I. Die Berufung der Beklagten gegen das am 30. Juni 2020 verkündete Urteil der 4a Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen. II. Die Beklagten haben auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.' III. Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Den Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1.000.000,00 EUR abzuwenden, falls nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.000.000,00 EUR festgesetzt. G r ü n d e : I. Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des deutschen Patents 103 XXA (Klagepatent), das am 08.08.2003 angemeldet und dessen Erteilung am 19.08.2004 veröffentlicht wurde. Aus diesem Schutzrecht nimmt sie die Beklagten auf Unterlassung, Rechnungslegung, Auskunftserteilung, Vernichtung und Rückruf der als patentverletzend angegriffenen Gegenstände sowie Feststellung ihrer Verpflichtung zum Schadensersatz in Anspruch. Der deutsche Teil des Klagepatents war Gegenstand eines von der Beklagten zu 2. angestrengten Nichtigkeitsverfahrens, in dem dieser durch Urteil des Bundespatentgerichts vom 15.05.2016 zunächst für nichtig erklärt wurde. Auf die Berufung der Klägerin änderte der Bundesgerichtshof diese Entscheidung durch Urteil vom 20.11.2018 (Az.: X ZR 17/17; Anlage K 40) ab und hielt den deutschen Teil des Klagepatents im eingeschränkten Umfang aufrecht. Nach Abschluss des Nichtigkeitsverfahrens wurde eine geänderte Patentschrift (C5-Schrift; Anlage K 41) veröffentlicht. Der vom Bundesgerichtshof im Nichtigkeitsverfahren aufrechterhaltene Patentanspruch 1 lautet wie folgt: „Intrakardiale Pumpvorrichtung zur perkutanen Einführung, mit einer Pumpe (11), die am proximalen Ende (12) mit einem Katheter (14) und am saugseitigen distalen Ende (13) mit einer Kanüle (15) verbunden ist, welche entfernt von der Pumpe Einlassöffnungen (17) aufweist, dadurch gekennzeichnet, dass die Einlassöffnungen (17) an einem expandierbaren Ansaugkorb (40) vorgesehen sind, der einen Einlauftrichter (41) enthält, und dass an der Kanüle distal von den Einlassöffnungen (17) ein flexibler Fortsatz (20) vorgesehen ist.“ Nachfolgend werden die Figuren 1, 2 und 4 der Klagepatentschrift wiedergegeben. Figur 1 zeigt eine Pumpvorrichtung bei der Funktion innerhalb des Herzens, Figur 2 zeigt eine Darstellung der Pumpvorrichtung im unbenutzten Zustand und Figur 4 zeigt ein Ausführungsbeispiel, bei dem der Saugkopf einen strömungsformenden Einlauftrichter aufweist. Die in den USA geschäftsansässige Beklagte zu 1. bietet an und vertreibt die Herzpumpe „A“ (angegriffene Ausführungsform). Der Vertrieb findet u.a. über die Internetseite www.B.com statt, von welcher eine Bedienungsanleitung (Anlage K 33) und eine Gebrauchsanleitung (Anlage K 32) in deutscher Sprache heruntergeladen werden können. Die Beklagte zu 2. ist ein britisches Unternehmen im Konzern der Beklagten und war ein Tochterunternehmen der Beklagten zu 1. mit einer Zweigniederlassung in C, das auf den Großhandel mit medizinischen Produkten und Herzunterstützungssystemen in Deutschland spezialisiert war. Auf der vorgenannten Internetseite war sie als Kontakt für den Vertrieb der angegriffenen Ausführungsformen in Deutschland angegeben. Sie war überdies für die Bedienungs- und Gebrauchsanleitungen der angegriffenen Ausführungsform verantwortlich. Bei der angegriffenen Ausführungsform handelt es sich ausweislich der als Anlage K 32 vorgelegten Gebrauchsanleitung um eine katheterbasierte Pumpe und Konsole für die partielle, hämodynamische Unterstützung des linken Ventrikels (Anlage K 32, S. 2). Sie besteht aus einem „A-Katheter“ und einer „A-Konsole“ (Anlage K 32, S. 1 und 2). Die grundsätzliche Ausgestaltung der angegriffenen Vorrichtung ergibt sich u.a. aus der Gebrauchsanleitung gemäß Anlage K 32, deren Deckblatt die nachfolgend wiedergegebene Darstellung entnommen ist, sowie aus der von der Klägerin als Anlage K 33 ferner überreichten Bedienungsanleitung und den von der Beklagten vorgelegten bzw. in ihren Schriftsätzen eingeblendeten Abbildungen. Die nachstehend ferner wiedergegebenen Abbildungen stammen ebenfalls aus der Gebrauchsanleitung, wobei die Abbildung 1 (Anlage K 32, S. 2) in einer schematischen Darstellung die Verwendung der angegriffenen Ausführungsform verdeutlicht. Die Abbildung 4 (Anlage K 32, S. 4) zeigt – ebenfalls in einer schematischen Darstellung – den „A-Katheter“ der angegriffene Ausführungsform in Betriebsposition, die Abbildung 5 (Anlage K 32, S. 5) zeigt die einzelnen Komponenten der angegriffenen Vorrichtung und die Abbildung 3 (Anlage K 32, S. 5) zeigt das distale Ende der angegriffenen Ausführungsform. Die Klägerin, die in erster Instanz zunächst den erteilten Patentanspruch 1 und sodann den Patentanspruch 1 in der Fassung des Nichtigkeitsurteils des Bundesgerichtshofs geltend gemacht hat, sieht im Angebot und Vertrieb der angegriffenen Ausführungsform eine wortsinngemäße Verletzung des Klagepatents. Sie hat vor dem Landgericht geltend gemacht: Die angegriffene Ausführungsform verwirkliche sämtliche Merkmale des Patentanspruchs 1. Der Schutzbereich des Klagepatents sei nicht auf expandierbare, stark miniaturisierte Herzpumpen beschränkt, deren Motorteil ebenfalls in den Körper des Patienten eingeführt werde. Für die Benutzung des Klagepatents sei es unerheblich, wenn sich das Antriebsteil der Pumpe außerhalb des Körpers befinde. Eine einstückige Ausbildung von Pumpe und Kanüle werde nicht verlangt. Die Länge der Kanüle werde nicht vorgegeben. Ferner überlasse das Klagepatent die Größe der Einlassöffnungen an der Kanüle dem Fachmann. Gleiches gelte für die Dicke der Streben zwischen den Einlassöffnungen. Die Beklagten, die Klageabweisung beantragt haben, haben eine Verletzung des Klagepatents in Abrede gestellt und geltend gemacht: Das Klagepatent sei in seinem Schutzbereich auf einen ganz bestimmten Pumpentypus beschränkt, nämlich auf einen solchen mit einer nicht expandierbaren, stark miniaturisierten Pumpe. Um einen solchen Typen handele es sich bei der angegriffene Ausführungsform nicht, weshalb diese die Merkmale des Patentanspruchs 1 nicht verwirkliche. Insbesondere verfüge die angegriffene Ausführungsform nicht über eine klagepatentgemäße „Pumpe“, da sich im Gebrauch das Antriebsteil – unstreitig – außerhalb des Patientenkörpers befinde. Das Klagepatent definiere als Pumpe eine Einheit aus Motorteil und Pumpenteil, die unmittelbar ineinander übergehe. Der Katheter enthalte patentgemäß die elektrischen Leitungen für den Betrieb und die Steuerung der nicht expandierbaren, miniaturisierten Pumpe. Bei der Kanüle und der Pumpe handele es sich um zwei unterschiedliche Bauteile, die miteinander verbunden seien. Die Kanüle sei patentgemäß ein langgestreckter flexibler Schlauch. Sämtliche vorgenannten Bauteile seien bei der angegriffenen Ausführungsform nicht entsprechend der Lehre des Klagepatents ausgestaltet. Ferner fehle es der angegriffenen Ausführungsform auch an einer Mehrzahl von „Einlassöffnungen“ an der Kanüle, die sich „entfernt“ der entsprechenden Pumpe befänden. Durch die von der Klägerin als „Einlassöffnungen“ ausgemachten Ausnehmungen zwischen den kronenförmig angeordneten Drähten werde das Strömungsverhalten nicht signifikant beeinflusst, so dass es sich insoweit auch nicht um einen Ansaugkorb mit Einlauftrichter handele. Der flexible Fortsatz der angegriffenen Ausführungsform sei auch nicht „an der Kanüle“ angeordnet. Durch Urteil vom 30.06.2020 hat das Landgericht der Klage nach den zuletzt gestellten Anträgen stattgegeben, wobei es in der Sache wie folgt erkannt hat: „I. Die Beklagten werden verurteilt, 1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Fall wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den jeweiligen gesetzlichen Vertreter der Beklagten zu vollziehen ist, zu unterlassen, intrakardiale Pumpvorrichtungen zur perkutanen Einführung, mit einer Pumpe, die am proximalen Ende mit einem Katheter und am saugseitigen distalen Ende mit einer Kanüle verbunden ist, welche entfernt von der Pumpe Einlassöffnungen aufweist, in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen und/oder zu gebrauchen und/oder zu den genannten Zwecken einzuführen und/oder zu besitzen, bei denen die Einlassöffnungen an einem expandierbaren Ansaugkorb vorgesehen sind, der einen Einlauftrichter enthält und bei denen an der Kanüle distal von den Einlassöffnungen ein flexibler Fortsatz vorgesehen ist; 2. der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagten die unter Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 19.08.2004 begangen haben, und zwar unter Angabe a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer, b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren, c) der Menge der ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden; wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen; 3. der Klägerin in einer geordneten Aufstellung schriftlich darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagten die unter Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 19.09.2004 begangen haben, und zwar unter Angabe a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Lieferungsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer, b) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger, c) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, der Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns; wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in Deutschland ansässigen vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist; 4. nur die Beklagte zu 2): die in ihrem unmittelbaren und/oder mittelbaren Besitz und/oder Eigentum befindlichen, vorstehend unter Ziffer I.1. bezeichneten Erzeugnisse auf eigene Kosten zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von der Klägerin zu benennenden oder zu beauftragenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben; 5. die vorstehend unter Ziffer I.1. bezeichneten, seit dem 19.09.2004 im Besitz Dritter befindlichen Erzeugnisse aus den Vertriebswegen zurückzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagten oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen eingeräumt wurde, unter Hinweis darauf, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf Verletzung des Klagepatents erkannt hat, aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagten zurückzugeben, und den Dritten für den Fall der Rückgabe der Erzeugnisse eine Rückzahlung des ggf. bereits gezahlten Kaufpreises sowie Übernahme der Kosten der Rücknahme zugesagt wird und endgültig zu entfernen, indem die Beklagten die erfolgreich zurückgerufenen Erzeugnisse wieder an sich nehmen oder die Vernichtung derselben beim jeweiligen Besitzer veranlassen. II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr seit dem 19.09.2004 durch die in Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen entstanden ist und künftig entstehen wird.“ Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die angegriffene Ausführungsform verwirkliche sämtliche Merkmale des Patentanspruchs 1 wortsinngemäß. Es handele sich bei ihr um eine „intrakardiale Pumpvorrichtung zur perkutanen Einführung“ im Sinne des Klagepatents. Eine solche Vorrichtung liege bereits dann vor, wenn die Pumpvorrichtung dazu geeignet sei, zumindest teilweise durch die Haut in den menschlichen Körper (perkutan) und in den Herzmuskel selbst (interkardial) eingeführt zu werden. Eine vollständige Einführung sämtlicher Elemente der Pumpvorrichtung in den Körper, insbesondere des Antriebsteils der Pumpe, sei nicht notwendig. Für die Interkardialität folge dies bereits aus der Funktion der klagepatentgemäßen Pumpvorrichtung, die Blut aus der linken Herzkammer in die Aorta pumpen solle. Hierzu sei es notwendig, dass jedenfalls der Teil der Pumpvorrichtung, der die Auslassöffnungen aufweise, in der Aorta verbleibe. Der Zweckangabe „zur perkutanen Einführung“ lasse sich nicht entnehmen, dass eine vollständige perkutane Einführung sämtlicher Bestandteile der Pumpvorrichtung erforderlich sei. Bei den einleitenden Ausführungen in der Klagepatentschrift (Abs. [0003]) handele es sich nicht um eine Legaldefinition von Blutpumpen zur perkutanen Einführung. Zwar werde ausgeführt, dass derartige Pumpvorrichtungen stark miniaturisiert seien und ein zylindrisches Antriebsteil und ein zylindrisches Pumpenteil aufwiesen. Eine unmittelbare Verbindung dieser beiden Teile und die Verortung würden aber nicht „unmittelbar offenbart“. Darüber hinaus werde dort lediglich ein Ausschnitt des bereits vorbekannten Stands der Technik beschrieben. Unstreitig seien auch Blutpumpen zur perkutanen Einführung mit einem externen Antriebsteil bekannt gewesen. Dass sich das Klagepatent auf die angesprochenen speziellen, miniaturisierten Blutpumpen beschränken wolle, lasse sich der Patentbeschreibung nicht entnehmen. Das Antriebsteil werde im Patentanspruch nicht explizit erwähnt. Dessen räumlich-körperliche Ausgestaltung sowie dessen Verortung werde dem Fachmann überlassen. Schließlich spiele die Verortung des Antriebsteils unter funktionaler Betrachtung keine Rolle. Bei der angegriffenen Ausführungsform handele es sich auch um eine (interkardiale) Pumpvorrichtung zur perkutanen Einführung im Sinne des Merkmals 1 des Klagepatents. Auch insoweit sei es unerheblich, dass das Motorteil außerhalb des Körpers verbleibe. Die angegriffene Ausführungsform weise eine „Pumpe“ im Sinne des Klagepatents auf, die am proximalen Ende mit einem Katheter und am saugseitigen distalen Ende mit einer Kanüle verbunden sei. Da sich das Antriebsteil der Pumpvorrichtung außerhalb des Körpers befinden dürfe, sei der Begriff der Pumpe dahingehend zu verstehen, dass es sich um den Teil der Pumpe handele, der letztendlich das Blut befördere. Bei der Pumpe und der Kanüle müsse es sich nicht um zwei voneinander unabhängige bauliche Elemente handeln. Der Begriff des „Katheters“ sei nicht auf solche Katheter begrenzt, die elektrische Leitungen für den Betrieb und die Steuerung der Pumpe führten. Hiervon ausgehend verwirkliche die angegriffene Ausführungsform auch die betreffenden Anspruchsmerkmale. Bei dem Bereich ihres beschichteten Drahtgeflechtrohrs, in welchem sich der Rotor (E) befinde, handele es sich um die klagepatentgemäße Pumpe. Dieser Bereich sei an seinem proximalen Ende mit einem Katheter verbunden. An seinem distalen Ende gehe der Pumpenbereich in den Kanülenbereich über. Die einstückige Ausbildung von Pumpe und Kanüle stelle eine patentgemäße Verbindung dar. Dadurch, dass der Rotor sich lediglich in einem Teilbereich des Drahtrohres befinde, ließen sich die Pumpe und die Kanüle räumlichkörperlich voneinander abgrenzen. Die Kanüle der angegriffenen Ausführungsform weise „entfernt von der Pumpe Einlassöffnungen“ auf. Patentgemäß befänden sich die Einlassöffnungen nicht in dem Bereich, in welchem die Kanüle mit der Pumpe verbunden sei. Bei den Einlassöffnungen handele es sich um Ausnehmungen in der Kanüle, durch die das Blut in die Kanüle eingesaugt werde. Durch die Verwendung des Plurals verdeutliche das Klagepatent dem Fachmann, dass eine Konstruktion, bei welcher die Kanüle an einem Ende offen sei und damit nur eine einzige Öffnung aufweise, nicht dem Schutzbereich unterfalle. Die Kanüle der angegriffenen Ausführungsform weise entsprechende Einlassöffnungen entfernt von der Pumpe auf. Die Pumpe ende dort, wo der Rotor in dem rohrförmigen Drahtgeflecht ende. Dort beginne die Kanüle. Sie ende an ihrem anderen (distalen) Ende in einer aus vier Drähten gebildeten „Krone“. Die Drähte spannten vier Ausnehmungen auf, durch die Blut in die Kanüle strömen könne. Die Einlassöffnungen seien auch „an einem expandierbaren Ansaugkorb“ vorgesehen, der einen Einlauftrichter enthalte. Bei dem Ansaugkorb handele es sich patentgemäß um einen Teil der Kanüle, an welchem die Einlassöffnungen vorgesehen seien. Der Klagepatentbeschreibung entnehme der Fachmann, dass durch den Ansaugkorb das Blut zur Pumpe hin einströme, also durch die Einlassöffnungen zur Pumpe hin gelenkt werde. Diese Lenkungsfunktion des Blutstroms werde durch die Wahl des Begriffs „Einlauftrichter“ bestätigt. Bei der angegriffenen Ausführungsform bestehe die Kanüle aus dem beschichteten Drahtgeflecht. Am distalen Ende der Kanüle werde dieses Drahtgeflecht – ohne die Beschichtung – weitergeführt, wobei vier der Drähte zu einer expandierbaren „Krone“ aufgespannt würden. Die Drähte seien damit der Kanüle zuzuordnen. Dass die einzelnen Einlassöffnungen lediglich durch Drähte voneinander abgegrenzt seien, sei unerheblich. An seiner proximalen Seite sei der Ansaugkorb mit einer trichterförmigen Beschichtung bespannt, die einen Einlauftrichter bilde. Gegen dieses Urteil haben die Beklagten Berufung eingelegt. Unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens machen sie geltend: Zu Unrecht habe das Landgericht eine Verletzung des Klagepatents bejaht. Bei dem durch das Klagepatent geschützten Pumpentyp handele es sich um eine vollständig miniaturisierte Lösung, bei der u.a. das Antriebsteil der Pumpe als miniaturisiertes Teil der Pumpenvorrichtung in den Körper eingeführt werde. Einleitend werde im allgemeinen Teil der Klagepatentschrift auf eben diesen miniaturisierten Pumpentyp verwiesen. Außerdem zeige der in Bezug genommene Stand der Technik einen solchen Pumpentyp. Weiter werde in der Klagepatentbeschreibung ausgeführt, dass Pumpe und Kanüle generell so gestaltet seien, wie dies in der EP 0 9XXD beschrieben sei. Angesichts dieser Festlegung und angesichts der Festlegung in der Einleitung der Klagepatentschrift, dass die Erfindung von einer intrakardialen Pumpvorrichtung ausgehe, die „vollständig in das Herz über angrenzende Gefäße eingeführt werden" könne, verbiete sich die rechtliche Würdigung des Landgerichts. Es gehe dem Klagepatent um die Einführbarkeit durch die Blutgefäße in den Körper des Patienten, und zwar auch des Antriebs als Teil der Pumpe. Das Antriebsteil der Pumpe sei räumlich-körperlich der miniaturisierten Pumpe zugeordnet, was den großen Vorteil habe, dass auf eine Kupplung und eine in einem Katheterschlauch zu führende Antriebswelle einschließlich der technischen Einrichtung für ihre Lagerung in einer Flüssigkeit, verzichtet werden könne. Bei der angegriffenen Ausführungsform handele es sich damit nicht um eine Pumpvorrichtung im Sinne des Klagepatents. Dieser Pumpentyp mit externem Antrieb und expandierbarer Kanüle folge vielmehr einem anderen Grundgedanken als der miniaturisierte Pumpentyp des Klagepatents. Das Landgericht habe demgemäß auch das die Pumpe betreffende Anspruchsmerkmal unzutreffend ausgelegt. Der Patentanspruch gebe in Verbindung mit der Patentbeschreibung eine klare körperlichräumliche Vorgabe, die im Rahmen der Prüfung einer wortsinngemäßen Verletzung zu beachten sei. Eine Pumpe ohne Antrieb sei nach der Lehre des Klagepatents keine Pumpe. Unter Zugrundelegung der Auslegung des Landgerichts könnten Pumpe und Kanüle identisch sein. Eine solche Auslegung verbiete sich jedoch. Was mit der Unterscheidung zwischen Pumpe, Kanüle und Einlassöffnungen, die „entfernt von der Pumpe" angeordnet seien, zu verstehen sei, ergebe sich aus der Beschreibung und den Ausführungsbeispielen des Klagepatents. Das betreffende Merkmal verlange hiernach eine Distanz zwischen Pumpe und Einlassöffnungen, die ihrerseits an einer Kanüle angeordnet seien. Wenn das Klagepatent zwischen Pumpe (mit wesentlichem Element: Motorteil) einerseits und Kanüle andererseits unterscheide und hiermit eine konkrete körperlich-räumliche Anordnung verbinde (Antriebsteil miniaturisiert als Teil der Pumpe), müsse hieran festgehalten werden. Die angegriffene Ausführungsform verfüge nur über eine einzige Einlassöffnung. Ihr expandierbares und beschichtetes Gehäuse stelle (mangels eines miniaturisierten Antriebs) weder eine Pumpe im Sinne des Klagepatents noch eine von einer derartigen Pumpe zu unterscheidende Kanüle dar. Im Übrigen sei nicht erkennbar, dass die Einlassöffnung der angegriffenen Ausführungsform „entfernt von der Pumpe“ angeordnet sei. Schließlich habe das Landgericht in Bezug auf das den „Ansaugkorb“ betreffende Anspruchsmerkmal den technischen Ausgangspunkt des Klagepatents verkannt. Dieses gehe von einem miniaturisierten Pumpentyp aus, der neben der miniaturisierten Pumpe (bestehend aus Antriebsteil und Pumpenteil) eine nicht expandierbare Kanüle aufweise. Allein vor diesem Hintergrund gebe die Lehre, selektiv den Ansaugkorb zu expandieren, Sinn, weil hiermit die in einem Saugkopf angeordneten Einlassöffnungen erweitert würden. Der technische Grundgedanke des Klagepatents liege darin, nur den Bereich der radial angeordneten Einlassöffnungen im Bereich des Saugkopfes zu weiten, wodurch ein Ansaugkorb entstehe. Dieser Grundgedanke sei bei der angegriffenen Ausführungsform nicht verwirklicht. Dem Ansaugkorb müsse zudem eine Lenkungsfunktion zukommen. Wenn man – wie nicht – bei der angegriffenen Ausführungsform die vier dünnen Drähte distal zur Einlassöffnung überhaupt der Kanüle zuordnen wolle, werde hiermit kein Ansaugkorb verwirklicht, da diese Drähte erkennbar keine Lenkungsfunktion aufwiesen. Der vom Landgericht identifizierte „Ansaugkorb“ sei für das Strömungsverhalten irrelevant. Die Beklagten beantragen , das Urteil des Landgerichts abzuändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt , die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil und tritt den Ausführungen der Beklagten unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags entgegen, wobei sie u.a. geltend macht: Patentanspruch 1 sei nicht auf Blutpumpen beschränkt ist, bei denen das Antriebsteil in den Körper eingeführt werde. Vielmehr seien als intrakardiale Pumpvorrichtung zur perkutanen Einführung auch solche Pumpvorrichtungen zu verstehen, bei denen der Antrieb der Pumpe von außerhalb (extrakorporal) vorgenommen werde. Aus der Klagepatentbeschreibung lasse sich nichts anderes herleiten. Als Pumpe im Sinne des Klagepatentes sei der Teil der Pumpvorrichtung zu verstehen, der die Pumpenergie auf das Blut übertrage, so dass dieses aus dem Herzen in den Blutkreislauf gepumpt bzw. gefördert werde. Diese Pumpe sei patentgemäß an ihrem proximalen Ende mit einem Katheter verbunden. Der Katheter könne bei Varianten mit extrakorporalem