithin in Höhe eines Betrages von 5.355,35 Euro (4.728,52 Euro + 5.982,17 Euro : 2 = 5.355,35 Euro) in Ansatz gebracht, sodass in diesem Zeitraum Zinsen auf einen Betrag von 20.144,65 Euro zu zahlen sind. Für den anschließenden Zeitraum bis zur mündlichen Verhandlung des Senats ist ein gemittelter Nutzungsersatz zwischen demjenigen im Zeitpunkt der landgerichtlichen Verhandlung (5.982,17 Euro) und demjenigen im Zeitpunkt der Senatsentscheidung (6.984,12 Euro), mithin ein Betrag von 6.483,15 Euro, zugrunde zu legen. Für die Zeit ab dem Senatstermin am 14. Oktober 2020 ist die aktuelle Laufleistung und dementsprechend eine Nutzungsentschädigung von 6.984,12 Euro angesetzt worden. 6. Zutreffend ist dem Kläger auch ein Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zugesprochen worden. Die Einschaltung eines Rechtsanwalts war eine zweckdienliche Maßnahme der Rechtsverfolgung (BGH, Urteil vom 25.5.2020, VI ZR 252/19 Rn. 87), weil es keineswegs aussichtslos war, die Beklagte vorgerichtlich zur Erfüllung der reklamierten Ansprüche oder zumindest zu einem Vergleichsabschluss zu bewegen. 7. Aufrecht zu erhalten war auch die vom Landgericht getroffene Feststellung der Erledigung des Rechtsstreits im Hinblick auf die im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens angewachsene Nutzungsentschädigung, die zu einer Reduzierung der vom Kläger ursprünglich bezifferten Klageforderung geführt hat. Gegen die Feststellung des Landgerichts, dass die durch die Dauer des Verfahrens bedingte Weiternutzung des Fahrzeugs die ursprünglich hinsichtlich eines höheren Betrages begründete Klage nach Rechtshängigkeit teilweise hat unbegründet werden lassen, erhebt die Berufung auch keine Einwendungen. Demgegenüber war eine entsprechende Feststellung nicht auch hinsichtlich der in zweiter Instanz durch die weitere Nutzung des Fahrzeugs fortschreitenden Reduzierung des Kaufpreisrückzahlungsanspruches auszusprechen. Der Kläger hat erstinstanzlich die Erledigung in der letzten mündlichen Verhandlung mit einem Betrag konkret beziffert, so dass das Landgericht zutreffend auch in genau dieser Höhe die Erledigung festgestellt hat. Eine weitergehende Feststellung auch für die zweite Instanz hat der Kläger weder zum Gegenstand seiner Anschlussberufung gemacht, noch hat er in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat eine weitergehende Erledigungserklärung abgegeben, so dass der Senat eine fortschreitende Erledigung im Berufungsrechtszug nicht festzustellen hatte. 8. Bestand hat ebenso die Feststellung des Landgerichts, die Beklagte sei mit der Pflicht zur Rückabwicklung des Fahrzeugkaufvertrages in Annahmeverzug geraten. Zwar hat der Kläger der Beklagte vorgerichtlich unter dem 24. Januar 2018 (Anlage K 27) kein zur Begründung von Annahmeverzug geeignetes Angebot unterbreitet, weil er zur Erstattung des vollen Kaufpreises aufgefordert hat, ohne sich die gezogenen Nutzungsvorteile anspruchsmindernd anrechnen zu lassen (vgl. BGH, a.a.O. Rn. 85). Der Kläger hat diesen Standpunkt allerdings mit Klageerhebung aufgegeben und seinen Anspruch auf Rückzahlung des Fahrzeug-Kaufpreises im gesamten Prozess um den Wert der gezogenen Nutzungsvorteile reduziert. Nachdem die Beklagte vom Beginn des Rechtsstreits an bis heute eine Pflicht zur Rückabwicklung des Fahrzeugkaufs vehement in Abrede stellt, hat der Kläger die Beklagte durch sein wörtliches Angebot einer Rückabwicklung gemäß § 295 BGB in Annahmeverzug gesetzt. Das wörtliche Angebot kann konkludent in dem unveränderten Klagebegehren auf Rückzahlung des um den Nutzungsersatz geminderten Kaufpreises gesehen werden. 