OffeneUrteileSuche
Urteil

20 U 123/88

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:1988:1216.20U123.88.00
6mal zitiert
5Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

11 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung des. Rechtsmittels im übrigen, sowie unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten das am 3. Februar 1988 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Die Beklagte wird verurteilt, auf das Konto des Klägers Nr.: ... bei der Kreissparkasse ... 341.636,65 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 17. November 1984 zu zahlen.

Wegen der Mehrforderung wird die Klage abgewiesen.

Es wird ferner festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger weitere 182.131,- DM zu zahlen, sofern er innerhalb von 18 Monaten nach Rechtskraft des Urteils sichergestellt hat, daß er die Entschädigung verwenden wird, um ein Gebäude gleicher Art und Zweckbestimmung wie das am 16. Oktober 1984 zerstörte an bisheriger Stelle wieder herzustellen.

Die Kosten des ersten Rechtszuges tragen zu 28 % der Kläger, zu 72 % die Beklagte.

Die Kosten der Berufungsinstanz trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 440.000,- DM abzuwenden, sofern nicht der Kläger zuvor Sicheheit in gleicher Höhe leistet.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,- DM abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Beide Parteien können die Sicherheit durch unbefristete, selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse erbringen.

Entscheidungsgründe
Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung des. Rechtsmittels im übrigen, sowie unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten das am 3. Februar 1988 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt: Die Beklagte wird verurteilt, auf das Konto des Klägers Nr.: ... bei der Kreissparkasse ... 341.636,65 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 17. November 1984 zu zahlen. Wegen der Mehrforderung wird die Klage abgewiesen. Es wird ferner festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger weitere 182.131,- DM zu zahlen, sofern er innerhalb von 18 Monaten nach Rechtskraft des Urteils sichergestellt hat, daß er die Entschädigung verwenden wird, um ein Gebäude gleicher Art und Zweckbestimmung wie das am 16. Oktober 1984 zerstörte an bisheriger Stelle wieder herzustellen. Die Kosten des ersten Rechtszuges tragen zu 28 % der Kläger, zu 72 % die Beklagte. Die Kosten der Berufungsinstanz trägt die Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 440.000,- DM abzuwenden, sofern nicht der Kläger zuvor Sicheheit in gleicher Höhe leistet. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,- DM abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Beide Parteien können die Sicherheit durch unbefristete, selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse erbringen. Der Kläger hat bei der Beklagten aufgrund eines Antrages vom 11.12.1983 in Verbindung mit einem Änderungsantrag vom 05.04.1984 (Anlage 18 ff) für sein landwirtschaftliches Anwesen eine Feuerversicherung abgeschlossen, der die AFB und die NwlG 80 zugrundeliegen und die am 07.08.1984 policiert wurde. Ferner besteht bei der Beklagten eine Hausratversicherung zum Neuwert von 40.000,- DM. Zu den Gebäuden gehören das eigentliche Bauernhaus nebst Anbau, ferner Ställe und Scheunen (Remisen) (Skizzen Bl. 257 GA, 29 BA). Etwa 50 m abseits gelegen gehört noch dazu ein an einen Motorradclub als Vereinshaus vermietetes Schweizerhaus. Entprechend den gestellten Anträgen ist das Schweizerhaus mit 50.000,- DM zum Zeitwert, der Scheunentrakt mit Stallung in U-form gemäß Skizze zum Zeitwert in Höhe von 150.000,- DM und das Wohnhaus mit Anbau mit 600.000,- DM zum Neuwert versichert worden. Das Anwesen wurde vom Kläger bewohnt, aber nicht mehr landwirtschaftlich genutzt, sondern war im übrigen teils vermietet, unter anderem an eine Musikergruppe, und wurde teils auch zur Unterstellung von Fahrzeugen benutzt. Am frühen Morgen des 16.10.1984 brannte das Anwesen, ausgenommen das abseits stehende Schweizerhaus, vollständig aus. Die Feuerwehr riß die Giebelwand ein. Nachdem eine Ordnungsverfügung der Stadt ... vom 23.10.1984 (Bl. 98 GA) ergangen war, ließ der Kläger auch weitere Gebäudeteile abreißen. Der Brand wurde von dem Zeugen Uherek, der in dem Schweizerhaus übernachtet hatte, erstmals gegen 4.00 Uhr morgens bemerkt. Der Kläger hat in erster Instanz einen seiner Meinung nach unstreitigen Teilbetrag in Höhe von 475.966,- DM seines auf über 1 Million DM bezifferten Gesamtschadens geltend gemacht. Hilfsweise hat er sich auf den von den Parteien in einer Schadenaufstellung vom 23.01.1985 der Höhe nach festgelegten Hausratschaden (Bl. 273 ff BA) berufen. Die Beklagte vermutet, daß der Kläger sein Anwesen selbst in Brand gesetzt hat. Sie behauptet hierzu, dies habe er gegenüber den Zeugen ... und ... - Brandstiftung ist im Anschluß an das Gutachten ... (Bl. 45 ff BA) unstreitig - auch zugegeben. Dazu passe, daß, wie die Beklagte behauptet, der Schäferhund des Anwesens nicht angeschlagen habe, daß von der Polizei keine Spuren eines gewaltsamen Eindringens festgestellt worden seien, daß die Brandnester nur in selbst genutzten bzw. leeren Gebäudeteilen sich befunden hätten und daß der Kläger, als er unstreitig am nächsten Tag auf seiner Arbeitsstelle in ... von dem Brand informiert wurde, zunächst seinen Mercedes 500 in eine Werkstatt gebracht hat und erst dann zu seinem Hof gefahren ist. Der Kläger müsse auch ein Motiv gehabt haben, wie sich schon daraus ergebe, daß er nach dem Brand weitere Gebäudeteile habe niederlegen lassen. Der Kläger habe auch nicht, wie dieser behauptet hat, und wie der Portier ... bestätigt hat, die ganze Nacht in einem Hotel in ... geschlafen, sondern sei von ...achts zurück zu seinem Hof und dann - nach der Brandstiftung - wieder in das Hotel nach ... gefahren. Bezüglich der Hausratversicherung beruft sich die Beklagte ebenfalls auf vorsätzliche Brandstiftung und ferner auf Obliegenheitsverletzung, weil, wie die Beklagte behauptet, der Kläger drei Langwaffen als gestohlen angegeben hat (Position 22 Bl. 275 BA), obwohl diese schon vorher von der Polizei beschlagnahmt gewesen seien. Bei der Hausratversicherung liege eine geringfügige Unterversicherung vor, so daß allenfalls ein Betrag von 38.767,- DM zu ersetzen sei. Wegen des Gebäudeschadens bezieht sich die Beklagte auf ein zu diesem Zweck eingeholtes Gutachten ... (Anlage 1). Sie meint, wovon auch der Gutachter ausgegangen ist, daß nur die in der Skizze zum Gutachten unter der Position a) abgehandelten Teile des Bauernhauses zum Neuwert versichert seien und errechnet hieraus eine erhebliche Überversicherung des Wohnhauses und - dementsprechend - eine erhebliche Unterversicherung der übrigen durch den Brand in Mitleidenschaft gezogenen Gebäudeteile. Ferner verweist sie darauf, daß keinesfalls der Neuwertanteil bezüglich des Wohnhauses fällig sein könne. Sie errechnet so - unter Berücksichtigung insbesondere der Unterversicherung - einen Zeitwertschaden von 200.694,- DM. Das Landgericht hat nach Vernehmung der Zeugen ... und ... - wegen der Aussagen wird auf Bl. 146 ff GA Bezug genommen - unter Abweisung der Klage im übrigen die Beklagte zur Zahlung von 200.694,- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 07.04.1987 - unter dem 06.04.1987 hatte die Staatsanwaltschaft endgültig die Einstellung des Verfahrens verfügt, nachdem bereits am 31.01.1985 das Verfahren schon einmal eingestellt worden war - auf das Konto des Klägers Nr. ... bei der Kreissparkasse ... verurteilt. Es hat den Beweis, daß der Kläger sein Anwesen in Brand gesetzt hat, nicht als geführt angesehen. Zur Schadenhöhe, so hat das LG weiter ausgeführt, habe der Kläger nichts Abweichendes vorgetragen, so daß von dem Vortrag der Beklagten auszugehen sei. Hinsichtlich des Hausratschadens gelte dasselbe, so daß die Beklagte insoweit wegen Obliegenheitsverletzung frei sei. Wegen der Begründung im einzelnen und zur weiteren Sachdarstellung wird auf die angefochtene Entscheidung (Bl. 156 ff GA) Bezug genommen. Gegen dieses Urteil wenden sich beide Parteien mit ihren jeweils form- und fristgerecht eingelegten Berufungen. Der Kläger behauptet, nur der U-förmige Trakt seines Anwesens sei zum Zeitwert, das Bauernhaus einschließlich der zugehörigen Tenne jedoch zum Neuwert versichert. Deshalb ergebe sich auch keine Unterversicherung und deshalb sei die Beklagte verpflichtet, den gemäß Gutachten ... errechneten Zeitwertschaden an den Gebäuden voll zu ersetzen. Er habe zur Hausratversicherung auch keine falschen Angaben gemacht, insbesondere habe er von seinem Vater mehrere Waffen geerbt, die zum Teil beschlagnahmt und, soweit angegeben, tatsächlich verbrannt seien. Auch insoweit liege keine Unterversicherung vor. Der Feststellungsantrag rechtfertige sich daraus, daß er ohne sichere Aussicht auf Entschädigung nicht habe bauen können und die Beklagte sich deshalb arglistig verhalte, wenn sie sich auf den Ablauf der Frist des §7 Abs. 2 NwlG 80 berufe. Der Kläger hat zuletzt beantragt, 1. die Berufung der Beklagten zurückzuweisen, 2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger über den zuerkannten Betrag von 200.694,- DM hinaus weitere 141.742,65 DM, insgesamt also 342.436,65 DM zu zahlen, 3. 1 % Zinsen unter dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, höchstens aber 6 % und mindestens 4 % von 80.000,- DM seit dem 17.11.1984 bis zum 14.02.1985, 4. 10,75 % Zinsen aus 80.000,- DM seit dem 15.02.1985, 5. 