OffeneUrteileSuche
Schlussurteil

1 U (Kart) 7/21

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2023:0201.1U.KART7.21.00
39Zitate
7Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

39 Entscheidungen · 7 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

I.

Auf die Berufung des Klägers zu 2) wird das am 9. März 2021 verkündete Urteil der 33. Zivilkammer des Landgerichts Köln (33 O 98/20) unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und im Hauptausspruch wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 2) 47.178 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27. August 2021 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Von den Kosten der I. Instanz werden die Kosten der Anrufung des unzuständigen Landgerichts Bonn den Klägern auferlegt, die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 50% dem Kläger zu 1), zu 37% dem Kläger zu 2) und zu 13% dem Beklagten. Der Kläger zu 1) trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 2) tragen dieser zu 74% und der Beklagte zu 26%.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 2) zu 74% und der Beklagte zu 26%.

III.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Schuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

V.

Der Streitwert wird für die I. Instanz abändernd auf 172.800 Euro und für das Berufungsverfahren bis 18. November 2021 auf 210.000 Euro und seit dem 19. November 2021 auf 138.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
I. Auf die Berufung des Klägers zu 2) wird das am 9. März 2021 verkündete Urteil der 33. Zivilkammer des Landgerichts Köln ( 33 O 98/20 ) unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und im Hauptausspruch wie folgt neu gefasst: Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 2) 47.178 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27. August 2021 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Von den Kosten der I. Instanz werden die Kosten der Anrufung des unzuständigen Landgerichts Bonn den Klägern auferlegt, die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 50% dem Kläger zu 1), zu 37% dem Kläger zu 2) und zu 13% dem Beklagten. Der Kläger zu 1) trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. Die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 2) tragen dieser zu 74% und der Beklagte zu 26%. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 2) zu 74% und der Beklagte zu 26%. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Schuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. V. Der Streitwert wird für die I. Instanz abändernd auf 172.800 Euro und für das Berufungsverfahren bis 18. November 2021 auf 210.000 Euro und seit dem 19. November 2021 auf 138.000 Euro festgesetzt. Gründe: I. Der Kläger zu 2) ist im Jahr 1984 geboren, brasilianischer Staatsangehöriger und professioneller Para-Schwimmsportler. Er ist aufgrund der Nebenwirkungen einer Poliomyelitis-Impfung körperlich behindert. Sein linker Fuß ist kleiner als der rechte und weist einen Verlust an Bewegungsfreiheit im Knöchel auf. Zudem ist sein linkes Bein 5 cm kürzer als das rechte. Der Kläger zu 2) war seit 2006 Mitglied der brasilianischen paralympischen Nationalmannschaft und in der Sportklasse S10 (geringste Beeinträchtigung) für die Disziplinen Freistil, Rückenschwimmen und Schmetterling qualifiziert. Er nahm seit 2008 an drei Paralympischen Spielen teil und gewann 14 Medaillen, davon 7 Goldmedaillen. Er nahm weiter seit 2006 an fünf Weltmeisterschaften teil und gewann 32 Medaillen, davon 22 Goldmedaillen. Er war bzw. ist Weltrekordhalter in vier S10-Wettbewerben. Der Kläger zu 2) war zudem in der Sportklasse SB9 (geringste Beeinträchtigung) für Brustschwimmen qualifiziert, das er jedoch seit 2012 nur noch zu Trainingszwecken praktizierte. Er ist Mitglied eines brasilianischen Sportvereins, der Mitglied des Klägers zu 1) ist. Der Kläger zu 2) ist nicht Mitglied im Kläger zu 1) oder im Beklagten. Der Kläger zu 1) ist das Q.. Dieses lenkt und koordiniert den paralympischen Sport in Brasilien, nominiert und entsendet die aus Brasilien kommenden Sportler zu den Paralympischen Spielen und vertritt deren Interessen. Der Kläger zu 1) ist Mitglied des Beklagten. Der Beklagte ist das J.. Dieses ist der Dachverband der nationalen Paralympischen Komités und anderer internationaler Behindertensportverbände. Der Beklagte vertritt die nationalen Paralympischen Komités, fördert den weltweiten Behindertensport und führt die Paralympischen Sommer- und Winterspiele sowie andere Wettbewerbe im Behindertensport durch (Ziff. 2 der Satzung, Anlage B1, GA 460 ff.). Der Beklagte entscheidet zudem – durch seine rechtlich unselbständige, interne Abteilung „World Para Swimming“ – über die Berechtigung von Schwimmsportlern zur Teilnahme an Para-Schwimmwettbewerben überhaupt und über deren Einteilung in die verschiedenen Sportklassen von 10 – beim Brustschwimmen 9 - (geringste Beeinträchtigung) bis 1 (höchste Beeinträchtigung) (Ziff. 1.1.2 IPC Athlete Classification Code, Anlage K4, GA 135, Ziff. 1.9 Classification Rules and Regulations, Anlage K6, GA 184). Die alten Klassifizierungsregeln des Beklagten, nach denen der Kläger zu 2) im Jahr 2006 klassifiziert worden war, sahen einen physischen Test und einen technischen Test (Wasser-Test) nach einem Punktesystem vor. Dabei bildete die im physischen Test erreichte Punktzahl die Ausgangspunktzahl. Beim technischen Test (Wasser-Test) wurde jedes Körpersegment anhand einer 5-Punkte-Skala bewertet. Dabei wurden der im physischen Test erreichten Ausgangspunktzahl für jedes Körpersegment bis zu 5 Punkte hinzugerechnet oder abgezogen. Es gab jedoch keine standardisierten Vorgaben dazu, sondern beruhte auf der subjektiven Einschätzung der Klassifizierer, ob und wieviele Punkte beim technischen Test (Wasser-Test) hinzugerechnet oder abgezogen wurden (Ziff 10.9 der alten Classification Rules and Regulations, GA 680 f.). Ab dem Jahr 2010 begann ein Überarbeitungsprozess der Klassifizierungsregeln, der zum Ziel hatte, den bei der Klassifizierung durchzuführenden technischen Test (Wasser-Test) objektiver und standardisierter zu gestalten. In diesem Überarbeitungsprozess tauschte der Beklagte sich auf den jährlichen „WPS Sport Foren“ mit seinen Mitgliedsverbänden über Änderungsbedarf und –vorschläge aus (Anlage B14, GA 825; Anlage B15, GA 835 f.; Anlage B16, GA 842 ff.; Anlage B17, GA 862). Die Mitgliedsverbände hatten bis Ende April 2017 Gelegenheit zu Anmerkungen und Verbesserungsvorschlägen (Anlage B20, GA 887). Im September 2017 übersandte der Beklagte eine Zusammenfassung der beabsichtigten neuen Regeln an seine Mitglieder (Anlage K5, GA 169 ff.). Der Beklagte beschloss sodann die Regeländerung mit Wirkung zum 1. Januar 2018 und stellte die neuen Regeln im Dezember 2017 auf dem „WPS-Sportforum“ vor. Die neuen Klassifizierungsregeln („Classification Rules and Regulations“, Anlage K6, GA 177 ff.) unterscheiden sich im wesentlichen bei der Bewertung des technischen Tests (Wasser-Test) von den alten Regeln. Sie erfordern – grundsätzlich wie bisher - eine physische Bewertung, eine technische Bewertung (Wasser-Test) und – in Ausnahmefällen, falls erforderlich – eine Bewertung aufgrund der Wettbewerbsbeobachtung. Die physische Bewertung (Ziff. 3.3 Appendix 1 der Classification Rules and Regulations, Anlage K6, GA 233) erfolgt im wesentlichen aufgrund von Tests der Muskeln, der Koordination und der Bewegungsreichweite sowie aufgrund von Messungen des Gliedmaßenverlusts, der Körpergröße und des Beinlängenunterschieds. Die technische Bewertung (Wasser-Test) (Ziff. 10.5 Appendix 1 der Classification Rules and Regulations, Anlage K6, GA 267) erfolgt anhand der Leistung des Athleten im Wasser, nämlich anhand der Sicherheit im Wasser, der Schwimmzüge, des Einflusses der körperlichen Einschränkung auf die Schwimmzüge und auf Start und Wendung. Physische und technische Bewertung werden nach einem Punktesystem vorgenommen, wobei die jeweils erreichten Punkte zu einer Gesamtpunktzahl addiert werden. Die Punktevergabe beim technischen Test (Wasser-Test) erfolgt gemäß näheren Definitionen in den Tabellen 12a bis 14 zu Ziff. 10 Appendix 1 der Classification Rules and Regulations (Anlage K6, GA 271 ff.). Dort ist im einzelnen aufgelistet, bei welchen Einschränkungen wieviele Punkte zu vergeben sind. Aus der addierten Gesamtpunktzahl des physischen und technischen Tests (Wasser-Test) ergibt sich die Einteilung des Sportlers in die verschiedenen Sportklassen von 10 – beim Brustschwimmen 9 - bis 1. Die höchste Gesamtpunkzahl („Minimum Impairment Criteria“), die ein Schwimmer erreichen darf, um noch am Para-Schwimmen teilnehmen zu können, beträgt 285 Punkte für die Wettkampfdisziplinen des Klägers zu 2) und 275 Punkte für Brustschwimmen (Ziff. 11 Appendix 1 der Classification Rules and Regulations, Anlage K6, GA 275); das Bewertungssystem geht davon aus, dass ein Athlet ohne Beeinträchtigung die maximalen Punktzahlen erzielen würde. Die Klassifizierung erfolgt durch ein grundsätzlich zweiköpfiges, zertifiziertes Klassifizierungsgremium, das von einem Leitenden Klassifizierungsbeauftragten überwacht wird (Ziff. 3.7., 4.1, 11, 12 Classification Rules and Regulations, Anlage K6, GA 188 ff.). Die neuen Klassifizierungsregeln gelten auch für bereits nach den alten Regeln klassifizierte Sportler wie den Kläger zu 2), der sich daher einer Neuklassifizierung zu unterziehen hatte. Der Kläger zu 2) wurde am 24. April 2019 im Rahmen der Para-Schwimmweltmeisterschaft in Brasilien neu klassifiziert. Im ersten Klassifizierungstest erhielt er in seinen Wettkampfdisziplinen 286 Punkte und wurde dementsprechend als „nicht teilnahmeberechtigt“ eingestuft; im Brustschwimmen erhielt er 272 Punkte und wurde in Sportklasse SB9 (geringste Beeinträchtigung) eingestuft (Anlage K1, GA 90). Für den Fall der Einstufung als „nicht teilnahmeberechtigt“ sehen die Klassifizierungsregeln des Beklagten eine Wiederholung des Klassifizierungstests vor (Ziff. 18.6 Classification Rules and Regulations, Anlage K6, GA 208). Der zweite Klassifizierungstest wurde von zwei anderen Klassifizierern durchgeführt, die von derselben Leitenden Klassifizierungsbeauftragten überwacht wurden wie die Klassifizierer des ersten Tests. Bei der Wiederholung erreichte der Kläger zu 2) erneut 286 Punkte in seinen Wettkampfdisziplinen und wurde dementsprechend weiterhin als „nicht teilnahmeberechtigt“ eingestuft (Anlage K1, GA 77). Bei der Klassifizierung nach den alten Regeln im Jahr 2006 hatte der Kläger in seinen Wettkampfdisziplinen von maximal zu erreichenden 285 Punkten 281 Punkte erzielt, im Brustschwimmen von maximal zu erreichenden 275 Punkten 270 Punkte (Anlage B35, GA 994). Die Anwendung der neuen Klassifizierungsregeln führte bei etwa 30% der bereits klassifizierten Athleten zur Eingruppierung in eine andere – niedrigere oder höhere – Sportklasse; sieben bisher teilnahmeberechtigte Athleten wurden als „nicht teilnahmeberechtigt“ eingestuft (Anlage B26, GA 1005). Die neuen Klassifizierungsregeln und die Ergebnisse der Neuklassifizierung wurden vom Kläger zu 1) und dem niederländischen Q.1 kritisiert (Anlage K7, GA 291; Anlage K8, GA 295). Nach den Klassifizierungsregeln des Beklagten kann gegen die – zweifache – Einstufung als „nicht teilnahmeberechtigt“ kein Protest eingelegt werden, der eine materielle Überprüfung der Klassifizierungsentscheidung zur Folge hätte (Ziff. 19.2 Classification Rules and Regulations, Anlage K6, GA 209), sondern eine Beschwerde, mit der allein Verfahrensfehler geltend gemacht werden können (Ziff. 42.1 Classification Rules and Regulations, Anlage K6, GA 222). Eine solche Beschwerde legte der – gemäß Ziff. 43.1 Classification Rules and Regulations (Anlage K6, GA 222) dazu allein berechtigte – Kläger zu 1) am 8. Mai 2019 beim Beschwerdeausschuss (BAC) ein. Dieser wies die Beschwerde nach Anhörung der Kläger, des Beklagten, der Klassifizierer und der Leitenden Klassifizierungsbeauftragten am 11. Oktober 2019 zurück (Anlage K12, GA 308 ff.). Der Kläger zu 2) gehört seither nicht mehr der brasilianischen Nationalmannschaft an und konnte in seinen Wettbewerbsdisziplinen an keinen internationalen Wettbewerben mehr teilnehmen, weder an den Para-Panamerikanischen Spielen noch an der Para-Schwimmweltmeisterschaft, ebensowenig an den Qualifikationswettbewerben für die für 2020 geplanten und 2021 durchgeführten Paralympischen Spiele in Tokio und an diesen selbst. Der Kläger zu 2) hat erstinstanzlich vorgetragen, er habe durch die Klassifizierung als „nicht teilnahmeberechtigt“ Sponsoreneinnahmen von monatlich … brasilianischen Real (BRL), … BRL und … BRL, wobei zwei Verträge erfolgsabhängig eine Erhöhung um bis zu … BRL vorgesehen hätten, insgesamt monatlich … BRL oder ca. … Euro, verloren, die seinen Lebensunterhalt gesichert hätten (S. 15 der Klageschrift, GA 54, Anlage K13, GA 321 ff.). Der Beklagte hat sich zu diesem Vortrag erstinstanzlich nicht geäußert. Der Kläger zu 2) verfügt über keine sonstige Berufsausbildung. Er studiert seit August 2021 Marketing und arbeitet seit Februar 2022 für ein IT-Unternehmen, bei dem er etwa … BRL monatlich verdient. Er nimmt seit dem Verlust seiner Teilnahmeberechtigung in seinen Wettkampfdisziplinen an Para-Wettbewerben im Brustschwimmen auf nationaler Ebene teil und erhält dafür seit Februar 2020 Sponsorengelder in Höhe von … BRL monatlich. Erstinstanzlich haben die Kläger mit der Klage die Feststellung der Unwirksamkeit der durch den BAC bestätigten Klassifizierungsentscheidung vom 24. April 2019 begehrt. Das zunächst angerufene Landgericht Bonn hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 2. Oktober 2020 (GA 587 f.) an das Kartell-Landgericht Köln verwiesen. Die Kläger haben geltend gemacht, sowohl die neuen Klassifizierungsregeln als auch die Klassifizierungsentscheidung seien als Entscheidungen eines Monopolverbands durch die Gerichte inhaltlich voll zu überprüfen, insbesondere auf ihre Angemessenheit unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB. Dabei seien kartellrechtliche Vorschriften mitheranzuziehen. Die Klassifizierungsentscheidung sei bereits deshalb rechtswidrig, weil die zugrundeliegenden neuen Klassifizierungsregeln formell und materiell rechtswidrig seien. Die neuen Klassifizierungsregeln seien formell rechtswidrig, weil sie trotz ihrer elementaren Bedeutung für die Sportler und die nationalen Mitgliedsverbände des Beklagten nicht durch die Mitgliederversammlung des Beklagten beschlossen worden seien. Sie seien zudem entgegen Ziff. 11.1 IPC Athlete Classification Code (Anlage K4, GA 142) den Mitgliedsverbänden nicht rechtzeitig mitgeteilt worden. Die Mitgliedsverbände seien daher auch nicht konsultiert worden. Auch eine Begründung sei ihnen nicht mitgeteilt worden. Die neuen Klassifizierungsregeln seien zudem materiell rechtswidrig. Sie seien schon nicht geeignet, den angestrebten Zweck zu erreichen, nur Sportler, die bestimmte Grade von Einschränkungen aufweisen, an gemeinsamen Wettkämpfen teilnehmen zu lassen und ausgeglichene, faire Wettbewerbe zu gewährleisten. Die neuen Regeln hätten die Klassifizierung unsicherer gemacht, insbesondere weil die Bewertung maßgeblich auf der subjektiven Einschätzung der Klassifizierer beruhe und technische Verfahren - wie Scan-Verfahren – nicht vorgesehen seien. Die Regeln seien willkürlich und hätten zu unerklärlichen Ergebnissen geführt, sowohl bei der Klassifizierung des Klägers zu 2) als auch etwa bei zwei anderen Athleten, die um drei Klassen nach unten klassifiziert worden seien. Sie seien auch