Antrieb auch die Antriebswelle aufnehmen. Die Pumpe und die Kanüle seien nach der Lehre des Klagepatents miteinander verbunden, und zwar am saugseitigen distalen Ende der Pumpe. Eine Gestaltung, bei der Teile der Pumpe und der Kanüle von Abschnitten derselben Struktur gebildet seien, die klar voneinander abgegrenzte Funktionen aufwiesen, werde hierbei vom Klagepatent nicht ausgeschlossen. Zu widersprechen sei zwar dem Auslegungsergebnis des Landgerichts, dass eine einzige Öffnung der Kanüle nicht dem Schutzbereich unterfalle. Darauf komme es jedoch nicht an, weil die angegriffene Ausführungsform nicht nur eine stirnseitige Öffnung aufweise. Vielmehr sehe die Kanüle an ihrem distalen Ende vier zu einer Krone geformte Drähte vor, die vier Einlassöffnungen bildeten. Die Pumpe werde von dem Rotor und dem den Rotor umgebenden Teil der rohrförmigen Nitinol-Struktur gebildet, über den sich der Rotor erstrecke. Distal entfernt hiervon sei der Einlass mit den Einlassöffnungen angeordnet. Die Pumpe und die Kanüle seien hierbei hinreichend voneinander abzugrenzenden, separaten Abschnitten der Struktur zuzuordnen. Der Ansaugkorb sei patentgemäß ein Teil der Kanüle. Dass nur der Ansaugkorb separat expandierbar sein dürfe, nicht aber die Kanüle, sei dem Klagepatent nicht zu entnehmen. Bei der angegriffenen Ausführungsform bilde die aus den Drähten der Metallstruktur der Kanüle gebildete Krone zusammen mit der Beschichtung der Kanüle den Ansaugkorb, der den Einlauftrichter aufspanne. Diese weise in expandierten Zustand gegenüber dem übrigen Teil der Metallstruktur der Kanüle einen größeren Durchmesser auf. Hierdurch werde eine vorteilhafte Einströmung und damit eine Lenkungsfunktion ermöglicht. Die offenen Bereiche zwischen den vier gebogenen Drähten bildeten die Einlassöffnungen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet. Zu Recht hat das Landgericht die Beklagten wegen Verletzung des Klagepatents verurteilt. Die angegriffene Ausführungsform macht von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch. A. Das Klagepatent betrifft eine intrakardiale Pumpvorrichtung, die über angrenzende Gefäße in das Herz eingeführt werden kann, um die natürliche Pumpfunktion des Herzens zu unterstützen oder gegebenenfalls zu ersetzen (vgl. Anlage K 41, Abs. [0002]; die nachfolgenden Bezugnahmen betreffen, soweit nichts anderes angegeben ist, jeweils die geänderte Klagepatentschrift [C5-Schrift]). Nach den einleitenden Ausführungen in der Klagepatentschrift sind intrakardiale Blutpumpen, die zur perkutanen Einführung bestimmt und daher stark miniaturisiert sind, im Stand der Technik bekannt (Abs. [0003]). Derartige Pumpen, so wird erläutert, wiesen einen zylindrischen Antriebsteil und einen zylindrischen Pumpenteil auf, wobei letzterer mit einer flexiblen Kanüle versehen sei (Abs. [0003]). Die Klagepatentschrift gibt an, dass eine solche Pumpvorrichtung in der europäischen Patentanmeldung 9XXD (Anlage K 24) beschrieben ist (Abs. [0003]), deren Figur 1 nachfolgend wiedergegeben wird. Die aus dieser Druckschrift bekannte Pumpvorrichtung umfasst eine Kanüle (12), die ein zylindrisches Körper-Teil (22) und ein starres hohles Endteil (24) aufweist, das an dem distalen Ende des Körper-Teils (22) befestigt ist und in dem mehrere Öffnungen ausgebildet sind. Das proximale Ende der Kanüle (12) wird von einer Blutpumpe (14) gebildet. Diese weist einen Auslass-Port (20) auf und saugt durch die Öffnungen des Endteils (24) Blut ein (vgl. Anspruch 1 der der EP 9XXD entsprechenden DE 69XXE T2, Anlage K 24a). Von dem proximalen Ende der Pumpe (14) steht ein Katheter (16) ab. Durch Manipulation dieses Katheters (16) kann die Vorrichtung durch die Vaskulatur hindurch zu der Pumpen-Stelle bewegt werden (vgl. Anlage K 24a, Abs. [0028]). Die Blutpumpe (14) fördert Blut in proximaler Richtung, d.h. die Pumpe (14) saugt das Blut in der Herzkammer durch die Öffnungen (34) an dem Endteil (24) an und über die Kanüle (12) wird dieses in Richtung auf den Katheter (16) zu dem Ausgabe-Port (20) gepumpt. Die Klagepatentschrift geht ferner auf die internationale Patentanmeldung 99/5XXF (Anlage K 25) ein, die eine Pumpvorrichtung beschreibt, die in distaler Richtung fördert. Sie gibt an, dass bei dieser bekannten Pumpvorrichtung das Pumpenteil mit einer flexiblen Kanüle verlängert ist, die durch eine Herzklappe hindurchgeführt werden kann. An dem distalen Ende der Kanüle rage ein Katheter mit einem Ballon heraus, der beim Einführen der Pumpvorrichtung im Körper vom Blutstrom mitgenommen werden solle (Abs. [0003]). Zur besseren Verdeutlichung dieses Standes der Technik wird nachstehend die Figur 1 der WO 99/5XXF eingeblendet. Bei dieser bekannten Vorrichtung handelt sich um eine Blutpumpe (10), die durch das Blutgefäß eines Patienten geschoben werden kann, um bis in das Herz hinein vorzudringen. Die Blutpumpe (10) weist ein Antriebsteil (11) und ein damit starr verbundenes Pumpenteil (12) auf. Im Übergangsbereich zwischen Antriebsteil (11) und Pumpenteil (12) befinden sich Ansaugöffnungen (13), durch die Blut von außen her angesaugt wird. Das Pumpenteil (12) enthält ein (nicht dargestelltes) Flügelrad, das das Blut in axialer Richtung antreibt. An den Auslass des Pumpenteils (12) ist ein Schlauch (14) angeschlossen, der ein mit dem Pumpenauslass verbundenes proximales Ende (15) und ein den Schlauchauslass bildendes distales Ende (16) aufweist. Das proximale Ende der Pumpe (10) ist mit einem Katheter (17) verbunden, der die elektrischen Verbindungsleitungen für das Antriebsteil (11) der Pumpe enthält (Anlage K 25, S. 6-7). Die Pumpe (10) wird als „Rechtsherzpumpe“ so verlegt, dass sie von dem rechten Atrium (21) in die Pulmonalarterie (26) hinein fördert (Anlage K 25, S. 7). Eine Pumpvorrichtung, die das Blut durch eine Kanüle hindurch ansaugt und dann in proximaler Richtung fördert, kann nach den Erläuterungen der Klagepatentschrift so verlegt werden, dass sie durch die Aortenklappe hindurchführt wird, wobei der Saugkopf am Ende der Kanüle sich in der linken Herzkammer befindet, während der Pumpenauslass in der Aorta liegt (Abs. [0004]). Die Klagepatentschrift kritisiert an derartigen Pumpen zum einen als nachteilig, dass diese starken pulsierenden Druckschwankungen ausgesetzt sind, da die Tätigkeit der kontinuierlich fördernden Pumpe von der pulsierenden Tätigkeit des Herzens überlagert wird. Dadurch ändere sich die Position der Pumpe und des dazugehörigen proximalen Katheters ständig. Dabei könne die durch die Aortenklappe hindurchgehende Kanüle sich verschieben und sogar ausgeworfen werden und in die Aorta entgleiten (Abs. [0004]). Zum anderen beanstandet sie als nachteilig, dass sich der Saugkopf der Kanüle an den Gewebeteilen im Inneren des Herzens festsaugen kann. Dies könne nicht nur zu Irritationen des Herzens führen, sondern auch die Einlassöffnungen verstopfen und so die Leistung der Pumpe verringern. Schließlich könne eine Schädigung auch dadurch verursacht werden, dass die Kanüle sich an der Mitralklappe festsauge. (Abs. [0005]). Das Klagepatent liegt vor diesem Hintergrund das technische Problem zugrunde, eine intrakardiale Pumpvorrichtung zur perkutanen Einführung zur Verfügung zu stellen, die zuverlässig positioniert werden kann und bei der die Gefahr des Festsaugens weitgehend vermieden wird (vgl. Abs. [0006] und BGH, Urt. v. 20.11.2018 – X ZR 17/17, BeckRS 2018, 36910, Anlage K 40 [nachfolgend nur: NU] Rn.12). Zur Lösung dieses Problems schlägt Patentanspruch 1 eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor: 1. Intrakardiale Pumpvorrichtung zur perkutanen Einführung. 2. Die Pumpvorrichtung weist eine Pumpe (11) auf, die 2.1 am proximalen Ende (12) mit einem Katheter (14) und 2.2 am saugseitigen distalen Ende (13) mit einer Kanüle (15) verbunden ist. 3. Die Kanüle (15) weist entfernt von der Pumpe (11) Einlassöffnungen (17) auf. 4. Die Einlassöffnungen (17) sind an einem expandierbaren Ansaugkorb (40) vorgesehen, der einen Einlauftrichter (41) enthält. 5. An der Kanüle (15) ist distal von den Einlassöffnungen (17) ein flexibler Fortsatz (20) vorgesehen. Von zentraler Bedeutung für den Gegenstand des Klagepatents ist die Gestaltung der Kanüle. Wesentliche Merkmale sind dabei die Einlassöffnungen, die entfernt von der Pumpe an einem expandierbaren Ansaugkorb vorgesehen sind (Merkmale 3 und 4), sowie der distal von diesen Öffnungen angeordnete flexible Fortsatz (Merkmal 5). Nach den Erläuterungen in der Klagepatentschrift leistet insbesondere der an der Kanüle distal von den Einlassöffnungen vorgesehene flexible Fortsatz einen wesentlichen Beitrag zur Lösung der der Erfindung zugrundeliegenden Aufgabe (vgl. BGH, NU Rn. 19 und 20). Dem Fortsatz kommt zum einen eine Distanzhaltefunktion zu. So soll der Fortsatz die Pumpvorrichtung auf Abstand zur Herzwand halten, indem er sich dort abstützt (Abs. [0008]). Dadurch wird die Gefahr gemindert, dass die Kanüle sich festsaugt (Abs. [0008], [0021]; BGH, NU Rn. 21). Zum anderen soll durch den Fortsatz die Neigung der Pumpvorrichtung zu pulsierenden Bewegungen aufgrund der Herzpulsation vermindert werden, so dass die Pumpvorrichtung wesentlich ruhiger im Herzen liegt und nicht so leicht aus der Aortenklappe oder dem linken Ventrikel ausgeworfen wird (Abs. [0008], [0021]; BGH, NU Rn. 21). Dieses vorausgeschickt, bedürfen im Hinblick auf den Streit der Parteien die Merkmale 1 bis 4 der obigen Merkmalsgliederung näherer Erläuterung. 1. Bei dem Gegenstand des Klagepatents handelt es sich um eine „intrakardiale Pumpvorrichtung zur perkutanen Einführung“ (Merkmal 1). Als „intrakardial“ wird in der Medizin die Positionierung innerhalb des Herzens bezeichnet. Eine „intrakardiale Pumpvorrichtung“ ist demgemäß eine Pumpvorrichtung, die im Herzen positioniert werden kann, um die natürliche Pumpfunktion des Herzens zu unterstützen oder durch kontinuierlichen Pumpbetrieb zu ersetzen (vgl. Abs. [0001]). Die im Patentanspruch 1 einleitend enthaltene Zweckangabe „zur perkutanen Einführung“ definiert den durch das Klagepatent geschützten Gegenstand ferner dahin, dass dieser geeignet sein muss, für den im Patentanspruch genannten Zweck verwendet zu werden. Das bedeutet, dass die Pumpvorrichtung so ausgebildet sein muss, dass sie über angrenzende Gefäße in das Herz eingeführt werden kann (perkutane Einführung). Weder aus der Bezeichnung des unter Schutz gestellten Gegenstandes als „intrakardiale Pumpvorrichtung“ noch aus der Zweckangabe „zur perkutanen Einführung“ folgt hierbei, dass sämtliche Bestandteile der Pumpvorrichtung, also auch z.B. das Antriebsteil (der Motor) der Pumpe, in den Körper des Patienten einführbar sein müssen. a) Gegen ein dahingehendes Erfordernis spricht auch, dass Patentanspruch 1 keine Vorgaben zur Ausgestaltung der Pumpe der unter Schutz gestellten Pumpvorrichtung macht. Er gibt insbesondere nicht vor, dass die Pumpe aus einem zylindrischen Antriebsteil und einem zylindrischen Pumpenteil besteht, die starr miteinander verbunden oder axial (unmittelbar) hintereinander angeordnet sind. In Patentanspruch 1 ist in Bezug auf die Pumpe von einem Antriebsteil