1 % Zinsen unter dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, höchstens aber 6 % und mindestens 4 % von 262.436,65 DM seit dem 17.11.1984 zu zahlen, 6. festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger weitere 182.131,- DM zu zahlen, sofern er innerhalb von 18 Monaten nach Rechtskraft des Urteils sichergestellt hat, daß er die Entschädigung verwenden wird, um ein Gebäude gleicher Art und Zweckbestimmung an der bisherigen Stelle wieder herzustellen, wie das am 16.10.1984 zerstörte. Die Beklagte beantragt, 1. die Berufung des Klägers zurückzuweisen, 2. unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage insgesamt abzuweisen. Sie wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen und bittet um erneute Vernehmung der Zeugen ... und .... Soweit ... vor dem Landgericht ausgesagt hat, die Beklagte habe beiden Zeugen 50.000,- DM zugesagt, wenn sie, die Beklagte, aufgrund ihrer Aussagen nicht zahlen müsse, sei eine entsprechende Zusicherung so konkret nicht erfolgt. Sie meint, die arglistige Täuschung in der Hausratversicherung über verbrannte Langwaffen müsse auch in der Gebäudefeuerversicherung zur Leistungsfreiheit führen. Zumindest liege eine Gefahrerhöhung darin, daß man ungehindert vom Stall in das Wohnhaus habe gelangen können, weil Räume einen verwahrlosten Eindruck gemacht hätten, insbesondere an eine Musikergruppe vermietet gewesen seien, und weil andere Räumlichkeiten teilweise für Partys vermietet gewesen oder für die Unterstellung von Kfz benutzt worden seien. Hinsichtlich des Hausratschadens beruft sich die Beklagte ferner auf Verjährung. Die Feststellungsklage hält die Beklagte für unzulässig, weil die Frist des §7 NwlG bereits abgelaufen sei. Die Ermittlungsakten 30 Js 160/85 StA Bochum lagen war und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Der Senat hat weiteren Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen ..., und .... Der Zeuge ... hat ausgesagt: Ich weiß nur aus den Schadenaufstellung, die der Mitarbeiter ... vorgenommen hat, von den Gewehren. Ich habe selbst nie mit dem Kläger gesprochen und ihn heute das erste Mal gesehen. Am 28.11.1984 ist bei der Kriminalpolizei mit einem Herrn ... verhandelt worden. Von dort kam der Hinweis, daß Gewehre beschlagnahmt worden seien. Es handelt sich dabei um ein Verfahren, das das Aktenzeichen 64 Cs 32/84 AG Bochum erhalten hat. Es waren seinerzeit nach Auskunft der Kripo drei Langwaffen beschlagnahmt worden. Herr ... hat mir damals gesagt, möglicherweise sei eine Identität vorstellbar, zumindest bei einer Waffe. Ich weiß nicht, was beschlagnahmt worden ist. Der Kläger hat gesagt, er habe die Waffen von seinem Vater geerbt. Seine Mutter hat dagegen gesagt, er habe nur eine Waffe gehabt, nämlich ein Schrotgewehr. Der Kläger äußerte sich dazu: Ich habe insgesamt sechs Gewehre geerbt. Verbrannt sind zwei Luftgewehre und eine einläufige Schrotflinte. Der Zeuge ... hat ausgesagt: Ich habe mir vom Kläger bei der Schadenaufnahme die Gewehre beschreiben lassen. Ich hatte einen Waffenkatalog dabei. Die Angaben in der Anzeige stammen aber vom Kläger. Ich hatte auch Kontakt zur Polizei. Sie hat mir gesagt, es sei eine Langwaffe namens Erwa sichergestellt worden. Der Kläger hatte erwähnt, ein Kleinkalibergewehr, vermutlich Erwa, sei verbrannt. Da habe ich einen Zusammenhang vermutet. Ferner ging es um eine Schrotflinte (Bockflinte). Die angeblich verbrannte soll einläufig gewesen sein. Ob die Flinte, die die Polizei beschlagnahmt hat, zweiläufig war, wie der Kläger sagt, weiß ich nicht. Das Kaliber der Waffe namens Erwa hat die Polizei mit 4 mm angegeben. Etwas unklar ist die Sache schon. Für mich klar war aber die Sache mit der Schrotflinte. Näheres kann ich dazu aber auch nicht sagen. Der Zeuge ... hat ausgesagt: Es tut mir leid, wenn meine Zeichnung Bl. 11 meines Gutachtens zu Mißverständnissen Anlaß gegeben hat, soweit dort durch einen durchgezogenen Strich der Anschein erweckt wird, als seien Wohnhaus mit Anbau ((a) des Gutachtens) und Deele/Pferdestall ((b) des Gutachtens) räumlich getrennt. Beides zusammen bildet das eigentliche Bauernhaus. Den dicken Strich auf der Skizze Bl. 11 meines Gutachtens muß man sich wegdenken. Dann ergibt sich die zutreffende Skizze Bl. 257 GA. An der Seite der Deele waren Ställe. Auf einer Seite darüber befanden sich die Wohnräume von Herrn .... Diese waren vom Wohnhausteil über eine Treppe zu erreichen. Ob auch von der Deele aus die Räume über eine Treppe und eine Tür erreichbar waren, weiß ich nicht. Gefunden habe ich nichts. Eine Holztreppe ist denkbar, sie wäre dann verbrannt. Nach den Bildern 10 und 11 Bl. 67 BA, wo eine Türöffnung zu sehen ist, wäre das wohl möglich. Haus und Deele, das alte Bauernhaus, waren 1 1/2-geschossig. Der Stall war 2 1/2-geschossig. Das Haupthaus hatte nur Holzdecken, Betondecken habe ich nur im Stall vorgefunden. Allerdings habe ich in meinem Gutachten, wie ich gerade bemerke, auf Bl. 12 auch das Haupthaus als 2 1/2-geschossig errichtet bezeichnet. Das ist dann wohl wegen des irrsinnig hohen Giebels geschehen. Auf der anderen Seite der Deele waren unten Toiletten, wie ich in meinem Gutachten festgehalten habe. Daß auch darüber Wohnräume gewesen sein sollen, das weiß ich nicht. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Berufung der Beklagten ist unbegründet, die des Klägers ist ganz überwiegend begründet. Der Kläger verlangt mit seinem Berufungsantrag, wie sich aus der Bezugnahme auf den Tenor des angefochtenen Urteils, zweifelsfrei ergibt, Zahlung der Klagesumme auf sein Konto Nr. ... bei der Kreissparkasse .... Dabei handelt es sich um ein Konto, das bei der Grundpfandgläubigerin unterhalten wird und das von dieser als Empfängerkonto schon erstinstanzlich akzeptiert worden ist. Der Kläger kann nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung vor dem Senat Zahlung von insgesamt 341.145,02 DM nebst Vertragszinsen auf das erwähnte Konto verlangen. Auch sein hinsichtlich des Neuwertanteils in dieser Instanz auf Feststellung umgestellter Antrag ist zulässig und begründet. I. Der Zahlungs antrag ist dem Grunde nach gerechtfertigt. 1. Die Beklagte ist hinsichtlich der Gebäude schäden wegen des Brandfalles vom 16.10.1984 aus den abgeschlossenen Verträgen einstandspflichtig. a) Der Kläger hat keine Gefahrerhöhung vorgenommen, §6 AFB. Das Gebäude ist vor Vertragsschluß nicht anders genutzt worden als nach Vertragsschluß, nämlich durch den Kläger selbst, durch Unterstellung von Fahrzeugen in einer Scheune und durch Vermietung an eine Musikergruppe oder gelegentlich für Partys. Schon von daher kann von einer Erhöhung der Gefahr keine Rede sein. Abgesehen davon hat der Senat auch keinen Anhalt für die Annahme, daß durch eine solche Nutzung die Gefahr tatsächlich erhöht worden sein könnte. Konkrete Umstände hat auch die Beklagte nicht aufzeigen können. Daß das Gebäude, wie die Beklagte fernerhin einmal behauptet hat, wochenlang unbeaufsichtigt gewesen ist, ist von dem Kläger bestritten worden und von der Beklagten nicht unter Beweis gestellt. Der Vortrag ist darüber hinaus unsubstantiiert. Nicht dargetan ist nämlich, wann dieser Vorfall gewesen sein soll. Entscheidungserheblich wäre allenfalls ein Zeitraum von Dezember 1983 bis zum Brand im Oktober 1984. b) Der Senat teilt auch die Auffassung der Beklagten, eine etwaige arglistige Täuschung zur Schadenhöhe in der Hausratversicherung führe auch nach §16 AFB in der Gebäudefeuerversicherung zur Leistungsfreiheit, nicht. Es handelt sich um getrennte Versicherungen, deren Wirksamkeit und Leistungsvoraussetzungen unabhängig voneinander zu prüfen sind. Nähere Ausführungen dazu sind jedoch entbehrlich, weil, wie noch an anderer Stelle auszuführen sein wird (unten 2 b), die Beklagte den ihr insoweit obliegenden Beweis nicht erbracht hat. c) Die Beklagte hat auch nicht bewiesen, daß der Kläger den Schaden vorsätzlich herbeigeführt hat, §16 AFB. Der Kläger bestreitet die Mutmaßungen der Beklagten. Die von dieser vorgetragenen Indizien sind, jedenfalls soweit sie nachweisbar sind, nicht geeignet, den von der Beklagten erhobenen Vorwurf zu begründen. Zu Unrecht, beruft sich die Beklagte auf die Aussagen der Zeugen ... und ... Zwar haben beide Zeugen im Ermittlungsverfahren (dort Bl. 105 ff, 114 ff) konkret angegeben, der Kläger habe ihnen gegenüber eingeräumt, seinen Hof selbst angesteckt zu haben. Vor dem Landgericht hat ..., der wegen Eigentums- und Vermögensdelikten eine langjährige Freiheitsstrafe verbüßt und der auch Falschaussagen zugunsten des Zeugen ... und zum Nachteil von dessen Versicherung zugegeben hat, ausgesagt, er wisse das alles nicht mehr genau, könne das auch nicht mehr behaupten, er gehe davon aus, daß seine damaligen Angaben richtig gewesen seien, wolle sich aber nicht mehr festlegen. Der Zeugen ..., der ebenfalls wegen Eigentums- und Vermögensdelikten eine mehrjährige Freiheitsstrafe verbüßt, hat ausgesagt, der Kläger habe nicht gesagt, er habe seinen Hof angesteckt. Er habe die Angaben gegenüber dem Staatsanwalt auf Veranlassung seines Bekannten ... gemacht, der einerseits beim Staatsanwalt Pluspunkte wegen seines eigenen Verfahrens habe sammeln wollen und der andererseits von dem Zeugen ... erfahren gehabt habe, daß die Beklagte 50.000,- DM dem zahlt, aufgrund dessen Aussage sie nicht in Anspruch genommen werden könne. Die Aussage beim Staatsanwalt sei mit ... in allen Einzelheiten abgesprochen gewesen. Es sei geplant gewesen, die Dinge deutlicher darzustellen, als sie geschehen seien. Noch deutlicher läßt sich kaum darstellen, daß beide zum Nachteil des Klägers falsch ausgesagt haben. Wenn der Zeuge ... in seiner Aussage weiter ausgeführt hat, er könne sich an das Gespräch auf dem Hof mit dem Kläger unheimlich schlecht erinnern und es sei richtig, daß er subjektiv den Eindruck gewonnen habe, daß der Kläger an den Dingen irgendwie beteiligt sei, ist dies eine verständliche Einschränkung, die darauf beruhen dürfte, daß wenigstens subjektiv kein Aussagedelikt vorliege. Daß beide den