Beschluss
31 U 34/21
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2021:0510.31U34.21.00
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Tenor
Der Kläger wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, seine Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 14.01.2021 durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO, und dass auch die weiteren Voraussetzungen des § 522 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 ZPO gegeben sind.
Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses. Ggf. mag innerhalb dieser Frist mitgeteilt werden, ob die Berufung aus Kostengründen zurückgenommen wird.
Entscheidungsgründe
Der Kläger wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, seine Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 14.01.2021 durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO, und dass auch die weiteren Voraussetzungen des § 522 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 ZPO gegeben sind. Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses. Ggf. mag innerhalb dieser Frist mitgeteilt werden, ob die Berufung aus Kostengründen zurückgenommen wird. Gründe I. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit des Widerrufs der auf Abschluss eines Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung des Klägers. Der Kläger erwarb bei dem Autohaus B GmbH in C ein Gebrauchtfahrzeug D zum Kaufpreis von 42.750,00 €. Zur Finanzierung schloss er mit der Beklagten am 20.04.2017 einen Darlehensvertrag (Anl. KGR1, Bl. 33 ff der Akten) über einen Nettodarlehensbetrag in Höhe von 42.750,00 €. Das Darlehen war mit einem Sollzinssatz von 3,18 % p.a. (effektiv 3,23 %), gebunden für die gesamte Vertragslaufzeit, zu verzinsen. Die Rückzahlung sollte in 48 Raten zu je 515,00 €, fällig ab Mai 2017, und einer Schlussrate zu 22.222,00 €, fällig im April 2021 erfolgen. Außerdem enthielt der fortlaufend paginierte Darlehensvertrag auf Seite 2 folgende Widerrufsinformation: Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Darlehensvertrag Bezug genommen. Mit Schreiben vom 18.04.2018 (Anl. KGR2, Bl. 41 der Akten) erklärte der Kläger den Widerruf seiner auf Abschluss des vorgenannten Darlehnsvertrages gerichteten Willenserklärung und verlangte eine Bestätigung der Wirksamkeit seines Widerrufs sowie Rückzahlung der erbrachten Tilgungsleistungen binnen 14 Tagen. Mit anwaltlichem Schreiben vom 13.06.2018 (Anl. KGR3, Bl. 42 ff der Akten) begehrte er nochmals eine Rückabwicklung des Darlehensvertrages und setzte der Beklagten hierzu eine Frist von zwei Wochen ab Erhalt des Schreibens. Im Juni 2019 löste der Kläger das Darlehen vorzeitig ab, wobei er eine Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 324,39 € an die Beklagte zahlte. Daraufhin gab die Beklagte die bestellten Sicherheiten frei und übersandte dem Kläger mit Schreiben vom 27.06.2019 (Anl. BB1, Bl. 575 der Akten) die Zulassungsbescheinigung Teil II. Am 09.07.2019 veräußerte der Kläger das Fahrzeug zum Kaufpreis von 34.590,00 € an einen Dritten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachvortrags der Parteien in erster Instanz einschließlich der dort gestellten Anträge wird auf das landgerichtliche Urteil Bezug genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Klage sei zulässig, jedoch nicht begründet. Es könne dahinstehen, ob der Kläger seine auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung mit Schreiben vom 18.04.2018 fristgerecht und wirksam widerrufen habe. Denn durch den Verkauf des finanzierten Fahrzeugs nach Erklärung des Widerrufs und durch die vollständige Ablösung der Darlehenssumme habe der Kläger mögliche Rückabwicklungsansprüche gegen die Beklagte im Sinne des § 242 BGB verwirkt. Der Kläger habe sich treuwidrig verhalten, da er sich durch die Veräußerung des Pkw die Erfüllung seiner eigenen Pflichten im Rahmen der Rückabwicklung unmöglich gemacht und die der Beklagten zustehenden Rechte vereitelt habe. Auch habe der Kläger keinen Anspruch auf Rückzahlung der gezahlten Vorfälligkeitsentschädigung. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf das landgerichtliche Urteil Bezug genommen. Mit der Berufung verfolgt der Kläger unter Wiederholung und Ergänzung seiner Argumentation seine erstinstanzlichen Anträge weiter. Er wendet sich gegen die Annahme des Landgerichts, der Widerruf sei wegen der Veräußerung des Fahrzeugs rechtsmissbräuchlich. Zudem vertritt er weiterhin die Auffassung, die Beklagte habe ihm nicht sämtliche Pflichtangaben ordnungsgemäß erteilt. Außerdem verstoße eine Wertersatzpflicht gegen Unionsrecht. Der Kläger beantragt, das Urteil des LG Münster vom 14.01.2021, Aktenzeichen: 014 O 434/18 – abzuändern und die Beklagte nach Maßgabe der nachfolgenden Anträge kostenpflichtig zu verurteilen: 1. Es wird festgestellt, dass der ursprüngliche Antrag zu 1) „Es wird festgestellt, dass aufgrund des wirksam erfolgten Widerrufs vom 18.04.2018 der Beklagten aus dem Darlehensvertrag vom 20.04.2017 mit der Darlehensnummer 70211304 über ursprünglich 42.750,00 € kein Anspruch mehr auf den Vertragszins und die vereinbarte Tilgung zusteht“ sowie der ursprüngliche Antrag zu 3) „Es wird festgestellt, dass die Beklagte sich mit der Entgegennahme des Fahrzeugs aus dem Antrag zu 2) in Annahmeverzug befindet“ ursprünglich zulässig und begründet gewesen sind und sich durch die Beendigung des Leistungsaustausches erledigt haben. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite einen Betrag i.H.v. 5.665,00 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB ab dem 01.05.2018 zu zahlen. 3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite weitere 5.383,09 € nebst Zinsen i.H.v. 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB aus 515,00 € seit dem 05.05.2018 515,00 € seit dem 05.06.2018 515,00 € seit dem 05.07.2018 515,00 € seit dem 05.08.2018 515,00 € seit dem 05.09.2018 515,00 € seit dem 05.10.2018 515,00 € seit dem 05.11.2018 515,00 € seit dem 05.12.2018 515,00 € seit dem 05.01.2019 515,00 € seit dem 05.02.2019 233,09 € seit dem 05.03.2019 zu zahlen. 4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite einen Betrag i.H.v. 2.514,95 € nebst Zinsen i.H.v. 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit für die außergerichtliche anwaltliche Rechtsverfolgung zu zahlen. II. Die zulässige Berufung des Klägers hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. 1. Der Kläger hat den streitgegenständlichen, gemäß § 358 Abs. 3 BGB mit einem Kaufvertrag über ein Kraftfahrzeug verbundenen Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag nicht wirksam widerrufen. Zwar stand dem Kläger bei Abschluss des Darlehensvertrags ein Widerrufsrecht gemäß § 495 Abs. 1 BGB i.V.m. § 355 BGB zu, da er unstreitig als Verbraucher (§ 13 BGB) handelte. Die Widerrufsfrist begann daher nicht, bevor der Kläger die Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB erhalten hatte. Zu den Pflichtangaben gehört nach § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB die Erteilung einer ordnungsgemäßen Widerrufsinformation. Dem ist die Beklagte entgegen der Auffassung des Klägers jedoch nachgekommen, wie der Bundesgerichtshof hinsichtlich vergleichbarer Widerrufsinformationen bereits entschieden hat (vgl. BGH, Urteile vom 05.11.2019 – XI ZR 650/18 und 11/19, juris; BGH, Beschluss vom 11.02.2020 – XI ZR 648/18, juris). Der Bundesgerichtshof hat in den vorgenannten Entscheidungen eingehend begründet, dass die auch von dem hiesigen Kläger in erster Instanz bemängelten Punkte nicht durchgreifen und die Beklagte ihre aus § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 EGBGB resultierende Verpflichtung, klar und verständlich über das nach § 495 BGB bestehende Widerrufsrecht zu informieren, erfüllt hat. In Ergänzung hierzu ist zu den Rügen des Klägers in der Berufungsschrift wie folgt auszuführen: a.) Ohne Erfolg beanstandet die Berufung die sogenannte „Kaskadenverweisung“ zu § 492 Abs. 2 BGB unter Hinweis auf die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 26.03.2020 (C-66/19, WM 2020, 688 - Kreissparkasse Saarlouis). Nach der Entscheidung steht Art. 10 Abs. 2 p der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. 