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Leitsatz

I ZR 107/21

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2022:070422UIZR107
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2022:070422UIZR107.21.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 107/21 Verkündet am: 7. April 2022 Brauer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Der Idiot UrhG § 2 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2, § 19 Abs. 2 Fall 2, § 97 Abs. 1 Satz 1 a) Musik, die im Rahmen der bühnenmäßigen Aufführung eines Sprechtheaterstücks erklingt, wird als mit dem Sprachwerk verbundenes Werk im Sinne des § 19 Abs. 2 Fall 2 UrhG bühnenmäßig aufgeführt, wenn sie integrierender, organischer Bestandteil des Spielgesche- hens ist und nicht nur der bloßen Untermalung dient. Erforderlich ist ein enger innerer Zu- sammenhang zwischen Musik und Spielgeschehen, der vom Tatgericht im Einzelfall festge- stellt werden muss. Fehlt es an diesem Zusammenhang, wird die Musik aus Anlass des Spielgeschehens im Sinne des § 19 Abs. 2 Fall 1 UrhG aufgeführt (Fortführung von BGH, Urteil vom 3. Juli 2008 - I ZR 204/05, GRUR 2008, 1081 [juris Rn. 14] = WRP 2008, 1565 - Musical Starlights). b) Der für die Einstufung einer im Rahmen der bühnenmäßigen Aufführung eines Sprech- theaterstücks erklingenden Musik als integrierender, organischer Bestandteil des Spielge- schehens erforderliche enge innere Zusammenhang ist nicht schon deshalb gegeben, weil die Musik eigens auf die spezielle Inszenierung des Stücks durch den Regisseur abgestimmt und ausschließlich hierfür komponiert worden ist und aufgrund ihrer Ausgestaltung nicht al- lein, also ohne die schauspielerische Darstellung der einzelnen Szenen, sinnvoll verwendbar ist. c) Im Rahmen eines Sprechtheaterstücks erklingende Musik, der keine mit dem Sprachwerk gleichberechtigte Rolle zukommt, ist Bühnenmusik im Sinne des § 1 Buchst. a Satz 4 des Berechtigungsvertrags der GEMA. BGH, Urteil vom 7. April 2022 - I ZR 107/21 - OLG Düsseldorf LG Düsseldorf Berichtigt durch Beschluss vom 22. August 2022 Hemminger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. April 2022 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, den Richter Feddersen, die Richterinnen Pohl, Dr. Schmaltz und den Richter Odörfer für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 1. Juli 2021 im Kosten- punkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten er- kannt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Be- rufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger ist Autor und Produzent von Bühnenmusik. Die Beklagte be- treibt das Düsseldorfer Schauspielhaus. Mit Vertrag vom 25. November 2015 beauftragte das Staatsschauspiel Dresden den Kläger mit der Komposition der Bühnenmusik für die Inszenierung des Stücks "Der Idiot" von Fjodor Dostojewski in der Regie von Matthias Hart- 1 2 - 3 - mann für die Spielzeit 2015/2016. Bei dem Stück handelt es sich um eine Kopro- duktion des Staatsschauspiels Dresden und der Beklagten. Dieser Umstand war dem Kläger im Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung nicht bekannt. Gemäß § 2 des Vertrags verpflichtete sich das Staatsschauspiel Dresden, dem Kläger für die Komposition, das Arrangement und die musikalische Einrich- tung ein Honorar von 4.000 € zu zahlen. Gemäß dessen § 3 übertrug der Kläger dem Staatsschauspiel Dresden die zeitlich und