Urteil
20 U 73/19
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGD:2021:0701.20U73.19.00
1mal zitiert
1Zitate
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 12. Juni 2019 verkündete Teil-Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger zu 1/3 und die Beklagte zu 2/3.
Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen, eine Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des aus dem Urteil beitreibbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten gegen das am 12. Juni 2019 verkündete Teil-Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger zu 1/3 und die Beklagte zu 2/3. Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen, eine Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des aus dem Urteil beitreibbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages leistet. Die Revision wird für die Beklagte zugelassen. G r ü n d e : A. Der Kläger ist Autor und Produzent von Bühnenmusik. Die Beklagte betreibt das X.. Mit Vertrag vom 25. November 2015 (Anlage K 1, Bl. 14 ff. GA) beauftragte das Staatsschauspiel C. den Kläger mit der Komposition der Bühnenmusik für die Inszenierung des Stücks „Der Idiot“ von D. in der Regie von A. A. für die Spielzeit 2015/2016. Bei dem Stück handelt es sich um eine Koproduktion des Staatsschauspiels C. und der Beklagten. Dieser Umstand war dem Kläger im Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung nicht bekannt. Gemäß § 2 des Vertrages verpflichtete sich das Staatsschauspiel C., dem Kläger für die Komposition, das Arrangement und die musikalische Einrichtung ein Honorar in Höhe von 4.000,00 € zu zahlen. Gemäß § 3 übertrug der Kläger dem Staatsschauspiel C. die zeitlich und räumlich unbeschränkten Rechte, sein Werk in unveränderter, bearbeiteter oder umgestalteter Form zu nutzen und zu verwerten. Darin sollte insbesondere auch das Recht zur Aufnahme und Wiedergabe durch Bild- und Tonträger sowie Bildtonträger und das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung enthalten sein. Das Staatsschauspiel C. erhielt ferner das Recht, die Komposition für Trailer und Werbezwecke zu nutzen. Hinsichtlich des weiteren Inhalts des Vertrages wird auf Anlage K 1 Bezug genommen. Im Zeitraum von November 2015 bis zur Premiere in C. am 16. Januar 2016 arbeitete der Kläger mit dem Regisseur A. A. zur Erstellung szenischer Musik zusammen. In enger Abstimmung mit dem Regisseur komponierte der Kläger Lieder und Chöre, unter anderem den auf Wunsch des Regisseurs komponierten Song „Rosas Lied“, der von der Schauspielerin B. B. in russischer Sprache vertextet wurde. Wer die gesungene Melodie zu dem Lied komponierte, ist zwischen den Parteien streitig. Weiterhin arrangierte der Kläger die von ihm komponierte Musik, produzierte sie zur Verwendung in der Inszenierung und nahm sie mit seinem Studioequipment auf. Die Musik – insgesamt 19 musikalische Sequenzen – mit einer Gesamtlänge von 32 Minuten speicherte der Kläger auf einem USB-Stick und übergab diesen dem Staatsschauspiel C.. Während der Aufführung des Stücks „Der Idiot“ wurde die Musik passend zu den einzelnen Szenen vom Speichermedium mittels eines sog. Abletons abgespielt. Ein Orchester wirkt nicht mit. Die Texte der Schauspieler werden gesprochen und – mit Ausnahme von „Rosas Lied“, das von einer Schauspielerin in der russischen Sprache gesungen wird – nicht gesungen. Der Kläger erhielt vom Staatsschauspiel C. die vertraglich vereinbarte Vergütung. Der Kläger ist Mitglied bei der Verwertungsgesellschaft E. und hat mit dieser einen Berechtigungsvertrag (beispielhaft Blanko-Berechtigungsvertrag Anlage B3) geschlossen und der E. die Rechte an seinen bei ihr registrierten Werken im vertraglich benannten Umfang übertragen. Das Staatsschauspiel C. meldete die vom Kläger komponierte und arrangierte Bühnenmusik mit dem Tarif „…1“ „Kleines Recht“ bei der E. an. Die Bühnenmusik ist bei der E. unter der Werknummer …..001 registriert worden. In der Spielzeit 2016/2017 übernahm die Beklagte die C. Inszenierung zur Aufführung im X. und fertigte zu diesem Zweck eine Kopie des vom Kläger an das Staatsschauspiel C. übergebenen USB-Sticks bzw. der dort gespeicherten Dateien mit der Musik des Klägers an. Als der Kläger im Frühjahr 2017 erfuhr, dass die C. Inszenierung nunmehr vom X. aufgeführt wurde, nahm er Kontakt zum damaligen künstlerischen Betriebsdirektor bei der Beklagten, Herrn F., auf und bat um angemessene Vergütung die Nutzung der von ihm – dem Kläger – komponierten Bühnenmusik durch das X.. Letztlich erklärte sich der Kläger nach einigen Verhandlungen mit einer pauschalen Vergütung in Höhe von 1.350,00 EUR für die Übernahme der musikalischen Rechte für die Spielzeit 2016 / 2017 einverstanden, die er der Beklagten am 25. April 2017 in Rechnung stellte (Rechnung Anlage K 2). Die Rechnung wurde durch