Beschluss
11 UF 131/25
OLG Stuttgart Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSTUT:2025:0718.11UF131.25.00
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Leitsätze
Die Berichtigung einer im Versorgungsausgleichsverfahren ergangenen Entscheidung ist möglich, wenn sie auf fehlerhaften Eingaben in ein EDV-Programm beruht, die nicht in einem inneren Zusammenhang mit der Willensbildung des Gerichts stehen.(Rn.35)
(Rn.40)
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den am 12.05.2025 erlassenen Berichtigungsbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Aalen vom 30.04.2025, Aktenzeichen 6 F 387/21, wird - soweit sie sich gegen Ziffer 1 Absätze 2, 3, 10 und 11 mit den zugehörigen Gründen in Ziffer 2 richtet - verworfen und im Übrigen - sich gegen Ziffer 1 Absätze 5 bis 8 mit den zugehörigen Gründen in Ziffer 2 wendend - zurückgewiesen.
2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Berichtigung einer im Versorgungsausgleichsverfahren ergangenen Entscheidung ist möglich, wenn sie auf fehlerhaften Eingaben in ein EDV-Programm beruht, die nicht in einem inneren Zusammenhang mit der Willensbildung des Gerichts stehen.(Rn.35) (Rn.40) 1. Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den am 12.05.2025 erlassenen Berichtigungsbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Aalen vom 30.04.2025, Aktenzeichen 6 F 387/21, wird - soweit sie sich gegen Ziffer 1 Absätze 2, 3, 10 und 11 mit den zugehörigen Gründen in Ziffer 2 richtet - verworfen und im Übrigen - sich gegen Ziffer 1 Absätze 5 bis 8 mit den zugehörigen Gründen in Ziffer 2 wendend - zurückgewiesen. 2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. I. Mit Beschluss vom 04.12.2024 hat das Amtsgericht Aalen die zwischen der Antragstellerin und dem Antragsgegner am … geschlossene Ehe geschieden und unter Ziffer 2 eine Entscheidung über den für die Ehezeit vom 01.07.2010 bis 30.09.2021 durchzuführenden Versorgungsausgleich wie folgt getroffen: Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers. Nr. …) zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 4,1786 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto … bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 30.09.2021, übertragen. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Allianz Lebensversicherungs-AG (Vers. …) zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 7.565,08 Euro, bezogen auf den 30.09.2021, übertragen. Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Allianz Lebensversicherungs-AG (Vers. Nr. …) zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 4.645,83 Euro bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 30.09.2021, begründet. Die Allianz Lebensversicherungs-AG wird verpflichtet, diesen Betrag an die Deutsche Rentenversicherung Bund zu zahlen. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers. Nr. …) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 3,4583 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto … bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 30.09.2021, übertragen. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der ZF Friedrichshafen AG (Vers. Nr. …) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 53,00 Euro, bezogen auf den 30.09.2021, übertragen. Ein Ausgleich des Anrechts der Antragstellerin bei dem Kommunalen Versorgungsverband Baden-Württemberg (Vers. Nr. …) im Wertausgleich bei der Scheidung findet nicht statt. Ausgleichsansprüche nach der Scheidung bleiben vorbehalten. Im Anschluss an die Verkündung des Scheidungsbeschlusses verzichteten die Ehegatten sodann noch in der mündlichen Verhandlung vom 04.12.2024 auf Rechtsmittel und Anschlussrechtsmittel gegen den Beschluss zur Ehescheidung und den Scheidungsfolgen, während die Ergo Lebensversicherung AG, der die Entscheidung am 27.12.2024 zugestellt wurde, mit Schriftsatz vom 08.01.2025 (Eingang bei Gericht