I. Die Berufung der Klägerin gegen das am 4. Juni 2019 verkündete Urteil der4b Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen. II. Die Klägerin hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. III. Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagtenwegen ihrer Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zwangsweise durchzusetzenden Betrages abzuwenden, falls nicht dieBeklagten zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.000.000,00 EURfestgesetzt. G r ü n d e : I. Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 01 (Klagepatent, Anlage GDM 1). Aus diesem Schutzrecht nimmt sie die Beklagten auf Unterlassung, Rechnungslegung und Auskunftserteilung sowie Feststellung ihrer Verpflichtung zum Schadensersatz in Anspruch. Die dem Klagepatent zugrunde liegende Anmeldung wurde am 00.00.2004 unterInanspruchnahme einer europäischen Priorität vom 00.00.2003 eingereicht. Der Hinweis auf die Patenterteilung wurde am 00.00.2008 im Patentblatt bekannt gemacht. Ein gegen die Erteilung des Klagepatents von dritter Seite eingelegter Einspruch wurde von der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamtes durch Entscheidung vom 20.10.2010 (Anlage GDM 3) rechtskräftig zurückgewiesen Das Klagepatent betrifft ein Verfahren zum Kühlen von schüttfähigem Brenngut. Der erteilte Patentanspruch 1 lautet wie folgt: „Verfahren zum Kühlen des aus einem Brennofen austretenden Brennguts als Schüttgutschicht auf dem Förderrost eines dem Ofen nachgeschalteten Kühlers mittels eines von unten durch den Rost und die Schüttgutschicht hindurchgeführten Gasstroms, wobei der Rost mehrere in Förderrichtung langgestreckte Planken umfasst, die in Förderrichtung vor- und zurückgehend angetrieben werden und von denen wenigstens zwei benachbarte Planken gleichzeitig vor und ungleichzeitig zurück bewegt werden wobei oberhalb des Rosts keine Förderorgane vorhanden sind dadurch gekennzeichnet, daß es an vertikaler Mischbewegung in der Schüttgutschicht fehlt und die Betthöhe im Mittel nicht geringer als das 0,7-Fache der Plankenbreite ist.“ Auf eine von der Beklagten zu 1. erhobene Nichtigkeitsklage hat das Bundespatentgericht den deutschen Teil des Klagepatents durch – nach Erlass des landgerichtlichen Urteils ergangenes – Urteil vom 30.06.2020 (Az.: 4 Ni 17/18 (EP); Anlage GDM 23) in beschränktem Umfang mit zwei Patentansprüchen (3 und 5) aufrechterhalten. Der aufrechterhaltene Patentanspruch 3 lautet wie folgt: „Verfahren zum Kühlen des aus einem Brennofen austretenden Brennguts als Schüttgutschicht (8) auf dem Förderrost (5) eines dem Ofen nachgeschalteten Kühlers mittels eines von unten durch den Rost (5) und die Schüttgutschicht (8) hindurchgeführten Gasstroms, wobei der Rost mehrere in Förderrichtung (11) langgestreckte Planken (10) umfasst, die in Förderrichtung vor- und zurückgehend angetrieben werden und von denen wenigstens zwei benachbarte Planken (10) gleichzeitig vor und ungleichzeitig zurück bewegt werden, wobei oberhalb des Rosts (5) keine Förderorgane vorhanden sind, dadurch gekennzeichnet, dass es an vertikaler Mischbewegung in der Schüttgutschicht (8) fehlt und die Betthöhe im Mittel nicht geringer als das 0,7-Fache der Plankenbreite ist und zwischen benachbarten Planken (10) eine Abdichtung dadurch gebildet ist, dass am Rand der einen Planke (10) einU-förmiges Profil (70) längs durchgehend mit einem nach unten ragenden Schenkel befestigt ist, so dass der andere nach unten ragende Schenkel in das auf der benachbarten Planke (10) gebildete Gutbett hinabragt und zur Bildung einer Labyrinthdichtung mit einer Wand (33) zusammenwirkt, die vom Rand dieser benachbarten Planke (10) hochragt. Die nachfolgend wiedergegebenen Abbildungen stammen aus der Klagepatentschrift. Die Figur 4 zeigt in einem Teillängsschnitt eine erste Ausführungsform des Kühlers, Figur 6 zeigt einen Querschnitt durch den Kühler und die Figur 14 zeigt ein Ausführungsbeispiel der Dichtungsanordnung des Kühlers. Die Beklagte zu 1., deren Geschäftsführer der Beklagte zu 2. ist, bewirbt auf ihrer Website unter der Bezeichnung „A.“ einen Klinkerkühler (angegriffene Ausführungsform 1) sowie die Aufrüstung bestehender Kühler, wobei sie in diesem Zusammenhang auch ein „B.-Rostsystems“ (angegriffene Ausführungsform 2) bewirbt. Wegen der Einzelheiten des Internetauftritts der Beklagten zu 2. wird auf die Anlage GDM 8 Bezug genommen, der die nachstehend wiedergegebenen Abbildungen entnommen sind. Diese zeigen einen Klinkerkühler (erstes Bild) und die „B.“ (zweites Bild) des „B.-Rostsystems“. Der „A.“, der unstreitig nach dem sog. Walking Floor-Prinzip arbeitet, weist mehrere Förderstrecken auf, deren Auflagefläche von den zusammengesteckten „B.“ gebildet wird. Bei den „B.“ handelt es sich um einzelne, zusammenzufügende Rostelemente in Form von Querprofilen, welche von der Klägerin auch als Rostplatten bezeichnet werden. In der Werbung der Beklagten zu 1. heißt es hierzu, dass das „B.-Rostsystem“ aus einzelnen, ineinandergreifenden Rostelementen zur Auflage auf Rahmen besteht, die auf Roststützbalken geklemmt und durch eingesetzte Bolzen befestigt werden (vgl. Anlage GDM 16/16T). Ein Kühler des Typs „A.“ wurde von der Beklagten zu 1. für den Zementhersteller C. in Österreich errichtet. Einzelheiten dieses Kühlers lassen sich einer von der Klägerin als Anlage GDM 9 zu den Akten gereichten Präsentation entnehmen, die ein Mitarbeiter des vorgenannten Zementherstellers im September 2017 in D.-Stadt hielt. Der in Deutschland geschäftsansässigen E. (Deutschland) GmbH bot die Beklagte zu 1. für deren Werk in Schleswig-Holstein einen Kühler an, wobei dieser Kühler mit einer Betthöhe von 80 bis 100 cm gefahren werden sollte. Die Klägerin sieht im Angebot und Vertrieb der angegriffenen Ausführungsformen eine mittelbare Verletzung des Klagepatents. Sie hat vor dem Landgericht geltend gemacht: Als „Planke“ im Sinne des Klagepatents sei bei den angegriffenen Ausführungsformen die Gesamtheit der hintereinander gesteckten und auf Halterungen montierten „B.“ anzusehen. Weder müsse eine Planke besonders glatt noch müsse diese einstückig ausgebildet sein. Die Kühlluft ströme von der Unterseite der die Rostoberfläche bildenden „B.“ zu deren Oberfläche, um dann durch das Gutbett zur Gutbettoberfläche zu strömen. Dies entspreche den Vorgaben des Klagepatents. Dieses sei nicht auf eine rein vertikale Strömungsrichtung beschränkt, sondern zeige selbst in Förderrichtung geneigte Luftdurchtrittsöffnungen. Die angegriffenen Ausführungsformen wiesen zudem weder Förderorgane auf, noch komme es bei ihnen zu vertikalen Mischbewegungen in der Schüttgutschicht. „Förderorgane“ im Sinne des Klagepatents seien Bauteile, die relativ zum Förderrost bewegt werden könnten. Unter „vertikalen Mischbewegungen“ verstehe das Klagepatent Umschichtungen in der Schüttgutschicht. Soweit sich die Beklagten insofern auf auf den „B.“ quer zur Förderrichtung stationär angeordnete Profile – so genannte Hebelamellen – beriefen, bildeten diese mit den Längswänden der seitlichen Dichtungen zwischen den Planken Gut haltende „Mulden“. Beim Rückhub werde der Klinker nicht von dem auf den benachbarten Planken befindlichen Schüttgut zurückgehalten, der Klinker gelange nicht über die Hebelamellen, die daher auch keine Mischbewegung bewirkten. Ungeachtet dessen stehe der Abstand der Hebelamellen und ihre niedrige Höhe einer vertikalen Mischbewegung ohnehin entgegen. Der Mitarbeiter des Zementherstellers C. habe bei der Präsentation des neu installierten „A.“ erklärt, dass das Klinkerbett nicht durchmischt werde. Die Beklagten, die um Klageabweisung und hilfsweise um Aussetzung des Rechtsstreits bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Nichtigkeitsverfahren gebeten haben, haben eine Patentverletzung in Abrede gestellt und geltend gemacht: Die angegriffenen Ausführungsformen seien zur Anwendung des patentgemäßen Verfahrens nicht geeignet. Das Klagepatent verstehe unter einer in Förderrichtung langgestreckten Planke ein einheitliches, langgestrecktes schmales Brett, das über eine glatte Oberfläche verfüge, damit die Reibung beim Zurückziehen der Planke so gering wie möglich sei und das darüber befindliche Schüttgut nicht der rückziehenden Bewegung folge. Das sei bei den angegriffenen Ausführungsformen nicht der Fall. Der angegriffene „A.“ weise Bahnen aus quer zur Förderrichtung angeordneten Rostabschnitten, den „B.“, auf. Es handele sich hierbei um ein kettenähnliches gefügtes Laufband, das nicht glatt sei. Weiterhin weise die angegriffene Ausführungsform 1 oberhalb des Rosts Förderorgane in Form von Hebelamellen auf. Hierbei handele sich um rampenförmige und damit etwa dreieckförmige Profile, die quer zur Förderrichtung auf den „B.“ montiert seien. In Förderrichtung verhielten sich diese Hebelamellen wie Förderorgane. Beim Rückhub bewirkten sie ein Anheben des Schüttguts über die Schräge. An der Oberkante der Hebelamellen falle der Klinker herab. Es komme zu einer vertikalen Mischbewegung, wie sie aus dem Stand der Technik bekannt sei. Die Hebelamellen seien so dimensioniert, dass sie auch eine Anhebung des Klinkers mittlerer und großer Größe bewirken könnten. Sie seien auf dem gesamten Weg des Rückhubs wirksam. Ändere sich die unterste Lage der Schüttung, ziehe sich das wie ein Dominoeffekt durch alle höheren Lagen. Verstärkt werde dieser Effekt durch die horizontale Belüftung durch die „B.