Urteil
4 U 150/19
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGD:2021:0924.4U150.19.00
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Kleve vom 28.11.2019 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Das Urteil und das angefochtene Urteil des Landgerichts sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Kleve vom 28.11.2019 wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Das Urteil und das angefochtene Urteil des Landgerichts sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. G r ü n d e: I. Der Kläger macht Ansprüche aus einer Feuerversicherung bei der Beklagten geltend. Versichertes Risiko ist ein zumindest bis 1995 als landwirtschaftlicher Betrieb genutzter Hofkomplex aus Wohngebäude, Stallungen, Schuppen und Halle unter der Anschrift A.-Str. 42 in X.. Das Gebäude ist seit dem 07.05.2010 vom Kläger bei der Beklagten unter anderem gegen Feuer versichert; wegen der Einzelheiten wird auf den Versicherungsschein vom 28.04.2010 (Bl. 5 ff. GA = Anlage B2 im Anlagenband) verwiesen. Der Versicherung liegen die Bedingungen für die BB2 (BB2, Bl. 54 ff. GA) zugrunde. Zugleich war das Gebäude auf Antrag vom 07.05.2007 (Anlage B1 im Anlagenband) seit diesem Tag vom Kläger auch bei der B. Versicherung versichert. Auch den Hausrat des versicherten Gebäudes hatte der Kläger bei der Beklagten seit dem 11.05.2010 versichert (vgl. Versicherungsschein vom 11.05.2010, Anlage B3 im Anlagenband, sowie Nachtrag vom 19.05.2010, Bl. 9 ff. GA). Auch diesbezüglich bestand eine Hausratversicherung bei der B. Versicherung fort. Ansprüche aus der Hausratversicherung sind hier nicht streitgegenständlich. Das Grundstück ist mit einer Grundschuld in Höhe von 180.000 Euro zugunsten der Kreditinstitut 1 belastet (vgl. zuletzt Grundbuchauszug vom 19.09.2016 (Bl. 279 ff. GA)); die Grundpfandrechtsgläubigerin ist damit einverstanden, dass eine gegebenenfalls zu zahlende Versicherungsleistung auf ein bestimmtes Konto des Klägers gezahlt wird (vgl. Schreiben vom 25.09.2016, Bl. 278 GA). Das Gebäude war seit Ende des 19. Jahrhunderts der Hof der Familie des Klägers. Zuletzt wurde es von seiner am 00.00.2007 verstorbenen Mutter und seinem Bruder W. C. bewohnt. Der Kläger und sein Bruder W. waren sich zumindest fremd – nach Vortrag des Klägers sogar verfeindet – und in eine Vielzahl von rechtlichen Auseinandersetzungen verwickelt. Im Oktober 2002 schlossen der Kläger und seine verwitwete Mutter einen Erbvertrag, nachdem der Kläger seiner Mutter zur Abwehr einer drohenden Zwangsvollstreckung in das Grundstück 200.000 Euro zur Verfügung gestellt hatte (Bl. 16 ff., 22 Lw 72/07, AG Geldern). Damit wurde der Kläger als Alleinerbe eingesetzt. Nach dem Tod seiner Mutter weigerte sich W. C. indes, den Hof zu verlassen, bestritt unter Bezugnahme auf das Höferecht das Eigentum des Klägers und zahlte an diesen auch keine Miete. Im Verfahren 22 Lw 72/07, AG Geldern, wurde mit Beschluss vom 10.12.2009 festgestellt, dass es sich bei dem Gebäude nicht um einen Hof im Sinne der Höfeordnung handele. Seit dem 11.10.2010 ist der Kläger im Grundbuch als Grundstückseigentümer eingetragen. Mit Versäumnisurteil vom 02.05.2011 wurde W. C. verurteilt, an den Kläger eine Nutzungsentschädigung in Höhe von 20.500 Euro zu zahlen (2 O 137/11, LG Kleve). Mit Urteil vom 21.09.2011 wurde W. C. verurteilt, an den Kläger 27.700 Euro zu zahlen, die er von dem Konto seiner Mutter unberechtigt abgehoben habe; die Berufung von W. C. dagegen wurde mit Beschluss vom 15.02.2012 zurückgewiesen (2 O 103/11, LG Kleve). Mit Versäumnisurteil vom 13.10.2011 wurde W. C. zur Räumung und Herausgabe des Grundbesitzes verurteilt; mit zweitem Versäumnisurteil vom 02.02.2012 wurde der Einspruch von W. C. dagegen verworfen (2 O 248/11, LG Kleve). Der Kläger betrieb die Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil vom 13.10.2011. Das Gebäude wurde am 16.12.2011 zwangsgeräumt; verschiedene alte, massive Möbel blieben zurück. Sämtliche Schlösser wurden dabei ausgetauscht; die Schlüssel erhielt der Sohn des Klägers, H. C.. Der Kläger befand sich zu diesem Zeitpunkt seit dem 12.12.2011 mit seiner Ehefrau im Urlaub auf Y.. Die weitere Nutzung des Gebäudes war seinerzeit noch offen. Am Tag nach der Zwangsräumung wurde von D. festgestellt, dass ein Küchenfenster eingeschlagen war; es handelte sich um das feststehende Mittelfenster einer aus weiteren zwei zu öffnenden Seitenfenstern bestehenden Fensteranlage. D. teilte dies W. C. mit. Auch sonst war das Haus in einem schlechten Erhaltungszustand, insbesondere auch im Bereich der Stromversorgung. In der Nacht zum 20.12.2011 brannte das Gebäude und wurde in einem erheblichen Ausmaß zerstört. Einbruchspuren wurden bis auf das eingeschlagene Fenster nicht festgestellt. W. C. wurde kurz nach dem Brand über sein Mobiltelefon von verschiedenen Personen über den Brand informiert. E. und D. fuhren zu ihm und stellten auf dessen Anforderung fest, dass sein Bett noch warm und sein Auto noch eingeschneit war und dass sich keine Fußspuren im Schnee befunden haben. Am 01.12.2011 hatte der Kläger 11.000 Euro von seinem Konto abgehoben. Bereits am 04.07.2011 hatte es eine Abhebung von 5000 Euro gegeben. Zwischen 2009 und 2012 gab es wiederholt Abhebungen in dieser Größenordnung (vgl. Bl. 297 ff. GA). Gegen den Kläger wurde in der Folge ein Ermittlungsverfahren wegen besonders schwerer Brandstiftung eingeleitet (204 Js 391/13, StA Kleve). Der in dem Ermittlungsverfahren von der Staatsanwaltschaft beauftragte Sachverständige Dipl.-Ing. F. kam in seinem Gutachten vom 15.02.2012 (im Sonderheft „Tatort“) zu dem Ergebnis, dass der Brand vom 20.12.2011 vorsätzlich gelegt worden sei. Während des laufenden Ermittlungsverfahrens telefonierte der Kläger am 20.03.2012 über eine öffentliche Telefonzelle mit Rechtsanwalt G., der noch bis zum 16.10.2013 (Bl. 457 EA) auch Verteidiger des Klägers im Strafverfahren war, obwohl der Kläger zugleich über ein funktionstüchtiges Mobiltelefon verfügte. Als die Wohnung des Klägers im Ermittlungsverfahren am 01.02.2012 durchsucht werden sollte (Bl. 221 ff. EA), hielt sich dort auch der Mitbeschuldigte E. auf, dessen Hof am Vortag durchsucht worden war (Bl. 202 ff. EA). Unter dem 11.11.2013 erhob die Staatsanwaltschaft allein gegen den Kläger Anklage wegen versuchter Anstiftung zur Brandstiftung (Bl. 472 ff. EA). Aufgrund der Hauptverhandlungstermine vom 14.01.2015 (Bl. 570 ff. EA) und 21.01.2015 (Bl. 592 ff. EA) wurde der Kläger mit rechtskräftigem Urteil vom 21.01.2015 freigesprochen (Bl. 617 ff. EA). Dem Kläger wurden von der H. GmbH unter dem 31.01.2012 für Abbruch- und Entsorgungstätigkeiten insgesamt 25.538,73 Euro in Rechnung gestellt (Bl. 11 ff., 2 O 269/13, LG Kleve), die der Kläger indes nicht bezahlte. Mit Urteil des Landgerichts Kleve vom 29.04.2015 wurde er zur Zahlung verurteilt. Einschließlich Zinsen und entstandenen Kosten zahlte der Kläger 37.132 Euro. Der Kläger machte gegen die Beklagte Ansprüche geltend, unter anderem mit Schreiben vom 26.01.2012 (Anlage B15 im Anlagenband) und Anwaltsschreiben vom 16.12.2014 (Anlage B16 im Anlagenband). Die Beklagte verzichtete mit Schreiben vom 18.12.2014 bis zum 31.12.2015 auf die Einrede der Verjährung (Bl. 51 GA). Unter dem 11.01.2013 ließ die Beklagte ein Gutachten des von ihr beauftragten Sachverständigen Dipl.-Ing. I. zur Höhe des Gesamtschadens am Wohnhaus und den Anbauten erstellen (Anlage B19 im Anlagenband). Danach betragen der Neuwertschaden am Wohnhaus 233.614 Euro, der Zeitwertschaden am Wohnhaus 158.120 Euro, die Aufräum- und Abbruchkosten des Wohnhauses 17.755 Euro, die Schadensminderungskosten 5058 Euro, der Neuwertschaden am Anbau 160.971 Euro, der Zeitwertschaden am Anbau 112.439 Euro, die Aufräum- und Abbruchkosten des Anbaus 26.242 Euro und die Schadensminderungskosten 595 Euro. Mit Schreiben vom 07.05.2015 lehnte die Beklagte die Deckung ab, weil der Kläger den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt habe (Anlage B17). Am 09.07.1985 war bereits ein anderes Haus des Klägers (Wohn- und Geschäftshaus in der J.-Straße 19 in X.) abgebrannt. Der Kläger und seine Ehefrau hatten das Haus am 05.02.1985 für 190.000 DM in der Zwangsversteigerung erworben. Das Haus war bereits gesandstrahlt und neu verfugt worden. Türen und Fenster des leerstehenden Hauses waren seinerzeit verschlossen; Einbruchspuren gab es nicht. Der Kläger war während des Brandes im Spanienurlaub und erhielt vom Versicherer 231.075 DM als Versicherungsleistung. Am 23.09.1998 brannte der Hof K.-Straße 32 in X. in Nachbarschaft zum hier streitgegenständlichen Brandort nach vorsätzlicher Brandstiftung. Schließlich brannte es am 26.11.2010 im hier streitgegenständlichen Brandort, als der Bruder des Klägers noch in dem Haus wohnte. Bei seiner Rückkehr stellte er fest, dass der Holzdielenboden im Wohnzimmer brannte – auch zu dieser Zeit war der Kläger im Urlaub. In der ersten Instanz ist unstreitig gewesen, dass L., der den Kläger im Ermittlungsverfahren schwer belastet hatte, am 15.01.2018 – vor dem ursprünglich auf den 19.04.2018 anberaumten Termin zur Beweisaufnahme – M., einen Bekannten des Klägers und Bruder dessen früheren Geschäftspartners, nach Absprache mit einem Vorwand in dessen Büro aufsuchte und ihn darum bat, einen Termin mit dem Kläger zu vereinbaren, da ein Gerichtstermin anberaumt sei, in dem es um sehr viel Geld gehe. Ferner ist unstreitig gewesen, dass L. später noch zweimal M. anrief und M. dann erklärte, dass der Kläger nicht mit L. sprechen wolle. In der Berufungsinstanz ist dies von der Beklagten dann bestritten worden. Eine vorsätzliche Brandstiftung hat der Kläger unter Hinweis auf eine ihm unbekannte Brandursache bestritten. Jedenfalls habe nicht er das Gebäude angezündet oder anzünden lassen – vielmehr komme in Betracht, dass sein Bruder W. den Brand gelegt habe. Mit diesem sei er verfeindet gewesen, und dieser habe ihm gedroht, als er von dem Erbvertrag aus dem Jahr 2002 erfahren habe, dass er, der Kläger, nie etwas von dem Haus haben werde, was er ihm garantiere. W. sei davon ausgegangen, dass das Gebäude samt Inventar ihm gehöre und die Versicherungen auf seinen Namen lauteten; ferner habe er sich in akuter Geldnot befunden. Auch seien seine Vorbereitungshandlungen für die Bestätigung eines Alibis sehr verdächtig, zumal er ansonsten fast nie über sein Mobiltelefon erreichbar gewesen sei. Soweit er, der Kläger, im Ermittlungsverfahren durch L. und T. N. belastet worden sei, seien deren Angaben unzutreffend gewesen. N. habe ihre Angaben in der Hauptverhandlung nicht bestätigt, und L. sei dadurch motiviert gewesen, dass er – unstreitig – von der B. Versicherung 15.000 Euro für seine Aussage erhalten habe. Der Kläger hat behauptet, zu der Doppelversicherung des Gebäudes bei der Beklagten und der B. sei es versehentlich und von ihm unbemerkt gekommen. Das Gebäude sei ursprünglich bei der B. versichert gewesen und die Versicherung dann auf ihn nach dem Tod seiner Mutter umgeschrieben worden, wobei er bei der B. davon berichtet habe, dass sein Bruder W. damit gedroht habe, dass er, der Kläger, nie etwas von dem Haus haben werde. Später habe das Gebäude dann – wie mehr als 20 andere Wohneinheiten auch – auf die Beklagte umgedeckt werden sollen, weil sein Sohn H. bei der Beklagten gearbeitet habe. H. habe die Versicherung bei der B. kündigen sollen, was aus nicht mehr nachvollziehbaren Gründen nicht funktioniert habe. Erstmals nach dem Brand habe sich die Doppelversicherung herausgestellt, als ein Verantwortlicher der B. seinen Sohn auf den Versicherungsfall angesprochen habe. Entsprechendes gelte auch hinsichtlich der Hausratversicherung. Der Kläger hat ferner behauptet, dass die Entschädigung, die er nach dem Brand im Jahr 1985 (J.