Beschluss
1 HEs 427/21
OLG Frankfurt 1. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2021:1122.1HES427.21.00
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Tenor
1. Die Fortdauer der Untersuchungshaft wird angeordnet.
2. Zur nächsten Haftprüfung des Senats sind die Akten spätestens am 22. Februar 2022 vorzulegen.
3. Bis dahin wird die weitere Haftprüfung dem nach § 126. Abs. 1, 2 StPO zuständigen Gericht übertragen.
Entscheidungsgründe
1. Die Fortdauer der Untersuchungshaft wird angeordnet. 2. Zur nächsten Haftprüfung des Senats sind die Akten spätestens am 22. Februar 2022 vorzulegen. 3. Bis dahin wird die weitere Haftprüfung dem nach § 126. Abs. 1, 2 StPO zuständigen Gericht übertragen. Der Beschuldigte ist der ihm im Haftbefehl des Amtsgerichts Stadt4 vom 12. August 2021 (…) zur Last gelegten Taten des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge als Mitglied einer Bande tateinheitlich mit Bildung einer kriminellen Vereinigung in vier Fällen (§§ 30a Abs. 1 BtMG, 129 Abs. 1, 25 Abs. 2, 52, 53 StGB) dringend verdächtig. Der dringende Verdacht besteht maßgeblich aufgrund vorliegender Protokolle über Chatgespräche, die zwischen dem Beschuldigten und den Mitbeschuldigten mit einem Krypto-Handy unter Nutzung des Kryptoanbieters „Anom“ geführt wurden. Aus diesen ergeben sich die Tathandlungen, Tatörtlichkeiten sowie Art und Menge der gehandelten Betäubungsmittel sowie das Vorliegen einer Bandenabrede mit dem Ziel, in großem Umfang Betäubungsmittelhandel zu betreiben. Ebenfalls kann den Protokollen das Bestehen einer organisatorischen arbeitsteiligen Struktur entnommen werden. Die insoweit gewonnenen Ergebnisse werden gestützt durch die Erkenntnisse aus den polizeilichen Observationen und Durchsuchungen, die zur Lokalisierung verschiedener Betäubungsmittellabors, zur Feststellung von Bunkerörtlichkeiten für Betäubungsmittel, zum Auffinden von Betäubungsmitteln und von Fahrzeugen mit eingebauten Verstecken für Betäubungsmittel führten. Weiterhin finden sie insbesondere Bestätigung durch die Angaben des Mitbeschuldigten A. Die Identifizierung des Beschuldigten gelang aufgrund eines Abgleichs der Feststellungen der POM B und C, die den Beschuldigten am 19. April 2021 nahe der niederländischen Grenze routinemäßig kontrollierten und in dem von ihm genutzten Fahrzeug den Bargeldbetrag in Höhe von 250.000,- € auffanden (Fall 4 des Haftbefehls) mit Angaben aus den Chats zu dieser Tat. Auf die umfangreiche Würdigung der Beweismittel durch die Generalstaatsanwaltschaft in der ausführlichen Stellungnahme vom 13. Oktober 2021 kann Bezug genommen werden. Die Einwendungen der Verteidigung im Schriftsatz vom 08. November 2021 sind nicht geeignet, den dringenden Tatverdacht zu entkräften. Die Annahme der Verteidigung, der Beschuldigte sei lediglich in untergeordneter Rolle tätig gewesen, er habe nicht gewusst, wofür die Geldbeträge verwendet worden seien, die er bestimmten Personen übergeben habe, ebenfalls nicht, aus was für Geschäften die Beträge stammten, die er erhalten habe, lässt sich nicht mit den Inhalten der vorliegenden Chatprotokolle vereinbaren. Aus diesen ergibt sich, dass der Beschuldigte nicht nur hin und wieder auf Anweisung einen Geldbetrag entgegengenommen oder übergeben hat, sondern vielmehr in das „Vertriebssystem“ dergestalt eingebunden war, dass er die gesamten Barmittel der „Firma“ verwaltet und den Kassenbestand fortlaufend aktualisiert hat. Dies erfolgte im Abgleich mit der Mitbeschuldigten D. Dabei hatte der Beschuldigte die Geldeingänge und Abflüsse nach einem ganz bestimmten System zu erfassen (hierzu insbesondere der Chat vom 19. Februar 2021), nämlich unter (nick-)namentlicher Angabe des jeweiligen Kunden bzw. Lieferanten sowie des Namens des jeweiligen Kuriers der „Firma“. Damit konnte sich der Mitbeschuldigte E, bei dem es sich um den Kopf der Bande handelte, schnell einen Überblick über die Vorgänge verschaffen und es vereinfachte die Ermittlung der den Kurieren zustehenden Löhne, die der Beschuldigte, wie sich ebenfalls aus den Chatprotokollen ergibt, jedenfalls teilweise auch selbst auszahlte. Der Beschuldigte hatte danach einen umfassenden Überblick über sämtliche Geschäftsvorgänge. Dabei war ihm auch klar, dass sich die jeweiligen Transaktionen auf Betäubungsmittel bezogen, was sich bereits daraus ergibt, dass in einem Chat zu Fallakte X vom 02. Mai 2021 mitgeteilt wird, dass „15 Pakete hartes von Vorname1 geholt wurden“. Weiter ergibt sich aus den Chatprotollen, dass der Beschuldigte mit der von ihm übernommenen Arbeitstätigkeit auf unbestimmte Dauer in die Bande integriert war, was ihn nach alledem als Bandenmitglied qualifiziert. Auch die weiteren Ausführungen der Verteidigung, die Authentizität der durch das FBI übermittelten Daten sei nicht überprüfbar und es bestehe die Möglichkeit der Verfälschung von Inhalten, weswegen diese nicht verwertbar seien, überzeugen nicht. Die Frage der Datenauthentizität und der Unverfälschtheit der Dateninhalte sowie, welche Schlüsse aus ihnen gezogen werden können, stellt sich im Rahmen der Beweiswürdigung, wo der Beweiswert zu diskutieren ist. Ein umfassendes Beweisverwertungsverbot besteht insoweit nicht. Nach derzeitigem Ermittlungsstand bestehen keine Anhaltpunkte für Manipulationen des Dateninhalts und fehlende Authentizität. Der Modus der Identifizierung des Beschuldigten lässt vielmehr nur den Schluss zu, dass der Beschuldigte tatsächlich unter dem Nicknahmen „Vorname1 Vorname2 F“ mit den Mitbeschuldigten wie dokumentiert kommuniziert hat und seit Februar 2021 für die Gruppierung in erster Linie die Verwaltung der Gelder innehat. Ausweislich der Chats hat der Mitbeschuldigte E dem „Vorname1“ am 18. April 2021 den Auftrag erteilt, „250“ zu dem „G“ zu bringen. Am Folgetag erfolgte die Festnahme des Beschuldigten im Rahmen einer Routinekontrolle in Stadt1 mit 250.000,- €. Der Mitbeschuldigte E berichtete sodann in Chats von der Festnahme des „Vorname1s“ unter Auffindung der Summe von 250.000,- €, wobei die Örtlichkeit Parkplatz H bei Stadt1 benannt wird. Zweifel an einer zutreffenden Identifizierung des Beschuldigten sind bei diesem Sachverhalt nicht geboten. Auch im Übrigen ist aufgrund der aufgefundenen Beweismittel derzeit wenig Raum für die Annahme, dass die Gespräche nicht wie dokumentiert stattgefunden haben. Entgegen der durch die Verteidigung geäußerten Rechtsauffassung sind die genannten Chatprotolle nach derzeitigem Stand mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit in diesem Strafverfahren verwertbar. Aus den Akten lässt sich entnehmen, dass das FBI im Rahmen gegenseitiger Rechtshilfe von einem - nicht näher bezeichneten - Drittland Kommunikationsinhalte von Kryptohandys erhalten hat, die auf Basis einer gerichtlichen