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Beschluss

20 W 102/11

OLG Frankfurt 20. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2011:0503.20W102.11.0A
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Leitsätze
Nach einer Rechtswahl zum deutschen Recht aus Anlass der Eheschließung kann ein ausländischer Ehegatte durch Erklärung gegenüber dem Standesamt auch von der Möglichkeit Gebrauch machen, den bisher nach dem Heimatrecht geführten Vatersnamen (Zwischennamen) abzulegen.
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Nach einer Rechtswahl zum deutschen Recht aus Anlass der Eheschließung kann ein ausländischer Ehegatte durch Erklärung gegenüber dem Standesamt auch von der Möglichkeit Gebrauch machen, den bisher nach dem Heimatrecht geführten Vatersnamen (Zwischennamen) abzulegen. Die sofortige weitere Beschwerde wird zurückgewiesen. I. Die Antragstellerin ist ukrainische Staatsangehörige und schloss am --.--.2004 in O1 die Ehe mit einem deutschen Staatsangehörigen, wobei die Ehegatten gemäß Art. 10 Abs. 2 Nr. 2 EGBGB für die Namensführung deutsches Recht wählten und sich für die Führung ihrer jeweiligen Geburtsnamen als Familienname entschieden. Am 19. Juni 2007 erklärte die Antragstellerin gegenüber dem Standesamt, dass sie zukünftig ihren bisherigen Familiennamen „...z...“ in der deutschen Schreibweise „...s...“ führen und zugleich den Vatersnamen „X“ ablegen möchte. Der Standesbeamte trug am 13. Juli 2007 in das Familienbuch ein, dass die Antragstellerin durch Erklärung mit Wirkung vom 19. Juni 2007 den Geburtsnamen in der Schreibweise „...s...“ führt. Soweit die Antragstellerin die Ablegung des Vatersnamens erstrebte, hat das Standesamt mit am 28. Juli 2007 bei Gericht eingegangenem Schreiben einen Antrag auf Anweisung gemäß § 45 PStG gestellt. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, da die Rechtswahl gem. Art. 10 EGBGB nur für den Familiennamen gelte, werde bezweifelt, dass die Möglichkeit der Namensangleichung nach § 47 EGBGB sich im vorliegenden Falle auch auf die Möglichkeit der Änderung des Vornamens oder eventueller Namensbestandteile beziehe. Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 09. August 2009 den Standesbeamten angewiesen, dem Antrag auf Ablegung des Vatersnamens gem. Art. 47 EGBGB stattzugeben. Hiergegen hat die Antragsgegnerin als untere standesamtliche Aufsichtsbehörde sofortige Beschwerde eingelegt, mit welcher sie insbesondere die Auffassung vertreten hat, es müsse zwischen einem vollständigen Statutenwechsel durch Einbürgerung und einem geteilten Statutenwechsel nach Art. 10 Abs. 2 Nr. 2 EGBGB unterschieden werden. Im letzteren Fall sei die Änderungsmöglichkeit auf den Familiennamen beschränkt, weil ansonsten ein zu weitreichender Eingriff in die Personalhoheit des ausländischen Heimatrechts und eine Ungleichbehandlung zwischen verheirateten und nicht verheirateten Ausländern erfolge. Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss vom 17. Januar 2011 die sofortige Beschwerde zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, mangels einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung der Frage, wie mit einem Zwischennamen als selbständigem dritten Namensbestandteil zu verfahren sei, müsse nach der gesetzgeberischen Intention, des Art. 47 EGBGB, die ausdrücklich nicht auf eingebürgerte Personen beschränkt worden sei, die eröffnete Möglichkeit der namensrechtlichen Angleichung auch für die dem deutschen Recht unbekannten Namensbestandteile, wie z. B. Mittels- oder Vatersnamen angewendet werden. Gegen den ihr am 26. Januar 2011 zugestellten Beschluss hat die Antragsgegnerin unter dem 04. Februar 2011 sofortige weitere Beschwerde eingelegt, mit welcher sie eine obergerichtliche Entscheidung anstrebt und ihre Rechtsauffassung vertieft, wonach im Falle der Anwendbarkeit deutschen Rechts kraft Rechtswahl gemäß Art. 10 Abs. 2 EGBGB eine Namensänderung nur bezüglich des Familiennamens, nicht jedoch bezüglich des Vornamens oder sonstiger Namensbestandteile möglich sein soll. Die Antragstellerin hat auch im Verfahren der weiteren Beschwerde – wie bereits im Verfahren der Erstbeschwerde – nach Einräumung des rechtlichen Gehörs durch den Senat eine Äußerung nicht abgegeben. II. Die sofortige weitere Beschwerde der Standesamtsaufsicht, auf welche wegen der Einleitung des Verfahrens vor dem maßgeblichen Strichtag des 1. September 2009 nach Art. 111 Abs. 1 FGG-ReformG noch die Verfahrensvorschriften des FGG Anwendung finden, ist zulässig, führt jedoch in der Sache nicht zum Erfolg, da die Entscheidung des Landgerichts der rechtlichen Nachprüfung stand hält (§§ 27 FGG, 546 ZPO). Die Vorinstanzen haben das Standesamt zu Recht angewiesen, entsprechend der Angleichungserklärung der Antragstellerin die Ablegung des Vatersnamens