Urteil
21 U 14/22
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGD:2022:0721.21U14.22.00
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Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das am 14.12.2021 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Beklagten gegen das am 14.12.2021 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. G r ü n d e I. Das klagende Land (im Folgenden Kläger genannt ) verlangt mit seiner Klage die negative Feststellung, dass eine notarielle Kaufvertragsurkunde zwischen den Parteien über den Verkauf der Liegenschaft Schloss A. nicht wirksam zustande gekommen ist und der Beklagte hieraus keine Rechte und Ansprüche geltend machen kann. Mit der Hilfswiderklage begehrt der Beklagte die Genehmigung des notariellen Kaufvertrages durch den Kläger. Im Jahr 2018 wurde ein öffentliches, vierstufiges Ausschreibungsverfahren für den Verkauf des Schlosses A. in B. durch den BLB NRW durchgeführt. In den Erläuterungen des Verkaufsverfahrens wird darauf hingewiesen, dass es bei einem Kaufpreis über 1,5 Mio. € bei Vertragsschluss der Zustimmung des Finanzministeriums NRW sowie des Landtages NRW bedürfe. Der Eintritt der endgültigen Wirksamkeit des vollmachtlos abgeschlossenen Kaufvertrages könne sich durch die Zustimmungsvorbehalte um mehrere Monate verzögern. In der 2. Bieterrunde erteilte das BLB NRW dem Beklagten mit Schreiben vom 21.08.2018 Hinweise zum Sanierungsstand und der noch durchzuführenden Arbeiten. Aus dem Ausschreibungsverfahren ist der Beklagte als Höchstbietender hervorgegangen und hat den Zuschlag erhalten. Der Zeuge C. teilte dem Beklagten mit E-Mail vom 05.11.2018 Folgendes mit: „[…] Wir freuen uns, dass Sie als Höchstbietende aus dem Verfahren hervorgegangen sind. Ich möchte Ihnen nachfolgend kurz unser Procedere vorstellen. Nach Endverhandlung des Kaufvertrages muss dieser der Geschäftsführung des BLB NRW, dem Verwaltungsrat des BLB NRW und dem Landtag zu Zustimmung vorgelegt werden. Für den gesamten Zustimmungsprozess müssen wir nach Endverhandlung des Kaufvertrages circa 6 Monate einplanen. Die nächsten erreichbaren Termine für den Verwaltungsrat sind im März oder Juli 2019. Jeweils zwei Monate vorher müssen wir die Vorlagen zu Zustimmung einreichen. Die Beurkundung kann jeweils nach Zustimmung der Geschäftsführung ab ca. 2 Wochen vor den Verwaltungsratsterminen erfolgen. Der Landtag stimmt dem Vertrag erst nach der Beurkundung zu. Gerne können wir uns telefonisch oder auch persönlich über die nächsten Schritte austauschen. […].“ Die Parteien haben sodann mit notarieller Urkunde des Notars D. vom 06.03.2019 einen Kaufvertrag über die Veräußerung und die Eigentumsübertragung der Liegenschaft Schloss A. zu einem Kaufpreis von 7.505.000,- € geschlossen. Auf Seiten des Verkäufers trat der Zeuge C. auf. Dazu heißt es im Vertrag einleitend: „Vor mir, dem unterzeichnenden Notar D. mit dem Amtssitz in B. erschienen heute: 1. Herr C., geboren am 00.00.0000, dienstansässig E.-Str. … in ... B., handelnd bei den nachfolgenden Erklärungen nicht im eigenen Namen, sondern als vollmachtloser Vertreter für das Land Nordrhein Westfalen Korrespondenzadresse: Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW, E.-Straße …, ... B., dessen Genehmigung ausdrücklich vorbehaltend, Das Land Nordrhein-Westfalen nachstehend „Verkäufer“ genannt – sowie als bevollmächtigter Vertreter aufgrund im Original vorgelegter Vollmacht, von der eine beglaubigte Abschrift dieser Niederschrift beigefügt wird, für die Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW, E.-Straße …, ... B., - der Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW nachstehend „BLB“ genannt –„ Nach der Aufführung der Erschienenen folgt im Kaufvertrag eine Vorbemerkung, welche lautet: „Vorbemerkung (I.) Der Erschienene zu 1) wies darauf hin, dass dieser Grundstückskaufvertrag der Zustimmung des Verwaltungsrats des BLB NRW und des Landtags des Landes Nordrhein Westfalen bedarf und eine Genehmigung nur bei entsprechender Zustimmung erfolgen wird (Gremienvorbehalt). Zur Entgegennahme der Genehmigung wird hiermit unwiderruflich der amtierende Notar bevollmächtigt, der den Käufer über den Eingang der Genehmigung unterrichten wird. Die nächste Sitzung des Verwaltungsrats des BLB NRW, auf der über die Genehmigung dieses Vertrages entschieden werden kann, findet voraussichtlich am 19.03.2019 statt. Die nächste Sitzung des Landtags des Landes Nordrhein Westfalen, auf der über die Genehmigung dieses Vertrages entschieden werden kann, findet voraussichtlich im 2. Quartal 2019 statt. Die Parteien vereinbaren deshalb, dass eine Aufforderung zur Erklärung über die Genehmigung gemäß § 177 Abs. 2 BGB sowie der Widerruf des Angebotes auf Abschluss dieses Vertrages bis zum 30.06.2019 ausgeschlossen sind. […] Für den Fall, dass die vorbeschriebenen notwendigen Genehmigungen für den Verkäufer nicht erteilt werden, trägt der Verkäufer die Kosten der Beurkundung. Diese Kostenübernahme erklärt Herr C. als insoweit bevollmächtigter Vertreter für den Verkäufer. […] Darüber hinaus weist der Verkäufer darauf hin, dass eine Genehmigung des Vertrages erst nach Vorliegen eines aktualisierten Verkehrswertgutachtens erfolgen kann. Dieses wird im 2. Quartal 2019 vorliegen. (II.) Der Käufer plant auf dem Kaufgegenstand betreffend der historischen Schlossanlage die Errichtung einer Musikakademie, eine gewerbliche Nutzung und Wohnungsbaumaßnahmen. Die baurechtliche Zulässigkeit des geplanten Vorhabens ist bei der Beurkundung dieses Kaufvertrages noch nicht abschließend geklärt. Daher vereinbaren die Parteien, dass die schuldrechtlichen Bestimmungen des nachstehenden Grundstückkaufvertrages – nicht aber die Auflassung sowie alle sonstigen grundbuchverfahrensrechtlichen Erklärungen, Vollmachten und Anweisungen an den Notar – unter der aufschiebenden Bedingung i.S.v. 3 158 Abs. 1 BGB stehen, dass bis spätestens 31. Dezember 2019 eine Baugenehmigung für das geplante Vorhaben des Käufers vorliegt. […] Sollte die aufschiebende Bedingung nicht bis zum 31. Dezember 2019 eingetreten sein, wird der folgende Grundstückskaufvertrag nicht wirksam und nicht vollzogen, es sei denn, der Käufer verzichtet auf den Eintritt der aufschiebenden Bedingung. […] Der Käufer wird den Verkäufer und den beurkundenden Notar jeweils unverzüglich schriftlich über das Vorliegen bzw. den endgültigen Ausfall der aufschiebenden Bedingung informieren.“ In § 13 ist zugunsten des Käufers ein Rücktrittsrecht wie folgt vereinbart: „§ 13 Rücktrittsrecht Für den Fall, dass es für den Käufer nach eigener Einschätzung aus wirtschaftlichen Gründen nicht vertretbar erscheint an seinem Vorhaben festzuhalten, ist der Käufer zum Rücktritt von diesem Vertrag bis zum 31.12.2019 berechtigt. Der Rücktritt ist bis zum 31.12.2019 (Eingang beim Verkäufer) schriftlich zu erklären.“ Hinsichtlich des weiteren Inhalts der Vertragsurkunde wird auf die Anlage 1 des Klägers Bezug genommen. Als Anlage zur Urkunde vom 06.03.2019 wurde eine Vollmacht des BLB vom 04.12.2018 genommen. Diese ist von der Geschäftsführerin des BLB, der Zeugin F., unterzeichnet. Darin heißt es: „Vollmacht Der Bau- und Liegenschaftsbetrieb Nordrhein-Westfalen (BLB NRW) hat gemäß § 2 Abs. 1 BLBG die Aufgabe, Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte für Zwecke des Landes nach kaufmännischen Grundsätzen zu erwerben, zu bewirtschaften, zu entwickeln und zu verwerten. Hiermit bevollmächtigte ich Herrn C. geb. am 00.00.0000 […] den Bau- und Liegenschaftsbetrieb Nordrhein-Westfalen (BLB NRW) bei allen Grundstücksgeschäften, an denen dieser als Vertreter des Landes Nordrhein-Westfalen tätig ist, zu vertreten. Die Vollmacht erstreckt sich auf den Erwerb und die Veräußerung von Grundstücken sowie sonstige Grundstücksgeschäfte (z.B. Gewährung von Erbbaurechten). Herr C. ist bevollmächtigt, die Auflassung zu erklären oder entgegenzunehmen sowie die zur Ausführung von Verträgen erforderlichen Eintragungen und Löschungen im Grundbuch zu bewilligen und zu beantragen. […]“ Der Verwaltungsrat des BLB genehmigte den Kaufvertrag in seiner Sitzung vom 19.03.2019. Der Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen stimmte der Veräußerung der Grundstücke in seiner Sitzung am 22.05.2019 zu. Die Genehmigungen wurden von den Gremien ausgefertigt und dem Ministerium der Finanzen übergeben, welches den BLB hierüber informierte. Die