OffeneUrteileSuche
Beschluss

3 Kart 29/22

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2023:0705.3KART29.22.00
13mal zitiert
43Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

56 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
  • 1.

    Auch ein im Zeitpunkt der Antragstellung bereits beendetes bzw. abgestelltes Verhalten eines Betreibers von Energieversorgungsnetzen kann zulässiger Gegenstand eines besonderen Missbrauchsverfahrens nach § 31 EnWG sein, sofern der Antragsteller hiervon noch gegenwärtig erheblich in seinen Interessen berührt wird und daher ein anerkennenswertes Bedürfnis für eine Streitbeilegung durch die Regulierungsbehörde besteht.

  • 2.

    Die Gegenwärtigkeit der Interessenberührung und damit ein berechtigtes Interesse des Antragstellers an einer Überprüfung der Rechtmäßigkeit des beendeten bzw. abgestellten Verhaltens kann sich dabei auch aus hieraus fortwirkenden wirtschaftlichen Nachteilen (Schäden) ergeben, deren Ausgleich der verantwortliche Betreiber von Energieversorgungsnetzen ablehnt.

Tenor

Der Beschluss der Bundesnetzagentur vom 30.05.2022 (BK…) wird aufgehoben und die Bundesnetzagentur verpflichtet, den Antrag der Beschwerdeführerin vom 08.06.2021 in Gestalt des Änderungsantrags vom 09.12.2021 unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendigen außergerichtlichen Auslagen der Beschwerdeführerin trägt die Bundesnetzagentur. Die Auslagen der weiteren Beteiligten trägt diese selbst.

Der Beschwerdewert wird auf … Euro festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Auch ein im Zeitpunkt der Antragstellung bereits beendetes bzw. abgestelltes Verhalten eines Betreibers von Energieversorgungsnetzen kann zulässiger Gegenstand eines besonderen Missbrauchsverfahrens nach § 31 EnWG sein, sofern der Antragsteller hiervon noch gegenwärtig erheblich in seinen Interessen berührt wird und daher ein anerkennenswertes Bedürfnis für eine Streitbeilegung durch die Regulierungsbehörde besteht. 2. Die Gegenwärtigkeit der Interessenberührung und damit ein berechtigtes Interesse des Antragstellers an einer Überprüfung der Rechtmäßigkeit des beendeten bzw. abgestellten Verhaltens kann sich dabei auch aus hieraus fortwirkenden wirtschaftlichen Nachteilen (Schäden) ergeben, deren Ausgleich der verantwortliche Betreiber von Energieversorgungsnetzen ablehnt. Der Beschluss der Bundesnetzagentur vom 30.05.2022 (BK…) wird aufgehoben und die Bundesnetzagentur verpflichtet, den Antrag der Beschwerdeführerin vom 08.06.2021 in Gestalt des Änderungsantrags vom 09.12.2021 unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendigen außergerichtlichen Auslagen der Beschwerdeführerin trägt die Bundesnetzagentur. Die Auslagen der weiteren Beteiligten trägt diese selbst. Der Beschwerdewert wird auf … Euro festgesetzt. Die Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss wird zugelassen. G r ü n d e : A. Die Beschwerdeführerin wendet sich mit ihrer Beschwerde in gestufter Form (Haupt- und Hilfsanträge) gegen die Zurückweisung bzw. Ablehnung ihrer im besonderen Missbrauchsverfahren nach § 31 EnWG gestellten Missbrauchsanträge und ihrer Anregung nach § 65 Abs. 3 EnWG auf Feststellung einer bereits beendeten Zuwiderhandlung durch die Bundesnetzagentur. Inhaltlich liegt dem Beschwerdeverfahren die (nachträgliche) Zurückweisung der von der Beschwerdeführerin begehrten Zuordnung zweier von ihr betriebener Photovoltaikfreiflächenanlagen zum „sortenreinen“ EEG-Bilanzkreis eines Direktvermarktungsunternehmens im Zeitraum vom 10.10.2018 bis zum 31.01.2021 durch die weitere Beteiligte unter Verweis auf die zweifelhafte bzw. streitige Förderfähigkeit der Anlagen zugrunde. Die Beschwerdeführerin betreibt zwei Photovoltaikfreiflächenanlagen am Standort X mit einer Leistung von insgesamt … kWp (nachfolgend: PVA X). Die weitere Beteiligte ist eine Verteilernetzbetreiberin mit rund 1,4 Mio. Entnahmestellen in Y und Z, in deren Netz der Strom der PVA X seit dem 10.10.20218 eingespeist wird. Die PVA X wurde mit dem Ziel errichtet, für den darin erzeugten Strom gegenüber der weiteren Beteiligten als zuständiger Netzbetreiberin die Marktprämie nach dem zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme geltenden EEG 2017 (§ 19 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 20 Abs. 1 EEG 2017) in Anspruch zu nehmen. Zu diesem Zweck schloss die Beschwerdeführerin am 27.02.2018 noch vor Inbetriebnahme der PVA mit der A XYZ GmbH (nachfolgend auch: A GmbH) einen Vertrag zur Direktvermarktung des in der PVA X erzeugten und in das Netz der weiteren Beteiligten einzuspeisenden Stroms. Die A GmbH meldete die Anlage mit E-Mail vom 28.02.2018 unter Verwendung des dafür von der Bundesnetzagentur vorgesehenen Formulars zur Erstanmeldung gegenüber der weiteren Beteiligten zu ihrem EEG-Bilanzkreis 00XXXXXXXX-----X (nachfolgend auch: Marktprämien-Bilanzkreis) an, über den die A GmbH eingespeisten Strom aus verschiedenen Solar- und Biomasseanlagen nach dem Marktprämienmodell bilanzierte und vermarktete. Mit E-Mail vom 08.03.2018 bestätigte die weitere Beteiligte gegenüber der A GmbH den Eingang der Direktvermarktungsanmeldung für die Erstzuordnung. Mit E-Mail vom 11.06.2018 bestätigte sie gegenüber der A GmbH alsdann (zunächst) die fristgerechte Überführung der PVA X in den benannten Marktprämien-Bilanzkreis. Nach dem Beginn der Einspeisung entstand zwischen der Beschwerdeführerin und der weiteren Beteiligten Streit über die Förderfähigkeit der eingespeisten Strommengen nach dem EEG 2017 aufgrund des Standorts der Anlage. Die PVA X liegt in einer Entfernung von bis zu 110 m längs neben den Schienenanlagen einer überwiegend stillgelegten und lediglich in Teilen zeitweise noch von einer Museumsbahn genutzten ehemaligen Bahnstrecke. Mit E-Mail vom 09.01.2019 lehnte die weitere Beteiligte gegenüber der A GmbH den Antrag auf Überführung der PVA X in den benannten Marktprämien-Bilanzkreis unter Verweis auf die (vermeintlich) nicht erfüllten Vergütungsvoraussetzungen nach § 37 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. c, § 48 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EEG 2017 – Belegenheit der PVA innerhalb eines 110m-Korridors entlang eines (noch betriebenen) Schienenweges – rückwirkend ab. In der Folge erkundigte sich die weitere Beteiligte bei der A GmbH, ob angesichts dessen die ursprüngliche Anmeldung zum Marktprämien-Bilanzkreis storniert und die Anlage einem anderen Bilanzkreis zugeordnet werden solle. Da die A GmbH keine Ummeldung erklärte und stattdessen auf die direkte Kontaktaufnahme mit der Beschwerdeführerin verwies, bilanzierte die weitere Beteiligte die eingespeisten Strommengen der PVA X letztlich in einem nicht näher benannten eigenen Bilanzkreis für erneuerbare Energien. Zur Klärung der Förderfähigkeit der PVA X nach dem EEG 2017 führten die Beschwerdeführerin und die weitere Beteiligte ein Verfahren gemäß § 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EEG 2017 vor der Clearingstelle EEG/KWKG in Form eines Votumverfahrens nach §§ 26 ff. VerfO durch. Die Clearingstelle bejahte mit Votum vom 10.11.2020 einen Förderanspruch nach dem EEG 2017 für Strom, der in den am 12.04. bzw. 27.08.2018 in Betrieb genommenen Solaranlagen der PVA X erzeugt und in das Netz der weiteren Beteiligten eingespeist wurde und wird. Im Anschluss an die Entscheidung der Clearingstelle wandte sich die A GmbH mit E-Mail vom 14.01.2021 an die weitere Beteiligte zunächst mit der Bitte, rückwirkend die Aufnahme der PVA X in ihren Marktprämien-Bilanzkreis 00XXXXXXXX-----X zu bestätigen. Mit E-Mail vom 19.01.2021 revidierte sie dies gegenüber der weiteren Beteiligten und beantragte stattdessen, die PVA X zum nächstmöglichen Termin (01.02.2021), d.h. allein mit Wirkung für die Zukunft, in ihrem Marktprämien-Bilanzkreis anzumelden, was auch erfolgte. Grund für die Abstandnahme der A GmbH von einer rückwirkenden Bilanzkreiszuordnung war die ungeklärte Behandlung der in der Vergangenheit liegenden Ansprüche auf Marktprämienzahlungen der Beschwerdeführerin, die nach dem Willen der A GmbH (zunächst) einer bilateralen Klärung zwischen der Beschwerdeführerin und der weiteren Beteiligten ohne ihre (finanzielle) Belastung oder Beteiligung zugeführt werden sollte. Mit E-Mail vom 23.02.2021 teilte die A GmbH u.a. gegenüber der weiteren Beteiligten mit, dass sie nur dann zu einer rückwirkenden Aufnahme der PVA X in ihren Marktprämien-Bilanzkreis bereit sei (zum 17.10.2018), wenn die weitere Beteiligte sich schriftlich zur Übernahme der von der A GmbH mit insgesamt … Euro (= … Euro + … Euro) bezifferten Ausgleichsenergiekosten bereit erkläre, was die weitere Beteiligte im Ergebnis ablehnte. Wegen der (fortbestehenden) Weigerung der weiteren Beteiligten die vor dem 01.02.2021 in ihr Netz eingespeisten Strommengen der PVA X dem Marktprämien-Bilanzkreis der A GmbH zuzuordnen und dieser die im Zeitraum vom 10.10.2018 bis zum 31.01.2021 bei antragsgemäßer Zuordnung angefallenen Marktprämien auszuzahlen, beantragte die Beschwerdeführerin unter dem 08.06.2021 die Durchführung eines besonderen Missbrauchsverfahrens bei der Bundesnetzagentur mit dem Antrag, „[die] Bundesnetzagentur möge feststellen, dass sich die [weitere Beteiligte] missbräuchlich verhalten hat, indem sie die Zuordnung der vom Antragsteller betriebenen Photovoltaikanlage mit einer Leistung von … kWp am Standort X mit der MaLo-ID Anlage 00000000000 in den EEG-Bilanzkreis der A GmbH mit der Bezeichnung 00XXXXXXXX-----X mit dem Argument zurückgewiesen hat, die Förderfähigkeit der PVA sei streitig.“ Mit Schriftsatz vom 09.12.2021 nahm die Beschwerdeführerin den Antrag nach einem entsprechenden Hinweis der Bundesnetzagentur insoweit zurück, als er sich auf Stromlieferungen ab dem 01.02.2021 bezog und hielt diesen lediglich für die im Zeitraum vom 10.10.2018 bis zum 31.01.2021 erfolgten Stromlieferungen aufrecht (nachfolgend auch: Missbrauchsantrag zu 1.). Hilfsweise beantragte sie festzustellen, dass sich die weitere Beteiligte dadurch rechtsmissbräuchlich verhalten habe, dass sie es unterlassen habe, an einer Einigung über die rückwirkende Zuordnung der in der Zeit vom 10.10.2018 bis zum 31.12.2021 produzierten Strommengen zum Marktprämien-Bilanzkreis der A GmbH mitzuwirken, und zwar nach Maßgabe der Anlage 5c zum Beschluss der Bundesnetzagentur BK6-20-160 in der Fassung vom 21.12.2020 (nachfolgend auch: Missbrauchsantrag zu 2.). Ferner regte sie eine Feststellung nach § 65 Abs. 3 EnWG seitens der Bundesnetzagentur dahingehend an, dass die weitere Beteiligte den Regelungen über die Zuordnung von Strommengen zu einem Bilanzkreis zuwidergehandelt habe, indem sie ihre Zustimmung zur Zuordnung der in der streitgegenständlichen PVA erzeugten Strommengen zum Marktprämien-Bilanzkreis der A GmbH mit der Begründung verweigert habe, die Förderfähigkeit des in der PVA erzeugten Stroms sei ungewiss. Die weitere Beteiligte trat diesen Begehren entgegen und beantragte, die Anträge und die Anregung zurückzuweisen. Die Bundesnetzagentur erließ alsdann den verfahrensgegenständlichen Beschluss vom 30.05.2022 (BK…), mit dem sie den Missbrauchsantrag vom 08.06.2021 in der geänderten Fassung vom 09.12.2021 (Missbrauchsantrag zu 1.) als unzulässig zurückwies und die übrigen Anträge und das Ersuchen als unbegründet ablehnte. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus: Die Unzulässigkeit des Missbrauchsantrags ergebe sich aus der fehlenden Gegenwärtigkeit der Interessenberührung. Das Begehren der Beschwerdeführerin – die Beanstandung der seitens der weiteren Beteiligten erfolgten Weigerung, die PVA X für die Zeit vom 10.10.2018 bis zum 31.01.2021 dem Marktprämien-Bilanzkreis der A GmbH mit der Bezeichnung 00XXXXXXXX-----X zuzuordnen – beziehe sich ausschließlich auf einen in der Vergangenheit liegenden, bereits beendeten Sachverhalt. Möglicherweise fortwirkende wirtschaftliche Nachteile aus einer beendeten Zuwiderhandlung seien nicht genügend, um die für ein statthaftes besonderes Missbrauchsverfahren erforderliche Gegenwärtigkeit der Interessenberührung zu begründen. Die weitere Beteiligte habe ihre grundsätzliche Verweigerungshaltung aufgegeben und die PVA X ab dem 01.02.2021 dem begehrten Bilanzkreis zugeordnet und insoweit auch die Marktprämien ausgezahlt. Dadurch sei der ursprüngliche Streitgegenstand beendet worden. Das nunmehr den Kern der Auseinandersetzung bildende Begehren sei ein anderer und insofern neuer Streitgegenstand, der allein auf die Feststellung der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit eines beendeten Verhaltens gerichtet sei. Ein derartiges (faktisches) Fortsetzungsfeststellungsbegehren stehe nicht mit dem unionsrechtlich intendierten Streitschlichtungscharakter von § 31 EnWG im Einklang. Die Beschwerdeführerin sei aufgrund der Möglichkeit der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen auf der zivilrechtlichen Sekundärebene auch nicht ohne Rechtsschutzmöglichkeiten. Die übrigen Anträge seien zwar zulässig, jedoch unbegründet. Hinsichtlich des Missbrauchsantrags zu 2. ergebe sich die Gegenwärtigkeit der Interessenberührung daraus, dass die weitere Beteiligte seit dem 01.02.2021 in einer gleichförmigen, stetigen und noch andauernden Art und Weise den Abschluss einer rückwirkenden Zuordnungsvereinbarung der PVA X ablehne. Die Erheblichkeit resultiere aus den potentiell in Rede stehenden und zumindest nicht evident ausgeschlossenen Ansprüchen auf Marktprämienzahlungen in Höhe von ca. … Mio. Euro im Falle einer rückwirkenden Zuordnung. Die weitere Beteiligte könne dem auch nicht mit Erfolg entgegenhalten, die Ablehnung der rückwirkenden Zuordnung zum begehrten Bilanzkreis der A GmbH betreffe ausschließlich das Rechtsverhältnis der weiteren Beteiligten zum Direktvermarktungsunternehmen. Allerdings liege in der Weigerung der weiteren Beteiligten an einer Einigung über die rückwirkende Zuordnung mitzuwirken, kein missbräuchliches Verhalten, da sich aus der von der Beschwerdeführerin angeführten Anlage 5c zur Festlegung BK6-20-160 keine Rechtspflicht der weiteren Beteiligten zur