“. Es fehle insofern bereits an einem von unten zugeführten Gasstrom. Durch die horizontale Luftzufuhr entstehe zudem eine Art „Luftkissen“; einer völlig glatten Oberfläche der Planken bedürfe es nicht. Im Übrigen habe die Klägerin eine Betthöhe im Mittel von nicht weniger als das 0,7-fache der Plankenbreite nicht vorgetragen. Bei diesem Merkmal handele es sich ohnehin nur um ein Scheinmerkmal zur Erlangung der Patentfähigkeit. Was die Verletzungshandlung angehe, fehle es in Bezug auf die Lieferung an den Zementhersteller C. am erforderlichen Inlandsbezug. Ausführungen eines Mitarbeiters dieses Unternehmens zu einer Präsentation der angegriffenen Ausführungsform 1 seien ihnen – den Beklagten – nicht zurechenbar. Die der E. (Deutschland) GmbH angebotene Anlage habe eine andere Konfiguration. Darüber hinaus werde sich das Klagepatent im Nichtigkeitsverfahren nicht als rechtsbeständig erweisen. Durch Urteil vom 04.06.2019 hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Mit einer vertikalen Mischbewegung in der Schüttgutschicht, welche patentgemäß fehlen solle, sei jede vertikale Verschiebung innerhalb der Gutschicht oder auch der gesamten Gutschicht gemeint, wie sie aus der DK 1999/1403 A bekannt sei und wie sie insbesondere dadurch entstehe, dass die Schüttgutschicht über auf dem Förderrost angeordnete, quer zur Förderrichtung verlaufende vertikale Platten oder Hindernisse geschoben werde, wodurch in der Klinkerschicht eine Wellenbewegung erzeugt werde. Der Klagepatentanspruch schließe nach seinem Wortlaut jegliche vertikale Mischbewegung aus. Es sei mehr gefordert als nur der Ausschluss einer Durchmischung des (gesamten) Gutbetts, wie er in der Patentbeschreibung im Zusammenhang mit dem Wärmerückgewinn angesprochen werde. Was das Klagepatent unter einer vertikalen Mischbewegung verstehe, ergebe sich aus der Abgrenzung zur DK 1999/1403 A Aus dieser Druckschrift sei es bekannt, dass die Klinkerschicht bei einem sich hin- und herbewegenden Rostkühler über eine Kante oder einen Rand der Rostplatten geschoben werde und bei einem stationären Rost über die Spitze dreieckiger Profile, die als Förderelemente quer verlaufend über den Rost vor- und zurückbewegt würden. Es komme zu einer Wellenbewegung am Boden der Klinkerschicht, die auf die Klinkerschicht übertragen werde. Dadurch werde eine vertikale Verschiebung erzielt. Die DK 1999/1403 A wolle diese vertikale Verschiebung ohne plane Oberfläche der Rostabschnitte erzeugen, z.B. mit Hilfe vertikaler Platten quer zu den Rostabschnitten. Beim Rückhub werde der Klinker über die vertikalen Platten geschoben, wodurch die vertikale Verschiebung erzielt werde. Dass in der DK 1999/1403 A lediglich von einer „vertikalen Verschiebung“ und nicht von einer „vertikalen Mischbewegung“ die Rede sei, spiele keine Rolle. Denn das Klagepatent würdige diesen Stand der Technik dahingehend, dass das Gut in eine vertikale Mischbewegung versetzt werde. Damit sei die in der DK 1999/1403 A offenbarte vertikale Verschiebung durch die mittels vertikaler Platten oder anderer Profile erzeugte Wellenbewegung in der Klinkerschicht gemeint. Genau diese vertikale Verschiebung solle ausgeschlossen werden. Dass es dabei nur um eine Verschiebung und nicht um eine Umschichtung gehe, werde auch dadurch deutlich, dass die DK 1999/1403 A in ihren Unteransprüchen eine Höhe von gerade einmal 10 mm, 20 mm bzw. 30 mm für die Hindernisse bevorzuge. Die angegriffene Ausführungsform 1 sei hiervon ausgehend objektiv nicht geeignet, das patentgemäße Verfahren anzuwenden. Der angegriffene „A.“ weise mehrere aus den angegriffenen „B.“ zusammengesteckte Förderstrecken auf, die die Klägerin als Planken ansehe. Auf den „B.“ seien alle vier bis fünf Meter quer zur Förderrichtung Hebelamellen montiert, bei denen es sich um Profile mit einem dreieckförmigen Querschnitt und einer Höhe von 15 mm handele. Diese Hebelamellen seien so ausgerichtet, dass sie beim Rückhub als Rampe wirkten. Werde der Klinker auf dem Förderrost durch den angegriffenen Kühler gefördert, komme es zu einer vertikalen Mischbewegung in der Schüttgutschicht. Beim Rückhub der einzelnen Planken glitten die Hebelamellen der zurückbewegten Planke unter der Klinkerschicht hindurch. Dabei gleite die Schüttgutschicht an der Anrampung der Hebelamelle hoch und sacke am anderen Ende herab. Damit komme es zu einer Wellenbewegung in der Gutschicht, die für eine vertikale Verschiebung bzw. Mischbewegung ursächlich sei. Der angegriffene „A.“ folge damit dem Prinzip der DK 1999/1403 A Hinsichtlich der angegriffenen Ausführungsform 2, den „B.“, sei zwar davon auszugehen, dass diese zur Anwendung des patentgemäßen Verfahrens grundsätzlich geeignet seien. Denn es sei weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass diese nur zusammen mit den Hebelamellen angeboten und geliefert würden. Allerdings lasse sich nicht feststellen, dass es offensichtlich sei, dass die angegriffene Ausführungsform 2 seitens der Angebotsempfänger oder Abnehmer zur Anwendung des geschützten Verfahrens bestimmt sei. Mit ihrer Berufung gegen dieses Urteil verfolgt die Klägerin ihr vor dem Landgericht erfolglos gebliebenes Begehren weiter, wobei sie nunmehr primär den vom Bundespatentgericht im Nichtigkeitsverfahren aufrechterhaltenen Patentanspruch 3 geltend macht. Unter Wiederholung und Ergänzung ihres erstinstanzlichen Vortrags macht sie geltend: Das Landgericht habe den Begriff „vertikale Mischbewegung“ fehlerhaft ausgelegt. Richtigerweise seien darunter „Umschichtungen in der Schüttgutschicht“ zu verstehen. Das betreffende Merkmal ziele nur auf die Vermeidung einer Umschichtung ab, durch die kalte Partikel nach oben und heißere Partikel nach unten gelangen könnten. Das Klagepatent differenziere nicht zwischen dem Fehlen jeglicher Mischbewegung und dem Fehlen lebhafterer Mischbewegung. Im Lichte der Patentbeschreibung entspreche das Vorhandensein einer geringen, aber noch nicht besonders lebhaften Mischbewegung immer noch dem in Rede stehenden Anspruchsmerkmal. Aus der Würdigung der DK 1999/1403 A lasse sich nichts anderes herleiten. Das Klagepatent schildere diesen Stand der Technik dahin, dass mit den vertikalen Querwänden eine Mischbewegung herbeigeführt werden „solle“. Damit sei aber nicht gemeint, dass das Klagepatent eine bloße Anhebung des Gutbetts als „Mischbewegung“ ansehen wolle. Das Klagepatent bringe mit der Wendung „solle“ zum Ausdruck, dass es auf eine hinter jener Lehre stehende Zielrichtung abhebe. Es stelle in Bezug auf die DK 1999/1403 A ausdrücklich auch nur auf die Ausführungsform mit vertikalen Querwänden ab. Auf die Unteransprüche der DK 1999/1403 A werde in der Klagepatentschrift ebenfalls nicht eingegangen. Zu Unrecht sehe sich das Landgericht ferner im Einklang mit der Einspruchsentscheidung. Die Einspruchsabteilung habe eine bloße Anhebung gerade nicht als „vertikale Mischbewegung“ genügen lassen. Eine vom Klagepatent ausgeschlossene Bewegung sei daher nur eine solche, bei der es zu Umschichtungen im Gutbett komme. Hiervon ausgehend seien die angegriffenen Ausführungsformen zur Verwirklichung des in Rede stehenden Merkmals geeignet. Nach den Feststellungen des Landgerichts, komme es aufgrund der Hebelamellen der angegriffenen Ausführungsform 1 lediglich zu Anhebungen des Gutbetts, nicht aber zu einer vertikalen Mischbewegung im Sinne einer Umschichtung. Aufgrund ihrer Rampenformen seien die sog. Hebelamellen außerstande, den Klinker mit zurückzuziehen. Es könne nicht zu dem von der Einspruchsabteilung erörterten „Zieh-Harmonika-Effekt“ kommen, bei dem das Gut auf der einen Seite der Platte festgehalten und dadurch verdichtet werde, während sich auf der anderen Seite ein Materialloch bilde, das mit obenliegendem – anderen – Material aufgefüllt werde. Vielmehr fielen genau diejenigen Partikel an der Rampe herunter, die vorher auf ihr hochgeschoben worden seien. Infolgedessen bleibe eine Umschichtung aus. Dass die Hebelamellen keine Umschichtung bewirkten, werde bestätigt durch einen Prospekt der Beklagten zu 1. (Anlage GDM 20), in dem gesagt werde, dass jedwedes Mischen der Klinkerbettschichten zu vermeiden sei. Unabhängig davon folge die patentgemäße Eignung auch daraus, dass die Hebelamellen in großen Abständen von vier bis fünf Metern angeordnet seien. Da dies deutlich unter der Hublänge der Planken von rund 30 cm liege, könnten die Hebelamellen nur in einem örtlich sehr begrenzten Bereich wirksam sein. Die angegriffenen Ausführungsformen seien auch gemäß den Vorgaben der im Nichtigkeitsverfahren neu hinzugekommenen Anspruchsmerkmalen ausgestaltet. Die Klägerin beantragt , das angefochtene Urteil abzuändern und I. die Beklagten zu verurteilen, 1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 €, an dessen Stelle im Fall der Uneinbringlichkeit Ordnungshaft tritt, oder einer sogleich zu verhängenden Ordnungshaft, wobei die Ordnungshaft im Einzelfall bis zu sechs Monaten und bei wiederholten Verstößen insgesamt bis zu zwei Jahren betragen kann und im Fall der Beklagten zu 1 an ihren gesetzlichen Vertretern zu vollziehen ist, zu unterlassen, a) Kühler geeignet für die Anwendung eines Verfahrens zum Kühlen des aus einem Brennofen austretenden Zementklinkers als Schüttgutschicht auf dem Förderrost des dem Ofen nachgeschalteten Kühlers mittels eines von unten durch