-Straße in X.) erhalten habe, geringer gewesen sei, als seine Erwerbskosten und getätigten Aufwendungen. So sei bei dem Brand auch Isoliermaterial im Wert zwischen 40 und 50.000 DM verbrannt. Mit dem Brand im Jahr 1998 habe er nichts zu tun gehabt, und der Brand im Jahr 2010 im hier streitgegenständlichen Brandort sei auf eine defekte Steckdose im Zusammenhang mit einer kühnen Stromkonstruktion seines Bruders zurückzuführen. Der Kläger hat schließlich behauptet, dass die Wertermittlung des Bausachverständigen der Beklagten Dipl.-Ing. I. nicht zutreffend sei, da er ein gesamtes Geschoss nicht berücksichtigt habe. Aus dem Gutachten des Architekten Dipl.-Ing. M. vom 17.11.2015 ergebe sich vielmehr zutreffend ein Neuwertschaden Wohnhaus in Höhe von 315.613 Euro, ein Zeitwertschaden des Wohnhauses in Höhe von 208.304 Euro, ein Neuwertschaden des Anbaus in Höhe von 199.296 Euro und ein Zeitwertschaden des Anbaus in Höhe von 131.535 Euro (Bl. 93 ff. GA). Er habe auch noch einen Anspruch auf Ersatz der Neuwertspitze, da sich die Beklagte wegen ihrer Leistungsverweigerung auf den Ablauf der entsprechenden drei-Jahres-Frist nicht berufen dürfe, zumal sie im Hinblick auf ihren Verjährungsverzicht im Schreiben vom 18.12.2014 und beim Ortstermin mit ihrem Regulierungsbeauftragten O. am 02.01.2012 (Anlage B14 im Anlagenband) den Eindruck vermittelt habe, der Anspruch könne noch geltend gemacht werden. Er, der Kläger, könne mangels Liquidität die Voraussetzungen für die Neuwertspitze erst dann erfüllen, wenn der Versicherungsschutz der Beklagten dem Grunde nach feststehe. Die Beklagte hat unter Verweis auf das Gutachten von Dipl.-Ing. F. vom 15.02.2012 behauptet, dass der Brand vorsätzlich im Bereich des Treppenhauses im Aufstellbereich des Schranks im Flur vor dem Treppenaufgang im rechten Schrankelement gelegt worden sei. Der Brand sei im Auftrag des Klägers gelegt worden. Dieser habe nach den Angaben seines Bruders W. schon den Brand seines Hauses J.-Straße in X. über einen P. in Auftrag gegeben. Auch der Brand des Hofs in X. im Jahr 1998 beruhe entsprechend der Beichte des damaligen Eigentümers auf dem Sterbebett auf einer Auftragsbrandstiftung durch Kläger. Schließlich sei auch der Brand vom 26.11.2010 im hier streitgegenständlichen Brandort auf eine vorsätzliche Brandstiftung mittels Papierresten und einem Teelicht zurückzuführen, da der seinerzeit das Haus bewohnende Bruder des Klägers Fenster und Türen vor seinem Weggang verschlossen und bei seiner Rückkehr festgestellt habe, dass zwei Fenster im Erdgeschoss in Kippstellung gewesen sei und die vordere Haustür einen Spalt breit offen gestanden habe. Darüber hinaus habe sich der Kläger bemüht, einen Brandstifter zu finden, was aus den Angaben des L. und der T. N. im Strafverfahren belegt werde. So habe der Kläger L. 5000 Euro dafür angeboten, dass dieser das Gebäude anzünden solle, was L. aber abgelehnt habe. Ferner habe der Kläger N. etwa zwei Jahre vor dem Brand gefragt, ob sie jemanden besorgen können, der seinen Bruder töten würde; außerdem habe der Kläger N. im Jahr 2011 gefragt, ob sie jemanden kenne, der den Hof anzünden würde. Eine Täterschaft von W. C. komme demgegenüber nicht in Betracht, da er angesichts seiner Kenntnis vom Bestehen der Feuerversicherung zugunsten des Klägers kein Motiv, aber dafür ein Alibi gehabt habe. Die Beklagte hat eine Kündigung der Gebäudeversicherung bei der B. bestritten und auch eine Unkenntnis des Klägers von der Doppelversicherung in Abrede gestellt, da der Versicherungsbeitrag – unstreitig – nicht abgebucht, sondern vom Kläger nach Erhalt der Beitragsrechnung überwiesen worden sei. Die Beklagte hat im Hinblick auf den vom Sachverständigen Dipl.-Ing. I. ermittelten Zeitwertschaden eingewandt, dass die enthaltene Mehrwertsteuer abzuziehen sei und Kostenpositionen enthalten seien, die nicht fiktiv abzurechnen seien (Unvorhergesehenes, Genehmigungsgebühren, Architektenhonorar und Tragwerksplanung). Auch hinsichtlich der ermittelten Aufräumkosten sei die Mehrwertsteuer abzuziehen; ohnehin seien auch diese Kosten nicht fiktiv abrechenbar. Einen Anspruch auf die Neuwertspitze habe der Kläger wegen Ablaufs der entsprechenden drei-Jahres-Frist ohnehin nicht mehr. Wegen der weiteren (umfangreichen) Einzelheiten des beiderseitigen erstinstanzlichen Vortrags und der von den Parteien vor dem Landgericht gestellten und mehrfach geänderten Anträge wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils des Landgerichts Kleve vom 28.11.2019 (Bl. 569 ff. GA) und die in den Entscheidungsgründen enthaltenen tatsächlichen Feststellungen Bezug genommen. Das Landgericht hat mit Hinweisbeschluss vom 25.08.2016 (Bl. 251 f. GA) unter anderem darauf hingewiesen, dass der Kläger keinen Anspruch auf Ersatz der Neuwertspitze habe. Sodann hat es aufgrund des Beweisbeschlusses vom 26.07.2017 (Bl. 360 f. GA), ergänzt durch Beschluss vom 19.09.2019 (Bl. 537 GA), Beweis erhoben über die Behauptungen, dass der Kläger die Versicherungen bei der Beklagten zwecks Erlangungen eines Vorteils durch einen überhöhten Versicherungsschutz abgeschlossen habe, der Kläger versucht habe, L. zur Brandstiftung anzustiften, der Kläger ein mit der Brandstiftung zusammenhängendes Telefonat aus der Telefonzelle geführt habe, obwohl er ein Mobiltelefon gehabt habe, dass das Küchenfenster bereits am 17.12.2011 eingeschlagen gewesen sei und der Brand durch W. C. wegen dessen Feindschaft zum Kläger gelegt worden sei, durch Parteivernehmung des Klägers und Vernehmung der Zeugen Rechtsanwalt G., KHK Q., L., W. C., E., D., H. C., Rechtsanwalt R. und S.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Protokolle der Sitzungen vom 07.02.2019 (Bl. 461 ff. GA, Vernehmung Kläger und der Zeugen Q., G., H. C., S., L., R. und E.) und 19.09.2019 (Bl. 537 ff. GA, Vernehmung Zeugen D. und W. C.) genommen. Mit dem angefochtenen Urteil vom 28.11.2019 (Bl. 569 ff. GA) hat das Landgericht die Klage abgewiesen, da die Beklagte gemäß § 81 VVG wegen vorsätzlicher Herbeiführung des Versicherungsfalls durch den Kläger leistungsfrei sei. Nach Gesamtschau einer Vielzahl von Indizien stehe fest, dass ein Dritter im Auftrag des Klägers das Feuer am 20.12.2011 gelegt habe. Aus den Feststellungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. F. im Ermittlungsverfahren folge, dass der Brand vorsätzlich gelegt worden sei. Das Gutachten vom 15.02.2012 sei auch im Zivilverfahren zu verwerten, da die Strafakte beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht und das Gutachten inhaltlich vom Kläger nicht angegriffen worden sei. Für eine Auftragsbrandstiftung durch den Kläger spreche, dass er ein finanzielles Interesse durch den Abschluss von gleich zwei Gebäudeversicherungen gehabt habe, da sich seine finanzielle Situation durch flüssige Mittel nur verbessert hätte und er so umfangreiche Vorarbeiten für eine weitere Verwertung des Hauses erspart habe. Dies gelte auch hinsichtlich des ebenfalls versicherten von seiner Mutter geerbten Hausrates, dessen Verwertung schwierig gewesen wäre und lediglich den Zeitwert erbracht hätte. Ferner habe sich der Kläger zum Brandzeitpunkt auf Y. befunden und sich so ein sauberes Alibi verschafft, was schon bei zwei weiteren Gelegenheiten – nämlich dem Brand im Jahr 1985 und am 26.11.2010 im hier streitgegenständlichen Brandobjekt – der Fall gewesen sei. 1985 habe der Kläger durch den Brand liquide Mittel erhalten und das Grundstück sodann frei verwerten können. Die Ursache des Brandes vom 26.11.2010 habe zwar nicht geklärt werden können, indes habe der Bruder des Klägers bekundet, dass ihn der Kläger aus dem Haus habe vertreiben wollen; ferner habe sich die Verschlusslage des Hauses während seiner Abwesenheit verändert. Der Kläger habe seinerzeit kurz zuvor 8000 Euro in bar abgehoben, womit er einen Brandstifter habe entlohnen können, und ihm wäre das Abbrennen seinerzeit sehr gelegen gekommen, da er so unter anderem seinen Bruder aus dem Objekt vertrieben hätte. Darüber hinaus sei bereits einige Tage vor dem hier streitgegenständlichen Brand die Scheibe des Küchenfensters zerbrochen worden, was für den Kläger vorteilhaft gewesen sei, da so entsprechender Lärm in der Tatnacht vermieden worden sei und ein Brand ohne Einbruchspuren den Kläger in das Visier der Ermittler gebracht hätte. Ferner ergebe sich aus der Aussage der Zeugin N., dass der Kläger vor dem 20.12.2011 eine Person gesucht habe, die den Hof habe anzünden sollen. Soweit die Zeugin N. in der strafrechtlichen Hauptverhandlung die zuvor von ihr gemachten und den Kläger belastenden Angaben nicht habe wiederholen wollen, habe sie ein abweichendes Aussageverhalten nicht plausibel begründet, was nahelege, dass sie den Kläger aus irgendeinem Grund nicht habe weiter belasten wollen. Ihre Bekundungen seien aufgrund ihres zwischenzeitlichen Versterbens im Wege des Urkundenbeweises verwertbar. Darüber hinaus sei nach der glaubhaften Aussage des Zeugen L. erwiesen, dass der Kläger ein paar Monate vor dem Brand versucht habe, ihn gegen Zahlung von 5000 Euro zur Inbrandsetzung des Gebäudes zu veranlassen. Die Aussage des Zeugen sei schlüssig und detailreich gewesen und habe Informationen enthalten, die er von einem Insider erhalten haben müsse. Die Aussage des Zeugen habe sich mit seinen Angaben im Ermittlungsverfahren weitgehend gedeckt. Soweit seine Angaben in der strafrechtlichen Hauptverhandlung teilweise abweichend gewesen seien, sei dies auf Drohungen des Klägers zurückzuführen, die der Zeuge nach einer Unterbrechung seiner Vernehmung glaubhaft bekundet habe. Der Erhalt der von der B. Versicherung gezahlten 15.000 Euro schmälere den Wert der Aussage nicht, da das Geld bereits allein für die Aussage als solche gezahlt worden sei und dem Zeugen für weitere Aussagen keine Zahlungen in Aussicht gestellt worden seien. An den Freispruch im Strafverfahren, der auch auf dem abweichenden Aussageverhalten der Zeugin N. beruht haben dürfte, sei die Kammer nicht gebunden. Darüber hinaus habe der Brand nach den Feststellungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. F. so seinen Ausgang genommen, wie L. den Brand nach den von ihm bekundeten Anweisungen des Klägers habe legen sollen. Auch seien die hohen Bargeldabhebungen zu berücksichtigen, die der Kläger nicht plausibel erklärt habe. Ein alternativer Geschehensablauf sei auszuschließen. So habe der Bruder des Klägers eine Brandlegung mit echter Empörung von sich gewiesen und auch ein Alibi gehabt; ferner hätte er aus einem Brand keine Vorteile für sich gezogen, sondern seinem Bruder einen Gefallen getan, was ihm auch bewusst gewesen wäre. Mit seiner gegen das landgerichtliche Urteil gerichteten form- und fristgerechten Berufung wiederholt und vertieft der Kläger sein erstinstanzliches Vorbringen. Wegen der Einzelheiten der Rechtsmittelbegründung wird auf die Berufungsbegründung vom 27.02.2020 (Bl. 662 ff. GA) verwiesen. Der Kläger beantragt unter „Aufhebung“ des Urteils des Landgerichts Kleve vom 28.11.2019 (6 O 102/15), 1. a)die Beklagte zu verurteilen, an ihn und die Kreditinstitut 1 eG, vertreten durch den Vorstand T. und U., V.