am Folgetag) einwendet, dass die Darlegung in den Beschlussgründen, der Antragsgegner habe bei ihr keine Anteile in der Ehezeit erworben, nicht korrekt sei. Wie bereits mit Auskunftserteilung vom 26.11.2021 mitgeteilt, betrage der Ehezeitanteil 19.766,77 Euro und der Ausgleichswert 9.758,39 Euro. Der Versorgungsträger endet mit den Worten "Wir bitten um Korrektur bzw. legen vorsorglich Rechtsmittel gegen den Beschluss ein." Hierauf teilte das Familiengericht den Beteiligten mit Verfügung vom 25.02.2025 mit, dass nicht nur hinsichtlich des Anrechts des Antragsgegners bei der Ergo Lebensversicherung AG, sondern auch bei diversen weiteren Anrechten falsche Werte zugrunde gelegt worden seien und das Gericht bitte, dieses Versehen zu entschuldigen. Nachdem den Beteiligten eine neue Berechnung zum Versorgungsausgleich übersandt worden war, sprach sich die Antragstellerin für eine Berichtigung des Beschlusses, der Antragsgegner - mit Ausnahme desjenigen bei der Ergo Lebensversicherung AG - indes dagegen aus. Am 12.05.2025 erließ das Familiengericht schließlich den folgenden Berichtigungsbeschluss vom 30.04.2025: 1. Der Beschluss vom 04.12.2024 wird im Tenor Ziff. 2 wie folgt berichtigt: Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers. Nr. …) zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 4,1786 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto … bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 30.09.2021, übertragen. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Allianz Lebensversicherungs-AG (Vers. Nr. …) zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 7.565,08 Euro nach Maßgabe Teilungsordnung vom 21.07.2021, bezogen auf den 30.09.2021, übertragen. Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Allianz Lebensversicherungs-AG (Vers. Nr. …) zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 4.645,83 Euro bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich, begründet. Die Allianz Lebensversicherungs-AG wird verpflichtet, diesen Betrag nebst 2,75 % Zinsen seit dem 01.10.2021 bis zur Rechtskraft dieser Entscheidung an die Deutsche Rentenversicherung Bund zu zahlen. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers. Nr. …) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 3,4583 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto … bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 30.09.2021, übertragen. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Allianz Lebensversicherungs-AG (Vers. Nr. …) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 4.892,26 Euro nach Maßgabe Teilungsordnung in der Fassung von 21.07.2021, bezogen auf den 30.09.2021, übertragen. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Allianz Lebensversicherungs-AG (Vers. Nr. …) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 5.995,64 Euro nach Maßgabe Teilungsordnung in der Fassung vom 21.07.2021, bezogen auf den 30.09.2021, übertragen. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der ERGO Lebensversicherung AG (Vers. Nr. …) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 9.758,39 Euro nach Maßgabe Teilungsordnung über den Versorgungsausgleich, bezogen auf den 30.09.2021, übertragen. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Allianz Lebensversicherungs-AG (Vers. Nr. …) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 14.259,38 Euro nach Maßgabe Teilungsordnung in der Fassung vom 21.07.2021, bezogen auf den 30.09.2021, übertragen. Ein Ausgleich des Anrechts der Antragstellerin bei dem Kommunalen Versorgungsverband Baden-Württemberg (Vers. Nr. …) im Wertausgleich bei der Scheidung findet nicht statt. Ein Ausgleich des Anrechts des Antragsgegners bei der ZF Friedrichshafen AG (Vers. Nr. …) findet nicht statt. Ein Ausgleich des Anrechts des Antragsgegners bei der Allianz Lebensversicherungs-AG (Vers. Nr. …) findet nicht statt. Ausgleichsansprüche nach der Scheidung bleiben vorbehalten. 