überhaupt nicht die Rede. Dieser spricht lediglich von einer „Pumpe“. Der angesprochene Durchschnittsfachmann – als solcher kann hier im Anschluss an die sowohl von den Parteien als auch vom Bundesgerichtshof (NU Rn. 33) nicht beanstandeten Ausführungen des Bundespatentgerichts in seinem Urteil vom 15.11.2016 (Az.: 4 Ni 42/14, GRUR 2017, 1023 = BeckRS 2016, 115882 Rn. 41) ein Team aus einem mit der Entwicklung von kardiovaskulären Geräten, insbesondere zur Herzkatheterisierung, befassten Ingenieur der Fachrichtung Medizintechnik und einem Kardiologen mit Schwerpunkt auf der interventionellen Kardiologie angesehen werden – erkennt ferner, dass es für die Funktion der unter Schutz gestellten Pumpvorrichtung gänzlich unerheblich ist, ob das Antriebsteil der Pumpe in unmittelbarer Verbindung mit der Pumpe steht und ebenfalls in den Patientenkörper eingeführt wird. Aufgabe der Pumpvorrichtung als solcher ist es, die natürliche Pumpfunktion des Herzens zu unterstützen oder sogar zu ersetzen (vgl. Abs. [0002]). Zu diesem Zwecke soll mittels der Pumpe über die an der Kanüle vorgesehenen Einlassöffnungen im Herzen Blut angesaugt und durch einen im Patentanspruch nicht ausdrücklich erwähnten Auslass in den Blutkreislauf gepumpt werden. Die Pumpvorrichtung kann, wie in Figur 1 gezeigt und in der zugehörigen Beschreibung (Abs. [0019]) erläutert, dazu verwendet werden, Blut in der linken Herzkammer (LV) anzusaugen und in die Aorta (AO) zu fördern. Hierfür muss die Pumpvorrichtung nur so verlegt werden, dass sich der Teil der Kanüle, der die Einlassöffnungen aufweist in der linken Herzkammer liegt, wohingegen sich die Auslassöffnungen der Vorrichtung in der Aorta befinden. Daraus, dass es sich bei dem unter Schutz gestellten Gegenstand um eine intrakardiale Pumpvorrichtung zur perkutanen Einführung handelt, entnimmt der Fachmann zwar, dass das die Förderung des Blutes von der linken Herzkammer in die Aorta bewirkende, die Pumpenergie auf das Blut übertragende – vom Landgericht als „eigentliche Pumpe“ bezeichnete – Teil der Pumpe, welches z.B. ein Flügelrad oder Rotor ist, das/der von einem Gehäusering oder dergleichen umgeben ist, in den Körper eingeführt wird. Hierbei wird die Pumpvorrichtung so verlegt, dass sich die Pumpe bzw. das Pumpenteil mit dem Flügelrad/Rotor in der Aorta befindet. Wo sich der Motor (Antrieb) der Pumpe befindet, der das Flügelrad bzw. den Rotor antreibt, ist hingegen ohne Belang. Das gilt nicht nur für die originäre Aufgabe einer intrakardialen Pumpvorrichtung, die natürliche Pumpfunktion des Herzens zu unterstützen oder gegebenenfalls zu ersetzen, sondern auch für die Lösung des dem Klagepatent zugrundeliegenden technischen Problems. Das Klagepatent hat es sich – wie ausgeführt – zur Aufgabe gemacht, eine intrakardiale Pumpvorrichtung zur perkutanen Einführung zur Verfügung zu stellen, die zuverlässig positioniert werden kann und bei der die Gefahr des Festsaugens weitgehend vermieden wird. Zur Lösung dieser Problemstellung spielt es keine Rolle, ob der Antrieb der Pumpe ebenfalls in den Körper des Patienten eingeführt wird oder ob dieser außerhalb des Körpers verbleibt. b) Merkmal 2 steht diesem Verständnis nicht entgegen. Soweit hiernach die „Pumpe“ an ihrem proximalen Ende mit einem Katheter und an ihrem am saugseitigen distalen Ende mit einer Kanüle verbunden ist, folgt hieraus, dass die im Patentanspruch angegebenen Vorrichtungsbestandteile in einer bestimmten Reihenfolge angeordnet sind, und zwar – in distaler Richtung – in der Reihenfolge Katheter, Pumpe und Kanüle. Anspruchsgemäß ist hierbei die Pumpe an ihrem proximalen Ende mit dem Katheter und an ihrem distalen Ende mit der Kanüle verbunden. Das bedeutet aber nicht, dass auch der – im Patentanspruch überhaupt nicht erwähnte – Antrieb der Pumpe in den Körper einführbar sein muss. Bei der gebotenen funktionalen Betrachtung ist das Merkmal 2 aus den vorgenannten Gründen vielmehr dahin zu verstehen, dass mit „Pumpe“ das die Pumpenergie auf das Blut übertragende Pumpenteil angesprochen ist, das die Förderung des Bluts unmittelbar bewirkt. Eben dieses – typischerweise ein Flügelrad oder einen Rotor umfassende – Teil repräsentiert die „Pumpe“. Dass mit der in Merkmal 2 angesprochenen „Pumpe“ eine aus einem Antriebsteil und einem Pumpenteil bestehende Bau- bzw. Pumpeneinheit gemeint ist, ergibt sich aus dem maßgeblichen Anspruchswortlaut nicht. Zwar muss die unter Schutz gestellte Blutpumpe selbstverständlich über eine Pumpe (11) mit Antriebsteil verfügen. Der Antrieb wird im Patentanspruch 1 jedoch nicht erwähnt. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem den Katheter betreffenden Merkmal 2.1. Der Patentanspruch gibt diesbezüglich nur vor, dass die Pumpvorrichtung auch einen Katheter aufweist, der mit der Pumpe an deren proximalen Ende verbunden ist. Er spricht weder davon, dass der Katheter die elektrischen Leitungen für den Betrieb und die Steuerung der Pumpe enthält, noch ist im Patentanspruch von einem Katheter zur Führung der elektrischen Leitungen für den Betrieb und die Steuerung der Pumpe die Rede. Weist die Pumpe ein Antriebsteil auf, das dem Pumpenteil räumlich-körperlich zugeordnet ist und mit diesem in den Patientenkörper eingeführt wird, dient der Katheter zwar zur Aufnahme und Führung der elektrischen Leitungen für den Betrieb und die Steuerung der Pumpe. Eine solche Handhabung bzw. Anordnung wird vom Patentanspruch jedoch nicht zwingend vorausgesetzt. Ebenso gut kann der Katheter bei einer Pumpvorrichtung mit extrakorporalem Antriebsteil die zur Pumpe führende Antriebswelle enthalten, durch die der Rotor der Pumpe mittels eines außerhalb des Patientenkörpers verbleibenden Antriebs angetrieben wird. Die schnell rotierende Antriebswelle wird dadurch durch den Katheter abgeschirmt. c) In der Patentbeschreibung (Abs. [0002]) heißt es einleitend zwar, dass die Erfindung von einer intrakardialen Pumpvorrichtung ausgeht, die „vollständig“ in das Herz über angrenzende Gefäße eingeführt werden kann, um die natürliche Pumpfunktion des Herzens zu unterstützen oder durch kontinuierlichen Pumpbetrieb zu ersetzen. Daraus zieht der angesprochene Durchschnittsfachmann jedoch nicht den Schluss, dass sich das Klagepatent nicht auf Pumpvorrichtungen mit einem extrakorporalen Antriebsteil bezieht. Er erkennt, dass selbst die in Figur 1 der Klagepatentschrift gezeigte Pumpvorrichtung nicht so verlegt ist, dass sich deren Pumpe (11) im linken Ventrikel befindet. Die Pumpe (11) ist vielmehr in der Betriebslage der Pumpvorrichtung in der Aorta positioniert (vgl. Abs. [0019] und Figur 1). Sie selbst wird somit – anders als z.B. bei dem Stand der Technik gemäß der WO 99/5XXF, bei welchem sich die Pumpe (10) im rechten Vorhof (Atrium) befindet (vgl. die Figur 1 der WO 99/5XXF) – nicht „in das Herz“ eingeführt. Schon aus diesem Grunde wird der Durchschnittsfachmann den einleitenden Beschreibungstext, wonach das Klagepatent von einer intrakardialen Pumpvorrichtung ausgeht, die „vollständig in das Herz“ eingeführt werden kann, nicht streng wörtlich verstehen. Sofern er die in Rede stehende Bemerkung nicht ohnehin nur auf den in der Klagepatentschrift nachfolgend behandelten Stand der Technik (dazu sogleich) bezieht, wird der Fachmann dieser Beschreibungsstelle lediglich entnehmen, dass das Klagepatent eine intrakardiale Pumpvorrichtung betrifft, die als solche über angrenzende Gefäße bis in das Herz eingeführt werden kann, um die natürliche Pumpfunktion des Herzens zu unterstützen oder durch kontinuierlichen Pumpbetrieb zu ersetzen. Er wird hingegen nicht zu der Überzeugung gelangen, dass das Klagepatent hiermit zum Ausdruck bringen will, dass es sich bei der unter Schutz gestellten Pumpvorrichtung um eine solche handelt, bei der auch das Antriebsteil der Pumpe in den Körper eingeführt wird, und damit eine interkardiale Pumpvorrichtung mit einem extrakorporalen Antriebsteil nicht unter den Patentanspruch fällt. Das gilt umso mehr, als er bei Lektüre des Patentanspruchs nicht nur unschwer erkennt, dass ein Antriebsteil oder Motor in diesem überhaupt nicht erwähnt ist, sondern er auch registriert, dass die in der einleitenden Beschreibung enthaltene Angabe „vollständig“ keinen Eingang in den Patentanspruch gefunden hat. d) Auch der in der Klagepatentschrift gewürdigte Stand der Technik rechtfertigt nicht die Annahme, dass das Klagepatent sich auf einen ganz bestimmten Typ von interkardialer Pumpvorrichtung beschränken will. Die Klagepatentschrift (Abs. [0003]) gibt einleitend an, dass intrakardiale Blutpumpen, die perkutan in den Patientenkörper eingeführt werden, stark miniaturisiert sind und ein zylindrisches Antriebsteil und ein zylindrisches Pumpenteil aufweisen. Die in diesem Zusammenhang erwähnten Druckschriften (EP 0 9XXD A1; WO 99/5XXF) offenbaren zwar jeweils eine Blutpumpe, die aus einem zylindrischen Antriebsteil und einem zylindrischen Pumpenteil besteht, wobei diese Teile unmittelbar miteinander verbunden sind. Das erlaubt allerdings nicht den Schluss, dass das Klagepatent eben eine solche Pumpe voraussetzt. Das gilt schon deshalb, weil die Klagepatentschrift im Rahmen der weiteren Beschreibung des Standes der Technik jeweils nur auf das „Pumpenteil“ abstellt, wenn es in Absatz [0003] heißt (Unterstreichungen hinzugefügt): „Das Ansaugende des Pumpen teils ist mit einer flexiblen Kanüle versehen, die am distalen Ende einen Saugkopf mit seitlichen Einlassöffnungen aufweist. Eine solche Pumpvorrichtung ist in EP 0 9XXD A1 (E) beschrieben. Eine andere Pumpvorrichtung, die in distaler Richtung fördert, ist in WO 99/5XXF (E) beschrieben. Bei dieser Pumpvorrichtung ist der Pumpen teil mit einer flexiblen Kanüle verlängert, die durch eine Herzklappe hindurchgeführt werden kann. …“ Der Fachmann entnimmt dem, dass es auf das Pumpenteil ankommt. Dieses soll zwecks perkutaner Einführung in den Patientenkörper stark miniaturisiert sein. Eben in diesem Sinne interpretiert der Durchschnittsfachmann auch die einleitenden Angaben der Klagepatentschrift in Absatz [0002]. Darüber ist Folgendes zu beachten: Anhaltspunkte für das Verständnis eines Merkmals können sich zwar durchaus auch aus dem Stand der Technik ergeben, den die Patentschrift erwähnt (vgl. Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 13. Auflage, Kap. A Rn. 69). Die Verwertbarkeit des Standes der Technik bei der Auslegung bedeutet aber nicht, dass jede konstruktive Einzelheit in den Patentanspruch hineininterpretiert werden darf, die beim (vor allem gattungsbildenden) Stand der Technik verwirklicht ist (Kühnen, a.a.O., Kap. A Rn. 72). Von Belang sind von vornherein nur solche Gestaltungsdetails, die für die erfindungsgemäße Lehre Bedeutung haben und dementsprechend in einem Merkmal des Patentanspruchs aufscheinen. Innerhalb dieses Rahmens sind wiederum unterschiedliche Konstellationen möglich. So kann es sein, dass das Patent von einer bestimmten vorbekannten Konstruktion ausgeht, diese als vorteilhaft ansieht und für die Erfindung beibehalten will. In einem solchen Fall wird im Zweifel die Annahme berechtigt, dass sich das Patent – in diesem Punkt – den Stand der Technik zu eigen macht, weshalb es zulässig und geboten sein wird, für das Verständnis dieses Merkmals auf den betreffenden Stand der Technik und eine hier etwa gegebene Legaldefinition oder dergleichen zurückzugreifen (vgl. Senat, Urt. v. 30.10.2014 – I-15 U 30/14, BeckRS 2014, 21929 Rn. 65). Andererseits kann es aber ebenso gut sein, dass das Patent einen bestimmten Stand der Technik nur „formal“ zum Ausgangspunkt für die Darstellung der Erfindung nimmt, ohne dass der Schluss gerechtfertigt wäre, dass sich das Patent damit auf eine spezielle, bei diesem Stand der Technik gegebene Ausgestaltung festlegen will (vgl. Senat, BeckRS 2014, 21929 Rn. 65). Von der zuletzt genannten Situation ist im Allgemeinen dann auszugehen, wenn die vorbekannte Konstruktion im Hinblick auf den Erfindungsgedanken des Patents beliebig und keineswegs zwingend ist und für die Verwirklichung der Erfindung ersichtlich auch andere Konstruktionen infrage kommen (Senat, BeckRS 2014, 21929 Rn. 65). So verhält es sich hier. Wie bereits ausgeführt, ist sowohl für die technische Funktion der Blutpumpe als auch für die Lösung des dem Klagepatent zugrundeliegenden technischen Problems gänzlich irrelevant, ob das Antriebsteil unmittelbar mit der Pumpe verbunden ist und ob auch das Antriebsteil der Pumpe in den Patientenkörper eingeführt wird. e) Unstreitig waren am Anmeldetag des Klagepatents auch Blutpumpen zur perkutanen Einführung mit einem extrakorporalen Antriebsteil bekannt. Anhaltspunkte dafür, dass sich das Klagepatent von diesen dem Fachmann prinzipiell bekannten Blutpumpen hinsichtlich der Platzierung des Antriebsteils abgrenzen will, sind der Klagepatentschrift nicht zu entnehmen. Richtig ist zwar, dass sich Anhaltspunkte für das Verständnis eines Merkmals grundsätzlich nur aus dem Stand der Technik ergeben können, den die Patentschrift erwähnt. Kein zulässiges Auslegungsmaterial stellt demgegenüber ein in der Patentschrift nicht erwähnter Stand der Technik dar, mag er auch vor dem Anmelde- bzw. Prioritätstag des Patents der Öffentlichkeit zugänglich gewesen sein (BGH, GRUR 1991, 811, 813 f – Falzmaschine). Ihn heranzuziehen ist nur dann zulässig, wenn der Nachweis geführt werden kann, dass dieser Stand der Technik zum allgemeinen Fachwissen auf dem betreffenden Gebiet gezählt hat (BGH, GRUR 1978, 235, 236 f. – Stromwandler; OLG Düsseldorf [2. ZS], Urt. v. 10.12.2009 – 2 U 51/08, BeckRS 2010, 12415; Urt. v. 17.12.2009 – 2 U 118/08, BeckRS 2010, 15660; Urt. v. 26.11.2020 – 2 U 65/19, GRUR-RS 2020, 37856 Rn. 56). Dass dem Fachmann Blutpumpen mit einem externen Antrieb am Anmeldetag des Klagepatents grundsätzlich bekannt waren, stellen die Beklagten jedoch nicht in Abrede. Der grundsätzliche Aufbau von Herzpumpen und deren Antriebskonzepte sind dem Fachmann bekannt. Dieser weiß daher, dass es auch Blutpumpen mit extrakorporalem Antrieb gibt. Dass sich das Klagepatent von solchen Blutpumpen hinsichtlich der Anordnung des Antriebsteils abgrenzen will, kann der Patentschrift nicht entnommen werden. Insbesondere wird in der Klagepatentbeschreibung nicht hervorgehoben, dass eine räumlich-körperliche Zuordnung des Antriebsteil zur Pumpe von Vorteil ist, weil damit auf eine Kupplung und/oder eine in dem Katheter zu führende Antriebswelle und/oder eine technischen Einrichtung für die Lagerung der Antriebswelle in einer Flüssigkeit verzichtet werden kann. Es mag insoweit von Vorteil sein, dass eine intrakardiale Pumpvorrichtung mit intrakorporalem Antriebsteil über keine Antriebswelle, keine Schmiervorrichtung für diese und keine Kupplung verfügt. Dass es dem Klagepatent eben hierauf ankommt und es die aus dem in der Patentschrift erwähnten Stand der Technik bekannte Ausgestaltung deshalb beim Gegenstand des Klagepatents beibehalten will, ergibt sich aus der Patentschrift jedoch nicht. Für die vom Klagepatent angestrebte zuverlässige Positionierung der Pumpvorrichtung und die ferner angestrebte Vermeidung eines Festsaugens der Kanüle im Inneren des Herzens spielt es keine Rolle, ob der Antrieb der Blutpumpe extra- oder intrakorporal erfolgt. f) Dass die Klagepatentschrift in ihren Figuren Ausführungsformen mit einer Pumpe (11) zeigt, die einen Motorteil und einen Pumpenteil aufweist, die axial hintereinander angeordnet (vgl. insbesondere Figur 2 und Abs. [0022]) und miteinander verbunden sind, so dass bei diesen das Antriebsteil der Pumpe räumlich-körperlich zugeordnet ist, rechtfertigt kein anderweitiges Verständnis des Begriffs Pumpe bzw. keine anderweitige Auslegung des Patentanspruchs. Bei den in den Figuren der Klagepatentschrift gezeigten Ausführungsformen, bei denen dies der Fall ist, handelt es sich lediglich um Ausführungs beispiele . Ausführungsbeispiele dienen grundsätzlich der Beschreibung von Möglichkeiten der Verwirklichung des Erfindungsgedankens. Sie erlauben daher regelmäßig keine einschränkende Auslegung eines die Erfindung allgemein kennzeichnenden Patentanspruchs (BGHZ 160, 204, 210 = GRUR 2004, 1023 – Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung; BGH, GRUR 2007, 778 Rn. 14, 21 – Ziehmaschinenzugeinheit; GRUR 2008, 779 Rn. 34 – Mehrgangnabe; GRUR 2016, 1031 Rn. 23 – Wärmetauscher; GRUR 2017, 152 Rn. 21 – Zungenbett). Ausführungsbeispiele umreißen damit regelmäßig nur eine mögliche Teilmenge der vom Anspruchswortlaut des Hauptanspruchs erfassten Konstruktionen, weshalb sie prinzipiell nur den Schluss zulassen, dass dasjenige, was im Ausführungsbeispiel gezeigt ist, unter den Hauptanspruch fällt; ihnen kommt jedoch keine technische Lehre des Hauptanspruchs einengende Bedeutung zu (vgl. OLG Düsseldorf [2. ZS], Urt. v. 13.08.2020 – I-2 U 10/19, GRUR-RS 2020, 44647 Rn. 62 m.w.N.). Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Auslegung des Patentanspruchs unter Heranziehung der Beschreibung und der Zeichnungen ergibt, dass nur bei Befolgung einer solchen engeren technischen Lehre derjenige technische Erfolg erzielt wird, der erfindungsgemäß mit den im Anspruch bezeichneten Mitteln erreicht werden soll (BGH, GRUR 2008, 779 – Mehrgangnabe). Das ist hier jedoch aus den bereits angeführten Gründen nicht der Fall. Ohne Belang ist deshalb auch, dass die Klagepatentschrift in Absatz [0017] angibt, dass die Pumpe generell so gestaltet ist, wie es in der EP 0 9XXD beschrieben ist. Diese sich im besonderen Teil der Patentbeschreibung findende Bemerkung bezieht sich auf die Pumpe der in Figur 1 gezeigten Ausführungsform, wobei der Fachmann diese Angabe auch auf die in den übrigen Figuren dargestellten Ausführungsformen und damit auch auf das in Figur 4 gezeigte Ausführungsbeispiel beziehen mag. Es handelt sich hierbei nur um eine mögliche, aber nicht zwingende Ausgestaltung. g) Das vorstehende Auslegungsergebnis wird dadurch bestätigt, dass im Nichtigkeitsverfahren nicht nur die fachkundige Beklagte zu 2. selbst davon ausgegangen ist, dass es sich auch bei Pumpvorrichtungen mit extrakorporalem Antriebsteil um Pumpvorrichtungen im Sinne des Klagepatents handelt, sondern dass hiervon offensichtlich auch sowohl der Bundesgerichtshof als auch das Bundespatentgericht ausgegangen sind. Im Nichtigkeitsverfahren hat sich die Beklagte zu 2. auch auf Pumpvorrichtungen mit extrakorporalem Antrieb bezogen (vgl. Entgegenhaltungen HL 12, HL 13, HL 43, HL 48 und HL 50). Sie hat insbesondere geltend gemacht, dass sowohl die US 5 0XXG (HL 12) als auch die US 6 5XXH (HL 13) den erteilten Patentanspruch 1 sowie den im Verlaufe des erstinstanzlichen Nichtigkeitsverfahrens mit dem Hauptantrag verteidigten Patentanspruch 1 neuheitsschädlich vorwegnehmen (vgl. Nichtigkeitsklage, Anlage B 4, S. 13 ff. und S. 16 ff.; Schriftsatz v. 15.09.2016, Anlage B 8, S. 5 ff. und S. 9 f.) Davon, dass es sich auch bei intrakardialen Pumpvorrichtungen, deren Pumpe von außen über ein Antriebsteil angetrieben wird, um Pumpvorrichtungen im Sinne des Klagepatents handelt, ist auch der Bundesgerichtshof ausgegangen. Dieser hat sich in seinem Nichtigkeitsberufungsurteil u.a. mit der US 5 061 256 (HL12) befasst (NU Rn. 41 ff.), die eine Kanüle betrifft, mit der eine Blutpumpe zur Unterstützung der Herztätigkeit retrograd in den linken Herzventrikel eingeführt werden kann. Wie der Bundesgerichtshof ausgeführt hat, wird bei diesem Stand der Technik die Pumpe perkutan in die Oberschenkelarterie eingesetzt, über diese in die Aorta geschoben und von dort aus über die Aortenklappe in den linken Ventrikel eingeführt (NU Rn. 41). Die Pumpe wird hierbei von außen über eine Antriebswelle betrieben, die in einem Katheter verläuft, über den auch das hydrostatische Lager der Pumpe mit dem erforderlichen Spülmedium versorgt wird (BGH, NU Rn. 42). Der Bundesgerichtshof hat angenommen, dass die HL12 eine entsprechend den Merkmale 1 und 2 der obigen Merkmalsgliederung aufgebaute Pumpvorrichtung mit einer Einlassöffnung nach Merkmal 3 (BGH, NU Rn. 46) sowie mit einem an der Kanüle vorgesehen Fortsatz nach Merkmal 5 (BGH, NU Rn. 47 f.) offenbart. Als nicht offenbart hat er lediglich das Merkmal 4 angesehen (BGH, NU Rn. 49). Der Bundesgerichtshof ist damit augenscheinlich davon ausgegangen, dass auch eine Pumpvorrichtung mit einem extrakorporalen Antriebsteil, bei der die Pumpe von außen über eine Antriebswelle betrieben wird, eine intrakardiale Pumpvorrichtung zur perkutanen Einführung im Sinne des Merkmal 1 sein kann, die auch den Vorgaben der Merkmale 2 und 3 entsprechen kann. Dass nach Auffassung des Bundesgerichtshofs auch Pumpvorrichtungen mit externen Antriebsteil patentgemäße Pumpvorrichtungen sein können, bestätigen auch dessen Ausführungen zu der im Nichtigkeitsverfahren entgegengehaltenen Veröffentlichung von D et al. (HL 48). Diese Entgegenhaltung hat eine Axialkatheterpumpe zur Unterstützung der linken Herzkammer zum Gegenstand, bei der, damit sie perkutan eingeführt werden kann, „der Rotor und das ihn umgebende Gehäuse“ miniaturisiert sind und expandiert werden, wenn die Pumpe ihren Einsatzort in der linken Herzkammer erreicht hat (BGH, NU Rn. 50). Rotor und Gehäuse sind aus der Formgedächtnislegierung Nitinol hergestellt, wobei das Gehäuse von einer Umhüllung aus Polyurethan umgeben ist. Der Rotor ist mit einer „durch eine Wendel im Katheter zentrierten Antriebswelle“ verbunden, die ihrerseits mit einer „externen Antriebseinheit“ verbunden ist (BGH, NU Rn. 51). Der Bundesgerichtshof hat hinsichtlich dieses Standes der Technik nicht etwa angenommen, dass es sich bei diesem nicht um eine entsprechend den Merkmalen 1 und 2 aufgebaute Pumpvorrichtung handelt. Er hat vielmehr nur das Merkmal 3 als nicht eindeutig und unmittelbar offenbart angesehen (BGH, NU Rn. 54, 55), wobei er lediglich auch offengelassen hat, ob es sich bei dem den expandierten Rotor umgebende expandierbaren Gehäuse um einen Ansaugkorb im Sinne des Merkmals 4 handelt (BGH, NU Rn. 54, 57). Dass die Entgegenhaltung HL 12 eine intrakardiale Pumpvorrichtung zur perkutanen Einführung, die die Merkmale 1, 2, 3 und 5 verwirklicht, offenbart, hat auch das Bundespatentgericht in seinem vorangegangenen Urteil vom 15.11.2016 (BeckRS 2016, 115882 Rn. 85-90) angenommen. Es ist damit ebenfalls davon ausgegangen, dass eine Pumpvorrichtung mit einem extrakorporalen Antrieb eine Pumpvorrichtung im Sinne des Klagepatents sein kann. Das machen auch die Ausführungen des Bundespatentgerichts zur Entgegenhaltung HL 48 deutlich (BPatG, BeckRS 2016, 115882 Rn. 99 ff.), die das Bundespatentgericht nicht etwa deshalb als nicht relevant angesehen hat, weil bei deren Gegenstand der Rotor mit einer durch eine Wendel im Katheter zentrierten Antriebswelle verbunden ist, die ihrerseits mit einer externen Antriebseinheit verbunden ist. Schließlich hat auch die Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamtes im Einspruchsverfahren über das die Priorität des Klagepatents in Anspruch nehmenden europäischen Patents 1 XXK angenommen, dass die Entgegenhaltung HL 12 (dort: HL 5 / D 1) eine intrakardiale Pumpvorrichtung mit allen Merkmalen des erteilten Anspruchs 1 dieses Patents offenbart (vgl. Einspruchsentscheidung v. 04.06.2014, Anlage HL 8, S. 7 f.). h) Wie die von der Klägerin selbst vertriebene Pumpvorrichtung „E“ ausgestaltet ist und wie die Klägerin deren Pumpe in einem von ihr herausgegebenen Handbuch (Anlage HRM 2; Bl. 403-405 EA) definiert bzw. beschreibt, ist für die Auslegung des Klagepatentanspruchs ohne Belang. 