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Beschluss

9 W 1/17

OLG Zweibrücken 9. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:POLGZWE:2020:0702.9W1.17.00
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Leitsätze
1. Werden im Spruchverfahren von mehreren ausgeschiedenen Aktionären Beschwerden gegen die Entscheidung des Gerichts eingelegt, wird der gemäß § 61 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 17 Abs. 1 SpruchG erforderliche Beschwerdewert von über 600 EUR erreicht, wenn die die Beschwer der einzelnen Beschwerdeführer in der Summe den Betrag von 600 EUR ergibt, sofern die Beschwerdeführer das identische Rechtsschutzziel anstreben (Anschluss BGH, 18. September 2018, II ZB 15/17, BGHZ 219, 348).(Rn.43) 2. Dem Gericht obliegt im Spruchverfahren keine umfassende Neubewertung des Unternehmens und der Abfindung unter Hinzuziehung eines gerichtlichen Sachverständigen. Vielmehr kann das von dem (gerichtlich bestellten) sachverständigen Prüfer akzeptierte Bewertungsgutachten dann eine geeignete Grundlage für die gerichtliche Schätzung des Unternehmenswerts bieten, wenn es auf im Hinblick auf das Bewertungsziel sachgerechten sowie in der Wirtschaftswissenschaft anerkannten, also nicht nur vereinzelt vertretenen und in der Praxis gebräuchlichen Methoden beruht und diese fachgerecht und methodensauber umsetzt (Anschluss BGH, 12. Januar 2016, II ZB 25/14, BGHZ 208, 265).(Rn.46) (Rn.55) 3. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts im Spruchverfahren, eine im Unternehmenswertgutachten zulässigerweise und fachgerecht angewandte und damit - aus Sicht der Betriebswissenschaft - vertretbare Methode, durch eine andere, ebenfalls nur vertretbare zu ersetzen. Ebenso ist es nicht seine Aufgabe, wirtschaftswissenschaftlich umstrittene Fragen der Unternehmensbewertung zu klären oder hierzu auch nur einen Beitrag zu leisten.(Rn.55)
Tenor
1. Es wird festgestellt, dass der gemeinsame Vertreter seine Anschlussbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Koblenz vom 1. Juni 2016 zurückgenommen hat. 2. Die Beschwerden der Beschwerdeführer zu 1 bis 7 gegen den vorgenannten Beschluss werden zurückgewiesen. 3. Die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der Vergütung des gemeinsamen Vertreters trägt die Beschwerdegegnerin; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. 4. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 200.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Werden im Spruchverfahren von mehreren ausgeschiedenen Aktionären Beschwerden gegen die Entscheidung des Gerichts eingelegt, wird der gemäß § 61 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 17 Abs. 1 SpruchG erforderliche Beschwerdewert von über 600 EUR erreicht, wenn die die Beschwer der einzelnen Beschwerdeführer in der Summe den Betrag von 600 EUR ergibt, sofern die Beschwerdeführer das identische Rechtsschutzziel anstreben (Anschluss BGH, 18. September 2018, II ZB 15/17, BGHZ 219, 348).(Rn.43) 2. Dem Gericht obliegt im Spruchverfahren keine umfassende Neubewertung des Unternehmens und der Abfindung unter Hinzuziehung eines gerichtlichen Sachverständigen. Vielmehr kann das von dem (gerichtlich bestellten) sachverständigen Prüfer akzeptierte Bewertungsgutachten dann eine geeignete Grundlage für die gerichtliche Schätzung des Unternehmenswerts bieten, wenn es auf im Hinblick auf das Bewertungsziel sachgerechten sowie in der Wirtschaftswissenschaft anerkannten, also nicht nur vereinzelt vertretenen und in der Praxis gebräuchlichen Methoden beruht und diese fachgerecht und methodensauber umsetzt (Anschluss BGH, 12. Januar 2016, II ZB 25/14, BGHZ 208, 265).(Rn.46) (Rn.55) 3. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts im Spruchverfahren, eine im Unternehmenswertgutachten zulässigerweise und fachgerecht angewandte und damit - aus Sicht der Betriebswissenschaft - vertretbare Methode, durch eine andere, ebenfalls nur vertretbare zu ersetzen. Ebenso ist es nicht seine Aufgabe, wirtschaftswissenschaftlich umstrittene Fragen der Unternehmensbewertung zu klären oder hierzu auch nur einen Beitrag zu leisten.(Rn.55) 1. Es wird festgestellt, dass der gemeinsame Vertreter seine Anschlussbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Koblenz vom 1. Juni 2016 zurückgenommen hat. 2. Die Beschwerden der Beschwerdeführer zu 1 bis 7 gegen den vorgenannten Beschluss werden zurückgewiesen. 3. Die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der Vergütung des gemeinsamen Vertreters trägt die Beschwerdegegnerin; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. 4. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 200.000 € festgesetzt. I. Die Beteiligten streiten im gerichtlichen Spruchverfahren über die Angemessenheit der wegen des Ausscheidens der Minderheitsaktionäre aus der Bausparkasse … (im Folgenden: … oder betroffenes Unternehmen) infolge der Übertragung ihrer Aktien an die Antrags- und Beschwerdegegnerin als Hauptaktionärin (sog. Squeeze-Out gemäß § 327a Abs. 1 Satz 1 AktG) zu zahlenden Barabfindung. 1. Die Beschwerdeführer waren – wie die übrigen in erster Instanz beteiligten bzw. vom gemeinsamen Vertreter der außenstehenden Aktionäre vertretenen Anteilseigner – Minderheitsaktionäre der …. Die Anzahl der jeweils bis zum Ausschluss gehaltenen Aktien ergibt sich aus dem im Rubrum aufgenommenen Klammerzusatz. Satzungsgemäßer Gegenstand des betroffenen Unternehmens ist der Betrieb einer Bausparkasse. Zur Geschäftstätigkeit der bundesweit agierenden … gehören die Entgegennahme von Bauspareinlagen und die Gewährung von Bauspardarlehen, die Gewährung von Vor- und Zwischenfinanzierungen und sonstigen Baudarlehen sowie die Refinanzierung der Geschäftstätigkeiten über die Hereinnahme von Geldanlagen privater Kunden und die Geldaufnahme am Kapitalmarkt. Die ... unterhält Geldanlagen in Schuldverschreibungen und bei Kreditinstituten. Darüber hinaus bietet sie über ihre 100%ige Tochtergesellschaft … ein Hausbauprogramm und Immobilienvermittlung an und vermittelt Versicherungsprodukte der … Versicherungsgruppe. Das Grundkapital des betroffenen Unternehmens betrug zum Bewertungsstichtag (16. Mai 2012) 28.080.000,00 € und war in 540.000 auf den Namen lautende Stückaktien aufgeteilt. Nur zwischen dem 17. Juni 2008 und dem 18. März 2011 waren die Aktien der … in den Freiverkehrshandel an der Frankfurter Wertpapierbörde und den Börsen in Berlin und Stuttgart einbezogen; der Schlusskurs am 10. Februar 2011 in Frankfurt betrug 69,01 €. Die Antragsgegnerin hielt Anfang des Jahres 2012 244.086 Aktien = 45,20 % des Grundkapitals unmittelbar und weitere 280.000 Aktien = 51,85 % des Grundkapitals mittelbar über die …, an der sie zu 90 % beteiligt ist. Auf Betreiben der Antragsgegnerin, die eine vollständige Übertragung aller Aktien der Minderheitsaktionäre an sich anstrebte, bestimmte das Landgericht Koblenz mit Beschluss vom 6. März 2012 – Az. 1 HK O 37/12 AktG – die … (nachfolgend: … oder sachverständige Prüferin) gemäß § 327c Abs. 2 AktG zur sachverständigen Prüferin. Die ordentliche Hauptversammlung der … beschloss am 15. Mai 2012 die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Antragsgegnerin gegen Gewährung einer von ihr als Hauptaktionärin zu zahlenden Barabfindung in Höhe von 126,58 € je auf den Inhaber lautende Stückaktie. Dem Abfindungsbetrag zugrunde lag das unter dem 28. März 2012 erstattete Gutachten zur Unternehmensbewertung der … (nachfolgend: … oder Bewertungsgutachterin bzw. Bewertungsgutachten) sowie der von der sachverständigen Prüferin unter dem 30. März 2012 erstellte Bericht über die Prüfung der Angemessenheit der Barabfindung zum 16. Mai 2012 (Anlagenband AM 3). Nach dem im Wege des Ertragswertverfahrens ermittelten, von der sachverständigen Prüferin als plausibel bewerteten Einschätzung der Bewertungsgutachterin hatte das betroffene Unternehmen am Stichtag einen Wert von 68.352.000,00 €, was einem Anteil pro Aktie von 126,58 € entspricht. Der Übertragungsbeschluss wurde am 11. Juni 2012 im Handelsregister des Amtsgerichts … (HRB …) eingetragen und bekannt gemacht. 2. Die Bewertungsgutachterin legte ihrer Wertberechnung folgende Paramater zugrunde (Gutachten S. 32 ff) - Planungszeitraum der gesellschaftseigenen Gewinn- und Verlustprognose 2012 bis 2016 - Ausschüttungspotential unter Zugrundelegung der gesellschaftseigenen Planungsrechnung 2012 2013 2014 2015 2016 2017 ff 9,168 Mio € 4,116 Mio € 6,644 Mio € 6,297 Mio € 6,142 Mio € 4,839 Mio € abzüglich typisierter Einkommenssteuer auf diese Ausschüttungen und auf Wertbeitrag aus Thesaurierung (ab 2017) = zu kapitalisierende Beträge 2012 2013 2014 2015 2016 2017 ff 9,168 Mio € 3,031 Mio € 4,892 Mio € 4,636 Mio € 4,522 Mio € 3,813 Mio € - Kapitalisierungszinssatz E(R n.St i)): 6,12 % E(R n.St i) = (1- st) RF + ßi x MRP - st = Steuersatz des Investors (26,375 %) - RF = Basiszinssatz (2,5 % bzw. 1,84 % nach persönlichen Steuern) - ßi = Betafaktor der risikoäquivalenten Alternativanlage (0,95) - MRP = Marktrisikoprämie (4,5% nach persönlichen Steuern) - Wachstumsabschlag nachhaltig/ab 2017 1,00 % Sie ermittelte zunächst zum 31. Dezember 2011 einen Ertragswert von 77.832.000,00 € und zinste diesen zum 16. Mai 2012 mit 1,02 % auf 79.618.000,00 € auf. In Abzug gelangten Sonderwerte für Pensionsverpflichtungen (-11.167.000,00 €) und Immobilien (-99.000,00 €). Dies ergab den Unternehmenswert zum 16. Mai 2012 von 66.352.000,00 €. 3. Die Antragsteller im vorliegenden Spruchverfahren haben den in der Hauptversammlung beschlossenen Abfindungsbetrag aus diversen Gründen für untersetzt gehalten. Dieser sei nicht angemessen und müsse deutlich höher festgesetzt werden. Schon die von der Bewertungsgutachterin ermittelten Erträge seien nicht hinreichend plausibel, da eine Planungstreue der … nicht feststellbar sei. Die Planung sei angesichts der historischen Ergebnisse inkonsistent und zu pessimistisch. Die von der Bewertungsgutachterin vorgenommenen Anpassungen der Planungen des Vorstandes bewirke eine abzulehnende Minderung des Unternehmenswertes. Auch die sachverständige Prüferin habe die Planannahmen nicht eigenständig überprüft, sondern faktisch die Planungen des Vorstandes ungeprüft übernommen. Die Parameter bei der Kapitalisierung der Beträge seien zudem fehlerhaft und zum Nachteil der Minderheitsaktionäre angesetzt worden. Wegen der Einzelheiten der Beanstandungen wird auf die erstinstanzlich eingereichten Schriftsätze sowie die Sachdarstellung im angefochtenen Beschluss des Landgerichts verwiesen. Das Landgericht Koblenz hat auf die Einwände der Antragsteller zwei ergänzende schriftliche Stellungnahmen der sachverständigen Prüferin eingeholt (Bl. 1171 ff, 1286 ff. d. A.) und den bei dieser tätigen Wirtschaftsprüfer … in der mündlichen Verhandlung vom 8. September 2014 angehört; wegen des Ergebnisses der Anhörung wird sowohl auf das gerichtliche Protokoll (Bl. 1250 ff d.A.) als auch auf das absprachegemäß gefertigte Ergebnisprotokoll des Wirtschaftsprüfers … vom 8. Oktober 2014 (Bl. 1257 ff d. A.) verwiesen. Das Landgericht hat sodann mit Beschluss vom 1. Juni 2016 die Anträge insgesamt zurückgewiesen. Diese seien zwar zulässig, aber unbegründet. Es bestehe keine Veranlassung für eine Heraufsetzung des Barabfindungsbetrages, da keine Anhaltspunkte für eine unrichtige Ertragswertermittlung durch die Bewertungsgutachterin bzw. die sachverständige Prüferin bestünden. Der von ihnen ermittelte Unternehmenswert sei plausibel und zur gerichtlichen Schätzung des Verkehrswertes des Aktieneigentums entsprechend § 287 Abs. 2 ZPO geeignet, ohne dass es der beantragten Einholung weiterer Gutachten zum Unternehmenswert bedürfe. Auf die Entscheidungsgründe des Beschlusses vom 1. Juni 2016 (dort unter D. 1.