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Beschluss

2 Ws 96/21

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2021:0721.2WS96.21.00
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Tenor

1.                                                                                                                   Die Untersuchungshaft des Beschuldigten aus dem Haftbefehldes Amtsgerichts Mülheim an der Ruhr vom 31. Mai 2021 (15 Gs 162/20) dauert fort.

2.Eine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch das Oberlandesgericht erfolgt nach dem Vollzug von weiteren drei Monaten Untersuchungshaft.

3.Bis zu diesem Zeitpunkt wird die weitere Haftprüfung dem nach denallgemeinen Vorschriften zuständigen Gericht übertragen.

Entscheidungsgründe
1. Die Untersuchungshaft des Beschuldigten aus dem Haftbefehldes Amtsgerichts Mülheim an der Ruhr vom 31. Mai 2021 (15 Gs 162/20) dauert fort. 2.Eine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch das Oberlandesgericht erfolgt nach dem Vollzug von weiteren drei Monaten Untersuchungshaft. 3.Bis zu diesem Zeitpunkt wird die weitere Haftprüfung dem nach denallgemeinen Vorschriften zuständigen Gericht übertragen. G r ü n d e I. Der Beschuldigte befindet sich seit dem 8. Dezember 2020 - und damit seit mehr als sechs Monaten - in Untersuchungshaft. Die Inhaftierung beruhte zunächstauf dem Haftfehlen des Amtsgerichts Mülheim an der Ruhr vom selben Tage, der am 31. Mai 2021 durch den vorbezeichneten neuen Haftbefehl ersetzt worden ist. Wegen der Frage der Fortdauer der Haft ist die Sache gemäß § 122 Abs. 1 StPO dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt worden. Die Voraussetzungen für den weiteren Vollzug der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus liegen gemäß § 121 Abs. 1 StPO vor. II. Nach dem Ergebnis der Ermittlungen, insbesondere aufgrund der in dem Haftbefehl vom 31. Mai 2021 genannten Beweismittel, ist der Beschuldigte der darin aufgeführten Straftaten dringend verdächtig. Ihm wird u. a. vorgeworfen, in der Zeit von April 2018 bis zum 7. Dezember 2020 in neun Fällen als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, unerlaubt mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Handel getrieben zu haben. In einem Fall soll der Beschuldigte eine Schusswaffe mit sich geführt haben. Die Straftaten sollen professionell organisiert worden sein, wobei dem Beschuldigten eine wichtige Rolle zugekommen sein soll. Der dringende Tatverdacht ergibt sich insbesondere aus der Auswertung von Daten aus der Plattform EncroChat. Diese Daten zeigen, dass der Beschuldigte sich in einer Vielzahl von Nachrichten mit anderen Nutzern der Plattform ausgetauscht und dabei Verabredungen zur Einfuhr von und dem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge getroffen hat. Entgegen den Ausführungen des Landgerichts Berlin im Beschluss vom 1. Juli 2021 (525 KLs 10/21) unterliegen die Erkenntnisse aus der Auswertung der vorgenannten Plattform keinem Beweisverwertungsverbot. EncroChat war ein bis zum Sommer in Europa tätiger Dienstleistungsanbieter, der Ende-zu-Ende verschlüsselte Kommunikationsnetzwerke und Endgeräte (sog. Krypto-Handys) anbot. Wesentliche Merkmale waren die Verschlüsselung der Nachrichten und die Entfernung der GPS-, Kamera- und Mikrofon-Hardware des Smartphones. Hinzu kam die „Wipe-Funktion“, mit der in kurzer Zeit alle Inhalte vom Gerät gelöscht werden konnten, wenn der Nutzer eine PIN eingab. Das System war damit besonders geeignet für die Verschleierung von Gesprächsinhalten und ein konspiratives Vorgehen. Schon