Genehmigungen gelangten zur Kenntnis des Zeugen C., wurden jedoch nicht an den Notar D. weitergeleitet. Der Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom 10.12.2019 mit, er verzichte unwiderruflich auf die in (II.) der Vorbemerkung des Vertrages vom 06.03.2019 vorgesehene Bedingung, nach der der Vertrag nicht wirksam werde, sofern bis zum 31.12.2019 keine Baugenehmigung für das geplante Vorhaben vorliege. Zugleich bat er darum, die in § 13 des Vertrages geregelte Frist zur Ausübung seines Rücktrittsrechts über den 31.12.2019 hinaus für mindestens sechs Monate zu verlängern. Der BLB reagierte mit Schreiben vom 10.12.2019 und teilte mit, dem Vorschlag des Verfügungsklägers bezüglich einer Verlängerung des Rücktrittsrechts könne möglicherweise entsprochen werden, wenn auch ihm, dem Kläger, ein vertragliches, bedingungsloses Rücktrittsrecht bis zum 30.06.2020 eingeräumt werde. In der Folgezeit kam es weder zu einer Verlängerung des Rücktrittsrechts des Beklagten, noch zu der Einräumung eines bedingungslosen Rücktrittsrechts des Klägers. Eine Baugenehmigung für das geplante Vorhaben des Beklagten lag bis zum 31.12.2019 nicht vor. Unstreitig hat auch die Geschäftsführung des BLB NRW als Vertreter des BLB NRW, dieser als Vertreter des Klägers, keine Genehmigung des notariellen Kaufvertrages erteilt, wobei die Parteien über das Erfordernis einer solchen Genehmigung streiten. Mit Schreiben vom 19.02.2020 teilte der Geschäftsführer des BLB, der Zeuge G., dem Beklagten mit, der BLB werde den mit ihm am 06.03.2019 geschlossenen Kaufvertrag mit Wirkung für das Land Nordrhein-Westfalen nicht genehmigen. Diese Entscheidung sei endgültig; ein wirksamer Kaufvertrag liege deshalb nicht vor. Der Beklagte hat als Verfügungskläger in dem Verfahren 7 O 42/20 vor dem Landgericht Düsseldorf im Wege des einstweiligen Verfügungsverfahrens die Eintragung von Vormerkungen zur Sicherung aus seiner Sicht bestehender Ansprüche auf Eigentumsübertragung betreffend die streitgegenständliche Liegenschaft Schloss A. begehrt. Das Landgericht hat den Antrag mit Urteil vom 19.05.2020 zurückgewiesen, da dem hiesigen Beklagten ein zu sichernder Anspruch auf Eigentumsübertragung aus § 433 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht zustehe. Der Kaufvertrag sei mangels Abgabe einer Genehmigungserklärung durch den hiesigen Kläger (dortigen Verfügungsbeklagten ) nicht wirksam zustande gekommen. Es habe der Genehmigung der Stellvertretung durch das Land NRW bedurft. Die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung des Beklagten hat der 21. Zivilsenat mit dem am 10.11.2020 verkündeten Urteil zurückgewiesen. Der Senat hat einen Anspruch des Beklagten aus §§ 883 Abs. 1, 885 Abs. 1 BGB ebenfalls verneint, weil die erforderliche Genehmigung des hiesigen Klägers endgültig verweigert worden sei. Mit Vertrag vom 25.02.2021 verkaufte der Kläger unter Genehmigungsvorbehalt die Liegenschaft Schloss A. für 6 Mio. € an die Projektgesellschaft der H. Grundbesitz AG. Der Kläger hat die Ansicht vertreten, der Vertrag sei nicht wirksam zustande gekommen. Die Genehmigung des BLB NRW sei erforderlich gewesen, aber – unstreitig – versagt worden. Ausweislich des Rubrums sei seine wirksame Vertretung als Eigentümer durch den BLB NRW nicht gegeben und vorgesehen gewesen. Der notarielle Kaufvertrag habe die Vertragswirksamkeit von seiner Genehmigung abhängig gemacht, was durch den Zusatz „dessen Genehmigung ausdrücklich vorbehaltend“ klar zum Ausdruck gekommen sei. Die Vereinbarung eines Genehmigungsvorbehaltes ergebe sich aus dem Wortlaut, der Systematik und dem Sinn und Zweck der notariellen Vereinbarung. Dass die Genehmigung bei Vorliegen der Zustimmungen der politischen Gremien zwingend habe erteilt werden müssen oder gar als erteilt gegolten habe, sei weder vertraglich vereinbart worden, noch lägen Tatsachen vor, die auf einen derartigen Willen der Parteien hätten schließen lassen. Grund für das Auftreten des BLB NRW in der Kaufvertragsurkunde sei gewesen, dass der BLB Eigentümer des Inventars sei und in § 5 Abs. 1 der Urkunde selbst (nicht er der Kläger) die Abtretung ihm für das Inventar gegen Dritte zustehender Ansprüche erklärt habe. Eine Genehmigung sei weder vor dem Beurkundungstermin durch die Freigabe des Vertragstextes noch am Ende des Beurkundungstermins noch durch die Beschlussfassungen der Gremien konkludent erteilt worden. Darüber hinaus habe der notarielle Kaufvertrag unter der aufschiebenden Bedingung gestanden, dass bis spätestens zum 31.12.2019 eine Baugenehmigung für das seitens des Beklagten geplante Bauvorhaben vorliegen würde. Die Bedingung sei nicht eingetreten und der Beklagte habe seinen Verzicht auf den Eintritt dieser Bedingung nur gegenüber dem BLB NRW, nicht jedoch gegenüber dem Notar erklärt. Zudem leide der notarielle Vertrag unter einem versteckten Einigungsmangel, denn im Zuge der außergerichtlichen Verhandlungen habe sich herausgestellt, dass die Parteien sich über die Reichweite der baulichen Maßnahmen nicht abschließend geeinigt hätten. Diese Verständnisunterschiede seien deshalb entstanden, weil die Begrifflichkeiten, die in der Anlage 3 c zur Festlegung baulicher Maßnahmen verwendet worden seien, in der Kaufvertragsurkunde nicht ausreichend definiert worden seien. Der Beklagte habe weder einen Anspruch auf Übertragung des Eigentums noch auf Genehmigung eines schwebend unwirksamen Vertrages. Der Vertrag könne nicht mehr genehmigt werden, weil er endgültig nicht zustande gekommen sei. Darüber hinaus bestünde auch keine Rechtspflicht zur Genehmigung. Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, der Gremienvorbehalt sei erfüllt und der Kaufvertrag damit wirksam zustande gekommen, nachdem er auf den Eintritt der in Ziffer II der Präambel des Grundstückskaufvertrages genannten Bedingung verzichtet habe. Er habe mit Architekten Entwürfe erstellt und ein Nutzungskonzept entwickelt. All dies sei in der Erwartung geschehen, die finale Wirksamkeit des zu diesem Zeitpunkt bereits beurkundeten Grundstücksverkaufs hänge nur von der zeitnah nach der Beurkundung erteilten Zustimmung des Verwaltungsrates des BLB NRW und der endgültigen Genehmigung des Vertrages durch den Landtag NRW ab. Ein anderes Verständnis des Grundstückskaufvertrages hätte den im Rahmen der Ausschreibung und insbesondere im Vorfeld der Beurkundung des Grundstückskaufvertrages durch den BLB NRW im Namen des Klägers abgegebenen Erklärungen widersprochen. Aus ihm nicht bekannten Gründen habe der BLB ohne Mitteilung während der Sommerferien 2019 die im Rahmen der Ausschreibung angekündigten und übernommenen Renovierungsarbeiten an Fassaden und Dächern des Schlosses eingestellt. Der BLB habe in der Folgezeit die Gespräche mit ihm, dem Beklagten, eingestellt und sich auf den Standpunkt gestellt, es fehle an einer Nachgenehmigung seiner Geschäftsführung. Es sei nicht nachvollziehbar, dass der Kläger ein Ausschreibungsverfahren initiiere, mit ihm als Sieger der Ausschreibung einen durch die Geschäftsführung und den Verwaltungsrat des BLB NRW, den Finanzausschuss und den Landtag NRW genehmigten Kaufvertrag abschließe und hinterher gleichwohl berechtigt bleiben solle, sich im Nachhinein jederzeit von dem Kaufvertrag zu lösen, weil der Kaufvertrag angeblich unter dem Wirksamkeitserfordernis einer weiteren Genehmigungserklärung des BLB NRW habe stehen sollen. Angesichts des vorangegangenen Ausschreibungsverfahrens und der vorvertraglichen Kommunikation habe er davon ausgehen können und müssen, dass der Vertrag mit der Zustimmung des Landtages NRW endgültig bindend zustande gekommen sei. Auch der Kläger habe kein anderes Verständnis des Kaufvertrages bei ihm, dem Beklagten, voraussetzen dürfen. Der Kläger sei in dem Notartermin durch den BLB NRW, dieser vertreten durch den Zeugen C., wirksam vertreten worden. Die finale Entscheidung über die Wirksamkeit des Grundstückskaufvertrages habe dem Landtag NRW obliegen sollen, der den Vertrag habe genehmigen sollen. Die Genehmigung des Landtages NRW hätte aber nur erfolgen sollen, wenn der Verwaltungsrat des BLB NRW dem Vertragsschluss vorher zugestimmt hätte. Das Wort „Genehmigung“ im Rubrum des Vertrages habe sich nicht auf eine durch den im Termin bereits erschienenen BLB NRW nachträglich im Namen des Klägers abzugebende zusätzliche Genehmigungserklärung bezogen. Ihm, dem Beklagten, habe der Erwerb des Schlosses