Urteil
8 U 161/21
OLG Zweibrücken 8. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:POLGZWE:2023:0509.8U161.21.00
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Leitsätze
1. Die Verschmelzung einer Gesellschaft hat keinen Einfluss auf die mit einer vor Wirksamwerden der Verschmelzung wirksam erklärten Kündigung von Genussrechtsbeteiligungen an jener Gesellschaft ausgelösten Rechtsfolgen, weil dem Anleger die aufgrund der wirksamen Kündigung erlangte gesicherte Rechtsposition durch eine Umwandlung seiner Beteiligung nicht mehr einseitig genommen werden kann.(Rn.42)
2. Dies gilt auch dann, wenn der Anleger nach Wirksamwerden der Kündigung erklärt, diese zurückzunehmen, weil aufgrund der durch das Inkrafttreten der Kündigung erzeugten Wirkungen (Umwandlung in ein Rückgewährschuldverhältnis) eine wirksame Rücknahme zu diesem Zeitpunkt gar nicht mehr möglich ist.(Rn.48)
3. Die Höhe des Anspruchs auf Prozesszinsen (§ 291 BGB) richtet sich nach dem anzuwendenden materiellen Recht, weil es sich um einen materiell-rechtlichen Anspruch handelt, der durch die Rechtshängigkeit - deren Eintritt sich nach der lex fori bestimmt - lediglich ausgelöst wird.(Rn.54)
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Zweibrücken vom 03.12.2021, Az. 2 O 364/19, unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen abgeändert und insgesamt neu gefasst wie folgt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 23.495,35 Euro nebst Zinsen in Höhe von 4 Prozent p.a. seit dem 03.04.2020 Zug um Zug gegen Abtretung aller Reche aus und im Zusammenhang mit den Genussrechtsbeteiligungen VAG3123746L1 und VAG2060307M1 und einer eventuellen Umwandlung dieser Anlagen in „Shares“ der Beklagten zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.352,08 € freizustellen.
3. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
II. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 1/9 und die Beklagte 8/9 zu tragen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Parteien können die Vollstreckung der jeweiligen Gegenseite durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils insgesamt aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
IV. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Verschmelzung einer Gesellschaft hat keinen Einfluss auf die mit einer vor Wirksamwerden der Verschmelzung wirksam erklärten Kündigung von Genussrechtsbeteiligungen an jener Gesellschaft ausgelösten Rechtsfolgen, weil dem Anleger die aufgrund der wirksamen Kündigung erlangte gesicherte Rechtsposition durch eine Umwandlung seiner Beteiligung nicht mehr einseitig genommen werden kann.(Rn.42) 2. Dies gilt auch dann, wenn der Anleger nach Wirksamwerden der Kündigung erklärt, diese zurückzunehmen, weil aufgrund der durch das Inkrafttreten der Kündigung erzeugten Wirkungen (Umwandlung in ein Rückgewährschuldverhältnis) eine wirksame Rücknahme zu diesem Zeitpunkt gar nicht mehr möglich ist.(Rn.48) 3. Die Höhe des Anspruchs auf Prozesszinsen (§ 291 BGB) richtet sich nach dem anzuwendenden materiellen Recht, weil es sich um einen materiell-rechtlichen Anspruch handelt, der durch die Rechtshängigkeit - deren Eintritt sich nach der lex fori bestimmt - lediglich ausgelöst wird.(Rn.54) I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Zweibrücken vom 03.12.2021, Az. 2 O 364/19, unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen abgeändert und insgesamt neu gefasst wie folgt: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 23.495,35 Euro nebst Zinsen in Höhe von 4 Prozent p.a. seit dem 03.04.2020 Zug um Zug gegen Abtretung aller Reche aus und im Zusammenhang mit den Genussrechtsbeteiligungen VAG3123746L1 und VAG2060307M1 und einer eventuellen Umwandlung dieser Anlagen in „Shares“ der Beklagten zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.352,08 € freizustellen. 3. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. II. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 1/9 und die Beklagte 8/9 zu tragen. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung der jeweiligen Gegenseite durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils insgesamt aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. IV. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen. I. Die Parteien streiten um die Rückzahlung von Genussrechtsbeteiligungen. Der Kläger erwarb 2006/2007 mit den zur Akte gereichten Zeichnungsscheinen (LGA 12/13) Genussrechtsbeteiligungen an der österreichischen T L Investments AG (später umgewandelt in eine GmbH mit ansonsten identischer Firmierung) für einen Anlage-/Nennbetrag von insgesamt 23.495,35 €. Gemäß § 6 Abs. 4 der Genussrechtsbedingungen sollte die Rückzahlung zu 100% des Nennwertes abzüglich etwaiger Verlustanteile erfolgen. Nach § 13 der Genussrechtsbedingungen war für die Beteiligung die Geltung österreichischen Rechts vereinbart worden. Die ordentliche Kündigung des Klägers erfolgte zum 31.12.2018, was von der Beklagten mit Schreiben vom 12.02.2016 bestätigt wurde (LGA 15). Ebenfalls mit Wirkung zum 31.12.2018 wurde die T L GmbH auf die Beklagte, eine Kapitalgesellschaft nach dem Recht des Vereinigten Königreichs, verschmolzen. Mit Schreiben aus dem Februar 2019 (LGA 16/19) erläuterte die Beklagte dem Kläger, dass mit der „gesellschaftsrechtlichen Restrukturierung“ „die Umwandlung sämtlicher Genussrechte und -scheine in Aktien“ einhergehe, wobei die Wirksamkeit der Kündigung zum 31.12.2018 hiervon zunächst unberührt bleibe. Aus „rechtlichen und steuerlichen Gründen“ sei es unvermeidlich gewesen, die Beteiligungsbuchwerte „zum Stichtag 31.12.2017 temporär auf ein Minimum abzuwerten“. „Vor dem Hintergrund der geschilderten Entwicklungen“ habe der Kläger aber die Wahl, seine Kündigung aufrecht zu erhalten - wobei der Rückzahlungsbetrag zum Kündigungsstichtag 31.12.2018 allerdings „0,00 €“ betrage - oder von seiner Kündigung zurückzutreten, womit er die Gesamtrendite seines Investments sowohl mittel- als auch langfristig deutlich verbessere. Dazu erhielt er eine „Anlegerinformation“ (LGA 18/21), aus der neben seinem Anlagebetrag und der Anzahl der ihm zustehenden Aktien (sog. “B-Anteile“) u.a. ein „rechnerischer Wert der Genussrechte/-scheine per 31.12.2018“ hervorging, der mit insgesamt 26.463,72 € (14.049,20 € + 12.414,52 €) angegeben wurde. Ferner wurde ihm ein Formblatt (LGA 14) überlassen, in dem eine von zwei Optionen zur Auswahl mit einem Kreuz versehen werden konnte und unter denen es hieß: „Ich möchte meine Kündigung beibehalten. Mir ist bewusst, dass der Vertrag somit nach den maßgeblichen Genussrechts-/scheinbedingungen lt. Schreiben vom Februar 2019 abgerechnet wird. Ich möchte meine Kündigung zurücknehmen. Ich beantrage, dass die von mir [...] ausgesprochene Kündigung meiner Genussrechte/-scheine keine Wirkung entfalten soll und die Rechtsfolgen der ausgesprochenen Kündigung nicht eintreten sollen. Ich bin mir bewusst, dass damit meine Beteiligung, die durch die Fusion der T L Investments GmbH auf die C Ltd. übergegangen ist, weiterhin Bestand hat.“ Der Kläger entschied sich unter dem 21.02.2019 für die zweite Alternative und nahm seine Kündigung zurück. Mit Schreiben seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 23.07.2019 (LGA 23) erklärte der Kläger sodann (nochmals) „die Rücknahme einer ggf. bereits erklärten ordentlichen Kündigung“ und stattdessen „die außerordentliche, fristlose Kündigung der Genussrechte“, wobei er die Beklagte zur Abrechnung und Auszahlung aufforderte. Der Kläger ist der Ansicht, dass er aus verschiedenen Gründen zur außerordentlichen Kündigung seiner Beteiligungen berechtigt gewesen sei. So habe die Rechtsvorgängerin der Beklagten nicht ordnungsgemäß gewirtschaftet, was sich u.a. daran zeige, dass die Jahresabschlüsse in den Jahren 2008 bis 2012 von den zuständigen Wirtschaftsprüfern nicht mit einem Bestätigungsvermerk versehen und ohne rechtliche Verpflichtung Verluste „der englischen Gesellschaft“ zu Lasten der Genussrechtsinhaber übernommen worden seien sowie verschiedene Anleihen aus dem eigenen Cashflow der Anlagegesellschaft nicht hätten zurückgezahlt werden können. Zudem seien die Werte der Genussrechte in der Bilanz der Anlagegesellschaft offenbar nach und nach ausgebucht und künstlich reduziert worden. Schließlich sei durch das Verhalten der Beklagten, die die Anleger mit dem Schreiben vom Februar 2019 zur Vermeidung eines angeblichen Totalverlusts in eine Anlage in nicht als gleichwertig anzusehende Aktien einer nicht mehr in der EU residierenden Gesellschaft gezwungen habe, jegliches Vertrauen zwischen den Parteien zerstört worden. Er begehrt daher die Auszahlung des im Schreiben vom Februar 2019 mitgeteilten rechnerischen Wertes seiner Beteiligungen. Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt, 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei Euro 26.463,72 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 26.07.2019 Zug-um-Zug gegen Abtretung aller Rechte aus und im Zusammenhang mit den Beteiligungen an der T L Global High Yield Funds 425 und 450, VAG3123746L1 und VAG2060307M1 und einer eventuellen Umwandlung in „Shares“ der Beklagten zu zahlen, 2. Der Beklagten wird verurteilt, die Klagepartei von den Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von Euro 1.872,35 freizustellen. Die Beklagte hatte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hatte die Ansicht vertreten, die Klage sei bereits unter mehreren Gesichtspunkten unzulässig. Es fehle sowohl an einer ordnungsgemäßen Erhebung, als auch an einer ordnungsgemäßen Zustellung. Zudem sei die internationale Zuständigkeit des angerufenen deutschen Gerichts wegen einer in den Genussrechtsbedingungen getroffenen Gerichtsstandsvereinbarung sowie der aufgrund einer fehlenden Verbrauchereigenschaft des Klägers bestehenden Unanwendbarkeit der Eu-GVVO nicht gegeben. Zumindest aber sei funktionell - wie beantragt - die Kammer für Handelssachen zur Entscheidung berufen, weswegen nicht die Zivilkammer entscheiden dürfe. Überdies sei die Klage unbegründet. Die außerordentliche Kündigung gehe ins Leere, weil zum Zeitpunkt der Erklärung die Genussrechtsbeteiligungen bereits in eine Aktienbeteiligung umgewandelt gewesen seien. Ohnehin habe sich der Wert der Beteiligungen zum Stichtag Ende Dezember 2018 auf Null belaufen, weil das Kapital durch Verluste aufgezehrt gewesen sei, womit sich das mit der Anlageform verbundene wirtschaftliche Risiko verwirklicht habe. Schließlich seien dem Kläger im Zuge der rechtlich zulässigen Verschmelzung wirtschaftlich gleichwertige Rechte in Gestalt der B-Anteile an der Beklagten eingeräumt worden, wobei es einer Zustimmung zu der vorgenommenen Umwandlung nicht bedurft habe. Das Erstgericht hat der Klage - von einem späteren Beginn der Verzinsung der Hauptforderung abgesehen - stattgegeben und dabei zunächst deren Zulässigkeit unter allen gerügten Aspekten bejaht. Seine internationale Zuständigkeit hat es nach Art. 17 Abs. 1 lit. c, 18 EuGVVO, welche für bis Ende 2020 eingeleitete Verfahren auch für Parteien aus dem Vereinigten Königreich gelte, als gegeben angesehen, weil es sich bei dem Kläger, der Rechte aus der ursprünglichen Beteiligung als Inhaber von Genussrechten geltend mache, nicht um einen Gesellschafter oder Kaufmann, sondern einen Verbraucher handle. Diese Eigenschaft könne ihm auch durch die spätere Verschmelzung nicht entzogen werden. Zudem habe die Rechtsvorgängerin der Beklagten u.a. durch Einschaltung deutscher Kooperationspartner ihre Tätigkeit explizit auf den deutschen Markt ausgerichtet gehabt. Die Vereinbarung einer entgegenstehenden Gerichtsstandsvereinbarung habe die Beklagte trotz Bestreitens des Klägers nicht nachgewiesen. Dem Kläger stehe der begehrte Rückzahlungsanspruch aus dem Vertrag aufgrund der unstreitigen ordentlichen Kündigung zum 31.12.2018 nach § 6 Abs. 4 der Genussrechtsbedingungen zu. Durch die erfolgte Verschmelzung werde dieser Anspruch nicht berührt, insbesondere sei der Kläger auch nicht für eine logische Sekunde Inhaber von B-Anteilen der Beklagten geworden. Der Anspruch bestehe in Höhe des von der Beklagten selbst mitgeteilten rechnerischen Wertes der Anteile zum 31.12.2018. Verluste seien hiervon nicht abzuziehen, weil es insoweit an einem substantiierten Vortrag und einer nachvollziehbaren Rechnungslegung der Beklagten im Rahmen der ihr insoweit obliegenden sekundären Darlegungs- und Beweislast fehle. Der bloße Verweis auf die Jahresabrechnungen für 2016 und 2017 ersetze keine Abrechnung zum maßgeblichen Zeitpunkt Ende 2018, zumal die Beklagte die Relevanz der Wertangaben zum Stichtag 31.12.2017 selbst dadurch in Abrede gestellt habe, als die dort zu Grunde gelegte Abwertung nach ihren Angaben lediglich aus rechtlichen und steuerlichen Gründen und nur temporär erfolgt sei. Die Rückzahlungsverpflichtung sei auch nicht nachträglich durch die erklärte Kündigungsrücknahme oder eine einvernehmliche Umwandlung der Beteiligung in B-Anteile an der Beklagten erloschen. Zwar sei es nach dem Wortlaut des von der Beklagten übermittelten Formblattes, welches ein vom