Beschluss
16 U 352/20
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGD:2021:1125.16U352.20.00
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Tenor
Der Termin vom 14.01.2022 wird aufgehoben,
da der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen
Entscheidungsgründe
Der Termin vom 14.01.2022 wird aufgehoben, da der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen I. Der Termin vom 14.01.2022 wird aufgehoben, da der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg verspricht, weder die Rechtssache eine grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert noch eine mündliche Verhandlung geboten ist. Die Klägerseite erhält Gelegenheit, in einer Frist von 2 Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses zu den nachfolgenden Hinweisen Stellung zu nehmen. II. Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Das Landgericht hat im Ergebnis zutreffend, wenn auch mit so jedenfalls nicht mehr vollends tragfähiger Begründung, die Klage abgewiesen. Die von dem Kläger infolge des Widerrufs seiner auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung im Zusammenhang mit der Rückabwicklung geltend gemachten Ansprüche sind nicht gegeben. 1. Der Kläger besitzt zunächst keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von 11.993,43 €. Dem Kläger stand bei Abschluss des gemäß § 358 Abs. 3 BGB mit einem Kaufvertrag über ein Kraftfahrzeug verbundenen Verbraucherdarlehensvertrages ein Widerrufsrecht gemäß § 495 Abs. 1 i.V.m. § 355 Abs. 1 BGB zu, da er unstreitig als Verbraucher (§ 13 BGB) handelte. Gemäß § 355 Abs. 2 S. 1 BGB beträgt die Widerrufsfrist 14 Tage. Diese Frist beginnt gemäß §§ 355 Abs. 2 S. 2, 356b Abs. 1 BGB erst dann nach dem Vertragsschluss zu laufen, wenn erstens der Verbraucher gemäß § 356b Abs. 1 BGB die Vertragsunterlagen in der vorgesehenen Form erhalten hat, zweitens darin gemäß §§ 356b Abs. 2 S. 1, 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 §§ 6 bis 13 EGBGB eine ordnungsgemäße Widerrufsinformation und drittens die erforderlichen Pflichtangaben enthalten gewesen sind. Vorliegend kann die zwischen den Parteien streitige Frage dahingestellt bleiben, ob der vom Kläger am 17.09.2019 erklärte Widerruf des bereits im März 2016 geschlossenen Darlehensvertrages nicht verfristet war. Denn auch bei Annahme eines wirksamen Widerrufs stünde dem Kläger gegen die Beklagte ein Zahlungsanspruch nicht zu. Im Rahmen des durch einen wirksamen Widerruf entstandenen Rückabwicklungsschuldverhältnisses (welches sich vorliegend nach den §§ 357, 357a BGB richtete) könnte die Beklagte dem Kläger den gemäß § 242 BGB begründeten Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegenhalten. Wie der EuGH mit Urteil vom 09.09.2021 zu Aktenzeichen C-33/20 entschieden hat, unterliegt das Widerrufsrecht im Falle einer fehlerhaften Widerrufsinformation bzw. Widerrufsbelehrung keiner zeitlichen Befristung und es kann der Ausübung des Widerrufsrechts nicht der Einwand der Verwirkung oder des Rechtsmissbrauchs entgegen gesetzt werden (EuGH, Urteil vom 09.09.2021 – C-33/20 –, Rn. 116-127, juris). Hiervon zu unterscheiden ist jedoch die Frage, ob die Beklagte dem Kläger im Rahmen des durch den wirksamen Widerruf entstandenen Rückabwicklungsschuldverhältnisses , also auf der Rechtsfolgenseite, den gemäß § 242 BGB begründeten Einwand des widersprüchlichen Verhaltens entgegenhalten kann. Was die