den Rost und die Schüttgutschicht hindurchgeführten Gasstroms, wobei der Rost mehrere in Förderrichtung langgestreckte Planken umfasst, die in Förderrichtung vor- und zurückgehend angetrieben werden und von denen wenigstens zwei benachbarte Planken gleichzeitig vor- und ungleichzeitig zurückbewegt werden, wobei oberhalb des Rosts keine Förderorgane vorhanden sind, es an vertikaler Mischbewegung in der Schüttgutschicht fehlt und die Betthöhe im Mittel nicht geringer als das 0,7-fache der Plankenbreite ist und zwischen benachbarten Planken eine Abdichtung dadurch gebildet ist, dass am Rand der einen Planke ein U-förmiges Profil längs durchgehend mit einem nach unten ragenden Schenkel befestigt ist, so dass der andere nach unten ragende Schenkel in das auf der benachbarten Planke gebildete Gutbett hinabragt und zur Bildung einer Labyrinthdichtung mit einer Wand zusammenwirkt, die vom Rand dieser benachbarten Planke hochragt, Abnehmern zum Betrieb im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und/oder zu liefern, hilfsweise: ohne - im Fall des Anbietens ausdrücklich und unübersehbar darauf hinzuweisen, dass die Kühler nicht ohne die Zustimmung der Klägerin als Inhaberin des deutschen Teils des europäischen Patents 01. in vorstehend beschriebener Weise betrieben werden dürfen, und - im Fall der Lieferung die Abnehmer durch deren schriftliche, gesonderte Erklärung gegenüber der Klägerin als Inhaberin des deutschen Teils des europäischen Patents 01. unter Auferlegung einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung an die Klägerin zu zahlenden Vertragsstrafe zu verpflichten, den Betrieb des Kühlers in vorstehend beschriebener Weise zu unterlassen, wobei die Höhe der Vertragsstrafe von der Klägerin nach billigem Ermessen zu bestimmen und im Streitfalls vom zuständigen Gericht zu überprüfen ist, und/oder b) Rostplatten geeignet zur Verwendung bei der Durchführung eines Verfahrens zum Kühlen des aus einem Brennofen austretenden Zementklinkers als Schüttgutschicht auf dem Förderrost des dem Ofen nachgeschalteten Kühlers mittels eines von unten durch den Rost und die Schüttgutschicht hindurchgeführten Gasstroms, wobei der Rost mehrere in Förderrichtung langgestreckte Planken umfasst, die in Förderrichtung vor- und zurückgehend angetrieben werden und von denen wenigstens zwei benachbarte Planken gleichzeitig vor- und ungleichzeitig zurückbewegt werden, wobei oberhalb des Rosts keine Förderorgane vorhanden sind, es an vertikaler Mischbewegung in der Schüttgutschicht fehlt und die Betthöhe im Mittel nicht geringer als das 0,7-fache der Plankenbreite ist und zwischen benachbarten Planken eine Abdichtung dadurch gebildet ist, dass am Rand der einen Planke ein U-förmiges Profil längs durchgehend mit einem nach unten ragenden Schenkel befestigt ist, so dass der andere nach unten ragende Schenkel in das auf der benachbarten Planke gebildete Gutbett hinabragt und zur Bildung einer Labyrinthdichtung mit einer Wand zusammenwirkt, die vom Rand dieser benachbarten Planke hochragt, Abnehmern zum Einbau in im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland betriebene Kühler anzubieten, ohne ausdrücklich und unübersehbar darauf hinzuweisen, dass die Kühler nicht ohne die Zustimmung der Klägerin als Inhaberin des deutschen Teils des europäischen Patents 01. in vorstehend beschriebener Weise betrieben werden dürfen, und/oder (i) zu liefern, wenn der Kühler zur Durchführung des vorgenannten Verfahrens geeignet und bestimmt ist, hilfsweise: zu liefern, ohne die Abnehmer durch deren schriftliche, gesonderte Erklärung gegenüber der Klägerin als Inhaberin des deutschen Teils des europäischen Patents 01. unter Auferlegung einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung an die Klägerin zu zahlenden Vertragsstrafe zu verpflichten, den Betrieb des Kühlers in vorstehend unter a) beschriebener Weise zu unterlassen, wobei die Höhe der Vertragsstrafe von der Klägerin nach billigem Ermessen zu bestimmen und im Streitfalls vom zuständigen Gericht zu überprüfen ist, (ii) andernfalls zu liefern, ohne die Abnehmer durch deren schriftliche, gesonderte Erklärung gegenüber der Klägerin als Inhaberin des deutschen Teils des europäischen Patents 01. unter Auferlegung einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung an die Klägerin zu zahlenden Vertragsstrafe zu verpflichten, den Betrieb des Kühlers in vorstehend unter a) beschriebener Weise zu unterlassen, wobei die Höhe der Vertragsstrafe von der Klägerin nach billigem Ermessen zu bestimmen und im Streitfalls vom zuständigen Gericht zu überprüfen ist, 2. der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie seit dem 9. Januar 2012 die unter 1. genannten Handlungen begangen haben, und zwar durch Vorlage eines geordneten, nach Kalendervierteljahren geordneten Verzeichnisses mit Angaben über a) die Namen und Anschriften etwaiger Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Kühler und/oder Rostplatten, b) die Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie etwaiger Verkaufsstellen, für die die Kühler und/oder Rostplatten bestimmt waren, c) die Menge der ausgelieferten, erhaltenen und bestellten Kühler und/oder Rostplatten, sowie die Preise, die dafür bezahlt wurden, wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie beizufügen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen, 3. der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie seit dem 9. Januar 2012 die unter 1. genannten Handlungen begangen haben, und zwar durch Vorlage eines geordneten, nach Kalendervierteiljahren geordneten Verzeichnisses mit Angaben über a) die Herstellungsmengen und –zeiten, b) die einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer, c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger, d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhen, Verbreitungszeiträumen und –gebieten sowie Zugriffszahlen im Fall von Online-Werbung, e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, wobei - diejenigen Lieferungen und Abnehmer besonders kenntlich zu machen sind, die die Kühler und/oder Rostplatten in der oben unter 1.a) und 1.b) beschriebenen Weise verwendet haben, und - den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bestimmenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist, II. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtlichen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die oben unter I.1. genannten seit dem 9. Januar 2012 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird; hilfsweise (erteilter Anspruch 1), dass es unter I. 1. einleitend heißt: a) Kühler geeignet für die Anwendung eines Verfahrens zum Kühlen des aus einem Brennofen austretenden Zementklinkers als Schüttgutschicht auf dem Förderrost des dem Ofen nachgeschalteten Kühlers mittels eines von unten durch den Rost und die Schüttgutschicht hindurchgeführten Gasstroms, wobei der Rost mehrere in Förderrichtung langgestreckte Planken umfasst, die in Förderrichtung vor- und zurückgehend angetrieben werden und von denen wenigstens zwei benachbarte Planken gleichzeitig vor- und ungleichzeitig zurückbewegt werden, wobei oberhalb des Rosts keine Förderorgane vorhanden sind, es an vertikaler Mischbewegung in der Schüttgutschicht fehlt und die Betthöhe im Mittel nicht geringer als das 0,7-fache der Plankenbreite ist, insbesondere wenn, die Planken Luftdurchtrittsöffnungen in Form quer verlaufender Schlitze aufweisen und/oder der Gasstrom durch den in Förderrichtung geneigte Luftdurchlässe durch den Rost geleitet wird, und/oder an den Seitenwänden von dort über den Rost ragende Einbauten angebracht sind; b)Rostplatten geeignet zur Verwendung bei der Durchführung eines Verfahrens zum Kühlen des aus einem Brennofen austretenden Zementklinkers als Schüttgutschicht auf dem Förderrost des dem Ofen nachgeschalteten Kühlers mittels eines von unten durch den Rost und die Schüttgutschicht hindurchgeführten Gasstroms, wobei der Rost mehrere in Förderrichtung langgestreckte Planken umfasst, die in Förderrichtung vor- und zurückgehend angetrieben werden und von denen wenigstens zwei benachbarte Planken gleichzeitig vor- und ungleichzeitig zurückbewegt werden, wobei oberhalb des Rosts keine Förderorgane vorhanden sind, es an vertikaler Mischbewegung in der Schüttgutschicht fehlt und die Betthöhe im Mittel nicht geringer als das 0,7-fache der Plankenbreite ist, insbesondere wenn, die Planken Luftdurchtrittsöffnungen in Form quer verlaufender Schlitze aufweisen und/oder der Gasstrom durch den in Förderrichtung geneigte Luftdurchlässe durch den Rost geleitet wird, und/oder an den Seitenwänden von dort über den Rost ragende Einbauten angebracht sind. Die Beklagten beantragen , die Berufung zurückzuweisen, hilfsweise , den Rechtsstreit bis zur rechtskräftigen Entscheidung in dem Nichtigkeitsverfahren gegen das Klagepatent auszusetzen. Sie verteidigen das landgerichtliche Urteil als zutreffend und treten dem Berufungsvorbringen der Beklagten unter Wiederholung und Ergänzung ihres erstinstanzlichen Vorbringens entgegen, wobei sie geltend machen: Entgegen der Auffassung der Klägerin entspreche das Vorhandensein einer geringen, aber noch nicht besonders lebhaften Mischbewegung nicht den Vorgaben des vom Landgericht verneinten Anspruchsmerkmals. Zum einen stehe derartiges weder im Patentanspruch noch in der Patentbeschreibung. Zum