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Beschluss

3 WF 109/20

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2020:1023.3WF109.20.00
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Tenor

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 21.07.2020 gegen den Beschluss des AG Duisburg-Hamborn vom 10.07.2020 – 27 F 114/19 - wird zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens Die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 21.07.2020 gegen den Beschluss des AG Duisburg-Hamborn vom 10.07.2020 – 27 F 114/19 - wird zurückgewiesen. Gründe: I) Mit Beschluss vom 09.05.2019 hat das Amtsgericht im Wege der einstweiligen Anordnung nach §§ 214, 49 FamFG unter Zif. 1 des Beschlusstenors gegen den Antragsgegner eine Verbotsanordnung ausgesprochen und unter Zif. 2 die Dauer der Anordnung bis zum „09.05.2019“ befristet. Vor dem Hintergrund eines vom Antragsteller mit Schriftsatz vom 11.03.2020 gestellten Antrages auf Erlass eines Ordnungsgeldbeschlusses wegen eines - nach Vorbringen des Antragstellers – vom Antragsgegner begangenen Verstoßes gegen die Verbotsanordnung am 23.02.2020 hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 10.07.2020 die Beschlussformel des Beschlusses vom 09.05.2020 unter Zif. 2 dahingehend berichtigt, dass die Befristung lautet: „bis zum 09.11.2019“. Gegen diesen seinen Verfahrensbevollmächtigten am 17.07.2020 zugestellten Berichtigungsbeschluss wendet sich der Antragsteller mit der am 27.07.2020 eingegangenen Beschwerde vom 21.07.2020. Er wendet zur Begründung ein, das Amtsgericht habe bei der ursprünglichen Beschlussfassung sicherlich nicht eine Befristung bis zum 09.11.2019, sondern eine solche bis zum 09.05.2020 gewollt, eine offensichtliche Unrichtigkeit habe damit lediglich in Bezug auf das Jahr des Befristungszeitpunkt bestanden. Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. II) Das Rechtsmittel des Antragstellers gegen den Berichtigungsbeschluss ist zulässig, in der Sache jedoch unbegründet. 1. Gegen den Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, findet nach der Regelung des § 42 Abs. 3 Satz 2 FamFG mit §§ 567 bis 572 ZPO die sofortige Beschwerde statt. Diese ist form- und fristgerecht eingelegt (§ 569 ZPO). Die Beteiligte trägt vor, der Beschluss sei über ihren Antrag hinaus in für sie relevanten Teilen zu Unrecht geändert worden; eine Beeinträchtigung ihrer Rechte erscheint demnach möglich, so dass die erforderliche Beschwer (Zöller/Heßler, ZPO, 33. Aufl.2020, Rn. 5 zu § 567) zu bejahen ist. Für das Beschwerdeverfahren gilt kraft der bezeichneten Verweisungsnorm auch die spezielle Zuweisung an den Einzelrichter (§ 568 ZPO). 2. In der Sache gibt die sofortige Beschwerde keinen Anlass zur Abänderung des angefochtenen Berichtigungsbeschlusses. a) Nach § 42 Abs. 1 FamFG sind Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten im Beschluss jederzeit vom Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen. Eine Berichtigung setzt grundsätzlich voraus, dass das Gericht auf eine bestimmte Rechtsfolge erkennen wollte und lediglich deren Ausspruch versehentlich unterblieben ist (vgl. Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 20. Auflage 2020, § 42 Rn. 20). Insoweit muss die Unrichtigkeit aus dem Zusammenhang des Beschlusses selbst oder aus den Vorgängen bei seiner Bekanntgabe erkennbar sein. Die Unrichtigkeit darf nicht gerichtsintern bleiben, sondern muss auch für Dritte ohne weiteres deutlich werden. Für die Berichtigung einer Entscheidungsformel folgt daraus, dass eine offensichtliche Unrichtigkeit im Sinne von § 42 FamFG nur vorliegt, wenn sich zweifelsfrei feststellen lässt, dass der Ausspruch den tatsächlichen Entscheidungswillen des Gerichts unvollkommen wiedergibt (vgl. BGH, Beschluss vom 29.01.2014 - XII ZB 372/13 - FamRZ 2014, 653 Rn. 15; Beschluss vom 03.02.2016 – XII ZB 629/13 –, Rn. 32, juris; Bartels/Elzer in: Bork/Jacoby/Schwab, FamFG, 3. Aufl. 2018, Rz. 20 zu § 42). Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens kann ein Berichtigungsbeschluss nur eingeschränkt überprüft werden. Gegenstand der Überprüfung der Beschwerdeinstanz ist allein die Zulässigkeit der Berichtigung (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 09.08.2016 - 6 WF 157/16 - BeckRS 2016, 16864, zit. nach juris Rn. 7; OLG Koblenz, Beschluss vom 16.07.2014 - 14 W 400/14, MDR 2015, 236 = BeckRS 2014, 21003; BayObLG, Beschluss vom 13.12.1995 - 3Z BR 328/95 - NJW-RR 1997, 57; Keidel-Meyer-Holz, FamFG, 20. Auflage 2020, § 42 Rn. 38; Zöller-Vollkommer, ZPO, 33. Auflage 2020, § 319 Rn. 26). Zu klären ist also, ob das Erstgericht den Begriff der "offenbaren Unrichtigkeit" richtig verstanden und angewandt hat. Die inhaltliche Richtigkeit der Berichtigung kann dagegen nicht überprüft werden (BeckOK ZPO-Elzer, Stand 1.9.2020, 38. Edi. § 319 Rn. 64). b) Nach diesen Kriterien hat das Amtsgericht die Voraussetzungen für eine Berichtigung des Tenors des Beschlusses vom 09.05.2019 unter Zif. 2 bezüglich der Befristungsdauer der Verbotsanordnung zurecht angenommen. Es erschließt sich ohne weiteres bereits aus der Gesamtschau der einzelnen Beschlusstenorbestandteile, dass die unter Zif. 2 erfolgte Befristung „09.05.2019“ der unter Zif. 1 tenorierten Verbotsanordnung in dem am 09.05.2019 erlassenen Beschluss nicht dem Willen des Amtsgerichts entsprochen hat, da die Bestimmung einer Frist für den Ablauf einer Verbotsanordnung auf den Tag des Erlasses derselben widersinnig ist und damit nicht gewollt sein kann. Damit hat das Amtsgericht rechtsfehlerfrei die Zulässigkeit der Berichtigung des Beschlusses vom 09.05.2019 hinsichtlich der Befristung angenommen; die vom Antragsteller in den Mittelpunkt seiner Beschwerde gestellten Angriffe gegen die inhaltliche Richtigkeit der Berichtigung, namentlich den „richtigen“ Befristungszeitpunkt entziehen sich nach den obigen Ausführungen einer Überprüfung durch das Beschwerdegericht und können demnach nicht zu einer Abänderung des Berichtigungsbeschlusses führen. III) Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Der Gegenstandswert ist nicht festzusetzen, weil eine Festgebühr anfällt (Nr. 1912 KV FamGKG; vgl. Keidel/Meyer-Holz, FamFG, a.a.O, § 42 Rn. 49). IV) Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.