Leitsatz: 1. Bei Insolvenz des Lieferanten ist der Leasingnehmer aufgrund einer leasingtypischen Abtretungskonstruktion notfalls gehalten, den Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises durch Klage auf Feststellung zur Insolvenztabelle geltend zu machen (Anschluss an BGH NZI 2014, 177 Rn 14). 2. Nur wenn der Leasingnehmer gegenüber dem Leasinggeber Leistungsstörungen geltend macht, die von der leasingtypischen Abtretungskonstruktion nicht erfasst sind (zB Pflichtverletzungen des Leasinggebers aus Sondervereinbarungen), bleibt Raum für eine sachliche Entscheidung des Gerichts im Gewährleistungsprozess zwischen den Leasingvertragsparteien; für beide Leasingvertragspartner besteht eine Bindungswirkung in Bezug auf das Ergebnis des Rücktrittsprozesses zwischen Leasingnehmer und Lieferant. Anmerkung : Der Leasingnehmer hat seine Berufung auf den Hinweis des Senats zurückgenommen. I. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Dem Kläger wird Gelegenheit gegeben, hierzu binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen. II. Der auf den 22. November 2022 bestimmte Termin zur mündlichen Verhandlung wird aufgehoben. III. Unter teilweiser Abänderung des Beschlusses des Landgerichts Düsseldorf vom 23.07.2021 wird der Streitwert der ersten Instanz von Amts wegen auf EUR 3.143,74 festgesetzt. IV. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird ebenfalls auf EUR 3.143,74 festgesetzt. G r ü n d e: Die Berufung des Klägers hat nach einstimmiger Auffassung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Die Sache hat keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung; auch erfordert weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung durch Urteil des Berufungsgerichts. Schließlich ist nach den Umständen des Falls auch sonst keine mündliche Verhandlung geboten (§ 522 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 ZPO). Die Berufung kann gemäß §§ 513 Abs. 1, 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder nach § 529 ZPO zu Grunde zulegende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Solche Umstände zeigt die Berufungsbegründung des Klägers nicht in verfahrensrechtlich erheblicher Weise auf. Vielmehr hat das Landgericht die Klage im Ergebnis zu Recht und mit im Wesentlichen zutreffender Begründung abgewiesen. I. Das Landgericht hat zutreffend befunden, dass dem Kläger als Leasingnehmer (nachfolgend auch kurz „LN“) gegen die Beklagte als Leasinggeberin (nachfolgend auch kurz „LG“) keine Gewährleistungsansprüche wegen angeblicher Mängel des geleasten Fahrzeuges zustehen. 1. Frei von Rechtsfehlern ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die Ziffern X.A. 1 und 3., B. der Leasingbedingungen der Beklagten rechtswirksam sind und der Kläger daher darauf zu verweisen ist, seine vermeintlichen Ansprüche wegen Mängeln des Fahrzeuges gegen das Autohaus ... (nachfolgend auch kurz „Lieferantin“) geltend zu machen. Die Rechtslage bei Mängeln des Leasinggegenstands wird bestimmt durch die allgemeine Rechtsnatur des Finanzierungsleasings als eines atypischen Mietvertrages. Dazu gehört die leasingtypische Abtretung der Gewährleistungsrechte des Leasinggebers als Käufer gegen den Lieferanten des Leasinggegenstands. Infolge der Abtretungskonstruktion darf der Leasinggeber den Leasingnehmer grundsätzlich auf die Gewährleistungsansprüche gegen den Lieferanten verweisen. Die Haftung des Leasinggebers gleicht damit derjenigen eines nur subsidiär haftenden Verkäufers (BGHZ 68, 118, 123ff = NJW 1977, 848; BGHZ 94, 44, 47 = NJW 1985, 1535; BGHZ 114, 57, 61 = NJW 1991, 1746; BGH NJW-RR 2003, 51, 52). Im Rahmen einer formularmäßigen Risikoverteilung darf dem Leasingnehmer die Obliegenheit auferlegt werden, die Rückabwicklung des Kaufvertrags mit Wirkung für und gegen den Leasinggeber vorzunehmen. Dies folgt aus der Beschaffung der Leasing-sache im Leasingdreieck; da der Leasingnehmer ggf. das Leasingobjekt auch schon gebraucht