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Urteil

9 U 79/20

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2021:0628.9U79.20.00
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Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 26. März 2020 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 26. März 2020 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen. Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. G r ü n d e : I. Die Klägerin schloss am 8. Juli 2015 mit der Beklagten einen Darlehensvertrag über einen Nettobetrag von 24.546,40 Euro und einer Laufzeit von 60 Monaten zu einem Sollzinssatz von 3,84 Prozent, zahlbar in 59 Raten zu je 294,93 Euro und einer Schlussrate in Höhe von 10.554,95 Euro. Der Kredit diente der vollständigen Finanzierung des Erwerbs des Gebrauchtfahrzeuges BMW 118 D mit der Fahrgestellnummer ...... Dabei war die Europäische Standardinformation für Verbraucherkredite nicht Teil des von ihr zu unterzeichnenden Bankexemplars, während das an sie ausgehändigte Kundenexemplar die Standardinformation enthielt. Die Darlehenssumme ist dem Fahrzeugverkäufer zugeflossen. Die mit „Widerrufsinformation“ überschriebene Belehrung enthielt unter anderem die nachfolgenden auszugsweise wiedergegebenen Formulierungen: „1. Widerrufsrecht Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen widerrufen. Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem Sie alle Pflichtangaben nach § 492 Absatz 2 BGB (z. B. Angabe zur Art des Darlehens, Angabe zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit) erhalten haben. Sie haben alle Pflichtangaben erhalten, wenn sie in der für Sie bestimmten Ausfertigung Ihres Antrags oder der für Sie bestimmten Ausfertigung der Vertragsurkunde oder in einer für Sie bestimmten Abschrift Ihres Antrags oder der Vertragsurkunde enthalten sind und Ihnen eine solche Unterlage zur Verfügung gestellt worden ist. (…) Besonderheiten bei weiteren Verträgen: Widerrufen Sie diesen Darlehensvertrag, so sind Sie auch an den Kaufvertrag über das o.g. Fahrzeug (im Folgenden: verbundener Vertrag) nicht mehr gebunden. (…) 2. Widerrufsfolgen Soweit das Darlehen bereits ausbezahlt wurde, haben Sie es innerhalb von 30 Tagen zurückzuzahlen und für den Zeitraum zwischen der Auszahlung und der Rückzahlung des Darlehens den vereinbarten Sollzins zu entrichten. Die Frist beginnt mit der Absendung der Widerrufserklärung. Für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung ist bei vollständiger Inanspruchnahme des Darlehens pro Tag ein Zinsbetrag in Höhe von 0,00 EUR zu zahlen. Dieser Betrag verringert sich entsprechend, wenn das Darlehen nur teilweise in Anspruch genommen wurde. Besonderheiten bei weiteren Verträgen: (…) Sind Sie aufgrund des Widerrufs dieses Darlehensvertrages an den verbundenen Vertrag nicht mehr gebunden, sind insoweit die beiderseitig empfangen Leistungen zurückzugewähren. (…) Wenn Sie die aufgrund des verbundenen Kaufvertrags überlassene Sache nicht oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren können, haben sie insoweit Wertersatz zu leisten. Dies kommt allerdings nur in Betracht, wenn der Wertverlust auf einen Umgang mit den Waren zurückzuführen ist, der zur Prüfung, der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise der Waren nicht notwendig war (…)“ Wenn Sie infolge des Widerrufs des Darlehensvertrages nicht mehr an den weiteren Vertrag gebunden sind (…) gilt ergänzend folgendes: Ist das Darlehen bei Wirksamwerden des Widerrufs Ihrem Vertragspartner aus dem verbunden Vertrag bereits zugeflossen, tritt der Darlehensgeber im Verhältnis zu Ihnen hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Vertragspartners aus dem weiteren Vertrag ein. (…)“ . Wegen der weiteren Einzelheiten und der Angaben nach § 492 Abs. 2 BGB wird auf die als Anlage 1 zur Klageschrift in Kopie vorgelegten Seiten vier bis zehn der Ausfertigung für den Darlehensnehmer sowie hinsichtlich der Europäischen Standardinformation für Verbraucherkredite ergänzend auf das als Anlage B 2 vorgelegte Vertragsmuster Bezug genommen. Mit Schreiben vom 27. November 2018 widerrief die Klägerin ihre auf den Abschluss des vorgenannten Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung. Das Landgericht hat die auf Feststellung, dass der Beklagten aufgrund des Widerrufs aus dem Darlehensvertrag kein Anspruch auf Zahlung von Zins- und Tilgungsleistungen zusteht, auf Rückzahlung von 12.387,06 Euro vor dem Widerruf erbrachter Zins- und Tilgungsleistungen nebst Zinsen Zug um Zug gegen Herausgabe des Kraftfahrzeugs, Feststellung des Annahmeverzugs bezüglich des Fahrzeugs, auf Rückzahlung von 3.834,09 Euro nach dem Widerruf erbrachter Zins- und Tilgungsleistungen nebst Zinsen sowie Erstattung von den vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten gerichtete Klage als unzulässig abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, ein Gerichtstand in Düsseldorf sei nicht gegeben, der Gerichtsstand des Erfüllungsorts gelte für eine negative Feststellungsklage umgekehrten Rubrums nicht. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung. Sie trägt vor, die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Düsseldorf sei gegeben, für eine negative Feststellungsklage sei nach § 29 ZPO das Gericht des Ortes zuständig, an dem die negierten Verbindlichkeiten zu erfüllen wären. Aufgrund der Besonderheiten des verbundenen Vertrages bestehe auch für die übrigen Anträge dieser Gerichtstand. In der Sache sei die Widerrufsbelehrung schon wegen der Verweisung auf § 492 Abs. 2 BGB nicht ordnungsgemäß. Auf die Gesetzlichkeitsfiktion des Musters könne sich die Beklagte nicht berufen, weil sie den Tageszins mit 0,00 Euro angegeben habe. Jedenfalls aber sei die Berufung auf die Gesetzlichkeitsfiktion missbräuchlich, weil sie sich in der Widerrufsinformation eines Rückzahlungsanspruchs berühme, den sie aufgrund des Eintritts in den Kaufvertrag nicht habe; auch habe sie in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen die Aufrechnung unzulässig eingeschränkt. Im Übrigen sei die Verwendung des Musters eine bloße Option, weshalb der Musterschutz nicht mit dem Verbot der Auslegung contra legem begründet werden könne. Letztendlich seien aber auch die Pflichtangaben nicht korrekt erteilt. So sei die Angabe zum effektiven Jahreszins falsch, dieser betrage nicht 3,91 Prozent, sondern 3,98 Prozent, was auf der Anwendung einer von der Preisangabeverordnung abweichenden vereinfachten Annahme einer Auszahlung einen Monat vor der ersten Fälligkeit beruhe. Der Verzugszins werde nicht konkret beziffert, auch sei die Angabe mit dem unzulässigen Vorbehalt des Nachweises einer höheren Belastung versehen; eine Darstellung der Höhe der sonstigen Verzugskosten wie Mahn- oder Rücklastschriftgebühren fehle. Beim Recht des Verbrauchers auf einen Tilgungsplan fehle der Hinweis auf die Kostenlosigkeit. Eine Belehrung über das Bestehen eines Widerrufsrecht sei nicht erfolgt, weil die Europäische Standardinformation für Verbraucherkredite nicht Teil des von ihr zu unterzeichnenden Bankexemplars gewesen sei, das erst nach Vertragsschluss übergebene Kundenexemplar habe sie nicht zur Kenntnis nehmen müssen. Die Angaben zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung seien unzureichend, erforderlich sei die Angabe einer verständlichen Berechnungsmethode. Auch fehlten Angaben zu dem bei Kündigung einzuhaltenden Verfahren. Der im Vertrag ausgewiesene Gesamtbetrag sei falsch, er entspreche nicht der Summe der Raten. Letztendlich seien auch die Angaben zum außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren unzureichend, die Angaben zu den Zugangsvoraussetzungen müssten im Vertrag selbst benannt werden. Die Klägerin hat den Feststellungsantrag im Hinblick auf die Zahlung der Schlussrate in Höhe von 10.554,95 Euro am 10. Juli 2020 für erledigt erklärt. Sie beantragt nunmehr, das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 26. März 2020 aufzuheben und 1. festzustellen, dass der vorherige Klageantrag zu 1., nämlich dass der Beklagten aus dem Darlehensvertrag vom 8. Juli 2015 mit der Darlehensnummer .....126 ab Zugang der Widerrufserklärung vom 27. November 2018 kein Anspruch mehr auf den Vertragszins und die vertragsgemäße Tilgung zusteht, zum Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses - der Rückzahlung der Darlehensvaluta - zulässig und begründet gewesen ist; 2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerseite einen Betrag in Höhe von 12.387,06 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Januar 2019 binnen sieben Tagen nach Übergabe des Fahrzeugs BMW 118 D, Fahrgestellnummer ....., zu zahlen; 3. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Entgegennahme des Fahrzeugs aus dem Antrag zu 2. in Annahmeverzug befindet; 4. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerseite einen weiteren Betrag in Höhe von 15.568,76 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 294,93 Euro seit dem 11. Februar 2019, 11. März 2019, 11. April 2019, 11. Mai 2019, 11. Juni 2019, 11. Juli 2019, 11. August 2019, 11. September 2019, 11. Oktober 2019, 11. November 2019, 11. Dezember 2019, 11. Januar 2020, 11. Februar 2020, 11. März 2020, 11. April 2020, 11. Mai 2020, 11. Juni 2020 sowie aus 10.554,95 Euro seit dem 11. Juli 2020 zu zahlen; 5. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerseite einen Betrag in Höhe von 1.242,84 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit für außergerichtliche anwaltliche Rechtsverfolgung zu zahlen; hilfsweise, das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 26. März 2020 aufzuheben und den Rechtstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen; hilfsweise, die Revision zuzulassen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen; hilfsweise, das Verfahren gemäß § 538 Abs. 2 Nr. 2 Satz 3 ZPO an das Landgericht Düsseldorf zurückzuverweisen. Die Beklagte verteidigt das landgerichtliche Urteil. Eine örtliche Zuständigkeit sei nicht gegeben, die für die negative Feststellungsklage vertretene Spiegelbildtheorie sei abzulehnen. Zudem handele es sich bei dem Feststellungsantrag nur um eine Zwischenfeststellungsklage, die eine Zuständigkeit nicht begründen könne. In der Sache könne sie sich auf die Gesetzlichkeitsfiktion berufen, eine Auslegung contra legem scheide aus. Die Tageszinsangabe 0,00 Euro sei als Abweichung zugunsten des Darlehensnehmers unschädlich. Eine Rechtsmissbräuchlichkeit sei nicht gegeben, die Unzulässigkeit des Aufrechnungsverbots berühre die Ordnungsmäßheit der Widerrufsbelehrung nicht. Die Angabe zum Jahreszins sei korrekt, im Übrigen führten Fehlangaben nur zur Verringerung des effektiven Jahreszinses nach § 494 Abs. 3 BGB. Entsprechendes gelte für die Angaben zum Verzugszins und zur Vorfälligkeitsentschädigung. Dass der Anspruch auf den Tilgungsplan kostenlos bestehe, müsse nicht in die Information. Der Angabe der Modalitäten der Kündigung bedürfe es bei befristeten Darlehen nicht. Der angegebene Gesamtbetrag sei korrekt, Rundungsfehler im Centbereich seien unschädlich. Der Senat hat die Sach- und Rechtslage mit den Parteien erörtert. Die Klage sei zulässig, die sogenannte Spiegelbildtheorie habe höchstrichterliche Billigung gefunden, aber unbegründet. Die Beklagte könne sich auf die Gesetzlichkeitsfiktion des Musters berufen, die Angabe des Tageszinses mit 0,00 Euro sei als Vereinbarung zugunsten des Verbrauchers zulässig und bei verbundenen Geschäften zudem folgerichtig. Die Pflichtangaben seien wirksam erteilt, sie gehörten gerade in die Ausfertigung für den Darlehensnehmer. Soweit die Pflichtangabe „Vorfälligkeitsentschädigung“ inhaltlich in Zweifel gezogen werde, könne deren Korrektheit dahinstehen, da das Gesetz in § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB eine alternative Sanktion im Sinne des Art. 23 Verbraucherrichtlinie vorsehe. Die übrigen Pflichtangaben seien korrekt. Geringfügige Abweichungen seien im Lichte von Erwägungsgrund 19 der Richtlinie tolerabel. Verweise auf Quellen, die ihrerseits nicht weiterverwiesen, seien vor dem Hintergrund des europäischen Verbraucherleitbildes zulässig. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands erster Instanz wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil, wegen des Parteivorbringens im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg. 1. Allerdings hat das Landgericht die Zulässigkeit der Klage zu Unrecht verneint. Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Düsseldorf war gegeben, sie folgt aus § 29 Abs. 1 ZPO. a) Die Frage, ob sich die örtliche Zuständigkeit für eine negative Feststellungsklage quasi spiegelbildlich nach der einer entsprechenden Leistungsklage umgekehrten Rubrums bestimmt, ist höchstrichterlich geklärt. Der Gerichtsstand der negativen Feststellungsklage bestimmt sich regelmäßig danach, wo die gegenläufige Leistungsklage zu erheben ist (vgl. BGH, Urt. v. 31. Okt. 2018, I ZR 224/17, NJOZ 2019, 1265 Rn. 15). Die örtliche Zuständigkeit für den ursprünglichen Klageantrag zu 1., mit der vertragliche Erfüllungsansprüche der Beklagten auf Zahlung von Zins- und Tilgungsleistungen für den gesamten Vertragszeitraum geleugnet wurden und der dementsprechend auch kleine bloße Zwischenfeststellungsklage darstellte, bestimmte sich folglich nach der einer Leistungsklage umgekehrten Rubrums (vgl. OLG Frankfurt a. M. Urt. v. 20. Jan. 2021, 17 U 492/19, BeckRS 2021, 1774 Rnrn. 32, 33). Nach § 29 Abs. 1 ZPO ist, wenn über eine Verpflichtung aus einem Vertragsverhältnis gestritten wird, das Gericht des Orts zuständig, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist. Insoweit stellt § 269 Abs. 1 BGB als Dispositivnorm die von Gesetzes wegen zu beachtende Regel auf, dass die Leistung an dem Ort zu erfolgen hat, an welchem der Schuldner zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz hatte (vgl. BGH, NJW 2004, 54). Nach § 270 Abs. 4 BGB lässt der Umstand, dass der Schuldner Geld dem Gläubiger an seinen Wohnsitz oder seine Niederlassung zu übermitteln hat, diese Vorschrift über den Leistungsort unberührt. Demzufolge ist der Gerichtsstand für die negative Feststellungsklage des Darlehensnehmers gegen die den Kredit gewährende Bank der Wohnsitz des Darlehensnehmers bei Vertragsschluss (vgl. OLG Frankfurt a. M. Urt. v. 20. Jan. 2021, 17 U 492/19, BeckRS 2021, 1774 Rn. 33). b) Das Landgericht war auch für die weiteren Klageanträge zu 2. bis 5. zuständig. Diese Ansprüche sind auf Rückzahlung der geleisteten Zahlungen, Feststellung des Annahmeverzugs sowie Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten gerichtet und betreffen Ansprüche aus einem behaupteten Rückabwicklungsverhältnis nach Widerruf des Darlehensvertrages, der gemäß § 358 BGB mit einem Kaufvertrag verbunden ist (vgl. OLG Frankfurt a. M., Urt. v. 20. Jan. 2021, 17 U 492/19, BeckRS 2021, 1774 Rnrn. 34, 36). Für die Rückabwicklung eines Kaufvertrages besteht nach der herrschenden obergerichtlichen Rechtsprechung ein einheitlicher Erfüllungsort dort, wo sich die veräußerte Sache (hier: der Pkw) vertragsgemäß befindet, mithin regelmäßig am Wohnsitz des Käufers. Dies gilt auch für den Fall des Widerrufs eines mit einem Fahrzeugkaufvertrag gemäß § 358 BGB verbundenen Darlehensvertrages, weil die kreditgewährende Bank nach erfolgreichem Widerruf nach § 358 Abs. 4 Satz 5 BGB in die Position des Verkäufers eintritt. Der Käufer hat im Falle eines erfolgreichen Widerrufs nicht nur ein Recht auf Rückzahlung der von ihm geleisteten Zins- und Tilgungszahlungen, sondern auch auf Rücknahme des gekauften Fahrzeugs durch die in die Stellung der Verkäuferin eingetretene Bank. Für diesen Anspruch ist Erfüllungsort und damit Wahlgerichtsstand der Ort der belegenen Sache beziehungsweise der Wohnort des Schuldners. Insoweit entspricht es der Prozessökonomie, nicht nur den Rücknahmeanspruch, sondern auch den Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Zins- und Tilgungszahlungen am Gerichtstand der belegenen Sache geltend machen zu können (vgl. OLG Frankfurt a. M., Urt. v. 20. Jan. 2021, 17 U 492/19, BeckRS 2021, 1774 Rnrn. 37 ff m. w. Nw.). 2. Die Klage ist jedoch unbegründet. Das Darlehensverhältnis der Parteien vom 8. Juli 2015 ist durch den Widerruf der Klägerin vom 27. November 2018 nicht gemäß § 355 Abs. 1 BGB beseitigt worden, das Widerrufsrecht war verfristet. Die 14-tägige Widerrufsfrist nach § 355 Abs. 2 BGB war abgelaufen, die in § 356 b BGB a. F. normierten Voraussetzungen für einen späteren Beginn der Frist sind nicht erfüllt. a) Die Widerrufsinformation ist bereits wegen der Fiktion gemäß Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EBGBG a. F., wonach eine Vertragsklausel in hervorgehobener und deutlich gestalteter Form, die dem Muster in Anlage 7 entspricht, den gesetzlichen Anforderungen genügt, ordnungsgemäß. aa) Dass die Beklagte den Tageszins mit 0,00 Euro angegeben und die Klägerin über ihre wegen des Eintritts der Beklagten in den Kaufvertrag nicht zum Tragen kommende Rückzahlungspflicht belehrt hat, nimmt der Widerrufsinformation nicht den Musterschutz. Die Belehrung über die Verpflichtung des Darlehensnehmers, nach dem Widerruf das bereits ausgezahlte Darlehen zurückzuzahlen und bis dahin die vereinbarten Sollzinsen zu entrichten, ist ordnungsgemäß. Daran vermag der Umstand, dass die Beklagte im Falle eines wirksamen Widerrufs nach § 358 Abs. 4 Satz 5 BGB vorliegend in die Rechte und Pflichten des Unternehmers aus dem verbundenen Vertrag eintritt, womit die vorstehenden Ansprüche mit dem Kaufpreisrückzahlungsanspruch des Verbrauchers aus dem verbundenen Vertrag