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Urteil

9 U 158/20

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2021:1206.9U158.20.00
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Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 09.07.2020 – 8 0 347/19 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 09.07.2020 – 8 0 347/19 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen. Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. G r ü n d e : I. Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des Widerrufs der auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten Willenserklärung der Klägerin. Die Klägerin verfolgt mit der Berufung ihre Ansprüche weiter. Die Parteien schlossen am 02.10.2014 einen Darlehensvertrag über einen Netto-Darlehensbetrag von 16.661,69 €. Das Darlehen diente der Finanzierung des Kaufs eines privat genutzten Pkw Dacia Lodgy Prestige TCe 115 bei der Autohaus A. GmbH in Z., die den Darlehensvertrag vermittelte. Die Klägerin erbrachte eine Anzahlung von 2.000 Euro auf den Kaufpreis von 18.661,69 €. Die Darlehenssumme wurde an das Autohaus ausbezahlt. Der Darlehensvertrag sah vor, dass das Darlehen in 59 Raten zu je 187,39 € und einer Schlussrate von 7.394,49 € an die Beklagte zurückgezahlt werden sollte. Dem Darlehensvertrag war eine Widerrufsinformation beigefügt, wegen deren Einzelheiten auf die Anlage K1 verwiesen wird. In dieser Widerrufsinformation heißt es, dass die Widerrufsfrist erst beginnt, „nachdem die Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (z.B. Angabe zur Art des Darlehens, Angabe zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit) erhalten haben“. Im Rahmen des Vertragsschlusses wurden der Klägerin eine Anmeldung zu einer Restschuldgruppenversicherung sowie der Abschluss einer sogenannten GAP-Versicherung angeboten. Diese Angebote nahm die Klägerin jedoch nicht an (Anlage K 1 S. 2). Die Klägerin erklärte mit Schreiben vom 07.05.2019 den Widerruf der auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung und forderte die Beklagte zur Rückabwicklung auf. Die Klägerin bot der Beklagten in dem Widerrufsschreiben die Rückgabe des Pkw an (Anlage K 2 – Anlagenband). Sie bat darum, ihr mitzuteilen, wo, wann und an wen sie den Pkw nebst Schlüssel und Papieren herausgeben solle. Die Beklagte wies den Widerruf zurück und bat die Klägerin, sich zwecks einer kostenfreien Fahrzeugbewertung mit der B. Gutachten GmbH in Verbindung zu setzen (Anlage K 3). Am 16.02.2020 - und somit nach dem Widerruf - gab die Klägerin das Fahrzeug auf der Grundlage einer als „Rücknahmeversprechen“ überschriebenen Zusatzvereinbarung zu dem Kaufvertrag (Anlage K 6) an die Autohaus A. GmbH zurück und löste mit dem daraus erzielten Erlös von 6.050,00 € sowie einer Zuzahlung in Höhe von 1.344,49 €, insgesamt also einer Zahlung in Höhe der sowohl als Schlussrate des Darlehensvertrages wie auch als voraussichtlicher Fahrzeugwert am Ende der Darlehenslaufzeit in dem Rücknahmeversprechen vereinbarten Summe von 7.394,49 €, das mittlerweile durch die laufenden Ratenzahlungen auch im Übrigen zurückgeführte Darlehen vollständig ab. Das Landgericht, auf dessen Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auch wegen der Klageanträge Bezug genommen wird, hat die Klage abgewiesen. Der Antrag zu 3 auf Feststellung des Annahmeverzugs sei schon unzulässig, da das Fahrzeug bereits verkauft sei. Im Übrigen sei die Klage unbegründet. Dies betreffe auch den ursprünglich angekündigten Antrag zu 2 auf Feststellung, dass die Klägerin ab ihrer Widerrufserklärung vom 07.05.2019 aus dem streitgegenständlichen Darlehensvertrag weder Zins- noch Tilgungsleistungen schuldet, den die Klägerin erstinstanzlich einseitig für erledigt erklärt hat. Das Landgericht hat insoweit angenommen, dass die Widerrufsinformation nicht zu beanstanden und insbesondere nicht durch den sogenannten Kaskadenverweis undeutlich geworden sei. Eine richtlinienkonforme Auslegung des § 492 Abs. 2 BGB scheitere daran, dass der deutsche Gesetzgeber in dem mit Gesetzesrang ausgestalteten Muster zur Widerrufsinformation den Verweis auf § 492 Abs. 2 BGB in Verbindung mit einer nur beispielhaften Aufzählung der Pflichtangaben für die deutschen Gerichte verbindlich als ausreichend festgelegt habe. Auch im Übrigen seien die Widerrufsinformation und die Pflichtangaben in dem Darlehensvertrag nicht zu beanstanden. Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit der Berufung. Die Klägerin hält die Widerrufsinformation hinsichtlich der Pflichtangaben für unzureichend. Zudem liege ein Verstoß der Widerrufsinformation gegen die Richtlinie 2008/48/EG vor. Von einer Gesetzlichkeitsfiktion könne nicht ausgegangen werden. Der Musterschutz sei nicht gegeben. Das Feststellungsinteresse der Klägerin hinsichtlich des Antrags zu 3. ergebe sich bereits aus der erstinstanzlich erhobenen Hilfswiderklage der Beklagten, zumal die Beklagte auch für den Zeitraum nach Widerruf Wertersatzansprüche geltend mache. Die Klägerin beantragt (sinngemäß), das am 09.07.2020 verkündete Urteil des Landgerichts Düsseldorf – 8 O 347/19 – abzuändern und zu erkennen: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 8.704,39 € nebst Zinsenhieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 2. Es wird festgestellt, dass sich der ursprüngliche Klageantrag zu 2. erledigt hat. 3. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des streitgegenständlichen Pkw seit dem 07.06.2019 im Annahmeverzug befindet. 4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.514,63 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu erstatten. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das landgerichtliche Urteil. Die Berufung sei insgesamt schon unzulässig, da die Berufungsbegründung nicht hinreichend individualisiert und fast wortgleich mit zwei anderen Verfahren vor dem 6. Zivilsenat des OLG Düsseldorf sei. Der Klageantrag zu Ziffer 3 sei wegen der Veräußerung des finanzierten Fahrzeugs mangels Feststellungsinteresses unzulässig. Die Entscheidung des EuGH vom 26.03.2020 – C-66/19 – rechtfertige keine abweichende Beurteilung. Einer Berufung der Klägerin auf das Fehlen des Musterschutzes stehe der Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegen. Die Klägerin habe gewusst, dass sie die beiden Verträge über die Restschuldversicherung und die GAP-Versicherung nicht abgeschlossen habe. Sie habe zudem trotz des erklärten Widerrufs von der ihr im verbundenen Kaufvertrag eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht, das Fahrzeug an den ursprünglichen Vertragshändler zurück zu veräußern. Die Klägerin müsse sich den Differenzbetrag zwischen Restwert und vereinbartem Kaufpreis in Höhe von 12.611,69 € als Wertersatz anrechnen lassen. Über den von der Klägerin schon selbst berücksichtigten Betrag von 5.696,11€ hinaus sei der mit Schriftsatz vom 02.07.2020 hilfsweise zur Aufrechnung gestellte Betrag von 6.915,58 € von der Klageforderung in Abzug zu bringen. Die Voraussetzungen des Annahmeverzugs lägen nicht vor. Deshalb sei der Klageantrag zu Ziff. 4 auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten ebenfalls nicht begründet. II. Die Berufung der Klägerin bleibt in der Sache ohne Erfolg. 1. Die Berufung ist zulässig. Sie genügt noch den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Begründung der Berufung gemäß § 520 Abs. 3 ZPO, denn sie ist ungeachtet der von der Beklagten beanstandeten Ähnlichkeiten zu anderen Verfahren hinsichtlich der Berufungsangriffe schon deshalb hinreichend individualisiert, weil die Berufungsangriffe die hier vorliegende Widerrufsinformation der Beklagten betreffen. 