Anordnung über einen Server des Providers Anom gesichert worden waren. Die Anom App ist durch das FBI (wohl mithilfe eines Informanten, der zuvor das Kryptohandy Phantom Secure in kriminellen Organisationen vertrieben hatte und ein eigenes Produkt entwickeln wollte, und in Zusammenarbeit mit der australischen Bundespolizei) selbst entwickelt worden. Ziel des Inverkehrbringens des Kryptohandys Anom war, erneut Zugriff auf die Kommunikation von kriminellen Organisationen zu erhalten, nachdem der Dienstanbieter Phantom Secure vom FBI zerschlagen worden war. Die Anom Geräte waren Ende-zu-Ende verschlüsselt; ein angehefteter Master-Key ermöglichte es dem FBI, die Nachrichten zu entschlüsseln und zu speichern. Jedem Anom Benutzer war nach Erhalt eines Gerätes eine eindeutige Jabberidentifikation zugewiesen, die nicht geändert werden konnte. Nach Installierung der Anom App auf ein Smartphone konnte nur noch mit Anom Nutzern kommuniziert werden. Anderes Telefonieren oder Surfen im Internet war nicht möglich. Das FBI stellte die gelesenen Nachrichten den Strafverfolgungsbehörden der jeweiligen Länder, hier dem Bundeskriminalamt Wiesbaden, zur Verfügung. Die Generalstaatsanwaltschaft ersuchte im Wege der Rechtshilfe um Erlaubnis der Verwendung der Daten in diesem Verfahren, die durch die US-amerikanischen Behörden am 03. Juni 2021 erteilt wurde. Die nicht in diesem Strafverfahren, sondern im Ausland erhobenen Beweise, sind zunächst in diesem Verfahren verwendbar. Das Mitlesen der auf den Endgeräten geführten Chatkommunikation ist bei vorläufiger Bewertung am ehesten mit einer Maßnahme der Telekommunikationsüberwachung nach § 100a StPO vergleichbar. Rechtsgrundlage für die Weiterverwendung in diesem Verfahren, die wie die Erhebung dieser Daten einen Eingriff in Grundrechte des Betroffenen (Art. 10 GG bzw. das Recht auf informationelle Selbstbestimmung gem. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art 1 Abs. 1 GG) darstellt, ist demnach § 479 Abs. 2 StPO. Die Vorschrift ist auch bei grenzüberschreitendem Datenverkehr anwendbar (vergl. BGH, Beschl. v. 21. November 2012 - 1 StR 310/12). Ihre Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die Auswertung der Kommunikationsinhalte ergibt dringenden Tatverdacht hinsichtlich des Vorliegens von Katalogtaten im Sinne von § 100a Abs. 2 StPO, so dass nach deutschem Recht die Überwachung der laufenden Kommunikation zulässig gewesen wäre. Die Verwendbarkeit der Daten wäre auch bei Qualifizierung der Maßnahmen als Onlinedurchsuchung gem. § 100b StPO gegeben, nämlich nach § 100e Abs. 6 StPO, dessen Voraussetzungen ebenfalls erfüllt sind. Dabei können nach nahezu einhelliger Auffassung bei der Prüfung der Verdachtslage die gewonnenen Erkenntnisse berücksichtigt werden; es kommt nicht darauf an, ob auch ohne die Erkenntnisse aus dem anderen Verfahren gegen den Bettoffenen ein entsprechender Verdacht bestanden hätte (vgl. zuletzt die obergerichtliche Rechtsprechung zur Frage der Verwertbarkeit von Daten ausländischer Encro-Chat-Handys, z.B. OLG Schleswig, Beschl. v. 29. April 2021, 2 Ws 47/21; Hanseatisches Oberlandesgericht, Beschl. v. 29. Januar 2021, 1 Ws 2/21). Andernfalls bedürfte es der Vorschrift nicht. Nach derzeitigem Sachstand bestehen entgegen der Annahme der Verteidigung keine Anhalthaltpunkte für das Vorliegen eines Beweisverwertungsverbots. Die Frage, ob