räumlich unbeschränkten Rechte, sein Werk in unveränderter, bearbeiteter oder umgestalteter Form zu nutzen und zu verwerten. Darin sollte insbesondere auch das Recht zur Aufnahme und Wie- dergabe durch Bild- und Tonträger sowie Bildtonträger und das Recht der öffent- lichen Zugänglichmachung enthalten sein. Das Staatsschauspiel Dresden erhielt ferner das Recht, die Komposition für Trailer und Werbezwecke zu nutzen. Im Zeitraum von November 2015 bis zur Premiere in Dresden am 16. Ja- nuar 2016 arbeitete der Kläger mit dem Regisseur Matthias Hartmann zur Erstel- lung szenischer Musik zusammen. In enger Abstimmung mit dem Regisseur komponierte er Lieder und Chöre, unter anderem auf Wunsch des Regisseurs den Song "Rosas Lied", der von der Schauspielerin Rosa Enskat in russischer Sprache vertextet wurde. Wer die gesungene Melodie zu dem Lied komponierte, ist zwischen den Parteien streitig. Weiterhin arrangierte der Kläger die von ihm komponierte Musik, produzierte sie zur Verwendung in der Inszenierung und nahm sie mit seiner Studioausrüstung auf. Die Musik - insgesamt 19 musikalische Sequenzen mit einer Gesamtlänge von 32 Minuten - speicherte der Kläger auf einem USB-Stick und übergab diesen dem Staatsschauspiel Dresden. Während der Aufführung des Stücks "Der Idiot" wurde die Musik passend zu den einzelnen Szenen vom Speichermedium abgespielt. Ein Orchester wirkte nicht mit. Die Texte der Schauspieler wurden gesprochen und - mit Ausnahme von "Rosas Lied", das von einer Schauspielerin in der russischen Sprache gesungen wurde 3 4 - 4 - - nicht gesungen. Der Kläger erhielt vom Staatsschauspiel Dresden die vertrag- lich vereinbarte Vergütung. Der Kläger ist Mitglied bei der Verwertungsgesellschaft GEMA und hat mit dieser einen Berechtigungsvertrag geschlossen und ihr die Rechte an seinen bei ihr registrierten Werken im vertraglich benannten Umfang übertragen. Das Staatsschauspiel Dresden meldete die vom Kläger komponierte und arrangierte Bühnenmusik mit dem Tarif "BM I 2" "Kleines Recht" bei der GEMA an. Die Büh- nenmusik ist bei der GEMA unter der Werknummer 0016741760-001 registriert worden. In der Spielzeit 2016/2017 übernahm die Beklagte die Dresdner Inszenie- rung zur Aufführung im Düsseldorfer Schauspielhaus und fertigte zu diesem Zweck eine Kopie des vom Kläger an das Staatsschauspiel Dresden übergebe- nen USB-Sticks mit der Musik des Klägers an. Als der Kläger im Frühjahr 2017 erfuhr, dass die Dresdner Inszenierung nunmehr vom Düsseldorfer Schauspiel- haus aufgeführt wurde, nahm er Kontakt zum damaligen künstlerischen Betriebs- direktor bei der Beklagten auf und bat um angemessene Vergütung der Nutzung der von ihm komponierten Bühnenmusik durch das Schauspielhaus Düsseldorf. Der Kläger erklärte sich nach Verhandlungen mit einer pauschalen Vergütung in Höhe von 1.350 € für die Übernahme der musikalischen Rechte für die Spielzeit 2016/2017 einverstanden. Die Beklagte beglich eine in dieser Höhe zuzüglich Mehrwertsteuer gestellte Rechnung des Klägers. Mit Mitteilung vom 3. März 2016 meldete die Beklagte die Aufführung der vom Kläger komponierten Musiksequenzen bei der GEMA an. Die daraufhin von der GEMA im Zeitraum Oktober 2016 bis März 2018 gestellten Rechnungen in Höhe von insgesamt 1.228 € beglich die Beklagte. 