Auf die Berufung der Klägerin wird das am 17. Juli 2019 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf – 15 O 436/16 – in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 22. August 2019 unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise geändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: 1. Der Klageantrag zu Ziff. 1 ist dem Grunde nach gerechtfertigt. 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen weiteren, über den mit dem Klageantrag zu Ziff. 1 geltend gemachten Mindestschaden hinausgehenden Schaden zu ersetzen, der der Klägerin bis einschließlich 31. Dezember 2016 infolge der Vollziehung der einstweiligen Verfügungen des Landgerichts Köln zu den Aktenzeichen 84 O 90/13, 84 O 220/13, 84 O 256/13, 84 O 208/14 und 81 O 82/15 entstanden ist und noch entstehen wird. 3. Im Übrigen wird die Klage betreffend den Klageantrag zu Ziff. 2 abgewiesen. 4. Die Revision wird zugelassen. G r ü n d e : A. Die Klägerin ist eine niederländische Versandhandelsapotheke, die rezeptfreie und rezeptpflichtige Medikamente (sog. RX-Medikamente) im Wege des Versandhandels an Endkunden nach Deutschland liefert. Die Beklagte ist die Berufsvertretung der Apotheker im Bezirk Z. Die Klägerin warb seit dem Jahr 2012 mit verschiedenen Rabattaktionen, bei denen Kunden bei dem Bezug von rezeptpflichtigen Arzneimitteln ein Vorteil in Form eines Barrabatts, eines Gutscheins zur Verrechnung beim Kauf eines anderen Medikaments, eines Hotelgutscheins oder einer Jahresmitgliedschaft beim X. versprochen wurde. Die Beklagte sah und sieht diese Werbemaßnahmen als Verstoß gegen die arzneimittelrechtliche Preisbindung für verschreibungspflichtige Arzneimittel an und erwirkte deshalb in den Jahren 2012 bis 2015 zahlreiche einstweilige Unterlassungsverfügungen gegen die Klägerin. Zu einigen der Verfügungsverfahren führte die Beklagte auch die entsprechenden Hauptsacheverfahren, die heute jedenfalls zum Teil rechtskräftig abgeschlossen sind. Im Rahmen der Vollziehung einiger der einstweiligen Verfügungen wurden zudem auf Antrag der Beklagten hohe Ordnungsgelder gegen die Klägerin verhängt. In dem vorliegenden Rechtsstreit begehrt die Klägerin – nach Klageerhöhungen in der ersten Instanz und im Berufungsverfahren – Schadensersatz in Höhe eines Mindestschadens auf der Grundlage des § 945 ZPO sowie – gestützt auf § 945 ZPO und § 823 Abs. 1 BGB – die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin auch den weiteren, über den Mindestschaden hinausgehenden Schaden zu ersetzen, der der Klägerin infolge der Vollziehung der streitgegenständlichen einstweiligen Verfügungen entstanden ist und noch entstehen wird. Die Klägerin ist der Auffassung, die einstweiligen Verfügungen seien von Anfang an ungerechtfertigt gewesen, weil der EuGH mit Urteil vom 19. Oktober 2016 (Rs. C-148/15) mit ex-tunc-Wirkung entschieden habe, dass § 78 Abs. 1 Satz 4 des Gesetzes über den Verkehr mit Arzneimitteln (Arzneimittelgesetz, nachfolgend “AMG“) a.F., der eine Bindung von EU-Versandapotheken an das deutsche Arzneimittelpreisrecht vorsehe, gegen die Warenverkehrsfreiheit (Art. 34 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union, nachfolgend „AEUV“) verstoße und dieser Verstoß nicht mit dem Gesundheitsschutz (Art. 36 AEUV) gerechtfertigt werden könne. Die Beklagte habe ihr deshalb gem. § 945 ZPO den infolge der Vollziehung der einstweiligen Verfügungen entstandenen Schaden verschuldensunabhängig zu ersetzen. Die Klägerin hat erstinstanzlich zuletzt beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin Schadensersatz für den Zeitraum bis einschließlich 31. Dezember 2015 von mindestens 15.925.987,31 € zuzüglich Zinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 3. Oktober 2015 zu zahlen; 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen weiteren, über den mit dem Klageantrag zu 1) bezifferten Mindestschaden hinausgehenden Schaden zu ersetzen, der der Klägerin bis einschließlich 31. Dezember 2015 infolge der Vollziehung der einstweiligen Verfügungen des Landgerichts Köln zu den Az. 84 O 245/12, 84 O 90/13, 84 O 220/13, 84 O 256/13, 84 O 208/14 und 84 O 225/14 sowie aufgrund des Urteils des Landgerichts Köln zum Az. 81 O 112/12 bislang entstanden ist und noch entstehen wird. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie sieht bereits das Geschäftsmodell der Klägerin als unzulässig an. Im Übrigen seien die vollzogenen einstweiligen Verfügungen gerechtfertigt gewesen. Schließlich sei der Klägerin gar kein Schaden infolge der Vollziehung entstanden. Die 15. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf hat die Klage mit Urteil vom 17. Juli 2019 (Bl. 744 ff. GA), auf das hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen Bezug genommen wird (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Klage sei zulässig. Hinsichtlich ihres Feststellungsantrags habe die Klägerin das erforderliche Feststellungsinteresse dargelegt, indem sie schlüssig dargetan habe, dass der behauptete Schaden aufgrund der Fortwirkungen der behaupteten wirtschaftlichen Auswirkungen auf den Versand und Absatz der rezeptpflichtigen Produkte noch nicht endgültig beziffert werden könne. In der Sache sei die Klage jedoch unbegründet. Der Klägerin stehe gegen die Beklagte kein Schadensersatz wegen Vollzugs der streitgegenständlichen Verfügungen auf der Grundlage des § 945 ZPO zu. Die Beklagte sei hinsichtlich des von der Klägerin geltend gemachten Anspruchs aus § 945 ZPO zwar grundsätzlich passiv legitimiert. Der Umstand, dass die Beklagte eine Körperschaft öffentlichen Rechts sei und grundsätzlich – insbesondere im Verhältnis zu ihren Mitgliedern – berechtigt sei, im Wege der hoheitlichen Verwaltung zu agieren, stehe dem nicht entgegen. Durch die von der Klägerin als Grundlage für die geltend gemachte Haftung herangezogene Beantragung und den Vollzug der streitgegenständlichen Verfügungen im Wege des Zivilprozesses habe die Beklagte im Verhältnis zu der Klägerin auf privatrechtlicher Ebene agiert und gerichtliche Verfügungen unter Heranziehung des Lauterkeitsrechts begehrt. Eine Amtshaftung auf der Grundlage des § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG scheide demnach aus. Die von der Beklagten erwirkten einstweiligen Verfügungen seien jedoch nicht im Sinne des § 945 ZPO von Anfang an ungerechtfertigt gewesen. Die Berechtigung zum Vollzug sämtlicher einstweiliger Verfügungen habe auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 19. Oktober 2016 (Az. C-148/15) vorgelegen, nämlich auf der Grundlage solcher Regelungen des Wettbewerbsrechts, die nicht preisbindungsrechtlichen Charakter haben und auch im Hinblick auf den Effektivitätsgrundsatzes („effet utile“) nicht von der Entscheidung des EuGH vom 19. Oktober 2016 erfasst würden. Zu den einzelnen, in 1. Instanz streitgegenständlichen einstweiligen Verfügungen hat das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung folgendes ausgeführt: 1. Einstweilige Verfügung des Landgerichts Köln vom 27. November 2012(Az. 84 O 245/12 – „15 €-Prämie“ ) Da das Hauptsacheverfahren (LG Köln, Az. 84 O 3/12) zu diesem einstweiligen Verfügungsverfahren nach der bestätigenden Entscheidung des OLG Köln und der Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde durch den Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 27. Januar 2016 rechtskräftig geworden sei, könne die Rechtskraft und damit die Bindungswirkung der eV vom 27. November 2012 nicht mehr beseitigt werden. Die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Rechtskraftdurchbrechung (vgl. Entscheidung des EuGH vom 11. November 2015, Az. C-505/14 – Klausner Holz Niedersachsen ./. Land NRW) lägen nicht vor. 2. Einstweilige Verfügung des Landgerichts Köln vom 8. Mai 2013 (Az. 84 O 90/13 – „ 20 €-Prämie“ ) Das Landgericht führt hierzu zunächst aus, es sehe von einer Vorlage der Sache an den EuGH zur Frage der Unionsrechtskonformität und Anwendung von § 78 Abs. 1 AMG a.F. ab. Die Frage könne – ebenso wie die Frage, ob die Klägerin in zulässiger Weise auf der Grundlage des § 73 Abs. 1 AMG Arzneimittel in die Bundesrepublik Deutschland einführt – offen bleiben. Denn die Berechtigung der einstweiligen Verfügung ergebe sich daraus, dass die Beklagte mit der angegriffenen Werbung gegen § 3 UWG i.V.m. § 7 Abs. 1 des Heilmittelwerbegesetzes (nachfolgend „HWG“) verstoße. Entgegen der Auffassung der Beklagten werde die Auslegung dieser Norm durch die Entscheidung des EuGH vom 19. Oktober 2016 nicht beeinflusst. Denn die Vorschrift des § 7 HWG habe nicht die Einhaltung der arzneimittelrechtlichen Preisvorschriften zum Gegenstand, sondern das Verbot der Wertreklame, das durch die Preisvorschriften des AMG nur verschärft werde, wie sich aus § 7 Abs. 1 Satz 2 HWG ergebe. Der Zweck der Regelung des § 7 HWG bestehe vor allem darin, durch eine weitgehende Eindämmung der Wertreklame im Bereich der Heilmittel der abstrakten Gefahr einer unsachlichen Beeinflussung zu begegnen, die von einer Werbung mit unentgeltlichen Zuwendungen ausgehen könne. Die Voraussetzungen des § 7 HWG lägen – so das Landgericht – vor. Die Auslobung eines Gutscheins im Umfang von bis zu 20 € sei eine Werbegabe im Sinne dieser Vorschrift. Auch der erforderliche Produktbezog sei gegeben. Bei der angegriffenen Werbung handele es sich nicht um sog. „Imagewerbung“. Eine andere Auslegung gebiete auch nicht die mit der Durchsetzung der Richtlinie 2001/83/EG angestrebte Vollharmonisierung. Ungeachtet der Frage, ob die Vollharmonisierung durch den EuGH für die gesamte Richtlinie 2001/83EG und nicht nur für den jeweils verfahrensgegenständlichen Teil anerkannt worden ist, finde sich entgegen der Ansicht der Klägerin für § 7 Abs. 1 HWG in der Richtlinie keine eindeutige Entsprechung, welche zur Folge haben könnte, dass die Anwendbarkeit im Hinblick auf die unterstellte Vollharmonisierung hier ausgeschlossen sei. Ohne Relevanz bleibe im Rahmen der Prüfung des § 945 ZPO der Umstand, dass die Entscheidung des Landgerichts Köln vom 8. Mai 2013 bzw. 21. August 2013 durch Urteil vom 23. August 2017 auf der Grundlage des § 927 ZPO aufgehoben worden sei. Der Entscheidung durch Urteil komme keine Bindungswirkung zu, weil der Bestand des Anspruchs nicht Streitgegenstand des Verfahrens im einstweiligen Rechtsschutz sei und das summarische Verfahren eine weitaus geringere Richtigkeitsgewähr biete. 3. Einstweilige Verfügung des Landgerichts Köln vom 26. September 2013(Az. 84 O 220/13 – „ Freundschaftswerbung – X./Hotelgutschein “) Die Zuwendung von Gutscheinen, die nicht bei dem für rezeptpflichtige Medikamente Werbenden eingelöst werden, verstoße gegen § 7 Abs. 1 HWG. Der Begriff der Werbegabe müsse im Hinblick auf den Schutzzweck des § 7 HWG weit ausgelegt werden, denn der Verbraucher müsse vor jedweder unsachgemäßen Beeinflussung im Hinblick auf den Kauf von Heilmitteln geschützt werden. Die Auslobung eines Gutscheins in Höhe von 5,00 € für Kundenwerbung verstoße ebenfalls gegen § 7 Abs. 1 HWG. In der Auslobung eines Gutscheins für das Sortiment der Klägerin liege eine Werbung zum Zweck der produktbezogenen Absatzförderung vor. 4. Einstweilige Verfügung des Landgerichts Köln vom 5. November 2013(Az. 84 O 256/13 – „ 10 € Fahrtkostenerstattung“ ) Die Anpreisung einer pauschalen Fahrtkostenerstattung komme einer Werbegabe gleich, welche auch mit 10,00 € nicht unerheblich sei und im Regelfall die Kosten für den Weg zu einem Briefkasten übersteigen dürfte. Der hieraus geschaffene Anreiz, der nicht als reine Imagewerbung, sondern als Absatzförderung für die Klägerin aufzufassen sei, sei produktbezogen und geeignet, den Kunden in seiner Wahl zwischen Versandapotheke und stationärer Apotheke zu beeinflussen. Dies sei unzulässig gem. § 7 Abs. 1 HWG. 5. Einstweilige Verfügung des Landgerichts Köln vom 24. November 2014 (Az. 84 O 225/14 – „ 50% UVP/AVP Bannerwerbung“ ) Die einstweilige Verfügung sei aus § 5 UWG begründet. Bei den angesprochenen Verkehrskreisen werde durch die Bannerwerbung der Eindruck erweckt, auch rezeptpflichtige Medikamente seien bei der Klägerin für bis zu 50% des Preises entsprechend der unverbindlichen Empfehlung des Herstellers („UVP“) bzw. des Apothekenverkaufspreises („AVP“) erhältlich, während die Vergünstigung tatsächlich nur rezeptfreie Medikamente erfasst habe. Der Anwendung des § 5 UWG stehe die Entscheidung des EuGH vom 19. Oktober 2016 nicht entgegen. 6. Einstweilige Verfügung des Landgerichts Köln vom 4. November 2014 (Az. 84 O 208/14 – „ 10 Euro Gutschein für Ihr Rezept “) Der mit dieser einstweiligen Verfügung verfolgte Unterlassungsanspruch in Bezug auf die Auslobung eines Gutscheins in Höhe von 10,00 € bestehe ebenfalls gem. § 7 Abs. 1 HWG. Im Übrigen hat das Landgericht ausgeführt, der Klägerin stehe auch auf der Grundlage des § 823 Abs. 1 BGB kein Schadensersatzanspruch zu. Die verschuldensunabhängige Haftung der Verfügungsgläubiger in § 945 ZPO entfalte für die Geltendmachung des Vollziehungsschadens eine Sperrwirkung für die Anwendung anderer Schadensersatzansprüche. Darüber hinaus liege bereits keine Verletzung des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb vor. Sämtliche Entscheidungen seien auf der Grundlage des § 7 HWG oder des § 5 UWG gerechtfertigt gewesen. Zudem sei ein Verschulden der Beklagten bei Vollzug der Entscheidungen nicht ersichtlich. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten und innerhalb der bis zum 17. Oktober 2019 verlängerten Berufungsbegründungsfrist begründeten Berufung. Mit ihrer Berufung beanstandet die Klägerin zum einen die Verletzung von Prozessrecht durch das Landgericht. Nach dem Verlauf der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht sei nicht damit zu rechnen gewesen, dass das Landgericht zum Verkündungstermin bereits ein Urteil erlassen würde. Das Landgericht habe durch sein erstmals im Urteil dargelegtes Verständnis von § 7 HWG zudem eine Überraschungsentscheidung getroffen. Die Parteien hätten nach dem Verlauf der mündlichen Verhandlung nicht davon ausgehen können, dass das Landgericht Düsseldorf § 7 HWG abweichend von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auslegen würde. Die Klägerin ist der Auffassung, das Landgericht hätte den Parteien deshalb einen Hinweis erteilen und ihnen rechtliches Gehör gewähren müssen. Auf einen solchen Hinweis hätte die Klägerin noch weiter vorgetragen, insbesondere der Kammer vor Augen geführt, dass das Zuwendungsverbot des § 7 Abs. 1 HWG an das Arzneimittelpreisrecht gekoppelt sei. Die Klägerin macht mit ihrer Berufung zudem die Verletzung materiellen Rechts geltend. Sie behauptet, sie betreibe zusätzlich zum Versand von Arzneimitteln aus den Niederlanden nach Deutschland eine Präsenzapotheke in den Niederlanden. Nach § 73 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 1a und Satz 3 AMG sei die Klägerin daher berechtigt, Arzneimittel im Wege des Versandhandels an deutsche Endverbraucher abzugeben. Die von der Beklagten erwirkten und vollzogenen einstweiligen Verfügungen stellten sich im Lichte des Urteils des EuGH vom 19. Oktober 2016 („Deutsche Parkinson Vereinigung“) als „von Anfang an ungerechtfertigt dar“. Das Urteil des EuGH binde die deutschen Gerichte und Behörden und wirke in zeitlicher Hinsicht ex tunc. Eine Berechtigung der einstweiligen Verfügungen lasse sich – anders als das Landgericht meine – nicht aus einem Verstoß gegen § 7 Abs. 1 HWG herleiten. Das Landgericht habe verkannt, dass § 7 HWG nicht unabhängig vom Arzneimittelpreisrecht und damit auch nicht unabhängig vom Urteil des EuGH vom 19. Oktober 2016 ausgelegt werden könne. Der Bundesgerichtshof habe sowohl in seiner Entscheidung vom 24. November 2016 (I ZR 163/15, „ Freunde werben Freunde “), als auch in seiner Entscheidung vom 29. November 2018 (I ZR 237/16) unmissverständlich klargestellt, dass Werbemaßnahmen wie Prämien und Gutscheine, wie sie auch vorliegend streitgegenständlich seien, nur deshalb gegen§ 7 Abs. 1 HWG verstießen, weil sie gegen das Arzneimittelpreisrecht verstießen. Selbst wenn der Anwendungsbereich des § 7 Abs. 1 HWG vorliegend eröffnet wäre, scheide ein Verstoß der Werbemaßnahmen der Klägerin gegen § 7 Abs. 1 HWG vorliegend aus, weil die Klägerin infolge des Urteils des EuGH vom 19. Oktober 2016 nicht an das Arzneimittelpreisrecht gebunden sei, auf das § 7 Abs. 1 HWG verweise. Schließlich scheide eine erneute Vorlage des Rechtsstreits an den Europäischen Gerichtshof aus: Der EuGH habe bereits entschieden, dass § 78 Abs. 1 Satz 4 AMG a.F. gegen Unionsrecht verstoße. Auch aus dem Urteil des Bundessgerichtshofs vom 24. November 2016 (I ZR 163/15 – „ Freunde werben Freunde “) ergebe sich nichts anderes. In jener Entscheidung habe der Bundesgerichtshof ausgeführt, dass eine erneute Vorlage an den EuGH denkbar sei, wenn sich „neue Gesichtspunkte“ im Hinblick auf die Auswirkungen des Versandhandels auf die Arzneimittelversorgung und den Gesundheitsschutz ergäben. Zum einen habe der Bundesgerichtshof diese Aussagen jedoch nicht im Kontext eines Schadensersatzprozesses getroffen. Zum anderen seien etwaige „neue Gesichtspunkte“ zu den vermeintlich negativen Auswirkungen des Versandhandels auf die Arzneimittelversorgung nicht belegt. Schließlich seien etwaige neue Sachverhaltsentwicklungen in der Zeit nach Erlass der streitgegenständlichen Verfügungen für die Entscheidung über den Schadensersatzanspruch irrelevant, weil im Rahmen von § 945 ZPO über die Berechtigung der einstweiligen Verfügungen auf Grundlage des zum Zeitpunkt ihres Erlasses bestehenden Sachverhalts zu entscheiden sei. Die streitgegenständlichen Verbotsverfügungen seien auch kausal für den geltend gemachten Schaden der Klägerin. Die Klägerin behauptet, sie habe in Folge der einstweiligen Verfügungen der Beklagten Kunden nicht wie geplant durch die streitgegenständlichen Werbemaßnahmen gewinnen können; dadurch sei ihr ein Schaden durch entgangenen Gewinn entstanden. Der massive Rückgang an sog. Rx-Neukunden (d.h. Neukunden, die verschreibungspflichtige Arzneimittel bestellen) im Zeitraum 14. Mai 2013 – 30. September 2016 sei eine direkte Folge der Einstellung der konkret verbotenen Werbemaßnahmen und die nachfolgende Umstellung der Werbemaßnahmen gewesen. Die Klägerin sei infolge der von der Beklagten bewirkten einstweiligen Verfügungen einem dauerhaften Vollstreckungsdruck ausgesetzt gewesen. Soweit die Beklagte einwende, ursächlich für den Umsatzeinbruch der Klägerin im Schadenszeitraum sei in erster Linie die Einführung des § 78 Abs. 1 Satz 4 AMG a.F. zum 26. Oktober 2012 und die daraufhin erfolgte freiwillige Einstellung der Werbung durch die Klägerin, trage dies nicht. Die Klägerin habe sich gerade nicht an die Gesetzesänderung gehalten, sondern weiter – mit unterschiedlichen Marketingstrategien – versucht, um Neukunden für verschreibungspflichtige Arzneimittel zu werben, wogegen die Beklagte jeweils mit den streitgegenständlichen einstweiligen Verfügungen vorgegangen sei. Die Beklagte verkenne zudem, dass sie die Darlegung- und Beweislast dafür trage, dass die Klägerin sich nicht dem Vollstreckungsdruck der vollzogenen Verbotsverfügungen gebeugt habe. Die von der Beklagten angeführte Gesetzesänderung im Jahre 2012 sei allenfalls als Reserveursache einzustufen, welche die Kausalität nicht unterbreche. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung sei in der Situation, in der der Vollstreckungsgläubiger die mit Ordnungsmittelandrohung versehene Beschlussverfügung im Parteibetrieb zustelle, grundsätzlich davon auszugehen, dass die Befolgung des Unterlassungsgebots nicht freiwillig, sondern zur Abwendung von Vollstreckungsmaßnahmen erfolge (BGH, Urteil vom 10. Juli 2014 – I ZR 249/12). Denn der Schuldner müsse bei einer solchen Sachlage damit rechnen, dass der Gläubiger jederzeit von der Vollstreckungsmöglichkeit Gebrauch mache und im Falle einer Zuwiderhandlung gegen die in der Beschlussverfügung ausgesprochene Unterlassungsverpflichtung die Festsetzung von Ordnungsmitteln beantrage. Entgegen der Auffassung der Beklagten obliege es der Klägerin vor dem Hintergrund des § 287 ZPO und der dazu ergangenen Rechtsprechung auch nicht, nachzuweisen, inwiefern jede einzelne einstweilige Verfügung und die daraufhin eingestellte Werbemaßnahme konkret zu einem Schaden der Klägerin geführt haben. Fest stehe, dass die von Anfang an unberechtigten einstweiligen Verfügungen mindestens mitursächlich für die bei der Klägerin eingetretenen Schäden seien. Für die Bemessung ihres Schadens könne sich die Klägerin ebenfalls auf die Beweiserleichterungen des § 287 Abs. 1 ZPO berufen. Die Klägerin habe erstinstanzlich zur Schadenshöhe umfangreich vorgetragen und ein Sachverständigengutachten zur Plausibilisierung des geltend gemachten Schadens vorgelegt. Weiterhin habe sie die Schadenshöhe unter Beweis gestellt durch Zeugenbeweis und die Einholung eines Sachverständigengutachtens. Damit habe sie hinreichende Anknüpfungstatsachen dargelegt, die es dem Gericht ermöglichten, zumindest einen Mindestschaden zu schätzen. Ergänzend zum vorgelegten Privatgutachten von A. & Associates (Anlage K 75) stützt die Klägerin ihre Schadensberechnung auf die Rentabilitätsvermutung und beziffert hierfür den Aufwand für ihre Werbemaßnahmen gemäß Aufstellungen im Schriftsatz vom 26. Juli 2021 (Anlagenkonvolute K 93-97) mit insgesamt 929.724,85 €. Dabei will sie den bezifferten Schaden als „Sockelbetrag“ im Sinne eines Mindestschadens verstanden wissen und macht geltend, der tatsächliche Schaden der Klägerin liege weitaus höher. Hierzu trägt sie vor, wie viele Neu-Kunden sie infolge der Werbeaktionen habe tatsächlich gewinnen können. Sollten Bestandskunden aufgrund der Werbeaktionen - unter Verwendung der jeweiligen Rabattcodes – bestellt haben, berücksichtigt die Klägerin diese für ihre Berechnung nicht. Sodann trägt sie vor, sie hätte die Werbeaktionen jeweils jährlich mindestens einmal erneut geschaltet (im Zeitraum bis 2016), wenn ihr die Werbung nicht verboten worden wäre. Daraus errechnet die Klägerin, dass sie insgesamt 23.998 Neukunden hätte gewinnen können, wenn sie die untersagten Werbemaßnahmen bis 2016 jährlich einmal hätte wiederholen können. Mit diesen Neukunden hätte sie unter Zugrundelegung eines Deckungsbeitrags in Höhe von 115,05 € pro Kunden (entnommen aus dem Gutachten A. & Associates, Anlage K 75) insgesamt einen Gewinn in Höhe von 2.760.969,90 € erzielt. Nicht berücksichtigt hat die Klägerin hierbei nach ihrem Vortrag, dass die Werbemaßnahmen auch langfristig wirken (erhöhte Markenwahrnehmung und Kundenbindung). Mit Schriftsatz vom 19. Dezember 2019 (Bl. 882 ff. GA) hat die Klägerin ihre Klage in der Weise erweitert, dass sich der Klageantrag zu 1) nunmehr auf den Zeitraum bis zum 30. September 2016 und der Klageantrag zu 2) auf den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2016 erstrecken. Sie hat ferner mit Schriftsatz vom 26. Juli 2021 vorgetragen, ihren Klageantrag zu 1) nunmehr auch auf den Vollzug der einstweiligen Verfügung des Landgerichts Köln vom 29. September 2015, Az. 81 O 83/15 („5 Euro Gutschein“) stützen zu wollen (Bl. 977 GA) und den Feststellungsantrag zu 2) auch um diese einstweilige Verfügung erweitern zu wollen (Bl. 978 GA). Auf Nachfrage hat die Klägerin zudem mit Schriftsatz vom 6. Dezember 2021 (Bl. 1092 GA) klargestellt, dass die einstweilige Verfügung vom 24. November 2014, Az. 84 O 225/14 („50% UVP/AVP Bannerwerbung“) nicht mehr streitgegenständlich sei, da zwischenzeitlich das entsprechende Hauptsacheverfahren beim OLG Köln rechtskräftig zu Lasten der Klägerin abgeschlossen worden sei. Gleiches gelte für die einstweilige Verfügung des LG Köln vom 27. November 2012 (Az. 84 O 245/12) – „ 15 €-Prämie “), zu der mittlerweile ebenfalls eine rechtskräftige Entscheidung in der Hauptsache vorliege. Die Klägerin beantragt nunmehr, das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 17. Juli 2019 (Az. 15 O 436/16) abzuändern und 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin Schadensersatz für den Zeitraum bis einschließlich 30. September 2016 in Höhe von mindestens 18.476.648,12 € zuzüglich Zinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 3. Oktober 2015 zu zahlen; 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen weiteren, über den mit dem Klageantrag zu 1) bezifferten Mindestschaden hinausgehenden Schaden zu ersetzen, der der Klägerin bis einschließlich 31. Dezember 2016 infolge der Vollziehung der einstweiligen Verfügungen des Landgerichts Köln zu den Aktenzeichen 84 O 245/12, 84 O 90/13, 84 O 220/13, 84 O 256/13, 84 O 208/14 und 84 O 225/14, 81 O 82/15 sowie aufgrund des Urteils des Landgerichts Köln zum Aktenzeichen 81 O 118/12 bislang entstanden ist und noch entstehen wird. Die Beklagte beantragt, 1. die Berufung der Klägerin gegen das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 17. Juli 2019 (Az. 15 O 436/16) zurückzuweisen; 2. die Klage auch in der Fassung vom 19. Dezember 2019 umfassend abzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil als zutreffend. Die Beklagte sei bereits nicht passiv legitimiert. Es komme auf die Frage, ob die Beklagte im vorliegenden Fall auf privatrechtlicher oder hoheitlicher Ebene agiert habe, nicht an. Entscheidend sei allein, dass die Beklagte beim Vollzug der streitgegenständlichen einstweiligen Verfügungen eine hoheitliche Aufgabe wahrgenommen habe. Auch wenn die Beklagte nicht im Wege der hoheitlichen Verwaltung agiert habe, habe sie bei ihrem Vorgehen gegen die Klägerin eine hoheitliche Aufgabe wahrgenommen. Sie sei ihrer Verpflichtung gem. § 6 Heilberufsgesetz NRW nachgekommen, die beruflichen Belange der Kammerzugehörigen wahrzunehmen und das geltende Recht gegenüber Apotheken durchzusetzen. § 945 ZPO sei nicht einschlägig. Vielmehr sei der anwendbare Haftungsmaßstab § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG. Die Beklagte macht weiter geltend, die Klägerin betreibe ein unzulässiges Geschäftsmodell. Insbesondere bestreitet die Beklagte, dass die Klägerin eine im streitrelevanten Zeitraum in den Niederlanden eine Präsenzapotheke betrieben habe. Die Klägerin unterhalte an ihrem aktuellen Geschäftssitz in B. lediglich einen kleinen Nebenraum, welcher für den normalen Publikumsverkehr faktisch nicht zugänglich sei und in dem so gut wie keine Medikamente erhältlich seien. Dieser Nebenraum erfülle aufgrund seiner spartanischen Ausstattung, des Fehlens eines ordnungsgemäßen Kassensystems und des eingeschränkten Produktangebots nicht die Anforderungen an eine „Präsenzapotheke“ im Sinne der Bekanntmachung der Übersicht zum Versandhandel mit Arzneimitteln nach § 73 Absatz 1 Satz 3 AMG. Die streitgegenständlichen Verfügungen seien auf der Grundlage von § 78 Abs. 1 Satz 4 AMG a.F. gerechtfertigt gewesen. Aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 18. November 2021 (I ZR 214/18), das eine Werbeaktion einer ausländischen Versandapotheke zum Gegenstand hatte, bei der die Werbende ein Gewinnspiel veranstaltet und als Hauptgewinn ein E-Bike ausgelobt hatte, ergebe sich, dass auch die Vorschrift des § 78 Abs. 1 Satz 4 a.F. aufgrund der Entscheidung des EuGH vom 19. Oktober 2016 nicht grundsätzlich keine Anwendung finde, sondern stets im konkreten Fall geprüft werden müsse, ob die Anwendung des § 78 Abs. 1 Satz 4 AMG a.F. zu einem absoluten Verbot der Preiswerbung führe oder nicht. Solange sich ein Verbot nicht auf ein bestimmtes Erzeugnis beziehe, sondern auf die Werbung für den Verkauf eines beliebigen Arzneimittels, unabhängig davon, ob es aus Deutschland oder aus anderen Mitgliedstaaten stamme, sehe der Bundesgerichtshof keinen Verstoß gegen Art. 34 AEUV. Auf den vorliegenden Fall übertragen bedeute dies, dass nicht ohne weiteres aus dem Urteil des EuGH vom 19. Oktober 2016 auf die Europarechtswidrigkeit der ausgesprochenen Verbote geschlossen werden könne. Im Gegenteil: Da auch im vorliegenden Verfahren umfangreich zur Rechtfertigung der deutschen Regelung der arzneimittelrechtlichen Preisbindung vorgetragen worden sei, könne weder das Vorliegen eines Verstoßes gegen Art. 34 AEUV noch die mangelnde Rechtfertigung nach Art. 36 AEUV ohne weiteres bejaht werden. Ansonsten müsse die Frage der Anwendbarkeit des § 78 Abs. 1 Satz 4 AMG auf den vorliegenden Sachverhalt jedenfalls dem EuGH vorgelegt werden. Zwar habe der EuGH in seinem Urteil vom 19. Oktober 2016 entschieden, § 78 Abs. 1 Satz 4 AMG a.F. könne auf Basis des dortigen klägerischen Vortrags nicht mit dem Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen im Sinne des Artikels 36 AEUV gerechtfertigt werden. Dies bedeute jedoch weder, dass die Vorschrift des § 78 Abs. 1 Satz 4 AMG nicht aus anderen Gründen gerechtfertigt sein könne, noch dass die streitgegenständlichen einstweiligen Verfügungen damit von vornherein unberechtigt ergangen seien und die Beklagte der Klägerin für den gesamten Schaden haften müsse, der der Klägerin angeblich aufgrund der Anwendung der Arzneimittelpreisbindung auch auf ausländische Versandapotheken entstanden sei. Die Anwendbarkeit der Vorschrift des § 78 Abs. 1 AMG a.F. bei der Beurteilung von grenzüberschreitenden Fällen des Arzneimittelversands sei durch das Urteil des EuGH vom 19. Oktober 2016 nicht vollständig geklärt worden. Der EuGH sei bei seiner Entscheidung in der Sache „Deutsche Parkinsonvereinigung e.V.