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Beschluss

26 W 8/20 [AktE]

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2023:0420.26W8.20AKTE.00
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Tenor

Die Beschwerden der Antragsteller zu 2) bis 5) vom 23.09.2019, der Antragsteller zu 14), 15), 53) und 56) bis 61) vom 24.09.2019, der Antragsteller zu 34) und 62) vom 24.09.2019, der Antragsteller zu 44) und 45) vom 30.09.2019, der Antragsteller zu 47) und 48) vom 30.09.2019, der Antragsteller zu 54) und 55) vom 07.10.2019, des Antragstellers zu 36) vom 16.10.2019 und der Antragstellerin zu 50) vom 23.10.2019 gegen den Beschluss der VI. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Dortmund vom 26.08.2019 werden zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der Vergütung der gemeinsamen Vertreterin trägt die Antragsgegnerin. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 200.000 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerden der Antragsteller zu 2) bis 5) vom 23.09.2019, der Antragsteller zu 14), 15), 53) und 56) bis 61) vom 24.09.2019, der Antragsteller zu 34) und 62) vom 24.09.2019, der Antragsteller zu 44) und 45) vom 30.09.2019, der Antragsteller zu 47) und 48) vom 30.09.2019, der Antragsteller zu 54) und 55) vom 07.10.2019, des Antragstellers zu 36) vom 16.10.2019 und der Antragstellerin zu 50) vom 23.10.2019 gegen den Beschluss der VI. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Dortmund vom 26.08.2019 werden zurückgewiesen. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der Vergütung der gemeinsamen Vertreterin trägt die Antragsgegnerin. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 200.000 € festgesetzt. I. Gegenstand des Spruchverfahrens sind die Barabfindung und der Ausgleich der außenstehenden Aktionäre nach Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags zwischen der U. AG (im Folgenden: U.) und der Antragsgegnerin. Die U. hatte sich über viele Jahre darauf spezialisiert, Verbrauchern in Zusammenarbeit mit Handelsketten elektronische Produkte sowie Dienstleistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation und der digitalen Inhalte anzubieten. Die Geschäftstätigkeit der U. war in die Segmente Projekt- und Direktgeschäft unterteilt. Im Rahmen des Projektgeschäfts konzentrierte sich die U. auf die Säulen PC-Multimedia und Unterhaltungs- und Haushaltselektronik. Die U. bot ihren Kunden ein Angebot, das die gesamte Wertschöpfungskette abdeckte (die Konzessionierung und das Testen von Produkten, das Entwerfen von Produkt- und Verpackungsdesign, die Auswahl der Produktionsstätten, das Qualitäts-und Logistikmanagement sowie After-Sales-Services). Ergänzend entwickelte und vermarktete die U. im Segment Direktgeschäft Dienstleistungen, insbesondere in den Bereichen Telekommunikation, Foto Service und digitalen Softwaredownloads. Das Grundkapital der U. betrug am Bewertungsstichtag, dem 14.12.2011, 48.418.400 € und war in 48.418.400 auf den Inhaber lautende Stückaktien mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital in Höhe von 1 € je Aktie eingeteilt. Die Aktien der U. waren (zum Bewertungsstichtag) an der Frankfurter Wertpapierbörse im Regulierten Markt (Prime Standard) zugelassen und wurden im elektronischen Handelssystem XETRA sowie im Freiverkehr an den Börsen Berlin, Hamburg, Stuttgart, Düsseldorf, Hannover und München gehandelt. Die Antragsgegnerin veröffentlichte am 28.06.2011 ein freiwilliges öffentliches Übernahmeangebot, mit dem sie den Aktionären der U. anbot, je Aktie 13 € zu zahlen. Über eine Ad-hoc-Mitteilung gab die U. am 29.07.2011 bekannt, dass die Antragsgegnerin, nachdem sie mehr als 75 % der Stimmrechte des Grundkapitals der U. gesichert hatte, beabsichtige, mit ihr einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag abzuschließen (Anlage LW 6). Am 25.11.2011 hielt die Antragsgegnerin unter Berücksichtigung von ihr zuzurechnenden Stimmrechten einen Anteil von rund 79,64 % des Grundkapitals der U.. Mit dem am 25.11.2011 geschlossenen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag (Anlage 2 zum Gutachten der sachverständigen Prüferin) unterstellte die U. die Leitung ihrer Gesellschaft der Antragsgegnerin als herrschendem Unternehmen und verpflichtete sich während der Vertragsdauer zur Gewinnabführung an diese. Der Vertrag sah für die außenstehenden Aktionäre in § 4 eine Ausgleichszahlung von brutto 0,82 € (netto 0,69 €) je Aktie und in § 5 das Angebot einer Barabfindung in Höhe von 13 € je Aktie vor. Die Hauptversammlung der U. stimmte dem Unternehmensvertrag am 14.12.2011 zu; er wurde am 03.01.2012 ins Handelsregister eingetragen. Die im Zuge der Vorbereitung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags von der U. und der Antragsgegnerin beauftragte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft F. (im Folgenden: die Bewertungsgutachterin) ermittelte in ihrer gutachterlichen Stellungnahme (Anlage LW 1) zum Stichtag 14.12.2011 nach dem Ertragswertverfahren einen Unternehmenswert der U. von 521.166 T€ bzw. bezogen auf (um eigene Aktien der U. bereinigte) 44.681.430 Aktien einen Wert von 11,67 € je Aktie. Dabei ging die Bewertungsgutachterin von einer Detailplanungsphase 2011 bis 2015/2016 aus, an die sich die Phase der ewigen Rente anschloss. Sie berücksichtigte Synergieeffekte auf stand-alone-Basis und eine nicht betriebsnotwendige Liquidität von 50 Mio €. Der Basiszins wurde mit 3,25 % vor Steuern (2,39 % nach Steuern) angesetzt. Im Rahmen des Risikozuschlags ging sie von einer Marktrisikoprämie von 4,5 % nach Steuern aus und ermittelte den originären unverschuldeten Betafaktor der U. mit 0,85. Für die Zeit der ewigen Rente setzte sie einen Wachstumsabschlag von 1,25 % an. Die Ausgleichszahlung berechnete sie mit brutto 0,82 € (netto 0,69 €) je Aktie. Sie wies auf den für den Drei-Monats-Zeitraum vor dem 29.07.2011 von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ermittelten Durchschnittskurs der U.