manipulierbar, indem ein Sportler etwa weniger Schwimmzüge zeige, als er auszuführen imstande sei. Die neuen Klassifizierungsregeln seien unangemessen, weil sie einzelne Athleten, wie den Kläger zu 2), entgegen Ziff. 1.2 IPC Code of Ethics (Anlage K15, GA 362) benachteiligten und diskriminierten. Dies gelte auch deshalb, weil im Fall der Klassifizierung als „nicht teilnahmeberechtigt“ kein Protest gegen die Entscheidung und damit keine inhaltliche Überprüfung vorgesehen sei, bei der Einstufung in eine bestimmte Sportklasse aber schon. Die Klassifizierung nach dem strengen Punktesystem sei auch deshalb unangemessen, weil sie keine individuelle Abwägung erlaube. Die Regeln hätten zudem eine Übergangsphase vorsehen oder eine Härtefallklausel enthalten müssen. Dazu berufen die Kläger sich auf eine im August 2019 in Kraft getretene Änderung der Klassifikationsregeln im Para-Tennis; danach durften die nach den alten Regeln teilnahmeberechtigten Athleten noch bis zum Ende der Saison 2020 inclusive der Paralympischen Spiele in Tokio 2021 an Wettkämpfen teilnehmen (GA 1194 f., Anlage K19, GA 1198 ff.). Darüber hinaus enthielten die neuen Klassifizierungsregeln zu unbestimmte Begriffe. Sie verstießen zudem gegen § 19 Abs. 2 Nr. 1 und 2 GWB, Art. 102 AEUV. Die Klassifizierungsentscheidung sei auch ihrerseits formell und materiell rechtswidrig. Die Klassifizierungsentscheidung sei verfahrensfehlerhaft, weil die Leitende Klassifizierungsbeauftragte ihre Kompetenzen überschritten und unzulässig auf den Test Einfluss genommen habe (Zeugnis Klassifizierer C., GA 51; Standbilder aus Videoaufzeichnung, Anlage K10, GA 305 f.; Zeugnis Klassifizierer M., GA 1119; Vorlage des Videoes, GA 1120). Verfahrensfehlerhaft sei es auch, dass die Leitende Klassifizierungsbeauftragte des ersten Tests auch den zweiten Test überwacht habe, obwohl nach allgemeinen Rechtsprinzipien die höhere Instanz nicht mit einer Person besetzt sein dürfe, die an der zu überprüfenden Entscheidung mitgewirkt hat. Die Klassifizierer seien zudem im November 2017 nur unzureichend geschult worden. Die Klassifizierungsentscheidung sei auch inhaltlich unrichtig. Der Kläger zu 2) sei im Vergleich zu einem Sportler ohne Einschränkungen in seiner Leistungsfähigkeit im Wasser massiv beeinträchtigt. Seine Beeinträchtigungen entsprächen der Sportklasse S10, seien wegen seiner besonders guten Technik lediglich nicht so leicht zu erkennen. Alles dies zeige auch die als Anlage K9 (GA 297 ff.) vorgelegte „Barbosa-Studie“ (SV-Gutachten, GA 62, 63, 71, 1124). Die Entscheidung sei auch unangemessen, weil sie den Kläger zu 2) in seiner Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG und seiner allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG verletze. Daneben sei der allgemeine Gleichheitssatz aus Art. 3 GG verletzt. Die Kläger haben beantragt, festzustellen, dass die Klassifikation des Athleten C.1 als „nicht teilnahmeberechtigt“ für Para-Schwimmen in den Disziplinen Freistil, Rückenschwimmen und Schmetterling vom 24. April 2019, bestätigt durch Entscheidung des IPC-Beschwerdeausschusses für Klassifikationen vom 11. Oktober 2019, unwirksam ist. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte hat die Klage des Klägers zu 2) mangels Klageberechtigung und mangels Feststellungsinteresses für unzulässig gehalten. Der Beklagte vermittele Sportlern keine subjektiv-individuellen Rechte. Diesen stehe gegen den Beklagten daher kein wie auch immer geartetes Recht auf Teilnahme an Paralympischen Spielen bzw. auf Klassifizierung als teilnahmeberechtigt zu; vielmehr erfolge die Nominierung allein durch die nationalen Verbände. Die Klage sei auch unbegründet. Die neuen Klassifizierungsregeln würden dem aufgrund der durch Art. 9 Abs. 1 GG garantierten Vereinsautonomie geltenden, eingeschränkten Prüfungsmaßstab gerecht. Sie seien formell rechtmäßig. Eine Entscheidung der Mitgliederversammlung sei nicht erforderlich gewesen. Die Mitglieder seien über die geplanten Änderungen auch unter Mitteilung der Begründung rechtzeitig und regelmäßig informiert bzw. konsultiert worden. Die Regeln seien auch materiell rechtmäßig. Sie führten weder zu unsicherer noch zu willkürlicher Bewertung noch seien sie diskriminierend. Die von den Klägern genannten zwei Sportler, die drei Klassen nach unten verschoben wurden, hätten zunächst versäumt, ihre Kleinwüchsigkeit mitzuteilen, und seien nach Nachholung der Mitteilung in dieselben Sportklassen eingestuft worden wie nach den alten Klassifizierungsregeln. Eine Übergangs- oder Härtefallregelung zugunsten des Klägers zu 2) komme nicht in Betracht, da sie zur Ungleichbehandlung gegenüber schwerer behinderten oder erstmals klassifizierten Athleten führen würde, ebenso gegenüber anderen nunmehr als „nicht teilnahmeberechtigt“ eingestuften Athleten. Darüber hinaus habe es sehr wohl eine Übergangsphase gegeben, weil der Kläger zu 2) bis zu seiner Neuklassifizierung im April 2019 an Para-Schwimmveranstaltungen habe teilnehmen können. Die neuen Regeln verstießen auch nicht gegen Kartellrecht. Die Beklagte habe bei deren Erlass schon nicht unternehmerisch gehandelt. Unabhängig davon fehle es an einer unbilligen Behinderung des Klägers zu 2). Bei der Klassifizierung des Klägers sei auch das verbandsinterne Verfahren eingehalten worden. Insbesondere seien die Klassifizierer ausreichend qualifiziert gewesen. Die Entscheidung sei auch inhaltlich richtig und verletze den Kläger zu 2) daher auch nicht in seinen Grundrechten. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt: Ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis ergebe sich nicht aus §§ 311 Abs. 2, 242 BGB. Die Klassifizierungsentscheidung des Beklagten sei als Entscheidung eines Monopolverbands auf ihre Angemessenheit im Sinne von § 242 BGB zu überprüfen und erweise sich als angemessen, da sie einen legitimen Zweck verfolge, zu dessen Erreichung notwendig und auch verhältnismäßig sei. Das neue Klassifizierungssystem sei nicht formell rechtswidrig und auch inhaltlich nicht unangemessen. Die Klassifizierungsregeln verfolgten den legitimen Zweck, faire Wettkampfbedingungen herzustellen, und seien dazu notwendig und auch verhältnismäßig. Insbesondere bedürfe es keiner Härtefallklausel. Auch die Anwendung der Klassifizierungsregeln begegne keinen Bedenken, weshalb auch eine Grundrechtsverletzung des Klägers zu 2) nicht festzustellen sei. Ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis ergebe sich auch nicht aus §§ 33 Abs. 1, 19 GWB, Art. 102 AEUV, die keinen weitergehenden Anspruch ergeben könnten. Das Klassifizierungssystem sei auch nach diesen Normen nicht missbräuchlich. Gegen das Urteil hat allein der Kläger zu 2) Berufung eingelegt. Mit seiner Berufung hat der Kläger zu 2) zunächst seinen erstinstanzlichen Feststellungsantrag mit der Maßgabe weiterverfolgt, es solle festgestellt werden, dass die Klassifizierungsentscheidung unwirksam „war“, und klageerweiternd beantragt, den Beklagten zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von … Euro nebst Rechtshängigkeitszinsen zu verurteilen sowie festzustellen, dass der Beklagte zum Ersatz aller weiteren materiellen und immateriellen Schäden verpflichtet sei, die ihm, dem Kläger zu 2), aufgrund der Klassifizierungsentscheidung des Beklagten noch entstehen werden. Mit dem bezifferten Zahlungsantrag hat er Ersatz des Ausfalls von Sponsorengeldern in Höhe von monatlich … Euro für 19 Monate im Zeitraum von November 2019 bis Mai 2021 begehrt. Darüber hinausgehende Schäden könnten noch nicht beziffert werden und seien daher Gegenstand des weiteren Feststellungsantrags. Der Kläger zu 2) hat sodann seine Klageanträge erneut umgestellt und nunmehr die Zahlung von Schadensersatz in Höhe von … Euro nebst Rechtshängigkeitszinsen begehrt, hilfsweise die Feststellung, dass die Klassifizierungsentscheidung des Beklagten unwirksam war. Der neue Zahlungsantrag umfasst Sponsorengelder in Höhe von monatlich … Euro für 23 Monate im Zeitraum von November 2019 bis September 2021. Der Kläger zu 2) macht geltend, er habe die erstinstanzlich vorgetragenen Sponsorengelder nur bis Oktober 2019 erhalten. Die Verträge wären jedoch mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verlängert worden, wenn er weiter am sportlichen Wettbewerb hätte teilnehmen können. Da er seine Karriere mit dem Abschluss der Paralympischen Spiele in Tokio im September 2021 beendet hätte, stehe ihm gegen den Beklagten ein Schadensersatzanspruch wegen entgangener Sponsorengelder im Zeitraum von November 2019 bis September 2021 zu. Die Einnahmen aus der Teilnahme an Wettbewerben im Brustschwimmen hätten mit den hier geltend gemachten Beträgen nichts zu tun. Der Schadensersatzanspruch ergebe sich aus §§ 311 Abs. 2, 242, 280 BGB sowie aus §§ 33a, 19 Abs. 2 Nr. 1 und 2 GWB, Art. 102 AEUV. Dass dem Kläger zu 2) die geltend gemachten Sponsoreneinnahmen tatsächlich entgangen seien, könne der Beklagte in der Berufungsinstanz nicht mehr zulässig bestreiten. Der Kläger zu 2) macht weiter geltend, sofern der Beklagte sich im Berufungsverfahren erstmals darauf berufe, dass er, der Kläger zu 2), durch Unterzeichnung zweier Athletenvereinbarungen auf seinen Justizgewährungsanspruch verzichtet habe, sei auch dieser neue Vortrag in der Berufungsinstanz nicht zuzulassen. Jedenfalls seien die Athletenvereinbarungen insoweit unwirksam. Im übrigen wiederholt und vertieft der Kläger zu 2) seinen erstinstanzlichen Vortrag zur Rechtswidrigkeit der Klassifizierungsentscheidung als „nicht teilnahmeberechtigt“ sowie zur Rechtswidrigkeit der zugrundeliegenden Klassifizierungsregeln und bietet insoweit weitere Beweismittel an (GA 1585 f., GA 1600 ff.). In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 11. Januar 2023 hat der Kläger zu 2) seinen Zahlungsantrag im Hinblick auf den veränderten Umrechnungskurs von BRL zu Euro angepasst. Der Kläger zu 2) beantragt nunmehr, unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils 1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn 114.386,90 Euro (646.000 BRL) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, 2. hilfsweise, festzustellen, dass die Klassifizierung des Klägers zu 2) als „nicht teilnahmeberechtigt“ für Para-Schwimmen in den Disziplinen Freistil, Rückenschwimmen und Schmetterling vom 24. April 2019, bestätigt durch Entscheidung des IPC-Beschwerdeausschusses für Klassifizierungen vom 11. Oktober 2019, unwirksam war. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Beklagte hält die Berufung für unzulässig, soweit der Kläger zu 2) neue Klageanträge stellt. Den bereits erstinstanzlich gestellten und jetzt noch als Hilfsantrag weiterverfolgten Feststellungsantrag hält er auch deshalb mangels Feststellungsinteresses für unzulässig, weil der Kläger zu 2) seine Karriere nach den Paralympischen Spielen in Tokio 2021 habe beenden wollen. Die in der Berufung neu gestellten Anträge seien gemäß § 533 ZPO unzulässig. Der auf Euro lautende Zahlungsantrag sei auch deshalb unzulässig, weil er auf BRL lauten müsse. Der Beklagte bestreitet, dass dem Kläger durch die Klassifikationsentscheidung Sponsorengelder in Höhe von monatlich … BRL entgangen seien, und hält den diesbezüglichen Vortrag des Klägers zu 2) auch für unsubstantiiert. Soweit darin erfolgsabhängige Erhöhungen enthalten seien, würden solche von einem Schadensersatzanspruch auch nicht umfasst. Der Betrag von … BRL entspreche auch nicht … Euro, sondern nach dem Wechselkurs vom 13. Oktober 2021 lediglich … Euro. Jedenfalls seien die monatlichen Zuwendungen, die der Kläger zu 2) für die Teilnahme an Wettbewerben im Brustschwimmen erhält, von den geltend gemachten Beträgen abzuziehen. Der in der Berufung zunächst neu gestellte Schadensersatzfeststellungsantrag sei auch deshalb unzulässig gewesen, weil der Kläger zu 2) alle Schäden habe beziffern können. Die hiermit geltend gemachten Schäden seien auch nicht substantiiert dargetan gewesen. Der Kläger habe sich zudem mit Unterzeichnung des „IPC Eligibility Agreement – Athlete“ am 23. Februar 2017 (Anlage BBK2, GA 1501) und des „Athlete Evaluation Agreement Form“ am 23. April 2019 (Anlage K1, GA 78) des Rechts begeben, die Klassifizierungsentscheidungen des Beklagten vor einem staatlichen Gericht überprüfen zu lassen. Im übrigen verteidigt der Beklagte das erstinstanzliche Urteil. Der Senat hat mit Zwischenurteil vom 22. Dezember 2021 den Antrag des Beklagten auf Leistung einer Prozesskostensicherheit durch den Kläger zu 2) zurückgewiesen und den Parteien mit Beschluss vom 4. Mai 2022 Hinweise erteilt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die tatbestandlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil und den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen. II. Die Berufung des Klägers zu 2) ist zulässig (dazu nachfolgend unter 1.) und teilweise begründet. Die Klage ist mit dem Hauptantrag zulässig und hat insoweit in Höhe von 47.178 Euro Erfolg (dazu nachfolgend unter 2.). Soweit wegen des nicht vollständigen Erfolgs des Hauptantrags auch über den Hilfsantrag zu entscheiden ist, ist dieser unzulässig (dazu nachfolgend unter 3.). 1. Die Berufung des Klägers zu 2) ist zulässig. Der Zulässigkeit der Berufung steht insbesondere nicht entgegen, dass der Kläger zu 2) seine Klageanträge umgestellt hat und anstelle des erstinstanzlichen Feststellungsbegehrens, dass seine Klassifikation als „nicht teilnahmeberechtigt“ unwirksam sei, mit der Berufung zunächst neben jener Feststellung die Zahlung von Schadensersatz in Höhe von … Euro und die Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz aller weiteren Schäden begehrt hat, die ihm aufgrund der Klassifizierungsentscheidung des Beklagten noch entstehen werden, sodann mit dem Hauptantrag die Zahlung von Schadensersatz in Höhe von … Euro und hilfsweise die Feststellung, dass die Klassifizierung als „nicht teilnahmeberechtigt“ unwirksam war, beansprucht hat und den Hauptantrag zuletzt wegen des geänderten Wechselkurses auf … Euro reduziert hat. Entscheidend ist, dass der Kläger auch mit den neuen Anträgen die Beseitigung der Beschwer des erstinstanzlichen Urteils verfolgt. a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt eine zulässige Berufung nur dann vor, wenn der Berufungskläger noch bei Schluss der mündlichen Verhandlung die aus dem erstinstanzlichen Urteil folgende Beschwer beseitigen will. Eine Berufung des Klägers ist danach unzulässig, wenn sie den in erster Instanz erhobenen Klageanspruch nicht wenigstens teilweise weiterverfolgt, also eine erstinstanzliche Klageabweisung gar nicht in Zweifel zieht, sondern lediglich im Wege der Klageerweiterung oder -änderung einen neuen, bislang nicht geltend gemachten Anspruch zur Entscheidung stellt. Die bloße Erweiterung oder Änderung der Klage in zweiter Instanz kann nicht alleiniges Ziel des Rechtsmittels sein. Entscheidend ist, ob die mit der Berufung zur Entscheidung gestellten Ansprüche gegenüber den Ursprungsforderungen einen anderen Streitgegenstand bilden, der nach der prozessrechtlichen Auffassung vom Streitgegenstand im Zivilprozess durch den Klageantrag, in dem sich die vom Kläger in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt (Anspruchsgrund), aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet, bestimmt wird (vgl. zum Ganzen BGH, Urteil vom 30.11.2005 - XII ZR 112/03 , Rn. 15 bei juris; Beschluss vom 07.05.2003 - XII ZB 191/02 , Rn. 17 bei juris; Urteil vom 15.03.2002 - V ZR 39/01 , Rn. 6 bei juris; Urteil vom 04.02.2002 - II ZR 214/01 , Rn. 7 bei juris; Urteil vom 11.10.2000 - VIII ZR 321/99 , Rn. 7 bei juris; vgl. auch Rimmelspacher