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Beschluss

10 W 96/22

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2022:1010.10W96.22.00
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Tenor

Die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 5. September 2022 gegen die Festsetzung des Geschäftswerts im Beschluss des Amtsgericht Neuss – Rechtspflegerin - vom 17.08.2022 wird zurückgewiesen.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 5. September 2022 gegen die Festsetzung des Geschäftswerts im Beschluss des Amtsgericht Neuss – Rechtspflegerin - vom 17.08.2022 wird zurückgewiesen. Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e : I. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin ist aufgrund der Zulassung durch das Amtsgericht gemäß § 83 Abs. 1 S. 2 GNotKG statthaft und auch zulässig, aber nicht begründet. Der Senat teilt die Rechtsauffassung des Amtsgerichts sowie des Bezirksrevisors bei dem Landgericht Düsseldorf, welche dem angefochtenen Beschluss zugrunde liegt. Der Beschwerdeführerin kann nicht darin gefolgt werden, dass der hier maßgebliche Wert nach § 52 Abs. 1 GNotKG auf 1.000 € festzusetzen sei. Richtig ist, dass nach dieser Vorschrift der Wert maßgeblich ist, den das Recht für den Berechtigten hat. Dies bedeutet aber nicht, dass es an diesem wäre, gleichsam ins Blaue hinein den Wert frei zu bestimmen. Vielmehr richtet sich die Bewertung nach objektiven Kriterien (BeckOK KostR/Lutz/Mattes, 38. Ed. 1.4.2022, GNotKG § 52 Rn. 3). Ist eine Gegenleistung in Geld für das Recht oder den Anspruch vereinbart, so ist diese regelmäßig auch der objektive Wert des Rechts bzw. Anspruchs. Dafür ist aber nichts ersichtlich. Insbesondere hat die Beschwerdeführerin ausdrücklich angegeben, dass es sich bei den von ihr genannten 1.000 € nicht um eine Entschädigungssumme handelt – ohne aber darzutun, was sie sonst zu der Angabe dieses Wertes veranlasst hat. Demgemäß kann die Beschwerdeführerin auch nichts aus der von ihr zitierten Entscheidung des OLG Hamm vom 24.10.2018 (Az. 15 W 287/18) herleiten, denn in dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt war offensichtlich für die Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit eine einmalige Entschädigung vereinbart worden. Fehlt es aber wie hier an einer solchen Gegenleistung, ist hilfsweise das Recht nach § 52 Abs. 5 GNotKG zu bewerten (OLG Köln, Beschl. v. 06.07.2015 – 2 Wx 152/15). Wie diese Bewertung nach Maßgabe des § 52 Abs. 5 GNotKG vorzunehmen ist, hat der Bezirksrevisor bei dem Landgericht Düsseldorf bereits in seiner Stellungnahme vom 07.07.2022 zutreffend dargelegt. Zu Recht hat sich die Rechtspflegerin am Amtsgericht Neuss dem in ihrem Beschluss vom 17.08.2022 angeschlossen. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 83 Abs. 3 GNotKG. …