2. Wie ausgeführt, ist mit „Pumpe“ in Merkmal 2 das die Pumpenergie auf das Blut übertragende Pumpenteil angesprochen, wobei diesem Pumpenteil ein Antriebsteil räumlich-körperlich zugeordnet sein kann, aber nicht notwendig sein muss. Diese Pumpe ist nach der Lehre des Klagepatents am proximalen Ende mit einem Katheter (Merkmal 2.1) und am saugseitigen distalen Ende mit einer Kanüle (Merkmal 2.2) verbunden. a) Die Pumpe kann z.B. ein Flügelrad aufweisen, welches von einem Gehäusering umgeben wird (vgl. Abs. [0022]). Ebenso gut kann das Flügelrad bzw. der Rotor aber auch unmittelbar im distalen Bereich eines hohlen Schlauchs oder Rohrs untergebracht sein, welcher im Anschluss – in distaler Richtung – als Kanüle fungiert. In diesem Fall dient der Abschnitt des Schlauchs bzw. Rohrs, der/das den Rotor umgibt, als Pumpengehäuse. Die axiale Länge der Pumpe wird hierbei von dem Rotor definiert; die Pumpe ist in dem Bereich verortet, über den sich der Rotor erstreckt. Der sich hieran unmittelbar anschließende – sich in distaler Richtung erstreckende – Abschnitt des Schlauchs/Rohrs bildet sodann die patentgemäße Kanüle. Die von dem Rotor und dem entsprechenden Schlauch- bzw. Rohrabschnitt gebildete Pumpe ist in diesem Fall an ihrem saugseitigen distalen Ende mit der Kanüle verbunden. Dass es sich bei dem Pumpengehäuse und der Kanüle um ein Bauteil (Schlauch/Rohr) handelt, ist unerheblich. Wie sich insbesondere aus der Figur 2 der Klagepatentschrift ergibt, können die Pumpe (genauer: der das Flügelrad umgebende Gehäusering) und die Kanüle ineinander übergehen und den gleichen Außendurchmesser aufweisen. Dann kann es sich bei dem Gehäusering und der Kanüle aber auch ohne weiteres um ein (einstückiges) Bauteil in Gestalt eines Rohrs oder Schlauchs handeln. Dass bei einer solchen Ausführungsform das Pumpengehäuse und die Kanüle von Abschnitten derselben (rohrförmigen) Struktur gebildet werden, hat keine Bedeutung, weil der Klagepatentanspruch weder zur Art der Verbindung von Pumpe und Kanüle noch zur materialmäßigen Beschaffenheit der Pumpe und der Kanüle Vorgaben macht und irgendeine diesbezügliche Beschränkung vor dem technischen Hintergrund der Erfindung auch offensichtlich verfehlt wäre. Bei einer entsprechenden Ausführungsform sind die Pumpe und die Kanüle keineswegs „identisch“. Vielmehr können die Pumpe und die Kanüle strukturell klar voneinander abgegrenzt werden. Der eine Abschnitt des Schlauchs/Rohrs, der den Rotor umgibt, fungiert als (Pumpen-)Gehäuse des Rotors, welcher die Pumpwirkung erzeugt, der sich daran unmittelbar – in distaler Richtung – anschließende weitere Abschnitt des Schlauchs/Rohrs bildet die (passive) Kanüle. b) Der Katheter, mit dem die Pumpe an ihrem proximalen Ende verbunden ist, kann – wie bereits ausgeführt – im Falle einer Pumpvorrichtung mit intrakorporalem Antrieb die elektrischen Leitungen für den Betrieb und die Steuerung der Pumpe enthalten. Er kann aber auch bei einer ebenfalls unter den Patentanspruch 1 fallenden intrakardialen Pumpvorrichtung mit externem Motor die zur Pumpe führende Antriebswelle enthalten, durch die der Rotor mittels des außerhalb des Patientenkörpers verbleibenden Motors angetrieben wird. 3. Die Kanüle weist gemäß Merkmal 3 entfernt von der Pumpe „Einlassöffnungen“ auf. a) Unter „Einlassöffnungen“ versteht der Fachmann mit Blick auf die Patentbeschreibung (Abs. [0017], [0028]) an der Kanüle vorgesehene Öffnungen, durch die das Blut in die Kanüle gelangt, d.h. im eingeschalteten Zustand der Pumpe angesaugt wird (vgl. BPatG, BeckRS 2016, 115882 Rn. 64). Bei den „Einlassöffnungen“ handelt es sich demgemäß um „Saugöffnungen“ (BGH, NU Rn. 25 und 63; BPatG, BeckRS 2016, 115882 Rn. 64). Zu unterscheiden hiervon sind die im Patentanspruch nicht ausdrücklich erwähnten „Auslassöffnungen“, durch die der Blutstrom austritt (vgl. Abs. [0017], [0022]). b) Der Patentanspruch spricht nicht davon, dass „mindestens eine Einlassöffnung“ an der Kanüle vorgesehen ist, womit bereits die Verwendung einer (einzigen) Einlassöffnung ausreichen würde. Er sagt auch nicht, dass an der Kanüle „eine Einlassöffnung“ vorgesehen ist, womit sowohl die Verwendung einer als auch – da der Fachmann das Wort „eine“ im Zweifel nicht als Zahlwort, sondern als unbestimmten Artikel verstehen würde – die Verwendung mehrerer Einlassöffnungen unter den Anspruchswortlaut fiele. Ebenso ist im Patentanspruch nicht von „einem Einlass“ die Rede. Dieser spricht vielmehr sowohl in Merkmal 3 als auch in Merkmal 4 ausdrücklich von „Einlassöffnungen“ und gebraucht damit den Plural des Wortes „Einlassöffnung“, was bei unbefangener Lektüre des Patentanspruchs dafür spricht, dass mindestens zwei Einlassöffnungen an der Kanüle vorgesehen sein sollen (vgl. OLG Düsseldorf [2. ZS], Urt. v. 21.03.2013 – 2 U 73/09, BeckRS 2013, 12504 zu der Angabe „Spulen“ in einem Patentanspruch). In dem ihm durch den Anspruchswortlaut vermittelten Verständnis, dass der Begriff „Einlassöffnungen“ als Handlungsanweisung dahingehend zu verstehen ist, mindestens zwei Einlassöffnungen an der Kanüle auszubilden, und dieser Begriff nicht als ein bloßer Gattungsbegriff zu sehen ist, der dem Leser der Patentschrift nur deutlich macht, welche Art von Ausgestaltung die Kanüle noch aufweisen soll, nämlich einen Einlass, sieht sich der Fachmann durch die Figuren der Klagepatentschrift und die zugehörige Patentbeschreibung bestätigt. Denn die Figuren zeigen nur Ausführungsformen, die mehr als eine Einlassöffnung aufweisen (vgl. Figuren 1, 2, 4 und 5) und das Klagepatent spricht auch in seiner Beschreibung ausschließlich im Plural von „Einlassöffnungen“ (Abs. [0017], [0025], [0027], [0028]), nicht aber von „Einlassöffnung“. Der Fachmann kann hieraus nur den Schluss ziehen, dass mit „Einlassöffnungen“ mehr als eine (einzige) Einlassöffnung gemeint ist, so dass z.B. – wovon das Landgericht mit Recht ausgegangen ist – eine Ausgestaltung, bei welcher die Kanüle an ihrem distalen Ende eine (einzige) stirnseitige Einlassöffnung aufweist, nicht den Vorgaben des Klagepatents entspricht. Gegenteilige Anhaltspunkte sind der Patentbeschreibung nicht zu entnehmen. Insbesondere weisen auch die Kanülen des in der Klagepatentschrift erwähnten Standes der Technik (Abs. [0017]) mehr als eine Einlassöffnung auf. Zwar kommt es für die den Einlassöffnungen zukommende „Einlass“ bzw. - „Ansaugfunktion“ (Abs. [0011], [0017], [0028]) nur darauf an, dass das Blut durch einen ausreichend großen Querschnitt angesaugt wird. Insoweit macht es technisch keinen entscheidenden Unterschied, ob das Ansaugen des Bluts durch eine oder durch mehrere Einlassöffnungen erfolgt. Auch lässt sich der Klagepatentschrift nicht entnehmen, dass der Zweck der Vorsehung mehrerer Einlassöffnungen darin liegt, dass durch das Vorsehen einer Mehrzahl von Öffnungen gewährleistet wird, dass ein Teil der Öffnungen selbst dann offenbleibt, wenn im Bereich einer Öffnung ein Festsaugen auftreten sollte. Die Gefahr, dass die Kanüle sich festsaugt, soll patentgemäß durch den an der Kanüle distal von den Einlassöffnungen vorgesehenen flexiblen Fortsatz (Merkmal 5) verhindert bzw. gemindert werden. Diese Erwägungen rechtfertigen jedoch nicht die Annahme, dass nach dem Wortsinn der Merkmale 3 und 4 bereits eine Einlassöffnung genügt. Ebenso wenig wie es für eine wortsinngemäßen Patentbenutzung ausreicht, dass ein im Patentanspruch benanntes Bauteil fehlt, die diesem Bauteil zugedachte technische Funktion aber durch ein anderes Mittel erfüllt wird, reicht es für eine wortsinngemäße Merkmalsverwirklichung aus, wenn im Falle der Angabe einer Mehrzahl eines Bauteils oder Elements im Patentanspruch (hier: Einlassöffnungen) nur eine Einzahl dieses Bauteils oder dieses Elements (hier: eine Einlassöffnung vorgesehen ist, welche die der Mehrzahl zugedachte Funktion erfüllt (vgl. OLG Düsseldorf, BeckRS 2013, 12504). Auch wenn grundsätzlich eine funktionsorientierte Auslegung angebracht ist und Merkmale und Begriffe des Patentanspruchs regelmäßig so zu deuten sind, wie dies angesichts der ihnen nach dem offenbarten Erfindungsgedanken zugedachten technischen Funktion angemessen ist, darf die gebotene funktionale Betrachtung bei räumlich-körperlich definierten Merkmalen nicht dazu führen, dass ihr Inhalt auf die bloße Funktion reduziert und das Merkmal in einem Sinne interpretiert wird, der mit der räumlich-körperlichen Ausgestaltung, wie sie dem Merkmal eigen ist, nicht mehr in Übereinstimmung steht (vgl. BGH, GRUR 2016, 921 Rn. 30 ff. – Pemetrexed; Senat, Urt. v. 14.08.2014 – I-15 U 15/14, GRUR-RS 2014, 21710; Urt. v. 28.05.2015 – I-15 U 109/14, BeckRS 2015, 16125; Urt. v. 19.09.2019 – 15 U 36/15, GRUR-RS 2019, 44914 Rn. 44; Urt. v. 11.03.2021 – I-15 U 87/19, GRUR-RS 2021, 14804 Rn. 49; OLG Düsseldorf [2. ZS], GRUR-RR 2014, 185, 188 – WC-Sitzgelenk; Urt. v. 26.11.2020 – 2 U 65/19, GRUR-RS 2020, 37856 Rn. 69). Nichts anderes gilt, wenn das Klagepatent – wie hier – die Verwendung einer Mehrzahl eines Bauteils oder Elements verlangt, zur Erfüllung der der Mehrzahl zugedachten Funktion aber schon eine Einzahl ausreichen kann (vgl. OLG Düsseldorf [2. ZS], BeckRS 2013, 12504). c) Patentgemäß sind die Einlassöffnungen „entfernt“ von der Pumpe vorgesehen. Wie das Landgericht im Ansatz zutreffend ausgeführt hat, erschließt sich dem Fachmann aus dem Anspruchswortlaut, wonach die Pumpe an ihrem distalen Ende mit einer Kanüle verbunden ist und die Kanüle entfernt von der Pumpe Einlassöffnungen aufweist, dass sich die Einlassöffnungen nicht in dem Bereich befinden sollen, in welchem die Kanüle mit der Pumpe verbunden ist. Vielmehr soll eine Distanz zwischen Pumpe und Einlassöffnungen bestehen, wobei der Abstand in Merkmal 3 nicht näher definiert wird. Merkmal 4 entnimmt der Fachmann allerdings, dass die Einlassöffnungen am distalen Ende bzw. Endbereich der Kanüle vorgesehen sind. Gemäß