A. ermöglicht werden sollen, sobald der Verwaltungsrat des BLB und der Landtag NRW dem Erwerb zugestimmt hätten. So sei es zwischen den Vertragsparteien im Rahmen des Bieterverfahrens und der Verhandlungen besprochen worden. Das BLB NRW habe ihm im Rahmen der Verhandlungen und des Bieterverfahrens mitgeteilt, die endgültige Wirksamkeit des Kaufvertrages hänge nur von der Zustimmung des Verwaltungsrates des BLB und des Landtages NRW ab. Vor der Beurkundung des Kaufvertrages habe die Zustimmung der Geschäftsführung des BLB NRW zur Beurkundung des endverhandelten Grundstückskaufvertrages erteilt werden sollen. Jede andere Verfahrensweise hätte der im Rahmen des Bieterverfahrens eingegangenen Selbstbindung des Klägers widersprochen und gegen das EU-rechtliche Diskriminierungsverbot und das Transparenzgebot verstoßen. Auch das Verkehrswertgutachten habe rechtzeitig vor der Entscheidung der im Gremienvorbehalt genannten Organe vorgelegen. Der BLB habe nach Genehmigung des Notarvertrages durch den Landtag ihn, den Beklagten, zu jeder Zeit gegenüber Dritten - etwa bei einem Workshop, bei Verhandlungen mit dem Flughafen B. über die Grundwassersituation, Verhandlungen mit der Familie I. und gegenüber der lokalen Presse - als Eigentümer vorgestellt. Von einem weiteren Genehmigungsvorbehalt des BLB sei nie die Rede gewesen. Es sei auch klar und eindeutig vereinbart worden, welche Renovierungsarbeiten der Kläger im Rahmen der Vertragsabwicklung noch zu erbringen gehabt habe. Dies sei schon im Bieterverfahren zugesichert worden. Hätte der Kläger im Rahmen des Ausschreibungsverfahrens keine entsprechenden Renovierungszusagen gemacht, hätte sich kein Käufer für das Schloss gefunden. Von einem Dissens hinsichtlich der Sanierungspflichten des Klägers könne nicht die Rede sein. Weder das Memorandum noch das sog. Eckpunktepapier seien geeignet, Rückschlüsse auf das Verständnis der Parteien bei Vertragsabschluss zu ziehen. Hilfsweise wäre der Kläger aus dem vorvertraglichen Vertrauens- und Treueverhältnis verpflichtet, den Kaufvertrag zu genehmigen. Bei - unterstellter - fehlender Genehmigung würde die endgültige Verweigerung der Genehmigung sich als treuwidrig darstellen. Im Bieterverfahren habe der Kläger das nach einem Zuschlag bei dem Abschluss des Kaufvertrages zu beachtende Verfahren vorgegeben. Mit diesen Angaben habe er sich selbst gebunden. Sei der Gremienvorbehalt erfüllt, habe der Kaufvertrag wirksam werden sollen. Dem Kläger stehe hinsichtlich der Entscheidung, ob er den Kaufvertrag genehmigen solle, kein eigenes Ermessen mehr zu. Die Verweigerung der Genehmigung stelle eine besonders schwerwiegende Treuepflichtverletzung dar. Die Vorlage zur Genehmigung des streitgegenständlichen Vertrages und des Vertrages mit der H. AG, die das Schloss später erworben haben solle, würden sich hinsichtlich der Einwilligung erheblich unterscheiden. Dem Kläger sei gemäß § 421 ZPO aufzugeben, die Landtagsvorlagen zur Akte zu reichen. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht festgestellt, dass die notarielle Kaufvertragsurkunde des Notar D. vom 06.03.2019 nicht wirksam zustande gekommen ist und der Beklagte aus dieser Urkunde keinerlei Rechte gegenüber dem Kläger geltend machen kann. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, der Beklagte könne aus dem Kaufvertrag vom 06.03.2019 keine Rechte herleiten, da der Kaufvertrag aufgrund des materiell-rechtlichen Zustimmungserfordernisses zunächst schwebend unwirksam gewesen und nach der Versagung der Zustimmung endgültig unwirksam geworden sei. Der Kaufvertrag vom 06.03.2019 sei auf Seiten des Klägers als Verkäufer durch den Zeugen C. als Vertreter ohne Vertretungsmacht im Sinne des § 177 BGB geschlossen worden. Die erforderliche Genehmigung sei nicht erteilt worden, sondern mit Schreiben des Geschäftsführers des BLB vom 19.02.2020 endgültig verweigert worden. Wie sich aus der Aufführung der Erschienenen im Vertrag ergebe, sei der Zeuge C. ausdrücklich als vollmachtloser Vertreter für das Land Nordrhein-Westfalen, also den Kläger, aufgetreten. Nach den Vorschriften der §§ 177, 182 ff. BGB hänge in einem solchen Fall die Wirksamkeit des Vertrages von der Genehmigung des Vertretenen ab. Soweit der Beklagte der Ansicht sei, der Vertrag sei nicht so auszulegen, dass der Kläger den Vertrag im Nachhinein habe genehmigen müssen, sei dies nicht überzeugend. Das Genehmigungserfordernis sei eine Folge, die das Gesetz an das Handeln eines Vertreters ohne Vertretungsmacht knüpfe. Es handele sich insoweit nicht um einen vertraglich vereinbarten Genehmigungsvorbehalt. Das Auftreten des Zeugen C. lasse sich auch nicht anders verstehen, als dass er als Vertreter ohne Vertretungsmacht für den Kläger aufgetreten sei. Dies sei explizit so in den Vertrag aufgenommen worden. Für die Auslegung des Beklagten, dass es im Vertrag zwei Vertretungsstränge gebe und sowohl der Kläger als auch der BLB NRW aufgetreten seien mit der Folge, dass der BLB NRW das Land wirksam bei Vertragsschluss vertreten habe, bestehe vor dem eindeutigen Wortlaut der Präambel kein Raum. Auch aus den begleitenden Umständen ergebe sich nichts anderes. Dabei könne nur auf Umstände abgestellt werden, die bis zum Vertragsschluss am 06.03.2019 eingetreten seien. Zeitlich nachfolgende Umstände könnten dagegen nur als Indiz für die Auslegung von Bedeutung sein. Über die Frage, wie der Zeuge C. im Notartermin zur Verhandlung des Kaufvertrages auftreten würde, hätten die Parteien im Vorhinein nicht kommuniziert. Vielmehr habe der Zeuge C. in der E-Mail vom 05.11.2018 dem Beklagten das Procedere allgemein vorgestellt. Der E-Mail sei zu entnehmen, dass der Zeuge C. von drei erforderlichen Zustimmungen ausgegangen sei. Zudem sei ausdrücklich erwähnt, dass der Landtag dem Vertrag erst nach der Beurkundung zustimme. Außerdem führe er aus, die Beurkundung solle nach Zustimmung der Geschäftsführung und vor den Verwaltungsratsterminen erfolgen. Somit müsse die Zustimmung des Verwaltungsrates auch nach Beurkundung erfolgen, während die Zustimmung der Geschäftsführung der Beurkundung vorangehen solle. Auch vor dem Hintergrund der Vorkorrespondenz der E-Mail vom 14.02.2019 könne die von dem Zeugen C. am 06.03.2019 abgegebene Willenserklärung nicht so verstanden werden, als dass er als bevollmächtigter Vertreter des Klägers habe auftreten wollen, eine Genehmigung des Klägers im Hinblick auf eine im Vorhinein erteilte Zustimmung der Geschäftsführung des BLB nicht habe erforderlich sein sollen oder die Genehmigung auf jeden Fall hätte erteilt werden sollen. Der beurkundete Text lasse ein solches Verständnis des rechtsgeschäftlichen Willens der Parteien nicht einmal dem Grunde nach erkennen. Nachfolgende Umstände, aus denen sich ergäbe, dass eine Genehmigung des Klägers aufgrund einer vorangegangenen Zustimmung der Geschäftsführung des BLB nicht erforderlich wäre oder wonach der Zeuge C. am 06.03.2019 nicht als vollmachtloser Vertreter, sondern als Bevollmächtigter des Klägers aufgetreten wäre, seien nicht ersichtlich. Solche Umstände würden sich auch nicht aus dem unstreitigen Vortrag des Beklagten zu dem tatsächlichen Verhalten des Klägers gegenüber der Stadt B., der Flughafen B. GmbH, den Erbbauberechtigten (Eheleute I.), der Presse, verschiedenen Landtagsabgeordneten und zu den Vergleichsverhandlungen der Parteien Ende 2019 ergeben. Die nach §§ 177 Abs. 1, 182, 184 Abs. 1 BGB erforderliche Genehmigung des schwebend unwirksamen Vertragsschlusses durch den Kläger als Vertretenen sei weder ausdrücklich noch konkludent erfolgt. Auf die Begründung des Landgerichts hierzu wird Bezug genommen. Auf die Frage, ob der Vertrag wegen eines behaupteten Dissenses zwischen den Parteien unwirksam sei oder ob der Beklagte wirksam auf die in Ziff. II. der Vorbemerkung des Kaufvertrages niedergelegte Bedingung verzichtet habe, komme es nicht mehr an. Über die Hilfswiderklage sei nicht zu entscheiden. Der Beklagte habe die Hilfswiderklage ausdrücklich unter der Bedingung gestellt, dass über den Hilfswiderklageantrag nur dann habe entschieden werden sollen, wenn und soweit das Gericht den Kaufvertrag als schwebend unwirksam ansehen würde. Der Kaufvertrag sei aber aufgrund der verweigerten Genehmigung nicht schwebend, sondern endgültig unwirksam. Die Hilfswiderklage wäre auch unbegründet gewesen. Der Kläger sei nicht verpflichtet, den Vertrag zu genehmigen. Dadurch, dass