die Beklagte beglichen. Mit Mitteilung vom 3. März 2016 (Anlage B 1) meldete die Beklagte die Aufführung der von dem Kläger komponierten und produzierten Musiksequenzen bei der E. an. Auf die daraufhin von der E. im Zeitraum Oktober 2016 bis März 2018 ausgestellten Rechnungen in Höhe von insgesamt ca. 1.228,00 € (Anlagekonvolut B 4) zahlte die Beklagte die Lizenzgebühren an die E.. Im November 2017 erfuhr der Kläger, dass die Beklagte die Inszenierung von „Der Idiot“ unter Verwendung der vom Kläger komponierten und produzierten Musik auch in der Spielzeit 2017/2018 aufführte. Mit Email vom 8. Dezember 2017 (Anlage K 3) übersandte er daraufhin der Beklagten eine Rechnung in Höhe von 1.350,00 EUR zuzüglich Mehrwertsteuer für die Nutzung seiner Musik in der Spielzeit 2017/2018. Da Herr F. zu diesem Zeitpunkt nicht mehr bei der Beklagten tätig war, erfolgten nach Rechnungserhalt bei der Beklagten Verhandlungen zwischen dem Kläger und der bei der Beklagten beschäftigten Mitarbeiterin Frau G. sowie der Geschäftsführerin Frau H.. Letztlich lehnte die Beklagte eine (weitere) Zahlung mit der Begründung ab, dass sie bereits ordnungsgemäß mit der E. abrechne und für die Nutzung der vom Kläger geschaffenen Bühnenmusik für jede Aufführung des Stücks „Der Idiot“ zahle. Ferner habe die Beklagte mit Bezahlung der Rechnung vom 25. April 2017 die dem Kläger entstandenen „Aufwendungen“ bereits vergütet. Eine weitere Vergütung stehe ihm nicht zu. Mit anwaltlichem Schreiben vom 2. Juli 2018 (Anlage K 8) ließ der Kläger die Beklagte abmahnen und erfolglos zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auffordern. Dabei machte der Kläger geltend, dass die Beklagte durch Verwertung der von ihm geschaffenen Bühnenmusik in der Spielzeit 2017/2018 die musikalischen Urheberrechte des Klägers gem. § 2 Abs. 1 Nr. 2 UrhG sowie dessen Tonträgerrechte gemäß § 85 UrhG verletze. Zudem sei die vom Kläger geschaffene Musik in Ausschnitten in einem Werbetrailer verwertet worden, der bei YouTube öffentlich zugänglich gemacht worden sei. Der Kläger macht geltend, er sei als Produzent der streitgegenständlichen Bühnenmusik Inhaber der entsprechenden Tonträgerrechte gem. § 85 UrhG. Ohne Wissen und Zustimmung des Klägers sei die auf dem USB-Stick fixierte musikalische Produktion an die Beklagte weitergegeben worden. Die Rechte seien auch nicht von der E.-Lizenzierung erfasst, so dass die Aufführung bei der Beklagten unter Verletzung der Tonträgerrechte des Klägers erfolgt sei. Zudem sei die vom Kläger komponierte und produzierte Musik integraler Bestandteil der Inszenierung des Theaterstücks „Der Idiot“ geworden. Die Herstellung der Musik und insbesondere des Songs „Rosas Lied“ sei in enger Abstimmung mit dem Regisseur geschaffen und szenisch speziell über Monate in die Inszenierung eingearbeitet worden. Die Rechte für die bühnenmäßige Aufführung hätten daher nur vom Kläger im Wege der individuellen Rechtelizenzierung und nicht über eine kollektive Rechtelizenzierung bei der E. erworben werden können. Mit seinem am 12. Juni 2019 verkündeten Teil-Urteil (Bl. 134 ff. GA), auf das wegen der weiteren Sachdarstellung Bezug genommen wird (§ 540 Abs. 1 ZPO), hat die 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf die Beklagte antragsgemäß unter Androhung von Ordnungsmitteln verurteilt, es zu unterlassen, die vom Kläger für die Inszenierung des Stücks „Der Idiot“ im Jahre 2015 für das Staatsschauspiel C. komponierte, arrangierte und produzierte Musik im Rahmen einer Übernahme dieser Inszenierung durch die Beklagte im X. oder an anderen Spielstätten öffentlich aufzuführen oder aufführen zu lassen. Des weiteren hat das Landgericht die Beklagte verurteilt, dem Kläger Auskunft zu erteilen, wie oft und wann sie ab der Spielzeit 2017/2018 die in Ziffer 1 genannte Inszenierung unter Verwendung der vom Kläger komponierten, arrangierten und produzierten Musik im X. aufgeführt hat oder an anderen Spielstätten hat aufführen lassen; und an den Kläger vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 745,20 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30. November 2018 zu zahlen. Im Übrigen hat es die Klage (im Hinblick auf einen Teil der beantragten Abmahnkosten) abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt: Dem Kläger stehe ein Unterlassungsanspruch, Ansprüche auf Auskunft über Aufführungen ab der für die Spielzeit 2017/2018 und das öffentliche Zugänglichmachen der vom Kläger für die Inszenierung des Stückes „Der Idiot“ komponierten, arrangierten und produzierten Musik sowie ein Anspruch auf Zahlung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten aus §§ 97 Abs. 1, 97a, 2 Abs. 1 Nr. 2, 19, 19a UrhG zu. Durch die Nutzung der unstreitig vom Kläger geschaffenen Musik, bei der es sich um eine persönliche geistige Schöpfung im Sinne des