Beschluss
3 UF 91/22
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGD:2022:1130.3UF91.22.00
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Tenor
I. Auf die Beschwerden der A. und der B. wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Kleve vom 01.08.2022 zu b. Absätze 2 und 4 dahingehend abgeändert, dass ein Ausgleich der Anrechte beider Beteiligter bei der A. und der B. nicht stattfindet.
II. Von der Erhebung von Gerichtsgebühren wird abgesehen. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
III. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
I. Auf die Beschwerden der A. und der B. wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Kleve vom 01.08.2022 zu b. Absätze 2 und 4 dahingehend abgeändert, dass ein Ausgleich der Anrechte beider Beteiligter bei der A. und der B. nicht stattfindet. II. Von der Erhebung von Gerichtsgebühren wird abgesehen. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt. III. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Gründe: I. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht die Ehe der Beteiligten geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt. Dabei hat es die Anwartschaften der Beteiligten in der gesetzlichen Rentenversicherung ausgeglichen sowie deren jeweilige Anwartschaften in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes. Hiergegen richten sich die Beschwerden der A. und der B., mit der sie beantragen, dass ein Versorgungsausgleich betreffend die jeweiligen Anwartschaften der Beteiligten in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes nicht stattfindet. Es handele sich um Anrechte gleicher Art im Sinne des § 18 Abs. 1 VersAusglG, sodass die jeweiligen Zahlenwerte zu saldieren seien. Der Differenzbetrag bei lediglich 2.146,70 €, sodass die Geringfügigkeitsschwelle des § 18 Abs. 3 VersAusglG unterschritten sei. II. Die Beschwerden der A. und der B. sind begründet. Das Amtsgericht hat die jeweiligen Anwartschaften der Beteiligten aus der Pflichtversicherung der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes im Wege der internen Teilung gemäß § 10 Abs. 1 VersAusglG ausgeglichen 1. Dabei hat das Amtsgericht nicht problematisiert, ob es sich um Anrechte gleicher Art im Sinne des § 18 Abs. 1 VersAusglG handelt. Zur Frage der Gleichartigkeit hat der Senat beide Beschwerdeführerinnen im Hinblick auf die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 18.08.2021 (XII ZB 359/19) und OLG Frankfurt vom 18.01.2022 (6 UF 238/17) um ergänzende Stellungnahme insbesondere zur jeweiligen Finanzierungsart gebeten. Aufgrund der nunmehr vorliegenden Stellungnahmen der A. vom 27.09.2022 und der B. vom 02.11.2022 bestehen keine Bedenken, eine Gleichartigkeit der jeweiligen Versorgungen der Beteiligten anzunehmen. a) Beide Anrechte wurden aufgrund der von den Beteiligten bei ihrer jeweiligen Beschwerdeführerin bestehenden Pflichtversicherung erworben. Die diesbezüglich maßgebenden Satzungsregelungen sind nahezu identisch. Insbesondere stimmen die Satzungen in Bezug auf die Finanzierungsart überein und es besteht ein Abkommen zwischen beiden Versorgungsträgern über die gegenseitige Anerkennung von Versicherungszeiten. Die Finanzierung wird durch die jeweiligen Arbeitgeber durch monatliche Zahlungen in die Pflichtversicherung finanziert. Ob hinter den durch diese Zahlungen erworbenen Anwartschaften eine Umlage-, ein Kapitaldeckungsverfahren oder eine Mischfinanzierung steht, ist im Ergebnis ohne Bedeutung, solange, wie hier zwischen den einzelnen Versorgungsträgern durch eine Zusammenarbeit geschehen, eine gleiche Wertentwicklung gewährleistet ist. Vergleichbare korrespondierende Kapitalwerte von Anrechten der Zusatzversorgung zum Ehezeitende führen zu vergleichbaren Versorgungsleistungen im Rentenfall. Damit ist die vom Bundesgerichtshof in der Entscheidung vom 18.08.2021 (XII ZB 359/19) problematisierte Frage, ob Unterschiede in den Finanzierungsarten einer Gleichartigkeit von Anrechten im Sinne von § 18 Abs. 1 VersAusglG entgegenstehen können, dahingehend zu beantworten, dass strukturelle Unterschiede in den bei der A. und der B. erworbenen Anrechten nicht bestehen. b) Vor diesem Hintergrund ist auch nicht von Ausschlag gebender Bedeutung, dass es