Kläger mit seiner Unterschrift am 21.02.2019 angenommenes Angebot darstelle, zum Abschluss eines entsprechenden Vertrages gekommen, auf den mangels abweichender Anhaltspunkte deutsches Recht anwendbar sei. Allerdings habe der Kläger seine Erklärung durch die außerordentliche Kündigungserklärung vom 26.07.2019 sowie seine Ausführungen in der Klageschrift vom 28.12.2019, welche entsprechend auszulegen bzw. umzudeuten seien, wirksam angefochten, und zwar sowohl nach § 119, als auch nach § 123 BGB. Der Kläger sei nämlich einerseits einem Inhaltsirrtum unterlegen, weil das vorgenommene Rechtsgeschäft auch wesentlich andere als die von ihm beabsichtigten Wirkungen erzeugt habe, insbesondere die Beteiligung als Aktionär an einem außerhalb der EU agierenden Unternehmen. Zum anderen habe die Beklagte bewusst eine Zwangslage beim Kläger erzeugt und ihn getäuscht und bedroht, indem sie ihn vor die Alternative gestellt habe, entweder Aktien an der neuen Gesellschaft oder eine Auszahlung von 0.- € zu erhalten. Die Anfechtung habe der Kläger auch fristgerecht erklärt. Die Jahresfrist des § 124 Abs. 1 BGB sei ohnehin eingehalten. Die Anfechtung sei aber auch noch im Juli 2019 unverzüglich im Sinne des § 121 BGB erfolgt. Auch wenn die Anfechtung insoweit regelmäßig innerhalb von nur zwei Wochen erklärt werden müsse, gelte hier deshalb etwas Anderes, weil der zu Grunde liegende Sachverhalt kompliziert gewesen sei, der Kläger zweifelsohne Rechtsrat habe einholen dürfen und es nicht ersichtlich sei, dass er nach Einholung dieses Rechtsrates weiter zugewartet habe. Der Anspruch auf die ausgeurteilten Zinsen folge unabhängig von der getroffenen Rechtswahl ebenfalls aus deutschem Recht, weil es sich um einen Inlandsprozess handle und Zinsen erst ab Rechtshängigkeit zuzusprechen seien (§ 291 BGB), nachdem der Kläger einen vorherigen Verzugseintritt nicht dargelegt habe. Der Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren bestehe nach dem anwendbaren § 1333 Abs. 2 des österreichischen AGBG auch in Höhe der geltend gemachten 1,8-Rechtsanwaltsgebühr. Zwar handle es sich für die Verfahrensbevollmächtigten des Klägers um ein „Massengeschäft“, allerdings rechtfertige die mehrfache Auslandsberührung den erhöhten Satz. Mit ihrer Berufung wendet sich die Beklagte gegen das erstinstanzliche Urteil, und macht nach wie vor geltend, dass es an einer internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte fehle. Der Kläger habe vor Wirksamwerden seiner - ohnehin zurückgenommenen - Kündigung Aktienanteile an der Beklagten erhalten, was dazu führe, dass er Gesellschafter und damit kein Verbraucher sei. Zudem sei das Erstgericht unzutreffend von einer Begründetheit des eingeklagten Anspruchs ausgegangen, wobei es schon nicht erkannt habe, dass aufgrund der in § 13 Abs. 1 der Genussrechtsbedingungen getroffenen Rechtswahl österreichisches Recht anzuwenden sei. Aus der ordentlichen Kündigung könne der Kläger bereits deshalb keine Ansprüche herleiten, weil er diese zweifach, nämlich mit Erklärung vom 21.02.2019 und im Schreiben vom 26.07.2019 zurückgenommen habe. Überdies existierten die Genussrechtsbeteiligungen gar nicht mehr, sondern seien wirksam in Aktienbeteiligungen umgewandelt und damit durch gleichwertige Rechte ersetzt worden. Der Wert der Beteiligungen habe bei Umwandlung 0.- € betragen, weil sich die Verlustbeteiligung - wie aus den vorgelegten Bilanzen ersichtlich - bedauerlicherweise vollständig realisiert habe, weshalb die ausgegebenen B-Anteile mit einem Nominalwert von 0,001 € selbstverständlich gleichwertig seien. Der mitgeteilte rechnerische Wert sei demgegenüber nicht als dem Kläger zustehender Rückzahlungsbetrag zu verstehen, was sich aus dem Zusatz am Ende der Anlage zum Schreiben vom Februar 2019 (“Die vorstehenden Darstellungen zum rechnerischen Wert der Genussrechte/-schein per 31.12.2018 [...] stellen kein Anerkenntnis dar und begründen keine Zahlungspflichten /-rechte der C Ltd. gegenüber dem Anleger.