Rechtsfolgen des Widerrufs anbelangt, bestimmt der insoweit vollharmonisierte Art. 14 Abs. 3 b) der Richtlinie 2008/48/EG (Verbraucherkreditrichtlinie) lediglich, dass der Verbraucher binnen 30 Tagen die Darlehensvaluta zurück zu gewähren und die ab der Verwendung des Darlehens bis zur Rückzahlung aufgelaufenen Vertragszinsen zu zahlen hat und der Darlehensgeber darüber hinaus keine Entschädigung verlangen kann (Schlussanträge des Generalanwalts beim EuGH vom 15.07.2021 - C-33/20 -, Rn. 122, juris). Wie sich jedoch die Rückabwicklung gestaltet, wenn, wie es im deutschen Recht gemäß § 358 Abs. 2 BGB vorgesehen ist, sich der Widerruf des Darlehensvertrags auch auf das verbundene Geschäft erstreckt, gibt die Verbraucherkreditrichtlinie nicht vor (Schlussanträge des Generalanwalts beim EuGH vom 15.07.2021 - C-33/20 -, Rn. 126, juris). Dementsprechend liegt es unter Beachtung des sich aus Art. 23 Verbraucherkreditrichtlinie ergebenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes im Ermessen der Mitgliedsstaaten, entsprechende Regelungen zu treffen. Nach § 358 Abs. 4 Satz 5 BGB tritt im Falle eines verbundenen Geschäfts der Darlehensgeber im Verhältnis zum Verbraucher hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs oder der Rückgabe in die Rechte und Pflichten des Unternehmers aus dem verbundenen Vertrag ein, falls der Widerruf erst nach Darlehensauszahlung erklärt wird. Dies hat zwar für den Darlehensnehmer die für ihn günstige Folge, dass die sich aus Art. 14 Abs. 3 b) Verbraucherkreditrichtlinie ergebende Verpflichtung zur unverzüglichen Rückgewähr der Darlehensvaluta für die § 357a Abs. 1 BGB eine Leistungszeit von höchstens 30 Tagen bestimmt, durch die mit § 358 Abs. 4 S. 5 BGB gesetzlich angeordnete Verrechnung mit seinem aus dem verbundenen Geschäft gemäß §§ 358 Abs. 4 S. 1, 357 Abs. 1 BGB folgenden Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises schon im Zeitpunkt des Widerrufs erfüllt wird (vgl. BGH, Urteil vom 26.03.2019 – XI ZR 228/17 –, Rn. 22). Bestehen bleibt aber die aus dem Darlehensvertrag gemäß § 357a Abs. 3 BGB folgende Verpflichtung des Darlehensnehmers, Nutzungsersatz für die Überlassung der Darlehensvaluta in Höhe der Sollzinsen für die Zeit zwischen Auszahlung und Rückzahlung des Darlehens zu entrichten. Aus dem verbundenen Geschäft gemäß §§ 358 Abs. 4 S. 1, 357 Abs. 1 BGB ergibt sich zudem die Rückabwicklungsverpflichtung des Verbrauchers, das finanzierte Fahrzeug zurückzugeben, für die das Gesetz eine Leistungszeit von höchstens 14 Tagen vorsieht. Gläubiger dieses Anspruchs ist nicht der Unternehmer, sondern wegen der insoweit gemäß § 358 Abs. 4 S. 5 BGB angeordneten Zession der Darlehensgeber (vgl. Staudinger/Herresthal, BGB, Neubearbeitung 2021, § 358, Rn. 197 ff.). Dem steht der aus dem Darlehensvertrag gemäß § 357a Abs. 1 BGB folgende Anspruch des Darlehensnehmers auf Rückzahlung seiner bis zum Widerruf geleisteten Zahlungen gegenüber. Aus der Verweisung des § 358 Abs. 4 S. 1 BGB auf die Vorschriften, die gelten würden, wenn der verbundene Vertrag selbst hätte widerrufen werden können, folgt allerdings, dass der Darlehensnehmer gemäß § 357 Abs. 4 S. 1 BGB mit der Rückgabe des Fahrzeugs vorleistungspflichtig ist (BGH, Urteil vom 27.10.2020 – XI ZR 498/19 –, Rn. 22-24). Der mit einer Leistungszeit von 14 Tagen nach dem Widerruf bemessenen Vorleistungspflicht kommt zum Schutz der Interessen