anderen gebe das Klagepatent keinerlei Parameter an, wie eine (noch) „nicht lebhaftere“ Durchmischung im Vergleich zu einer „lebhafteren“ Durchmischung sichergestellt werden könne. Ungeachtet dessen sei das Fehlen einer Mischbewegung nach der Beschreibung alles über die geringe Mischbewegung infolge der Förderleistung Hinausgehende, was vermieden werden solle. Es solle ein Zustand geschaffen werden, der in Bezug auf eine vertikale Mischbewegung jedenfalls das verhindere, was über eine geringe Mischbewegung hinausgehe, die sich aufgrund der reinen Transportbewegung der Schüttgutschicht auf dem Rost faktisch nicht vermeiden lasse. Die DK 1999/1403 A habe das Landgericht zutreffend gewürdigt. Das das Fehlen einer vertikalen Mischbewegung betreffende Merkmal müsse zu einem anderen Ergebnis führen als das Ergebnis dieser Druckschrift, die eine solche vertikalen Mischbewegung mittels dreieckförmiger, quer verlaufender Profile bzw. vertikaler Platten bewirken wolle und tatsächlich auch bewirke. Die dreieckförmigen, quer verlaufenden Profile und die vertikalen Platten erfüllten nach der DK 1999/1403 A dieselbe Funktion. Bei der angegriffenen Ausführungsform 1 würden die Hebelamellen beim Rückhub unter dem Schüttgut hindurchgezogen, wodurch diese eine vertikale Mischbewegung in der Schüttgutschicht bewirkten. Die von ihnen – den Beklagten – eingesetzte Technologie folge einzig und allein derjenigen der DK 1999/1403 A Die Klinker-Partikel führten auf den auf den Kurzprofil-Bahnen angeordneten Hebelamellen beim Rückhub über die Rampe eine Vertikalbewegung nach oben durch und sackten dann nach Passieren der oberen Kante unverzüglich nach unten, was die Mischbewegung der Schüttgutschicht bewirke. Da die Rückwärtsbewegung der Bahnen in toto über die gesamte aufliegende Schüttgutschicht erfolge, finde eine kontinuierliche vertikale Mischbewegung statt, die die gesamte Schüttgutschicht erfasse. Es fielen nicht nur die über die Rampe beim Rückhub geführten Klinkerkörner nach Passieren der Oberkante der Rampe nach unten. Durch das Ansteigen der lokalen Schüttgutschicht an der dreieckförmigen Rampe der Hebellamellen infolge der Rückwärtsbewegung der Bahnen zusammen mit den Hebelamellen komme es vielmehr zu einer in diesem Bereich lokalen Verdichtung der Schüttgutschicht, die bei der Weiterbewegung der Rampe – bildlich gesprochen – in sich zusammenbreche. Dies bewirke die vertikale Mischbewegung. Dadurch komme es zu dem von der Einspruchsabteilung erörterten „Zieh-Harmonika“-Effekt. Die Hebelamellen der angegriffenen Ausführungsformen bewirkten genau das, was die DK 1999/1403 A den „Obstruktionern“ zugeschrieben habe. Es finde eine (lebhafte) vertikale Mischbewegung der Schüttgutschicht statt. Aus diesem Grunde scheide auch eine mittelbare Patentverletzung im Hinblick auf die angegriffene Ausführungsform 2 aus. Die „B.“ würden bestimmungsgemäß (nur) mit Hebelamellen angeboten. Die angegriffene Ausführungsform 1 entspreche außerdem nicht den Vorgaben der neu hinzugekommenen, die Dichtung betreffenden Merkmale. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet. Zu Recht hat das Landgericht eine mittelbare Verletzung des Klagepatents durch das Angebot der angegriffenen Ausführungsform 1 verneint, weil es bei dieser an der objektiven Eignung zur Durchführung des patentgemäßen Verfahrens fehlt. Durch das Anbieten der angegriffenen Ausführungsform 2 verletzen die Beklagten das Klagepatent ebenfalls nicht mittelbar. A. Das Klagepatent betrifft ein Verfahren zum Kühlen eines aus einem Brennofen austretenden Brennguts. Als Brenngut hat das Klagepatent dabei insbesondere Zementklinker im Blick (Anlage GDM 1, Abs. [0001], S. 2 Z. 4; die nachfolgenden Bezugnahmen betreffen, soweit keine andere Anlage angegeben ist, jeweils die Klagepatentschrift). Zementklinker ist ein Zwischenprodukt bei der Zementherstellung. Bei dieser werden die Ausgangsstoffe Ton und Kalkstein gemahlen und dann als Gemisch einem Drehrohrofen zugeführt. Dieser Ofen umfasst eine lange, geneigte und ständig um ihre eigene Achse gedrehte Röhre. In dieser wird das Gemisch auf deutlich über 1000° C erhitzt. Dadurch kommt es zum Sintern, bei dem sich der sog. Zementklinker bildet. In weiteren Arbeitsschritten wird der Klinker wieder zerkleinert und zermahlen und mit Zuschlagstoffen versetzt, was dann den Zement ergibt. Die Klagepatentschrift führt in ihrer Einleitung aus, dass es bekannt ist, ein Schüttgutbett dadurch mit Gas zu behandeln, dass es kontinuierlich über einen Rost gefördert und dabei von dem Gas durchströmt wird (Abs. [0001]). Zum Kühlen von Brenngut, z.B. Zementklinker, werden nach ihren Angaben vornehmlich sog. Schubroste verwendet, die aus einander überlappenden Reihen von wechselnd feststehenden und in Förderrichtung vor- und zurückbewegten Rostplatten bestehen. Die Klagepatentschrift weist diesbezüglich auf die DE-A-37 34 043 (Anlage LS 2) hin. Sie beanstandet an diesem Stand der Technik als nachteilig, dass Schubroste für einen wirtschaftlichen Betrieb eine aufwendige Lagerung der bewegten Teile verlangten und sie auch wegen ihrer relativen Kleinteiligkeit aufwändig seien (Abs. [0001]). Eine andere bekannte Rostbauart bedient sich nach den Ausführungen der Klagepatentschrift eines stationären, luftdurchlässigen Tragbodens, über den die Gutschicht mittels kontinuierlich in Förderrichtung bewegter Kratzer oder hin- und hergehender Schuborgane bewegt wird (EP-A-718 578, DE-A-100 18 142, WO 98/48231). Die Klagepatentschrift kritisiert hieran als nachteilig, dass die Kratzer oder Schuborgane unten durch die Rostfläche beweglich hindurchgeführt werden müssten, was aufwändig sei. Außerdem seien sie innerhalb der heißen Gutschicht hohem Verschleiß ausgesetzt. In demjenigen Rostbereich, in welchem sie und ihre Antriebs- und Dichtungsorgane sich befänden, sei der Luftdurchgang behindert und die Kühlwirkung eingeschränkt (Abs. [0001]). Die Klagepatentschrift führt in ihrer Einleitung – unter Hinweis auf die DE-A-101 13 516 (Anlage LS 3) bzw. WO 02/075230 – ferner aus, dass bei einer wieder anderen Kühlerbauart ein großflächiger Rost in seiner Gesamtheit vor- und zurückbewegt wird, wobei während des Rückhubs das Gutbett durch eine am Beginn des Rosts angeordnete, als Förderorgan oberhalb des Rosts auf die Schicht einwirkende Stauplatte festgehalten wird, so dass der Rost darunter zurückgleiten kann. Hieran kritisiert sie als nachteilig, dass die nutzbare Rostlänge wegen der Begrenztheit der Stauwirkung begrenzt sei und deshalb mehrere Rostabschnitte mit zugeordneten Stauplatten hintereinander angeordnet werden müssten (Abs. [0001]). Bei einem weiteren bekannten Kühler dieser Art (WO 02/23112) sind nach den Erläuterungen der Klagepatentschrift die hintereinander angeordneten Rostabschnitte jeweils aus mehreren nebeneinander angeordneten Planken zusammengesetzt, die unabhängig voneinander angetrieben werden können, um durch unterschiedliche Fördergeschwindigkeit Unterschiede in der Höhe des Gutbetts über die Breite auszugleichen (Abs. [0001]). Die Klagepatentschrift befasst sich sodann mit der dänischen Patentanmeldung DK 1999/1403 A (Anlage GMM 6; deutsche Übersetzung Anlage GDM 6T). Sie führt aus, dass aus dieser ein Brenngutkühler bekannt ist, bei dem der von unten nach oben vom Behandlungsgas durchströmte Rost mehrere in Förderrichtung langgestreckte Planken umfasst, die in Förderrichtung hin- und zurückgehend derart angetrieben werden, dass wenigstens zwei benachbarte Planken gleichzeitig vor- und ungleichzeitig zurückbewegt werden. Die DK 1999/1403 A stelle fest, dass der Wirkungsgrad dabei durch ein „Kaltkanalproblem“ (Luftdurchbrüche durch die Schüttgutschicht) vermindert werde. Um dies zu vermeiden, seien „vertikale Querwände“ auf den Planken des Rosts angeordnet, die sich mit den Planken vor und zurückbewegten. Das Gut solle dadurch in eine „vertikale Mischbewegung“ versetzt werden (Abs. [0002]). Zur besseren Verdeutlichung dieses Standes der Technik werden nachfolgend die Figur 1 und (auszugsweise) die Figur 2 der DK 1999/1403 A A eingeblendet. Der in dieser Druckschrift offenbarte Kühler (1) besteht u.a. aus einer Eintrittsöffnung (3), einer Austrittsöffnung (4) und einer Stützfläche (13) zur Aufnahme des zu kühlenden Materials sowie als Unterlage für dieses. Die Stützfläche (13) ist in mehrere in Längsrichtung verlaufende Abschnitte (sog. LRS) unterteilt. Jeder Abschnitt (14, 15, 16) entspricht in seiner Länge der Länge der Stützfläche (13) und in seiner Breite nur einem Teil der Breite der Stützfläche (vgl. Anspruch 1 der DK 1999/1403 A, Anlage GDM 6T, S. 4). Die Abschnitte (LRS) sind nebeneinander angeordnet. Die Beförderung der Klinker erfolgt dergestalt, dass zunächst alle LRS zusammen zur Austrittsseite des Kühlers bewegt werden, wobei die Klinkerschicht der Bewegung der LRS-Stützfläche folgt. Danach bewegt sich eine reduzierte Anzahl LRS, z.B. ein Drittel der LRS, zurück zur Eintrittsseite des Kühlers. Daraufhin bewegt sich ein anderes Drittel der LRS zurück und schließlich bewegt sich das letzte Drittel der LRS zurück (Anlage GDM 6T, S. 1 unten bis S. 2 oben und S. 5). Von einer unter der Stützfläche (13) liegenden Kammer (11) strömt bei dem aus der DK 1999/1403 A bekannten Kühler Luft durch eine Dichtung zwischen den LRS sowie durch Löcher in den LRS (Anlage GDM 6T, S. 2). Die Luft führt zu