UrhG handele, habe die Beklagte widerrechtlich das dem Kläger vorbehaltene Aufführungsrecht gemäß § 19 Abs. 2, 2. Alt, UrhG verletzt. Bei der vom Kläger komponierten Musik handele es sich um ein Werk der Tonkunst. Dieses sei im Rahmen der von der Beklagten veranstalteten Aufführungen des Schauspiels „Der Idiot“ in der vom C. Schauspielhaus übernommenen Inszenierung des Regisseurs A. A. bühnenmäßig dargestellt worden. Entscheidend für eine bühnenmäßige Aufführung sei grundsätzlich nicht der Charakter des Werkes, sondern die Art und Weise der Wiedergabe. Musik, die ein bewegtes Spiel begleite, werde bühnenmäßig aufgeführt, wenn sie integrierender Bestandteil des Spielgeschehens sei und nicht nur zur bloßen Untermalung diene. Im vorliegenden Fall sei die Musik in Abstimmung mit dem Regisseur des Bühnenstücks gestaltet und genau auf einzelne Szenen zugeschnitten. Die im Einverständnis mit den Parteien außerhalb der mündlichen Verhandlung erfolgte Inaugenscheinnahme des von der Beklagten vorgelegten Mitschnitts der Inszenierung habe der Kammer trotz der nur sehr durchschnittlichen Audioqualität die Überzeugung vermittelt, dass die Musik des Klägers integrierender Bestandteil des Spielgeschehens geworden sei. In der Betrachtung mit der szenischen Darbietung des Schauspiels werde deutlich, dass sie in besonderer Weise an diese angepasst sei und einzelne Handlungsteile betone, sei es, dass sie zu diesen kontrastiert und abrupt, aber punktgenau auf den Beginn einer Textzeile ende, sei es, dass sie die Atmosphäre einzelner Szenen unterstütze und Stimmungen, die durch die Darbietung der Schauspieler vermittelt werde, wiederspiegele. Dabei verbinde sich die Dramaturgie des gesprochenen Wortes und die Musik zu einer Einheit. Die im Sprachwerk angelegten und im Schauspiel dargebotenen persönlichen und sozialen Spannungen und Widersprüche der handelnden Personen würden durch die Musik des Klägers versinnbildlicht, wobei in besonderer Weise die Krankheit des Protagonisten vermittelt werde. Dass eine Wiedergabe vom Band erfolgt sei und keine Musiker und/oder ein Orchester auf der Bühne musizieren oder anderweitig an der szenischen Darstellung mitwirken, führe ebenso wenig zur Verneinung der Integralität des Musikwerks in Bezug auf das Schauspiel wie der Umstand, dass ein Großteil der Handlung des Bühnenstücks musikalisch überhaupt nicht begleitet werde und die streitgegenständliche Musik insgesamt lediglich etwa 30 Minuten von 2:50 Stunden Gesamtspieldauer umfasse. Auch im Hinblick auf das Musikstück „Rosas Lied“ ergebe sich keine andere Bewertung. Es bedürfte keiner weiteren Aufklärung, ob das Lied selbst ebenfalls eine Schöpfung des Klägers sei, was die Beklagte bestreitet; er sei jedenfalls Urheber der weiteren, während der Darbietung von „Rosa’s Lied“ gespielten Musik. Der Erwerb von Nutzungsrechten bei der E. durch die Beklagte führe nicht zur Rechtmäßigkeit der Nutzung. Der Kläger habe durch den Berechtigungsvertrag mit der E. ihr das Recht zur Wahrnehmung gemäß § 1 lit. a des E.-Berechtigungsvertrages übertragen. Aufgrund des Ausschlusses in § 1 lit. a des Berechtigungsvertrages würden die streitgegenständlichen Rechte jedoch nicht von der E. wahrgenommen. Der Begriff der bühnenmäßigen Aufführung in § 1 lit. a des Berechtigungsvertrages habe denselben Inhalt wie der Begriff der bühnenmäßigen Darstellung in § 19 Abs. 2 UrhG. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer form- und fristgerecht erhobenen und begründeten Berufung. Sie rügt zunächst die Verletzung rechtlichen Gehörs, weil über das Ergebnis der Beweisaufnahme vor dem Landgericht nicht mehr verhandelt worden sei. Das Urteil sei zudem deshalb rechtsfehlerhaft, weil das erstinstanzliche Gericht die streitgegenständlichen Musiksequenzen zu Unrecht als nicht dem E.-Berechtigungsvertrag unterfallend gewertet und insbesondere rechtsfehlerhaft angenommen habe, dass diese Sequenzen integraler Bestandteil des Schauspiels seien. Tatsächlich bestehe der vom Kläger geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht, weil die von der Beklagten genutzten Musiksequenzen rechtmäßig bei der E. lizenziert worden seien. Das Schauspiel „Der Idiot“ sei kein dramatisch-musikalisches Bühnenstück im Sinne von § 1 a) des E.-Berechtigungsvertrages, weil der Fokus bei dem Schauspiel auf dem gesprochenen Text liege. Nur etwa 1/6 des gesamten Stückes sei überhaupt mit Musik untermalt. Bei der Einordnung von dramatisch-musikalischen Bühnenstücken könne man sich an Balletten und Hit-Musicals orientieren. Bei diesen sei die Musik ein durchgehend verwendeter und notwendiger Bestandteil der Darbietung, ohne die die Darbietung nicht denkbar sei und die schauspielerische/tänzerische Leistung der Musik gleichwertig sei. Dies gelte jedoch für das Schauspiel „Der Idiot“ nicht: Die Musik könne hinweggedacht werden, ohne dass die Handlung dadurch ihren Sinn verliere, anders als dies bei Musicals oder Balletten möglich sei. Des weiteren habe es das Landgericht bei der Auslegung von § 1a des E.