des Darlehensgebers besondere Bedeutung zu, weil er nach dem gesetzgeberischen Willen zu § 361 Abs. 1 BGB gegenüber dem Verbraucher wegen der Nichtherausgabe oder der Nutzung der Sache weder Schadensersatz-, Bereicherungs- noch Nutzungswertersatzansprüche, sondern allenfalls unter den Voraussetzungen von §§ 358 Abs. 4 S. 1, 357 Abs. 7 BGB einen Anspruch auf Ersatz des durch die Benutzung eingetretenen Wertverlusts hat (BT-Drs. 17/13951, S. 68 f.). Aufgrund dieser Vorleistungspflicht darf der Darlehensgeber die von ihm zu erbringende Rückabwicklung so lange verweigern, bis er das finanzierte Fahrzeug zurückerhalten hat oder der Darlehensnehmer den Nachweis erbringt, dass dieser das Fahrzeug abgesandt hat (BGH, Urteil vom 27.10.2020 – XI ZR 498/19 –, Rn. 22 ff.). Weder das eine noch das andere hat der Kläger vorliegend getan. Vielmehr stellt das Rückabwicklungsverlangen des Klägers vorliegend jedenfalls eine unzulässige Rechtsausübung dar. Das in § 242 BGB verankerte Prinzip von Treu und Glauben bildet eine allen Rechten immanente Inhaltsbegrenzung. Welche Anforderungen sich daraus im Einzelfall ergeben, ob insbesondere die Berufung auf eine Rechtsposition rechtsmissbräuchlich erscheint, kann regelmäßig nur mit Hilfe einer umfassenden Bewertung der gesamten Fallumstände entschieden werden, wobei die Interessen aller an einem bestimmten Rechtsverhältnis Beteiligten zu berücksichtigen sind (vgl. BGH, Urteil vom 27.10.2020 – XI ZR 489/19, Rn. 27). Gemäß § 242 BGB kann eine Rechtsausübung des Gläubigers in Anwendung von § 242 BGB nach Treu und Glauben im Einzelfall dann unzulässig sein, wenn dem Berechtigten eine mit seinem Anspruch in engem Zusammenhang stehende schwerwiegende Verletzung eigener Pflichten zur Last fällt (BGH, Urteil vom 04.12.2014 – VII ZR 4/13 –, Rn. 33), die nicht hinlänglich mit Gegenrechten des Schuldners sanktioniert ist (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 80. Aufl., § 242 Rn. 46). So verhält es sich hier, da der Kläger im Rahmen der Rückabwicklung die Rückzahlung der von ihm gezahlten Raten verlangt, obwohl er selbst, zunächst durch die über den Widerrufszeitpunkt hinaus fortgesetzte Nutzung des Fahrzeugs von etwa 12 Monaten , anschließend durch dessen Verkauf gegen seine eigene, nach der Vorstellung des Gesetzgebers spätestens nach 14 Tagen zu bewirkende Vorleistungspflicht zur Rückgabe des Fahrzeugs massiv verstoßen hat. Zwar hat die Beklagte, anders als der Kläger meint, den bereits erwähnten Anspruch auf Ersatz des durch die (fortgesetzte) Nutzung eingetretenen Wertverlusts an dem Fahrzeug, weil sie den Kläger durch die Widerrufsinformation auf diese Rechtsfolge hinlänglich hingewiesen hat (vgl. BGH, Urteil vom 27.10.2020 – XI ZR 498/19 –, Rn. 30-35). Einen Anspruch auf Wertersatz der von dem Kläger gezogenen Nutzungen hat sie jedoch gemäß § 361 Abs. 1 BGB nicht. Da der Kläger zudem der Beklagten für die Zeit nach dem Widerruf keine Sollzinsen schuldet, hat der Kläger massiv das Rentabilitätsinteresse der Beklagten verletzt, indem er seine Vorleistungspflicht zur schnellen Rückgabe des Fahrzeugs schlicht ignoriert hat, um über dieses ohne Verpflichtung zur Nutzungsentschädigung weiter verfügen zu können. Dabei hat er den gegenteiligen Rechtsstandpunkt der Beklagten, die von einem vollständig abgelösten Darlehensvertrag und einem unwirksamen Widerruf ausgeht, gezielt ausgenutzt, um das