die Genehmigung des schwebend unwirksamen Vertrages durch den Kläger, vertreten durch den BLB, verweigert worden sei, sei dieser endgültig unwirksam geworden. Die Verweigerung der Genehmigung sei ein unwiderrufliches Rechtsgeschäft. Selbst wenn der Vertrag noch schwebend unwirksam wäre, würde eine eventuelle Treuepflichtverletzung nicht zu einer Genehmigungspflicht führen. Begründete schon das Fehlen triftiger Gründe für die Verweigerung der Beurkundung eines Grundstückskaufvertrags die Haftung des Verhandlungspartners, bedeute das einen indirekten Zwang zum Abschluss des Vertrags. Ein solcher Zwang liefe dem Zweck der Formvorschrift des § 311 b BGB zuwider, nach der wegen der objektiven Eigenart des Vertragsgegenstands eine Bindung ohne Einhaltung der Form verhindert werden solle. Hiergegen richtet sich der Beklagte mit seiner frist- und formgerecht eingelegten Berufung. Das Landgericht habe verkannt, dass sämtliche für die Wirksamkeit des Kaufvertrages erforderlichen Genehmigungen erteilt worden seien. Selbst wenn die Genehmigung nicht ausdrücklich erteilt worden wäre, sei sie rechtlich zwingend zu erteilen gewesen, so dass sie gemäß § 162 Abs. 1 BGB als erteilt gelte. Es habe sich bei der Genehmigung des Vertrages um eine gebundene Entscheidung gehandelt. Nach Zustimmung der Gremien habe der Kläger hinsichtlich der Genehmigung des Vertrages über kein Ermessen mehr verfügt. Das Landgericht habe verkannt, dass die spätere Erklärung des Klägers, die Genehmigung nicht zu erteilen, ins Leere gegangen sei und im Übrigen gemäß § 134 BGB wegen des Verstoßes gegen das beihilferechtliche Durchführungsverbot nichtig gewesen sei. Die Genehmigungspflicht des Klägers führe dazu, dass eine Genehmigung, sollte sie weder erteilt worden sein noch als erteilt gelten, durch den Kläger noch zu erteilen wäre. Der Kläger hätte nach Durchführung des Bieterverfahrens, des Zuschlags des Höchstbietenden und der Zustimmung des Landtages zu dem Verkauf nicht mehr darüber entscheiden dürfen, ob er den Grundstücksvertrag mit ihm, dem Beklagten, wolle oder nicht. Er hätte jedenfalls nicht von dem Vertrag absehen dürfen, um den Kaufgegenstand zu einem niedrigeren Preis an einen Dritten zu veräußern. Das Absehen von der Genehmigung in Verbindung mit der Veräußerung an einen Dritten zu einem niedrigeren Kaufpreis stelle eine staatliche Beihilfe zugunsten des Dritten im Sinne von Art. 107 Abs.1 AEUV dar. Da diese Beihilfe nicht vorab von der Europäischen Kommission genehmigt worden sei, habe der Kläger gegen das beihilferechtliche Durchführungsverbot in Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV verstoßen. Der Versuch des Klägers, den Grundstückskaufvertrag nicht wirksam werden zu lassen, sei vor dem Hintergrund des Bieterverfahrens nicht nur treuwidrig, sondern verstoße auch gegen ein gesetzliches Verbot im Sinne des § 134 BGB. Alle Erklärungen des Klägers in diesem Zusammenhang seien nichtig. Dass es sich bei der Genehmigung des Kaufvertrages für den Kläger um eine gebundene Entscheidung gehandelt habe, ergebe sich aus der Auslegung der notariellen Kaufvertragsurkunde und den Umständen des Vertragsschlusses. Dies folge aus dem Sinn und Zweck der Aufgaben des BLB und den hierauf beruhenden vertraglichen Regelungen. So sei der Vertrag zunächst hausintern von dem BLB inhaltlich erstellt worden und sodann zur Beurkundung freigegeben worden. Hierdurch habe das BLB nicht nur seine Pflicht aus § 2 Abs.1 BLBG NRW erfüllt, sondern durch dieses Procedere des BLB und seiner Geschäftsführung komme zum Ausdruck, dass der Vertrag bei Erfüllung der Voraussetzungen Wirksamkeit habe erlangen sollen. Der ZeugeC. sei kein idealtypischer vollmachtloser Vertreter gewesen. Diese Auslegung werde auch durch die Vorbemerkung des Vertrages gestützt. Das Vorliegen eines aktuellen Verkehrswertgutachtens stelle keine zusätzliche Voraussetzung dar. Der Kläger habe sich bereits durch die Durchführung eines Bieterverfahrens an die in dem Verfahren ausgewiesenen Voraussetzungen gebunden. Auch aus der Vorlage des Finanzministeriums an den Landtag NRW vom 18.04.2019 werde deutlich, dass der BLB den Vertrag habe genehmigen müssen, sobald die Zustimmung des Landtages erteilt worden sei. Die Voraussetzung einer zusätzlichen Entscheidungsbefugnis des Klägers bzw. des BLB NRW nach Auflösung des Gremienvorbehaltes sei weder im Bieterverfahren noch in den zur Genehmigung berufenen Gremien aufgestellt oder auch nur angesprochen worden. Da nur der Vollzug des Grundstücksverkaufs an ihn als Höchstbietenden ohne eine Beihilfe möglich sei, sei der Kläger verpflichtet, den Vertrag zu genehmigen. Auch aus den Vorgaben des Haushaltsrechts sei der Verkauf an eine andere Person als ihn im Bieterverfahren unzulässig. Die H. Grundbesitz AG erfülle keine der Voraussetzungen nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 HHG NRW 2021. Der Marktwert könne nur durch ein Bietverfahren, nicht aber durch eine gutachterliche Wertermittlung oder anderweitig bestimmt werden. Die Nichterteilung der Genehmigung sei treuwidrig im Sinne des § 162 Abs.1 BGB. Eine vergleichbare Interessenlage sei für den Fall der Nichterteilung einer nach §§ 177 Abs. 1, 182, 184 Abs. 1 BGB erforderlichen Genehmigung trotz bestehender Genehmigungspflicht anzunehmen. Es komme in diesem Zusammenhang darauf an, ob der Erklärende in seinem Ermessen frei bzw. im freien Belieben handele oder ob er, ohne ein solches Ermessen zu haben, in einer ihm rechtlich nicht zustehenden Weise den Bedingungseintritt verhindere. Die Erklärung der endgültigen Verweigerung der Genehmigung vom 19.02.2020 sei gemäß Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV unwirksam. Die Verweigerung stehe im Zusammenhang mit der Veräußerung an einen anderen als den Höchstbietenden zu einem Preis, der unter seinem Höchstgebot liege. Außerdem verstoße die Verweigerung der Genehmigung gegen Treu und Glauben. Der willkürliche Verstoß des Klägers gegen sämtliche für das Bieterverfahren geltenden Regeln begründe einen Anspruch auf Genehmigung des Kaufvertrages aus § 826 BGB. Mit dem Hilfsantrag verfolge er, der Beklagte, seine Hilfswiderklage für den Fall weiter, dass der Senat seinen Berufungsantrag zu 1) zurückweisen sollte. Sollte der Senat also der Ansicht sein, der Abschluss des Kaufvertrages müsse noch von dem Kläger genehmigt werden, müsse seiner Hilfswiderklage stattgegeben werden. Ansonsten rege er an, die Sache dem EuGH vorzulegen. Der Beklagte beantragt, unter Abänderung des am 14.12.2021 verkündeten Urteil des Landgerichts Düsseldorf 1. die Klage abzuweisen, 2. hilfsweise, den Kläger zu verurteilen, den notariellen Kaufvertrag des Notars D. vom 06.03.2019 ( UR.Nr. ..... ) zu genehmigen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Kläger verteidigt das Urteil des Landgerichts und wiederholt seinen erstinstanzlichen Vortrag. Der Beklagte übersehe, dass die Geschäftsführung des BLB für Fragen des operativen Geschäfts verantwortlich sei. Die Zustimmung des Verwaltungsrates sei wegen des vereinbarten Gremienvorbehaltes relevant gewesen. Weder ersetze die Zustimmung des Verwaltungsrates die Zustimmung der Geschäftsführung noch beinhalte sie diese. Wegen des weiteren Sachvortrages wird auf die gegenseitig gewechselten Schrift-sätze und die zur Akte gereichten Unterlagen Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung des Beklagten hat keinen Erfolg. Eine Entscheidung über die Hilfswiderklage ist nicht veranlasst. 