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Urteil

16 U 165/22

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 16. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSH:2023:0320.16U165.22.00
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Leitsätze
1. Aus dem Urteil des EuGH vom 24. Februar 2022 (C-143/20 und C-213/20, VersR 2022, 485, Rn. 98ff. bei juris) ergeben sich für sog. (vor der VVG-Reform entstandene) Altfälle keine strengeren Anforderungen an die Informationspflichten nach Anlage D Abschnitt I Nr. 2 lit. e zum VAG in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung. Weiterhin hat in diesen Fällen nach allgemeiner Auffassung in der obergerichtlichen und höchstrichterlichen Rechtsprechung bei fondsgebundenen Lebensversicherungen ein Versicherer seinen Informationspflichten genügt, wenn die Anlagegrundsätze, die Zusammensetzung des Fonds und typische Risiken beschrieben wurden.(Rn.87) (Rn.88) (Rn.91) 2. Wird ein Versicherungsnehmer über sein Widerspruchsrecht ordnungsgemäß nachbelehrt, stellt sich die Berufung auf etwa ungenügende Fondsinformationen als unzulässige Rechtsausübung dar, wenn er zu dieser Zeit die seinen Verträgen zugrunde liegenden Fonds bereits lange gewechselt hatte und er deswegen ein berechtigtes Interesse an weitergehenden Informationen über die ursprünglichen Fonds nicht mehr haben konnte.(Rn.115)
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Flensburg vom 11. August 2022 wird insgesamt – die im zweiten Rechtszug neu gestellten Hilfsanträge als unzulässig – zurückgewiesen. Die Kosten der Berufung trägt der Kläger. Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Aus dem Urteil des EuGH vom 24. Februar 2022 (C-143/20 und C-213/20, VersR 2022, 485, Rn. 98ff. bei juris) ergeben sich für sog. (vor der VVG-Reform entstandene) Altfälle keine strengeren Anforderungen an die Informationspflichten nach Anlage D Abschnitt I Nr. 2 lit. e zum VAG in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung. Weiterhin hat in diesen Fällen nach allgemeiner Auffassung in der obergerichtlichen und höchstrichterlichen Rechtsprechung bei fondsgebundenen Lebensversicherungen ein Versicherer seinen Informationspflichten genügt, wenn die Anlagegrundsätze, die Zusammensetzung des Fonds und typische Risiken beschrieben wurden.(Rn.87) (Rn.88) (Rn.91) 2. Wird ein Versicherungsnehmer über sein Widerspruchsrecht ordnungsgemäß nachbelehrt, stellt sich die Berufung auf etwa ungenügende Fondsinformationen als unzulässige Rechtsausübung dar, wenn er zu dieser Zeit die seinen Verträgen zugrunde liegenden Fonds bereits lange gewechselt hatte und er deswegen ein berechtigtes Interesse an weitergehenden Informationen über die ursprünglichen Fonds nicht mehr haben konnte.(Rn.115) Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Flensburg vom 11. August 2022 wird insgesamt – die im zweiten Rechtszug neu gestellten Hilfsanträge als unzulässig – zurückgewiesen. Die Kosten der Berufung trägt der Kläger. Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. I. Der Kläger verlangt im Wege der Stufenklage die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung zweier Lebensversicherungsverträge, in der Berufungsinstanz hilfsweise die Auszahlung der Rückkaufswerte. Mit Antrag vom Juli 1995 (Anlage K 1) beantragte der Kläger bei der Beklagten nach dem sog. Policen-Modell eine fondsgebundene Lebensversicherung im Tarif NF 2005. Die Beklagte übersandte ihm daraufhin einen Versicherungsschein vom 10. August 1995 (Anlage K 2) nebst ihrer Allgemeinen Bedingungen, der Tarifbedingungen zur fondsgebundenen Lebensversicherung, Informationen zu dem gewählten FT ...-Fonds, steuerrechtlichen Hinweisen sowie einem Merkblatt zur Datenverarbeitung und allgemeinen Hinweisen, die laut Versicherungsschein für den Vertrag gelten sollten (Anlage K 3). Darunter hieß es nach der Angabe des Einlösungsbeitrages fettgedruckt und als letztes in dem zweiseitigen Versicherungsschein: Dem Abschluß dieses Vertrages können Sie innerhalb von 14 Tagen ab Zugang der beigefügten Unterlagen widersprechen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs. Zu dem Kapitalbildungs-Programm in dem Tarif hieß es in den Informationen zum Fonds (ebenfalls noch Anlage K 3): Das Z Kapitalbildungs-Programm nach Tarif NF 2005 verbindet garantierte Sicherheit im Todesfall zusammen mit einer Beteiligung an einem Aktienfonds. Die Anlage der Sparbeiträge Ihrer Versicherung erfolgt im FT ...-Fonds. Anlageschwerpunkt dieses Investmentfonds sind Aktien gut fundierter deutscher Unternehmen sowie Wandelschuldverschreibungen, Optionsanleihen und Genussscheine. Günstige Rahmenbedingungen bieten Ihnen die Chance, hohe Erträge zu erzielen und Kursgewinne zu realisieren. Im entgegengesetzten Fall können Ihnen Kursverluste entstehen. Kursrisiken werden durch eine Streuung der Anlagen vermindert. Genannt werden sodann die Depotbank, das seinerzeitige Fondsvermögen von rund 1.432,1 Mio. DM und die Zusammensetzung des Aktienvermögens anteilig über acht Branchen. Der Kläger zahlte den Einlösungsbetrag und auch die weiteren monatlichen Beiträge von 200,- DM und erhielt, beginnend mit dem Oktober 1998, jährliche Mitteilungen über die Wertentwicklung seines Anteils in dem Fonds und dessen Zusammensetzung (Anlagenkonvolut B 3, Bl. 108ff.). Im September 2003 beantragte der Kläger einen Wechsel der Anlagestrategie hin zu dem Investmentfondsdepot X Depot Nr. ..., wobei er bestätigte, die Informationsseite zum Investmentfonds ausgehändigt erhalten zu haben (Anlage B 9, Bl. 175); die Beklagte kam dem nach. Zugleich beantragte er ebenfalls nach dem Policen-Modell eine weitere fondsgebundene Lebensversicherung bei der Beklagten, welcher im Tarif NF 2110 ebenfalls der Investmentfonds Y Depot Nr. ... zugrunde liegen sollte (Anlage B 39, Bl. 246). Die Beklagte übersandte ihm daraufhin einen Versicherungsschein vom 7. Oktober 2003 (Anlage K 5) nebst ihrer Allgemeinen Bedingungen, der Tarifbedingungen zum Tarif NF 2110, Informationen zum Investmentfonds, den Besonderen Bedingungen zum AAA-Management, Hinweisen zur Überschussermittlung und -beteiligung, steuerrechtlichen Hinweisen und einem Merkblatt zur Datenverarbeitung und allgemeinen Hinweisen (Anlage K 6), die laut Versicherungsschein sonstige Vertragsinhalte sein sollten. Darunter heißt es nach der Angabe des Einlösungsbeitrages und eines Hinweises auf die steuerliche Begünstigung im Versicherungsschein eingerahmt und fett gedruckt: Widerspruchsrecht: Dem Abschluß dieses Vertrages können Sie innerhalb von 14 Tagen ab Zugang dieser Unterlagen widersprechen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs. In den Informationen zu dem Investmentfonds heißt es: Die Z Fonds-Lebensversicherung mit Anlage der Sparanteile des Beitrags im gewählten Depot verbindet garantierte Sicherheit im Todesfall mit einer Beteiligung an Aktienfonds renommierter Kapitalanlagegesellschaften. Bei Aktienfonds bietet sich Ihnen die Chance, hohe Erträge zu erzielen und Kursgewinne zu realisieren. Es besteht jedoch auch das Risiko von Kursverlusten. Kursrisiken werden durch die Beteiligung an mehreren Fonds sowie in den einzelnen Fonds durch Streuung der Anlagen vermindert. Es folgt eine Angabe zur Zusammensetzung des Depots mit einer Aufteilung in vier verschiedene X Equities-Anlagestöcke (Euro Perform [40 %], 21st