5 6 7 - 5 - Im November 2017 erfuhr der Kläger, dass die Beklagte die Inszenierung von "Der Idiot" unter Verwendung der vom Kläger komponierten und produzierten Musik auch in der Spielzeit 2017/2018 aufführte. Mit E-Mail vom 8. Dezember 2017 übersandte er daraufhin der Beklagten eine Rechnung in Höhe von 1.350 € zuzüglich Mehrwertsteuer für die Nutzung seiner Musik in der Spielzeit 2017/2018. Die Beklagte lehnte eine weitere Zahlung mit der Begründung ab, dass sie bereits ordnungsgemäß mit der GEMA abrechne und für die Nutzung der vom Kläger geschaffenen Bühnenmusik für jede Aufführung des Stücks "Der Idiot" zahle und dem Kläger keine weitere Vergütung zustehe. Der Kläger ließ die Beklagte vorgerichtlich ohne Erfolg zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auffordern. Er stützt sein Begehren in erster Linie auf die Verletzung seiner Tonträgerrechte und in zweiter Linie auf die Verletzung seiner Urheberrechte als Komponist. Er hat die Beklagte im Wege der Stufenklage auf erster Stufe auf Unterlassung, Auskunft und Zahlung von vorge- richtlichen Abmahnkosten in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Beklagte durch Teilurteil antragsgemäß unter An- drohung näher bezeichneter Ordnungsmittel verurteilt, es zu unterlassen, die vom Kläger für die Inszenierung des Stücks "Der Idiot" im Jahre 2015 für das Staatsschauspiel Dresden komponierte, arrangierte und pro- duzierte Musik im Rahmen einer Übernahme dieser Inszenierung durch die Be- klagte im Düsseldorfer Schauspielhaus oder an anderen Spielstätten öffentlich aufzuführen oder aufführen zu lassen. Weiter hat das Landgericht die Beklagte zur Auskunft über erfolgte Auf- führungen sowie zur Zahlung von vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 745,20 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins- satz seit dem 30. November 2018 verurteilt. 8 9 10 11 - 6 - In der Berufungsinstanz hat der Kläger seinen Auskunftsantrag für in der Hauptsache erledigt erklärt; die Beklagte hat sich dieser Erklärung angeschlos- sen. Die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg. Mit ihrer vom Berufungsge- richt für die Beklagte zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, möchte die Beklagte die Abweisung der Klage erreichen. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat die geltend gemachten Ansprüche zwar nicht auf der Grundlage der Tonträgerrechte des Klägers, jedoch wegen Verletzung seiner Urheberrechte für begründet erachtet und hierzu ausgeführt: Das dem Kläger zustehende Tonträgerrecht habe die Beklagte nicht ver- letzt, weil der Kläger die von der Beklagten vorgenommene Vervielfältigung ge- nehmigt habe, indem er sich mit der Beklagten auf eine Vergütung in Höhe von 1.350 € für die Spielzeit 2016/2017 einverstanden erklärt habe. Eine erneute Ver- vielfältigung für die Spielzeit 2017/2018 habe der Kläger nicht behauptet. Die wei- tere Nutzung des USB-Sticks stelle auch keine Verbreitung des Tonträgers dar, da die Beklagte den USB-Stick nicht beworben, zum Kauf angeboten oder ver- äußert, sondern ihn lediglich selbst genutzt habe. Ein öffentliches Zugänglichma- chen des Inhalts des USB-Sticks habe der Kläger nicht substantiiert behauptet. Mit dem Abspielen der vom Kläger komponierten, arrangierten und produ- zierten Musik während der Aufführungen des Schauspiels "Der Idiot" habe die Beklagte jedoch das Urheberrecht des Klägers verletzt. Bei diesen Aufführungen handele es sich um bühnenmäßige Darstellungen im Sinne des § 19 Abs. 2 Halb- satz 2 UrhG. Die Aufführung der vom Kläger geschaffenen Musik werde vom GEMA-Berechtigungsvertrag nicht erfasst und könne nur durch den Kläger selbst lizenziert werden. 