“ durch die eng gefasste Vorlagefrage in seiner Beurteilung beschränkt und nicht zur umfassenden Prüfung aller Rechtfertigungsgründe berechtigt und verpflichtet gewesen. Insofern habe die Beklagte im vorliegenden Verfahren ausführlich zu weiteren Aspekten vorgetragen, aus denen sich eine Rechtfertigung der Regelungen des Arzneimittelpreisrechts auch für ausländische Versandapotheken ergeben könne. Sie habe Anhaltspunkte für die Geeignetheit der deutschen Regelung der arzneimittelpreisrechtlichen Preisbindung zur Erreichung der mit ihr verfolgten Zwecke vorgetragen, die nicht Gegenstand des Verfahrens vor dem EuGH gewesen seien. Aber selbst wenn man von der Europarechtswidrigkeit des § 78 Abs. 1 Satz 4 AMG ausgehen wolle, würde dies – so die Beklagte – auch deshalb nicht zu einem Schadensersatzanspruch der Klägerin führen, weil der Erlass der einstweiligen Verfügungen auch aus anderen Gründen gerechtfertigt gewesen sei. Die Entscheidung des EuGH sei nicht auf die Vorschrift des § 7 Abs. 1 HWG anwendbar. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs seien die Arzneimittelpreisbindung und die Vorschrift des § 7 HWG nebeneinander anwendbar, weil beide unterschiedliche Schutzzwecke hätten. Zudem habe der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 18. November 2021 (I ZR 214/18) klargestellt, dass die Reichweite der Entscheidung des EuGH vom 19. Oktober 2016 dahingehend einzuschränken sei, dass diese sich nur auf das absolute Verbot des Preiswettbewerbs beziehe. Dies verbiete es den nationalen Gesetzgebern und Gerichten jedoch nicht, einzelne Werbemaßnahmen zu verbieten, die Versandapotheken und herkömmliche Apotheken in jeder Form gleich beträfen. Da die Vorschrift des § 7 Abs. 1 HWG nicht jeden Preiswettbewerb verbiete, sondern nur bestimmte Formen von Werbegaben und daneben zahlreiche Ausnahmetatbestände beinhalte, führe sie nicht zu einem absoluten Verbot des Preiswettbewerbs. Sie gelte im Übrigen gleichermaßen für stationäre und für Versandapotheken. Entgegen der Ausführungen der Klägerin seien die einstweiligen Verfügungen darüber hinaus auch aus anderen Gründen – nicht nur wegen eines Verstoßes gegen § 7 Abs. 1 HWG und die Arzneimittelpreisbindung – gerechtfertigt gewesen. In Bezug auf die einstweilige Verfügung des Landgerichts Köln vom 8. Mai 2013 („20,- €-Prämie“) gelte, dass diese bereits auf der Grundlage der §§ 5, 5a UWG berechtigt gewesen sei. Denn für den Patienten sei aus der Werbung nicht ersichtlich gewesen, welche Prämienhöhe ihm für welche Rezepteinlösung zustehe. Es sei lediglich von einer Prämie von 2,50 € bis zu 20,- € geworben worden, ohne dass für den Patienten klar gewesen sei, für welchen Fall welche Prämienhöhe einschlägig sein soll. Zudem ergebe sich die Rechtmäßigkeit der einstweiligen Verfügungen auch aufgrund eines Verstoßes der Klägerin gegen die Arzneimittelpreisbindung über den GKV-Rahmenvertrag. Schließlich habe die Klägerin keinen kausalen Schaden dargelegt. Die Klägerin habe dem grundsätzlichen Verbot von Rabatten und Boni durch Einstellung ihrer ursprünglichen Werbekampagne infolge der Gesetzesänderung von sich aus freiwillig Folge geleistet. Die Kausalität zwischen dem Vollzug der einstweiligen Verfügung, der Unterlassung der Werbung und dem geltend gemachten Schaden habe die Klägerin nicht hinreichend belegt. Das ursprüngliche Bonusmodell, welches im Vergleichszeitraum von der Klägerin umfassend beworben worden sei, sei von ihr nicht in Folge einer von der Beklagten erwirkten einstweiligen Verfügung eingestellt worden, sondern vielmehr freiwillig infolge der Gesetzesänderung im Jahre 2012. Betrachte man die Entwicklung der von der Klägerin selbst vorgelegten Zahlen an Neukunden, sei bemerkenswert, dass der entscheidende Rückgang an Rx-Neukunden nicht erst im Mai 2013, d.h. mit Zustellung der ersten hier streitgegenständlichen Verfügung erfolgte, sondern vielmehr bereits im Herbst des Jahres 2012, d.h. zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Gesetzesänderung, erfolgt sei. Bereits zu dem Zeitpunkt, als das Modell „15 €-Prämie“ eingeführt worden sei, sei die Anzahl der Neukunden erheblich unter das Niveau der Jahre zuvor gesunken (vgl. Anlage B 63). Zumindest bis zur Zustellung der einstweiligen Verfügung betreffend die „20 €-Prämie“ habe die Klägerin ihre Werbung mit Prämien, allerdings in abgewandelter Form infolge der Gesetzesänderung, fortgesetzt. Dennoch sei bereits in diesem Zeitraum die Anzahl der Neukunden gesunken. Zudem habe die Klägerin immer wieder, während des gesamten Zeitraums, für den sie Schadensersatz begehre, Werbeaktionen mit Boni und sonstigen Zugaben geschaltet. Dagegen seien die Zeiträume, in denen die Klägerin überhaupt keine Werbung mit Rabatten oder Gutscheinen o.ä. geschaltet habe, überschaubar. Die Klägerin könne als Vergleichsmaßstab nicht auf denjenigen Zeitraum abstellen, in dem das ursprüngliche Bonusmodell Anwendung gefunden habe. Die Wahl anderer Werbeformen bei der Klägerin sei originär infolge der Gesetzesänderung erfolgt. Lediglich diejenigen Werbemaßnahmen, welche infolge der Gesetzesänderung eingeführt worden seien und welche einen erheblich geringeren Werbeeffekt aufwiesen, wurden der Klägerin im Wege der einstweiligen Verfügungen durch die Beklagte untersagt. Wie die von der Klägerin selbst vorgelegten Zahlen zeigten, seien die ihr durch die einstweiligen Verfügungen untersagten Werbemaßnahmen nicht geeignet gewesen, denselben Effekt zu erzielen wie das ursprüngliche Bonusmodell. Im Übrigen zeigten die von der Beklagten erwirkten Ordnungsgelder, dass die Klägerin die untersagten Handlungen gerade nicht vollständig eingestellt habe. Somit könnten die einstweiligen Verfügungen auch unter diesem Aspekt nicht ursächlich für den geltend gemachten Schaden sein. Auch die Ausführungen der Klägerin zur Schadenshöhe seien unsubstantiiert. Die Höhe der bei der Schadensberechnung angenommenen Deckungsbeiträge sei nicht substantiiert worden. Es sei unklar, woraus sich die Höhe dieses behaupteten Betrages überhaupt ergebe. Auch das behauptete Rx-Marketingbudget, um den der so berechnete Betrag angeblich zu kürzen sei, sei nicht anhand von Belegen dargelegt worden. Weder die Anzahl der angeblich gewonnenen Rx-Neukunden in dem betrachteten Zeitraum, noch die Höhe des Customer Life Time Values sowie die Dauer der Kundenbeziehung sei in irgendeiner Art und Weise belegt. Der Feststellungsantrag sei mangels Feststellungsinteresse bereits unzulässig. Es sei nicht klar, woher über den in dem von der Klägerin vorgelegten Gutachten dargelegten Schaden hinaus ein weiterer Anspruch bestehen solle. Schließlich verweigert die Beklagte die Einwilligung in die Änderung der Klageanträge. Diese seien somit gem. § 533 Nr. 1 ZPO unzulässig. Hinsichtlich aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen. B. Die Berufung der Klägerin ist zulässig und hat auch in der Sache teilweise Erfolg. I. Über den Klageantrag zu 1. kann durch Grundurteil gem. § 304 ZPO entschieden werden. Es handelt sich um einen zulässigen Klageantrag, der auf Zahlung einer bezifferten Geldsumme gerichtet ist. Der dem Klageantrag zu 1. zu Grunde liegende Anspruch ist zwischen den Parteien sowohl dem Grunde nach als auch hinsichtlich seiner Höhe streitig. Schließlich ist der Anspruch hinsichtlich des Grundes zur stattgebenden Entscheidung reif, nicht aber hinsichtlich der Höhe des geltend gemachten (Mindest-)Schadensersatzes. 1. Der Klageantrag zu 1. ist zulässig. Soweit die Klägerin ihren Klageantrag mit Schriftsatz vom 19. Dezember 2019 auf den Zeitraum bis einschließlich 30. September 2016 erweitert und den geltend gemachten Mindestschadensersatz von 13.925.987,31 € auf 18.476.648,12 € erhöht hat, handelt es sich gem. § 264 Nr. 2 ZPO zwar um eine Klageänderung. Diese ist jedoch nicht an die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Sachdienlichkeit oder Einwilligung gebunden; auch die Vorschrift des § 533 ZPO kommt in diesem Fall nicht zur Anwendung (BGH NJW 2004, 2152; BGH NJW 2017, 491). Der Umstand, dass die Klägerin in der Berufungsinstanz erklärt hat, ihre Ansprüche auf den Vollzug einer weiteren einstweiligen Verfügung (nämlich die einstweilige Verfügung des Landgerichts Köln vom 29. September 2015 (Az. 81 O 82/15) – „5 € Gutschein“ ) zu stützen (Bl. 977 GA), stellt eine Klageänderung i.S.d. § 263 ZPO dar. Diese ist sachdienlich, weil der bisherige Prozessstoff auch für den erweiterten Anspruch verwertbar ist und ein neuer Rechtsstreit zwischen den Parteien vermieden wird. Soweit die Klägerin erklärt hat, ihre Ansprüche in der Berufung nicht mehr auf die beiden einstweiligen Verfügungen des Landgerichts Köln vom 27. November 2012 (Az. 84 O 245/12 – „ 15 € Prämie“ ) und vom 24. November 2014 (Az. 84 O 225/14 – „„ 50% UVP/AVP Bannerwerbung“ ), die sie in ihrer Berufungsbegründung zunächst noch als „streitgegenständlich“ bezeichnet hat (Bl. 839 GA), zu stützen, ist hierin eine teilweise Berufungsrücknahme zu sehen, § 516 ZPO. 2. Der Klageantrag zu Ziff. 1 ist auch in der Sache begründet. a. Soweit die Klägerin mit ihrer Berufung auch angebliche prozessuale Mängel geltend macht, ist diese Rüge unbegründet. Zum einen ist bereits nicht erkennbar, dass den Parteien vom Landgericht kein ausreichendes rechtliches Gehör gewährt wurde. Zum anderen stellt die Entscheidung des Landgerichts auch keine Überraschungsentscheidung dar, weil sich die Parteien intensiv über die Frage der Anwendbarkeit des § 7 HWG ausgetauscht haben und insoweit das Landgericht sein Urteil nicht auf einen überraschenden rechtlichen Aspekt gegründet hat. Im Übrigen ist der Senat – Verfahrensfehler des Landgerichts unterstellt – gem. § 538 ZPO zu einer eigenen Sachentscheidung berufen und entscheidet über den erstinstanzlichen Prozessstoff und das Berufungsvorbringen. Die Klägerin kann ihren erstinstanzlichen Vortrag im Berufungsverfahren ergänzen und somit zur Grundlage der Entscheidung des Senats machen. Eine etwaige Verletzung rechtlichen Gehörs der Klägerin wäre somit im Rahmen des Berufungsverfahrens geheilt worden. b. Das Landgericht hat die Klage jedoch unter Verstoß gegen materielles Recht zu Unrecht abgewiesen. Die Klägerin hat gegen die Beklagte dem Grunde nach einen Anspruch auf Schadensersatz gem. § 945 ZPO. Es besteht auch eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass der geltend gemachte Anspruch auch unter Berücksichtigung der Einwendungen der Beklagten zumindest teilweise besteht. Die genaue Höhe des Schadensersatzanspruchs ist in einem anschließenden Betragsverfahren zu ermitteln. Die von der Beklagten gegen die Klägerin erwirkten streitgegenständlichen einstweiligen Verfügungen waren von Anfang an ungerechtfertigt. Die Beklagte ist deshalb gem. § 945 ZPO verpflichtet, der Klägerin den Schaden zu ersetzen, der ihr aus der Vollziehung dieser einstweiligen Verfügungen entstanden ist. aa. Die Beklagte ist hinsichtlich eines Anspruchs aus § 945 ZPO passiv legitimiert. Die Beklagte nimmt zwar in ihrer Rolle als Selbstverwaltung der Apotheker im Gebiet Z. in der Form einer Körperschaft des öffentlichen Rechts hoheitliche Aufgaben wahr, nämlich zum Beispiel in den Bereichen Aus-, Fort- und Weiterbildung, Berufsrecht oder Notdienstbereitschaft. In dieser Funktion handelt sie gegenüber ihren Mitgliedern auch hoheitlich. Sie übt jedoch nicht die Aufsicht über die Apotheken im Bezirk aus; diese Aufgabe ist in Z. den Gesundheitsbehörden der Kreise bzw. kreisfreien Städte zugewiesen. Die unteren Gesundheitsbehörden werden dabei durch das Landeszentrum Gesundheit Z. unterstützt, das auch übergeordnete Überwachungs-, Dokumentations- und Schulungsaufgaben wahrnimmt und über einen Fachbereich für Arzneimittel, Produkt- und Anwendungssicherheit verfügt. Gegenüber der Klägerin hat die Beklagte jedoch bei Beantragung des Erlasses der streitgegenständlichen Verfügungen nicht den Weg gewählt, die Aufsichtsbehörden einzuschalten oder per öffentlich-rechtlichem Verwaltungshandeln gegen die Klägerin vorzugehen, sondern sie hat die Zivilgerichte angerufen. Sie hat insoweit nicht als „öffentliche Hand“, sondern wie eine Privatperson gehandelt (vgl. BGH NJW 1970, 1459). Hieran muss sie sich auch festhalten lassen. Auch aus der von der Beklagten herangezogenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. August 1990 (NVwZ 1991, 270) folgt nichts anderes. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht in dem dort zu entscheidenden Fall eine Schadensersatzpflicht aufgrund des Rechtsgedankens der §§ 717 Abs. 2, 945 ZPO abgelehnt, jedoch hatte die Behörde dort die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsaktes angeordnet, der sich im Anfechtungsprozess als rechtswidrig erwiesen hatte. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht damit begründet, dass die „Unanwendbarkeit des § 945 ZPO in diesem Fall“ dem Umstand Rechnung trage, dass die Interessenlage hier typischerweise eine andere sei als in den Fällen des § 945 ZPO. Zwar beruhe diese Vorschrift – so das BVerwG – auf dem auch in § 717 Abs. 2 ZPO zum Ausdruck kommenden Rechtsgedanken, dass die Vollstreckung aus einem noch nicht endgültigen Vollstreckungstitel auf Gefahr des Gläubigers erfolge. Der sofortige Vollzug im Falle des § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO sei aber – anders als die Vollstreckung aufgrund vorläufiger Titel nach den § 717 Abs. 2 ZPO und § 945 ZPO – grundsätzlich nur zulässig, wenn er durch überwiegende öffentliche Interessen geboten sei. Daran fehle es bei der Behörde auch an der – für die Aufbürdung der Schadensersatzpflicht entscheidenden – Freiheit des „Gläubigers“, sich mit Risiko für oder ohne Risiko gegen die vorzeitige Durchsetzung einer Rechtsposition zu entscheiden. In dieser Situation befand sich die Beklagte jedoch nicht, als sie die einstweiligen Verfügungen gegen die Klägerin beantragt bzw. die Hauptsacheverfahren geführt hat. Sie war nicht als (Aufsichts-)Behörde aufgrund überwiegender öffentlicher Interessen gehalten - quasi verpflichtet -, gegen die Klägerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes vorzugehen. Sie konnte vielmehr abwägen und frei entscheiden, auf dem Zivilrechtswege Verfügungsanträge gegen die Klägerin einzureichen und sie nach Erlass zu vollziehen oder auf anderem Wege gegen die ihrer Ansicht nach unzulässigen Werbeaktionen vorzugehen. Soweit sich die Beklagte auf die Vorschrift des § 6 Heilberufsgesetz NRW (HeilBerG NRW) beruft, gehört gem. § 6 Abs. 1 Nr. 7 HeilBerG NRW zu den Aufgaben der Beklagten zwar auch die Wahrnehmung der „beruflichen Belange der Kammerangehörigen“. Hierunter fallen jedoch diejenigen Angelegenheiten, die unmittelbar die Berufsausübung der Apothekerinnen und Apotheker betreffen, z.B. Ausbildungsrichtlinien, Fortbildungen etc. Die Regelung gesundheitspolitscher Fragen und die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften des Arzneimittelgesetzes gehört dagegen nicht zu den den Kammern über § 6 HeilBerG NRW zugewiesenen Aufgaben. Auf einem ihr nicht gesetzlich zugewiesenen Aufgabenbereich kann die Beklagte nicht hoheitlich tätig werden. bb. Die Beklagte hat gegen die Klägerin die folgenden einstweiligen Verfügungen gem.§ 935 ZPO erwirkt, die (noch) Gegenstand des Berufungsverfahrens sind: (1) Einstweilige Verfügung des Landgerichts Köln vom 8. Mai 2013(Az. 84 O 90/13) – „ 20 €-Prämie“; (2) Einstweilige Verfügung des Landgerichts Köln vom 26. September 2013(Az. 84 O 220/13) – „ Freundschaftswerbung – X./Hotelgutschein “ (3) Einstweilige Verfügung des Landgerichts Köln vom 5. November 2013(Az. 84 O 256/13) – „ 10 € Fahrtkostenerstattung“ (4) Einstweilige Verfügung des Landgerichts Köln vom 4. November 2014(Az. 84 O 208/14) – „ 10 Euro Gutschein für Ihr Rezept “ (5) Einstweilige Verfügung des Landgerichts Köln vom 29. September 2015(Az. 81 O 82/15) – „5 € Gutschein“ Diese einstweiligen Verfügungen sind von der Beklagten jeweils ordnungsgemäß durch Zustellung an die Klägerin gem. § 928 ZPO vollzogen worden. Die Vollziehung der Verbotsverfügung vom 8. Mai 2013 erfolgte am 14. Mai 2013, die Vollziehung der Verbotsverfügung vom 26. September 2013 am 2. Oktober 2013, die Vollziehung der Verbotsverfügung vom 5. November 2013 am 21. Januar 2014, die Vollziehung der Verbotsverfügung vom 4. November 2014 am 30. Dezember 2014 und die Vollziehung der Verbotsverfügung vom 29. September 2015 am 26. Mai 2016. Soweit die Klägerin ihren Klageantrag zu Ziff. 1 erstinstanzlich auch auf die einstweilige Verfügung des Landgerichts Köln vom 24. November 2014 (Az. 84 O 225/14 – „ 50% UVP/AVP Bannerwerbung“ ) gestützt hat, hat sie mit Schriftsatz vom 6. Dezember 2021 (Bl. 1092 GA) klargestellt, dass sie hieran infolge des im Oktober 2020 erfolgten rechtskräftigen Abschlusses des Hauptsacheverfahrens zu diesem Verfügungsverfahren nicht mehr festhalte. Mit Schriftsatz vom 26. Juli 2021 hat die Klägerin zudem geltend gemacht, ihren mit dem Klageantrag zu Ziff. 1 geltend gemachten Anspruch auch auf die Vollziehung der einstweiligen Verfügung vom 29. September 2015 (Az. 81 O 82/15) – „5 Euro Gutschein“ stützen zu wollen. Die einstweilige Verfügung, die erstinstanzlich nicht streitgegenständlich war, ist der Klägerin erst am 26. Mai 2016 zugestellt worden und war somit nicht Gegenstand des zunächst auf den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2015 beschränkten Klageantrags. Erst nach der Klageerweiterung vom 19. Dezember 2019, mit dem die Klägerin den Schadenszeitraum bzgl. des Klageantrags zu Ziff. 1 bis zum 30. September 2016 und bzgl. des Klageantrags zu Ziff. 2 bis zum 31. Dezember 2016 erweitert hat, hat die Klägerin ihre Ansprüche auch auf die einstweilige Verfügung vom 29. September 2015 gestützt. cc. Die einstweiligen Verfügungen haben sich als von Anfang an ungerechtfertigt erwiesen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Beklagte im Zeitpunkt der Vollziehung der streitgegenständlichen einstweiligen Verfügungen in gutem Glauben an ihr vermeintliches Recht gehandelt hat. Der materiell-rechtliche Schadensersatzanspruch des § 945 ZPO begründet eine verschuldensunabhängige Risikohaftung, die weder Rechtswidrigkeit noch Schuld voraussetzt (BGH NJW 2017, 1600). Er weist dem Gläubiger und Antragsteller damit das Risiko zu, das er in einer bezüglich des Hauptverfahrens noch ungewissen Rechtslage die gefahrgeneigten Maßnahmen des einstweiligen Rechtsschutzes in Anspruch nimmt (Drescher in: Münchener Kommentar, ZPO, 6. Auflage 2020, Rn. 4). (1) Eine Rechtfertigung der streitgegenständlichen einstweiligen Verfügungen ergibt sich nicht daraus, dass die Klägerin – wie die Beklagte behauptet – insgesamt ein „unzulässiges Geschäftsmodell“ betreibt und ihr die den streitgegenständlichen Verfügungen zugrunde liegenden Werbeaktionen schon deshalb verboten gewesen seien. Soweit die Beklagte mit Schriftsatz vom 29. November 2021 unter Vorlage geschwärzter Rechnungen geltend gemacht hat, die Beklagte versende Arzneimittel in Länder, in denen sie nicht zugelassen seien, hat die Beklagte diesen Vorwurf nicht weiter substantiiert, nachdem die Klägerin mit Schriftsatz vom 1. Dezember 2021 dem Vorwurf entgegengetreten ist und unter Vorlage der entsprechenden Rechnungskopien (Anlagenkonvolut K 100) vorgetragen hat, dass die Klägerin Arzneimittel ausschließlich nach Deutschland versende und in den Fällen, die sich aus Anlage BB6 ergeben, lediglich die Rechnungen auf Wunsch der Kunden an eine ausländische Rechnungsadresse gesandt habe. (2) Der Vertrieb von Arzneimitteln durch die Klägerin aus den Niederlanden an Endkunden in Deutschland ist auch nicht wegen Verstoßes gegen § 73 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 1 a Satz 3 AMG unzulässig. Gem. § 73 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 1 a AMG setzt der Versandhandel mit zugelassenen Arzneimitteln aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nach Deutschland u.a. voraus, dass die Arzneimittel von einer Apotheke versandt werden, welche für den Versandhandel nach ihrem nationalen Recht, soweit es dem deutschen Apothekenrecht im Hinblick auf die Vorschriften zum Versandhandel entspricht, befugt ist. Die Klägerin betreibt eine Apotheke nach niederländischem Recht. Dies hat sie durch Vorlage von Auszügen aus dem niederländischen Apothekenregister (Auszug vom 4. Juni 2015 vorgelegt als Anlage K 29; Auszug vom 25. November 2021, vorgelegt als Anlage K 104) sowie durch Vorlage eines Schreibens der zuständigen niederländischen Aufsichtsbehörde „Inspectie Gezondheidszorg en Jeug“ vom 6. Dezember 2021 (Anlage K 102) dargelegt. Aus dem Schreiben ergibt sich, dass der Betrieb der Apotheke „H. N.V.“ in den Jahren 2012 bis 2020 von Herrn F. als verantwortlichem Apotheker geführt wurde und seit dem 1. Mai 2020 von Frau T. als verantwortlicher Apothekerin geführt wird. Herr F. hat seine Tätigkeit als Apotheker ausweislich einer ebenfalls von der Klägerin vorgelegten Eintragungsmitteilung des Inspekteurs für Gesundheitswesen in O. (Anlage K 106) zum 1. Juli 2007 am Standort X-weg in B. aufgenommen. Aus der ebenfalls vorgelegten Mitteilung der „Inspectie voor de Gezondheidszorg“ (Anlage K 103) ergibt sich, dass der Umzug der Beklagten an ihren jetzigen Standort nach B., Y-allee zum 1. Juni 2015 der Behörde angezeigt worden und im Register vermerkt worden ist. Die Klägerin hat hierzu ergänzend vorgetragen, dass das niederländische Recht für den Betrieb einer Apotheke lediglich eine Anzeigepflicht vorsehe und kein Erfordernis der Genehmigung im Sinne einer Betriebserlaubnis kenne. Gem. Art. 61 des niederländischen Apothekengesetzes sei eine Apotheke verpflichtet, einen Apotheker zu benennen, der in das Register der niedergelassenen Apotheker für den Standort der Apotheke eingetragen ist. Die niederländische Aufsichtsbehörde für das Gesundheitswesen und Jugend („Inspectie voor Gezondheidszorg en Jeugd“) führe das Apothekenregister und aktualisiere es im 14-Tages-Rhythmus. Diesem Vortrag ist die Beklagte nicht substantiiert entgegengetreten. Die Beklagte ist auch nach niederländischem Recht zum Versandhandel von Arzneimitteln befugt. Dies ergibt sich schon aus dem von der Beklagten vorgelegten Bericht der „Inspectie voor de Gezondheidszorg“ vom 8. April 2016. In dem Bericht führt die Aufsichtsbehörde aus, dass die Klägerin den Handel mit in Deutschland zugelassenen Medikamenten nach Deutschland betreibe. Schließlich besteht auch ein äquivalentes Schutzniveau bzw. ein mit Deutschland vergleichbarer Standard für den Versandhandel mit Arzneimitteln aus den Niederlanden i.S.d. § 73 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 1 a AMG. § 73 Absatz 1 Satz 3 AMG sieht vor, dass das Bundesministerium in regelmäßigen Abständen eine aktualisierte Übersicht über die Mitgliedstaaten veröffentlicht, in denen für den Versandhandel und den elektronischen Handel mit Arzneimitteln dem deutschen Recht vergleichbare Standards bestehen. Unter Bezugnahme auf diese Regelung hat das Bundesministerium für Gesundheit am 5. Juli 2011 eine „Bekanntmachung der Übersicht zum Versandhandel mit Arzneimitteln nach § 73 Absatz 1 Satz 3 des Arzneimittelgesetzes“ (nachfolgend „Bekanntmachung“) veröffentlicht. Diese sieht vor, dass für Arzneimittel, die zur Anwendung am oder im menschlichen Körper bestimmt sind, die Vergleichbarkeit in den Niederlanden besteht, soweit Versandapotheken gleichzeitig eine Präsenzapotheke unterhalten. Diese Voraussetzungen werden von der Klägerin erfüllt. Das Erfordernis, dass in dem betreffenden Mitgliedstaat dem deutschen Recht entsprechende Versandhandelsregelungen bestehen, soll gewährleisten, dass der Arzneimittelversand aus dem EU-Ausland das deutsche Schutzniveau nicht unterschreitet (BGH GRUR 2008, 275 – Versandhandel mit Arzneimitteln, unter Hinweis auf die Begründung des Entwurfs eines GKV-Modernisierungsgesetzes, BT-Dr 15/1525, Seite 166). Die „Bekanntmachung der Übersicht zum Versandhandel mit Arzneimitteln nach § 73 Absatz 1 Satz 3 des Arzneimittelgesetzes“ bindet die Gerichte dabei insoweit, als sie feststellt, dass in bestimmten Mitgliedstaaten der Europäischen Union – gegebenenfalls unter bestimmten Voraussetzungen – zum Zeitpunkt der Veröffentlichung vergleichbare Sicherheitsstandards bestanden (BGH, aaO zu der wortgleichen Bekanntmachung vom 16. Juni 2005). Da der Bekanntmachung ein Vergleich der rechtlichen Vorgaben für den Versandhandel in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu Grunde liegt, bei dem die jeweiligen nationalen Besonderheiten berücksichtigt wurden, ist diese Frage im Falle eines Versandhandels aus den Niederlanden nach den für den Betrieb einer Präsenzapotheke in den Niederlanden bestehenden Erfordernissen und nicht anhand der Regelung in § 11a ApoG zu beurteilen (BGH, aaO). Somit ist das vom Bundesministerium für Gesundheit in seiner Bekanntmachung für den Versandhandel aus den Niederlanden verlangte zusätzliche Erfordernis der „gleichzeitigen Unterhaltung“ einer „Präsenzapotheke“ nicht gleichzusetzen mit der Regelung in § 11a Satz 1 Nr. 1 ApoG, die die Zulässigkeit des Versandhandels mit Arzneimitteln ausdrücklich davon abhängig macht, dass der Versand „aus einer öffentlichen Apotheke zusätzlich zu dem üblichen Apothekenbetrieb“ erfolgt (OLG Frankfurt NJOZ 2007, 5756, wiederum zu der wortgleichen Bekanntmachung vom 16. Juni 2005). Demnach muss die in den Niederlanden zusätzlich zum Versandhandel unterhaltene Präsenzapotheke nicht alle Voraussetzungen einer öffentlichen Apotheke im Sinne des deutschen Rechts erfüllen. Sie muss lediglich die nach niederländischem Recht registriert und im Übrigen so gestaltet sein, dass sie den in der Bekanntmachung zum Ausdruck gebrachten Vorstellungen einer Gleichwertigkeit gerecht wird (OLG Frankfurt, aaO). Da die Bekanntmachung jedenfalls auf das in § 11a Satz 1 Nr. 1 ApoG enthaltene Erfordernis des Vertriebs „aus einer öffentlichen Apotheke zusätzlich zu dem üblichen Apothekenbetrieb“ verzichtet, sind keine hohen Anforderungen an die Qualität der Ausstattung und die Größe der „gleichzeitig betriebenen“ Präsenzapotheke im Sinne der Bekanntmachung zu stellen. Es reicht vielmehr jede in einem Geschäftslokal tatsächlich betriebene, öffentlich zugängliche – und nach niederländischem Recht zugelassene – Apotheke, in der Arzneimittel von jedermann direkt erworben werden können (OLG Frankfurt, aaO). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist davon auszugehen, dass die Beklagte in den Niederlanden eine Präsenzapotheke im Sinne der Bekanntmachung der Übersicht zum Versandhandel mit Arzneimitteln nach § 73 Absatz 1 Satz 3 des Arzneimittelgesetzes betreibt. Die Klägerin hat geltend gemacht, sowohl an ihrem vorherigen Standort in B., X-weg jedenfalls seit 2012 eine Präsenzapotheke betrieben zu haben, als auch seit ihrem Umzug im Jahre 2015 an ihrem neuen Unternehmenssitz in B., Y-allee, eine öffentliche Apotheke im Sinne einer Präsenzapotheke zu betreiben. Das Vorhandensein einer „Präsenzapotheke“ im Sinne der Bekanntmachung am vorherigen Unternehmenssitz im X-weg in B. war Gegenstand eines Rechtsstreits vor dem Landgericht Frankfurt (Az. 11 O 64/01, Urteil vom 21. Juli 2006). Das Landgericht Frankfurt hat in dem Rechtsstreit nach Durchführung einer Beweisaufnahme festgestellt, dass die Klägerin am dortigen Standort eine Präsenzapotheke unterhielt und war deshalb der Auffassung, dass die Klägerin zum Versand von verschreibungspflichtigen und nicht verschreibungspflichtigen apothekenpflichtigen Arzneimitteln nach Maßgabe des § 73 AMG berechtigt sei. Das Urteil wurde durch Urteil des Oberlandegerichts Frankfurt vom 28. Juni 2007 bestätigt und ist rechtskräftig (OLG Frankfurt, NJOZ 2007, 5756). Die im Rahmen der Beweisaufnahme des Landgerichts Frankfurt festgestellte Tatsache, dass die Klägerin im X-weg im Jahre 2006 eine öffentliche Apotheke betrieb, hat die Beklagte in tatsächlicher Hinsicht in diesem Rechtsstreit nicht substantiiert bestritten. Der Umstand steht deshalb – jedenfalls zunächst für den Zeitraum, über den das Landgericht Frankfurt zu entscheiden hatte – fest. Die Klägerin hat weiter vorgetragen, dass sie den Betrieb dieser Apotheke am Standort X-weg bis zu ihrem Umzug in die Y-allee in B. im Jahr 2015 in gleicher Weise fortgeführt habe. Deshalb ist auch für den Zeitraum bis zum Standortwechsel im Jahre 2015 davon auszugehen, dass die Klägerin im X-weg eine Präsenzapotheke betrieb. Dafür, dass die Klägerin diese Präsenzapotheke am Standort X-weg in dem Zeitraum 2006-2015 aufgegeben oder eingeschränkt hat, gibt es keine Anhaltspunkte und solche sind auch von der Beklagten nicht vorgetragen worden. Seit ihrem Umzug betreibt die Klägerin an ihrem neuen Unternehmenssitz Y-allee in B. ebenfalls eine Präsenzapotheke im Sinne der Bekanntmachung. Das steht für den Senat nach dem Vortrag der Parteien und der in der mündlichen Verhandlung vom 7. Dezember 2022 erfolgten informatorischen Anhörung des Justiziars der Klägerin, Herrn S., fest, § 286 ZPO. Die Klägerin hat ein Foto vorgelegt, auf dem zu sehen ist, dass ein separater Eingang zum Hauptgebäude existiert, der mit einem darüber angebrachten Schild „H. Apotheek“ versehen ist (Bl. 211 GA). Der Eingang ist – dies ist zwischen den Parteien unstreitig - nicht ausschließlich über das Verwaltungsgebäude der Klägerin zu betreten, sondern von außen frei zugänglich. Soweit die Beklagte geltend gemacht hat, das Verwaltungsgebäude und die vermeintliche Apotheke befänden sich auf einem Privatgelände, das nur für Befugte betreten werden könne, so dass der Zugang zu der Apotheke jedenfalls nicht öffentlich bzw. faktisch dem allgemeinen Publikum nicht möglich sei, steht dieser Vortrag bereits im Widerspruch zu ihrem weiteren Vorbringen im Zusammenhang mit den von ihr im Juli 2017 durchgeführten Testkäufen. Denn auch nach dem Vortrag der Beklagten wurde den von ihr beauftragten Testkäufern der Zugang zu der „Apotheek“ gewährt. Dass eine Zugangskontrolle stattgefunden habe oder die Testkäufer des Geländes mit der Begründung, es handele sich um Privatgelände, verwiesen worden seien, trägt auch die Beklagte nicht vor. In tatsächlicher Hinsicht ist zudem unstreitig, dass – nach dem eigenen Vortrag der Beklagten – in der „Apotheek“ im Verwaltungsgebäude der Klägerin die Testkäufer der Beklagten Medikamente erwerben konnten. Dass die „Apotheek“ lediglich aus einem kleinen Nebenraum besteht, dort nur eine beschränkte Auswahl von Arzneimitteln erworben werden kann und – von der Klägerin zugestanden – vor allem Mitarbeiter der Klägerin und Angestellte der umliegenden Unternehmen dort Arzneimittel kaufen, steht der Einordnung der Apotheke als „Präsenzapotheke“ im Sinne der Bekanntmachung nicht entgegen. Auch der Umstand, dass außerhalb des Betriebsgeländes kein Hinweis auf eine öffentliche Apotheke vorhanden ist, führt nicht dazu, dass die „Apotheek“ nicht die Anforderungen der Bekanntmachung erfüllt. Die „Apotheek“ verfügt nach dem eigenen Vortrag der Beklagten über die für Geschäfte des Einzelhandels üblichen Öffnungszeiten (Montag – Freitag, 8 – 17.30 Uhr, Samstag 8 – 13.30 Uhr). Dass es außerhalb des Betriebsgeländes kein Schild gibt, das auf die Apotheke hinweist, ist insofern ohne Relevanz, weil der Zugang Dritten möglich ist, wie sich aus den Testkäufen und dem von dem Justiziar der Klägerin geschilderten Umstand, dass die Apotheek auch von Angestellten der umliegenden Unternehmen aufgesucht wird, ergibt. Dass sie nur über ein eingeschränktes Sortiment an Medikamenten verfügt, steht der Annahme einer „Präsenzapotheke“ ebenfalls nicht entgegen. Es ist ausreichend, dass die Apotheke in den Niederlanden registriert ist, sie öffentlich zugänglich ist und dort Arzneimittel von jedermann direkt erworben werden können (vgl. OLG Frankfurt, aaO). Die in § 11a Satz 1 Nr. 1 ApoG aufgestellten Voraussetzungen muss sie gerade nicht erfüllen. Auch wenn davon auszugehen ist, dass die Klägerin mit dem Betrieb der Präsenzapotheke nicht das Ziel verfolgt, nennenswerten zusätzlichen Umsatz zur Versandapotheke zu erzielen, sondern die Apotheke jedenfalls hauptsächlich zu dem Zweck unterhält, die in der Bekanntmachung aufgestellten Voraussetzungen für den Versandhandel mit Medikamenten aus den Niederlanden nach Deutschland zu erfüllen, genügt das nicht, um den Betrieb der „Apotheek“ nicht ausreichen zu lassen. Hätte der Gesetzgeber strengere Anforderungen an die Ausstattung und den Betrieb einer Präsenzapotheke im Sinne der Bekanntmachung aufstellen wollen, hätte er dies – z.B. unter Bezugnahme auf das Apothekengesetz – regeln können. Soweit die Klägerin pauschal vorgetragen hat, die Beklagte betriebe eine sog. „Grensapotheke“ d.h. eine Apotheke, die ausschließlich Medikamente an Personen liefere, die in einem anderen EU-Staat leben und das niederländische Recht für eine solche „Grensapotheke“ vorsehe, dass sich die Zulässigkeit des Betriebs der Apotheke nach den Gesetzen und Vorschriften des EU-Mitgliedstaats richte, in dem der Patient lebe, gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin einer Genehmigung oder Erklärung der deutschen Aufsichtsbehörden zum Betrieb ihrer „Präsenzapotheke“ in den Niederlanden bedarf. Der insoweit unsubstantiierte Vortrag der Beklagten ist von der Klägerin bestritten worden. Dafür ist nach dem zuvor Gesagten nichts ersichtlich. (3) Die streitgegenständlichen einstweiligen Verfügungen sind auch nicht gem. § 7 Abs. 1 HWG gerechtfertigt. Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 HWG ist es unzulässig, Zuwendungen oder sonstige Werbegaben anzubieten, anzukündigen oder zu gewähren, wenn keine der in den Nrn. 1 bis 5 dieser Vorschrift geregelten Ausnahmen vorliegt. Die Regelung des § 7 Abs. 1 HWG soll durch eine weitgehende Eindämmung der Wertreklame im Bereich der Heilmittel der abstrakten Gefahr begegnen, dass Verbraucher bei der Entscheidung, ob und welche Heilmittel sei in Anspruch nehmen, durch die Aussicht auf Werbegaben unsachlich beeinflusst werden (BGH GRUR 2017, 641; BGH GRUR 2009, 1082 – DeguSmiles & more). Das Heilmittelwerbegesetz gilt allein für produktbezogene Werbung, d.h. Produkt- und Absatzwerbung, nicht dagegen für allgemeine Firmenwerbung (Unternehmens- und Imagewerbung), die ohne Bezugnahme auf bestimmte Produkte für das Ansehen und die Leistungsfähigkeit des Unternehmens allgemein wirbt (BGH GRUR 2006, 949 – Kunden werben Kunden). Ob die zu beurteilende Werbung Absatz- oder Firmenwerbung ist, hängt maßgeblich davon ab, ob nach dem Gesamterscheinungsbild der Werbung die Darstellung des Unternehmens oder aber die Anpreisung bestimmter oder zumindest individualisierbarer Produkte im Vordergrund steht (BGH GRUR 2017, 635 – Freunde werben Freunde). Die streitgegenständlichen einstweiligen Verfügungen hatten Werbeaktionen zum Gegenstand, die entweder das gesamte Angebot der rezeptpflichtigen Medikamente oder sogar das gesamte Angebot der Klägerin – also sowohl die rezeptpflichtigen, als auch frei verkäufliche Arzneimittel – umfassten. Die Werbeaktionen sind sämtlich als produktbezogen anzusehen. Die angegriffenen Werbemaßnahmen werden deshalb grundsätzlich vom Anwendungsbereich des § 7 HWG erfasst. Denn bei der Werbung einer Versandapotheke handelt es sich auch dann nicht um reine Imagewerbung, wenn sie sich auf das gesamte Sortiment der Versandapotheke bezieht (BGH, aaO). Es ist kein überzeugender Grund ersichtlich, den vom Gesetzgeber im Bereich der Heilmittelwerbung als grundsätzlich unerwünscht angesehenen Anreiz einer Wertreklame gerade dann hinzunehmen, wenn diese Form der Reklame für eine besonders große Zahl von Heilmitteln eingesetzt wird (BGH, aaO, Rdnr. 31). Die Eignung der Zuwendung, den Absatz eines Heilmittels durch einen unsachlichen Einfluss auf den Kunden zu steigern, hängt nicht davon ab, ob die Zuwendung allein für genau bekannte Arzneimittel, eine nicht näher eingegrenzte Vielzahl von Arzneimitteln oder sogar für das gesamte Sortiment angekündigt und gewährt wird (BGH GRUR 2009, 1082 – DeguSmiles & more). Die den einstweiligen Verfügungen zugrunde liegenden Werbeaktionen der Klägerin fallen jedoch nicht unter das Verbot des § 7 Abs. 1 Satz 1 HWG, weil die in der Werbung angekündigten Zuwendungen oder Werbegaben von der Ausnahmevorschrift des § 7 Abs. 1 Nr. 2 lit. a) HWG erfasst werden (hierzu nachfolgend unter (a)). Unter die Vorschrift des § 7 Abs. 1 Nr. 2 lit. a) HWG fallende Werbung ist nur dann gem. § 7 Abs. 1 Nr. 2 HWG – als Rückausnahme - unzulässig, soweit die Zuwendungen oder Werbegaben entgegen den Preisvorschriften gewährt werden. Die Tatbestandsvoraussetzungen des 7 Abs. 1 Nr. 2 HWG können bei einer Werbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel deshalb nur bejaht werden, wenn festgestellt wird, dass ein Verstoß gegen das Arzneimittelpreisrecht vorliegt (vgl. BGH GRUR 2017, 635 – Freunde werben Freunde). Ein solcher Verstoß liegt jedoch nicht vor (hierzu nachfolgend unter (b). (a) Die streitgegenständlichen einstweiligen Verfügungen verboten Werbung der Klägerin, die den angesprochenen (potentiellen) Kunden Zuwendungen oder Werbegaben ankündigten bzw. anboten, die in einem bestimmten oder auf bestimmte Art zu berechnenden Geldbetrag i.S.d. § 7 Abs. 1 Nr. 2 lit. a) HWG gewährt werden sollten. (aa) Die einstweilige Verfügung des Landgerichts Köln vom 8. Mai 2013 (Az. 84 O 90/13 – „ 20 €-Prämie“ ) verbot eine Werbeaktion der Klägerin, bei der dem Kunden für die Teilnahme an einem sog. „Arzneimittelcheck“ - einer Kundenbefragung – bei dem Erwerb eines rezeptpflichtigen Medikaments eine Prämie zwischen 2,50 € und 20,- € - je nach Erkrankung – ausgelobt wurde. Die ausdrücklich als „Geldprämie“ bezeichnete Prämie wurde dem Kunden gewährt, wenn er sein Kassen- oder Privatrezept einsandte und am „Arzneimittel-Check“ teilnahm. Die Höhe der versprochenen Prämie richtete sich nach der Komplexität der Erkrankung bzw. dem Preis des rezeptpflichtigen Medikaments. So wurde für die Einsendung eines Rezepts betreffend eines Medikaments für die hormonelle Kontrazeption eine Prämie in Höhe von 2,50 € versprochen; für Medikamente zur Therapie schwerer chronischer Krankheiten (z.B. Parkinson) stellte die Klägerin die Zahlung einer Prämie zwischen 2,50 € und 20,- € in Aussicht. Der Begriff der Werbegabe erfasst grundsätzlich jede aus der Sicht des Empfängers nicht berechnete geldwerte Vergünstigung (BGH GRR 2020, 659 – Gewinnspielwerbung I). Da die angebotene Geldprämie in einer bestimmten, in Euro bemessenen Höhe angebotenen wird, stellt sie auch eine Werbegabe dar, die in Form eines bestimmten Geldbetrages gewährt wird i.S.d. § 7 Abs. 1 Ziff. 2 a) HWG. (bb) Mit der einstweiligen Verfügung des Landgerichts Köln vom 26. September 2013 (Az. 84 O 220/13 - „ Freundschaftswerbung – X./Hotelgutschein “) wurde der Klägerin eine Werbung untersagt, mit der sie Kunden, die andere Kunden warben, einen Hotelgutschein im Wert von ca. 150.- € oder eine X.-Mitgliedschaft für 1 Jahr im Wert von 44,50 € in Aussicht stellte. Voraussetzung für den Erhalt des Hotelgutscheins bzw. die beitragsfreie, einjährige X.-Mitgliedschaft war, dass der geworbene Kunde ein Rezept einreicht oder rezeptfreie Produkte im Gesamtwert von mindestens 20,- € bestellte. Jeder neu geworbene Kunde erhielt außerdem einen Gutschein im Wert von 5,- € zum Bestellen rezeptfreier Medikamente oder Gesundheits- und Pflegeprodukte. Auch die Auslobung eines Hotelgutscheins bzw. einer beitragsfreien X.-Mitgliedschaft stellt das Anbieten einer geldwerte Vergünstigung und damit eine Werbegabe im Sinne des § 7 Abs. 1 Ziff. 2 a) HWG dar, die in einem bestimmten Geldbetrag gewährt wird. Zwar hatte diese Werbeaktion nicht die Gewährung eines direkten Rabatts bei einer Bestellung zur Folge, von der der (Bestands-)Kunde bei dem Erwerb eines rezeptpflichtigen Medikaments unmittelbar profitierte. Es wird jedoch ein indirekter (Geld-)Rabatt ausgelobt, von dem ein (Bestands-)Kunde unmittelbar nachdem er ein Medikament bei der Klägerin bestellt hatte und über eine Kundenkennung verfügte, profitieren konnte, wenn er einen Neukunden warb. Da der Zweck des § 7 HWG, der vor allem darin besteht, durch eine weitgehende Eindämmung der Wertreklame im Arzneimittelbereich der abstrakten Gefahr einer unsachlichen Beeinflussung zu begegnen, die von einer Werbung mit Geschenken ausgehen kann (BGH GRUR 2012, 1279 – DAS GROSSE RÄTSELHEFT; BGH GRUR 2015, 813 – Fahrdienst zur Augenklinik; BGH GRUR 2015, 504 – Kostenlose Zweitbrille), auch dann berührt wird, wenn nach einer Bestellung ein Geschenk ausgelobt wird, das mit einem bestimmten Geldwert beziffert wird und der Begriff der Werbegabe i.S.d. § 7 Abs. 1 HWG grundsätzlich weit auszulegen ist (Köber in: Münchener Kommentar zum Lauterkeitsrecht, 3. Auflage 2022,§ 7 HWG Rn. 33), fällt auch diese Form der Werbegabe unter die Vorschrift des § 7 Abs. 1 Ziff. 2 a) HWG. Dieser Wertung steht auch nicht die von der Beklagten angeführte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 8. Mai 2013 (BGH GRUR 2020, 550 – Sofort-Bonus II) entgegen. Im dort zu entscheidenden Fall hatte der Bundesgerichtshof gerade nicht zu bewerten, ob ein für jedes verschreibungspflichtige Medikament gewährter „Kundenbonus“ in Höhe von 1,50 €, der mit der Zuzahlung oder mit dem Kaufpreis von bestellten rezeptfreien Produkten verrechnet werden oder dem Kundenkonto für Bestellungen rezeptfreier Produkte gutgeschrieben werden konnte, von § 7 Abs. 1 HWG erfasst wird. Zu entscheiden hatte der Bundesgerichtshof lediglich, ob das Ausloben des streitgegenständlichen Bonus gem. § 3 Abs. 2 UWG einen Verstoß gegen die unternehmerische Sorgfalt darstellt. Aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 8. Mai 2013 (GRUR 2013, 1264 – RezeptBonus) ergibt sich, dass ein Verstoß gegen die arzneimittelrechtliche Preisbindung nicht nur dann vorliegt, wenn der Apotheker ein preisgebundenes Arzneimittel zu einem anderen als dem nach der Arzneimittelpreisverordnung zu berechnenden Preis abgibt, sondern auch dann, wenn für das preisgebundene Arzneimittel zwar der korrekte Preis angesetzt wird, dem Kunden aber gekoppelt mit dem Erwerb des Arzneimittels Vorteile gewährt werden, die den Erwerb für ihn wirtschaftlich günstiger erscheinen lassen. Insbesondere ein über einen bestimmten Geldbetrag lautender Gutschein stellt grundsätzlichen einen