9. Auch die Feststellung, dass der Anspruch auf einer unerlaubten Handlung beruht, war aufrecht zu erhalten. Der Kläger kann die begehrte Feststellung, die die Realisierung des Anspruchs in der Zwangsvollstreckung erleichtern soll (§ 850f Absatz 2 ZPO), verlangen. Auch hiergegen erhebt die Berufung keine Einwendungen. B. Die Anschlussberufung des Klägers war als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Frist bei dem zuständigen Berufungsgericht eingelegt worden ist. Gemäß § 524 Absatz 2 Satz 2 ZPO ist die Erhebung der Anschlussberufung nur bis zum Ablauf der dem Berufungsbeklagten gesetzten Frist zur Berufungserwiderung zulässig. Der die Anschlussberufung enthaltene Schriftsatz des Klägers ist erst am 10. Dezember 2019 und damit nach Ablauf der ihm bis zum 29. November 2019 gesetzten Frist zur Berufungserwiderung bei dem für die Berufung zuständigen Senat eingegangen. Die Frist wurde auch nicht dadurch gewahrt, dass derselbe Schriftsatz schon am Tage des Fristablaufes bei dem Oberlandesgericht Hamm eingegangen war. Das Oberlandesgericht Hamm hatte sich bereits mit Beschluss vom 28. August 2019, der dem anwaltlich vertretenen Kläger ausweislich des Empfangsbekenntnisses (Bl. 378 d.A.) am 25. September 2019 zugestellt worden war, für unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an den Senat verwiesen. Der Kläger kann sich daher für den Zeitpunkt der Einlegung der Anschlussberufung nicht mehr darauf berufen, dass er diese – wie bei ungeklärter Zuständigkeit für eine Kartellsache zulässig – bei dem gemäß § 119 GVG allgemein zuständigen Oberlandesgericht hätte einlegen können. Lediglich der Vollständigkeit halber weist der Senat darauf hin, dass die Anschlussberufung auch in der Sache überwiegend ohne Erfolg geblieben wäre. Der erstmals in Vorbereitung auf die mündliche Verhandlung erster Instanz angekündigte und mit der Anschlussberufung aufrechterhaltene Antrag, mit dem der Kläger die Zahlung von Anwaltskosten in Höhe von 1.358,86 € und zusätzlich Freistellung in Höhe weiterer 513,49 Euro verlangt, ist für den Senat nicht nachvollziehbar. Mit diesem Antrag geht der Kläger über den bei Klageerhebung zunächst nur geltend gemachten Betrag von 1.564,26 Euro (1,5-fache Gebühr aus einem Gegenstandswert von 25.500 € zuzüglich Auslagenpauschale und Umsatzsteuer) hinaus, ist jedoch eine Erklärung für diese Erhöhung schuldig geblieben. Darüber hinaus hat das Landgericht mit zutreffenden Erwägungen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe einer 1,3-fachen Geschäftsgebühr für ausreichend erachtet (vgl. auch BGH, a.a.O. Rn. 87). Die Regelgebühr von 1,3 erweist sich auch unter Berücksichtigung der in § 14 Abs. 1 RVG genannten Umstände als ausreichend und angemessen, um die anwaltliche Tätigkeit unter Berücksichtigung ihres Umfang und ihrer Schwierigkeit im konkreten Fall sowie ihrer Bedeutung für den Kläger zu vergüten. Soweit schließlich der Betrag vom Landgericht geringfügig zu niedrig angegeben wurde (rechnerisch ergibt sich ein Betrag von 1.358,86 Euro), war der Senat mangels Zulässigkeit der Anschlussberufung an einer Abänderung gehindert. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Zu berücksichtigen war dabei, dass die vom Kläger geltend gemachten Zinsen aus § 849 BGB in Höhe von 4 % aus 25.500 € für den Zeitraum vom 5. Juli 2013 bis zum 25. April 2018 einen nicht unerheblichen Betrag von 4.904,38 Euro ergeben, der mehr als 10 % eines fiktiven Streitwerts aus Hauptforderung, Zinsen und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten ausmacht. Wird ein Kläger mit einem Teil seiner Nebenforderungen abgewiesen, so trifft § 92 Abs. 1 ZPO zu, auch wenn dieselbe Wertstufe vorliegt, aber die streitwertmäßig nicht zu berücksichtigenden Kosten und Zinsen der Höhe nach 10 % des fiktiven Streitwerts (Hauptforderung, Zinsen und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten) überschreiten (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 33. Aufl. 2019, § 92 Rdn. 11 m.w.N.). Nicht zu Lasten des Klägers war bei der Verteilung der Kosten erster Instanz demgegenüber zu berücksichtigen, dass durch die Weiternutzung des Fahrzeuges der von ihm geschuldete Nutzungsersatz im Verlauf des Rechtsstreits angewachsen ist und sich der von der Beklagten zu erstattende Kaufpreis damit im Gegenzug reduziert hat. Durch seine Teilerledigungserklärung hat der Kläger die anteilige Auferlegung entsprechender Kosten erfolgreich verhindert. Die Beklagte ist durch ihren Widerspruch gegen die Erledigung auch hinsichtlich der vom Landgericht daraufhin auszusprechenden Feststellung der Teilerledigung im Rechtsstreit unterlegen und hat einen entsprechenden Anteil der Kosten zu tragen, wobei sich der Streitwert für den Feststellungsausspruch im Fall einer einseitigen Teilerledigungserklärung des Klägers nach dem Wert der auf den erledigten Teil entfallenden Kosten bemisst (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. September 1991 - VIII ZR 157/91, WM 1991, 2009 unter II 1 mwN; vom 2. Februar 2016 - XI ZR 138/15, juris Rn. 3 und vom 27. September 2017, VIII ZR 100/17, juris Rn. 2). Der Wert dieser Kosten ist durch eine Differenzrechnung zu ermitteln, die ergibt, um welchen Betrag bis zur teilweisen Erledigung diejenigen Kosten überschritten worden sind, die angefallen wären, wenn der Kläger den Rechtsstreit von Anfang an nur über den nicht für erledigt erklärten Teil der Hauptsache geführt hätte (vgl. BGH aaO mwN). Demgegenüber hat der Kläger – wie bereits oben unter II.A.7. ausgeführt - in der zweiten Instanz keine entsprechende Erledigungserklärung abgegeben, weshalb in diesem Rechtszug die weitere Reduzierung der Klageforderung durch die fortschreitende Nutzung des Fahrzeugs kostenmäßig zu seinen Lasten zu berücksichtigen war. Der Senat schließt sich insoweit ausdrücklich nicht der vom Oberlandesgerichts Schleswig-Holstein vertretenen Auffassung an, dass für die Betrachtung des Verhältnisses des Obsiegens und Verlierens der Parteien einheitlich auf den Zeitpunkt der Klageerhebung abzustellen ist, da der Klägerseite anderenfalls bei der Kostenentscheidung ein Nachteil daraus entstünde, dass durch die Weiternutzung des Fahrzeuges der von dieser geschuldete Nutzungsersatz im Verlauf des Rechtsstreits steigt und sich der von der Beklagten zu erstattende Kaufpreis damit im Gegenzug reduziert (OLG Schleswig-Holstein, Urteil vom 22.11.2019, 17 U 44/19, juris Rn. 87; Urteil vom 19.03.2020, 7 U 100/19, juris Rn. 112). Der anwaltlich vertretene Kläger hätte sich auch in zweiter Instanz vor einer hieraus resultierenden ungünstigen Kostenentscheidung dadurch schützen können, dass er die Anschlussberufung auch auf die Feststellung der Erledigung erstreckt hätte. Die Kostenverteilung war daher für beide Instanzen getrennt vorzunehmen. Für den ersten Rechtszug hat der Kläger in Bezug auf den zugrunde