diesem Merkmal sind die Einlassöffnungen an einem „expandierbaren Ansaugkorb“ (dazu sogleich) angebracht. Bei dem expandierbaren Ansaugkorb handelt es sich um eine spezielle strukturelle Ausgestaltung des in der Patentbeschreibung (Abs. [0011], [0017], [0018], [0019], [0020], [0022], [0025], [0026], [0027]) erwähnten „Saug kopfes “ (vgl. BPatG, BeckRS 2016, 115882 Rn. 74), weshalb die Klagepatentschrift in Bezug auf das Ausführungsbeispiel gemäß Figur 4 auch davon spricht, dass bei diesem der „Saugkopf“ einen strömungsformenden Einlauftrichter aufweist (Abs. [0014]). Ein „Kopf“ befindet sich an einem Ende von etwas, weshalb dem Fachmann im vorliegenden Zusammenhang klar ist, dass der „Saugkopf“ am distalen Ende der Kanüle vorgesehen ist (vgl. auch zum Stand der Technik Abs. [0003] und Abs. [0004]: „die am distalen Ende einen Saugkopf … aufweist“; „der Saugkopf am Ende der Kanüle“). Da es sich bei dem expandierbaren Ansaugkorb um eine spezielle Ausgestaltung des „Saugkopfes“ handelt, gilt dies zwingend auch für den Ansaugkorb. Die Einlassöffnungen sind demgemäß am distalen Ende der Kanüle angebracht. Soweit die Beklagten hierin einen Widerspruch zu der Auslegung des Patentanspruchs sehen, wonach der Rotor der Pumpe auch unmittelbar in dem – in seinem weiteren Verlauf – die Kanüle bildenden Schlauch oder Rohr angeordnet sein kann, erschließt sich dies nicht. Wie bereits ausgeführt, können bei einer entsprechenden Ausgestaltung die Pumpe und die Kanüle strukturell klar voneinander abgegrenzt werden. Der eine Abschnitt des Schlauchs/Rohrs, der den Rotor umgibt, fungiert als rohrförmiges Pumpengehäuse für den Rotor, welcher die Pumpwirkung erzeugt, der andere Abschnitt des Schlauchs/Rohrs bildet die hohle und passive Kanüle. Sind die Einlassöffnungen am distalen Ende bzw. im distalen Endbereich des die Kanüle bildenden Schlauch-/Rohrabschnitts vorgesehen, sind sie „entfernt“ von der Pumpe angeordnet. 4. Da nach dem Anspruchswortlaut die Kanüle die Einlassöffnungen aufweist (Merkmal 3), muss – wovon das Landgericht mit Recht ausgegangen ist – der in Merkmal 4 angesprochene „expandierbare Ansaugkorb“, wenn die Einlassöffnungen an diesem angebracht sind, ein Teil der Kanüle sein (vgl. auch BPatG, BeckRS 2016, 115882 Rn. 73). a) Der Ansaugkorb weist im expandierten Zustand einen Einlauftrichter auf, der – wie sich aus Absatz [0026] der Patentbeschreibung ergibt – eine glatte Einströmung ermöglichen und durch Verringerung der hydraulischen Verluste die hydraulische Leistung der Pumpe erhöhen soll. Wie sich aus der die Figur 4 betreffenden Beschreibung in Absatz [0026] ergibt, welche der Fachmann mangels einer das Merkmal 4 betreffenden allgemeinen Beschreibungsstelle zur Auslegung dieses Merkmals heranziehen wird, zeichnet sich der expandierbare Ansaugkorb dadurch aus, dass er im aufgeweiteten Zustand einen größeren Außendurchmesser als die Kanüle hat. Durch die Expansion des Ansaugkorbes wird der Einlauftrichter aufgespannt. Die trichterförmige Gestaltung bewirkt eine Verringerung des Strömungsquerschnitts der Kanüle, die mit einem vergleichsweise langsamen Aufbau der Druckdifferenz (langsamer Druckaufbau) und damit einer glatten Einströmung einhergeht, die wiederum zu einer Verringerung der hydraulischen Verluste führt. b) Bei dem expandierbaren Ansaugkorb handelt es sich, wie bereits erwähnt, um eine spezielle strukturelle Ausgestaltung des in der Patentbeschreibung erwähnten Saugkopfes, welcher sich am distale Ende der Kanüle befindet. Zur konstruktiven Ausgestaltung des dort vorgesehenen expandierbaren Ansaugkorbes macht der Patentanspruch keine näheren Vorgaben. Er verhält sich insbesondere nicht dazu, aus welchem Material der expandierbare Ansaugkorb besteht. Aus der Bezeichnung „Ansaug korb “ folgt allenfalls, dass der damit angesprochene Teil der Kanüle im expandierten Zustand eine korbartige Form hat, wobei der Fachmann dieses Erfordernis mangels weitergehender Vorgaben zur Struktur des Ansaugkorbes weit verstehen wird. Um einen „ Ansaug korb“ handelt es sich bei dem betreffenden Teil der Kanüle, weil an ihm die Einlassöffnungen vorgesehen sind. Zur Größe und Form der Einlassöffnungen macht der Patentanspruch ebenfalls keine Vorgaben. Der Patentanspruch lässt ferner offen, wie der Ansaugkorb expandiert wird. Er schließt nicht aus, dass im Rahmen der Expansion des Ansaugkorbs auch eine Aufweitung der Kanüle erfolgt. Von einer „nicht expandierbaren Kanüle“ und/oder einem „selektiv“ oder „separat“ expandierbaren Ansaugkorb ist im Patentanspruch 1 nicht die Rede und eine Aufweitung der Kanüle ist auch unschädlich, wenn nach der Expansion der Ansaugkorb mit seinem Einlauftrichter einen größeren Außendurchmesser hat als die Kanüle ihrerseits. Eine Beschränkung des Klagepatents auf einen Pumpentyp mit einer nicht expandierbaren Kanüle lässt sich der Klagepatentschrift nicht entnehmen. Die Lehre des Klagepatents ist damit entgegen der Auffassung der Beklagten nicht darauf gerichtet, die Kanüle lediglich „partiell“ im Bereich der Einlassöffnungen zu expandieren und durch eine solche „selektive“ Expansion den Ansaugkorb zu bilden. Hiervon ist ersichtlich auch das Bundespatentgericht ausgegangen, das im Zusammenhang mit der Entgegenhaltung HL 48 angenommen hat, dass der in der auf Seite 34 seines Urteils vom 15.11.2016 (BeckRS 2016, 115882 Rn. 101) wiedergegebenen – von der Beklagten zu 2. im Nichtigkeitsverfahren mit Bezug auf die HL 48 vorgelegten – Abbildung gezeigte Gegenstand das Merkmal 4 offenbart. Es hat hierzu ausgeführt, dass eine Blutpumpe mit einer Kanüle aus einer expandierbaren Gitterstruktur in dieser Abbildung gezeigt ist. Dieses Pumpengehäuse stelle einen Einlauftrichter […] dar. So zeige es ein Drahtgeflecht in expandiertem Zustand, bei dem der proximale, mit einer Polyurethan-Folie überzogene kegelförmige Teil einen Trichter bilde. Der distale kegelförmige Teil weise aufgrund der Gitterstruktur Einlassöffnungen auf, durch die das mit dem im Trichter befindlichen Rotor gepumpte Blut einströme. Obwohl die Pumpe nach der HL 48 sich von der patentgemäßen Pumpe darin unterscheide, dass sich das Förderelement (Rotor) innerhalb des Einlauftrichters befinde, zeige dennoch auch diese Pumpe die technische Lehre gemäß Merkmal 4A5 (= Merkmal 4 der vorliegenden Merkmalsgliederung), wonach durch den Einlauftrichter ein größerer Einlaufbereich und damit eine Verringerung der Verwirbelung in diesem Bereich erreicht werde (BPatG, BeckRS 2016, 115882 Rn. 99-103). Der Bundesgerichtshof hat in seinem Nichtigkeitsberufungsurteil zwar offengelassen, ob das (auch) in der Figur 1 der HL 48 erkennbare, den expandierbaren Rotor umgebende expandierbare Gitter (Gehäuse) als Ansaugkorb im Sinne des Merkmals 4 angesehen werden kann (BGH, NU Rn. 54 und Rn. 57). Er hat aber nicht angenommen, dass die Entgegenhaltung HL 48 einen anderen Pumpentyp offenbart. Weder ist der Bundesgerichtshof davon ausgegangen, dass nach der Lehre des Klagepatents die Kanüle nicht expandierbar sein darf, noch hat er angenommen, dass erfindungsgemäß die Pumpe nicht expandierbar ist. B. Zu Recht ist das Landgericht zu dem Ergebnis gekommen, dass die angegriffene Ausführungsform der unter Schutz gestellten technischen Lehre wortsinngemäß entspricht. 1. Bei der angegriffenen Ausführungsform handelt es sich um eine intrakardiale Pumpvorrichtung zur perkutanen Einführung im Sinne des Merkmals 1. Wie das Landgericht unter Bezugnahme auf die die angegriffene Ausführungsform betreffende Gebrauchsanleitung (Anlage K 32) unangefochten und auch zutreffend festgestellt hat, umfasst die angegriffene Ausführungsform einen Katheter, in welchem sich eine Antriebswelle befindet. An den Katheter schließt sich distal ein in der Abbildung 5 der Gebrauchsanleitung als „beschichtete Kanüle“ bezeichnetes Bauteil an, bei dem es sich um ein rohrförmiges, beschichtetes Drahtgeflecht handelt. Die „beschichtete Kanüle“ besteht aus Nitinol und ist aus einem Gitter aufgebaut sowie mit Thoralon beschichtet. In ihrem distalen Bereich befindet sich ein in der Anlage K 32 als „E“ bezeichneter Rotor, der elastisch, zusammenklappbar und drehbar im Inneren der „beschichteten Kanüle“ gelagert ist. Der Rotor wird im Betriebszustand über die Antriebswelle von einem (externen) Motor angetriebenen und erzeugt durch seine Drehbewegung im Inneren der „beschichteten Kanüle“ einen Blutfluss. Am distalen Ende der „beschichtete Kanüle“ ist ein flexibler Fortsatz vorgesehen, welcher in der Anlage K 32 als „flexible, atraumatische Spitze“ bezeichnet wird. Diese „Spitze“ ist über vier Drähte mit der „beschichteten Kanüle“ verbunden, wobei die „beschichtete Kanüle“ im Verbindungsbereich einen „Einlass“ aufweist. Am proximalen Ende der „beschichteten Kanüle“ ist ein „Auslass“ vorgesehen. In den Körper des Patienten eingeführt werden die in der auf der Seite 14 des Landgerichts wiedergegebene Abbildung 5 der Anlage K 32 rot markierten Elemente der angegriffenen Pumpvorrichtung, zu denen die „beschichtete Kanüle“ samt dem Rotor („E“) gehört. Wie die von der Klägerin vorgelegte Gegenüberstellung (Bl. 344 eA) der Figur 1 der Klagepatentschrift und der Abbildung 4 der Gebrauchsanleitung verdeutlicht, wird ein Teil der angegriffene Pumpvorrichtung perkutan in das Herz eingeführt wird. Die angegriffene Ausführungsform wird so verlegt, dass ein Abschnitt der „beschichteten Kanüle“ mit dem sich distal an diese anschließenden Fortsatz und dem im Verbindungsbereich vorgesehenem „Einlass“ in der Herzkammer liegt, während sich der restliche Teil der „beschichteten Kanüle“ samt dem in dieser untergebrachten Rotor in der Aorta befindet. Die „beschichtete Kanüle“ erstreckt sich hierbei durch die Aortenklappe. Über den „Einlass“ wird mittels des – über die Antriebswelle vom Motor angetriebenen – Rotors im Herzen Blut angesaugt und in die Aorta befördert, wo es über den „Auslass“ austritt. Die angegriffene Ausführungsform stellt damit eine intrakardiale Pumpvorrichtung zur perkutanen Einführung im Sinne des Klagepatents dar. Dass ihr Motor nicht in den Körper des Patienten eingeführt wird und auch nicht in diesen eingeführt werden kann, steht einer Verwirklichung des Merkmals 1 – wie auch einer Verwirklichung der Merkmale 2 und 3 – aus den bereits angeführten Gründen nicht entgegen. 