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Beschluss

14 U 20/22

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2023:0626.14U20.22.00
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Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 09.02.2022 verkündete Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf (13 O 454/20) wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird gestattet, die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Wert: 226.945,00 EUR.

Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das am 09.02.2022 verkündete Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf (13 O 454/20) wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird gestattet, die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Wert: 226.945,00 EUR. Gründe: I. Die Parteien schlossen am 10.03.2007 einen Darlehensvertrag mit der Nummer .....328 und variabler Verzinsung. Sondertilgungen waren vereinbarungsgemäß jederzeit zum Quartalsende möglich. Mit Vertrag vom 17.01.2015 (Bl. 480 LG) vereinbarten die Parteien für das vorgenannte Darlehen einen festen Sollzins für den Zeitraum vom 12.01.2015 bis zum 30.01.2027 (Laufzeitende). Zugleich wurden Sondertilgungen ausgeschlossen. Die Parteien streiten über die Höhe der Darlehensvaluta zum 31.03.2020 und darüber, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe ihnen noch Ansprüche aus dem streitgegenständlichen Darlehen gegeneinander zustehen. Der Kläger hat beantragt: 1.1. Es wird festgestellt, dass die Darlehensvaluta des Darlehens .....328 zum Stichtag 31.03.2020 EUR 690.901,20 betragen hat. 1.2. Die Beklagte wird verurteilt, 1.2.1. die Zinsen und Salden des Darlehenskontos .....328 ab dem 01.04.2020 nach folgenden Maßgaben neu zu berechnen und den aktuellen Saldo zu korrigieren: 1.2.1.1. Die Valuta des Darlehens beträgt zum 31.03.2020 EUR 690.901,20. 1.2.1.2. Der Zinssatz beträgt von dem 01.04.2020 bis zum Ende der Festzinsperiode am 30.01.2027 2,40 % p.a. fest; 1.2.1.3. Zinssicherungs-, Kontoführungs- und Bearbeitungsgebühren sind nicht geschuldet; 1.2.2. dem Kläger die nach Ziffer 1.2.1 korrigierten Kontoauszüge zu dem Darlehenskonto .....328 für den Zeitraum ab dem 01.04.2020 zur Verfügung zu stellen, 2. hilfsweise zu Ziffer 1.: Es wird festgestellt, dass aufgrund der Aufrechnung vom 29.06.2020 der Kläger der Beklagten aus dem Darlehen .....328 für die Zeit vom 01.06.2020 bis zum 30.01.2027 keine Zinszahlungen mehr schuldet und die Darlehensvaluta des Darlehens .....328 seit dem Stichtag 29.06.2020 lediglich EUR 837.455,66 beträgt. 3. hilfsweise zu Ziffer 2.: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 226.945,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank ab dem 01.04.2020 zu zahlen. 4. hilfsweise zu Ziffer 3.: Die Beklagte wird verurteilt, die Zinsen und Salden aller Darlehens- und Kontokorrentkonten aus der Geschäftsbeziehung der Parteien, insbesondere der Konten 1, 2 und 3 zu der Stammnummer .....328 sowie 1 und 4 zu der Stammnummer .....914 jeweils ab dem Zeitpunkt der Kontoeröffnung nach folgenden Maßgaben neu zu berechnen, die sich aus der zu Gunsten des Klägers ergebenden Unterschiedsbeträge diesem gutzuschreiben und dem Kläger die aktualisierten Kontounterlagen auszuhändigen, wobei für die Berechnung folgende Parameter maßgebend sind: 4.1. Für die Bestimmung der jeweiligen, anfänglichen Zinssätze wird auf die entsprechend vertraglich vereinbarten Zinssätze zurückgegriffen; 4.2. Zinsanpassungen haben sich strikt an der Veränderung des EURIBOR-3-Monatsgeld-Referenzzinssatzes zu orientieren, d.h.: Sollte sich der EURIBOR-3-Monatsgeld-Zinssatz zum 15.03., 15.06., 15.09. oder 15.12. eines jeden Jahres gegenüber dem Zinssatz zum Stichtag der letzten Anpassung um mehr als 0,2 %-Punkte erhöhen oder sinken, ist der Vertragszins kaufmännisch gerundet in 1/8-Prozentschritten zum nächsten 1. eines Quartals (01.01., 01.04., 01.07., 01.10. eines jeden Jahres) entsprechend der Erhöhung oder Senkung des Zinssatzes des EURIBOR-3-Monatsgelds zu erhöhen bzw. zu senken; 4.3. Vereinbarte Zinsober- und -untergrenzen entfallen und sind bei der Zinsberechnung nicht zu berücksichtigen; 4.4. Zinssicherungs-, Kontoführungs- und Bearbeitungsgebühren sind nicht geschuldet und entfallen rückwirkend; 4.5. Der Anteil der tatsächlich erbrachten Zinszahlungen, der die unter Anwendung der Ziffern 4.1. bis 4.3 zu berechneten Zinsen übersteigt, sowie die tatsächlich erbrachten Zahlungen auf Gebühren gem. Ziffer 4.4. sind mit Wirkung zum Zeitpunkt ihrer jeweiligen Erbringung als Sondertilgungen auf die jeweilige Darlehensvaluta gutzuschreiben; 4.6. Sollte ein Konto bereits vor dem Tag der zu erfolgenden Berechnung der aktuellen Kontostände beendet worden sein, ist das auf dem Konto gern. der Neuberechnung befindliche Guthaben ab dem Tag der Beendigung des Kontos bis zur Berechnung der aktuellen Kontostände mit 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen und anschließend einem bestehenden Konto des Klägers gutzuschreiben. 5. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung (Sachverständigenkosten) in Höhe von EUR 9.104,49 nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 6. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung (Rechtsanwaltskosten) in Höhe von EUR 4.592,69 nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Landgericht hat die Klage mit dem angefochtenen Urteil abgewiesen. Die Klageanträge zu Ziff. 1.1 und 1.2. seien unbegründet. Die Darlehensvaluta des Darlehens .....328 habe zum 31.03.2020 nicht 690.901,20 EUR betragen. Die vom Kläger erbrachten Zahlungen hätten, auch wenn für sie kein Rechtsgrund bestanden hätte, nicht automatisch nach § 366 BGB den Rückzahlungsanspruch der Beklagten getilgt. Eine rechtsgrundlos geleistete Zahlung könne nach § 812 BGB kondiziert werden. Zu einer Verrechnung mit anderen Ansprüchen komme es jedoch nur durch eine ausdrückliche Aufrechnungserklärung. Auch der Umstand, dass dem Kläger bis zum Januar 2015 ein Recht zur Leistung von Sondertilgungen zugestanden habe, ändere daran nichts. Entscheidend für die Tilgungswirkung einer Zahlung sei die ausdrücklich oder konkludent erklärte Tilgungsbestimmung. Aus den Umständen habe sich jedoch eindeutig ergeben, dass die Zahlungen jeweils auf Zinsen bzw. Gebühren erfolgt seien, was sich bereits aus der Höhe der jeweiligen Zahlbeträge ergeben habe. Auch der Hilfsantrag zu Ziff. 2 sei unbegründet. Der Kläger könne der Beklagten etwaige Ansprüche aus § 812 BGB nicht im Wege der Aufrechnung entgegenhalten. Die Ansprüche seien zum Zeitpunkt der Aufrechnung bereits verjährt gewesen. Die Aufrechnung sei auch nicht nach § 215 BGB wirksam. Der hilfsweise Klageantrag zu Ziff. 3 sei ebenfalls unbegründet, weil die insoweit geltend gemachten Ansprüche verjährt seien. Auch der Hilfsklageantrag zu Ziff. 4 sei unbegründet. Ein Anspruch auf Neuberechnung bestehe nicht, weil die Kontosalden, anders als vom Kläger geltend gemacht, nicht unzutreffend berechnet worden seien. Mangels begründeter Hauptforderung sei die Klage auch im Übrigen nicht begründet. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes und der landgerichtlichen Feststellungen im Übrigen wird auf das angefochtene Urteil verwiesen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Gegen das klageabweisende Urteil wendet sich die Berufung des Klägers. Das Landgericht habe zu Unrecht außerplanmäßige Tilgungen gemäß § 366 BGB in Verbindung mit den vertraglich eingeräumten Sondertilgungsrechten abgelehnt. Soweit das Landgericht auf die jeweiligen Tilgungsbestimmungen verwiesen habe, habe es verkannt, dass die Tilgungsbestimmungen aufgrund der Unwirksamkeit der zugrunde liegenden Forderungen gegenstandslos und unwirksam gewesen seien. Bei dieser Fallkonstellation führe die Vereinbarung von Sondertilgungsrechten in den Darlehensverträgen unter Berücksichtigung der Interessen der Parteien zu dem Auslegungsergebnis, dass die auf nicht bestehende Forderungen geleisteten Zahlungen auf tatsächlich bestehende Forderungen angerechnet werden müssten. Die Zahlung auf Sondertilgungsrechte verlange keine entsprechende Tilgungserklärung. Da die Beklagte die Zahlungen noch eingezogen habe als sie von der Unwirksamkeit der vertraglichen Klauseln Kenntnis erlangt habe, habe sie die Zahlungen redlicherweise nur einbehalten dürfen, wenn sie diese auf tatsächlich bestehende Forderungen angerechnet habe. Die Anrechnung nunmehr zu verweigern, stelle ein widersprüchliches Verhalten im Sinne des § 242 BGB dar. Soweit das Landgericht davon ausgegangen sei, eine Aufrechnung komme nicht in Betracht, weil die Zinsen noch nicht entstanden seien, treffe dies nicht zu. Die ursprünglich variablen Zinsen seien auf Festzins umgestellt worden. Sondertilgungen seien nach dieser Vertragsänderung ausgeschlossen gewesen. Ab diesem Zeitpunkt seien mithin die zukünftigen Zinsforderungen der Beklagten bis zum Ende der Sollzinsbindung bzw. der Vertragslaufzeit bestimmbar gewesen. Dementsprechend habe er sie auch beziffern können. Die Erfüllbarkeit habe sich schon daraus ergeben, dass der Schuldner seine Leistung bereits vor Fälligkeit erbringen dürfe (§ 271 Abs. 2 BGB). Auch seien seine Ansprüche nicht verjährt. Über eine Kenntnis aller anspruchsbegründenden Umstände habe er nicht verfügt. Er habe im Jahre 2015 zwar die im Darlehensvertrag enthaltene Zinsanpassungsklauseln und die mittels Kontoauszügen mitgeteilten Veränderungen der Zinssätze gekannt, nicht aber die übrigen für den Eintritt der Verjährung maßgeblichen Umstände. Auch sei ihm insoweit keine grobe Fahrlässigkeit anzulasten. Unzutreffend sei die angefochtene Entscheidung auch insoweit, als das Landgericht den Anspruch der Beklagten auf die angeblich entstandenen Saldoanerkenntnisse und den daraus folgenden neuen Schulgrund gestützt habe. Hinsichtlich der Zinsanpassungsvereinbarung vom 12.01.2015 habe die Beklagte das ursprüngliche Zinsgefüge einhalten müssen. Im Rahmen der hier getroffenen Folgezinsvereinbarung habe sich der neu festzusetzende Sollzinssatz am anfänglich bestehenden Konditionengefüge und den Änderungen des Geldmarkts orientieren müssen. Dies sei hier nicht der Fall. Der Kläger beantragt, unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung, 1.1. festzustellen, dass die Darlehensvaluta des Darlehens .....328 zum Stichtag 31.03.2020 EUR 690.901,20 betragen hat; 1.2. die Beklagte zu verurteilen, 1.2.1. die Zinsen