1. Die negative Feststellungsklage des Klägers ist weiterhin zulässig. Durch die rechtskräftige Entscheidung des 21. Zivilsenat vom 10.11.2020 ( 21 U 49/20 ) ist das Feststellungsinteresse für die negative Feststellungsklage nicht nachträglich entfallen. Das Feststellungsinteresse für eine negative Feststellungsklage entfällt regelmäßig dann, wenn eine auf die Durchsetzung desselben Anspruchs gerichtete Leistungsklage erhoben wird und diese einseitig durch den Anspruchsteller nicht mehr zurückgenommen werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 11.12.1996, VIII ZR 154/95 ). Kann die Leistungsklage wegen desselben Gegenstandes nicht mehr ohne Zustimmung des Anspruchsgegners zurückgenommen werden, hat dieser die Sicherheit, dass eine Entscheidung über die von ihm begehrte Feststellung nunmehr im Rahmen der Leistungsklage erfolgen oder nicht gegen seinen Willen unterbleiben wird. Nach der gefestigten Rechtsprechung des BGH genießt die Leistungsklage gegenüber der negativen Feststellungsklage grundsätzlich Vorrang. Sinn des grundsätzlichen Vorrangs der Leistungsklage ist es, widerstreitende Entscheidungen der Gerichte wie auch mehrere parallele Verfahren über denselben Streitgegenstand zu vermeiden. Das Feststellungsinteresse des Klägers wäre nur dann entfallen, wenn auch die Feststellungen des Senats in dem genannten Urteil zur Unwirksamkeit des notariellen Kaufvertrages in Rechtskraft erwachsen wären. Das ist nicht der Fall. Nach § 322 Abs. 1 ZPO erwächst in Rechtskraft grundsätzlich nur der von dem Gericht aus dem vorgetragenen Sachverhalt gezogene Schluss auf das Bestehen oder Nichtbestehen der beanspruchten Rechtsfolge, nicht aber die Feststellung der zugrunde liegenden präjudiziellen Rechtsverhältnisse oder sonstigen Vorfragen. Die Entscheidung über solche Vorfragen und präjudiziellen Rechtsverhältnisse erwächst nur dann in Rechtskraft, wenn sie durch einen den Leistungsantrag begleitenden Feststellungsantrag gemäß § 256 Abs. 1 ZPO, durch einen Zwischenfeststellungsantrag nach § 256 Abs. 2 ZPO oder durch eine nachträgliche, gegebenenfalls titelergänzende Feststellungsklage zum Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung gemacht wird (BGH, Urteil vom 09.02.2018, V ZR 299/14 ). Das hat der BGH sowohl für die Feststellung des Eigentums als Vorfrage der Entscheidung über den Anspruch auf Herausgabe des Grundstücks aus Eigentum gemäß § 985 BGB (BGH, Urteil vom 22.10.1999, V ZR 358/97, WM 2000, 320 ) angenommen, als auch entschieden, dass mit einem Urteil über den Grundbuchberichtigungsanspruch nach § 894 BGB die dingliche Rechtslage weder im Sinn des erfolgreichen Klägers noch im Sinn des erfolgreichen Beklagten festgestellt wird (BGH, Urteil vom 09.02.2018, V ZR 299/14 ). Somit ist die Feststellung des Nichtbestehens eines Übertragungsanspruchs in dem Urteil des Senats vom 10.11.2020 für das vorliegende Verfahren nicht bindend in Rechtskraft erwachsen. Das Feststellungsinteresse des Klägers besteht fort. 2. Das Landgericht hat zutreffend festgestellt, dass die notarielle Kaufvertragsurkunde des Notars D. vom 06.03.2019 (Urkundenrolle-Nr. ..... ) nicht wirksam zustande gekommen ist, denn der Kaufvertrag ist aufgrund des materiell rechtlichen Zustimmungserfordernisses zunächst schwebend unwirksam gewesen und nach der Versagung der Zustimmung durch Schreiben vom 19.02.2019 endgültig unwirksam geworden. Die Versagung der Zustimmung war weder nichtig, noch bestand ein Anspruch des Beklagten auf Erteilung der Genehmigung. a) Der notarielle Kaufvertrag vom 06.03.2019 ist auf Seiten des Verkäufers durch Herrn C. als Vertreter ohne Vertretungsmacht im Sinne des § 177 BGB geschlossen worden. Dies hat nach § 177 Abs. 1 BGB zur Folge, dass die Wirksamkeit des Vertrages für und gegen den Vertretenen von dessen Genehmigung abhängt. Die erforderliche Genehmigung ist nicht erteilt worden, sondern vielmehr mit Schreiben des Geschäftsführers des BLB vom 19.02.2020 endgültig verweigert worden. Dies hat die endgültige Unwirksamkeit des Kaufvertrages vom 06.03.2019 zur Folge. Mit der Verweigerung der Genehmigung wird der zunächst schwebend unwirksame Vertrag endgültig unwirksam (BGH, Urteil vom 01.10.1999, V ZR 168/98, NJW 1999, 3704 ). Die Verweigerung der Genehmigung ist mangels einer gesetzlichen Ausnahmebestimmung ein unwiderrufliches Rechtsgeschäft. Die Rechtssicherheit gebietet es, die Genehmigungsverweigerung mit der Folge der Unwirksamkeit des genehmigungsbedürftigen Rechtsgeschäfts als endgültig anzusehen (BGH, Urteil vom 01.10.1999, V ZR 168/98, NJW 1999, 3704 ). aa) Nach § 2 Abs. 1 BLBG NRW hat der BLB NRW die Aufgabe, Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte für Zwecke des Landes nach kaufmännischen Grundsätzen zu erwerben, zu bewirtschaften, zu entwickeln und zu verwerten und dabei die baupolitischen Ziele des Landes zu beachten. Es handelt sich bei dem BLB NRW um ein teilrechtsfähiges Sondervermögen des Landes NRW mit eigener Wirtschafts- und Rechnungsführung. Er ist von dem übrigen Vermögen des Landes NRW, seinen Rechten und Pflichten getrennt zu halten. Dabei kann der BLB NRW im Rechtsverkehr unter seinem Namen handeln, klagen und verklagt werden (§ 1 BLBG NRW ). Gemäß 2.1. AnwVOBLB (Bau- und Liegenschaftsbetriebs-Verwaltungsansweisung gültig: 01.09.2017 – 13.04.2021) wird der BLB von einer Geschäftsführung geleitet. bb) Eine Genehmigung des notariellen Kaufvertrages durch den Kläger war gemäß § 177 Abs. 1 BGB erforderlich, da der Zeuge C. im Notartermin nur als vollmachtloser Vertreter des Klägers gehandelt hat. Dies galt unabhängig davon, ob der Beklagte auf Grundlage der vorvertraglichen Besprechungen mit dem Zeugen C. tatsächlich davon ausgehen durfte, dass die beiden Gremienzustimmungen allein für die Vollwirksamkeit des Kaufvertrages ausreichen würden. Die erforderliche Genehmigung ist jedoch nicht erteilt, sondern endgültig verweigert worden. aaa) Wie sich aus dem Rubrum des Notarvertrages eindeutig ergibt, handelte der Zeuge C. „bei den nachfolgenden Erklärungen nicht im eigenen Namen, sondern als vollmachtloser Vertreter“ des einzig als Verkäufer genannten Klägers, „dessen Genehmigungen ausdrücklich vorbehaltend“. Der Begriff des „vollmachtlosen Vertreters“ findet sich explizit in der Vorschrift des § 177 Abs. 1 BGB, die die Wirksamkeit des Vertrags für und gegen den Vertretenen von dessen Genehmigung abhängig macht. Der Beklagte kann sich bei den gesetzlich definierten Tatbestandvoraussetzungen nicht darauf berufen, bei dem Zeugen C. habe es sich nicht um einen „idealtypischen vollmachtlosen Vertreter“ gehandelt. Diese „Rechtsfigur“ sieht das Gesetz nicht vor. Zudem ist in den Vorbemerkungen festgehalten, dass der Kläger als Verkäufer darauf hinweist, dass dieser Grundstückskaufvertrag der Zustimmung des Verwaltungsrates des BLB NRW und des Landtages des Landes NWR bedarf und eine Genehmigung nur bei entsprechender Zustimmung erfolgen wird. Auch in diesem Zusammenhang wird der in § 177 Abs. 1 BGB enthaltene Begriff der „Genehmigung“ verwendet. Wegen der Sitzungstermine des Landtages haben die Parteien weiter vereinbart, dass eine Aufforderung zur Erklärung über die Genehmigung gemäß – des nunmehr ausdrücklich genannten - § 177 Abs. 2 BGB sowie der Widerruf des Angebotes auf Abschluss dieses Vertrages bis zum 30.06.2019 ausgeschlossen ist. Fordert der Käufer den Verkäufer nach diesem Datum zur Erklärung über die Genehmigung auf, so kann die Genehmigung abweichend von § 177 Abs. 2 Satz 2 BGB bis zum Ablauf von vier Wochen nach dem Empfang der Aufforderung erklärt werden. § 177 Abs. 2 Satz 2, letzter Halbsatz BGB regelt, dass für den Fall der nicht erklärten Genehmigung diese als verweigert gilt. Das bedeutet, dass selbst wenn die Zustimmung der beiden Gremien vorgelegen, der Beklagte den Kläger zur Genehmigung aufgefordert und dieser binnen 4 Wochen die Genehmigung nicht erteilt hätte, der Vertrag nicht wirksam geworden wäre. Damit ist die Auffassung des Beklagten, das wirksame Zustandekommen des Vertrages sei ausschließlich von der Zustimmung der beiden Gremien abhängig, widerlegt. Hätte der Beklagte zeitnah nach dem 30.06.2019 den Kläger zur Erteilung der Genehmigung aufgefordert, was ihm auch schnelle Klarheit über die Wirksamkeit des Vertrages verschafft hätte, hätte der Vertrag allein durch Untätigbleiben des Klägers keine Wirksamkeit erlangt. Der Kläger hat dem Beklagten auch vor dem Zustandekommen des notariellen Vertrages keine andere rechtliche Vorgehensweise vorgespielt oder ihm gegenüber behauptet. In den Erläuterungen des Verkaufsverfahrens wird darauf hingewiesen, dass bei einem Kaufpreis über 1,5 Mio. € oder mehr es für den Vertragsabschluss der Zustimmung des Finanzministeriums sowie des Landtages NRW bedürfe. Sodann heißt es: „Der Eintritt der endgültigen Wirksamkeit des vollmachtlos abgeschlossenen Kaufvertrages kann sich durch die Zustimmungsvorbehalte um mehrere Monate verzögern“. Auch hier findet sich der Hinweis auf den im Gesetz geregelten „vollmachtlosen Vertreter“. Das den Erläuterungen beiliegende Kaufvertragsformular weist im Rubrum - wie das Original - ebenfalls einen vollmachtlos handelnden Vertreter für den Kläger, dessen Genehmigung ausdrücklich vorbehalten ist, aus. Der Beklagte kann auch aus der E-Mail des Zeugen C. vom 05.11.2018 keine andere