2. Der Beschluss vom 04.12.2024 wird in den Gründen unter Ziffer 2 Versorgungsausgleich wie folgt berichtigt: ... Zur Begründung führte das Familiengericht aus, es seien offensichtliche Eingabefehler in das EDV-Versorgungsausgleichsberechnungsprogramm vorgenommen worden, die als offenbare Unrichtigkeit zu werten seien. In der vorherigen Berechnung sei fälschlicherweise bei nachfolgenden Anrechten versehentlich jeweils der Wert 0 Euro eingegeben worden: - ERGO Lebensversicherung AG (Vers. Nr. …), Ausgleichswert 9.758,39 Euro - Allianz Lebensversicherungs-AG (Vers. Nr. …), Ausgleichswert 5.995,64 Euro - Allianz Lebensversicherungs-AG (Vers. Nr. …), Ausgleichswert 4.892,26 Euro - Allianz Lebensversicherungs-AG (Vers. Nr. …), Ausgleichswert 14.259,38 Euro - Allianz Lebensversicherungs-AG (Vers. Nr. …), Ausgleichswert 1.026,36 Euro (dieser überschreite nicht den Grenzwert des § 18 Abs. 3 VersAusglG, weshalb das Anrecht gemäß § 18 Abs. 2 VersAusglG vom Versorgungsausgleich ausgeschlossen werde). Gegen den ihm am 16.05.2025 zugestellten Berichtigungsbeschluss vom 30.04./12.05.2025 wendet sich der Antragsgegner mit seiner am 28.05.2025 beim Amtsgericht eingegangenen sofortigen Beschwerde, mit der er die Aufhebung des Beschlusses und Zurückweisung des Berichtigungsantrags begehrt, dessen Voraussetzungen er nicht als gegeben erachtet. Die Antragstellerin verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung. Eine Abhilfeentscheidung wurde durch das Familiengericht nicht getroffen. Im Übrigen wird zur Ergänzung auf die Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen und die sonstigen Aktenteile Bezug genommen. II. Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Berichtigungsbeschluss des Familiengerichts ist - soweit sie sich gegen Ziffer 1 Absätze 2, 3, 10 und 11 mit den zugehörigen Gründen in Ziffer 2 richtet - als unzulässig zu verwerfen und im Übrigen - soweit sie sich gegen Ziffer 1 Absätze 5 bis 8 mit den zugehörigen Gründen in Ziffer 2 wendet - als unbegründet zurückzuweisen, §§ 42 Abs. 3 Satz 2 FamFG, 567 ff. ZPO. Die Berichtigung eines Beschlusses zum Versorgungsausgleich richtet sich nach § 42 FamFG, auch bei Vorliegen einer Verbundentscheidung, bei der die nach § 137 FamFG verbundenen Verfahren nach ihren jeweils eigenen Verfahrensregeln zu behandeln sind (Kirchmeier, FamRZ 2017, 845 - 851; MüKoFamFG/Ulrici, 4. Auflage 2025, FamFG, § 42 Rn. 2). 1. Hierbei steht der Zulässigkeit des eingelegten Rechtsmittels nicht schon entgegen, dass das Amtsgericht keinen Nichtabhilfebeschluss erlassen, das Verfahren vielmehr unmittelbar dem Beschwerdegericht vorgelegt hat. Trotz Verfahrensfehlers bleibt dem Beschwerdegericht eine Entscheidung in der Sache unbenommen (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 10.03.2023 – 1 WF 12/23 –, juris; Anders/Gehle/Hunke, 83. Auflage 2025, ZPO § 572 Rn. 19, mit weiteren Nachweisen). 2. Zudem liegt in dem am 04.12.2024 seitens der Ehegatten erklärten Verzicht auf Rechtsmittel und Anschlussrechtsmittel gegen den verkündeten Scheidungsverbundbeschluss weder ein Verzicht auf einen Berichtigungsantrag nach § 42 FamFG noch ein Verzicht auf die Einlegung einer sofortigen Beschwerde gegen eine vorgenommene Berichtigung. § 42 FamFG regelt in Verbindung mit §§ 43, 44 FamFG die Korrektur erlassener Beschlüsse außerhalb des Rechtsmittelverfahrens. 3. Indes ist dem Antragsgegner hinsichtlich seiner sofortigen Beschwerde - soweit sie sich gegen Ziffer 1 Absätze 2, 3, 10 und 11 mit den zugehörigen Gründen in Ziffer 2 richtet - das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis abzusprechen, da er insoweit durch den angegriffenen Berichtigungsbeschluss nicht beschwert ist. Auch die sofortige Beschwerde setzt als Rechtsmittel eine Beschwer des Beschwerdeführers voraus; fehlt es an ihr, so ist die Beschwerde (insoweit) als unzulässig zu verwerfen (vgl. BeckOK, ZPO/Wulf, 56. Edition, 01.12.2024, ZPO, § 567 Rn. 3; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23. Oktober 2020 – II-3 WF 109/20 –, juris). 4. Soweit der Antragsgegner durch den angegriffenen Berichtigungsbeschluss beschwert ist - also hinsichtlich Ziffer 1 Absätze 5 bis 8 mit den zugehörigen Gründen in Ziffer 2 - sind die Voraussetzungen des § 42 Abs. 1 FamFG für eine Berichtigung der Entscheidung zum Versorgungsausgleich gegeben. 5. § 42 FamFG lässt ebenso wie § 319 ZPO die Berichtigung nur bei Schreibfehlern, Rechenfehlern und ähnlichen offenbaren Unrichtigkeiten zu. Nur eine versehentliche Abweichung des vom Gericht Erklärten von dem von ihm Gewollten rechtfertigt eine Berichtigung. Eine falsche Willensbildung des Gerichts, insbesondere ein Rechtsanwendungsfehler, kann nicht mit Hilfe dieser Bestimmung korrigiert werden. Stets muss der Irrtum "offenbar" sein, das heißt den Beteiligten des Verfahrens muss es möglich sein, die Unrichtigkeit aus dem ihnen zugänglichen Inhalt des Verfahrens zu erkennen. Ein gerichtsintern gebliebenes Versehen, das meist nicht ohne weitere Beweiserhebung überprüft werden kann, ist keine "offenbare Unrichtigkeit". Auch ein Eingabefehler bei Verwendung eines familienrechtlichen Computerprogramms zur Berechnung des Versorgungsausgleichs kann danach eine der Berichtigung unterliegende offenbare Unrichtigkeit sein (Kirchmeier, a. a. O.), insbesondere die Eingabe eines unrichtigen Betrages (Sternal/Jokisch, 21. Auflage 2023, FamFG, § 42 Rn. 9, mit weiteren Nachweisen). Für die Bejahung einer offenbaren Unrichtigkeit ist es ausreichend, wenn der Beschluss, die Verfahrensakten oder die Umstände bei Erlass des Beschlusses die Unrichtigkeit objektiv erkennbar machen, auch wenn diese nicht auf den ersten Blick ersichtlich ist; zur Feststellung der Unrichtigkeit darf der gesamte Inhalt des Verfahrens herangezogen werden (MüKoFamFG/Ulrici, a. a. O., § 42 Rn. 6, mit weiteren Nachweisen; MüKoZPO/Musielak/Hüntemann, 7. Auflage 2025, ZPO, § 319 Rn. 7; Sternal/Jokisch, a. a. O., § 42 Rn. 8). 6. Im vorliegenden Fall geht die Unrichtigkeit der im WinFam-Programm durch die Familienrichterin eingegebenen Beträge hinsichtlich der Anrechte des Antragsgegners bei der Ergo Lebensversicherung AG sowie der Allianz Lebensversicherungs-AG aus der Unterakte zum Versorgungsausgleich objektiv eindeutig erkennbar hervor. Für sämtliche privaten Anrechte des Antragsgegners wurde in das Berechnungsprogramm die Zahl "0" eingegeben, anstelle der folgenden - nicht geringfügigen (§ 18 Abs. 2 VersAusglG) - beauskunfteten Beträge: - ERGO Lebensversicherung AG (Vers. Nr. …), Ausgleichswert 9.758,39 Euro - Allianz Lebensversicherungs-AG (Vers. Nr. …), Ausgleichswert 5.995,64 Euro - Allianz Lebensversicherungs-AG (Vers. Nr. …), Ausgleichswert 4.892,26 Euro - Allianz Lebensversicherungs-AG (Vers. Nr. …), Ausgleichswert 14.259,38 Euro Dem Familiengericht sind damit bei Eingabe der Beträge für die in den Versorgungsausgleich einzubeziehenden Anwartschaften in das verwendete WinFam-Programm Fehler unterlaufen, die gerade nicht in einem inneren Zusammenhang mit der Willensbildung des Gerichtes stehen, das heißt mit dem der Entscheidungsfindung zugrunde liegenden Denkprozess. 7. Bei der angegriffenen Entscheidung handelt es sich damit im Ergebnis nicht um die Korrektur einer durch das Familiengericht vorgenommenen Rechtsanwendung, sondern um die Berichtigung einer auf Unachtsamkeit beruhenden Fehlleistung mit der Folge, dass die sofortige Beschwerde des Antragsgegners - soweit zulässig - als unbegründet zurückzuweisen ist. 8. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 150 Abs. 1, Abs. 4 FamFG, 97 Abs. 1 ZPO. Im Hinblick auf die Erfolglosigkeit der Beschwerde fällt dem Antragsgegner die Gebühr nach Nr. 1912 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 FamGKG zur Last.