12 13 14 15 - 7 - Danach schulde die Beklagte auch Abmahnkostenersatz in der durch das Landgericht zugesprochenen Höhe. II. Die Revision hat Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Be- gründung kann der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gemäß § 97 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 2 UrhG nicht bejaht werden, so dass auch die Zuerkennung des Anspruchs auf Abmahnkostenersatz (§ 97a Abs. 3 UrhG) keinen Bestand hat. 1. Soweit sich die Revision gegen die der Beurteilung des Berufungsge- richts zugrundeliegende Annahme wendet, bei den streitgegenständlichen Mu- sikstücken handele es sich um persönliche geistige Schöpfungen in Gestalt von Werken der Musik im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 UrhG, hat sie keinen Erfolg. a) Gegen die Annahme des Berufungsgerichts, bei dem Musikstück "Ro- sas Lied" handele es sich um ein Werk der Musik im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 UrhG, wendet sich die Revision nicht. Rechtsfehler sind insoweit auch nicht er- sichtlich. b) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, den übrigen Musikstücken fehle die urheberrechtliche Schutzfähigkeit. aa) Die Parteien sind in der ersten und zweiten Instanz übereinstimmend davon ausgegangen, dass die Musikstücke im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 UrhG schutzfähig sind. Dies ergibt sich sowohl aus den entsprechenden Feststellungen im landgerichtlichen Urteil, die im angegriffenen Urteil in Bezug genommen sind, als auch aus den Feststellungen zum gehaltenen Parteivortrag im Tatbestand des angegriffenen Urteils, die sich mit der Frage der urheberrecht- lichen Schutzfähigkeit nicht befassen. 16 17 18 19 20 21 - 8 - bb) Es ist der Revision verwehrt, erstmals in der Revisionsinstanz die Schutzfähigkeit der streitgegenständlichen Musikstücke in Zweifel zu ziehen. Bei verständiger Auslegung des beiderseitigen Parteivortrags ist mit den Vorgerichten davon auszugehen, dass zwischen den Parteien die tatsächlichen Voraussetzungen der Schutzfähigkeit der Musikstücke im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 UrhG in den Tatsacheninstanzen unstreitig waren. Ein erstmali- ges Bestreiten dieser Tatsachen in der Revisionsinstanz kommt nicht in Betracht (§ 559 Abs. 1 ZPO). 2. Die Revision wendet sich mit Erfolg gegen die Beurteilung des Beru- fungsgerichts, die Beklagte habe das Aufführungsrecht des Klägers gemäß § 19 Abs. 2 UrhG verletzt, das von der zwischen dem Kläger und der GEMA im Be- rechtigungsvertrag vereinbarten Rechtseinräumung zugunsten der GEMA nicht erfasst sei. a) Das Berufungsgericht hat ausgeführt, bei den beanstandeten Auffüh- rungen handele es sich um bühnenmäßige Darstellungen im Sinne des § 19 Abs. 2 Halbsatz 2 UrhG. Die Aufführung der vom Kläger geschaffenen Musik werde vom GEMA-Berechtigungsvertrag nicht erfasst, weil es sich um eine da- nach von der Rechtseinräumung nicht umfasste bühnenmäßige Aufführung eines Werks der Tonkunst als integrierender Bestandteil eines dramatisch-musikali- schen Bühnenstücks handele, die nur durch den Kläger selbst lizenziert werden könne. Der Kläger habe die Musik in Abstimmung mit dem Regisseur komponiert und auf die inhaltliche Handlung auch im Zusammenspiel mit