Kläger beschuldigt haben, um die von der Beklagten in Aussicht gestellte erhebliche Belohnung von 50.000,- DM zu kassieren, liegt nahe, ist aber in diesem Rechtsstreit ohne Belang. Jedenfalls können auf solche Aussagen, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, keine Feststellungen gegründet werden. Unrichtig ist, daß der Zeuge ... die Einzelheiten seiner Aussage nur vom Kläger selbst erfahren haben kann: Ebensogut möglich ist, daß sie ihm z.B. von Mitarbeitern der Beklagten mitgeteilt worden sind. Der Senat sieht jedenfalls keinen Anlaß, die Zeugen vor dem Senat erneut zu hören. Es kann dahinstehen, ob der Kläger die Möglichkeit gehabt hätte, das Hotel in ..., das er unstreitig in der Brandnacht aufgesucht hat, über Feuerleitern und fremde Hinterhöfe oder - entgegen dessen Aussagen im Ermittlungsverfahren - heimlich am Portier ... vorbei zu verlassen und dorthin wieder zurückzukehren. Diese eher entfernt liegende Möglichkeit ist unbewiesen und deshalb auch indiziell unbrauchbar. Dasselbe gilt für die Tatsache, daß die Polizei bei ihren Ermittlungen in der Brandnacht keine Aufbruchspuren gefunden hat. Dies besagt bei dem Umfang des Brandschadens (Bilder Bl. 32 ff, 63 ff, 179 a ff BA) wenig. Ferner sollen die Gebäude nur durch einfache Holztüren gesichert gewesen sein, die jedenfalls leicht zu öffnen waren und die im übrigen mitverbrannt sein können und die deshalb eine Auswertung nicht mehr zulassen. Im übrigen behauptet die Beklagte in anderem Zusammehang, daß das Haupthaus ohne größere Hindernisse zu betreten gewesen ist. Daß Erandnester nur in vom Kläger selbst genutzten oder leerstehenden Gebäudeteilen vorgefunden worden sind, kann Zufall sein. Der Senat hält nicht für Indizien brauchbar, daß der Kläger angibt, abends nach ... gefahren zu sein, um sich dort im Autohaus ... Schaufenster anzusehen und anschließend einen Bummel durch die Altstadt zu machen. Das erscheint für einen Autofan, wozu der Kläger zu zählen ist, als eine mögliche Freizeitbeschäftigung. Kenn der Kläger nach der Mitteilung von dem Brandfall am nächsten Morgen auf seiner Arbeitsstelle erst sein eigenes Auto in die Werkstatt gefahren hat, bevor er sich zu seinem Hof begeben hat, mag dies nicht allgemeinen Gepflogenheiten entsprechen, spricht andererseits aber auch nicht für Brandstiftung. Im übrigen ist das Verhalten auch nicht ganz undenkbar, weil an dem Fahrzeug, einem Mercedes 500, ein Wassereinbruch vorgelegen haben soll und weil auch die Bremsleuchten defekt gewesen sein sollen. Wenn der Kläger die Quittung des Hotels der Polizei gegenüber sofort präsentieren konnte, besagt auch das nichts, zumal es nahe lag, daß er nach seinem Aufenthalt in der Brandnacht gefragt werden würde. Ohne Bedeutung ist auch, wann der Kläger in ... sein Hotelzimmer bezahlt hat. Soweit die Beklagte meint, Widersprüche zur Aussage des Portiers im Ermittlungsverfahren aufzeigen zu können, ist darauf zu verweisen, daß der Kläger bereits Bl. 90 GA dieselbe Darstellung wie der Portier gegeben hat. Allerdings ist in der Tat zunächst merkwürdig, daß der Schäferhund nicht angeschlagen haben soll, der Zeuge ..., der im Schweizerhaus übernachtet hatte, jedenfalls nichts gehört hat (Bl. 16 f BA). Das kann aber vielerlei Ursachen haben. Vielleicht war ... betrunken. Vielleicht war Brandstifter eine Person, die der Hund kannte. Vielleicht war der Hund in dieser Nacht auch gar nicht auf dem Hof. Es verwundert zumindest, daß der angeblich so scharfe Hund nach. Aussage des Zeugen ... im Ermittlungsverfahren nicht einmal angeschlagen haben soll, obwohl das gesamte Gebäude bereits in hellen Flammen stand. Die Beklagte hat auch kein entscheidungserhebliches Motiv aufzeigen können. Soweit mit der Berufung erneut behauptet wird, gegen den Kläger sei Haftbefehl zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung ergangen, ist dies, wie die Beklagte positiv weiß, falsch. Ihre entsprechenden Informationen hatten sich bereits in erster Instanz als Irrtum herausgestellt (Bl. 112 ff GA). Die Belastung des Objektes mit Grundschulden liegt erheblich unter dem Wert und besagt auch nichts dazu, in welcher Höhe diese valutierten. Jedenfalls ist nichts dafür ersichtlich, daß der Kläger nicht in geordneten Vermögensverhältnissen gelebt hätte. Soweit letztlich der Kläger möglicherweise über die Ordnungsverfügung vom 23.10.1984 hinaus weitere Gebäudeteile einplaniert hat, mag dies dann nicht unumgänglich gewesen sein, kann aber vorherigen Überlegungen entsprochen haben. Es ist deshalb vorstellbar, daß dem Kläger der Brand nicht ungelegen kam. Daß er in irgendeiner Weise daran beteiligt war, ergibt sich daraus jedoch nicht. Ebensowenig läßt die gebotene Gesamtschau eine solche Feststellung zu. Die Beklagte ist deshalb insoweit beweisfällig geblieben. 