-70.) wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen. 4. Diesen Beschluss greifen die Beschwerdeführer (in erster Instanz Antragsteller zu 1 – 3, 24, 25, 27 und 28) mit dem Ziel einer höheren Abfindung an. Die Beschwerdeführer zu 1-3, 4, 6, 7 sind der Ansicht, dass ein Beschwerdewert nicht erreicht werden müsse, da § 61 FamFG nicht anzuwenden sei; jedenfalls aber sei die Beschwer aller Beschwerdeführer zusammenzurechnen. Der Abfindungsbetrag müsse nach Ansicht der Beschwerdeführer zu 1 bis 3 mindestens verdoppelt werden bzw. weit über 200 € je Aktie liegen, das werde bei einem korrigierten Beta-Faktor von 0,2 und einer Marktrisikoprämie von 3 % erreicht. Der Beschwerdeführer zu 4 begehrt mindesten 40 € mehr je Aktie. Eine Heraufsetzung in Spruchverfahren um 50 % sei nicht selten; dieser Betrag werde schon durch eine Korrektur der unzutreffenden Planungen und die Reduzierung des überhöhten Kapitalisierungszinssatzes erreicht. Betafaktor und Risikoprämie seien deutlich zu reduzieren, was alleine schon zur Anhebung der Abfindung um 30 % führe. Der Beschwerdeführer zu 5 beantragt, die Barabfindung entsprechend dem Buchwert des Eigenkapitalwerts auf einen Betrag von mindestens 215 € je Aktie festzusetzen und auch seine außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin aufzuerlegen. Bei 76 entzogenen Aktien sei er mit mindestens 6.688,00 € beschwert. Bei Berücksichtigung aller Bewertungsfehler bei der vorliegenden Unternehmensbewertung nach der Ertragswertmethode ergebe sich eine Steigerung um 35% und eine eigene Beschwer von 3.367,00 €. Die Beschwerdeführer zu 6 und 7 gehen einerseits von einer wertunabhängigen Zulassung der Beschwerde durch das Landgericht im Rahmen der Rechtsmittelbelehrung aus, an die das Beschwerdegericht gebunden sei. Im Übrigen ergebe schon die ebenso beantragte Korrektur der erstinstanzlichen Kostenentscheidung – dahingehend, dass die Antragsgegnerin auch die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller zu tragen habe - eine Beschwer von mehr als 600,00 €; diese habe schließlich auch isoliert angefochten werden können. Der Gesetzgeber habe durch den Mindestgeschäftswert in § 31 Abs 1 S. 4 RVG RVG klargestellt, dass der Wert nie unter 5.000 für den Beteiligten fallen könne. Maßgeblich sei nach der Zielrichtung des SpruchG der Umstand, dass jeder Beschwerdeführer für alle ausgeschlossenen Anteilseigner streite und eben nicht nur für sich allein. Die Beschwerdeführer zu 4 und 5 beantragen ausdrücklich die Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens (durch einen Hochschullehrer der Betriebswirtschaftslehre) über den tatsächlichen Wert des betroffenen Unternehmens bzw. zur Fehlerhaftigkeit der bisherigen Wertermittlung. In Ergänzung ihres erstinstanzlichen Vortrags tragen die Beschwerdeführer insbesondere vor: Die Beschwerdeführer zu 1 bis 3 sind der Ansicht, dass sowohl die Marktrisikoprämie als auch der Betafaktor bei der Bestimmung des Unternehmenswertes unzutreffend, nämlich deutlich zu hoch angesetzt seien. Die sachverständige Prüferin habe nicht die Angemessenheit des Barabfindungsbetrages geprüft, sondern nur das Bewertungsgutachten plausibilisiert. Die Zusammensetzung der Peergroup passe nicht zum Geschäftsmodell der …, so dass der ermittelte Beta-Faktor krass unzutreffend sei, maximal sei ein Wert von 0,2 berechtigt. Die Marktrisikoprämie sei höchstens mit 3 % anzusetzen, dagegen der Wachstumsabschlag in der ewigen Rente auf mindestens 3 % zu erhöhen, da die … seit Jahren um mehr als 1 % p.a. wachse; ein Abschlag von 1% entspreche einer realen Schrumpfung und könne nicht nachvollzogen werden. Der Beschwerdeführer zu 4 begehrt eine Überprüfung der Angemessenheit durch einen unabhängigen Prüfer und die Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung. Die erstinstanzlichen Ausführungen des Wirtschaftsprüfers ... seien nicht plausibel gewesen und die angewendete Methodik nicht nachzuvollziehen. Die dargestellte Peergroup sei ersichtlich ungeeignet und der ermittelte Betafaktor deutlich überhöht. Das landgerichtliche Verfahren sei grob fehlerhaft gewesen. Der sachverständige Prüfer werde auf Vorschlag der beteiligten Gesellschaften bestellt, wobei u.a. die Vergütung Verhandlungssache sei; dieser sei daher nicht unabhängig wie ein gerichtlich bestellter Sachverständiger; es sei daher bedenklich, die gesamte Entscheidung maßgeblich auf dessen Meinung zu stützen. Dies gelte insbesondere auch deshalb, weil … in zahlreichen Verfahren für Unternehmen Bewertungsgutachten erstellt habe. Es sei nicht gewährleistet, dass die Interessen der Minderheitsaktionäre hinreichend berücksichtigt werden. Die Planannahmen seien unplausibel und die Faktoren zur Ermittlung des Kapitalisierungszinssatzes deutlich überhöht. Der Beschwerdeführer zu 5 meint (Bl. 1610 ff), das Landgericht habe unreflektiert die Empfehlungen des IDW zur Marktrisikoprämie übernommen; andere Studien und Befunde hierzu habe es nicht berücksichtigt und insbesondere Credit Default Swaps beim Basiszinssatz außer Acht gelassen. Es habe sich auch bei den anderen Parametern einfach dem Angemessenheitsprüfer angeschlossen, ohne dessen Sachkunde zu prüfen. Es sei zwingend erforderlich, die Zusammensetzung der Peergroup zu überprüfen, insbesondere Schweizer Kleinbanken mit aufzunehmen und nicht Peers mit geringen Beta-Faktoren auszusondern. Auch der angesetzte Wachstumsabschlag bedürfe einer sachverständigen Überprüfung; der Schrumpfungseffekt bei einem Abschlag unterhalb der Inflationsrate werde durch das Landgericht nicht erkannt. An der Neutralität des Prüfers bestünden erhebliche Bedenken. Auch sei der Barabfindungsbetrag nicht als Grenzpreis eines nachteilsfreien Ausscheidens zu ermitteln, sondern – wie überall auf der Welt - als Anteil am Gesamtkaufpreis bei einer fiktiven Veräußerung des Unternehmens an den Meistbietenden. Deshalb seien auch andere Bewertungsstandards anzulegen als der Tax CAPM formuliert. Insbesondere Steuern eines privaten Anteilseigners seien beim Basiszinssatz irrelevant; stattdessen müsse eine Kombination aus Körperschafts- und Gewerbesteuerbelastung abgezogen werden (ca. 30%), hierdurch steige der Unternehmenswert um mehr als 35 %. Das Landgericht habe bei seiner Betrachtung die einzelnen Verzinsungsparameter nicht genau geprüft bzw. hinterfragt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Beschwerdebegründung vom 27. Juli 2017, 2. Mai 2018 und 25. Februar 2020 Bezug genommen. Die Beschwerdeführer zu 6 und 7 schließen sich den Ausführungen der übrigen Beschwerdeführer an und ergänzen dahingehend, dass der Basiszins taggenau und nicht über einen 3-Monatszeitraum zu ermitteln sei; Rundungen verböten sich. Folglich sei ein Basiszinssatz von 2,21% anzusetzen. Der Wachstumsabschlag sei mindestens auf den Mittelwert von 1,25 % aus der vom IDW propagierten Spanne festzusetzen. Beim Betafaktor sei eine zu erwartende künftige Verschuldung nicht berücksichtigt worden. Auf Basis aller dieser Parameter errechne sich ein Wert von 138,02 € je Aktie (Berechnung Bl. 1577) und damit ein Wertanpassungsinteresse von je 11,44 €. Die negative Immobilienbewertung nicht betrieblich genutzter Immobilien sei zudem schon wegen der Lage und der üblichen Grundstückspreise nicht nachvollziehbar; ggfls. müsse statt dem Ertragswert der Veräußerungswert angesetzt werden, der sachverständig zu ermitteln sei. Die Beschwerdegegnerin hält die Beschwerden mangels hinreichender Darlegungen zur Beschwer der einzelnen Beschwerdeführer für unzulässig; im Übrigen verteidigt sie die landgerichtliche Entscheidung und beantragt unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags die Zurückweisung der Beschwerden als unbegründet. Der Barabfindungsbetrag je Aktie sei anerkanntermaßen durch Diskontierung der künftigen Erträge zu ermitteln und vorliegend auch angemessen; die Bewertungsentscheidungen der Bewertungsgutachter seien nach Einschätzung der … eher zugunsten der abfindungsberechtigten Anteilseigner ausgefallen. In die jeweils zugrunde gelegten Bewertungsstandards des Fachausschusses Unternehmensbewertung des IDW (FAUB) seien mit Sicherheit alle öffentlich zugänglichen wissenschaftlichen Studien eingeflossen und bei den regelmäßigen Empfehlungen zur Marktrisikoprämie berücksichtigt worden. Der Beschwerdeführer zu 5 vertrete eine eigene Lehr- und Forschungsmeinung, die sich in der Bewertungspraxis und betriebswirtschaftlichen Forschung nicht durchgesetzt habe. Die Annahme eines viel geringeren Beta-Faktors entspräche nicht dem Geschäftsmodell der …, das je nach Verhalten der Bausparer in Hoch- oder Niedrigzinsphasen besondere Risiken berge. Die Schwierigkeiten bei der Findung einer Peergroup seien offengelegt und angemessen gewürdigt worden. Der Liquidationswert sei zum Vergleich ebenfalls ermittelt worden und habe keinen Mehrerlös gegenüber dem Ertragswert des Unternehmens ergeben, so dass letzterer bei der Ermittlung des Barabfindungsbetrages anzusetzen sei. Der reine Buchwert der … sei nicht als Mindestwert anzusetzen: die Aktionäre hätten ihre Anteile zum gewichteten Durchschnittsbörsenwert von 70,09 € erworben, die gewünschte Abfindung i.H.v. 215 € käme einer wundersamen Geldvermehrung gleich. Auch ein Börsenwert entspräche nicht dem Buchwert, letzterer sei nicht der Verkehrswert einer Aktie. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zur Akte gelangten Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen. Das Landgericht hat den Beschwerden im Beschluss vom 20. Januar 2018 unter Verweis auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung nicht abgeholfen, da sämtliche mit den Beschwerden vorgebrachten Aspekte darin berücksichtigt worden seien. Der Senat hat die Beschwerdeführer zunächst mit Beschluss vom 22. Februar 2017 auf seine Bedenken gegen die Zulässigkeit der Beschwerden hingewiesen (Bl. 1529 ff). Daraufhin haben die Beschwerdeführer wie oben dargestellt ihren Beschwerdevortrag ergänzt und insbesondere auch die Anzahl der von ihnen jeweils vor der Ausschließung gehaltenen Aktien mitgeteilt und belegt. Der gemeinsame Vertreter hat seine namens der von ihm vertretenen, ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre eingelegte Anschlussbeschwerde vom 5. Januar 2018 (Bl. 1726 ff) mit Schriftsatz vom 18. Januar 2018 zurückgenommen (Bl. 1756). Er ist wie der Beschwerdeführer zu 5 der Ansicht, dass der Buchwert des Unternehmens den Mindestwert der Abfindung der ausgeschlossenen Aktionäre darstellen müsse; liege der ermittelte Ertragswert deutlich unterhalb des Buchwertes, müsse das Gericht die Ertragswertfaktoren oder Zwischenwerte korrigieren oder zumindest hinterfragen. Er hält die Zurückverweisung des Verfahrens an das Landgericht zur Durchführung einer weiteren Beweisaufnahme für erforderlich (Bl. 1730, 1762). II. Die Beschwerden bleiben ohne Erfolg. A. Das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken ist für die Entscheidung über die Rechtsmittel gem. § 12 Abs. 1 SpruchG i.V.m. § 119 Abs. 1 Nr. 2 GVG sachlich und gem. § 12 Abs. 2 SpruchG i.V.m. § 1 Nr. 20a RpflErmVO Rheinland-Pfalz, § 10 Abs. 2 Nr. 1 der ZivilZustVO Rheinland-Pfalz örtlich zuständig. B. Die befristeten Beschwerden der zu 1 bis 7 Beteiligten begegnen keinen verfahrensrechtlichen Bedenken. Sie wurden jeweils formgerecht binnen der Monatsfrist des § 63 Abs. 1 Satz 1 FamFG i.V.m. § 17 Abs. 1 SpruchG eingelegt. Die Anschlussbeschwerde des gemeinsamen Vertreters ist nicht mehr Gegenstand des Verfahrens, da er diese wirksam zurückgenommen hat. Die Beschwerden erreichen den gemäß § 61 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 17 Abs. 1 SpruchG erforderlichen