2008, L 133, S. 66, berichtigt in ABl. 2009, L 207, S. 14, ABl. 2010, L 199, S. 40, und ABl. 2011, L 234, S. 46; im Folgenden: Verbraucherkreditrichtlinie) zwar der Auslegung entgegen, dass ein Kreditvertrag hinsichtlich der in Art. 10 dieser Richtlinie genannten Angaben auf eine nationale Vorschrift verweist, die selbst auf weitere Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats Bezug nimmt. Wie der Bundesgerichtshof (BGH) bereits mit Beschluss vom 31.03.2020 (XI ZR 198/19, WM 2020, 838) im Einzelnen begründet und u.a. im Urteil vom 28.07.2020 (XI ZR 288/19, Rn. 19) bestätigt hat, ist es den nationalen Gerichten jedoch verwehrt, sich gegen die ausdrückliche Anordnung des deutschen Gesetzgebers in Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB zu stellen. Für eine richtlinienkonforme Auslegung ist deshalb kein Raum (BGH, Beschluss vom 31. März 2020, aaO Rn. 10 ff.; vgl. dazu auch BVerfG, GRUR 2020, 506 Rn. 114 ff.; OLG Frankfurt, Beschluss vom 17. November 2020 – 24 U 118/20 –, Rn. 7, juris). Die Beklagte hat das für die Widerrufsinformation maßgebliche Muster der Anlage 7 zum EGBGB zutreffend und ohne maßgebliche Abweichungen umgesetzt, so dass die Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB greift. Die Widerrufsinformation ist hinreichend hervorgehoben und deutlich gestaltet. Sie befindet sich auf einem separaten Blatt der Vertragsunterlagen, ist mit einer fett gedruckten Überschrift versehen und durch weitere in Fettdruck gehaltene Zwischenüberschriften gegliedert (vgl. BGH, Urteil vom 28.07.2020, XI ZR 288/19, Rn. 17; OLG Stuttgart, Beschluss vom 05.04.2020 - 6 U 182/19, juris Rn. 20). Erfolgsaussichten der Berufung ergeben sich auch offensichtlich nicht aus den zwischenzeitlich veröffentlichten Urteilen des BGH vom 27. Oktober 2020 (XI ZR 498/19 und XI ZR 525/19). Darin hat der BGH zwar im Geltungsbereich der Verbraucherkreditrichtlinie auf Grundlage des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 26. März 2020 (C-66/19, WM 2020, 688 - Kreissparkasse Saarlouis) seine bislang entgegenstehende Rechtsprechung (vgl. BGH, Beschluss vom 19. März 2019 - XI ZR 44/18, WM 2019, 864 Rn. 15 f.) aufgegeben, wonach ein Verweis im Kreditvertrag hinsichtlich der in Art. 10 der Richtlinie genannten Angaben auf eine nationale Vorschrift, die selbst auf weitere Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats verweist, klar und verständlich ist (BGH, Urteil vom 27. Oktober 2020 – XI ZR 525/19 –, Rn. 16). Der BGH hält aber weiterhin daran fest, dass es bei Anwendbarkeit der Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB den nationalen Gerichten versagt ist, sich gegen die damit ausdrücklich geregelte Anordnung des Gesetzgebers zu stellen (ebenso OLG Frankfurt, Beschluss vom 17. November 2020 – 24 U 118/20 –, Rn. 7, juris), und für eine richtlinienkonforme Auslegung kein Raum ist. Dies ergibt sich eindeutig daraus, dass der BGH in den beiden Urteilen vom 27. Oktober 2020 auf seine dazu ergangene Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 28. Juli 2020 - XI ZR 288/19, WM 2020, 1627 Rn. 17 ff. und Beschluss vom 31. März 2020 - XI ZR 198/19, WM 2020, 838 Rn. 6 ff.) verweist, ohne sie aufzugeben oder einzuschränken. b.) Auch die übrigen mit der Berufungsbegründung gerügten fehlenden Pflichtangaben bzw. Unzulänglichkeiten der Widerrufsinformation bestehen nicht. aa.) Recht zur vorzeitigen Rückzahlung und § 501 BGB Ein Hinweis auf das Recht des Darlehensnehmers zur vorzeitigen Rückzahlung gem. Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 14 EGBGB ist auf Seite 1 des Darlehensvertrages unter der Überschrift „Vorzeitige Rückzahlung des Darlehens“ erfolgt (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 30. Juli 2019 – 6 U 210/18 –, Rn. 61 - 63, juris). bb.) Auszahlungsbedingungen Die Angaben zur Auszahlung des Darlehens auf Seite 1 der Vertragsurkunde genügen den gesetzlichen Anforderungen der Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 9 EGBGB ohne weiteres, wo es insbesondere und ausdrücklich heißt, dass das Darlehen an den Verkäufer überwiesen werden soll; die Notwendigkeit weiterer Erläuterungen lässt sich weder der Richtlinie noch dem nationalen Recht entnehmen (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 14.07.2020 - 6 U 112 / 19, juris Rn. 40). cc.) Einzuhaltendes Verfahren bei Kündigung und Vorfälligkeitsentschädigung Auch sind sowohl die Angaben der Beklagten zu dem einzuhaltenden Verfahren bei Kündigung nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urteile vom 05.11.2019 – XI ZR 650/18, Rn. 29 ff.; XI ZR 11/19, Rn. 27 ff.; vom 28.07.2020, XI ZR 288/19, Rn. 32; ebenso OLG Stuttgart, WM 2019, 1160 Rn. 72 ff.) nicht zu beanstanden als auch die Angaben zur Berechnungsmethode der Vorfälligkeitsentschädigung (BGH, Urteil vom 05.11.2019 – XI ZR 11/19 –; Urteil vom 05.11.2019 – XI ZR 650/18, Rn. 47; BGH, Beschluss vom 11.02.2020 – XI ZR 648/18). dd.) Art des Darlehens Ferner hat die Beklagte den Kläger – entgegen seiner Ansicht – hinreichend über die Art des Darlehens nach Maßgabe von Art. 247 § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB informiert. ee.) Auszahlungsbedingungen (Angabe zu Gegenleistung beim Verbundgeschäft) Soweit der Kläger moniert, dass nicht deutlich hervorgehe, dass der Darlehensnehmer im Gegenzug etwas anderes erhalte, z.B. einen Gegenstand, kann dem nicht gefolgt werden. Vielmehr geht aus der Formulierung, das Darlehen werde „nach Auslieferung des finanzierten Fahrzeugs“ direkt an die Verkäufer-Firma gezahlt, eindeutig hervor, dass der Darlehensnehmer für den finanzierten Kaufpreis das Fahrzeug erhält (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 29.04.2020 – 6 U 97 / 20, juris Rn. 18). ff.)Verzugszins Die Angabe zum Verzugszinssatz ist nach der zutreffenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 05.11.2019 – XI ZR 650/18, Rn. 52) ebenfalls nicht zu beanstanden. gg.)Streitbeilegung Wie der Bundesgerichtshof mehrfach entschieden hat, sind auch die Informationen der Beklagten über den Zugang des Darlehensnehmers zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren und gegebenenfalls die Voraussetzungen für diesen Zugang gemäß Art. 247 § 7 Nr. 4 EGBGB zutreffend dargestellt (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Februar 2020 - XI ZR 648/18, Rn. 37 ff.; Beschluss vom 23. Juni 2020 – XI ZR 491/19 –, Rn. 13). hh.)Tilgungsplan Entgegen der Auffassung des Klägers bedurfte es auch keines Hinweises darauf, dass die Zurverfügungstellung des Tilgungsplans kostenfrei erfolgt (vgl. OLG Schleswig, Urteil vom 26.09.2019 – 5 U 130/19). ii.)Tageszins muss stets 0,00 € lauten Auch hinsichtlich der Angabe des pro Tag zu zahlenden Zinsbetrages ist die Widerrufsinformation der Beklagten nach der Rechtsprechung des Senates nicht zu beanstanden. Der zu zahlende Zinsbetrag ist mit 3,78 € zutreffend benannt und errechnet sich auf der Grundlage des vertraglich vereinbarten Sollzinssatzes von jährlich 3,18 %. jj.)Rechtsfolgen in der Widerrufsinformation sind falsch Auch die Belehrung, der