und Salden des Darlehenskontos .....328 ab dem 01.04.2020 nach folgenden Maßgaben neu zu berechnen und den aktuellen Saldo zu korrigieren: 1.2.1.1. die Valuta des Darlehens beträgt zum 31.03.2020 EUR 690.901,20; 1.2.1.2. der Zinssatz beträgt von dem 01.04.2020 bis zum Ende der Festzinsperiode am 30.01.2027 2,40 % p.a. fest; 1.2.1.3. Zinssicherungs-, Kontoführungs- und Bearbeitungsgebühren sind nicht geschuldet; 1.2.2. ihm die nach Ziffer 1.2.1 korrigierten Kontoauszüge zu dem Darlehenskonto .....328 für den Zeitraum ab dem 01.04.2020 zur Verfügung zu stellen; 2. hilfsweise zu Ziff. 1.: festzustellen, dass er aufgrund der Aufrechnung vom 29.06.2020 der Beklagten aus dem Darlehen .....328 für die Zeit vom 01.06.2020 bis zum 30.01.2027 keine Zinszahlungen mehr schuldet und die Darlehensvaluta des Darlehens .....328 seit dem Stichtag 29.06.2020 lediglich EUR 837.455,66 beträgt;. 3. hilfsweise zu Ziff. 2.: die Beklagte zu verurteilen, an ihn EUR 226.945,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank ab dem 01.04.2020 zu zahlen.; 4. hilfsweise zu Ziffer 3.: die Beklagte zu verurteilen, die Zinsen und Salden aller Darlehens- und Kontokorrentkonten aus der Geschäftsbeziehung der Parteien, insbesondere der Konten 1, 2 und 3 zu der Stammnummer .....328 sowie 1 und 4 zu der Stammnummer .....914 jeweils ab dem Zeitpunkt der Kontoeröffnung nach folgenden Maßgaben neu zu berechnen, die sich zu seinen Gunsten ergebenden Unterschiedsbeträge ihm gutzuschreiben und ihm die aktualisierten Kontounterlagen auszuhändigen, wobei für die Berechnung folgende Parameter maßgebend sind: 4.1. für die Bestimmung der jeweiligen, anfänglichen Zinssätze wird auf die entsprechend vertraglich vereinbarten Zinssätze zurückgegriffen; 4.2. Zinsanpassungen haben sich strikt an der Veränderung des EURIBOR-3- Monatsgeld-Referenzzinssatzes zu orientieren, d.h.: Sollte sich der EURIBOR-3-Monatsgeld-Zinssatz zum 15.03., 15.06., 15.09. oder 15.12. eines jeden Jahres gegenüber dem Zinssatz zum Stichtag der letzten Anpassung um mehr als 0,2 %-Punkte erhöhen oder sinken, ist der Vertragszins kaufmännisch gerundet in 1/8-Prozentschritten zum nächsten 1. eines Quartals (01.01., 01.04., 01.07., 01.10. eines jeden Jahres) entsprechend der Erhöhung oder Senkung des Zinssatzes des EURIBOR-3-Monatsgelds zu erhöhen bzw. zu senken; 4.3. vereinbarte Zinsober- und -untergrenzen entfallen und sind bei der Zinsberechnung nicht zu berücksichtigen; 4.4. Zinssicherungs-, Kontoführungs- und Bearbeitungsgebühren sind nicht geschuldet und entfallen rückwirkend; 4.5. der Anteil der tatsächlich erbrachten Zinszahlungen, der die unter Anwendung der Ziffern 4.1. bis 4.3 zu berechneten Zinsen übersteigt, sowie die tatsächlich erbrachten Zahlungen auf Gebühren gem. Ziffer 4.4, sind mit Wirkung zum Zeitpunkt ihrer jeweiligen Erbringung als Sondertilgungen auf die jeweilige Darlehensvaluta gutzuschreiben; 4.6. sollte ein Konto bereits vor dem Tag der zu erfolgenden Berechnung der aktuellen Kontostände beendet worden sein, ist das auf dem Konto gem. der Neuberechnung befindliche Guthaben ab dem Tag der Beendigung des Kontos bis zur Berechnung der aktuellen Kontostände mit 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen und anschließend einem bestehenden Konto des Klägers gutzuschreiben. 5. die Beklagte zu verurteilen, an ihn Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung (Sachverständigenkosten) in Höhe von EUR 9.104,49 nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 6. die Beklagte zu verurteilen, ihm weitere Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung (Rechtsanwaltskosten) in Höhe von EUR 4.592,69 nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Vertiefung und Ergänzung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Der Senat hat den Kläger mit Beschluss vom 08.05.2023 darauf hingewiesen, dass beabsichtigt sei, seine Berufung durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen (Bl. 139 ff. GA). Gegen die ihm erteilten Hinweise wendet sich der Kläger mit Schriftsatz vom 05.06.2023 (Bl. 161 ff. GA). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. II. Die Berufung des Klägers ist aus den uneingeschränkt fortgeltenden Gründen des Senatsbeschlusses vom 08.05.2023 offensichtlich unbegründet. Die Sache hat keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung; auch erfordern die Fortbildung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung durch Urteil des Berufungsgerichts. Der Senat beschränkt sich darauf, anerkannte Rechtsgrundsätze auf den zur Entscheidung stehenden Fall anzuwendenden. Schließlich ist nach den Umständen des Falls auch sonst keine mündliche Verhandlung geboten (§ 522 Abs. 2 ZPO). Die Berufung kann gemäß §§ 513 Abs. 1, 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder nach § 529 ZPO zu Grunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Solche Umstände zeigen weder die Berufungsbegründung noch der Schriftsatz des Klägers vom 05.06.2023 in erheblicher Weise auf. Die Klage hat aus den uneingeschränkt zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung keinen Erfolg. 