Beschwerdewert von über 600 EUR (zur Anwendbarkeit des § 61 Abs. 1 FamFG auf Beschwerden in Spruchverfahren umfassend BGH, Beschluss vom 18. September 2018 – II ZB 15/17 –, juris Rn. 9 ff); auf die – zu verneinende - Frage, ob durch die bloße Beifügung einer Rechtsmittelbelehrung eine wertfreie Zulassung der Beschwerde durch das Landgericht erfolgt ist, kommt es daher nicht an. Nach der mittlerweile herrschenden Auffassung in der Rechtsprechung, der sich auch der Senat weiterhin anschließt, genügt es, wenn die Beschwer der einzelnen Beschwerdeführer in der Summe die erforderliche Höhe von 600 EUR erreicht, sofern diese – wie hier – das identische Rechtsschutzziel anstreben (vgl. Senat, Hinweisbeschluss vom 22. Februar 2017 im vorliegenden Verfahren sowie Beschluss vom 14. August 2018 - 9 W 4/14, sub II.; BGH, Beschluss vom 18. September 2018 – II ZB 15/17 –, juris Rn 24; OLG Frankfurt, Beschlüsse vom 29. Januar 2016 - 21 W 70/15, juris Rn. 19, und vom 5. Februar 2016 - 21 W 69/14, juris Rn. 26; OLG München, Beschluss vom 5. Mai 2015 – 31 Wx 366/13, AG 2015, 508, 509; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26. September 2016 – I-26 W 3/16 (AktE), AG 2017, 121, 122). Die Beschwer des Einzelnen ergibt sich dabei aus dem Unterschiedsbetrag, welchen er für sich anstrebt. Es bedarf daher der Darlegung, welcher Abfindungsbetrag als angemessen erachtet wird und wie viele Aktien jeweils betroffen sind. Die Beschwerdeführer hielten vor dem verfahrensgegenständlichen Ausschluss zusammen nachweislich 217 Aktien, so dass bereits die Darlegung eines Anhebungsinteresses von knapp 3 € zur Erreichung der Beschwerdewertgrenze ausreichte. Die Beschwerdeführer begehren jedoch eine Anhebung auf den anteiligen Buchwert (um 88,42 € auf 215 €) oder um mindestens 40 € bzw. auf das Doppelte des bisher angebotenen Abfindungsbetrages. Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin sind die hierfür gegebenen Begründungen nicht unzureichend; insbesondere bedurfte es keines exakten Nachweises durch die einzelnen Beschwerdeführer. Es genügt für die Glaubhaftmachung ihrer jeweiligen Beschwer, dass die von ihnen für richtig erachteten Faktoren im Rahmen der Wertermittlung – hier vor allem bei der Diskontierung der zukünftigen Erträge - zu der von ihnen jeweils avisierten Erhöhung des Abfindungsbetrages je Aktie führen. Die Anforderungen hieran dürfen im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung gerade in einem komplexen Sachverhalt wie dem hier vorliegenden nicht überspannt werden, um die Rechtsschutzmöglichkeiten der Betroffenen nicht unzulässig zu verkürzen. Der Senat erachtet es als nachvollziehbar, dass bei einer Reduzierung des Basiszinssatzes und des Risikozuschlages und der Erhöhung des Wachstumsabschlages in der ewigen Rente rechnerisch ein deutlich höherer Abfindungsbetrag je Stückaktie ergibt; jedenfalls wird unter Zugrundelegung der Berechnungsmethodik der Bewertungsgutachterin und Ansatz der von den Beschwerdeführern angenommenen Werte ein den „Mindestbetrag“ von ca. 3 € übersteigendes Abänderungsinteresse erreicht. Ergänzend wird insoweit auf die Berechnung der Beschwerdeführer zu 6 und 7 (Bl. 1577 d.A.) verwiesen. C. Die Beschwerden der Beschwerdeführer sind jedoch nicht begründet. Das Landgericht hat die Anträge auf gerichtliche Festsetzung einer angemessenen Abfindung (§§ 327 f AktG, 2 SpruchG) zu Recht und mit zutreffender Begründung zurückgewiesen. Der Senat tritt dem Landgericht in dessen Bewertung bei, dass die den ausgeschlossenen Minderheitsaktionären gemäß §§ 327 a, b AktG angebotene Barabfindung in Höhe von 126,58 € je Aktie nicht unangemessen untersetzt ist. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer bedarf es zu dieser Feststellung keiner weiteren Gutachten zum Unternehmenswert der … (dazu unten 1.). Auch die Einwendungen der Beschwerdeführer gegen die erfolgte Ermittlung des Ertragswertes und die nach § 327 c Abs. 2 Satz 2 AktG durchgeführte Prüfung der Angemessenheit durch die sachverständige Prüferin greifen nicht durch (dazu unten 2.). Der Senat entscheidet hierbei ohne erneute mündliche Verhandlung. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Beschwerderechtszug ist nicht geboten, weil diese bereits in erster Instanz vorgenommen wurde und von einer Wiederholung im Rahmen des Beschwerdeverfahrens keine zusätzlichen, für die Entscheidung erheblichen Erkenntnisse zu erwarten sind (§ 68 Abs. 3 S. 2 FamFG). Die wechselseitigen Argumentationen im Rahmen der Erörterung der maßgeblichen Rechtsfragen wurden in den Schriftsätzen der jeweils anwaltlich vertretenen Beteiligten umfassend und ausführlich vorgetragen; ein verbleibender, mündlich zu erörternder Klärungsbedarf ist insoweit nicht hervorgetreten. 1. Die von den Beschwerdeführern erhobenen formalen Rügen gebieten keine umfassende Neubewertung der … durch einen gerichtlich bestellten Sachverständigen; dem Antrag, die Sache wegen Verfahrensfehlern zur weiteren Sachaufklärung an das Landgericht zurückzuverweisen, war daher nicht zu entsprechen. Es ist nicht zu beanstanden, dass sich das Landgericht in Anwendung des § 8 Abs. 2 SpruchG darauf beschränkt hat, ergänzende schriftliche Stellungnahmen zu einzelnen Fragen der Angemessenheitsprüfung bei dem zuständigen Mitarbeiter der sachverständigen Prüferin, dessen fachliche Kompetenz auch für den Senat außer Zweifel steht, einzuholen und ihn im Termin mündlich anzuhören. Dem Gericht oblag keine umfassende Neubewertung unter Hinzuziehung eines gerichtlichen Sachverständigen. Das Gericht musste lediglich aufgrund rechtlich erheblicher Rügen eine Beweisaufnahme zu einzelnen streitigen Tatsachen durchführen; die Angemessenheit der Abfindung ist in diesem Sinne keine Tatsache, die als solche Gegenstand einer Beweisaufnahme sein könnte (OLG Stuttgart, NZG 2007, 112 und Beschluss vom 19. Januar 2011 – 20 W 2/07 –, juris Rn. 109). Grundsätzlich ist im Einzelfall zu entscheiden, ob zu bestimmten Fragen die Einholung eines Sachverständigengutachtens erforderlich ist, was in Betracht kommt, wenn noch Aufklärungsbedarf besteht (OLG Stuttgart, Beschluss vom 15. Dezember 2016, 20 W 5/14, juris Rn. 94; OLG München, Beschluss vom 18. Februar 2014, 31 Wx 211/13, juris Rn. 10 sowie Beschluss vom 5. Mai 2015, 31 Wx 366/13, juris Rn. 95). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die Beschwerdeführer beschränken sich auf pauschale Kritik an den Bewertungen der sachverständigen Prüferin. Nachstehend wird im Einzelnen aufgezeigt, dass in Bezug auf die Abfindungsberechnung sowohl die Annahmen der Bewertungsgutachterin als auch die der sachverständigen Prüferin vertretbar sind und es den beschwerdeführenden Antragstellern nicht gelingt, deren Unplausibilität darzulegen. Das Landgericht hat seine Schätzung deshalb zurecht auf das vorhandenen Bewertungsgutachten und den Bericht der Prüferin gestützt. Für den Senat ist weiterer Aufklärungsbedarf nicht ersichtlich und wird auch von den Beschwerdeführern nicht hinreichend konkret aufgezeigt. Letztlich entspricht es auch dem Willen des Gesetzgebers, wenn das Gericht die Ausführungen des früher tätig gewesenen Prüfers zur Grundlage seiner Entscheidung macht. Denn Ziel der gesetzlichen Konzeption über die Bestellung des sachverständigen Prüfers war es, die spätere gerichtliche Prüfung des angemessenen Ausgleichs möglichst überflüssig zu machen, das Spruchverfahren dementsprechend also durch eine „vorgezogene Beweisaufnahme" (so OLG Düsseldorf, Beschluss vom 7. Dezember 2011 - 26 W 7/09, juris Rn. 122; OLG Frankfurt, Beschluss vom 2. Mai 2011 - 21 W 3/11, juris Rn. 42) zu entlasten (BT-Drs. 12/669, S. 178; s.a. OLG Stuttgart, Beschluss vom 5. Juni 2013 - 20 W 6/10, juris Rn. 133). Insoweit hat es der Gesetzgeber sogar für möglich gehalten, den sachverständigen Prüfer im gerichtlichen Verfahren zum Sachverständigen zu bestellen (vgl. hierzu: BT-Drs. 15/371 S. 15). Dies zeigt, dass auch der Gesetzgeber keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Neutralität und Unabhängigkeit des sachverständigen Prüfers hatte (Senat, Beschluss vom 2. Oktober 2017 – 9 W 3/14, juris Rn. 20). Die seitens der Beschwerdeführer angebrachte Kritik an der nach § 327c Abs. 2 Satz 2 AktG durchgeführten Prüfung der Angemessenheit der angebotenen Abfindung gebietet ebenfalls keine umfassende Neubewertung. Die Prüferin wurde entsprechend den Vorgaben des § 327c Abs. 2 Satz 3 AktG vom Gericht ausgewählt. Dies gilt auch dann, wenn sie von der Antragsgegnerin vorgeschlagen und vergütet wurde, was letztlich in jedem Verfahren nach §§ 327 a bis f AktG der Fall ist. OLG Stuttgart, ZIP 2003, 2363 [juris Rn. 19]; OLG Stuttgart, ZIP 2003, 2363 [juris Rn. 19]. Die Unabhängigkeit der Prüferin wird weder hierdurch noch durch das parallele Tätigwerden von ihr und ... als Bewertungsgutachterin in Frage gestellt (BGH, Urteil vom 18. September 2006 – II ZR 225/04, juris Rn. 139] und OLG Stuttgart, Beschluss vom 27. Juli 2015 – 20 W 5/14, juris Rn. 92; OLG Frankfurt, Beschluss vom 2. Mai 2011 - 21 W 3/11, juris Rn. 43). Weder das Argument der strukturellen Unterlegenheit der Minderheitsaktionäre noch der Amtsermittlungsgrundsatz stehen einem Rückgriff auf den Prüfbericht entgegen. In verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise ist die volle Entschädigung des Minderheitsaktionärs grundsätzlich bereits dadurch sichergestellt, dass die Angemessenheit der Abfindung vorab durch einen gerichtlich ausgewählten und bestellten Sachverständigen überprüft wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. Mai 2007 – 1 BvR 390/04, juris Rn. 24). Der Inhalt des Prüfungsberichts ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Nach § 327c Abs. 2 Satz 2 AktGhat die Prüferin die Angemessenheit der angebotenen Abfindung zu prüfen. Das bedeutet aber nicht, dass sie das Unternehmen vollständig neu zu bewerten hätte, oder dass sie begründen müsste, warum die angebotene Abfindung „die einzig Richtige“ sei. Vielmehr hat sie nur zu beurteilen, ob die angewendeten Methoden der Unternehmensbewertung sowie die getroffenen Prognose- und Wertungsentscheidungen vertretbar waren bzw. den Regeln einer ordnungsgemäßen Unternehmensbewertung entsprachen (OLG Stuttgart, Beschluss vom 19. Januar 2011 – 20 W 2/07 –, juris Rn. 113, und Beschluss vom 27. Juli 2015 - 20 W 5/14, juris Rn. 92). OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274 [juris Rn. 140]; zum parallel zu behandelnden Fall des Verschmelzungsprüfungsberichts Lutter/Drygala in Lutter, UmwG, 4. Aufl., § 9 Rn. 11; Müller in Kallmeyer, UmwG, 3. Aufl., § 9 Rn. 19; Mayer in Widmann/Mayer, UmwG, § 9 Rn. 33. OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274 [juris Rn. 140]; zum parallel zu behandelnden Fall des Verschmelzungsprüfungsberichts Lutter/Drygala in Lutter, UmwG, 4. Aufl., § 9 Rn. 11; Müller in Kallmeyer, UmwG, 3. Aufl., § 9 Rn. 19; Mayer in Widmann/Mayer, UmwG, § 9 Rn. 33. Die Vorlage der Arbeitspapiere, die der Unternehmensbewertung und der Angemessenheitsprüfung zugrunde lagen, wie von einigen Antragstellern zumindest in erster Instanz pauschal erbeten, war ebenfalls nicht anzuordnen. Auf die Vorlage der Arbeitspapiere der von der Mehrheitseignerin beauftragten Wirtschaftsprüfer besteht im Allgemeinen kein Anspruch (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 10. Januar 2006 – 12 W 136/04, AG 2006, 463, 464; OLG Frankfurt, Beschluss vom 30. März 2009 – 20 W 101/04, juris Rn. 53; LG München I, Beschluss vom 28. April 2017 – 5 HK O 26513/11, juris Rn. 181; Puszkajler aaO., 3. Aufl., § 7 SpruchG Rn. 60; s.a. § 51b Abs. 3 WiPrO). Es ist kein Kriterium der Vorlagepflicht, dass die Unterlagen den Antragsstellern erst substantiierte Rügen