“) eindeutig ergebe. Die Annahme einer Anfechtung der Kündigungsrücknahme sei juristisch unhaltbar. Der anwaltlich beratene Kläger habe eine Anfechtung überhaupt nicht erklärt und auch keine Anfechtungsgründe dargelegt. Dem Kläger seien die maßgeblichen Umstände aufgrund des Inhalts des Schreibens vom Februar 2019 bei Abgabe der Erklärung bekannt gewesen. Außerdem sei die ex tunc-Wirkung einer Anfechtung vom Kläger offensichtlich nicht gewollt gewesen, da er eine mit Wirkung auf die Zukunft zielende außerordentliche Kündigung ausgesprochen und seine ordentliche Kündigung ausdrücklich (nochmals) zurückgenommen habe. Schließlich sei nach fünf Monaten die Anfechtungsfrist nicht eingehalten. Auch aus der außerordentlichen Kündigung könne der Kläger keine Rechte herleiten. Diese sei bereits (entsprechend § 314 Abs. 3 BGB) verfristet, weil sie erst fünf Monate nach Erhalt des Schreibens vom Februar 2019 erklärt worden sei. Zudem bestehe aufgrund der Einräumung gleichwertiger Rechte auch kein Grund für eine solche Kündigung oder die Annahme eines Schadensersatzanspruchs. Überdies könne dem Kläger nach den Genussrechtsbedingungen ohnehin maximal der Nennbetrag der Beteiligungen zustehen, der sich unstreitig auf 23.495,35 € beläuft. Ein Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten bestehe letztlich sowieso nicht, weil es am erforderlichen Vortrag dazu fehle, dass zunächst nur ein Auftrag zur außergerichtlichen Geltendmachung der Forderung bestanden habe. Die Beklagte beantragt, das am 03.12.2021 verkündete Urteil des Landgerichts Zweibrücken, Az. 2 O 364/19, abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angefochtene Urteil als zutreffend. Die Klage sei zulässig und begründet. Die behaupteten, den Rückzahlungsbetrag mindernden Verluste seien zu bestreiten, zumal die Beklagte selbst lediglich von einer temporären rechnerischen Herabsetzung des Wertes aus steuerlichen Gründen gesprochen habe und daher selbst nicht von Verlusten ausgehe. Sein Anspruch bestehe aufgrund der erklärten außerordentlichen Kündigung, da die Beklagte jegliche Auszahlung verweigert und keine gleichwertigen Rechte eingeräumt habe. II. Die Berufung ist begründet, soweit sie sich gegen einen Teil der zugesprochenen Hauptforderung, die auf die Hauptforderung zuerkannten Zinsen in einer 4 Prozent p.a. übersteigenden Höhe und einen Teil der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten wendet. Im Übrigen bleibt sie ohne Erfolg. 1. Die Klage ist zulässig. Die von der Beklagten nach wie vor in Abrede gestellte internationale Zuständigkeit des Erstgerichts ist auch im Berufungsverfahren zu prüfen. Die Vorschrift des § 513 Abs. 2 ZPO, nach der die Berufung nicht darauf gestützt werden kann, dass das Gericht des ersten Rechtszugs seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat, bezieht sich nicht auf die internationale Zuständigkeit (BGH WM 2004, 376, 377 f.; Zöller/Heßler, ZPO 34. Aufl. § 513 Rn. 8 jew. mwN). Die Rüge führt im Ergebnis jedoch nicht zum Erfolg, weil das Erstgericht seine internationale Zuständigkeit zu Recht aus Art. 17 Abs. 1 c, 18 EuGVVO hergeleitet hat. Auf die ausführliche und zutreffende Begründung des Erstgerichts (LGU 10 ff.), die der in den zahlreichen Parallelverfahren dargelegten (nahezu) einhelligen Auffassung der obergerichtlichen Rechtsprechung entspricht (vgl. exemplarisch nur OLG Köln Urt. v. 02.03.2023 - 18 U 2/21 = Bl. 229 d.A.; OLG Nürnberg, Beschl. v. 20.09.2021 - 6 U 928/21, Anl. B 23 = LGA 842 S. 5; OLG Jena, Urt. v. 16.11.2021 - 5 U 870/20, Anl. B 25 = LGA 880 S. 9 f.; OLG Düsseldorf, Urt. v. 21.05.2021 - 16 U 220/20 bei juris Rn. 9 ff.), wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Soweit die Beklagte darauf abstellt, dass der Kläger als Gesellschafter der Beklagten kein Verbraucher iSv Art. 17 Abs. 1 c EuGVVO sein könne, blendet sie - ungeachtet der Frage der Richtigkeit dieser Ansicht (vgl. dazu etwa OLG Celle v. 29.1.2021 - 9 U 66/20 bei juris Rn. 15 = NZG 2021, 562) - aus, dass der Kläger hier gerade keine Rechte als Gesellschafter, sondern aufgrund seiner gekündigten Beteiligung als Inhaber von Genussrechten geltend macht und das Genussrecht eben kein gesellschaftsrechtlich geprägtes Mitgliedschaftsrecht gewährt (vgl. BGH v. 5.10.1992 - II ZR 172/91 bei juris Rn. 9 = NJW 1993, 57). 