einem Wärmeaustausch mit dem Klinker, wenn sie durch die Klinkerschicht strömt. Durch die Erwärmung dehnt sie sich aus, was nach den Angaben der DK 1999/1403 A zu einer erhöhten Luftgeschwindigkeit durch die Klinkerschicht an den Stellen mit erhöhter Lufttemperatur führt (Anlage GDM 6T, S. 2). Die DK 1999/1403 A führt aus, dass dabei allerdings ein „Kaltkanalproblem“ entsteht. Dieses sei dadurch bedingt, dass, wenn sich erst einmal ein „kalter Kanal“ durch die Klinkerschicht gebildet habe, die Luft durch diesen Kanal ströme, was zu einer reduzierten Ausdehnung der Luft führe, was wiederum in einer verringerten Luftgeschwindigkeit resultiere. Eine verringerte Luftgeschwindigkeit führe dann wiederum zu einem Druckabfall durch die Klinkerschicht, wodurch der Kanal zu einem bevorzugten Weg für noch mehr durchströmende Luft werde. Dies wirke sich hinsichtlich des Wärmetauscheffekts auf den Wirkungsgrad des Kühlers aus, weil die größte Menge der durchströmenden Luft nicht von dem Klinker erwärmt werde (Anlage GDM 6T, S. 2). Zur Lösung dieses „Kaltkanalproblems“ schlägt die DK 1999/1403 A die Einführung einer „vertikalen, internen Verschiebung“ in der Klinkerschicht vor (Anlage GDM 6T, S. 2 unten). Erzeugt wird die vertikale Verschiebung A z.B. durch „vertikale Platten“ quer zu den LRS (Anlage GDM 6T, S. 3 Abs. 2). In den Ansprüche 6 bis 9 der DK 1999/1403 A ist insoweit (allgemein) von „Hindernissen in Querrichtung zum Kühler“ die Rede (Anlage GDM 6T, S. 4). In den vorstehend wiedergegebenen Zeichnungen sind diese „Hindernisse“, welche im dänischen Originaltext als „Obstruktioner“ bezeichnet werden, mit dem Bezugszeichen 22 gekennzeichnet. Nach den Unteransprüchen 7 bis 9 der DK 1999/1403 A haben die Hindernisse bevorzugt eine Höhe von mehr als 10 mm (Anspruch 7), mehr als 20 mm (Anspruch 8) und mehr als 30 mm (Anspruch 9). Die Klagepatentschrift gibt im Anschluss an die Beschreibung (Abs. [0002]) des aus der dänischen Patentanmeldung bekannten Brenngutkühlers an, dass das Förderprinzip der DK 1999/1403 A im Stand der Technik (US 2240590 A, DE 196 51 741 A1, DE 296 087 B1, US-A-3 534 875, US-A-4 144 963, US-A-5482155) seit langer Zeit als „Walking Floor“ bekannt ist. Auf dem Gebiet der Fördertechnik spiele dieses Förderprinzip jedoch keine große Rolle, weil es im Allgemeinen einfacher sei, die Gutschicht mittels oberhalb der Stützfläche bewegter Kratzer oder Schuborgane zu bewegen. Im erfindungsgemäßen Zusammenhang stelle es hingegen einen besonderen Vorteil dar, dass oberhalb des Rosts keine Förderorgane vorhanden seien, die dort dem aggressiven Angriff der Behandlungsatmosphäre oder des Guts ausgesetzt wären (Abs. [0003]). Ausgehend von dem letztgenannten Stand der Technik, also der DK 1999/1403 A, hat es sich das Klagepatent zur Aufgabe gemacht, ein Verfahren zu schaffen, das einen wirtschaftlichen Betrieb und insbesondere einen verbesserten Wärmerückgewinn verspricht (Abs. [0004]; BPatG, Urt. v. 30.06.2020 – 4 Ni 17/18 (EP), Anlage GDM 23 [nachfolgend: NU], S. 15). Zur Lösung dieser Problemstellung schlägt der im Nichtigkeitsverfahren aufrechterhaltene Patentanspruch 3 ein Verfahren mit folgenden Merkmalen vor (neu hinzugekommene Merkmale in Kursivschrift): (1) Verfahren zum Kühlen des Brennguts, das aus einem Brennofen austritt. (2) Das zu kühlende Brenngut liegt als Schüttgutschicht (8) auf dem Förderrost (5) eines Kühlers vor, der dem Brennofen nachgeschaltet ist. (3) Die Kühlung erfolgt mittels eines Gasstroms, der von unten durch den Rost (5) und die Schüttgutschicht (8) hindurchgeführt wird. (4) Der Förderrost (5) (a) umfasst mehrere Planken (10), die in Förderrichtung (11) langgestreckt sind, (b) wobei oberhalb des Rosts (5) keine Förderorgane vorhanden sind. (5) Die Planken (10) (a) werden in Förderrichtung (11) vor- und zurückgehend angetrieben, (b) wobei wenigstens zwei benachbarte Planken (10) gleichzeitig vorbewegt und ungleichzeitig zurückbewegt werden. (6) Die Höhe des Schüttgutbetts (8) ist im Mittel nicht geringer als das 0,7-fache der Plankenbreite (10). (7) Es fehlt an vertikaler Mischbewegung in der Schüttgutschicht (8). (8) Zwischen benachbarten Planken (10) ist eine Abdichtung wie folgt gebildet: (a) Am Rand der einen Planke (10) ist ein U-förmiges Profil (70) längs durchgehend mit einem nach unten ragenden Schenkel befestigt, (b) so dass der andere nach unten ragende Schenkel des U–Profils (70) in das auf der benachbarten Planke (10) gebildete Gutbetthinabragt und zur Bildung einer Labyrinthdichtung mit einer Wand (33)zusammenwirkt, die vom Rand dieser benachbarten Planke (10) hochragt. Im Hinblick auf den Streit der Parteien bedürfen einige Merkmale und Begriffe näherer Erläuterung. 1. Das Kühlen des Brennguts, das als Schüttgutschicht auf dem Förderrost liegt, erfolgt mittels eines von unten durch den Rost und die Schüttgutschicht hindurchgeführten Gasstroms (Merkmal ((3). Dies kann beispielsweise dadurch geschehen, dass ein Rostunterraum (17) mit Überdruck beaufschlagt wird und dadurch das Kühlgas bzw. die Kühlluft von diesem Rostunterraum (17) durch im Boden der Planken (10) des Rosts (5) vorgesehene Rostöffnungen (12) und durch das Gutbett (8) gedrückt wird (vgl. Abs. [0031]). Der maßgebliche Patentanspruch macht aber keine entsprechenden Vorgaben. Er gibt auch nicht vor, wie der Luftstrom konkret durch den Rost hindurchzuführen ist. Insbesondere verlangt der Klagepatentanspruch nicht, dass der Luftstrom vertikal zur Förderrichtung von unten durch den Rost hindurchgeführt werden muss. Wie sich aus der Figur 13 der Klagepatentschrift ergibt, kann der Luftstrom vielmehr z.B. auch durch in Förderrichtung geneigte Luftdurchlässe durch den Rost geführt werden. Der Klagepatentanspruch verlangt nur, dass zur Kühlung des als Schüttgutschicht auf dem Förderrost liegenden Brennguts ein Gasstrom von unten durch den Rost und die Schüttgutschicht geführt wird. Das ist der Fall, die Kühlluft von unten durch den Rost in das Gutbett eintritt und dieses nach oben verlässt. 2. Der Förderrost, auf dem das Brenngut als Schüttgutschicht aufliegt, umfasst mehrere in Förderrichtung „langgestreckte Planken“ (Merkmal (4) (a)). Mit dem Begriff „langgestreckte Planken“ bringt das Klagepatent zum Ausdruck, dass es sich bei den betreffenden Teilen um längere, sich in Längsrichtung erstreckende Rostabschnitte handelt, deren Breite jeweils nur einem Teil der Breite der gesamten Auflagefläche des Förderrosts entspricht. Das Klagepatent knüpft hiermit an den Stand der Technik gemäß der der DK 1999/1403 A an, zu dem es in seiner Beschreibung ausführt, dass bei dem in dieser Druckschrift offenbarten Brenngutkühler der von unten nach oben vom Behandlungsgas durchströmte Rost mehrere in Förderrichtung „langgestreckte Planken“ umfasst, die in Förderrichtung hin- und zurückgehend derart angetrieben werden, dass wenigstens zwei benachbarte Planken gleichzeitig vor- und ungleichzeitig zurückbewegt werden (Abs. [0002]). Bei den angesprochenen „Planken“ handelt es sich um die „in Längsrichtung verlaufenden Abschnitte“ der DK 1999/1403 A Wie bereits erwähnt, ist bei dem aus der DK 1999/1403 A bekannten Klinkerkühler die zur Aufnahme sowie als Unterlage für das zu kühlende Material dienende Stützfläche (13) in mehrere in Längsrichtung verlaufende „Abschnitte“ (LRS) unterteilt, wobei jeder Abschnitt in seiner Länge der Länge der Stützfläche und in seiner Breite nur einem Teil der Breite der Stützfläche entspricht und wobei die besagten Abschnitte nebeneinander angeordnet sind (Anlage GDM 6T, S. 1 Abs. 6). Eben diese in Längsrichtung verlaufenden (Rost-)Abschnitte bezeichnet das Klagepatent als „langgestreckte Planken“. Dass es sich bei den langgestreckten Planken zwingend um einteilige bzw. einstückige (Rost-)Abschnitte handeln muss, lässt sich dem Klagepatent nicht entnehmen. Der Klagepatentanspruch spricht nicht von „einteiligen“ oder „einstückigen“ Planken. Aus der Angabe „langgestreckt“ ergibt sich ein entsprechendes Erfordernis nicht. Hiermit wird nur zum Ausdruck gebracht, dass es sich um längere Rostabschnitte handelt, die sich in Längsrichtung erstrecken. Schließlich bedingt auch die Funktion der Planken keine einstückige Ausbildung. Die langgestreckten Planken sollen als Teil des Förderrosts das aus dem Brennofen austretende Brenngut aufnehmen und eine Auflagefläche für dieses bereitstellen. Außerdem sollen sie das auf ihnen als Schüttgutschicht aufliegende Brenngut in Förderrichtung bewegen, wobei sie hierzu in Förderrichtung hin- und hergehend angetrieben und in bestimmter Weise bewegt werden, nämlich so, dass wenigstens zwei benachbarte Planken gleichzeitig vor und nicht gleichzeitig zurückbewegt werden. Zur Erfüllung dieser Funktion kann es sich bei den Planken jeweils auch um eine aus mehreren Einzelteilen (Plankenteilen) zu einem langgestreckten Rostabschnitt zusammengesetztes Element handeln. Die einzelnen Plankenteile müssen nur so zusammengefügt sein, dass sie zusammen einen langgestreckten Förderabschnitt ergeben, der einheitlich als Teil eines „Walking Floor“ nach Maßgabe des Merkmals (5) angetrieben und bewegt werden kann. 3. Patentgemäß sind oberhalb des Förderrosts keine Förderorgane vorhanden (Merkmal (4) (b). Was „oberhalb des Rosts vorhandene Förderorgane“ sind, wird in der Klagepatentschrift nicht ausdrücklich definiert. Aus der betreffenden Formulierung