-Straße 1, Z., gemeinschaftlich 270.568,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz ab dem 11.01.2013 zu zahlen (Zeitwert Schaden Bauteil A und Bauteil B); b)die Beklagte zu verurteilen, an ihn und die Kreditinstitut 1 eG, vertreten durch den Vorstand T. und U., V.-Straße 1, Z., gemeinschaftlich über den Klageantrag zu Ziffer 1 a) hinaus weitere 124.017,00 Euro zu zahlen, sobald die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung der versicherten Gebäude sichergestellt ist (Neuwert Schaden Bauteil A und Bauteil B); 2. a)die Beklagte zu verurteilen, über den Klageantrag zu Ziffer 1a) hinaus an ihn und die Kreditinstitut 1 eG, vertreten durch den Vorstand T. und U., V.-Straße 1, Z., gemeinschaftlich weitere 69.275,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 11.01.2013 zu zahlen; b)die Beklagte zu verurteilen, über den Klageantrag zu Ziffer 1b) hinaus an ihn und die Kreditinstitut 1 eG, V.-Straße 1, Z., gemeinschaftlich weitere 120.324,00 Euro zu zahlen; 3. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 43.997,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.01.2013 zu zahlen (Aufräum- und Abbruchkosten); 4. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, für das Schadenereignis vom 20.12.2011 – Brandschaden A.-Str. 240, X. – Versicherungsschutz zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Auch die Beklagte wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen und bestreitet nunmehr, dass sich L. unter einem Vorwand an M. gewandt habe, um Kontakt zum Kläger herzustellen. Der Senat hat den Kläger persönlich angehört und Beweis erhoben aufgrund der Beschlüsse vom 23.02.2021 (Bl. 684 ff. GA), 11.05.2021 (Bl. 725R GA) und 26.05.2021 (Bl. 738 f. GA) durch Verwertung des im Strafverfahren 204 Js 391/13, StA Kleve, erstatteten Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. F. vom 15.02.2012 sowie Vernehmung der Zeugen W. C., L. und M.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten von Dipl.-Ing. F. vom 15.02.2012 (im Sonderheft „Tatort“) sowie die Protokolle der Sitzungen vom 11.05.2021 (Bl. 725 ff. GA) und 22.06.2021 (Bl. 750 ff. GA) verwiesen. Zu den beiden Sitzungen hat der Senatsvorsitzende Kräfte des Wachtmeisterdienstes des Oberlandesgerichts hinzugezogen, nachdem sich der anwesende Sohn des Klägers, H. C., jedenfalls vor der mündlichen Verhandlung vom 11.05.2021 drohend vor L. aufgebaut und offenbar versucht hat, ihn zu beeinflussen (vgl. Vermerk vom 02.06.2021, Bl. 745 GA). II. Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Die Beklagte ist gemäß § 81 Abs. 1 VVG leistungsfrei, weil der Kläger den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt hat, indem er das Gebäude durch einen unbekannten Mittelsmann anzünden ließ. 1. Der Klageantrag zu 1. b) ist indes mangels Bestimmtheit gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO bereits unzulässig. Es handelt sich um einen Antrag auf bedingte Verurteilung. Dabei muss hinreichend klar sein, unter welchen Voraussetzungen die Leistungspflicht entstehen oder entfallen soll, damit der Streit darüber, ob der Beklagte zur Leistung verpflichtet ist, nicht in das Vollstreckungsverfahren verlagert wird (BeckOK ZPO/Bacher, 35. Ed. 1.1.2020, ZPO § 253 Rn. 77; vgl. auch BGH, Urteil vom 14. Dezember 1998 – II ZR 330/97 –, Rn. 7, juris). Dies ist hier nicht der Fall, da die Frage, ob die Wiederherstellung der versicherten Gebäude sichergestellt ist, in vielen Fällen höchst schwierig zu beantworten ist, wie der seit vielen Jahren speziell mit Versicherungssachen befasste Senat aus einer Vielzahl von Verfahren weiß, in denen gerade diese Frage der Sicherstellung höchst streitig war. Darüber hinaus müssten auch die Voraussetzungen für eine Klage auf künftige Leistung gemäß §§ 257 ff. ZPO vorliegen. Auch dies ist nicht der Fall; insbesondere ist bei der Beklagten als einem großen deutschen Versicherer nicht davon auszugehen, dass sie sich im Sinne von § 259 ZPO der rechtzeitigen Leistung entziehen werde. Eines entsprechenden Hinweises des Senates bedurfte es hier nicht; auch kann offenbleiben, ob der Kläger in zulässiger Weise eine entsprechende Feststellungsklage erheben kann (dagegen OLG Köln, Beschluss vom 12. März 2018 – I-9 W 7/18 –, juris, dafür OLG Karlsruhe, Urteil vom 18. Januar 2019 – 12 U 129/18 –, juris). Denn der Kläger hat den mit dem Klageantrag verfolgten Anspruch auf die Neuwertspitze ohnehin nicht – und zwar sogar unabhängig davon, ob die Beklagte im Übrigen zur Leistung verpflichtet ist. Dem Kläger steht der begehrte Ersatz der Wiederherstellungskosten unter Einschluss der Neuwertspanne nämlich nur dann zu, wenn er die Verwendung der Entschädigung zur Wiederherstellung der versicherten Sachen sichergestellt hat (§ 21 Nr. 12 lit. a) BB2, Bl. 69 GA). Dass der Kläger aber auch nur im Ansatz für eine solche Sicherstellung Sorge getragen hat, hat er schriftsätzlich schon selbst nicht behauptet. Vielmehr ergibt sich aus der eidesstattlichen Versicherung des Klägers vom 09.06.2016 (Bl. 86 OH-Akte), dass er eine Wiederherstellung des abgebrannten Gebäudes schon gar nicht plant, sondern das Grundstück in erster Linie zwecks Bebauung veräußern will; nicht bebaute Grundstücksteile wurden bereits parzelliert und veräußert – was bezeichnenderweise sein Bruder bei seiner polizeilichen Vernehmung auch als mögliches Motiv für eine Auftragsbrandstiftung angegeben hat (Bl. 131 EA). Bei seiner persönlichen Anhörung vor dem Senat hat der Kläger dann auch eingeräumt, einen Wiederaufbau des abgebrannten Gebäudes gar nicht für möglich zu halten, sondern den Bau eines Mehrfamilienhauses zu planen. Ausdrücklich hat der Kläger auf weitere Nachfrage angegeben, dass es ihm nie um die Wiederherstellung des Hauses gegangen sei (insoweit nicht im Sitzungsprotokoll festgehalten). Deshalb fehlt es bereits an einer Anspruchsvoraussetzung für den Ersatz der Neuwertspanne; der darauf gerichtete Anspruch ist noch nicht entstanden (BGH, Urteil vom 13. Dezember 2000 – IV ZR 280/99 –, Rn. 11, juris). Mithin kommt es hier auch nicht darauf an, dass sich ein Versicherer nicht auf Leistungsfreiheit berufen darf, wenn er selbst den Versicherungsnehmer durch sein Verhalten an der Einhaltung der Frist gehindert oder die Zahlung der Entschädigung zu Unrecht verweigert hat (vgl. dazu Prölss/Martin/Armbrüster, 30. Aufl. 2018, AFB 2010 § 8 Rn. 5a; OLG Hamm, Urteil vom 16. Dezember 1988 – 20 U 123/88 –, juris). 2. Im Übrigen ist die Klage unbegründet. Der Senat stellt – wie auch bereits das Landgericht in seinem ausführlich begründeten Urteil vom 28.11.2019 – fest, dass das bei der Beklagten versicherte Gebäude im Auftrag des Klägers in Brand gesetzt worden ist, so dass die Beklagte gemäß § 81 Abs. 1 VVG leistungsfrei geworden ist. a) Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass in der Rechtsprechung anerkannt ist, dass der Versicherer den ihm obliegenden Beweis einer Eigen- bzw. Auftragsbrandstiftung des Versicherungsnehmers streng im Sinne von § 286 ZPO zu führen hat, wobei ihm weder die Grundsätze des Anscheinsbeweises noch andere Beweiserleichterungen zugutekommen (vgl. BGH RuS 1997, 294; OLG Düsseldorf VersR 2008, 529; RuS 2002, 379). Steht ein Zeugenbeweis für die behauptete Brandstiftung durch den Versicherungsnehmer selbst bzw. in dessen Auftrag nicht zur Verfügung, so bleibt nur der Indizienbeweis (vgl. OLG Düsseldorf VersR 2008, 529; RuS 2002, 379). Auch der Indizienbeweis ist ebenso geeignet, um den Strengbeweis als geführt anzusehen. Im Fall des Indizienbeweises ist eine zusammenfassende Würdigung und Gesamtschau erforderlich, also eine Abwägung der für und gegen eine Eigen- bzw. Auftragsbrandstiftung sprechenden gewichtige Umstände in ihrer Gesamtheit und in ihrem Zusammenwirken (vgl. BGH VersR 2007, 1429). Das Gericht darf und muss sich für die Gewinnung der vollen Überzeugung von der Wahrheit behaupteter Tatsachen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (vgl. BGH VersR 2007, 1429; OLG Düsseldorf VersR 2008, 529; RuS 2002, 379; OLG Bremen VersR 2005, 788). Die tatrichterliche Beweiswürdigung muss auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruhen, und die vom Gericht gezogenen Schlussfolgerungen dürfen sich nicht als bloße Vermutung erweisen. Eine mathematische, jede Möglichkeit eines abweichenden Geschehensablaufs ausschließende, von niemandem mehr anzweifelbare Gewissheit ist indes nicht erforderlich (vgl. BGH VersR 2007, 1429). Insbesondere ist es nicht erforderlich, dem Versicherungsnehmer mit dem für eine strafrechtliche Verurteilung ausreichendem Maß an Gewissheit die Eigen- bzw. Auftragsbrandstiftung nachzuweisen (vgl. OLG Düsseldorf RuS 2002, 379). Auch ist es für die Feststellung vorsätzlichen Handelns nicht erforderlich, dass bewiesen ist, in welcher konkreten Art und Weise der Versicherungsnehmer oder sein Repräsentant an der Brandentstehung mitgewirkt hat (vgl. BGH RuS 1997, 294; OLG Bremen VersR 2005, 788). Die bloße Möglichkeit eines alternativen Geschehensablaufs darf nicht dazu führen, den dem Versicherer obliegenden Beweis als nicht geführt anzusehen. Vielmehr muss ein alternatives Geschehen ernsthaft in Betracht kommen und außerdem in sich widerspruchslos möglich sein (vgl. OLG Bremen VersR 2005, 788). b) Das Landgericht hat im Ergebnis zutreffend eine vorsätzliche Brandstiftung festgestellt. Zwar kann die Frage, ob der Brand vorsätzlich gelegt worden ist, hier nur durch einen Sachverständigenbeweis geführt werden und nicht durch einen Urkundenbeweis, da es um die inhaltlichen Ausführungen des Sachverständigen geht, wofür auch Sinn und Zweck des Verfahrens gemäß § 411a ZPO sprechen. Insoweit hat der Senat die Beweisaufnahme des Landgerichts ergänzt, indem er das Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. F. vom 15.02.2012, das im Auftrag der Ermittlungsbehörden eingeholt worden ist, mit Zustimmung der Parteien gemäß § 411a ZPO zum Gegenstand des hier zu entscheidenden Rechtsstreits gemacht hat. Beide Parteien – und insbesondere auch nicht der Kläger – haben inhaltlich keine Einwendungen gegen das Gutachten erhoben, und auch der Senat kann keine Anhaltspunkte feststellen, warum dem Sachverständigen nicht zu folgen sein soll. Dipl.