verrechnet werden, nichts zu ändern. Der von der Beklagten gewählte Aufbau, bei dem zunächst über die Folgen des Widerrufs eines isolierten Darlehensvertrags in Gestalt der Verpflichtung zur Rückzahlung des Darlehens und zur Zahlung des Sollzinses belehrt wird und erst danach die für den Verbraucher letztendlich relevante Belehrung über die Widerrufsfolgen beim verbundenen Vertrag folgt, ist nicht nur der dem Muster Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3, § 12 Abs. 1 Satz 3 EGBGB entsprechende, sondern der vom Gesetz so vorgeschriebene. Der Gesetzgeber hat gerade davon abgesehen, die für Darlehen vorgeschriebene Widerrufsfolgenbelehrung für den Fall verbundener Verträge abzuändern, sondern in Art. 247 § 12 Abs. 1 Satz 2 EGBGB lediglich deren Ergänzung um die bei verbundenen Verträgen einschlägigen Regelungen vorgesehen. Dies ergibt sich aus Art. 247 § 12 Abs. 1 Satz 1, wonach die §§ 1 bis 11 für entgeltliche Finanzierungshilfen entsprechend gelten, was nur vor dem Hintergrund der gesetzgeberischen Annahme, für Darlehen würden diese ohnehin unmittelbar gelten, Sinn macht. Der Darlehensgeber hat den Verbraucher folglich auch beim verbundenen Vertrag gemäß Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 EGBGB darauf hinzuweisen, dass er das Darlehen zurückzuzahlen und Zinsen zu vergüten hat; die Formulierung „müssen … enthalten sein“ lässt keinen Auslegungsspielraum. Der Umstand, dass ein solcher Aufbau nur für den Sonderfall sinnvoll erscheint, in dem das Darlehen nicht dem Unternehmer nach § 358 Abs. 4 Satz 5 BGB zugeflossen, sondern aus was für Gründen auch immer an den Darlehensnehmer ausgezahlt worden ist, vermag an der eindeutigen Gesetzesvorgabe nichts zu ändern. Alles was ein Unternehmer in solchen Fällen machen kann, ist den letztendlich obsoleten Regelungen zum Nutzungsersatz für die Darlehensvaluta ihre tatsächliche Relevanz zu nehmen, indem der pro Tag zu zahlende Zinsbetrag - wie vorliegend geschehen - mit 0,00 Euro angegeben wird, weil dies als zulässige Abänderung zugunsten des Verbrauchers unschädlich ist (vgl. BGH, BKR 2020, 253 Rn. 9; BGH, NJW 2021, 66 Rn. 18). bb) Soweit der Europäische Gerichtshof im Vorlageverfahren C-66/19 (JC ./. Kreissparkasse Saarlouis) entschieden hat, dass der Verweis auf eine nationale Vorschrift, die selbst auf weitere Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats verweist, wie vorliegend mit dem Verweis auf die Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB geschehen, mit dem in Art. 10 Abs. 2 lit. p der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge (Verbraucherkreditrichtlinie) normierten Erfordernis der Angabe der Modalitäten für die Berechnung der Widerrufsfrist in klarer, prägnanter Form nicht zu vereinbaren ist (vgl. EuGH, Urt. v. 26. Mär. 2020, C-66/19, NJW 2020, 1423 Rn. 49), vermag dies an der in Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB a. F. angeordneten Gesetzlichkeitsfiktion nichts zu ändern. Die Verpflichtung zur unionsrechtskonformen Auslegung darf nicht als Grundlage für eine Auslegung contra legem des nationalen Rechts dienen (vgl. EuGH, Urt. v. 11. Sep. 2019, C-143/18, BKR 2020, 81 Rn. 38 - DSL Bank ./. Romano). Soweit der deutsche Gesetzgeber daher in Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 a. F. EGBGB angeordnet hat, dass bei Verbraucherdarlehensverträgen die Verwendung einer dem Muster in Anlage 7 entsprechenden Belehrung, das den Verweis auf § 492 Abs. 2 BGB enthält, den Anforderungen genügt, kann dies nicht im Wege der richtlinienkonformen Auslegung korrigiert werden (vgl. BGH, Beschl. v. 31. Mär. 2020, XI ZR 198/19, BKR 2020, 253 Rn. 12). Eine richtlinienkonforme Auslegung der in Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB a. F. angeordneten Gesetzlichkeitsfiktion scheidet aus. Die Auslegung des nationalen Rechts darf nicht dazu führen, dass einer nach Wortlaut und Sinn eindeutigen Norm ein entgegengesetzter Sinn gegeben oder der normative Gehalt der Norm grundlegend neu bestimmt wird. Richterliche Rechtsfortbildung berechtigt den Richter nicht dazu, seine eigene materielle Gerechtigkeitsvorstellung an die Stelle derjenigen des Gesetzgebers zu setzen (vgl. BVerfG, NJW 2012, 669 Rn. 45). Demgemäß kommt eine richtlinienkonforme Auslegung nur in Frage, wenn eine Norm tatsächlich unterschiedliche Auslegungsmöglichkeiten im Rahmen dessen zulässt, was der gesetzgeberischen Zweck- und Zielsetzung entspricht. Die Pflicht zur Verwirklichung des Richtlinienziels im Auslegungswege findet ihre Grenzen an dem nach der innerstaatlichen Rechtstradition methodisch Erlaubten. Die durch das Gesetz zur Einführung einer Musterwiderrufsinformation für Verbraucherdarlehensverträge, zur Änderung der Vorschriften über das Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehensverträgen und zur Änderung des Darlehensvermittlungsrechts vom 24. Juli 2010 in Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB eingefügte Gesetzlichkeitsfiktion trug der Entschließung des Deutschen Bundestages im Rahmen der Beschlussfassung zum Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht (BT-​Drs. 16/13669, S. 5) Rechnung. Mit dieser Entschließung hatte der Deutsche Bundestag die Bundesregierung unter anderem aufgefordert, zu Beginn der 17. Legislaturperiode einen Gesetzentwurf mit einem Muster für eine Information über das Widerrufsrecht bei Verbraucherkreditverträgen mit Gesetzlichkeitsfiktion in das Gesetzgebungsverfahren einzubringen. Durch die gesetzliche Regelung im EGBGB und die Schaffung eines (fakultativen) Musters sollte Rechtsklarheit und Rechtssicherheit bei den Anwendern erzeugt und der Rechtsverkehr vereinfacht werden (vgl. BT-​Drs. 16/13669, S. 3 und BT-​Drs. 17/1394, S. 1, 21 f.). Dieses gesetzgeberische Ziel würde verfehlt, würde man der Verwendung des Musters die Gesetzlichkeitsfiktion absprechen, weil etwa der Verweis