ermöglichen sollen (OLG Karlsruhe aaO.; Verfürth/Schulenburg aaO. § 7 Rn. 83). Auch sieht § 7 Abs. 7 SpruchG eine Vorlagepflicht nur insoweit vor, als die vorzulegenden Unterlagen für die Entscheidung des Gerichts erheblich sind, weil ohne ihre Kenntnis eine richtige Entscheidungsfindung erschwert oder gar unmöglich ist. An einer solchen Entscheidungserheblichkeit fehlt es hier. Das Vorlagebegehren muss sich zudem auf konkrete, individualisierbare Unterlagen beziehen (Puszkajler aaO. § 7 SpruchG Rn. 57); auch hieran fehlt es. 2. Die Angriffe der Beschwerden gegen die durch das Landgericht als angemessen ermittelte Höhe des angebotenen Barabfindungsbetrages für eine Aktie der … bleiben ohne Erfolg. In nicht zu beanstandender Weise ist das Landgericht bei der Bewertung von der Ertragswertmethode ausgegangen, nach der sich der anteilige Wert eines Unternehmens aus den mit dem Kapitalisierungszinssatz diskontierten zukünftigen Erträgen zuzüglich des nicht betriebsnotwendigen Vermögens und anderer Sonderwerte der Gesellschaft ergibt. a. Nach § 327f S. 2 i.V.m. §§ 327a Abs. 1 S. 1, 327b Abs. 1 S. 1 AktG hat das in § 2 SpruchG bestimmte Gericht in Fällen des sog. Squeeze-Out auf Antrag die angemessene Barabfindung zu bestimmen, wenn die angebotene Abfindung nicht angemessen ist. Ob die Abfindung unangemessen ist und deshalb eine Änderung des angebotenen Abfindungsbetrages erforderlich wird, ist eine Rechtsfrage, die vom Gericht zu beantworten ist (OLG Stuttgart, Beschluss vom 17. Juli 2014 - 20 W 3/12, juris Rn. 78). Eine Festsetzung der angemessenen Barabfindung durch das Gericht setzt damit in einem ersten Schritt die Feststellung voraus, dass die von der Mehrheitsaktionärin angebotene Abfindung - hier in Form des Beschlusses der Hauptversammlung vom 15. Mai 2012 - aus einem vom Antragsteller konkret zu bezeichnenden Grund (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 31. Juli 2009 - 2 W 255/08, juris Rn. 13; Steinle/Liebert/Katzenstein in Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, 5. Aufl., § 34 Rn. 24) unangemessen untersetzt ist. Die Grundlagen dieser Schätzung müssen im Spruchverfahren zwar methodensauber, aber auch mit verfahrensökonomisch vertretbarem Aufwand geschaffen werden (BGH, Beschluss vom 29. September 2015 - II ZB 23/14, juris Rn. 42; Stilz in: Festschrift für Goette, 2011, S. 529, 540). Erst wenn sich im Ergebnis der gerichtlichen Schätzung (§ 287 ZPO) eine solche Feststellung treffen lässt, ist das Gericht - in einem zweiten Schritt - zur Bestimmung und Festsetzung eines angemessenen Barabfindungsbetrages berufen (OLG Stuttgart, Beschluss vom 19. Januar 2011 - 20 W 3/09, juris Rn. 98, 254). Dem Gericht ist vom Gesetzgeber eine Ersetzungsbefugnis nur in den Fällen eingeräumt, in denen der angebotene Abfindungsbetrag unangemessen niedrig, weil unterhalb eines vertretbaren, noch als angemessen zu bewertenden Bereichs liegend ist. Dies kann zur Folge haben, dass sich die angebotenen Abfindungsbeträge regelmäßig eher an der unteren Grenze des noch Vertretbaren orientieren werden. Solches ist jedoch zum einen in der Konzeption des Gesetzes angelegt. Zum anderen kann dem aber unter Berücksichtigung des Bewertungsziels auch durch die Vornahme sachgerechter Zu- bzw. Abschläge im Rahmen der vom Gericht nach § 287 ZPO vorzunehmenden Schätzung hinreichend Rechnung getragen werden (Senat, Beschluss vom 2. Oktober 2017 – 9 W 3/14, juris Rn. 15). Als nicht mehr angemessen kann eine angebotene Abfindung jedoch erst dann bewertet werden, wenn sie keine volle Entschädigung des mit der Strukturmaßnahme verbundenen Rechtsverlusts mehr beinhaltet. Ein solches Verständnis wird auch der wertsetzenden Bedeutung des Eigentumsgrundrechts gerecht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts unterliegt das in der Aktie verkörperte Anteilseigentum, das im Rahmen seiner gesellschaftsrechtlichen Ausgestaltung durch Privatnützigkeit und Verfügungsbefugnis gekennzeichnet ist, dem von Art. 14 GG gewährleisteten Eigentumsschutz. Der Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG erfasst die Substanz dieses Anteilseigentums in seiner mitgliedschaftsrechtlichen und vermögensrechtlichen Ausgestaltung (vgl. BVerfGE 100, 289, 301 [Beschluss vom 27. April 1999 - 1 BvR 1613/94] sowie Urteil vom 11. Juli 2012 - 1 BvR 3142/07 und 1569/08, NJW 2012, 3081, 3082). Verliert ein Minderheitsaktionär seine mitgliedschaftliche Stellung oder wird er hierin durch eine Strukturmaßnahme in relevantem Maße eingeschränkt, muss er für den Verlust seiner Rechtsposition und die Beeinträchtigung seiner vermögensrechtlichen Stellung im Prinzip "wirtschaftlich voll entschädigt" werden (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 23. August 2000 - 1 BvR 68/95 und 147/97, NJW 2001, 279 sowie vom 30. Mai 2007 - 1 BvR 1267/06 u.a., NJW 2007, 3266, 3267). Dabei hat die Entschädigung den "wirklichen" oder "wahren" Wert der quotalen Unternehmensbeteiligung an dem arbeitenden Unternehmen unter Einschluss der stillen Reserven und des inneren Geschäftswertes zutreffend widerzuspiegeln (vgl. BVerfGE 100, 289, 304 ff. [Beschluss vom 27. April 1999, 1 BvR 1613/94], sowie Beschluss vom 24. Mai 2012 - 1 BvR 3221/10, NJW 2012, 3020; Steinle/Liebert/Katzenstein aaO., § 34 Rn. 83; Riegger/Gayk in KölnerKomm-AktG 3. Aufl., Anh. § 11 SpruchG Rn. 3 mwN.). Zudem gebietet der Schutz der Minderheitsaktionäre, dass diese grundsätzlich nicht weniger erhalten, als sie bei einer freien Deinvestitionsentscheidung zum Zeitpunkt der unternehmensrechtlichen Maßnahme erhalten hätten. Vor diesem Hintergrund darf etwa ein existierender Börsenkurs bei der Beurteilung der Angemessenheit im Regelfall nicht unberücksichtigt bleiben, sofern er den Verkehrswert der Aktie verlässlich abbildet (BVerfG, Beschluss vom 30. Mai 2007 - 1 BvR 1267/06 u.a., NJW 2007, 3266, 3267; BGH, Beschluss vom 12. Januar 2016 - II ZB 25/14, juris Rn. 22; OLG Stuttgart, Beschluss vom 19. Januar 2011 - 20 W 3/09, juris Rn. 86). Maßgeblich ist der Grenzwert, zu dem die Aktionäre aus der Gesellschaft ausscheiden können, ohne wirtschaftliche Nachteile zu haben (BGH, Beschluss vom 4. März 1998 - II ZB 5/97, NJW 1998, 1866; OLG Stuttgart, Beschluss vom 19. Januar 2011 - 20 W 3/09, juris Rn. 73; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 30. April 2013 - 12 W 5/12, AG 2013, 765). Der schon aus Verfassungsgründen auszugleichende „wahre" Wert eines Unternehmens, der Ausgangspunkt für die Berechnung der Höhe des auszugleichenden quotalen Anteils ist (vgl. Stilz, FS für Goette 2011, 529, 537), lässt sich indes nicht mathematisch exakt und punktgenau ermitteln (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 14. Januar 2009 – 2 W 68/07, KGR Berlin 2009, 657, 658). Weil dieser zukunftsbezogen zu bestimmen ist, hängt dessen Bemessung von einer Vielzahl von Annahmen und Prämissen hinsichtlich der zukünftigen Entwicklung des zu bewertenden Unternehmens ab (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 21. Januar 2011 – 12 W 77/08, juris Rn. 56). Hinzu tritt, dass im Rahmen der Abzinsung weitere ergebnisrelevante prognostische Annahmen getroffen werden müssen (OLG Stuttgart, Beschluss vom 19. Januar 2011 – 20 W 9/09, juris Rn. 256). Diese im Zeitpunkt der Bewertung noch ungewissen tatsächlichen Annahmen können allenfalls durch eine Annäherung in Form einer Schätzung bestimmt und der Wertermittlung zugrunde gelegt werden (vgl. zum daher erhobenen Vorwurf einer Scheingenauigkeit der Ertragswertmethode die Nachweise bei Paulsen in Münchener Kommentar zum AktG, 4. Aufl., § 305 Rn. 83a mit Fn. 112). Die Interpretation der im Zeitpunkt der Bewertung zugänglichen zukunftsbezogenen Faktoren lässt auch im Hinblick auf die dabei angewandte Methodik naturgemäß stets Spielräume zu. Vor diesem Hintergrund hat auch das Bundesverfassungsgericht klargestellt, dass sich der Verfassung keine konkreten, detaillierten Vorgaben zur Ermittlung des „wahren" Unternehmenswertes entnehmen lassen; Art. 14 Abs. 1 GG gebietet nicht die Anwendung einer bestimmten Methode der Unternehmensbewertung (BVerfG, Beschluss vom 30. Mai 2007 – 1 BvR 1267/06 u.a., NJW 2007, 3266, 3268; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 7. Dezember 2011 – 26 W 7/09, juris Rn. 137). Im Ergebnis kann der „wirkliche" bzw. „wahre" Wert eines Unternehmens – abhängig von Methodenwahl und Bewertungsansatz - folglich nur als Wertspanne verstanden werden (h.M., vgl. BayObLG, Beschluss vom 28. Oktober 2005 – 3Z BR 071/00, AG 2006, 41, 42; OLG Frankfurt, Beschluss vom 24. November 2011 – 21 W 7/11, AG 2012, 513, 514; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 30. April 2013 – 12 W 5/12, AG 2013, 765; Riegger/Gayk aaO., Anh. § 11 SpruchG Rn. 3 mwN.). Ist aber keine bestimmte Wertermittlungsmethode verfassungsrechtlich vorgegeben, können grundsätzlich auch die methodischen Einzelentscheidungen, die innerhalb einer Wertermittlungsmethode wie etwa dem Ertragswertverfahren zu treffen sind, nicht verfassungsrechtlich zwingend bestimmt sein (OLG Stuttgart, Beschluss vom 17. Oktober 2011 – 20 W 7/11-, juris Rn. 184). Auch aus der Perspektive des Verfassungsrechts stellt eine angebotene Barabfindung erst dann kein angemessenes Äquivalent für den Eigentumsverlust des Aktionärs dar, wenn diese nicht nur unwesentlich unterhalb der noch als angemessen, weil vertretbar anzusehenden Bandbreite möglicher Werte liegt (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 21. Januar 2011 – 12 W 77/08, juris Rn. 48; Steinle/Liebert/Katzenstein aaO., § 34 Rn. 85). Die Frage, welche Bewertungsmethode im konkreten Fall heranzuziehen ist, ist keine Rechtsfrage, sondern Teil der Tatsachenfeststellung. Dagegen ist es eine Rechtsfrage, ob eine vom Tatrichter gewählte Bewertungsmethode oder ein innerhalb der Bewertungsmethode gewähltes Bewertungsverfahren den gesetzlichen Bewertungszielen widerspricht (BGH, Beschluss vom 12. Januar 2016 – II ZB 25/14, juris Rn. 14). Der richterlichen Überzeugungsbildung sind bei einer Schätzung nach § 287 ZPO nicht die Beweisanforderungen des § 286 ZPO zugrunde zu legen; das Gericht hat vielmehr nach freier Überzeugung über die Bewertung zu entscheiden und es steht in seinem Ermessen, inwieweit es eine Beweisaufnahme anordnet. Allein entscheidend ist, dass es seiner Schätzung eine ausreichende Grundlage verschafft (Steinle/Liebert/Katzenstein aaO., § 34 Rn. 89; OLG Stuttgart, Beschluss vom 17. Juli 2014 - 20 W 3/12, juris Rn. 80 mwN.). Nach der Rechtsprechung des OLG Stuttgart (vgl. u.a. Beschluss vom 5.Juni 2013 – 20 W 6/10, juris Rn. 148), der sich der Senat weiterhin anschließt (vgl. auch Senat, Beschluss vom 2. Oktober 2017 - 9 W 3/14 – sub III.A.), kann das von dem (gerichtlich bestellten) sachverständigen Prüfer akzeptierte Bewertungsgutachten dann eine geeignete Grundlage für die gerichtliche Schätzung des Unternehmenswerts bieten, wenn es auf im Hinblick auf das Bewertungsziel sachgerechten (Riegger/Gayk aaO., Anh. § 11 SpruchG Rn. 4) sowie in der Wirtschaftswissenschaft anerkannten, also nicht nur vereinzelt vertretenen und in der Praxis gebräuchlichen Methoden beruht und diese fachgerecht und methodensauber umsetzt (BGH, Beschluss vom 12. Januar 2016 – II ZB 25/14, juris Rn. 21). Denn es ist nicht Aufgabe des Gerichts im Spruchverfahren, eine im Unternehmenswertgutachten zulässigerweise und fachgerecht angewandte und damit - aus Sicht der Betriebswissenschaft - vertretbare Methode, durch eine andere, ebenfalls nur vertretbare zu ersetzen. Ebenso ist es nicht seine Aufgabe, wirtschaftswissenschaftlich umstrittene Fragen der Unternehmensbewertung zu klären oder hierzu auch nur einen Beitrag zu leisten (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 30. April 2013 – 12 W 5/12, AG 2013 765, 767; OLG Stuttgart, Beschluss vom 17. Juli 2014 – 20 W 3/12, juris Rn. 81; Steinle/Liebert/Katzenstein aaO. Rn. 93). Denn es gibt – wie ausgeführt – zur Ermittlung des Verkehrswertes einer Aktie weder eine als einzig richtig anerkannte Methode noch ist eine der gebräuchlichen Methoden in der Wirtschaftswissenschaft unumstritten. Vielmehr wird über jede der möglichen Bewertungsmethoden und über eine Vielzahl methodischer Einzelfragen, die sich bei der Anwendung der unterschiedlichen Bewertungsmethoden stellen, kontrovers diskutiert (OLG Stuttgart, Beschluss vom 5. Juni 2013 – 20 W 6/10, juris Rn. 138). Die Wertermittlung nach den verschiedenen Bewertungsmethoden, wie auch die Entscheidungen über methodische Einzelfragen innerhalb einer Methode werden regelmäßig zu unterschiedlichen Bewertungsergebnissen führen (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 17. Juli 2014 – 20 W 3/12, juris Rn. 79). Dieser Meinungsstreit über die aus Sicht der Betriebswirtschaftswissenschaft „richtige" Bewertungsmethode spiegelt sich nicht zuletzt im vorliegenden Verfahren wieder; er ist letztlich Ausgangspunkt einer Vielzahl fachlicher Angriffe – insbesondere des Beschwerdeführers zu 5 - gegen die Wertbestimmung der Bewertungsgutachterin und des ihr folgenden Landgerichts. Die Klärung dieser fachwissenschaftlichen Streitfragen muss aber der wissenschaftlichen Diskussion innerhalb der Betriebswirtschaftslehre überlassen bleiben und kann nicht zum Gegenstand einer juristischen Entscheidung gemacht werden (OLG Stuttgart, Beschluss vom 17. Juli 2014 – 20 W 3/12, juris Rn. 97; ähnlich bereits: KG Berlin, Beschluss vom 14. Januar 2009 – 2 W 68/07, KGR Berlin 2009, 658 f.). Ein mit einer nach Überzeugung des Gerichts anerkannten und nachvollziehbaren Methode fachgerecht ermittelter Wert kann rechtlich nicht als unangemessen erachtet werden. Die Entscheidung, welcher der in der - betriebswirtschaftlichen - Wissenschaft vertretenen und dort auch anerkannten Methoden und Ansätze vorzugswürdig sind, obliegt nicht den Gerichten (Steinle/Liebert/Katzenstein aaO., § 34 Rn. 93). Im Spruchverfahren besteht – auch und gerade soweit das Gericht die von ihm vorzunehmende Schätzung des Anteilswertes auf einer Unternehmenswertermittlung nach der Ertragswertmethode abstützt – für eine inhaltliche Auseinandersetzung um in der Betriebswirtschaftslehre umstrittene Fragen grundsätzlich keine Notwendigkeit. Entscheidend allein ist, dass eine nach § 287 Abs. 2 ZPO tragfähige Grundlage für die von dem Gericht vorzunehmende Schätzung des Anteilswerts geschaffen ist (OLG Stuttgart, Beschluss vom 17. Juli 2014 – 20 W 3/12, juris Rn. 81). Ausreichend ist eine Beurteilung der Tragfähigkeit der Schätzgrundlagen nach pflichtgemäßem Ermessen gemessen am Bewertungsziel. Nicht erforderlich – und mit Blick auf den Grundsatz effektiver Verfahrensführung auch nicht geboten – ist die Ermittlung der Methode, die das Bewertungsziel (vermeintlich) am besten erreicht (OLG Frankfurt, Beschluss vom 17. Januar 2017 – 21 W 37/12, AG 2017, 626, 627). Schon gar nicht können die Antragsteller bzw. Beschwerdeführer für sich in Anspruch nehmen, dass im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung der Angemessenheit der angebotenen Abfindung im Spruchverfahren jeweils diejenige Methode zu ermitteln und anzuwenden wäre, die zu ihren Gunsten die höchsten Werte ergibt (OLG Stuttgart, Beschluss vom 17. Oktober 2011 – 20 W 7/11, juris Rn. 312). Die Antragsteller können im Spruchverfahren deshalb mit der schlichten Behauptung, in der Betriebswissenschaft seien neben der vom Wertgutachter verwendeten Methode eine oder gar mehrere andere Ermittlungsmethoden anerkannt – die typischerweise zur Ermittlung eines höheren Unternehmenswert führen – regelmäßig nicht durchdringen. Existieren für die Ermittlung eines Parameters der fundamentalanalytischen Bewertung eines Unternehmens mehrere anerkannte Methoden, bedarf es daher auch nicht der Bestellung eines Sachverständigen, um unter mehreren „richtigen“ Methoden die „richtigere“ zu ermitteln. (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 17. Oktober 2011 – 20 W 7/11, juris Rn. 212 und Beschluss vom 5. Juni 2013 – 20 W 6/10, juris Rn. 141) Vor diesem Hintergrund musste dem von dem Beschwerdeführer zu 5 vertretenen Ansatz, die Barabfindung müsse dem stichtagsbezogenen anteiligen Veräußerungswert bei einem hypothetischen Verkauf der … an einen meistbietenden Investor bzw. dem anteiligen Buchwert entsprechen, nicht weiter nachgegangen werden. Im Übrigen wurde in dem Bewertungsgutachten zu Vergleichszwecken auch der Liquidationswert ermittelt; ein über dem Ertragswert liegender Unternehmenswert ergab sich hierbei jedoch nicht. Auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts hierzu wird zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen verwiesen (D.70.). Vielmehr kann als Grundlage für die gerichtliche Schätzung des Unternehmenswertes (§ 287 ZPO) das geprüfte Bewertungsgutachten herangezogen werden (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 7. Dezember 2011 – 26 W 7/09, juris Rn. 122; Steinle/Liebert/Katzenstein aaO. § 34 Rn. 90). Die Bestellung eines (weiteren) Sachverständigen im Spruchverfahren kann vor diesem Hintergrund regelmäßig allein dazu dienen, die vom Bewertungsgutachter gewählten und vom Prüfer akzeptierten Bewertungsmethoden auf ihre Gebräuchlichkeit, Anerkennung und methodengerechte Umsetzung zu prüfen (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 27. Juli 2015 – 20 W 5/14, juris Rn. 94). Wenn und soweit die vom Bewertungsgutachter gewählten Bewertungen auf anerkannten, gebräuchlichen und methodengerecht angewendeten Ansätzen beruhen, ihnen zutreffende tatsächliche Annahmen zugrunde gelegt sind und die gewählten Ansätze auch in ihrer Gesamtheit in sachgerechter Weise vorgenommen wurden, ist das vom Bewertungsgutachten gefundene Ergebnis jedenfalls nicht unvertretbar. Denn die angebotene Kompensation liegt dann nicht außerhalb der Bandbreite der noch als angemessen zu bezeichnenden Werte (vgl. Steinle/Liebert/Katzenstein aaO., Rn. 85). Erst, wenn die Feststellung getroffen werden kann, dass das Bewertungsgutachten unter einem fachlichen Mangel leidet, etwa weil ihm eine nicht anerkannte oder nicht gebräuchliche Methodik zugrunde gelegt wurde oder weil von ihm die tatsächlichen Grundlagen der Bewertung unzutreffend ermittelt worden sind (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 21. Januar 2011 – 12 W 77/08, juris Rn. 59), und wenn sich dieser Mangel in nicht nur unerheblicher Weise zum Nachteil der Anteilseigner ausgewirkt hat, ist im Spruchverfahren eine Korrektur des Barabfindungsangebots angezeigt. Dabei müssen Daten der Vergangenheit und Gegenwart - namentlich Umsätze oder Jahresergebnisse, Zinssätze und –strukturen oder auch Börsenkurse – zutreffend erhoben und einer unternehmerischen Entscheidung nicht abweichend von den tatsächlichen Werten und Daten zugrunde gelegt werden. Während diese Werte auf konkrete Einzelbeanstandung im gerichtlichen Verfahren einer umfassenden Prüfung unterliegen, gilt dies für die in die Zukunft gerichteten Planungen des zu bewertenden Unternehmens und den darauf aufbauenden Prognosen über die zukünftige Entwicklung und seiner Erträge nur eingeschränkt. Kann die Geschäftsführung vernünftigerweise annehmen, ihre Planung sei realistisch, darf diese unternehmerische Entscheidung nicht durch andere – ebenfalls nur vertretbare – Annahmen des Gerichts ersetzt werden (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16. Juli 2008 – 12 W 16/02, juris Rn. 32). Nach den dargelegten Grundsätzen ist vorliegend die auf die Ertragswertmethode gestützte Schätzung des Unternehmenswertes durch das Landgericht nicht zu beanstanden. Diese Methode stellt eine für die Schätzung des Unternehmenswertes (§ 287 ZPO) grundsätzlich von der Rechtsprechung und Wissenschaft anerkannte und geeignete Bewertungsmethode dar (BGH, Beschluss vom 29. September 2015 – II ZB 23/14, juris Rn. 33; OLG München, Beschluss vom 3. September 2019 – 31 Wx 358/16, juris Rn. 29 ff und vom 6. August 2019 – 31 Wx 340/17, beck-online Rn. 36 f). Danach ergibt sich der Unternehmenswert in erster Linie aus den zu schätzenden zukünftigen Erträgen des betroffenen Unternehmens jeweils abgezinst mit dem Kapitalisierungszinssatz; der Wert des nicht betriebsnotwendigen Vermögens und andere Sonderwerte sind anschließend hinzuzurechnen (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 17. März 2010 - 20 W 9/08, juris Rn. 91; OLG Frankfurt, Beschluss vom 5. März 2012 – 21 W 11/11, juris Rn. 20). Diese Methode erfordert eine Prognose der zu erwartenden Überschüsse des Unternehmens auf der Grundlage der Unternehmensplanung und eine Abschätzung des nachhaltigen Ergebnisses, das für den Zeitraum jenseits der Planjahre als dauerhaft erzielbar angesehen werden kann (Paulsen aaO., § 305 Rn. 96). Die den Anteilseignern prognostisch zukünftig zufließenden Erträge sind mit dem Kapitalisierungszinssatz zu diskontieren, um ihren Barwert am Bewertungsstichtag zu erhalten (Steinle/Liebert/Katzenstein aaO., § 34 Rn. 137 mwN.). Anhaltspunkte dafür, dass die Ertragswertmethode im konkreten Fall nicht geeignet ist, den wahren Wert des betroffenen Unternehmens abzubilden, bestehen vorliegend nicht und werden seitens der Beschwerdeführer auch nicht konkret vorgetragen. b. Planannahmen und Prognosen Die Unternehmenswertbestimmung nach der Ertragswertmethode beruht auf der Überlegung, dass sich der Wert eines Unternehmens in erster Linie danach bestimmt, welche Erträge es in Zukunft erwirtschaften kann. Bei der Bewertung ist daher in erster Linie der Barwert des betriebsnotwendigen Vermögens unter Berücksichtigung der prognostizierten Einnahmen- und Ertragsüberschüsse zu ermitteln. Dieser wird auf den Bewertungsstichtag abgezinst und dadurch zum Ertragswert kapitalisiert. Ausgangspunkt sind diejenigen finanziellen Überschüsse, die nach Berücksichtigung des zum Bewertungsstichtag dokumentierten Unternehmenskonzepts und rechtlicher Restriktionen zur Ausschüttung voraussichtlich zur Verfügung stehen werden (Riegger/Gayk aaO., Anh. § 11 SpruchG Rn. 8, 18; Steinle/Liebert/Katzenstein aaO. § 34 Rn. 120 jew. mwN.). Die den Anteilseignern künftig zufließenden Erträge des betriebsnotwendigen Vermögens des betroffenen Unternehmens bestimmen sich grundsätzlich nach der unternehmenseigenen Planung und einer Abschätzung des nachhaltigen Ergebnisses, das für den Zeitraum jenseits der Planjahre als dauerhaft erzielbar angesehen werden kann (Paulsen in MK-AktG, 4. Aufl., § 305 Rn. 96 m.w.N.). Das Landgericht hat zu Recht festgestellt, dass die eigene Planung und die darauf gestützten Prognosen des betroffenen Unternehmens eine taugliche Grundlage für die Schätzung der zukünftigen Erträge darstellen. Von den Beschwerdeführern werden im Beschwerderechtszug keine konkreten Einwände gegen die unternehmenseigenen Planungen (mehr) erhoben; zum Teil verweisen sie lediglich pauschal auf erstinstanzlichen Vortrag. Korrekturen der Prognose- und Planannahmen oder gar eine erneute Aufstellung eines umfassenden Geschäftsplans durch einen zu bestellenden Sachverständigen sind hierdurch nicht veranlasst. b.a.) Bei der Überprüfung der in der Unternehmensplanung angesetzten Erträge durch das Gericht im Spruchverfahren ist zu berücksichtigen, dass es sich hierbei nur um Schätzungen handelt, die auf Prognosen zu künftigen Entwicklungen gründen. Diese sind ihrer Natur nach mit Unsicherheiten behaftet; nur im seltensten Fall treffen sie exakt so zu, wie vorhergesagt (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 