in MüKoZPO, 6. Auflage 2020, vor § 511 Rn. 79 f. m.w.N.; Ball in Musielak/Voit, ZPO, 19. Auflage 2022, vor § 511 Rn. 26 ff. m.w.N.; Zöller/Heßler, ZPO, 34. Auflage 2022, vor § 511 Rn. 10 f. m.w.N.). Dementsprechend wird eine Berufung etwa dann unzulässig, wenn in erster Instanz Mietrückstände eingeklagt waren, über die ein Teilvergleich erzielt wird, und dann Gegenstand des Berufungsverfahrens ausschließlich noch andere Mietrückstände sind, die erstmals in zweiter Instanz durch Klageerweiterungen eingeführt werden und zuvor nicht geltend gemacht waren (vgl. BGH, Urteil vom 30.11.2005 - XII ZR 112/03 , Rn. 16 bei juris). Dasselbe gilt, wenn der Kläger in der Berufung den erstinstanzlichen Klageantrag zurücknimmt und die Rechtsfolgen des klageabweisenden Urteils durch neue Klageanträge, die auf neue Sachverhalte gestützt werden, wirkungslos werden sollen, um ohne Überprüfung des angefochtenen Urteils durch das Berufungsgericht eine ihm günstige Entscheidung zu erreichen (vgl. BGH, Urteil vom 15.03.2002 - V ZR 39/01 , Rn. 9 bei juris), oder wenn ein Zahlungsbegehren nach Klageabweisung in erster Instanz mit der Berufung auf gänzlich andere Lebenssachverhalte als Begründung gestützt wird (vgl. BGH, Urteil vom 04.02.2002 - II ZR 214/01 , Rn. 13 bei juris). Denn in diesen Fällen macht der Kläger in der Berufung nur - noch - einen anderen prozessualen Anspruch - einen anderen Klageantrag und/oder einen anderen Klagegrund - geltend als in erster Instanz. Eine zulässige Berufung liegt dagegen vor, wenn der Kläger mit der Berufung ohne Änderung des Klagegrundes im Sinne von § 264 Nr. 2 ZPO die Klage durch Übergang vom Feststellungs- zum Leistungsbegehren erweitert oder im Sinne von § 264 Nr. 3 ZPO statt der ursprünglich geforderten Erfüllung wegen einer später eingetretenen Veränderung Schadensersatz begehrt. Denn damit macht er in der Berufung keinen anderen prozessualen Anspruch geltend als in erster Instanz. Es ändert sich allein der Klageantrag, nicht aber der zugrundeliegende Lebenssachverhalt als Klagegrund, weshalb eine solche Änderung nach § 264 ZPO gerade nicht als Klageänderung anzusehen ist. Auch ein solcher Antrag ist daher auf die Beseitigung der aus der erstinstanzlichen Klageabweisung folgenden Beschwer gerichtet, denn damit begehrt der Kläger die in der Sache identische, nur in der Form veränderte Rechtsposition, die ihm die Vorinstanz abgesprochen hat. Mit der Berufung kann daher zulässig vom Feststellungsbegehren zu einer Leistungsklage oder vom Erfüllungsanspruch auf einen Schadensersatzanspruch übergegangen werden (vgl. zum Ganzen BGH, Urteil vom 11.11.2004 - VII ZR 128/03 , Rn. 47 bei juris; Urteil vom 08.06.1994 – VIII ZR 178/93 , Rn. 18 f. bei juris; Senat, Urteil vom 05.02.2020 – VI-U (Kart) 4/19 , Rn. 125 ff. bei juris – MQB-Hintersitzlehnen II ; OLG Köln, Beschluss vom 26.01.2015 - 19 U 113/14 , Rn. 4 bei juris; Rimmelspacher in MüKo ZPO, 6. Auflage 2020, vor § 511 Rn. 79; Ball in Musielak/Voit, ZPO, 19. Auflage 2022, vor § 511 Rn. 28; Zöller/Heßler, ZPO, 34. Auflage 2022, vor § 511 Rn. 10 ff.). b) Nach diesen Maßgaben ist die Berufung des Klägers zu 2) zulässig eingelegt worden und zulässig geblieben. aa) Der Kläger zu 2) hat mit der Berufung zunächst den erstinstanzlichen Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit seiner Klassifikation als „nicht teilnahmeberechtigt“ weiterverfolgt. Seine Berufung war daher auf die Beseitigung der Beschwer durch das erstinstanzliche Urteil gerichtet. Daran ändert die Umstellung des Antrags von der Feststellung, dass die Klassifikation unwirksam „ist“, dahin, dass sie unwirksam „war“, nichts. Der Kläger zu 2) mag damit im Hinblick darauf, dass er nach eigenem Vorbringen seine Karriere mit den Paralympischen Spielen in Tokio 2021 beendet hätte, statt der Feststellung eines gegenwärtigen Rechtsverhältnisses die Feststellung eines vergangenen Rechtsverhältnisses beantragt haben. Damit hat er sein Begehren nach Feststellung der Unwirksamkeit der Klassifikationsentscheidung des Beklagten als „nicht teilnahmeberechtigt“ gleichwohl mit der Berufung weiterverfolgt. Soweit er mit der Berufung die Klage um einen bezifferten Schadensersatzantrag und einen Antrag auf Feststellung weitergehender Schadensersatzpflicht aufgrund dieser Klassifikationsentscheidung erweitert hat, berührt dies nicht die Zulässigkeit der Berufung, sondern ist eine Frage der Zulässigkeit der Klage(erweiterung). bb) Die Berufung ist auch nach der erneuten Antragsumstellung zulässig geblieben. Dies gilt zum einen, soweit der Kläger zu 2) den zunächst als Hauptantrag gestellten Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit der Klassifikationsentscheidung nunmehr als Hilfsantrag weiterverfolgt. Denn auch damit erstrebt er die Beseitigung der in dem angefochtenen Urteil liegenden Beschwer (vgl. BGH, Urteil vom 11.10.2000 – VIII ZR 321/99 , Rn. 16; Rimmelspacher in MüKoZPO, 6. Auflage 2020, vor § 511 ZPO Rn. 79). Die Berufung ist zum anderen mit dem neuen Hauptantrag zulässig, mit dem der Kläger zu 2) Schadensersatz aufgrund der Klassifikationsentscheidung als „nicht teilnahmeberechtigt“ geltend macht. Allerdings ist eine Berufung dann, wenn der Rechtsmittelführer den bisherigen Hauptantrag nunmehr als Hilfsantrag weiterverfolgt und mit dem neuen Hauptantrag im Wege der Klageänderung einen neuen, bislang nicht geltend gemachten Anspruch zur Entscheidung stellt, nur mit dem Hilfsantrag zulässig, mit dem Hauptantrag dagegen unzulässig (vgl. BGH, Urteil vom 11.10.2000 – VIII ZR 321/99 , Rn. 7 ff. bei juris). Ein solcher Fall liegt hier indes nicht vor. Vielmehr ist der Schadensersatzantrag auf denselben, auch dem ursprünglichen Feststellungsantrag zugrundeliegenden Lebenssachverhalt der behaupteten Unwirksamkeit der Klassifikationsentscheidung des Beklagten gestützt. Dabei kann auf sich beruhen, ob der Übergang vom Feststellungsantrag zum Leistungsantrag im Streitfall einen Fall von § 264 Nr. 2 ZPO darstellt oder ob der ursprüngliche Feststellungsantrag dafür auf Feststellung der Schadensersatzpflicht – und nicht auf Feststellung der Unwirksamkeit der Klassifikationsentscheidung – hätte gerichtet gewesen sein müssen. Jedenfalls liegen die Voraussetzungen des § 264 Nr. 3 ZPO vor, weil der Kläger zu 2) statt der auf der Primärebene der Leistungserfüllung begehrten Feststellung der Unwirksamkeit der Klassifikationsentscheidung nunmehr wegen Zeitablaufs das Interesse geltend macht. Eine Klageänderung im Sinne des § 263 ZPO liegt insoweit mithin nicht vor. Der Kläger zu 2) verfolgt mit dem Schadensersatzantrag den bisherigen Streitgegenstand der Sache nach weiter und erstrebt damit die Beseitigung der in der erstinstanzlichen Abweisung des Feststellungsantrags liegenden Beschwer. 2. Die Berufung hat mit dem Hauptantrag in Höhe von 47.178 Euro Erfolg. Dieser ist zulässig (dazu nachfolgend unter a)) und im genannten Umfang begründet (dazu nachfolgend unter b)). a) Der Hauptantrag ist zulässig. aa) Die deutschen Gerichte sind international zuständig, was trotz § 513 Abs. 2 ZPO auch im Berufungsverfahren zu prüfen ist (vgl. Zöller/Heßler, ZPO, 34. Auflage 2022, § 513 Rn. 8 m.w.N.). Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte folgt aus Artt. 4 Abs. 1, 63 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Brüssel Ia-VO), wonach die Gerichte am Beklagtensitz für die Entscheidung international zuständig sind. Die Anwendbarkeit der Brüssel Ia-VO richtet sich allein danach, ob der Beklagte seinen Sitz in einem Mitgliedsstaat hat; Staatsangehörigkeit oder Sitz des Klägers außerhalb des geographischen Anwendungsbereichs spielen keine Rolle (vgl. Zöller/Geimer, ZPO, 34. Auflage 2022, Anh I Art 4 EuGVVO Rn. 12 f.). bb) Der zuletzt gestellte Hauptantrag auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von … Euro ist auch im übrigen zulässig. Es handelt sich nicht um eine nach § 533 ZPO unzulässige Klageänderung mit der Folge, dass dieser Antrag unzulässig wäre. (1) Nach § 533 ZPO ist eine Klageänderung in der Berufungsinstanz nur zulässig, wenn (Nr. 1) der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und (Nr. 2) diese auf Tatsachen gestützt werden kann, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zu legen hat. Die Vorschrift des § 533 ZPO bezieht sich aber nur auf die Klageänderung gemäß § 263 ZPO, nicht auf die Fälle der Antragsänderung nach § 264 Nr. 2 und 3 ZPO. Die unbeschränkte Zulässigkeit einer Modifizierung des Klageantrags gemäß § 264 Nr. 2 und 3 ZPO auch in der Berufungsinstanz entspricht dem Zweck der Vorschrift, der die prozessökonomische und endgültige Erledigung des Rechtsstreits zwischen den Parteien fördern will (vgl. zum Ganzen BGH, Urteil vom 07.05.2015 - VII ZR 145/12 , Rn. 24 bei juris; Urteil vom 22.04.2010 - IX ZR 160/09 , Rn. 6 bei juris; Urteil vom 20.08.2009 - VII ZR 205/07 , Rn. 91 bei juris; Urteil vom 19.03.2004 - V ZR 104/03 , Rn. 25 ff. bei juris; Senat, Urteil vom 05.02.2020 – VI-U (Kart) 4/19 , Rn. 135 bei juris – MQB-Hintersitzlehnen II ; OLG Köln, Beschluss vom 26.01.2015 - 19 U 113/14 , Rn. 5 bei juris; Zöller/Heßler,ZPO, 34. Auflage 2022, § 533 Rn. 3). (2) Bereits bei den in der Berufung zunächst zusätzlich zum Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit der Klassifikationsentscheidung gestellten Anträgen auf Schadensersatz in Höhe von … Euro und auf Feststellung der weitergehenden Schadensersatzpflicht handelte es sich um eine auf denselben Lebenssachverhalt wie der ursprüngliche Feststellungsantrag gestützte Klageerweiterung im Sinne von § 264 Nr. 2 ZPO. Die Umstellung dieser neuen Anträge auf einen bezifferten Schadensersatzantrag über … Euro und sodann … Euro stellt einen weiteren Fall von § 264 Nr. 2 ZPO dar. Die Ersetzung des bisherigen Hauptantrags auf Feststellung der Unwirksamkeit der Klassifikationsentscheidung durch diesen Schadensersatzantrag erfüllt – wie bereits erwähnt – jedenfalls die Voraussetzungen des § 264 Nr. 3 ZPO. Eine Klageänderung im Sinne von § 263 ZPO liegt insgesamt nicht vor. Für eine zulässige Antragsänderung nach § 264 ZPO ist es auch nicht erforderlich, dass der ursprüngliche Antrag zulässig war, so dass hier unerheblich ist, ob der ursprüngliche Antrag des Klägers zu 2) auf Feststellung der Unwirksamkeit der Klassifikationsentscheidung mangels Klageberechtigung oder mangels Feststellungsinteresses unzulässig gewesen ist, wie der Beklagte meint, weil er Sportlern keine subjektiv-individuellen Rechte vermittele. Im Gegenteil kann im Fall der Unzulässigkeit des ursprünglichen Antrags die Antragsänderung im Sinne des § 264 ZPO gerade geboten sein (vgl. BGH, Urteil vom 21.02.2017 - XI ZR 467/15 , Rn. 39 bei juris). (3) Diesem Ergebnis steht auch der Sinn und Zweck des § 533 ZPO nicht entgegen. Dies gilt sowohl im Hinblick auf § 533 Nr. 1 ZPO, weil Antragsänderungen im Sinne von § 264 Nr. 2 und 3 ZPO in aller Regel als sachdienlich anzusehen sind, § 533 Nr. 1 ZPO insoweit also ohnehin keine zulässigkeitsbeschränkende Wirkung haben könnte, als auch im Hinblick auf § 533 Nr. 2 ZPO. Diese Bestimmung soll im Wesentlichen verhindern, dass in das in erster Linie der Fehlerkontrolle und Fehlerbeseitigung dienende Berufungsverfahren im Wege der Klageänderung unzulässiger neuer Tatsachenstoff eingeführt wird. Dies ist aber in den Fällen des § 264 Nr. 2 und 3 ZPO schon deswegen nicht zu befürchten, weil § 264 ZPO insoweit voraussetzt, dass der - bereits erstinstanzlich dargelegte - Klagegrund unverändert bleibt. Soweit es für die Beurteilung der modifizierten Anträge auf erstinstanzlich bereits vorgetragene Tatsachen ankommt, die das erstinstanzliche Gericht zu dem ursprünglichen Klageantrag aus seiner Sicht folgerichtig aber nicht nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO festgestellt hat, kann sich daraus eine unzulässige Einführung neuer Tatsachen schon deshalb nicht ergeben, weil mit einem zulässigen Rechtsmittel grundsätzlich der gesamte aus den Akten ersichtliche Prozessstoff der ersten Instanz ohne weiteres in die Berufungsinstanz gelangt und das Berufungsgericht gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, wenn es für den modifizierten Antrag auf andere als die festgestellten Tatsachen ankommt, wegen Zweifeln an der Vollständigkeit der erstinstanzlichen Feststellungen eigene Feststellungen zu treffen hat. Auch soweit es für die modifizierten Anträge des Vortrags neuer Tatsachen bedarf, erfordert der Sinn und Zweck des § 533 Nr. 2 ZPO keine Einschränkung von § 264 ZPO, weil bereits §§ 529 Abs. 1 Nr. 2, 531 Abs. 2 ZPO, die der Einführung neuer Tatsachen in der Berufung Grenzen setzen, sicherstellen, dass der vom Berufungsgericht zu beurteilende Prozessstoff im Wesentlichen mit demjenigen der ersten Instanz übereinstimmt (vgl. zum Ganzen BGH, Urteil vom 19.03.2004 - V ZR 104/03 , Rn. 27 ff. bei juris; Senat, Urteil vom 05.02.2020 – VI-U (Kart) 4/19 , Rn. 136 bei juris – MQB-Hintersitzlehnen II ). Deshalb ist es unschädlich, dass der nunmehr verfolgte Schadensersatzanspruch teilweise weitergehende Feststellungen erfordert als der erstinstanzliche Feststellungsantrag. cc) Der geltend gemachte Schadensersatzanspruch ist auch klagbar. Soweit der Kläger zu 2) mit Unterzeichnung des „IPC Eligibility Agreement – Athlete“ am 23. Februar 2017 (Anlage BBK2, GA 1501) und des „Athlete Evaluation Agreement Form“ am 23. April 2019 (Anlage K1, GA 78) erklärt hat, sich der Klassifizierungsentscheidung des Klassifizierungsgremiums oder der Protest- bzw. Beschwerdeentscheidung nach den Klassifizierungsregeln des Beklagten zu unterwerfen, führt dies unbeschadet der Frage der Zulässigkeit dieser Einwendung des Beklagten gemäß § 532 ZPO nicht zur Unzulässigkeit der vorliegenden Klage vor den staatlichen Gerichten. Eine solche Vereinbarung, die die Überprüfung der Klassifizierungsentscheidung des Beklagten vor staatlichen Gerichten ausschließt, wäre gemäß § 19 GWB, § 134 BGB nichtig. (1) Das Zustandekommen und die Wirksamkeit einer solchen Vereinbarung beurteilen sich im Kollisionsfall nach den Regeln des Internationalen Privatrechts. Gemäß Art. 9 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I-VO) sind unabhängig von dem auf die Vereinbarung anwendbaren Vertragsstatut die Eingriffsnormen des Rechts des angerufenen Gerichts, mithin jene zwingenden Normen der lex fori anzuwenden, die vertraglich nicht abdingbar sind und den Sachverhalt ohne Rücksicht auf das auf den Vertrag anwendbare Recht international zwingend regeln. Hierzu gehören die kartellrechtlichen Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Nach der zusätzlich anwendbaren Kollisionsregelung des § 185 Abs. 2 GWB setzt deren Anwendbarkeit voraus, dass die Wettbewerbsbeschränkung sich in Deutschland auswirkt. Das deutsche Eingriffsrecht bestimmt auch über die Rechtsfolge des Verstoßes; gemäß § 134 BGB führt der Verstoß einer Vereinbarung gegen § 1 oder § 19 GWB zu deren Nichtigkeit (vgl. zum Ganzen BGH, Urteil vom 07.06.2016 – KZR 6/15 , Rn. 44 bei juris – Pechstein/International Skating Union ; Martiny in MüKoBGB, 8. Auflage 2021, Art. 9 Rom I-VO Rn. 5, 7 ff., 27, 55, 72). (2) Nach diesen Maßgaben sind die erwähnten Vereinbarungen, soweit sie die Überprüfung der Klassifizierungsentscheidung des Beklagten vor staatlichen Gerichten ausschließen, nichtig. (a) Nach § 19 Abs. 1 GWB ist der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung durch ein oder mehrere Unternehmen verboten. Die Bestimmung ist im Streitfall gemäß § 185 Abs. 2 GWB anwendbar, weil der vorliegend in Rede stehende Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung durch Fordern einer Vereinbarung