Beschluss
24 U 45/21
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGD:2022:0712.24U45.21.00
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Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Der Beklagten wird Gelegenheit gegeben, hierzu binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.
Der auf den 26. Juli 2022 bestimmte Termin zur mündlichen Verhandlung wird aufgehoben.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf EUR 6.228,00 festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Senat beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Der Beklagten wird Gelegenheit gegeben, hierzu binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen. Der auf den 26. Juli 2022 bestimmte Termin zur mündlichen Verhandlung wird aufgehoben. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf EUR 6.228,00 festgesetzt. Gründe: I. Die Berufung der Beklagten hat nach einstimmiger Auffassung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Die Sache hat keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung; auch erfordert weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung durch Urteil des Berufungsgerichts. Schließlich ist nach den Umständen des Falls auch sonst keine mündliche Verhandlung geboten (§ 522 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 ZPO). Die Berufung kann gemäß §§ 513 Abs. 1, 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder nach § 529 ZPO zu Grunde zulegende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Solche Umstände zeigt die Berufungsbegründung nicht in verfahrensrechtlich erheblicher Weise auf. Vielmehr hat das Landgericht der Klage zu Recht stattgegeben. Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass der Klägerin ein Anspruch auf Zahlung der Vergütung gem. § 611 BGB iVm dem Dienstvertrag vom 11. Juli 2019 (Anl. K1, GA 17-19) über einen Betrag von monatlich EUR 519,00 für den Zeitraum von August 2019 bis einschließlich Juli 2020, insgesamt also von EUR 6.228,00 zusteht. Die Berufungsbegründung der Beklagten vom 2. Juni 2021 (GA 78-80) rechtfertigt keine abweichende Entscheidung. 1. Entgegen der Auffassung der Beklagten lässt sich ihre Kündigung vom 15. August 2019 (Anl. K2, GA 20-21) nicht unter Hinweis auf ein „nachhaltig zerstörtes“ Vertrauensverhältnis rechtfertigen. a. Ein Vertrag über Dienste höherer Art gem. § 627 BGB, welcher im Falle eines Vertrauensverlustes ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 626 BGB gekündigt werden kann, liegt nicht vor. Bei dieser Beurteilung kommt es entscheidend darauf an, ob die versprochenen qualifizierten Dienste im Allgemeinen und ihrer Art nach nur kraft besonderen Vertrauens in die Person des Dienstverpflichteten übertragen werden. Hierbei ist auf die typische Lage und nicht auf das im konkreten Einzelfall entgegengebrachte Vertrauen abzustellen (vgl. nur BGH, Urteile vom 22. September 2011 – III ZR 95/11, Rn. 9, jetzt und im Folgenden zitiert nach juris; vom 18. Oktober 1984 – IX ZR 14/84). Entgegen der Auffassung des Landgerichts kann allerdings das von § 627 Abs. 1 BGB vorausgesetzte generelle persönliche Vertrauen auch dann vorliegen, wenn es sich bei dem Dienstverpflichteten - wie hier - um eine juristische Person handelt (vgl. BGH, Urteile vom 22. September 2011 – III ZR 95/11, Rn. 9; vom 9. Juni 2011 – III ZR 203/10; vom 8. Oktober 2009 – III ZR 93/09; Senat, Urteil vom 17. September 2019 – I-24 U 211/18 Rn. 52 mwN). In einem solchen Fall bezieht sich das damit verbundene persönliche Vertrauen auf eine entsprechende Auswahl, Zusammensetzung und Überwachung