ergibt sich nur, dass es sich um Bauteile oder Mittel („Organe“) handelt, die etwas fördern bzw. einen Beitrag hierzu leisten und die sich oberhalb des Rosts befinden. Der Klagepatentschrift entnimmt der angesprochene Durchschnittsfachmann allerdings, dass hiermit vor allem die im Stand der Technik (EP-A-718 578, DE-A-100 18 142, WO 98/48231) bekannten, oberhalb der Stütz- bzw. Haltefläche bewegten Kratzer oder Schuborgane gemeint sind, welche die Klagepatentschrift einleitend in Absatz [0001] erwähnt und in mehrfacher Hinsicht als nachteilig kritisiert, wobei sie insbesondere bemängelt, dass die Kratzer oder Schuborgane innerhalb der heißen Gutschicht hohem Verschleiß ausgesetzt sind. In Absatz [0003] weist die Klagepatentschrift sodann darauf hin, dass es im Allgemeinen zwar einfacher ist, die Gutschicht mittels solcher „ oberhalb der Stützfläche bewegter Kratzer oder Schuborgane“ zu bewegen. Sie betont jedoch, dass es im erfindungsgemäßen Zusammenhang gerade einen besonderen Vorteil darstellt, dass „oberhalb des Rosts keine Förderorgane vorhanden sind“, die dort dem aggressiven Angriff der Behandlungsatmosphäre oder des Guts ausgesetzt sind. Daraus ergibt sich, dass oberhalb der Stützfläche bewegte Kratzer oder Schuborgane „oberhalb des Rosts vorhandene Förderorgane“ darstellen. Kennzeichnend für solche Förderorgane ist, dass eine Relativbewegung zwischen Kratzer/Schuborgan einerseits und der Stützfläche andererseits stattfindet (vgl. auch BPatG, Hinweis v. 30.01.2020, S. 13). Hingegen sieht das Klagepatent die bei dem aus der DK 1999/1403 A bekannten Brennkühler auf den Planken ortsfest angeordneten „vertikalen Querwände“, die mit den Planken vor und zurückbewegt werden (Abs. [0002]), nicht als „oberhalb des Rosts vorhandene Förderorgane“ an. Die Klagepatentschrift bezeichnet die ortsfest auf den Planken angebrachten vertikalen Querwände der DK 1999/1403 A nicht so und ihr ist – anders als in Bezug auf die vorerwähnten Kratzer und Schuborgane – auch nicht zu entnehmen, dass sie diese als „oberhalb des Rosts vorhandene Förderorgane“ ansieht. Einem dahingehenden Verständnis steht auch entgegen, dass das Merkmal (4) (b) Teil des Oberbegriffs der erteilten Anspruchsfassung ist. Die Klagepatentschrift weist in Absatz [0004] der Patentbeschreibung darauf hin, dass das Klagepatent von dem Stand der Technik gemäß der DK 1999/1403 A ausgeht. Auch wenn das Klagepatent diesen Stand der Technik nicht ausdrücklich als ein Verfahren nach dem Oberbegriff des (erteilten) Patentanspruchs 1 bezeichnet, ist – wovon das Landgericht mit Recht ausgegangen ist – dem Fachmann klar, dass das aus der dänischen Patentanmeldung bekannte Verfahren dem Oberbegriff der erteilten Anspruchsfassung entspricht (dazu sogleich noch). Ist dem so, kann es sich bei den beim Gegenstand der DK 1999/1403 A ortsfest auf den Planken angeordneten „vertikalen Querwänden“ nicht um „oberhalb des Rosts vorhandene Förderorgane“ im Sinne des Klagepatents handeln. In dieser Annahme sieht sich der Fachmann dadurch bestätigt, dass das Klagepatent ausdrücklich die Anordnung von Querwänden auf der Plankenoberseite zur Bildung von „Mulden“, in denen das Schüttgut – als „Totschicht“ – festgehalten werden soll, zulässt (vgl. Abs. [0016], [0029], [0034], [0041], [0045], [0051], [0052]). Wenn aber ein Förderrost, dessen langgestreckte Planken an ihrer Oberseite mit das Gut haltenden Mulden, welche u.a. durch Querwände gebildet werden, ein Rost ist, der frei von Fördererorganen oberhalb des Rosts ist, können ortsfest auf der Oberseite des Rosts angeordnete Querwände zur Ausbildung entsprechender Mulden nicht zugleich „oberhalb des Rosts vorhandene Förderorgane“ darstellen (vgl. auch LG Düsseldorf, Anlage GDM 11; S. 5). Für die einem anderen Zweck dienenden „vertikalen Querwände“ der DK 1999/1403 A kann nichts anderes gelten, weil sie ebenfalls ortsfest auf den Planken angeordnet sind. Dem steht nicht entgegen, dass das Klagepatent die bei dem einleitend ebenfalls gewürdigten (Abs. [0001]) Stand der Technik gemäß der DE-A-101 13 516 (= WO 02/075230) vorgesehene feststehende Stauplatte (30) als „Förderorgan oberhalb des Rosts“ bezeichnet. Wie die Klagepatentschrift in Bezug auf diese Stauplatte (30) ausführt, ist diese am Beginn des Rosts angeordnet, was aber nicht heißt, dass sie auf dem Rost angeordnet und mit diesem verbunden ist. Sie ist vielmehr über dem Rost (= Tragplatte, 10), d.h. oberhalb des Rosts vorgesehen, wobei sich dieser beim Rückhub unter ihr zurückbewegt (vgl. Anlage LS 3, Abs. [0038], Sp. 5 Z. 68 – Sp. 6 Z. 11). Die Klagepatentschrift führt demgemäß aus, dass bei diesem Stand der Technik das Gutbett beim Rückhub durch die am Beginn des Rosts angeordnete, als Förderorgan oberhalb des Rosts auf die Schicht einwirkende Stauplatte festgehalten wird, so dass der Rost darunter zurückgleiten kann (Abs. [0001], S. 1 Z. 14-18). Die betreffende Stauplatte ist damit nicht auf dem Rost angeordnet, sondern oberhalb von diesem platziert, so dass der Rost beim Rückhub unter ihr zurückbewegt werden kann. Es findet damit auch hier eine Relativbewegung zwischen dem Rost einerseits und der Stauplatte andererseits statt. Bei der in Rede stehenden Stauplatte handelt es sich daher, obwohl sie selbst nicht bewegt wird, um ein „oberhalb des Rosts vorhandenes Förderorgan“ (vgl. auch LG Düsseldorf, Anlage GMD 11, S. 7 f.). 4. Merkmal (7), wonach es bei der Durchführung des Kühlverfahrens an vertikaler Mischbewegung in der Schüttgutschicht fehlen soll, erklärt sich aus dem vorstehend bereits angesprochenen Stand der Technik gemäß der DK 1999/1403 A der – wie ausgeführt – nach der ausdrücklichen Erläuterung der Klagepatentschrift den Ausgangspunkt für seine Aufgabenstellung markiert. Ausweislich derjenigen Würdigung, die die DK 1999/1403 A in der Klagepatentschrift erfährt, sind aus ihr bereits die Merkmale (1) bis (5) des Oberbegriffs der erteilten Anspruchsfassung bekannt, was auch zutrifft. Im nachfolgend nochmals wörtlich zitierten Absatz [0002] heißt es: „Schließlich ist eine Patentanmeldung für einen Brennkühler bekannt (DK 1999/1403 A), bei dem der von unten nach oben von Kühlgas durchströmte Rost mehrere in Förderrichtung langgestreckte Planken umfasst, die in Förderleistung hin- und zurückgibt derart angetrieben werden, daß wenigstens zwei benachbarte Planken gleichzeitig vor und ungleichzeitig zurück bewegt werden. Die Patentanmeldung stellt fest, daß der Wirkungsgrad dabei durch einen Kaltkanalproblem (Luftdurchbrüche durch die Schüttgutschicht) vermindert wird. Um zu vermeiden, sind vertikale Querwände auf den Planken des Rosts angeordnet, die sich mit den Planken vor und zurück bewegen. Das Gut soll dadurch in eine vertikale Mischbewegung versetzt werden.“ Nach der zitierten Würdigung sollen die beim vorbekannten Gegenstand auf den Planken vorgesehenen vertikalen Querwände, die mit den Planken vor- und zurückbewegt werden, zu einer vertikalen Mischbewegung innerhalb der Schüttgutschicht führen, um unerwünschte Luftdurchbrüche durch die Schüttgutschicht zu vermeiden. Die besagte Problemlage wird in der DK 1999/1403 A selbst wie folgt skizziert (Anlage GDM 67, S. 2 letzter Abs.): „Das Kaltkanalproblem kann durch Einführung einer vertikalen, internen Verschiebung in der Klinkerschicht gelöst werden. Diese vertikale Verschiebung bricht die kalten Kanäle bereits in einem frühen Stadium der Kanalbildung in Einzelteile auf, wodurch der höhere Wirkungsgrad hinsichtlich des Wärmeaustauscheffekts erhalten bleibt“. Zur Wirkungsweise der quer verlaufenden Profile auf den Planken heißt es in der DK 1999/1403 A weiter (Anlage GDM 6T, S. 3 erster Abs.): „In beiden Fällen wird der untere Teil der Klinkerschicht über eine Kante bzw. den Rand der Rostplatte und die Spitzen der dreieckigen, quer verlaufenden Profile. Diese Wellenbewegung am Boden der Klinkerschicht wird auf die Gesamthöhe der Klinkerschicht übertragen, wodurch man eine vertikale Verschiebung erzielt.“ Wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat, beschränkt sich die DK 1999/1403 A nicht auf eine ganz besondere Form und/oder Größe der Querwände, sondern lässt zu dem besagten Mischungs-Zweck u.a. dreieckförmige Querprofile in einer Größe von 10 bis 30 mm Höhe zu. Eine bestimmte Orientierung der dreieckförmigen Profile zur Förderleistung ordnet die DK 1999/1403 A nicht an, weswegen prinzipiell auch eine Ausrichtung in Betracht kommt, bei der – in Förderrichtung betrachtet – die Dreieck-Spitze nach rückwärts zeigt und das Querprofil eine Art Auflaufschräge für das Schüttgut bildet. Die zuletzt erörterte, rückwärtsgerichtete Anordnung findet in der DK 1999/1403 A insofern einen besonderen Anhalt, als ihre Figur 1 dachförmige Quer-Hindernisse (22) offenbart, die zwar nicht über ihre gesamte, aber über einen ganz beträchtlichen Teil ihrer Höhe eine Auflaufschräge für die Schüttgutschicht bilden. Allen vorbezeichneten Hindernissen schreibt die DK 1999/1403 A eine vertikale Verschiebebewegung (= vertikale Mischbewegung) innerhalb der Schüttgutschicht zu, und das Klagepatent macht sich diese Sicht ohne jede Kritik vorbehaltlos zu Eigen. Richtig ist zwar, dass die Klagepatentschrift in Bezug auf die DK 1999/1403 A allein „vertikale Querwände“ anspricht. Dies geschieht allerdings beispielhaft für die von der DK 1999/1403 A vorgeschlagenen „Hindernisse in Querrichtung zum