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Urteil

20 U 131/20

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2022:0127.20U131.20.00
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Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 9. Januar 2020 verkündete Urteil der 14 c. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf - Az.: 14c O 69/19 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Das angefochtene Urteil und das Berufungsurteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das am 9. Januar 2020 verkündete Urteil der 14 c. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf - Az.: 14c O 69/19 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin. Das angefochtene Urteil und das Berufungsurteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Gründe: I. Die Klägerin nimmt die Beklagte aus einem eingetragenen Gemeinschaftsgeschmackmuster - sowie hilfsweise aus zwei weiteren Gemeinschaftsgeschmacksmustern - auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung, Herausgabe zur Vernichtung, Rückruf und Entfernung aus den Vertriebswegen, Schadensersatzfeststellung und Erstattung von Abmahnkosten in Anspruch. Die Klägerin ist ausweislich des als Anlage K 1 vorgelegten Registerauszuges Inhaberin des am 24. März 2013 angemeldeten und eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters Nr. 002… (im Folgenden: Klagegeschmacksmuster), welches am 5. April 2013 veröffentlicht wurde. Im Register bei dem Europäischen Amts für Geistiges Eigentum (EUIPO) sind folgende Abbildungen hinterlegt: Abbildung 1 Abbildung 2 Die Klägerin ist außerdem Inhaberin der Gemeinschaftsgeschmacksmuster Nr. 002…-0002 und 002…-0003, deren Verletzung sie hilfsweise bzw. äußerst hilfsweise geltend macht. Diese weisen im Vergleich zum Klagegeschmacksmuster eine nahezu identische Gestaltung auf; sie unterscheiden sich lediglich hinsichtlich des Radius der Eckabrundungen an den beiden parallel angeordneten Gehäusen, an dem Schlossbeschlaggehäuse sowie Abdeckgehäuse. Die Beklagte handelt - auch im Internet - unter anderem mit Baubeschlägen und Bauelementen. Sie bietet an und vertreibt den aus dem Klageantrag zu Ziffer I. eingeblendeten und aus Anlage K 3 ersichtlichen Glastürenbeschlag „X.“-Serie 1.000 (im Folgenden: Verletzungsmuster). Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte verletze das Klagegeschmacksmuster, da das Verletzungsmuster denselben Gesamteindruck erwecke wie dieses. Der angegriffene Drückerbeschlag übernehme die prägenden Gestaltungselemente, wie sich aus der als Anlage K 5 vorgelegten Gegenüberstellung ergebe. Sie mahnte die Beklagte mit patenanwaltlichem Schreiben vom 18. März 2019 (Anlage K 7) ab und forderte sie unter Fristsetzung bis zum 8. April 2019 erfolglos zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie zur Erstattung von Patenanwaltskosten auf. Die Beklagte vertritt die Auffassung, der angegriffene Drückerbeschlag verletze das Klagegeschmacksmuster nicht. Das Klagegeschmacksmuster setze sich nicht wesentlich von vorbekannten Gestaltungen ab, weshalb es nur über einen geringen Schutzbereich verfüge. Im Lichte des vorbekannten Formenschatzes erwecke das Verletzungsmuster nicht den gleichen Gesamteindruck wie das Klagegeschmacksmuster. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes sowie wegen der in erster Instanz gestellten Anträge wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Klägerin sei Inhaberin des aus Anlage K 1 ersichtlichen Klagegeschmacksmusters, das auch rechtsbeständig sei. Dahinstehen könne, ob der Umstand, dass in der Abbildung 2 fünf Ansichten zusammengefasst worden seien, zur Nichtigkeit des Klagegeschmackmusters führe. Das Klagegeschmacksmuster weise aufgrund der glatten Flächen und gerundeten Kanten des Schlossbelag- und Abdeckgehäuses sowie der weichen Eckabrundungen einen eleganten, schlichten und harmonischen Eindruck auf. Das Verletzungsmuster erzeuge beim informierten Benutzer nicht denselben Eindruck wie das Klagegeschmacksmuster, das nur über einen äußerst engen Schutzbereich verfüge. Dies gelte erst recht, wenn man den Schutzbereich wegen der formell fehlerhaften Anmeldung auf identische Nachahmungen beschränkt sehe. Der Schutzbereich des Klagegeschmacksmusters werde vor allem dadurch eingeschränkt, dass es lediglich einen ganz geringen Abstand zum vorbekannten Formenschatz aufweise. Den nächstkommenden Formenschatz bilde das unstreitig vorbekannte, eingetragene deutsche Design Nr. 40… der Firma T.., da im Jahr 2007 angemeldet und im Register des Deutschen Patent- und Markenamtes (DPMA) veröffentlicht wurde. Das Verletzungsmuster weise mit der vom Klagegeschmacksmuster abweichenden, annähernd quadratischen Manschette anstelle der ringförmigen, leicht erhöhten Manschette einen besonders augenfälligen Unterschied auf, der in der Benutzungssituation von allen Seiten auf den ersten Blick wahrgenommen werden könne. Diese Entscheidung stellt die Klägerin mit ihrer Berufung zur Überprüfung des Senats. Sie verfolgt ihr erstinstanzliches Klagebegehren vollumfänglich weiter und macht zur Begründung geltend, das deutsche Design Nr. 40… gebe entgegen dem Landgericht keine Veranlassung, den Schutzbereich des Klagegeschmacksmusters einzuschränken. Zutreffend habe das Landgericht die Abweichung zwischen Klagegeschmacksmuster und Verletzungsmuster - nämlich quadratische Manschette mit abgerundeten Ecken einerseits und ringförmige Manschette andererseits - erkannt. Diese sei jedoch nicht entscheidend, denn das Augenmerk liege auf der Umrissgestaltung des Beschlages und nicht auf der Manschette. Die vom Landgericht bemühte Sicht eines Erwachsenen von schräg oben sei praxisfremd; es komme auf die waagerechte Sicht aus einiger Entfernung an, bei der der ganze Drückerbeschlag primär in seiner Außenkontur wahrgenommen werde. Dann aber liege kein nennenswerter Unterschied vor. Zudem werde die Manschette im montierten Zustand weitgehend vom Drücker verdeckt, als dessen Teil die Manschette betrachtet werde. Wenn überhaupt eine Abweichung in der Manschette bemerkt werde, so werde diese als minimal betrachtet. Die stark abgerundeten Ecken der Manschette beim Verletzungsmuster ließen diese als mit nahezu runder Außenkontur erscheinen, was noch durch die runde Öffnung im Inneren der Manschette verstärkt werde. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 9. Januar 2020 abzuändern und I.die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00, ersatzweise an einem ihrer Geschäftsführer zu vollziehender Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, Drückerbeschläge für Türen gemäß den nachfolgenden Darstellungen im Gebiet der Europäischen Union herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen, einzuführen, auszuführen, zu benutzen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen, die folgenden Gestaltungsmerkmale aufweisen: 1. Drückerbeschlag für eine Tür umfassend ein Schlossbeschlaggehäuse zur Aufnahme der Schlossfalle und ein Abdeckgehäuse zur Abdeckung der Rückseite des Schlossbeschlaggehäuses. 2. Das Schlossbeschlaggehäuse ist durch folgende Merkmale gekennzeichnet: a) das Schlossbeschlaggehäuse ist rechteckig mit rechtwinklig zueinanderstehenden Seitenkanten ausgebildet; b) das Schlossbeschlaggehäuse hat ein Längen/Breiten-Verhältnis von 2,5; c) die Seitenkanten haben im Übergangsbereich zueinander einen Radius von R = 6 mm; d) der Übergang zwischen der Außenfläche und den Seitenkanten ist im Wesentlichen scharfkantig; e) eine kreisrunde Öffnung der Außenfläche ist von einer in der Außenkontur quadratischen Manschette mit abgerundeten Ecken umgeben. 3. Das Abdeckgehäuse weist folgende Merkmale auf: a) das Abdeckgehäuse ist rechteckig mit rechtwinklig zueinanderstehenden Seitenkanten ausgebildet; b) das Abdeckgehäuse hat ein Längen/Breiten-Verhältnis von 2,25; c) die Seitenkanten haben im Übergangsbereich zueinander einen Radius von R = 6 mm; d) der Übergang zwischen der Außenfläche und den Seitenkanten ist im Wesentlichen scharfkantig; e) eine kreisrunde Öffnung der Außenfläche ist von einer in der Außenkontur quadratischen Manschette mit abgerundeten Ecken umgeben. 4. Das Höhenverhältnis von Schlossbeschlaggehäuse zu Abdeckgehäuse beträgt 2,5:1; II.die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der unter Ziffer I. beschriebenen Erzeugnisse zu erteilen, insbesondere unter Angabe der Namen und Anschriften der Hersteller, der Lieferanten und deren Vorbesitzer, der gewerblichen Abnehmer oder Auftraggeber sowie unter Angabe der Mengen der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse; III.die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin über den Umfang der unter Ziffer I. bezeichneten Handlungen Rechnung zu legen, und zwar unter Vorlage eines Verzeichnisses mit Angabe der Herstellungsmengen und Herstellungszeiten sowie der einzelnen Lieferungen unter Nennung: 1. der Liefermengen, Typenbezeichnungen, Artikelnummern, Lieferzeiten, Lieferpreisen und Namen und Anschriften der Abnehmer; 2. der Gestehungskosten unter Angabe der einzelnen Kostenfaktoren sowie des erzielten Gewinns und unter Angabe der einzelnen Angebote und der Werbung unter Nennung der Angebotsmengen, Typenbezeichnung, Artikelnummer, Angebotszeiten und Angebotspreisen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger, der einzelnen Werbeträger, deren Auflagenhöhe, der Verbreitungszeitraum und das Verteilungsgebiet, wobei der Beklagten vorbehalten bleiben mag, die Namen und Anschriften der Angebotsempfänger und der nicht gewerblichen Abnehmer statt der Klägerin von einem von dieser zu bestimmenden und ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die durch seine Einschaltung entstehenden Kosten trägt und ihn zugleich ermächtigt, der Klägerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer und/oder eine bestimmte Lieferung in der erteilten Rechnung enthalten sind; IV. die Beklagte zu verurteilen, die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen Erzeugnisse gemäß Ziffer I. zu vernichten oder an einen von der Klägerin zu beauftragenden Gerichtsvollzieher zum Zweck der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben; V.die Beklagte zu verurteilen, die zu Ziffer I. bezeichneten im Besitz Dritter befindlichen Erzeugnisse 1. zurückzurufen, indem diejenigen gewerblichen Abnehmer, denen durch die Beklagte oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen eingeräumt wurde, unter Hinweis darauf, dass das Gericht mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Gemeinschaftsgeschmacksmusters erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagte zurückzugeben und ihnen für den Fall der Rückgabe der Erzeugnisse eine Rückzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die Übernahme der Kosten der Rückgabe verbindlich zugesagt wird; 2. aus den Vertriebswegen endgültig zu entfernen, indem die Beklagte die Erzeugnisse entweder wieder an sich nimmt oder deren Vernichtung beim jeweiligen Besitzer veranlasst; VI.festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, welcher dieser durch die in Ziffer I. bezeichneten Handlungen entstanden ist und/oder künftig entstehen wird; VII.die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag von 2.274,50 € nebst Zinsen in Hohe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Zustellung der Replik (09.10.2019) zu bezahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens. Wegen der weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze verwiesen. II. Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von § 546 ZPO durch das Landgericht, noch rechtfertigen die gemäß § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine abweichende Entscheidung, § 513 Abs. 1 ZPO. Mit Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die in jede Hinsicht zutreffenden Ausführungen des Landgerichts in den Gründen der angefochtenen Entscheidung verwiesen, denen sich der Senat vollumfänglich anschließt. Das Berufungsvorbringen der Klägerin führt zu keiner abweichenden Beurteilung. Es gibt dem Senat lediglich Veranlassung zu folgenden - ergänzenden - Darlegungen: 1. Nach Art. 4 Abs. 1 GGV wird ein Geschmacksmuster durch ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster geschützt, soweit es neu ist und Eigenart hat. Diese Voraussetzungen hat das Landgericht im Hinblick auf das Klagegeschmacksmuster bejaht. Dies wird von der Berufung auch nicht angegriffen. 2. Es ist nicht zu beanstanden, dass das Landgericht von einem nur geringen Abstand zwischen dem Klagegeschmacksmuster und dem vorbekannten Formenschatz ausgegangen ist. Von der Berufung unangegriffen geblieben ist die Feststellung des Landgerichts, dass es sich bei dem unstreitig vorbekannten, eingetragenen deutschen Design Nr. 40… der Firma T., das im Jahr 2007 angemeldet und im Register des deutschen Patent- und Markenamtes (DPMA) um den nächstkommenden bekannten Formenschatz handelt. Der Senat stimmt mit dem Landgericht darin überein, dass das Klagegeschmacksmuster dadurch, dass beide Gehäuse eine langgezogene Grundform aufweisen, schlanker und damit eleganter wirkt als das eingetragene Design Nr. 40… der Firma T., das einen etwas gedrungenen und insgesamt massigeren Eindruck vermittelt mit der Folge, dass ein geringfügig anderer Gesamteindrucks hervorgerufen wird. Dem hat die Berufung nichts Erhebliches entgegenzusetzen. Für die Frage der Eigenart des Klagegeschmacksmusters kommt es nicht darauf an, ob das Verletzungsmuster in seiner Umrissgestaltung deutlich näher am Klagegeschmacksmuster liegt als am vorbekannten Formenschatz. Ohne Erfolg macht die Berufung geltend, das Design Nr. 40… zeige nur ein Schlossbeschlaggehäuse, weshalb offen bleibe, wie eine rückwärtige Abdeckung aussehe. Eine größere Eigenart des Klagegeschmacksmusters gegenüber dem vorbekannten Formenschatz ergibt sich aus diesem Vortrag nicht. Soweit das Landgericht ausgeführt hat, das Schlossbeschlaggehäuse des Klagegeschmacksmusters wecke Assoziationen an ein Smartphone (z.B. ein iPhone), wohingegen die Form des Schlossbeschlaggehäuses des eingetragenen Designs Nr. 40… eher an die Form eines Tablets (etwa ein iPad) erinnere, ist klarstellend darauf hinzuweisen, dass richtigerweise - weder das Landgericht noch die Parteien - von der Schaffung eines Übertragungsmusters ausgegangen sind (siehe dazu OLG Düsseldorf, Senatsurteil vom 19. Oktober 2017, Az.: I-20 U 4/17, GRUR-RR 2018, 143 - 145 - Luftliege mit Hinweis auf EuGH, Urteil vom 21. September 2017, Az.: C-405/15 P, GRUR 2017, 1244 - 1247 - Easy Sanitary Solutions u. EUIPO/Group Nivelles). Aber auch im Übrigen vermag die Klägerin aus dem Umstand, dass das Klagegeschmacksmuster Assoziationen an ein Smartphone (z.B. ein iPhone) wecke, keine für sie günstige Rechtsfolge herleiten. Im Gegenteil: Nach Maßgabe der vorzitierten Entscheidung des EuGH wäre unter Umständen zu erwägen, ob ein Smartphone - wie beispielsweise ein iPhone - zum vorbekannten Formenschatz zählen könnte. 3. Entgegen der von der Berufung vertretenen Ansicht sind die Abweichungen zwischen dem Klagegeschmacksmuster und dem Verletzungsmuster betreffend die Manschette nicht als minimal zu bewerten. a. Ohne Erfolg vertritt die Klägerin die Ansicht, die stark abgerundeten Ecken der Manschette des Verletzungsmusters ließen diese „mit nahezu runder Außenkontur“ erscheinen. Trotz der abgerundeten Ecken bleibt die eckige Form im Gesamteindruck des Verletzungsmusters prägend. Dies liegt auch daran, dass diesem gestalterischen Unterschied - quadratisch mit abgerundeten Ecken einerseits und ringförmig andererseits - besonderes Gewicht zukommt, weil es aus der Sicht des informierten Benutzers angesichts des Umstandes, dass Türgriffe in aller Regel einen runden Querschnitt aufweisen, naheliegt, dem folgend auch die Manschette kreisrund bzw. ringförmig zu gestalten. So betrachtet ist eine quadratische Manschette mit abgerundeten Ecken durchaus ungewöhnlich. Hinzu kommt, dass die quadratische Manschette mit ihren abgerundeten Ecken beim Verletzungsmusters in Form und Radius die Gestalt der Eckabrundungen des Schlossbeschlaggehäuses sowie Abdeckgehäuses aufnimmt, die nach dem Gesamteindruck eindeutig eckig sind. Vor diesem Hintergrund ist es fernliegend, dass der informierte Benutzer die abgerundeten Ecken der Manschette des Verletzungsmusters als runde Außenkontur wahrnimmt. Auf die runde Öffnung im Inneren der Manschette kommt es nicht an, denn diese Öffnung ist auch für den informierten Benutzer im Rahmen einer Inaugenscheinnahme nicht erkennbar, sondern erst dann, wenn man das Gehäuse in seine Einzelteile zerlegt. Die Muster müssen aber einander so gegenüber gestellt werden, wie das Klagegeschmacksmuster eingetragen ist (siehe auch OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 24. Juni 2021, Az.: 6 U 1/21, GRUR 2022, 29 - 31 - LED-Spiegel ). b. Gleichfalls ohne Erfolg beanstandet die Berufung die vom Landgericht im angefochtenen Urteil zugrunde gelegte Betrachtungsperspektive. Selbst wenn es zutreffen sollte, dass der informierte Benutzer die Manschette nicht mehr wahrnimmt, wenn er unmittelbar vor der Tür steht und die Türklinke drücken will, so ändert dies nichts daran - und wird von der Berufung auch nicht in Abrede gestellt -, dass dieses Detail in gewissem Abstand des Betrachters zur Tür sehr wohl wahrgenommen wird. Die von der Klägerin herangezogene „waagerechte Sicht aus einiger Entfernung“, wie sie sich aus der Gegenüberstellung ergibt (siehe Seite 12 der Berufungsbegründung vom 3. April 2020 bzw. Seite 27 des angefochtenen Urteils), belegt den deutlich zu erkennenden Unterscheid zwischen der - runden - Manschette des Klagegeschmacksmusters und der - trotz abgerundeter Ecken gleichwohl eckig wirkenden - Manschette des Verletzungsmusters. c. Es trifft auch nicht zu, wenn die Berufung meint, die Manschette werde im montierten Zustand weitgehend vom Drücker verdeckt. Die Manschette dient als Einfassung des Drückers und ist mithin sichtbar. Aus der von der Klägerin als Anlage K 5 vorgelegten Gegenüberstellung ergibt sich zudem, dass sowohl die - runde - Manschette des Klagegeschmacksmusters als auch die - trotz abgerundeter Ecken gleichwohl eckig wirkende - Manschette des Verletzungsmusters einen deutlich wahrnehmbaren Höhenunterschied zum jeweiligen Schlossbeschlaggehäuse aufweisen. Angesichts dessen kann auch keine Rede davon sein, dass die Manschette als Teil des Drückers wahrgenommen wird. Das Gegenteil ist der Fall. III. 1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. 2. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO in Verbindung mit § 709 Satz 2 ZPO. 3. Die Revision war nicht zuzulassen, da die gesetzlichen Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind. 4. Der Streitwert für das Berufungsverfahrens wird auf 100.000,- € festgesetzt.