begehrten Mitwirkung an einer rückwirkenden Zuordnung entnehmen lasse. Bezüglich der Anregung nach § 65 Abs. 3 EnWG habe sie das ihr gemäß § 65 Abs. 3 EnWG zukommende Ermessen zulässigerweise dahingehend ausgeübt, von einer entsprechenden Feststellung abzusehen. Wegen der Möglichkeit, die streitige Förderfähigkeit der PVA im Rahmen eines zivilrechtlichen Schadensersatzbegehrens überprüfen zu lassen, scheide eine Ermessensreduzierung auf Null aus. Überdies seien ausschließlich private Interessen betroffen. Auch ein Klarstellungsinteresse oder eine relevante Wiederholungsgefahr seien weder dargetan noch ersichtlich. Gleiches gelte für eine mögliche Berührung und Beeinträchtigung von Verbraucherinteressen in erheblicher Anzahl, so dass auch kein berechtigtes Feststellungsinteresse bestehe. Seit dem 25.07.2022 ist – nach vorausgegangenem Mahnantrag der Beschwerdeführerin und nachfolgender Widerspruchseinlegung – ein zivilrechtliches Klageverfahren zwischen der Beschwerdeführerin und der weiteren Beteiligten vor dem Landgericht B (…) anhängig, in dem die Beschwerdeführerin Ansprüche auf Schadensersatz wegen der behauptetermaßen pflichtwidrigen Zurückweisung der Anmeldung zur Bilanzierung des Stroms aus der PVA X in den Marktprämien-Bilanzkreis der A GmbH – zunächst in Höhe von … Euro für den Zeitraum vom 09.10.2018 bis einschließlich 31.12.2018 und nach Klageerweiterung vom 16.12.2022 in Höhe weiterer … Euro für den Zeitraum vom 01.01.2019 bis zum 31.01.2021 jeweils nebst Zinsen – geltend macht. Mit der verfahrensgegenständlichen Beschwerde vom 30.06.2022 wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die ablehnende Entscheidung der Bundesnetzagentur vom 30.05.2022. Sie macht neben einer Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend, dass die Bundesnetzagentur den Missbrauchsantrag zu 1. zu Unrecht mangels Gegenwärtigkeit als unzulässig angesehen habe. Das gerügte Verhalten der weiteren Beteiligten liege zwar in der Vergangenheit, die daraus resultierenden negativen Folgen in Gestalt nicht erfolgter Marktprämienzahlungen in Höhe von rund … Mio. Euro dauerten jedoch an. Das Kriterium der Gegenwärtigkeit der Interessenberührung sei weit zu verstehen mit der Folge, dass das Verhalten eines Netzbetreibers auch für vergangene Zeiträume im Verfahren nach § 31 EnWG überprüft werden könnte, wenn sich – so wie im Streitfall – das beanstandete Verhalten als einheitlicher Lebenssachverhalt darstelle, sich die für die Beurteilung maßgeblichen Regelungen nicht geändert hätten und der Streit zwischen den Beteiligten nicht beigelegt sei. Der von der weiteren Beteiligten (allein) mit Wirkung für die Zukunft vorgenommenen Verhaltensänderung komme insoweit keine „Zäsur- und Beendigungswirkung“ zu. Die weitere Beteiligte weigere sich, die Rechtswidrigkeit der rückwirkenden Zuordnungsverweigerung und Abmeldung vom Markprämien-Bilanzkreis der A GmbH anzuerkennen und nach Maßgabe der geltenden Marktregeln an einer Einigung gemäß Anlage 5c der Festlegung BK6-20-160 im Hinblick auf eine rückwirkende Zuordnung der Strommengen zu diesem Bilanzkreis mitzuwirken. Daher sei der Streit nicht beendet. Auch eine Streitschlichtung sei angesichts der nach wie vor bestehenden negativen Folgen und Auswirkungen des beanstandeten Verhaltens noch sinnvoll möglich. Einer Entscheidung der Bundesnetzagentur käme insoweit ein befriedender und klarstellender (präjudizieller) Charakter im Hinblick auf eine Schadensersatzverpflichtung der weiteren Beteiligten zu und würde sowohl der Rechtssicherheit als auch dem Rechtsfrieden dienen. Der Gegenwärtigkeit der Interessenberührung stehe – entgegen der Ansicht der weiteren Beteiligten – auch nicht die von dieser überdies lediglich pauschal behauptete Verjährung der von ihr vor dem Landgericht B verfolgten Zahlungs- bzw. Schadensersatzansprüche entgegen. Insbesondere sei die Klageerweiterung vor Ablauf der Verjährungsfristen erfolgt. Sie, die Beschwerdeführerin, habe sich mit Blick auf die – infolge der nicht geleisteten Marktprämienzahlungen – erheblichen Rückstände bei der finanzierenden Bank gezwungen gesehen, der Zuordnung der seit dem 01.02.2021 eingespeisten Strommengen zum Marktprämien-Bilanzkreis der A GmbH zuzustimmen. Es handele sich um eine aus der Not heraus geborene Teillösung für die Zukunft. Der Streit über die Behandlung der in der Vergangenheit eingespeisten Strommengen bestehe dagegen fort. Sie habe insoweit ausdrücklich an ihrer Rechtsauffassung zur Rechtswidrigkeit der Zuordnungsverweigerung und einer die weitere Beteiligte diesbezüglich treffenden Folgenbeseitigungslast/-pflicht festgehalten. Der Missbrauchsantrag zu 1. sei auch begründet. Die rückwirkende Verweigerung der Zuordnung der PVA X zum Marktprämien-Bilanzkreis der A GmbH und deren Abmeldung aus diesem begründeten eine vom sachlichen Anwendungsbereich des besonderen Missbrauchsverfahrens nach § 31 Abs. 1 Satz 2 EnWG erfasste Rechtsverletzung im Hinblick auf das Netzzugangs- und Netznutzungsrecht aus § 20 EnWG und den dazugehörigen Festlegungen sowie des Wahlrechts über die Veräußerungsform. Das Recht auf Netzzugang und Netznutzung sei von der weiteren Beteiligten auch bei Zwischenschaltung eines Direktvermarktungsunternehmens zu beachten, um dem vorgelagerten EEG-Anlagenbetreiber gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 EEG 2017 die Geltendmachung der Marktprämie zu ermöglichen. Die Netzbetreiber seien insofern (auch) verpflichtet, die wirtschaftliche Abrechenbarkeit der eingespeisten Strommengen zugunsten der Anlagenbetreiber zu gewährleisten. Dies beinhalte die Pflicht, eine Marktlokation dem im Antrag angegebenen Bilanzkreis zuzuordnen, da die ordnungsgemäße und antragsgerechte Bilanzkreiszuordnung die Grundlage der Abrechnung für den Anlagenbetreiber bilde. Auch aus § 4 Abs. 3 StromNZV i.V.m. Ziff. 3.2, 3.3 der Anlage 3 zur Festlegung BK 6-18-032 vom 20.12.2018 („Marktprozesse für erzeugende Marktlokationen (Strom) (MPES)“) ergebe sich, dass die Zuordnung einer Stromerzeugungsanlage zu einem Bilanzkreis durch den Netzbetreiber entsprechend der Wahl des Netznutzers vorgenommen werden müsse. Eine eigene Zuordnung zu einem Bilanzkreis sei dem Netzbetreiber danach nur dann gestattet, wenn es an einer Zuordnung durch den Bilanzkreisverantwortlichen bzw. den Netznutzer fehle. Lediglich dann sei der Netzbetreiber berechtigt, über die bilanzkreistechnische Zuordnung einer Marktlokation nach Maßgabe der in Ziff. 3.3 Abs. 2 Buchst a bis c der MPES festgelegten Zuordnungsgrundsätze zu befinden. Dafür spreche auch der Wortlaut in § 3 Abs. 2 des (Muster-)Netznutzungsvertrags, der Teil der Festlegung BK6-20-160 sei. Auch der Telos der Regelungen zum Bilanzkreismanagement gebiete, die Zuordnung entsprechend der „Weisung“ des Bilanzkreisverantwortlichen – hier der A GmbH – vorzunehmen. Zumal in §§ 20, 21b EEG 2017 die Wahl der Veräußerungsform dem Anlagenbetreiber und die Verantwortung für den Bilanzkreis dem Direktvermarktungsunternehmen zugewiesen sei. Für das von der weiteren Beteiligten