1. Der Klageantrag zu 1.1. ist unbegründet. Wie vom Landgericht mit zutreffender Begründung ausgeführt, betrug die Darlehensvaluta des Darlehens .....328 zum Stichtag 31.03.2020 nicht 690.901,20 EUR. a) Die vom Kläger erbrachten Zahlungen auf Zinsen und Gebühren haben selbst dann, wenn sie (teilweise) rechtsgrundlos erfolgt sein sollten, nicht nach § 366 BGB zu einer automatischen Tilgung des Darlehensrückzahlungsanspruchs der Beklagten geführt. Wenn eine Zahlung auf eine bestimmte (vermeintliche) Schuld geleistet wird, tatsächlich aber kein Rechtsgrund besteht, kann diese nach den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung herausverlangt werden (§ 812 BGB). Eine Verrechnung mit anderen Ansprüchen sieht das Gesetz jedoch nicht vor. § 366 Abs. 2 BGB greift nur dann ein, wenn - anders als im vorliegenden Fall - keine Tilgungsbestimmung nach § 366 Abs. 1 BGB getroffen wurde (vgl. Kern, in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2022, BGB § 366, Rn. 42). Die gegen die vorstehenden Ausführungen erhobenen Einwendungen geben dem Senat keine Veranlassung zu einer abweichenden Beurteilung der Rechtslage. Wie bereits ausgeführt, sieht das Gesetz im Falle einer unwirksamen Tilgungsbestimmung keine Anrechnung auf andere Ansprüchen vor. Auch liegt vorliegend keine Fallkonstellation vor, die derjenigen vergleichbar ist, in der eine Tilgungsbestimmung nach §§ 119 ff. BGB angefochten werden kann, so dass es keiner Entscheidung des Senats dazu bedarf, ob im Falle einer wirksamen Anfechtung einer Tilgungsbestimmung § 366 Abs. 2 BGB Anwendung findet. Nichts anderes ist daraus herzuleiten, dass der Kläger vor der Vertragsänderung im Januar 2015 zu Sondertilgungen berechtigt gewesen wäre (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.04.2012 - I-6 U 7/11, juris, Rn. 70, unter Hinweis auf: BGH, Urteil vom 08.11.2011 - XI ZR 341/10, juris, Rn. 12 ff.). Ein vereinbartes Sondertilgungsrecht führt nicht dazu, dass rechtsgrundlos geleistete Zahlungen auf nicht bestehende Zinsansprüche oder Gebühren automatisch in Sondertilgungen umzudeuten sind. Sondertilgungsrechte begründen ein kündigungsunabhängiges Teilleistungsrecht des Darlehensnehmers zur Rückerstattung der Valuta ohne Verpflichtung zur Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung. Gründe, die Veranlassung zu einer von diesen Grundsätzen abweichenden Beurteilung der Rechtslage geben könnten, zeigt der Kläger auch weiterhin nicht erheblich auf. Der Kläger legt nicht konkret dar, dass entgegen der Rechtsauffassung des Senats ein Rechtsgrundsatz des Inhalts besteht, dass rechtsgrundlos geleistete Zahlungen auf nicht bestehende Zinsansprüche oder Gebühren automatisch in Sondertilgungen umzudeuten sind. Auch zeigt er weiterhin keine anderen Umstände auf, aus denen herzuleiten ist, dass die Zahlungen des Klägers nach den Umständen des Falls nicht auf die vereinbarten Raten erfolgen sollten, sondern in Ausübung des dem Kläger vertraglich eingeräumten Sondertilgungsrechts. Bis zum hier maßgeblichen Zeitpunkt, also bis zur „Abschaffung“ des Sondertilgungsrechts im Jahr 2015, hat der Kläger nicht ausdrücklich erklärt, ein Sondertilgungsrecht ausüben zu wollen. Zwar kann eine Tilgungsbestimmung nach § 366 Abs. 1 BGB auch konkludent erfolgen. Dies setzt jedoch voraus, dass - aus dem Empfängerhorizont betrachtet - ein entsprechender Tilgungswille für den Gläubiger erkennbar nach außen tritt. Entscheidend für die Tilgungswirkung einer Zahlung ist mithin eine ausdrückliche oder konkludente Tilgungsbestimmung. Der Kläger hat weiterhin keine Tatsachen vorgetragen, aus denen sich eine von ihm vor Abschaffung des Sondertilgungsrechts im Jahr 2015 und vor oder zeitgleich mit den jeweiligen Zahlungen konkludent abgegebene Erklärung des Inhalts ergibt, durch die von ihm erbrachten Zahlungen solle das vertraglich vereinbarte Sondertilgungsrecht ausgeübt werden. Vielmehr ergab sich, wie vom Landgericht zutreffend ausgeführt, aus den Umständen des Falls, dass die Zahlungen jeweils auf Zinsen bzw. Gebühren erfolgten. Denn der Kläger hat genau die Zahlungen geleistet, die er nach den Vertragsbedingungen auf das Darlehen hätte erbringen müssen, wären die entsprechenden vertraglichen Bestimmungen wirksam gewesen. Aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 21.11.2005 (II ZR 140/04, juris), das eine vom vorliegenden Fall in wesentlichen Punkten abweichende gesellschaftsrechtliche Fallkonstellation betrifft, folgt nichts Gegenteiliges. Anders als im dortigen Fall (Rn. 13) ist den Tilgungsbestimmungen im vorliegenden Fall nicht zu entnehmen, dass die Zahlungen des Klägers nicht auf Zinsen oder Gebühren, sondern nur auf die Hauptschuld erbracht werden sollten. Andere Umstände, aus denen sich - ein hinreichend deutlich nach außen getretener - gegenteiliger Tilgungswille des Klägers entnehmen lässt, hat der Kläger noch immer nicht erheblich dargetan. Es mag zutreffen und nicht unwahrscheinlich sein, dass ein Schuldner nur auf tatsächlich bestehende Verbindlichkeiten leisten möchte. Es ist jedoch weiterhin weder konkret vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass der Kläger im Zeitpunkt der jeweiligen Zahlungen - nach außen erkennbar - zum Ausdruck gebracht, dass er die Vertragsbestimmungen für unwirksam hielt und seine Zahlungen daher