2. Dem Kläger steht der geltend gemachte Rückzahlungsanspruch aufgrund der von ihm erklärten und von der Beklagten ausdrücklich bestätigten ordentlichen Kündigung zum 31.12.2018 auch dem Grunde nach zu. a) Im Falle der wirksamen Kündigung bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verschmelzung der österreichischen T L Investments GmbH auf die Beklagte Ende des Jahres 2018 ergibt sich der Anspruch auf Rückzahlung aus § 6 Abs. 4 der auch hier unstreitig vereinbarten Genussrechtsbedingungen (ebenso bereits etwa OLG Brandenburg v. 27.4.2022 - 7 U 63/21 bei juris = AG 2022, 666; OLG Düsseldorf v. 21.5.2021 - 16 U 220/20 bei juris; OLG Zweibrücken v. 25.3.2021 - 4 U 137/20 bei juris = NJW-RR 2021, 1338 = NZG 2021, 1018; OLG Dresden v. 3.3.2021 - 5 U 1581/20 = BeckRS 2021, 17796; OLG Naumburg v. 28.10.2020 - 5 U 96/20 n.v., LGA 386 ff.). Soweit die Beklagte einwendet, dass die Genussrechtsbeteiligungen wegen der 2018 erfolgten Umwandlung in Aktien (“B-Anteile“) gar nicht mehr existent gewesen sein sollen, ist dem nicht zu folgen. Die Genussrechte haben aufgrund der feststehenden Kündigung gar nicht mehr an der Umwandlung teilgenommen (vgl. OLG Naumburg aaO S. 7). Es bestand vielmehr eine gesicherte Rechtsposition des anlegenden Klägers (vgl. OLG Düsseldorf aaO Rn. 22), die ihm durch die Umwandlung in Aktienbeteiligungen nicht mehr einseitig genommen werden konnte (vgl. OLG Brandenburg aaO Rn. 27 f.), was die Beklagte im Schreiben vom Februar 2019, wonach die Rechte aus der ausgesprochenen Kündigung des Klägers „unberührt“ bleiben, selbst nochmals bestätigt hat. Die Umwandlung hat auf die mit der Kündigung ausgelösten Rechtsfolgen somit keinen Einfluss, weswegen der Kläger nicht - auch nicht für eine 'logische Sekunde' - Inhaber von B-Anteilen geworden ist (vgl. OLG Zweibrücken aaO Rn. 18). b) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass der Kläger seine zum 31.12.2018 wirksam gewordene ordentliche Kündigung durch die Erklärung vom 21.02.2019 zurückgenommen hat. (1) Dies folgt entgegen der Annahme des Erstgerichts aber nicht aus einer vermeintlich wirksamen Anfechtung dieser Erklärung nach §§ 119, 123 BGB mit Schreiben vom 26.07.2019. Bereits die Prämisse der Anwendbarkeit deutschen Rechts auf die Anfechtung der Kündigungserklärung geht aufgrund der unstreitig getroffenen Wahl des österreichischen Rechts fehl. Unterstellt man die Hilfsbegründung des Erstgerichts - bei LGU 20 unter (iii) - zu den Möglichkeiten und Anforderungen einer Irrtums- bzw. Arglistanfechtung nach österreichischem Recht als zutreffend, fehlt es immer noch an Feststellungen zu den Möglichkeiten einer Auslegung/Umdeutung der Erklärung des Klägers in eine Anfechtung nach dem Zivilrecht der Republik Österreich. Aber selbst wenn eine Auslegung/Umdeutung auch nach österreichischem Recht prinzipiell möglich sein sollte (eine dem deutschen § 133 BGB weitgehend entsprechende Regelung zur Auslegung von Willenserklärungen findet sich in § 914 ABGB; eine Umdeutung kennt das österreichische AGBG zwar nicht, allerdings wird diese Lücke gewohnheitsrechtlich durch eine Analogie zu § 140 BGB geschlossen [vgl. Barta, Zivilrecht (2004) Kap. 15 E. 3.]), kommt sie hier indes nicht in Betracht. Der Kläger hat im Schreiben seiner Rechtsanwälte vom 26.07.2019 wörtlich ausführen lassen: „Vorsorglich erklären wir namens unserer Mandantschaft die Rücknahme einer ggf bereits erklärten ordentlichen Kündigung. Wir erklären die außerordentliche fristlose Kündigung der Genussrechte...“. Die außerordentliche Kündigung ist als empfangsbedürftige Willenserklärung so auszulegen, wie es dem Willen des Erklärenden unter Berücksichtigung des Empfängerhorizontes entspricht (vgl. eingehend etwa MüKoBGB-Busche, BGB 9. Aufl. § 133 Rn. 12 ff.). Die explizite und optisch hervorgehobene Erklärung einer außerordentlichen Kündigung kann daher bereits aufgrund der Eindeutigkeit ihres Wortlautes und des weiteren Umstandes, dass sie von einem Rechtsanwalt für den Kläger abgegeben wurde, nicht als Anfechtung der zuvor erklärten Rücknahme der ordentlichen Kündigung ausgelegt werden. Hinzu kommt, dass der Kläger offensichtlich gerade nicht das Ziel des Wiederauflebens seiner ordentlichen Kündigung angestrebt hat, weil er ansonsten nicht im selben Zug ausdrücklich jene ordentliche Kündigung „vorsorglich“ nochmals zurückgenommen hätte. Überdies wollte der Kläger offenbar ganz bewusst die mit einer außerordentlichen Kündigung verbundenen Folgen einer ex nunc-Beendigung seiner Beteiligung erreichen, während Ziel einer ex tunc wirkenden Anfechtung seiner Rücknahmeerklärung das Fortbestehen seiner ordentlichen Kündigung mitsamt einer Beendigung der Beteiligung zum 31.12.2018 gewesen wäre. Dementsprechend macht sich der Kläger die ihm grundsätzlich