Rechtsfolge herleiten, denn der Zeuge führt aus, dass nach Endverhandlung des Kaufvertrages dieser der Geschäftsführung des BLB NRW, dem Verwaltungsrat des BLB NRW und dem Landtag zur Zustimmung vorgelegt werden müssen. Für den gesamten Zustimmungsprozess müssten nach Endverhandlung des Kaufvertrages ca. 6 Monate eingeplant werden. Der Text der E-Mail macht deutlich, dass die Zustimmung aller drei Gremien, erforderlich ist. bbb) Der Beklagte kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass der Vertragstext nur dahingehend ausgelegt werden könne, dass nach der Zustimmung durch den Landtag und den Verwaltungsrat der Kläger den Vertrag habe genehmigen müssen und es keiner materiell-rechtlichen Genehmigung des Klägers mehr bedurft hätte. Dagegen spricht schon – wie oben dargelegt – die Vorschrift des § 177 Abs. 2 Satz 2 letzter Halbsatz BGB. Es hätte dem Beklagten oblegen, den Kläger zeitnah zur Genehmigung aufzufordern, um Rechtssicherheit zu haben. Darüber hinaus hat der Kläger als Verkäufer in dem Vertragstext darauf hingewiesen, dass eine Genehmigung - nicht Zustimmung - des Vertrages erst nach Vorliegen eines aktualisierten Verkehrswertgutachtens erfolgen könne. Hintergrund dürfte das Interesse des Klägers sein, zu überprüfen, ob der erzielte Verkaufspreis nach den andauernden Sanierungsarbeiten möglicherweise zu gering gewesen ist. Es gehörte gerade zu den Aufgaben des BLB NRW nach kaufmännischen Gesichtspunkten Grundstücke zu verwerten, vgl. § 2 BLBG. Aus der dem Zeugen C. von dem BLB erteilten Vollmacht ergibt sich nichts Gegenteiliges. Es handelt sich um eine allgemeine Vollmacht, die nicht ausschließlich für den streitgegenständlichen Vertrag zugeschnitten ist. Damit konnte er die für den Fall des Nichtzustandekommens des Vertrages vereinbarte Übernahme der Kosten der Beurkundung durch den Kläger wirksam erklären, so dass es hierfür keiner Genehmigung durch den Kläger mehr bedurfte. Der Beklagte hat behauptet, das BLB habe ihm im Rahmen der Vertragsverhandlungen und des Bieterverfahrens mitgeteilt, die endgültige Wirksamkeit des Kaufvertrages hänge nur von der Zustimmung des Verwaltungsrates und des Landtages ab. Vor der Beurkundung des Kaufvertrages habe die Zustimmung der Geschäftsführung des BLB NRW zur Beurkundung des endverhandelten Grundstückskaufvertrages erteilt werden sollen. Selbst wenn dies so gewesen sein sollte, zeigt der Vertragstext eindeutig, dass die Genehmigung des Klägers durch die Geschäftsführung des BLB bei Vertragsschluss gerade noch nicht vorgelegen hat, andernfalls wäre der Zeuge C. nicht als vollmachtloser Vertreter aufgetreten sollen. Einer Vernehmung des Zeugen C. bedurfte es daher nicht. Zeitlich nach Abschluss des Vertrages liegende Umstände, aus denen sich ergäbe, dass eine Genehmigung des Klägers aufgrund einer vorangegangenen Zustimmung der Geschäftsführung des BLB nicht erforderlich wäre oder wonach der Zeuge C. am 06.03.2019 nicht als vollmachtloser Vertreter, sondern als Bevollmächtigter des Klägers aufgetreten wäre, sind nicht ersichtlich und können für das Erklärungsbewusstsein des Beklagten bei Abschluss des Kaufvertrages ohne andere Indizien nicht von Bedeutung sein. Der Vortrag des Beklagten zu dem tatsächlichen Verhalten des Klägers gegenüber der Stadt B., der Flughafen B. GmbH, den Erbbauberechtigten (Eheleute I.), der Presse, verschiedenen Landtagsabgeordneten und zu den Vergleichsverhandlungen der Parteien Ende 2019 ist zwar unstreitig. Dem Verhalten des Klägers ist aber weder ein nachträgliches Indiz für einen Willen der Parteien zu entnehmen, der Vertrag solle keiner Genehmigung durch den Kläger nach Vertragsschluss mehr bedürfen, noch für ein Verständnis der Parteien, Herr C. sei als bevollmächtigter Vertreter des Klägers aufgetreten. Schließlich musste auch der Beklagte erkennen, dass ein Interesse des Klägers bestand, nach der Erteilung der Zustimmungen durch den Landtag und den Verwaltungsrat noch von dem Vertrag Abstand nehmen zu können und zwar nicht nur wegen des ausstehenden aktuellen Verkehrswertgutachtens, sondern auch dann, wenn etwa eines dieser Gremien die Zustimmungen mit Bedingungen verknüpft hätte. Die gleiche Interessenlage berücksichtigt die Regelung des § 13 des notariellen Kaufvertrages für den Beklagten. Ihm sollte mit dieser Regelung - spiegelbildlich zu dem Genehmigungsvorbehalt des Klägers - die Möglichkeit eingeräumt werden, von einem wirksam zustande gekommenen Vertrag noch zurücktreten zu können, wenn er bis zum 31.12.2019 erkennen würde, dass sein Vorhaben aus wirtschaftlichen Gründen nicht vertretbar sei. Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Zeuge C. als vollmachtloser Vertreter des Klägers im Sinne des § 177 Abs. 1 BGB gehandelt hat, so dass es zur Wirksamkeit des Vertrages der Genehmigung durch das Land bedurft hat. cc) Die nach §§ 177 Abs. 1, 182, 184 Abs. 1 BGB erforderliche Genehmigung des schwebend unwirksamen Vertragsschlusses durch den Kläger als Vertretenen ist weder ausdrücklich, noch konkludent, noch vor, während oder nach Vertragsschluss erteilt worden. Die Zustimmung ist grundsätzlich formfrei und bedarf nicht der für das Hauptgeschäft bestimmten Form, § 182 Abs. 2 BGB. Die Genehmigung kann auch durch schlüssiges Verhalten erfolgen. Voraussetzung ist aber, dass das Verhalten des Zustimmungsberechtigen einem der in § 182 Abs. 1 BGB genannten möglichen Erklärungsadressaten als Zustimmung erkennbar ist (MüKo- Bayreuther, BGB, 8. Auflage 2018, § 182 Rn. 10). Sie kann anzunehmen sein, wenn der Zustimmungsberechtigte das Rechtsgeschäft als gültig behandelt (BGH, Urteil vom 15.05.1990, X ZR 82/88, WM 1990, 1575). aaa) Die erforderliche Genehmigung des Klägers ist nicht ausdrücklich erteilt worden. Eine Genehmigung liegt nicht darin, dass die Geschäftsführung des BLB der Beurkundung des Vertragsschlusses im Vorhinein zugestimmt hatte. Das vor dem Notartermin erklärte Einverständnis mit der Beurkundung eines bestimmten Vertragstextes ist von der zeitlich nach Beurkundung des schwebend unwirksam geschlossenen Vertrages zu erklärenden Genehmigung zu unterscheiden. Diese Genehmigung als nachträgliche Zustimmung des Klägers zu einem Vertrag, dessen Wirksamkeit von einer solchen nachträglichen Zustimmung nach § 177 Abs. 1 BGB noch abhängig ist, musste im Nachgang der Beurkundung gesondert erklärt werden. Eine ausdrückliche Genehmigung durch die Geschäftsführung des BLB ist nicht erfolgt. Weder die Zustimmung des Verwaltungsrates des BLB in der Sitzung vom 19.03.2019, noch die Zustimmung des Landtages in der Sitzung vom 22.05.2019 beinhalten die nach §§ 177 Abs. 1, 182, 184 Abs. 1 BGB erforderliche Genehmigung. Der Landtag ist bereits nicht zur rechtsgeschäftlichen Vertretung des Klägers berufen. Zwar ist der BLB – wie oben dargelegt - nach § 2 Abs. 1 BLBG grundstücksverwaltende Stelle des Klägers. Die Vertretung des BLB erfolgt aber nach 2.1 der AnwVOBLB durch die Geschäftsführung. Für Fragen des operativen Geschäfts ist die Geschäftsführung verantwortlich, während der Verwaltungsrat den Minister der Finanzen und die Geschäftsführung bei der Gesamtsteuerung des Betriebs berät und unterstützt (Nr. 4.1 AnwVOBLB). Die Zustimmung des Verwaltungsrates wegen des vereinbarten Gremienvorbehaltes ist im Hinblick auf Nr. 4.5.7 AnwVOBLB relevant. Sie ersetzt aber weder die Zustimmung der Geschäftsführung, noch beinhaltet sie diese. Die Genehmigung ist auch nicht dadurch erteilt worden, dass das Protokoll des notariellen Kaufvertrages (Seite 21 ) durch die Erschienenen, mithin auch den Zeugen C., genehmigt wurde. Bei dieser Genehmigung des Protokolls gilt die Eigenschaft des Zeugen C. als vollmachtloser Vertreter für den Kläger fort. Eine Genehmigung des Kaufvertrages für den Kläger hat er gerade nicht wirksam erteilt. bbb) Die Genehmigung ist auch nicht konkludent erfolgt. Eine konkludente Genehmigung ist nicht bereits vertraglich durch die Vorbemerkung ausgeschlossen. Darin ist zwar der Notar unwiderruflich zur Entgegennahme der Genehmigung bevollmächtigt worden. Dadurch ist der Notar jedoch lediglich gem. § 164 Abs. 3 BGB zur Entgegennahme der Genehmigung in Stellvertretung des Beklagten bevollmächtigt worden. Ein Ausschluss einer konkludenten Genehmigung ist damit nicht verbunden. Die Genehmigung kann daneben weiterhin gegenüber dem Vertragspartner oder dem vollmachtlosen Vertreter erklärt werden, auch durch