hat, verfügt er insgesamt über bessere Kenntnisse (BGH NJW 1985, 129, 130). Vorstehendes gilt auch mit Blick auf Verbraucherleasingverträge, wenn die Abtretung der kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüche des Leasinggebers gegen den Lieferanten der Leasingsache an den Leasingnehmer als Ersatz für den Ausschluss der mietrechtlichen Gewährleistung des Leasinggebers hinter dieser nicht wesentlich zurückbleibt (BGH NJW 2006, 1066, 1068; BeckOGK BGB/Ziemßen, Stand: 01.10.2022, § 535 Rn 1281 mwN). a) Der Kläger rügt ohne Erfolg, dass im Rahmen einer Gewährleistung der Lieferfirma nach den streitgegenständlichen Leasingbedingungen Ausgleichszahlungen an den Leasinggeber fließen (Ziffer X.A.1. S. 5). Denn es ist anerkannt, dass innerhalb des Leasingdreiecks Kaufvertrag und Leasingvertrag in der Weise rückabgewickelt werden, dass der Leasingnehmer die bereits entrichteten Leasingraten und der Leasinggeber den Kaufpreis zurückerhalten (Ziemßen, a.a.O., § 535 Rn 939 mwN). Die Ziffer X.A.1. S. 5 der Leasingbedingungen der Beklagten sehen demnach in zulässiger Weise vor, dass Ausgleichszahlungen der Lieferfirma für den von LG erbrachten Kaufpreis direkt an LG zu leisten sind. b) Ebenso wenig verfangen die Überlegungen des Klägers in Bezug auf die Treuwidrigkeit der Beklagten aufgrund der (nach Ansicht des Klägers gegebenen) rechtlichen Natur des Vertragsverhältnisses als verbundener Vertrag nach § 358 BGB. Nach § 506 Abs. 1, Abs. 2 BGB sind die §§ 358 bis 360 BGB nunmehr zwar ausdrücklich auf Finanzierungsleasingverträge entsprechend anwendbar. Allerdings ist vorrangig zu prüfen, ob überhaupt zwei Verträge vorliegen (BT-Drs. 16/11643, 91); daran fehlt es bei einem Leasingvertrag regelmäßig, so dass für einen sog. Widerrufsdurchgriff kein Raum ist. Dies gilt nach der Rechtsprechung auch für die Fälle des sog. Eintrittsmodells, bei denen der Verbraucher zunächst selbst den Kaufvertrag abschließt (BGH NJW 2014, 1519 Rn 13 ff.; OLG Düsseldorf WM 2010, 2258). Entsprechendes gilt für den sog. Einwendungsdurchgriff gem. § 359 BGB (BGH, a.a.O. mwN). Soweit der Kläger im betreffenden Kontext das Augenmerk auf die Insolvenz der Lieferantin legt, gilt das nachstehend Ausgeführte sinngemäß. Auch deshalb greift der vom Kläger der Beklagten unterbreitete Vorwurf der Treuwidrigkeit nicht durch. 2. Der Berufung bleibt der Erfolg auch insofern versagt, als der Kläger geltend macht, das Landgericht hätte berücksichtigen müssen, dass mit Blick auf die Leasingbedingung zu Ziffer X.A.6. die Beklagte das Risiko der (unstreitig zwischenzeitlich eingetretenen) Insolvenz der Lieferantin zu tragen habe. a) Zwar darf der Leasingnehmer nicht mit den allgemeinen aus der Sphäre des Lieferanten stammenden Bonitätsrisiken, insbesondere nicht mit dessen Insolvenzrisiko , belastet werden (BGH NJW 1991, 1746; OLG Düsseldorf NJW-RR 1997, 1142; Ziemßen, a.a.O., § 535 Rn 937 mwN). Die Belastung des Leasinggebers mit dem Insolvenzrisiko des Lieferanten erstreckt sich indessen nicht auf die dem vorausgehende Erhebung von Ansprüchen durch den Leasingnehmer im Wege der Klage, bei Insolvenz auf Feststellung zur Tabelle: Eine vereinbarte leasingtypische Abtretungskonstruktion ist nicht etwa einschränkend dahin auszulegen, dass der Leasingnehmer im Falle einer Lei-stungsstörung zwar vorrangig die Rückabwicklung des Kaufvertrags vom Lieferanten verlangen müsse, letztlich aber auch gegen den Leasinggeber als seinen Vertragspartner vorgehen dürfe, wenn der Lieferant für ihn als solventer Anspruchsgegner ausfalle und dessen Inanspruchnahme daher unmöglich oder unzumutbar geworden sei (BGH NZI 2014, 177 Rn 14). Bei Insolvenz des Lieferanten ist der Leasingnehmer notfalls gehalten, Klage auf Feststellung zur Insolvenztabelle zu erheben, wenn der Insolvenzverwalter bei Erfolglosigkeit eines Nacherfüllungsverlangens den vom Leasingnehmer zur Tabelle angemeldeten Sekundäranspruch bestreitet; die Zubilligung eines