im Familienbuch einzutragen. Art. 47 Abs. 1 EGBGB räumt einer Person, die nach einem anwendbaren ausländischen Recht einen Namen erworben hat und deren Name sich fortan nach deutschem Recht richtet, die Möglichkeit ein, durch Erklärung gegenüber dem Standesamt die in Nr. 1 bis 5 dieser Vorschrift vorgesehenen Namensänderungen vorzunehmen. Hierzu gehört nach Art. 47 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB auch Bestandteile des Namens abzulegen, die das deutsche Recht nicht vorsieht. Bei dem von der Antragstellerin nach ihrem Personalstatut des ukrainischen Rechts geführten Vatersnamen "X" handelt es sich unzweifelhaft um einen solchen dem deutschen Recht nicht geläufigen Namensbestandteil. Die Anwendbarkeit deutschen Rechts folgt für die Antragstellerin hier aus Art. 10 Abs. 2 Nr. 2 EGBGB, wonach Ehegatten bei oder nach der Eheschließung gegenüber dem Standesamt ihren künftig zu führenden Namen nach deutschem Recht wählen können, wenn einer von ihnen seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat. Diese Sonderregelung für die Namensführung von Ehegatten bezieht sich nur auf den im Hinblick auf die Eheschließung zu führenden Namen und damit grundsätzlich nur auf den Familiennamen, während der Vorname weiterhin nach Art. 10 Abs. 1 EGBGB dem Personalstatut, für die Antragstellerin also dem ukrainischen Heimatrecht, unterliegt. Bei dem hier betroffenen Vatersnamen nach ukrainischem Recht handelt es sich – wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat – weder um einen Vor- noch um einen Nachnamen, wie sie dem deutschen Recht geläufig sind, sondern um einen Zwischennamen, der einen selbständigen dritten Namensbestandteil bildet. Eine ausdrückliche Regelung für derartige dem deutschen Recht fremde Namensbestandteile hat der Gesetzgeber weder in Art. 10 EGBGB, noch bei der Neuregelung des Art. 47 EGBGB geschaffen. Die gesetzgeberische Regelung des Art. 47 EGBGB zielte zwar zunächst nur auf den Personenkreis ab, bei welchem eine Änderung des Personalstatuts durch den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit, der Anerkennung als Asylberechtigter oder der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erfolgt ist (vgl. BT-Drucks. 16/ 1831 S. 71). Sie wurde jedoch während des Gesetzgebungsverfahrens zusätzlich auch auf diejenigen Personengruppen erstreckt, auf welche aufgrund einer Rechtswahl nach Art. 10 Abs. 2 und 3 EGBGB deutsches Namensrecht Anwendung findet, da auch für diese das Problem der namensrechtlichen Angleichung besteht und für alle von namensrechtlichen Angleichungsproblemen betroffene Personen die Möglichkeit der Namensintegration durch eine umfassende Regelung eröffnet werden sollte. Die gesetzliche Regelung wurde deshalb bewusst nicht in Art. 10 EGBGB integriert, sondern in ein neues drittes Kapitel des EGBGB „Angleichung“ eingestellt (vgl. BT-Drucks. 16/1831 S. 78). Eine nähere Differenzierung oder Eingrenzung bezüglich der Änderungsmöglichkeiten wurde in diesem Zusammenhang jedoch nicht vorgenommen. Zwar wird ein Vatersname als Zwischenname in den deutschen Personenregistern in der für den Vornamen vorgesehenen Spalte eingetragen, versehen jedoch mit dem Hinweis auf die ausländische Namensform (§ 23 Abs. 2 und 3 PStV). Diese formale Handhabung ändert jedoch nichts an dem Umstand, dass es sich hierbei nicht um einen Vornamen im Sinne des deutschen Rechts handelt, sondern um einen Bestandteil des Namens nach ausländischem Recht, den das deutsche Recht nicht kennt. Gerade der nach russischem und ukrainischem Recht vom Vater abgeleitete Zwischenname weist einen Bezug zur Familie auf und zwingt bezüglich der rechtlichen Behandlung bei der Angleichung nach erfolgter Rechtswahl nach Art. 10 Abs. 2 EGBGB nicht zu einer rechtlichen Zuordnung zum Vornamen, der nach Art. 10 Abs. 1 EGBGB von der Rechtswahl ausgenommen ist und deshalb weiterhin dem Personalstatut unterfällt (a.A. wohl Hepting, StAZ 2008, 161; Janat/Juris PK-BGB, 5. Aufl., Art. 47 EGBGB Rn. 15). Vielmehr geht der Senat wie bereits das Landgericht davon aus, dass der Intention des Gesetz-gebers zur Schaffung einer umfassenden Möglichkeit der Namensintegration für alle von namensrechtlichen Angleichungsproblemen betroffene Personen eine Gesetzesauslegung besser gerecht wird, welche die in Art. 47 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB vorgesehene Möglichkeit der Ablegung von Namensbestandteilen, die das deutsche Recht nicht vorsieht, für den Fall der Rechtswahl aufgrund Eheschließung gem. Art. 10 Abs. 2 Nr. 2 EGBGB nicht ausschließt. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin war deshalb zurückzuweisen. Die Anordnung einer Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin war nicht veranlasst, da diese sich am weiteren Beschwerdeverfahren nicht beteiligt hat.