Fahrzeug für die Dauer von etwa 12 Monate nach dem Widerruf unter massiver Verletzung von deren Interessen weiter nutzen zu können. Dieser massive Eingriff in das Rentabilitätsinteresse der Beklagten wird auch nicht durch den ihr zustehenden Wertersatzanspruch kompensiert. Der, im Übrigen nicht nach dem Ausmaß der Nutzung, sondern nach der Vergleichswertmethode zu berechnende Wertersatzanspruch (vgl. BGH, Urteil vom 27.10.2020 – XI ZR 498/19 –, Rn. 40 ff, juris) gleicht nur den Wertverlust aus, den das Fahrzeug bis zur Rückgabe erlitten hat. Nicht befriedigt wird dadurch jedoch das berechtigte Interesse eines Unternehmers, das durch die Anschaffung des Fahrzeugs gebundene Betriebskapital auch noch während der Zeit, in welcher der Verbraucher nach der Erklärung des Widerrufs die Rückgabe des Fahrzeugs verzögert, gewinnbringend zu verwenden, weil er nur über einen fortwährend gewinnbringenden Einsatz seines Betriebskapitals seine Unternehmenskosten, zu denen auch die Gehälter seiner Mitarbeiter gehören, decken und seinen Unternehmerlohn erwirtschaften kann. Daher stellt es sich als eine verhältnismäßige und von dem Erwägungsgrund (48) der Verbraucherrechte-RL getragene Sanktion des Verstoßes des Verbrauchers gegen seine Vorleistungsverpflichtung zur zügigen Rückgabe der Ware dar, das Rückabwicklungsbegehren des Verbrauchers gemäß § 242 BGB als unzulässige Rechtsausübung zurückzuweisen, wenn er, wie der Kläger, das Fahrzeug noch über einen längeren Zeitraum nach seiner Widerrufserklärung weiternutzt, ohne seiner Vorleistungspflicht genügt zu haben. Auch wenn der Unternehmer auf diese Weise keine Nutzungsentschädigung erhält, wird dessen Rentabilitätsinteresse hinreichend geschützt, weil er letztlich den Geschäftsvorfall doch so behandeln kann, als wäre kein Widerruf erfolgt. Diese Lösung, dem Kläger wegen der von ihm selbst verschuldeten Verschleppung der Fahrzeugrückgabe die gesamte Rückabwicklung zu versagen, ist für die Ziele des Verbraucherschutzes auch wesentlich effektiver und verhältnismäßiger, als die Rückabwicklung durchzuführen und der Beklagten über eine teleologische Reduktion des § 361 BGB für die Dauer, die der Kläger das Fahrzeug noch nach dem Widerruf genutzt hat, eine Nutzungsentschädigung zuzusprechen. Mit einer solchen, typischerweise an dem objektiven Mietwert orientierte Nutzungsentschädigung muss der Verbraucher angesichts des eindeutigen Wortlauts des § 361 BGB nicht rechnen. Eine solche Nutzungsentschädigung erreicht auch schnell finanzielle Dimensionen, die vom Verbraucher nur noch schwer zu verkraften sind oder ihn von der Ausübung des Widerrufsrechts abhalten könnten. Es wäre daher ein unverhältnismäßiger Eingriff in die Interessen des Verbrauchers, wenn dem Rentabilitätsinteresse des Unternehmers dadurch Rechnung getragen würde, ihm im Falle einer durch den Verbraucher verschleppten Rückgabe des Fahrzeugs entgegen der gesetzgeberischen Intention des § 361 BGB und der in Art. 14 Abs. 5 der Verbraucherrechte-RL gemachte Vorgabe des Unionsrechts doch eine Nutzungsentschädigung zuzusprechen. Angesichts dessen kann dahinstehen, ob § 361 Abs. 1 BGB gemäß Erwägungsgrund (48) der Verbraucherrechte-RL einschränkend dahin ausgelegt werden kann, dass dem Unternehmer wegen einer verspäteten Rücksendung der Ware grundsätzlich ein Anspruch auf Verzugsschadensersatz zusteht (Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 