die Bedingungen und die genaue Ausgestaltung der Verwendung eines Krpto-Handys der Fa. EncroChat sprechen dafür, dass dieses System in großem Maße in Europa im kriminellen Umfeld zur Begehung von schweren und schwersten Straftaten im Bereich der organisierten Kriminalität genutzt wurde (vgl. OLG Bremen, Beschluss vom 18. Dezember 2020 – 1 Ws 166/20 – juris). Die Plattform war geradezu ideal für die konspirative Abwicklung krimineller Aktivitäten. Französische Behörden, denen gemeinsam mit belgischen Ermittlern die Entschlüsselung gelang, gehen davon aus, dass über 90 Prozent der französischen Kunden von EncroChat in kriminelle Aktivitäten verwickelt waren (vgl. Wikipedia, Artikel „EncroChat“). Hierfür spricht auch, dass die Entschlüsselung unmittelbar zu Hunderten Verhaftungen in ganz Europa geführt hat (vgl. OLG Bremen a. a. O.). Der Senat geht wie andere Oberlandesgerichte davon aus, dass die Erkenntnisse aus der Auswertung von Daten aus der Plattform EncroChat keinem Beweisverwertungsverbot unterliegt (so auch OLG Bremen a. a. O.; OLG Köln, Beschluss vom 31. März 2001 – 2 Ws 118/21 - juris; OLG Schleswig, Beschluss vom 29. April 2021 – 2 Ws 47/21 – juris; OLG Rostock, Beschluss vom 23. März 2021 – 20 ws 70/21: OLG Hamburg, Beschluss vom 29. Januar 2021 – 1 Ws 2/21 – juris). Auf die zutreffenden Erwägungen in den aufgeführten Beschlüssen wird verwiesen; der Senat schließt sich ihnen nach eigener Prüfung an. Zunächst folgt eine Unverwertbarkeit nicht daraus, dass die Daten „anlass- und verdachtslos“ gewonnen worden seien. Vielmehr ist das Gegenteil richtig. Aus den aus Frankreich nach Deutschland übermittelten Daten ergaben sich konkrete Hinweise auf von im Inland ansässigen Personen begangene schwere Straftaten. Zahlreiche dieser Personen konnten aufgrund der Entschlüsselung identifiziert und namhaft gemacht werden. Es ist nicht so, dass die Beschuldigten anlasslos überwacht und dabei Erkenntnisse gewonnen wurden; vielmehr lieferten die übermittelten Daten konkrete Hinweise auf Straftaten. Die deutschen Strafverfolgungsbehörden – vorliegend die Staatsanwaltschaft Duisburg – war gemäß § 160 Abs. 1 StPO verpflichtet, den Sachverhalt zu erforschen und Ermittlungen einzuleiten. Die Voraussetzungen des Art. 31 der Richtlinie der Europäischen Union vom 3. April 2014 über die Europäische Ermittlungsanordnung in Strafsachen (RL-EEA) zu den Unterrichtungspflichten des überwachenden Mitgliedsstaates - soweit diese nach den konkreten Umständen des Einzelfalles ausgelöst worden sein können - sind erfüllt (vgl. im Einzelnen OLG Bremen a. a. O.). Die Zustimmung der deutschen Ermittlungsbehörden ist jedenfalls darin zu sehen, dass diese die Daten angenommen, ausgewertet und verwendet haben. Hier hat die Staatsanwaltschaft die Entscheidung getroffen, die übermittelten Informationen in einem Ermittlungsverfahren zu verwerten. Grundsätzlich gelten bei der grenzüberschreitenden Übernahme von Daten aus anderen Verfahren im Hinblick auf Verwertungsverbote jedenfalls im Ansatz die gleichen Regeln wie bei rein innerstaatlichen Vorgängen (vgl. BGH, Beschluss vom 21. November 2012 – 1 StR 310/12 –, BGHSt 58, 32 , Rn. 21 ff.; BGH, Beschluss vom 9. April 2014 – 1 StR 39/14 –, NStZ 2014, 608 ). Dabei gibt es im Hinblick auf mögliche Verwertungsverbote keinen allgemeinen Grundsatz dahingehend, dass jeder Verstoß gegen Beweiserhebungsvorschriften ein strafprozessuales Verwertungsverbot nach sich zieht. Vielmehr ist die Frage jeweils nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Art des Verbots und dem Gewicht des Verstoßes