Century [30 %], USA [20 %] und Gr Comp Eur [10 %]), die nachfolgend dahin erläutert werden, dass der (jeweilige) Fonds im Wesentlichen in Aktien (Europa, International, USA bzw. neue Märkte), Optionsscheinen usw. angelegt ist, die an einer Wertpapierbörse amtlich notiert oder an einem geregelten Markt gehandelt werden. Er kann ergänzend in Liquidität oder Geldmarktinstrumenten angelegt werden, deren Restlaufzeit 12 Monate nicht übersteigt, wobei darauf hingewiesen wird, dass Optionsscheine sowie Terminkontrakte schwankungsanfälliger als die zugrunde liegenden Aktien sind. Dazu erhielt der Kläger zunächst Depotbestätigungen (Anlagenkonvolut B 41, Bl. 264ff.) und jedenfalls seit November 2006 alljährliche Mitteilungen über die Entwicklung des Fonds (Anlagenkonvolut B 42, Bl. 278ff.). Im Mai 2010 beantragte der Kläger die Beitragsfreistellung beider Verträge und die Umstellung des jeweiligen Fondsvermögens zu je 50% auf die X Equity-Fonds USA und Europe (Anlage B 17, Bl. 187); dem kam die Beklagte nach. Unter dem 7. Dezember 2015 schrieb die Beklagte den Kläger zu beiden Verträgen an (Anlagen B 26, Bl. 211, und B 59, Bl. 325) und wies darauf hin, dass der EuGH entschieden habe, dass eine nationale Regelung gegen das einschlägige EU-Richtlinienrecht verstoße, wenn sie das Erlöschen eines Widerspruchsrechts binnen einer Ausschlussfrist auch für den Fall regele, dass der Versicherungsnehmer nicht oder nicht ordnungsgemäß über das Widerspruchsrecht belehrt worden sei, und der BGH in der Folge geurteilt habe, dass der Versicherungsnehmer in diesem Fall ein zeitlich unbefristetes Widerspruchsrecht habe, jedoch ein nur befristetes, sobald ihn der Versicherer ordnungsgemäß belehrt habe. Weiter heißt es: Aufgrund dieser Rechtsprechung prüfen wir momentan Verträge, die in der Zeit vom 29.07.1994 bis zum 31.12.2007 geschlossen wurden. Es könnte sein, dass die Widerspruchsbelehrung, die wir Ihnen damals erteilt haben, nicht den Anforderungen des Gesetzes und der Rechtsprechung genügt. Wir gehen allerdings nicht davon aus, dass unsere Widerspruchsbelehrung fehlerhaft ist oder dass Sie die Vertragsunterlagen zu ihrem Lebensversicherungsvertrag (Versicherungsschein, Versicherungsbedingungen und Verbraucherinformationen) bis heute nicht erhalten haben. Trotzdem erteilen wir Ihnen vorsorglich folgende WIDERSPRUCHSBELEHRUNG Sie können dem im Betreff genannten Versicherungsvertrag innerhalb von 14 Tagen nach Zugang dieses Schreibens, mit dem Ihnen zusätzlich zu dem Versicherungsschein, den Versicherungsbedingungen und den Verbraucherinformationen, die Sie bereits bei Vertragsschluss erhalten haben, nunmehr auch diese Widerspruchsbelehrung zugegangen ist, schriftlich (Anm. in dem Schreiben zu dem Vertrag von 2003 heißt es stattdessen: in Textform [z.B. Brief, Fax, E-Mail) widersprechen. Um die Frist zu wahren genügt es, wenn Sie den Widerspruch rechtzeitig absenden. (…) Sie sollten sorgfältig prüfen, ob Sie von dem Widerspruchsrecht Gebrauch machen und eine Rückabwicklung Ihres Lebensversicherungsvertrags wünschen. (…) Wenn Sie Ihren Versicherungsvertrag fortführen möchten, müssen Sie nichts weiter unternehmen. (…) Der Kläger reagierte auf die Schreiben, deren Zugang in erster Instanz unstreitig war, nicht. Mit zwei anwaltlichen Schreiben vom 19. bzw. 18. Dezember 2017 (Anlagen K 9 und K 8) ließ der Kläger Kündigungserklärungen zu beiden Verträgen mit der Maßgabe überreichen, dass der jeweilige Rückkaufswert auf sein Konto überwiesen werde. Weiter übersandt wurden Widersprüche bzw. Rücktritte. Die Beklagte ließ unter dem 15. Februar 2018 (Anlagen K 10 und K 11) die Widersprüche als verfristet und unwirksam zurückweisen und auf die Nachbelehrungen verweisen. Nach einem im Dezember 2020 gestellten Schlichtungsantrag beim Versicherungsombudsmann und nachdem die Beklagte dessen Vergleichsvorschlag (Schreiben vom 23. August 2020, Anlagen K 16 und K 17) abgelehnt hatte, hat der Kläger im Dezember 2021 eine Stufenklage eingereicht, die der Beklagten am 9. Februar 2022 (Bl. 36) zugestellt worden ist. Zuletzt hat er (unter Erledigungserklärung wegen weitergehender Angaben) auf zunächst Auskünfte zu Prämien, Risikokosten, abgerechneten Kosten, Zuordnungen und Überschussbeteiligungen zu beiden Verträgen und sodann die Verurteilung der Beklagten in die verzinste Zahlung eines noch zu beziffernden Betrages nebst ebenfalls noch zu beziffernder Rechtsverfolgungskosten angetragen. Er hat geltend gemacht, die Widerspruchsbelehrungen der Beklagten seien – schon mangels Hinweises auf die notwendige Schrift- bzw. Textform – fehlerhaft; außerdem seien Pflichtangaben – insbesondere zu den Fonds – nicht ordnungsgemäß erteilt worden, sodass er seine Widerspruchsrechte noch im Jahre 2017 habe ausüben können. Die Beklagte hat sich dem entgegengestellt. Möchten auch, so hat sie vorgebracht, die ursprünglichen Belehrungen nicht genügend sein, so habe sie dem Kläger doch ordnungsgemäße Nachbelehrungen erteilt, wonach seine späteren Widersprüche verfristet (Bl. 71ff.), die Rechte dazu jedenfalls aber – im Hinblick u.a. auf die bei beiden Verträgen mehrfach vorgenommene Änderung der Zusammensetzung der Fonds – verwirkt seien (Bl. 87ff.). Im Übrigen hat sie sich angesichts der bereits im Jahr 2017 erklärten Widersprüche auf Verjährung berufen (Bl. 44). Das Landgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen. Der Kläger sei 2017 nicht mehr zum Widerspruch berechtigt gewesen. Die Beklagte habe jeweils schon damals die nach der Anlage D zu § 10 a VAG erforderlichen Informationen erteilt, und bei einem – allein gegebenen – mangelnden Hinweis auf die Schrift- bzw. Textform würde es im Sinne der Rechtsprechung des EuGHs unverhältnismäßig sein, dem Kläger eine Loslösung zu ermöglichen. Ferner habe sie ihn wirksam nachbelehrt, wonach er sich nicht binnen 14 Tagen erklärt habe. Schließlich seien die Ansprüche auch verjährt. Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, der seine letzten erstinstanzlichen Anträge weiterverfolgt und darüber hinaus hilfsweise die Auszahlung der Rückkaufswerte begehrt. Er macht geltend, die Beklagte habe zu seinen Kündigungserklärungen aus dem Dezember 2017 bislang keine Stellung genommen und die Rückkaufswerte bis heute nicht ausbezahlt, sodass er gezwungen gewesen sei, die Rückabwicklung der laufenden Verträge im vorliegenden Klageverfahren geltend zu machen (Bl. 544). Die bei Abschluss der Versicherungsverträge verwendeten Belehrungen seien nicht gesetzeskonform, und richtigerweise seien weder der fehlende Hinweis auf die Schrift- bzw. Textform noch die nicht eindeutige Benennung der fristauslösenden Unterlagen (insbesondere die Nichterwähnung der Verbraucherinformation nach § 10 a VAG a.F.) nur marginale Fehler (BB S. 10ff., Bl. 547Rff.). Entgegen der Beurteilung des Landgerichts lägen auch keine wirksamen Nachbelehrungen vor. Diese seien im Hinblick auf die Gewährung eines Widerspruchsrechts nicht unmissverständlich, da es dort geheißen habe, dass die Beklagte nicht davon ausgehe, dass ihre ursprünglichen Belehrungen fehlerhaft gewesen seien (BB S. 17ff., Bl. 551ff.). Das Landgericht habe sich auch nicht mit dem Vorbringen (der Replik S. 6ff., Bl. 484ff.) auseinandergesetzt, dass gemäß der Entscheidung des EuGHs vom 24. Februar 2022 (C-143/20, Rn. 95ff.) eine klare, genaue und verständliche Beschreibung der