reklamierte Ablehnungs- und Änderungsrecht hinsichtlich einer beantragten Bilanzkreiszuordnung fehle es an einer entsprechenden gesetzlichen Ermächtigung. Aus dem bilanzkreisrechtlichen Regelungsgefüge ergebe sich eindeutig, dass das Recht der Bilanzkreiszuweisung dem Bilanzkreisverantwortlichen in Absprache mit dem Netznutzer zustehe. Es bestehe auch kein Bedürfnis für eine Ablehnungs- oder Änderungsbefugnis des Netzbetreibers, da für diesen weder Haftungs- noch sonstige Risiken im Zusammengang mit einer unzutreffenden Bilanzkreiszuordnung bestünden. Diese lägen gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 StromNZV, § 20 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b EEG 2017 vielmehr bei dem Bilanzkreisverantwortlichen. Die schließlich im eigenen EEG-Bilanzkreis der weiteren Beteiligten erfolgende und insoweit nicht ordnungsgemäße – da antragswidrige – Bilanzierung der vom 10.10.2018 bis zum 31.01.2021 seitens der PVA X eingespeisten Strommengen sei weder ihrem noch dem Verhalten der A GmbH zuzuschreiben, sondern beruhe einzig auf der rechtswidrigen Verweigerungs- und Verhinderungshaltung der weiteren Beteiligten. Insbesondere habe die A GmbH die rückwirkende Abmeldung der streitgegenständlichen PVA aus dem Marktprämien-Bilanzkreis nicht widerspruchslos hingenommen; diese habe vielmehr mehrfach zu „moderieren“ versucht, sei dabei jedoch auf eine Verweigerungshaltung der weiteren Beteiligten gestoßen. Ihr, der Beschwerdeführerin, könne auch nicht angelastet werden, dass sie nicht von der ihr seitens der weiteren Beteiligten angebotenen Möglichkeit zur Umstellung auf die Vermarktungsform der „sonstigen Direktvermarktung“ Gebrauch gemacht habe. Denn in diesem Fall hätte sie ihren Anspruch auf die Markprämie nach den Regelungen über die geförderte Direktvermarktung verloren, da sich beide Veräußerungsformen gegenseitig ausschlössen (vgl. BT-Drs. 17/6071, S. 78). Die Ablehnung des Missbrauchsantrags zu 2. sei ebenfalls rechtsfehlerhaft. Entgegen der Ansicht der Bundesnetzagentur folge aus der Anlage 5c der Festlegung BK6-20-160 eine Rechtspflicht der weiteren Beteiligten, an einer rückwirkenden Zuordnung der in der Zeit vom 10.10.2018 bis zum 31.01.2021 erzeugten Strommengen zum Marktprämien-Bilanzkreis der A GmbH mitzuwirken. Dies ergebe sich aus dem Telos der Regelung in Ziff. 4 der Anlage 5c, die dem Grunde nach anwendbar sei, da es auch im Streitfall um die Korrektur fehlerhafter Bilanzierungsdaten gehe. Ziff. 4.3.1 der Anlage 5c sehe in Satz 3 eine Abstimmungspflicht hinsichtlich der operativen Abwicklung zwischen den Parteien vor. Zur operativen Abwicklung gehöre auch die Frage des Umgangs mit Ausgleichsenergiemengen. Einer solchermaßen gebotenen Abstimmung verweigere sich die weitere Beteiligte beharrlich. Eine entsprechende Mitwirkungs- und Verständigungspflicht folge überdies aus Ziff. 3.2 der Anlage 5c sowie dem Regelungskonzept des Bilanzkreissystems und den danach bestehenden Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten. Die miteinander verschränkten Rechtskreise der verschiedenen Beteiligten (Netzbetreiber, Bilanzkreisverantwortlicher, Netznutzer) begründeten Kooperations- und Kommunikationspflichten. Eine Pflicht der weiteren Beteiligten zum Abschluss bzw. zur Mitwirkung an einer Vereinbarung über eine rückwirkende Zuordnung der in der Zeit vom 10.10.2018 bis 31.01.2021 von der PVA X eingespeisten Strommengen gegen Übernahme der Ausgleichsenergiekosten ergebe sich schließlich auch unter dem Gesichtspunkt der Folgenbeseitigungslast. Auch die Ablehnung des aufsichtsrechtlichen Feststellungsersuchens nach § 65 Abs. 3 EnWG sei zu Unrecht erfolgt. Die Bundesnetzagentur habe das ihr insoweit zustehende Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt, indem sie ihre ablehnende Ermessensentscheidung mit einem vermeintlich fehlenden berechtigten Interesse begründet habe. Damit habe sie ihr Ermessen bereits in einer dem Zweck und dem klaren Inhalt der Regelung nicht entsprechenden Weise ausgeübt. Sie habe zudem verkannt, dass auch private Interessen, wie die Erleichterung der Durchsetzung berechtigter Schadensersatzforderungen – so wie hier –, ein berechtigtes (Feststellungs-)Interesse begründen könnten. Zu berücksichtigen sei bezogen auf den Streitfall auch, dass trotz Beendigung der Zuwiderhandlung die negativen wirtschaftlichen Folgen fortbestünden. Darüber hinaus sei – entgegen der Ansicht der Bundesnetzagentur – auch eine Wiederholungsgefahr zu bejahen, da davon auszugehen sei, dass die weitere Beteiligte auch künftig die Zuordnung von Anlagen zum „richtigen“ Bilanzkreis ablehnen werde, da sie bis heute auf ihrem Rechtsstandpunkt eines ihr als Netzbetreiberin zukommenden Prüfungs- und Zurückweisungsrechts beharre. Schließlich bestehe auch ein Klarstellungsbedarf aufgrund einer zu besorgenden Gefahr der weiteren Beeinträchtigung von Verbraucherinteressen. Die Beschwerdeführerin beantragt, den Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 30.05.2022, Az.: BK…, aufzuheben und 1. festzustellen, dass sich die E.DIS Netz GmbH missbräuchlich verhalten hat, indem sie die Zuordnung der von der Beschwerdeführerin betriebenen Photovoltaikanlage mit einer Leistung von … kWp am Standort X mit der MaLo-ID Anlage 00000000000 in den EEG-Bilanzkreis der A XYZ GmbH mit der Bezeichnung 00XXXXXXXX-----X im Zeitraum vom 10.10.2018 bis zum 31.01.2021 mit dem Argument zurückgewiesen hat, die Förderfähigkeit der Photovoltaikanlage sei streitig, hilfsweise die Beschwerdegegnerin zur Neubescheidung des Antrags der Beschwerdeführerin vom 8. Juni 2021 in der durch den Schriftsatz vom 9. Dezember 2021 geänderten Fassung unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts zu verpflichten; 2. hilfsweise für den Fall, dass dem Hauptantrag zu 1) nicht stattgegeben wird, festzustellen, dass sich die E.DIS Netz GmbH dadurch rechtsmissbräuchlich verhält, dass sie es unterlässt, an einer Einigung über die rückwirkende Zuordnung der in der Zeit vom 10.10.2018 bis zum 31.01.2021 in der Photovoltaikanlage mit einer Leistung von … kWp am Standort X mit der MaLo-ID Anlage 00000000000 produzierten Strommengen zum Bilanzkreis der A XYZ GmbH mit der Bezeichnung 00XXXXXXXX-----X mitzuwirken, höchsthilfsweise die Beschwerdegegnerin zur Neubescheidung des Antrags zu 3) der Beschwerdeführerin aus dem Schriftsatz vom 9. Dezember 2021 unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts zu verpflichten; 3. hilfsweise für den Fall, dass dem Hauptantrag zu 1) nicht stattgegeben wird, die Beschwerdegegnerin hinsichtlich der Feststellung nach § 65 Abs. 3 EnWG, dass die Antragsgegnerin dadurch den Regelungen über die Zuordnung von Strommengen zu einem Bilanzkreis zuwidergehandelt hat, dass sie ihre Zustimmung zur Zuordnung der in der Photovoltaikanlage mit einer Leistung von … kWp am Standort X mit der MaLo-ID Anlage 00000000000 erzeugten Strommengen zum Bilanzkreis der A XYZ GmbH mit der Bezeichnung 00XXXXXXXX-----X mit der Begründung verweigert hat, die Förderfähigkeit des in der