unter Abwägung der widerstreitenden Interessen zu entscheiden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. Juli 2008 – 2 BvR 784/08 –, NJW 2008, 3053; BGH, Beschluss vom 27. Februar 1992 – 5 StR 190/91 –, BGHSt 38, 214, 219 f.; Urteil vom 11. November 1998 – 3 StR 181/98 –, BGHSt 44, 243, 249 ; Urteil vom 18. April 2007 – 5 StR 546/06 –, BGHSt 51, 285, 289 f). Auch wenn die Strafprozessordnung nicht auf Wahrheitserforschung „um jeden Preis“ gerichtet ist, schränkt die Annahme eines Verwertungsverbotes eines der wesentlichen Prinzipien des Strafverfahrensrechts ein, nämlich den Grundsatz, dass das Gericht die Wahrheit zu erforschen hat und dazu die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken hat, die von Bedeutung sind. Das Rechtsstaatsprinzip gestattet und verlangt die Berücksichtigung der Belange einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege, ohne die der Gerechtigkeit nicht zum Durchbruch verholfen werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Juli 1972 – 2 BvL 7/71 –, BVerfGE 33, 367, 383; Beschluss vom 20. Oktober 1977 – 2 BvR 631/77 –, BVerfGE 46, 214, 222; Beschluss vom 15. Januar 2009 – 2 BvR 2044/07 –, BVerfGE 122, 248, 272). Ein Beweisverwertungsverbot stellt damit eine Ausnahme dar, die nur nach ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift oder aus übergeordneten wichtigen Gründen im Einzelfall anzuerkennen ist (vgl. BGH, Urteil vom 21. Juli 1994 – 1 StR 83/94 –, BGHSt 40, 211, 217 ; Urteil vom 11. November 1998 – 3 StR 181/98 –, BGHSt 44, 243, 249 ; Urteil vom 18. April 2007 – 5 StR 546/06 –, BGHSt 51, 285, 290 ; OLG Hamburg a. a. O.). Insbesondere kann das Vorliegen eines besonders schwerwiegenden Fehlers ein Verwertungsverbot nach sich ziehen (vgl. BGHSt 51, 285, 292 ; BGH, Beschluss vom 18. November 2003 – 1 StR 455/03 –, NStZ 2004, 449, 450 ). Die ein Verwertungsverbot unter den vorgenannten Voraussetzungen begründende Rechtswidrigkeit der Informationserlangung oder -weitergabe kann sich bei grenzüberschreitenden Sachverhalten grundsätzlich sowohl aus der Rechtswidrigkeit der im Ausland vorgenommenen Maßnahme als auch der Rechts- widrigkeit des grenzüberschreitenden Datentransfers selbst ergeben(vgl. BGH, Beschluss vom 21. November 2012 – 1 StR 310/12 –, BGHSt 58, 32 , Rn. 22 ff.). Dass bei der Beweisgewinnung gegen deutsches Recht verstoßen worden ist, ist nicht ersichtlich. Insbesondere liegen die Voraussetzungen des§ 100a StPO vor. Das unerlaubte bewaffnete bandenmäßige Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nach § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG istgemäß § 100a Abs. 2 Nr. 7 lit. b) StPO eine schwere Straftat im Sinne des § 100a Abs. 1 Nr. 1 StPO. Gerade aufgrund der Mengen der Betäubungsmittel und des hohen Organisationsgrades wiegen die dem Beschuldigten im vorliegenden Fall zur Last gelegten Straftaten auch im Einzelfall besonders schwer. Es ist darüber hinaus nichts dafür ersichtlich, dass bei den Ermittlungen in Frankreich oder Belgien gegen dortiges Recht verstoßen worden sein könnte. Grundsätzlich gilt insofern, dass nicht jede mögliche Rechtsverletzung zu einem Verwertungsverbot führt. Im deutschen Strafverfahren findet eine Überprüfung ausländischer Entscheidungen anhand deutschen Rechts nur beschränkt darauf statt, ob gegen rechtsstaatliche Mindeststandards im Umgang mit dem Beschuldigten verstoßen wurde (vgl. BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2005 – 2 BvR 2236/04 –, BVerfGE 113, 273, juris, Rn. 88). Dies entspricht dem Schutz eines rechtsstaatlichen, von der