wirtschaftlichen und rechtlichen Natur der Finanzinstrumente der Fonds und der für ihre Rendite geltenden allgemeinen Grundsätze erforderlich sei. Hinreichende Informationen in diesem Sinne, die für die Auswahl eines geeigneten Versicherungsvertrages entscheidend gewesen seien und hinsichtlich derer der Kläger auch im Jahre 2017 noch ein berechtigtes Informationsbedürfnis gehabt habe, habe die Beklagte bei Vertragsabschluss nicht erteilt (BB S. 19ff., Bl. 552ff.). Seine Ansprüche seien auch nicht verwirkt, die Ausübung des Lösungsrechts auch nicht etwa rechtsmissbräuchlich. Umstände, nach denen die Beklagte vom unbedingten Fortbestand der Verträge hätte ausgehen dürfen, seien vom Landgericht nicht festgestellt worden. Das sei nach der Rechtsprechung des EuGHs (Urteil vom 9. September 2021, C-33/20, Rn. 122ff.) auch schon deshalb nicht möglich, weil wesentliche Pflichtangaben nach dem VAG nicht erteilt worden seien und auch in der erforderlichen subjektiven Hinsicht auf seiner Seite nicht die Absicht festgestellt werden könne, sich einen Vorteil dadurch zu verschaffen, dass die Voraussetzungen willkürlich geschaffen würden (BB S. 22ff., Bl. 553Rff.). Schließlich seien seine Ansprüche wegen des zwischenzeitlichen Verfahrens vor dem Ombudsmann, das die Verjährung hemme, offensichtlich auch noch nicht verjährt (BB S. 24, Bl. 554R). Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und nach seinem erstinstanzlichen Schlussantrag zu entscheiden also (U 4) 1. die Beklagte zu verurteilen, ihm Auskunft über die folgenden personenbezogenen Daten zu den Versicherungsverträgen Nr. L...22 und Nr. L...32 durch Vorlage einer Kopie zu erteilen: Prämienkonto (Beitragsverlauf), 2. die Beklagte zu verurteilen, ihm jeweils Auskunft über folgende Umstände zu den Versicherungsverträgen Nr. L...22 und Nr. L...32 zu erteilen: a. Risikokosten aa. von ihm etwaig bezahlte individuelle Zuschläge für die Risikoversicherung, bb. Sterbetafel, welche der Kalkulation der Prämie zugrunde gelegt worden ist, cc. Art der Prämienkalkulation (natürliche, d. h. „technisch einjährige“ oder konstante Kalkulation), dd. Deckungskapital und Prämienreserve der Zusatzversicherung in Euro bei Wirksamwerden der Kündigung, ee. Abschluss- und Verwaltungskosten, welche im Zusammenhang mit der Risikoversicherung entstanden und zulasten der Klagepartei abgerechnet worden sind in Euro, ff. Kosten, welche der Beklagten bei der Rückversicherung des versicherten Risikos entstanden sind in Euro, b. sonstige während der Vertragslaufzeit abgerechneten Kosten, Abzüge und Gebühren in Euro (insbesondere Ratenzahlungszuschläge und Stornoabzüge nach Prämienfreistellung und Kündigung), c. Bestandsgruppe/Gewinnverband, welcher die Klagepartei von der Beklagten während der Vertragslaufzeit zugeordnet worden ist, d. Überschussbeteiligung, welche der Klagepartei von der Beklagten während der Vertragslaufzeit zugewiesen worden ist (Überschussquellen gesondert: Verwaltungskosten und Risiko) jeweils in Euro, 3. die Beklagte zu verurteilen, ihm nach Vorlage und Gestattung der Einsichtnahme in die genannten Unterlagen (Klageantrag Ziff. 1 und Ziff. 2) und nach Erteilung der Auskünfte (Klageantrag Ziff. 3) Zahlungen in noch zu beziffernder Höhe nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für den Vertrag Nr. L...22 und für den Vertrag Nr. L...32 seit dem 15. Februar 2018 und nebst Rechtsverfolgungskosten in noch zu beziffernder Höhe zu leisten. hilfsweise, die Rechtssache zu erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Flensburg zurückzuverweisen. sowie, hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, auf Basis der durch Anwaltsschreiben vom 18. Dezember 2017 und 19. Dezember 2017 übersandten Kündigungserklärungen (Anlagen B 32 und B 63 [= K 9 und K 8]) als Rückkaufswerte der streitgegenständlichen Versicherungsverträge das Deckungskapital der Versicherung Nr. L…22 und der Versicherung Nr. L …32 zum 31. Dezember 2017 zu ermitteln und nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Januar 2018 an ihn auszukehren, weiter hilfsweise – für den Fall der Zurückweisung des Zinsanspruches – festzustellen, dass die Beklagte zur Herausgabe sämtlicher Nutzungen verpflichtet ist, welche sie seit dem 1. Januar 2018 aus den gegenüber der Klagepartei geschuldeten Rückkaufswerte hingezogen hat. Die Beklagte beantragt, die Berufung – auch hinsichtlich der Hilfsanträge – zurückzuweisen. Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung. Was die Kündigungen angehe, so könnten diese nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens sein (Bl. 592R). II. Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg, § 513 Abs. 1 ZPO. Dem Kläger haben im Jahr 2017 Widerspruchsrechte nicht mehr zugestanden (A.). Soweit er sich jetzt auf die seinerzeit erklärten Kündigungen stützen will, handelt es sich um eine nicht sachdienliche und deshalb nicht zuzulassende Klageänderung, § 533 Nr. 1 ZPO (B.). A. Der Kläger kann – weshalb seine Stufenklage insgesamt erfolglos bleibt – die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung der beiden in den Jahren 1995 und 2003 geschlossenen Lebensversicherungsverträge nicht verlangen, §§ 812, 818 BGB. 1. Das lässt sich – insoweit entgegen dem Landgericht – allerdings nicht mit der Verjährung der Ansprüche begründen. Verjährt wären Ansprüche aus den im Jahr 2017 erklärten Widersprüchen nicht. Zwar wäre in der Tat bei einer Klageeinreichung im Dezember 2021 und einer Zustellung der Klage im Februar 2022 die regelmäßige dreijährige Verjährungsfrist gemäß §§ 195, 199 Abs. 1 BGB abgelaufen gewesen. Indes war die Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 4 b) BGB gehemmt durch die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags bei einer staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird. Hier hatte der Kläger mit Anträgen vom 25. Dezember 2020 (Anlagen K 12 und K 13) einen Antrag beim Versicherungsombudsmann e. V. gestellt. Dessen Vergleichsvorschlag hatte die Beklagte erst mit Schreiben vom 23. August 2021 abgelehnt. Gemäß § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB endet die Hemmung sechs Monate nach der Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Klagzustellung am 9. Februar 2022 hat daher die Verjährung erneut gehemmt, § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB, und das, ohne dass es darauf ankäme, ob die Zustellung im Sinne von § 167 ZPO „demnächst“ erfolgt ist oder nicht. 2. Tragfähig ist allerdings schon die landgerichtliche Beurteilung, dass der Kläger im Jahr 2017 zum Widerspruch gegen die beiden Lebensversicherungsverträge schon deshalb nicht mehr berechtigt war, weil er sich auf ursprünglich ungenügende Belehrungen nicht hat berufen können. a) Für den besonderen Fall des Vertragsschlusses nach dem sog. Policen-Modell bestimmte § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG in der für den hier in Rede stehenden ersten Vertragsschluss geltenden Fassung vom 21. Juli 1994, dass, hat der Versicherer dem Versicherungsnehmer bei Antragstellung die Versicherungsbedingungen nicht übergeben oder eine Verbraucherinformation nach § 10a des Versicherungsaufsichtsgesetzes unterlassen, der Vertrag auf der Grundlage des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der weiteren für den Vertragsinhalt maßgeblichen Verbraucherinformation als abgeschlossen gilt, wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb von 14 Tagen nach Überlassung der Unterlagen schriftlich widerspricht. Nach der für den zweiten Vertrag geltenden Fassung vom 13. Juli 2001 konnte der Widerspruch in Textform erklärt werden. Im Hinblick auf die Frist bestimmte § 5a Abs. 2 VVG (in beiden Fassungen): Der Lauf der Frist beginnt erst, wenn dem Versicherungsnehmer der Versicherungsschein und die Unterlagen nach Absatz 1 vollständig vorliegen und der Versicherungsnehmer bei Aushändigung des Versicherungsscheins schriftlich, in drucktechnisch deutlicher Form über das Widerspruchsrecht, den Fristbeginn und die Dauer belehrt worden ist. Der Nachweis über den Zugang der Unterlagen obliegt dem Versicherer. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs. b) Vorliegend konnte der Kläger schon aufgrund der Lage in den Jahren 1995 und 2003 (und also ohne Rücksicht auf die Nachbelehrung) im Jahr 2017 wirksame Widersprüche gegen das Zustandekommen der Lebensversicherungsverträge nicht mehr erklären. aa) Beide Belehrungen waren förmlich genügend. Die vom Gesetz vorgesehene drucktechnisch deutliche Hervorhebung erfordert eine Gestaltung der Art, dass ein Versicherungsnehmer die Belehrung nicht übersehen kann, auch wenn er beim Durchblättern der ihm überlassenen Unterlagen nicht danach sucht (std. Rspr., vgl. etwa BGH, Beschluss vom 17. Mai 2017, IV ZR 501/15, Rn. 10 bei juris mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Diesen Anforderungen genügten die Belehrungen in den Versicherungsscheinen. Bei dem früheren ist die Belehrung auf den sehr übersichtlichen zwei Seiten am Ende enthalten und durch den zusätzlichen Fettdruck unübersehbar. Noch deutlicher gestaltet ist die spätere Belehrung, in der über den Fettdruck hinaus eine Einrahmung vorliegt und das einleitende Wort „Widerspruchsrecht“ unterstrichen ist. Beide Belehrungen unterscheiden sich in ihrer förmlichen Gestaltung deutlich von der der Entscheidung des Senats vom 28. Februar 2023 (16 U 76/22) zugrundeliegenden drucktechnisch nicht hervorgehobenen Widerspruchsbelehrung, die sich auf S. 4 eines fünfseitigen Versicherungsscheins befand. bb) Die Belehrungen sind entgegen der Auffassung des Klägers inhaltlich nicht etwa deswegen zu beanstanden, weil aus den Formulierungen, dass die Frist für den Widerspruch „ab Zugang der beigefügten Unterlagen“ bzw. „ab Zugang dieser Unterlagen“ nicht hinreichend zu erkennen sei, wann die Frist zu laufen beginne. In dem früheren Vertrag sind in dem – wie gesagt: sehr überschaubaren – Versicherungsschein vor der Widerspruchsbelehrung als für den Vertrag geltend aufgeführt die allgemeinen Bedingungen, die Tarifbedingungen zur fondsgebundenen Lebensversicherung, die Informationen zum FT ...-Fonds, die steuerrechtlichen Hinweise sowie das Merkblatt zur Datenverarbeitung und allgemeine Hinweise. In dem späteren Vertrag wird in dem ebenfalls lediglich zweiseitigen Versicherungsschein wenig vor der Belehrung darauf hingewiesen, dass als sonstige Vertragsinhalte im Anhang beigefügt seien besondere Termine, Fristen oder Ereignisse, für den Vertrag gültige Bedingungen und Hinweise, Allgemeine Bedingungen, Tarifbedingungen zu Tarif NF2110, Informationen zu den Investmentfonds, besondere Bedingungen zum AAA-Management, Hinweise zur Überschussermittlung und -beteiligung, steuerrechtliche Hinweise sowie ein Merkblatt zur Datenverarbeitung und allgemeine Hinweise. Nach der jeweiligen Aufzählung dieser verschiedenen Unterlagen, die – was der Kläger nicht in Zweifel zieht – den Versicherungsschein, die maßgeblichen Versicherungsbedingungen und die Verbraucherinformation umfassen, kann für einen Versicherungsnehmer, dem bedeutet wird, dass die Frist für den Widerspruch „ab Zugang der beigefügten Unterlagen“ bzw. „ab Zugang dieser Unterlagen“ zu laufen beginnt, nicht zweifelhaft sein, dass die Frist jetzt – eben mit dem Zugang der erhaltenen Unterlagen – erfolgen soll. Die Belehrung hat den Zweck, den Versicherungsnehmer auf sein eigentümliches, für den Vertragsschluss nach dem Policen-Modell spezifisches Loslösungsrecht hinzuweisen. Sie hat ihn nach dem Gesetz über den Fristbeginn zu informieren; sie hat ihn indes nicht in die Lage zu versetzen, den Beginn des Laufs der Frist selbst nachzuprüfen (die inhaltliche Vollständigkeit der mit der Police überreichten Unterlagen ist vielmehr Sache und Risiko des Versicherers). Von daher ist eine Belehrung dahingehend, dass die Frist ab Erhalt bzw. Zugang der zuvor näher bezeichneten Unterlagen zu laufen beginnt, genügend, und es bedarf deswegen auch in der Belehrung nicht der Verwendung des Wortes „Verbraucherinformation“ (vgl. nur OLG München, Beschluss vom 16. November 2017, 25 U 3439/17, BeckRS 2017,144381 m.w.N.). cc) Dem Lauf der Frist steht auch nicht etwa entgegen, dass die jeweilige Verbraucherinformation unvollständig gewesen wäre. Nach der Anlage D zum VAG, Abschnitt I Nr. 2 e) gehörte zu den vor Abschluss von Versicherungsverträgen nach § 10 a Abs. 1 VAG vom Versicherungsunternehmen zu erteilenden Verbraucherinformation bei fondsgebundenen Versicherungen Angaben über den der Versicherung zugrundeliegenden Fonds und die Art der darin enthaltenen Vermögenswerte. (1) Nach der Rechtsprechung des BGH genügte der Versicherer seinen Informationspflichten bei fondsgebundenen Versicherungen nach Anlage D Abschnitt I Nr. 2 lit. e zum VAG in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung des Gesetzes vom 29. August 2005 (BGBl. I S. 2546) bereits durch Angaben über den der Versicherung zugrundeliegenden Fonds und die Art der darin enthaltenen Vermögenswerte. Eine darüber hinaus gehende Verpflichtung zur allgemeinen Beratung des Versicherungsnehmers über das Risiko eines finanziellen Misserfolgs einer derartigen Anlage erlege die Richtlinie Lebensversicherung dem Versicherer nicht auf (BGH, Urteil vom 21. März 2018, IV ZR 353/16, VersR 2018, 535, Rn. 22 bei juris). Nach allgemeiner Auffassung in der obergerichtlichen Rechtsprechung genügte es für derartige (vor der VVG-Reform 2007 entstandene) sog. Altfälle, wenn die Anlagegrundsätze, die Zusammensetzung des Fonds und typische Risiken beschrieben wurden (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 24. März 2016, 12 U 141/15, VersR 2016, 908, Rn. 56 bei juris [für einen Vertrag von 2004]; OLG Karlsruhe, Urteil vom 15. August 2017,12 U 97/17, NJW-RR 2017,1377, Rn. 60 [für einen Vertrag von 1999]; OLG Hamm, Beschluss vom 2. Mai 2016, 20 U 42/18, VersR 2018, 1114, Rn. 38 bei juris [für einen Vertrag von 2003]; Thüringisches Oberlandesgericht, Urteil vom 31. Juli 2020, 4 U 1245/19, Rn. 39 bei juris [für einen Vertrag von 2004]; OLG Köln, Urteil vom 27. November 2015, 20 U 105/15, Rn. 22 bei juris [für einen Vertrag von 2004]; OLG Köln, Beschluss vom 26. Oktober 2021, 20 U 93/21, Rn. 16 bei juris [für einen Vertrag ebenfalls von 2004]). Diesen Anforderungen werden die von der Beklagten erteilten Informationen gerecht. Sowohl die Informationen von 1995 (Anlage K 3) als auch die Informationen von 2003 (Anlage K 6) geben an, dass die Sparbeiträge schwerpunktmäßig in Aktien angelegt werden; es wird jeweils die Zusammensetzung des Aktienvermögens anteilig über die Branchen bzw. die Art des Investments (europäische Aktien; internationale Aktien; amerikanische Aktien; Wachstumsaktien mit Schwerpunkt auf den neuen