Lichteffekten abge- stimmt. Es handele sich nicht lediglich um Hintergrundmusik, die unabhängig von den Dialogen und dem Inhalt der Szenen - zum Beispiel in den Umbaupausen oder zwischen den Szenen - abgespielt werde. Vielmehr setze die Musik die ein- zelnen Handlungsabschnitte, zu denen sie abgespielt werde, "in Szene", weil sie 22 23 24 25 26 - 9 - die Geschehnisse auf der Bühne bzw. die durch die Handlung transportierten Emotionen illustriere und verstärke, indem sie zum Beispiel Spannung aufbaue, dramatische Wendungen ankündige oder eine nächtliche Zugfahrt lautmalerisch veranschauliche und den Zuschauern einen Eindruck von der Stimmung wäh- rend dieser Zugfahrt vermittele. Die Musik sei auch integrierender Bestandteil des dramatisch-musikalischen Bühnenstücks, weil sie nicht nur der Untermalung diene. Zwar setze die Musik die Handlung nicht inhaltlich fort, sie sei jedoch in der Weise in das Bühnenstück integriert und dessen organischer Bestandteil, dass sie eigens auf die spezielle Inszenierung des Stücks durch den Regisseur abgestimmt sei und ausschließlich hierfür geschrieben worden sei. Für ihren Charakter als integrierender Bestandteil des Spielgeschehens spreche auch, dass die Musik aufgrund ihrer Ausgestaltung nicht allein, also ohne die schau- spielerische Darstellung der einzelnen Szenen, sinnvoll verwendbar sei. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. b) Dies gilt zunächst für die Annahme des Berufungsgerichts, die Darbie- tungen der Musik verletzten das Recht des Klägers aus § 19 Abs. 2 UrhG. aa) Nach § 19 Abs. 2 UrhG ist das Aufführungsrecht das Recht, ein Werk der Musik durch persönliche Darbietung öffentlich zu Gehör zu bringen oder ein Werk öffentlich bühnenmäßig darzustellen. Eine bühnenmäßige Darstellung im Sinne des § 19 Abs. 2 Fall 2 UrhG liegt jedenfalls in allen Fällen vor, in denen ein gedanklicher Inhalt durch ein für das Auge oder für Auge und Ohr bestimmtes bewegtes Spiel im Raum dargeboten wird (BGH, Urteil vom 3. Juli 2008 - I ZR 204/05, GRUR 2008, 1081 [juris Rn. 12] = WRP 2008, 1565 - Musical Star- lights, mwN). Musik, die ein bewegtes Spiel begleitet, wird bühnenmäßig aufgeführt, wenn sie integrierender, organischer Bestandteil des Spielgeschehens ist und nicht nur der bloßen Untermalung dient (vgl. BGH, GRUR 2008, 1081 [juris 27 28 29 - 10 - Rn. 14] - Musical Starlights, mwN; Dreier in Dreier/Schulze, Urheberrechtsge- setz, 7. Aufl., § 19 Rn. 10; Dustmann in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 12. Aufl., § 19 Rn. 17; v. Ungern-Sternberg in Schricker/Loewenheim, Urheber- recht, 6. Aufl., § 19 Rn. 40; Staats, Aufführungsrecht und kollektive Wahrneh- mung bei Werken der Musik, 2004, S. 31; Staudt, Die Rechteübertragungen im Berechtigungsvertrag der GEMA, 2006, S. 119). Erforderlich ist ein enger innerer Zusammenhang zwischen Musik und Spielgeschehen (vgl. v. Ungern-Sternberg in Schricker/Loewenheim aaO § 19 Rn. 40; Staats aaO S. 31). Ein solcher enger innerer Zusammenhang besteht beispielsweise, wenn einzelne Lieder, die zu ei- nem Spielgeschehen vorgetragen werden, aufgrund ihres Textes aus der jewei- ligen Situation der Bühnenhandlung zu begreifen sind, auf den Handlungsablauf zugeschnitten sind und die gesprochenen Dialoge in gesungener Form fortführen (vgl. BGH, GRUR 2008, 1081 [juris Rn. 14] - Musical Starlights, mwN). Für die hier vorzunehmende Abgrenzung kommt es mithin