günstige Argumentation des Erstgerichts auch hilfsweise nicht zu eigen, sondern geht in seiner Berufungserwiderung immer noch von einer wirksamen fristlosen Kündigung im Juli 2019 aus (vgl. Bl. 104 ff. d.A.). Eine Umdeutung, die gemäß § 140 BGB ohnehin nur möglich ist, wenn das eigentlich gewollte Rechtsgeschäft nichtig wäre, scheidet ebenfalls aus. Denn eine erklärte Kündigung kann aufgrund der verschiedenen Rechtsfolgen von vornherein nicht als Anfechtungserklärung aufrechterhalten werden (vgl. Staudinger/Roth, BGB [2020] § 140 Rn. 71 a.E. mwN). Auf die Frage ob die Voraussetzungen einer Irrtums- bzw. Arglistanfechtung hier überhaupt vorliegen, kommt es mithin nicht an. (2) Die Rücknahme der ordentlichen Kündigung war aufgrund der spätestens mit Ablauf des Jahres 2018 eingetretenen Rechtsfolgen im Februar 2019 vielmehr gar nicht mehr möglich. Die Frage, wie sich die Rücknahme einer ordentlichen Kündigung nach Ablauf des Zeitpunkts des Wirksamwerdens derselben sowie eine ggf. nach der Rücknahme erklärte außerordentliche Kündigung der Beteiligung in Fällen wie dem vorliegenden auswirkt, wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet. Zum Teil wird dazu vertreten, den Anlegern stehe weder ein Recht aus der (zurückgenommenen) ordentlichen Kündigung zu, noch bestehe ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung, eben weil sie ihre Kündigung nach erfolgter Verschmelzung und entsprechender Mitteilung seitens der Beklagten ausdrücklich zurückgenommen und sich mit einer Aktienbeteiligung einverstanden erklärt hätten, woran sie sich festhalten lassen müssten (OLG Bamberg v. 20.04.2023 - 1 U 415/21 S. 7; OLG Thüringen v. 16.11.2021 - 5 U 870/20, LGA 880 S. 12 f.; OLG Nürnberg v. 20.9.2021 - 6 U 928/21, LGA 842 S. 5 f.; OLG München v. 21.4.2021 - 5 U 6030/20, LGA 732 S. 2; i.E. auch OLG Schleswig v. 06.04.2023 - 5 U 134/22 S. 19 ff.). Nach anderer Auffassung ist die erklärte Rücknahme der ordentlichen Kündigung im Februar 2019 aufgrund der bereits Ende 2018 eingetretenen Wirkung in Gestalt einer erfolgten Umwandlung in ein Rückgewährschuldverhältnis gar nicht mehr möglich gewesen (OLG Frankfurt v. 26.11.2021 - 24 U 222/20, Bl. 166 d.A.; OLG Celle v. 29.1.2021 - 9 U 66/20 bei juris = NZG 2021, 562 sowie vorgehend LG Verden v. 17.7.2020 - 2 O 259/19 = BeckRS 2020, 41567; vgl. auch OLG Dresden, v. 09.11.2022 - 5 U 1050/22, Bl. 215 d.A.; sowie für die aufgrund erfolgter Kündigung fehlende Möglichkeit der Teilnahme der gekündigten Genussrechtsanteile an einer Umwandlung in Aktien OLG Düsseldorf v. 21.5.2021 - 16 U 220/20 bei juris Rn. 22; im Ausgangspunkt auch OLG Schleswig v. 06.04.2023 - 5 U 134/22 S. 19 f., wegen der unter Verweis auf die arbeitsgerichtliche Rechtsprechung angenommenen Möglichkeit einer „Rücknahmevereinbarung“ dann aber zum gegenteiligen Ergebnis gelangend). Der Senat schließt sich der letztgenannten Ansicht an. Die Rücknahme des Klägers im Februar 2019 ging hier aufgrund der bereits zum 31.12.2018 eingetretenen Wirkungen der ordentlichen Kündigung, die als rechtsgestaltende Willenserklärung auch gegen den Kündigenden selbst wirkt und durch die seine Beteiligung an der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin beendet war, ebenso ins Leere wie die weitere Erklärung, wonach sich der Kläger bewusst sei, dass seine durch die Fusion auf die Beklagte übergegangene Beteiligung weiterhin Bestand habe. Denn eine Beteiligung des Klägers, die durch „Fusion“ auf die Beklagte „übergegangen“ sein könnte, hat bei Abgabe der Erklärung bereits nicht mehr existiert und konnte daher zu diesem Zeitpunkt auch nicht „weiterhin Bestand“ haben. Ohnehin kommt dem Zusatz zur Rücknahmeerklärung kein eigener - auf Abschluss eines (neuen) Beteiligungsvertrages gerichteter - Erklärungsgehalt zu, weil sich der Inhalt in der bloßen Wiedergabe einer aus der vermeintlich wirksamen Rücknahmeerklärung abgeleiteten, indes auf falscher Prämisse gründenden Rechtsfolge erschöpft. c) Nach § 6 Abs. 4 der Genussrechtsbedingungen steht dem Kläger als Rechnungsposten zunächst aber lediglich der von ihm bei Anlage gezahlte Nennbetrag in Höhe von (unstreitig) 23.495,35 € zu (vgl. OLG Düsseldorf aaO Rn. 29; OLG Brandenburg aaO Rn. 44; OLG Dresden v. 3.3.2021 - 5 U 1581/20 = BeckRS 2021, 17796 Rn. 38 ff.). Soweit das Erstgericht ausgehend von dem seitens der Beklagten