-Ing. F. ist dem Senat als besonders sachkundiger und sorgfältiger Brandsachverständiger bereits aus einer Vielzahl von Verfahren bekannt. Sein Gutachten vom 15.02.2012 ist jederzeit nachvollziehbar, verständlich, widerspruchsfrei und völlig überzeugend. Danach ist das Gebäude vorsätzlich in Brand gesetzt worden. c) Der Kläger selbst scheidet als unmittelbarer Täter aufgrund seines unstreitigen Auslandsaufenthalts zwar aus, indes ist die vorsätzliche Inbrandsetzung im Auftrag des Klägers geschehen. Der Senat braucht dabei nicht zu entscheiden, ob er insoweit gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO an die Tatsachenfeststellung des Landgerichts gebunden wäre, wenn er die nicht ausreichende Feststellung des Landgerichts zur vorsätzlichen Inbrandsetzung des Gebäudes außer Acht lässt, wobei hinsichtlich der vom Landgericht festgestellten Beauftragung durch den Kläger im Ergebnis keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen, die insoweit durchgreifende Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellung begründen. Das Landgericht hat den Kläger persönlich eingehend und ausführlich angehört, sämtliche benannten und entscheidungserheblichen Zeugen ordnungsgemäß vernommen und ihre Aussagen gewürdigt. Auch wenn der Senat einigen Feststellungen des Landgerichts nicht folgen kann, namentlich hinsichtlich der Nachfrage des Klägers bei der verstorbenen T. N., und einige Umstände nicht zu Lasten des Klägers würdigt, wie etwa das eingeschlagene Küchenfenster, verbleibt es doch dabei, dass der Senat im übrigen der Beweiswürdigung des Landgerichts und insbesondere seiner Schlussfolgerung folgen kann. Aufgrund der Bedeutung der Sache hat es der Senat indes für angezeigt gehalten, den Kläger auch selbst anzuhören, um sich ein eigenes Bild von ihm zu machen, und vorsorglich sowohl dessen Bruder als auch den L. zu laden, falls sich aus der Anhörung des Klägers Rückfragen ergeben. Da die Beklagte in der Berufungsinstanz dann auch die Kontaktaufnahme von L. bei M. zum Zwecke der Kontaktierung des Klägers in Abrede gestellt hat, hat der Senat insoweit die Beweisaufnahme ergänzt; das nunmehrige Bestreiten war gemäß § 531 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zuzulassen, da der entsprechende Sachvortrag vom Landgericht für unerheblich gehalten und die Klage dennoch abgewiesen wurde (vgl. Beschluss vom 28.03.2019, Bl. 507 GA). d) Der Senat kann – mit dem Landgericht – mehrere derart gewichtige Indizien feststellen, die für eine Auftragsbrandstiftung durch den Kläger sprechen, dass keine vernünftigen Zweifel an einer solchen verbleiben. Nach der Anhörung des Klägers durch den Senat und der ergänzenden Beweisaufnahme verbleibt als einzige praktisch denkbare Möglichkeit, dass der Kläger die vorsätzliche Brandstiftung des Gebäudes in Auftrag gegeben hat. Für einen alternativen Geschehensablauf fehlen demgegenüber jegliche konkrete Anhaltspunkte, so dass ein solcher eine lediglich theoretisch denkbare Möglichkeit darstellt. aa) Gegen den Kläger spricht zunächst, dass es jedenfalls höchst ungewöhnlich ist, dass der Kläger bei verschiedenen Bränden in seinem unmittelbaren Umfeld jeweils in Urlaub war, die jedenfalls teilweise vorsätzlich gelegt worden waren. Am 09.07.1985 brannte das leerstehende Wohn- und Geschäftshaus des Klägers in der J.-Straße 19 in X. nach einer vorsätzlichen Brandstiftung, also ähnlich wie hier, während sich der Kläger, wie auch hier, im Spanienurlaub befand. Am 26.11.2010 brannte es schon einmal am hiesigen Brandort – ebenfalls während des Urlaubs des Klägers. Darüber hinaus brannte es am 23.09.1998 am K.-Straße 32 in X. in der unmittelbaren Nachbarschaft nach vorsätzlicher Brandstiftung. Damit ist zum einen auffällig, dass es der Kläger mit mehrfachen Bränden zu tun hatte, obwohl sein Umfeld an sich nicht besonders brandgeneigt ist und zum anderen, dass er bei zwei Bränden jeweils urlaubsbedingt ein Alibi hatte – wie auch hier. Dabei berücksichtigt der Senat, dass eine Verstrickung des Klägers in den Brand vom 09.08.1985 in X. nicht bewiesen und von der Beklagten auch nicht unter Beweis gestellt ist. Die Beklagte hat auch nicht bewiesen, dass bei dem Brand kein Isoliermaterial im Wert zwischen 40. und 50.000 DM verbrannt ist, wie vom Kläger behauptet. Allerdings ist bei lebensnaher Betrachtung festzustellen, dass der Kläger selbst dann einen gehörigen Gewinn gemacht hat, da er nach dem Brand Wohnhäuser errichtet und vermarktet hat (Bl. 8, 123 EA); eine vergleichbare Verwertung des Brandgrundstücks plant der Kläger auch hier, wie er – erst auf Nachfrage des Gerichts – im Prozess eingeräumt hat. Die Parallelen der beiden Geschehen drängen sich auf und liegen auf der Hand. Hinsichtlich des Brandes am 23.09.1998 (K.-Straße 32 in X.) hat die Beklagte unter Beweis durch Vernehmung von W. C. gestellt, dass es sich um eine Auftragsbrandstiftung des Klägers gehandelt habe. Diesen Beweis hat die Beklagte nicht geführt, da der Bruder des Klägers vom Landgericht dazu nicht befragt worden ist und nunmehr in der zweiten Instanz zulässig das Zeugnis verweigert hat – wobei der Bruder des Klägers dabei gerade nicht von seinen früheren Aussagen abrücken wollte, sondern ausdrücklich angegeben hat, lediglich keine Lust mehr zu haben, sich die Worte von einem Anwalt im Munde herumdrehen zu lassen (Bl. 730R GA). Hinsichtlich des Brandes vom 26.11.2010 hat das Landgericht zutreffend festgestellt, dass die Brandursache nicht geklärt ist – der Brand wurde vom Bruder des Klägers auch zunächst nicht angezeigt. Die Behauptung des Klägers, es sei aufgrund eines elektrischen Defekts zu dem Brand gekommen, ist von der Beklagten auch nicht widerlegt worden. Da eine Auftragsbrandstiftung des Klägers hinsichtlich der vorgenannten drei Brände nicht bewiesen ist, kommt ihnen jeweils für sich genommen lediglich ein vergleichsweise geringes Gewicht zu, wobei die Parallele zum Brand vom 09.07.1985 allerdings augenfällig und bedeutsam ist. Ihre Häufung, die Kombination mit dem durch Urlaubsabwesenheit vermittelten Alibi und der Umstand, dass auch hier wieder ein Brand während eines Urlaubs des Klägers in Rede steht, sind allerdings nichtsdestotrotz Indizien dafür, dass der Kläger mit dem hier streitgegenständlichen Brandgeschehen zu tun hat, da ein solches Zusammentreffen von so vielen Zufällen sehr unwahrscheinlich ist. bb) Darüber hinaus spricht gegen den Kläger der Umstand, dass die Zerstörung des Gebäudes durch Inbrandsetzung für ihn ausgesprochen günstig war, auch wenn ihm dabei unterschiedliche Angaben zu den betroffenen Werten letztlich nicht vorgeworfen werden können. Dass der Kläger überhöhte Wertangaben gemacht hat, kann der Senat nicht zu Lasten des Klägers feststellen, da er die Leistungshöhe nicht sachverständigenseits überprüft hat. Dies war nicht mehr erforderlich, da der Anspruch des Klägers auch so bereits wegen der Feststellung seiner Auftragsbrandstiftung ausschied. Soweit die Beklagte im Übrigen meint, der Kläger habe im Ermittlungsverfahren behauptet, das Haus habe keinen Wert gehabt (Bl. 152 GA), hat sich der Kläger seinerzeit offensichtlich – und auch für die Beklagte erkennbar – auf die Doppelversicherung bezogen (Bl. 574 EA). Des ungeachtet ist es allerdings so, dass der Kläger durch den Brand den Wert von Haus und Hausrat liquidieren und das Grundstück sodann anderweitig gewinnbringend verwerten kann, was er nun auch tatsächlich vorhat und wie bereits sein Bruder im Ermittlungsverfahren als mögliches Motiv angegeben hat (Bl. 131 EA). Dieses finanzielle Argument wiegt umso stärker, als das Haus ohnehin in einem schlechten Erhaltungszustand war und sich eine gewisse Parallele zum Brand von 1985 zeigt. Es ist so für den Kläger erheblich günstiger, den Zeitwert der Immobilie durch das Kassieren der Versicherungssumme zu realisieren und sodann das Grundstück darüber hinaus anderweitig zu verwerten, als Geld in die Sanierung des Hofes zu stecken oder das Gebäude unsaniert zu veräußern. Solches liegt hier auf der Hand, zumal die Weiterveräußerung auch dem Geschäftsmodell des Klägers entspricht, das er jahrelang verfolgt hat. In finanzieller Hinsicht ist der Abbrand des Gebäudes für den Kläger damit quasi ein „Geschenk des Himmels“, selbst wenn der Senat berücksichtigt, dass das Elternhaus des Klägers betroffen ist, mit dem er – zu seinen Gunsten unterstellt – emotional verbunden ist, da ihm dadurch eine lukrative Verwertung des Grundstücks mit gleichzeitiger Vereinnahmung des Zeitwerts des Gebäudes ermöglicht wurde. Dabei berücksichtigt der Senat zugunsten des Klägers, dass seine finanzielle Situation jedenfalls nicht in einer solchen Weise angespannt war, dass sich eine Inbrandsetzung des Gebäudes zur Lösung dringender finanzielle Probleme mittels der Versicherungsleistung aufdrängt. Solches hat die Beklagte nicht dargelegt und ist auch sonst nicht ersichtlich. Allerdings gibt es auch keinen Erfahrungssatz, wonach lediglich Menschen in finanzieller Bedrängnis Brände legen oder beauftragen, um an eine Versicherungssumme zu gelangen. Solches hat der seit vielen Jahren speziell mit Versicherungssachen und dabei auch Brandsachen befasste Senat in der Vergangenheit durchaus auch bei finanziell gut gestellten Versicherungsnehmern festgestellt. Auch wäre eine Verwertung des Hausrates mit erheblichem Aufwand verbunden gewesen, den der Kläger bei einer Versicherungsleistung gerade nicht hat, zumal er den Neuwert und nicht lediglich den Zeitwert liquidieren kann. Dabei berücksichtigt der Senat, dass von der Beklagten nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich ist, dass sich der Kläger auf die Geltendmachung einer Versicherungsleistung in irgendeiner Weise vorbereitet hätte – er hätte daher, eine Auftragsbrandstiftung unterstellt, das Risiko gehabt, den ihm entstandenen Hausratschaden nicht in voller Höhe darlegen zu können. Angesichts des Umstands, dass der Hausrat allerdings ohnehin nur einen relativ geringen Wert darstellte, spricht dies auch nicht entscheidend gegen die Feststellung einer Auftragsbrandstiftung des Klägers. cc) Hinzu kommt, dass die Tat eines anderen derart fernliegend ist, dass sie praktisch ausgeschlossen ist. Als möglicher Alternativtäter kommt ernsthaft allein der Bruder des Klägers in Betracht. Zwar ist es denklogisch in den seltensten Fällen ausgeschlossen, dass ein unbekannter Dritter einen Brand aus unbekannten Motiven legt, indes liegen dafür hier – anders, als für eine Auftragsbrandstiftung des Klägers – keinerlei Hinweise oder sonstigen Indizien vor. Solche werden auch vom Kläger nicht dargelegt. Der unbekannte Dritte ist somit eine bloß theoretisch denkbare Möglichkeit eines alternativen Geschehensablaufs, die einer tatrichterlichen Feststellung des Senates aufgrund der überwältigenden zu Lasten des Klägers sprechenden Indizien nicht entgegen steht. Die einzig praktisch relevante Tatalternative, nämlich eine Brandlegung durch den Bruder des Klägers, kann der Senat demgegenüber mit dem Landgericht ausschließen. So bestehen keinerlei Zweifel daran, dass der Bruder des Klägers den Brand nicht selbst gelegt hat: Während sein Bett noch anders als durch Körperwärme hätte erwärmt werden können, waren die Autos, die er zur Verfügung hatte, noch eingeschneit und es befanden sich insbesondere keine Spuren im 5 cm hohen Schnee. Jedenfalls solche Spuren hätten aber zu finden sein müssen, wenn der Bruder des Klägers nach der Brandlegung zurück nach Hause gekommen wäre – anderes trägt selbst der Kläger nicht vor. Die für sich genommen eher ungewöhnlichen Maßnahmen des Bruders des Klägers, um sich ein Alibi zu verschaffen, könnten zwar auch dem Zweck gedient haben, eine Tatbeteiligung zu verdecken. Viel näher liegt es aber, dass der Bruder des Klägers dadurch von vorneherein vermeiden wollte, unschuldig in das Visier genommen zu werden, weil er bei lebensnaher Betrachtung davon ausgehen konnte, vom Kläger verdächtigt zu werden. Denn dadurch, dass keine Schneespuren vorhanden waren, scheidet eine eigenhändige Tatbegehung aus. Für eine Auftragsbrandstiftung des Bruders des Klägers fehlen demgegenüber jegliche Anhaltspunkte, zumal es für den Bruder des Klägers dann noch einfach gewesen wäre, sich beispielsweise durch den Besuch eines Freundes zur Tatzeit oder ähnliches ein noch sichereres und nicht derart ungewöhnliches Alibi zu verschaffen. Erheblich ist auch das Argument, dass der Bruder des Klägers diesem mit der Brandlegung einen Gefallen getan hätte, was angesichts des