OffeneUrteileSuche
Beschluss

15 W 287/18

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2018:1024.15W287.18.00
3mal zitiert
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen wird in Abänderung des angegriffenen Beschlusses der Wert auf 1.000,- € festgesetzt.

Die Entscheidung ist gerichtsgebührenfrei.

Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen wird in Abänderung des angegriffenen Beschlusses der Wert auf 1.000,- € festgesetzt. Die Entscheidung ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. GRÜNDE: Die statthafte und zulässige Beschwerde gegen den Wertfestsetzungsbeschluss hat zum ganz überwiegenden Teil Erfolg. Die Wertfestsetzung richtet sich im vorliegenden Fall nach § 52 Abs.1 GNotKG und nicht nach § 52 Abs.3 GNotKG. Wird im Falle der Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit die Zahlung einer einmaligen Entschädigung durch den Berechtigten vereinbart, ist die Anwendung von § 52 Abs.3 GNotKG nicht angezeigt (vgl. – noch zur KostO – OLG Schleswig Rpfleger 1962, 395; Korintenberg/Schwarz, GNotKG, § 52 Rn. 53). Der Grundstückseigentümer und der Berechtigte geben durch die Vereinbarung einer einmaligen Entschädigung grundsätzlich zu erkennen, dass mit dieser aus ihrer Sicht das eingeräumte Recht auf einmal und abschließend abgegolten ist. In einer solchen Konstellation ist es daher nicht sachgerecht, auf das Vielfache eines Jahreswertes abzustellen. Durch die Wertangabe von 1.000,- € in dem von ihr selbst erstellten Formular der Eintragungsbewilligung gibt die Beteiligte als Berechtigte der bestellten Dienstbarkeit zu erkennen, dass ein auf dieser Grundlage zu ihren Gunsten bestelltes Recht für sie grundsätzlich mit jedenfalls diesem Betrag angemessen bewertet ist. Vorrangig für die Wertbemessung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit im Falle des § 52 Abs.1 GNotKG ist der „Wert, den das Recht für den Berechtigten (…) hat“. Wenn es im Einzelfall der Beteiligten gelingt, trotz der von ihr selbst vorgegebenen Wertangabe im Bewilligungsformular den tatsächlich gezahlten Entschädigungsbetrag geringer zu halten, vermag das nicht an ihrer prinzipiellen Einschätzung zu ändern, dass aus ihrer Sicht das zu ihren Gunsten bestellte Recht mit jedenfalls 1.000,- € angemessen bewertet ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 83 Abs.6 GNotKG.