Photovoltaikanlage erzeugten Stroms sei ungewiss, zur Neubescheidung unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts zu verpflichten. Die Bundesnetzagentur beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung der Gründe. Die Beschwerde sei zulässig, aber unbegründet. Der Missbrauchsantrag zu 1. sei bereits unzulässig. Es fehle an einer gegenwärtigen Interessenberührung; eine etwaige Fortdauer der Interessenbeeinträchtigung sei für dieses Kriterium ohne Belang, sofern diese – so wie hier – nur die nachwirkende Folge eines in der Vergangenheit liegenden, bereits abgestellten (Fehl-)Verhaltens sei. Es widerspräche dem Streitbeilegungs- und Befriedungscharakter des besonderen Missbrauchsverfahrens, wenn ein Antragsteller unabhängig vom Vorliegen einer gegenwärtigen Interessenberührung die Feststellung beendeter Zuwiderhandlungen eines Netzbetreibers verlangen könnte. Eine beendete Rechtsverletzung sei einer Streitschlichtung nicht mehr zugänglich und ein Betroffener zur Geltendmachung daraus resultierender (Schadensersatz-)Ansprüche auf die Sekundärebene zu verweisen. Durch die im Anschluss an das Votum der Clearingstelle erfolgte Zuordnung der ab dem 01.02.2021 von der PVA X erzeugten und in das Netz eingespeisten Strommengen zum Marktprämien-Bilanzkreis der A GmbH durch die weitere Beteiligte sei eine relevante Verhaltensänderung mit Zäsurwirkung für die in der Vergangenheit liegenden Zeiträume (10.10.2018 bis 31.01.2021) eingetreten. Der ursprüngliche Streitgegenstand habe sich dadurch erledigt und sei keiner Streitbeilegung im Rahmen eines besonderen Missbrauchsverfahrens mehr zugänglich. Die Fortwirkung wirtschaftlicher Nachteile und sonstiger Folgen sei hierfür nicht genügend; maßgeblich sei der Fortbestand des gerügten Verhaltens und damit der Rechtsverletzung, woran es im Streitfall fehle. Etwas Anderes folge auch nicht aus der von der Beschwerdeführerin zur Stützung ihrer Ansicht angeführten Judikatur. Diesen Entscheidungen hätten jeweils – anders als hier – Sachverhalte zugrunde gelegen, in denen der Netzbetreiber seine grundsätzliche Verweigerungshaltung gleichförmig bis in die Gegenwart aufrechterhalten hätte. Bejahte man die Zulässigkeit eines Fortsetzungsfeststellungsantrags im besonderen Missbrauchsverfahren, verkäme das als Streitbeilegungsverfahren angelegte Verfahren nach § 31 EnWG entgegen der gesetzgeberischen Intention zu einer „leeren Hülle“ zur Klärung offener Rechtsfragen zwischen den Beteiligten. Dadurch würde der Befriedungscharakter des besonderen Missbrauchsverfahrens „ausgehöhlt“. Überdies wären eine erhebliche Verfahrenszunahme durch eine Vielzahl von Verfahren zur nachträglichen Feststellung einer beendeten Zuwiderhandlung und infolgedessen eintretende Verfahrensverzögerungen auf Seiten der Regulierungsbehörden zu befürchten. Der Missbrauchsantrag zu 2. sei rechtsfehlerfrei als unbegründet abgelehnt worden. Das insoweit zur Überprüfung gestellte Verhalten der weiteren Beteiligten verstoße gegen keine der in § 31 Abs. 1 Satz 2 EnWG genannten Regelungsgegenstände, auf die der Anwendungsbereich des besonderen Missbrauchsverfahrens beschränkt sei. Insbesondere lasse sich der Anlage 5c zur Festlegung BK6-20-160 keine Rechtspflicht der weiteren Beteiligten zur Mitwirkung an einer rückwirkenden Zuordnung der in der Zeit vom 10.10.2018 bis zum 31.01.2021 in der PVA X erzeugten Strommengen zum Marktprämien-Bilanzkreis der A GmbH entnehmen. Es handele sich um Regelungen über die Kommunikation zwischen den verschiedenen Strommarktakteuren zur Steuerung der Geschäftsprozesse und des Datenaustauschs zur Kundenbelieferung mit Energie und der Bilanzierung der Energiemengen. Sie enthielten keine Rechtsgrundlage für einen Anspruch auf rückwirkende Zuordnung eingespeister Strommengen zu einem Bilanzkreis. Insbesondere Ziff. 3 und 4 der Anlage 5c beinhalteten – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin – keine Regelungen über das „Ob“ einer Bilanzkreiszuordnung, sondern regelten lediglich, wie die Geschäftsprozesse zur Korrektur fehlerhafter Bilanzierungsdaten – z.B. fehlerhafter Summenzeitreihen – abzulaufen hätten. Im Übrigen könnten Bilanzierungsdaten hiernach nur bis spätestens zum Ende des 7. Monats nach dem Liefermonat korrigiert und in der Korrektur-Bilanzkreisabrechnung berücksichtigt werden. Danach sei eine Korrektur der Bilanzierungsdaten nicht mehr möglich, da dieser Clearing- und Abrechnungsvorgang dann marktweit, mit Wirkung gegenüber mehreren Tausend Marktrollen abgeschlossen sei. So liege der Fall auch hier, da mittlerweile der siebte auf den letzten Liefermonat (Januar 2021) folgende Monat abgelaufen sei. Ein Ausgleich könne dann allein in finanzieller Form bilateral erfolgen. Soweit die Beschwerdeführerin zur Begründung etwaiger Mitwirkungspflichten der weiteren Beteiligten auf das Regelungskonzept des Bilanzkreissystems verweise, verkenne sie, dass dieses maßgeblich dazu diene, durch die Erfassung erzeugter und verbrauchter Energiemengen die Systemsicherheit im Gleichgewicht zu halten und sicherzustellen. Der Sinn und Zweck des Bilanzkreissystems liege hingegen nicht in der Realisierung möglicher Marktprämienzahlungen auf Grundlage des EEG. Schließlich sei auch die erfolgte Ablehnung einer Feststellung nach § 65 Abs. 3 EnWG nicht zu beanstanden. Diese halte sich in den Grenzen des ihr als Regulierungsbehörde eingeräumten Ermessensspielraums. Die von der Beschwerdeführerin begehrte Feststellung diene allein der Vorbereitung und erleichterten Durchführung der parallel vor dem Landgericht B verfolgten Schadensersatzansprüche gegen die weitere Beteiligte und damit ausschließlich der Verfolgung privater Interessen, die zu wahren nicht Aufgabe der Regulierungsbehörde sei. Überdies betreffe der streitgegenständliche Sachverhalt lediglich einen Einzelfall, der in der spezifischen Lage der PVA X begründet liege. Eine Wiederholungsgefahr sei daher zu verneinen. Die andauernde Weigerungshaltung der weiteren Beteiligten betreffe allein die von der Beschwerdeführerin geforderte Mitwirkung an einer Einigung bezüglich einer rückwirkenden Zuordnung der von der PVA X eingespeisten Strommengen zum Marktprämien-Bilanzkreis der A GmbH. Da die weitere Beteiligte jedoch keine Rechtspflicht zu einer Mitwirkung treffe, könne insoweit auch keine Zuwiderhandlung festgestellt werden. Die weitere Beteiligte beantragt ebenfalls, die Beschwerde gegen den Beschluss der Bundesnetzagentur vom 30.05.2022 (BK…) zurückzuweisen. Sie trägt ergänzend vor, die Unzulässigkeit des Missbrauchsantrags zu 1. mangels gegenwärtiger erheblicher Interessenberührung zeige sich schon an der sprachlichen Fassung des Antrags, der sich auf bestimmte, in der Vergangenheit liegende Zeiträume (10.10.2018 bis 31.01.2021) beziehe und in der Zeitform des Perfekts gehalten sei. Das mit diesem zur Überprüfung gestellte Verhalten sei bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung beendet bzw. abgestellt gewesen. Von einer „künstlichen Aufspaltung“ eines einheitlichen Lebenssachverhalts in einen bereits vergangenen und einen noch gegenwärtigen Streitgegenstand könne insoweit keine Rede sein. Die allein noch im Streit stehenden zivilrechtlichen Ansprüche als Folge dieses abgeschlossenen Lebenssachverhalts seien ebenso wenig geeignet und genügend, um die Gegenwärtigkeit der Interessenberührung und damit die Statthaftigkeit des besonderen Missbrauchsverfahrens im Streitfall zu begründen, wie die von der Beschwerdeführerin mit einer bestandskräftigen Entscheidung der Bundesnetzagentur verbundene Hoffnung auf eine zumindest faktische Präjudizwirkung für ein zivilgerichtliches Verfahren. Ohnehin seien die vermeintlichen Schadensersatzansprüche der Beschwerdeführerin, die sie im Zivilrechtsstreit vor dem Landgericht B geltend mache, inzwischen „größtenteils“ verjährt mit der Folge, dass eine gegenwärtige erhebliche Interessenberührung auch unter diesem Aspekt zu verneinen sei. Andere, noch durchsetzbare Zahlungsansprüche der Beschwerdeführerin gegen sie bestünden nicht. Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin sei diese auch nicht „gezwungen“ gewesen, einer Zuordnung der ab dem 01.02.2021 eingespeisten Strommengen für die Zukunft zuzustimmen. Ebenso wenig habe es sich um eine „aus der Not heraus geborene Teillösung für die Zukunft“ gehandelt, die keine (Aus-)Wirkungen für die vorangegangenen Zeiträume entfaltete. Die Beschwerdeführerin habe für die Zuordnung der Strommengen zum Marktprämien-Bilanzkreis der A GmbH auch kein angebliches „Angebot“ von ihr zu einer nur „vorläufigen Neuanmeldung zum 01.02.2021“ angenommen. Vielmehr habe die Beschwerdeführerin mit der Neuanmeldung der PVA nach dem positiven Votum der Clearingstelle ohne weiteres die Marktprämie für die laufenden Einspeisungen in Anspruch genommen, wobei schlicht offengeblieben sei, wie mit den vergangenen Einspeisezeiträumen umzugehen sei. Soweit die Beschwerdeführerin meine, ihre, der weiteren Beteiligten, Weigerung an einer Vereinbarung bzw. vernehmlichen Lösung über die rückwirkende Zuordnung der in der Zeit vom 10.10.2018 bis zum 31.01.2021 eingespeisten Strommengen zum in Rede stehenden Marktprämien-Bilanzkreis mitzuwirken, führe zu einem Fortwirken des an sich abgeschlossenen, in der Vergangenheit liegenden Lebenssachverhalts, verkenne sie, dass dieses Verhalten den Missbrauchsantrag zu 2. und nicht den Missbrauchsantrag zu 1. betreffe. Eine gegenwärtige Interessenberührung lasse sich auch nicht aus den angeblichen „Auswirkungen der eigenmächtigen rückwirkenden Abmeldung vom Bilanzkreis“ begründen. Das Missbrauchsverfahren sei von vornherein nicht auf eine Streitbeilegung und Streitschlichtung, sondern darauf gerichtet gewesen, eine „regulatorische Aussage“ der Bundesnetzagentur über die Rechtmäßigkeit der in der Vergangenheit verweigerten Bilanzkreiszuordnung zu erhalten, was auch durch den Eintrag unter dem Datum 08.06.2021 in der mit der Replik vorgelegten chronologischen Übersicht über den Hergang der Ereignisse belegt werde. Das Ziel des Missbrauchsantrags zu 1. erschöpfe sich in einem unzulässigen Fortsetzungsfeststellungsbegehren. Darüber hinaus sei der Antrag aber auch unbegründet. Durch die Ablehnung der Zuordnung der PVA X zum Marktprämien-Bilanzkreis der A GmbH seien keine vom materiellen Anwendungsbereich des besonderen Missbrauchsverfahrens nach § 31 Abs. 1 Satz 2 EnWG erfassten Bestimmungen verletzt worden, die zugleich das Rechtsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und ihr beträfen. Der gerügte Verstoß habe nicht die Beschwerdeführerin, sondern allein die A GmbH betroffen, die als selbstständiges Direktvermarktungsunternehmen im Sinne des § 3 Nr. 17 Alt. 2 EEG 2017 und Bilanzkreisverantwortliche im Sinne des § 4 Abs. 2 StromNZV bei der Bilanzkreisanmeldung der PVA X im eigenen Namen und auf eigene Rechnung gehandelt habe. Dass die A GmbH – entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin – nicht lediglich mit einer Direktvermarktung „beauftragt“ worden sei, ergebe sich aus dem zwischen der Beschwerdeführerin und der A GmbH geschlossenen „Rahmenvertrag über die Vermarktung von Stromerzeugungsanlagen und/oder flexible Lasten“ und dem „Einzelvermarktungsvertrag von PVAnlagen“ jeweils vom 27.02.2018. Das Recht auf Netzzugang werde insoweit von der A GmbH wahrgenommen, von einem fortbestehenden Zwei-Personen-Verhältnis zwischen der Beschwerdeführerin als Anlagenbetreiber und ihr als Netzbetreiber könne daher keine Rede sein. Die von der Beschwerdeführerin zur Begründung eines Rechtsverstoßes aus der Anlage 3 (Übersicht auf S. 14) zur Festlegung BK6-18-032 hergeleitete vermeintliche Pflicht des Netzbetreibers, eine von diesem bestätigte Zuordnung einer Marktlokation zu einem Bilanzkreis bis zu einer anderweitigen Abmeldung als „endgültig“ zu behandeln, beziehe sich lediglich auf die Regelungen zur Bilanzierung zwischen dem Netzbetreiber (NB) und dem Direktvermarktungsunternehmen als Lieferanten (LF) und nicht (auch) auf angebliche Pflichten des Netzbetreibers im Hinblick auf Förderansprüche des Anlagenbetreibers auf Basis des gesetzlichen Schuldverhältnisses nach § 7 EEG. Sie habe mit ihrem Verhalten weder gegenüber der Beschwerdeführerin noch gegenüber der A GmbH vom Anwendungsbereich des § 31 Abs. 1 Satz 2 EnWG erfasste Rechtsvorschriften verletzt. Die Abmeldung der PVA aus dem Marktprämien-Bilanzkreis sei von der A GmbH zudem ohne weiteres hingenommen worden. Vor einer verbindlichen Klärung der Förderfähigkeit der Anlage habe diese (auch) angesichts des Risikos einer Verunreinigung des Bilanzkreises (vgl. § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EEG 2017) offensichtlich keinerlei Interesse daran gehabt, die PVA X in ihren sortenreinen Marktprämien-Bilanzkreis aufzunehmen. Ausweislich der Vertragsbedingungen (vgl. § 2 Ziff. 1.1 des Rahmenvertrags vom 27.02.2018) habe für die A GmbH auch keinerlei Anlass bestanden, auf die Zuordnung der PVA X zu ihrem Bilanzkreis zu bestehen, da hiernach Vermarktungs- und Vergütungspflichten erst nach dem erfolgreichen Bilanzkreiswechsel wirksam werden sollten. Sie, die weitere Beteiligte, habe die Beschwerdeführerin – entgegen deren Behauptung – mit dem Hinweis auf eine sonstige Direktvermarktung der von der PVA X erzeugten Strommengen auch nicht auf eine „falsche Fährte“ gelockt, sondern dieser lediglich eine andere Möglichkeit zur Vermarktung des Stroms aufgezeigt. Da eine entsprechende An- bzw. Ummeldung in der Folge nicht erfolgt sei, sei die Überführung des von der PVA X produzierten Stroms in ihren eigenen EEG-Bilanzkreis nur konsequent gewesen. Die überdies unsubstantiierte Behauptung der Beschwerdeführerin zur vermeintlichen „Moderation“ der A GmbH betreffe lediglich die Frage der rückwirkenden Zuordnung der im Zeitraum vom 10.10.2018 bis zum 31.01.2021 produzierten Strommengen in den Marktprämien-Bilanzkreis der A GmbH gegen Erstattung der damit verbundenen Ausgleichsenergiekosten und nicht den den Gegenstand des Missbrauchsantrags zu 1. bildenden Vorgang zur im Jahre 2018/2019 erfolgten Zuordnung der PVA X in ihren, der weiteren Beteiligten, EEG-Bilanzkreis. In Anbetracht der von der A GmbH hingenommenen Bilanzkreisabmeldung sei es überdies rechtlich unerheblich, dass sie, die weitere Beteiligte, als Netzbetreiberin im Regelfall behauptetermaßen überhaupt nicht berechtigt sei, eine Marktlokation eigenmächtig einem Bilanzkreis zuzuordnen. Vielmehr müsse auch bei einem Streit über die Förderfähigkeit einer Anlage nach dem EEG eine Bilanzierung der Einspeisungen erfolgen, weshalb diese Strommengen zum Zwecke der Bilanzierung ausnahmsweise auch im EEG-Bilanzkreis des Netzbetreibers geführt werden könnten, sofern – so wie hier – eine andere Zuordnung nicht möglich sei oder nicht erfolge. Etwas Anderes folge auch nicht aus §§ 20, 20b EEG 2017. Vor diesem Hintergrund habe es keiner besonderen Rechtsgrundlage für ihr Verhalten bedurft, um einen vermeintlichen Eingriff in die „Rechtssphäre“ der Beschwerdeführerin zu rechtfertigen. Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin sei die Rechtswidrigkeit der Zuordnungsverweigerung durch das Votum der Clearingstelle auch nicht „geklärt“. Zu Recht habe die Bundesnetzagentur auch eine sie, die weitere Beteiligte, treffende Pflicht aus dem Katalog der vom Anwendungsbereich des § 31 EnWG umfassten Rechtsvorschriften verneint, an einer Einigung über die rückwirkende Zuordnung der im Zeitraum vom 10.10.2018 bis zum 31.01.2018 von der PVA X eingespeisten Strommengen zum Marktprämien-Bilanzkreis der A GmbH mitzuwirken, und den Missbrauchsantrag zu 2. als unbegründet abgelehnt. Hinzu komme, dass die A GmbH nur bei Erstattung der dann in ihrem Marktprämien-Bilanzkreis entstehenden Ausgleichsenergiekosten zur Mitwirkung an einer solchen Einigung bereit sei. Die Anlage 5c (Zuordnungsvereinbarung) zur Festlegung BK-20-160 begründe keine entsprechende Rechtspflicht. Eine solche folge weder aus Ziff. 3.2 noch aus Ziff. 4 der Zuordnungsvereinbarung. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin bestehe auch keine „Folgenbeseitigungslast“. Eine solche sähen die vom materiellen Anwendungsbereich des besonderen Missbrauchsverfahrens in § 31 Abs. 1 Satz 2 EnWG umfassten Regelungen und Bestimmungen nicht vor. Schließlich sei die Bundesnetzagentur auch zu Recht der Anregung der Beschwerdeführerin für eine Feststellung nach § 65 Abs. 3 EnWG nicht nachgekommen und habe von dem ihr insoweit eingeräumten Ermessen rechtsfehlerfreien Gebrauch gemacht. Eine Ermessensreduzierung auf Null scheide schon im Hinblick auf den für die Verfolgung von Schadensersatzansprüchen offenstehenden Zivilrechtsweg aus. Andere Aspekte, die eine Ermessensreduzierung begründen könnten, zeige die Beschwerdeführerin nicht (konkret) auf. Im Übrigen sei ihr Verhalten aus den genannten Gründen nicht zu beanstanden, so dass auch ein Verfahren nach § 65 Abs. 3 EnWG nicht zur Feststellung der Rechtswidrigkeit ihres beendeten Verhaltens führen würde. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Verfahrensbeteiligten gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen, den beigezogenen Verwaltungsvorgang BK… sowie das Protokoll der Senatssitzung vom 26.04.2022 Bezug genommen. Beigezogen wurde zudem die Verfahrensakte des Landgerichts B zum Az. …. B. Die Beschwerde gegen den Beschluss der Bundesnetzagentur vom 30.05.2022 (BK…) hat mit dem Hilfsantrag zu 1. Erfolg und führt insoweit zur Aufhebung der angegriffenen Entscheidung und zur Verpflichtung der Bundesnetzagentur, den Antrag der Beschwerdeführerin vom 08.06.2021 in der Fassung des Änderungsantrags vom 09.12.2021 unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden. Der Hauptantrag zu 1. ist bereits unzulässig. Mangels Bedingungseintritts (Nichtstattgabe der unter Ziffer 1. gestellten Beschwerdeanträge) war eine Entscheidung über die hilfsweise bzw. höchsthilfsweise gestellten Beschwerdeanträge zu 2. und 3. nicht veranlasst. I. Die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Beschwerde ist hinsichtlich der unter Ziffer 1. gestellten Anträge (Haupt- und Hilfsantrag) nur mit dem Hilfsantrag zulässig. 1. Es handelt sich um eine gemäß § 75 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1, § 78 Abs. 1, Abs. 3, § 83 Abs. 4 EnWG statthafte Verpflichtungsbeschwerde, bezogen auf den Hauptantrag zu 1. in Form einer Vornahmebeschwerde und bezogen auf den Hilfsantrag zu 1. in Form einer Bescheidungsbeschwerde (vgl. dazu Bourwieg/Hellermann/Hermes/Laubenstein/Bourazeri, EnWG, 4. Aufl., § 75 Rn. 15 m.w.N.). Die Beschwerdeführerin wendet sich insoweit gegen die Zurückweisung bzw. Ablehnung ihres im besonderen Missbrauchsverfahren nach § 31 EnWG gestellten Antrags vom 08.06.2021 in der Fassung vom 09.12.2021 durch die Bundesnetzagentur. Ihr durch Auslegung zu bestimmendes Begehren ist dabei auf die Verpflichtung zum Erlass der zuvor erfolglos beantragten regulierungsbehördlichen Entscheidung (Hauptantrag zu 1.) bzw. auf die Verpflichtung zur Neubescheidung (Hilfsantrag zu 1.) jeweils unter Aufhebung der angegriffenen Entscheidung gerichtet und beinhaltet damit jeweils ein taugliches Verpflichtungsbegehren im Sinne des § 75 Abs. 3 Satz 1 EnWG. a) Der Hauptantrag zu 1. enthält nach seiner textlichen Fassung (Wortlaut) zwar kein Verpflichtungsbegehren in Form eines Verpflichtungs- bzw. Vornahmeantrags oder zumindest Neubescheidungsantrags, sondern ist auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit der verweigerten Zuordnung der streitgegenständlichen PVA zum Marktprämien-Bilanzkreis der A GmbH durch die weitere Beteiligte gerichtet. In der „Verpflichtungskonstellation“ spricht das Beschwerdegericht nämlich nicht selbst eine – die rechtswidrige behördliche Entscheidung ersetzende – Entscheidung aus, sondern verpflichtet die Regulierungsbehörde bei Spruchreife, die betreffende Entscheidung zu erlassen (vgl. § 83 Abs. 4 EnWG; Theobald/Kühling/Boos, Energierecht, 119. EL Februar 2023, § 83 EnWG Rn. 12: Verpflichtungs- bzw. Vornahmebeschluss). Fehlt diese, ergeht analog § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO (lediglich) ein Bescheidungsbeschluss, mit dem die Regulierungsbehörde verpflichtet wird, den Beschwerdeführer unter Beachtung der Rechtsaufassung des Gerichts neu zu bescheiden (Bourwieg/Hellermann/Hermes/Laubenstein/Bourazeri, EnWG, 4. Aufl., § 83 Rn. 19 m.w.N.). Auch im energiewirtschaftsrechtlichen Beschwerdeverfahren ist das Beschwerdegericht analog § 88 VwGO indes nicht an den Wortlaut der gemäß § 78 Abs. 4 Nr. 1 EnWG gestellten Anträge gebunden; maßgeblich ist vielmehr das tatsächlich verfolgte Rechtsschutzbegehren des Beschwerdeführers, welches bei Zweifeln durch Auslegung zu ermitteln ist (Elspas/Graßmann/Rasbach/Kalwa/Göge, EnWG, 2. Aufl., § 78 Rn. 12; Bourwieg/Hellermann/Hermes/Laubenstein/Bourazeri, EnWG, 4. Aufl., § 78 Rn. 7; vgl. auch Theobald/Kühling/Boos, Energierecht, 119. EL Februar 2023, § 78 EnWG Rn. 13 f.). Dabei sind die für die Auslegung von Willenserklärungen geltenden Grundsätze (§§ 133, 157 BGB) anzuwenden. Insoweit sind für die Ermittlung des Begehrens neben dem Antrag insbesondere die