361, Rn. 1; MünchKommBGB/Fritsche, 8. Auflage, § 361 Rn. 4) und ob die Beklagte im Rahmen eines solchen Anspruchs gemäß §§ 358 Abs. 4 S. 1, 357 Abs. 1, 286 Abs. 2 Nr. 2, 249 BGB überhaupt schlüssig eine ihr entgangene Nutzung als Verzögerungsschaden darlegen könnte. Hinzu kommt vorliegend noch, dass sich der Kläger durch den Verkauf des Fahrzeugs mutwillig seiner Verpflichtung zur Rückgabe des Fahrzeugs entzogen hat. Denn der Darlehensnehmer hat zwar nach § 358 Abs. 4 S. 5 BGB im Wege der Legalzession den Rückabwicklungsanspruch des Unternehmers auf Rückgabe des Fahrzeugs erlangt; Im Falle der Nichtrückgabe des Fahrzeugs steht ihm jedoch gemäß § 361 BGB kein Schadensersatzanspruch zu (vgl. BT-Drs. 17/13591, S. 68). Des Weiteren hat sich der Kläger mit dem Weiterverkauf des Fahrzeugs trotz Erklärung des Widerrufs des Darlehensvertrages im September 2019 in einen „unauflösbaren Selbstwiderspruch“ gesetzt. Aufgrund des darin liegenden widersprüchlichen Verhaltens des Klägers ist die Beklagte unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des zu entscheidenden Falles vorrangig schutzwürdig. Indem der Kläger das Fahrzeug weiterverkaufte, brachte er zum Ausdruck, an den Vereinbarungen, die in Zusammenhang mit dem Darlehensvertrag aus 2016 geschlossen wurden, festhalten zu wollen, obwohl sich der von ihm erklärte Widerruf des Darlehensvertrages im Falle seiner Wirksamkeit auch auf den Kaufvertrag über das Fahrzeug erstrecken würde (vgl. OLG Bamberg, Urteil vom 04.08.2021 – 8 U 21/21). Denn im Falle eines wirksamen Widerrufs sind – wie dargelegt – grundsätzlich die beiderseits empfangenen Leistungen zurück zu gewähren. Dies war dem Kläger auch bewusst. Mit Anwaltsschriftsatz vom 02.04.2020 bot er der Beklagten (wenn auch unter Verkennung des Wesens der Rückgewährverpflichtung als Bring- oder Schickschuld) die Abholung des Fahrzeugs an. Wenn der Kläger somit in Kenntnis des von ihm erklärten Widerrufs das Fahrzeug weiterveräußert, so setzt er sich selbst in einen unauflösbaren Widerspruch zu der von ihm abgegebenen Widerrufserklärung, mit der er die Umwandlung des widerrufenen Darlehensvertrages und des mit diesem verbundenen Kaufvertrages in ein Rückgewährschuldverhältnis, welches die Rückgabe des Fahrzeugs zur Folge hätte, begehrt (vgl. OLG Bamberg, Urteil vom 04.08.2021 – 8 U 21/21). Denn er verlangt einerseits gestützt auf das durch den Widerruf entstandene Rückabwicklungsverhältnis von der Beklagten die Rückzahlung aller von ihm gezahlter Raten, hat andererseits aber den Verkauf und die Übereignung des Fahrzeugs an den Erwerber nur darüber bewirken können, dass er zuvor gegenüber der Beklagten den gegenteiligen Rechtsstandpunkt eingenommen hat, die Beklagte habe ihm das (Sicherungs-)Eigentum an dem Fahrzeug wegen des zuvor vollständig abgelösten Darlehensvertrags zu übertragen. Zudem vereitelte der Kläger durch sein Verhalten das etwaige Recht der Beklagten auf Rückgabe und Verwertung des Fahrzeugs, indem er dieses ohne Kenntnis der Beklagten weiterveräußerte. Auf ein mögliches Surrogat muss sich die Beklagte, wie §§ 355 Abs. 3, 361 Abs. 1 BGB zu entnehmen ist, grundsätzlich nicht verweisen lassen. Infolge der eigenmächtigen Veräußerung des Fahrzeugs durch den Kläger wäre zudem der Beklagten weder, wie im Rahmen der Rückabwicklung vorgesehen, eine eigenständige Verwertung des Fahrzeugs noch dessen wertmäßige