auf die Intensität und Enge des zwischen den dargebotenen verbundenen Werken bestehenden Zusammen- hangs an, der vom Tatgericht im Einzelfall festgestellt werden muss. Deshalb ist die vom Berufungsgericht als klärungsbedürftig angesehene Frage, ob die von einem Komponisten geschaffene Bühnenmusik auch dann integrierender Be- standteil des Spielgeschehens ist, wenn sie nicht der Fortführung der dramati- schen Handlung des Bühnenstücks dient, nicht abstrakt klärungsfähig. Auf welche Weise das jeweilige Werk dem Publikum akustisch vermittelt wird, etwa durch eine Lautsprecherübertragung vom Tonband, ist für die Beurtei- lung als bühnenmäßige Aufführung ohne Bedeutung (vgl. BGH, Urteil vom 18. März 1960 - I ZR 75/58, GRUR 1960, 606 [juris Rn. 33] - Eisrevue II). Stellt die ein bewegtes Spiel begleitende Musik keinen integrierenden Be- standteil des Spielgeschehens dar, handelt es sich hingegen um eine aus Anlass des Spielgeschehens vorgenommene Aufführung des Musikwerks im Sinne des 30 31 - 11 - § 19 Abs. 2 Fall 1 UrhG (vgl. v. Ungern-Sternberg in Schricker/Loewenheim aaO § 19 Rn. 40). Ob eine bühnenmäßige Aufführung vorliegt, ist weitgehend eine Frage tat- gerichtlicher Würdigung, die revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar ist, ob ein Verstoß gegen Erfahrungssätze oder Denkgesetze vorliegt, ein zutreffender rechtlicher Maßstab zugrunde gelegt wurde und die getroffenen Feststellungen die Beurteilung tragen (vgl. BGH, Urteil vom 14. Oktober 1999 - I ZR 117/97, BGHZ 142, 388 [juris Rn. 36] - Musical-Gala; Urteil vom 9. September 2021 - I ZR 113/18, BGHZ 231, 116 [juris Rn. 23] - Deutsche Digitale Bibliothek II, mwN). bb) Die Revision macht mit Erfolg geltend, dass das Berufungsgericht sei- ner Beurteilung einen unzutreffenden rechtlichen Maßstab zugrunde gelegt hat. (1) Ein unzutreffender rechtlicher Maßstab liegt der Beurteilung zunächst zugrunde, soweit das Berufungsgericht gemeint hat, die Aufführungen des Stücks "Der Idiot" unter Einspielung der Musik des Klägers sei eine bühnenmä- ßige Darstellung der Musik im Sinne des § 19 Abs. 2 Fall 2 UrhG, weil die Auf- führung der Musik im Rahmen der schauspielerischen Darstellung des Stücks "Der Idiot" ein für Auge und Ohr bestimmtes bewegtes Spiel darstelle. Der Um- stand, dass es sich bei der Darbietung des Stücks "Der Idiot" zweifelsohne um eine bühnenmäßige Aufführung der Gattung des Sprechtheaters handelt, besagt noch nichts darüber, ob die hierzu dargebotene Musik - als mit dem Sprachwerk im Sinne des § 9 UrhG verbundenes Werk (vgl. BGH, GRUR 2008, 1081 [juris Rn. 10] - Musical Starlights; Dreier in Dreier/Schulze aaO § 19 Rn. 10) - gleich- falls im Sinne des § 19 Abs. 2 Fall 2 UrhG bühnenmäßig dargeboten wird. Hier- von kann nach dem Vorstehenden nur ausgegangen werden, wenn die Musik integrierender, organischer Bestandteil des Spielgeschehens ist und nicht nur der bloßen Untermalung dient. 