2. Die Berufung der Klägerin ist jedoch nicht begründet. a. Die Klage ist hinsichtlich des Antrags zu Ziffer 3. auf Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten mangels Feststellungsinteresses bereits unzulässig, wie das Landgericht zutreffend erkannt hat. Die Klägerin kann das Fahrzeug nicht mehr zurückgeben. Ein entsprechendes tatsächliches Angebot der Klägerin wäre für die Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten wegen der grundsätzlichen Vorleistungspflicht der Klägerin bezüglich der Rückgabe des Fahrzeugs allerdings erforderlich (vgl. dazu OLG Hamm vom 19.01.2021 – 19 U 1304/19, Rn. 80). Zudem stehen die wechselseitigen etwaigen Zahlungsforderungen der Parteien nunmehr im Aufrechnungsverhältnis, so dass eine etwaige vorrangige Vorleistungspflicht der Klägerin, die die Vollstreckbarkeit ihrer etwaigen Zahlungsforderung erschweren und das Feststellungsinteresse grundsätzlich rechtfertigen könnte, nicht mehr gegeben ist. b. Der Widerruf der Klägerin ist nicht verspätet. Die Widerrufsfrist hat nicht zu laufen begonnen, weil die Widerrufsinformation unrichtig war. Die Widerrufsinformation der Beklagten war unrichtig, weil sie nicht den Voraussetzungen genügt, die der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) mit Urteil vom 26.03.2020 (C-66/19, abgedruckt in WM 2020, 688 – Kreissparkasse Saarlouis) aufgestellt hat. aa.Der EuGH hat entschieden, dass es mit Art. 10 Abs. 2 p der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.04.2008 (Verbraucherkredit-Richtlinie) nicht vereinbar ist, wenn ein Kreditvertrag - so wie hier - auf eine nationale Vorschrift verweist, die selbst auf weitere Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaates Bezug nimmt („Kaskadenverweisung“). Nach Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2008/48/EG sind die Informationen zu den Modalitäten des Widerrufs in klarer, prägnanter Form anzugeben, wozu die in Art. 14 Abs. 1 U Abs. 2 dieser Richtlinie vorgesehenen Modalitäten die Berechnung der Widerrufsfrist gehören (EuGH, Urteil vom 26.03.2020, C-66/19). Diesem Erfordernis der klaren und prägnanten Form genügt die in der Widerrufsinformation der Beklagten erteilte Belehrung, die eine Kaskadenverweisung enthält, nicht. Nach der Widerrufsinformation beginnt die Frist erst, „nachdem die Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (z.B. Angabe zur Art des Darlehens, Angabe zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit) erhalten haben“. Eine solche, nur beispielhafte Aufzählung der Pflichtangaben entspricht nach Auffassung des EuGH nicht dem Erfordernis der Belehrung über den Fristbeginn gemäß den §§ 356 b Abs. 2 Satz 1, 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 1 EGBGB. Der Rechtsprechung des EuGH hat sich der BGH jedenfalls im Anwendungsbereich der Verbraucherkredit-Richtlinie nunmehr angeschlossen (BGH, Urteil vom 27.10.2020 – XI ZR 525/19). Der BGH hat demnach seine bisherige Rechtsprechung, wonach er den Verweis auf § 492 Abs. 2 BGB für klar und verständlich erachtet hatte (vgl. BGH, Beschluss vom 19.03.2019 – XI ZR 44/18, Rn. 16) aufgegeben, soweit Kreditverträge von der Verbraucherkredit-Richtlinie erfasst sind, und sie nur noch für Immobiliarkreditverträge, die von dieser Richtlinie gerade nicht erfasst sind, sowie für den gesetzlichen Musterschutz aufrechterhalten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 31.03.2020 – XI ZR 198/19 sowie XI ZR 581/18). Die Vorschrift des Art. 247 § 6 Abs. 1 EGBGB, wonach die Hinweise auf die zu erteilenden Pflichtangaben lediglich „klar und verständlich“ sein müssen, kann nach der Auffassung des BGH - der auch der Senat folgt - richtlinienkonform ausgelegt werden, weshalb an der bisherigen Rechtsprechung des BGH zum Kaskadenverweis im Anwendungsbereich der Richtlinie nicht festzuhalten ist (BGH, Urteil vom 27.10.2020 – XI ZR 525/19). bb.Darüber hinaus ist die Widerrufsinformation noch aus einem weiteren Grund fehlerhaft. Der EuGH hat mit Urteil vom 09.09.2021 (C-33/20; C-155/20 und C-187/20) entschieden, dass Art. 10 Abs. 2 der Verbraucherkredit-Richtlinie dahin auszulegen ist, dass in dem Kreditvertrag der zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vertrages geltende Satz der Verzugszinsen in Form eines konkreten Prozentsatzes angegeben werden muss. Auch an einer solchen Angabe fehlt es hier. c. Die Beklagte kann sich auch nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion des Musterschutzes nach Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB berufen. Die Widerrufsinformation der Beklagten gilt nicht wegen Verwendung des gesetzlichen Musters als richtig. Ein Eingreifen des Musterschutzes würde voraussetzen, dass die Widerrufsinformation der Beklagten in vollem Umfang dem Muster in der Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses im Oktober 2014 geltenden Fassung entspricht. Dies ist aber bereits deshalb nicht der Fall, weil die Beklagte als Darlehensgeber das Muster nicht wie für den betreffenden Vertrag vorgegeben verwendet hat. Vielmehr hat sie durch den Zusatz „ggf.“ offengelassen, welche konkreten verbundenen Verträge von der Klägerin abgeschlossen worden sind. Damit hat sie den hier maßgeblichen Gestaltungshinweis 2a zu dem genannten Muster nicht ausreichend beachtet. Ihre Widerrufsinformation war nicht genügend eindeutig gefasst und nicht so an den jeweiligen Einzelfall angepasst, wie es für ein Eingreifen des Musterschutzes erforderlich gewesen wäre (vgl. BGH, Urteil vom 27.10.2020 – XI ZR 525/19, Rn. 19 m.w.N.). d. Trotz dieser Fehlerhaftigkeit der Widerrufsinformation kann sich die Klägerin jedoch auf ihr Widerrufsrecht nicht mehr berufen, weil es sich hierbei nach den Umständen des vorliegenden Einzelfalls um eine unzulässige Rechtsausübung handelt, § 242 BGB. Es liegt ein Fall des „venire contra factum proprium“, mithin des widersprüchlichen Verhaltens der Klägerin vor. aa. Die Ausübung eines Verbraucherwiderrufsrechts kann grundsätzlich nach deutschem Recht, welches das europäische Recht einschließt, im Einzelfall eine unzulässige Rechtsausübung darstellen und im Widerspruch zu § 242 BGB stehen. Das in § 242 BGB verankerte Prinzip von Treu und Glauben bildet eine allen Rechten immanente Inhaltsbegrenzung (BGH, Urteil vom 27.10.2020 – XI ZR 498/19) und ist im Einzelfall zu prüfen. aaa. Welche Anforderungen sich daraus im Einzelfall ergeben und ob insbesondere die Berufung auf eine Rechtsposition rechtsmissbräuchlich erscheint, weil sie der Fallgruppe des widersprüchlichen Verhaltens unterfällt, kann regelmäßig nur mit Hilfe einer umfassenden Bewertung der gesamten Fallumstände entschieden werden, wobei die Interessen aller an einem bestimmten Rechtsverhältnis Beteiligten zu berücksichtigen sind. Im vorliegenden Fall sind dabei auch die Zwecke der Verbraucherkreditrichtline mit zu beachten. Eine Rechtsausübung kann unzulässig sein, wenn sich objektiv das Gesamtbild eines widersprüchlichen Verhaltens ergibt, weil das frühere Verhalten mit dem späteren sachlich unvereinbar ist und die Interessen der Gegenpartei im Hinblick hierauf vorrangig schutzwürdig erscheinen (BGH, Urteil vom 12.07.2016 – XI ZR 501/15 Rn. 20 ) Der Treueverstoß liegt bei diesem Anwendungsfall in der sachlichen Unvereinbarkeit der Verhaltensweisen des Berechtigten. Danach kann eine Rechtsausübung unzulässig sein oder werden, wenn sich objektiv das Gesamtbild eines widersprüchlichen Verhaltens ergibt, weil das frühere Verhalten mit dem späteren sachlich unvereinbar ist und die Interessen der Gegenpartei im Hinblick hierauf vorrangig schutzwürdig erscheinen. Auch eine Änderung der Verhältnisse kann dabei dazu führen, dass eine zunächst zulässige Rechtsausübung in diesem Sinne missbräuchlich wird; im Rechtsstreit ist insoweit auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen. Daher kann der Tatrichter bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 242 BGB auch solche Umstände berücksichtigen, die erst nach der Erklärung des Widerrufs eingetreten sind (BGH, Urteil vom 07.11.2017 – XI ZR 369/16, Rn. 17). Ein solcher Umstand ist hier die mit der Klägerin zunächst vertraglich vereinbarte und nach dem Widerruf dann auch erfolgte Rückgabe des Fahrzeugs an den Händler. Zu berücksichtigen ist weiter, dass es sich bei den im Sinne von § 358 BGB verbundenen Geschäften um rechtlich selbständige Verträge handelt (vgl. dazu BGH, Urteil vom 29.11.2011 – XI ZR 220/10 zu Darlehens- und Restschuldversicherungsvertrag). Ein Recht zum isolierten Widerruf bezüglich eines Vertrages besteht allerdings nicht. Da dem Verbraucher ein Widerrufsrecht bezüglich nur eines Vertrages genügt, um sich auch vom anderen Vertrag zu lösen, teilen die verbundenen Geschäfte grundsätzlich ihr Schicksal (Staudinger/Herresthal, BGB, 2016, § 358, Rn. 91). bbb.Vor diesem Hintergrund stellt das Verhalten der Klägerin, die den Darlehensvertrag und damit auch den verbundenen Kaufvertrag zunächst wirksam widerrufen hat und danach das Fahrzeug unter Ausübung ihres vertraglichen Rückgaberechts an den Autohändler zurückgegeben hat, einen unauflösbaren Selbstwiderspruch und damit einen Fall des „venire contra factum proprium“ dar (vgl. OLG Braunschweig, Urteil vom 08.07.2020 – 11 U 101/19, Rn. 149 f.). Denn dem vertraglichen Rückgaberecht der Klägerin lag eine Vereinbarung vom 02.10.2014 zwischen ihr und dem Autohaus (Anlage K 6/K 7) zugrunde, wonach sich dieses durch ein Rücknahmeversprechen zum Rückkauf des Fahrzeugs zu bestimmten, dort festgelegten Konditionen verpflichtet hatte. Nach erfolgtem Rückkauf sollte der Rückkaufpreis vom Autohaus zur Tilgung der noch offenen Restforderung aus dem Darlehensvertrag verwendet werden, was hier nach den Feststellungen des Landgerichts auch erfolgt ist. Damit handelte es sich bei der Vereinbarung über das Rückgaberecht der Sache nach um ein Erfüllungssurrogat hinsichtlich der Schlussrate. Indem die Klägerin von diesem vertraglichen Recht Gebrauch gemacht hat, hat sie jedoch den zwischen ihr und dem Autohaus geschlossenen Kaufvertrag bestätigt und sich dabei insbesondere auch auf die dort vereinbarten Rücknahmekonditionen berufen, obwohl sich ihr Widerruf gemäß § 358 Abs. 2 BGB auch auf den Kaufvertrag erstreckt hat. Das Rücknahmeversprechen, das eine Zusatzvereinbarung zu dem Kaufvertrag darstellt und damit ebenfalls von dem Widerruf erfasst ist, setzt aber gerade einen noch nicht in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis umgewandelten Darlehensvertrag voraus, genauso wie der Rückkauf die Fälligkeit der Schlussrate vorausgesetzt hat. Wenn die Klägerin in Kenntnis des von ihr erklärten Widerrufs Rechte aus dieser Vereinbarung herleitet, setzt sie sich nach allem zu dem von ihr erklärten Widerruf in Widerspruch (OLG Braunschweig, aaO, Rn. 152). Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Klägerin das Fahrzeug trotz der Erklärung des Widerrufs überhaupt veräußern durfte. Entscheidend ist vielmehr, dass die Klägerin von einem vertraglich vereinbarten Recht Gebrauch gemacht hat, obwohl sie den Bestand des zugrunde liegenden (Kauf-)Vertrages durch ihren Widerruf gerade leugnet. ccc.Die Interessen der Beklagten erscheinen insofern vorrangig schutzwürdig, weil die im Falle eines wirksamen Widerrufs gebotene Rückabwicklung zwischen der Darlehensgeberin und dem Unternehmen nicht mehr erfolgen kann. ddd.Die Klägerin kann auch nicht damit gehört werden, dass es sich bei dem Verkauf um eine bloße Maßnahme zur Schadensminderung gehandelt habe. Sie macht Ansprüche aus einem vermeintlichen Rückabwicklungsverhältnis geltend und keine Schadensersatzansprüche. eee.Ebenso kommt es für die Entscheidung auch nicht maßgeblich darauf an, ob die Beklagte der Veräußerung zugestimmt hat, indem sie die Kraftfahrzeugbescheinigung Teil 2 zurückgesandt habe. Denn insoweit ist die Beklagte lediglich ihren Verpflichtungen aus der vereinbarten