18. Dezember 2009 – 20 W 2/08, juris Rn. 137). Planungen und Prognosen resultieren aus dem Ergebnis einer unternehmerischen Entscheidung der für die Geschäftsführung verantwortlichen Personen. Gründen diese auf richtigen und vollständigen Informationen, bauen sie an daran orientierten realistischen Annahmen auf und sind sie in sich widerspruchsfrei, darf diese unternehmerische Entscheidung nicht durch andere – ebenfalls lediglich vertretbare, aber keineswegs zwingende Annahmen des Bewertungsgutachters oder des Gerichts ersetzt werden (OLG Frankfurt, Beschlüsse vom 5. März 2012 − 21 W 11/11, NZG 2012, 549, 550, und vom 20. Juli 2016 - 21 W 21/14, juris Rn. 73; OLG Stuttgart, Beschluss vom 5. Juni 2013 – 20 W 6/10, AG 2013, 724, 726; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12. November 2015 – I-26 W 9/14 (AktE), AG 2016, 329, 330). Die von den geschäftsführenden Personen gesetzten Planungen und die darauf gestützten Prognosen über die zukünftige Entwicklung sind daher nicht einem Richtigkeits- sondern lediglich einem Vertretbarkeitsurteil zugänglich (Steinle/Liebert/Katzenstein, aaO., § 34 Rn. 122 m.w.N.; zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit: BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 2012 − 1 BvR 3221/10, NJW 2012, 3020, 3022). Bei der Schätzung des Unternehmenswertes im gerichtlichen Spruchverfahren ist daher grundsätzlich die im Unternehmen verfügbare Unternehmensplanung zu verwenden (OLG München, Beschluss vom 14. Juli 2009 – 31 Wx 121/06, OLGR 2009, 897; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12. November 2015 – I-26 W 9/14 (AktE), AG 2016, 329, 330 m.w.N.). Die Methoden, die die geschäftsführenden Personen des betroffenen Unternehmens ihrer Planung und Prognose zugrunde gelegt haben, prüft das Gericht im Spruchverfahren lediglich darauf, ob es sich um in den Wirtschaftswissenschaften als einschlägiger Fachdisziplin anerkannte und gebräuchliche Verfahren gehandelt hat (Rieger/Gayk in Kölner Kommentar zum Aktiengesetz, 3. Aufl., Anh. § 11 SpruchG, Rn. 17; Steinle/Liebert/Katzenstein aaO. Rn. 125). Stellt der sachverständige Prüfer bzw. das Gericht im Spruchverfahren hierbei fest, dass die unternehmenseigene Planung – im Rahmen der nur eingeschränkten Prüfbarkeit – aufgrund zutreffender Informationen und Annahmen realistisch und plausibel ist, ist sie der weiteren Wertermittlung zugrunde zu legen; anderenfalls ist der Vorstand zu veranlassen, diese zu korrigieren. Zur Erstellung einer eigenen Planung ist weder der Unternehmensbewerter noch ein anderer Verfahrensbeteiligter befugt (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12. November 2015 – I-26 W 9/14 (AktE), AG 2016, 329, 330). Ob der Vorstand seine Planungen deshalb anpasst, ist nur von diesem zu entscheiden. Ändern die geschäftsführenden Personen auf Veranlassung des Bewerters die Planung, ist fortan die neue Planung im Zuge der weiteren Unternehmensbewertung und sodann im gerichtlichen Spruchverfahren zugrunde zu legen (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 24. Juli 2013 – 20 W 2/12, AG 2013, 840, 843; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12. November 2015 – I-26 W 9/14 (AktE), AG 2016, 329, 330). Dies ist bei der hier maßgeblichen Abfindung der Minderheitsaktionäre auch sachgerecht, weil ein Minderheitsaktionär faktisch keinen Einfluss auf die unternehmerischen Entscheidungen besitzt, diese vielmehr bei seinem Investitionskalkül als gegeben hinnehmen muss. Hierauf basiert entsprechend der ihm entzogene Wert seines Unternehmensanteils (OLG Frankfurt, Beschluss vom 5. März 2012 – 21 W 11/11, NZG 2012, 549, 550). Plankorrekturen, die von den geschäftsführenden Personen ausschließlich zu Bewertungszwecken und außerhalb des üblichen Planungsprozesses vorgenommen worden und nicht nachhaltig sind, sind allerdings im Bewertungsprozess wieder rückgängig zu machen (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12. November 2015 – I-26 W 9/14 (AktE), AG 2016, 329, 330; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 18.05.2016 – 12a W 2/15, juris Rn. 35, jew. m.w.N.). Unzulässig ist schließlich, an Stelle der unternehmerischen Prognose eine ex-post-Betrachtung der realen Geschehnisse zu setzen (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 30. April 2013 – 12 W 5/12, juris Rn. 40; Paulsen aaO. Rn. 96). Mit Blick auf das Stichtagsprinzip können spätere Ist-Zahlen Prognosezahlen weder verifizieren noch falsifizieren oder gar ersetzen (Rieger/Gayk aaO., Anh. § 11 SpruchG Rn. 17). Entwicklungen, die erst nach dem Bewertungsstichtag eingetreten sind, dürfen bei der Bewertung des Ertragswertes lediglich ausnahmsweise dann herangezogen und berücksichtigt werden, wenn sie am Bewertungsstichtag bereits angelegt und absehbar waren (Steinle/Liebert/Katzenstein aaO. Rn. 124 m.w.N.). b.b) Nach diesen Maßstäben ist es – wie das Landgericht zutreffend und unangefochten ausgeführt hat - nicht zu beanstanden, dass die Bewertungsgutachterin auf die Ende 2011 turnusmäßig vom Vorstand der … verabschiedete und (gegenüber der üblichen Planungssystematik im Rahmen der Prüfung nach § 9 Einlagensicherungs- und AnlegerentschädigungsG; 3-Jahres-Turnus) um 2 Jahre verlängerte Prognose der Gewinn- und Verlustrechnung des betroffenen Unternehmens für die Geschäftsjahre 2012 bis 2016 abgestellt hat (S. 18 ff des Bewertungsgutachtens). Anhaltspunkte dafür, dass die Unternehmensführung ihre Planung darin nachhaltig gegenüber den vorangegangenen Plänen geändert hätte, um für die Planjahre einen möglichst niedrigen Ertrag ausweisen zu können, sind vorliegend nicht ersichtlich. Die gegenüber der im Herbst 2011 begonnenen Planung vorgenommenen Änderungen entsprachen vielmehr der Entwicklung des betroffenen Unternehmens im Verlaufe des Geschäftsjahres und hatten den Zweck, bis zum Bewertungsstichtag unterjährig eintretende, für die Prognose relevante Umstände abbildbar zu machen. Zu beachten ist im Übrigen, dass nur die bewusste nachteilige Abweichung einer anlassbezogenen Planung von der tatsächlichen Unternehmensplanung oder sonstige, nach den oben aufgezeigten Kriterien zu berücksichtigende Fehler einer Neuplanung zu Korrekturen im Spruchverfahren führen können. Die Anpassung der Planung an neue Erkenntnisse im Vorfeld einer Unternehmensbewertung ist nicht per se unzulässig, vielmehr vielfach geboten. Denn die Planung soll die im Zeitpunkt der Unternehmensbewertung aus Sicht des Vorstands zutreffende künftige Entwicklung darstellen, was die Einbeziehung der neusten Entwicklungen erforderlich machen kann (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 2. Dezember 2014 – 20 AktG 1/14, juris Rn. 81 m.w.N.). Unter Berücksichtigung der Kontrolle durch den sachverständigen Prüfer und der erheblichen Kosten, die der Antragsgegnerin im Falle einer im gerichtlichen Spruchverfahren evtl. erforderlich werdenden Neubewertung erwachsen, ist zudem ein Anreiz zu einer systematischen Unterbewertung im Regelfall kaum plausibel (OLG Frankfurt, Beschluss vom 5. März 2012 – 21 W 11/11, NZG 2012, 549, 550). Die Planannahmen für die ... sind hier nach Einschätzung der sachverständigen Prüferin nicht unplausibel; sie spricht von optimistischen, aber durchaus erreichbaren Zielen. Zwar gab es nach Feststellung der Bewertungsgutachterin durchaus in der Vergangenheit erhebliche Abweichungen der erzielten Ist-Werte gegenüber den Plannahmen, d.h. die Ziele wurden nicht erreicht. Dies war aber nachvollziehbar begründbar durch verstärkte Restrukturierungsmaßnahmen, Änderungen in der Berechnungssystematik von Rückstellungen und Anpassungen durch Vorgaben im Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz sowie die einsetzende Finanzkrise, die in den Planungen nicht antizipiert wurden. Im Übrigen wird eine zu pessimistische Prognose mit den Beschwerden nicht explizitgerügt. Dass die Unternehmensplanung auf unzutreffenden Informationen, unrealistischen Annahmen aufbaute oder in sich widersprüchlich gewesen wäre, haben die Beschwerdeführer nicht aufgezeigt. Das Landgericht hat sich mit den erstinstanzlichen Angriffen gegen die Planannahmen eingehend befasst (D.25. bis 39.). Da Fehler in der Beurteilung insoweit nicht hervorgetreten sind, sieht der Senat keine Veranlassung für eine abweichende Beurteilung der sachverständig geprüften Ertragszahlen. c. Diskontierung der zukünftigen Erträge mit einem Kapitalisierungszinssatz Die den Antragstellern zukünftig zufließenden Erträge des betriebsnotwendigen Vermögens sind im Rahmen der Ertragswertmethode um den Kapitalisierungszinssatz zu diskontieren, um ihren stichtagsbezogenen Barwert zu ermitteln. Der Kapitalisierungszinssatz setzt sich aus einem risikolosen Basiszinssatz sowie einem Risikozuschlag zusammen. Außerdem ist in der der Detailplanung (Planjahre 2012 bis 2016) nachgelagerten Phase (ewige Rente, ab 2017) ein Wachstumsabschlag zu berücksichtigen (OLG Stuttgart, Beschluss vom 18. Dezember 2009 – 20 W 2/08, juris Rn. 196 ff; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 12. September 2017 – 12 W 1/17, juris Rn. 60; Steinle/Liebert/Katzenstein, aaO. § 34 Rn. 137). Die gegen die Diskontierung erhobenen Rügen der Beschwerdeführer bleiben jedoch erfolglos. Der herangezogene Kapitalisierungszinssatz von gerundet 6,12 % für die Jahre 2012 bis 2016 und 5,12 % in der ewigen Rente wurde nachvollziehbar ermittelt und ist zur Schätzung des Unternehmenswertes geeignet. Die Bewertungsgutachterin – und ihr folgend das Landgericht – haben den Kapitalisierungszinssatz entsprechend dem IDW Standard 1 unter Verwendung des Tax Capital Asset Prising Model (Tax CAPM) abgeleitet. Dieses Vorgehen ist üblich und nicht zu beanstanden. Die im Bewertungsgutachten angewendete Formel zur Bestimmung des Kapitalisierungszinssatzes ist korrekt und wird von den Beschwerdeführern auch nicht in Frage gestellt. c.a.) Basiszinssatz Die Annahme eines Basiszinssatzes als Ausgangsgröße entspricht der aus der Sicht des Stichtages auf Dauer erzielbaren (quasi-)risikolosen Rendite (vgl. Paulsen aaO. § 305 Rn. 108; Steinle/Liebert/Katzenstein, aaO. § 34 Rn. 138). Der der Berechnung der Abfindung hier zugrunde gelegte Basiszinssatz von 2,5 % vor Steuern (1,84 % bei Abzug der auf Anteilseignerebene anfallenden Steuern) ist nicht zu beanstanden. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer zu 6 und 7 kommt es nicht auf den am Stichtag geltenden Basiszinssatz an. Vielmehr ist der aus der Sicht des Stichtags von kurzfristigen Einflüssen bereinigte, künftig auf Dauer zu erzielende Nominalzinssatz zu ermitteln (Paulsen aaO. § 305 Rn. 109; OLG München, Beschluss vom 3. September 2019, 31 Wx 358/16, juris Rn. 101). Die Ermittlung eines Durchschnittswertes, hergeleitet aus einer Zinsstrukturkurve für festverzinsliche Wertpapiere der öffentlichen Hand (Staatsanleihen) auf Basis der Svensson-Methode ist eine anerkannte und vom Senat sowie von anderen Obergerichten in ständiger Rechtsprechung für geeignet erachtete Methode zur Ermittlung des Basiszinssatzes (Senat, Beschluss vom 2. Oktober 2017 – 9 W 3/14, juris Rn. 33; OLG München, Beschluss vom 18. Februar 2014 - 31 Wx 211/13, NJW-RR 2014, 573 ff. m.w.N. und Beschluss vom 16. Oktober 2018 - 31 Wx 415/16, AG 2019, 357 ff.; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15. Dezember 2016 - I-26 W 25/12, beck-online, Rn. 67); ein solches Vorgehen, das den Empfehlungen des IDW entspricht, stellt jedenfalls eine anerkannte und gebräuchliche (Steinle/Liebert/Katzenstein, aaO. § 34 Rn. 139 f.) und daher im Spruchverfahren nicht zu beanstandende Methode dar. Insoweit entspricht es zudem einer Empfehlung des IDW, sich - wie hier geschehen - bei der Zugrundelegung eines Durchschnittskurses an dem Dreimonatszeitraum bei Börsenwerten zu orientieren, also den Zeitraum von drei vollen Monaten vor dem Bewertungsstichtag zugrunde zu legen (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 4. Juli 2012 – I-26 W 8/10 (AktE), juris Rn. 42). Auch der weitere Einwand der Beschwerdeführer, es sei eine unzulässige Rundung (nach oben) erfolgt, greift nicht. Zum einen ist die Rundung auf ¼-Prozentpunkte, da sie den aktuellen IDW-Empfehlungen entspricht, üblich und nicht zu beanstanden (OLG München, Beschluss vom 6. August 2019 – 31 Wx 340/17, juris Rn. 50 ff; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 1. April 2015 – 12a W 7/15, Rn 77 ff). Zum anderen weist die Beschwerdegegnerin zutreffend darauf hin, dass weder die Bewertungsgutachterin noch die Prüferin entsprechende Rundungen vorgenommen haben. Vielmehr ergibt sich nach deren Darlegungen der von ihnen zugrunde gelegte Basiszinssatz unmittelbar als Durchschnittswert im betrachteten Zeitraum. Ohne Erfolg bleibt schließlich der Einwand des Beschwerdeführers zu 5, dass - da auch öffentliche Anleihen nicht risikofrei seien – der Basiszins um den per annum – Wert für Credit Default Swaps von Bundesanleihen zu reduzieren sei.Zwar mag – wie der Mitarbeiter der Angemessenheitsprüferin anlässlich seiner ergänzenden Anhörung durch das Landgericht im Termin vom 8. September 2014 ausgeführt hat (vgl. Bl. 1262 f d. A.) ein theoretisches Restausfallrisiko bei solchen Anleihen bestehen, praktisch ist dieses bei der Unternehmensbewertung allerdings vernachlässigbar (vgl.OLG Frankfurt, Beschluss vom 24. November 2011 – 21 W 7/11, juris Rn. 110). Denn auf ein theoretisches Restausfallrisiko kommt es nicht entscheidend an, weil absolut risikofreie Anlagen nicht verfügbar sind. Sie können daher weder mit Blick auf die Investition in das zu bewertende Unternehmen noch im Rahmen der Ermittlung des Risikozuschlages mithilfe des Capital Asset Pricing Model (CAPM) als relevante Alternativanlage eine Rolle spielen. c.b.) Risikozuschlag Zutreffend wurde dieser Basiszinssatz um einen Risikozuschlag erhöht, da bei der Investition in ein Unternehmen im Gegensatz zur Anlage in öffentlichen Anleihen die Risiken der unternehmerischen Tätigkeit zu berücksichtigen sind. Dieser Zuschlag beruht auf dem Gedanken der Risikoaversion der Marktteilnehmer, wonach das Unternehmerrisiko durch entsprechend höhere Renditechancen abgegolten wird (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 17. Oktober 2011 – 20 W 7/11, juris Rn. 287; Riegger/Gayk aaO., Anh. § 11 SpruchG Rn. 29). Der zu addierende Risikozuschlag besteht aus der Marktrisikoprämie multipliziert mit dem unternehmensindividuellen Betafaktor (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 17. März 2010 – 20 W 9/08 -, juris Rn. 158).Die diesbezügliche Schätzung erfolgt hier auf der theoretischen Basis des Capital Asset Pricing Model (CAPM), das seinerseits nicht zu beanstanden ist (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27. Mai 2009 – I-26 W 5/07 (AktE), juris Rn. 122; OLG Frankfurt, Beschluss vom 24. November 2011 – 21 W 7/11 –, juris Rn. 113), wie das Landgericht zutreffend herausgearbeitet hat (vgl. D. 46. ff). Nach dieser Methode wird die aus der langjährigen Differenz zwischen der Rendite von Aktien und (quasi) risikofreien öffentlichen Anleihen ermittelte durchschnittliche Risikoprämie (Marktrisikoprämie) mit einem das unternehmensspezifische Risiko abbildenden Faktor (Betafaktor) multipliziert. Im Ergebnis hält der Senat den von der Antragsgegnerin der Bewertung der … zugrunde gelegten Risikozuschlag in einer Höhe von 4,275 % (4,5 % x 0,95) nach Steuern unter Berücksichtigung der Umstände zum damaligen Bewertungsstichtag für realistisch. Eine Korrektur dieses Wertes ist daher nicht veranlasst. (1) Marktrisikoprämie Die vom Landgericht angenommene Marktrisikoprämie von 4,5 % nach Abzug persönlicher Steuern ist entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer nicht zu beanstanden. Die Marktrisikoprämie stellt die Differenz zwischen der erwartungsgemäßen Marktrendite und dem Basiszinssatz dar. Sie kann, wie die übrigen Faktoren auch, nur durch eine stets mit Unsicherheiten behaftete Schätzung ermittelt werden. Eine Festlegung auf einen empirisch exakten und einzig „richtigen“ Wert ist nach dem aktuellen Stand der Wirtschaftswissenschaft noch immer nicht möglich (Senat, Beschluss vom 2. Oktober 2017 – 9 W 3/14, juris Rn. 33; OLG Stuttgart, Beschluss vom 18. Dezember 2009 – 20 W 2/08, juris Rn. 222 ff). Für die Marktrisikoprämie gilt daher, dass ein eindeutiges und von einem allgemeinen wirtschaftswissenschaftlichen Konsens getragenes Ergebnis nicht gefunden werden kann, weil eine ganze Reihe verschiedener Methoden existieren, die je nach Abgrenzungszeitraum, Ermittlungsmethode, Vor- oder Nachsteuerbetrachtung und Methoden der Durchschnittsbildung (arithmetisches oder geometrisches Mittel) zu unterschiedlichen Ergebnissen führen (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 6. April 2017 – I-26 W 10/15, AG 2017, 754, 756). Da eine Kombination der hierzu vertretenen Berechnungsmodelle die Gefahr inkonsistenter Ergebnisse erhöhen würde, wird es in der Regel zur Schaffung einer geeigneten Schätzungsgrundlage notwendig sein, nicht die teilweise divergierenden Modelle zu kombinieren, sondern dem vertretbaren Ansatz des mit der Bewertung beauftragten Wirtschaftsprüfers zu folgen (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 23. Juli 2016 - 12a W 4/15, juris Rn. 48).Gerade wegen der uneinheitlichen wissenschaftlichen Bewertung sieht der Senat keinen nennenswerten Erkenntnisgewinn darin, zum Zwecke der von ihm vorzunehmenden Schätzung (§ 287 ZPO) ein zusätzliches Sachverständigengutachten zu der Frage der Höhe der Marktrisikoprämie einzuholen. Der von der Bewertungsgutachterin angesetzte und von der sachverständigen Prüferin akzeptierte Wert der Marktrisikoprämie von 4,5 % nach persönlichen Ertragssteuern liegt innerhalb der Spanne von 4,00 bis 5,00 %, die der FAUB (Fachausschuss für Unternehmensbewertung und Betriebswirtschaft des IDW – Institut der Wirtschaftsprüfer) für Bewertungsstichtage ab dem 1. Januar 2009 in seiner 2008 aktualisierten Empfehlung zur Marktrisikoprämie als sachgerecht empfohlen hat (vgl. a. Riegger/Gayk aaO., Anh. § 11 SpruchG Rn. 35). Im Hinblick auf die festzustellende Uneinigkeit innerhalb der Wirtschaftswissenschaft und Bewertungspraxis über die bei der Bestimmung der anzuwendenden Methodik und der absoluten Höhe der Marktrisikoprämie (hierzu auch Riegger/Gayk aaO., Anh. § 11 SpruchG Rn. 35) kann ein Wert, der genau den Mittelwert der vom FAUB vertretenen Wertspanne – die auf einer Auswertung der unterschiedlichen Lehr- und Forschungsmeinungen in der Wirtschaftswissenschaft beruht - bildet, schlechterdings nicht als unvertretbar angesehen werden (vgl. a. OLG Stuttgart, Beschluss vom 17. Juli 2014 – 20 W 3/12, juris Rn. 109). Zwar handelt es sich bei den Empfehlungen des FAUB des IDW nicht um Rechtsnormen, die das Gericht binden könnten; doch ist regelmäßig anzunehmen, dass die empfohlene Bandbreite dieser Wirtschaftsprüfervereinigung auch für die gerichtliche Schätzung eines Unternehmenswertes angemessen ist (Senat Beschluss vom 14. August 2018 – 9 W 4/14, sub III.B.4. a) cc) – m.w.N.; OLG München, Beschluss vom 3. September 2019, 31 Wx 358/16, juris Rn 107). Dies gilt umso mehr, als nach den Ausführungen der sachverständigen Prüferin weitere (bessere) Erkenntnisquellen nicht vorliegen und auch alternativ zum Bewertungsstichtag vorliegende Studien sowie etwaige Variationen der Ermittlungsmethodik nicht eindeutig einheitlich unterhalb des gefundenen Wertes von 4,5 % liegen. Ein niedrigerer Wert, wie er seitens der Beschwerdeführer begehrt wird, ist nicht anzunehmen. Es ist methodisch nicht zu beanstanden, sich im Rahmen des § 287 ZPO an den Empfehlungen des FAUB als eines maßgeblichen Sachverständigengremiums zu orientieren, innerhalb der Bandbreite aber wegen der Ungeklärtheit der maßgeblichen wirtschaftlichen Zusammenhänge mit der Änderung eines sachverständig ermittelten Wertes zurückhaltend zu bleiben. Der Einwand einiger Beschwerdeführer, persönliche Steuern der Anteilseigner seien bei der Ermittlung des Unternehmenswertes bzw. des anzusetzenden Kapitalisierungszinssatzes ohne Belang, greift ebenfalls nicht durch. Das Landgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die sogenannte Nachsteuerbetrachtung bereits seit der Empfehlung IDW S 1 Stand 28. Juni 2000 anerkannt ist und den Unternehmensbewertungen seither zugrunde gelegt werden kann. Auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung (D. 50., 53. f) wird Bezug genommen. (2) Beta-Faktor Aus der Marktrisikoprämie ist mittels des Betafaktors der unternehmensspezifische Risikozuschlag zu entwickeln. Die diesbezüglichen Angriffe der Beschwerdeführer greifen nicht; Korrekturen sind insoweit nicht veranlasst. Das Landgericht hat - dem Bewertungsgutachten und der sachverständigen Prüferin folgend - den Betafaktor zutreffend auf 0,95 geschätzt. Der Betafaktor ist ein Maß für das individuelle Unternehmensrisiko im Verhältnis zum Gesamtmarktrisiko; er wird beeinflusst vom Risiko aus der Geschäftstätigkeit des Unternehmens und der Unternehmensfinanzierung; ist er größer 1, bedeutet dies, dass der Wert des Eigenkapitals des betroffenen Unternehmens im Durchschnitt überproportional auf Schwankungen des Marktes reagiert; ein Betafaktor kleiner 1 bedeutet, dass der Wert sich im Durchschnitt unterproportional ändert. Die Ermittlung des Faktors erfolgt – wenn das Unternehmen wie hier nicht börsennotiert ist – durch einen Peergroup-Vergleich oder auf der Grundlage von Marktstudien (Bysikiewicz/Zwirner, Ertragswertverfahren nach IDW S 1, S. 317 bis 351, Rn 62, in: Petersen/Zwirner (Hrsg.), Handbuch Unternehmensbewertung). Die grundsätzliche Vorgehensweise der Ermittlung des Beta-Faktors anhand einer Peergroup ist nicht zu beanstanden; sie ist im IDW S 1 Stand 2. April 2008 methodisch anerkannt und wird auch von den Beschwerdeführern nicht grundsätzlich in Frage gestellt. Hauptsächlich richten sich ihre Angriffe gegen die Auswahl der einzelnen Peer-Unternehmen. Allerdings greifen auch diese Bedenken im Ergebnis nicht durch. Im Ansatz richtig ist zwar, dass für den anzustellenden Vergleich zunächst nach Unternehmen zu suchen ist, die hinsichtlich des Geschäftsmodells, der spezifischen Produktsegmente und der Produktart, der regionalen Abdeckung und der Größe mit dem zu bewertenden Unternehmen vergleichbar sind. Wenn wie hier – insoweit unstreitig – zu wenige oder gar keine börsennotierten Vergleichsunternehmen vorhanden sind, kann und muss gegebenenfalls breiter gefächert werden lediglich auf die Branche oder Produktart. Die Auswahl der Peer-Unternehmen durch die Bewerterin ist insoweit nicht zu beanstanden. Sie und die Angemessenheitsprüferin haben nachvollziehbar begründet, warum sie die konkreten Peers jeweils ausgewählt haben; zudem wurden weitere Vergleichsuntersuchungen anhand weiterer (globaler) Vergleichsgruppen angestellt, um dem Umstand, dass keine dem Geschäftsmodell der … direkt vergleichbaren Unternehmen in Europa zu ermitteln waren, Rechnung zu tragen. Es ergaben sich – erwartungsgemäß - relativ breit gestreute Werte; insoweit wird auf die Darstellung im angefochtenen Beschluss (D. 60.) verwiesen. Der für die … angenommene Wert von 0,95 liegt innerhalb dieser Bandbreite unterhalb des jeweils für die Vergleichsgruppe ermittelten Medians. Bei der Festlegung wurden entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer nicht nur die risikoerhöhenden, sondern auch risikomindernde