in der Widerrufsinformation auf § 492 Abs. 2 BGB nicht richtlinienkonform ist (vgl. BGH, BKR 2020, 253 Rnrn. 13, 14). Von daher kann dem vom Europäischen Gerichtshof in dem vorstehend zitierten Verfahren „Romano“ erst jüngst bestätigten Verbot der Auslegung contra legem auch nicht mit dem Argument begegnet werden, die Verwendung des Musters sei für den Darlehensgeber lediglich eine Option. Es kommt nicht darauf an, ob der Darlehensgeber das Muster verwenden muss, sondern allein darauf, dass Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB (a. F.) für den Fall seiner Verwendung eine Gesetzlichkeitsfiktion anordnet. cc) Die Berufung der Beklagten auf die Gesetzlichkeitsfiktion ist auch nicht rechtsmissbräuchlich. Die Belehrung der Klägerin über ihre wegen des Eintritts in den verbundenen Kaufvertrag tatsächlich nicht zum Tragen kommende Rückzahlungspflicht war muster- und gesetzeskonform. Aus dem Bemühen, sich gesetzeskonform zu verhalten, kann ein Rechtsmissbrauchseinwand nicht hergeleitet werden. Weshalb das außerhalb der Widerrufsbelehrung in den allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Aufrechnungsverbot eine Rechtsmissbräuchlichkeit begründen soll, erschließt sich dem Senat nicht. Eine inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Widerrufsbelehrung wird nicht dadurch undeutlich, dass die Vertragsunterlagen an anderer, drucktechnisch nicht hervorgehobener Stelle einen inhaltlich nicht ordnungsgemäßen Zusatz enthalten. Erst Recht gilt dies ohne Rücksicht auf die Art ihrer Gestaltung, soweit Zusätze außerhalb der Widerrufsbelehrung zwar eine unzulässige und damit unwirksame Abweichung von Vorschriften des Verbraucherschutzrechts aufweisen, aber nicht in Zusammenhang mit der Unterrichtung über das Widerrufsrecht als solches stehen. Dass in den Darlehensvertrag einbezogene Allgemeine Geschäftsbedingungen eine unwirksame Regelung zu einer Beschränkung der Aufrechnungsbefugnis enthalten, ist damit für die Ordnungsmäßigkeit der Widerrufsbelehrung ohne Auswirkung (vgl. BGH, BKR 2020, 32). b) Die Beklagte hat der Klägerin auch alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB zur Verfügung gestellt. Dabei genügt grundsätzlich auch die Zurverfügungstellung im Exemplar der Europäischen Standardinformation, in der vorliegend die Information über das Widerrufsrecht unter Ziffer 4. aufgeführt ist, wenn diese in der Abschrift für den Darlehensnehmer enthalten ist, wie vorliegend auf den Seiten eins bis drei der Ausfertigung für den Darlehensnehmer. Das Gesetz stellt in § 356 b Abs. 1 a. F. auf die für den Darlehensnehmer bestimmte Urkunde ab. Genau dies entspricht auch Art. 10 der Verbraucherkreditrichtlinie 2008/48/EG, nach dessen Absatz 1 Unterabsatz 2 alle Vertragsparteien eine Ausfertigung des Kreditvertrags erhalten. Es kommt also gerade auf den Informationsgehalt der für den Darlehensnehmer bestimmten Ausfertigung an. Auf diese wird im Übrigen auch in dem von der Klägerin unterzeichneten „Bankexemplar“ verwiesen. In der dort enthaltenen Widerrufsbelehrung wird ausgeführt „Sie haben alle Pflichtangaben erhalten, wenn diese in der für Sie bestimmten Ausfertigung (…) enthalten sind“. Für einen normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher, auf den abzustellen ist (vgl. EuGH, BKR 2020, 81 Rn. 54 - Romano), ist damit klar, dass sich sämtliche Informationen in der für ihn bestimmten Ausfertigung befinden. Für die von § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB a. F. geforderte Belehrung bei Vertragsschluss reicht es aus, dass die Belehrung in einem einheitlichen Geschehensablauf mit dem Vertragsschluss ausgehändigt wird (vgl. Senat, BKR 2019, 35 Rn. 8). aa) Es kann vorliegend dahinstehen, ob die Information unter „Vorzeitige Rückzahlung - Vorfälligkeitsentschädigung“ in Ziffer 4.3 der allgemeinen Geschäftsbedingungen einer an Art. 10 Abs. 2 lit. r Verbraucherkreditrichtlinie orientierten Auslegung der in Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB vorgeschriebenen Angabe der Berechnungsmethode genügt - die Kommission hat in ihrer Stellungnahme zum Vorlageverfahren C-187/20 einen Verweis auf die vom Bundesgerichtshof vorgeschriebenen finanzmathematischen Rahmenbedingungen für nicht ausreichend erachtet -, weil eine fehlerhafte Angabe zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung nach § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB lediglich zum Ausschluss des Anspruchs auf eine Vorfälligkeitsentschädigung führen würde, ohne das Anlaufen der 14-tägigen Widerrufsfrist nach § 495 Abs. 1 in Verbindung mit §§ 355 Abs. 2, 356b BGB a.F. zu berühren (vgl. BGH, NJW 2021, 66 Rn. 25). Nach dem Regelungskonzept des deutschen Gesetzgebers ist für das Anlaufen der 14-tägigen Widerrufsfrist nach § 495 Abs. 1 BGB in Verbindung mit §§ 355 Abs. 2, 356b BGB a.F. zwar grundsätzlich maßgebend, dass die vorgeschriebenen Angaben nach § 492 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 247 §§ 6 bis 13 EGBGB a. F. vollständig und inhaltlich zutreffend erteilt werden. Im Fall fehlender oder nicht vollständiger Angaben hat der Gesetzgeber aber zur Vermeidung eines „ewigen“ Widerrufsrechts dem Unternehmer in § 356 b Abs. 2 Satz 1 BGB a. F. in Verbindung mit § 492 Abs. 4 BGB a. F. ermöglicht, fehlende oder unvollständige Pflichtangaben durch eine einseitige Erklärung nachzuholen, um nachträglich die Widerrufsfrist in Gang zu setzen (vgl. BT-Drs. 17/1394, 12, 16), wobei die Widerrufsfrist dann einen Monat nach Erhalt der nachgeholten Angaben endet (§ 356b Abs. 2 Satz 2 BGB a. F.). Von diesem Regelungskonzept ist folglich dann eine Ausnahme zu machen, wenn die Nachholung einer fehlenden oder unvollständigen Pflichtangabe nicht sinnvoll ist und für einen Verstoß eine anderweitige - wirksame, verhältnismäßige und abschreckende - Sanktion besteht. Dies ist bei einer unzureichenden Angabe zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung der Fall (vgl. BGH, NJW 2021, 66 Rnrn. 26, 27). Eine Nachholung der Angabe zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung ist sinnlos, weil im Fall einer fehlenden oder fehlerhaften Angabe in der Vertragsurkunde ein Anspruch des Darlehensgebers auf eine Vorfälligkeitsentschädigung nach § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB dauerhaft ausgeschlossen ist und durch die Nachholung der ordnungsgemäßen Angabe nicht wiederaufleben würde (vgl. BGH, NJW 2021, 66 Rn. 28). Vor allem aber wird dem Verstoß gegen die Verpflichtung zur Angabe der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung durch den Anspruchsausschluss nach § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB ausreichend begegnet. Diese Sanktion ist wirksam, verhältnismäßig und abschreckend im Sinne des Art. 23 der Verbraucherkreditrichtlinie. Der Darlehensgeber verliert seinen Anspruch auf eine Vorfälligkeitsentschädigung endgültig und kann ihn nicht durch eine Nachholung der Pflichtangabe wiederaufleben lassen. Das Recht des Darlehensnehmers zur vorzeitigen Erfüllung bleibt davon unberührt. Die richtige Auslegung und die Reichweite des Unionsrechts sind angesichts des Wortlauts, der Regelungssystematik und des Regelungszwecks der Verbraucherkreditrichtlinie derart offenkundig zu beantworten, dass für vernünftige Zweifel kein Raum bleibt („acte clair“, vgl. BGH, NJW 2021, 66 Rnrn. 30, 31). bb) Aus dem vorgenannten Grund kann auch offen bleiben, ob der von der Beklagten angegebenen effektive Jahreszins korrekt oder geringfügig erhöht ist und ob der Verweis auf das Preis- und Leistungsverzeichnis im Hinblick auf die Zahlungsverzug anfallenden Mahn- und Rücklastschriftkosten genügt. Gemäß § 494 Abs. 3 BGB in der insoweit seit dem 13. Juni 2014 unveränderten Fassung hat eine zu niedrige Angabe des effektiven Jahreszins zur Folge, dass sich der dem Verbraucherdarlehensvertrag zugrunde gelegte Sollzinssatz um den Prozentsatz vermindert, um den der effektive Jahreszins zu niedrig angegeben ist; gemäß § 494 Abs. 4 Satz 4 BGB werden nicht angegebene Kosten vom Darlehensnehmer nicht geschuldet. Zwar besteht insoweit nach § 492 Abs. 6 Satz 2 BGB in Verbindung mit § 494 Abs. 7 BGB die Möglichkeit der Nachholung. Entscheidend ist jedoch im Hinblick auf den Verbraucherschutzcharakter der Vorschriften nicht, den Unternehmer vor für ihn sinnlosen Nachbelehrungen zu bewahren, sondern ob der Verbraucher hinreichend geschützt ist, weil wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen im Sinne des Art. 23 der Verbraucherkreditrichtlinie bestehen. Dies ist aufgrund der vorbezeichneten Regelungen auch insoweit gegeben. Im Übrigen ist die Angabe des effektiven Jahreszinses mit 3,91 Prozent nicht falsch. Die Parteien haben insoweit lediglich mit unterschiedlichen Annahmen zur Auszahlung im Verhältnis zur Fälligkeit der ersten Rate gerechnet. Während die Klägerin vom kürzestmöglichen Zeitraum ausgegangen ist, hat die Beklagte einen Zeitraum von einem Monat zugrunde gelegt. Soweit sich die Klägerin für ihre Auffassung auf Ziffer 2 lit g.bb) zu § 6 PAngV beruft, verkennt sie, dass diese nur gilt, wenn sich der Zeitraum nicht feststellen lässt. Den ihr obliegenden Vortrag, dass ihr das Darlehen tatsächlich nicht bereits einen Monat vor Fälligkeit der ersten Rate zugeflossen ist, bleibt sie jedoch schuldig. Die Verpflichtung zur Angabe des effektiven Jahreszinses gebietet derart feine, im konkreten Fall oft von Zufälligkeiten abhängige Differenzierungen aber auch gar nicht. Nach Erwägungsgrund 19 zur Verbraucherkreditrichtlinie sollen dem Verbraucher vor dem Abschluss des Kreditvertrags ausreichende Informationen über die Bedingungen und Kosten des Kredits sowie über die Verpflichtungen, die er mit dem Vertrag eingeht, gegeben werden, die er mitnehmen und prüfen kann, damit er in voller Sachkenntnis entscheiden kann. Für eine Entscheidung in voller Sachkenntnis ist aber eine auf hunderstel Prozentpunkte exakte Angabe des effektiven Jahreszinses nicht erforderlich, zumal dann, wenn aufgrund fiktiver Annahmen zum Auszahlungszeitpunkt ohnehin nur eine Scheingenauigkeit suggeriert wird. Nicht umsonst fordert Erwägungsgrund 19 daher für die Angabe des effektiven Jahreszins nur ein Beispiel, das im Hinblick auf die Häufigkeit des Abschlusses bestimmter Kreditverträge auf einem speziellen Markt repräsentativ sein soll. Nach den Erfahrungen des für derartige Kreditgeschäfte spezialzuständigen Senats ist ein Zeitraum von einem Monat zwischen Auszahlung und erster Rate aber wesentlich häufiger, als der kürzestmögliche Zeitraum. cc) Die Beklagte hat die Klägerin in Ziffer 4.4 der allgemeinen Darlehensbedingungen auf ihr Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund, § 314 BGB, hingewiesen. Allerdings hätte es dieses Hinweises gar nicht bedurft, da es sich um ein befristetes Darlehen gehandelt hat, weshalb auch Angaben zu dem bei Kündigung einzuhaltenden Verfahren nicht erforderlich waren. Der Wortlaut des Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EGBGB gibt für das von der Gesetzesbegründung angetragene Regelungskonzept, bei unbefristeten Darlehensverträgen sei „insbesondere“ über das verbraucherdarlehensspezifische Kündigungsrecht des § 500 Abs. 1 BGB und bei befristeten Darlehensverträgen „zumindest“ über das sich aus § 314 BGB ergebende Kündigungsrecht des allgemeinen Schuldrechts zu belehren, nichts her. Die sich auf die Gesetzesbegründung stützende Auffassung lässt ferner unberücksichtigt, dass bei Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen je nach Vertragsinhalt neben den genannten Kündigungsrechten weitere Kündigungstatbestände einschlägig sind, so für den Darlehensnehmer das nach § 494 Abs. 6 Satz 1 BGB (jederzeitiges Kündigungsrecht bei unzureichenden Pflichtangaben), das nach § 505 d Abs. 1 Satz 3 BGB (fristloses Kündigungsrecht bei unzureichender Kreditwürdigkeitsprüfung) oder das nach § 490 Abs. 3 in Verbindung mit § 313 Abs. 3 Satz 2 BGB (Kündigungsrecht bei Störung der Geschäftsgrundlage). Angesichts des offenen Wortlauts der Norm und der Vielzahl der in Betracht kommenden Kündigungsrechte lässt sich die Frage nach der Reichweite der Informationspflicht nicht sinnvoll auf die vermeintliche Alternative zwischen § 500 Abs. 1 BGB bei unbefristeten Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen einerseits und § 314 BGB bei befristeten Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen andererseits verengen. Es ist nicht einsichtig, weshalb (nur) bei befristeten Darlehensverträgen „zumindest“ eine Information über das sich aus § 314 BGB ergebende Kündigungsrecht geschuldet sein sollte, nicht aber über das in § 490 Abs. 3 BGB gleichrangig genannte Kündigungsrecht aus § 313 Abs. 3 Satz 2 BGB, zumal beide Kündigungsrechte auch bei unbefristeten Darlehensverträgen Anwendung finden. Zutreffend ist deshalb der Darlehensnehmer nicht über sämtliche Kündigungsmöglichkeiten, die das nationale Recht kennt, zu informieren, sondern die Informationspflicht hinsichtlich der dem Darlehensnehmer zustehenden Kündigungsrechte nach Systematik, Sinn und Zweck auf das nur bei unbefristeten Darlehensverträgen anwendbare verbraucherdarlehensspezifische Kündigungsrecht aus § 500 Abs. 1 BGB beschränkt (vgl. BGH, Urt. v. 5. Nov. 2019, XI ZR 650/18, BeckRS 2019, 30577 Rnrn. 31 - 33). Diese Auslegung des nationalen Rechts steht mit der Verbraucherkreditrichtlinie im Einklang. Diese erfordert keine Angaben über alle nach nationalem Recht in Betracht kommenden Kündigungstatbestände, die - zulässigerweise (vgl. Erwägungsgrund 33) - ohne unionsrechtliches Vorbild in den nationalen Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten enthalten sind. In Art. 10 Abs. 2 lit. s Verbraucherkreditrichtlinie ist von einem bestimmten Kündigungsrecht, über das Angaben zu machen sind, die Rede („bei der Ausübung des Rechts auf Kündigung des Kreditvertrages“), nicht aber von einer Mehrzahl (denkbarer) Kündigungsrechte. Ebenso liegt es in anderen Sprachfassungen (Französisch: „le droit de résiliation du contrat de crédit“). Demgegenüber hat der Richtliniengeber in Erwägungsgrund 33 eine Mehrzahl nationaler Kündigungsrechte adressiert („die Rechte der Vertragsparteien, den Kreditvertrag aufgrund eines Vertragsbruchs zu beenden”; Französisch: „les droits des parties contractantes de résilier le contrat de crédit sur la base d'une inexécution ducontrat“). Hat aber der Richtliniengeber die Informationspflicht sprachlich lediglich auf „ein“ Kündigungsrecht, nämlich - wie der systematische Zusammenhang nahe legt - nur jenes aus Art. 13 der Richtlinie, bezogen, erlaubt dies den Rückschluss, dass die Verbraucherkreditrichtlinie Angaben betreffend weiterer Kündigungsrechte jedenfalls nicht fordert (vgl. BGH, Urt. v. 5. Nov. 2019, XI ZR 650/18, BeckRS Rn. 2019, 30577 Rn. 38). dd) Die Beklagte hat auch der in Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB a. F. normierten Verpflichtung zur Angabe des Verzugszinssatzes und der Art und Weise seiner etwaigen Anpassung genügt, indem sie in Ziffer 3.3 der allgemeinen Darlehensbedingungen ausgeführt hat, dass sie Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz berechne. Die Beklagte hat insoweit das Gesetz (§ 288 Abs. 1 BGB) und damit die „zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kreditvertrags geltende Regelung“ (so Art. 10 Abs. 2 lit. l der Verbraucherkreditrichtlinie) zutreffend wiedergegeben. Einer Angabe des zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden konkreten Prozentsatzes bedarf es wegen der halbjährlichen Veränderbarkeit des Basiszinssatzes und der damit verbundenen Bedeutungslosigkeit des Verzugszinssatzes bei Vertragsschluss nicht (vgl. BGH, NJW 2020, 461 Rn. 52). Gleiches gilt für den Vorbehalt des Nachweises höherer oder niedriger Verzugszinsen, eine Möglichkeit, die sich so aus § 288 Abs. 4 BGB ergibt. ee) Die Vertragsunterlagen enthalten auch den in Art. 247 § 6 Satz 1 Nr. 4 EGBGB vorgeschriebenen Hinweis auf den Anspruch des Darlehensnehmers auf einen Tilgungsplan und zwar ebenfalls auf Seite fünf des Darlehensvertrages unter „Tilgungsplan“. Ein ausdrücklicher Hinweis, dass dieser kostenlos zur Verfügung zu stellen ist, ist nicht vorgeschrieben. Insoweit gilt auch hier § 494 Abs. 4 Satz 1 BGB, wonach nicht angegebene Kosten vom Darlehensnehmer nicht geschuldet werden. Es müsste nur unter den anfallenden Kosten angegeben werden, wenn solche für den Tilgungsplan anfielen. ff) Der Gesamtbetrag des Darlehens ist mit 27.955,92 Euro korrekt angegeben. Unschädlich ist, dass die Summe der Einzelraten (59 x 294,93 € + 10.554,95 € = 27.955,82 €) um 10 Cent von dem angegebenen Gesamtbetrag abweicht. Weder das nationale Recht noch die Verbraucherkreditrichtlinie sehen vor, dass die Summe der vom Verbraucher zu leistenden Raten dem anzugebenden Gesamtbetrag centgenau entsprechen muss. Die Abweichung ist marginal und beruht ausschließlich auf einer unvermeidbaren Abrundung bei der Ermittlung der Einzelraten auf zwei Nachkommastellen. Sie ist nicht geeignet, dem Verbraucher ein unzutreffendes Bild seiner wirtschaftlichen Gesamtbelastung zu vermitteln (vgl. BGH Beschl. v. 11. Feb. 2020, XI ZR 648/18, BeckRS 2020, 2755 Rn. 32). Auch insoweit kann wieder auf Erwägungsgrund 19 zur Verbraucherkreditrichtlinie verwiesen werden, wonach dem Verbraucher vor dem Abschluss des Kreditvertrags ausreichende Informationen über die Bedingungen und Kosten des Kredits sowie über die Verpflichtungen, die er mit dem Vertrag eingeht, gegeben werden sollen, die er mitnehmen und prüfen kann, damit er in voller Sachkenntnis entscheiden kann. Für eine solche Sachentscheidung ist eine Abweichung von 10 Cent irrelevant. gg) Die Beklagte hat auch ihrer Pflicht aus Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 4 EGBGB genügt, der eine Information des Darlehensnehmers zu einem außerordentlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls die Voraussetzungen für diesen Zugang vorschreibt, indem sie auf Seite fünf des Darlehensvertrages unter „Ombudsmannverfahren“ auf die Möglichkeit zur Anrufung des Ombudsmanns der privaten Banken unter Verweis auf weitergehende Informationen auf einer genau bezeichneten Internetseite Bankenverbands verwiesen und auf das Erfordernis der schriftlichen Einreichung unter Angabe der Postanschrift hingewiesen hat. Die „Verfahrensordnung für die Schlichtung von Kundenbeschwerden im deutschen Bankgewerbe“ und die in ihr im Einzelnen normierten Voraussetzungen müssen in der Information selbst nicht angegeben werden. Schon der aus Art. 10 Abs. 2 lit. t der Verbraucherkreditrichtlinie übernommene Zusatz „gegebenenfalls“ verdeutlicht, dass die Zugangsvoraussetzungen nur insoweit anzugeben sind, wie dies für den Verbraucher sinnvoll ist. Eine unübersichtliche und kaum mehr verständliche Information, in der sämtliche Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine Beschwerde im Ombudsmannverfahren genannt werden, ist zu vermeiden(vgl. BGH, Beschl. v. 11. Feb. 2020, XI ZR 648/18, BeckRS 2020, 2755 Rn. 38). Es überspannte die Anforderungen des Verständlichkeitsgebots, verlangte man den gesonderten Abdruck oder die Aushändigung einer für den Geschäftszweig geltenden Vorschrift, die der Kunde unschwer einsehen kann (vgl. BGH, NJW 2017, 1306 Rnrn. 18, 19), was bei der auf der Internetseite des Bankenverbandes eingestellten Verfahrensordnung zweifelsohne der Fall ist. Zudem bietet die Beklagte auch deren Zurverfügungstellung auf Wunsch an. Einem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher, auf den abzustellen ist (vgl. EuGH, BKR 2020, 81 Rn. 54 - Romano), ist es so möglich, sich über die Zulässigkeitsvoraussetzungen zu informieren, die im Fall der Einlegung einer außergerichtlichen Beschwerde nach der maßgebenden Verfahrensordnung bestehen (vgl. BGH, Beschl. v. 11. Feb. 2020, XI ZR 648/18, BeckRS 2020, 2755 Rn. 38). Anders als ein Kaskadenverweis überfordert der Verweis auf eine finale Quelle den verständigen Verbraucher nicht. 3. Für die geltend gemachten Folgeansprüche auf Zahlung und Feststellung des Annahmeverzugs ist vor diesem Hintergrund ebenfalls kein Raum. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Es besteht keine Veranlassung, die Revision zuzulassen. Die hierfür in § 543 Abs. 2 ZPO niedergelegten Voraussetzungen sind nicht gegeben. Die relevanten Rechtsfragen sind durch die zitierten höchstrichterlichen Entscheidungen inzwischen hinreichend geklärt. Auch relevante Fragen zur Auslegung der europarechtlichen Vorgaben stellen sich nicht. Die Anwendung der höchstrichterlichen Anwendung ist Sache des Tatrichters. Als reine Einzelfallentscheidung hat die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine revisionsgerichtliche Entscheidung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. 5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird - zugleich in Abänderung der erstinstanzlichen Festsetzung gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1, Nr. 2 GKG - einheitlich für beide Instanzen auf 24.546,40 Euro festgesetzt. Der Bundesgerichtshof bewertet das Feststellungsbegehren, dass dem Darlehensgeber nach dem Widerruf kein Anspruch auf die vertragsgemäßen Zins- und Tilgungsleistungen mehr zusteht, bei verbundenen Darlehensverträgen mit dem Nettodarlehensbetrag, bei Zahlungsanträgen gegebenenfalls zuzüglich einer darüber hinausgehenden Anzahlung (vgl. u.a. BGH, Beschl. v. 21. Sep. 2020, XI ZR 648/18 BeckRS 2020, 27093, Rn. 3 m.w.N.). Angesichts dieser Rechtsprechung hält der Senat an seiner bislang abweichenden Rechtsprechung nicht mehr fest. Zwar erscheint nicht unmittelbar einsichtig, warum es nach Auffassung des Bundesgerichtshofs trotz gleichen Klagebegehrens bei nicht verbundenen Darlehensverträgen nur auf die bis zum Widerruf erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen, bei verbundenen Verträgen hingegen auf den Nettodarlehensbetrag (gegebenenfalls zuzüglich einer Anzahlung) ankommen soll, obwohl der Widerruf in beiden Fällen wirtschaftlich darauf gerichtet ist, sich insgesamt von dem Finanzierungsgeschäft einschließlich der daraus resultierenden künftigen Zahlungsverpflichtungen zu lösen. Mit Blick auf die Leitfunktion der höchstrichterlichen Rechtsprechung und im Interesse einer einheitlichen Handhabung stellt der Senat diese Bedenken jedoch zurück, zumal die Entscheidung über die Ausübung des Widerrufsrechts bei verbundenen Verträgen in der Praxis tatsächlich häufig von dem Interesse bestimmt sein dürfte, damit zugleich den finanzierten Kaufvertrag rückabzuwickeln. Vor diesem Hintergrund ist im vorliegenden Fall von einem Streitwert in Höhe von 24.546,40 Euro auszugehen. Dieser Streitwert folgt aus dem Nettodarlehensbetrag von 24.546,40 Euro, eine Anzahlung hat die Klägerin nicht geleistet. Dem Zahlungsantrag zu 2. und dem ursprünglichen Zahlungsantrag zu 4. kommt kein darüberhinausgehender Wert zu. Der Antrag zu 3. hat keinen eigenen Wert; der Antrag zu 5. betrifft eine Nebenforderung. Soweit die Klägerin den Feststellungsantrag zu 1. im Hinblick auf die vollständige Rückführung der Darlehensvaluta mit Schriftsatz vom 3. Mai 2021 für erledigt erklärt und gleichzeitig den Zahlungsantrag zu 4. auf 15.568,76 Euro erhöht hat, ändert sich hierdurch der Streitwert nicht. Zwar übersteigen die addierten Zahlungsanträge zu 2. und 4. nunmehr den Nettodarlehensbetrag; dies beruht aber darauf, das in diesen auch Zinszahlungen berücksichtigt sind, die bei dem auf den Nettodarlehensbetrag bezogenen Ansatz als Nebenforderung unberücksichtigt zu bleiben haben.