-Aktie von 12,31 € je Aktie hin. Die gerichtlich zum sachverständigen Prüfer bestellte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft M. (im Folgenden: die sachverständige Prüferin) bestätigte die Angemessenheit von Ausgleich und Abfindung mit ihrem Prüfungsbericht vom 26.11.2011. Die Antragsteller haben die im Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag festgelegten Kompensationsleistungen für zu gering gehalten. Unter anderem haben sie gerügt, die Ertragsprognosen seien zu pessimistisch. Unechte Synergieeffekte durch die Zusammenarbeit der U. mit der Antragsgegnerin seien nicht hinreichend berücksichtigt worden. Die Kapitalisierungszinssätze, insbesondere der Risikozuschlag, seien zu hoch, der Wachstumsabschlag zu niedrig angesetzt worden. Sie haben beantragt, eine angemessene Abfindung und eine angemessene Ausgleichszahlung festzusetzen. Die Antragsgegnerin hat beantragt, die Anträge zurückzuweisen. Sie hat die angebotenen Kompensationsleistungen für angemessen gehalten. Das Landgericht hat den Wirtschaftsprüfer Dr. V. mit der Erstellung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens zur Bewertung der U. nach dem zum Bewertungsstichtag geltenden Standard IDW S 1 beauftragt. Dieser hat die einzelnen Schritte der Bewertungsgutachterin und der sachverständigen Prüferin im Rahmen der Ableitung des Ertragswerts für die U. nachvollzogen und eine eigene, teilweise abweichende Analyse vorgenommen. So hat er bei der Ermittlung der ausschüttungsfähigen Ergebnisse der Jahre 2011 bis 2015/16 das Zinsergebnis leicht korrigiert. Im Rahmen der Ableitung des nachhaltigen Ergebnisses für die Jahre ab 2016/17 ist er davon ausgegangen, dass die U. auch nach der Detailplanung für mehrere Jahre über 1,25 % wachsen kann und hat aus diesem Grund den Detailplanungszeitraum durch Einführung einer Grobplanungsphase um 3 Jahre verlängert. Den Basiszinssatz hat er bezogen auf den Bewertungsstichtag mit 2,75 % vor Steuern (2,02 % nach Steuern) ermittelt. Den Wachstumsabschlag für die Zeit der ewigen Rente hat er mit einer Größenordnung von 1 % veranschlagt. Die Besteuerung von inflationsbedingten Kursgewinnen im Terminal Value hat er als nicht sachgerecht erachtet. Schließlich hat er die nicht betriebsnotwendige Liquidität auf 80 Mio. € erhöht. Insgesamt hat der Sachverständige einen Unternehmenswert der U. zum Bewertungsstichtag von 593,9 Mio. € bzw. 13,29 € je Aktie ermittelt und eine Bruttoausgleichszahlung von 0,84 € (netto 0,71 €) für angemessen gehalten. Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Landgericht, nachdem es den Sachverständigen ergänzend angehört und dieser eine weitere ergänzende Stellungnahme abgegeben hatte, die Anträge der Antragsteller zurückgewiesen. Es hat ausgeführt, angesichts einer Abweichung von nicht einmal 3 % des durch den Sachverständigen ermittelten Werts von 13,29 € im Vergleich zu dem Abfindungsangebot von 13 € sei das Abfindungsangebot noch als angemessen anzusehen und durch das Gericht nicht neu festzusetzen. Der Sachverständige habe den Unternehmenswert in schlüssiger, nachvollziehbarer, nicht zu beanstandender Weise ermittelt. Sowohl die Bewertungsgutachterin als auch der gerichtliche Sachverständige hätten die Ertragswertmethode auf der Grundlage des IDW S1 2008 angewendet, die in Rechtsprechung und Schrifttum als geeignete Methode der Unternehmensbewertung anerkannt sei. Hiergegen wenden sich einzelne Antragsteller mit ihren Beschwerden und machen weiterhin geltend, dass die ihnen angebotenen Kompensationsleistungen deutlich zu erhöhen seien. Eine Bagatellgrenze sei nicht anzuwenden. Jedenfalls komme ein Vergleich zwischen dem von der Antragsgegnerin angebotenen Abfindungsbetrag von 13 € und dem vom Sachverständigen ermittelten Abfindungsbetrag von 13,29 € nicht in Betracht, da hierdurch der Grundsatz der Methodengleichheit verletzt werde. Vielmehr sei auf die Höhe der Abweichung zwischen dem von der Bewertungsgutachterin nach der Ertragswertmethode ermittelten Betrag von 11,67 € und dem vom Sachverständigen nach derselben Methode hergeleiteten Wert von 13,29 € abzustellen. Die Antragsteller zu 14), 15), 53), 56) bis 61) vermissen auch durch den gerichtlich bestellten Sachverständigen eine zutreffende Ermittlung der unechten Synergieeffekte. Die beschwerdeführenden Antragsteller kritisieren, dass der Kapitalisierungszinssatz zu hoch sei, während der Wachstumsabschlag eher bei 2 % als bei 1 % Prozent veranschlagt werden müsse. Eine Rundung des Basiszinssatzes sei nicht begründbar. Darüber hinaus hält die Antragstellerin zu 50) insbesondere die Verbindung einer auf der Grundlage nationaler Indices ermittelten Marktrisikoprämie mit einem Betafaktor, der von einem internationalen Index abgeleitet worden sei, für methodisch unzulässig. Dies führe zu einem überhöhten Diskontierungsfaktor. Schließlich habe der Sachverständige die betriebsnotwendige Liquidität nicht sachgerecht ermittelt, da er wohl sämtliche Minderungen der Bankguthaben der U. als betriebsnotwendig angesehen habe, obwohl ein erheblicher Anteil der Bewegungen auf Umschichtungen von freiem Kapital in nicht betriebsnotwendige Finanzanlagen beruht habe. Außerdem hätte der Sachverständige die der U. zustehende Kontokorrentlinie von 25 Mio. € bei der Feststellung der betriebsnotwendigen Liquidität berücksichtigen müssen. In diesem Zusammenhang habe das Landgericht den Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt, da es es abgelehnt habe, den Sachverständigen zu ihren Fragen zu seiner ergänzenden Stellungnahme betreffend die Ableitung der nicht betriebsnotwendigen Liquidität mündlich anzuhören bzw. ihm diese Fragen jedenfalls zu einer weiteren schriftlichen ergänzenden Stellungnahme vorzulegen. Die Antragsteller zu 47) und 48) beantragen, 1. unter Aufhebung des Beschlusses des Landgerichts das Verfahren an das Landgericht zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts zurückzuverweisen, 2. hilfsweise unter Abänderung des Beschlusses des Landgerichts eine angemessene Barabfindung und eine angemessene Ausgleichszahlung festzusetzen, Die übrigen beschwerdeführenden Antragsteller beantragen, den Beschluss des Landgerichts abzuändern und eine angemessene Abfindung und Ausgleichszahlung festzusetzen. Die Antragsgegnerin verteidigt die Entscheidung des Landgerichts. Die gemeinsame Vertreterin der außenstehenden Aktionäre schließt sich im Wesentlichen den Ausführungen der beschwerdeführenden Antragsteller an. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die in beiden Instanzen zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. II. Die zulässigen Beschwerden der beschwerdeführenden Antragsteller haben in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat zu Recht davon abgesehen, zugunsten der Minderheitsaktionäre die im Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag festgelegten Kompensationsleistungen zu erhöhen. A. Die Beschwerden sind zulässig. Insbesondere wird der gem. §§ 17 Abs. 1 SpruchG, 61 Abs. 1 FamFG erforderliche Beschwerdewert von mehr als 600 € erreicht. Dabei ist die Beschwer aller beschwerdeführenden Antragsteller zusammenzurechnen, da sich die Beschwerden gegen dieselbe Entscheidung richten und dasselbe Rechtsschutzziel verfolgen (BGH, Beschluss vom 18.09.2018 – II ZB 15/17, Rn. 24). Schon unter Berücksichtigung der 1.000 Aktien der Antragstellerin zu 50) und des Umstands, dass die beschwerdeführenden Antragsteller eine deutliche Erhöhung der Kompensationsleistungen verlangen, wird der genannte Wert überschritten. B. Die Beschwerden sind jedoch unbegründet. Ein