mit dem Inhalt, dass der Kläger zu 2) auf die Überprüfung der Klassifizierungsentscheidung des Beklagten vor staatlichen Gerichten verzichtet, sich im Inland auswirkt, indem der Kläger zu 2) trotz gegebener Zuständigkeit deutscher Gerichte hier nicht Klage gegen den Beklagten erheben könnte. (b) Der Beklagte ist auch Normadressat des kartellrechtlichen Missbrauchsverbots. Er hat beim Fordern der erwähnten Vereinbarung als Unternehmen gehandelt und ist marktbeherrschend. Beim Angebot der Paralympischen Spiele und anderer Wettbewerbe im Behindertensport durch den Beklagten und der im Zusammenhang damit erfolgenden Entscheidung über die Teilnahmeberechtigung der Athleten handelt es sich um eine wirtschaftliche Tätigkeit (vgl. BGH, Urteil vom 07.06.2016 – KZR 6/15 , Rn. 45 bei juris – Pechstein/International Skating Union ; Senat, Urteil vom 07.09.2020 – VI-U (Kart)4/20 , Rn. 32 ff. bei juris – Schäferhunde-Bescheinigung ). Denn der Begriff des Unternehmens umfasst bei der nach dem Sinn und Zweck der Wettbewerbsregeln gebotenen funktionalen Auslegung jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einrichtung unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung. Eine wirtschaftliche Tätigkeit ist jede Tätigkeit, die darin besteht, Güter oder Dienstleistungen auf einem bestimmten Markt anzubieten. Ob die Güter oder Dienstleistungen mit der Absicht der Gewinnerzielung angeboten werden, ist ohne Bedeutung. Ist die Voraussetzung wirtschaftlicher Betätigung erfüllt, steht der Umstand, dass eine Tätigkeit eine Verbindung zum Sport aufweist, der Anwendung des Kartellrechts nicht entgegen (vgl. EuGH, Urteil vom 01.07.2008 - C-49/07, Rn. 20 ff. bei juris - MOTOE ; Urteil vom 18.07.2006 - C-519/04 , Rn. 22 ff. bei juris – Meca Medina ; Urteil vom 19.02.2002 - C-309/99 , Rn. 45 ff. bei juris - Wouters ). Der Beklagte ist daher ebenso wie das J.1 als Unternehmen zu beurteilen (vgl. EuGH, Urteil vom 18.07.2006 – C-519/04 , Rn. 38 bei juris – Meca Medina ). Der Beklagte ist auf dem sachlich relevanten Markt des Angebots der Paralympischen Spiele und anderer Wettbewerbe im Behindertensport und der im Zusammenhang damit erfolgenden Entscheidung über die Teilnahmeberechtigung der Athleten im Hinblick auf das Ein-Platz-Prinzip Monopolist. (c) Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Nachprüfbarkeit der Klassifizierungsentscheidung des Beklagten vor staatlichen Gerichten würde gegen das kartellrechtliche Missbrauchsverbot aus § 19 GWB verstoßen und wäre daher gemäß § 134 BGB nichtig. Dabei kann offen bleiben, ob das Verlangen nach Abschluss der erwähnten Vereinbarung durch den Beklagten an § 19 Abs. 2 Nr. 2 GWB (Konditionenmissbrauch) oder an der Generalklausel des § 19 Abs. 1 GWB zu messen wäre (vgl. BGH, Urteil vom 07.06.2016 – KZR 6/15 , Rn. 48 bei juris – Pechstein/International Skating Union ). Ein missbräuchliches Verhalten des Beklagten läge nach der sowohl im Rahmen des § 19 Abs. 2 Nr. 2 GWB als auch im Rahmen des § 19 Abs. 1 GWB erforderlichen Interessenabwägung vor, weil das Verlangen nach einer Vereinbarung, die die Überprüfbarkeit der Klassifizierungsentscheidung vor staatlichen Gerichten ausschließt, den allgemeinen gesetzlichen Wertentscheidungen widerspricht und schon deshalb nicht durch sachliche Gründe gerechtfertigt sein kann. Der allgemeine Justizgewährungsanspruch, der aus dem Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes in Verbindung mit den Grundrechten, insbesondere aus Art. 2 Abs. 1 GG hergeleitet wird, umfasst nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts das Recht auf Zugang zu Gerichten, die in staatlicher Trägerschaft stehen und mit unabhängigen Richtern besetzt sind, eine grundsätzlich umfassende tatsächliche und rechtliche Prüfung des Streitgegenstandes sowie eine verbindliche Entscheidung durch ein staatliches Gericht und die Effektivität des Rechtsschutzes. Auf diesen Zugang kann nur dann wirksam verzichtet werden, wenn anstelle des staatlichen Gerichtsverfahrens ein Schiedsverfahren vereinbart wird, das effektiven Rechtsschutz gewährleistet und rechtsstaatlichen Mindeststandards genügt (vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 03.06.2022 – 1 BvR 2103/16 , Rn. 36 ff. bei juris). Ein solches Schiedsverfahren haben die Parteien nicht vereinbart. Sowohl bei dem Klassifizierungsgremium, das nach den Bestimmungen des Beklagten die Klassifizierung des Klägers zu 2) vorgenommen hat, als auch bei dem BAC, der nach den Bestimmungen des Beklagten über den Protest oder die Beschwerde des Betroffenen gegen die Klassifizierungsentscheidung entscheidet, handelt es sich um verbandsinterne Organe des Beklagten, nicht aber um ein Schiedsgericht im oben genannten Sinne, auf das der Betroffene anstelle des Zugangs zu staatlichen Gerichten verwiesen werden könnte. dd) Der Klageantrag ist entgegen der Auffassung des Beklagten auch nicht deswegen unzulässig, weil er auf Euro und nicht auf brasilianische Währung (BRL) lautet. Bei dem hier geltend gemachten Schadensersatzbetrag handelt es sich um eine Geldwertschuld, die nicht von vornherein auf eine bestimmte Währung lautet. Sie entsteht in inländischer Währung, da sie sich nach deutschem Recht richtet (dazu unten). Der in ausländischer Währung ermittelte Ersatzbetrag bildet dabei nur einen Berechnungsfaktor für die in Euro festzusetzende Anspruchshöhe, wobei für den Wechselkurs auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen ist (vgl. BGH, Urteil vom 18.10.1988 – VI ZR 223/87 , Rn. 20 f. bei juris; Grüneberg/Grüneberg, BGB, 82. Auflage 2023, § 245 Rn. 17). b) Der Hauptantrag ist in Höhe von 47.178 Euro begründet. Ein Schadensersatzanspruch in dieser Höhe ergibt sich aus § 280 Abs. 1 BGB (dazu nachfolgend unter aa)) und aus § 33a Abs. 1 i.V.m. § 1, 19 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 GWB, Artt. 101, 102 AEUV (dazu nachfolgend unter bb)). aa) Dem Kläger zu 2) steht gegen den Beklagten ein vertraglicher Schadensersatzanspruch zu, der sich nach deutschem Recht, mithin nach § 280 Abs. 1 BGB richtet (dazu nachfolgend unter (1)). Die zum Schadensersatz verpflichtende schuldhafte Vertragspflichtverletzung des Beklagten liegt dabei nicht in der Klassifizierung des Klägers als „nicht teilnahmeberechtigt“ als solcher, welche nicht zu beanstanden ist (dazu nachfolgend unter (2)), sondern darin, dass der Beklagte dem Kläger zu 2) keine Übergangsfrist gewährt hat, in der dieser sich auf den Wegfall seiner Teilnahmeberechtigung einstellen konnte (dazu nachfolgend unter (3)). Infolgedessen kann der Kläger zu 2) einen Schaden in Höhe von 47.178 Euro ersetzt verlangen (dazu nachfolgend unter (4)). (1) Die Frage, welches nationale Recht im Kollisionsfall auf ein vertragliches Schuldverhältnis anzuwenden ist, bestimmt sich nach den Regeln des Internationalen Privatrechts. Der vertragliche Schadensersatzanspruch richtet sich vorliegend gemäß Art. 4 Abs. 1 lit. b), Abs. 2 Rom I-VO mangels Rechtswahl nach deutschem Recht. An einer Rechtswahl im Sinne des Art. 3 Rom I-VO fehlt es; § 13 der Satzung des Beklagten (Anlage B1, GA 478), wonach der Beklagte und seine Satzung dem deutschen Recht unterliegen, betrifft das Gesellschaftsstatut. Nach Art. 4 Abs. 1 lit. b) Rom I-VO unterliegen Dienstleistungsverträge dem Recht des Staates, in dem der Dienstleister seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Fällt der Vertrag nicht unter Abs. 1 oder sind die Bestandteile des Vertrags durch mehr als einen der Buchstaben a bis h des Absatzes 1 abgedeckt, so unterliegt der Vertrag gemäß Art. 4 Abs. 2 Rom I-VO dem Recht des Staates, in dem die Partei, welche die für den Vertrag charakteristische Leistung zu erbringen hat, ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Beide Bestimmungen führen zur Anwendbarkeit deutschen Rechts, weil der in Deutschland ansässige Beklagte im Vertragsverhältnis der Parteien mit der Entscheidung über die Teilnahmeberechtigung eine Dienstleistung oder jedenfalls die für den Vertrag charakteristische Leistung erbringt. Grundlage des vertraglichen Schadensersatzanspruchs des Klägers zu 2) gegen den Beklagten ist daher § 280 BGB. Durch die Klassifizierungsentscheidung des Beklagten aus dem Jahr 2006, nach der der Kläger in der Sportklasse S10 für die Disziplinen Freistil, Rückenschwimmen und Schmetterling und in der Sportklasse SB9 für Brustschwimmen zur Teilnahme an den vom Beklagten und seinen Mitgliedsverbänden durchgeführten Para-Schwimmwettbewerben berechtigt war, ist zwischen den Parteien ein vertragliches Schuldverhältnis begründet worden. Dieses erlegt dem Beklagten Haupt- und Nebenpflichten auf, insbesondere die (Haupt-)Pflicht, dem Kläger zu 2) die Teilnahme an von ihm, dem Beklagten, und seinen Mitgliedsverbänden durchgeführten Para-Schwimmwettbewerben in der entsprechenden Sportklasse und den entsprechenden Disziplinen zu gestatten und seine Ergebnisse entsprechend zu werten. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass durch die Nominierung eines Sportlers für die Teilnahme an einem sportlichen Wettkampf durch den dafür zuständigen Sportverband ein Vertragsverhältnis begründet wird und in der vorangehenden Nominierungsphase bereits ein vorvertragliches Schuldverhältnis im Sinne von § 311 Abs. 2 BGB besteht (vgl. BGH, Urteil vom 13.10.2015 – II ZR 23/14 , Rn. 22 bei juris m.w.N.). Dies gilt auch im Streitfall betreffend die Klassifizierungsentscheidung als teilnahmeberechtigt. Der Begründung eines vertraglichen Schuldverhältnisses zwischen dem Kläger zu 2) und dem Beklagten aufgrund der Klassifizierungsentscheidung aus dem Jahr 2006 steht entgegen der Auffassung des Beklagten nicht entgegen, dass es zu einer Teilnahme an den einzelnen Para-Schwimmwettbewerben noch einer Nominierung des Athleten bedarf, die nicht der Beklagte, sondern die nationalen Mitgliedsverbände vornehmen. Die Nominierung zu einem Wettbewerb begründet ein – zusätzliches – vertragliches Schuldverhältnis zwischen dem Athleten und dem für die Nominierung zuständigen Sportverband und im Vorfeld der Nominierung ein vorvertragliches Schuldverhältnis. Dies ändert aber nichts daran, dass auch zwischen dem Athleten und dem Beklagten aufgrund dessen Klassifizierungsentscheidung als teilnahmeberechtigt ein vertragliches Schuldverhältnis besteht, kraft dessen der Beklagte verpflichtet ist, den – von einem nationalen Verband nominierten – Athleten in der entsprechenden Sportklasse und Disziplin an den von ihm, dem Beklagten, und seinen Mitgliedsverbänden ausgerichteten Wettbewerben teilnehmen zu lassen. (2) Die Neuklassifikation des Klägers zu 2) als „nicht teilnahmeberechtigt“ in den Disziplinen Freistil, Rückenschwimmen und Schmetterling aus dem Jahr 2019 stellt als solche keine Verletzung der bestehenden Vertragspflicht des Beklagten, dem Kläger zu 2) die Teilnahme an Para-Schwimmwettbewerben in diesen Disziplinen in der Sportklasse S10 zu gestatten, dar. Vielmehr ist die Neuklassifikation als solche unter Berücksichtigung des für vereinsrechtliche Maßnahmen geltenden Prüfungsmaßstabs und auch aus kartellrechtlichen Gründen rechtlich nicht zu beanstanden. (a) Der Umfang der gerichtlichen Nachprüfung vereinsrechtlicher Maßnahmen ist mit Rücksicht auf die grundrechtlich geschützte Vereinsautonomie (Art. 9 Abs. 1 GG) teilweise eingeschränkt. Nach ständiger Rechtsprechung können die staatlichen Gerichte jedenfalls nachprüfen, ob der von einer vereinsrechtlichen Maßnahme Betroffene der Vereinsgewalt unterliegt, die verhängte Maßnahme eine Stütze im Gesetz oder in der Satzung hat, ob das satzungsmäßig vorgeschriebene Verfahren beachtet ist, sonst keine Gesetzes- oder Satzungsverstöße vorgekommen sind, die Maßnahme nicht grob unbillig oder willkürlich ist und die zugrunde gelegten Tatsachen zutreffend festgestellt worden sind. Eine weitergehende gerichtliche Überprüfung erfolgt bei Monopolverbänden und Vereinigungen mit einer überragenden Machtstellung im wirtschaftlichen oder sozialen Bereich, bei denen die Mitgliedschaft für den Einzelnen aus beruflichen, wirtschaftlichen oder sozialen Gründen von erheblicher Bedeutung ist; in einem solchen Fall erstreckt sich die Kontrollbefugnis über die grobe Unbilligkeit und Willkürlichkeit hinaus auch auf die inhaltliche Angemessenheit der angewandten Bestimmungen gemäß § 242 BGB, die einen angemessenen Ausgleich zwischen den berechtigten Interessen des Verbandes und den schutzwürdigen Interessen derjenigen herstellen müssen, die seiner Verbandsgewalt unterworfen sind; eine AGB-Kontrolle findet dagegen nicht statt (vgl. BGH, Urteil vom 09.06.1997 - II ZR 303/95 , Rn. 6, 22 bei juris; Urteil vom 28.11.1994 - II ZR 11/94 , Rn. 31 bei juris; Urteil vom 19.10.1987 - II ZR 43/87 , Rn. 15 bei juris - Gewerkschaftsfremde Liste ; Urteil vom 30.05.1983 - II ZR 138/82 , Rn. 19 bei juris). Für der Vereinsgewalt – rechtsgeschäftlich – unterworfene Nichtmitglieder – wie den Kläger zu 2) - gelten dieselben Maßstäbe (vgl. BGH, Urteil vom 28.11.1994 – II ZR 11/94 , Rn. 17 bei juris). Da der Beklagte – wie bereits erwähnt – beim Angebot der Paralympischen Spiele und anderer Wettbewerbe im Behindertensport im Hinblick auf das Ein-Platz-Prinzip Monopolist ist, ist die neue Klassifizierungsentscheidung auch auf die inhaltliche Angemessenheit gemäß § 242 BGB zu überprüfen. Sie ist insoweit nicht zu beanstanden (dazu nachfolgend unter (c)). (b) Im Hinblick darauf, dass die vereinsrechtlichen Bestimmungen und die darauf gestützten Maßnahmen nach vorgenannten Maßstäben auch auf Gesetzesverstöße zu prüfen sind, sind auch §§ 1, 19 GWB und Artt. 101, 102 AEUV zu prüfen. (aa) Wie bereits erwähnt, sind gemäß Art. 9 Abs. 2 Rom I-VO unabhängig von dem anwendbaren Vertragsstatut die Eingriffsnormen des Rechts des angerufenen Gerichts, mithin jene zwingenden Normen der lex fori anzuwenden, die vertraglich nicht abdingbar sind und den Sachverhalt ohne Rücksicht auf das auf den Vertrag anwendbare Recht international zwingend regeln. Hierzu gehören die kartellrechtlichen Bestimmungen der §§ 1, 19 GWB. Dabei ergibt sich deren Anwendbarkeit nach der zusätzlich anwendbaren Kollisionsregelung des § 185 Abs. 2 GWB, wonach sich die Wettbewerbsbeschränkung in Deutschland auswirken muss, und die Anwendbarkeit der Artt. 101, 102 AEUV, die erfordern, dass die Wettbewerbsbeschränkung den zwischenstaatlichen Handel beeinträchtigen kann, aus dem Umstand, dass die Entscheidung des Beklagten über die Berechtigung zu Teilnahme am Behindertensport weltweit gilt und damit auch für in Deutschland oder in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ausgerichtete Wettbewerbe (vgl. zum Ganzen BGH, Urteil vom 07.06.2016 – KZR 6/15 , Rn. 44 bei juris – Pechstein/International Skating Union ; Senat, Urteil vom 07.09.2020 – VI-U (Kart) 4/20 , Rn. 71 ff. bei juris – Schäferhunde-Bescheinigung ; Martiny in MüKoBGB, 8. Auflage 2021, Art. 9 Rom I-VO Rn. 5, 7 ff., 27, 55, 72). (bb) Nach § 19 Abs. 1 GWB, Art. 102 AEUV ist der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung durch ein oder mehrere Unternehmen verboten, wobei Art. 102 AEUV eine marktbeherrschende Stellung auf dem Binnenmarkt oder einem wesentlichen Teil desselben und die Eignung des Missbrauchs zur Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten erfordert. Ein Missbrauch liegt gemäß § 19 Abs. 2 Nr. 1 GWB insbesondere vor, wenn ein marktbeherrschendes Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen ein anderes Unternehmen unmittelbar oder mittelbar unbillig behindert. Der Beklagte ist, wie bereits erwähnt, Normadressat der § 19 GWB, Art. 102 AEUV. Er handelt beim Angebot der