Verhältnisses zwischen den Brüdern lebensfremd wäre. Dem Bruder des Klägers war völlig klar, dass ein Abbrand des Gebäudes und die von ihm bei der Polizei bereits vermutete Verwertung des Grundstücks für den Kläger wirtschaftlich vorteilhaft und lukrativ war, wenn dieser die Versicherungssumme kassieren würde. Er wusste daher, dass er seinem Bruder, der ihn aus dem Haus geklagt hatte und mit dem er durch viele Auseinandersetzungen verbunden war, wirtschaftlich gesehen keinen größeren Gefallen hätte tun können. Soweit der Kläger behauptet, dass sein Bruder davon ausgegangen sein könnte, dass das Gebäude samt Inventar ihm gehöre, ist dies lebensfremd: Sein Bruder bezog sich bei der betreffenden Aussage vor der Polizei offenkundig lediglich auf die Möbel (Bl. 128 EA). Aufgrund der Verurteilung zur Räumung war ihm auch klar, dass er nicht Eigentümer des Gebäudes war – auch wenn der Räumungstitel seinerzeit noch nicht rechtskräftig war. Dass er seinem Bruder, mit dem er eine Vielzahl von Auseinandersetzungen geführt hatte und der ihn aus dem Haus vertrieben hatte, diesen Vorteil nicht verschaffen wollte – und schon gar nicht durch eine kriminelle Handlung, die ihn möglicherweise für viele Jahre in das Gefängnis gebracht hätte – liegt auf der Hand. Die Behauptung des Klägers, sein Bruder habe ihm gesagt, er werde nie etwas von dem Haus haben, hat sich nicht bestätigt – jedenfalls hat sein Bruder diese Aussage in Abrede gestellt (Bl. 544 GA). Ohnehin würde sie aus den vorstehenden Gründen gerade dagegen sprechen, dass der Bruder des Klägers das Haus anzündet. Dabei verkennt der Senat auch nicht, dass der Bruder des Klägers theoretisch die Absicht gehabt haben könnte, seinen Bruder dadurch in Schwierigkeiten zu bringen, dass diesem der Brand in die Schuhe geschoben wird, so dass er doch einen realen Verlust erleidet und möglicherweise sogar als Brandstifter verurteilt wird. Abgesehen davon, dass ein solcher Plan jedoch weit hergeholt erscheint und der Bruder des Klägers so für die bloß fernliegende Möglichkeit, seinen Bruder zu belasten, das handfeste Risiko eingegangen wäre, selber als (Auftrags-)Brandstifter verurteilt zu werden und darüber hinaus seinem Bruder noch einen finanziellen Vorteil zu verschaffen, passt sein Aussageverhalten vor dem Senat nicht dazu. Denn dann wäre es in seinem Interesse gewesen, auch gegenüber dem Senat zu verdeutlichen, dass allein der Kläger als Täter in Betracht kommt. Gerade dies hat der Bruder des Klägers indes nicht getan, indem er sich auf sein Zeugnisverweigerungsrecht berufen hat – was indes nicht dazu führt, dass seine bisherige Aussage nicht verwertet werden kann, da der Senat insoweit der Würdigung des Landgerichts folgt (vgl. BGH, Urteil vom 18. Oktober 2006 – IV ZR 130/05 –, Rn. 23, juris) und der Zeuge deutlich gemacht hat, dass er inhaltlich an seinen bisherigen Angaben gerade festhalten will. Hätte er den Plan gehabt, seinem Bruder eine von ihm selbst begangene Brandstiftung in die Schuhe zu schieben, hätte auch dann, wenn es um die Versicherungsleistung geht, alles unternommen, um seinen Bruder zu belasten – zumal wenn sein Bruder bereits rechtskräftig freigesprochen ist. Denn ansonsten hätte sich das von ihm aufgenommene Risiko in keiner Weise ausgezahlt. Zu einem solchen Plan passt auch nicht, dass der Kläger seine Ansprüche gegen seinen Bruder zwar auf dem Rechtsweg durchsetzen musste, sich sein Bruder aber gerade nicht mit allen Mitteln verteidigt hat. dd) Außerdem kann der Senat mit dem Landgericht auch feststellen, dass der Kläger versucht hat, L. wenige Monate vor der vorsätzlichen Brandstiftung gegen Zahlung eines Geldbetrages zur Inbrandsetzung seines Gebäudes zu veranlassen. Der Senat nimmt zunächst zwecks Vermeidung von Wiederholungen Bezug auf die ausführliche und zutreffende Beweiswürdigung des Landgerichts und hält an ihr auch nach ergänzender Anhörung des Klägers und der Zeugen L. und M. fest. (i) Der Senat verkennt nicht, dass L. den Hergang des Geschehens im Laufe der Zeit bei seinen mehrfachen Vernehmungen etwas unterschiedlich angibt – das Kerngeschehen ist indes immer gleich geblieben, und zwar über viele Jahre hinweg. Dies ist, wie das Landgericht bereits zutreffend ausgeführt hat, ein starkes Anzeichen für die Wahrhaftigkeit seiner Angaben, während gewisse Abweichungen geradezu zu erwarten sind, auch wenn ein tatsächlich erlebtes Geschehen nach Jahren wiedergegeben werden soll. So gab er bei seiner Vernehmung vom 23.02.2012 (Bl. 275 ff. EA) an, dass er im Club eingetroffen sei, wo der Kläger bereits bei seinem Bruder gesessen habe. Sein Bruder habe das vom Kläger überreichte Geld gezeigt, ohne zu sagen, um was es gehe. Er sei dann mit seinem Auto zur Kreditinstitut 2 gefahren, nach zehn Minuten sei der Kläger dorthin gekommen. Gemeinsam seien sie zum Hof gefahren, wo man nicht stehen geblieben oder ausgestiegen sei; der Kläger habe dabei ganz offen und in Einzelheiten die Brandstiftung besprochen. Im Auto habe er keine Zusage gemacht und sei vom Kläger zum Auto bei der Kreditinstitut 2 gefahren worden, von wo er dann zum Club gefahren sei. Der Kläger sei „wohl“ auch später zum Club gefahren, und er, L., habe auf türkisch zu seinem Bruder und auf deutsch „in den Raum“ gesagt, dass er es nicht machen werde. Das habe der Kläger dann wohl mitbekommen. Der Kläger habe gesagt, er müsse dann wohl jemanden einfliegen lassen, dann sei er, L., gefahren. Sein Bruder habe danach erzählt, dass der Kläger die 5000 Euro wieder mitgenommen habe. Davon unterscheiden sich seine Angaben bei seiner Vernehmung vom 09.03.2012 (Bl. 315 ff. EA) im Wesentlichen lediglich insoweit, als dass L. bereits vor der Rückfahrt zur Kreditinstitut 2 dem Kläger gesagt haben will, dass dieser die Brandstiftung selber machen solle. Dies ist indes schon kein Widerspruch zur ersten Aussage, bei der L. strenggenommen nichts dazu angegeben hat, wann er zum ersten Mal das Ansinnen des Klägers zurückgewiesen habe. L. hat seinerzeit lediglich angegeben, dass er ihm im Auto keine Zusage gemacht habe; aus dem voranstehenden Satz („Der C. gab ihnen konkrete Anhaltspunkte, was ich machen sollte und ich glaube, er ist davon ausgegangen, dass ich das mache.“) geht zum einen aufgrund der Satzeinleitung schon nicht deutlich hervor, ob der komplette Satz eine Aussage des Zeugen ist, zum anderen ist nicht klar, bis zu welchem Zeitpunkt der Kläger davon ausgegangen sein soll, dass L. den Brand legen werde. Auch die Angaben des Zeugen bei seiner Vernehmung vom 14.01.2015 (Bl. 578 ff. EA) stimmen mit seinen früheren Angaben weitgehend überein, wobei er erneut angegeben hat, dem Kläger seinerzeit bereits vor Ort gesagt zu haben, den Brand nicht legen zu wollen. Soweit das Landgericht abweichende Angaben dazu ausmacht, wann und wie ihm Geld geboten sei, stehen solche nach dem Inhalt des Sitzungsprotokolls nicht fest. L. hat bei allen anderen Vernehmungen mehr oder weniger detailliert angegeben, dass der Kläger im Club einen Betrag von 5000 Euro für den Fall hinterlassen habe, dass er den Auftrag zur Brandstiftung annehme. Soweit bei der Vernehmung am 14.01.2015 nicht davon die Rede ist, dass L.s Bruder ihm im Club das bereits vom Kläger überreichte Geld gezeigt habe, kann dies zunächst damit erklärt werden, dass L. seinerzeit nach diesem konkreten Detail nicht gefragt wurde; angesichts des zwischenzeitlichen Zeitablaufs von mehr als drei Jahren ist es auch nicht ungewöhnlich, dass solche Details nicht direkt von sich aus geschildert werden. Dies gilt auch soweit L. angegeben hat, nicht mehr zu wissen, ob bzw. was sein Bruder zu ihm gesagt habe. Zwar hat L. später angegeben: „Das mit dem Geld muss wohl anders gewesen sein. Ich dachte, mein Bruder hätte Geld für mich gehabt von C., aber das war wohl so nicht richtig.“ (Bl. 580 GA). Abgesehen davon, dass seine Aussage, sein Bruder habe Geld für ihn vom Kläger gehabt, gerade dem entspricht, was L. bei seinen übrigen Vernehmungen von der Bezahlung bekundet hat, geht aus dem Sitzungsprotokoll nicht hervor, was L. denn nunmehr hinsichtlich des Geldes gedacht hat – und warum. So liegt es aufgrund der Formulierung nahe, dass dies nach einem Vorhalt geschehen ist, durch den sich L. möglicherweise irritieren ließ. Soweit das Landgericht insoweit einen Zusammenhang mit der zeitlich zuvor getroffenen Aussage herstellt, wonach L. im Nachhinein erfahren habe, dass Geld in den Club gelangt sei, ergibt sich jedenfalls aus der protokollierten Aussage von L. vom 14.01.2015 gerade nicht, dass L. diesen Aussageteil mit dem Brandgeschehen und insbesondere seiner geplanten Bezahlung in Verbindung bringt. Damit ist unklar, welche abweichende Angabe L. seinerzeit zur Bezahlung gemacht haben soll. So, wie die Aussage im Protokoll formuliert ist – und wie der Senat den Zeugen kennengelernt hat – vermittelt sie eher den Eindruck, dass sich L. unsicher war, ob er sich seiner Erinnerung (Geld vom Kläger bei seinem Bruder) sicher sein kann. Eine abweichende Aussage liegt darin indes nicht; auch mindert eine Unsicherheit hinsichtlich der möglichen Bezahlung nicht die Aussagekraft hinsichtlich des Kerngeschehens. Denn die Bezahlung ist lediglich ein Randgeschehen, da es zu ihr dann gerade nicht gekommen war. Allerdings hat L. im Gegensatz zu den früheren Vernehmungen angegeben, seinerzeit zusammen mit dem Kläger ausgestiegen zu sein. Dies ist grundsätzlich ein nicht unbedeutender Unterschied, da er das Kerngeschehen betrifft. Indes hat L. dies bei dieser Vernehmung nur kurz in einem Satz erwähnt, ohne dass darauf weiter eingegangen und ihm insbesondere seine früheren Angaben vorgehalten wurden. Insbesondere in Zusammenschau mit dem folgenden Satz („Er zeigte mir den Seiteneingang und wir drehten 2 Runden mit dem Auto und sind wieder zurückgefahren zu meinem Fahrzeug.