Gewinnabführungsvertrag muss gem. § 304 Abs. 1 S. 1 AktG eine angemessene Ausgleichszahlung für die außenstehenden Aktionäre durch eine auf die Anteile am Grundkapital bezogene wiederkehrende Geldleistung vorsehen. Außer der Verpflichtung zur Ausgleichzahlung muss ein Beherrschungs- oder ein Gewinnabführungsvertrag die Verpflichtung des anderen Vertragsteils enthalten, auf Verlangen eines außenstehenden Aktionärs dessen Aktien gegen eine im Vertrag bestimmte angemessene Barabfindung zu erwerben (§ 305 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 AktG). Die Kompensationsleistungen sind aus verfassungsrechtlicher Sicht gemessen an Art. 14 Abs. 1 GG nur angemessen, wenn sie den außenstehenden Aktionären auch weiterhin die Renditen sichern, die sie ohne den Abschluss des gesellschaftsrechtlichen Strukturvertrags erhalten hätten, bzw. im Falle der Abfindung den Gegenwert ihrer Gesellschaftsbeteiligung widerspiegeln. Die Entschädigung muss daher dem „wirklichen“ oder „wahren“ Wert des Anteilseigentums entsprechen (BVerfG, Beschluss vom 27.04.1999, 1 BvR 1613/94, juris Rn. 56). Dabei ist zu beachten, dass es den einen richtigen Unternehmenswert nicht gibt. Da auch das von einem Sachverständigen herausgearbeitete Ergebnis mit zahlreichen Prognosen, Schätzungen und methodischen Einzelentscheidungen verbunden ist, müssen es die Verfahrensbeteiligten hinnehmen, dass es eine Bandbreite von unterschiedlichen Werten als angemessene Abfindung gibt und das erkennende Gericht unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände hieraus einen Wert im Wege der Schätzung nach § 287 Abs. 2 ZPO festsetzt (BGH, Beschluss vom 15.09.2020 – II ZB 6/20, juris Rn. 20; KölnKommSpruchG/Gayk, 4. Aufl., Anh. § 11, Rn. 3 m.w.N.; Senat, Beschluss vom 21.02.2019 - I-26 W 4/18 [AktE], juris Rn. 80; OLG München, Beschluss vom 03.12.2020 – 31 Wx 330/16, juris Rn. 46; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 23.07.2015 - 12a W 4/15, juris Rn. 29). Der Wert einer Unternehmensbeteiligung kann mithilfe verschiedener Methoden ermittelt werden. Eine Methode scheidet nur aus, wenn sie aufgrund der Umstände des konkreten Falls nicht geeignet ist, den "wahren" Wert abzubilden. Entscheidend ist, dass die Bewertungsmethode und das innerhalb der Bewertungsmethode gewählte Rechenverfahren den gesetzlichen Bewertungszielen, insbesondere den verfassungsrechtlichen Vorgaben, entspricht, in der Wirtschaftswissenschaft oder Betriebswirtschaftslehre anerkannt und in der Praxis gebräuchlich ist (BGH, a.a.O.). 1. Nach diesen Grundsätzen sowie auf der Grundlage des vom Landgericht eingeholten Sachverständigengutachtens einschließlich der aus der Anhörung und der ergänzenden Stellungnahme gewonnenen Erkenntnisse setzt auch der Senat den durch den Sachverständigen ermittelten Unternehmenswert der U. in Höhe von 593,9 Mio. € an, aus dem sich zunächst ein Abfindungsbetrag von 13,29 € je Aktie ergibt (a)). Mit dem Landgericht ist eine Neufestsetzung der Abfindung nicht vorzunehmen, da der in der Strukturmaßnahme vorgesehene Abfindungsbetrag von 13 € noch innerhalb der Bandbreite einer angemessenen Entschädigung liegt (b)). a) Der Sachverständige hat in seinem ausführlich begründeten Gutachten, das sich auch eingehend mit der Unternehmensbewertung der Bewertungsgutachterin und der Stellungnahme der sachverständigen Prüferin auseinandergesetzt hat, die allgemein anerkannte Ertragswertmethode, bei der im Rahmen einer Prognoseentscheidung die zukünftigen Erträge der Gesellschaft ermittelt und sodann mit einem Kapitalisierungszinssatz abgezinst werden, nach dem Standard IDW S1 2008 zur Ableitung des Unternehmenswerts der U. angewendet. aa) Gegen die Ermittlung der operativen Ergebnisse der Detailplanungsphase, der ausschüttungsfähigen Ergebnisse für diese Phase und des nachhaltigen Ergebnisses einschließlich der vom Sachverständigen eingefügten Grobplanungsphase wenden sich im Beschwerdeverfahren nur noch die Antragsteller zu 14), 15), 53), 56) bis 61) soweit es die Einbeziehung von unechten Synergieeffekten betrifft. Diese seien bislang vor dem Hintergrund, dass der H.-Konzern für seine Expansionsstrategie insbesondere die Marktposition der abhängigen Gesellschaft U. (unter anderem als „Hoflieferant“ von D.), die für Computer und andere Elektronikprodukte sehr bekannte Marke U. und die Vertriebsstruktur der abhängigen Gesellschaft nutze, nicht hinreichend bei der Bewertung berücksichtigt worden. Dieser Einwand greift nicht durch. Sog. unechte Synergieeffekte, die unabhängig von der dem Bewertungsanlass zugrunde liegenden Maßnahme durch den Verbund von Unternehmen entstehen, sind bei der Ermittlung des objektivierten Unternehmenswerts zu berücksichtigen, wenn die Synergie stiftende Maßnahme am Bewertungsstichtag bereits eingeleitet oder im Unternehmenskonzept dokumentiert war (vgl. IDW S 1 2008 Tz. 34; Senat, Beschluss vom 10.03.2016 - I-26 W 14/13 [AktE], juris Rn. 51; OLG München, a.a.O., Rn. 65; Bürgers/Körber/Lieder/Ruiz de Vargas, AktG, 5. Aufl., Anh. § 305, Rn. 31/31a; MünchKommAktG/van Rossum, 6. Aufl. 2023 (im Erscheinen begriffen), § 305, Rn. 177/178). Der Sachverständige hat sich mit der Feststellung von in die Bewertung einzubeziehenden unechten Synergieeffekten – gerade vor dem Hintergrund der Kritik einiger Antragsteller an den entsprechenden Ausführungen der Bewertungsgutachterin – eingehend befasst (Gutachten S. 111-116; Sachverständigenanhörung Bl. 2022 f. GA). Er hat zunächst nachvollzogen, dass die Bewertungsgutachterin Einkaufssynergieeffekte in Höhe von rund 20 Mio US$ p. a. angenommen hat, wovon annahmegemäß 50 % der U. zugeordnet worden sind. Die Einkaufssynergien seien im Planungszeitraum mit den Wachstumsraten des Projektgeschäfts fortgeschrieben worden. Es sei unterstellt worden, dass von den ermittelten Einkaufssynergien ein Großteil an die Kunden weitergegeben werde. Zusätzlich zu den Einkaufssynergien seien sonstige Synergien in den Bereichen I.T./Organisation, Logistik und Verwaltung/Einkauf erwartet worden. Zur Plausibilisierung der Synergie-Effekte hat der Sachverständige sodann die ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen analysiert und mehrere Gespräche mit den Vertretern der U. geführt. Er hat die Einkaufssynergien nach Produktkategorien aufgeschlüsselt (Tz. 375) und festgestellt, dass diese Synergien im Wesentlichen auf Einkaufsstaffeln für Software (Betriebssysteme) und für Prozessoren basieren. Er hat berücksichtigt, dass der H.-Konzern zwar für einige Produkte günstigere Einkaufspreise gehabt habe als die U., allerdings hätten diese Einkaufspreise aufgrund des Geschäftsmodells des Konzerns (Kataloggeschäft) nur in Verbindung mit festen, langfristigen Einkaufskontrakten realisiert werden können. Für die U. seien feste Einkaufskontrakte bedingt durch das überwiegend betriebene Projektgeschäft jedoch wirtschaftlich nicht sachgerecht. Die U. könne zudem aufgrund des Projektgeschäfts flexibel auf Angebote reagieren und dadurch in Teilen bessere Einkaufspreise als der H.-Konzern erzielen. Die Überlegung, H.-Produkte über die U. zu vertreiben, sei nach den dem Sachverständigen erteilten Auskünften erst im Jahr 2012 entstanden, so dass Synergieeffekte hieraus als echte Synergieeffekte zu qualifizieren seien und damit nicht in der Planung zu berücksichtigen gewesen seien (Tz. 410). Insgesamt ergaben sich für den Sachverständigen keine Anhaltspunkte, die gegen die Plausibilität der geplanten Synergie-Effekte gesprochen hätten. Mit diesen eingehenden Ausführungen des Sachverständigen, die dieser – unterstützt durch den Geschäftsführer der U. – im Rahmen der Anhörung noch auf Befragen erläutert hat (Bl. 2022 ff. GA), haben sich die Antragsteller zu 14), 15), 53), 56) bis 61) nicht im Ansatz auseinandergesetzt. Ihrer vor diesem Hintergrund zu allgemein gehaltenen Einwendung muss der Senat nicht weiter nachgehen. bb) Den Kapitalisierungsszinssatz hat der Sachverständige für die Detailplanungsphase einschließlich dem von ihm eingeführten Grobplanungszeitraum überzeugend mit 5,85 % und für die Zeit der ewigen Rente mit 4,85 % angesetzt. (a) Gegen den vom Sachverständigen zum Bewertungsstichtag – abweichend von der Bewertungsgutachterin – ermittelten Basiszinssatz (Gutachten S. 151) wenden nur die Antragsteller zu 54) und 55) sowie ihnen folgend die Antragsteller zu 34) und 62) ein, dass der Sachverständige eine „Glättung“ zu Lasten der abfindungsberechtigten Minderheitsaktionäre vorgenommen habe. Dieser Vortrag ist schon deshalb nicht nachvollziehbar, weil der Sachverständige den exakten Basiszinssatz von 2,8111 % auf 2,75 % abgerundet hat, was sich nicht zulasten, sondern vielmehr zugunsten der Antragsteller ausgewirkt hat. Jedenfalls wird eine einer Empfehlung des Fachausschusses für Unternehmensbewertung (FAUB) des IDW (IDW-FN 2005, 555 ff.) folgende Rundung auf ¼-Prozentpunkte, die zugunsten wie zulasten der Minderheitsaktionäre wirken kann, in der Rechtsprechung (Senat, Beschluss vom 28.11.2022 - I-26 W 4/21 [AktE], juris Rn. 146 m.w.N.; OLG München, Beschluss vom 09.04.2021 – 31 Wx 2/19, BeckRS 2021, 9657 Rn. 86; Beschluss vom 06.08.2019 – 31 Wx 340/17, juris Rn. 49 ff. m.w.N.;) allgemein anerkannt. Durch sie sollen etwaige Marktschwankungen während des Bewertungsprozesses sowie eventuelle Schätzfehler geglättet werden. Es geht auch nicht darum, einen mathematisch exakten "punktgenauen" Unternehmenswert zu ermitteln (vgl. BGH, Beschluss vom 29.09.2015, II ZB 23/14, juris Tz. 36). Vielmehr sind die Annahmen auf ihre Plausibilität zu überprüfen, um im Rahmen des § 287 Abs. 2 ZPO zu einer angemessenen Kompensation zu gelangen. (b) Der Basiszins ist um einen Risikozuschlag zu erhöhen, der der gefestigten Rechtsprechung folgend anhand des Tax Capital Asset Pricing Model (Tax-CAPM) als Produkt aus der Marktrisikoprämie nach persönlichen Ertragssteuern und dem Betafaktor ermittelt wird (vgl. Senat, Beschluss vom 28.11.2022 - I-26 W 4/21 [AktE], juris Rn. 153 m.w.N.; ausführlich zum CAPM: Senat, Beschluss vom 27.05.2009 - I-26 W 5/07 [AktE], juris Rn. 122). (aa) Dass das Landgericht – dem Sachverständigen (Gutachten S. 156), der Bewertungsgutachterin (BWG S. 50 f.), und der sachverständigen Prüferin (PB S. 42 f.) folgend – eine dem Mittelwert der Bandbreite von 4 % bis 5 % entsprechende Marktrisikoprämie von 4,5 % nach persönlichen Ertragssteuern angesetzt hat, die vom FAUB des IDW für Bewertungsstichtage ab dem 01.01.2009 empfohlen wird (FN-IDW 2009, 697), ist ungeachtet der dagegen geltend gemachten Einwendungen der beschwerdeführenden Antragsteller nicht zu beanstanden. Auch hinsichtlich der Marktrisikoprämie bestimmt sich die gerichtliche Überprüfung im Spruchverfahren nach § 287 Abs. 2 ZPO. Tauglich für die Schätzung sind alle Werte, die nach anerkannter und gebräuchlicher Methodik ermittelt worden sind. Das von der Bewertungsgutachterin und ihr folgend vom Sachverständigen herangezogene (Tax)CAPM ist – ungeachtet teilweise vehementer Kritik in der wirtschaftswissenschaftlichen Literatur – ein in Rechtsprechung, Wissenschaft und Praxis grundsätzlich anerkanntes Modell zur Bestimmung des Kapitalisierungszinssatzes (vgl. Senat, Beschluss vom 09.05.2022 - I-26 W 3/21 [AktE], juris Rn. 43 ff.; OLG München, Beschluss vom 14.12.2021 – 31 Wx 190/20, juris Rn. 82; OLG Frankfurt, Beschluss vom 26.04.2021 – 21 W 139/19, juris Rn. 31; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 02.07.2020 – 9 W 1/17, juris Rn. 68; OLG Stuttgart, Beschluss vom 26.06.2019 - 20 W 27/18, juris Rn. 70). In der Praxis wird das CAPM weitestgehend akzeptiert und bei der Ermittlung des Kapitalisierungszinssatzes in der Unternehmensbewertung regelmäßig zugrunde gelegt (vgl. Zwirner/Zimny, BB 2019, 171 ff., 173; KölnKommSpruchG/Gayk, a.a.O., Anh. § 11, Rn. 37; Koch, AktG, 17. Aufl., § 305 Rn. 26; MünchKommAktG/van Rossum, a.a.O., § 305 Rn. 152, 154). Die Marktrisikoprämie ergibt sich dabei residual aus der (am Kapitalmarkt beobachtbaren) Gesamtrendite abzüglich des (beobachtbaren) risikolosen Basiszinssatzes. Da es kein Anlageinstrument gibt, aus dessen Basis sich analog zu Staatsanleihen eine unmittelbare Schätzung der Gesamtrendite ableiten ließe, ist eine Schätzung indirekt vorzunehmen, für die mehrere konzeptionelle Ansätze zur Verfügung stehen. Der FAUB, der einen pluralistischen Ansatz verfolgt und beispielsweise unterschiedliche vergangenheitsorientierte Ansätze (unterschiedliche Zeiträume, unterschiedliche Referenzanlagen, unterschiedliche Mittelwertbildung), unterschiedliche zukunftsorientierte Ansätze sowie nationale und internationale Ansätze betrachtet (vgl. dazu ausführlich Castedello/Jonas/Schieszl/Lenckner, WPg 2018, 806 ff., 810 ff.), hat dazu 2009 eine Bandbreitenempfehlung bezüglich der zu verwendenden Marktrisikoprämie abgegeben, die für einen Bewertungsstichtag nach der Einführung der Veräußerungsgewinnbesteuerung zum 01.01.2009 von 4,5 % bis 5,5 % vor persönlichen Steuern bzw. von 4 % bis 5 % nach persönlichen Steuern reicht (FN-IDW 2009, 696 (697)). Für die gerichtliche Schätzung sind grundsätzlich all diejenigen Werte ohne weiteres akzeptabel, die innerhalb der Bandbreite der bezogen auf den Bewertungszeitpunkt in einschlägigen betriebswirtschaftlichen Untersuchungen wie auch in der Bewertungspraxis herkömmlich anzutreffenden, mithin anerkannten und gebräuchlichen Werte für Marktrisikoprämien liegen, insbesondere solche Werte, die sich innerhalb der Spanne in Verlautbarungen des IDW empfohlener Marktrisikoprämien halten (Steinle/Liebert/Katzenstein, MünchHdB GesR VII, 6. Aufl., § 34 Rn. 145 mit umfangr. Nachw. zur Rspr.). Die Empfehlungen des IDW zur Bestimmung der Marktrisikoprämie stellen zwar keine Rechtsnormen dar, sie gelten aber als - wenn auch nicht unbestrittene, so doch anerkannte - Expertenauffassungen (st. Rspr., vgl. nur Senat, Beschluss vom 28.11.2022 - I-26 W 4/21 [AktE], juris Rn. 155 m.w.N.). Sowohl die Frage, welche Mittelwertbildung bei der Ableitung der Marktrisikoprämie verwendet werden sollte, als auch die konkrete Höhe der Marktrisikoprämie ist innerhalb der Wirtschaftswissenschaften sehr umstritten. Eine allgemein anerkannte Höhe hat sich bislang nicht herausgebildet; eine empirisch genaue Festlegung ist nach dem aktuellen Stand der Wirtschaftswissenschaften nicht möglich (vgl. ausführlich bereits Senat, Beschluss vom 04.07.2012 - I-26 W 8/10 [AktE], juris Rn. 52 m.w.N.; ebenso BGH, Kartellsenat, Beschluss vom 27.04.2022 - EnVR 48/18, Rn. 14; vom 03.03.2020 - EnVR 26/18, Rn. 33 „EK-Zinssatz III“; vom 09.07.2019 – EnVR 52/18, Rn. 37 „EK-Zinssatz II“; vom 27.01.2015, EnVR 37/13, juris Tz. 29 ff. „ONTRAS Gastransport GmbH“). Solange die wirtschaftswissenschaftliche Diskussion andauert, kann die Marktrisikoprämie stets nur eine mit Zweifeln behaftete Schätzung sein (Senat, Beschluss vom 28.11. 2022, a.a.O.; so auch OLG Karlsruhe, Beschluss vom 18.05.2016 - 12a W 2/15, juris Rn. 68; OLG München, Beschluss vom 26.06.2018 - 31 Wx 382/15, juris Rn. 97; OLG Stuttgart, Beschluss vom 20.08.2018 – 20 W 1/13, juris Rn. 97). Aus den oben genannten Entscheidungen des Kartellsenats des Bundesgerichtshofs zum Energiewirtschaftsrecht (z.B. Beschluss vom 03.03.2020 - EnVR 34/18; vom 09.07.2019 - EnVR 41/18), in denen der BGH eine von der Bundesnetzagentur zugrunde gelegte Marktrisikoprämie von 3,8 % gebilligt hat, folgt entgegen der Auffassung der Antragstellerin zu 50) nichts anderes. Unabhängig von der Frage der Übertragbarkeit dieser Entscheidungen, die die gerichtliche Überprüfung des von der Regulierungsbehörde gewählten Zuschlags nach § 7 Abs. 4, 5 Strom-/GasNEV betreffen, hat der Bundesgerichtshof vor dem Hintergrund der eingeschränkten gerichtlichen Kontrolldichte regulierungsbehördlicher Entscheidungen lediglich ausgeführt, dass es sich bei den Empfehlungen des FAUB um eine alternativ in Betracht kommende Berechnungsmethode handele, die dem von der Bundesnetzagentur gewählten Ansatz nicht klar überlegen sei (BGH, Beschluss vom 09.07.2019, juris Rn. 55 f.; so auch Senat, Beschluss vom 13.09.2021 - I-26 W 1/19 [AktE], Rn. 63; OLG Frankfurt, Beschluss vom 08.09.2020 – 21 W 121/15, juris Rn. 132; OLG München, Beschluss vom 03.09.2019 – 31 Wx 358/16, juris Rn. 111;). Schließlich führt die Beanstandung der Antragstellerin zu 50), der Sachverständige habe in methodisch unzulässiger Weise zulasten der Minderheitsaktionäre eine „nationale Marktrisikoprämie“ – gemeint ist die Herleitung der Marktrisikoprämie anhand nationaler Datensätze – mit der Verwendung internationaler Indices zur Bestimmung des Betafaktors verbunden, zu keinem anderen Ergebnis. Ungeachtet der Frage, unter welchen Voraussetzungen zur Herleitung der Marktrisikoprämie und des Betafaktors auf nationale oder internationale Indices abgestellt werden sollte (vgl. hierzu Fleischer/Hüttemann/Franken/Schulte, Rechtshandbuch Unternehmensbewertung, 2. Aufl., Rn. 6.58 f., 6.106 ff.; Bürgers/Körber/Lieder/Ruiz de Vargas, a.a.O., Anhang zu § 305, Rn. 42, 46; WPH Edition, Bewertung und Transaktionsberatung, Düsseldorf 2018, S. 128 f., Rn. 359), weist die Antragsgegnerin für den vorliegenden Fall zu Recht darauf hin, dass der Sachverständige bei seiner Ableitung des Betafaktors auch nationale Indices betrachtet hat. So hat er zunächst nachvollzogen, dass die Bewertungsgutachterin den originären Betafaktor auf der Basis des lokalen C-Dax mit durchschnittlich 0,88 ermittelt hat, und die sachverständige Prüferin einen Durchschnitt aus lokalen Indices und dem MSCI World von 0,89 angesetzt hat. Der Sachverständige selbst hat den originären Betafaktor anhand des MSCI All Country World mit 1,16 ermittelt (Gutachten S. 169). Er hat das Ergebnis des eigenen Betafaktors der U. anhand von Vergleichsunternehmen weiter gewürdigt. Auch bei der Beurteilung dieser Peer Group hat er zu Vergleichszwecken lokale Indices herangezogen (Gutachten S. 173, 179), um schließlich zu dem Ergebnis zu kommen, dass er in der Gesamtschau der analysierten Betafaktoren den von der Bewertungsgutachterin angesetzten unternehmenseigenen Betafaktor von 0,85 insgesamt für plausibel hält (Gutachten S. 180). Mithin hat der vom Sachverständigen für maßgeblich erachtete internationale Index nicht einmal zu einer – den Antragstellern nachteiligen – Anhebung des von der Bewertungsgutachterin auf der Basis lokaler Indices ermittelten Betafaktors geführt, sondern im Ergebnis blieb es bei dem von der Bewertungsgutachterin auf der Grundlage eines nationalen Index hergeleiteten Betafaktor. (bb) Den Betafaktor hat der Sachverständige – wie bereits unter (aa) ausgeführt – mit 0,85 nachvollziehbar für plausibel gehalten. Soweit die Antragsteller zu 2) bis 5) in diesem Zusammenhang betonen, dass im vorliegenden Fall der originäre Betafaktor der U. aussagekräftig sei, befinden sie sich damit im Einklang mit der Einschätzung der Bewertungsgutachterin und dem Sachverständigen. Die Bewertungsgutachterin hat den originären Betafaktor aufgrund des ausreichenden Handelsvolumens der Aktie der U. für belastbar angesehen und lediglich zu Plausibilisierungszwecken die Betafaktoren für Vergleichsunternehmen erhoben (BWG S. 52). Dem hat sich der Sachverständige – nach eigener Analyse (siehe schon unter (aa)) – angeschlossen. (cc) Es bestehen keine Bedenken gegen den Wachstumsabschlag, den das Landgericht für die Phase der ewigen Rente dem Sachverständigen folgend mit 1 % angesetzt hat. In diesem Zusammenhang ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Wachstumsabschlag das nachhaltige Wachstum in der Phase der ewigen Rente ausdrückt, das - anders als in der Detailplanungsphase - nicht bereits bei der Prognose der finanziellen Überschüsse erfasst ist (OLG München, Beschluss vom 03.12.2020 – 31 Wx 330/16, Rn. 106-108; OLG Frankfurt, Beschluss vom 17.06.2010 - 5 W 39/09, Rn. 54/55; OLG Stuttgart, Beschluss vom 05.06.2013 – 20 W 6/10, Rn. 222 ff./230 f.). Das künftige Wachstum ergibt sich grundsätzlich aus den Thesaurierungen und deren Wiederanlage, sowie organisch aus Preis-, Mengen- und Struktureffekten. In den Planjahren sind diese Wachstumspotentiale einschließlich des inflationsbedingten Wachstums in der Unternehmensplanung und somit in den finanziellen Überschüssen als nominale Größen abgebildet. Ein Wachstumsabschlag ist insofern nicht erforderlich. Im Rahmen der ewigen Rente scheidet eine Berücksichtigung des thesaurierungsbedingten Wachstums hingegen aus, da die thesaurierten Überschüsse fiktiv unmittelbar zugerechnet werden. Als im Wachstumsabschlag ausgewiesenes Wachstumspotential verbleibt damit nur die branchenübliche Preissteigerung. Vor diesem Hintergrund überzeugt der Einwand, das langfristige durchschnittliche Wachstum aller Unternehmen (verstanden als Wachstumsabschlag) müsse in etwa der langfristigen Inflationsrate entsprechen, liege aber tatsächlich in sämtlichen Spruchverfahren immer deutlich darunter, nicht. Auch die Schlussfolgerung, wenn sämtliche Unternehmen tatsächlich nicht in der Lage wären, allgemeine Preissteigerungen an ihre jeweiligen Kunden weiterzugeben, gäbe es naturgemäß keine Preissteigerungen und damit keine Inflation, ist somit nicht zutreffend. Der unterhalb der Inflationsrate liegende Wachstumsabschlag bringt lediglich zum Ausdruck, dass vorhandene Preissteigerungen nicht 1:1 auf die Endverbraucher abgewälzt werden können, nicht aber, dass das Wachstumspotential insgesamt hinter der zu erwartenden Inflation zurückbleiben und das Unternehmen damit realiter schrumpfen würde. Vor diesem Hintergrund hat der Sachverständige überzeugend einen Wachstumsabschlag von 1 % für die Zeit nach der von ihm eingefügten Grobplanungsphase angesetzt. Dabei hat er die Einschätzung der Bewertungsgutachterin insofern geteilt, als insbesondere der im Markt für Consumer Electronics herrschende Preisdruck die Überwälzbarkeit allgemeiner Preissteigerungen erschwere. Hinsichtlich der Höhe des für die U. nachhaltig erwarteten nominalen Wachstums ist er jedoch von einer Größenordnung von 1 % ausgegangen, während die Bewertungsgutachterin eine Wachstumsrate von 1,25 % erwartete (Gutachten S. 147). Zur Frage der Herleitung des Wachstumsabschlags ist der Sachverständige außerdem intensiv in seiner mündlichen Anhörung beim Landgericht befragt worden (Bl. 2016 ff. GA). Er hat insbesondere zu der von der Antragstellerin zu 50) auch im Beschwerdeverfahren geforderten quantitativen Analyse der unternehmensspezifischen kostenseitigen Preissteigerungen angegeben, dass er eine solche Analyse nicht vorgenommen habe, zumal es in der Vergangenheit der U. gerade keine Preissteigerungen gegeben habe, sondern die Produkte durchweg günstiger geworden seien. Eine Analyse der Preisnachlässe sei für die Phase des eingeschwungenen Zustands der U. jedoch nicht relevant, da für diese Phase wieder von Preissteigerungen ausgegangen werden müsse. Jenseits einer mathematischen Herleitung des Wachstumsabschlags sei bei der U. ein gewisses Ausfallrisiko wie auch eine Überrendite, bei der nicht klar gewesen sei, dass bei Nachfolgegeschäftsmodellen exakt diese Rendite wieder erzielt können werde, zu berücksichtigen gewesen. cc) Schließlich greifen die Rügen der Antragstellerin zu 50) zur Ermittlung des nicht betriebsnotwendigen Vermögens als weiterer Teil des Unternehmenswerts nicht durch (aa). Eine erneute Anhörung des Sachverständigen zu dieser Frage ist nicht erforderlich (bb). (aa) Nach IDW S. 1 2008 (Rz. 59) gehören zum nicht betriebsnotwendigen Vermögen solche Vermögensteile, die frei veräußert werden können, ohne dass davon die eigentliche Unternehmensaufgabe berührt wird (funktionales Abgrenzungskriterium). Die Bewertungsgutachterin hatte die nicht betriebsnotwendige Liquidität als Teil des nicht betriebsnotwendigen Vermögens noch mit 50 Mio. € angesetzt. Dabei hatte sie berücksichtigt, dass geplante Ausschüttungen intern finanzierbar bleiben müssen und dass eine angemessene Liquiditätsreserve zum Betrieb des operativen Geschäfts zur Verfügung steht (BWG S. 58). Der Sachverständige hat unter Verwendung der ihm zur Verfügung gestellten täglichen Barbestände für den Zeitraum 01.01.2009 bis 31.12.2010 eine eigene Analyse der nicht betriebsnotwendigen Liquidität vorgenommen. Hierzu hat er einen Vergleich der jeweiligen Liquiditätsbestände zu Beginn des Jahres mit dem jeweiligen Jahrestiefststand vorgenommen. Die jeweilige Differenz hat den notwendigen Liquiditätsbedarf des jeweiligen Jahres approximiert (Gutachten S. 186). Es ergab sich für 2009 ein notwendiger Liquiditätsbedarf von 40 Mio. € und für 2010 aufgrund eines deutlich gesteigerten Umsatzvolumens ein solcher von 124 Mio. €. Im Rahmen seiner Abschätzung hat der Sachverständige für das erste Planjahr 2011 einen Liquiditätsbedarf von 40 Mio € veranschlagt, da das Umsatzvolumen dieses Jahres der Größenordnung des Geschäftsjahrs 2009 entsprach. Er hat für die folgenden Jahre berücksichtigt, dass die Umsatzerlöse bis zum Geschäftsjahr 2015/2016 sich einem Niveau von rd. 1.700 Mio. €, und damit dem Umsatzvolumen des Jahres 2010, nähern, so dass langfristig ein erhöhter Bedarf an liquiden Mitteln erforderlich sein wird (vgl. die ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen vom 09.02.2018, S. 3/4 = Bl. 2043 f. GA). Im Ergebnis hat er die nicht betriebsnotwenige Liquidität auf 80 Mio. € geschätzt, die unter dem Wert für 2010 (siehe oben) liegt. Die hiergegen gerichteten Einwände der Antragstellerin zu 50) überzeugen den Senat nicht. Selbst wenn der Sachverständige zur Ermittlung der betriebsnotwendigen Liquidität für 2009 und 2010 ausschließlich den Verlauf der Bankguthaben betrachtet haben sollte ohne etwaige Minderungen durch Umschichtungen des freien Kapitals in nicht betriebsnotwendige Finanzanlagen oder Eigenkapitalminderungen durch Aktienrückkäufe als nicht betriebsnotwendig auszuscheiden, deutet nichts darauf hin, dass diese Bewegungen einen Umfang annahmen, der die Schätzung des Sachverständigen nachhaltig zu Lasten der Minderheitsaktionäre beeinträchtigen könnte. Die Antragstellerin zu 50) bezieht sich für das Jahr 2010 insbesondere auf Transfer von freiem Kapital zu Anlagen in Schuldscheindarlehen in Höhe von 20 Mio. € sowie in Wertpapiere in Höhe von 10 Mio. € (Anlage AS 17 zum Schriftsatz der Beklagten zu 50) vom 24.10.2018, S. 19 = Bl. 2100 R GA). Indessen ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass der Sachverständige im Rahmen der Ableitung der betriebsnotwendigen Liquidität für 2010 bereits einen Posten über 30 Mio. € als zusätzliche nicht betriebsnotwendige Liquidität in Ansatz gebracht hat, so dass sich eine betriebsnotwendige Liquidität von rund 73,6 Mio. € ergab (Gutachten S. 187 und Tabelle Gutachten S. 136). Hinsichtlich der darüber hinaus beanstandeten Ausschüttungen an die Aktionäre für 2008 über rd. 6,9 Mio. € und für 2009 über 8,9 Mio. € wendet die Antragsgegnerin zu Recht ein, dass die U. die entsprechende Liquidität benötigte, um die Auszahlungen vorzunehmen, so dass sie bei der Bestimmung der betriebsnotwendigen Liquidität nicht außer Betracht bleiben können. Der weitere Betrag von rd. 4,2 Mio. € für Aktienrückkäufe der U. im Jahr 2009 fällt bei der Betrachtung einer Liquidität von 174 Mio. € zu Beginn des Jahres 2009 und von 134 Mio. € zum Ende des Jahres (vgl. die ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen vom 09.02.2018, S. 3 = Bl. 2043 GA) nicht entscheidend ins Gewicht. Weitere von der Größenordnung her relevante Posten, die das Bild der betriebsnotwendigen Liquidität beeinträchtigen könnten, sind nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich. Soweit die Antragstellerin zu 50) des Weiteren meint, der Sachverständige hätte bei der Ermittlung der quantitativen betriebsnotwendigen Liquidität die der U. zur Verfügung stehende Kontokorrentkreditlinie von 25 Mio. € im Hinblick darauf, dass bei der U. Liquiditätsbelastungen nur jeweils zum Ende eines Jahres auftreten, berücksichtigen müssen, kann der Senat auch diesem Einwand nicht folgen. Die quantitative Ermittlung der betriebsnotwendigen Liquidität für die Jahre 2009 und 2010 schuf zwar die Grundlage für die Abschätzung der nicht betriebsnotwendigen Liquidität. Gleichwohl genügte es zur Überzeugung des Senats, dass der Sachverständige die Kontokorrentkreditlinie – wie er mehrmals betont hat (Gutachten S. 187; Anhörung des Sachverständigen vor dem Landgericht, Bl. 2025 GA; ergänzende Stellungnahme S. 4 = Bl. 2044 GA) – in seine perspektivischen Überlegungen einbezogen hat. (bb) Einer erneuten Anhörung des Sachverständigen gem. §§ 17 Abs. 1 SpruchG, 30 FamFG, 398, 402 ZPO oder der Einholung einer weiteren ergänzenden Stellungnahme zur Frage der Bestimmung des nicht betriebsnotwendigen Vermögens bedarf es nicht. Allerdings ist der Antragstellerin zu 50) zuzugeben, dass es nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 10.05.2005 – VI ZR 245/04, juris Rn. 3; zum Spruchverfahren BVerfG, Beschluss vom 03.02.1998 – 1 BvR 909/94, NJW 1998, 2273) für die Frage, ob die Ladung eines Sachverständigen zur mündlichen Erläuterung des von ihm erstatteten Gutachtens geboten ist, nicht darauf ankommt, ob das Gericht noch Erläuterungsbedarf sieht oder ob gar zu erwarten ist, dass der Gutachter seine Auffassung ändert. Vielmehr hat die Partei zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs nach §§ 397, 402 ZPO einen Anspruch darauf, dass sie dem Sachverständigen die Fragen, die sie zur Aufklärung der Sache für erforderlich hält, zur mündlichen Beantwortung vorlegen kann. Dieses Antragsrecht besteht unabhängig von § 411 Abs. 3 ZPO. Hat das Landgericht einem rechtzeitig gestellten Antrag auf Ladung eines Sachverständigen zur mündlichen Erläuterung seines schriftlichen Gutachtens nicht entsprochen, so muss das Gericht dem im zweiten Rechtszug wiederholten Antrag stattgeben. Ein Verstoß gegen dieses Recht bedeutet verfassungsrechtlich eine Verletzung des grundrechtsgleichen Rechts auf rechtliches Gehör, Art. 103 Abs. 1 GG, wobei die mündliche Anhörung des Sachverständigen die nächstliegende, nicht aber die einzig mögliche Behandlung eines derartigen Antrags ist (BVerfG, Beschluss vom 17.01.2012 – 1 BvR 2728/10). Indessen wird die hier vorliegende Verfahrenssituation des Antrags auf Durchführung einer erneuten Anhörung des Sachverständigen, nachdem er bereits angehört worden war, von §§ 397, 402 ZPO und der darauf beruhenden Rechtsprechung nicht erfasst. Die Anordnung einer wiederholten Anhörung eines Sachverständigen liegt gem. §§ 402, 398 Abs. 1 ZPO im Ermessen des Gerichts. Das Landgericht hat den Sachverständigen am 10.01.2018 umfänglich angehört. Dabei ist er auch zur Frage der Ermittlung der nicht betriebsnotwendigen Liquidität befragt worden (Bl. 2025 GA). Der Umstand, dass er die Frage, wie er die Erhöhung der nicht betriebsnotwendigen Liquidität um etwa 30 % im Einzelnen hergeleitet hat, spontan nicht beantworten konnte, sondern nach der Anhörung hierzu eine ergänzende schriftliche Stellungnahme eingereicht hat, ändert nichts daran, dass eine weitere Anhörung nicht als erstmalige Anhörung des Sachverständigen zu qualifizieren wäre. Sofern sich bei der mündlichen Erörterung des Sachverständigen – wie hier – die Notwendigkeit ergänzender Ausführungen bzw. Berechnungen ergibt, die insbesondere mit Blick auf die Komplexität von unternehmensbewertungsrechtlichen Fragestellungen und dem damit verbundenen Aufwand nicht unmittelbar in der Verhandlung erfolgen können, können diese grundsätzlich auch im Nachgang hierzu schriftlich erfolgen. Eine erneute mündliche Verhandlung mit einer weiteren Anhörung des Sachverständigen ist nicht zwingend erforderlich; vielmehr kommt es entscheidend darauf an, ob nach der ergänzenden Stellungnahme weiterer Aufklärungsbedarf besteht, dem durch erneute Anhörung oder wiederholte schriftliche Stellungnahme nachzugehen ist (vgl. nur KölnKommSpruchG/Dorn, § 8 Rn. 7). Im Hinblick auf die Ausführungen unter (aa) zu den Einwendungen der Antragstellerin zu 50) betreffend die Ermittlung der betriebsnotwendigen Liquidität der U. besteht weder Anlass für eine weitere Anhörung des Sachverständigen noch für die Einholung einer weiteren gerichtlichen Stellungnahme. b) Bei dieser Sachlage lässt sich nicht feststellen, dass die im Strukturvertrag angebotene Abfindung von 13 € je Aktie unangemessen und sie daher im Wege der gerichtlichen Bestimmung zu erhöhen ist. Die vom Sachverständigen nach dem Ertragswertverfahren ermittelte Kompensation beträgt 13,29 € und übersteigt das Angebot nur um rd. 2,2 %. Auf die weitere Frage, ob der Sachverständige zu Recht bei der Bewertung die Besteuerung inflationsbedingter Kursgewinne in der ewigen Rente nicht vorgesehen hat – a. A. waren die Bewertungsgutachterin und die sachverständige Prüferin –, was zu einer Werterhöhung um 0,27 € je Anteil führte, kommt es daher nicht weiter an. Nicht jede Abweichung von demjenigen Wert, der dem Angebot zugrunde liegt, kann dazu führen, dass die angebotene Kompensation schon als unangemessen anzusehen ist. Unangemessen ist sie vielmehr nur dann, wenn sie mehr als nur geringfügig von dem ursprünglich ermittelten Wert der Aktie abweicht (Senat, Beschluss vom 27.06.2022 - I-26 W 13/18 [AktE], Rn. 134 ff.; BayObLG, Beschluss vom 18.05.2022 – 101 ZBR 97/20, juris Rn. 133 ff.; OLG München, Beschluss vom 30.07.2018 – 31 Wx 122/16, juris Rn. 64; OLG Frankfurt, Beschluss vom 5.12.2013 – 21 W 36/12 , juris Rn. 134 ff.; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 15.11.2012 – 12 W 66/06 , juris Rn. 36; OLG Stuttgart, Beschluss vom 19.01.2011 – 20 W 3/09 , juris Rn. 255 f.; OLG Celle, Beschluss vom 19.04.2007 – 9 W 53/06 , juris Rn. 35 ; Ruiz de Vargas a.a.O. Anh. zu § 305 Rn. 18/18a; Koch, a.a.O., § 305 Rn. 58; Hölters/Weber/Deilmann, AktG, 4. Aufl., § 305 Rn. 79; MünchKomm/van Rossum, a.a.O., § 305, Rn. 223 f.). Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass es nicht möglich ist, einen mathematisch exakten oder "wahren" Unternehmenswert zum Stichtag zu ermitteln und dies auch verfassungsrechtlich nicht geboten ist. Wird ein Unternehmen oder eine Unternehmensbeteiligung - wie hier - nach dem künftigen finanziellen Ertrag für den Eigner des Unternehmens oder der Beteiligung bewertet, muss sich die Bewertung notwendigerweise auf unsichere Prognosen über künftige Entwicklungen stützen und auch im Rahmen der Abzinsung weitere ergebnisrelevante prognostische Annahmen treffen, so dass schon bei einzelnen Parametern der Unternehmensbewertung eine Bandbreite von Annahmen und Werten plausibel und damit vertretbar ist. Daher kann der Unternehmenswert mit Blick auf diese Zukunftsorientiertheit und die damit verbundene Ungenauigkeit vom Gericht nur geschätzt werden, so dass auch insoweit eine Bandbreite von Werten angemessen sein muss. Indessen besteht keine feste "Bagatellgrenze", bis zu der eine Abweichung noch als geringfügig anzusehen ist und sie schon von daher eine gerichtliche Korrektur der festgesetzten Kompensation nicht erfordert. Nur Abweichungen von 1 % bis maximal 2 % werden ohne weiteres toleriert ( OLG Frankfurt, Beschluss vom 26.01.2015 – 21 W 26/13 , juris Rn. 81 ff.; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 15.11.2012, AG 2013, 353, Rn. 35 f.; OLG Stuttgart, Beschluss vom 14.09.2011 – 20 W 7/08 , juris Rn. 272). Als geringfügig kann aber auch eine darüber liegende Abweichung angesehen werden, wenn sie unter 5 % liegt, sofern die einzelfallbezogene Abwägung der Gesamtumstände im Rahmen der Angemessenheitsprüfung dem nicht entgegensteht (Senat, a.a.O.; OLG Frankfurt, Beschluss vom 26.01.2015 – 21 W 26/13, a.a.O.; OLG Stuttgart, Beschluss vom 19.01.2011 – 20 W 3/09 , juris Rn. 257; OLG Celle, a.a.O.). Entgegen der Ansicht einiger beschwerdeführender Antragsteller kommt es für die Prüfung der Erheblichkeit der Abweichung nicht auf den von der Bewertungsgutachterin nach dem Ertragswertverfahren ermittelten Wert von 11,67 € je Aktie oder den für die Zeit vor der Bekanntmachung der Strukturmaßnahme mitgeteilten Börsenwert von 12,31 € je Aktie an. Entscheidend ist allein der im Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag festgelegte Betrag von 13 € (vgl. Senat, Beschluss vom 27.06.2022 - I-26 W 13/18 [AktE], juris Rn. 134; BayObLG, a.a.O., juris Rn. 136; a.A. noch OLG München, a.a.O., Rn. 65 unter Verweis auf einen Grundsatz der Methodengleichheit). Auf den im Ertragswertverfahren von der Bewertungsgutachterin abgeleiteten Wert kann es schon deshalb nicht ankommen, weil dieser aufgrund des darüber liegenden Börsenwerts, der jedenfalls bei aussagekräftigem Börsenkurs die Untergrenze für die angemessene Abfindung bildet (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 27.04.1999 - 1 BvR 1613/94, juris Rn. 60 ff.; BGH, Beschluss vom 12.03.2001 - II ZB 15/00, juris Rn. 21), schon nicht den „wahren“ Wert der Beteiligung widerspiegelt. Aber auch auf den Börsenwert von 12,31 € ist für die Feststellung der Höhe der Abweichung nicht abzustellen. Denn Gegenstand des Verfahrens ist bereits nach dem Gesetzestext des § 305 Abs. 5 S. 2 AktG die in dem Strukturvertrag festgesetzte Abfindung (BayObLG, a.a.O.). Die geringfügige Abweichung von rd. 2,2 % rechtfertigt nach Auffassung des Senats keine Korrektur der im Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag festgesetzten Abfindung. Im Rahmen der bei der Angemessenheitsprüfung erforderlichen Gesamtbetrachtung hat der Senat insbesondere berücksichtigt, dass der Börsenkurs der Aktie nach den Feststellungen der Sachverständigen nicht nur im Drei-Monatszeitraum vor der Hauptversammlung mit 12,31 €, sondern auch im Fünf-Jahreszeitraum davor zumeist unterhalb der Abfindung von 13 € lag (Gutachten S. 200). Dabei fällt der Zeitraum vom 3. Quartal 2007 bis zum 1. Quartal 2008, in dem der Börsenkurs deutlich höher stieg, nach Ansicht des Senats angesichts der zeitlichen Ferne zum Stichtag nicht wesentlich ins Gewicht. Soweit einige beschwerdeführende Antragsteller höhere Börsenkurse mitteilen, ist schon nicht vorgetragen, ob es sich um Börsenkurse vor der Bekanntgabe der Strukturmaßnahme gehandelt haben soll. 2. Gegen die Angemessenheit der mit 0,82 € festgesetzten Ausgleichszahlung, die auf der Berechnung durch die Bewertungsgutachterin (BWG S. 67 ff.) beruht, bestehen keine Bedenken. Aus denselben Gründen wie unter 1. b) diskutiert ist auch die Ausgleichszahlung von 0,82 € wegen einer unwesentlichen Abweichung zu dem vom Sachverständigen ermittelten Betrag von 0,84 € nicht anzuheben. III. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist nicht veranlasst. Nicht nur hat in der ersten Instanz am 10.01.2018 eine umfangreiche Anhörung des Sachverständigen stattgefunden, auch beruht die Entscheidung des Senats im Wesentlichen auf der Würdigung (bewertungs)rechtlicher Fragestellungen und Sachverhalte, die bereits erstinstanzlich zwischen den Verfahrensbeteiligten ausführlich thematisiert wurden. Zur Frage einer erneuten Anhörung des Sachverständigen im Rahmen der Ermittlung des nicht betriebsnotwendigen Vermögens vgl. bereits die Ausführungen unter I. 1. a) cc) (bb). Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 15 SpruchG. Die im Beschwerdeverfahren entstandenen Gerichtskosten einschließlich der Vergütung der gemeinsamen Vertreterin hat die Antragsgegnerin zu tragen (§ 15 Abs. 1 SpruchG). Sie ganz oder teilweise aus Billigkeitsgründen den beschwerdeführenden Antragstellern aufzuerlegen, ist nicht veranlasst. Gleichzeitig entspricht es angesichts des Verfahrensausgangs nicht der Billigkeit, dass die Antragsgegnerin die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller im Beschwerdeverfahren trägt (§ 15 Abs. 2 SpruchG), weil deren Rechtsmittel erfolglos geblieben sind. Die Festsetzung des Geschäftswertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 74 Abs. 1 S. 1 GNotKG. Die Vertreterin der außenstehenden Aktionäre kann gemäß § 6 Abs. 2 SpruchG von der Antragsgegnerin in entsprechender Anwendung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes den Ersatz ihrer Auslagen und eine Vergütung für ihre Tätigkeit verlangen. Der Geschäftswert gilt nach § 6 Abs. 2 Satz 3 SpruchG auch für die Bemessung ihrer Vergütung. Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 70 Abs. 2 FamFG nicht vorliegen. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Auf die von der Auffassung des Senats zum Anknüpfungspunkt für die Prüfung der „Bagatellgrenze“ abweichende Auffassung des Oberlandesgerichts München (OLG München, Beschluss vom 30.07.2018 – 31 Wx 122/16, juris Rn. 65) kommt es nicht mehr an, da das Bayerische Oberste Landesgericht zwischenzeitlich für Spruchverfahren zuständig geworden ist und die Auffassung des Senats teilt (BayObLG, Beschluss vom 18.05.2022 – 101 ZBR 97/20, juris Rn. 136).