Paralympischen Spiele und anderer internationaler Wettbewerbe im Behindertensport und der damit in Zusammenhang stehenden Entscheidung über die Teilnahmeberechtigung als Unternehmen und ist insoweit Monopolist, deshalb weltweit und damit auch auf dem deutschen und dem Binnenmarkt marktbeherrschend. Der Kläger zu 2) ist als professioneller Para-Schwimmer ebenfalls Unternehmer und wird durch die neue Klassifikationsentscheidung des Beklagten als „nicht teilnahmeberechtigt“ an der Ausübung seiner Wettkampfdisziplinen gehindert. Die Frage, ob eine Behinderung im Sinne von § 19 GWB, Art. 102 AEUV unbillig und damit tatbestandsmäßig ist, bestimmt sich nach ständiger Rechtsprechung aufgrund einer umfassenden Abwägung der Interessen der Beteiligten unter Berücksichtigung der auf die Freiheit des Wettbewerbs gerichteten Zielsetzung des GWB und des Art. 102 AEUV. In diesem Rahmen sind zum einen die Interessen des behindernden Normadressaten zu berücksichtigen, wobei grundsätzlich alle Belange in die Bewertung einbezogen werden müssen, soweit sie nicht auf einen gesetzeswidrigen Zweck gerichtet sind oder sonst gegen gesetzliche Vorschriften oder Zielsetzungen verstoßen. In die Abwägung einzustellen ist zum anderen das Interesse des behinderten Unternehmens an einer von machtbedingten Beeinträchtigungen möglichst freien wettbewerblichen Betätigung (vgl. zum Ganzen BGH, Urteil vom 31.01.2012 – KZR 65/10 , Rn. 29 bei juris – Werbeanzeigen ; Senat, Beschluss vom 13.09.2016 – VI-W (Kart) 12/16 , Rn. 13 bei juris – Zulassung zu den Paralympischen Spielen 2016 ; Urteil vom 30.03.2016 – VI-U (Kart) 10/15 , Rn. 151 bei juris; Urteil vom 15.10.2014 – VI-U (Kart) 4/14 , Rn. 59 bei juris). Fällt die Interessenabwägung zugunsten des Normadressaten aus, so ist sie nicht tatbestandsmäßig im Sinne der § 19 GWB, Art. 102 AEUV. Dies ist im Hinblick auf die Klassifikationsentscheidung als solche hier der Fall. Die damit einhergehende Behinderung des Klägers zu 2) an der Ausübung seiner Wettkampfdisziplinen im Para-Schwimmen ist durch die vorrangigen Interessen des Beklagten gerechtfertigt, faire Wettkampfbedingungen zu schaffen und daher nur solche Schwimmer an den Para-Schwimmwettbewerben teilnehmen zu lassen, die die Bedingungen des Para-Schwimmens erfüllen (dazu nachfolgend unter (c)). (cc) Keine andere Beurteilung ergibt sich unter Berücksichtigung der § 1 GWB, Art. 101 AEUV. Nach diesen Vorschriften sind u.a. Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen, die eine spürbare Wettbewerbsbeschränkung bezwecken oder bewirken, verboten, wobei Art. 101 Abs. 1 AEUV zusätzlich die Eignung zur Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten voraussetzt. Der Beklagte ist nicht nur Unternehmen im Sinne der § 19 GWB, Art. 102 AEUV, indem er selbst Paralympische Spiele und andere Wettbewerbe im Behindertensport veranstaltet, sondern als Verband von internationalen und nationalen Unternehmensverbänden, die ihrerseits Wettbewerbe im Para-Sport ausrichten, auch Unternehmensvereinigung im Sinne der § 1 GWB, Art. 101 AEUV (vgl. EuGH, Urteil vom 18.07.2006 – C-519/04 , Rn. 38 bei juris – Meca Medina ). Unter einer Unternehmensvereinigung ist nämlich jeder – beliebig strukturierte – Zusammenschluss mehrerer Unternehmen im Sinne von Art. 101 Abs. 1 AEUV zu verstehen, dessen Zweck u.a. darin besteht, die wettbewerblichen Interessen seiner Mitglieder wahrzunehmen. Ist dies der Fall, so steht die Verfolgung eigener wirtschaftlicher Zwecke durch die Vereinigung, die sie daneben auch selbst zum Unternehmen macht, ihrer Qualifizierung als Unternehmensvereinigung nicht entgegen (vgl. EuG, Urteil vom 26.01.2005 – T-193/02 , Rn. 69 ff. bei juris – Piau/FIFA ). Vor dem Hintergrund, dass der Begriff des Beschlusses einer Unternehmensvereinigung wegen des Normzwecks, die Umgehung des Verbots kartellrechtswidriger Vereinbarungen durch Verlagerung der Koordination in eine andere Organisationsform zu verhindern, weit zu verstehen ist und daher jede Bildung eines Gesamtwillens einer Unternehmensvereinigung durch deren zuständige Organe umfasst (vgl. Grave/Nyberg in: Loewenheim/Meessen/Riesenkampff/Kersting/Meyer-Lindemann, Kartellrecht, 4. Auflage 2020, Art. 101 Abs. 1 AEUV Rn. 210 m.w.N.), stellen sowohl die neuen Klassifizierungsregeln des Beklagen als auch die Klassifizierungsentscheidung Beschlüsse einer Unternehmensvereinigung dar. Es muss sich nicht um einen Beschluss der Mitgliederversammlung handeln (vgl. EuGH, Urteil vom 27.01.1987 - C-45/85 , Rn. 26-32 bei juris - Feuerversicherung : Fachausschuss; BGH, Urteil vom 14.08.2008 - KVR 54/07 , Rn. 28 bei juris - Lottoblock I : Rechtsausschuss). Diese Beschlüsse hindern den Kläger zu 2) an der weiteren Ausübung des Para-Schwimmens in seinen Wettkampfdisziplinen und können daher eine spürbare Wettbewerbsbeschränkung bewirken oder bezwecken. Allerdings ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nicht nur bei bewirkten (vgl. EuGH, Urteil vom 18.07.2013 – C-136/12 , Rn. 53 bei juris – CNG ; Urteil vom 18.07.2006 – C-519/04 , Rn. 42 bei juris – Meca Medina ; Urteil vom 19.02.2002 – C-309/99 , Rn. 97 bei juris – Wouters ), sondern auch bei bezweckten (vgl. EuGH, Urteil vom 13.10.2011 – C-439/09 , Rn. 39 ff. bei juris – Pierre Fabre Dermo-Cosmétique ) Wettbewerbsbeschränkungen im Sinne des Art. 101 Abs. 1 AEUV der Gesamtzusammenhang, in dem der fragliche Beschluss zustandegekommen ist oder seine Wirkungen entfaltet, und insbesondere seine Zielsetzung zu würdigen. Weiter ist zu prüfen, ob die mit dem Beschluss verbundenen wettbewerbsbeschränkenden Wirkungen notwendig mit der Verfolgung der genannten Ziele zusammenhängen und ob sie im Hinblick auf diese Ziele verhältnismäßig sind. Diese Prüfung führt vorliegend dazu, dass die mit den neuen Klassifizierungsregeln und der Klassifizierungsentscheidung zu Lasten des Klägers zu 2) verbundene Wettbewerbsbeschränkung als solche nicht tatbestandsmäßig ist, weil sie dem Ziel der Schaffung fairer Wettkampfbedingungen im Para-Schwimmen dient und dazu verhältnismäßig, d.h. geeignet und angemessen ist (dazu nachfolgend unter (c)). (c) Nach den genannten Maßgaben ist die Neuklassifizierung des Klägers zu 2) als „nicht teilnahmeberechtigt“ am Para-Schwimmen in seinen Wettkampfdisziplinen aus dem Jahre 2019 als solche nicht zu beanstanden. Sowohl die neuen Klassifizierungsregeln als solche als auch die darauf beruhende Klassifizierungsentscheidung als solche sind rechtlich unbedenklich. Insbesondere sind die Regeln und die Entscheidung nicht unangemessen im Sinne von § 242 BGB und verstoßen sie nicht gegen §§ 1, 19 GWB und Artt. 101, 102 AEUV. Regeln und Entscheidung dienen dem Zweck, faire Para-Schwimmwettbewerbe durchzuführen und sind zu dessen Erreichung verhältnismäßig. Dementsprechend fällt die nach § 19 GWB, Art. 102 AEUV vorzunehmende Interessenabwägung zugunsten des Beklagten aus. Die verursachte Wettbewerbsbeschränkung des Klägers zu 2) ist daher auch nicht tatbestandsmäßig im Sinne der § 1 GWB, Art. 101 AEUV. (aa) Die der Klassifizierungsentscheidung als „nicht teilnahmeberechtigt“ in den Wettkampfdisziplinen des Klägers zu 2) zugrundeliegenden Klassifizierungsregeln sind als solche formell rechtlich unbedenklich. ((1)) Der Beklagte ist grundsätzlich berechtigt, Klassifizierungsregeln für das Para-Schwimmen zu erlassen und zu ändern. Dies folgt ohne weiteres aus der Vereinsautonomie und ergibt sich auch aus Ziff. 12.2.1 IPC Athlete Classification Code (Anlage K4, GA 143, deutsche Übersetzung GA 162 f.). Die Bestimmung lautet im Original: „ The roles and responsibilities of International Sport Federations include: To develop, implement and regularly review and publish Classification Rules, including eligibility criteria, in Compliance with the Code.” Dies ist auch weder aus Angemessenheitsgründen im Sinne des § 242 BGB noch aus kartellrechtlichen Erwägungen zu beanstanden und wird vom Kläger zu 2) als solches nicht angegriffen. ((2)) Zu Unrecht beanstandet der Kläger zu 2), dass die neuen Klassifizierungsregeln nicht durch die Mitgliederversammlung des Beklagten beschlossen worden seien. Erlass und Änderung von Klassifizierungsregeln bedürfen nach dem Regelwerk des Beklagten keines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Diese Aufgabe ist durch die oben genannte Bestimmung den „International Sport Federations“ übertragen. Zwischen den Parteien besteht Einigkeit, dass nach den Regularien des Beklagten dessen Abteilung „World Para Swimming“ (WPS) der für das Para-Schwimmen zuständige J.2 ist. Die Übertragung der Zuständigkeit für Erlass und Änderung von Klassifizierungsregeln auf die „International Sport Federations“ und im vorliegenden Fall auf WPS verstößt nicht gegen das gemäß § 13 der Satzung des Beklagten (Anlage B1, GA 478) anwendbare deutsche Vereinsrecht. Danach ist die Mitgliederversammlung für die Auflösung des Vereins (§ 41 BGB) sowie, sofern in der Satzung vorgesehen, die Bestimmung des Anfallberechtigten (§ 45 Abs. 2 S. 2 BGB) ausschließlich und unentziehbar zuständig, während sie andere Aufgaben anderen Vereinsorganen übertragen kann (vgl. Schwennicke in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2019, § 32 Rn. 8 f. m.w.N.). Grenzen für Satzungsregelungen über die Übertragung von Mitgliedschaftsrechten oder deren Ausübung durch Dritte ergeben sich auch aus der sogenannten Kernbereichslehre, die den Schutz des einzelnen Mitglieds vor Mehrheitsentscheidungen sowie vor satzungsändernden Beschlüssen bezweckt (vgl. Schwennicke in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2019, § 38 Rn. 285 ff. m.w.N.). Zu dem unentziehbaren Kernbereich der Mitgliedschaft gehört die Entscheidung über Klassifizierungsregeln indes nicht. Auch aus Angemessenheitsgründen oder kartellrechtlichen Erwägungen ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung über Klassifizierungsregeln nicht erforderlich. Zwar mögen die Klassifizierungsregeln für die Sportler und die nationalen Mitgliedsverbände des Beklagten von elementarer Bedeutung sein. Deren Interessen wird aber vorliegend durch Ziff. 11.1 IPC Athlete Classification Code (Anlage K4, GA 142, deutsche Übersetzung GA 162) über bestimmte Mitteilungs-, Konsultations- und Begründungserfordernisse hinreichend Rechnung getragen. Die Bestimmung lautet im Original: „ International Sport Federations must provide appropriate notice to National Federations and National Paralympic Committees of anticipated changes to Classification Systems and any other change(s) that might impact on Sport Class allocation. The aforementioned parties must be provided a rationale for change, the proposed timelines for implementation and any transition rules, as applicable. The same parties must be provided an opportunity to submit feedback and comments. “ Danach hat der Beklagte die nationalen Verbände über bevorstehende Änderungen der Klassifizierungsregeln zu informieren, die Änderung zu begründen und den nationalen Verbänden Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Dass diese Form der Beteiligung unangemessen im Sinne des § 242 BGB oder kartellrechtswidrig wäre und nur eine Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung den Anforderungen des § 242 BGB oder des Kartellrechts genügen könnte, hat der Kläger zu 2) nicht dargetan und ist auch sonst nicht ersichtlich. Dies gilt auch deshalb, weil im Falle eines Beschlusses der Mitgliederversammlung die Verbände aller Sportarten über die Klassifizierungsregelung für eine bestimmte Sportart zu entscheiden hätten, obwohl nur bei den Vertretern der betroffenen Sportart das erforderliche Fachwissen sichergestellt ist. ((3)) Es trifft auch nicht zu, dass der Beklagte bei der Entscheidung über die neuen Klassifizierungsregeln die Voraussetzungen des Ziff. 11.1 IPC Athlete Classification Code (Anlage K4, GA 142) nicht erfüllt und diese den Mitgliedsverbänden nicht rechtzeitig mitgeteilt, die Mitgliedsverbände daher auch nicht konsultiert und ihnen auch eine Begründung nicht mitgeteilt habe. Der Beklagte hat unter Vorlage mehrerer Schriftstücke dargelegt, dass ab dem Jahr 2010 ein Überarbeitungsprozess der Klassifizierungsregeln begann, der zum Ziel hatte, den bei der Klassifizierung durchzuführenden technischen Test (Wasser-Test) objektiver und standardisierter zu gestalten, dass er sich in diesem Überarbeitungsprozess auf den jährlichen „WPS Sport Foren“ mit seinen Mitgliedsverbänden über Änderungsbedarf und –vorschläge ausgetauscht hat und dass die Mitgliedsverbände bis Ende April 2017 Gelegenheit zu Anmerkungen und Verbesserungsvorschlägen hatten. Dies ergibt sich etwa aus der vom Beklagten als Anlage B14 (GA 825) vorgelegten Tabelle über Änderungsvorschläge mehrerer nationaler Mitgliedsverbände, aus dem als Anlage B15 (GA 835 f.) vorgelegten Protokoll des „IPC Swimming Forums“ 2015, auf dem die Änderung der Klassifizierungsregeln Gegenstand der Diskussion war, sowie aus den als Anlage B16 (GA 842 ff.) und Anlage B17 (GA 858 ff.) vorgelegten Abdrucken einer Präsentation und eines Vortrags über Änderungsbedarf und Änderungsvorschläge im Klassifizierungswesen, die bei dem Schwimmforum 2015 gehalten wurden. Weitere Informationen über den Stand des Änderungsprozesses wurden in Artikeln im Januar und März 2016 sowie im Februar 2017 und April 2017 auf der Webseite des Beklagten veröffentlicht; der Beklagte hat als Anlage B18 (GA 872 ff.) und Anlage B19 (GA 883 ff.) sowie Anlage B20 (GA 887 ff.) Kopien dieser Artikel vorgelegt. Aus dem als Anlage B20 (GA 887 ff.) vorgelegten Artikel ergibt sich auch, dass die Mitgliedsverbände bis Ende April 2017 Gelegenheit zu Stellungnahme und Änderungsvorschlägen hatten. Der Beklagte übersandte im September 2017 eine Zusammenfassung der beabsichtigten neuen Regeln an seine Mitglieder (Anlage K5, GA 169 ff.). Weitere Informationen folgten in einem Vortrag beim „WPS Forum“ im Oktober 2017 (Anlage B21, GA 893 ff.). Schließlich stellte der Beklagte die neuen Regeln – nach Beschlussfassung - im Dezember 2017 auf dem „WPS-Sportforum“ vor (Anlage B25, GA 913 ff.). Unter diesen Umständen kann nicht festgestellt werden, dass der Beklagte die Voraussetzungen Ziff. 11.1 IPC Athlete Classification Code (Anlage K4, GA 142) nicht erfüllt hätte. Solches hat der Kläger zu 2) auch nicht substantiiert behauptet. Es trifft gerade nicht zu, dass der Beklagte, wie der Kläger zu 2) geltend macht, die Regeländerung lediglich am 20. Dezember 2017 und damit 11 Tage vor deren Inkrafttreten den Mitgliedsverbänden zur Kenntnis übersandt habe, zuvor lediglich im September 2017 ein Informationsschreiben mit nur stichpunktartigen Ausführungen zum neuen Regelwerk ohne Gelegenheit zur Stellungnahme übersandt habe und dass eine weitergehende Unterrichtung der Mitgliedsverbände auch im Rahmen des WPS Sportforums am 6. Dezember 2017 nicht stattgefunden habe. Der Kläger zu 2) lässt dabei außer Acht, dass die Mitgliedsverbände des Beklagten bereits lange zuvor auf den oben erwähnten verschiedenen Veranstaltungen und durch verschiedene, ebenfalls oben im einzelnen genannte Vorträge und Artikel in den Änderungsprozess eingebunden waren. Soweit der Kläger zu 2) die Nennung einer wissenschaftlichen Grundlage als Begründung für die Regeländerung vermisst, übersieht er, dass mehrere der oben genannten Vorträge und Artikel auf die wissenschaftlichen Grundlagen und die wissenschaftliche Begleitung der Regeländerung eingehen, so z.B. auf das „B.“ und dessen Forschergruppe, die Überblicksstudien durchgeführt und Wettkämpfe ausgewertet hat (Anlage B21, GA 899), oder auf das „D.“ und dessen Forschungsergebnisse (Anlage B25, GA 914). Dem Kläger zu 2) kann auch nicht darin gefolgt werden, dass Ziff. 11.1 IPC Athlete Classification Code (Anlage K4, GA 142) eine Beteiligung der Mitgliedsverbände im Nachgang zur Ausarbeitung eines konkreten Regeländerungsentwurfs verlange. Die Bestimmung schreibt nicht vor, zu welchem Zeitpunkt im Regeländerungsprozess den nationalen Verbänden Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ist. Sind die Verbände in den gesamten Ablauf des Regeländerungsprozesses eingebunden gewesen, wie im vorliegenden Fall, so lässt sich der Bestimmung nicht entnehmen, dass ihnen auch noch einmal der unter ihrer Einbeziehung erarbeitete Entwurf in seiner Endfassung zur Stellungnahme vorgelegt werden muss. Es kommt daher nicht darauf an, ob den nationalen Verbänden die Endfassung des Entwurfs vorlag, als der Beklagte ihnen zuletzt eine Stellungnahmemöglichkeit bis Ende April 2017 eingeräumt hat. Die Athleten waren entgegen dem Vortrag des Klägers zu 2) insofern in den Regeländerungsprozess einbezogen, als die neuen Regeln nach dem vom Beklagten auf dem WPS-Forum im Oktober 2017 gehaltenen Vortrag mit über 60 Athleten getestet worden sind (Anlage B21, GA 899). Eine darüber hinausgehende Einbindung war für ein formell ordnungsgemäßes Zustandekommen der neuen Klassifizierungsregeln nicht erforderlich. Die Athleten können nicht Mitglieder des Beklagten sein; ihre Interessen werden vielmehr über ihre Vereine, die Mitglieder der Nationalen Mitgliedsverbände des Beklagten sind, hinreichend berücksichtigt. Es lässt sich gleichfalls nicht feststellen, dass der Beklagte sich bei der Beschlussfassung über die geänderten Klassifizierungsregeln etwa über die Stellungnahmen seiner Mitgliedsverbände hinweggesetzt hätte. Der Kläger zu 2) trägt auch solches nicht substantiiert vor. Anhaltspunkte hierfür ergeben sich insbesondere nicht daraus, dass der Kläger zu 1) und der niederländische Q.1 die neuen Regeln kritisiert hätten. Die vom Kläger zu 2) insoweit vorgelegten Schreiben (Anlage K7, GA 291; Anlage K8, GA 295) datieren von Mai 2018 und Juni 2019 und betreffen Ergebnisse konkreter Klassifizierungen von Athleten anhand der neuen Regeln nach deren Inkrafttreten im Januar 2018. Über das formell ordnungsgemäße Zustandekommen der neuen Klassifizierungsregeln besagen sie nichts. (bb) Die neuen Klassifizierungsregeln als solche sind auch in materieller Hinsicht rechtlich nicht zu beanstanden. Bedenken ergeben sich insbesondere weder aus Gründen der Angemessenheit im Sinne des § 242 BGB noch aus §§ 1, 19 GWB, Artt. 101, 102 AEUV. ((1)) Klassifizierungsregeln wie die vorliegenden sind notwendig, um faire Wettkampfbedingungen zu gewährleisten. Dazu ist es erforderlich, zum einen zu bestimmen, ob Sportler überhaupt Behinderungen aufweisen, die eine Teilnahme am Para-Sport rechtfertigen, oder ob sie mit nichtbehinderten Athleten konkurrieren können und zum anderen sie in verschiedene Sportklassen einzustufen, damit nur Sportler mit vergleichbaren Behinderungen miteinander konkurrieren. Die neuen Klassifizierungsregeln sind dazu geeignet und inhaltlich angemessen und daher verhältnismäßig. Sie sind daher weder unangemessen im Hinblick auf Treu und Glauben (§ 242) noch stellt die mit ihnen einhergehende Einschränkung der Handlungsfreiheit der Sportler eine tatbestandsmäßige Wettbewerbsbeschränkung im Sinne der §§ 1, 19 GWB, Artt. 101, 102 AEUV dar. ((2)) Dies gilt zum einen für den praktisch unveränderten physischen Test, gegen den der Kläger zu 2) auch keine Einwendungen erhebt. Dies gilt aber auch für den veränderten Wasser-Test. Zur Erreichung des vorstehend genannten Zwecks der Herstellung fairer Wettkampfbedingungen ist es ohne Zweifel geeignet und angemessen, dass der Beklagte zusätzlich zum physischen Test überprüft, ob und wie sich die im physischen Test medizinisch festgestellten Behinderungen des Schwimmers im Wasser praktisch auswirken. Auch hiergegen wendet der Kläger zu 2) sich nicht grundsätzlich. Die mit den neuen Klassifizierungsregeln bewirkte Änderung dieses Wasser-Tests besteht darin, dass die Bewertung des Wasser-Tests und die Vergabe der Punkte nunmehr nach festgelegten Kriterien erfolgt, indem in den Klassifizierungsregeln bestimmt ist, welches Ausmaß der Auswirkung der Behinderung mit welcher Punktzahl von 1 bis 5 bewertet wird, während bisher die Klassifizierer beim Wasser-Test im wesentlichen ohne Vorgabe durch ein Regelwerk nach subjektiver Einschätzung ihre Bewertung vornahmen und der Ausgangspunktzahl des physischen Tests Punkte abzogen oder hinzufügten. Die Neuregelung dient damit der Objektivierung und Standardisierung des Wasser-Tests und ist zur Herstellung fairer Wettkampfbedingungen daher geeignet und angemessen. ((3)) Gegenteiliges hat der Kläger zu 2) nicht substantiiert vorgetragen. Er macht bereits nicht geltend, dass etwa die Zuordnung der jeweiligen Punktzahl zu der jeweils beschriebenen praktischen Auswirkung der Behinderung unrichtig wäre. Dass die Bewertung durch die Neuregelung unsicherer geworden sei, insbesondere weil die Bewertung maßgeblich auf der subjektiven Einschätzung der Klassifizierer beruhe, ist gerade nicht ersichtlich und wird vom Kläger zu 2) auch nicht substantiiert dargetan. Im Gegenteil führt es grundsätzlich zu größerer Objektivität und Vergleichbarkeit, dass die Bewertung nach der Neuregelung anhand festgelegter Kriterien statt allein nach der subjektiven Einschätzung der Klassifizierer vorzunehmen ist. Nicht zu folgen ist dem Kläger zu 2) auch darin, dass nur eine Regelung geeignet und angemessen sei, die technische Scan-Verfahren vorsieht. Dies betrifft nämlich allein die Frage, ob die Klassifizierer die praktischen Auswirkungen der Behinderung aufgrund ihrer Beobachtung des Schwimmverhaltens oder einer Aufzeichnung davon bewerten, ändert aber nichts an der Angemessenheit einer regulativen Vorgabe zur Bewertung. Dass Klassifizierer, die über die in Ziff. 4.3. Classification Rules and Regulations, Anlage K6, GA 189 f.) vorausgesetzte Qualifikation verfügen, die Bewertung aufgrund ihrer eigenen Beobachtung des Schwimmverhaltens nicht zuverlässig durchführen könnten, hat der Kläger zu 2) nicht substantiiert dargelegt. Ebenfalls unsubstantiiert ist der Vortrag des Klägers zu 2), dass die Regeln willkürlich seien und zu unerklärlichen Ergebnissen geführt hätten, zumal er eine etwa unrichtige Zuordnung der jeweiligen Punktzahl zur jeweiligen Auswirkung der Behinderung nicht behauptet. Insoweit genügt es gerade nicht, dass die Neuregelung zu anderen Ergebnissen führt als die vorherige und dass der Kläger zu 2) in seinen Wettkampfdisziplinen von der Sportklasse mit der geringsten Beeinträchtigung in „nicht teilnahmeberechtigt“ umklassifiziert worden ist. Denn mit der Zielsetzung der neuen Regeln, objektiv zutreffendere Ergebnisse zu generieren als mit dem alten Verfahren, ist notwendig die Möglichkeit einer anderen Einstufung des Athleten als bisher verbunden. Zum Beleg der Willkürlichkeit genügt auch nicht, dass zwei Sportler um drei Klassen nach unten qualifiziert worden seien, da der Beklagte unwidersprochen vorgetragen hat, diese hätten ihre Kleinwüchsigkeit nicht mitgeteilt und seien nach Nachholung der Mitteilung in dieselben Sportklassen eingestuft worden wie bisher. Insgesamt spricht der Umstand, dass nach unbestrittener Angabe des Beklagten 70% der Schwimmer ihre bisherige Einstufung behalten haben, für die Geeignetheit und Angemessenheit der neuen Regeln. Angesichts der Höhe dieses Prozentsatzes vermag der Umstand, dass – gerade einmal – zwei nationale Schwimmverbände, der brasilianische und der niederländische, mit Schreiben vom 30. Mai 2018 (Anlage K7, GA 291 ff.) und 10. Juni 2019 (Anlage K8, GA 295) Kritik geübt haben, die sich im übrigen nicht ausschließlich gegen die Neuregelung an sich, sondern jedenfalls auch gegen deren Anwendung in konkreten Fällen richtet, die Verhältnismäßigkeit der neuen Regeln nicht in Frage zu stellen. Soweit diese manipulierbar seien, weil der Schwimmer etwa weniger Schwimmzüge zeigen könne, als er auszuführen imstande sei, gilt dies für die alten und neuen Regeln gleichermaßen. Solche Manipulationen können zudem durch einen Vergleich mit dem Verhalten im Wettkampf aufgedeckt werden. ((4)) Die Klassifizierung nach der Neuregelung stellt nach alledem entgegen der Auffassung des Klägers zu 2) auch gerade keine Diskriminierung entgegen Ziff. 1.2 IPC Code of Ethics (Anlage K15, GA 362, deutsche Übersetzung GA 1719) dar. Danach gehört zu den paralympischen Standards: „ Fight against any discrimination on the basis of race, gender, nationality, ethnic origin, religion, philosophical or political opinion, marital status or sexual orientation. In particular, discrimination on the basis of impairment or disability is forbidden by the Paralympic ideals. Athletic classification, which promotes sport participation of athletes with disabilities, is not discrimination but empowerment. “ Die Klassifizierung nach der Neuregelung verletzt diese Standards nicht, sondern bezweckt im Gegenteil eine faire Bewertung von Para-Sportlern, um diesen faire Wettkampfbedingungen zu ermöglichen. ((5)) Nicht zu beanstanden ist auch, dass gegen die Einstufung als „nicht teilnahmeberechtigt“ kein Protest eingelegt werden kann, der eine materielle Überprüfung der Klassifizierungsentscheidung zur Folge hätte (Ziff. 19.2 Classification Rules and Regulations, Anlage K6, GA 209), sondern eine Beschwerde, mit der allein Verfahrensfehler geltend gemacht werden können (Ziff. 42.1 Classification Rules and Regulations, Anlage K6, GA 222). Denn im Falle der Einstufung als „nicht teilnahmeberechtigt“ ist mit der – im übrigen voraussetzungslosen - Wiederholung des Klassifizierungstests (Ziff. 18.6 Classification Rules and Regulations, Anlage K6, GA 208) im Regelwerk des Beklagten bereits die Tatsachenüberprüfung vorgesehen, die im Fall der Einstufung in eine bestimmte Sportklasse erst dann erfolgt, wenn ein zulässiger Protest eingelegt worden ist, wofür nach Ziff. 22.1 Classification Rules and Regulations (Anlage K6, GA 210) die Vorlage von Beweismitteln erforderlich ist („ must show that the Protest is bona fide with supporting evidence “). ((6)) Es trifft auch nicht zu, dass die Klassifizierung nach dem strengen Punktesystem keine individuelle Abwägung erlaube. Vielmehr ermöglichen der physische Test und der Wasser-Test in Kombination gerade eine individuelle Bewertung des einzelnen Schwimmers. Dass die neuen Klassifizierungsregeln Begriffe enthalten, die durch die Klassifizierer ausfüllungsbedürftig sind, ist unvermeidlich und rechtfertigt per se nicht die Annahme, diese seien zu unbestimmt. Soweit etwa nach Tabelle 12a zu Ziff. 10 Appendix 1 der Classification Rules and Regulations (Anlage K6, GA 271) 2 Punkte bei einem minimalen funktionalen Bewegungsbereich (mit starken Einschränkungen) und 3 Punkte bei einem moderaten funktionalen Bewegungsbereich (mit moderaten Einschränkungen) vergeben werden sollen, handelt es sich um begrifflich hinreichend unterscheidbare Grade der Beeinträchtigung. ((7)) Nicht zu beanstanden ist schließlich, dass die neuen Klassifizierungsregeln für alle Para-Schwimmer und damit auch für solche gelten, die – wie der Kläger zu 2) – bereits über eine Klassifizierung nach den alten Regeln verfügen. Denn zur Erreichung des Zwecks der Herstellung fairer Wettkampfbedingungen ist es erforderlich und angemessen, alle miteinander konkurrierenden Sportler demselben Regelwerk zu unterwerfen. Dies ändert allerdings nichts daran, dass es zur Wahrung der Angemessenheit im Sinne des § 242 BGB und aus kartellrechtlichen Gründen erforderlich sein kann, Athleten, die nach den früheren Regeln zur Teilnahme am Para-Sport berechtigt waren, nach den neuen Regeln jedoch als „nicht teilnahmeberechtigt“ klassifiziert werden, eine Übergangsfrist einzuräumen, binnen der sie aufgrund ihrer früheren Klassifizierung weiterhin teilnahmeberechtigt sind (dazu unten unter (3)). (cc) Die Klassifizierungsentscheidung ist auch ihrerseits formell unbedenklich. Verfahrensfehler sind nicht festzustellen. ((1)) Der Kläger zu 2) hat nicht substantiiert dargelegt, dass die Leitende Klassifizierungsbeauftragte entgegen Ziff. 3.7, 4.1, 11, 12 Classification Rules and Regulations (Anlage K6, GA 188 ff.) ihre Kompetenzen überschritten und unzulässig auf den Test Einfluss genommen habe. Beide Klassifizierer haben bei ihrer Anhörung vor dem BAC eine unzulässige Einflussnahme auf den Test oder dessen Ergebnis durch die Leitende Klassifizierungsbeauftragte verneint (GA 957, 959). Die vom Kläger zu 2) vorgelegten Standbilder der Video-Aufzeichnung des Klassifizierungsvorgangs (Anlage K10, GA 305 f.) lassen eine solche unzulässige Einflussnahme nicht erkennen. Der Kläger zu 2) hat auch nicht vorgetragen, dass und inwiefern die Klassifizierer bei ihrer Anhörung vor dem BAC falsche Angaben gemacht hätten und was sich aus der Videoaufzeichnung insofern ergeben soll, so dass die Vernahme der Klassifizierer C. und M. als Zeugen und die Inaugenscheinnahme der Videoaufzeichnung des Klassifizierungsvorgangs auf bloße Sachverhaltsausforschung gerichtet wären und zu unterbleiben haben. ((2)) Dass die zweite Klassifizierungsentscheidung, die von einem anderen Klassifizierungs-Team durchgeführt wurde, von derselben Leitenden Klassifizierungsbeauftragten überwacht wurde wie die erste Klassifizierungsentscheidung, ist auch nicht als solches zu beanstanden. Dies widerspricht nicht dem Regelwerk des Beklagten. Auch nach dem Grundsatz, dass die höhere Instanz nicht mit einer Person besetzt sein dürfe, die an der zu überprüfenden Entscheidung mitgewirkt hat, ist nicht erforderlich, dass an der Wiederholung der Klassifizierungsentscheidung ein anderer Leitender Klassifizierungsbeauftragter teilnimmt, weil es sich um eine verbandsinterne, gerichtlich überprüfbare Maßnahme handelt, nicht um eine die gerichtliche Entscheidung ersetzende Schiedsentscheidung. ((3)) Es kommt auch nicht darauf an, ob die Klassifizierer bei Inkrafttreten der neuen Regeln am 1. Januar 2018 unzureichend geschult gewesen seien, wie der Kläger zu 2) behauptet. Entscheidend für die Verfahrensmäßigkeit der Klassifizierungsentscheidung betreffend den Kläger im April 2019 kann nur sein, ob die ihn zu diesem Zeitpunkt beurteilenden Klassifizierer hinreichend qualifiziert waren. Dazu, dass dies nicht der Fall gewesen wäre, trägt der Kläger zu 2) nichts vor. (dd) Gegen die Einstufung des Klägers zu 2) als „nicht teilnahmeberechtigt“ für seine Wettkampfdisziplinen bestehen auch keine materiellen Bedenken. Die Entscheidung entspricht den Klassifizierungsregeln und ist schon deshalb weder unangemessen im Sinne des § 242 BGB noch stellt sie eine tatbestandsmäßige Wettbewerbsbeschränkung im Sinne der §§ 1, 19 GWB, Artt. 101, 102 AEUV dar. ((1)) Nach den oben genannten Maßgaben erstreckt sich die gerichtliche Überprüfung auf die Richtigkeit der Tatsachenfeststellung. Die Bewertung der richtig festgestellten Tatsachen unterliegt im Fall eines Monopolverbands über die Prüfung von Unbilligkeit und Willkür hinaus der Angemessenheitskontrolle, wobei dem Verband in Anerkennung seiner Autonomie ein Beurteilungsspielraum zuzubilligen ist und das Gericht nicht ohne weiteres seine Überzeugung und seine Wertmaßstäbe an die Stelle derjenigen des Verbands setzen kann. Dem Beurteilungs- und Ermessensspielraum eines Monopolverbands sind jedoch umso engere Grenzen gesetzt, je wichtiger die Entscheidung für die andere Partei ist (vgl. BGH, Urteil vom 09.06.1997 – II ZR 303/95 , Rn. 22 bei juris; Urteil vom 30.05.1983 – II ZR 138/82 , Rn. 23 bei juris). ((2)) Der Kläger zu 2) hat nicht substantiiert dargelegt und es ist auch sonst nicht ersichtlich, dass die Klassifizierungsentscheidung als „nicht teilnahmeberechtigt“ in seinen Wettkampfdisziplinen den vorstehend genannten Grundsätzen nicht entspricht und sich daher als unangemessen im Sinne von § 242 BGB oder als kartellrechtswidrig im Sinne der §§ 1,19 GWB, Artt. 101, 102 AEUV darstellt. Der Kläger zu 2) wendet sich im wesentlichen dagegen, dass sein Fußgelenk beim Wasser-Test nach Tabelle 12a zu Ziff. 10 Appendix 1 der Classification Rules and Regulations (Anlage K6, GA 271) mit 3 von 5 Punkten, also mit einem moderaten funktionalen Bewegungsbereich (mit moderaten Einschränkungen), statt mit 2 von 5 Punkten, also mit einem minimalen funktionalen Bewegungsbereich (mit starken Einschränkungen), bewertet worden ist. Dass die Bewertung mit 3 Punkten anstatt mit 2 Punkten willkürlich und unbillig oder jedenfalls unangemessen sei, ist indes nicht dargetan und lässt sich auch sonst nicht feststellen. Dies ergibt sich insbesondere nicht aus der als Anlage K9 (GA 297 ff., deutsch GA 1694 ff.) vorgelegten „Barbosa-Studie“, so dass es der Einholung des beantragten Sachverständigengutachtens und der Einvernahme der benannten Studienverfasser als Zeugen nicht bedarf, weil eine solche Beweisaufnahme auf bloße Sachverhaltsausforschung gerichtet wäre. Es mag zwar sein, dass der Kläger zu 2) wegen der geringeren Größe des linken Fußes und der Bewegungseinschränkung des linken Knöchels sowie der Verkürzung des linken Beins eine geringere Stoßzahl erreicht als der zum Vergleich herangezogene nicht behinderte Schwimmer wie in Abbildung 2 der Studie dargestellt (161 c/min zu 174 c/min jeweils mit beiden Beinen). Zu berücksichtigen ist jedoch, dass danach der Kläger zu 2) mit dem beeinträchtigten linken Bein allein etwa dieselbe Stoßzahl erreicht (140 c/min) wie mit dem unbeeinträchtigten rechten Bein allein (142 c/min) und dass er auch mit dem unbeeinträchtigten rechten Bein allein (142 c/min) eine wesentlich geringere Stoßzahl erreicht als der nicht behinderte Schwimmer mit dem rechten Bein allein (175 c/min). Auch mag der Kläger zu 2) eine geringere Geschwindigkeit erreichen als der nicht behinderte Schwimmer wie in Tabelle 2 der Studie dargestellt (1,21 m/s gegenüber 1,5 m/s jeweils mit beiden Beinen). Jedoch erreicht er auch mit dem unbeeinträchtigten rechten Bein allein mit 1,03 m/s eine geringere Geschwindigkeit als der nicht behinderte Schwimmer mit dem rechten Bein allein (1,15 m/s). Unter diesen Umständen ergibt die vorgelegte Studie keine Anhaltspunkte dafür, dass es willkürlich oder unbillig oder jedenfalls unangemessen ist, dass der Beklagte die Behinderung des linken Fußgelenks des Klägers zu 2) beim Wasser-Test mit der mittleren Punktzahl 3 von 5 möglichen Punkten und nicht mit 2 Punkten bewertet hat. Auch für die vom Kläger zu 2) reklamierte Verletzung seiner allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG und des allgemeinen Gleichheitssatzes aus Art. 3 GG besteht danach keine Grundlage; das Grundrecht der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG gilt für den Kläger zu 2) nicht. (3) Während die Neuklassifikation des Klägers zu 2) als „nicht teilnahmeberechtigt“ in seinen Wettkampfdisziplinen als solche rechtlich nicht zu beanstanden ist, hat der Beklagte seine Vertragspflichten indes insoweit schuldhaft im Sinne von § 280 Abs. 1 BGB verletzt, als er dem Kläger zu 2) eine Übergangsfrist von einem Jahr ab November 2019, d.h. bis einschließlich Oktober 2020, nicht gewährt hat, in der der Kläger zu 2) sich beruflich neu hätte orientieren können. (a) Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu Art. 102 AEUV darf ein marktbeherrschendes Unternehmen seine Lieferungen an einen langjährigen Kunden, dessen Geschäftsgebaren den Gebräuchen des Handels entspricht, nicht einstellen, wenn die Bestellungen dieses Kunden in keiner Weise anomal sind, denn die Lieferverweigerung würde zum Nachteil der Verbraucher die Absatzmöglichkeiten beschränken und eine Diskriminierung schaffen, die bis zur Ausschaltung eines Geschäftspartners vom relevanten Markt gehen könnte, so dass es darauf ankommt, ob die Einstellung der Lieferung gerechtfertigt ist (vgl. EuGH, Urteil vom 14.02.1978 – C-27/76 , Rn. 182 ff. bei juris – United Brands ). Weigert sich ein beherrschendes Unternehmen, die Bestellung eines früheren Kunden auszuführen, handelt es daher missbräuchlich, wenn die Weigerung geeignet ist, den Wettbewerb von Seiten des Geschäftspartners auszuschalten und sie sachlich nicht zu rechtfertigen ist (vgl. EuGH, Urteil vom 16.09.2008 – verb. Rs. C-468/08 bis C-478/06 , Rn. 34 bei juris – GSK ). Über die Frage, ob ein marktbeherrschendes Unternehmen eine laufende Geschäftsbeziehung unter Gewährung einer angemessenen Übergangsfrist beenden darf, hat der Europäische Gerichtshof – soweit ersichtlich – noch nicht entschieden (vgl. Huttenlauch in: Loewenheim/Meessen/Riesenkampff/Kersting/Meyer-Lindemann, Kartellrecht, 4. Auflage 2020, Art. 102 AEUV Rn. 215). Nach der Rechtsprechung zu § 19 GWB kann zwar auch der Marktbeherrscher grundsätzlich eine laufende Geschäftsbeziehung – etwa einen Vertragshändlervertrag durch eine vereinbarte ordentliche Kündigung – beenden, ohne gegen das Missbrauchsverbot zu verstoßen. Denn die Vorschrift des § 19 GWB will auch dem Normadressaten einen unternehmerischen Freiraum bei der Gestaltung seines Vertriebssystems belassen und nur den Missbrauch von Marktmacht verhindern. Bei der vorzunehmenden Abwägung der Interessen der Beteiligten unter Berücksichtigung der auf die Freiheit des Wettbewerbs gerichteten Zielsetzung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen sind allerdings an die Schutzwürdigkeit der von einem Normadressaten verfolgten Belange mit zunehmender Abhängigkeit der Marktgegenseite von seinem Angebot in gleichem Maße steigende Anforderungen zu stellen. Dies führt dazu, dass dem abhängigen Vertragspartner durch eine angemessene Kündigungsfrist eine ausreichende Umstellungsfrist gewährt werden muss (vgl. zum Ganzen BGH, Urteil vom 23.01.2018 – KZR 48/15 , Rn. 34 bei juris – Zulassung als Vertragswerkstatt ; Urteil vom 26.01.2016 – KZR 41/14 , Rn. 32 bei juris – Jaguar-Vertragswerkstatt ; Urteil vom 21.02.1995 – KZR 33/93 , Rn. 31 ff. bei juris – Kfz-Vertragshändler ). (b) Diese Grundsätze sind auf den vorliegenden Fall zu übertragen, zumal die Neuklassifizierung des Klägers zu 2) allein auf einer Entscheidung des Beklagten, nämlich der Änderung der Klassifizierungsregeln beruht, nicht aber auf einer wie auch immer gearteten Veränderung auf Seiten des Klägers zu 2). Danach hätte der Beklagte dem Kläger zu 2) eine Umstellungsfrist von einem Jahr ab November 2019 gewähren müssen. Die Nichtgewährung einer solchen Frist stellt sich sowohl nach dem maßgeblichen Prüfungsmaßstab für vereinsrechtliche Maßnahmen eines Monopolverbandes als unangemessen im Sinne des § 242 BGB als auch als Verstoß gegen die kartellrechtlichen Vorschriften der §§ 1, 19 GWB, Artt. 101, 102 AEUV dar. (aa) Der Kläger zu 2) war professioneller Para-Schwimmer und hat seit der Klassifizierungsentscheidung des Beklagten aus dem Jahr 2006 als Mitglied der brasilianischen paralympischen Nationalmannschaft in seinen Wettkampfdisziplinen an zahlreichen vom Beklagten und seinen Mitgliedsverbänden durchgeführten internationalen Para-Schwimmwettbewerben teilgenommen, darunter mehrere Paralympischen Spiele und Para-Weltmeisterschaften, und hat dabei zahlreiche Medaillen gewonnen und Weltrekorde erzielt. Er hat mit dieser Tätigkeit seinen Lebensunterhalt verdient, ist in dieser Zeit keiner anderen beruflichen Tätigkeit nachgegangen und verfügt über keine andere Berufsausbildung. Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 6. April 2022 bestätigt, dass der Kläger zu 2) seit der Neuklassifizierung als „nicht teilnahmeberechtigt“ in seinen Wettkampfdisziplinen vom 24. April 2019 nicht mehr an internationalen Wettkämpfen teilnehmen kann (S. 4 des Sitzungsprotokolls, GA 1924). Auch aus Ziff. 1.7 und 1.9 der Classification Rules and Regulations des Beklagten (Anlage K6, GA 183 f.) ergibt sich, dass der Kläger zu 2) mangels Teilnahmeberechtigung an keinen Veranstaltungen oder Wettbewerben mehr teilnehmen kann, die der Beklagte organisiert, authorisiert oder anerkennt. Die Bestimmung Ziff. 1.7 lautet: „ These Classification Rules apply to all Athletes and Athlete Support Personnel who are registered and/or licensed with World Para Swimming, and/or participate in any Events or Competitions organised, authorised or recognised by World Para Swimming. “ Weiter bestimmt Ziff. 1.9: „ World Para Swimming will only permit an Athlete to compete in IPC Games, IPC Competition or a World Para Swimming Sanctioned Competition if that Athlete has been allocated a Sport Class (other than Sport Class Not Eligible) and designated with a Sport Class Status in accordance with these Classification Rules. “ (bb) Unter diesen Umständen bedarf der Kläger zu 2) einer angemessenen Übergangsfrist, in der er sich beruflich umorientieren kann. Denn aufgrund der Monopolstellung des Beklagten und seiner Mitgliedsverbände angesichts des Ein-Platz-Prinzips kann er auf keinen anderen Anbieter internationaler Para-Schwimmwettbewerbe ausweichen und ist damit an der weiteren Ausübung seines Berufs gehindert. Unzutreffend ist der Einwand des Beklagten, die fehlende Teilnahmeberechtigung betreffe nur die von ihm durchgeführten Sportveranstaltungen, während andere Veranstalter über die Teilnahmeberechtigung selbst entscheiden könnten. Wie bereits erwähnt, existieren neben dem Beklagten und seinen Mitgliedsverbänden keine anderen Anbieter von internationalen Para-Schwimmwettbewerben. Die Mitgliedsverbände des Beklagten sind aber an das Regelwerk des Beklagten und insbesondere die oben genannten Bestimmungen gebunden, wonach eine Teilnahme eine vom Beklagten zuerkannte Teilnahmeberechtigung voraussetzt. Nichts anderes ergibt sich aus dem Hinweis des Beklagten auf Ziff. 3.1.2 World Para Swimming Rules and Regulations (Anlage BBK4, GA 2132). Diese Bestimmung benennt vier „ World Para Swimming Recognised Competition levels “, nämlich „ IPC Games “, „ IPC Competitions “, „ World Para Swimming Sanctioned Competitions “ und „ World Para Swimming Approved Competitions “. Hieraus und aus dem Umstand, dass Ziff. 1.9 der Classification Rules and Regulations lediglich „ IPC Games, IPC Competition or a World Para Swimming Sanctioned Competition “ erwähnt, folgt entgegen der Auffassung des Beklagten nicht, dass ein als „nicht teilnahmeberechtigt“ klassifizierter Athlet dementsprechend noch an „ World Para Swimming Approved Competitions “ teilnehmen könnte. Denn gemäß Ziff. 1.7 der Classification Rules and Regulations gelten die Klassifizierungsregeln für „ Competitions organised, authorised or recognised by World Para Swimming“ und damit für alle in Ziff. 3.1.2 World Para Swimming Rules and Regulations genannten „ Competition levels “. Letztlich kommt es nicht darauf an, ob der Kläger zu 2) auch ohne vom Beklagten zuerkannte Teilnahmeberechtigung noch an irgendwelchen Para-Schwimmwettbewerben anderer Veranstalter auf nationalem oder darunter liegenden Niveau teilnehmen könnte, wie der Beklagte mit Schriftsätzen vom 20. April 2022 (GA 1939) und 18. August 2022 (GA 2083 ff.) behauptet. Die Berufstätigkeit des Klägers zu 2) bestand in der Teilnahme an internationalen Wettkämpfen wie Paralympischen Spielen, Para-Panamerikanischen Spielen und Para-Weltmeisterschaften; die Teilnahme hieran ist ihm nach den vorstehend genannten Bestimmungen nicht mehr möglich. Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 6. April 2022 auch bestätigt, dass der Kläger zu 2) seit der Neuklassifizierung als „nicht teilnahmeberechtigt“ in seinen Wettkampfdisziplinen vom 24. April 2019 nicht mehr an internationalen Wettkämpfen teilnehmen kann (S. 4 des Sitzungsprotokolls, GA 1924). Er hat auch keine Wettbewerbe aufgezeigt, die der bisherigen Berufstätigkeit des Klägers zu 2) entsprechen und an denen dieser nach seiner Neuklassifizierung als „nicht teilnahmeberechtigt“ noch hätte teilnehmen können. Eine Umstellungsfrist ist nicht deswegen entbehrlich, weil der Kläger zu 2) im Brustschwimmen auch nach der Neuklassifizierung weiterhin teilnahmeberechtigt ist. Der Kläger betrieb Brustschwimmen seit dem Jahr 2012 nur noch zu Trainingszwecken und kann in dieser Disziplin daher ebenfalls nicht ohne eine Übergangsfrist an Wettkämpfen teilnehmen wie sie seiner bisherigen Berufsausübung entsprechen. Das zeigt sich auch darin, dass er nach seiner Neuklassifizierung als „nicht teilnahmeberechtigt“ in seinen Wettkampfdisziplinen die Teilnahme an Wettkämpfen im Brustschwimmen lediglich auf nationaler Ebene wiederaufgenommen hat. (cc) Hinter das schutzwürdige Interesse des in seiner Berufsausübung gänzlich vom Beklagten abhängigen Klägers zu 2), sich binnen einer Übergangsfrist beruflich neu orientieren zu können, treten die vom Beklagten angeführten Interessen zurück. Zwar ist das Interesse des Beklagten, nur Sportler an Para-Wettkämpfen teilnehmen zu lassen, die über eine relevante Beeinträchtigung verfügen, und nur Sportler mit vergleichbaren Beeinträchtigungen gegeneinander antreten zu lassen, im Sinne der Gewährleistung fairer Wettkampfbedingungen schützenswert, weshalb es auch die Neuklassifizierung des Klägers zu 2) als „nicht teilnahmeberechtigt“ in seinen Wettkampfdisziplinen grundsätzlich rechtfertigt. Das Interesse des Klägers zu 2), nach 13 Jahren der Berufsausübung seit 2006 für eine Übergangsfrist weiterhin mit seinem Berufssport seinen Lebensunterhalt verdienen zu können, um sich in dieser Zeit neu zu orientieren, überwiegt jedoch, so dass für eine Übergangszeit hingenommen werden muss, dass der jetzt nicht mehr teilnahmeberechtigte Kläger zu 2) - wie auch in den 13 Jahren zuvor - mit teilnahmeberechtigten Sportlern konkurriert. Dies stellt keinen dem Beklagten unzumutbaren „grundlegenden Bruch mit den paralympischen Grundsätzen“ dar. Im übrigen hätte dem Beklagten bei der Ausgestaltung der Umstellungsfrist in den durch den Prüfmaßstab bei vereinsrechtlichen Maßnahmen von Monopolverbänden und durch das Kartellrecht gezogenen Grenzen ein Spielraum zugestanden. Es wäre daher auch in Betracht gekommen, die nach der Neuklassifizierung nicht mehr teilnahmeberechtigten Bestandsathleten wie im Fall der Klassifizierungsregeländerung im Rollstuhl-Tennis (GA 1194 f., Anlage K19, GA 1198 ff.) für eine Übergangszeit in einer eigenen Sportklasse gegeneinander antreten zu lassen oder etwa diesen für den notwendigen Umstellungszeitraum eine Entschädigungszahlung zu leisten. (dd) Die Dauer der angemessenen Umstellungsfrist ist vorliegend mit einem Jahr ab November 2019, d.h. bis einschließlich Oktober 2020, zu bemessen. Eine Umstellungsfrist von einem Jahr zur beruflichen Neuorientierung ist angesichts des Umstands, dass der Kläger zu 2) seit 2006 Berufs-Schwimmer war, in dieser Zeit keiner anderen Berufstätigkeit nachgegangen ist und über keine andere Berufsausbildung verfügt, erforderlich und angemessen. Dass demgegenüber eine längere Frist notwendig sei, hat der Kläger zu 2) nicht substantiiert dargelegt. Die Frist ist insbesondere nicht bis zum Abschluss der Paralympischen Spiele in Tokio im Sommer 2021 zu erstrecken. Es mag sein, dass die Paralympischen Spiele das wichtigste Sportereignis für einen Para-Athleten sind. Die Übergangsfrist soll dem als nicht mehr teilnahmeberechtigt klassifizierten