die in den USA bzw. in dem nicht benannten Drittland vorgenommene Beweiserhebung auch nach deutschem Recht so hätte vorgenommen werden können, stellt sich so nicht, denn die Ausgestaltung von Ermittlungsverfahren fällt in die Hoheitssphäre eines jeweiligen Staates. Ein von den deutschen Vorschriften abweichendes Verfahren lässt die Verwertbarkeit der erhobenen Beweise regelmäßig unberührt (Schomburg/Lagodny/Hackner IRG Vor § 68 Rn. 11 m.w.N.). Auch besteht grundsätzlich keine Pflicht der deutschen Gerichte, die Rechtsmäßigkeit der originär im Ausland, also nicht aufgrund deutschen Rechtshilfeersuchens erhobenen Maßnahmen nach den Vorschriften des ausländischen Rechts zu überprüfen. Dies ergibt sich, soweit Maßnahmen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union erfolgen, aus dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung (Art. 82 AEUV; BGH, Beschl. v. 21. November 2012, 1 StR 310,12). Beweisverwertungsverbote greifen bei der Beweisermittlung nur in Ausnahmefällen ein, etwa, wenn die bei im Ausland erhobenen Beweise unter Verletzung völkerrechtlich verbindlicher und dem Individualrechtsgüterschutz dienender Garantien, wie etwa Art. 3 oder 6 EMRK, oder unter Verstoß gegen die allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsätze im Sinne des ordre public (vgl. § 73 IRG) gewonnen wurden oder die Ermittlungshandlung der Umgehung nationaler Vorschriften diente (Schomburg/Lagodny/Hackner IRG Vor § 68 Rn. 11 m.w.N). Ein solcher Ausnahmefall ist hier nicht gegeben. Er ist auch nicht, wie die Verteidigung meint, damit begründbar, dass das FBI sich aktiv an den Taten beteiligt habe. Das FBI hat zwar in Kooperation mit anderen Behörden einen - vermeintlich - abhörsicheren Krypto-Messenger zur Verfügung gestellt. Allerdings lag die Entscheidung, diese Technologie zur Begehung von Straftaten einzusetzen, allein bei den Nutzern der Mobiltelefone, eine weitergehende Verleitung zur Begehung von Straftaten erfolgte durch staatliche Behörden nicht. Dass allein durch Schaffung der Möglichkeit einer abhörsicheren Kommunikation ein Tatentschluss zur Begehung der hier vorliegenden Taten hervorgerufen wird, ist eine fernliegende Annahme. Eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK aufgrund polizeilicher Tatprovokation (vergl. dazu z.B. EGMR, Entscheidung vom 23. Oktober 2014, Az. 54648/09), die geeignet wäre, ein Verfahrenshindernis zu begründen, liegt damit nicht vor. Ein elementarer Verstoß gegen rechtsstaatliche Grundsätze unter dem Gesichtspunkt, dass sich die Datenerhebung nicht gegen individualisierte Nutzer, sondern gegen sämtliche Nutzer der App ohne Beschränkung auf bestimmte Zielpersonen und ohne Vorliegen eines konkreten Tatverdachts richtete und sie erfolgte, um Verdachtsmomente erst zu generieren, ist ebenfalls nicht gegeben. Das Inverkehrbringen der App diente nicht dazu, die Persönlichkeit der Nutzer durch Eindringen in deren Privat- oder Intimsphäre auszuspähen und es ist auch nicht erkennbar, dass solche Daten generiert wurden. Absehbar war vielmehr, dass die durch die Nutzung ermöglichte vermeintliche abhörsichere Kommunikation innerhalb einer Benutzergruppe über das verschlüsselte Handy, neben der normales Telefonieren oder Surfen im Internet nicht mehr möglich war, im Bereich schwerwiegender organisierten Kriminalität eingesetzt werden würde, zumal ein Erwerb nicht ohne