Urteil
20 U 93/21
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGD:2022:0210.20U93.21.00
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Tenor
Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird das am 28. Mai 2021 verkündete Urteil der 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf abgeändert.
Die Beschlussverfügung vom 26. Februar 2021 wird hinsichtlich des Kostenpunkts sowie Nr. 2 und 3 des Tenors aufgehoben. Insoweit wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung abgewiesen.
Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Antragstellerin.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird das am 28. Mai 2021 verkündete Urteil der 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf abgeändert. Die Beschlussverfügung vom 26. Februar 2021 wird hinsichtlich des Kostenpunkts sowie Nr. 2 und 3 des Tenors aufgehoben. Insoweit wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung abgewiesen. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Antragstellerin.