noch weitergehenden Rechts des Leasingnehmers, bei Insolvenz des Lieferanten die Zahlung der Leasingraten einzustellen, ist dagegen nicht veranlasst (BGH, a.a.O. Rn 17 mwN). b) Abgesehen davon ist im Streitfall Folgendes zu beachten: Das vom Leasinggeber zu tragende Insolvenzrisiko äußert sich lediglich darin, dass in Fällen, in denen der Leasingnehmer aufgrund der ihm abgetretenen Gewährleistungsansprüche einen wirksamen Rücktritt vom Kaufvertrag herbeigeführt hat, die Rückzahlung des Kaufpreises wegen Insolvenz des Lieferanten aber nicht (mehr) durchgesetzt werden kann, der Leasinggeber für den daraus entstehenden Ausfall einstehen muss (vgl. Ziemßen, a.a.O., § 535 Rn 989 mwN). So verhält es sich im Streitfall hingegen nicht, da - im Gegenteil - mit bindender Wirkung für den Senat feststeht, dass das streitgegenständliche Fahrzeug keine Mängel aufweist. Anerkanntermaßen besteht für beide Leasingvertragspartner eine Bindungswirkung in Bezug auf das Ergebnis des Rücktrittsprozesses zwischen Leasingnehmer und Lieferant (statt aller Ziemßen, a.a.O., § 535 Rn 1024). Nur wenn der Leasingnehmer andere, im Lieferprozess nicht behandelte Leistungsstörungen geltend macht, die von der leasingtypischen Abtretungskonstruktion nicht erfasst sind (zB Pflichtverletzungen des Leasinggebers aus Sondervereinbarungen), bleibt Raum für eine sachliche Entscheidung des Gerichts im Gewährleistungsprozess zwischen den Leasingvertragsparteien (Ziemßen, a.a.O., § 535 Rn 1024 mwN). Da der Kläger vorliegend allein einen zu seinem Nachteil abweichenden Kraftstoffverbrauch des streitgegenständlichen Fahrzeugs geltend gemacht hat, verbietet sich dem Senat damit von vornherein eine abweichende Feststellung im Vergleich zum Ausgang des Prozesses zwischen dem Kläger und dem Lieferanten, in welchem das LG Aachen (Az. 10 O 251/19) - zweitinstanzlich bestätigt durch Beschluss des OLG Köln vom 22.06.2020, Az. 15 U 24/20, GA 81ff) - rechtskräftig befunden hat, dass das dort entsprechend begründete Begehren des Klägers nach Gewährleistung wegen Fahrzeugmängeln unberechtigt ist. II. Der Senat weist darauf hin, dass die Rücknahme der Berufung vor Erlass einer Entscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO gemäß GKG KV 1222 S. 1 und 2 kostenrechtlich privilegiert ist; statt vier fallen nur zwei Gerichtsgebühren an (OLG Brandenburg, Beschluss vom 18. Juni 2009 – 6 W 88/09; Senat, Beschluss vom 6. März 2013 – I-24 U 204/12, Rz. 19 mwN; KG, Beschluss vom 21. April 2016 - 6 U 141/15, Rz. 18; siehe auch Zöller/Heßler, ZPO, 33. Auflage, § 522 Rn. 45 mwN). III. Die von Amts wegen erfolgte Abänderung des vom Landgericht festgesetzten erstinstanzlichen Streitwertes beruht auf § 63 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 GKG: Bei einem Rückzahlungsanspruch nach Rücktritt (§§ 346 ff. BGB) werden die gegenseitigen Forderungen zwar nicht automatisch saldiert (vgl. BGH NJW 2017, 2102 Rn 19). Gleichwohl sind Gegenforderungen dann streitwertmindernd zu berücksichtigen, wenn der Rückgewährgläubiger Rückzahlung Zug um Zug gegen Erstattung einer (bezifferten) Gegenforderung begehrt. Denn darin liegt eine zum Erlöschen der geringeren Gegenforderung führende (konkludente) Aufrechnung (vgl. BGH NJW 2017, 2102 Rn 20). Der Wert der Beschwer bemisst sich daher in solchen Fällen allein nach der Höhe des sich zugunsten des Klägers ergebenden (bezifferten) Saldos (vgl. BGH NJW 2022, 194 Rn 21 mwN). Von den vom Kläger insgesamt gezahlten Leasingraten iHv EUR 9.874,88 (vgl. GA 5f) ist mithin die vom Kläger selbst (ohne Widerspruch der Beklagten) angesetzte Nutzungsentschädigung iHv EUR 6.731,14 (vgl. zur Berechnung im Einzelnen GA 6) abzuziehen. Es verbleibt dann ein für die Bemessung des erstinstanzlichen Gebührenstreitwertes allein maßgeblicher - vom Kläger geforderter - Zahlungsbetrag iHv EUR 3.143,74. Analog zu den vorhergehenden Ausführungen beläuft sich auch der Berufungsstreitwert damit auf diese EUR 3.143,74.