Gesichtspunkte sowohl von der Bewertungsgutachterin als auch von der sachverständigen Prüferin aufgezeigt. Seitens der Angemessenheitsprüferin wurde zuletzt in der ergänzenden Stellungnahme vom 15. Dezember 2014 (Bl. 1286 ff d. A.) ausführlich und nachvollziehbar dargelegt, aufgrund welcher Überlegungen eine Festlegung auf den Faktor 0,95 als angemessen angesehen wurde (relativ hohes Ertragsrisiko wegen des bereits vorgegebenen Zinsniveaus). Hierauf wird zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen Bezug genommen. Auch die seitens des Beschwerdeführers zu 5 schon erstinstanzlich aufgeworfene Frage, warum nicht bestimmte Schweizer Hypothekenbanken, die einen sehr geringen Beta-Faktor aufweisen würden, in die Vergleichsbetrachtungen aufgenommen wurden, wurde nachvollziehbar dahingehend beantwortet, dass es an einer Vergleichbarkeit der einzigen börsennotierten Hypothekenbank in der Schweiz mit dem Geschäftsmodell der … fehlt und ein dieser Bank zugeschriebener Beta-Faktor von 0,012 die tatsächlich bestehenden Geschäftsrisiken der … nicht adäquat abbilden könne (Bl. 1293 f d. A.). Der Senat sieht keine Veranlassung, von dieser Einschätzung, der sich auch das Landgericht angeschlossen hat, abzuweichen. Soweit schließlich die Beschwerdeführer zu 6 und 7 meinen, der Betafaktor sei um Einflüsse einer erwarteten künftigen Verschuldung der … zu bereinigen, vermag dies ihrer Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen. Denn eine Abweichung von den anerkannten Standards in der Unternehmensbewertung ist insoweit nicht zu erkennen. Es bleibt völlig unklar, ob es sich hierbei um eine Lehr- oder Forschungsmeinung eines Einzelnen oder eine anerkannte Methode handelt, auf welchen tatsächlichen Annahmen (zur tatsächlich erwarteten Verschuldung) sie beruht und ob sie sich gegebenenfalls auf das Bewertungsergebnis überhaupt zugunsten der ausgeschlossenen Aktionäre auswirken kann. c.c) Wachstumsabschlag Auch der durchgängig mit 1 % in Ansatz gebrachte Wachstumsabschlag in der ewigen Rente ist nachvollziehbar begründet und als angemessen anzusehen. Der aus Basiszinssatz und dem Risikozuschlag ermittelte Kapitalisierungszinssatz ist für den Zeitraum der ewigen Rente mittels eines Wachstumsabschlags (Inflationsabschlags) zu korrigieren. Dabei ist bei der Ermittlung der Jahresüberschüsse von einem konstanten nachhaltig zu erzielenden Ergebnis auszugehen; die Berücksichtigung der nachhaltig erwarteten Gewinnsteigerung des konkreten Unternehmens erfolgt über einen Abschlag von dem Kapitalisierungszinssatz (vgl. Steinle/Liebert/Katzenstein aaO., § 34 Rn. 149). Dabei wird zugunsten der Anteilseigner berücksichtigt, dass sich die Geldentwertung bei festverzinslichen Anteilen stärker auswirkt als bei Beteiligungen an Unternehmen, die in der Regel die Möglichkeit haben, Geldentwertungen durch Preiserhöhungen teilweise an ihre Kunden weiterzugeben (vgl. Paulsen aaO., § 305 Rn. 132). Der Wachstumsabschlag bezweckt indes keinen Inflationsausgleich an sich. Es bedarf einer auf den Einzelfall bezogenen Schätzung, ob und in welcher Höhe Preissteigerungen abgewälzt und darüber hinaus Mengen- und Strukturveränderungen entsprechend des konkreten Wachstumspotentials zu erwarten sind (OLG Stuttgart, Beschluss vom 17. Juli 2014 – 20 W 3/12, juris Rn. 140 mwN,; Riegger/Gayk aaO., Anh. § 11 SpruchG Rn. 45). Es begegnet entgegen den Beanstandungen der Beschwerdeführer keinen generellen methodischen Bedenken, den Wachstumsabschlag mit 1,0 % niedriger als die Inflationsrate anzusetzen (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 17. Juli 2014 – 20 W 3/12, juris Rn. 136 ff.). Die Ermittlung dieses Wertes durch die Bewertungsgutachterin beruht auf anerkannten Methoden und einer schlüssigen und nachvollziehbaren Anwendung auf die konkreten Bedingungen des betroffenen Unternehmens. Der Senat legt ihn deshalb nach dem Maßstab des § 287 ZPO in Übereinstimmung mit dem Landgericht, auf dessen Ausführungen in den Gründen der angefochtenen Entscheidung insoweit verwiesen werden kann (D. 64.), seiner Schätzung zugrunde. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer ist dieser Wert nicht etwa deshalb unplausibel, weil damit notwendigerweise eine "Auszehrung" des Unternehmens bzw. ein andauerndes Schrumpfen seiner Erträge unterstellt werde (vgl. hierzu: Steinle/Liebert/Katzenstein aaO., § 34 Rn. 150). Empirische Untersuchungen haben vielmehr gezeigt, dass das Gewinnwachstum deutscher Unternehmen in der Vergangenheit regelmäßig hinter der Inflation zurückgeblieben sind (vgl. die Nachweise bei Riegger/Gayk aaO., Anh. § 11 SpruchG Rn. 45 mit Fn. 231). Die diesbezüglichen Untersuchungen haben bestenfalls ambivalente Ergebnisse erbracht (so OLG Frankfurt, Beschluss vom 30. August 2012 – 21 W 14/11, juris Rn. 114). Ein Wachstumsabschlag von 1,0 % repräsentiert entgegen der von Antragstellerseite unter Verweis auf Literaturmeinungen und Einzeluntersuchungen vorgebrachten Behauptung zudem keine sinkenden, sondern nachhaltig steigende, wenngleich unterhalb der allgemeinen Geldentwertungsrate bleibende Erträge (OLG Stuttgart, Beschluss vom 15. Oktober 2013 – 20 W 3/13, juris Rn. 191, und vom 17. Oktober 2011 – 20W 7/11, juris Rn. 434; OLG Frankfurt, Beschluss vom 30. August 2012 - 21 W 14/11, juris Rn. 109 ff., OLG München, Beschluss vom 3. September 2019, 31 Wx 358/16, juris Rn. 131 ff; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15. August 2016 - I-26 W 17/13 AktE, juris Rn. 60). So entspricht es, worauf das Landgericht bereits hingewiesen hat, durchaus gängiger Praxis in der Unternehmensbewertung und der gängigen Rechtsprechung, Wachstumsabschläge in einer Bandbreite zwischen 0,5 % und 1 % bzw. 2 % zugrunde zu legen (vgl. die Nachweise bei Steinle/Liebert/Katzenstein aaO., § 34 Rn. 152 mit Fn. 423 – 426 sowie bei Paulsen aaO., § 305 Rn. 134 mit Fn. 284, 285). Die Forderung nach einem methodischen Ableitungsgerüst verkennt, dass auch die Ermittlung des Wachstumsabschlags notwendig durch Schätzungen und künftige Annahmen geprägt ist, bei denen die Fachkunde und Erfahrung des jeweiligen Bewertungsgutachters eine maßgebliche Rolle spielen. Auch aus Rechtsgründen besteht kein Anlass, den Wachstumsabschlag grundsätzlich oberhalb der Inflationsrate anzusetzen (OLG Stuttgart, Beschluss vom 17. Juli 2014 – 20 W 3/12, juris Rn. 138). Für die Bewertung der … ist der Wachstumsabschlag von 1,0 % schon deshalb nicht unplausibel, weil nach den nachvollziehbaren Ausführungen der Bewertungsgutachterin die Wachstumsdynamik im Bereich der Bausparkassen, insbesondere aufgrund des hohen Wettbewerbsdrucks durch anderen Immobilienfinanzierungsprodukte, generell begrenzt ist. Zudem handelt es sich bei dem betroffenen Unternehmen um eine eher kleine Bausparkasse mit begrenzter Vertriebskraft, so dass ein über dem Branchendurchschnitt liegendes Wachstum nicht erwartbar ist. Auch wegen der mit zunehmender Verschärfung der regulatorischen Rahmenbedingungen verursachten Kostensteigerungen ist davon auszugehen, dass das nachhaltige Ergebniswachstum der … begrenzt ist. Eine Erhöhung des Wachstumsabschlags ist daher nicht angezeigt. Insgesamt ergibt sich somit keine Änderung der dargestellten Faktoren, so dass auch eine Korrektur des daraus im geprüften Bewertungsgutachten abgeleiteten Kapitalisierungszinssatzes (6,12 %, bzw. ab 2017 in der ewigen Rente 5,12 %) nicht vorzunehmen ist. Der Unternehmenswert beträgt daher - vor der Berücksichtigung der nicht ertragsrelevanten Vermögenswerte - nach der unangefochtenen gebliebenen Aufzinsung zum 16. Mai 2012 79,618 Mio €. d. Sonderwerte Das Landgericht hat schließlich auch die (negativen) Sonderwerte bei der Ermittlung des stichtagsbezogenen Unternehmenswertes zutreffend berücksichtigt (Pensionsverpflichtungen -11,167 Mio € und stille Lasten des nicht betriebsnotwendigen Immobilienbestandes – 99.000,00 €). Auch insoweit ist ein Korrekturbedarf nicht gegeben. Auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts (vgl. D. 65 ff) wird Bezug genommen.Gegen diese Werte haben die Beteiligten im Beschwerdeverfahren keine substantiierten Einwände erhoben. Sie entsprechen den Angaben im Unternehmensbericht (dort S. 64 ff) und wurden von dem sachverständigen Prüfer (Prüfbericht Seite 36 f) als sachgerecht und plausibel bestätigt, so dass der Senat keine Veranlassung sieht, sie seiner Schätzung nicht zugrunde zu legen. Die Beschwerdeführer verkennen im Rahmen ihrer Rüge, der negative Immobilienwert sei mit der Lage der Grundstücke in der Landeshauptstadt nicht zu vereinbaren, dass hier nicht der tatsächliche Verkehrswert zum Ansatz kam, sondern die Differenz zwischen dem Buchwert und dem Ertragswert, die sich bei dem für die Grundstücksbewertung unterstellten Verkauf zum Ertragswert ergibt (Realisierung der stillen Lasten). Es wurde nachvollziehbar dargelegt, dass bei der Unternehmensbewertung als solcher ein deutlich höherer Wert dieser nicht betriebsnotwendigen Immobilien eingeflossen ist, da im Bewertungsgutachten eine Reinvestition des Verkaufserlöses unterstellt wird und diese in die künftigen Erträge der … einfließt. Hinsichtlich der Rendite des reinvestierten Erlöses kommt die Angemessenheitsprüferin zu dem Ergebnis, dass diese nicht nur angemessen, sondern durchaus ambitioniert sei und am oberen Ende einer vertretbaren Bandbreite liege. Schließlich sind die seitens der Bewertungsgutachterin ergänzend angestellten Untersuchungen zur Plausibilisierung des anhand der Ertragswertmethode ermittelten Unternehmenswertes der … – namentlich anhand des Multiplikatorverfahrens und durch Ermittlung des Liquidationswertes –, die keinen höheren Unternehmenswert ergaben, nach der sachverständigen Einschätzung des Prüfers nachvollziehbar und geben folglich auch dem Senat keinen Anlass für eine Korrektur der landgerichtlichen Entscheidung. Vielmehr hat das Landgericht den Unternehmenswert zum Bewertungsstichtag plausibel auf 68,4 Mio. EUR geschätzt und daraus resultierend die angebotene Barabfindung in Höhe von 126,58 € je Stückaktie als angemessen angesehen. Für die Festsetzung eines höheren Abfindungsbetrages ist daher kein Raum. IV. Die Kostenentscheidung findet hinsichtlich der Gerichtskosten ihre Grundlage in § 24 Nr. 14 GNotKG. Da sämtliche Beschwerden nach dem 1. August 2013 eingelegt wurden, richtet sich die diesbezügliche Kostenentscheidung gemäß § 134 Abs. 1 S.2 GNotKG nach der neuen Rechtslage. Der Senat sieht schon wegen der Erfolglosigkeit der Beschwerden keine Veranlassung, die Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beschwerdeführer durch die Antragsgegnerin anzuordnen. Das Beschwerdeverfahren hat zu keiner Erhöhung der Barabfindung geführt. Es erscheint daher angemessen, dass die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten im Beschwerdeverfahren jeweils selbst tragen (§ 15 Abs. 2 SpruchG). Für das Verfahren erster Instanz hat es bei der durch das Landgericht getroffenen Kostenentscheidung, die zutreffend auf § 15 SpruchG in der vor dem 1. August 2013 geltenden Fassung (geändert durch Art 16 des 2. KostRMoG vom 23.7.2013) gestützt wurde, sein Bewenden. Die Festsetzung des Geschäftswertes für die Gerichtsgebühren beruht auf § 74 S. 1 2. Halbsatz GNotKG.Es war wie bereits in der 1. Instanz der Mindestgeschäftswert von € 200.000,00 festzusetzen. Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 70 Abs. 2 S. 1 FamFG i.V.m. § 17 Abs. 1 SpruchG nicht vorliegen. Die Angelegenheit hat keine grundsätzliche Bedeutung, da nicht ersichtlich ist, dass sich die hier entschiedenen Fragen über den vorliegenden Einzelfall hinaus in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen können und daher von besonderer Bedeutung sind.