Achtung der Würde des Menschen bestimmten Kernbereichs ( BVerfG, Beschluss vom 26. Februar 2018 – 2 BvR 107/18 –, juris, Rn. 23). Dieser gewährleistet, dass die deutsche Hoheitsgewalt „die Hand nicht zu Verletzungen der Menschenwürde durch andere Staaten reichen“ darf ( BVerfG, Beschluss vom 15. Dezember 2015 – 2 BvR 2735/14 –, BVerfGE 140, 317, Rn. 62). III. Es besteht der Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO). Der Beschuldigte hat aufgrund der ihm vorgeworfenen Straftatenmit einer langjährigen Freiheitsstrafe zu rechnen. § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG sieht für das unerlaubte bandenmäßige und bewaffnete Handeltreiben mit Betäubungs-mitteln in nicht geringer Menge eine Freiheitsstrafe von nicht unter fünf Jahren vor. Bereits aus dieser Strafandrohung resultiert ein erheblicher Fluchtanreiz, der nicht durch soziale und/oder berufliche Bindungen entscheidend gemindert wird. Der Beschuldigte hatte bis zu seiner Inhaftierung keinen festen Wohnsitz in Deutschland. Er verfügt, wie die Ermittlungen ergeben haben, über Kontakte ins Ausland. Bei wertender Gesamtbetrachtung besteht die konkrete Gefahr, dass der Beschuldigte im Falle der Haftentlassung fliehen und sich absetzen wird, um sich dem Strafverfahren und der drohenden Strafvollstreckung zumindest vorübergehend zu entziehen. IV. Die Untersuchungshaft steht - auch unter Berücksichtigung ihrer bisherigenDauer - derzeit nicht außer Verhältnis zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe (§§ 112 Abs. 1 Satz 2, 120 Abs. 1 Satz 1 StPO). Ihr Zweck kann durch weniger einschneidende Maßnahmen (§ 116 Abs. 1 StPO) nichterreicht werden. Auch bei Anordnung von Sicherheitsauflagen ist zu befürchten, dass der Beschuldigte, käme er auf freien Fuß, untertauchen wird. V. Die besondere Schwierigkeit und der Umfang der Ermittlungen haben ein Urteil bisher nicht zugelassen und rechtfertigen die Fortdauer der Unter-suchungshaft (§ 121 Abs. 1 StPO). Die Sache ist ausreichend gefördert worden. Verstöße gegen das für Haftsachen geltende besondere Beschleunigungsgebot - insbesondere durch grobe Fehler oder Säumnisse - sind nicht erkennbar. Anlass für das Ermittlungsverfahren war, wie schon ausgeführt, die Übermittlung umfangreicher Daten aus dem Ausland, die zahlreiche Beschuldigte betrafen. Diese Daten mussten ausgewertet werden, insbesondere war es erforderlich, dem Beschuldigten bestimmte Taten und Tatbeiträge zuzuordnen. Der Senat geht davon aus, dass die Staatsanwaltschaft in Kürze die Ermittlungen abschließt und über eine Anklageerhebung entscheidet. Hiernach besteht ein wichtiger Grund im Sinne des § 121 Abs. 1 StPO, der den Erlass eines Urteils noch nicht zugelassen hat und die Fortdauer der Untersuchungshaft rechtfertigt. Der Senat hat den Freiheitsanspruch und das Beschleunigungsinteresse desBeschuldigten gegenüber den unabweisbaren Bedürfnissen der staatlichen Gemeinschaft nach vollständiger Aufklärung und rascher Ahndung der Straftaten abgewogen. Er ist unter Berücksichtigung des Verfahrensstandes und des Grund-satzes der Verhältnismäßigkeit sowie unter umfassender Auswertung der konkreten Umstände zu dem Ergebnis gelangt, dass das vorliegend überwiegende Interesse an einer wirksamen Strafverfolgung nicht anders als durch die weitere vorläufige Inhaftierung des Beschuldigten gesichert werden kann. VI. Die Fortdauer der Untersuchungshaft war daher anzuordnen (§ 121 Abs. 1). Ein Anlass zur mündlichen Verhandlung (§ 122 Abs. 2 Satz 2 StPO) bestand nicht. Die weiter angeordneten Maßnahmen beruhen auf § 122 Abs. 3 und 4 StPO.