bei möglicherweise unterschiedlichen Finanzierungsarten in der Ansparphase zu einer unterschiedlichen Besteuerung in der Leistungsphase kommen kann. Hierauf hatte das Oberlandesgericht Frankfurt in seinem Beschluss vom 18.01.2022 (6 UF 238/17) nach der Zurückverweisung der Sache durch den Bundesgerichtshof im Beschluss vom 18.08.2021 entscheidend abgestellt. Zur Begründung, dass die Frage der Nachbesteuerung Auswirkungen auf die Frage der Gleichartigkeit der Anwartschaften hat, hat das Oberlandesgericht Frankfurt ausgeführt, dass der Bundesgerichtshof unter anderem auf einen Beschluss des 8. Familiensenats des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 29.05.2019 (8 UF 104/17) verwiesen hat. In diesem wird in der Tat die Frage der Nachbesteuerung problematisiert. Ob sich der Bundesgerichtshof tatsächlich auf sämtliche Erwägungen der in Bezug genommenen Entscheidung berufen hat, ist jedoch unklar, da eine Verweisung auch auf andere Entscheidungen des Bundesgerichtshof erfolgt ist (Beschluss vom 02.09.2015, XII ZB 33/13; Beschluss vom 30.11.2011, XII ZB 344/10), in welchen nicht auf die Frage der Nachbesteuerung abgestellt wurde, und nur zu der Feststellung erfolgt ist, dass Unterschiede in Finanzierungsverfahren einer Gleichartigkeit von Anrechten entgegenstehen können. Wie die B. in ihrer Stellungnahme vom 02.11.2022 überzeugend ausgeführt hat, wird das Leistungsniveau für die Zusatzversorgung nicht durch die Art der Besteuerung geprägt und ist kein wertbildender Faktor. Entscheidend ist vielmehr eine strukturelle Übereinstimmung in wesentlichen Fragen, zum Beispiel beim Leistungsspektrum, bei der Finanzierungsart, bei der Anpassung von Anrechten und bei den laufenden Versorgungen. Diese wesentlichen wertbildenden Faktoren sind bei den hier betroffenen Zusatzversorgungseinrichtungen des öffentlichen und kirchlichen Dienstes gleichartig. Im Übrigen hat die steuerliche Behandlung in der Leistungsphase bei der lediglich ergänzenden Versorgung keinen so prägenden Charakter, wie es bei einer Grundversorgung der Fall wäre. Wie hoch die individuelle Versteuerung im Leistungsfall tatsächlich ausfällt, hängt von unterschiedlichen Faktoren ab. Eine konkrete Betrachtung der steuerlichen Behandlung der Anrechte würde dazu führen, dass die Versorgungsträger die steuerliche Aufteilung der in der Ehezeit erworbenen Anrechte in der Auskunft an das Familiengericht angeben müssten, was zu einem erheblichen Mehraufwand führt. Es wäre dann auch eine Prüfung erforderlich, bei welchem Unterschied der steuerlichen Behandlung noch von einer Gleichartigkeit ausgegangen werden kann. All diese Fragen würden die Prüfung, ob eine Gleichartigkeit von Anrechten vorliegt, in einer mit der gesetzgeberischen Intention des § 18 VersAusglG nicht zu vereinbarenden Weise überfrachten. Die Regelung des § 18 VersAusglG bezweckt nämlich die Vereinfachung des Versorgungsausgleichs in Bagatellfällen; sie zielt mithin auf die Vermeidung eines unverhältnismäßigen Aufwandes für die Versorgungsträger (vgl. BT-Drucksache 16/10144, 60; BGH, Beschluss vom 30.11.2011, XII ZB 344/10 – NJW 2012, 312, 313 Rz 34 = FamRZ 2012, 192 f.; Recknagel in: MKBGB, 3. Auflage 2022, Rz 1 zu § 18 VersAusglG). Nach alledem ist die Annahme des Oberlandesgerichts Frankfurt im Beschluss vom 18.01.2022 (6 UF 238/17), dass bereits Unterschiede bei der Besteuerung in der Leistungsphase der Zusatzversorgung einer Gleichartigkeit entgegenstehen, abzulehnen. 2. Die Differenz der korrespondierenden Kapitalwerte beider Anrechte beträgt 2.146,70 € (12.645,59 € - 10.498,89 €) und erreicht damit nicht den Grenzwert des § 18 Abs. 3 VersAusglG von 3.948,00 € zum Ende der Ehezeit im Jahr 2021. 3. Nach § 18 Abs. 2 VersAusglG soll das Familiengericht Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert nicht ausgleichen. Besondere Gründe, warum im vorliegenden Fall von diesem Grundsatz abzuweichen wäre, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 20 Abs. 1 FamGKG, § 81 FamFG. Wegen der Abweichung von der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Frankfurt (Beschluss vom 18.01.2022, 6 UF 238/17) und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen. Beschwerdewert: 1.200 € (§ 50 Abs. 1 S. 1 FamGKG). … … …