zu legenden fiktiven Streitwert von 26.796,26 Euro (Hauptforderung nach Erledigung (19.517,83), Kosten der Erledigung (351,70), Annahmeverzug (150), Zinsen nach § 849 BGB (4.904,38) und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten (1.872,35 Euro)) in Höhe von 21.262,37 Euro obsiegt, während die Beklagte nur hinsichtlich der Abwehr der Zinsen nach § 849 BGB und eines Teiles der vorgerichtlichen Anwaltskosten erfolgreich ist. Dies entspricht gerundet der im Tenor ausgesprochenen Kostenquote. Der für die zweite Instanz zugrunde zulegende fiktive Streitwert ist, nachdem der Kläger hier keine weitere Teilerledigung erklärt hat, mit dem erster Instanz identisch (26.796,26 €). Der Kläger war hier infolge des fortschreitenden Nutzungsvorteils jedoch nur in Höhe von 20.260,42 (Hauptforderung (18.515,88), Feststellung Annahmeverzug (150), Teilerledigung (351,70) und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten (1.242,84)) Euro erfolgreich. Daraus ergibt sich die für diesen Rechtszug angegebene Kostenquote. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 i.V.m. § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Eine Anordnung nach § 711 ZPO war nicht zu treffen, weil ein Rechtsmittel für beide Parteien unzweifelhaft nicht gegeben ist, da eine Beschwer von 20.000 Euro für keine der Parteien erreicht wird. Soweit die Beklagte zur Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten verurteilt wurde, handelt es sich um eine nicht werterhöhende Nebenforderung im Sinne von § 4 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO, denn diese Kosten betreffen ausschließlich die Geltendmachung von Schadens-ersatzansprüchen, die Gegenstand des Rechtsstreits sind (BGH, Beschlüsse vom 5. April 2011, VI ZB 61/19, juris Rn. 5 und vom 11. März 2008, VI ZB 9/06, juris Rn. 5). Die Verurteilung im Übrigen bleibt unter 20.000 Euro. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Der Senat hat den Streitfall auf der Grundlage der höchstrichterlichen Judikatur gelöst. Den Streitwert erster Instanz hat der Senat gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG in Abänderung des im Urteil des Landgerichts festgesetzten Wertes herabgesetzt. Da der Kläger bereits in der Klageschrift den gezogenen Nutzungsvorteil in Abzug gebracht hat, war dieser mit einem zu diesem Zeitpunkt anzusetzenden Betrag von 4.728,52 Euro wertmindernd zu berücksichtigen. Der Streitwert war daher auf bis zu 22.000 Euro festzusetzen (Zahlungsantrag 20.771,48 € + Feststellung Annahme-verzug 150 €). Dem Antrag auf Feststellung, dass der Zahlungsantrag zu Ziffer 1. aus einer unerlaubten Handlung herrührt, kommt daneben keine streiterhöhende Wirkung zu. Da bereits der Zahlungsantrag auf eine vorsätzliche unerlaubte Handlung gestützt wird, ist der Feststellungsantrag, der die Realisierung des Anspruchs in der Zwangsvollstreckung erleichtern soll (§ 850f Absatz 2 ZPO), mit dem Leistungsantrag wirtschaftlich identisch (BGH, Beschluss vom 13. Februar 2013, II ZR 46/13, juris Rn. 3). Durch die in der mündlichen Verhandlung erster Instanz verbunden mit der Teilerledigungserklärung vorgenommene Antragsreduzierung hat sich der Streitwert sodann auf 20.019,53 Euro reduziert (Hauptforderung 19.517,83 Euro, Feststellung Annahmeverzug 150 Kosten der Erledigung 351,70 €), bleibt damit aber im Ergebnis ebenfalls weiter im Gebührenbereich bis 22.000 Euro. Der Streitwert zweiter Instanz war anhand der Berufungsangriffe auf den angegeben Betrag festzusetzen.