Kühler“. Die DK 1999/1403 A erwähnt explizit auch „dreieckige, quer verlaufende Profile“ (Anlage GDM 6T, S. 3 Abs. 1). Der betreffende Hinweis bezieht sich zwar auf die einleitend in der DK 1999/1403 A angesprochenen „dreieckigen, quer verlaufenden Profile“ des aus der EP 0 718 578 vorbekannten Kühlers (Anlage GDM 6T, S. 1 Abs. 4). Aus der Beschreibung der DK 1999/1403 A ergibt sich jedoch eindeutig und unmittelbar, dass auch mit solchen Profilen die gewünschte vertikale Verschiebung erzielt wird (Anlage GDM 6T, S. 3 Abs. 1). Dem Fachmann ist deshalb klar, dass als „Obstruktioner“ im Sinne der DK 1999/1403 A nicht nur „vertikale Platten“, sondern z.B. auch „dreieckige, quer verlaufende Profile“ eingesetzt werden können. Solche Profile haben nach der DK 1999/1403 A dieselbe Wirkung wie die „vertikalen Platten“, welche die Klagepatentschrift mit dem Begriff „vertikale Querwände“ anspricht. In der DK 1999/1403 A heißt es zwar, dass diese auf den Planken angebrachten Hindernisse eine „vertikale Verschiebung“ erzeugen, wohingegen das Klagepatent davon spricht, dass es an „vertikaler Mischbewegung“ fehlt. Daraus lässt sich jedoch nicht herleiten, dass eine „vertikale Mischbewegung“ etwas anderes ist als eine „vertikale Verschiebung“ im Sinne der DK 1999/1403 A. Denn die Klagepatentschrift würdigt die DK 1999/1403 A – wie bereits ausgeführt – dahin, dass bei dieser das Gut durch die vertikalen Querwände in eine „vertikale Mischbewegung“ versetzt werden soll. Es sieht damit offensichtlich in dem in der DK 1999/1403 A beschriebenen Effekt, welchen die ältere Druckschrift selbst als „vertikale Verschiebung“ bezeichnet, eine „vertikale Mischbewegung“, an welcher es bei dem klagepatentgemäßen Verfahren gemäß Merkmal (7) fehlen soll. Wenn die Wärmerückgewinnung deshalb – wie es der Aufgabenstellung entspricht – u.a. dadurch verbessert werden soll, dass es bei dem Verfahren des Klagepatents – in ausdrücklicher Abgrenzung zur vorbekannten DK 1999/1403 A! – an vertikaler Mischbewegung fehlt, so kann der Fachmann dies sinnvollerweise nicht anders verstehen als so, dass nunmehr diejenige Bewegung, die der Schüttgutschicht durch die vertikalen Querwände der DK 1999/1403 A bislang vermittelt worden ist, patentgemäß nicht mehr sein soll. Dementsprechend greift die Klagepatentschrift in ihren allgemeinen Vorteilsangaben in Absatz [0006] umfangreich zunächst diejenigen Vorzüge auf, die mit den aus der DK 1999/1403 A übernommenen Merkmalen (1) bis (5) des Oberbegriffs verbunden sind. Die besondere Vor- und Zurückbewegbarkeit benachbarter Planken gewährleistet hiernach, dass das Schüttgut oberhalb der zurückbewegten Planke im Wesentlichen nicht dieser Planke in der Rückwärtsbewegung folgt, was zu einer Verschiebung gegenüber dem Schüttgut oberhalb der benachbarten Planken führen würde, sondern weitgehend von dem Schüttgut auf den benachbarten Planken gehaltenoder mit diesem Schüttgut vorwärtsbewegt wird. Der Zusammenhalt des Schüttguts oberhalb der gegensätzlich bewegten Planken stellt also einen wichtigen (bereits bei der DK 1999/1403 A verwirklichten) Aspekt der Erfindung dar, der ausweislich der allgemeinen Schlussbemerkung im Absatz [0063] der Klagepatentschrift eine hohe Effizienz des Schüttgutmaterialtransports sicherstellt, der beibehalten werden soll. Er stellt sich – wie sich aus Absatz [0035] ergibt – umso mehr ein, je höher das Schüttgutbett in Relation zur Breite der das Schüttgut lagernden Planke ist. In seinem ersten kennzeichnenden Merkmal der erteilten Anspruchsfassung (Merkmal (6)) benennt das Klagepatent deswegen einen diesbezüglichen Mindestwert, demzufolge die mittlere Bettguthöhe nicht weniger als das 0,7-fache der Plankenbreite betragen soll. Auch zu dem zweiten kennzeichnenden Merkmal (Merkmal (7)), dem Fehlen einer vertikalen Mischbewegung in der Schüttgutschicht, verhält sich der allgemeine Beschreibungstext des Absatzes [0006]: „Die durch die Förderbewegung auf das Gutbett ausgeübte Mischwirkung ist gering. Insbesondere fehlt es an vertikaler Mischbewegung im Gutbett. Das hat zu Folge, daß das Behandlungsgas im Falle eines Kühlprozesses zuletzt die heißesten Schichten durchquert und dadurch die Schicht mit einer höheren Temperatur verlässt, als bei lebhaftere vertikaler Durchmischung des Betts möglich ist. So wird ein besserer Wärmerückgewinn erreicht.“ A.a.O. ist zwar bloß eine „ lebhaftere vertikale Durchmischung“ des Schüttguts gebrandmarkt, woraus zu schließen ist, dass das Klagepatent ein geringeres (weniger lebhaftes) Maß an vertikaler Mischbewegung innerhalb der Schüttgutschicht toleriert. Wesentlich sind in diesem Zusammenhang aber zwei Tatsachen: Erstens, dass es a.a.O. eindeutig nicht um eine vertikale Mischbewegung in der Schüttgutlage geht, für die die Patenteschreibung ausdrücklich feststellt, dass sie beim patentgemäßen Verfahren fehlt ( „Die durch die Förderbewegung … ausgeübte Mischwirkung ist. Insbesondere fehlt es an vertikaler Mischbewegung … .“). Zweitens ist von Belang, dass die (nicht vertikale) „geringe Mischwirkung“, die der Beschreibungstext für das patentgemäße Verfahren einräumt, von der „Förderbewegung“ der unterschiedlich bewegten Planken „auf das Gutbett“ herrührt. Gemeint ist diejenige Schüttgutbewegung, die sich dadurch einstellen kann und wird, dass benachbarte Planken in unterschiedliche Richtungen bewegt werden, was aufgrund der Reibungserscheinungen auf der zurückbewegten Planke in einem gewissen Umfang zu einer Mitnahme oberhalb gelagerten Schüttguts führt, was wiederum zu Verschiebungen im Verhältnis zu solchem Schüttgut führt, das von dem Schüttgut oberhalb der benachbarten Planken festgehalten oder vorwärtsbewegt wird. Von quer verlaufenden Profilen auf den Platten ist in diesem Zusammenhang nirgends die Rede, weshalb die Aussage des Beschreibungstextes sinnvollerweise auch nicht hierauf gelesen werden kann. Bei Lichte betrachtet bietet der Beschreibungstext im Absatz [0006] daher keinen An-halt dafür, dass das Klagepatent auf den Planken erhabene Querstege duldet, die unbestreitbar zu ganz anderen, vertikal gerichteten Mischbewegungen innerhalb der Schüttgutlage führen, wie sie für den Stand der Technik nach der DK noch gewollt und kennzeichnend waren. Soweit das Bundespatentgericht in seinem das Klagepatent betreffenden Nichtigkeitsurteil vom 30.06.2020 einen gegenteiligen Standpunkt einnimmt, ist dem nicht zu folgen. Das Bundespatentgericht geht davon aus, dass die Formulierung, es müsse an vertikaler Mischbewegung in der Schüttgutschicht fehlen, nicht ausschließe, dass grundsätzlich eine vertikale Mischbewegung vorhanden sein könne. Im üblichen Wortsinn bedeute die Formulierung „es fehlt an" nämlich, dass das, an dem es fehle, zumindest nicht in vollem Maße vorhanden sei, also ein gewisser Mangel daran herrsche. Diese Auslegung werde auch durch die oben zitierte Beschreibungsstelle gestützt (Abs. [0006], S. 2 Z. 57 bis S. 3 Z. 3; NU, S. 16). Das betreffende Merkmal sei daher so auslegen, dass in der Schüttgutschicht keine vollständige Durchmischung stattfinde. Ein völliges Unterbleiben einer Vermischung, insbesondere einer vertikalen Vermischung, werde hingegen nicht gefordert (NU, S. 29). Hiervon ausgehend nimmt das Bundespatentgericht (NU, S. 18 f.) an, dass die im Nichtigkeitsverfahren als NiK5 entgegengehaltene DK 1999/1403 A auch das Merkmal (7) offenbart. In seinem Urteil vom 30.06.2020 (S. 18 f.) heißt es hierzu: „Soweit Merkmal 1 Ha M6 (Anm.: Merkmal (7)) fordert, dass es an vertikaler Mischbewegung in der Schüttgutschicht fehlt, ist dies auch bereits in der NiK5a gegeben. Zwar erzeugt die dortige Vorrichtung mit den „vertikalen Platten“, das sind die Hindernisse 22, die quer zu den in Längsrichtung verlaufenden Rostabschnitten LRS verlaufen, eine vertikale Verschiebung innerhalb der Klinkerschicht, wenn die vertikale Platte sich bewegt. Es kommt jedoch nicht zu einer (kompletten) vertikalen Mischbewegung, da erstens die Verschiebung nur lokal oberhalb der vertikalen Platte und zweitens nur vorübergehend erfolgt, nämlich wenn die Platte sich unterhalb der Klinkerschicht befindet und das darüberliegende Gut nach oben fördert. Nachdem sie vorbeibewegt ist, fällt die zuvor darüberliegende Klinkerschicht wieder zurück(„Wellenbewegung“, s. NiK5a, S. 3 Abs. 1 Z. 4-6, dort für einen andere Rostkühler angegeben, als Vorbild für die Erfindung nach NiK5a, bei der dies dann mit dem„vertikalen Platten quer zu den LRS“, d.h. den Hindernissen 22, genauso abläuft,s. NiK5a S. 3 Abs. 2). Damit findet bei der NiK5 lediglich eine zeitlich vorübergehende vertikale Verschiebung, nicht jedoch eine Mischbewegung statt, bei der das Schüttgut in eine andere Zusammensetzung durchmischt wird (also z.B. untere Schichtbestandteile vertikal beliebig in obere Schichten und umgekehrt verteilt werden). Soweit eine vertikale Durchmischung bei der Vorrichtung nach NiK5a trotzdem in begrenztem Maße stattfindet, erfolgt dies im Umfang des Merkmals 1HaM6 gemäß Anspruch 1. Denn wie bereits ausgeführt, bedeutet das anspruchsgemäße „es mangelt an“ lediglich, dass etwas durchaus vorhanden ist oder sein kann, jedoch nicht in vollkommenem Umfang.