“) kann ohne weiteres auch nicht ausgeschlossen werden, dass L. sich seinerzeit lediglich undeutlich ausgedrückt hat, da er ein Zurückgehen zum Auto und Wiedereinsteigen nicht geschildert hat. Aus der eigenen Vernehmung von L. weiß der Senat, dass es teilweise nicht einfach ist zu verstehen, was der Zeuge wirklich meint, und dieser auch nicht bei jedem für ihn für nicht besonders wichtig gehaltenen Detail bestmöglich sein Erinnerungsvermögen anstrengt. Der abweichenden Angabe ist daher kein besonders hohes Gewicht beizumessen. Dies gilt insbesondere auch deshalb, weil L. bei seiner Vernehmung vor dem Landgericht am 07.02.2019 (Bl. 471 ff. GA) zwar auch zu Beginn angegeben hat, ausgestiegen zu sein, dann seine Angabe aber direkt und von sich aus korrigiert und angegeben hat, lediglich nah an das Gebäude herangefahren zu sein. Zwar hat L. bei dieser Vernehmung die Vorgeschichte zu der Fahrt zum Gebäude und namentlich das Geschehen im Club weit weniger detailliert geschildert als zuvor – dies ist indes angesichts des Zeitablaufs von mehr als sieben Jahren verständlich. Das Kerngeschehen – nämlich das Gespräch mit seinem Bruder und die vom Kläger hinterlegten 5000 Euro – sind demgegenüber übereinstimmend bekundet worden. Auch steht seine Aussage, dass sein Bruder nicht gewusst habe, was der Kläger von ihm wolle, in Einklang mit seiner Angabe bei seiner Vernehmung am 09.03.2012, wonach sein Bruder erklärt habe „Ach dafür war das Geld“, nachdem er von dem Ansinnen des Klägers berichtet habe (Bl. 318 EA). Auch soweit L. das Geschehen vor dem Senat geschildert hat, ist das Kerngeschehen übereinstimmend mit seinen früheren Aussagen von ihm wiedergegeben worden – diesmal allerdings mit dem Unterschied, dass ihm von der T. N. gesagt worden sei, dass der Kläger für ihn einen Umschlag mit Geld habe, und nicht sein Bruder. Auf Vorhalt hat der Zeuge seine Aussage dahingehend relativiert, dass sowohl T. N. als auch sein Bruder hinter der Theke gestanden hätten und er meine, dass sie ihm den Umschlag gegeben habe. Auch dies ist ein Randaspekt, dessen Widerspruch zu früheren Angaben mit dem zwischenzeitlichen Zeitablauf erklärt werden kann – immerhin ist der Zeuge gut zehn Jahre nach dem von ihm bekundeten Geschehen vernommen worden. Ihm kommt angesichts der Stringenz der übrigen Angaben des Zeugen über die Jahre hinweg daher kein entscheidendes Gewicht zu, der durchgreifende Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussage begründet. (ii) Der Senat berücksichtigt, dass die Umstände, die zu der Aussage von L. geführt haben, durchaus ungewöhnlich sind, da er sich zunächst anonym an die Polizei gewandt und um eine vertrauliche Aussage gebeten hat und aufgrund eines angeblich mit einer Aussage verbundenen nicht unerheblichen Risikos um eine Belohnung bei dem Versicherer nachgefragt hat (Bl. 276 EA). Für den Zeugen war die ausgelobte Belohnung von immerhin 15.000 Euro eine wesentliche Motivation, sich gegenüber den Behörden zu offenbaren. Indes haben gerade die Randumstände seiner Vernehmung vor dem Senat gezeigt, dass die Befürchtung des Zeugen nicht aus der Luft gegriffen war. So hat L. bei seiner ersten Vernehmung vor dem Senat angegeben, zuvor vom Sohn des Klägers bedroht worden zu sein. Der Beklagtenvertreter hat dazu erklärt, selbst gesehen zu haben, wie sich der Sohn des Klägers vor dem Zeugen „aufgebaut“ habe, wobei auch das von dem L. angegebene Wort „Vogel“ gefallen sei (Bl. 729R GA). Der Senat hat angesichts der Angaben des Prozessbevollmächtigten der Beklagten keine Zweifel daran, dass sich der Sohn des Klägers drohend vor L. aufgebaut und ihn zu beeinflussen versucht hat, weshalb der Senatsvorsitzende für die Dauer dieser Verhandlung und für den zweiten Verhandlungstermin Kräfte des Wachtmeisterdienstes des Oberlandesgerichts hinzugezogen hat (Bl. 745 f. GA). Aufgrund dessen sprechen seine Forderung nach einer Belohnung und deren Gewährung durch einen Versicherer hier nicht entscheidend gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen. (iii) Unerheblich ist, dass der Bruder von L., A. L., im Strafverfahren am 14.01.2015 bekundet hat, dass er ein Treffen zwischen dem Kläger und seinem Bruder nicht vermittelt habe (Bl. 585 EA). Denn der Kläger hat sich darauf nicht bezogen und insbesondere A. L. nicht als Zeugen benannt. (iv) Für den Senat ist auch nicht von entscheidender Bedeutung, dass die Angaben von L. dazu, wo er den Brand habe legen sollen, in etwa mit den späteren Feststellungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. F. in Einklang zu bringen sein mögen. Denn es kann nicht ausgeschlossen werden, dass L. seine Angabe, er habe auch den Kleiderschrank oben anzünden sollen und auch beim Rausgehen die Treppe runter Benzin verschütten sollen (Bl. 277 EA), dem Zeitungsbericht in der W. vom 23.12.2011 (Bl. 114 EA) entnommen haben kann. (v) Der Senat verkennt nicht, dass L. wegen Unterschlagung und zweimaligen Betrugs vorbestraft ist und Kontakte ins Rotlichtmilieu hatte – Kontakte ins Rotlichtmilieu hatte allerdings auch der Kläger, der schon nach eigener Aussage einmal monatlich in dem Club der T. N. verkehrte und auch keine Scheu gehabt hätte, in dem abgebrannten Haus einen Saunaclub einzurichten (Bl. 729R GA) und der auch nichts dagegen gehabt hätte, wenn in dem Gebäude in der J.-Straße in X. ein Saunaclub eingerichtet worden wäre (Bl. 726R GA). An die Prüfung der Glaubwürdigkeit von L. hat der Senat daher besonders hohe Anforderungen gestellt. Ebenso wie das Landgericht nach einer mehr als ein einstündigen Vernehmung kommt indes auch der Senat nach zwei Vernehmungen von insgesamt mehr als 80 Minuten Dauer aufgrund seines persönlichen Eindrucks zu dem Schluss, dass keine durchgreifenden Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen bestehen. (vi) Nicht bestätigt hat sich die Behauptung des Klägers, L. habe am 15.01.2018 Kontakt zu M. aufgenommen, damit dieser einen Kontakt zum Kläger vermittelt, wie dies im Vermerk vom 11.04.2018 (Bl. 480 GA) festgehalten sei. Zwar hat M. dies bei seiner Vernehmung vor dem Senat bestätigt. Es habe ein Gespräch mit L. am 15.01.2018 in seinem Büro nach den üblichen Bürozeiten gegeben, und zwar zunächst drinnen und dann draußen vor der Tür. Es sei um eine Kfz-Versicherung gegangen. Außerdem habe L. gewollt, dass er einen Kontakt zum Kläger herstelle, weil er ihn aus Angst vor einem möglichen Abhören des Telefons nicht habe anrufen wollen. Falls der Kläger keinen Kontakt wünsche, habe er, M., dem L. quasi als Code sagen sollen, dass es mit der Autoversicherung nichts werde. Er sei dann zum Kläger gefahren und habe ihm davon berichtet; der Kläger habe dann seinen seinerzeitigen Prozessbevollmächtigten Rechtsanwalt G. angerufen, der ihm, M., gesagt habe, er solle das schriftlich niederlegen. Die Angaben von M. sind nicht überzeugend. So hat der Zeuge vor seinen Angaben zu dem Treffen mit L. zunächst die Gelegenheit genutzt, um bei der Frage, ob der Vermerk vom 11.04.2018 von ihm stamme, diesen äußerst intensiv zu studieren und Zeile für Zeile zu lesen (Bl. 751 GA) – ein Vorgang, den der Senat in seiner jahrelangen Praxis bislang so noch nicht erlebt hat, wenn er Zeugen nach der Authentizität von Schreiben gefragt hat. Von daher bestehen gewisse Zweifel daran, ob die Angaben des Zeugen der Erinnerung an ein tatsächliches Geschehen entspringen, oder dem Inhalt des zuvor vom Zeugen gelesenen Vermerks. Teilweise sind die Angaben des Zeugen auch widersprüchlich zum Inhalt des Vermerks und des entsprechenden Vortrags des Klägers, wonach M. erst am 16.01.2018 zu ihm gefahren sei, um den Vorgang zu schildern (Bl. 479 GA), während M. bei seiner Vernehmung angegeben hat, am selben Tag bei ihm gewesen zu sein. Während dies noch auf einem Irrtum beruhen kann, ist verwunderlich, dass M. keine Angaben dazu machen konnten, wie er mit Rechtsanwalt G. gesprochen hat. Er hat lediglich bekundet, dass der Kläger Rechtsanwalt G. angerufen habe und er, M., nicht vom Rechtsanwalt angerufen worden sei. Er wisse aber nicht, ob der Kläger den Hörer seinerzeit weitergereicht habe oder ob er den Rechtsanwalt angerufen habe; auch könne es sein, dass er mit dem Sohn von Rechtsanwalt G. gesprochen habe. Dies ist deshalb von besonderem Interesse, weil der Vermerk das Datum vom 11.04.2018 trägt, während sich das Gespräch mit L. bereits am 15.01.2018 und das nachfolgende Gespräch mit dem Kläger am gleichen oder am Folgetag zugetragen haben soll und Rechtsanwalt G. ebenfalls dann angerufen worden sein soll. Der zeitliche Abstand von fast drei Monaten ist weder vom Zeugen noch vom Kläger erklärt worden. Auf den Vorhalt des Senates, dass es ungewöhnlich sei, wenn Rechtsanwalt G. nicht gleich beim Anruf des Klägers gesagt haben soll, dass M. den Inhalt des Gesprächs niederschreiben so, hat dieser dies eingeräumt und nochmals angegeben, nicht mehr genau zu wissen, wie es gewesen sei; möglicherweise habe er sich mit dem Datum vertippt. Dies ist nicht glaubhaft, da sich der Zeuge dann sowohl beim Tag als auch beim Monat in wenig wahrscheinlichen Weise vertippt haben müsste, da die entsprechenden Zeichen auf der Tastatur nicht nahe nebeneinander liegen. Bemerkenswert ist darüber hinaus, dass der Zeuge bei der äußerst intensiven Lektüre des Vermerks äußerte, dass es verwunderlich sei, dass das Ganze schon dreieinhalb Jahre her sei (insoweit nicht protokolliert), was auch Zweifel an dem Datum nährt. Darüber hinaus ist im Schriftsatz von Rechtsanwalt G. vom 05.02.2019 die Rede davon, dass der Zeuge vom Kläger gebeten wurde, den Sachverhalt schriftlich festzuhalten (Bl. 479 GA) – von einer seinerzeitigen Bitte des Prozessbevollmächtigten des Klägers war demgegenüber nicht die Rede. Nicht glaubhaft ist auch die Aussage von M., bis zu dem Gespräch mit L. nichts von dem Gerichtsverfahren und der anstehenden Gerichtsverhandlung gewusst zu haben: Der Zeuge ist mit dem Kläger seit Jugendzeiten bekannt, beide sind Teil der dörflichen Gemeinschaft und freundschaftlich miteinander verbunden. Das Verfahren hat große Bedeutung für den Kläger, wie seine persönlichen Äußerungen vor dem Senat immer wieder gezeigt haben. Der Zeuge ist Mitarbeiter bei der Beklagten und betreute früher die Versicherungen des Klägers, auch wenn er nicht mit der Abwicklung des Brandes befasst ist. Es ist lebensfremd anzunehmen, dass der Kläger nicht bereits zuvor mit dem Zeugen über das Gerichtsverfahren und den anstehenden umfassenden Beweistermin gesprochen haben soll. Darüber hinaus hat L. den Versuch der Kontaktaufnahme zum Kläger bei seinen Vernehmungen vor dem Senat bestritten. Er habe zwar Kontakt zu M. gehabt, aber lediglich wegen einer neu abzuschließenden Kfz-Versicherung zwecks Umschreibung eines hohen Schadensfreiheitsrabatts. Auch sei die Sprache auf die Sache des Klägers gekommen, wobei er nicht mehr wisse, wie es dazu gekommen sei. Wann dieses Gespräch gewesen sei, wisse er nicht mehr, auch wisse er nicht mehr, wann ihm M. gesagt habe, dass sich der Kläger an ihm rächen werde, wenn er den Rechtsstreit verliere. Jedenfalls habe er nicht um die Vermittlung eines Gesprächs gebeten: Er hätte den Kläger gegebenenfalls selber aufgesucht und wäre jedenfalls nicht so dumm gewesen, noch einen Zeugen dafür hinzuziehen. Dies ist überzeugend. Es gibt schlicht keinen Grund, warum L. für eine Kontaktaufnahme zum Kläger einen Mittelsmann nutzen sollte, der dann möglicherweise als Zeuge gegen ihn auftreten könnte. Unstreitig wusste L., wo der Kläger wohnte: Er hätte daher einfach zu ihm fahren können, selbst wenn er der Auffassung gewesen wäre, dass Telefone abgehört würden. Das von M. geschilderte Begehren ist mithin schlicht sinnlos. Ohnehin wäre auch fraglich, was denn Inhalt eines Gesprächs zwischen L. und dem Kläger sein sollte, da dieser im Strafverfahren bereits dreimal zulasten des Klägers ausgesagt hatte. Dagegen spricht auch nicht entscheidend, dass L. bei seiner Vernehmung vor dem Landgericht angegeben hat, seinerzeit bei dem Gespräch mit M. überrascht gewesen zu sein, dass es noch ein Verfahren gab, da er zwar eine Ladung zum Termin erhalten habe, dieser aber abgesagt gewesen sei (Bl. 474 GA). Zwar wäre diese Angabe an sich widersprüchlich, wenn das Treffen mit M. tatsächlich am 15.01.2018 stattgefunden haben sollte, da der erste Beweisaufnahmetermin vom 19.04.2018 erst am 12.04.2018 aufgehoben worden ist (Bl. 417 BA). Allerdings kann zum einen schon nicht festgestellt werden, wann es das von beiden Zeugen bestätigte Gespräch hinsichtlich der Kfz-Versicherung gegeben hat – diesbezüglich hat auch M. keine sichere Angabe gemacht. Zum anderen hält es der Senat für durchaus denkbar, dass L. den Termin zur Beweisaufnahme tatsächlich aus den Augen verloren hatte. Denn die Terminsladung für den 19.04.2018 ist Anfang August 2017 abgegangen (Bl. 364R GA), und der Zeuge hat am 21.03.2018 um eine erneute Übersendung der verlorenen Terminsladung gebeten (Bl. 400 BA). Es ist jedenfalls denkbar, dass er sich aufgrund des