2. Die angegriffene Ausführungsform entspricht auch den Vorgaben des Merkmals 2 wortsinngemäß. a) Die „Pumpe“ im Sinne des Merkmals 2 wird bei der angegriffenen Ausführungsform von dem Rotor („E“) und dem den Rotor umgebenden Bereich des rohrförmigen, beschichteten Drahtgeflechts („beschichtete Kanüle“) gebildet. Die den Rotor umgebende rohrförmige Struktur bildet ein Gehäuse für den Rotor und stellt damit das Pumpengehäuse dar. Die Pumpe umfasst hierbei den Bereich, über den sich der Rotor („E“) axial erstreckt; sie endet in distaler Richtung dort, wo der Rotor endet. b) An ihrem distalen Ende ist die Pumpe mit einer „Kanüle“ verbunden (Merkmal 2.2). Die Kanüle wird bei der angegriffenen Ausführungsform von dem Abschnitt des rohrförmigen, beschichteten Drahtgeflechts gebildet, der sich distal an die vorbeschriebene Pumpe anschließt. Der betreffende Abschnitt des rohrförmigen Bauteils („beschichtete Kanüle“) schließt sich unmittelbar an das den Rotor umgebenden Gehäuse an, mit dem es einstückig verbunden ist. Dass das Pumpengehäuse und die Kanüle von einem Bauteil gebildet werden, ist aus den bereits angeführten Gründen für die patentrechtliche Beurteilung unerheblich. Die Pumpe und die Kanüle können bei der angegriffenen Ausführungsform ohne weiteres strukturell voneinander abgegrenzt werden. Der Abschnitt des rohrförmigen Bauteils, der den Rotor umgibt, fungiert als Pumpengehäuse und der sich distal daran unmittelbar anschließende, sich in Richtung der flexiblen Spitze erstreckende weitere Abschnitt des rohrförmigen Bauteils fungiert als Kanüle im Sinne des Klagepatents. c) An ihrem proximalen Ende ist die vorstehend beschriebene Pumpe mit dem Katheter verbunden (Merkmal 2.1). Dass sich proximal des Rotors („E“) noch ein Abschnitt des Drahtgeflechts erstreckt, an dessen proximalen Ende die Auslassöffnungen vorgesehen sind, und sich proximal dieser Auslassöffnungen eine „Hülse“ erstreckt, an der der Katheter ansetzt, steht der Verwirklichung des Merkmals 2.1 nicht entgegen. Wie der von den Beklagten zuletzt überreichten, nachfolgend eingeblendeten Darstellung (Schriftsatz v. 30.07.2021, S. 10 Rn. 22 [Bl. 407 EA]) zu entnehmen ist, schließt sich bei der angegriffenen Ausführungsform an den Rotor (blau) proximal ein längliches, rohrförmiges Bauteil an, welches von den Beklagten als „Hülse“ bezeichnet wird. Am proximalen Ende dieser „Hülse“ schließt sich der Katheter (gelb) an. Anders als in der von den Beklagten überreichten Darstellung markiert, umfasst die Pumpe nicht nur den grün markierten Bereich, sondern den gesamten Abschnitt, über den sich das blaue Rotor-Bauteil („E“) axial erstreckt. Ob sich die proximal an dieses Rotor-Bauteil (blau) anschließende „Hülse“ nicht ohnehin dem Katheter zuzuordnen ist, kann dahinstehen. Selbst wenn dies nicht der Fall sein sollte, steht dieses zusätzliche Bauteil einer Verwirklichung des Merkmals 2.1 nicht entgegen. Denn die Pumpe ist bei der angegriffenen Ausführungsform an ihrem proximalen Ende über das besagte Bauteil mit dem Katheter verbunden. Wie die Pumpe an ihrem proximalen Ende mit dem Katheter verbunden ist, lässt der Patentanspruch offen. Er fordert insbesondere keine „unmittelbare“ Verbindung, sondern gibt lediglich vor, dass die Pumpe am proximalen Ende mit einem Katheter verbunden ist. Das bedeutet lediglich, dass die Pumpe räumlich an ihrem der Hand des Anwenders zugewandten Ende mit einem Katheter verbunden ist. Wie die Verbindung der Pumpe mit dem Katheter erfolgt, stellt der Patentanspruch ins Belieben des Fachmanns, weshalb die Verbindung auch über ein weiteres – im Anspruch 1 nicht näher spezifiziertes – Bauteil erfolgen kann. Ebenso ist es ohne Belang, dass bei der angegriffenen Ausführungsform das Verbindungsteil an seinem distalen Ende von einem Abschnitt des Drahtgeflechts umgeben ist. Der betreffende proximale Endbereich der „beschichteten Kanüle“ lässt sich ohne weiteres als distale Verlängerung des Pumpengehäuses begreifen. Der betreffende Bereich stellt keine Kanüle im Sinne des Merkmals 2.1 dar, weil er sich distal vom Rotor befindet und das Pumpmedium (Blut) in diesem Bereich der „beschichteten Kanüle“ den Rotor mithin bereits passiert hat. d) Dass der Katheter der angegriffenen Ausführungsform keine elektrischen Leitungen für den Betrieb und die Steuerung des Rotors, sondern eine Antriebswelle und Flüssigkeiten zu deren Spülung enthält, ist für die Verwirklichung des Merkmals 2.1 und die Benutzung der technischen Lehre des Klagepatents aus den bereits angeführten Gründen ohne Bedeutung. 3. In wortsinngemäßer Verwirklichung des Merkmals 3 weist die Kanüle der angegriffenen Ausführungsform entfernt von der Pumpe Einlassöffnungen vor, wobei diese entsprechend den Vorgaben des Merkmals 4 auch an einem expandierbaren Ansaugkorb vorgesehen sind, der einen Einlauftrichter enthält. a) Wie bereits ausgeführt, besteht die Kanüle der angegriffenen Ausführungsform aus einem rohrförmigen, beschichteten Drahtgeflecht. Am distalen Ende der beschichteten Kanüle wird dieses Drahtgeflecht weitergeführt, indem distal vier Drähte des Geflechtes aus dem beschichteten Teil der Kanüle herausgeführt werden. Im expandierten Zustand bilden diese vier Drähte, wie beispielsweise der im Tatbestand wiedergegeben Abbildung 3 der Gebrauchsanleitung (Anlage K 32) sowie den nachstehend eingeblendeten Fotos zu entnehmen ist, zusammen eine „Krone“, an deren distalen Ende der flexible Fortsatz vorgesehen ist. Die beschichtete Kanüle wird an ihrem einlaufseitigen (distalen) Ende ersichtlich im Verhältnis zu dem weiter stromabwärts liegenden Teil der beschichteten Kanüle aufgeweitet. Im expandierten Zustand ist dort ein „Einlauftrichter“ ausgebildet, der sich in proximaler Richtung verjüngt. Durch diesen Einlauftrichter wird ein größerer Einlaufbereich und dadurch eine Verringerung der Verwirbelung erreicht. b) Die so ausgestaltete angegriffene Ausführungsform verfügt, wie die nachstehend wiedergegebene Darstellung verdeutlicht, über einen „Ansaugkorb“, der den Einlauftrichter aufweist. Die von den vier Drähten im expandierten Zustand aufgespannte „Krone“ auf, lässt sich als ein korbartiges Gebilde beschreiben. Dieses ist der Kanüle zuzurechnen, weil es von Drähten des Drahtgeflechts gebildet wird, aus dem die Kanüle besteht. Die vier Drähte werden aus dem beschichteten Teil der Kanüle herausgeführt und spannen vor dem beschichteten Teil der Kanüle einen Raum auf, der der Kanüle zuzuordnen ist. Dass dieser „Ansaugkorb“ nicht „separat“ bzw. “selektiv“ expandiert werden kann, ist aus den bereits angeführten Gründen unschädlich. c) Die offenen Bereiche zwischen den vier aufgespannten Drähten stellen „Einlassöffnungen“ dar, welche in der nachfolgend wiedergegebenen Abbildung markiert sind. Das Blut gelangt aufgrund des Fehlens einer Beschichtung bzw. Bespannung durch diese Öffnungen in den von den Drähten aufgespannten Raum und den Einlauftrichter. Da bereits der dem Einlauftrichter saugseitig vorgelagerte Teil des von den Drähten aufgespannten Raums der Kanüle zuzuordnen ist, gelangt damit das Blut bei der angegriffenen Ausführungsform über diese Einlassöffnungen in die Kanüle. Zwar verfügt der Ansaugkorb der angegriffenen Ausführungsform im Vergleich zu dem Ansaugkorb (16) des in der Figur 4 der Klagepatentschrift gezeigten Ausführungsbeispiels über eine deutlich weniger ausgeprägte „Korbstruktur“. Abgesehen von den vier einzelnen, dünnen Drähten gibt es in dem unbeschichteten, distalen Kanülenbereich kein weiteres Material. Das ist jedoch für die patentrechtliche Beurteilung ohne Bedeutung. Denn der Patentanspruch macht – wie ausgeführt – weder nähere Vorgaben zur Struktur des Ansaugkorbes noch zu dem Material, aus dem der expandierbare Ansaugkorb besteht. Er verhält sich insbesondere weder zur Gestaltung der Stege bzw. Streben des Ansaugkorbes noch zur Größe und Form der Einlassöffnungen, so dass z.B. bei einem „Ansaugkorb“, wie er (lediglich) beispielhaft in Figur 4 gezeigt ist, auch deutlich weniger Kanülenmaterial stehengelassen werden kann, wodurch zwangsläufig größere Einlassöffnungen entstehen. Im Extremfall kann die Korbstruktur – wie bei der angegriffenen Ausführungsform – auf wenige (hier: vier), einzelne dünne Streben reduziert werden. Eine „Lenkungsfunktion“ haben die Einlassöffnungen nicht. Die gewünschte glatte Einströmung soll der Einlauftrichter des Ansaugkorbes ermöglichen (Abs. [0017]). Die Einlassöffnungen haben nur eine Einlass- bzw. Ansaugfunktion, wobei der Patentanspruch – wie ausgeführt – keinerlei Vorgaben zur Größe der Öffnungen macht. Soweit sich die Beklagten in Bezug auf das von ihnen in erster Instanz vorgelegte (Bl. 334 GA), auf Seite 20 des landgerichtlichen Urteils wiedergegebene Druckdiagramm beziehen, hat das Landgericht zutreffend angenommen, dass die Beklagten hieraus nichts herleiten können. Das Landgericht hat diesbezüglich ausgeführt, dass das Diagramm zwar zeigt, dass der Druck im Trichterbereich höher als im Kronenbereich ist. Es zeige aber nicht, dass der Druck innerhalb des Herzmuskels dem Druck entspreche, der im Kronenbereich herrsche. Denn in den rot eingefärbten Bereichen des Druckdiagramms, zu denen sowohl der Kronenbereich als auch der ihn umgebende Bereich der Herzkammer zählten, könnten laut der Legende des Druckdiagramms Druckdifferenzen von bis zu 2.000 Pa (= 20 mbar) herrschen, so dass das Diagramm insoweit unergiebig sei. Dass diese Würdigung des Landgerichts unzutreffend ist und dem Druckdiagramm etwas anderes zu entnehmen ist, zeigen die Beklagten mit der Berufung nicht konkret auf und dies vermag der Senat auch nicht festzustellen. Ausweislich des in Rede stehenden Druckdiagramms herrscht in dem rot dargestellten Bereich eine Druckdifferenz von bis zu 2.000 Pa. Ohne eine Druckdifferenz würde auch keine Strömung hin zu dem Einlauftrichter vorliegen. An dem Einströmvorgang beteiligt ist damit zwangsläufig auch die von den Drähten gebildete „Krone“, wobei aufgrund der großen offenen Bereiche zwischen den einzelnen Drähten und der dünnen Ausbildung der Drähte nur ein geringer Druckverlust bewirkt wird. Diese Ausgestaltung führt damit zu geringen hydraulischen Verlusten, was gerade vorteilhaft ist. Der Druck, der im Kronenbereich herrscht, mag sich zwar nicht „signifikant“ von dem Druck im Herzmuskel außerhalb des Kronenbereichs unterscheiden. Darauf kann es für die Verwirklichung des Merkmals 4 jedoch nicht ankommen, weil der Patentanspruch keine näheren Vorgaben zur konkreten Ausgestaltung des Ansaugkorbes macht und er vor allem offen lässt, wie groß die Einlassöffnungen sind. 4. Die angegriffene Ausführungsform entspricht damit den Vorgaben des Patentanspruchs 1. C. Dass die Beklagten im Hinblick auf die vorstehend dargelegte Schutzrechtsverletzung bzw. –benutzung zur Unterlassung, zur Auskunftserteilung sowie zum Rückruf und (nur die Beklagte zu 2) zur Vernichtung und, weil sie das Klagepatent schuldhaft verletzt haben, auch zum Schadenersatz verpflichtet sind und der Klägerin, um ihr die Berechnung ihrer Ansprüche auf Schadenersatz zu ermöglichen, über den Umfang ihrer Benutzungs- und Verletzungshandlungen Rechnung zu legen haben, hat das Landgericht im angefochtenen Urteil zutreffend dargelegt; auf diese von der Berufung nicht gesondert angegriffenen Ausführungen wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. D. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 108 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Es besteht keine Veranlassung, die Revision zuzulassen, weil die hierfür in § 543 ZPO aufgestellten Voraussetzungen nicht vorliegen. Als Einzelfallentscheidung hat die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO noch erfordern die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts eine revisionsgerichtliche Entscheidung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. X Y Z Verkündet am 23.09.2021 P, Justizbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle