Beschluss
15 W 17/21
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGD:2022:0106.15W17.21.00
3Zitate
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
I.
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Landgerichts vom 15.03.2021 wird zurückgewiesen.
Auf die sofortige Beschwerde der Streitverkündeten zu 7. wird der Beschluss des Landgerichts vom 15.03.2021 dahingehend abgeändert, dass die Klägerin, nachdem sie die Klage zurückgenommen hat, auch die Kosten der Streithelferin zu 7. zu tragen hat.
II.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin.
III.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
I. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Landgerichts vom 15.03.2021 wird zurückgewiesen. Auf die sofortige Beschwerde der Streitverkündeten zu 7. wird der Beschluss des Landgerichts vom 15.03.2021 dahingehend abgeändert, dass die Klägerin, nachdem sie die Klage zurückgenommen hat, auch die Kosten der Streithelferin zu 7. zu tragen hat. II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin. III. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. G r ü n d e: I. Die Klägerin hat die Beklagte wegen Patentverletzung in Anspruch genommen. Im Laufe des Rechtsstreits sind auf Seiten der Beklagten die im Rubrum genannten Streithelferinnen 1. bis 10. dem Rechtsstreit beigetreten. Mit Schriftsatz vom 04.12.2020 hat die Klägerin ihre Klage zurückgenommen. Auf Antrag der Beklagten und der Streithelferinnen hat das Landgericht mit Beschluss vom 15.03.2021 (Bl. 2660 ff. GA) der Klägerin gem. § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO (i. V. m. § 101 Abs. 1 ZPO) die Kosten des Rechtsstreits sowie die Kosten der Streithelferinnen 1. bis 6. sowie 8. bis 11. auferlegt. Die Nebeninterventionen dieser Streithelferinnen seien zulässig gewesen; sie hätten jeweils ein eigenes rechtliches Interesse im Sinne des § 66 Abs. 1 ZPO glaubhaft gemacht. Den Antrag der Streithelferin zu 7. hat das Landgericht demgegenüber zurückgewiesen, da ein rechtliches Interesse von dieser nicht glaubhaft gemacht worden sei. Gegen den ihr am 18.03.2021 zugestellten Beschluss vom 15.03.2021 hat die Streithelferin zu 7. mit Schriftsatz vom 26.03.2021, bei Gericht am 29.03.2021 eingegangen, sofortige Beschwerde eingelegt. Mit dieser beantragt die Streithelferin zu 7., zu beschließen, dass die Klägerin, nachdem sie die Klage zurückgenommen hat, die Kosten des Rechtsstreits auch ihr gegenüber zu tragen hat. Die Klägerin hat beantragt, die sofortige Beschwerde zurückzuweisen. Mit Schriftsatz vom 31.03.2021 hat die Klägerin gegen den Beschluss vom 15.03.2021, der ihr am 17.03.2021 zugestellt worden ist, sofortige Beschwerde eingelegt. Sie beantragt sinngemäß, den Beschluss des Landgerichts aufzuheben, soweit er der Klägerin die Kosten der Streithelferinnen 1., 3., 4., 5., 6., 8., 9., 10. und 11. auferlegt und zu beschließen, dass diese ihre Kosten gem. § 101 Abs. 1 ZPO selbst tragen. Die genannten Streithelferinnen haben jeweils beantragt, die sofortige Beschwerde zurückzuweisen. Das Landgericht hat mit Beschluss vom 16.09.2021 (Bl. 3257 ff. GA) den sofortigen Beschwerden nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Die sofortige Beschwerde der Klägerin ist zurückzuweisen. Die sofortige Beschwerde der Streithelferin zu 7. hat hingegen Erfolg. Der Beschluss des Landgerichts vom 15.03.2021 ist insoweit wie aus dem Tenor ersichtlich abzuändern. 1) Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Landgerichts vom 15.03.2021 ist gem. §§ 269 Abs. 5, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft und zulässig, insbesondere form- und fristgerecht im Sinne des § 569 Abs. 1 und 2 ZPO eingelegt worden. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht der Klägerin gem. § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO i. V. m. § 101 Abs. 1 ZPO nach Rücknahme der Klage auferlegt, (auch) die Kosten der Streithelferinnen zu 1., 3., 4., 5., 6., 8., 9., 10. und 11. zu tragen. Die Streithelferinnen haben jeweils glaubhaft gemacht, ein rechtliches Interesse daran gehabt zu haben, dass die Beklagte in dem zwischen den Parteien (bis zur Klagerücknahme) anhängigen Rechtsstreit obsiegt, § 71 Abs. 1 S. 2 ZPO. a) Ein rechtliches Interesse im Sinne des § 66 Abs. 1 ZPO setzt, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, voraus, dass der Nebenintervenient zu der unterstützten Partei oder dem Gegenstand des Rechtsstreits in einem Rechtsverhältnis steht, auf das die Entscheidung des Rechtsstreits durch ihren Inhalt oder ihre Vollstreckung unmittelbar oder auch nur mittelbar rechtlich einwirkt. Der bloße Wunsch eines Nebenintervenienten, der Rechtsstreit möge zugunsten einer Partei entschieden werden, und die Erwartung, dass die damit befassten Gerichte auch in einem künftigen eigenen Rechtsstreit mit einer Partei an einem einmal eingenommenen Standpunkt festhalten und zu einer ihm günstigen Entscheidung gelangen, stellen lediglich Umstände dar, die ein tatsächliches Interesse am Obsiegen einer Partei zu erklären vermögen. Das genügt ebenso wenig wie der denkbare Umstand, dass in beiden Fällen dieselben Ermittlungen angestellt werden müssen oder über gleichgelagerte Rechtsfragen zu entscheiden ist (BGH GRUR 2016, 596 – Verlegeranteil; BGH NJW 2016, 1018; BGH GRUR 2011, 557 – Parallelverwendung inhaltsgleicher AGBs; BGH GRUR 2006, 438 – Carvediol). Das Landgericht hat des Weiteren zu Recht angenommen, dass das rechtliche Interesse weit auszulegen (BGH GRUR 2016, 596 – Verlegeranteil; BGH NJW 2016, 1018; BGH GRUR 2006, 438 – Carvediol) und (bspw.) zu bejahen ist, wenn die im Prozess unterlegene Partei den Nebenintervenienten in Haftungsregress nehmen könnte, etwa wenn sich der wegen Sach- oder Rechtsmangels einstandspflichtige Verkäufer an seinen Lieferanten wendet (OLG Karlsruhe GRUR-RS 2017, 127168 – isolierte Kostenbeschwerde; OLG München Beschl. v. 28.04.2016 – 23 U 1774/15, BeckRS 2016, 10261, LG Mannheim Zwischenurteil v. 24.02.2017 – 7 O 135/16, BeckRS 2016,16; Cepl/Voß/Thomas, ZPO, 2. Aufl., § 66 Rn. 9; MüKoZPO/Schultes, 6. Aufl., § 66 Rn. 17; BeckOK ZPO/Dressler, 42. Edition, § 66 Rn. 11; Zöller/Vollkommer, ZPO, 33. Aufl., § 66 Rn. 13). Ein rechtliches Interesse des Lieferanten kann in dieser Konstellation nur verneint werden, wenn der Regress sicher bzw. von vornherein aussichtslos ist (OLG Karlsruhe GRUR-RS 2017, 127168 – isolierte Kostenbeschwerde; OLG Frankfurt a. M. NJW 1970, 817; Cepl/Voß/Thomas, ZPO, 2. Aufl., § 66 Rn. 9; MüKoZPO/Schultes, 6. Aufl., § 66 Rn. 17; Weth in Musielak/Voit, ZPO, 18. Aufl., § 66 Rn. 9). Die gegen diesen rechtlichen Ansatz von der Klägerin vorgebrachten Argumente verfangen nicht, wie das Landgericht zutreffend im Nichtabhilfebeschluss vom 16.09.2021 ausgeführt hat. Zwecks Vermeidung von Wiederholungen wird auf die dortigen Ausführungen Bezug genommen. b) Nach den dargestellten Maßstäben haben die Streithelferinnen zu 1., 3., 4., 5., 6., 8., 9., 10. und 11. ihr jeweiliges Interesse am Ausgang des Rechtsstreits hinreichend glaubhaft gemacht. Sofern auf eine Patentverletzung seitens der Beklagten erkannt worden wäre, wären Regressansprüche der Beklagten gegen die genannten Streithelferinnen nicht sicher aussichtslos. Das Landgericht ist in diesem Zusammenhang sowohl zu Recht davon ausgegangen, dass die Streithelferinnen zu 1., 3., 4., 5., 6., 8., 9., 10. und 11. jeweils glaubhaft gemacht haben, dass sie an die Beklagte – ggf. über eine andere Streithelferin – jeweils streitgegenständliche UMTS-fähige Komponenten geliefert haben, die die Beklagte sodann in Deutschland in die streitgegenständlichen Kraftfahrzeuge eingebaut hat, als auch, dass der Streitgegenstand der Klage nicht nur UMTS-fähige Kommunikations-Module mit HSPA+ - Erweiterung umfasst, sondern Kraftfahrzeuge der Beklagten, die einen oder mehrere der Standards „GSM/GPRS-Standard, UMTS-Standard, CDMA-Standard und/oder LTE-Standard“ implementieren Komponenten konkret benannter Unternehmen beinhalten. Zwecks Vermeidung von Wiederholungen wird zur Begründung auf die Ausführungen des Landgerichts im angefochtenen Beschluss sowie im Nichtabhilfebeschluss Bezug genommen. Die von der Klägerin gegen den angefochtenen Beschluss vorgebrachten Einwände, mit denen sich das Landgericht im Nichtabhilfebeschluss befasst hat, verfangen allesamt nicht. Der Senat teilt nach eigener Überprüfung die Feststellungen des Landgerichts in den genannten Beschlüssen; weitere Ausführungen hierzu sind nicht veranlasst. c) Die Pflicht der Klägerin zur Kostentragung entfällt nicht wegen des nach Rücknahme der Klage mit der Beklagten geschlossenen außergerichtlichen Vergleichs. Die in diesem Vergleich (behauptete) getroffene Kostenregelung der Hauptparteien gilt nicht im Verhältnis zu den Streithelferinnen der Beklagten. Zwecks Vermeidung von Wiederholungen wird auf den Beschluss des Senats vom heutigen Tage zu dem Aktenzeichen 15 W 16/21 Bezug genommen. 2) Die sofortige Beschwerde der Streithelferin zu 7. ist gem. § 269 Abs. 5, § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft und zulässig, insbesondere form- und fristgerecht im Sinne des § 569 Abs. 1 und 2 ZPO eingelegt worden. Sie ist überdies begründet. Infolge der Klagerücknahme hat die Klägerin gem. § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO i. V. m. § 101 Abs. 1 ZPO auch die Kosten der Streithelferin zu 7. zu tragen. Die Streithelferin zu 7. hat glaubhaft gemacht, (bis zur Klagerücknahme) ein rechtliches Interesse daran gehabt zu haben, dass die Beklagte in dem zwischen den Parteien anhängigen Rechtsstreit obsiegt, § 71 Abs. 1 S. 2 ZPO. a) Ausgehend von den oben dargestellten Grundsätzen hat die Streithelferin zu 7. im Beschwerdeverfahren hinreichend glaubhaft gemacht, dass im Falle des Obsiegens der Klägerin ein Regressanspruch der Beklagten gegen sie, die Streithelferin zu 7., nicht von vornherein auszuschließen ist. Es kann dahinstehen, ob die Streithelferin zu 7. als „Verbundenes Unternehmen“ im Sinne des Rahmenvertrages (SSC), den die Streithelferin zu 1. mit der A. 1 Co. Ltd. oder der A. 1 (.....) Co. Ltd. im Dezember 2018 / Januar 2019 geschlossen haben soll, anzusehen ist, und infolge dessen im Falle einer Verurteilung der Beklagten von dieser aus Art. 13, Ziffer 6 dieses Vertrages in Anspruch genommen werden könnte. Es ist jedenfalls nicht sicher ausgeschlossen, dass eine Inanspruchnahme der Streithelferin zu 7. gem. Ziffer 1.3 Absatz 2 des von der Streithelferin zu 1. und der A. 1 (.....) Co. Ltd. geschlossenen Yearly Pricing an Supply Agreement (YPSA, Anlage KfA PBP05) erfolgen kann. Das YPSA gilt nach Ziffer 1.2 des Annexes auch für „Verbundene Unternehmen“, worunter Unternehmen zu verstehen sind, die durch den Besitz von stimmberechtigten Anteilen oder auf andere Weise direkt oder indirekt von einer Vertragspartei kontrolliert werden, unter gemeinsamer Kontrolle mit ihr stehen oder von ihr kontrolliert werden, wobei der Begriff Kontrolle den Besitz von mehr als 50 % der Stimmrechte eines solchen Unternehmens bedeutet. Die Streithelferin zu 7. könnte als ein solch verbundenes Unternehmen anzusehen sein, da sie, wie sich aus der von der Klägerin überreichten Anlage AR-KAR 67 ergibt, unter gemeinsamer Kontrolle mit der A. 1 (.....) Co. Ltd. steht. Beide sind laut der Anlage 100%ige Tochterunternehmen der A. 2 Co. Ltd. Ebenfalls als ein verbundenes Unternehmen im Sinne des YPSA könnte die Streithelferin zu 2. angesehen werden, die nach glaubhaftgemachten Vortrag eine nahezu 100%ige Tochtergesellschaft der Streithelferin zu 1. ist. Nach Ziffer 1.3 des YPSA gilt es für die Parteien einschließlich der teilnehmenden verbundenen Unternehmen. Teilnehmende verbundene Unternehmen können der genannten Ziffer zufolge den Rechten und Rechtsbehelfen des YPSA durch Unterzeichnung oder anderweitigen Abschluss einer individuellen Vereinbarung (z. B. Annahme eines „Purchase Order“) beitreten, an sie gebunden sein und sie in Anspruch nehmen. Ein solches teilnehmendes verbundenes Unternehmen ist dann mutatis mutandis als B. und Lieferant an die Bedingungen dieses YPSA so gebunden, als hätte es das YPSA selbst abgeschlossen. Um Zweifel auszuschließen, haftet ein teilnehmendes verbundenes Unternehmen des Lieferanten gesamtschuldnerisch für die Verpflichtungen einer anderen Partei oder eines anderen teilnehmenden verbundenen Unternehmens. Da die Streithelferin zu 7. an die Streithelferin zu 2. NADs (Anlage KfA PBP01 bis PBP04, Delivery Note Bl. 2761 ff. GA) geliefert hat, die von der Streithelferin zu 2. in TCUs eingebaut wurden, welche sodann in Kraftfahrzeuge der Beklagten (für die EU), eingebaut wurden, und eine Annahme einer „Purchase Order“ gem. Ziffer 1.4 des YPSA auch durch 3tägiges Schweigen erfolgen kann, eine ausdrückliche Annahme der Bestellung mithin nicht erforderlich ist, könnte die Streithelferin zu 7. auch als teilnehmendes verbundenes Unternehmen im Sinne von Ziffer 1.3 des YPSA betrachtet werden. Angesichts dessen ist ein Beitritt der Streithelferin zu 7. zum YPSA hinreichend glaubhaft gemacht. Er kann jedenfalls nicht sicher ausgeschlossen werden mit der Folge, dass auch – im Falle des Obsiegens der Klägerin – nicht sicher ausgeschlossen werden kann, dass der Streithelferin zu 1., nachdem sie der Beklagten Schadenersatz geleistet hat, ein Regressanspruch gegenüber der Streithelferin zu 7. als Gesamtschuldnerin mit der A. 1 (.....) Co. Ltd. zusteht. Gleichfalls nicht sicher bzw. von vornherein auszuschließen ist, dass die Streithelferin zu 1. – im Falle des Obsiegens der Klägerin und Verpflichtung der Beklagten zum Schadenersatz – nach Befriedigung der Klägerin durch die Beklagte den auf sie gem. § 462 Abs. 2 BGB übergegangen Schadenersatzanspruch gegen die Streithelferin zu 7. geltend machen kann. Nach den unangefochtenen Feststellungen des Landgerichts hat die Streithelferin zu 7. eine bürokratisch erforderliche Organisation der Lieferungen der A. 1 (.....) Co., Ltd. in Europa übernommen. Dies zugrunde gelegt wäre die Streithelferin zu 7. als Gehilfin der A. 1 (.....) Co., Ltd. anzusehen, so dass eine Haftung als Gesamtschuldnerin gem. §§ 830 Abs.1, 2, 840 ZPO im Raum stünde. b) Die Pflicht der Klägerin zur Kostentragung entfällt – wie unter 1) c) ausgeführt – nicht wegen des nach Rücknahme der Klage mit der Beklagten geschlossenen außergerichtlichen Vergleichs. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO und § 91 Abs. 1 ZPO. Veranlassung, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, besteht nicht. Die Voraussetzungen des § 574 ZPO sind nicht gegeben. Eine Wertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren ist nicht veranlasst, da dieses mit der Festgebühr nach KV-GKG Nr. 1810 abgegolten ist. Ein Antrag auf Wertfestsetzung für die Anwaltsgebühren ist nicht gestellt.