-Berechtigungsvertrages versäumt, alle streitgegenständlichen 19 Tonsequenzen einzeln zu prüfen. Die streitgegenständlichen Musiksequenzen bildeten tatsächlich in aller Regel einen Klangteppich unter die Szenerie, der natürlich entsprechend den Vorstellung des Regisseurs und der Dramaturgin zu dieser passen und die von den Schauspielern dargestellten Emotionen untermalen sollten, aber nie selbständig einen Handlung enthielten oder für den Zuschauer eine Information enthielten, die er nicht auch der schauspielerischen Darstellung bzw. dem Bühnenbild entnehmen könne. Es handele sich um eine klassische Untermalung, die das Stück stärke, ohne für die Handlung unverzichtbar zu sein. Die Einräumung des Rechts zur Nutzung des Tonträgers sei als für die Ausübung erforderliches Nebenrecht zur Nutzung der Musiksequenzen als solchen in dem E.-Vertrag mit enthalten. Es sei deshalb legitim gewesen, eine Kopie der Musiksequenzen zu ziehen, um das über die E. eingekaufte Nutzungsrecht auch ausüben zu können. Es handele sich damit nicht um ein rechtswidrig beschafftes Vervielfältigungsstück. Der E.-Vertrag regele keineswegs nur Urheberrechte, sondern in den Annexreglungen auch Tonträgerrechte, soweit es darum gehe, eine Kopie des Werks haben zu dürfen, um das Urhebernutzungsrecht ausüben zu können. Selbst wenn die Beklagte keine Kopie vom USB-Stick des C. Staatsschauspiels habe ziehen dürfen, habe der Kläger ihr eine solche Kopie zur Verfügung stellen müssen, weil er – vermittelt über die E. – der Beklagten ein entsprechendes Nutzungsrecht eingeräumt habe. Es wäre dann eine bloße Formalie, darauf zu bestehen, wo diese Kopie herkommen dürfe. Die Beklagte behauptet, auf ihrer Webseite seien von allen am X. aufgeführten Stücken Audio-Mitschnitte abrufbar, die Ausschnitte aus dem Stück „Der Idiot“ enthielten jedoch keine Musiksequenzen – auch nicht „Rosas Lied“, sondern gesprochene Szenen aus dem Bühnenstück „Der Idiot“. Auf YouTube gebe es nur einen Werbetrailer der Aufführung beim C. Staatsschauspiel, der Filmaufnahmen der Darbietung und der dortigen Bühne enthalte. Es sei jedoch keine Aufnahme der .....er Aufführung im Internet veröffentlicht worden, entsprechend auch nicht von „Rosas Lied“. Sie beantragt, das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 12. Juni 2019 (Az. 12 O 263/18) aufzuheben und die Klage kostenpflichtig abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung der Beklagten kostenpflichtig zurückzuzuweisen. Er hat mit Schriftsatz vom 1. Oktober 2019 den geltend Gemachten Auskunftsanspruch für erledigt erklärt (Bl. 194 GA), nachdem die Beklagte mit Schriftsatz vom 9. Mai 2019 die Richtigkeit der von ihr zuvor im Prozess erteilten Auskünfte (Bl. 53 GA) bestätigt hat. Die Beklagte hat sich der Teil-Erledigungserklärung unter Protest gegen die Kostenlast in der mündlichen Verhandlung vom 22. Juni 2021 angeschlossen. Der Kläger hat auf den Hinweis des Vorsitzenden mit Verfügung vom 18. Juli 2019 (Bl. 172 R GA) klargestellt, dass er seine Ansprüche in erster Linie auf die Verletzung seiner Tonträgerrechte (§ 85 UrhG) stütze und in zweiter Linie auf die Verletzung seiner Urheberrechte als Komponist (§ 2 Abs. 1 Ziff. 2 UrhG). Darüber hinaus verteidigt er das angegriffene Urteil als zutreffend. Der mit dem Staatsschauspiel C. geschlossene Vertrag enthalte nicht das Recht, den von dem Kläger produzierten USB-Stick durch Dritte nutzen zu lassen oder Dritten zu deren Nutzung zu überlassen. Der E.-Berechtigungsvertrag habe ausschließlich Urheberrechte, nicht jedoch Tonträgerrechte zum Gegenstand. Die in Ziffer II, 1 des Tarifs ….. der E. genannten Tonträgerwiedergaben erstreckten sich zudem nicht auf rechtswidrig beschaffte Vervielfältigungsstücke. Die Beklagte habe bei der Übernahme der Inszenierung vom Staatsschauspiel C. eine ohne Wissen und Zustimmung des Klägers rechtswidrig hergestellte Kopie des Tonträgers des Klägers verwendet. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die Berufungsbegründung der Beklagten vom 16. Juli 2019 (Bl. 157 ff. GA), auf die Berufungserwiderung des Klägers vom 1. Oktober 2019 (Bl. 176 ff. GA) sowie die weiteren zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. B. Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Die Klage ist in dem vom Landgericht zugesprochenen Umfang zulässig und begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Unterlassung gem. §§ 97 UrhG sowie auf Erstattung von Abmahnkosten in der vom Landgericht zuerkannten Höhe gem. § 97a Abs. 3 UrhG zuzüglich Rechtshängigkeitszinsen. Der in der Berufungsinstanz für erledigt erklärte Auskunftsanspruch war gem. §§ 242, 259, 260 BGB begründet. I. Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht Düsseldorf die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln verurteilt, es zu unterlassen, die vom Kläger für die Inszenierung des Stücks „Der Idiot“ im Jahre 2015 für das Staatsschauspiel C. komponierte, arrangierte und produzierte Musik im Rahmen einer Übernahme dieser Inszenierung durch die Beklagte im X. oder an anderen Spielstätten öffentlich aufzuführen oder aufführen zu lassen. 1. Der Unterlassungsanspruch steht dem Kläger allerdings nicht aufgrund einer – vorranging geltend Gemachten – Verletzung seiner Tonträgerrechte aus § 85 UrhG zu. Tonträgerhersteller und Inhaber des Leistungsschutzes aus § 85 UrhG ist derjenige, der die organisatorische und wirtschaftliche Leistung erbringt, die Darbietung oder das sonstige Tonmaterial aufzuzeichnen (Schulze in: Dreier/Schulze, UrhG, 6. Auflage 2018, § 85 Rdnr. 4). Das Tonträgerherstellerrecht entsteht nicht durch Vervielfältigung eines Tonträgers; nur wer die Aufnahme erstmalig fixiert, erwirbt das Recht aus § 85 UrhG (BGH GRUR 1987, 814, 815 – Die Zauberflöte ). Schutzgegenstand ist der Tonträger, auf den das Tonmaterial aufgenommen worden ist. Nach der Legaldefinition des § 16 Abs. 2 UrhG ist ein Tonträger eine Vorrichtung zur wiederholten Wiedergabe von Tonfolgen. Letzte müssen auf diese Vorrichtung körperlich so fixiert werden, dass sie wiederholt in gleicher Form wiedergegeben werden können (vgl. BGH GRUR 1999, 577, 578 – Sendeunternehmen als Tonträgerhersteller). Dabei kommt es nicht darauf an, ob die aufgenommenen Töne schutzfähige Darbietungen oder schutzfähige Werke sind oder nicht (Schulze in: Dreier/Schulze, aaO, Rdnr. 18). Der Kläger hat die von ihm komponierte Bühnenmusik erstmalig auf den USB-Stick, der die Tonfolgen speichert und die wiederholte Wiedergabe in gleicher Form ermöglicht, aufgezeichnet. An dem USB-Stick ist deshalb ein Tonträgerrecht des Klägers entstanden. Dieses dem Kläger zustehende Tonträgerrecht hat die Beklagte jedoch nicht verletzt. Es ist zwar unstreitig, dass die Beklagte den USB-Stick mit der vom Kläger erschaffenen Bühnenmusik, den der Kläger dem Staatsschauspiel C. zur Nutzung überlassen hatte, kopiert hat, ohne zuvor die Einwilligung des Klägers einzuholen. Der Kläger hat die Vervielfältigung jedoch nachträglich genehmigt, indem er sich mit der Beklagten, vertreten durch Herrn F., auf eine Vergütung in Höhe von 1.350,00 EUR für die Übernahme der musikalischen Rechte für die Spielzeit 2016 / 2017 einverstanden erklärt hat. Die von ihm zu diesem Zwecke ausgestellte Rechnung vom 25. April 2017 (Rechnung Anlage K 2, Bl. 18 GA) hat zum Gegenstand die „Abgeltung der Rechte für die Spielzeit 2016/2017“ und das „Buyout“ zur Verwendung der vom Kläger komponierten und produzierten Musik auf der Bühne der Beklagten. Dies konnte von der Beklagten in der Weise verstanden werden, dass die Lizensierung auch die Abgeltung des Tonträgerrechts des Klägers an dem USB-Stick umfassten sollte. Zum einen wird mit dem von dem Kläger in seiner Rechnung verwendeten Begriff „Buy-out“ regelmäßig die umfassende Übernahme aller Rechte an der Verwertung eines Werkes bezeichnet (vgl. Dreier in: Dreier/Schulze, aaO, Einl. Rdnr. 19). Zum anderen war dem Kläger – wie im Termin vom 22. Juni 2021 erörtert - im Zeitpunkt der Einigung mit der Beklagten betreffend die Nutzung der Bühnenmusik in der Spielzeit 2016/2017 bewusst, dass diese die Musik nur nutzen konnte, indem sie den vom Kläger dem Staatsschauspiel C. überlassenen USB-Stick einsetzt oder eine Kopie von dem USB-Stick anfertigt. Die Vervielfältigung des USB-Sticks ist deshalb von der zwischen den Parteien für die Spielzeit 2016/2017 getroffenen Einigung über die „Abgeltung der Rechte“ umfasst. Die weitere Verwendung des vervielfältigten USB-Sticks durch die Beklagte auch in der Spielzeit 2017/2018 verletzt die Tonträgerrechte des Klägers ebenfalls nicht. Die Tonträgerrechte des Klägers umfassen gem. § 85 UrhG grundsätzlich das Vervielfältigungsrecht, das Verbreitungsrecht und die öffentliche Zugänglichkeitsmachung. Ein (erneutes) Kopieren des USB-Stick und damit eine (erneute) Verletzung seines Vervielfältigungsrechts hat auch der Kläger nicht behauptet. Es ist auch nach der allgemeinen Lebenserfahrung davon auszugehen, dass die Beklagte den USB-Stick des Staatsschauspiels C. auf einen weiteren USB-Stick (oder ein anderes Speichermedium) kopiert und dieses dann für sämtliche Aufführungen des Schauspiels „Der Idiot“ und Spielzeiten genutzt und keine weiteren Kopien erstellt hat. Etwas anderes gilt auch nicht aufgrund des von der „Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten“ herausgegebenen „Tarif für die Vervielfältigung und öffentliche Wiedergabe erschienener Tonträger in Theatern“, den der