Bezifferung durch ein Sachverständigengutachten möglich. Vielmehr wäre die Beklagte gezwungen, im Rahmen der Berechnung ihres Wertanspruches gemäß §§ 358 Abs. 4, 357 Abs. 7 BGB den von dem Kläger, aufgrund seines möglichen Verhandlungsgeschicks, erzielten Erlös zu akzeptieren (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 10.05.2021 – 31 U 34/21; OLG München, Urteil vom 18.03.2020 – 27 U 1425/19). Eine hiervon abweichende Beurteilung ergibt sich vorliegend auch nicht daraus, dass die Beklagte sich in Annahmeverzug befunden hätte, der Kläger mithin seiner Vorleistungspflicht ausreichend genügt hätte. Denn vorliegend hat der Kläger die Beklagte jedenfalls nicht wirksam in Annahmeverzug gesetzt. Die Voraussetzungen der §§ 293 ff. BGB sind nicht erfüllt. Da die Beklagte nicht angeboten hat, das Fahrzeug bei dem Kläger abzuholen (§ 357 Abs. 4 S. 2 BGB), handelt es sich bei der Rückgabepflicht um eine Bring- oder Schickschuld (BGH, Urteil vom 27. Oktober 2020 – XI ZR 498/19, Rn. 23 f., juris). Gemäß §§ 357 Abs. 4 S. 1, 294 BGB muss dazu der Darlehensnehmer dem Darlehensgeber das Fahrzeug entweder an dessen Sitz anbieten oder zu ihm dorthin senden. Weder das eine noch das andere hat der Kläger vorliegend getan. Der Kläger hat die Beklagte auch nicht durch ein wörtliches Angebot nach § 295 BGB in Annahmeverzug gesetzt. Ein wörtliches Angebot des Klägers ist zur Herbeiführung eines Annahmeverzuges der Beklagten unzureichend, weil dieses im Hinblick auf die Eigenschaft der Verpflichtung zur Herausgabe des Fahrzeugs als Bring- oder Schickschuld die Voraussetzungen der §§ 294, 295 BGB nicht erfüllt, sofern die Beklagte nicht erklärt, dass sie die Leistung nicht annehmen wird (BGH, Urteil vom 01.06.2021 – XI ZR 149/20 –, Rn. 17). Vorliegend hat die Beklagte nicht erklärt, dass sie das Fahrzeug nicht zurücknehmen werde. Unabhängig davon genügte das vorliegend klägerseits unterbreitete Angebot aber auch nicht den an ein ordnungsgemäßes Angebot zu stellenden Anforderungen. Das eigene Schreiben des Klägers vom 17.09.2019 (Anlage K6) verhielt sich nicht zu den Modalitäten einer möglichen Rückabwicklung und enthielt mithin auch kein Angebot in Bezug auf die Rückgabe des finanzierten Fahrzeugs. Soweit die jetzigen Prozessbevollmächtigten des Klägers mit anwaltlichem Schreiben vom 02.04.2020 – unter Verkennung des Wesens einer Bring- bzw. Schickschuld – ohne nähere Ausgestaltung schlicht die „Abholung des PKW“ des Fahrzeugs angeboten haben, mangelt es ebenfalls an einem den Annahmeverzug begründenden ordnungsgemäßen Angebot des Klägers. Ein Annahmeverzug der Beklagten ist auch nicht aus § 298 BGB abzuleiten. Zwar hat die Beklagte auf die Schreiben des Klägers nicht reagiert und durch den Klageabweisungsantrag zum Ausdruck gebracht, nicht zur Rückzahlung der vom Kläger erbrachten Zahlungen bereit zu sein. Jedoch ist der Kläger - anders als § 298 BGB voraussetzt - nicht nur Zug-um-Zug gegen Rückzahlung zur Rückgabe und Übereignung verpflichtet, sondern er ist vorleistungspflichtig (vgl. LG Köln, Urteil vom 22.02.2021 – 21 O 276/20 –, Rn. 35). 2. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Freistellung von außergerichtlichen Anwaltskosten. Der Kläger hat die Beklagte nicht in Schuldnerverzug gesetzt. Wegen der Vorleistungspflicht des Klägers wäre es hierfür erforderlich gewesen, dass er die Beklagte in Annahmeverzug setzt. Dies ist, wie dargelegt, nicht geschehen. 