ihrer Organe und Mitglieder durch den Dienstverpflichteten (vgl. BGH, Urteil vom 22. September 2011 – III ZR 95/11, Rn. 9; Senat, Urteil vom 17. September 2019 – I- 24 U 211/18, Rn. 52). Allerdings stellt der von der Klägerin geschuldete Einzelunterricht in der Sprache Englisch, welcher zunächst mit jeweils 2 Doppelstunden an 2 Wochentagen vereinbart worden war, keinen Dienst höherer Art dar. So ist anerkannt, dass es sich bei der - insoweit vergleichbaren - Beschulung in einer Privatschule ebenso wenig um einen Dienstvertrag höherer Art handelt (vgl. OLG Köln, Urteil vom 20. März 2020 – I- 20 U 240/19, Rn. 14 mwN; OLG Celle, Urteil vom 10. Mai 1995 – 20 U 75/94, Rn. 8). b. Das zwischen den Parteien bestehende Dienstvertragsverhältnis endete auch nicht aufgrund der außerordentlichen Kündigung der Beklagten vom 15. August 2019 gem. § 626 BGB, denn die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür lagen nicht vor. aa. Zweifelhaft ist bereits, ob die Beklagte mit der Weigerung des Sprachlehrers der Klägerin, sie weiter zu unterrichten, einen wichtigen Grund gem. § 626 Abs. 1 BGB vorweisen kann. Denn dieser Weigerung vorausgegangen waren kurzfristige, durch die Beklagte verursachte Unterrichtsausfälle wegen Urlaubs (28. Juli bis 5. August 2019) und aufgrund ihres Schichtdienstes als Krankenpflegerin. Zudem hat die Klägerin im Zuge der Unterrichtung über diesen Sachverhalt durch die Beklagte am 5. August 2019 die Beschaffung eines Ersatzlehrers sofort zugesagt und das Fehlschlagen der Ersatzbeschaffung bis zur Kündigung der Beklagten vom 15. August 2019 nachvollziehbar damit begründet, dass während der Sommermonate aufgrund von Urlauben keine schnellere Abklärung erfolgen konnte. Das deshalb fragliche Vorliegen eines wichtigen Grundes zur außerordentlichen Vertragsbeendigung bedarf im Ergebnis jedoch keiner Entscheidung. bb. Denn der hier auf eine Mindestvertragsdauer von 12 Monaten geschlossene Dienstvertrag (vgl. Anmeldung der Beklagten vom 11. Juli 2019, GA 19) stellt ein Dauerschuldverhältnis gem. § 314 BGB dar. Da sich die Beklagte auf einen Kündigungsgrund aufgrund einer Pflichtverletzung der Klägerin beruft, durfte sie die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer Abhilfefrist bzw. nach einer erfolglosen Abmahnung erklären (§ 314 Abs. 2 S. 1 BGB). Eine derartige Abhilfefrist hat die Beklagte nicht gesetzt und auch eine Abmahnung hat sie vor ihrer Kündigung vom 15. August 2019 nicht ausgesprochen. Sie hat vorgetragen, am 5. August 2019 der Klägerin mitgeteilt zu haben, dass der Sprachlehrer ihr keinen Unterricht mehr erteilen würde. Daraufhin habe die Klägerin ihr zugesichert, einen Ersatzlehrer zu beschaffen. Aus diesem Sachverhalt lässt sich keine Abmahnung herleiten. Selbst wenn man davon ausginge, dass die Beklagte im Rahmen dieses Telefonats ein vertragswidriges Verhalten des Sprachlehrers, welches der Klägerin zuzurechnen wäre, gerügt hätte, hätte dies nicht den Anforderungen an eine Abmahnung genügt. Denn nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss eine Abmahnung den Schuldner darauf hinweisen, dass er vertragliche Pflichten verletzt hat und ihm für den Fall eines weiteren Vertragsverstoßes Konsequenzen drohen (vgl. BGH, Urteil vom 10. März 1976 – VIII ZR 268/74; vom 2. März 2004 – IX ZR 288/02; vom 20. Februar 2008 – VIII ZR 139/07, Rn. 7 und vom 12. Oktober 2011 – VIII ZR 3/11, Rn. 17 mwN). Aus der Erklärung des Gläubigers muss für den Schuldner deutlich werden, dass die weitere vertragliche Zusammenarbeit auf dem Spiel steht (vgl. BGH, Urteile vom 4. Juli 2002 – I ZR 313/99; vom 20. Februar 2008 – VIII ZR 139/07; vom 12. Oktober 2011 – VIII ZR 3/11, Rn. 17). Die Erfüllung dieser Voraussetzungen kann den Angaben der Beklagten nicht entnommen werden. 2. Entgegen der Auffassung der Beklagten war sie an die Mindestvertragslaufzeit von 12 Monaten, welche in dem Anmeldungsbogen vom 11. Juli 2019 (GA 19) angekreuzt worden war, gebunden. Diese war wirksam vereinbart. Der geschlossene Vertrag enthält eine Mindestvertragslaufzeit und damit eine Befristung. Die Regelungen in §§ 620 Abs. 2, 621 BGB sind somit bereits nicht anwendbar, weshalb auch die dortigen Fristen keine Anwendung finden. Dem steht nicht entgegen, dass mit Erreichen der Mindestvertragslaufzeit sich der Dienstvertrag auf unbestimmte Zeit verlängern sollte, wenn er nicht mit einer 2-monatigen Frist zum jeweiligen Vertragsende (hier zum 30. Juli 2020) schriftlich gekündigt würde (vgl. zu einer vergleichbaren Konstellation eines Fitnessstudiovertrages BGH, Urteil vom 4. Mai 2016 – XII ZR 62/15). Hierdurch wird aus dem Vertrag kein auf unbestimmte Zeit geschlossenes Dienstverhältnis, zumal die Verlängerung nach den Bedingungen der Klägerin jeweils nur einen vollen Unterrichtsmonat betragen sollte (Anl. K1, GA 17). Im Übrigen kann auch ein auf unbestimmte Zeit geschlossener Vertrag wirksam das Recht zur ordentlichen Kündigung unter bestimmten Voraussetzungen abbedingen (vgl. BGH, Urteil vom 26. April 1995 – VIII ZR 124/94, Rn. 9), was hier nicht einmal erfolgt ist. Die Vertragsbedingungen der Klägerin, welche allgemeine Geschäftsbedingungen gem. §§ 305ff. BGB darstellen, sind wirksam. a. Entgegen der Auffassung der Beklagten liegt kein über einen Zeitraum von 2 Jahren hinausgehendes Vertragsverhältnis vor. Wie bereits oben ausgeführt, war das Vertragsverhältnis auf ein Jahr befristet und verlängerte sich um jeweils einen Monat, wenn zuvor keine Kündigung erklärt wurde. Ein Verstoß gegen § 309 Nr. 9 lit. a BGB, der eine bindende Vertragslaufzeit von mehr als 2 Jahren sanktioniert, liegt somit nicht vor. Denn nach Nr. 9 zulässig sind auch Verträge mit unbestimmter Laufzeit, wenn sie spätestens zum Ablauf der Höchstlauffrist von 2 Jahren erstmals ordentlich kündbar sind (vgl. BGH, Urteil vom 4. November 1992 – VIII ZR 235/91, Rn. 18 zu § 11 Nr. 12a AGBGB; BeckOK/BGB/Becker, Stand: 1. Februar 2022, § 309 Nr. 9 Rn. 17 mwN), was hier aus den genannten Gründen der Fall war. b. Soweit nach den AGB der Klägerin bei einem Zahlungsverzug von mehr als 3 Monaten sofort der gesamte restliche Betrag bis zum nächstmöglichen Kündigungstermin fällig wird, begegnet auch dies keinen Bedenken. Dies stellt keine verbotene Vertragsstrafenklausel dar, sondern ist als eine der Inhaltskontrolle unterliegende Vertragsbeendigungsregelung zu verstehen (vgl. BGH, Urteile vom 19. September 1985 – III ZR 213/83; vom 18. April 2019 – III ZR 191/18, Rn. 13 mwN zu einem Unterrichtsvertrag). Diese verstößt nicht gegen § 309 Nr. 6 BGB und hält auch der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB stand (vgl. BGH, Urteil vom 18. April 2019 – III ZR 191/18, Rn. 12ff. mwN). II. Der Senat weist darauf hin, dass die Rücknahme der Berufung vor Erlass einer Entscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO gemäß GKG KV 1222 S. 1 und 2 kostenrechtlich privilegiert ist; statt vier fallen nur zwei Gerichtsgebühren an (OLG Brandenburg, Beschluss vom 18. Juni 2009 – 6 W 88/09; Senat, Beschluss vom 6. März 2013 – I-24 U 204/12, Rn. 19 mwN; KG, Beschluss vom 21. April 2016 - 6 U 141/15, Rn. 18; siehe auch Zöller/Heßler, ZPO, 34. Auflage, § 522 Rn. 45 mwN).