entsprechenden Vorteil dar; denn mit ihm können von der Pflicht zur Zuzahlung befreite Kassenpatienten sowie Privatversicherte tatsächlich Geld „verdienen“ und Kassenpatienten immerhin einen Teil der Zuzahlung sparen, indem sie mit den Gutscheinen Waren des täglichen Bedarfs in der Apotheke erwerben (BGH GRUR 2010 – UNSER DANKESCHÖN AN SIE). Diese Bewertung ist auf § 7 Abs. 1 Ziff. 2 a) HWG zu übertragen. (cc) Die Verfügung des Landgerichts Köln vom 5. November 2013 (Az. 84 O 256/13 – „ 10 Euro Fahrtkostenerstattung“ ) bezog sich auf eine Werbeaktion der Klägerin, mit der den Kunden zum „Ausgleich“ für die Kosten der Fahrt zum Briefkasten bei der Bestellung rezeptpflichtiger Medikamente ab 50,- € Bestellwert ein Rabatt in Höhe 10,- € gewährt wurde, der bei Rezepteinsendung sofort vom Rechnungsbetrag abgezogen wurde. Auch mit dieser Werbung bot die Klägerin ihren Kunden somit eine Werbegabe mit einem bestimmten Geldbetrag an, § 7 Abs. 1 Nr. 2 lit. a) HWG. (dd) Gleiches gilt für die einstweilige Verfügung des Landgerichts Köln vom 4. November 2014 (Az. 84 O 208/14 – „ 10 Euro Gutschein für Ihr Rezept “). Mit dieser wurde der Klägerin verboten, damit zu werben, dass der Kunde bei Einsendung eines Rezepts für rezeptpflichtige Arzneimittel einen 10,- € Gutschein erhält, den bei einer nachfolgenden Bestellung rezeptfreier Produkte einlösen kann. Auch wenn die Klägerin in diesem Fall nicht mit der Gewährung eines „Sofort-Rabatts“ geworben hat, sondern der Gutschein erst bei der Folgebestellung zu einem Geldrabatt geführt hat, wird die Werbung von § 7 Abs. 1 Nr. 2 lit. a) HWG erfasst. Denn der Verkehr erkennt regelmäßig in der Auslobung eines Einkaufsgutscheins die Ankündigung eines Preisnachlasses, d.h. eines Barrabatts (OLG Bamberg, GRUR-RR 2014, 89). (ee) Die mit einstweiliger Verfügung des Landgerichts Köln vom 29. September 2015 (Az. 81 O 82/15 - „5 € Gutschein“ untersagte Werbeaktion sah vor, dass der Kunde bei der Bestellung eines rezeptpflichtigen Medikaments bei der Klägerin für die Einsendung seines Rezepts einen Gutschein in Höhe von 5,- € erhält, der direkt vom Rechnungsbetrag abgezogen wurde. Diese Form des Sofort-Rabatt in Höhe eines bestimmten Geldbetrages fällt unter § 7 Abs. 1 Nr. 2 lit. a) HWG. (b) Die sämtlich von der Vorschrift des § 7 Abs. 1 Nr. 2 lit. a) HWG erfassten Werbeaktionen, die der Klägerin durch die streitgegenständlichen Verbotsverfügungen untersagt worden sind, sind auch nicht deshalb unzulässig, weil die angebotenen Werbegaben entgegen der Preisvorschriften von der Klägerin ausgelobt wurden. Die Bestimmungen der Arzneimittelpreisverordnung werden grundsätzlich auch dann verletzt, wenn für das preisgebundene Arzneimittel zwar der korrekte Preis angesetzt wird, dem Kunden aber gekoppelt mit dem Erwerb des Arzneimittels Vorteile gewährt werden, die den Erwerb für ihn wirtschaftlich günstiger erscheinen lassen (vgl. BGH GRUR 2010, 1136 – Unser Dankeschön an Sie). Die Regelung des § 78 Abs. 1 Satz 4 AMG a.F., die vorsah, dass sich die Geltung der Arzneimittelpreisverordnung auch auf Arzneimittel erstreckt, die gem. § 73 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a AMG von einer Apotheke eines Mitgliedstaats der Europäischen Union nach Deutschland versandt werden, steht jedoch mit der Regelung in Art. 34 AEUV und Art. 36 AEUV nicht in Einklang und ist daher gegenüber der in den Niederlanden ansässigen Klägerin nicht anwendbar (EuGH, Urteil vom 19. Oktober 2016, GRUR 2016, 1312 – Deutsche Parkinson Vereinigung/Zentrale). Der Verstoß beruht auf der Annahme des EuGH, die im deutschen Recht vorgesehene Festlegung einheitlicher Abgabepreise für verschreibungspflichtige Arzneimittel stelle eine Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Einfuhrbeschränkung i.S.v. Art. 34 AEUV dar, weil sie sich auf in einem anderen Mitgliedstaat als der Bundesrepublik Deutschland ansässige Apotheken stärker auswirke als auf im deutschen Hoheitsgebiet ansässige Apotheken und der Marktzugang für Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten dadurch stärker behindert werden könne als für inländische Erzeugnisse. Das deutsche Arzneimittelpreisrecht, das für verschreibungspflichtige Humanarzneimittel einheitliche Apothekenabgabepreise festsetze, könne auch nicht mit dem Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen im Sinne von Art. 36 AEUV gerechtfertigt werden, weil es nicht geeignet sei, die mit ihm angestrebten Ziele zu erreichen (EUGH GRUR 2016, 1312). Der Rechtsstreit, welcher der Vorlage an den Europäischen Gerichtshof zugrunde lag, hatte eine Rabattaktion der Klägerin zum Gegenstand, die den mit den streitgegenständlichen Verfügungen verbotenen Werbeaktionen der Klägerin entsprach. Die Klägerin bot Mitgliedern der D.-Vereinigung e.V. bei der Bestellung eines rezeptpflichtigen Medikaments zur Behandlung von Parkinson einen – sofort vom Preis des Medikaments oder dem Zuzahlungsbetrag abzuziehenden – Rabatt („Rezeptbonus“) in Höhe von 2,50 €, einen weiteren Bonus in Höhe von 0,5 % des Warenwerts des rezeptpflichtigen Arzneimittels sowie einen 5,- € Gutschein für die Erstbestellung an. Gründe, die eine abweichende Bewertung der hier streitgegenständlichen Werbeaktionen von derjenigen, die der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs zugrunde lag, rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. Soweit die Beklagte zunächst auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom18. November 2021 (Az. I ZR 214/19 – Gewinnspielwerbung II) rekurriert, lag dem dort zu beurteilenden Sachverhalt eine abweichende Werbeaktion – ein Gewinnspiel – zugrunde. Der Bundesgerichtshof hatte deshalb auch nicht zu prüfen, ob die Rückausnahme des § 7 Abs. 1 Ziff. 2 a) HWG- Gewährung entgegen den Preisvorschriften – eingreift. Denn das im dortigen Fall streitgegenständliche Gewinnspiel ist – so der Bundesgerichtshof – keine Werbegabe, die in einem bestimmten oder auf bestimmte Art zu berechnenden Geldbetrag im Sinne von § 7 Abs. 1 Ziff. 2 a) HWG bestehe. Hierzu hat er ausgeführt, dass der Wert der Teilnahmemöglichkeit an einem Gewinnspiel nicht dem Wert des ausgelobten Gewinns entspreche, selbst wenn dieser Gewinn ein bestimmter Geldbetrag ist, sondern liegt in der mit der Teilnahme an dem Gewinnspiel verbundenen Chance auf den Gewinn. Mit einem „auf eine bestimmte Art zu berechnenden Geldbetrag“ seien Preisnachlässe in prozentualer oder sonst auf einfache Weise zu ermittelnder Höhe gemeint, die auf den Normalpreis gewährt werden. An einer solchen einfachen Ermittlungsmethode fehle es bei einer Chance auf einen Gewinn. Soweit der Bundesgerichtshof weiter ausgeführt hat, dass das Verbot der Veranstaltung eines Gewinnspiels zur Förderung des Verkaufs von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 HW nicht in den Anwendungsbereich der Warenverkehrsfreiheit falle, haben diese Ausführungen keine Relevanz für die hier gegenständlichen Werbeaktionen, weil diese eben kein Gewinnspiel zum Gegenstand hatten, sondern Werbegaben betrafen, die unter § 7 Abs. 1 Ziff. 2 a) HWG fallen. Dementsprechend folgt auch aus dem auf die Vorlage des Bundesgerichtshofs in dem eben angeführten Rechtsstreit ergangenen Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 15. Juli 2021 (C-190/20 DocMorris NV/Apothekerkammer Nordrhein, GRUR 2021, 1325) keine Abkehr von den in der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 19. Oktober 2016 (EuGH GRUR 2016, 1312 – Deutsche Parkinson Vereinigung/Zentrale ) ausgeführten Erwägungen. Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 15. Juli 2021 vielmehr ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Entscheidung vom 15. Juli 2021 nicht im Widerspruch zu den Erwägungen des Urteils vom 19. Oktober 2016 stehe. Das Verbot von Gewinnspielen zur Förderung des Verkaufs von Arzneimitteln habe für die Versandapotheken wesentlich geringere Auswirkungen als das absolute Verbot eines Preiswettbewerbs, um das es in der Entscheidung vom 19. Oktober 2016 gehe. Außerdem betreffe dieses Verbot auch die herkömmlichen Apotheken, die ebenfalls ein Interesse an der Förderung des Verkaufs ihrer Arzneimittel durch Werbegewinnspiele gehabt hätten (EuGH GRUR 2021, 1325, 1328 Rn. 44). Sollten die Ausführungen des Bundesgerichtshofs in seinem Urteil vom 18. November 2021 (Az. I ZR 214/19) unter Randnummer 69 dahingehend zu verstehen sein, dass Art. 7 Abs. 1 HWG nur insoweit keine Anwendung findet, als die Vorschrift gegen die Warenverkehrsfreiheit verstößt, ist der Senat der Auffassung, dass die hier streitgegenständlichen „Rabatt“-Maßnahmen von der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 19. Oktober 2016 (Deutsche Parkinson Vereinigung/Zentrale) erfasst werden und nicht mit der Werbemaßnahme vergleichbar ist, die Gegenstand des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 18. November 2021 war. (4) Die einstweiligen Verfügungen konnten nicht auf § 78 Abs. 1 Satz 1, Satz 4 AMG a.F. i.V.m. §§ 1, 3 AMPreisV gestützt werden. Das Arzneimittelpreisrecht sieht für verschreibungspflichtige Arzneimittel (sog. „Rx“) einheitliche Abgabepreise vor, § 78 Abs. 2 Satz 2 AMG in Verbindung mit den Vorschriften der AMPreisV. Das schließt die Gewährung von direkten oder indirekten Rabatten auf den Apothekenverkaufspreis grundsätzlich aus. Auch eine Werbung mit Prämien oder Gutscheinen – wie vorliegend streitgegenständlich – verstößt unstreitig gegen die Preisbindung. Nach § 78 Abs. 1 Satz 4 AMG a.F. gilt die Arzneimittelpreisverordnung auch für Arzneimittel, die im Wege des Versandhandels in den Geltungsbereich des Arzneimittelgesetzes verbracht werden. Die Vorschrift war mit Wirkung zum 26. Oktober 2012 eingeführt worden, nachdem der Gemeinsame Senat der obersten Bundesgerichte mit Entscheidung vom 22. August 2012 die Anwendung der Preisbindungsregeln auf grenzüberschreitenden Versandhandel mit Arzneimitteln im europäischen Ausland für zulässig erachtet hatte. Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 19. Oktober 2016(Rs. C-148/15 – Deutsche Parkinson Vereinigung e.V.) wirkt auch auf den hier vorliegenden Rechtsstreit. Zunächst wirkt es nicht lediglich zwischen den Parteien des Ursprungrechtstreits (inter partes), sondern auch inter omnes. Zudem wirkt es ex tunc, d.h. auf den Zeitpunkt der Vollziehung der streitgegenständlichen einstweiligen Verfügungen zurück (Ehricke in: Streinz, EUV/AEUV, 3. Auflage 2018, Art. 267 AEUV Rn. 69, Rn. 75). In der Folge hatte die Klägerin auch mit ihren auf § 927 ZPO gestützten Anträgen auf Aufhebung von vier einstweiligen Verfügungen beim Landgericht Köln Erfolg. Dafür, dass vorliegend ausnahmsweise nicht von einer Rückwirkung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 19. Oktober 2016 ausgegangen werden kann, gibt es keine Anhaltspunkte. Voraussetzung für den Ausschluss der grundsätzlichen Rückwirkung ist, dass Unklarheiten des anzuwendenden Rechts oder das Verhalten der Unionsorgane bzw. der Mitgliedstaaten einen „Zustand der Unsicherheit“ geschaffen haben, der es nicht angemessen erscheinen lässt, in gutem Glauben begründete Rechtsverhältnisse rückwirkend in Frage zu ziehen (Ehricke, aaO, Art. 267 AEUV Rn. 75). Dass diese Umstände vorliegen, hat die Beklagte nicht dargelegt. Es ist auch keine erneute Vorlage an den EuGH – wie von der Beklagten angeregt – angezeigt. Eine erneute Vorlage kommt dann in Betracht, wenn das nationale Gericht beim Verständnis oder der Anwendung des Urteils Schwierigkeiten hat, wenn es dem Gerichtshof eine neue Rechtsfrage oder wenn es ihm neue Gesichtspunkte unterbreitet, die ihn dazu veranlassen könnten, eine bereits gestellte Frage abweichend zu beantworten (EuGH, Beschluss vom 5. März 1986, Rs. C-69/85). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. In dem Verfahren „Deutsche Parkinsonvereinigung“ hat der Europäische Gerichtshof festgestellt, dass hinsichtlich der Geeignetheit der nationalen Preisbindungsvorschriften zur Gewährleistung einer flächendeckenden und gleichmäßigen Versorgung mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln kein hinreichender Beweis erfolgt sei (EUGH GRUR 2016, 1312 Rn. 37). Insbesondere sei mit den vorgebrachten allgemeinen Aussagen zu dieser Frage nicht dargetan worden, inwiefern durch die Festlegung einheitlicher Preise für verschreibungspflichtige Arzneimittel eine bessere geografische Verteilung der traditionellen Apotheken in Deutschland sichergestellt werden könne (EuGH, aaO, Rn. 37). Die Rechtfertigungsgründe, auf die sich ein Mitgliedstaat berufen könne, müssten jedoch von einer Untersuchung zur Geeignetheit und Verhältnismäßigkeit der von dem Mitgliedstaat erlassenen Maßnahme sowie von genauen Angaben zur Stützung seines Vorbringens begleitet sein (EuGH GRUR 2016, 1312 Rn. 35). Dafür, dass in einem erneuten Vorlageverfahren oder auch einem etwaigen Auskunftsersuchen an die Bundesregierung weitere, neue Belege angeführt werden könnten, gibt es keine Anhaltspunkte, wobei auf den Zeitpunkt der Entscheidung in diesem Rechtsstreit abzustellen ist. Die Frage der Vereinbarkeit einer streitigen nationalen Regelung mit dem Unionsrecht ist von dem nationalen Gericht im Zeitpunkt seiner Entscheidung zu beurteilen (EuGH, Urteil vom 23. Dezember 2015, C-333/14 – Mindestpreis für alkoholische Getränke, NJW 2016, 621). Bei dieser Beurteilung muss das vorlegende Gericht alle Angaben, Beweismittel und sonstigen einschlägigen Unterlagen berücksichtigen, von denen es gemäß den Bedingungen seines nationalen Rechts Kenntnis hat. Demzufolge ist die Kontrolle der Verhältnismäßigkeit einer nationalen Maßnahme nicht auf die Angaben, Beweismittel oder sonstigen Unterlagen beschränkt, die dem Gesetzgeber bei ihrem Erlass zur Verfügung gestanden haben. Die Kontrolle bezieht sich dabei sowohl auf den Zeitpunkt des Erlasses der beanstandeten Maßnahme als auch auf den Zeitpunkt der Fortdauer (EuGH, aaO, Rn. 63). Soweit der Bundesgerichtshof die Auffassung vertreten hat, die Beurteilung des Europäischen Gerichtshofs im Rahmen des Vorabentscheidungsverfahrens „Deutsche Parkinson-Vereinigung“ „maßgeblich auf ungenügenden Feststellungen des vorlegenden Gerichts“ beruht habe (BGH GRUR 2018, 1271; BGH PharmR 2020, 267) und deshalb der Auffassung ist, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass in anderen Verfahren, in denen die Frage der Vereinbarkeit des deutschen Arzneimittelpreisrechts mit dem Primärecht der Europäischen Union in Streit stehe, diese Feststellungen nachgeholt werden könnten und somit ein erneutes Vorabentscheidungsersuchen in Betracht komme, führt dies zu keinem abweichenden Ergebnis. Der Bundesgerichtshof hat darauf hingewiesen, dass die Parteien – in einem solchen Verfahren – zur Geeignetheit der deutschen Regelung der arzneimittelrechtlichen Preisbindung für eine flächendeckende und gleichmäßige Arzneimittelversorgung vortragen müssten. Die Beklagte hat indes hierzu nicht – durch offizielle Zahlen oder unabhängige Gutachten untermauert – vorgetragen. Aus den Ausführungen der Beklagten ergeben sich keine neuen Gesichtspunkte dazu, dass aus Gründen des Gesundheitsschutzes eine Anwendung der Preisbindungsvorschriften des § 78 AMG auf die Klägerin gerechtfertigt ist. Auch aus der Begründung des am 15. Dezember 2020 in Kraft getretenen „Vor-Ort-Apotheken-Stärkungsgesetzes“ (VOASG) ergeben sich keine derartigen Beweise. Vielmehr sieht das VOASG vor, dass das Bundesgesundheitsministerium im Einvernehmen mit dem Bundeswirtschaftsministerium bis zum 31. Dezember 2023 die Auswirkungen der neuen sozialrechtlichen Preisbindung auf die Marktanteile von Apotheken und des Versandhandels mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln evaluieren werde. Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens ist die Unionsrechtskonformität sowohl des § 78 Abs. 1 Satz 4 AMG als auch des geplanten § 129 Abs. 3 SGB V ausgiebig erörtert worden. In der öffentlichen Anhörung vor dem Gesundheitsausschuss des Bundestages am 16. September 2020 haben die Sachverständigen beanstandet, dass Zahlen zu diesem Komplex nicht vorliegen und daher die Unionsrechtskonformität des § 129 Abs. 3 SGB V in Zweifel gezogen. Diese Regelung ist vom Gesundheitsausschuss letztlich damit begründet worden, bei Kassenpatienten finde kein Wettbewerb zwischen den Apotheken durch den Preis statt (vgl. BT-Drs. 19/23775 (neu). Hieraus kann geschlussfolgert werden, dass belastbare Zahlen dazu, welchen Einfluss die Preisbindung bzw. eine Aufhebung der Preisbindung für Rx-Medikamente auf die Marktanteile von Apotheken und des Versandhandels hat, jedenfalls zur Zeit nicht vorliegen, sondern in einer zukünftigen Evaluierung erst noch erhoben werden sollen. Soweit der Bundesgerichtshof im Nachgang zu der Entscheidung des EuGH vom 19. Oktober 2016 auf die Möglichkeit hingewiesen hatte, „ zur Frage der Notwendigkeit von einheitlichen Apothekenabgabepreisen für verschreibungspflichtige Arzneimittel für die Wahrung der Belange der Gesundheit der Bevölkerung eine amtliche Auskunft staatlicher Stellen, insbesondere der Bundesregierung“ einzuholen (BGH, Urteil vom 24.11.2016 – I ZR 163/15 Rn. 49 und bestätigt im Urteil des BGH vom 26.4.2018 – I ZR 121/17, Rn. 31 ff.), besteht keine Veranlassung für den Senat, eine solche amtliche Auskunft bei der Bundesregierung einzuholen. Denn das OLG München hat die Bundesregierung bereits im Jahr 2018 um eine solche amtliche Auskunft gebeten (OLG München, Urteil vom 12. April 2018, 6 U 1679/17, Rn. 82). Die erbetene Auskunft der Bundesregierung liegt jedoch bis heute nicht vor. Als Begründung hierfür verwies die Bundesregierung im Jahr 2019 noch auf das damals noch laufende Gesetzgebungsverfahren zum VOASG sowie auf einen noch nicht abgeschlossenen behördeninternen Abstimmungsprozess (Antwort der Bundesregierung vom 22. Juli 2019 auf die Kleine Anfrage der Linken vom 4. Juli 2019 (BT-Drs. 19/11784, Seite 3; siehe auch BT-Drs. 19/16190 zu Frage 142). Auch während des und nach dem Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens zum VOASG ist die amtliche Auskunft nicht erfolgt und damit der vom EuGH geforderte Nachweis über die Notwendigkeit einheitlicher Abgabepreise zur Sicherstellung der flächendeckenden Arzneimittelversorgung von der Bundesregierung nicht vorgelegt worden. Daraus lässt sich der Schluss ziehen, dass es diese Zahlen nicht gibt, insbesondere für das Jahr 2012, den Zeitpunkt des Erlasses der Maßnahme. Dieser Zeitpunkt liegt mittlerweile nahezu zehn Jahre zurück. Ausführungen zur Frage der Notwendigkeit über einheitliche Abgabepreise zur Sicherstellung der flächendeckenden Arzneimittelversorgung finden sich dagegen in dem von der Klägerin vorgelegten Schreiben der Europäischen Kommission vom 8. Juli 2021 (Anlage K 99). Darin führt die Kommission aus, dass ein grundsätzliches Boni-Verbot für verschreibungspflichtige Medikamente – wie nun durch das VOASG in § 129 Abs. 4 SGB V geregelt – dieselbe Wirkung habe wie die vormaligen aufgehobenen Bestimmungen von § 78 Abs. 1 Satz 4 AMG a.F. Nach Auffassung der Kommissionsdienststellen stelle das Boni-Verbot für verschreibungspflichtige Arzneimittel eine Maßnahme gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Einfuhrbeschränkung dar, die geeignet sei, den innergemeinschaftlichen Handel unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potenziell zu behindern, da erstere sich nur über den Preiswettbewerb Zugang zum deutschen Markt erhalten und konkurrenzfähig sein können (Seite 3). Wie aus den Erläuterungen zum VOASG hervorgehe, rechtfertige der deutsche Gesetzgeber das Boni-Verbot damit, dass das Sachleistungsprinzip und das Solidaritätsprinzip sowie das finanzielle Gleichgewicht des deutschen gesetzlichen Krankenversicherungssystems geschützt werden müssten. Darüber hinaus verweise der deutsche Gesetzgeber auch darauf, dass es eine gleichmäßige Arzneimittelversorgung sicherzustellen gelte. Konkret führten die deutschen Behörden an, dass der Preiswettbewerb nicht mit dem Sachleistungs- und dem Solidaritätsprinzip vereinbar sei, wonach es den Versicherten unabhängig von wirtschaftlichen Überlegungen möglich sein solle, die erforderliche Versorgung in Anspruch zu nehmen. Der Preiswettbewerb scheine jedoch den Anspruch der Patientinnen und Patienten auf medizinische Versorgung – so die Kommission- nicht zu beeinträchtigen. Vielmehr könne mehr Wettbewerb zwischen Apotheken höhere Einsparungen für das gesetzliche Krankenversicherungssystem bringen, die gleichmäßige Arzneimittelversorgung verbessern, Arzneimittel für Patienten erschwinglicher machen und damit zur Stärkung des Solidaritätsprinzips beitragen. Damit solche Argumente den Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit und Geeignetheit genügen, werde außerdem davon ausgegangen, dass die Maßnahme dem Anliegen gerecht werde, dieses Ziel in kohärenter und systematischer Weise zu erreichen. Dies sei wahrscheinlich nicht der Fall, wenn wirtschaftliche Überlegungen wie eine Preissenkung bereits bei der Erbringung von Gesundheitsleistungen in anderen Bereichen als Arzneimitteln eine Rolle spielen. Beispielweise seien die Versicherten verpflichtet, solche wirtschaftlichen Überlegungen (z.B. den Preis) zu berücksichtigen, wenn sie einen Anbieter von Gesundheitsleistungen (z.B. für Zahnersatz) auswählen. Darüber hinaus würden die von ausländischen Versandapotheken gewährten Boni nicht von der deutschen gesetzlichen Krankenkasse gewährt. Somit erscheine es schwer nachvollziehbar, wie direkte Boni oder Preisnachlässe, die beim Versicherten verbleiben, das Solidaritätsprinzip und das Sachleistungsprinzip untergraben würden, während dies unter anderen Umständen, wie erläutert, nicht der Fall sei. Die Kommission nimmt in ihrem Schreiben (Anlage K 99) ferner Bezug auf ein am 9. September 2020 veröffentlichtes, ökonomisches Gutachten des C.-Instituts zum Apothekenmarkt, das vom Bundesministerium für Gesundheit in Auftrag gegeben worden sei. In diesem Gutachten, das den Dienststellen der Kommission zur Verfügung gestellt worden sei, werden die wirtschaftlichen Auswirkungen bestimmter Änderungen der Preisbindung auf den deutschen Apothekenmarkt bewertet. Das Gutachten gebe einen Überblick über die gegenwärtige Lage dieses Marktes und nutze ihn als Referenz-Szenario für die Entwicklung alternativer Konstellationen, bei denen Versandapotheken mit Sitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat von der Preisbindung für verschreibungspflichtige Arzneimittel abweichen würden. Wie das Referenz-Szenario zeige, sei der Marktanteil der online verkauften verschreibungspflichtigen Arzneimittel seit 2013 bei rund 1% konstant geblieben. In dem Gutachten werde der Schluss gezogen, dass sich ein Boni-Verbot nur auf ausländische Versandapotheken auswirken würde, da dadurch die Nachfrage der Patienten nach online verkauften verschreibungspflichtigen Arzneimitteln sinken würde. Ferner gehe daraus hervor, dass von der Einführung von E-Rezepten allerdings Impulse für die Wettbewerbslandschaft ausgehen könnten, wenn die Annahme zugrunde gelegt werde, dass die „Wartekosten“, also der Zeitverlust im Zusammenhang mit der Ausstellung der Verschreibung und dem Versand bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln im Fall von Online-Bestellungen, etwa in einer mit den OTC-Arzneimitteln (d.h. nicht rezeptpflichtigen Arzneimitteln) vergleichbaren Größenordnung zurückgehen würden. Aus dem Schreiben der Kommission sowie dem von ihr zitierten, von dem Bundesgesundheitsministerium in Auftrag gegebenen Gutachten ergibt sich somit gerade kein Nachweis über die Notwendigkeit einheitlicher Abgabepreise zur Sicherstellung der flächendeckenden Arzneimittelversorgung in Deutschland. Dies lässt endgültig erkennen, dass der Bundesregierung keine weitergehenden Zahlen vorliegen. Die Frage der Vereinbarkeit einer streitigen nationalen Regelung mit dem Unionsrecht ist von dem nationalen Gericht im Zeitpunkt seiner Entscheidung zu beurteilen (EuGH, Urteil vom 23. Dezember 2015, C-333/14 – Mindestpreis für alkoholische Getränke, NJW 2016, 621). Bei dieser Beurteilung muss das vorlegende Gericht alle Angaben, Beweismittel und sonstigen einschlägigen Unterlagen berücksichtigen, von denen es gemäß den Bedingungen seines nationalen Rechts Kenntnis hat. Demzufolge ist die Kontrolle der Verhältnismäßigkeit einer nationalen Maßnahme nicht auf die Angaben, Beweismittel oder sonstigen Unterlagen beschränkt, die dem Gesetzgeber bei ihrem Erlass zur Verfügung gestanden haben. (5) Die einstweilige Verfügung des Landgerichts Köln vom 8. Mai 2013 („20,- €-Prämie“) war auch nicht auf der Grundlage der §§ 5, 5a UWG berechtigt. Soweit die Beklagte hierzu geltend macht, für den Patienten sei aus der Werbung nicht ersichtlich gewesen, welche Prämienhöhe ihm für welche Rezepteinlösung zustehe, ist hierin keine Irreführung der relevanten Verkehrskreise gem. § 5 UWG zu sehen. Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 UWG handelt unlauter, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Handlung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Eine geschäftliche Handlung ist gem. § 5 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 UWG irreführend, wenn sie zur Täuschung geeignete Angaben über wesentliche Merkmale der Ware oder Dienstleistung enthält. Für die Beurteilung, ob eine geschäftliche Handlung irreführend ist, kommt es darauf an, welchen Gesamteindruck sie bei den maßgeblichen Verkehrskreisen hervorruft (BGH GRUR 2016, 1073 – Geo-Targeting, mwN). Sie ist irreführend, wenn das Verständnis, das sie bei den angesprochenen Verkehrskreisen erweckt, mit den tatsächlichen Verhältnissen nicht übereinstimmt (BGH GRUR 2015, 906 – TIP der Woche mwN). Die Frage, ob eine Angabe irreführend ist, richtet sich nach dem Verständnis des situationsadäquat aufmerksamen, durchschnittlich informierten und verständigen Mitglieds des angesprochenen Verkehrskreises (BGH GRUR 1991, 852, 854 – Aquavit; BGHZ 156, 250 – Marktführerschaft). Dabei muss sich die Irreführungsgefahr nicht bei der Gesamtheit des Verkehrs realisieren. Ausreichende, aber zugleich notwendige Voraussetzung ist vielmehr der Eintritt der Gefahr der Irreführung bei einem erheblichen Teil des von der Werbeaussage angesprochenen Verkehrskreises. Das ist im Wege einer Prognoseentscheidung anhand der normativ zu bewertenden Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (BGH GRUR 2012, 1053 – Marktführer Sport). Adressaten der streitgegenständlichen Werbeanzeige der Klägerin für eine Prämie in Höhe von bis zu 20,- € sind Personen, denen Arzneimittel für eine in der Anzeige genannte Erkrankung verschrieben wurden. Zu diesem Verkehrskreis gehört auch der zur Entscheidung berufene Senat, so dass der Senat die Verkehrsauffassung selbst beurteilen kann (BGH GRUR 2012, 1053). Der von der Werbeanzeige angesprochene potentielle Kunde erfährt aufgrund der Angaben in der Werbeanzeige zwar nicht, in welcher Höhe er eine Prämie für seine Rezepteinlösung erhalten wird. Er erfährt nur, dass die Prämie mindestens 2,50 € und höchstens 20,- € betragen wird. Diese Angabe ist jedoch unstreitig zutreffend und löst somit keine Fehlvorstellung bei den angesprochenen Verkehrskreisen aus. Aus der Anzeige geht für den potentiellen Besteller auch unmissverständlich hervor, dass er bei Einlösung eines Rezepts und Teilnahme an dem Arzneimittelcheck nicht in jedem Falle eine Prämie in Höhe von 20,- € erhält. Denn die Anzeige enthält in Verbindung mit der Höhe der Prämie stets den Zusatz „ bis zu 20,- €“. Weiteren Aufschluss über die Höhe der zu erwartenden Geldprämie gibt die Aufstellung, die aufführt, dass bei Medikamenten für akute Erkrankungen, Diabetes, Bluthochdruck, hormonelle Kontrazeption und andere chronische Erkrankungen eine Prämie zwischen 2,50 € und 12,- € angesetzt wird und der Besteller bei Medikamenten für die Behandlung von Parkinson, HIV, Multiple Sklerose, Krebs, Wachstumshormonmangel und andere seltene, schwere Erkrankungen eine Prämie zwischen 2,50 € und 20,- € erhält. Hieraus ergibt sich für den mit der Anzeige angesprochenen, potentiellen Kunden der Hinweis, dass er selbst bei Medikamenten für schwere, seltene Erkrankungen unter Umständen nur eine Prämie in Höhe von 2,50 € erhalten wird. Dass der Kunde im Zeitpunkt der Einsendung seines Rezepts nicht schon die genaue Prämienhöhe erfährt, ist keine Fehlvorstellung. Ein mit den tatsächlichen Verhältnissen nicht übereinstimmendes Verständnis wird durch die Werbeanzeige somit nicht erweckt. dd. Einem Schadensersatzanspruch gem. § 945 ZPO stehen auch keine rechtskräftigen Entscheidungen in einem Hauptsacheverfahren entgegen. Stellt das Gericht der Hauptsache den Anspruch rechtskräftig als zur Zeit der Anordnung bestehend oder nicht bestehend fest, ist das Gericht des Schadensersatzanspruchs im Umfang der Rechtskraftwirkung hieran gebunden(Drescher in: Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Auflage 2020, § 945 Rdnr. 14). Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 8. Juni 2021 – durch die Klägerin unwidersprochen - vorgetragen, die Klägerin habe in den Berufungsverhandlungen Az. 6 U 63/17 und Az. 6 U 64/17 vor dem Oberlandesgericht Köln die Berufungen zurückgenommen. Beide Verfahren – ausweislich der Liste Anlage K 76 betreffen beide Verfahren die Rabattaktion „50% UVP-AVP-Bannerwerbung“ – seien damit rechtskräftig zu Lasten der Klägerin abgeschlossen. Gleiches gilt – auch nach dem Vortrag der Klägerin für das Hauptsacheverfahren im Hinblick auf die Rabattaktion „15 Euro-Prämie“. Dieses ist rechtskräftig abgeschlossen worden (Urteil des OLG Köln vom 10. Januar 2014, Az. 6 U 103/13, enthalten in Anlage K 6). Die hierzu gehörenden einstweiligen Verfügungen sind jedoch nicht mehr Gegenstand der Berufung. Zu den einstweiligen Verfügungen des Landgerichts Köln vom 26. September 2013 (Az. 84 O 220/13 – „ Freundschaftswerbung – X./Hotelgutschein “), vom 5. November 2013 (Az. 84 O 256/13 – „ 10 € Fahrkostenerstattung “) und vom 4. November 2014 (Az. 84 O 208/14 – „ 10 € Gutschein für Ihre Rezept“ ) wird zwar jeweils ein Hauptsacheverfahren geführt. Diese sind jedoch noch bei dem Oberlandesgericht Köln anhängig. Es liegen somit keine rechtskräftig abgeschlossenen Hauptsacheverfahren vor. Zu den weiteren beiden weiteren streitgegenständlichen Verfügungen des Landgerichts Köln vom 8. Mai 2013 (Az. 84 O 90/13 – „ 20 € Prämie “ und vom 29. September 2015 (Az., 81 O 82/15 – „ 5 € Gutschein “) wurden keine Hauptsacheverfahren geführt. Die streitgegenständlichen Verbotsverfügungen werden nicht von der Rechtskraft der Entscheidungen, die in den Hauptsacheverfahren ergangen sind, erfasst, denn sie fallen nicht in deren Kernbereich. Im Rahmen der Bemessung des Schadens der Klägerin, der ihr infolge der Vollziehung der streitgegenständlichen einstweiligen Verfügungen entstanden ist, wird die Rechtskraft der Hauptsacheentscheidungen jedoch zu berücksichtigen sein. ee. Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch besteht mit hoher Wahrscheinlichkeit auch unter Berücksichtigung der Einwendungen der Beklagten zumindest teilweise. Es ist wahrscheinlich, dass der Klägerin infolge der Vollstreckung der streitgegenständlichen einstweiligen Verfügungen ein kausaler Schaden entstanden ist. Der Rechtsstreit ist hinsichtlich der Schadenshöhe jedoch nicht zur Entscheidung reif. (1) Die Klägerin hat zur Darlegung des mit ihrem Leistungsantrag bezifferten Schadensersatzanspruchs („Mindestschaden“) zunächst ein Gutachten vom 10. Oktober 2018 vorgelegt („Auswirkungen des RX-Werbeverbots auf die H. N.V., Ökonomische Quantifizierung des entgangenen Gewinns“ von A. & Associates, Economists and Competition Consultants, Anlage K 75) und sich im Übrigen auf die Vorschrift des § 287 ZPO berufen. Auf der Grundlage des Privatgutachtens von A. & Associates ergibt sich, dass der Klägerin infolge des Verbots der jeweiligen Werbeaktionen im Zeitraum vom 14. Mai 2013 bis zum 30. September 2016 ein Gewinn in Höhe von 19.272.214 € entgangen ist. Hierbei ist jedoch berücksichtigen, dass nach dem Inhalt des Privatgutachtens (Anlage K 75, Seite 4) schon vor dem für die Schadensberechnung zugrunde gelegten Zeitraum, nämlich bereits ab Oktober 2012 ein deutlicher Rückgang an sog. Rx-Neukunden bei der Klägerin zu verzeichnen war. Im Zeitraum von Oktober 2012 bis Januar 2013 war die Anzahl der Rx-Neukunden ausweislich der Darstellung auf Seite 4 des Privatgutachtens - ggf. infolge der Einführung des § 78 Abs. 1 Satz 4 AMG a.F. im Jahre 2012 – von ca. 9.000 auf ca. 4.000 pro Monat gefallen. Aus der Graphik auf Seite 8 des Privatgutachtens ergibt sich zudem, dass die Anzahl der geworbenen Rx-Neukunden bereits seit dem Jahr 2011 rückläufig war und im Schadenszeitraum von 2013 bis 2015 weiter gesunken ist, um dann – noch im Schadenszeitraum – im Jahr 2016 wieder anzusteigen. Eine eindeutige Zuordnung zwischen dem Verbot der Werbeaktionen und der Gewinnung von Rx-Neukunden ergibt sich aus dem Privatgutachten somit nicht. Fraglich ist überdies, welcher Vergleichszeitraum zulässigerweise der Schadensberechnung zugrunde zu legen ist. Soweit die Klägerin ihre Schadensberechnung alternativ auf die Rentabilitätsvermutung und Berechnungen zu den aufgewandten Werbekosten gestützt hat, behauptet sie – durch die Beklagte bestritten -, sie hätte die in Rede stehenden Werbeaktionen jeweils jährlich mindestens einmal erneut geschaltet (im Zeitraum bis 2016), wenn ihr die Werbung nicht verboten worden wäre. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin jedenfalls im zurückliegenden Zeitraum Werbeaktionen nicht in derselben Form erneut geschaltet und somit wiederholt hat, sondern stets eine andere Art der Werbung mit Rabatten zur Gewinnung von Rx-Neukunden betrieben hat. Schließlich ist bei der Schadensberechnung dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Klägerin bereits aufgrund der Urteile des Bundesgerichtshofs vom 27. Januar 2016 (I ZR 67/14 und I ZR 68/14), mit der dieser die Revisionen gegen Urteile des Oberlandesgerichts Köln zurückgewiesen hat, die Werbung mit Rabattmodellen bereits rechtskräftig untersagt worden war. Jedenfalls im Umfang des Kernbereichs dieser Verbote war der Klägerin die Werbung mit Rabatten und Boni bereits nicht mehr gestattet. Der geltend gemachte Schaden dürfte zu einem erheblichen Anteil auf diesen Verboten beruhen. Auch unter Berücksichtigung dieser ggf. den geltend gemachten Schaden reduzierenden Umstände führen die Einwendungen der Beklagten jedoch nicht dazu, dass es wahrscheinlich erscheint, dass bei der Klägerin infolge der Vollziehung der hier noch streitgegenständlichen einstweiligen Verfügungen überhaupt kein Schaden entstanden ist, für den die Vollziehung der einstweiligen Verfügungen nicht zumindest mitursächlich war. Offensichtlich hat die Klägerin ihre Werbeaktionen mit Rabatten infolge der Einführung des § 78 Abs. 1 Satz 4 AMG a.F. gerade nicht eingestellt, sondern zahlreiche Bonusmodelle beworben, die dann die Beklagte mit den streitgegenständlichen einstweiligen Verfügungen angegriffen hat. Jedenfalls spricht zumindest bei Privatversicherten vieles für einen Schaden. Zum einen müssen sie den Kaufpreis für ein Medikament vollständig vorfinanzieren, so dass sie besonderes preissensibel sind. Zum anderen tragen sie auf Grund der Kostendämpfungspauschalen bei Beihilfe und Freibeträgen bei privaten Krankenversicherungen die Medikamentenkosten in erheblichem Umfang auch endgültig selbst, wie im Termin am 7. Dezember 2021 angesprochen. Eine solche Wahrscheinlichkeit ist für den Erlass eines Zwischenurteils erforderlich, aber auch ausreichend (st. Rechtsprechung des BGH, z.B. BGH NJW-RR 2005, 1008; BGH NJW-RR 2012, 880). (2) Der Rechtsstreit ist im Hinblick auf die Höhe des Schadens jedoch nicht entscheidungsreif, so dass aus Gründen der Prozessökonomie zunächst über den Grund im Wege eines Zwischenurteils gem. § 304 ZPO entschieden werden konnte. Für die Entscheidung über den Anspruchsgrund sind andere Tat- und Rechtsfragen zu beurteilen als für die Entscheidung über die Anspruchshöhe, so dass die Erledigung des Rechtsstreits gefördert wird, wenn über den Grund vorab entschieden wird (vgl. BGH NJW 2016, 3244). Die Beklagte hat sämtliche Methoden der Klägerin zur Berechnung ihres Schadens angegriffen. In Bezug auf den auf der Grundlage des klägerischen Privatgutachtens berechneten entgangenen Gewinn hat die Beklagte sämtliche Berechnungsgrundlagen, z. B. die zugrunde gelegte Höhe des Deckungsbeitrags bestritten. Es müsste daher Beweis zu diesen Unternehmenskennzahlen der Klägerin erhoben werden. Hinsichtlich der alternativen Schadensberechnung der Klägerin hat die Beklagte sowohl die Höhe der geltend gemachten Werbeaufwendungen, als auch den Umstand bestritten, dass die Klägerin geplant hatte, die ihr verbotenen Werbeaktionen in regelmäßigen Abständen mehrfach zu wiederholen, bestritten. Auch nach dieser Art der Schadensberechnung kann derzeit ohne Beweisaufnahme der Schaden auch nicht unter Berücksichtigung des § 287 ZPO ermittelt werden, weil die Grundlagen für eine Schätzung durch das Gericht streitig sind. II. Der Klageantrag zu Ziff. 2 ist zulässig. In der Sacht hat er jedoch nur teilweise Erfolg. 1. Der Feststellungsantrag war dahingehend auszulegen, dass sich die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten auch auf solche Schäden beziehen soll, die der Klägerin infolge der Vollziehung der einstweiligen Verfügung des Landgerichts Köln zum Az. 81 O 82/15 entstanden sind und noch entstehen werden. Dass die Klägerin die einstweilige Verfügung nicht ausdrücklich in ihren Klageantrag zu Ziff. 2 aufgenommen hat, ist unschädlich, weil die Klägerin mit Schriftsatz vom 26. Juli 2019 deutlich gemacht hat, dass der Feststellungsantrag auch diese Verfügung umfassen soll (Bl. 977 GA). 2. Die Klägerin hat das für ihren Klageantrag zu Ziff. 2 erforderliche Feststellungsinteresse gem. § 256 ZPO dargelegt. Ein Feststellungsinteresse ist grundsätzlich gegeben, wenn dem Recht oder der Rechtslage eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit droht und das erstrebte Urteil geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen (BGH NJW 2015, 873). Bei der positiven Feststellungsklage ist das Feststellungsinteresse in der Regel gegeben, wenn der Beklagte das Recht des Klägers ernsthaft bestreitet oder wenn Verjährung droht (BGH NJW 1986, 2507; BGH NJW-RR 1989, 1367). Ein Interesse an der Feststellung einer Ersatzpflicht für künftige Schadensfolgen aus einer bereits eingetretenen Verletzung eines Rechtsguts ist zu bejahen, wenn die Möglichkeit besteht, dass solche Schäden eintreten. Insoweit legt die Rechtsprechung einen großzügigen Maßstab an. Sie verneint ein berechtigtes Interesse nur dann, wenn aus Sicht des Klägers bei verständiger Würdigung kein Grund besteht, mit dem Eintritt eines Schadens wenigstens zu rechnen (BGH NJW-RR 2007, 601). Die Klägerin hat geltend gemacht, dass ihr bislang eine abschließende Schadensberechnung noch nicht möglich sei, da ihr umfängliche Begutachtungen zur Schadensberechnung nicht abzuverlangen seien. Die endgültige Bezifferung des Schadens für den streitgegenständlichen Zeitraum bereite deswegen Schwierigkeiten, weil der seitens der Klägerin dargelegte entgangene Gewinn der richterlichen Würdigung nach § 287 ZPO unterliege. Mit dem Leistungsantrag zu Ziff. 1 werde deshalb nur ein Mindestschaden geltend gemacht. Die Feststellung der Schadensersatzpflicht für über den Mindestschaden hinausgehende Schäden werde beantragt, um eine drohend Verjährung ihrer Ansprüche zu verhindern. Da die Klägerin mit dem Klageantrag zu Ziff. 1 lediglich einen Mindestschaden geltend gemacht hat und es jedenfalls nicht ausgeschlossen erscheint, dass der Klägerin auch darüber hinausgehend noch Schäden infolge der Vollziehung der streitgegenständlichen einstweiligen Verfügungen entstanden sind und zukünftig entstehen werden und die Verjährung derartiger Ansprüche mit der Klage gehemmt wird, hat die Klägerin ihr Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 ZPO hinreichend dargetan. 3. Der Klageantrag zu Ziff. 2 ist auch teilweise begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen weiteren, über den mit dem Klageantrag zu Ziff. 1 bezifferten Mindestschaden hinausgehenden Schaden zu ersetzen hat, der der Klägerin bis einschließlich 31. Dezember 2016 infolge der Vollziehung der einstweiligen Verfügungen des Landgerichts Köln zu den Aktenzeichen 84 O 90/13, 84 O 220/13, 84 O 256/13, 84 O 208/14 und 81 O 82/15 bislang entstanden ist und noch entstehen wird. Gemäß der obigen Ausführungen (I.) ergibt sich ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Ersatz ihrer Schäden, die ihr infolge der Vollziehung dieser einstweiligen Verfügungen entstanden ist aus § 945 ZPO. 4. Ein Anspruch auf Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den über den mit dem Klageantrag zu Ziff. 1 bezifferten Mindestschaden hinausgehenden Schaden zu ersetzten, der der Klägerin infolge der Vollziehung der einstweiligen Verfügungen des Landgerichts Köln zu den Aktenzeichen 84 O 245/12 und 84 O 225/14 sowie aufgrund des Urteils des Landgerichts Köln zum Az. 81 O 118/12 bislang entstanden ist und noch entstehen wird, besteht dagegen nicht. Die zu den einstweiligen Verfügungen zu den Az. 84 O 245/12 und 84 O 225/14 geführten Hauptsacheverfahren sind rechtskräftig zu Lasten der Klägerin abgeschlossen worden. Auch das zum sog. „alten Bonusmodell“ ergangene Urteil des Landgerichts Köln vom 6. Juni 2013 (Az. 81 O 118/12), mit dem die Klägerin zur Unterlassung der Werbung mit einem Bonus in Höhe von 2,50 € für jedes verschreibungspflichtige Arzneimittel auf Privatrezept oder auf Kassenrezept verurteilt worden ist, ist rechtskräftig (Urteil des OLG Köln vom 19. Februar 2014, Az. 6 U 113/13, Urteil des BGH vom 27. Januar 2016, Az. I ZR 67/14). Ein Schadensersatzanspruch gem. § 945 ZPO scheidet bezüglich der einstweiligen Verfügungen aufgrund der materiellen Rechtskraft der Entscheidungen im Hauptsacheverfahren aus (vgl. BGH NJW 1993, 2686). Ein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB kommt zum einen aufgrund der Sperrwirkung des § 945 ZPO (OLG Stuttgart OLGR 2003, 347) nicht in Betracht, zum anderen ist ein Verschulden der Klägerin, auch hinsichtlich des Urteils zum „alten Bonusmodell“ nicht ersichtlich. Anhaltspunkte für das Vorliegen von Gründen, die ausnahmsweise eine Durchbrechung der Rechtskraft der Entscheidungen des Landgerichts Köln zu den Az. 84 O 245/12, 84 O 225/14 und 81 O 118/12 gem. § 826 BGB rechtfertigen würden, sind von der Beklagten nicht vorgetragen worden und im Übrigen nicht ersichtlich. III. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil im Betragsverfahren vorbehalten. Die Revision war gem. § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zuzulassen, weil der Rechtsstreit – jedenfalls für den hier streitgegenständlichen Schadenszeitraum – grundsätzliche Bedeutung hat.