schlüssiges Handeln. Eine konkludente Genehmigung durch die Geschäftsführung des BLB ist jedoch nicht erfolgt. Aus der Tatsache, dass der BLB einen vom Beklagten veranstalteten Workshop am 02.07.2019 unterstützte und dafür die Räumlichkeiten im Schloss A. zur Verfügung stellte und der Mitarbeiter des BLB, Herr K., an der Veranstaltung teilnahm, lässt sich keine konkludente Genehmigung des Vertrages entnehmen. Dadurch hat der Kläger das Rechtsgeschäft nicht als gültig behandelt. Einem solchen Verhalten ist kein Erklärungswert für den Kaufvertrag beizumessen, zumal nicht ersichtlich ist, inwieweit ein schlüssiges Verhalten des Zustimmungsberechtigten, also eines Mitglieds der Geschäftsführung des BLB, vorgelegen haben soll. Die Tatsache, dass der BLB den Beklagten in seine Verhandlungen mit der Flughafen B. GmbH über die Eintragung einer befristeten Dienstbarkeit zu deren Gunsten im Grundbuch einbezogen hat und einen direkten Kontakt zwischen diesem und den Mitarbeitern des Flughafens vermittelte, stellt ebenfalls kein schlüssiges Verhalten dar, aus dem sich eine Genehmigung des vollmachtlosen Handelns entnehmen ließe. Wieder fehlt es jedenfalls an einem der Geschäftsführung des BLB zurechenbaren Verhalten. Gleiches gilt für die Einbeziehung des Beklagten durch den BLB in die Verhandlungen mit den Erbbauberechtigten Eheleuten I. über die Eintragung einer Grundschuld zu Lasten des Flurstücks …. Ein als Zustimmung aufzufassendes Verhalten eines Mitgliedes der Geschäftsführung des BLB ist nicht dargetan. Eine Informationsvorlage des Finanzministers des Landes L. an den Unterausschuss BLB des Landtages, auf die wiederum die Beschlussvorlage der CDU-Fraktion vom 07.02.2019 Bezug nimmt, kann bereits von der zeitlichen Abfolge her keine Genehmigung des Kaufvertrages vom 06.03.2019 durch schlüssiges Verhalten enthalten. Auch Presseinformationen des BLB an die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen, welche diese unter dem 11.02.2019 zu einer Beschlussvorlage veranlasst haben mögen, können rein zeitlich nicht als konkludente Genehmigung des Kaufvertrages anzusehen sein. Äußerungen des Bezirksbürgermeisters des Stadtbezirkes … und des Vorsitzenden der Bürgerinitiative Schloss A. im März 2019 ist jeweils keinerlei relevanter Erklärungswert im Hinblick auf eine Genehmigung des Vertrages vom 06.03.2019 beizumessen. Gleiches gilt für die vom Beklagten angeführte Aussage des Landtagsabgeordneten M. vom 22.05.2019. Dem Beklagten kann auch nicht darin gefolgt werden, dass die E-Mail Korrespondenz zwischen dem Zeugen C. und dem Zeugen N. vom 15.03., 27.03. und 11.04.2019 eine bereits erfolgte Genehmigung voraussetze. Diese E-Mails befassen sich mit einem von dem Kläger gewünschten Nachtrag, bei dem der Kläger hinsichtlich der Dienstbarkeit durch „Stadtgemeinde B. (Recht für die Allgemeinheit)“ ausgetauscht werden sollte. Die Neufassung in einem bestimmten Teil des Notarvertrages setzt nicht zwingend die schon erfolgte Genehmigung des Klägers voraus, aber die Zustimmung des Beklagten. Zuletzt stellt auch die Führung von Vergleichsverhandlungen, in die auch Mitarbeiter aus der Geschäftsführung des BLB eingebunden waren, über den Umfang der kaufvertraglich geschuldeten Renovierungsarbeiten von September bis Dezember 2019 keine konkludente Genehmigung des Kaufvertrages dar. Zwar wäre es sinnlos, über die Bedingungen eines ohnehin unwirksamen Vertrages zu verhandeln. Dagegen kann es sinnvoll sein, über die Bedingungen eines schwebend unwirksamen Vertrages zu verhandeln. Solchen Verhandlungen kann aber nicht allgemein entnommen werden, dass ein Zustimmungsberechtigter allein durch das Führen von Vergleichsverhandlungen einen schwebend unwirksamen Vertrag bereits konkludent genehmigen wollte. Außerdem hat der Kläger bereits während der Vergleichsverhandlungen die Auffassung vertreten, der Kaufvertrag sei noch nicht wirksam, was erst recht gegen eine Genehmigung durch schlüssiges Handeln spricht. Soweit im Rahmen der Vergleichsverhandlungen der Zeuge C. mit E-Mail vom 10.12.2019 erklärte, der BLB könne sich vorstellen, dem Vorschlag des Beklagten bezüglich der Verlängerung des Rücktrittsrechts zu entsprechen, wenn auch dem Land ein vertragliches, bedingungsloses Rücktrittsrecht bis zum 30.06.2020 eingeräumt werde, liegt darin keine konkludente Genehmigung des vollmachtlosen Vertreterhandelns. Zu diesem Zeitpunkt herrschte zwischen den Parteien des Kaufvertrages bereits Uneinigkeit über die Wirksamkeit des Vertrages, wie sich u. a. aus der E-Mail der Prozessbevollmächtigten des Beklagten vom 12.11.2019 ergibt. Insbesondere diskutierten die Parteien bereits das Thema „Genehmigungsvorbehalt“. Vor diesem Hintergrund stellt der Vorschlag von Herr C., dem Land ein Rücktrittsrecht einzuräumen, kein Behandeln des Kaufvertrages als wirksam dar, sondern muss als Versuch, ein zusätzliches Sicherungsmittel zu erhalten, gesehen werden. Die Durchführung von Sanierungsarbeiten durch den Kläger bis August 2019 kann ebenfalls nicht als konkludente Genehmigung des Kaufvertrages verstanden werden. Unstreitig waren die Sanierungsarbeiten schon bei Vertragsschluss in Gange und wurden zunächst bis August 2019 lediglich fortgesetzt. Es ist nicht ersichtlich, dass hierdurch der Vertrag als gültig behandelt worden wäre. Der Beklagte war dieser Situation auch nicht schutzlos ausgeliefert, denn er hätte den Kläger zur Genehmigung auffordern können. Dann hätte er vier Wochen später Rechtssicherheit gehabt. Insbesondere seine Bitte, die Rücktrittsfrist über den 31.12.2019 zu verlängern, was von dem Zustandekommen des Vertrages durch Genehmigung des Klägers unabhängig war, zeigt, dass auch er sich alle Möglichkeiten eines Abstandnehmens von dem Vertrag offen halten wollte. dd) Der Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Genehmigung gemäß § 162 BGB fingiert werden müsse. Wird der Eintritt einer Bedingung von der Partei, zu deren Nachteil er gereichen würde, wider Treu und Glauben verhindert, so gilt gemäß § 162 Abs. 1 BGB die Bedingung als eingetreten. Es ist bereits zweifelhaft, dass das Erfordernis der Genehmigung des Kaufvertrages durch den Kläger eine Bedingung im Sinne des § 162 BGB darstellt. Bei dem Genehmigungsvorbehalt handelt es sich um eine Wirksamkeitsvoraussetzung des Vertrages, mithin um eine Rechtsbedingung, für die der Rechtsgedanke des § 162 BGB nur ausnahmsweise gemäß dem allgemeinen Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) herangezogen werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 25.09.1996, VIII ZR 172/95). Bei einer „Wollensbedingung“, die die Bindungswirkung des Rechtsgeschäfts in das freie Belieben stellt, ist § 162 BGB nicht anwendbar. Etwas anderes könnte gelten, wenn sich der Kläger als Vertretener zur Genehmigung des Kaufvertrages bei Vorliegen anderer Bedingungen verpflichtet hätte. Das ist aber nach den obigen Ausführungen gerade nicht der Fall. Auch in diesem Fall ist auf die Vorschrift des § 177 Abs. 2 Satz 2 letzter Halbsatz BGB zu verweisen, die indiziert, dass der Vertretene grundsätzlich nicht zur Genehmigung verpflichtet ist und die nach Aufforderung nicht erklärte Genehmigung als verweigert behandelt wird. ee) Der Beklagte kann sich nicht mit Erfolg auf die Unwirksamkeit der Versagung der Zustimmung vom 19.02.2020, eine damit einhergehende schwebende Unwirksamkeit des notariellen Kaufvertrages sowie eine bestehende Genehmigungspflicht berufen. Ein Verstoß gegen die Grundsätze von Treu und Glauben oder ein gesetzliches Verbot gemäß § 134 BGB in Verbindung mit europarechtlichen Vorschriften (Art. 107 ff. AEUV) liegt nicht vor. aaa) Hierzu ist die Entwicklung der Verhandlungen der Parteien nach Vertragsschluss zu betrachten. Nach dem Vertrag war eine Aufforderung zur Erklärung über die Genehmigung zunächst bis zum 30.06.2019 ausgeschlossen. Auch danach hat der Beklagte eine Aufforderung nicht abgegeben. Nach seinem Vortrag kam es in den Sommerferien zur Einstellung der Sanierungsarbeiten, auch weil die Parteien sich über die Reichweite dieser Arbeiten nicht einig waren. Mit Schreiben vom 10.12.2019 bat der Beklagte sodann darum, sein Rücktrittsrecht über den 31.12.2019 hinaus mindestens sechs Monate, also bis mindestens Mitte 2020, zu verlängern. Dieses Verhalten zeigt, dass auch er die Entwicklung der Sanierungsarbeiten abwarten und sich von dem Vertrag noch lösen können wollte, wenn das