weiteres möglich war. Unter Berücksichtigung dieser Umstände beinhaltet das vorliegende Hervorrufen des Irrtums über das Vorliegen abhörsicherer Kommunikation keine Verletzung der Menschenwürde und ist nicht geeignet, einen ordre-public-Verstoß zu begründen (zur Ablehnung eines Verstoßes gegen den Grundsatz des ordre public bei encrochat-Daten vergl. OLG Brandenburg (2. Strafsenat), Beschl. v. 03. August 2021 - 2 Ws 102/21 (S); 2 Ws 96/21; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschl. v. 29. Januar 2021 - 1 Ws 2/21). Schließlich liegt kein Fall vor, bei dem deutsche Behörden durch ein planmäßiges Vorgehen zur Umgehung der maßgeblichen Vorschriften zur Kommunikationsüberwachung an der Datengewinnung mitgewirkt hätten. Es besteht der Haftgrund der Fluchtgefahr. Der Haftgrund der Fluchtgefahr liegt vor, wenn die Würdigung der Umstände des Einzelfalles es wahrscheinlicher macht, dass sich der Beschuldigte dem Strafverfahren entziehen, als dass er sich ihm zur Verfügung halten werde (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Aufl., § 112 StPO, Rn. 17). Ausgangspunkt der Erwägung, ob Fluchtgefahr gegeben ist, ist die Straferwartung. Der Beschuldigte hat im Verurteilungsfall mit einer erheblichen mehrjährigen Gesamtfreiheitsstrafe zu rechnen. Die Mindeststrafe für Taten nach § 30a BtMG beträgt fünf Jahre und es werden bei Bemessung der Strafen zulasten des Beschuldigten die Vielzahl der Taten, der Menge der Betäubungsmittel und die Art und Weise der hochgradig organisierten Tatbegehung zu berücksichtigen sein. Dem aus der Straferwartung resultierenden massiven Fluchtanreiz stehen keine hinreichend fluchthemmenden Bindungen des Beschuldigten gegenüber. Der Beschuldigte ist zwar deutscher Staatsangehöriger und verfügte über einen festen Wohnsitz. Weitergehende Bindungen liegen aber nicht vor. Der Beschuldigte ist ledig und ging vor der Inhaftierung keiner legalen beruflichen Tätigkeit nach, sondern bezog Arbeitslosengeld. Tragfähige soziale oder berufliche Bindungen sind demnach nicht ersichtlich. Unter diesen Umständen spricht bei der gebotenen Gesamtabwägung eine größere Wahrscheinlichkeit dafür, dass sich der Beschuldigte im Falle seiner Freilassung dem weiteren Verfahren nicht zur Verfügung halten wird. Bei dieser Sachlage kann der Zweck der Untersuchungshaft nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen gemäß § 116 StPO erreicht werden. Auch die besonderen Voraussetzungen für eine Fortdauer der Untersuchungshaft über den Zeitraum von 6 Monaten hinaus gemäß § 121 Abs. 1 StPO sind gegeben. Aus dem in der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft vom 13. Oktober 2021 und dem dort beigefügten Haftkalender ergibt sich, dass ein Urteil, das auf Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel erkannt hätte, aus wichtigem Grund im Sinne des § 121 Abs. 1 StPO, nämlich aufgrund des Umfangs der Ermittlungen, bisher nicht ergehen konnte und dass das Verfahren entsprechend den verfassungsrechtlichen Vorgaben mit der in Haftsachen stets gebotenen besonderen Beschleunigung betrieben wurde. Die Generalstaatsanwaltschaft führt hierzu folgendes aus: „Der Beschuldigte befindet sich in dieser Sache zwar schon bald mehr als sechs Monate in Untersuchungshaft, ohne dass bisher ein Urteil ergangen wäre, das auf Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehende Maßregel erkannt hätte. Jedoch hat der besondere Umfang der Ermittlungen ein Urteil bisher nicht zugelassen. Ein Urteil konnte bisher nicht ergehen, weil die umfangreichen polizeilichen Ermittlungen sowie die Datenträgeraufbereitungen und -auswertungen noch andauern. Die besondere Schwierigkeit der digitalforensischen Auswertung liegt vorliegend darin, dass eine enorme Datenmenge aufbereitet und ausgewertet werden muss und die sichergestellten IT-Geräte und die darauf befindlichen Daten zumeist hochprofessionell verschlüsselt sind. Aktuell werden die in großer Anzahl sichergestellten Datenträger aufbereitet und ausgewertet. Der erhebliche Ermittlungsaufwand ergibt sich zudem aus der Anzahl der Mittäter, der Vielzahl der getätigten Betäubungsmittelan- und -verkäufe und der großen Anzahl der durch die Tätergruppierung genutzten PKW mit umgebauten Bunkerverstecken. Betreffend die Sicherstellung weiterer, bislang nicht aufgefundener, jedoch im Rahmen der Ermittlungen bekannt gewordener PKW dauern die Ermittlungen ebenfalls an. Insbesondere bezüglich der jüngst sichergestellten PKW dauern die kriminaltechnischen Untersuchungen und anschließenden DNA-Abgleiche an. Des Weiteren stehen die Fertigstellung der Wirkstoffgutachten der sichergestellten Betäubungsmittel und die Gutachten über den Aufbau der Labore zur Herstellung von Betäubungsmitteln in Stadt2 und Stadt3, welche auch eine Hochrechnung anhand der sichergestellten Abfallprodukte der hergestellten Mengen und Produkte beinhalten, aus. Die Zeugenvernehmungen von zwei Fahrzeughaltern für die Gruppierung sind noch nicht abgeschlossen. Zudem ist der Abschluss einer Beschuldigtenvernehmung zu erwarten. Darüber hinaus dauert die Erstellung der Gutachten zur Schuldfähigkeit der Beschuldigten I und A an. Mit dem Eingang ist voraussichtlich bis Mitte November 2021 zu rechnen. Hinsichtlich der Begutachtung der Beschuldigten J wurde am 16.09.2021 der Sachverständige K angefragt. Am 05.10.2021 wurde an die hiesige Anfrage erinnert. Eine Antwort des Gutachters hinsichtlich der Annahme des Gutachtenauftrages ist hier noch nicht eingegangen. Das Andauern der Ermittlungen ist zudem mit der Vielzahl der sichergestellten Datenträger sowie der hieraus resultierenden Auswertung von zahlreichen tatrelevanten Chatgesprächen und den darauf beruhenden Folgeermittlungen und der Vielzahl der Taten zu begründen. Insbesondere kam es aktuell aufgrund des weltweit koordinierten Zugriffstages am 07.06.2021, an welchem in zahlreichen auf den Daten des Kryptohandy-Anbieters „Anom" basierenden Ermittlungsverfahren Durchsuchungsmaßnahmen und Festnahmen erfolgten, zu umfangreichen Sicherstellungen mit entsprechendem Auswerte- und Untersuchungsbedarf. Diese Umstände sind als wichtiger Grund im Sinne von § 121 StPO anzusehen, der geeignet ist, den Vorrang der Strafverfolgung gegenüber dem Freiheitsanspruch der Beschuldigten zu begründen.“ Diesen zutreffenden Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft schließt der Senat sich an. Im Hinblick auf die Bedeutung der Strafsache und die Höhe der im Verurteilungsfall zu erwartenden Freiheitsstrafe ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt. Die Abwägung zwischen dem Grundrecht des Beschuldigten auf Wahrung seiner persönlichen Freiheit und dem Interesse an einer wirksamen Strafverfolgung rechtfertigt die weitere Anordnung der Untersuchungshaft.