Bestandsathleten jedoch nicht eine möglichst lange und wichtigste Wettbewerbe umfassende Ausübung seiner Tätigkeit ermöglichen, sondern ihn in die Lage versetzen, sich beruflich neu zu orientieren. Dass hierfür eine längere Frist als ein Jahr notwendig ist, hat der Kläger zu 2) nicht dargelegt. Er hat lediglich vorgetragen, er habe im August 2021 ein Studium im Fach Marketing aufgenommen und arbeite seit Februar 2022 für ein IT-Unternehmen. Es ist aber nicht ersichtlich und wird vom Kläger zu 2) auch nicht dargetan, warum er nicht bereits im November 2019 hiermit oder etwa mit einer Ausbildung zum Trainer, Berater, Sportjournalist etc. hätte beginnen und ab November 2020 in einem neuen Beruf hätte arbeiten können. Die danach angemessene einjährige Übergangsfrist beginnt vorliegend mit November 2019 und endet mit Oktober 2020. Die Übergangsfrist beginnt erst zu dem Zeitpunkt zu laufen, zu dem der Kläger zu 2) endgültig Kenntnis davon hatte, dass er seinen bisherigen Berufssport nicht mehr würde ausüben können. Dies war noch nicht im Zeitpunkt der Neuklassifizierung im April 2019, sondern aufgrund der hiergegen eingelegten Beschwerde erst mit der Beschwerdeentscheidung des BAC vom 11. Oktober 2019 der Fall. (ee) Diese notwendige Übergangsfrist hat der Beklagte dem Kläger zu 2) pflichtwidrig und schuldhaft nicht gewährt. Sie ist vorliegend insbesondere nicht deshalb eingehalten, weil die neuen Klassifizierungsregeln des Beklagten bereits zum 1. Januar 2018 in Kraft getreten sind, die Neuklassifizierung des Klägers zu 2) aber erst am 24. April 2019 stattfand und der Kläger zu 2) bis dahin noch aufgrund der Klassifizierung aus dem Jahre 2006 an Wettkämpfen teilnehmen konnte. Denn wie erwähnt beginnt die Übergangsfrist erst zu dem Zeitpunkt zu laufen, zu dem der Athlet weiß, dass er seinem Berufssport nicht mehr nachgehen kann und sich beruflich neu orientieren muss. Dies war erst nach der Beschwerdeentscheidung des BAC vom 11. Oktober 2019 der Fall. (4) Infolge dieser Pflichtverletzung schuldet der Beklagte dem Kläger zu 2) gemäß § 280 Abs. 1 BGB Schadensersatz in Höhe von 47.178 Euro. (a) Der Kläger zu 2) ist gemäß § 249 Abs. 1 BGB so zu stellen wie er stünde, wenn der Beklagte ihm die gebotene Umstellungsfrist bis einschließlich Oktober 2020 gewährt hätte. Der zu ersetzende Schaden umfasst gemäß § 252 BGB den entgangenen Gewinn, der nach den gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte, wobei der Kläger zu 2) nur diejenigen Umstände darzulegen und im Bestreitensfall nach § 287 ZPO zu beweisen hat, aus denen sich nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge oder den besonderen Umständen des Falles die Wahrscheinlichkeit des Gewinneintritts ergibt. Dabei sind keine zu strengen Anforderungen zu stellen. Erforderlich, aber auch ausreichend ist, wenn Ausgangs- und Anknüpfungstatsachen für eine Schadensschätzung vorgetragen und im Bestreitensfall bewiesen werden (vgl. BGH, Urteil vom 23.02.2010 – VI ZR 331/08 , Rn. 13 bei juris; Urteil vom 16.03.2004 – VI ZR 138/03 , Rn. 15 bei juris). (b) Danach berechnet sich der Schaden des Klägers zu 2) wie folgt: Der Kläger zu 2) erhielt aufgrund einer Sponsoring-Vereinbarung mit dem brasilianischen Sportministerium vom 13. September 2018 monatlich … BRL bis einschließlich September 2019 (GA 1989, Anlage BK4, GA 2001 ff.), aufgrund einer weiteren Sponsoring-Vereinbarung mit U. vom 3. Dezember 2018 monatlich … BRL bis einschließlich November 2019 (GA 1989, Anlage BK6, GA 2012 ff.) und aufgrund einer dritten Sponsoring-Vereinbarung mit der D.1 vom 16. Januar 2019 monatlich … BRL bis einschließlich Dezember 2019 (GA 1990, Anlage BK7, GA 2026). Diese Zahlungen hat der Kläger auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 4. Mai 2022 hin mit Schriftsatz vom 22. Juni 2022 (GA 1989 ff.) und durch Vorlage der entsprechenden Verträge und seiner Kontoauszüge (Anlage BK8, GA 2041) substantiiert und belegt. Der Kläger zu 2) hat zudem ein Schreiben des Klägers zu 1), der für Koordination und Abschluss der Sponsorenvereinbarungen zuständig ist, vom 13. Juni 2022 vorgelegt, in dem der Kläger zu 1) bestätigt, dass der Kläger zu 2) auch für das Jahr 2020 die drei Stipendien über monatlich … BRL, … BRL und … BRL erhalten hätte, wenn er nicht seit der Klassifizierungsentscheidung des Beklagten im April 2019 vom paralympischen Schwimmen ausgeschlossen gewesen wäre, sondern im Verlauf des Jahres 2019 an weiteren internationalen Wettbewerben hätte erfolgreich teilnehmen können (Anlage BK9, GA 2045 ff.). Unter diesen Umständen ist nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge davon auszugehen, dass der Kläger zu 2) auch von Oktober 2019 bis Oktober 2020 monatlich … BRL und damit (.. x … BRL) … BRL, auch von Dezember 2019 bis Oktober 2020 monatlich … BRL und damit (.. x … BRL) … BRL und auch von Januar 2020 bis Oktober 2020 monatlich … BRL und damit (.. x … BRL) … BRL, insgesamt … BRL erhalten hätte. Insbesondere ist nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge davon auszugehen, dass der Kläger zu 2), wäre er auch im weiteren Verlauf des Jahres 2019 startberechtigt gewesen, bei den im Zeitraum nach April 2019 durchgeführten internationalen Wettbewerben so erfolgreich gewesen wäre, dass er die Voraussetzungen für die drei Stipendien in der bisherigen Höhe erfüllt hätte. Davon geht auch der Kläger zu 1) in seinem Schreiben vom 13. Juni 2022 (Anlage BK9, GA 2046) aus. Darauf, dass dies nicht zu erwarten gewesen wäre, deutet nichts hin. Soweit der Kläger zu 2) bisher geltend gemacht hat, zwei der Verträge hätten erfolgsabhängig eine Erhöhung um bis zu … BRL vorgesehen, hält er daran nicht fest und trägt stattdessen vor, er hätte bei den Paralympischen Spielen im Sommer 2021 Preisgelder gewinnen können, die umgerechnet … BRL monatlich ausmachen. Solche Beträge sind als Schaden jedoch nicht zu berücksichtigen, weil die dem Kläger zu 2) zu gewährende Umstellungsfrist lediglich bis Oktober 2020 läuft. Der Kläger hat sich schadensmindernd diejenigen Beträge anrechnen zu lassen, die er während der Umstellungsfrist durch die Teilnahme an Para-Wettbewerben im Brustschwimmen auf nationaler Ebene erzielt hat. Denn diese Einkünfte hätte er bei pflichtgemäßem Verhalten des Beklagten nicht zusätzlich erzielt; sie sind der Ertrag der bereits teilweise vorgenommenen beruflichen Umstellung. Hierbei handelt es sich um … BRL monatlich ab Februar 2020 aufgrund einer Sponsoring-Vereinbarung mit dem brasilianischen Sportministerium vom 7. Januar 2020. Anzurechnen sind mithin bis Oktober 2020 .. x … BRL, insgesamt … BRL. Danach ergibt sich ein Schaden von … BRL. Dieser in ausländischer Währung ermittelte Ersatzbetrag ist nach dem Wechselkurs im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vom 11. Januar 2023 in Euro umzurechnen (vgl. BGH, Urteil vom 18.10.1988 – VI ZR 223/87 , Rn. 20 f. bei juris; Grüneberg/Grüneberg, BGB, 82. Auflage 2023, § 245 Rn. 17). Nach dem Wechselkurs vom 11. Januar 2023 entspricht 1 BRL 0,18 Euro, so dass sich ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 47.178 Euro ergibt. (c) Der Beklagte, der die bisherigen Sponsoreneinnahmen des Klägers zu 2) erstmals im Berufungsverfahren gemäß § 531 Abs. 2 ZPO zulässig bestritten hat, weil es hierauf für den erstinstanzlich allein gestellten Feststellungsantrag nicht ankam, hält mit Schriftsatz vom 18. August 2022 (GA 2107 ff.) an diesem Bestreiten nicht fest. Dieses wäre nach der Substantiierung durch den Kläger zu 2) und der Vorlage der Belege mit Schriftsatz vom 22. Juni 2022 (GA 1989 ff.) auch unsubstantiiert, weil der Beklagte hierzu nicht weiter vorgetragen hat. Unsubstantiiert und unbeachtlich ist auch das Bestreiten der Kausalität der Neuklassifizierung als „nicht teilnahmeberechtigt“ für den Wegfall dieser Sponsoreneinnahmen. Der Umstand, dass die Sponsorenverträge auch nach der Neuklassifizierung des Klägers zu 2) als „nicht teilnahmeberechtigt“ im April 2019 weiterliefen, bietet entgegen der Auffassung des Beklagten keinen Hinweis darauf, dass der Wegfall der Startberechtigung nicht kausal dafür ist, dass Anschlussverträge nicht geschlossen wurden. Die laufenden Verträge waren jeweils bis zum Ende des Jahres 2019 befristet und hätten vorzeitig gekündigt werden müssen, um sie zu einem früheren Zeitpunkt zu beenden. Dass dies nicht geschehen ist, kann verschiedene Ursachen haben, etwa dass vor der BAC-Entscheidung über die Beschwerde am 11. Oktober 2019 ein ausreichender Kündigungsgrund nicht hätte angenommen werden können und die Verträge zu diesem Zeitpunkt aber bereits abgelaufen waren oder kurze Zeit später abliefen oder dass die Vertragspartner der pflichtwidrigen Entscheidung des Beklagten, dem Kläger zu 2) von einem Tag auf den anderen die Startberechtigung zu entziehen, nicht die Konsequenz folgen lassen wollten, ihm damit auch seine Einkünfte zu nehmen. Geradezu abwegig ist die Behauptung des Beklagten, eine Klassifizierung des Klägers zu 2) als teilnahmeberechtigt sei für die von ihm abgeschlossenen Sponsorenverträge gar nicht erforderlich gewesen, so dass der Wegfall der Startberechtigung dem Abschluss von Anschlussverträgen auch nicht entgegenstehe. Wie der Kläger zu 1) in seinem Schreiben vom 13. Juni 2022 (Anlage BK9, GA 2045 ff.) bestätigt hat, setzt die Vergabe der hier betroffenen Sponsoren- bzw. Stipendienleistungen die erfolgreiche Teilnahme an internationalen Para-Schwimmwettbewerben voraus, wobei die Höhe der Zahlungen sich an den im Vorjahr erzielten Ergebnissen orientiert. Dies liegt auch auf der Hand und findet seine Bestätigung im Wortlaut der Verträge. So erfordert der Vertrag über monatlich … BRL in seiner Präambel einen „Athleten mit Potenzial für gute Leistungen bei den Paralympischen Spielen in Tokio 2020“ und eine „förderfähige Klassifizierung“ (Anlage BK6, GA 2012) und derjenige über monatlich … BRL hat ausdrücklich das „Sponsoring von paralympischen Hochleistungssportlern“ zum Ziel (Anlage BK7, GA 2026). Für die Teilnahme an den in Betracht kommenden internationalen Para-Schwimmwettbewerben – Paralympische und Para-Panamerikanische Spiele sowie Weltmeisterschaften – bedarf es der vom Beklagten zuerkannten Teilnahmeberechtigung. Soweit der Beklagte bestreitet, dass der Kläger zu 2) Anschlussverträge für das Jahr 2020 in der auch zuvor erhaltenen Höhe hätte abschließen können, ist auch dies angesichts der vom Kläger zu 2) vorgelegten Bestätigung des Klägers zu 1) vom 13. Juni 2022 (Anlage BK9, GA 2045 ff.) unsubstantiiert und unbeachtlich. Insbesondere trägt der Beklagte keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger zu 2) im Fall fortbestehender Startberechtigung nicht imstande gewesen wäre, bei den weiteren Wettbewerben des Jahres 2019 die hierfür erforderlichen Ergebnisse zu erzielen. bb) Ein Anspruch in derselben Höhe besteht aus den zuvor genannten Gründen zudem aus § 33a GWB i.V.m. § 1, 19 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 GWB, Artt. 101, 102 AEUV. Nach § 33a GWB ist derjenige, der gegen §§ 1, 19 GWB oder Artt. 101, 102 AEUV schuldhaft verstößt, zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Die Vorschrift ist nach Internationalem Privatrecht anwendbar. Es handelt sich um einen kartelldeliktischen Anspruch, so dass das hierauf anwendbare Recht sich nach Art. 6 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom II-VO) bestimmt. Weder stellt das Europäische Recht einen eigenen europarechtlichen Anspruch zur Geltendmachung eines Verstoßes gegen Artt. 101, 102 AEUV bereit, noch ergibt sich aus der Tatsache, dass das nationale Gericht die Artt. 101, 102 AEUV anzuwenden hat, dass es auf einen Anspruch wegen eines Verstoßes gegen diese Normen sein eigenes Recht anzuwenden hat; ein solcher ist vielmehr nach Art. 6 Abs. 3 Rom II-VO anzuknüpfen (vgl. Wurmnest in: MüKoBGB, 7. Auflage 2018, Internationales Wettbewerbs- und Kartellrecht, Art. 6 Abs. 3 Rom II-VO Rn. 102, 107; Fezer/Koos in: Staudinger, Neubearbeitung 2015, B. Internationales Kartellprivatrecht, Rn. 335 ff.). Danach ist auf außervertragliche Schuldverhältnisse aus einem den Wettbewerb einschränkenden Verhalten das Recht des Staates anzuwenden, dessen Markt beeinträchtigt ist oder wahrscheinlich beeinträchtigt wird (lit. a). Wird der Markt in mehr als einem Staat beeinträchtigt oder wahrscheinlich beeinträchtigt, so kann ein Geschädigter, der vor einem Gericht im Mitgliedstaat des Wohnsitzes des Beklagten klagt, seinen Anspruch auf das Recht des Mitgliedstaats des angerufenen Gerichts stützen, sofern der Markt in diesem Mitgliedstaat zu den Märkten gehört, die unmittelbar und wesentlich durch das den Wettbewerb einschränkende Verhalten beeinträchtigt sind, das das außervertragliche Schuldverhältnis begründet, auf welches sich der Anspruch stützt (lit. b). Eine anderweitige Rechtswahl ist gemäß Abs. 4 der Norm ausgeschlossen. Art. 6 Abs. 3 Rom II-VO folgt damit dem Auswirkungsprinzip (vgl. Wurmnest, a.a.O. Rn. 120; Fezer/Koos, a.a.O., Rn. 349). Horizontale Vereinbarungen von Unternehmen wirken sich dort aus, wo die Waren oder Dienstleistungen ohne die Absprache abgenommen worden wären (vgl. Wurmnest, a.a.O., Rn. 141). Wettbewerbsbeschränkungen durch Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung wirken sich dort aus, wo Abnehmer oder Wettbewerber in ihren wettbewerblichen Entfaltungsmöglichkeiten behindert oder ausgebeutet werden (vgl. Wurmnest, a.a.O., Rn. 146). Das wettbewerbsbeschränkende Verhalten des Beklagten wirkt sich, wie bereits erwähnt, weltweit und damit auch auf dem deutschen Markt aus, so dass der Schadensersatzanspruch auch auf § 33a GWB gestützt werden kann. c) Der ab Rechtshängigkeit in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz geltend gemachte Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 291, 288 BGB. 3. Soweit wegen des nicht vollständigen Erfolgs des Hauptantrags noch über den hilfsweise gestellten Antrag auf Feststellung, dass die Klassifizierungsentscheidung unwirksam war, zu entscheiden ist, ist dieser unzulässig. Der Kläger zu 2) hat nicht dargetan und es ist auch sonst nicht ersichtlich, welches Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 ZPO er insoweit hätte, nachdem er die von ihm reklamierten Schadensersatzansprüche bis zum Zeitpunkt September 2021 geltend gemacht hat, zu dem er seine Karriere beendet hätte. III. 1. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 100, 281 Abs. 3 ZPO. 2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. 3. Gründe für die vom Beklagten beantragte Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO bestehen nicht. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung, die der Senat auf der Grundlage der höchstrichterlichen Rechtsprechung getroffen hat. 4. Der Streitwert für die I. Instanz war gemäß § 63 Abs. 3 GKG abändernd und analog § 42 GKG nach dem dreijährigen Wert der begehrten Leistungen von 6.000 Euro monatlich ab Klageeinreichung im Februar 2020 und bis Januar 2023 abzüglich eines 20%igen Abschlags für Feststellungsklagen, mithin auf 172.800 Euro, festzusetzen. Für die Berufungsinstanz war der Streitwert bis zum 18. November 2021 für den Klageantrag zu 2. auf 114.000 Euro festzusetzen, für den Klageantrag zu 3. auf 6.000 Euro monatlich für die Zeit von Juni 2021 bis Januar 2023 abzüglich 20% für Feststellungsklagen, mithin auf 96.000 Euro, insgesamt auf 210.000 Euro. Dem Feststellungantrag zu 1. kommt daneben kein eigenständiger Wert zu. Seit dem 19. November 2021 beträgt der Streitwert 138.000 Euro. Dem Hilfsantrag kommt neben dem Hauptantrag kein eigenständiger Wert zu.