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Anerkenntnisurteil

20 W 96/21

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2022:0502.20W96.21.00
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Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin vom 01. November 2021 wird der Ordnungsgeldbeschluss der 2a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 12. Oktober 2021 - Az.: 2a O 123/21 - aufgehoben und der Ordnungsmittelantrag der Gläubigerin vom 17. August 2021 zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Gläubigerin

Entscheidungsgründe
Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin vom 01. November 2021 wird der Ordnungsgeldbeschluss der 2a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 12. Oktober 2021 - Az.: 2a O 123/21 - aufgehoben und der Ordnungsmittelantrag der Gläubigerin vom 17. August 2021 zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Gläubigerin Gründe: I. Auf Antrag der Gläubigerin vom 10. Juni 2021 untersagte das Landgericht der Schuldnerin – unter Androhung von Ordnungsmitteln – mit einstweiliger Verfügung vom 1. Juli 2021, im geschäftlichen Verkehr die Bezeichnung „ICH BIN DANN MAL WANDERN“ zur Kennzeichnung von Reiseliteratur einschließlich Wanderführern zu benutzen, Reiseliteratur einschließlich Wanderführer unter Verwendung dieser Bezeichnung zu bewerben und/oder mit dieser Bezeichnung in den Verkehr zu bringen und/oder vorstehende Handlungen von Dritten vornehmen zu lassen, wenn dies geschieht wie folgt: und/oder und/oder Auf den form- sowie fristgerecht eingelegten Widerspruch der Schuldnerin bestätigte das Landgericht mit dem am 08. Oktober 2021 verkündeten Urteil die einstweilige Verfügung vom 01. Juli 2021. Die hiergegen gerichtete Berufung der Schuldnerin wies der Senat mit dem am 07. April 2022 (Az.: I-20 U 14/21) verkündeten Urteil zurück. Bereits am 17. August 2021 hatte die Gläubigerin die Festsetzung eines Ordnungsgeldes wegen Verstößen der Schuldnerin gegen die Unterlassungsverpflichtung beantragt. Mit Beschluss vom 12. Oktober 2021 setzte das Gericht ein Ordnungsgeld in Höhe von 8.000,- € fest. Gegen diese Entscheidung, die ihr am 18. Oktober 2021 zugestellt worden war, legte die Schuldnerin unter dem 01. November 2021 sofortige Beschwerde ein. Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 17. Dezember 2021 nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin ist zulässig und begründet, denn die Festsetzung eines Ordnungsgeldes ist nicht gerechtfertigt. Der angefochtene Beschluss war aufzuheben, weil nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Schuldnerin dem ihr obliegenden Unterlassungsgebot schuldhaft zuwider gehandelt hat. Die Ausführungen des Landgerichts halten der rechtlichen Nachprüfung in dem entscheidenden Punkt nicht stand. 1. Anerkannt ist, dass sich eine titulierte Unterlassungsverpflichtung nicht in bloßem Nichtstun erschöpft; sie verlangt vielmehr die Vornahme von Handlungen zur Beseitigung eines zuvor geschaffenen Störungszustands, wenn allein dadurch dem Unterlassungsgebot entsprochen werden kann, da die Nichtbeseitigung des Verletzungszustands gleichbedeutend mit der Fortsetzung der Verletzungshandlung ist (vgl. BGH, Beschluss vom 29. September 2016, Az.: I ZB 34/15, GRUR 2017, 208 - 212 - Rückruf von RESCUE-Produkten ; Beschluss vom 11. Oktober 2017, Az.: I ZB 96/16, GRUR 2018, 292 - 297 - Produkte zur Wundversorgung ; Beschluss vom 17. Oktober 2019, Az.: I ZB 19/19, GRUR 2020, 548 -549). Der Schuldner hat alles zu tun, was im konkreten Fall erforderlich und zumutbar ist, um künftige Verletzungen des Gebotes zu verhindern. Bezogen auf Verstöße durch leistungsbezogene Aussagen im Internet bedeutet dies, dass der Unterlassungsschuldner verpflichtet ist, organisatorische Maßnahmen innerhalb des eigenen Unternehmens und im Verhältnis zu Dritten zu ergreifen, um die Einhaltung der Unterlassungsverpflichtung zu gewährleisten. Umstritten ist jedoch, welche konkreten Maßnahmen im Einzelfall zu fordern sind. a. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat für das Markenrecht entschieden, dass Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2008/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken dahingehend auszulegen sei, dass ein Dritter, der in einer auf einer Website veröffentlichten Anzeige genannt ist, die ein Zeichen enthält, das mit einer Marke identisch oder ihr ähnlich ist, so dass der Eindruck einer Geschäftsbeziehung zwischen ihm und dem Markeninhaber besteht, keine Benutzung dieses Zeichens vornimmt, die vom Inhaber nach dieser Bestimmung verboten werden kann, wenn die Anzeige weder von diesem Dritten (Fall 1) noch in seinem Namen (Fall 2) platziert worden ist oder, falls die Anzeige von diesem Dritten oder in seinem Namen mit Zustimmung des Inhabers platziert worden ist, wenn dieser Dritte den Betreiber der Website, bei dem er die Anzeige in Auftrag gegeben hatte, ausdrücklich aufgefordert hat, die Anzeige oder die in ihr enthaltene Nennung der Marke zu löschen (Fall 3) (vgl. EuGH, Urteil vom 03. März 2016, Az.: C-179/15, GRUR Int 2016, 352 - 356 - Daimler/Együd Garage ). Danach können zum einen zwar dem Werbenden die Handlungen oder Unterlassungen seines Werbedienstleisters nicht zugerechnet werden, wenn dieser sich absichtlich oder fahrlässig über die ausdrücklich vom Werbenden erteilten Anweisungen hinwegsetzt, die gerade darauf abzielen, diese Benutzung der Marke zu verhindern. Kommt der Dienstleister der Aufforderung des Werbenden, die fragliche Anzeige oder die in ihr enthaltene Nennung der Marke zu löschen, nicht nach, lasse sich daher die Veröffentlichung der Markennennung auf der Referenzierungswebseite nicht mehr als Benutzung der Marke durch den Werbenden qualifizieren. Zum anderen stellt der EuGH fest, dass einem Werbenden selbstständige Handlungen anderer Wirtschaftsteilnehmer wie die der Betreiber von Referenzierungswebseiten, mit denen der Werbende keine unmittelbare oder mittelbare Beziehung unterhält und die nicht im Auftrag und für Rechnung des Werbenden, sondern auf eigene Initiative und im eigenen Namen handeln, nicht zuzurechnen seien (vgl. EuGH, Urteil vom 03. März 2016, Az.: C-179/15, GRUR Int 2016, 352 - 356 - Daimler/Együd Garage ). In einer nachfolgenden, ebenfalls zum Markenrecht ergangenen Entscheidung hat der Gerichtshof ausgeführt, dass eine im geschäftlichen Verkehr auftretende Person, die auf einer Website eine Anzeige habe platzieren lassen, durch die eine Marke eines Dritten verletzt werde, das mit der Marke identische Zeichen nicht benutze, wenn Betreiber anderer Websites diese Anzeige übernehme, indem sie sie auf eigene Initiative und im eigenen Namen auf diesen anderen Websites veröffentlichten (vgl. EuGH, Urteil vom 02. Juli 2020, Az.: C-684/19, GRUR 2020, 868 - 870 - mk advokaten ; nachgehend: Senatsbeschluss vom 13. Oktober 2020, Az.: I-20 W 71/19, zitiert nach juris). Das bedeutet: Werbende, die Anzeigen mit fremden Marken selbst schalten oder durch Dienstleister schalten lassen, müssen, wenn keine Berechtigung zur Markenbenutzung (mehr) vorliegt, ausdrücklich die Betreiber der Anzeigenwebseite auffordern, die Anzeige oder die in ihr enthaltene Nennung der Marke zu löschen. Dahingegen ist im Fall selbstständiger Handlungen anderer Wirtschaftsteilnehmer wie die der Betreiber von Referenzierungswebseiten, mit denen der Werbende keine unmittelbare oder mittelbare Beziehung unterhält und die nicht im Auftrag und für Rechnung des Werbenden, sondern auf eigene Initiative und im eigenen Namen handeln, eine Markenbenutzung zu verneinen. b. Für das nationale Recht geht der Bundesgerichtshof davon aus, dass der Schuldner Maßnahmen zu ergreifen hat, um auf Dritte zur Verhinderung weiterer Verletzungshandlungen einzuwirken. Hervorzuheben ist jedoch, dass die insoweit geschuldeten Maßnahmen allein der Sicherung der Abwehransprüche des Gläubigers dienen, ohne ihn in diesen Ansprüchen abschließend zu befriedigen. Die Auslegung des Unterlassungstitels kann demnach zu begrenzten positiven Handlungspflichten in der Weise führen, dass eine Vorwegnahme der Hauptsache nicht droht, weil die geschuldeten Maßnahmen auf eine bloße Sicherung des Unterlassungsanspruchs gerichtet sind (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Oktober 2017, Az.: I ZB 96/16, zitiert nach juris, Rn. 38 mit weiteren Nachweisen). Folglich kann aus einem Unterlassungsgebot beispielsweise die Verpflichtung folgen, wettbewerbswidrige Firmenschilder zu entfernen (vgl. BGH, Urteil vom 18. Februar 1972, Az.: I ZR 82/70, GRUR 1972, 558 - 560 - Teerspritzmaschinen ), die rechtsverletzende Firmierung in einem Internetverzeichnis zu beseitigen (vgl. BGH, Urteil vom 13. November 2013, Az.: I ZR 77/12, GRUR 2014, 595 - 598 - Vertragsstrafenklausel ) oder, im Falle von Internetwerbung, die eigene Website zu ändern oder zu löschen. Des Weiteren kann auch die Pflicht umfasst sein, auf Handelsvertreter oder in die eigene Vertriebsorganisation eingebundene Unternehmen oder beauftragte Vertriebspartner einzuwirken (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19. März 2018, Az.: I-15 W 12/18, zitiert nach juris). 