Märkten) genannt und es wird jeweils das typische Risiko von Kursverlusten angesprochen, das jedoch durch Diversifizierung vermindert werde. Im Hinblick auf die spätere Versicherung wird in den zugehörigen besonderen Bedingungen GN 214210 -06-03 (im Anlagenkonvolut K 6) auch erläutert, was es mit dem vereinbarten Aktiven Ablauforientierten Anlage-Management auf sich hat. (2) Ohne Erfolg beruft sich der Kläger für etwas anderes auf die jüngste Rechtsprechung des EuGHs (Urteil vom 24. Februar 2022, C-143/20 und C-213/20, VersR 2022, 485, Rn. 98ff. bei juris), wonach die Angaben zu einem Fonds klare, genaue und verständliche Informationen über die wirtschaftliche und rechtliche Natur der zugrundeliegenden Vermögenswerte sowie über die damit verbundenen strukturellen Risiken enthalten müsse, und macht geltend, hieran fehle es vorliegend. (a) Das Urteil betrifft ein Vorabentscheidungsverfahren zu Versicherungsverträgen aus den Jahren 2010 (C-153/20; vgl. Rn. 31ff., 35 bei juris) und 2011 (C-213/20, vgl. Rn. 43 bei juris). Es bezieht sich auf die Auslegung der Richtlinie 2002/83/EG vom 5. November 2002, die in Anhang III („Informationen für Versicherungsnehmer“) bestimmte, dass dem Versicherungsnehmer vor Abschluss des Vertrages eindeutig und detailliert schriftlich nachfolgende Informationen mitzuteilen sind (a.11) für fondsgebundene Policen: Angabe der Fonds (in Rechnungseinheiten), an die die Leistungen gekoppelt sind und (a.12) Angaben der Art der den Policen zugrundeliegenden Vermögenswerte. In den Vorlagefällen ging es um fondsgebundene Lebensversicherungen, bei denen nach den gegebenen Informationen die „Versicherungsprämien bis zu 100 % in von B 1 emittierten Zertifikaten angelegt werden würden, wobei für die Auszahlung dieser Zertifikate der Index B 2 maßgeblich sein sollte“ (C -143/20, vgl. Rn. 10 der Schlussanträge des Generalanwalts Bobek vom 2. September 2021) bzw. die Versicherungsprämien bis zu 100 % in indexgebundenen Anleihen einer dritten Gesellschaft angelegt würden (C-213/20, a.a.O., Rn. 19). Der EuGH hat diese Angaben am Maß der Richtlinie 2002/83 für ungenügend erachtet und gemeint, die Angabe nach a.11 und a.12 habe, wie der Generalanwalt in Nrn. 100 und 102 seiner Schlussanträge ausgeführt habe, eine klare, genaue und verständliche Beschreibung der wirtschaftlichen und rechtlichen Natur dieser Vermögenswerte einschließlich der für ihre Rendite geltenden allgemeinen Grundsätze zu enthalten. In Rn. 100 (zu C-143/20) hat der Generalanwalt ausgeführt, dass eine einfache, nur aus einem Wort bestehende Definition („Derivate“ / „strukturierte Produkte“) nicht ausreiche; ferner hat er (in Rn. 101) auf den Hinweis des vorlegenden Gerichtes verwiesen, dass der dortige Vertrag keine Bestimmungen über die Bewertung der Einheiten des Fonds oder dessen Gesamtnettoaktiva enthalte, auch keine dazu, wie die Zertifikate ausgewählt würden; Angaben von so begrenztem Umfang reichten, so der Generalanwalt, offensichtlich nicht aus, um dem Verbraucher zu ermöglichen, die wirtschaftliche und rechtliche Natur der zugrunde liegenden Vermögenswerte zu verstehen und die damit verbundenen Risiken zu beurteilen. In Rn. 102 (zu C-213/20) hat er ausgeführt, die Informationen könnten im Hinblick auf Ausmaß, Umfang und Art „sämtlicher Risiken“ im Zusammenhang mit der Geldanlage, nicht „detailliert“ und „umfassend“ sein, sondern umfassten nur die „wesentlichen“ Elemente. Es sei naturgemäß unmöglich, alle Risiken eines komplexen Investitionsprodukts im Einzelnen darzustellen. Es sei lediglich erforderlich die tatsächliche Art des zugrunde liegenden Instruments und die damit verbundenen, bekannten oder zum Zeitpunkt der Offenlegung vernünftigerweise vorhersehbaren strukturellen Risiken anzugeben. In beiden Fällen (Rn. 101 und 102) schließt er damit, dass nur das nationale Gericht eine umfassende Beurteilung der Frage vornehmen könne, ob die Informationen genügend seien. Hieraus erschließt sich, dass keinesfalls der EuGH eine ins Einzelne gehende Erklärung der Funktionsweise sämtlicher Fondselemente verlangt, sondern lediglich eine Basisinformation, aus der sich die wesentliche tatsächliche Art des Instruments und die typischen Risiken ergeben. Hiernach weichen die Anforderungen von dem, was der schon zitierten deutschen Rechtsprechung entspricht, nicht ab, und erst recht ergibt sich in der dem Senat aufgegebenen Beurteilung der von der Beklagten erteilten Fondsinformationen kein Ungenügen: Die Informationen der Beklagten beschreiben zu beiden Verträgen die Art der Anlage als eine Beteiligung an Aktienfonds renommierter Kapitalanlagegesellschaften. Das ist verständlich genug dahin, dass der Fonds von einer Anlagegesellschaft geführt wird, die das ihr zugeführte Kapital in Aktien investiert. Dass es sich bei Aktien um Anteile an Unternehmen handelt, muss man – anders liegt es naturgemäß bei Zertifikaten, Derivaten oder indexgebundene Anleihen – keinem Versicherungsnehmer näher erklären. In beiden Fällen wird auch die Zusammensetzung des Fonds und werden dessen Anlageschwerpunkte erläutert. Ebenfalls werden in beiden Fällen als die typische Chance wie das gleichermaßen typische Risiko Kursgewinne und Kursverluste genannt, wobei – zutreffend – darauf hingewiesen wird, dass das Risiko von Verlusten durch die Streuung der Anlagen vermindert wird. Die Informationen sind schließlich auch nicht etwa deshalb ungenügend, weil nicht näher erklärt wird, worum es sich bei Wandelschuldverschreibungen, Optionsanleihen und Genussscheinen (so bei dem früheren Vertrag) bzw. bei den Geldmarktinstrumenten der Optionsscheine und Terminkontrakte (bei dem späteren Vertrag) handelt. Wenn die Information nur die wesentlichen Merkmale erfassen muss und nicht detailliert und umfassend sein muss, ist es nicht schädlich, wenn keine näheren Erläuterungen zu Investitionen erfolgen, die für den jeweiligen Fonds von nur nachgeordneter Bedeutung sind, und so liegt es hier, da bei dem früheren Vertrag das Fondsvermögen zu 85,7% in Aktien und bei dem späteren Vertrag im Wesentlichen in (europäische, internationale, amerikanische bzw. Wachstums-)Aktien investiert wird. Zudem hat der Kläger, als er im Jahr 2003 den zweiten Vertrag abschloss und hinsichtlich beider Verträge den Investmentfonds X-Depot Nr. ... auswählte, zu diesem Fonds, wie sich aus dem Änderungsantrag vom 25. September 2003 (Anlage B 9, Bl. 75) ergibt, eine Informationsseite erhalten. Mit all dem gehen die Informationen der Beklagten weit hinaus über die auf das Minimum von „Ein-Wort-Angaben“ reduzierten Angaben in den beiden Fällen des dem EuGH vorlegenden Gerichts. Sie sind insbesondere deshalb ausreichend, weil jeweils klar und deutlich und unmissverständlich darauf hingewiesen wird, dass die Investitionen in Aktien mit Risiken verbunden ist und diese Risiken bei den nachrangig eingesetzten Finanzinstrumenten noch höher sind. Das ist eine Beschreibung der wesentlichen Merkmale des Produktes bzw. der grundlegenden „Anlageform“ (EuGH Rn. 97), die es ermöglicht, dass sich ein Versicherungsnehmer bei der Auswahl zwischen verschiedenen Versicherungsprodukten dafür oder dagegen (oder aber auch für eine nähere Befassung damit) entscheidet. Weder die Richtlinie Lebensversicherungen selbst noch das durch sie vorgegebene Vertragslösungsrecht bezweckten, den Versicherungsnehmer vor den allgemeinen