2. Die Beklagte muß auch für den Hausrat schaden einstehen. a) Sie ist aus den vorerwähnten Überlegungen nicht, wie sie meint, wegen vorsätzlicher Herbeiführung des Schadens leistungsfrei. b) Die Beklagte ist entgegen der Auffassung des Landgerichts aber auch nicht deshalb leistungsfrei, weil der Kläger sich einer Obliegenheitsverletzung nach §13 VHB deshalb schuldig gemacht hat, weil er drei Schußwaffen als verbrannt angegeben hat, die vorher von der Kriminalpolizei bei einer Hausdurchsuchung beschlagnahmt worden waren. Denn die Beklagte hat schon den Nachweis nicht erbracht, daß der Kläger insoweit überhaupt falsche Angaben gemacht hat. Das hat der Kläger jedenfalls in dieser Instanz substantiiert bestritten. Schon in der ersten Instanz hatte der Kläger allerdings behauptet, daß nur ein Teil der vorhandenen Waffen verbrannt sei. Dies erläutert er nun dahin, daß er 6 oder 7 Waffen geerbt habe, von denen drei, wie angegeben, verbrannt seien. Die vom Senat zu diesem Punkt durchgeführte Beweisaufnahme hat Gegenteiliges nicht ergeben. Der Zeuge ... konnte zur Identität der Waffen nichts sagen. Soweit er die Mutter des Klägers dahin verstanden hat, daß letzterer nur eine Waffe gehabt hat, kann ein Mißverständnis oder auch ein Irrtum der Mutter vorliegen. Jedenfalls ist unstreitig, daß schon die Kriminalpolizei drei Waffen beschlagnahmt hat. Nicht einmal der Zeuge ... der Ermittler der Beklagten, war sich zu allen drei Waffen persönlich sicher, daß sie identisch waren. Er hat nur wegen der Schrotflinte gemeint, insoweit sei seiner Meinung nach Identität gegeben, ohne dies sicher sagen zu können. Jedenfalls konnte er den Einwand des Klägers, von der Polizei sei eine zwei läufige Schrotflinte beschlagnahmt worden, verbrannt sei eine ein läufige, nicht ausräumen. Bezüglich der anderen beiden Waffen (KK 22 und Luftgewehr Diana) wäre ohnehin kaum verständlich, wenn die Polizei diese Waffen beschlagnahmt hätte. Denn es ist nichts dafür ersichtlich, daß diese beiden Waffen als waffenscheinpflichtig beim Kläger unerlaubt im Besitz gewesen sein könnten. II. Der Höhe nach ist die Zahlungsklage ganz überwiegend begründet. 1. Hinsichtlich des Gebäudeschadens streiten die Parteien im Anschluß an das Gutachten ... (Anlage 3) in dieser Instanz nur darüber, ob die Deele ((b) des Gutachtens) nach den getroffenen Vereinbarungen zu dem zum Neuwert versicherten Wohnhaus zu zählen ist oder zu dem zum Zeitwert versicherten Scheunentrakt. Der Senat stellt fest, daß die Deele der Neuwertversicherung unterfällt: Dafür sprechen schon die von der Beklagten erstellten Policen. Danach (Anlage 1 Bl. 12 ff) ist gegen Neuwert versichert das Wohnhaus mit Anbau. In einem Bauernhaus der vorliegenden Art zählt aber die Deele (Tenne) nicht zur Scheune oder zu sonstigen Nebengebäuden sondern zum Wohnhaus. Aufgrund der Vernehmung des Zeugen ... steht auch fest, daß der Kläger seine Wohnräume im Deelentrakt des Hauses hatte. Der Zeuge ... hat ferner glaubhaft ausgeführt, daß es sich um ein einheitliches Gebäude, nämlich das alte Bauernhaus, gehandelt hat. Dies hatte im übrigen auch schon der eigene Ermittler der Beklagten, der Zeuge ... in einem internen Vermerk vom 01.02.1985 (Bl. 259 GA) festgehalten. Handelt es sich aber bei dem im Gutachten ... als Wohnhaus und Deele bezeichneten Gebäudeteilen um ein einziges Haus, spricht schon von daher alles dafür, daß dieser gesamte Komplex zum Neuwert versichert sein sollte. Für die Auffassung der Beklagten spricht auch nicht der für ihre Entscheidung maßgebliche Versicherungsantrag, insbesondere die diesem beigefügte Skizze (Anlage 1 Bl. 11). Im Versicherungsantrag heißt es dazu zur Abrenzung, daß der Scheunentrakt mit Stallung in U-Form gemäß Skizze zum Zeitwert versichert werden solle. Insoweit mag ohne größere Bedeutung sein, daß die Skizze des Agenten der Beklagten in mehrfacher Hinsicht ungenau ist, insbesondere die Scheunen falsch darstellt. Wesentlich ist aber, daß auf der Skizze als zum Zeitwert zu versichern drei Striche eingezeichnet sind, die zur Remise, zur Scheune und zum Kuhstall führen, nicht jedoch zur Tenne. Von einem "U-Trakt" kann man mit gewissen Einschränkungen aber auch dann noch reden, wenn man die Tenne gemäß Skizze zum Haupthaus schlägt. Eher gegen die Auffassung der Beklagten und für die Auffassung des Senates spricht auch die Beschreibung der Gebäude im Versicherungsantrag. Auch diese ist zwar unstreitig in mehreren Punkten falsch. Insbesondere bestehen nicht nur die Umfassungswände des Haupthauses aus Holzfachwerk, sondern, jedenfalls zum größten Teil, auch die der Scheune. Entgegen den Angaben besteht die Zwischendecke im Haupthaus aus Holzdecken und die in der Scheune aus Beton. Ferner können sowohl Scheune wie Haupthaus als zweigeschossig bezeichnet werden. Das spricht aber alles nicht für die Beklagte, weil unstreitig das Wohnhaus und nicht etwa die Scheune zum Neuwert versichert werden sollte und versichert worden ist. Für die Auffassung des Senates spricht es, daß in der