Gesprächs mit M. wieder an den Termin erinnert hat und zuvor irrtümlich dachte, der Termin sei aufgehoben worden. Bei zusammenfassender Würdigung sprechen daher deutlich gewichtigere Punkte für die Richtigkeit der Aussage von L., nicht über M. ein Gespräch mit dem Kläger gesucht zu haben. ee) Der Kläger hatte auch die finanziellen Möglichkeiten, einen Brandstifter zu entlohnen. Diese Möglichkeit ist durch die unstreitigen Barabhebungen des Klägers bewiesen, da der Kläger so über genügend nicht nachverfolgbare Liquidität verfügte, um einen Brandstifter zu bezahlen. Dabei stellt der Senat keineswegs fest, dass der Kläger den Brandstifter mit den am 01.12.2011 abgehobenen 11.000 Euro bezahlte. Der Senat stellt lediglich fest, dass der Kläger aufgrund seiner Angewohnheit, immer über viel Bargeld verfügen zu können, auch die Gelegenheit hatte, damit einen Brandstifter zu bezahlen. ff) Darüber hinaus ist festzustellen, dass es der Kläger mit der Wahrheit oft nicht genau nimmt, wenn dies ihm finanzielle Vorteile verspricht. (i) So hat der Kläger im Schriftsatz vom 29.04.2016 vortragen lassen, das Haus in den letzten Jahren vor dem Brand nicht mehr von innen gesehen zu haben, um nichts Konkretes zu einem Instandsetzungsstau vortragen zu müssen (Bl. 171 GA). Dies ist allerdings unrichtig: Abgesehen davon, dass der Kläger bei seiner Anhörung vor dem Senat eingeräumt hat, vierzehn Tage bis eine Woche zuvor noch im Haus gewesen zu sein im Zusammenhang mit einem zuvor nicht vorgetragenem Brand an einer Steckdose (Bl. 727 GA), hat der Kläger bei seiner Anhörung im Verfahren 2 O 269/13, LG Kleve, angegeben, gesehen zu haben, dass loses Stroh auf dem Dachboden lediglich ca. 50 cm hoch gelegen habe (Bl. 164R BA). Diese Erkenntnis kann der Kläger lediglich vor dem Brand gewonnen haben. Entweder war der Kläger daher noch zu einem weiteren Zeitpunkt vor dem Brand im Gebäude, was er hier im Rechtsstreit bei seiner Anhörung vor dem Senat indes dezidiert abgestritten hat, oder er hat im Verfahren 2 O 269/13, LG Kleve, falsch vorgetragen. (ii) Der Kläger hat bei seiner Anhörung trotz Nachfrage des Senates auch keine nachvollziehbare und glaubhafte Erklärung dafür gegeben, wie es zu den auf dem Computer seiner Ehefrau aufgefundenen und im selbständigen Beweisverfahren eingereichten „Zufallsbildern“ des Gebäudes gekommen ist (Bl. 216 ff. OH-Akte), obwohl er im selbständigen Beweisverfahren vortragen ließ, dass sie seiner Erinnerung nach etwa im Sommer 2010 gefertigt worden waren und die Bilder nach ihrer Bildgestaltung offenkundig einem Dokumentationszweck dienen sollten. Dass dem Kläger Einzelheiten zu diesen Bildern nicht bekannt sein sollen, nimmt ihm der Senat nicht ab, da sie nach seinen eigenen Angaben während der laufenden Auseinandersetzung mit seinem Bruder über dieses Grundstück und kurz vor seiner Eintragung in das Grundbuch aufgenommen wurden und es sich keineswegs um zufällig angefertigte Aufnahmen handelte, sondern um gezielte dokumentarische Aufnahmen des Gebäudes. (iii) Ferner hat der Kläger im Verfahren 22 Lw 72/07, LG Kleve, vorgetragen, dass es seit 1995 keine landwirtschaftliche Tätigkeit mehr hinsichtlich des Hofes gegeben habe (Bl. 3 BA). Bei seiner Anhörung vor dem Senat hat der Kläger demgegenüber eingeräumt, dass die landwirtschaftliche Tätigkeit nicht eingestellt worden sei; so habe sein Bruder noch Kartoffeln und ähnliches angebaut, wenn auch kein Vieh mehr gehalten (Bl. 727R GA). Damit hat der Kläger bei einem erheblichen Punkt in dem Verfahren zur Prüfung der Höfeeigenschaft zu seinem eigenen Vorteil falsch vorgetragen – und versucht, dies vor dem Senat zu verschleiern, indem er angab, sein Bruder sei „eben kein ordentlicher Bauer“ bzw. „kein guter Bauer“ gewesen. (iv) Auch hier im Rechtsstreit hat der Kläger nicht immer redlich vorgetragen. So ließ er im Schriftsatz vom 06.10.2016 vortragen, dass sich die Beklagte rechtsmissbräuchlich auf den Ablauf der Wiederherstellungsfrist berufe (Bl. 276 GA). Implizit machte der Kläger damit geltend, dass er weiterhin die Wiederherstellung des abgebrannten Gebäudes beabsichtige. Entsprechendes gilt für den Schriftsatz vom 22.02.2017 (Bl. 326 GA). Indes hatte der Kläger mit seiner eidesstattlichen Versicherung vom 09.06.2016 erst kurz zuvor bestätigt, bereits drei Grundstücke aus dem gesamten Grundbesitz herausparzelliert und weiterverkauft zu haben und zu beabsichtigen, auch die übrigen Teile zu veräußern oder ganz oder teilweise selbst zu bebauen (Bl. 86 OH-Akte), wobei es ihm in erster Linie um die Veräußerung zum Zwecke der Bebauung ging (Bl. 85 OH-Akte). Auf Nachfrage des Senates hat der Kläger dann erklärt, den Bau eines Mehrfamilienhauses zu planen – mithin keineswegs eine Wiederherstellung des abgebrannten Gebäudes. Davon kann zumindest seit Juni 2016 nicht ausgegangen werden. Selbst wenn der Kläger sein Vorhaben erst während des Rechtsstreits geändert haben sollte, wofür indes keine Anzeichen ersichtlich sind und was der Kläger auch selber so nicht vorträgt, hätte er jedenfalls dann seinen Vortrag und seine Klageanträge anpassen müssen, was er indes nicht getan hat. Ohnehin hat der Kläger gegenüber dem Senat ausdrücklich auf Nachfrage angegeben, dass es ihm nie um die Wiederherstellung des Hauses gegangen sei (insoweit nicht im Sitzungsprotokoll festgehalten). (v) Darüber hinaus hat der Kläger im Schriftsatz vom 29.04.2016 bestritten, dass die Unterschrift unter dem Versicherungsantrag vom 07.05.2007 seine sei (Bl. 168 GA) – dies hat er indes auf Nachfrage des Senats am 11.05.2021 dann doch bestätigt (Bl. 726R GA). (vi) Auch im Termin vor dem Senat am 11.05.2021 hat der Kläger im Zusammenhang mit der Vernehmung von L. zumindest zweimal die Unwahrheit gesagt (Bl. 728R GA). So hat er während der Aussage von L. persönlich ausdrücklich eingeworfen: „Wir haben nie miteinander gesprochen. Das ist gelogen.“ Damit hat der Kläger eindeutig erklärt, niemals mit L. gesprochen zu haben, womit er offenkundig dessen Aussage diskreditieren wollte. Auf die Entgegnung von L., was denn mit dem Eiscafe in X. gewesen sei, womit L. offenbar das von ihm vor dem Schöffengericht Geldern bekundete Gespräch zusammen mit einer Bekannten in einer Bäckerei meinte (Bl. 580 EA), hat der Kläger ausdrücklich erklärt: „Das ist alles gelogen.“ Tatsächlich hat sich der Kläger in der Hauptverhandlung vor dem Schöffengericht Geldern am 14.01.2015 indes dahingehend eingelassen, mit L. „bei A1“ in X1 über den Verkauf des hier abgebrannten Hauses gesprochen zu haben und dabei mit ihm gemeinsam zu dem Haus gefahren zu sein (Bl. 572 EA). Die Angabe des Klägers vor dem Senat, nie mit dem Zeugen gesprochen zu haben, und zwar auch nach dem Vorhalt des Zeugen, war daher unzutreffend. Einige Zeit später hat der Kläger dann auch gegenüber dem Senat eingeräumt, dass es eine Fahrt mit einem der L.s zum Hof gegeben habe, und zwar weil T. N. ihn darauf angesprochen habe, ob da nicht ein Saunaclub eingerichtet werden könne; diese habe über „einen der L.s“ gesagt, er, der Kläger, solle diesen an der Kreditinstitut 2 in X. abholen und dann mit ihm zum Hof fahren, was er auch getan habe (Bl. 729R GA). Dass der Kläger diesen Vorgang – wenn es ihn denn gegeben haben sollte – zunächst vergessen haben könnte, ist auszuschließen, da eine Fahrt mit dem Zeugen zum später abgebrannten Haus ein ganz wesentlicher Punkt sowohl im Ermittlungsverfahren als auch hier im Rechtsstreit war. Die nunmehrige Schilderung des Klägers unterscheidet sich allerdings deutlich von den Angaben, die der Kläger selber beim Schöffengericht Geldern gemacht hat und lassen sich damit nicht in Übereinstimmung bringen: Während der Kläger beim Schöffengericht Geldern noch ganz genau wusste, dass es sich um L. handele, will er nunmehr die beiden Brüder L. nicht auseinander halten können, was angesichts seiner weiteren Angaben vor dem Schöffengericht Geldern, dass er den Bruder von L. mehrfach und häufig gesehen und mit ihm im Saunaclub gesprochen habe, eine offensichtliche Schutzbehauptung ist. Ferner hat der Kläger beim Schöffengericht angegeben, es sei zu der Fahrt gekommen, weil L. ihn in einem Café angesprochen habe – nunmehr soll es dazu gekommen sein, dass er L. bei der Kreditinstitut 2 in X. auf Bitte der T. N. abgeholt habe. Offensichtlich hat der Kläger damit versucht, die von L. bekundete Fahrt in einen anderen, für ihn günstigen Kontext zu rücken, und hat dabei auch äußere Umstände, wie das Abholen an der Kreditinstitut 2, angepasst. Ferner hat der Kläger vor dem Senat am 11.05.2021 persönlich erklärt, es habe in dem Club des Bruders von L. und der T. N. kein Personal gegeben, sondern nur die beiden. Auf die Entgegnung von L., was denn mit der B1 gewesen sei, antwortete der Kläger: „Und die B1, das war aber nur eine Person, nicht mehrere Mitarbeiter.“ Auch dies zeigt, dass die Aussage des Klägers, es seien „nur die T. und der Bruder“ dagewesen, falsch gewesen ist und es der Kläger mit der Wahrhaftigkeit seiner Angaben nicht genau nimmt. gg) Der Abschluss einer Gebäudeversicherung an sich ist zwar sicher kein Indiz für eine Auftragsbrandstiftung, da eine solche Versicherung der Regelfall ist und der Versicherungsschutz ansonsten entwertet würde, ohne dass dies dem Versicherungsnehmer vom Versicherer deutlich gemacht wurde. Folglich spricht auch der Umstand, dass der Versicherungsnehmer nach dem Eintritt des Versicherungsfalls eine Geldentschädigung erhält, für sich genommen nicht für eine Auftragsbrandstiftung, wenn auch hier die bereits oben angesprochenen Umstände zu berücksichtigen sind, aufgrund der eine Inbrandsetzung hier für den Kläger besonders günstig war. Allerdings ist hier jedenfalls ungewöhnlich, dass das Gebäude – und auch der Hausrat – doppelversichert waren. Der Kläger hat zwar vorgetragen, auch seinerzeit gewusst zu haben, dass eine Doppelversicherung nicht zu einer doppelten Versicherungsleistung führt; dieses Wissen ist von der Beklagten auch nicht widerlegt worden und kann der Senat dem geschäftserfahrenen Kläger auch unterstellen. Auch mag das Risiko bestehen, dass eine doppelte Absicherung zu Nachfragen und Misstrauen führen kann, wobei der Kläger solches für sich schon nicht in Anspruch genommen hat. Allerdings kann eine Versicherung bei unterschiedlichen Versicherern durchaus dazu führen, dass der Versicherungsnehmer davon profitiert, dass der eine Versicherer großzügiger oder einfacher reguliert als der andere, zumal wenn – wie hier – den Versicherungen auch unterschiedliche persönliche Verbindungen zu den jeweiligen Agenturen zugrunde liegen (der Vertreter der B. Versicherung war ein guter Bekannter des Klägers, Bl. 726R GA, und der Sohn des Klägers hatte die Agentur der Beklagten). Ein solch unterschiedliches Regulierungsverhalten ist dem seit Jahren speziell mit Versicherungssachen befassten Senat bekannt. Ohnehin hat der Kläger nicht überzeugend dargetan, wie es zu den Doppelversicherungen gekommen war. Zwar hat der Sohn des Klägers dessen Vortrag insoweit bestätigt, als eine Kündigung der Versicherung bei der B. Versicherung beabsichtigt und bereits in die Wege geleitet gewesen sei (Bl. 469 GA). Seine Angaben sind indes nicht überzeugend, da sie in Teilen in sich, zu den Angaben des Klägers und zu den objektiven Umständen widersprüchlich sind. So sollen einerseits die Verträge über den Bruder des Klägers gelaufen sein, und für den Sohn des Klägers soll