Beschluss
3 Wx 6/23
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGD:2023:0607.3WX6.23.00
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Tenor
I. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1. gegen den Beschluss des Amtsgerichts Mönchengladbach vom 29. September 2022 wird zurückgewiesen.
II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
III. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
I. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1. gegen den Beschluss des Amtsgerichts Mönchengladbach vom 29. September 2022 wird zurückgewiesen. II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. III. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e I. Die Beteiligte zu 1. ist die Kindesmutter und der Beteiligte zu 2. der Vater der am 00.00.0000 geborenen Beteiligten zu 3.. Die Beteiligte zu 1. war bei ihrer Geburt am 00.00.0000 armenische Staatsbürgerin und hat im Jahr 2016 die griechische Staatsbürgerschaft erhalten; der Beteiligte zu 2. ist russischer Staatsbürger. Im Geburtenregister der Beteiligten zu 4. ist die Geburt der Beteiligten zu 3. unter dem Aktenzeichen G ….. (Bl. 5 d.A.) in der Rubrik „Mutter“ wie folgt eingetragen: Familienname: Z. Vorname(n): B. X1 (Vorname und Vatersname) Die Beteiligte zu 1. begehrt die Streichung des Vatersnamen „X1“ und behauptet, als Bestandteil ihres Familiennamens zu keinem Zeitpunkt den Vatersnamen geführt zu haben. Der Vatersname „X1“ ist die Genitivform des Vornamens „X2“. Der Vater der Beteiligten zu 1. heißt ausweislich der von der Beteiligten zu 1. selbst in Ablichtung und Übersetzung vorgelegten Geburtsurkunde vom 14. März 1989 (Anlage 3 zum Schriftsatz vom 10.2.2022, Bl. 26 d.A.) X2 (Vorname) C. (Vatersvorname) Z. (Nachname); der Name der Beteiligten zu 1. lautet dort B. (Vorname) X2* (Vatersvorname) Z. (Nachname). Das Amtsgericht hat den Antrag der Beteiligten zu 1. abgelehnt und angenommen, dass der Vatersnamen „X1“ als Namensbestandteil der Beteiligten zu 1. urkundlich belegt sei und auch durch die Einbürgerung in Griechenland nicht in Fortfall geraten sei. Dagegen wendet sich die Beteiligte zu 1. mit ihrer Beschwerde. Sie meint, der Vorname ihres Vaters sei nicht Namensbestandteil geworden. Dementsprechend sei in ihrer Geburtsurkunde der Vorname „ X2 “ auch nicht mit dem Nachnamen „ Z. “ verbunden worden – beispielsweise durch einen Bindestrich. Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verfahrensakte 15a III 22/21, AG Mönchengladbach, und die im Beschwerdeverfahren eingereichten Schriftsätze Bezug genommen. II. Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat es zu Recht abgelehnt, das beteiligte Standesamt anzuweisen, im Geburtenregister bei der Eintragung zur Kindesmutter den Vatersnamen „X1“ zu streichen. Dabei kann es auf sich beruhen, ob es sich bei dem zur Entscheidung stehenden Begehren in der Sache um einen Antrag auf Berichtigung des Personenstandsregisters im Sinne von § 48 PStG oder um einen Antrag auf Anordnung nach § 49 PStG handelt (vgl. dazu: Hanseatisches OLG Hamburg, Beschluss vom 11.3.2021, 2 W 50/20). Voraussetzung für den Erfolg des Antragsbegehrens wäre in dem einen wie in dem anderen Fall, dass der Vatersname „X1“ nicht (mehr) Bestandteil des Namens der Beteiligten zu 1. ist. Das ist aus den vom Amtsgericht dargelegten Gründen nicht der Fall. 1. Die Beteiligte zu 1. hat mit ihrer Geburt dem armenischen Recht entsprechend neben ihrem Vor- und Familiennamen auch den Vatersvornamen erhalten. Ihr Name lautet folglich B. X1 Z.. Das ist urkundlich durch ihre zu den Akten gelangte Geburtsurkunde vom 14. März 1989 belegt. Soweit die von der Dolmetscherin und Übersetzerin D. gefertigte Übersetzung der Geburtsurkunde (Bl. 9 d.A.) als Vatersnamen „X1“ und die von der Beteiligten zu 1. zur Akte gereichte Übersetzung der Geburtsurkunde durch die Dolmetscherin und Übersetzerin E. (Bl. 26 d.A.) den Vatersnamen „X2*“ ausweist, kommt dem rechtlich keine Bedeutung zu. Die Übersetzerin D. hat in Ziffer 2 ihrer Anmerkungen zur Übersetzung darauf hingewiesen, dass der Vatersnamen in der Geburtsurkunde der armenischen