Risiken zu schützen, die mit der von ihm im Zusammenhang mit der Lebensversicherung gewählten Kapitalanlage verbunden sind und u.a. darin bestehen können, dass sich die Anlage ungünstiger entwickelt als erhofft (BGH, Urteil vom 21. März 2018, a.a.O., Rn. 22). (b) Ein darüber hinaus gehender Standard etwa dahin, dass sämtliche Instrumente im Einzelnen in ihrer rechtlichen und wirtschaftlichen Natur beschrieben werden müssten, ist dem Urteil des EuGHs nicht zu entnehmen. Nach Anhang III der zugrunde liegenden Richtlinie waren gemäß (a.11) für fondsgebundene Policen die Angabe der Fonds (in Rechnungseinheiten) und gemäß (a.12) Angaben der Art der den Policen zugrundeliegenden Vermögenswerte gefordert. Nach der bundesdeutschen Umsetzung in Anlage D zum VAG, Abschnitt I Nr. 2 e) waren Angaben über den der Versicherung zugrundeliegenden Fonds und die Art der darin enthaltenen Vermögenswerte zu erteilen. Schon aus dem Wortlaut ergibt sich, dass damit lediglich grundlegende Informationen gemeint sein können. Es mag geboten sein, die Ausdrücke aus systematischen und teleologischen Gründen weit dahin auszulegen, dass sie die wesentlichen Merkmale dieser Anlagen erfassen (EuGH Rn. 85), und eben das entspricht auch der oben zitierten bundesdeutschen obergerichtlichen und höchstrichterlichen Auslegung. Es geht indes nicht an, weit über den Wortsinn hinaus eine detaillierte Beschreibung zu verlangen und damit die Bestimmung rückwirkend mit Informationsstandards aufzuladen, die dem sich allmählich entwickelnden Verbraucherschutz heutigen Niveaus entsprechen, die mit der VVG-InfoV vom Dezember 2007 und dem seit dem Februar 2018 geltenden § 7b VVG Einzug gehalten haben, aber für die hier in Rede stehenden Verträge noch nicht galten. (3) Der Kläger kann sich für seine Auffassung auch nicht gut auf das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen berufen (so aber Bl. 808). Dieses hat sich mit seinen Grundsätzen zur Anwendung des § 10a VAG (VerBAV 1995, 283ff. [Anlage K 23, Bl. 818ff.]) nicht durchsetzen können. Es hat (S. 286, Bl. 820) gemeint, der Versicherungsnehmer ist durch die Angaben zu den Fonds in die Lage zu versetzen, die Chancen und Risiken wie bei einem gewöhnlichen Investmentfonds abschätzen zu können (Anlagegrundsätze, Zusammensetzung und Entwicklung des Fonds, Separierung der Kapitalanlage als Sondervermögen innerhalb des Unternehmens, Kosten). Die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen für Fonds sind zu nennen, sofern sie nicht durch ohnehin auszuhändigende Informationsblätter (z.B. Fondsprospekte entsprechend § 19 KAGG) mitgeteilt werden. Sind in dem Leistungsversprechen im Todes- und Erlebensfall vorgesehen (vgl. § 54b Abs. 3 VAG), so ist auf die ggf. hiermit verbundene besondere Kapitalanlagevorschrift (vgl. § 54a VAG) einzugehen. Wird der Versicherungsnehmer auf verschiedene Produktvarianten hingewiesen (z.B. auf die Möglichkeit, zwischen verschiedenen Fonds zu wechseln), seien die dabei zu beachten Verfahren und damit verbundenen Kosten anzugeben. Die Auffassung, es müssten derart umfassende Informationen erteilt werden, ist mit dem Wortlaut der Norm („Angaben über den der Versicherung zugrunde liegenden Fonds und die Art der darin enthaltenen Vermögenswerte“) nicht zu vereinbaren. Sie ist vereinzelt geblieben. Sie ist (anders als der Kläger [a.a.O.] will) auch nicht ohne weiteres gegenüber den deutschen Versicherern verbindlich. Sie hat, wie die soeben zitierte bundesdeutsche Rechtsprechung zeigt, augenscheinlich auch nicht zu einer entsprechenden Praxis der Versicherer geführt. Auch für Maßnahmen aufsichtsrechtlichen Einschreitens ist nichts ersichtlich. Schließlich geht sie mit der Annahme, regelmäßig sei ein Fondsprospekt erforderlich, auch noch weit über die jüngste EuGH-Rechtsprechung hinaus, derzufolge ausdrücklich gerade das nicht erforderlich sein soll. dd) Ein fortbestehendes Recht zur Ausübung des Widerspruchs lässt sich auch nicht damit begründen, dass die ursprünglichen Belehrungen der Beklagten sich zu der im Gesetz jeweils genannten Form – „schriftlich“ bzw. „in Textform“ nicht verhalten. Unterdes hat auch der BGH (Urteil vom 15. Februar 2023, IV ZR 353/21, Anlage K 27) anerkannt, dass geringfügige Belehrungsfehler einen Verstoß gegen Treu und Glauben bei Ausübung des Widerspruchsrechts nach § 5a VVG a.F. begründen können (Rn. 14) und sich damit in Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung (wonach die Ordnungsmäßigkeit der Belehrungen abstrakt und ohne Rücksicht auf Kausalitätsfragen zu beurteilen ist [vgl. etwa Urteil vom 29. Juli 2015, IV ZR 448/14, VersR 2015, 1104 Rn. 25 bei juris m.w.N.]) an die Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 19. Dezember 2019, C-355/18 u.a., VersR 2020, 341) angeschlossen, wonach es unverhältnismäßig wäre, einem Versicherungsnehmer bei einer unrichtigen Information ein ewiges Widerspruchsrecht zu gewähren, wenn ihm durch die Belehrung ungeachtet ihrer Fehlerhaftigkeit nicht die Möglichkeit genommen wird, sein Recht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei zutreffender Belehrung auszuüben. Der BGH hat das in dem angegebenen Verfahren für den Fall gebilligt, dass die Belehrung Schriftform statt Textform vorgab. Nichts anderes gilt dann, wenn – wie hier – die Form des Widerspruchs überhaupt nicht angegeben ist; denn aus der in der Belehrung erwähnten „Absendung“ des Widerspruchs erschließt sich für einen Versicherungsnehmer, der sich vom Vertrag wieder lösen wollte, hinreichend, dass es einer in irgendeiner Form verkörperten Erklärung bedarf. Ohnehin stellt die Schriftform auch bei Verbrauchern eine typische und faktisch regelmäßig praktizierte Mitteilungsform dar, die für jedermann einfach und ohne besonderen Aufwand durchführbar ist (eine Erwägung des KG, die der BGH [Urteil vom 15. Februar 2023, Rn. 22] gebilligt hat); das gilt umso mehr, wenn im Rechtsverkehr Gestaltungserklärungen gefordert sind. Entgegen dem weiteren Einwand des Klägers ist die vom EuGH dergestalt zugelassene Würdigung der Zulassung eines ewigen Widerspruchsrechtes als unverhältnismäßig auch nicht durch die später ergangene Entscheidung des EuGH vom 9. September 2021 (Volkswagen Bank u.a., C-33/20 u.a., NJW 2022, 40) überholt (vgl. BGH, ebd., Rn. 25ff.). 3. Der durchgreifenden Geltendmachung von Widerspruchsrechten im Jahr 2017 steht darüber hinaus – und unabhängig von der vorstehenden Beurteilung – auch entgegen, dass der Kläger im Dezember 2015 ordnungsgemäß nachbelehrt worden ist, sodass die Frist für einen Widerspruch spätestens zwei Wochen nach Erteilung dieser Nachbelehrung abgelaufen wäre, § 5a VVG a.F. (dazu a); im Übrigen wäre die Berufung auf etwa fortbestehende Widerspruchsrechte, die allein auf ungenügende Informationen über die ursprünglich zugrundeliegenden Fonds gestützt werden könnte, auch treuwidrig, § 242 BGB (dazu b). a) Die Frist für die Geltendmachung von Widersprüchen war gemäß § 5a Abs. 2 VVG a.F. spätestens infolge der Nachbelehrungen im Dezember 2015 – 14 Tage nach deren Erhalt – abgelaufen. aa) Davon, dass der Kläger die beiden Nachbelehrungen erhalten hat, ist im Streitfall auszugehen. Der Zugang der beiden Schreiben vom 7. Dezember 2015 ist vorprozessual und auch in der ersten Instanz unstreitig geblieben. Die Beklagte hat die Nachbelehrungen schon in den Schreiben vom 15. Februar 2018 als den maßgeblichen Grund dafür anführen lassen, dass dem Kläger Widerspruchsrechte nicht mehr zustünden. Der Kläger hat daraufhin den Zugang nicht in Abrede genommen. Er ist während der gesamten ersten Instanz von dem Zugang ausgegangen und hat lediglich dahin argumentiert, dass die Nachbelehrungen in der Sache ungenügend gewesen seien. Auch im Berufungsrechtszug hat der Kläger den Zugang dieser Schreiben zunächst nicht bestritten. Soweit er bei seiner Anhörung im Senatstermin vom 13. März 2023 nunmehr – mit der Angabe, er habe die Schreiben in seinen Unterlagen nicht mehr aufgefunden – mehr angedeutet, denn wirklich erklärt hat, sie seien ihm wohl möglich nicht zugegangen, so kann er damit nicht gehört werden. Die Einlassung erscheint (als Bestreiten des Zugangs verstanden) schon nicht glaubhaft; denn sie ist mit dem Verhalten des Klägers seit Anbeginn der Auseinandersetzung nicht zu vereinbaren, und darüber hinaus erscheint auch als kaum nachvollziehbar, dass gleich beide der beiden separat voneinander verschickten Schreiben nicht zugegangen sein sollten. Das kann letztlich aber auch dahingestellt bleiben, da der Kläger mit seinem etwaigen Bestreiten nicht mehr gehört werden könnte, § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO. Danach sind neue Angriffs- und Verteidigungsmittel nur zuzulassen, wenn sie im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht. Hier aber wäre ein etwaiges Bestreiten als verspätet zurückzuweisen. Denn, abgesehen davon, dass der Kläger zur Entschuldigung seiner Verspätung nichts vorträgt, beruhte ein etwaiges Bestreiten ersichtlich auf Nachlässigkeit; im Hinblick auf den von der Beklagten bereits in den Schreiben vom 15. Februar 2018 erhobenen Einwand genügender Nachbelehrungen bestand für den Kläger aller Grund, den Zugang dieser Schreiben zu prüfen und sich danach dazu zu verhalten. bb) Die Nachbelehrungen waren wirksam. (1) Im Ansatz ist ein Versicherer berechtigt, eine Widerspruchsbelehrung ordnungsgemäß nachzuholen (vgl. ausführlich OLG Jena, Urteil vom 24. Mai 2019, 4 U 562/18, BeckRS 2019, 25618 Rn. 22ff. m.w.N.). Das nimmt die Berufung auch nicht in Abrede (BB S. 17, Bl. 571). Freilich unterliegt eine solche Nachbelehrung (wie im Falle eines Verbraucherwiderrufsrechts auch) denselben gesetzlichen Anforderungen wie die anfangs geschuldete Belehrung. Sie muss umfassend, unmissverständlich und für den Verbraucher eindeutig sein. Der Verbraucher soll dadurch nicht nur von seinem Widerrufs- (bzw. hier Widerspruchs-)recht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, dieses auszuüben. Um die vom Gesetz bezweckte Verdeutlichung des Rechts zur Loslösung nicht zu beeinträchtigen, darf auch die nachträgliche Belehrung keine zusätzlichen Erklärungen enthalten, die einen eigenen Inhalt aufweisen und weder für das Verständnis noch für die Wirksamkeit der Belehrung von Bedeutung sind und deshalb von ihr ablenken oder den Verbraucher verwirren können (vgl. BGH, Urteil vom 17. Februar 2011, XI ZR 148/10, MDR 2011, 704, Rn. 10 bei juris m.w.N.). (2) Diesen Anforderungen genügten die beiden Nachbelehrungen der Beklagten vom 7. Dezember 2015 (Anlagen B 26, Bl. 211, und B 59, Bl. 325) zweifelsfrei. Sie sind ersichtlich förmlich genügend, also im Sinne von § 5a Abs. 2 VVG a.F. genügend deutlich hervorgehoben; denn sie sind durch Umrahmung und Fettdruck so hervorgehoben, dass ein Versicherungsnehmer sie nicht übersehen kann, dies schon deshalb nicht, weil die Nachholung der Belehrung nach dem gesamten Text der Schreiben dessen einziger Zweck und Gegenstand ist. Sie sind auch inhaltlich nicht zu beanstanden. Denn sie verweisen, den jeweiligen Gesetzesfassungen entsprechend, auf die Notwendigkeit der Schriftform (so nach der Fassung vom 21. Juli 1994) bzw. der Textform (so nach der Fassung vom 13. Juli 2001) des Widerspruchs und verhalten sich auch ganz klar dazu, dass die Frist mit dem Erhalt des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der Verbraucherinformation beginnt, die der Kläger bereits bei Vertragsschluss erhalten hat. Entgegen seiner Auffassung (BB S. 18, Bl. 551R; Replik S. 6, Bl. 484) sind die Nachbelehrungen auch nicht etwa missverständlich oder verwirrend, weil es in den Schreiben u.a. heißt, dass die Beklagte „allerdings nicht davon aus(gehe), dass die früheren Widerspruchsbelehrungen fehlerhaft gewesen“ seien. Das vermag nichts daran zu ändern, dass sie ganz offensichtlich dem Kläger neue Widerspruchsrechte hat einräumen wollen. Andernfalls wäre das gesamte Schreiben vollständig sinnlos, und es wäre auch nicht zu verstehen, warum die Beklagte dem Kläger nach der Belehrung ausdrücklich dazu rät, sorgfältig zu prüfen, ob er von dem Widerspruchsrecht Gebrauch machen wolle und eine Rückabwicklung des Lebensversicherungsvertrages wünsche. Es ist nach diesem ausdrücklichen Angebot, den Vertrag im Falle eines Widerspruchs rückabzuwickeln, völlig fernliegend, dass ein Versicherungsnehmer annehmen oder auch nur für möglich halten könnte, dass gleichwohl „die Beklagte eine Widerspruchserklärung nicht akzeptieren würde“ (Bl. 484). (3) Dem Beginn des Laufs der Frist nach diesen Nachbelehrungen kann der Kläger auch nicht entgegenhalten, dass die Informationen über die zugrunde liegenden Fonds ungenügend gewesen wären. Insoweit kann auf die Ausführungen zu A. 2. b) cc) verwiesen werden. Auch dann aber, wenn man dazu kommen wollte, dass die damaligen Fondsinformationen (wie nicht) ungenügend gewesen wären, stellte die Berufung darauf sich als die unzulässige Ausnutzung einer formalen Rechtslage dar, § 242 BGB. Die Ausübung des Widerspruchsrechts ist rechtsmissbräuchlich im Sinne von § 242 BGB, wenn hiermit eine bloß formal bestehende Rechtsposition ohne schutzwürdiges Eigeninteresse des Versicherungsnehmers ausgenutzt wird (vgl. Grüneberg, BGB, Kommentar, 82. Auflage, § 242 Rn. 49f.; Looschelders/Olzen in Staudinger, BGB [Stand: 10. September 2020] § 242 Rn. 213, 258ff.). Die Gewährung eines Widerspruchsrechts ist kein Selbstzweck. Ein Versicherungsnehmer kann sich daher auf das Fehlen einer vorgeschriebenen Information nicht berufen, wenn diese im konkreten Fall einem berechtigten Informationsbedürfnis nicht (mehr) dienen konnte (vgl. BGH, Urteil vom 23. September 2015, IV ZR 179/14, RuS 2015, 539, Rn. 11 bei juris; Urteil vom 18. Juli 2018, IV ZR 68/17, VersR 2018, 1113, Rn. 15f. bei juris m.w.N). Und so liegt es auch hier: Zu dem Zeitpunkt, als der Kläger die Nachbelehrungen der Beklagten erhielt (im Dezember 2015), konnten die Informationen über die ehedem ausgewählten Fonds für ihn keine Bedeutung mehr haben. Bereits im September 2003 hatte er im Hinblick auf den zuerst abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrag einen Wechsel seiner Anlagestrategie hin zu dem Investmentfondsdepot X Depot Nr. ... erklärt (Anlage B 9, Bl. 175). Für den zweiten Lebensversicherungsvertrag hat er sich zur selben Zeit für dasselbe Investmentfondsdepot entschieden (Anlage B 39, Bl. 246). Im Mai 2010 hatte er des Weiteren eine Umstellung des jeweiligen Fondsvermögens zu je 50% auf die X Equity-Fonds USA und Europe veranlasst (Anlage B 17, Bl. 187). Unter diesen Umständen ist nicht zu erkennen, was für den Kläger mit einer Nachholung erweiterter Informationen über Fonds zu gewinnen gewesen wäre, in die er zu diesem Zeitpunkt schon längst nicht mehr hatte investieren lassen. Hinzu kommt, dass der Kläger zu dem Zeitpunkt, zu dem die Beklagte ihn über seine Widerspruchsrechte nachbelehrt und ihm damit vor Augen geführt hat, dass er sich frei für und gegen die Verträge entscheiden könne, über Jahre konkrete Erfahrungen mit den von ihm gewählten Fonds hatte. Er hat über 20 bzw. 7 Jahre hinweg alljährlich Informationen über Inhalte und Verlauf der Fonds erhalten (Anlage B 3, Bl. 108ff.; Anlage B 42, Bl. 278ff.). Die Beklagte hatte ihn alljährlich unter Hinweis auf die jeweils aktuelle Zusammensetzung, den Anteilebestand, einen Link für weitergehende Informationen zur fondsgebundenen Lebensversicherung und (seit 2012) auch über die denkbaren starken Schwankungen einer Investmentanlage ins Bild gesetzt. In Kenntnis dieser Informationen hat der Kläger nicht nur (nach acht Jahren) einen „baugleichen“ weiteren Lebensversicherungsvertrag abgeschlossen, sondern auch nach ausdrücklicher Belehrung über sein Lösungsrecht an beiden Verträgen festgehalten. Auch deshalb fehlt es an einem konkreten Informationsinteresse und stellte sich die Ausübung eines etwa bestehenden Widerspruchsrechts wegen einer vermeintlich mangelnden Fondsinformationen als bloße Ausnutzung einer formalen Rechtsstellung dar. Denn es ist ersichtlich abwegig, dass die Angaben über die Art und Risiken der ursprünglichen Fonds für den Kläger noch irgendeine Bedeutung gehabt haben könnten, und noch weniger ist auch nur ansatzweise verständlich, dass sie, wie aber der Kläger anführen lässt, gar noch im Jahr 2017 für ihn „entscheidend“ hätten sein können. Der Kläger hat es auch nicht vermocht darzustellen, welchen Wert diese Informationen für ihn zu dieser Zeit noch hätten haben sollen. Schriftsätzlich hat er zuletzt (nach dem Beschluss des Senats vom 9. Januar 2023, in dem [S. 3, Bl. 849] auf diesen Gesichtspunkt hingewiesen worden ist) lediglich darauf hingewiesen, dass der Kläger ursprünglich ein (vermeintlich weitergehendes) Informationsrecht gehabt habe (Schriftsatz vom 17. Februar 2023, S. 14, Bl. 879; Schriftsatz vom 9. März 2023, S. 3, Bl. 887R); damit lässt sich die Sinnhaftigkeit einer Information über eine nicht mehr gehaltene Anlage zu dem hier in Rede stehende Zeitpunkt der Nachbelehrungen nicht begründen. Auch der Kläger selbst hat sich bei seiner Anhörung auf diese Frage ausweichend dahin erklärt, er habe das „nicht mehr im Kopf“ bzw. „keinen Einblick“ (vgl. Berichterstattervermerk vom 13. März 2023, S. 2, Bl. 902). B. Der Kläger kann im Berufungsrechtszug auch nicht mit den im Jahr 2017 (neben den Widersprüchen) erklärten Kündigungen zum Erfolg kommen. Bei der Berufung auf diese Kündigungen handelt sich um eine unzulässige Klageänderung, §§ 263, 533 Nr. 1 ZPO. 1. Das Landgericht hatte sich nach Maßgabe des dort zugrunde zu legenden Prozessstoffes mit dieser Frage nicht zu beschäftigen. Es kann keine Rede davon sein, dass (so aber der Kläger) das Landgericht den Umstand der Kündigungen „übergangen“ habe, auch nicht davon, dass er selbst wegen mangelnder Reaktion der Beklagten auf das Verlangen der Ausbezahlung der Rückkaufswerte „gezwungen“ gewesen sei, die Rückabwicklung der laufenden Verträge klagweise geltend zu machen. Der Kläger selbst ist schon vorprozessual auf diese Kündigungen nicht zurückgekommen. Verfolgt hat er bereits vor dem Ombudsmann lediglich die Rückabwicklungsansprüche. Unter dem 21. Januar 2019 (Anlagen B 35, Bl. 239, und B 66, Bl. 347) hat darüber hinaus sein Makler für ihn zur Altersvorsorgeplanung um eine aktuelle Standmitteilung gebeten (worauf ihm mit Schreiben vom 23. bzw. 24. Januar 2019, Anlage B 36, Bl. 240, und B 67, Bl. 348, die jeweiligen Rückkaufswerte mitgeteilt worden sind); das ergibt keinen rechten Sinn, wenn der Kläger meinte, bereits aufgrund seiner Kündigungen aus dem Jahre 2017 den Rückkaufswert verlangen zu können. Auch in der Klagschrift hat sich der Kläger allein auf Rückabwicklungsansprüche, nicht aber auf solche der Auskehrung der Rückkaufswerte bezogen. In der Replik vom 12. Juli 2022 (S. 10, Bl. 488) hat er darüber hinaus vortragen lassen, auf Nachfrage seines Prozessbevollmächtigten habe derjenige der Beklagten bestätigt, dass beide Verträge bislang nicht gekündigt worden seien. Entsprechend ist auch sein Antragsprogramm der Stufenklage ersichtlich allein auf die Bezifferung von Ansprüchen aus wirksamen Widersprüchen gerichtet gewesen. Das Landgericht hatte nach alldem keinerlei Veranlassung, sich zu den Kündigungen des Klägers und deren etwaiger Folgen zu verhalten. 2. In der Berufungsinstanz kann der Kläger seinen Antrag (der ihn ohnehin von vornherein lediglich teilweise zu tragen vermöchte) auf die Kündigungen nicht stützen und auch mit dem weiteren Hilfsantrag nicht Ansprüche daraus verfolgen, § 533 ZPO. Es handelt sich um eine nachträgliche Klagehäufung, die analog zur Klageänderung im Sinne von § 263 ZPO zu behandeln ist (vgl. Zöller/Greger, ZPO, Kommentar, 34. Auflage, § 263 Rn 2 m. w. N). Denn der Kläger will den Klaganspruch aus einem anderen Sachverhalt, nämlich aus den Kündigungen und nicht mehr aus den Widersprüchen herleiten. Für beide Gestaltungserklärungen gelten gänzlich andere Regeln und Folgen. Eine derartige Klageänderung ist gemäß § 533 Nr. 1 ZPO nur zulässig, wenn der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Beklagte hat – mit der Einlassung, die vermeintlichen Vertragskündigungen könnten nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens sein (Bl. 592 R) – der Klageänderung widersprochen. Diese ist auch nicht etwa sachdienlich. Entgegen der Einlassung des Klägers kann, wie schon erwähnt, keine Rede davon sein, dass er seine Kündigungen klagweise durchsetzen müsste. Eine Kündigung ist bedingungsgemäß ohne weiteres möglich, und entsprechend hat die Beklagte, nachdem der Kläger diesen Aspekt in seiner Berufungsbegründung angesprochen hat, sogleich zu erkennen gegeben, dass sie nach Vorlage der Versicherungsscheine die Versicherungen abrechnen werde. Es ist nicht zu erkennen, dass es für die Durchsetzung eines solchen Anspruchs, dem die Beklagte in der Sache nichts entgegenhalten könnte, eines gerichtlichen Verfahrens bedürfte. C. Ersatz von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten kann der Kläger keinesfalls beanspruchen, dies schon deshalb nicht, weil sein Begehren in der Sache erfolglos bleibt, unabhängig davon aber auch deshalb nicht, weil seine Prozessbevollmächtigten bereits mit der Erklärung der Widersprüche befasst gewesen sind. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Vollstreckbarkeitsentscheidung aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Für die Zulassung der Revision sieht der Senat keinen Anlass, § 543 ZPO. Sie ist namentlich nicht im Hinblick auf die Frage des Umfangs der erforderlichen Fondsinformationen geboten, § 543 Abs. 2 ZPO. Dass diese Frage nach der Entscheidung des EuGH vom 24. Februar 2022 anders zu beurteilen wäre oder obergerichtlich oder von beachtlichen Stimmen der Literatur anders beurteilt würde, als es der insoweit bislang einhelligen obergerichtlichen und höchstrichterlichen Rechtsprechung entspricht, ist nicht ersichtlich. Unabhängig davon sind die Erwägungen des Senats dazu im Hinblick auf die Ausführungen zu 3. (zur wirksamen Nachbelehrung und des rechtsmissbräuchlichen Berufens auf etwaige Informationsmängel) auch nicht (allein) tragend.