der vorzeitige Abschluss der Verträge deshalb wichtig gewesen sein, weil er Angst gehabt habe, dass der Bruder des Klägers die Versicherungsbeiträge nicht bezahlen würde. Andererseits soll dann sein Vater – also der Kläger – die Versicherungen gekündigt haben, obwohl er gar nicht Versicherungsnehmer gewesen wäre; eine vom Bruder des Klägers abgeschlossene Gebäudeversicherung wäre auch nicht bereits auf den Kläger wegen Eigentumsübergang übergegangen, da der Kläger erst seit dem 11.10.2010 im Grundbuch eingetragen ist, während die Versicherung bei der Beklagten im April 2010 abgeschlossen wurden – und die Versicherung bei der B. dementsprechend auch bereits in diesem Zeitraum gekündigt worden sein müsste. Die Angabe des Zeugen, die Versicherungen seien über den Bruder des Klägers gelaufen, ist indes auch objektiv unzutreffend, da beide Versicherungen bei der B. Versicherung am 07.05.2007 vom Kläger selbst beantragt wurden (Anlage B1 im Anlagenband); seine Unterschrift unter dem Antrag hat der Kläger bei seiner persönlichen Anhörung vor dem Senat – entgegen seinem schriftsätzlichen Vortrag – auch bestätigt (Bl. 726R GA). Dies entspricht auch der Angabe von W. C. bei der Polizei am 04.01.2012, wonach der Kläger die Gebäudeversicherung direkt nach dem Tod der Mutter am 00.00.2007 auf seinen Namen habe „umschreiben“ lassen (Bl. 129 EA). Damit ist einer vom Sohn des Klägers bekundeten Hauptmotivation – nämlich der Sorge um die Prämienzahlung – von vorneherein die Grundlage entzogen; dass der Kläger seinerzeit nicht wusste, die Versicherungsprämien selber zu zahlen und nicht sein Bruder, ist angesichts der Vielzahl der Auseinandersetzungen mit seinem Bruder lebensfremd und von ihm auch selbst nicht so vorgetragen. Vielmehr hat der Kläger selber bei seiner persönlichen Anhörung vor dem Senat angegeben, die Versicherungsprämien nicht zweimal bezahlen zu wollen (Bl. 725R GA). Die Angaben des Sohns des Klägers sind damit in mehrfacher Hinsicht unzutreffend. Wenig plausibel ist auch, dass der Sohn des Klägers nicht mitbekommen haben will, dass die B. Versicherung die Kündigung nicht akzeptiert habe, wenn es eine solche denn tatsächlich gegeben hätte. Der Kläger hat angegeben, dass ihm bei der von ihm persönlich ausgesprochenen Kündigung in der Agentur in X1 – von einem von seinem Sohn vorbereiteten und lediglich von ihm unterschriebenen Kündigungsschreiben, wie von seinem Sohn angegeben (Bl. 460 GA), hat der Kläger nichts angegeben; ohnehin steht diese Angabe im Widerspruch zu seiner Einlassung im Strafverfahren, wonach sein Sohn vergessen habe, die Versicherung zu kündigen (Bl. 574 EA) – gesagt worden sei, dass der Vertrag „noch eine Zeit lang lief“ (Bl. 468 GA). Dass der Kläger dies seinem Sohn nicht mitgeteilt haben soll, obwohl es doch gerade um den Versicherungswechsel gegangen war und so eine Doppelversicherung offenkundig im Raume stand, ist wenig lebensnah. Indes kann der Senat zugunsten des Klägers unterstellen, dass sein Sohn diesbezüglich eine unbewusste Erinnerungslücke hat, wobei gegen eine tatsächlich ausgesprochene Kündigung spricht, dass der Kläger nun vor dem Senat im Widerspruch zu der von ihm beim Landgericht vorgetragene Version angegeben hat, nicht zu wissen, „warum die Kündigung dann nicht ausgesprochen wurde“ (Bl. 725R GA). Der Senat nimmt dem Kläger aber jedenfalls nicht ab, dass er die Zahlung doppelter Versicherungsprämien nicht bemerkt haben will – und zwar schon gar nicht, wenn er die vom Kläger behauptete Angabe unterstellt, dass die Versicherung bei der B. noch einige Zeit laufen solle. Die Versicherungsbeiträge wurden überwiesen, da der Kläger unstreitig keine Lastschriftermächtigung erteilt hatte. Fortlaufende Beitragsrechnungen der B. Versicherung zur Gebäude- und Hausratversicherung hätten dem Kläger daher auffallen müssen. Der Senat hat den Kläger dazu persönlich angehört, und der Kläger hat versucht, diesen Punkt zu vernebeln. Denn er hat zunächst versucht den Eindruck zu erwecken, als ob er mit der Bezahlungen der Rechnungen nichts zu tun gehabt habe, weil dies „eigenständig“ von seiner Ehefrau erledigt worden sei; erst auf eindringliche Nachfrage des Gerichts hat er dann eingeräumt, dass er die Rechnungen vor der Zahlung durch seine Ehefrau erst freigegeben habe (Bl. 726 GA). Nur solches ist auch plausibel. Danach sind ihm die Rechnungen der B. Versicherung von seiner Ehefrau vorgelegt worden. Dass dem geschäftserfahrenen Kläger, der bei seiner persönlichen Anhörung durchaus den Eindruck erweckt hat, in Gelddingen besonders auf seinen Vorteil zu achten, eine Doppelversicherung gerade bei der von ihm bekundeten Vorgeschichte und gerade hinsichtlich des von seinem nach eigener Angabe des Klägers verfeindeten Bruders bewohnten Elternhauses durchgegangen wäre, ist nicht anzunehmen. Vielmehr vermittelte der Kläger bei seiner persönlichen Vernehmung den Eindruck, auch bei kleineren Beträgen genau und penibel im Bilde zu sein. Zu seinem Versuch, das Geschehen zu verschleiern, passt auch, dass der Kläger gegenüber dem Senat erklärt hat, dass sein Bruder die Versicherung bei der B. Versicherung gehabt habe, als er die Versicherung nach seinem Eigentumserwerb auf seinen Sohn übergehen lassen wollte (Bl. 725R GA). Dabei verschwieg der Kläger, dass er aufgrund seines eigenen Antrags vom 07.05.2007 bereits seit mehreren Jahren Versicherungsnehmer war. hh) Gegen den Kläger spricht demgegenüber nicht, dass er auch den Hausrat versichert hatte. Denn auch wenn nicht er in dem Haus wohnte, sondern nach dem Tod seiner Mutter allein sein Bruder, gehörte der Hausrat aufgrund der unstreitigen Alleinerbschaft jedenfalls zu dem Teil ihm, der zuvor seiner Mutter gehörte. Eine Absicherung dieses Hausrates ist nicht ungewöhnlich, zumal die Versicherungssumme vergleichsweise niedrig ist. ii) Auch ist der Umstand, dass die Scheibe des Küchenfensters – unstreitig – bereits am 17.12.2011 zerbrochen war, unerheblich. Dass der Kläger etwas damit zu hatte, ist nicht nachgewiesen. Die beiden Argumente des Landgerichts sprechend nicht zwingend für eine Auftragsbrandstiftung des Klägers: Jeder Täter hätte Lärm in der Tatnacht vermieden, wenn er bereits zuvor das Fenster eingeschlagen hätte. Einbruchsspuren können zwar Trugspuren sein – müssen es aber nicht. Dass es sich hier um eine Trugspur handelte, ist jedenfalls anhand der Spurenlage nicht bewiesen. Ferner ist auch nicht ausgeschlossen, dass der Einwurf des Fensters mit der Brandlegung nichts zu tun hatte. Der Senat berücksichtigt auch, dass der Tathergang als solches keine zwingenden Schlüsse auf eine Auftragsbrandstiftung zulässt. Zwar spricht nichts für einen Vertuschungsbrand oder eine Kinderbrandstiftung, indes bleibt allein nach dem äußeren Bild der Tatausführung eine Auftragsbrandstiftung nicht als einzige Möglichkeit übrig, zumal mit dem eingeschlagenen Fenster durchaus – wenn auch bereits einen Tag alte – Einbruchspuren vorgefunden wurden. Dies entlastet den Kläger angesichts der gegen ihn sprechenden Indizien jedoch nicht entscheidend, da der durch das Sachverständigengutachten von Dipl.-Ing. F. ermittelte Tathergang unschwer jedenfalls auch durch eine Auftragsbrandstiftung des Klägers entstanden sein kann und ihrer Feststellung damit nicht entgegensteht. jj) Anders als das Landgericht vermag der Senat nicht festzustellen, dass der Kläger bei der zwischenzeitlich verstorbenen T. N. nachgefragt hat, ob diese jemanden besorgen könne, der seinen Bruder töte oder jemanden kenne, der das Haus anzünden würde. Das Landgericht stützt sich dabei allein auf die Angaben von N., die KHK Q. in seinem Ermittlungsbericht vom 02.03.2012 (Bl. 307 ff. EA) festgehalten hat, ohne dass diese Angaben von N. durch Unterschrift bestätigt worden sind. Diese Angaben hat N. weder bei ihrer polizeilichen Vernehmung am 19.03.2012 (Bl. 329 f. EA), noch bei ihrer staatsanwaltlichen Vernehmung am 19.02.2013 (Bl. 417 f. EA), noch bei ihrer staatsanwaltlichen Vernehmung am 11.09.2013 (Bl. 441 ff. EA) wiederholt – vielmehr hat sie bei der letztgenannten Vernehmung sogar ausdrücklich angegeben, ihre damalige Aussage nicht mehr aufrecht zu erhalten. Auch bei ihrer gerichtlichen Vernehmung am 14.01.2015 hat N. ihre Angaben gerade nicht bestätigt (Bl. 576 f. EA): Sie hat zwar angegeben, die Äußerung so damals getätigt zu haben, jedoch auch viel Unfug erzählt zu haben. Konkrete und belastbare Anhaltspunkte dafür, dass die von KHK Q. festgehaltenen Angaben von N. in der Sache zutreffend sind und warum N. diese Angaben im Ermittlungsverfahren nicht wiederholt hat, können daher nicht festgestellt werden. Jedenfalls kann nicht ausgeschlossen werden, dass diese ursprünglichen Angaben – aus welchen Gründen auch immer – unzutreffend waren. Diese Möglichkeit hat das Landgericht nicht in Rechnung gestellt. kk) Ohne Bedeutung ist schließlich das von der Beklagten als konspirativ bezeichnete Verhalten des Klägers als solches: Wenn er, bei zutreffender Vermutung, dass sein Mobiltelefon abgehört wird, am 20.03.2012 seinen Verteidiger abhörsicher anruft, ist dies für sich genommen genauso gut möglich, um sich gegen eine falsche Anschuldigung zur Wehr zu setzen; soweit KHK Q. bekundet hat, RA G. habe zu diesem Zeitpunkt das Verteidigermandat bereits niedergelegt, ist dies nicht zutreffend, da er noch bis zum 16.10.2013 mandatiert war (Bl. 457 EA). Auch dass sich E. beim Kläger am Tag nach der Hausdurchsuchung bei ihm aufhält, muss hinsichtlich einer Tatbeteiligung des Klägers nichts bedeuten – zumal eine Tatbeteiligung von E. von der Beklagten schon nicht behauptet wird und das Ermittlungsverfahren gegen ihn auch eingestellt wurde. Gegen den Kläger spricht indes seine Reaktion hier im Rechtsstreit auf den Sachvortrag der Beklagten. Während der Kläger bei seiner Einlassung im Strafverfahren am 24.01.2015 noch erklärt hat, nicht zu wissen, warum er eine Telefonzelle benutzt habe (Bl. 574 EA), hat er nunmehr bei seiner Anhörung vor dem Senat angegeben, aus der Telefonzelle telefoniert zu haben, weil es mit seinem Mobiltelefon aus unbekannten Gründen nicht gegangen sei (Bl. 727 GA) – obwohl er direkt zuvor mit dem Mobiltelefon mit seiner Tochter telefoniert hatte, wie KHK Q. angegeben hat (Bl. 462 GA). Auch auf Vorhalt, warum er nunmehr – mehr als sechs Jahre später – einen Grund für die Nutzung der Telefonzelle angebe, während er Anfang 2015 nicht mehr gewusst haben will, warum er die Telefonzelle genutzt habe, hat der Kläger dies nicht erklärt. Auch dies zeigt, neben den bereits oben ausgeführten Umständen, dass es der Kläger mit der Wahrheit nicht genau nimmt. ll) Bei zusammenfassender Würdigung aller vorgenannten Umstände kommt der Senat zu dem Schluss, dass die vorsätzliche Brandstiftung allein auf einen Auftrag des Klägers zurückzuführen ist. Die gegen den Kläger sprechenden Indizien sind in ihrer wertenden Zusammenschau derart gewichtig, dass eine Brandstiftung ohne Auftrag des Klägers von vernünftigen Zweifeln frei auszuschließen ist. e) Da der Kläger keinen Anspruch in der Hauptsache hat, hat er auch keinen Anspruch auf Ersatz der Aufräum- und Abbruchkosten sowie Feststellung der Einstandspflicht der Beklagten. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Ein Grund zur Zulassung der Revision besteht nicht. Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Der Streitwert wird für die zweite Instanz auf bis 650.000 Euro festgesetzt.