Sicherheitentreuhand nachgekommen. bb. Die Anwendbarkeit des § 242 BGB ist im vorliegenden Fall auch nicht mit Rücksicht auf die in dem Urteil des EuGH vom 09.09.2021 (C-33/20; C-155/20 und C-187/20) aufgestellten Rechtsgrundsätze ausgeschlossen. aaa.Von einem allgemeinen gemeinschaftsrechtlichen Grundsatz von Treu und Glauben ist grundsätzlich nicht auszugehen (Kähler in beckonline GROSSKOMMENTAR, Stand 01.08.2021, § 242 BGB, Rn. 297). Vielmehr gelten nach europäischem Recht lediglich einzelne Rechtsgrundsätze von Treu und Glauben, die sich in ihrem jeweiligen beschränkten Anwendungsbereich mit demjenigen der umfassenden Generalklausel des § 242 BGB im nationalen deutschen Recht überschneiden und zu teleologischen Reduktionen des § 242 BGB führen können; im Übrigen kommt für Fragen des Rechtsmissbrauchs aber weiterhin das nationale Recht zur Anwendung (Kähler, aaO, § 242 BGB, Rn. 306 und 308, unter Hinweis auf EuGH, Urt. v. 21.07.2011 – C-186/10 = NVwZ 2011, 1447, Rn 25 – Oguz). bbb.In der zitierten Entscheidung hat der EuGH sich dementsprechend nur mit derartigen, einzelnen Rechtsgrundsätzen des Gemeinschaftsrechts befasst, die Anwendung anderer, davon nicht berührter Grundsätze dadurch aber nicht ausgeschlossen, wobei es im Ergebnis nicht darauf ankommt, ob diese allein auf dem deutschen, nationalen Recht beruhen oder auch ihrerseits eine Entsprechung in einem anderen Rechtsgrundsatz des Gemeinschaftsrechts besitzen. ccc.Außer mit dem – hier ohnehin nicht in Rede stehenden – Rechtsinstitut der Verwirkung hat sich der EuGH in dem zitierten Urteil in dieser Hinsicht allein mit dem allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts befasst, wonach sich der Einzelne nicht in betrügerischer oder missbräuchlicher Weise unter Ausnutzung seiner formalen Rechtsposition aber gleichzeitiger Verfehlung des jeweiligen Regelungsziels auf die Vorschriften des Unionsrechts berufen darf und den Anwendungsbereich dieses Grundsatzes im Rahmen der Verbraucherkreditrichtlinie für bestimmte Bereiche näher spezifiziert (vgl. EuGH, Urteil vom 09.09.2021, C- 33/20, C- 155/20 und C- 187/20, Rn. 121ff). ddd.Damit hat er jedoch die Anwendung der nationalen Vorschrift des § 242 BGB im Anwendungsbereich der Verbraucherkreditrichtlinie nicht generell ausgeschlossen, und ebenso auch nicht die Anwendung von anderen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts, zu denen unter anderem auch das sowohl im deutschen, wie auch im Europäischen Recht - zu letzterem vgl. z.B. Kähler, aaO, Rn. 313 mwN - bekannte, schon aus der römischen Rechtstradition herrührende Verbot des „venire contra factum proprium“ gehört. eee.Zu einer Einschränkung oder einem vollständigen Ausschluss auch dieser Fallgruppe in den hier in Rede stehenden Fällen des Darlehenswiderrufs besteht im Übrigen auch in der Sache und unabhängig von der konkreten Entscheidung des EuGH kein Anlass. Denn der mit der Verbraucherkreditrichtline verfolgte Zweck wird dadurch ersichtlich nicht berührt und der Widerruf für den Verbraucher nicht erschwert. Dieser kann sein Widerrufsrecht vielmehr ohne jede Einschränkung ausüben; er entzieht ihm nur durch sein widersprüchliches Verhalten - wie oben dargelegt - nachträglich und ohne Not die zunächst durchaus vorhandene Grundlage. d. Da schon die Hauptforderung nicht besteht, kann die Klägerin auch nicht die Feststellung der Erledigung des Antrags zu 2. und die Zahlung außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten beanspruchen. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit resultiert aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Gründe, gem. § 543 Abs. 2 ZPO die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich. Der Senat hat sich in einer konkreten Einzelfallentscheidung sowohl an den vom Bundesgerichtshof aufgestellten Grundsätzen als auch an der Rechtsprechung des EuGH orientiert. Streitwert: 8.704,39 €.