nicht auf Zinsen oder Gebühren, sondern nur auf die Hauptschuld erbracht werden sollten. Lässt ein Darlehensnehmer - wie im vorliegenden Fall - die für Sondertilgungen vorgesehene Frist verstreichen, verfällt das Sondertilgungsrecht, wenn es bis dahin nicht ausgeübt worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 08.11.2011 - XI ZR 341/10, juris, Rn. 13; vgl. auch: OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.04.2012 - I-6 U 7/11, juris, Rn. 70). Es kann also nicht etwa noch rückwirkend ausgeübt werden. Gründe, die im vorliegenden Fall zu einer abweichenden Beurteilung Veranlassung geben könnten, sind weiterhin nicht ersichtlich. Die Beklagte ist auch nicht nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) daran gehindert, sich darauf zu berufen, dass die Zahlungen des Klägers auf eventuell nicht oder nicht in vollem Umfang geschuldete Forderungen erbracht worden sind. Die Anrechnung einer Leistung auf eine nicht geschuldete Forderung hat zur Folge, dass der Gläubiger insoweit rechtsgrundlos bereichert ist und der Schuldner die Leistung als rechtsgrundlos erfolgt kondizieren kann (§ 812 BGB). Macht der Schuldner einen ihm deswegen zustehenden Bereicherungsanspruch nicht rechtzeitig - also in unverjährter Zeit - geltend, hat dies zur Folge, dass der Gläubiger die Rückzahlung der ihm rechtsgrundlos zugeflossenen Leistungen verweigern kann (§ 214 BGB). Wollte man in einer solchen Fallkonstellation dem Schuldner und Bereicherungsgläubiger den Einwand nach § 242 BGB eröffnen, liefe dies im Ergebnis darauf hinaus, die Verjährungsvorschriften zu umgehen. b) Die nach Abschluss der Zinsvereinbarung vom 17.01.2015 erbrachten Zinszahlungen sind in vollem Umfang geschuldet. Erhebliche Einwendungen gegen die Vereinbarung hat der Kläger nicht erhoben. Grundsätzlich - so auch das OLG Celle (Urteil vom 20.12.2000 - 3 U 69/00, juris, Rn. 21) - unterliegt die vertragliche Bemessung eines Darlehenszinses, soweit sich die Zinshöhe im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Sittenwidrigkeit hält, der freien Vereinbarung der Parteien. Innerhalb dieses Rahmens ist ein Kreditinstitut, das bei Abschluss eines Darlehensvertrages berechtigterweise eigene Interessen vertritt, nicht gehindert, mit dem Kreditnehmer einen den durchschnittlichen Marktzins deutlich übersteigenden Zinssatz zu vereinbaren; eine Verpflichtung, den Kunden auf einen möglichen Verhandlungsspielraum oder die Chance, bei konkurrierenden Unternehmen günstigere Konditionen eingeräumt zu bekommen, hinzuweisen, besteht nicht. Davon soll nach Auffassung des OLG Celle dann eine Ausnahme zu machen sein, wenn der dem Verbraucher vorgeschlagene Zinssatz deutlich (im Fall des OLG Celle 2 %-Punkte) über dem Zinssatz lag, der unter Berücksichtigung des individuellen, bei Beginn des Engagements kalkulierten Risikos und der Fortschreibung der marktüblichen Konditionen, nicht mehr billigem Ermessen entsprach (vgl. OLG Celle, Urteil vom 20.12.2000 - 3 U 69/00, juris, Rn. 23). Ob dem zu folgen ist, bedarf im vorliegenden Fall weiterhin keiner Entscheidung durch den Senat. Denn der Kläger hat noch immer nicht erheblich dargetan, dass der zwischen ihm und der Beklagten vereinbarte Festzinssatz über den Betrag hinausging, der noch billigem Ermessen entsprochen hätte. Daran ändert auch das neue Vorbringen des Klägers nichts, auch wenn es als wahr unterstellt wird. Denn es ist weiterhin weder substantiiert dargetan noch sonst ersichtlich, dass die Zinsvereinbarung auch nach den Umständen des zur Entscheidung stehenden Falls nicht mehr billigem Ermessen entsprochen haben würde. Dass schon das Überschreiten der 2 %-Schwelle in jedem Fall für sich allein dazu führt, dass das der Bank nach der Rechtsprechung des OLG Celle zustehende Ermessen überschritten wird, ist dem Urteil des OLG Celle vom 20.12.2000 nicht zu entnehmen. 2. Ebenfalls unbegründet sind auch die Klageanträge zu 1.2. Aus den auch insoweit zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, auf die der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen verweist, sind die Zinsen und Salden des Darlehenskontos .....328 durch die Beklagte nicht zu berichtigen. Daran ändern die vom Kläger mit der Berufung erhobenen Einwendungen nichts. a) Ansprüche des Klägers wegen rechtsgrundlos erbrachter Zahlungen auf unwirksame Gebührenforderungen der Beklagten (Zinscap-Prämie, Risikoprämie, Bearbeitungsgebühr) waren im Aufrechnungszeitpunkt kenntnisunabhängig verjährt (§§ 195, 199 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 BGB). Die Zahlungen sind im Jahr 2007 erfolgt, ihre Rechtsgrundlosigkeit unterstellt, entstand der Herausgabeanspruch somit im Jahr 2007. Die Zehnjahresfrist nach § 199 Abs. 4 BGB war im Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung (2020) längst verstrichen. b) Mit Recht und aus zutreffenden Gründen, auf die der Senat ebenfalls zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt, ist das Landgericht zudem davon ausgegangen, dass die Ansprüche des Klägers wegen etwaig rechtsgrundlos gezahlter Zinsen im Aufrechnungszeitpunkt bereits verjährt waren (§§ 195, 199 Abs. 1 BGB). Auch daran ändern die mit der Berufung erhobenen Einwendungen des Klägers nichts. Gründe, die eine hiervor abweichende Beurteilung der Rechtslage erfordern, zeigt der Kläger auch weiterhin nicht auf. Auch hat der Senat keine Veranlassung, dem Kläger hierzu weitere Hinweise zu erteilen oder ihm hierzu eine weitere Frist zur Stellungnahme einzuräumen. Der Senat hat dem Kläger die erforderlichen Hinweise bereits erteilt und ihm die Möglichkeit eingeräumt hat, hierzu umfassend vorzutragen. Die erforderliche Kenntnis der für den Lauf der Verjährung maßgeblichen Umstände ergab sich aus den dem Kläger bekannten Vertragsbedingungen und den Kontoauszügen, denen er die einzelnen Buchungsvorgänge und Rechnungsabschlüsse entnehmen konnte. Damit verfügte der Kläger, wie vom Senat unter Bezugnahme auf die entsprechenden Ausführungen des Landgerichts dargelegt, über die nach den Umständen des Falls notwendige Kenntnis der maßgeblichen Umstände. aa) Aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ergibt sich für den zur Entscheidung stehenden Fall nichts anderes. Aus der vom Kläger angeführten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist für den hier zur Entscheidung stehenden Fall schon deswegen nichts zu Gunsten des Klägers herzuleiten, weil diese Rechtsprechung zur Auslegung der Richtlinie 93/13/EWG vom 05.04.1993 ergangen ist. Diese Richtlinie betrifft jedoch nach deren Art. 1 (1) die Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über missbräuchliche Klauseln in Verträgen zwischen Gewerbetreibenden und Verbrauchern. Verbraucher sind nach Art. 2 b) dieser Richtlinie natürliche Personen, die bei Verträgen, die unter dieser Richtlinie fallen, zu einem Zweck handeln, der nicht ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt, was auch der Kläger nicht infrage stellt. bb) Mit zutreffenden Gründen ist das Landgericht davon ausgegangen, dass eine Abbuchung der Zahlungen auf das streitgegenständliche Darlehen von einem Kontokorrentkonto keinen Einfluss auf die Verjährung hätte (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 24.02.2021 - 31 U 140/19, juris, Rn. 95 ff.). Zwar hätte der Kläger sein (negatives) Anerkenntnis, weitere als die in das Kontokorrent aufgenommenen Forderungen seien zu seinen Gunsten nicht zu berücksichtigen, nach § 812 Abs. 2 BGB grundsätzlich zurückfordern und verlangen können, dass die übersehenen Ansprüche in das Kontokorrent eingestellt werden (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 24.02.2021 - 31 U 140/19, juris, Rn. 97), falls dieses rechtsgrundlos abgegeben worden war. Dass der Kläger vor dem Eintritt der Verjährung seine jeweiligen Anerkenntnisse zurückgefordert und - auf den Zeitpunkt der jeweiligen Belastungsbuchung bezogen - deren Gutschrift verlangt hätte, ist aber weder vorgetragen noch ersichtlich. Unterblieb die Einstellung dieser Forderungen, so lief für jede Rechnungsperiode die Verjährungsfrist nach Maßgabe der für diese Forderung vorgesehenen Verjährung. Der Gläubiger von im Laufe einer Rechnungsperiode entstandenen, aber nicht gebuchten Forderungen ist somit genötigt, innerhalb der vom Schluss der Rechnungsperiode an nicht mehr gehemmten Verjährungsfrist die ausgelassene Forderung geltend zu machen. Nur auf diese Weise wird verhindert, dass bei fortbestehendem Kontokorrent nicht gebuchte oder strittige Forderungen durch eine unbegrenzt mögliche Einstellung in das Kontokorrent der für sie geltenden Verjährungsfrist entzogen werden, was mit dem Wesen des Kontokorrents, das zwischen den Parteien klare Rechtsverhältnisse schaffen soll, nicht vereinbar wäre (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 24.02.2021 - 31 U 140/19, juris, Rn. 97, mit weiteren Nachweisen; Senat, Urteil vom 27.01.2016 - 14 U 181/14, juris, Rn. 33). cc) Der Senat folgt dem Landgericht aus den auch insoweit uneingeschränkt zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung auch darin, dass die Verjährung von in ein Kontokorrent eingestellten, unberechtigten Einzelforderungen auch nicht wegen der „Fortschreibung“ unrichtiger Salden erst mit dem letzten Saldoabschluss begann. Zwar wirken die einzelnen Buchungen und die daraus abgeleiteten kausalen Salden durch Fortschreiben des Kontokorrents bis in den zuletzt anerkannten Saldo faktisch fort. Darauf kommt es aber im Ergebnis nicht an. Würde darauf abgestellt, würde Sinn und Zweck der Vereinbarungen der Parteien zu den zu erstellenden Rechnungsabschlüssen widersprochen. Diese sollen dem Zweck dienen, den jeweils anerkannten Saldo auch als Kalkulationsgrundlage für die Zukunft dem Streit der Parteien zu entziehen, soweit nicht im Ausnahmefall eine vom Bankkunden zu beweisende Kondiktion durchgreift (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 24.02.2021 - 31 U 140/19, juris, Rn. 97, 99, weiteren Nachweisen). Weitere Schritte zurück in die Vergangenheit erfordern daher auch eine Kondiktion des jeweils zuvor erklärten Anerkenntnisses (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 24.02.2021 - 31 U 140/19, Rn. 99). Dem steht aber hier die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung entgegen. dd) Schließlich sind die vom Kläger abgegebenen Saldoanerkenntnisse auch nicht unwirksam. Gegen die Wirksamkeit der vom Kläger abgegebenen Saldoanerkenntnisse bestehen keine Bedenken. Die in die Darlehensverträge einbezogenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten regeln u.a.: Ziff. 1 Abs. 1: „(1) Geltungsbereich Die Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten für die gesamte Geschäftsverbindung zwischen dem Kunden und den inländischen Geschäftsstellen der A. (im folgenden auch Bank genannt). [...]“ Ziff. 7 Abs. 1 und Abs. 2: „(1) Erteilung der Rechnungsabschlüsse Die Bank erteilt bei einem Kontokorrentkonto, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, jeweils zum Ende eines Kalenderquartals einen Rechnungsabschluss; dabei werden die in diesem Zeitraum entstandenen beiderseitigen Ansprüche (einschließlich der Zinsen und Entgelte der Bank) verrechnet. […] (2) Frist für Einwendungen; Genehmigung durch Schweigen Einwendungen wegen Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit eines Rechnungsabschlusses hat der Kunde spätestens vor Ablauf von sechs Wochen nach dessen Zugang zu erheben; macht er seine Einwendungen schriftlich geltend, genügt die Absendung innerhalb der 6-Wochen-Frist. Das Unterlassen rechtzeitiger Einwendungen gilt als Genehmigung […]“ Wie den Parteien mit Hinweisbeschluss vom 08.05.2023 mitgeteilt, geht der Senat davon aus, dass Ziff. 7. Abs. 2 der vom Kläger nur auszugsweise mitgeteilten Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten darüber hinaus - entsprechend dem Muster der „AGB-Banken“ - die Vereinbarung enthält: „Auf diese Folge wird die Bank bei Erteilung des Rechnungsabschlusses besonders hinweisen.“ Gegenteiliges hat der Kläger auch auf die ihm erteilten Hinweise nicht aufgezeigt. Gegen die Wirksamkeit einer solchen Vereinbarung bestehen keine Bedenken. Insbesondere lassen sich Bedenken dagegen nicht aus § 308 Nr. 5 BGB herleiten. Denn die Ziff. 7. der AGB der Beklagten räumt - den Muster AGB-Banken entsprechend - dem Vertragspartner eine angemessene Frist zur Abgabe einer ausdrücklichen Erklärung ein und enthält die Verpflichtung, den Vertragspartner bei Beginn der Frist auf die vorgesehene Bedeutung seines Verhaltens ausdrücklich hinzuweisen. Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 27.04.2021 (XI ZR 26/20, juris) gibt keine Veranlassung zu einer abweichenden Beurteilung der Rechtslage. Denn dieses befasst sich allein mit der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen eine fiktive Zustimmung zu Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken zulässig ist. Insoweit unterscheidet sich die Rechtslage im vorliegenden Fall erheblich von der Rechtslage in dem durch den Bundesgerichtshof entschiedenen Fall. Denn in dem durch den Bundesgerichtshof entschiedenen Fall bestand die Möglichkeit, unter Zuhilfenahme einer Zustimmungsfiktion bei fehlender fristgerechter Ablehnung das Vertragsgefüge insgesamt umzugestalten. Eine vergleichbare Gestaltungsmöglichkeit eröffnet die in den AGB der Beklagten vereinbarte Zustimmungsfiktion in Bezug auf das Saldoanerkenntnis nicht. In Ziff. 7 Abs. 1 und Abs. 2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten ist lediglich geregelt, dass der Rechnungsabschluss als genehmigt gilt, wenn der Kunde nicht spätestens vor Ablauf von sechs Wochen nach dessen Zugang Einwendungen erhebt. Auf diese Folge wurde zudem ausdrücklich und unmissverständlich auf den jeweiligen Rechnungsabschlüssen hingewiesen. Die Rechnungsabschlüsse enthielten - worauf auf der vorderen Seite des Rechnungsabschlusses deutlich hingewiesen wurde - auf der Rückseite folgende Information: Durch Schweigen auf die ihm zugegangenen Rechnungsabschlüsse hat der Kläger diese daher wirksam anerkannt. Daran ändern auch die Einwendung des Klägers aus seinem Schriftsatz vom 05.06.2023 nichts. Insbesondere ist weiterhin nicht ersichtlich, dass die vorgenannte Klausel, die wie der Umkehrschluss aus § 308 Nr. 5 BGB erkennen lässt, in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht grundsätzlich unzulässig ist, nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam ist. Gründe aus denen sich ergeben könnte, dass die Klausel - entgegen den der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu entnehmenden Grundsätzen (vgl. Urteil vom 28.01.2014 - XI ZR 424/12, juris, Rn. 22 ff., mit weiteren Nachweisen) - unwirksam ist, sind weiterhin nicht ersichtlich. Denn die Beklagte hat ein berechtigtes Interesse an dieser Vereinbarung. Ein berechtigtes Interesse daran besteht bei massenhaft wiederkehrenden Geschäftsvorgängen, wie dem Anerkenntnis von Rechnungsabschlüssen, aus organisatorischen Gründen (vgl. BGH, Urteil vom 28.01.2014 - XI ZR 424/12, juris, Rn. 22 zu Nr. 7 Abs. 3 Nr. 1 AGB Sparkassen). Von dieser Beurteilung abzuweichen, gibt das Vorbringen des Klägers dem Senat weiterhin keine Veranlassung. c) Wie vom Landgericht mit zutreffender Begründung ausgeführt, ist die vom Kläger erklärte Aufrechnung auch nicht nach § 215 BGB wirksam. Voraussetzung für eine trotz Verjährung wirksame Aufrechnung wäre, dass die Ansprüche der Beklagten im Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung des Klägers erfüllbar gewesen wären und sich die gegenseitigen Ansprüche in unverjährter Zeit aufrechenbar gegenübergestanden hätten. Die Ansprüche der Beklagten, gegen