Klägervertreter in der Berufungsverhandlung zu den Akten gereicht hat. Dieser Tarif umfasst ausschließlich die Vervielfältigung von erschienenen Tonträgern in Theatern. Bei dem vom Kläger bespielten USB-Stick dürfte es sich bereits nicht um einen „erschienenen“ Tonträger im Sinne des Tarifs handeln. Jedenfalls aber hat die Beklagte den Tonträger – mit Ausnahme der nachträglich vom Kläger genehmigten Vervielfältigung – gemäß der obigen Ausführungen nicht vervielfältigt. Die fortgeführte Nutzung des USB-Sticks stellt auch keine „Verbreitung“ des Tonträgers im Sinne des § 17 UrhG dar. Zum einen hat dies der Kläger selbst nicht geltend gemacht. Zum anderen ist unter „Verbreiten“ gem. § 17 Abs. 1 UrhG das Anbieten oder das Inverkehrbringen eines Originals oder Vervielfältigungsstücks zu verstehen. Ein Angebot i.S.d. § 17 UrhG ist jede Aufforderung zum Erwerb des Werkstücks, einschließlich der Werbung für das Produkt (Loewenheim in: Loewenheim/Schricker, aaO, § 17 Rdnr. 9). Es muss sich somit um ein Angebot zum Eigentumserwerb oder eine darauf abzielende Werbung handeln (BGH GRUR 2016, 490 – Marcel-Breuer-Möbel II). „Inverkehrbringen“ i.S.d. § 17 UrhG wird in der Rechtsprechung als Handlung definiert, durch die Werkstücke aus der internen Betriebssphäre der Öffentlichkeit durch Verkauf oder sonstige Eigentumsübertragung zugeführt werden (Loewenheim in: Loewenheim/Schricker, aaO, § 17 Rdnr. 17). Die Beklagte hat den USB-Stick unstreitig nicht beworben, zum Kauf angeboten oder veräußert. Sie hat ihn vielmehr weiterhin selbst genutzt. Schließlich hat die Beklagte den USB-Stick bzw. dessen Inhalt auch nicht öffentlich zugänglich gemacht. Ein Zugänglichmachen i.S.d. § 19a UrhG ist ein Bereithalten des Werkes zum Abruf für eine Öffentlichkeit. Der Bereithaltende muss das Werk einer Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich machen, dass es auf Initiative eines Mitglieds dieser Öffentlichkeit zur (automatischen) Übertragung zugänglich ist, ohne dass es dazu noch einer Entscheidung des Bereithaltenden bedarf. Dass diese Voraussetzungen erfüllt sind, hat der Kläger nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Soweit er behauptet hat, die Beklagte habe Ausschnitte von der Aufführung des Bühnenstücks auf ihrer eigenen Webseite bzw. bei „YouTube“ eingestellt, ist die Beklagte dem entgegengetreten. Sie hat vorgetragen, dass die auf ihrer Webseite abrufbaren Ausschnitte aus dem Stück „Der Idiot“ keine Musiksequenzen – auch nicht „Rosas Lied“ –, sondern ausschließlich gesprochene Szenen aus dem Bühnenstück enthielten. Auf YouTube gebe es nur einen Werbetrailer der Aufführung beim C. Staatsschauspiel, der Filmaufnahmen der Darbietung und der dortigen Bühne enthalte. Es sei jedoch keine Aufnahme der .....er Aufführung im Internet veröffentlicht worden, entsprechend auch nicht von „Rosas Lied“. Es hätte nunmehr dem Kläger oblegen, substantiiert darzulegen, dass die Beklagte Ausschnitte des Bühnenstücks einschließlich von Musiksequenzen im Internet veröffentlicht hat, z.B. durch Vorlage eines Screenshots bzw. eines Mitschnitts. Allein ihr Verweis darauf, dass die Beklagte mit Schreiben vom 13. Juli 2018 (Anlage K 11) zugesagt hat, eine Veröffentlichung der klägerischen Musik auf „YouTube“ zu überprüfen, stellt kein Anerkenntnis der Beklagten dar. Auch der Vortrag der Beklagten sowie der entsprechende Beweisantritt durch Zeugnis von Herrn I. (Bl. 181 GA), dass der für das Staatsschauspiel C. produzierte Trailer durch einen neuen sogenannten „Bauchbinder“ zur Nutzung durch die Beklagte umgestaltet worden sei, enthält keine Hinweise darauf, dass der Trailer unter Verwendung von Musiksequenzen von der Beklagten auch im Internet veröffentlicht und der Inhalt des Tonträgers somit zugänglich gemacht worden ist i.S.d. § 19a UrhG. 2. Dem Kläger steht der geltend Gemachte Unterlassungsanspruch jedoch wegen einer Verletzung seiner an der Bühnenmusik bestehenden Urheberrechte aus § 97 Abs. 1 UrhG zu. Durch das Abspielen der von dem Kläger komponierten, arrangierten und produzierten Bühnenmusik während der Aufführung des Schauspiels „Der Idiot“ hat die Beklagte das Urheberrecht des Klägers aus § 19 Abs. 2 UrhG (sog. “Aufführungsrecht“) verletzt. Das Aufführungsrecht ist gem. § 19 Abs. 2 UrhG das Recht, ein Werk der Musik durch persönliche Darbietung öffentlich zu Gehör zu bringen oder ein Werk öffentlich bühnenmäßig darzustellen. Bei den beanstandeten Aufführungen des Stücks „Der Idiot“ im X. unter Einspielung der vom Kläger komponierten Musik handelt es sich um eine bühnenmäßige Darstellung im Sinne des § 19 Abs. 2 Halbs. 2 UrhG. Eine solche liegt jedenfalls in allen Fällen vor, in denen ein gedanklicher Inhalt durch ein für das Auge oder für Auge und Ohr bestimmtes bewegtes Spiel im Raum dargeboten wird (BGH GRUR 2008, 1081- „Musical Starlights“). Die Aufführung der klägerischen Musik im Rahmen der schauspielerischen Darstellung des Stücks „Der Idiot“ stellt ein für Auge und Ohr bestimmtes bewegtes Spiel dar. Die Beklagte hat für die Aufführung der Bühnenmusik zwar Lizenzgebühren an die E. gezahlt, nachdem sie eine entsprechende Mitteilung an die E. abgegeben hatte. Die Aufführung der von dem Kläger für das Stück „Der Idiot“ geschaffenen Musik wird jedoch nicht von dem E.-Berechtigungsvertrag erfasst. Sie konnte vielmehr nur individuell durch den Kläger selbst lizensiert werden. Der E.-Berechtigungsvertrag sieht in § 1 auszugsweise vor: „Der Berechtigte überträgt hiermit der E. als Treuhänderin für alle Länder alle ihm gegenwärtig zustehende und während der Vertragsdauer noch zuwachsenden, zufallenden, wieder zufallenden oder sonst erworbenen Urheberrechte in folgendem Umfang zur Wahrnehmung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen: a) Die Aufführungsrechte an Werken der Tonkunst mit oder ohne Text, jedoch unter Ausschluss des Rechts zur bühnenmäßigen Aufführung dramatisch-musikalischer Werke (vollständig, als Querschnitt oder in größeren Teilen). Der Ausschluss umfasst auch die bühnenmäßige Aufführung sonstiger Werke der Tonkunst (mit oder ohne Text) als integrierende Bestandteile dramatisch-musikalischer Bühnenstücke, z.B. im Rahmen von Balletten oder Hit-Musicals. Unerheblich ist, ob die Werke eigens für die Umsetzung auf der Bühne geschaffen worden sind. Bühnenmusiken, soweit sie nicht integrierender Bestandteil des Bühnenwerkes sind, Bühnenschauen, Filmbegleitmusik, Einlagen in Revuen, Einlagen in Operetten, Possen und Lustspielen, melodramatische und Kabarettaufführungen sind Gegenstand des Vertrages, soweit es sich nicht um die Aufführung von Bestandteilen dramatisch-musikalischer Werke in anderen Bühnenwerken handelt. [….]“ Nach dem Ergebnis der in der Berufungsverhandlung vom Senat durchgeführten Inaugenscheinnahme einzelner Sequenzen der Aufführung des Stücks „Der Idiot“ im X. stellt die vom Kläger komponierte Bühnenmusik die bühnenmäßige Aufführung eines Werkes der Tonkunst dar, das integrierender Bestandteil eines dramatisch-musikalischen Bühnenstücks ist und somit von der Rechteübertragung nach § 1 des E.-Berechtigungsvertrages nicht erfasst wird. Der Begriff der bühnenmäßigen Aufführung in § 1 lit. a Satz 1 des E.-Berechtigungsvertrages hat denselben Inhalt die der Begriff der bühnenmäßigen Darstellung in § 19 Abs. 2 UrhG (BGH GRUR 2008, 1081 – „Musical Starlights“). Dass eine solche bühnenmäßige Darstellung vorliegt, wurde bereits ausgeführt. Bei dem Stück handelt es sich auch um ein dramatisch-musikalisches Werk. Darunter sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs alle Werke zu verstehen, die als dramatisch-musikalische Werke „in Szene“ gesetzt werden können, unabhängig davon, ob sie zu diesem Zweck geschaffen worden sind (BGH GRUR 2000, 228 – „Musical Gala“; BGH GRUR 2008, 1081 – „Musical Starlights“). Entscheidend ist zudem, dass die Musikwerke keine insolierten Einzelstücke sind, sondern integrierender Bestandteil eines für die dramatisch-musikalische Aufführung geeigneten Werks geworden sind (BGH GRUR 2008, 1081 – „Musical Starlights“). Der Kläger hat die Bühnenmusik in Abstimmung mit dem Regisseur für einzelne Szenen des Schauspielwerks „Der Idiot“ komponiert und auf die inhaltliche Handlung in den verschiedenen Szenen – auch im Zusammenspiel mit Lichteffekten – abgestimmt. Dabei handelt es sich nicht lediglich um eine Art „Hintergrundmusik“, die unabhängig von den Dialogen und dem Inhalt der Szenen – z.B. in den Umbaupausen oder zwischen den Szenen – abgespielt wird. Vielmehr setzt die Musik die einzelnen Handlungsabschnitte, zu denen sie abgespielt wird, „in Szene“, weil sie die Geschehnisse auf der Bühne bzw. die durch die Handlung transportierten Emotionen illustriert und verstärkt, indem sie z.B. Spannung aufbaut, dramatische Wendungen ankündigt oder eine nächtliche Zugfahrt lautmalerisch veranschaulicht und den Zuschauern einen Eindruck von der Stimmung während dieser Zugfahrt vermittelt. Auf diese Weise wurde die Musik auch „in Szene“ gesetzt. Schließlich stellt die Musik des Klägers auch einen integrierenden Bestandteil des dramatisch-musikalischen Bühnenstücks dar. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs soll Musik, die ein bewegtes Spiel begleitet, dann integrierender Bestandteil des Spielgeschehens sein, wenn sie nicht nur der bloßen Untermalung dient (BGH GRUR 2008, 1081, 1082 – „Musical Starlights“). Dementsprechend sollen einzelne Lieder jedenfalls dann intergrierender Bestandteil des Spielgeschehens sein, wenn sie auf Grund ihres Textes aus der jeweiligen Situation der Bühnenhandlung zu begreifen sind (BGH, aaO). In dem von dem Bundesgerichtshof entschiedenen Fall waren die Songtexte bei einem Musical unmittelbar auf den Handlungsablauf zugeschnitten und führten die gesprochenen Dialoge in gesungener Form fort. Damit seien sie – so der Bundesgerichtshof - ein „organischer Bestandteil“ des musikalisch-dramatischen Geschehens. Bei der vom Kläger komponierten Musik handelt es sich – bis auf „Rosas Lied“ – um Musik, die nicht von Gesang begleitet wird. Dementsprechend wird die Handlung des Stücks auch nicht dadurch fortgeführt, dass die Schauspieler Dialoge singen. Auch bei Rosas Lied wird die Handlung aus Sicht der Zuschauer, die jedenfalls ganz überwiegend die russische Sprache nicht verstehen können, durch den gesungenen Songtext nicht ergänzt oder weitergeführt. Dennoch stellt die Musik des Klägers nach Auffassung des Senats nicht nur Musik dar, die der bloßen Untermalung dient. Auch wenn die Musik die Handlung des Stücks nicht inhaltlich fortsetzt, ist die Komposition der Musik – z.B. im Gegensatz zu einem vorbekannten Schlager, der lediglich abgespielt wird – doch in der Weise in das Bühnenstück integriert und „organischer Bestandteil“, dass sie eigens auf die spezielle Inszenierung des Stücks „Der Idiot“ durch den Regisseur abgestimmt ist und ausschließlich für die Inszenierung geschrieben wurde. Darüber hinaus ist die vom Kläger komponierte Bühnenmusik aufgrund ihrer Ausgestaltung auch nicht allein (d.h. ohne die schauspielerische Darstellung der einzelnen Szenen) sinnvoll verwendbar, auch nicht als Hintergrundmusik für andere Theaterstücke, was ebenfalls dafür spricht, dass die Musik integrierender Bestandteil des Spielgeschehens ist, für das es eigens komponiert und arrangiert wurde. Bei der Auslegung der Rechtseinräumung durch den E.-Berechtigungsvertrag, unter dem die streitgegenständliche Bühnenmusik unstreitig angemeldet und von der Beklagten auch an die E. vergütet wurde, hat der Senat auch den Zweckübertragungsgedanken berücksichtigt (vgl. BGH GRUR 1986, 62 – „E.-Vermutung I). Dem E.-Berechtigungsvertrag liegt maßgeblich der Zweck zugrunde, der E. als Verwertungsgesellschaft zur kollektiven Wahrnehmung Rechte einzuräumen, deren individuelle Wahrnehmung dem einzelnen Urheberberechtigten nicht möglich ist, während Rechte, die der Urheberberechtigte individuell verwerten kann, diesem verbleiben sollen (BGH GRUR 2000, 228 – „Musical Gala“). Vorliegend ist es dem Kläger gerade möglich und zumutbar, seine Rechte an der Bühnenmusik individuell wahrzunehmen. Dies zeigt sich auch an dem Umstand, dass er für die Spielzeit 2016/2017 mit der Beklagten über eine Lizensierung verhandelt hat und sich beide Parteien auf ein Pauschalhonorar geeinigt haben. Zudem handelt es sich nach dem Zweck der von dem Kläger komponierten Musik gerade nicht um ein solches Werk der Tonkunst, das auch in einem anderen Kontext von Dritten genutzt werden kann und dessen Lizensierung deshalb zum Schutz des Urhebers kollektiv über die E. erfolgen sollte. Die E. hat in diesem Zusammenhang gerade keine Funktion, weil dem Kläger eine individuelle Wahrnehmung seiner Rechte problemlos möglich ist. II. Der Anspruch des Klägers auf Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten ist gem. § 97a Abs. 3 UrhG in Höhe von 745,20 € begründet. Der Anspruch auf Zahlung von Rechtshängigkeitszinsen folgt aus § 291 BGB. Da die Parteien den Auskunftsanspruch in der Berufungsinstanz übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war gem. § 91a ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen nur noch über die Kosten zu entscheiden. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91a, 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Der Kläger hat 1/3 der Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, weil er mit seinem Klagebegehr insoweit unterlegen ist, als er seine Ansprüche auf die Verletzung seiner Tonträgerrechte gestützt hat. Die auf den Auskunftsanspruch entfallenden Kosten hat die Beklagte zu tragen, weil nach dem bisherigen Sach- und Streitstand ein Anspruch des Klägers gem. §§ 242, 259, 260 BGB begründet war. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision war für die Beklagte zuzulassen, weil die Rechtssache im Umfang ihrer Verurteilung grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO hat. Die Frage, ob die von einem Komponisten geschaffene Bühnenmusik auch dann, wenn sie nicht der Fortführung der dramatischen Handlung des Bühnenstücks dient, unter den E.-Berechtigungsvertrag fällt, könnte sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen und ist für die beteiligten Verkehrskreise von besonderer Bedeutung. Im Übrigen bestehen keine Revisionszulassungsgründe. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird entsprechend der von den Parteien nicht angegriffenen erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung auf 10.000,00 € festgesetzt.