3. Einer erneuten Vorlage zum EuGH gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV bedarf es nicht, weil es sich um einen acte clair handelt. Wie sich die Rückabwicklung gestaltet, wenn, wie es im deutschen Recht gemäß § 358 Abs. 2 BGB vorgesehen ist, sich der Widerruf des Darlehensvertrags auch auf das verbundene Geschäft erstreckt, gibt die Verbraucherkreditrichtlinie nicht vor (vgl. Art. 15 Abs. 1 Verbraucherkreditrichtlinie, der nur den umgekehrten Fall des Widerrufsdurchgriffs regelt, und § 358 Abs. 2 BGB sowie Schlussanträge des Generalanwalts beim EuGH vom 15.07.2021 - C-33/20 -, Rn. 126). Wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, folgt der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung allein daraus, dass sich der Kläger hinsichtlich der im Unionsrecht nicht geregelten Rückabwicklung des Kaufvertrags missbräuchlich verhält. Zwar führt der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung hier im Ergebnis dazu, dass dem Kläger damit auch die Rückabwicklung des Darlehensvertrags versagt wird. Die effet utile wird gleichwohl nicht verletzt. Die in § 358 Abs. 2 BGB für den Fall des Widerrufs des Darlehensvertrags angeordnete gleichzeitige Rückabwicklung des Kaufvertrags bewirkt im Allgemeinen im Sinne der effet utile eine Verstärkung der Rechtsstellung des Verbrauchers, da er sich nach dem deutschen Recht sogar dann von dem Verbundgeschäft komplett lösen kann, wenn ihm nur ein Widerrufsrecht hinsichtlich des Darlehensvertrags zusteht. Entsprechend dem Rechtsgedanken des Art. 23 Verbraucherkreditrichtlinie müssen die Sanktionen im Falle eines Verstoßes gegen Unionsrecht allerdings verhältnismäßig sein (Schlussanträge des Generalanwalts beim EuGH vom 15.07.2021 - C-33/20 -, Rn. 123). Dementsprechend ist es auch zulässig und geboten, den Kreditgeber bei der Rückabwicklung vor missbräuchlichen Verhalten des Verbrauchers zu schützen, damit der Kreditgeber durch die Rückabwicklung nicht unverhältnismäßig belastet wird. Dies wird auch durch Erwägungsgrund (48) der Verbraucherrechte-RL gestützt, nach der die Mitgliedsstaaten Sanktionen festlegen sollten, wenn der Verbraucher nicht seiner Verpflichtung nachkommt, die Waren spätestens 14 Tage nach dem Widerruf zurückzusenden. Im Hinblick auf das Vorabersuchen des Landgerichts Ravensburg vom 19.03.2021, Az. 2 O 282/19, Rn. 281 ff. – ist keine Aussetzung des Verfahrens erforderlich, weil die Vorlagefrage derartig offenkundig dahin zu beantworten ist, dass für vernünftige Zweifel kein Raum bleibt („acte clair“ – vgl. BGH, Urteil vom 12.11.2017 – XI ZR 590/15 –, Rn. 36). Das Landgericht Ravensburg verkennt bei seiner Argumentation gegen die Vorleistungspflicht zum einen, dass es sich, wie bereits ausgeführt worden ist, um eine vom Unionsrecht gar nicht geregelte Fallkonstellation handelt und zum anderen, dass das deutsche Recht auf diese Fallkonstellation sogar eine Vorgabe des Unionsrecht insoweit entsprechend anwendet, als bei einem widerrufbaren Kaufvertrag nach Art. 13 Abs. 3 der Verbraucherrechte-RL der Käufer mit der Rückgabe der Ware vorleistungspflichtig ist. II. Der Senat weist darauf hin, dass eine Berufungsrücknahme vor Erlass einer Entscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO gemäß GKG KV Nr. 1222 Nr. 1 Satz 1 zu einer Gerichtsgebührenermäßigung führt; statt vier fallen nur zwei Gerichtsgebühren an.