32 33 34 - 12 - (2) Rechtlich unzutreffend ist auch die Auffassung des Berufungsgerichts, die Musik sei integrierender Bestandteil des Bühnenstücks, weil sie zwar die Handlung nicht inhaltlich fortsetze, jedoch in der Weise in das Bühnenstück inte- griert und organischer Bestandteil sei, dass sie eigens auf die spezielle Inszenie- rung des Stücks durch den Regisseur abgestimmt und ausschließlich hierfür ge- schrieben worden sei. Die Abstimmung auf das Bühnenstück und der Charakter als Auftragskomposition reichen für sich genommen nicht aus, um den für die Annahme einer bühnenmäßigen Darstellung erforderlichen engen inneren Zu- sammenhang zwischen der Musik und dem Bühnenstück herzustellen; auch die für die Annahme einer bühnenmäßigen Darstellung nicht hinreichende bloße klangliche Untermalung des Spielgeschehens bedarf der Abstimmung und kann Gegenstand eines Kompositionsauftrags sein. Ob die Musik aufgrund ihrer Aus- gestaltung nicht allein, also ohne die schauspielerische Darstellung der einzelnen Szenen, sinnvoll verwendbar wäre, stellt ebenfalls für sich genommen kein brauchbares Abgrenzungskriterium dar, weil dies in gleicher Weise für die bloße klangliche Untermalung eines Spielgeschehens gelten kann. cc) Die Revision macht weiter mit Erfolg geltend, dass die Beurteilung des Berufungsgerichts, es handele sich um eine bühnenmäßige Aufführung, von den getroffenen Feststellungen nicht getragen wird. Es fehlt an einer für das Revisi- onsgericht überprüfbaren Begründung, ob und aufgrund welcher Umstände der hierfür erforderliche enge innere Zusammenhang zwischen Sprach- und Musik- werken bestehen soll. c) Die Beurteilung des Berufungsgerichts, die Aufführung der vom Kläger geschaffenen Musik werde vom GEMA-Berechtigungsvertrag nicht erfasst, weil es sich um eine danach von der Rechtseinräumung nicht umfasste bühnenmä- ßige Aufführung eines Werks der Tonkunst als integrierender Bestandteil eines dramatisch-musikalischen Bühnenstücks handele, hält der rechtlichen Nachprü- fung ebenfalls nicht stand. 35 36 37 - 13 - aa) Nach § 1 Buchst. a des zwischen dem Kläger und der GEMA geschlos- senen Berechtigungsvertrags hat der Kläger der GEMA folgende Rechte zur Wahrnehmung übertragen: Die Aufführungsrechte an Werken der Tonkunst mit oder ohne Text, jedoch unter Ausschluss des Rechts zur bühnenmäßigen Aufführung dramatisch-musikali- scher Werke (vollständig, als Querschnitt oder in größeren Teilen). Der Aus- schluss umfasst auch die bühnenmäßige Aufführung sonstiger Werke der Ton- kunst (mit oder ohne Text) als integrierende Bestandteile dramatisch-musikali- scher Bühnenstücke, z.B. im Rahmen von Balletten oder Hit-Musicals. Unerheb- lich ist, ob die Werke eigens für die Umsetzung auf der Bühne geschaffen worden sind. Bühnenmusiken, soweit sie nicht integrierender Bestandteil des Bühnenwerkes sind, Bühnenschauen, Filmbegleitmusik, Einlagen in Revuen, Einlagen in Ope- retten, Possen und Lustspielen, melodramatische und Kabarettaufführungen sind Gegenstand dieses Vertrags, soweit es sich nicht um die Aufführung von Be- standteilen dramatisch-musikalischer Werke in anderen Bühnenwerken handelt. Diese Bestimmung kann der Senat als Revisionsgericht selbst auslegen (vgl. BGHZ 142, 388 [juris Rn. 26] - Musical-Gala; BGH, GRUR 2008, 1081 [juris Rn. 25] - Musical Starlights, jeweils mwN). Der Begriff der bühnenmäßigen Auf- führung in § 1 Buchst. a Satz 1 des Berechtigungsvertrags hat denselben Inhalt wie der Begriff der bühnenmäßigen Darstellung in § 19 Abs. 2 UrhG (BGH, GRUR 2008, 1081 [juris Rn. 26] - Musical Starlights, mwN). Ein dramatisch-mu- sikalisches Werk im Sinne dieser Vertragsbestimmung ist die Verbindung von Musikwerken mit Sprachwerken oder mit pantomimischen oder choreografischen Werken, bei denen - wie im Falle von Opern, Musicals oder Handlungsballetten - die Musik integrierender Bestandteil und gleichberechtigter Faktor ist (vgl. Staudt/Hendel in Heker/Riesenhuber, Recht und Praxis der GEMA, 3. Aufl., Kap. 7 Rn. 57; Staats aaO S. 96). Unter den Begriff der Bühnenmusik fällt jeden- falls Musik im Sprechtheater, also Schauspielmusik (vgl. Staudt/Hendel in Heker/ Riesenhuber aaO Kap. 7 Rn. 66; Staats aaO S. 102). 