Beschluss
16 U 225/20
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGD:2021:0223.16U225.20.00
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 27. Mai 2020 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal - Az.: 3 O 401/19 – wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Das erstinstanzliche Urteil und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Senatstermin vom 11.06.2021 wird aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das am 27. Mai 2020 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal - Az.: 3 O 401/19 – wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt. Das erstinstanzliche Urteil und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Senatstermin vom 11.06.2021 wird aufgehoben. Gründe: I. Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des Widerrufs der auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages zum Erwerb eines Kraftfahrzeugs gerichteten Willenserklärung und die damit verbundenen Folgen und im Falle der Wirksamkeit des Widerrufs im Rahmen einer Widerklage über einen zu zahlenden Wertersatz für den Wertverlust des Fahrzeugs. Der Kläger interessierte sich in den Geschäftsräumen des Autohauses A.-GmbH in B. am 23.06.2017 für den Erwerb eines gebrauchten PKW Mercedes Benz V 250 Avantgarde Edition. Der Kaufpreis in Höhe von 66.400,00 EUR abzüglich einer Anzahlung/Inzahlungnahme in Höhe von 33.000,00 EUR also in Höhe von 33.400,00 EUR sollte finanziert werden. Der Verkäufer des Autohauses stellte bei der Beklagten über deren Internetportal eine Finanzierungsanfrage für das Fahrzeug und übermittelte ihr die ihm vom Kläger mittgeteilten für die Finanzierung notwendigen Daten. Der Kläger erhielt bei dieser Gelegenheit, ein Merkblatt zur Erläuterung der angedachten Darlehens-Finanzierung, ein Beratungsprotokoll zur Ratenschutz- und Arbeitslosigkeitsversicherung, einen Entwurf des privaten Raten- Darlehensvertrages nebst Allgemeinen Vertragsbedingungen und Hinweis gemäß Verbraucherstreitbeilegungsgesetz sowie eine weitere Ausfertigung des Darlehensantrages ausgedruckt. Die Beklagte bestätigte die Finanzierungsannahme auf der Basis der übermittelten Daten am 24.06.2017. Daraufhin unterzeichnete der Kläger in den Geschäftsräumen des Autohauses am selben Tag die bereits erhaltene Ausfertigung des Darlehensantrages als auch die Annahmebestätigung der Beklagten. Das Autohaus versandte den vom Kläger unterzeichneten Darlehensantrag per Post an die Beklagte. Nach Eingang der Unterlagen bestätigte die Beklagte durch Schreiben vom 28.06.2017 nochmals, dass der Darlehensvertrag zustande gekommen war und übersandte dem Kläger zugleich eine Kopie des gegengezeichneten Darlehensvertrages nebst Darlehensbedingungen. Der zwischen den Parteien abgeschlossene Darlehensvertrag Nr. XXX belief sich über einen Nennbetrag in Höhe von 33.400,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 4.134,32 € (insgesamt 37.534,32 €) mit einem gebundenen Sollzinssatz von 3,92 % p.a. und einem effektiven Jahreszins von 3,99 % p.a.. Zins- und Tilgungsleistungen sollten in 72 Monatsraten zu jeweils 521,31 € erbracht werden. Die erste Rate war am 01.07.2017 fällig. Wegen der weiteren Einzelheiten zum Vertragstext, der Widerrufsinformation und den sonstigen Vertragsunterlagen wird auf das Anlagenkonvolut K1 der Klageschrift sowie Anlage B1 der Klageerwiderung Bezug genommen. Die Beklagte zahlte das Darlehen vereinbarungsgemäß an den Händler aus. Neben der Anzahlung in Höhe von 33.000 € zahlte der Kläger vereinbarungsgemäß die vereinbarten Tilgungsleistungen an die Beklagte. Mit vorgefertigtem Schreiben vom 19.11.2018 erklärte der Kläger den Widerruf seiner auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung und forderte die Beklagte unter Fristsetzung zur Rückabwicklung des Darlehensvertrages auf. Der Kläger hat unter anderem die Ansicht vertreten, die Widerrufsinformationen seien nicht ordnungsgemäß erfolgt und der Vertrag enthalte in vielfacher Hinsicht nicht alle Pflichtangaben, weshalb der Widerruf auch noch im November 2018 fristgerecht möglich gewesen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes sowie wegen der in erster Instanz gestellten Anträge wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Klage sei insgesamt unbegründet, da der Kläger den Darlehensvertrag nicht mehr wirksam habe widerrufen können. Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt, die von dem Kläger gegen die Wirksamkeit und Vollständigkeit der Widerrufsbelehrung vorgebrachten Einwendungen griffen allesamt nicht durch. Auch alle Formvorschriften für das Zustandekommen des Vertrages seien von der Beklagten beachtet worden und alle Pflichtangaben seien vollständig und fehlerfrei in den Vertragsunterlagen enthalten. Wegen der weiteren Einzelheiten zur Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils verwiesen, GA 68 ff. Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Begehren vollumfänglich weiter. Er vertritt weiterhin die Ansicht, die Widerrufsbelehrung im Darlehensvertrag sei hinsichtlich der für den Beginn der Widerrufsfrist vorausgesetzten Pflichtangaben für einen Durchschnittsverbraucher nicht nachvollziehbar. Der verwandte „Kaskadenverweis stelle an deinen Verbraucher überhöhte Anforderungen. Dies habe auch der EuGH mit Urteil vom 26.03.2020 (Rechtssache C-66/19) so gesehen. An diese Entscheidung seien die nationalen Gerichte gebunden. Es entfalle die Gesetzlichkeitsfiktion der Widerrufsbelehrung. Darüber hinaus fehlten Pflichtangaben, so dass die Widerrufsfrist noch nicht zu laufen begonnen habe. Es fehlten die Angaben zur Art des Darlehens und ein tagesgenauer Zinsbetrag für den Zeitraum zwischen der Auszahlung und der Rückzahlung des Darlehens. Dieser sei nach der im Schriftsatz dagegenstellten Methode zu berechnen. Die Beklagte habe offenbar nur mit 360 Tagen pro Jahr gerechnet anstatt mit 365 Tagen bzw. 366 Tagen in einem Schaltjahr. Eine solche geringe Abweichung sorge bereits dafür, dass der Effektivzins falsch ausgewiesen worden sei. Ein solcher Fehler sei gleichbedeutend mit einer fehlenden Pflichtangabe. Es fehle zudem an einem vollständigen und korrekten Tilgungsplan sowie der Angabe der Aufsichtsbehörde. Aus der streitgegenständlichen Belehrung gehe nicht hervor, wer welche Versicherungs- und Schadenersatzansprüche geltend machen könne und unter welchen Voraussetzungen, Art. 247 § 7 Nr. 2 EGBGB. Zudem werde er nicht ordnungsgemäß über das ihm zustehende Kündigungsrecht belehrt. Schließlich habe die Beklagte eine Einschränkung der Widerrufsbelehrung in ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen eingebaut. Dadurch verliere sie den Musterschutz. Im Übrigen beruft er sich auf seine erstinstanzlichen Ausführungen. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Wuppertal vom 27.05.2020, Az. 3 O 401/19 1. festzustellen, dass die Beklagte aufgrund seines erklärten Widerrufs keine Ansprüche mehr auf Zahlung des Vertragszinses und die vertragsgemäße Tilgung aus dem Darlehen mit der Nummer XXX über nominal 33.400,00 EUR hat; 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 47.596,68 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, nach Herausgabe und Übereignung des Fahrzeugs der Marke Mercedes Benz, Typ: V 250 CDI lang Avantgarde Edition Allrad, FIN: W…….. nebst Schlüsseln und Fahrzeugpapieren; 3. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des unter Ziffer 2 genannten Fahrzeugs im Annahmeverzug befindet. 4. die Beklagte zu verurteilen, ihn von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.085,95 EUR freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Hilfsweise für den Fall des vollständigen oder teilweisen Obsiegens des Klägers, beantragt die Beklagte, festzustellen, dass der Kläger verpflichtet ist, ihr im Fall eines wirksamen Widerrufs des Darlehensvertrages vom 24.06.2017, Nr. XXX, Wertersatz für den Wertverlust des Fahrzeugs Mercedes Benz, Typ: V 250 CDI lang Avantgarde Edition Allrad, FIN: W…….. im Zeitraum 24.06.2017 bis zur Rückgabe des PKW an sie zu leisten hat, der auf einen Umgang mit dem Fahrzeug zurückzuführen ist, der über das hinausgeht, was zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und d er Funktionsweise notwendig war. Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil unter Vertiefung und Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vortrags. Der Senat hat mit Beschluss vom 28. Januar 2021 den Parteien seine Rechtsauffassung dargelegt. II. Die zulässige Berufung des Klägers hat nach einstimmiger Überzeugung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, so dass sie gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen war (siehe zum Merkmal der „Offensichtlichkeit“ BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2001, Az.: 2 BvR 1620/01, NJW 2002, 814 - 815; BVerfG, Beschluss vom 18. September 1990, Az.: 2 BvE 2/90, BVerfGE 82, 316 - 321 jeweils mit weiteren Nachweisen). Die Sache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Senats aufgrund mündlicher Verhandlung, die auch im Übrigen nicht geboten ist. Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer entscheidungserheblichen Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO, noch rechtfertigen die gemäß § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine abweichende Entscheidung, § 513 ZPO.Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die umfangreiche Darstellung mit Beschluss vom 28. Januar 2021 verwiesen, an der in jeder Hinsicht festgehalten wird. Die vom Kläger in seiner Stellungnahme vom 17.02.2021 vorgetragenen Einwände sind nicht durchgreifend und geben daher keinen Anlass, von der rechtlichen Würdigung des Senats abzuweichen. Sie geben lediglich Veranlassung zu folgenden ergänzenden Ausführungen. 1. Soweit der Kläger in seiner Stellungnahme ein rechtsmissbräuchliches Handeln seinerseits verneint und den vom Senat für seine rechtliche Würdigung zugrunde gelegten Wertungsmaßstab als falsch ansieht, vermag der Senat seiner Argumentation nicht zu folgen. Zwar überlässt es das Gesetz grundsätzlich dem freien Willen des Verbrauchers, ob und aus welchen Gründen er seine Vertragserklärung widerruft. Dennoch kann die Ausübung eines Rechts nach dem Prinzip von Treu und Glauben unzulässig sein, wenn sie sich als missbräuchliche Ausnutzung einer formalen Rechtsstellung darstellt, § 242 BGB. Ob die Berufung auf eine Rechtsposition rechtsmissbräuchlich ist, ist aufgrund einer umfassenden Bewertung der gesamten Umstände zu entscheiden, wobei die Interessen aller der an dem Rechtsverhältnis Beteiligten zu berücksichtigen sind (vgl. BGH, Urteil vom 27. Oktober 2020, Az.: XI ZR 498/19, zitiert nach juris, Rn. 27; Urteil vom 27. Oktober 2020, Az.: XI ZR 525/19, zitiert nach juris, Rn. 27 - jeweils mit weiteren Nachweisen). Eine derartige Interessenabwägung hat der Senat vorgenommen. Dabei hat er entgegen der Ansicht des Klägers den Schutzzweck des Widerrufsrechts nicht außer Acht gelassen. So hat er auf Seite 6 seines Beschlusses ausgeführt: „Dabei wird nicht außer Acht gelassen, dass den Darlehensgeber aus § 492 Abs. 2 BGB aF in Verbindung mit Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 EGBGB aF die Verpflichtung trifft, den Darlehensnehmer klar und prägnant über sein Widerrufsrecht zu belehren. Dabei stellt die Verwendung des Musters in Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB aF in Verbindung mit der Gesetzlichkeitsfiktion in Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB aF nur eine besondere Möglichkeit einer pflichtgemäßen Widerrufsinformation dar. Die Gesetzlichkeitsfiktion soll nach dem Willen des Gesetzgebers grundsätzlich nur eintreten, wenn der Darlehensgeber das Muster richtig ausfüllt und wie für den betreffenden Vertrag vorgegeben verwendet (BT-Drucksache 17/1394, Seite 30). Diese Vorgaben können – ebenso wenig wie das Widerrufsrecht als solches – nicht durch eine extensive Anwendung des § 242 BGB unterlaufen werden, um so empfundene vermeintliche Defizite bei einem sachgerechten Ausgleich der Interessen der Vertragsparteien aufzuwägen (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 2016, Az.: XI ZR 564/15, zitiert nach juris, Rn. 49). Zu berücksichtigen ist auch, dass keine Anhaltspunkte gegeben sind, die darauf schließen lassen, dass die Beklagte aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen gehindert gewesen wäre, eine umfassend dem Muster in Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB entsprechende Widerrufsinformation zu verwenden.“ Demgegenüber hat es, wie vom Senat aufgezeigt, viele weitere Gesichtspunkte im Rahmen der durchzuführenden Gesamtabwägung gegeben, die bei der Entscheidung zu berücksichtigen waren. Mit allen aufgeführten Gesichtspunkten hat sich der Kläger nicht befasst. Diese in ihrer Gesamtheit erfassten Gesichtspunkte führen bei der gebotenen Gesamtabwägung dazu, dass sich der Kläger so behandeln lassen muss, als habe die Beklagte ihn musterkonform über das ihm zustehende Widerrufsrecht belehrt. Insoweit bleibt der Senat bei seiner geäußerten Rechtsauffassung. 2. Auch die Auffassung des Klägers, keine der Fallgruppen des Rechtsinstituts des Rechtsmissbrauchs sei hier einschlägig, ein Ausschluss des Widerrufsrechts wegen Rechtsmissbrauchs oder unzulässiger Rechtsausübung komme nur ausnahmsweise – unter dem Gesichtspunkt besonderer Schutzbedürftigkeit des Unternehmers- etwa bei arglistigem oder schikanösem Verhalten des Verbrauchers in Betracht, ist nicht zu folgen. Es ist anerkannt, dass die Ausübung eines Rechts nach dem Prinzip von Treu und Glauben auch unzulässig ist, wenn sie sich als missbräuchliche Ausnutzung einer formalen Rechtsstellung darstellt, § 242 BGB. Ein Rechtsmissbrauch kann zudem vorliegen, wenn der Rechtsausübung kein schützenswertes Eigeninteresse zukommt, so bei der Ausübung eines Rechts für vertragsfremde Zwecke oder auch dann, wenn an einen geringfügigen, im Ergebnis folgenlosen Verstoß weitreichende, eindeutig unangemessene Rechtsfolgen geknüpft werden (vgl. insgesamt OLG Stuttgart, Urteil vom 22.12.2020, 6 U 276/19 zit. nach juris Rn 34 m.w.N.;Grüneberg, in: Palandt, BGB, 79. Auflage, § 242 Rn. 49 ff). Entscheidend ist, -wie bereits zuvor ausgeführt wurde - eine umfassende Bewertung der gesamten Umstände, wobei die Interessen aller der an dem Rechtsverhältnis Beteiligten zu berücksichtigen sind (BGH, a.a.O.). Diese wurde hier vorgenommen. 3. Die vom Kläger zitierte Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle (Urteil vom 13.01.2021 – 3 U 47/20 -), die ein rechtmissbräuchliches Verhalten der dortigen Klagepartei nicht zu erkennen vermocht hat, steht der Würdigung des erkennenden Senats ebenso wenig entgegen wie der vom Kläger erwähnte Hinweis des OLG Köln in seiner Verfügung vom 17.12.2020 – I-12 U 86/19 -. Ob die Berufung auf eine Rechtsposition rechtsmissbräuchlich ist, ist wie bereits ausgeführt - aufgrund einer umfassenden Bewertung der gesamten Umstände zu entscheiden, wobei die Interessen aller der an dem Rechtsverhältnis Beteiligten zu berücksichtigen sind (vgl. BGH, Urteil vom 27. Oktober 2020, Az.: XI ZR 498/19, zitiert nach juris, Rn. 27; Urteil vom 27. Oktober 2020, Az.: XI ZR 525/19, zitiert nach juris, Rn. 27 - jeweils mit weiteren Nachweisen). Eine solche erforderliche Gesamtabwägung aller Umstände hat der Senat unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes vorgenommen und im hier zu entscheidenden Fall ein rechtsmissbräuchliches Verhalten festgestellt. Die vom Kläger vorgetragenen Gegenargumente vermögen nicht zu überzeugen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. IV. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 66.400,00 EUR festgesetzt. V. Im Hinblick auf die Regelung des § 522 Abs. 3 ZPO (in der Fassung vom 21.10.2011, gültig ab 27.10.2011) zum Rechtsmittel gegen den Beschluss gemäߧ 522 Abs. 2 ZPO wird klargestellt, dass kein Anlass besteht, die Revision zuzulassen. Ein Grund zur Zulassung der Revision besteht nicht. Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Vielmehr hat der Senat im Verlauf seiner Begründung aufgezeigt, dass er sich in allen Punkten im Einklang mit der obergerichtlichen Rechtsprechung befindet.