die der Kläger im Jahr 2020 die Aufrechnung erklärte, waren jedoch vom Kläger nicht erfüllbar. Dies betrifft zunächst die Darlehensrückzahlungsansprüche der Beklagten. Dass dem Kläger bis zur Vertragsänderung im Jahr 2015 Sondertilgungsrechte zustanden, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Wenn ein Darlehensnehmer ein Sondertilgungsrecht nicht wahrnimmt, verfällt dieses Recht, wie bereits ausgeführt. Für den Zeitraum bis Anfang des Jahres 2015, in dem ihm ein Recht zur Sondertilgung zustand, hat der Kläger dieses Recht nicht in Anspruch genommen. Soweit der Kläger die Aufrechnung gegen zukünftige Zinsforderungen der Beklagten erklärt hat, greift § 215 BGB ebenfalls nicht. Der Kläger wendet in diesem Zusammenhang ein, dass die Zinsansprüche der Beklagten bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses entstanden seien und damit auch bereits vor Fälligkeit erfüllt werden könnten. Dies trifft, wie vom Landgericht zutreffend angenommen, nicht zu. Ein - wie hier - auf eine bestimmte Zeit geschlossenes verzinsliches Darlehen kann vom gewerblichen Darlehensnehmer nicht vorzeitig zurückgezahlt werden, § 488 Abs. 3 Satz 3 BGB, so dass § 271 Abs. 2 BGB hier nicht anwendbar ist (vgl. Grüneberg, in: Grüneberg, Bürgerliches Gesetzbuch, 82. Aufl. 2023, BGB § 271 Rn. 11; MüKoBGB/K.P. Berger, 9. Aufl. 2023, BGB § 488 Rn. 222; siehe auch: BGH, Urteil vom 08.11.2011 - XI ZR 34/10, Rn. 11, 14). Aus der Vorschrift des § 271 Abs. 2 BGB kann der Kläger nichts zu seinen Gunsten herleiten. § 271 Abs. 2 BGB bestimmt, dass - ist, wie hier im Darlehensvertrag, für die Leistung eine Zeit bestimmt - im Zweifel anzunehmen ist, dass der Gläubiger die Leistung nicht vor dieser Zeit verlangen, der Schuldner aber sie vorher bewirken kann. Die Bestimmung greift schon nach ihrem Wortlaut nur ein, wenn - was hier nicht der Fall ist - Zweifel über den Zeitpunkt zu dem der Schuldner leisten darf bestehen. Das Gesetz enthält in § 500 Abs. 2 Satz 1 BGB eine Sonderregelung, wonach im Falle eines Verbraucherkredits der Darlehensnehmer seine Verbindlichkeiten aus dem Darlehensvertrag vorzeitig erfüllen kann, worunter auch die Zinsverbindlichkeiten fallen. Einer entsprechenden Regelung bedürfte es nicht, wenn sich die Befugnis, vorzeitige Zinszahlungen zu leisten, bereits aus § 271 Abs. 2 BGB ergeben würde. Dies spricht dafür, dass sich ein Recht des Darlehensnehmers zur jederzeitigen Leistung von Zinszahlungen eben nicht schon aus § 271 Abs. 2 BGB ergibt. Eine Befugnis des Darlehensnehmers zur vorzeitigen Rückzahlung des Darlehens besteht daher bei anderen Darlehen als Verbraucherdarlehen nur dann, wenn dies dem jeweiligen Vertrag zu entnehmen ist. Aus dem streitgegenständlichen Vertrag, bei dem es sich nicht um einen Verbraucherdarlehensvertrag handelt, lässt sich ein Recht des Klägers zur vorzeitigen Zinszahlung nicht herleiten. Er ist vielmehr nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte (§§ 133, 157 BGB) dahingehend auszulegen, dass dem Kläger eine solche Befugnis nicht zusteht. Eine Bank hat - was jedem verständigen Darlehensnehmer bekannt ist - regelmäßig ein berechtigtes Interesse daran, die Zinszahlungen nicht vorzeitig zu erhalten, weil sie mit Zinszahlungen zu dem vereinbarten Zeitpunkt disponiert. Auch ist es, was der Lebenserfahrung entspricht, bei Darlehensverträgen der vorliegenden Art, also Darlehensverträgen, in denen Zinszahlungen im Vertrag zu bestimmten Zeitpunkten vereinbart wurden, völlig unüblich, dass durch den Darlehensnehmer die Zinsen vorab zurückgezahlt werden dürfen. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger dennoch zur vorzeitigen Leistung von Zinszahlungen befugt sein sollte, lassen sich dem Vertragswerk nicht entnehmen. Dies führt dazu, dass die im Vertrag enthaltene Zinsvereinbarung dahingehend auszulegen ist, dass der Kläger - mangels abweichender Vereinbarung hierzu - Zinszahlungen nur zu dem vereinbarten Zeitpunkt leisten musste und durfte. 3. Auch der Hilfs-Klageantrag zu 2. ist unbegründet. Da dem Kläger keine - unverjährten - aufrechenbaren Ansprüche gegen die Beklagte zustehen, ist auch nicht auf den Hilfsantrag des Klägers festzustellen, dass aufgrund der Aufrechnung vom 29.06.2020 der Kläger der Beklagten aus dem Darlehen .....328 für die Zeit vom 01.06.2020 bis zum 30.01.2027 keine Zinszahlungen mehr schuldet und die Darlehensvaluta des Darlehens .....328 seit dem Stichtag 29.06.2020 lediglich EUR 837.455,66 beträgt. 4. Ebenfalls unbegründet ist der Hilfs-Klageantrag zu 3. Soweit der Kläger hilfsweise Zahlungsansprüche nach § 812 BGB geltend macht, steht dem die von der Beklagte erhobene Einrede der Verjährung entgegen. Die vom Kläger geltend gemachten Bereicherungsansprüche sind sämtlich verjährt. 5. Unbegründet sind auch die Hilfsanträge zu 4. Ein Anspruch auf die beantragte Neuberechnung besteht nicht, weil die Kontosalden, wie bereits ausgeführt, anders als vom Kläger geltend gemacht, zutreffen. 6. Mangels begründeter Hauptforderung stehen dem Kläger auch die mit den Klageanträgen zu 5. und 6. verfolgten Ansprüche nicht zu. 7. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Regelungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.