Sprache folgend im Genitiv, also mit der Endung i (X1), geschrieben wird. Die Übersetzerin E. hat dies bestätigt und zum *-Hinweis bei „X2*“ ausgeführt, dass im Armenischen auch die Schreibweise „X1“ möglich sei. Auf eine – etwa durch einen Bindestrich hergestellte – Verbindung des Familiennamens mit dem Vatersnamen kommt es nach armenischem Recht nicht an. 2. Der Name B. X1 Z. ist auch der für die Eintragung in deutschen Personenstandsregistern maßgeblich Name. Denn gemäß Art. 10 Abs. 1 EGBGB unterliegt der Name einer Person dem Recht des Staates, dem diese Person angehört. Das war ursprünglich Armenien. Alleine nach armenischem Recht bestimmt sich auch, ob Zwischennamen wie etwa Vatersnamen Bestandteil des Namens sind (vgl. BGH, Beschluss vom 19.2.2014, XII ZB 180/12). 3. Die Einbürgerung der Beteiligten zu 1. hat auf die Namensführung keinen Einfluss; sie führt insbesondere nicht dazu, dass der Vatersname „X1“ in Fortfall geraten ist. Die Beteiligte zu 1. macht selbst geltend, dass die griechischen Behörden eine Streichung des Namensbestandteils „X1“ abgelehnt haben. Dass in dem in Ablichtung vorgelegten griechischen Ausweispapier der Beteiligten zu 1. (Anlage 6 des Schriftsatzes vom 10.2.2022, Bl. 30 d.A.) neben dem Vornamen „B.“ und dem Nachnamen „Z.“ den dortigen Gepflogenheiten entsprechend als zusätzliches Identifikationsmerkmal auch der Vorname des Vaters „X2“ eingetragen ist, nicht aber der Vatersnamen „X1“ als Bestandteil des Namens der Beteiligten zu 1., lässt vor diesem Hintergrund nicht den Schluss zu, jener Namensbestandteil sei infolge der Einbürgerung entfallen. Vielmehr wird in dem Ausweispapier offenbar ein Vatersname nicht eingetragen, so wie dies beispielsweise in Deutschland gemäß Nr. 4.1.2.2 PassVwV beim Reisepass der Fall ist. 4. Die Beteiligte zu 1. ist nicht berechtigt, in deutschen Personenstandsregistern ihren Namen unvollständig, nämlich unter Weglassung des Namensbestandteils „X1“, eintragen zu lassen. a) Ein Statutenwechsel hin zum deutschen Recht, beispielsweise durch Einbürgerung, hat nicht stattgefunden. Die Beteiligte zu 1. hat, obschon sie seit Jahren mit ihrer Familie in Deutschland lebt, nicht die deutsche, sondern die griechische Staatsbürgerschaft erworben. Schon aus diesem Grund kann der im deutschen Namensrecht unbekannte Vatersname nicht nach Art. 47 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB entfallen. Überdies würde alleine ein Wechsel hin zum deutschen Recht keinen Einfluss auf die Namensführung der Beteiligten zu 1. haben. Abzugeben wäre im Anschluss an eine Einbürgerung die Erklärung darüber, dass der dem deutschen Recht unbekannte Vatersname abgelegt wird. Ohne diese Erklärung gegenüber dem Standesamt bleibt der Vatersname Namensbestandteil des Eingebürgerten (BGH, Beschluss vom 19.2.2014, XII ZB 180/12). b) Die Beteiligte zu 1. ist auch nicht aufgrund Heirat befugt, ihren Vatersnamen wegzulassen. Art. 10 Abs. 2 Nr. 2 EGBGB hätte es der Beteiligten zu 1. nur dann erlaubt, ihren Namen nach deutschem Recht – mithin unter Weglassung des Vatersnamen – zu wählen, wenn sie in Deutschland geheiratet hätte (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 3.5.2011, 20 W 102/11). Daran fehlt es. Die Beteiligte zu 1. hat die Ehe ausweislich der in Kopie vorgelegten Heiratsurkunde (Bl. 14 d.A.) im Oktober 2014 in Russland geschlossen. 5. Der Umstand, dass das bei der Beteiligten zu 4. geführte Geburtenregister bei der am 00.00.0000 geborenen Tochter F. – versehentlich – den Vatersnamen der Beteiligten zu 1. nicht ausweist, ist ohne rechtliche Relevanz und dürfte zu berichtigen sein. III. Eine Kostenentscheidung ist entbehrlich, weil sich die Kostentragungspflicht der Beteiligten zu 1. aus §§ 22 Abs. 1, 25 Abs. 1 GNotKG ergibt und kein Anlass für eine Erstattung außergerichtlicher Kosten nach § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG besteht. Anlass für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 51 Abs. 1 Satz 1 PStG, § 70 Abs. 2 Satz 1 FamFG) besteht nicht. Die Wertfestsetzung findet ihre Grundlage in §§ 61 Abs. 1 Satz 1, 36 Abs. 3 GNotKG.