2. In Anwendung dieser Grundsätze gilt für den Streitfall Folgendes: a. Im Ausgangspunkt noch zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die Schuldnerin aufgrund des Unterlassungstitels dazu verpflichtet war, auf ihre Kunden und Autoren als ihre Vertragspartner einzuwirken, damit auch diese ihre Vertriebsverhandlungen einstellen. Dies war vorliegend geschehen. Die Schuldnerin hat dargelegt, ihre für den Vertrieb zuständigen Mitarbeiter bereits am 27. Juli 2021 angewiesen zu haben, die betreffenden Inhalte der eigenen Internetseite zu löschen und bei den Suchmaschinen die Löschung des dazugehörigen Cache zu veranlassen sowie alle Maßnahmen für einen branchenüblichen Rückruf der ausgelieferten Bücher zu ergreifen. Dies hat die Gläubigerin nicht bestritten. Unstreitig ist ferner, dass die Schuldnerin veranlasst hat, dass über den Rückruf und die Einstellung des Verkaufs durch den VLB mit Veröffentlichung in den Gelben Seiten informiert wird, was als nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Schuldnerin als branchenüblich anzusehen ist. Schließlich hat die Gläubigerin auch nicht in Abrede gestellt, dass alle Kunden, Barsortimente, Filialisten und Großhändler direkt per E-Mail über den Rückruf informiert wurden. In der Gesamtschau hatte die Schuldnerin damit die erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung des fortdauernden Störungszustandes ergriffen. Offen bleiben kann, ob es sich um einen „echten Rückruf“ der Schuldnerin handelte, denn schon die Aufforderung zur Einstellung des Verkaufs reichte aus, um in gebotener und zumutbarer Weise auf die einzelnen Händler, welche ihre Produkte verkaufen, einzuwirken. Soweit die Gläubigerin meint, die Schuldnerin sei zu einer weitergehenden Erläuterung des Inhalts der einstweiligen Verfügung sowie dazu verpflichtet gewesen, diese an die E-Mail anzuhängen, ist dem nicht beizutreten. b. Weitergehende Handlungspflichten der Schuldnerin ergeben sich aus dem im einstweiligen Verfügungsverfahren erwirkten, lediglich auf Unterlassung gerichteten Titel dagegen nicht. aa. Entgegen der vom Landgericht vertretenen Ansicht hatte es der Schuldnerin nicht oblegen, im Einzelnen nachzuverfolgen und sicherzustellen, dass die an ihre Kunden und Autoren gerichtete Aufforderung zur Einstellung des Vertriebes und Bewerbens der Titel eingehalten wird. Damit überspannt die Kammer die Anforderungen an die vom Unterlassungsschuldner zu ergreifenden Maßnahmen und verkennt, dass das Unterlassungsgebot nur an den Schuldner selbst gerichtet ist; es macht ihn nicht zum Garanten dafür, dass Dritte keine Rechtsverstöße begehen (so auch OLG Frankfurt, Beschluss vom 19. September 2016, Az.: 6 W 74/16, zitiert nach juris, Rn. 19 mit Hinweis auf Goldmann, Anm. zu BGH, Urteil vom 19. November 2015, Az.: I ZR 109/14, GRUR 2016, 720 - 722 - HOT SOX ). Dahinstehen kann, ob etwas anderes für den Fall gilt, dass der Schuldner Grund hat, an der ordnungsgemäßen Umsetzung seiner Anweisungen zu zweifeln. So liegen die Dinge hier nämlich nicht. Allein der Umstand, dass die Schuldnerin darum wusste, dass ihre Bücher auch im Onlinehandel vertrieben werden, rechtfertigte keine Zweifel an der ordnungsgemäßen Umsetzung der Aufforderung zur Einstellung des Verkaufs. bb. Die Schuldnerin traf auch keine Pflicht zu einer weitergehenden Einflussnahme auf den Betreiber der Suchmaschine „Google“; eine Verpflichtung nachzuverfolgen, dass die Titel hierüber nicht weiter auffindbar sind, besteht nicht. Anders als etwa bei der Verwendung von Anzeigen auf Google hat die Schuldnerin von sich aus keinen Einfluss darauf, wie Google – generische – Suchergebnisse präsentiert. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union sind einem Verletzter Handlungen anderer Wirtschaftsteilnehmer, mit denen er keine mittelbare oder unmittelbare Beziehung unterhält, nicht zuzurechnen (vgl. EuGH, Urteil vom 02. Juli 2020, Az.: C-684/19, GRUR 2020, 868 - 870 - mk advokaten ). Die Argumentation der Gläubigerin, aus der Möglichkeit der Einflussnahme auf einen Dritten ergebe sich auch die Pflicht dazu, findet in der Rechtsprechung des EuGH so keine Stütze. II. 1. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. 2. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.