mitgeteilten „rechnerischen Wert“ der Beteiligungen Ende 2018 einen weitergehenden Anspruch bejaht hat, war das angefochtene Urteil daher abzuändern. Von dem grundsätzlich auszukehrenden Nennbetrag kann nach § 6 Abs. 4 der Bedingungen wiederum ein „etwaiger Verlustanteil“ abgezogen werden. Ein derartiger Abzug ist hier allerdings nicht vorzunehmen, weil die insoweit beweis- (so OLG Brandenburg aaO Rn. 40; OLG Düsseldorf aaO Rn. 28), jedenfalls aber sekundär darlegungsbelastete (so OLG Zweibrücken aaO Rn. 24; OLG Dresden aaO Rn. 42) Beklagte zu entsprechenden Verlusten nicht substantiiert und nachvollziehbar vorgetragen hat. Dabei mangelt es schon an (irgend-)einer Abrechnung der Rückzahlungsansprüche des Klägers zum 31.12.2018 (vgl. insoweit auch OLG Zweibrücken aaO Rn. 25). Ebenso ist auch keine Bilanz zu diesem für die Rückzahlung an den Kläger aufgrund der ordentlichen Kündigung maßgeblichen Stichtag vorgelegt worden (vgl. OLG Frankfurt aaO S. 6 Abs. 3; OLG Düsseldorf aaO Rn. 28). Sämtliche im Verfahren von der Beklagten vorgelegten Zahlenwerke gehen in zeitlicher Hinsicht über das Jahr 2017 nicht hinaus. Hinzu kommt, dass die Behauptung eines den Nennbetrag aufzehrenden Verlustanteils in nicht aufgelöstem Widerspruch zur eigenen Darstellung des „rechnerischen Wertes“ der Beteiligungen im Schreiben vom Februar 2019 steht, was vor dem Hintergrund der weiteren Erläuterungen besonders ins Gewicht fällt, wonach die Abwertung zum Stichtag 31.12.2017 auf ein Minimum nur „temporär“ erfolgt und lediglich „aus rechtlichen und steuerlichen Gründen unvermeidlich“ gewesen sei (so auch OLG Celle aaO Rn. 23; OLG Frankfurt aaO S.6 letzter Abs.; OLG Zweibrücken aaO Rn. 27; OLG Düsseldorf aaO Rn. 28). 3. a) Hinsichtlich der vom Erstgericht zugesprochenen Prozesszinsen (§ 291 BGB) ist umstritten, ob diese sich in der Höhe nach der lex fori (also § 288 Abs. 1 BGB, d.h. 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz der EZB) oder dem ansonsten anzuwendenden materiellen Recht (also §§ 1333 Abs. 1, 1334 Satz 3, 1000 ABGB, d.h. 4 %) richten. Nach zu bevorzugender herrschender Ansicht gilt Letzteres, weil es sich bei dem Zinsanspruch aus § 291 BGB um einen materiell-rechtlichen Anspruch handelt, der durch die Rechtshängigkeit lediglich ausgelöst wird (MüKoBGB/Ernst, 9. Aufl. § 291 Rn. 5 mwN; OLG Zweibrücken v. 25.3.2021 - 4 U 137/20 bei juris, Rn. 29/30 = NJW-RR 2021, 1338 = NZG 2021, 1018; im Ergebnis auch OLG Dresden v. 3.3.2021 - 5 U 1581/20, BeckRS 2021, 17796 Rn. 43; aA etwa OLG Frankfurt, NJW-RR 2007, 1357, 1358). Auch insoweit war das angefochtene Urteil somit abzuändern. b) Ein Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten besteht nach den zutreffenden Feststellungen des Erstgerichts auch nach österreichischem Recht (§ 1333 Abs. 2 ABGB), was die Berufung nicht angreift. Anhaltspunkte für eine Beauftragung mit der gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs bereits vor dem vorprozessualen Tätigwerden der Verfahrensbevollmächtigten des Klägers bestehen ebenfalls nicht. Aus dem Schreiben vom 26.07.2019 (LGA 23 f.) ergibt sich vielmehr mit hinreichender Deutlichkeit, dass ein derartiger Auftrag gerade noch nicht vorlag. Die reklamierte Gebühr ist der Höhe nach (Faktor 1,8) jedoch übersetzt und lässt sich mit der vom Erstgericht angenommenen „mehrfachen Auslandsberührung“ nicht rechtfertigen. Vielmehr kann unter dem vom Erstgericht zutreffend hervorgehobenen Gesichtspunkt, dass es sich für die Klägervertreter offensichtlich um ein Massengeschäft handelt, die auch in sämtlichen Parallelverfahren in identischer Weise gegebene „Auslandsberührung“ die Angelegenheit nicht zu einer besonders umfangreichen oder schwierigen im Sinne der Ziff. 2300 Anl. I zum RVG werden lassen (i.E. ebenso OLG Dresden, Urt. v. 09.11.2022 - 5 U 1050/22 S.13), so dass die angegriffene Entscheidung auch insofern zu korrigieren war. III. 1. Die Kostenentscheidung ergeht nach § 92 Abs. 1 Satz 1, § 97 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. 2. Die Revision wird gemäß 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung vor dem Hintergrund zugelassen, dass zu der hier gegebenen Fallkonstellation bereits divergierende obergerichtliche Entscheidungen ergangen sind (s.o. unter II. 2. b (2)). Beschluss Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 26.463,72 € festgesetzt.