Verbraucher müsse die Darlehensvaluta nach Widerruf an den Darlehensgeber zurückzahlen, ist entgegen der Auffassung des Klägers nicht unrichtig. Zunächst besteht auch im Verbund überhaupt eine Verpflichtung des Darlehensnehmers zur Rückzahlung des Darlehens. Diese Sicht entspricht dem gesetzlichen Konzept, wonach der Verbund nicht grundsätzlich etwas an der rechtlichen Selbstständigkeit von Finanzierungs- und finanziertem Geschäft ändert, sondern gemäß § 358 Abs. 4 S. 5 BGB lediglich im Rahmen der Rückabwicklung der Darlehensgeber in die Position des Unternehmers des finanzierten Geschäfts eintritt (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 28.05.2019 – 6 U 78 / 18, juris Rn. 51f; OLG Stuttgart, Urteil vom 26.11.2019 – 6 U 50/19, juris Rn. 48ff). Auf den Inhalt des § 358 Abs. 4 S. 5 BGB wird allerdings in der Widerrufsinformation unter „Widerrufsfolgen“ hingewiesen, so dass die Information zutreffend ist. Eine weitergehende Darstellung der Widerrufsfolgen bei verbundenen Verträgen ist nicht erforderlich (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 30.07.2019 – 6 U 210 / 18, juris Rn. 46ff). Der Darlehensgeber muss nicht genauer als der Gesetzgeber formulieren (vgl. BGH, Beschluss vom 19.03.2019 – XI ZR 44 / 18, juris Rn. 15; OLG Stuttgart, aaO). Auf die Frage, ob die Beklagte den Geschäften zur Finanzierung von Kraftfahrzeugen überhaupt jemals Darlehen an den Verbraucher auszahlt, kommt es aufgrund der allgemeinen und typisierenden Zweckrichtung der Widerrufsinformation nicht an. Dies gilt umso mehr, als die Beklagte zur Wahrung der Gesetzlichkeitsfiktion gehalten war, das gesetzliche Muster insgesamt umzusetzen. kk.)Vorlage an den EuGH Entgegen der Berufung besteht schließlich insgesamt kein Anlass, die Rechtssache dem EuGH im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens gemäß Art. 267 AEUV vorzulegen bzw. die Sache gemäß § 148 ZPO auszusetzen (vgl. BGH, Urteil vom 28.07.2020, XI ZR 288/19, Rn. 31; Beschlüsse vom 26. Mai 2020, XI ZR 262/19, XI ZR 372/19 und XI ZR 544/19, vom 23. Juni 2020 – XI ZR 491/19 –, Rn. 15; vom 30. Juni 2020, XI ZR 132/19, 21. Juli 2020, XI ZR 387/19, vom 25.08.2020, XI ZR 165/19; vom 19. Januar 2021 – XI ZR 251/20; vom 19. Januar 2021 – XI ZR 283/20). 2.Unzulässige Rechtsausübung Darüber hinaus ist dem Landgericht darin zuzustimmen, dass der Ausübung des Widerrufsrechts durch den Kläger jedenfalls der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung gemäß § 242 BGB entgegensteht. a.) Der Senat verkennt nicht, dass eine Qualifizierung als unzulässige Rechtsausübung nicht allein deshalb in Betracht kommt, weil die Erklärung des Widerrufs nicht durch den Schutzzweck des Verbraucherwiderrufsrechts motiviert ist (vgl. BGH, Urteil vom 12.07.2016 – XI ZR 501 / 15, juris Rn. 17 ff.; BGH, Urteil vom 12.07.2016 – XI ZR 564.015, juris Rn. 43 ff.; BGH, Urteil vom 26.09.2017 – XI ZR 545 / 15, Tz. 20). b.) Hier war die Ausübung des Widerrufsrechts durch den Kläger mit Schreiben vom 18.04.2018 jedoch aufgrund eines widersprüchlichen Verhaltens treuwidrig gemäß § 242 BGB. Die Ausübung eines Verbraucherwiderrufsrechts kann im Einzelfall eine unzulässige Rechtsausübung aus sonstigen Gründen darstellen und in Widerspruch zu § 242 BGB stehen, obwohl die Voraussetzungen einer Verwirkung nicht vorliegen. Das in § 242 BGB verankerte Prinzip von Treu und Glauben bildet eine allen Rechten immanente Inhaltsbegrenzung. Welche Anforderungen sich daraus im Einzelfall ergeben, ob insbesondere die Berufung auf eine Rechtsposition rechtsmissbräuchlich erscheint, kann regelmäßig nur mit Hilfe einer umfassenden Bewertung der gesamten Fallumstände entschieden werden, wobei die Interessen aller an einem bestimmten Rechtsverhältnis Beteiligten zu berücksichtigen sind (vgl. BGH, Urteil vom 12.07.2016 – XI ZR 564 / 15 m.w.N.; BGH, Urteil vom 27.10.2020 – XI ZR 498/19, juris Rn. 27). Eine Rechtsausübung kann insbesondere unzulässig sein, wenn sich objektiv das Gesamtbild eines widersprüchlichen Verhaltens ergibt, weil das frühere Verhalten mit dem späteren sachlich unvereinbar ist und die Interessen der Gegenpartei im Hinblick hierauf vorrangig schutzwürdig erscheinen (vgl. BGH, Urteil vom 07.05.2014 – IV ZR 76 / 11, BGHZ 201, 101 Rn. 40; BGH, Urteil vom 15.11.2012 – IX ZR 103 / 11, juris Rn. 12; BGH, Urteil vom 12.07.2016 – XI ZR 501 / 15, juris Rn. 20). In diese Bewertung können auch die erst nach Widerruf eingetretenen Umstände einbezogen werden. Denn der Tatrichter kann bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 242 BGB auch solche Umstände berücksichtigen, die erst nach Erklärung des Widerrufs eingetreten sind, da eine Änderung der Verhältnisse dazu führen kann, dass die zunächst zulässige Rechtsausübung missbräuchlich wird, und im Rechtsstreit auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung abzustellen ist (vgl. BGH, Urteil vom 07.11.2017 – XI ZR 369 / 16, juris Rn. 17). Nach dieser Maßgabe erweist sich die Ausübung des Widerrufsrechts durch den Kläger hier als rechtsmissbräuchlich, da er das Darlehen nach Widerruf ablöste und das finanzierte Fahrzeug anschließend an einen Dritten veräußerte. Aufgrund des darin liegenden widersprüchlichen Verhaltens des Klägers ist die Beklagte unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des zu entscheidenden Falles vorrangig schutzwürdig. Im Einzelnen: Durch seinen Widerruf mit Schreiben vom 18.04.2018 brachte der Kläger zum Ausdruck, an dem mit der Beklagten geschlossenen Darlehensvertrag nicht mehr festhalten zu wollen. Dazu steht jedenfalls die anschließende Veräußerung des finanzierten Fahrzeugs in Widerspruch. Denn im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseitigen Leistungen rückabzuwickeln. Dementsprechend bot der Kläger sowohl mit seinem Schreiben vom 18.04.2018 als auch dem anschließenden Anwaltsschreiben vom 13.06.2018 die Rückgabe des streitgegenständlichen Fahrzeugs an. Daraus folgt, dass er sich über seine Pflicht, im Widerrufsfalle das Fahrzeug an die Beklagte herauszugeben, bewusst war. Gleichwohl vereitelte er das etwaige Recht der Beklagten auf Rückgabe und Verwertung des Fahrzeugs, indem er dieses ohne Kenntnis der Klägerin weiterveräußerte. Auf ein mögliches Surrogat muss sich hierbei die Beklagte, wie § 355 Abs. 3 BGB zu entnehmen ist, grundsätzlich nicht verweisen lassen. Infolge der eigenmächtigen Veräußerung des Fahrzeugs durch den Kläger wäre der Beklagten weder, wie im Rahmen der Rückabwicklung vorgesehen, eine eigenständige Verwertung des Fahrzeugs noch dessen wertmäßige Bezifferung durch ein Sachverständigengutachten möglich. Vielmehr wäre die Beklagte gezwungen, im Rahmen der Berechnung ihres Wertanspruches den von dem Kläger, aufgrund seines möglichen Verhandlungsgeschicks, erzielten Erlös zu akzeptieren. Diese Vorgehensweise des Klägers steht in Widerspruch zu dem erklärten Widerruf des Darlehensvertrages und ist aus Sicht des Senates als rechtsmissbräuchlich zu bewerten (vgl. OLG München, Urteil vom 18.03.2020 – Az. 27 U 1425/19). Nach alledem bietet die Berufung des Klägers offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. III. Der Senat kann danach die durch die Berufung aufgeworfenen Rechtsfragen zweifelsfrei beantworten. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verspricht keine neuen Erkenntnisse und ist auch nicht im Interesse der Parteien geboten. IV. Da weiterhin die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordern, kommt gemäß § 522 Absatz 2 ZPO die Zurückweisung der Berufung des Klägers im Beschlusswege in Betracht. Hierzu erhält der Kläger Gelegenheit zur Stellungnahme.