38 39 - 14 - bb) Die Beurteilung des Berufungsgerichts, die Musik des Klägers werde bühnenmäßig aufgeführt, hält - wie bereits dargelegt - der rechtlichen Nachprü- fung nicht stand (dazu vorstehend Rn. 27 bis 36). cc) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts handelt es sich bei dem Bühnenstück "Der Idiot" mit der Musik des Klägers auch nicht um ein dra- matisch-musikalisches Werk im Sinne von § 1 Buchst. a Satz 1 des Berechti- gungsvertrags. Die insoweit ausreichenden Feststellungen des Berufungsge- richts erlauben die Beurteilung, dass den 19 musikalischen Sequenzen im Rah- men des abendfüllenden Sprechtheaterstücks keine mit dem Sprachwerk gleich- berechtigte Rolle zukommt. Es handelt sich vielmehr um Bühnenmusik im Sinne des § 1 Buchst. a Satz 4 des Berechtigungsvertrags, weil sie als Schauspielmu- sik im Sprechtheater erklingt. Ob diese Bühnenmusik integrierender Bestandteil des Bühnenwerks ist und deshalb der in § 1 Buchst. a Satz 2 des Berechtigungsvertrags vorgesehe- nen Ausnahme von der Rechtseinräumung zugunsten der GEMA unterfällt, kann allerdings auf der Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts nicht be- urteilt werden (dazu bereits Rn. 33 bis 36). 3. Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung erweist sich das an- gegriffene Urteil nicht im Sinne des § 561 ZPO aus anderen Gründen - wegen der vom Berufungsgericht verneinten Verletzung der Tonträgerrechte des Klä- gers - als richtig. Das Berufungsgericht hat die Zulassung der Revision wirksam auf den von ihm zuerkannten Anspruch wegen Urheberrechtsverletzung be- schränkt. Die vom Kläger vorrangig geltend gemachte Verletzung seiner Tonträ- gerrechte ist ein eigenständiger, von dieser Revisionszulassung nicht erfasster Streitgegenstand. Die insoweit erfolgte Klageabweisung durch das Berufungsge- richt ist mithin nicht in die Revisionsinstanz gelangt, sondern rechtskräftig gewor- den. 40 41 42 43 - 15 - III. Das angegriffene Urteil ist danach im Kostenpunkt und insoweit aufzu- heben, als zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist. Im Umfang der Auf- hebung ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Koch Feddersen Pohl Schmaltz Odörfer Vorinstanzen: LG Düsseldorf, Entscheidung vom 12.06.2019 - 12 O 263/18 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 01.07.2021 - I-20 U 73/19 - 44 ECLI:DE:BGH:2022:220822BIZR107.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 107/21 vom 22. August 2022 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. August 2022 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, den Richter Feddersen, die Richterin- nen Pohl, Dr. Schmaltz und den Richter Odörfer beschlossen: Das Senatsurteil vom 7. April 2022 wird wegen offensichtlicher Un- richtigkeit (§ 319 Abs. 1 ZPO) dahingehend berichtigt, dass es auf Seite 14 im dritten Absatz (Rn. 42) statt "§ 1 Buchst. a Satz 2" heißt "§ 1 Buchst. a Satz 4". Koch Feddersen Pohl Schmaltz Odörfer Vorinstanzen: LG Düsseldorf, Entscheidung vom 12.06.2019 - 12 O 263/18 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 01.07.2021 - I-20 U 73/19 -