Beschreibung der Gebäude für die zum Neuwert zu versichernden Gebäulichkeiten das Baujahr 1920 angegeben ist, was nur auf das Haupthaus einschließlich der Deele zutrifft und daß die übrigen Bauten, wie in der Gebäudebeschreibung auch angegeben, später errichtet worden sind. Wesentlich für die Auffassung des Senats spricht ferner, daß, wollte man der Meinung der Beklagten folgen, das Wohnhaus zu mehr als 100 % überversichert wäre. Daß dies gewollt war, ist auszuschließen. Der Senat ist nach allem davon überzeugt, daß nach dem Willen der Parteien der Deelentrakt zum Neuwert versichert werden sollte und versichert worden ist. Neuwert- und Zeitwertschäden sind im Anschluß an das Gutachten ... für die einzelnen Gebäudeteile zwischen den Parteien unstreitig. Bezüglich des Wohnhauses einschließlich der Deele liegt keine Unterversicherung vor. Es errechnet sich dann unstreitig ein Zeitwertschaden von 275.983,- DM. Bezüglich Stall und Lager (Postionen C und D des Gutachtens) errechnet sich ein Zeitwertschaden einschließlich Schadenminderungskosten von 47.139,- DM. Bei einer unter Berücksichtigung einer unstreitigen Summenausgleichung Versicherungssumme von 171.373,- DM und bei einem Versicherungswert von ebenfalls unstreitig 396.082,- DM errechnet sich danach für diese Positionen ein zu ersetzender Zeitwertschaden von 20.395,65 DM (47.139,- DM × 171.373,- DM : 396.082,- DM). 2. Hinsichtlich des Hausrat schadens hat der Zeuge ... zusammen mit dem Kläger eine gemeinschaftliche Schadenermittlung vorgenommen (Bl. 273 ff BA). In der vom Kläger unterschriebenen Erklärung heißt es, die Zahlen seien endgültig und dienten der Entschädigungsberechnung durch den Versicherer, der sich die Prüfung der Eintrittspflicht selbst vorbehalte. Der Versicherungswert beträgt unter Berücksichtigung der Klausel 825 unstreitig 44.000,- DM. Der Schaden ist mit 40.058,- DM (unter Einschluß der Langwaffen) festgestellt worden. Die Beklagte bestreitet, daß die Langwaffen verbrannt sind. Der Senat hat nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zwar nicht die Überzeugung gewinnen können, daß die Langwaffen nicht verbrannt sind, er kann andererseits aber auch nicht feststellen, daß sie verbrannt sind. Das Ergebnis der Beweisaufnahme ist offen. Der Kläger hat weiteren Beweis nicht angetreten. Es errechnet sich dann unter Abzug der Position 22 ein Hausratschaden in Höhe von 39.258,- DM. Der Wert des geretteten Hausrates ist von den Parteien in der erwähnten Aufstellung mit 5.300,- DM beziffert worden. Soweit der Kläger das nunmehr ohne jede Begründung als unrichtig in Zweifel zieht, kann er damit nicht gehört werden. Es kann dahinstehen, ob die Vereinbarung vom 23.01.1985 etwa einen Teilvergleich, beinhaltet. Denn jedenfalls ist das jetzige Vorbringen des Klägers unsubstantiiert, nachdem er sich an Ort und Stelle mit den gemeinschaftlichen Feststellungen einverstanden erklärt hat. Er hätte zumindest im einzelnen dartun müssen, aus welchen Gründen der gerettete Hausrat einen geringeren Neuwert als 5.300,- DM gehabt haben soll und was sonst an der damals getroffenen Feststellung unrichtig ist. Der Wert des Hausrates betrug dann am Schadentage dann 44.558,- DM. Der zu ersetzende Hausratschaden beläuft sich dann auf 38.766,37 DM (39.258,- DM × 44.000,- DM : 44.558,- DM). Soweit sich die Beklagte in erster Instanz auf Versäumung der Klagefrist und in dieser Instanz auf Verjährung berufen hat, fehlt es dazu an jeglichem Sachvortrag. Die Tatsache allein, daß der Hausratschaden erst in erster Instanz, und damit möglicherweise später als zwei Jahre nach dem Versicherungsfall geltend gemacht hat, begründet weder das eine noch das andere. 3. Begründet ist auch die Forderung des Klägers auf Zahlung von Aufräumungskosten in Höhe von 6.000,- DM. Diese stehen ihm nach, der vereinbarten kostenlosen Erweiterung des Feuerversicherungsschutzes zu, falls sie in dieser Höhe entstanden sind. Dies hat die Beklagte zwar ohne weitere Begründung bestritten. Der Senat hat aber keinen Zweifel daran, daß Kosten in dieser Höhe entstanden sind. Dies folgt schon aus der Größe des Brandschadens jedenfalls in Verbindung mit der Ordnungsverfügung der Stadt ... vom 23.10.1984, wonach der Kläger verpflichtet war, die brandbeschädigten Gebäude und Bauteile abzubrechen. Es unterliegt keinem Zweifel, daß hierfür erhebliche Aufwendungen erforderlich waren. Der Senat schätzt diese (§287 ZPO) auf mindestens die Klagehöhe. 