“ Dieses Verständnis ist Folge einer methodisch fehlerhaften Patentauslegung. Das Bundespatentgericht deutet die Erfindung völlig um, indem es entgegen der ausdrücklichen Würdigung in der Klagepatentschrift davon ausgeht, dass das Merkmal einer fehlenden vertikalen Mischbewegung bereits in der DK 1999/1403 A offenbart war, obwohl die Anspruchsfassung, derzufolge es sich um ein kennzeichnendes Merkmal und kein solches des Oberbegriffs handelt, und die Patentschreibung das klare Gegenteil besagen. Die Merkmale des Anspruchs werden daher nicht mehr anhand der Klagepatentschrift interpretiert, sondern völlig eigenständig durch das Bundespatentgericht anhand von dessen subjektiven Vorstellungen einer technisch vermeintlich zutreffenden Betrachtung der Dinge. Das ist patentrechtlich nicht zulässig. An die Auslegung des Bundespatentgerichts ist der Senat nicht gebunden; er hat das Klagepatent selbstständig auszulegen. Die vorliegende Stellungnahme des Bundespatentgerichts ist lediglich als sachverständige Äußerung zu würdigen (vgl. BGH, GRUR 1996, 757, 759 – Zahnkranzfräse; GRUR 1998, 895 – Regenbecken; BGH, GRUR 2010, 950, 951/952 – Walzenformgebungsmaschine). Der Senat hat die Ausführungen des Bundespatentgerichts demgemäß bei seiner Entscheidung berücksichtigt und gewürdigt. Er vermag dessen Auffassung jedoch aus den vorstehenden Gründen nicht beizutreten. Das Bundespatentgericht lässt bereits im Ansatz außer Acht, dass bei der Auslegung eines Patentanspruchs zu berücksichtigen ist, dass sich ein Patent mit seiner Lehre von dem in ihm beschriebenen Stand der Technik abzugrenzen sucht (BGH, GRUR 2019, 491 Rn. 19 – Scheinwerferbelüftungssystem). Wird in der Beschreibung ein bekannter Stand der Technik mit dem Oberbegriff eines Patentanspruchs gleichgesetzt, ist den Merkmalen des kennzeichnenden Teils im Zweifel kein Verständnis beizumessen, demzufolge diese sich in demjenigen Stand der Technik wiederfinden, von dem sie sich gerade unterscheiden sollen (BGH, GRUR 2019, 491 Rn. 19 – Scheinwerferbelüftungssystem). Das gilt auch hier. B. Die Beklagten verletzen den deutschen Teil des Klagepatents nicht dadurch mittelbar (Art. 64 EPÜ i.V. mit §§ 10, 9 Nr. 3 PatG), dass sie die angegriffenen Ausführungsformen in Deutschland Abnehmern anbieten und an sie liefern, die ihrerseits zur Benutzung des durch das Klagepatent geschützten Verfahrens nicht berechtigt sind. 1. Zur Recht hat das Landgericht angenommen, dass es in Bezug auch die angegriffene Ausführungsform 1 an der erforderlichen objektiven Eignung zur patentgemäßen Verfahrensführung fehlt, weil es infolge der ortsfest beabstandet auf den Planken angebrachten Hebelamellen zu einer vertikalen Mischbewegung in der Schüttgutschicht kommt, die nach den Anweisungen des Klagepatents (Merkmal (7)) nicht sein soll. Bei dem angegriffenen Klinkerkühler handelt es sich deshalb um keine Vorrichtung, mit der das patentgeschütztes Verfahren praktiziert werden kann. a) Auf den Planken des Förderrosts der angegriffenen Ausführungsform 1 sind alle vier bis fünf Meter quer zur Förderrichtung sog. Hebelamellen ortsfest angeordnet. Nach den unangegriffenen Feststellungen des Landgerichts handelt sich dabei um Profile mit einem dreieckförmigen Querschnitt und einer Höhe von 15 mm. Die nachfolgend eingeblendeten Abbildungen, die der Anlage GDM 9 entnommen sind, zeigen jeweils eine solche Hebelamelle. b) Wie sich aus den Ausführungen unter A. 4. zum Merkmal (7) ergibt, stellen die ortsfest auf den Planken der angegriffenen Ausführungsform 1 angebrachten Hebelamellen „Hindernisse“ im Sinne der DK 1999/1403 A dar, weil die dänische Patentanmeldung auch dreieckförmige Querprofile in einer Höhe von mehr als 10 mm zulässt. Um solche handelt es sich bei den Hebelamellen der angegriffenen Ausführungsform 1, wobei unerheblich ist, dass die Dreieckspritze nach rückwärts zeigt und das Querprofil eine Art Auflaufschräge für die Klinkerkörner bildet. c) Aus der maßgeblichen Sicht des Klagepatents führen solche Hindernisse zu einer unzulässigen vertikalen Mischbewegung. aa) Dass sich eine vertikale Mischbewegung bei der angegriffenen Ausführungsform 1, die mit einer Betthöhe von 80 bis 100 cm gefahren wird, deshalb nicht einstellen kann, weil die DK 1999/1403 A von einer viel niedrigeren Höhe des Schüttgutbetts ausgeht und sich die in der DK 1999/1403 A beschriebene vertikale Verschiebung bzw. vertikale Mischbewegung nur unter solchen Bedingungen einstellen kann, macht die Klägerin nicht geltend, und dies kann auch nicht angenommen werden. Aus der schematischen Darstellung gemäß Figur 1 der DK 1999/1403 A kann nicht gefolgert werden, dass bei dem Gegenstand der älteren Druckschrift die Schüttgutschicht nur bis knapp über die Spitze der auf den Planken angebrachten Querprofile reicht. Dagegen spricht schon die Figur 2 sowie die Tatsache, dass im Beschreibungstext der dänischen Anmeldung ausgeführt wird, dass die Wellenbewegung „ am Boden der Klinkerschicht auf die gesamte Höhe der Klinkerschicht“ übertragen wird, wodurch die (vom Klagepatent nicht gewollte) vertikale Verschiebung erzeugt wird (Anlage GDM 6T, S. 3 Abs. 1.). Außerdem haben die Parteien im Verhandlungstermin übereinstimmend vorgetragen, dass der Fachmann mangels anderweitiger Anhaltspunkte in der DK 1999/1403 A von der im Zeitpunkt der Einreichung der dänischen Patentanmeldung üblichen Gutbetthöhe ausgehen wird. Diese soll seinerzeit nach den Angaben der Klägerin immerhin 40 cm und nach den Angaben der Beklagten sogar 50 bis 80 cm betragen haben. bb) Davon, dass bei der angegriffenen Ausführungsform 1 die ortsfest in einem Abstand von vier bis fünf Metern auf den Planken angebrachten Hebelamellen zusammen mit den längs zwischen den Planken verlaufenden Dichtungen „Mulden“ bilden, wie sie in der Klagepatentschrift beschrieben werden, in denen das Schüttgut als Totschicht gehalten wird, kann nicht ausgegangen werden. Insoweit tritt der Senat den diesbezüglichen Ausführungen des Landgerichts im angefochtenen Urteil bei. Das Berufungsvorbringen der Klägerin gibt zu einer anderen Beurteilung keinen Anlass. Dass bei der angegriffenen Ausführungsform 1 eine Totschicht entsteht, legt die Klägerin auch in zweiter Instant nicht substanziiert dar. cc) Soweit die Klägerin geltend macht, der Abstand zwischen den Hebelamellen sei bei der angegriffenen Ausführungsform 1 so groß, dass nur eine örtlich begrenzte Mischwirkung eintreten könne, ändert dies – wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat – nichts daran, dass infolge der ortsfest auf den Planken angeordneten Hebelamellen, die quer verlaufende Hindernisse im Sinne der DK 1999/1403 A darstellen, aus Sicht des Klagepatents in der Schüttgutschicht vertikale Mischbewegungen stattfinden, die nach den Anweisungen des Klagepatents jedoch nicht sein sollen. c) Bei der Benutzung der angegriffenen Ausführungsform 1 wird damit infolge der ortsfest beabstandet auf den Planken angebrachten Hebelamellen das Merkmal (7) nicht verwirklicht, weshalb die Beklagten mit der angegriffenen Ausführungsform weder den aufrechterhaltenen Patentanspruch 3, den die Klägerin mit ihrem Hauptantrag geltend macht, noch den erteilten Patentanspruch 1, auf den sich die Klägerin hilfsweise stützt, mittelbar verletzen. d) Ob die angegriffene Ausführungsform 1 den Vorgaben des neu hinzugekommenen Merkmals (8) entspricht, kann – da die Berufung der Klägerin mit dem Hauptantrag schon aus dem vorstehenden Grund keinen Erfolg hat – dahinstehen. 2. Durch das Anbieten und die Lieferung der angegriffenen Ausführungsform 2 („B.“) verletzen die Beklagten das Klagepatent ebenfalls nicht mittelbar, und zwar weder in der aufrechterhaltenen noch in der erteilten Fassung. a) Das gilt schon deshalb, weil die Beklagten in der Berufungsinstanz unwiderlegt behauptet haben, die „B.“ bestimmungsgemäß nur mit Hebelamellen anzubieten. Nach ihrem Vorbringen wird jedem Interessenten oder Kunden in Bezug auf die „B.“ ein sog. Rostplattenplan unterbreitet, der immer die Hebelamellen inkludiert (Bl. 361 GA). Mit diesem neuen – von der Klägerin bestrittenen – Vorbringen können die Beklagten in der Berufungsinstanz noch gehört werden, weil die Frage, ob die „B.“ mit oder ohne Hebelamellen angeboten und/oder geliefert werden, in erster Instanz nicht thematisiert worden ist. Dass die angegriffene Ausführungsform 2 von der Beklagten zu 1. entgegen dem zweitinstanzlichem Vorbringen der Beklagten auch ohne Hebelamellen angeboten und/oder geliefert werden, zeigt die Klägerin nicht auf und stellt sie auch nicht unter Beweis. b) Jedenfalls verletzen die Beklagten das Klagepatent durch das Anbieten und die Lieferung der angegriffenen Ausführungsform 2 aber deshalb nicht mittelbar, weil es insoweit aus den vom Landgericht im angefochtenen Urteil angeführten Gründen an den subjektiven Voraussetzungen einer mittelbaren Patentverletzung fehlt. 3. Die Berufung der Klägerin ist deshalb sowohl mit dem Hauptantrag (= aufrechterhaltene Fassung des Klagepatents) als auch mit dem Hilfsantrag (= erteilte Fassung des Klagepatents) zurückzuweisen. C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 108 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Es besteht keine Veranlassung, die Revision zuzulassen, weil die hierfür in § 543 ZPO aufgestellten Voraussetzungen nicht vorliegen. Als Einzelfallentscheidung hat die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO noch erfordern die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts eine revisionsgerichtliche Entscheidung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.