Vorhaben für ihn nicht mehr wirtschaftlich sein würde. Da er, der Beklagte, bereits eine wirksame Willenserklärung zum Vertragsschluss abgegeben hatte, kam eine aktive Lösung vom Vertrag für ihn nur durch eine Rücktrittserklärung in Betracht. Dem Kläger war es indes möglich, die Entwicklung durch das Hinauszögern seiner Genehmigung zu betrachten. Der Kläger reagierte mit Schreiben vom 10.12.2019 auf die Bitte des Beklagten. Einer Verlängerung des Rücktrittsrechts könne entsprochen werden, wenn auch ihm ein vertragliches, bedingungsloses Rücktrittsrecht bis zum 30.06.2020 eingeräumt würde. Welchen Hintergrund diese Forderung hat, bleibt unklar. Möglicherweise wollte der Kläger aber eine Genehmigung des Vertrages erteilen, wenn auch ihm das Rücktrittsrecht gewährt werden würde. Nachdem keine Verständigung erzielt werden konnte, erklärte der Kläger nur 1 ½ Monate nach dem Schreiben des Beklagten vom 10.12.2019 die Versagung der Genehmigung. Zur Begründung wies er unter Einbeziehung der bisherigen Korrespondenz des Beklagten darauf hin, dass der Kaufvertrag sowohl aus Rechts- wie Opportunitätsgesichtspunkten nicht genehmigungsfähig sei. Diese Versagung der Genehmigung steht in engem zeitlichen Zusammenhang mit den Differenzen der Parteien und dem Wunsch des Beklagten sein Rücktrittsrecht zu verlängern. Hierin kann kein Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot oder Treu und Glauben gesehen werden. Erst ein Jahr nach der Versagung hat der Kläger mit Vertrag vom 25.02.2021 (Bl. 742) unter Genehmigungsvorbehalt die Liegenschaft Schloss A. für 6 Mio. € an die Projektgesellschaft der H. Grundbesitz AG verkauft. Es gibt in dem Vortrag des Beklagten keine Anhaltspunkte, dass der Kläger bereits Anfang 2020 Kontakt zu der Projektgesellschaft hatte und sich ausschließlich deshalb vom Vertrag lösen wollte, zumal der Kaufpreis 1 Mio. geringer war. bbb) Gemäß Art. 107 Abs. 1 AEUV sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmenoder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Ein solcher Verstoß kann jedoch nicht festgestellt werden, weil die Verträge mit dem Beklagten und der Projektgesellschaft der H. Grundbesitz AG in keinem zeitlichen und auch keinem kausalen Zusammenhang stehen. Der im Schriftsatz vom 24.05.2022 geäußerten Ansicht des Beklagten, die Ausführungen des Klägers würden auf einer nicht vertretbaren künstlichen Aufteilung eines einheitlichen Verkaufsvorgangs beruhen, folgt der Senat nicht. Zwischen der Versagung der Genehmigung und dem Abschluss des neuen Kaufvertrages lag ein Jahr. Wie bereits ausgeführt, gibt es keine erheblichen Anhaltspunkte dafür, dass die Versagung der Genehmigung im Hinblick auf die Verhandlungen mit der Projektgesellschaft der H. Grundbesitz AG erfolgte. Dem Antrag des Beklagten auf Auskunftserteilung gegen den Kläger war nicht nachzugehen, da dies eine reine Ausforschung darstellen würde. Im Zeitpunkt der Versagung der Genehmigung bestand auch kein Anhaltspunkt für einen Verstoß gegen unionsrechtliches Beihilferecht. (1) Soweit der Beklagte auf die Entscheidung des EuGH vom 24.10.2013 ( C-214/12 „O.“ ) abstellt, können hieraus keine Rückschlüsse auf den vorliegenden Rechtsstreit gezogen werden, da sich die jeweiligen Sachverhalte erheblich unterscheiden: Bei dem dritten Verfahren zur Privatisierung der O. ( im Folgenden BB ) gaben in demselben Verfahren zur Privatisierung der BB zwei Bieter, nämlich einerseits die P. und andererseits ein österreichisch-ukrainisches Konsortium, verbindliche Angebote ab. Nach Prüfung wurde der P. der Zuschlag erteilt, obwohl der von dieser gebotene Kaufpreis ( 100,3 Mio. € ) geringer war, als der von dem Konsortium gebotene Preis ( 155 Mio. € ). Im Rahmen der Frage, ob die P. in den Genuss eines selektiven Vorteils in dem Verfahren gelangt ist, hat die Kommission geprüft, ob sich das Land ….. wie jeder andere marktwirtschaftlich handelnde Verkäufer verhalten hatte. Dies hat die Kommission verneint, weil die Republik Österreich zugunsten der P. rechtswidrig eine staatliche Beihilfe gewährt habe. Diese Beihilfe entspreche der Differenz der zwischen den beiden im Rahmen der Ausschreibung abgegebenen endgültigen Preisangebote. Vorliegend ist der Beklagte aber gerade erfolgreich als Höchstbietender aus dem Verfahren hervorgegangen. Nach der Auffassung des Beklagten ist das Verfahren beihilfekonform erfolgt. Das Nichtzustandekommen des Kaufvertrages hatte seine Ursache nicht in der Nichtberücksichtigung des Beklagten als Höchstbietendem, sondern in der erforderlichen, jedoch nicht erteilten Genehmigung. Ob das streitgegenständliche Objekt an die H. Grundbesitz AG bzw. ihre Projektgesellschaft hätte verkauft werden dürfen, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Selbst wenn dieser Verkauf – etwa wegen Verstoßes gegen Haushaltsrechts –, was der Senat aber nicht zu prüfen hat, unwirksam wäre, würde dies nicht zu einer Genehmigungspflicht des Klägers hinsichtlich des Kaufvertrages mit dem Beklagten führen oder die Wirksamkeit der Zustimmungsverweigerung vom 19.02.2020 nachträglich entfallen lassen. (2) Das Verfahren C-261/01 „Q.“ betrifft im Wesentlichen die Frage, ob unter Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht erhobene Beiträge zu erstatten sind, die Viehhändler und Schlachthöfe an den Fonds für Tiergesundheit und –erzeugung entrichtet haben. Der Entscheidung ist in keiner Weise zu entnehmen, dass eine nach dem Eintritt der endgültigen Unwirksamkeit eines Vertrages später erfolgte Drittveräußerung gegen Europäisches Beihilferecht verstoße und eine wirksame Versagung der Genehmigung eines zuvor abgeschlossenen Vertrages nachträglich unwirksam werden lasse. ccc) Der Beklagte hat auch keinen Anspruch auf Genehmigung oder Abschluss des Vertrages aus § 826 BGB. Den Kläger trifft kein Kontrahierungszwang. Eine sittenwidrige Schädigung kann nicht ansatzweise festgestellt werden. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen. b) Da die Genehmigung am 19.02.2020 mit der Folge wirksam versagt worden ist, dass der Vertrag nicht wirksam zustande gekommen ist, kommt es auf die Ausführungen des Beklagten zu einer bestehenden Rechtspflicht zur Genehmigung nicht an. Wie oben festgestellt kann diese Rechtspflicht auch nicht aus europarechtlichen Vorschriften hergeleitet werden. 3. Die Berufung des Beklagten ist auch hinsichtlich des Klageantrages zu 2) unbegründet. Dem Beklagten stehen gegen den Kläger aus der Vertragsurkunde keine Rechte und Ansprüche ( mehr ) zu. Solche Ansprüche konnten sich ohnehin nur auf die Kosten der Beurkundung beziehen. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass nach dem notariellen Kaufvertrag der Kläger als Verkäufer die Kosten der Beurkundung trägt und diese Regelung aufgrund der dem Zeugen C. für die Kostenübernahmeerklärung erteilten Vollmacht wirksam zustande gekommen ist. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 07.06.2022 hat der Klägervertreter erklärt, dass diese Ansprüche auf Erstattung von Kosten durch Erfüllung erloschen seien. Dies hat der Beklagte weder in der mündlichen Verhandlung noch in dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 15.06.2022 erheblich bestritten. Somit steht ihm gegen den Kläger auch kein Anspruch auf Freistellung von Beurkundungskosten zu. Andere Rechte und Ansprüche scheitern an der Unwirksamkeit des notariellen Vertrages. 4. Die Hilfswiderklage verfolgt der Beklagte für den Fall weiter, dass der Senat der Ansicht ist, der Abschluss des Kaufvertrages müsse noch von dem Kläger genehmigt werden. Da der Senat – wie dargelegt - von einer endgültigen Versagung der Genehmigung und einer Unwirksamkeit des Vertrages ausgeht, ist für die Entscheidung über die Hilfswiderklage kein Raum. 5. Eine Vorlage zum EuGH ist aus dem oben dargelegten Gründen ebenso wenig geboten wie die Einholung einer Stellungnahme der Europäischen Union zu der Frage, wie die Vorschriften über staatliche Beihilfen bei der vorliegenden Fallgestaltung anzuwenden seien. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach § 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Zulassung der Revision ist nicht geboten, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Zulassung der Revision weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist, § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung. Streitwert des Berufungsverfahrens: 7.505.000,- €