4. Der Anspruch auf die vom Senat zugesprochenen Vertragszinsen folgt aus §§17 AFB, 17 Abs. 1 VHB. Die weitergehende Zinsforderung ist unbegründet. Es kann dahinstehen, ob die Beklagte bereits mit Einstellung des Ermittlungsverfahrens am 31.01.1985 in Verzug geraten ist und ob dieser mit Wiederaufnahme des Ermittlungsverfahrens bis zur erneuten Einstellung vom 06.04.1987 wieder entfallen ist. Denn jedenfalls hat der Kläger keinen weitergehenden Schaden belegt. Aus den vom Kläger zum Nachweis seines Zinsschadens vorgelegten Belegen (Bl. 9, 263 GA) ergibt sich, daß der Kläger aufgrund eines Vertrages vom 28.08.1984 im November 1984 ein Tilgungsdarlehen aufgenommen hat. Die Aufnahme des Darlehens beruhte deshalb nicht auf Verzug der Beklagten, der jedenfalls nicht vor Februar 1985 eingesetzt haben kann. Daß der Kläger das Darlehen aus einer etwa fristgerecht gezahlten Versicherungssumme zurückgezahlt haben würde, hat er nicht dargelegt, ist bei einem Tilgungsdarlehen auch eher unwahrscheinlich. Der Kläger kann deshalb nur Vertragszinsen, die bei den Diskontsätzen der Vergangenheit und heute 4 % betragen, verlangen. Insgesamt stehen dem Kläger deshalb als Zeitwertentschädigung 341.145,02 DM (275.983,- DM + 20.395,65 DM + 38.766,37 DM + 6.000,- DM) nebst. Zinsen zu. III. 1. Die Feststellungsklage ist zulässig. Die Beklagte bestreitet, den Neuwertanteil wie auch immer zu schulden. Zahlungsklage kann der Kläger nicht erheben, weil der Neuwertanteil unstreitig noch nicht fällig ist. 2. Die Klage ist auch begründet. Zwar erwirbt nach §7 NwlG 80 ein Versicherungsnehmer den Anspruch auf Neuwertentschädigung nur, sobald und soweit er innerhalb von drei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalles sichergestellt hat, daß er die Entschädigung verwenden wird, Gebäude in gleicher Art und Zweckbestimmung an der bisherigen Stelle wieder herzustellen. Dies ist unstreitig bislang nicht geschehen. Die Frist ist auch abgelaufen. Zu Recht rügt der Kläger aber, daß die Beklagte rechtsmißbräuchlich handelt, wenn sie sich auf den Ablauf der Frist beruft. Dabei braucht nicht näher erörtert zu werden, ob der Kläger sich als Rechtsgrundlage insoweit auf den Arglisteinwand (§242 BGB) berufen kann oder ob die vereinbarte AGB-Bestimmung teilweise als gegen §9 Abs. 2 Nr. 2 AGBG verstoßend als unwirksam anzusehen ist (vgl. Martin, Sachversicherungsrecht, R IV 22). Denn jedenfalls würde es dem Vertragszweck grob zuwiderlaufen, wenn die Beklagte, die sich ihrer Leistungspflicht über längere Zeit zu Unrecht entzogen hat, erst und nur dadurch erreichen würde, daß sie sich ihren vertraglich übernommenen Pflichten bezüglich des Neuwertanteiles nunmehr legal vollends entziehen könnte. Der Kläger kann, solange die Beklagte Zahlung verweigert und solange nicht feststeht, daß sie endgültig wird zahlen müssen, den Wiederaufbau des Hauses nicht beginnen. Die Beklagte befindet sich demgegenüber jedenfalls mit der Zahlung der Zeitwertentschädigung zumindest seit dem 07.04.1987 in Verzug. Sie wiederholt zur Stütze ihres Anliegens, nicht zahlen zu wollen, ihre Behauptung, der Kläger habe sein Objekt selbst in Brand gesetzt, obwohl sie weiß, daß sie für diese Vermutung Beweise nicht erbringen kann. In der Berufungsinstanz stützt sie sich für ihre Darstellung sogar auf Indizien, von denen sie positiv weiß, daß sie falsch sind (Haftbefehl). Es wäre mit dem Grundgedanken des Rechts unvereinbar, wenn die Beklagte durch ein solches Verhalten bei der Abwicklung eines Versicherungsfalles sich berechtigten Ansprüchen eines Versicherungsnehmers endgültig und mit Recht sollte entziehen können. Daran ändert auch nichts, wenn der Kläger gegenüber dem Zeugen ... geäußert haben sollte, wie die Beklagte behauptet, daß er an Ort und Stelle etwas anderes errichten wolle. Dies kann sich ein Versicherungsnehmer auch anders überlegen. Nach den Versicherungsbedingungen ist ohne Belang, ob ein Wiederaufbau von vornherein geplant war oder erst nachträglich sichergestellt wird. Der Senat hält auch die vom Kläger in seinem Antrag zum Vorschlag gebrachte Frist von 18 Monaten ab Rechtskraft des Urteils für die Sicherstellung des Wiederaufbaues für angemessen. Nach den Versicherungsbedingungen hat ein Versicherungsnehmer für die Sicherstellung ab Versicherungsfall drei Jahre Zeit. Im Regelfall wird eine Versicherung ihre Entscheidung in einer, kürzeren Zeit als 18 Monate treffen können, so daß dem Versicherungsnehmer in der Regel mehr als 18 Monate Zeit zur Verfügung stehen wird. Bei einem Neubau eines Bauernhauses kann darüber hinaus nicht unbeachtet bleiben, daß die Überlegung, in welcher Art wieder aufgebaut wird, einige Zeit in Anspruch nehmen kann und daß insbesondere die Planung eines solchen Objektes nicht innerhalb weniger Monate abzuschließen ist. Die Höhe des Neuwertanteiles ist, abgesehen von der oben II 1 zugunsten des Klägers entschiedenen Frage der Zurechenbarkeit der Deele, zwischen den Parteien unstreitig. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf §92 ZPO. In der Berufungsinstanz war die Zuvielforderung verhältnismäßig geringfügig und hat keine besonderen Kosten veranlaßt, §92 Abs. 2 ZPO. Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf §§708 Nr. 10, 709, 712 ZPO. Die Beschwer der Beklagten übersteigt 40.000,- DM, die Beschwer des Klägers übersteigt 40.000,- DM nicht.