Begründung und das gesamte übrige Vorbringen namentlich des Beschwerdeführers und dessen aus dem Beteiligtenvorbringen und sonstigen Umständen erkennbare Interessenlage in Ansatz zu bringen (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.4.2018 – 3 C 11/16, juris Rn. 14; ferner Beschl. v. 07.01.1986 – 2 B 94/85, juris Rn. 5 m.w.N.; BVerfG, Beschl. v. 29.10.2015 – 2 BvR 1493/11, juris Rn. 37). Unter Berücksichtigung dieser Maßgaben ergibt eine verständige Auslegung und Würdigung des Hauptantrags zu 1. unter zusätzlicher Berücksichtigung der (engen) Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine allgemeine Feststellungsbeschwerde einschließlich ihres subsidiären Charakters, dass dieser als Verpflichtungs- bzw. Vornahmeantrag im Sinne des § 83 Abs. 4 EnWG und nicht als Feststellungsantrag zu verstehen und zu behandeln ist. Zwar ist auch im energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungsverfahren eine allgemeine Feststellungsbeschwerde analog § 43 Abs. 1 VwGO grundsätzlich statthaft, allerdings nur, wenn und soweit im konkreten Einzelfall effektiver und lückenloser Rechtsschutz allein im Wege eines gerichtlichen Feststellungsstreits in Betracht kommt (BGH, Beschl. v. 12.05.2016 – EnVR 25/13, juris Rn. 30 – Netzentgeltbefreiung II; Beschl. v. 14.08.2008 – KVR 42/07, juris Rn. 80 f. – Rheinhessische Energie I; BeckOK EnWG/van Rossum, 6. Ed. 01.03.2023, § 75 Rn. 50). Die allgemeine Feststellungsbeschwerde hat insofern subsidiären Charakter, weshalb eine Feststellung nur begehrt werden kann, wenn und soweit ein Betroffener seine Rechte nicht durch eine Anfechtungs- oder Verpflichtungsbeschwerde verfolgen kann (§ 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO analog; Senat, Urt. v. 21.04.2010 – VI-3 Kart 67/08 [V], juris Rn. 26; Theobald/Kühling/Boos, Energierecht, 119. EL Februar 2023, § 75 Rn. 59; BeckOK EnWG/van Rossum, a.a.O., § 75 Rn. 52). Es bedarf mithin eines qualifizierten Rechtsschutzbedürfnisses (Bourwieg/Hellermann/Hermes/Laubenstein/Bourazeri, EnWG, 4. Aufl., § 75 Rn. 3 m.w.N.), für dessen Bestehen von der Beschwerdeführerin im Streitfall nichts aufgezeigt wird und das auch sonst nicht erkennbar ist. b) Der hilfsweise gestellte Antrag auf Aufhebung der angegriffenen Entscheidung und Verpflichtung zur Neubescheidung unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats (Hilfsantrag zu1.) stellt ebenfalls eine statthafte Verpflichtungsbeschwerde in Form der Bescheidungsbeschwerde dar (vgl. Senat Beschl. v. 23.09. 2015 – VI-3 Kart 113/13 [V], juris Rn. 43, 51; Beschl. v. 19.08.2020 – VI-3 Kart 776/19 [V], juris Rn. 30). Begehrt ein Beschwerdeführer statt der Verpflichtung zum Erlass eines Verwaltungsakts – so wie hier mit dem Hilfsantrag zu 1. – nur die Verpflichtung zur Neubescheidung, entspricht der Streitgegenstand einer solchen Beschwerde im Wesentlichen demjenigen der Verpflichtungsbeschwerde (BVerwG, Beschl. v. 24. 10. 2006 – 6 B 47/06, juris Rn. 13; Senat, Beschl. v. 15. 03. 2017 – VI-3 Kart 107/15 [V], juris Rn. 42; Bourwieg/Hellermann/Hermes/Laubenstein/Bourazeri, 4. Aufl., EnWG § 75 Rn. 15). Ein Neubescheidungsantrag/-begehren ist als „Minus“ in einem Verpflichtungs- bzw. Vornahmeantrag enthalten (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.03.2004 – 6 C 11/03, juris Rn. 43; Beschl. v. 24.10.2006 – 6 B 47/06, juris Rn. 13; BeckOK EnWG/van Rossum, 6. Ed. 01.03.2023, § 75 Rn. 33). 2. Für den Hauptantrag zu 1. fehlt es der Verpflichtungsbeschwerde indes an der erforderlichen Beschwerdebefugnis gemäß § 75 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 EnWG. Die Beschwerdeführerin begehrt den Erlass einer Entscheidung im besonderen Missbrauchsverfahren nach § 31 EnWG. Dabei handelt es sich – trotz der der Regulierungsbehörde insoweit zukommenden Überprüfungspflicht (BGH, Beschl. v. 17.07.2018 – EnVR 12/17, juris Rn. 19) – um eine grundsätzlich im Ermessen der Regulierungsbehörde stehende Entscheidung (Senat, Beschl. v. 02.02.2022 – VI-3 Kart 37/21 [V], juris Rn. 176 f.; Kment/Wahlhäuser, EnWG, 2. Aufl., § 31 Rn. 21, 23; Bourwieg/Hellermann/Hermes/Hollmann, EnWG, 4. Aufl., § 31 Rn. 16, 27 ff.; BerlKommEnR/Weyer, 4. Aufl., § 31 EnWG Rn. 26; einschränkend Theobald/Kühling/Boos, Energierecht, 119. EL Februar 2023, § 31 EnWG Rn. 50 ff.) mit der Folge, dass das Gericht entsprechend § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO grundsätzlich nur die Verpflichtung zur Neubescheidung aussprechen kann, weil es nicht in den Ermessensspielraum der Behörde eingreifen darf (BGH, Beschl. v. 17.07.2018 – EnVR 12/17, juris Rn. 32 f.; Senat, Beschl. v. 18.01.2017 – VI-3 Kart 148/15 [V], juris Rn. 50, 80 f.; Beschl. v. 05.03.2014 – VI-3 Kart 61/13 [V], juris Rn. 30; Beschl. v. 14.12.2011 – VI-3 Kart 25/11 [V], juris Rn. 47). Um in dieser Konstellation die Beschwerdebefugnis bejahen zu können, setzt ein Antrag auf Verpflichtung der Regulierungsbehörde zum Einschreiten für seine Zulässigkeit zumindest den (konkludenten) Vortrag des Beschwerdeführers voraus, dass das Ermessen der Regulierungsbehörde auf Null reduziert ist (Theobald/Kühling/Boos, a.a.O., § 75 EnWG Rn. 56). Für die Bejahung der Zulässigkeit einer Verpflichtungsbeschwerde ist es dabei ausreichend, dass die Beschwerdeführerin sich darauf beruft, das Ermessen habe sich gerade auf die begehrte Verpflichtung verdichtet und eine solche Ermessensreduzierung nicht aussichtslos erscheint (Senat, Beschl. v. 18.01.2017 – VI-3 Kart 148/15 [V], juris Rn. 51; Beschl. v. 05.03.2014 – VI-3 Kart 61/13 [V], juris Rn. 31). Daran fehlt es im Streitfall indes, weshalb die Beschwerdebefugnis hinsichtlich des Hauptantrags zu 1. zu verneinen ist. 3. Die Zulässigkeit des Hilfsantrags zu 1. begegnet dagegen keinen Bedenken. Dies gilt insbesondere für die Beschwerdebefugnis, da § 31 EnWG wegen der bestehenden Überprüfungspflicht individualschützenden Charakter besitzt (BerlKommEnR/Johanns/Roesen, 4. Aufl., § 75 EnWG Rn. 31; vgl. auch BeckOK EnWG/van Rossum, 6. Ed. 01.03.2023, § 75 Rn. 37 m.w.N.), so dass ein (eigener) Rechtsanspruch auf die beantragte Entscheidung möglich erscheint bzw. nicht offensichtlich ausgeschlossen ist (vgl. BGH, Beschl. v. 24.05.2011 – EnVR 27/10, juris Rn. 15 m.w.N. – Freiwillige Selbstverpflichtung; Beschl. v. 15.05.2012 – EnVR 46/10, juris Rn. 16; Senat, Beschl. v. 19.2.2020 – VI-3 Kart 882/18 [V], juris Rn. 39; Theobald/Kühling/Boos, Energierecht, 119. EL Februar 2023, § 75 EnWG Rn. 54 f. m.w.N.). Unter Berücksichtigung dieser Maßgaben kann das Vorliegen eines subjektiven Rechts der Beschwerdeführerin auf die begehrte Neubescheidung daher nicht von vornherein verneint werden. II. Die Beschwerde ist hinsichtlich des Hilfsantrags zu 1. auch begründet. Der Antrag auf Durchführung eines besonderen Missbrauchsverfahrens nach § 31 EnWG vom 08.06.2021 in der geänderten Fassung vom 09.12.2021 ist zulässig. Die Bundesnetzagentur hat insoweit zu Unrecht dessen Zulässigkeit wegen vermeintlich fehlender Gegenwärtigkeit der Interessenberührung verneint. 1. Nach § 31 Abs. 1 Satz 1 EnWG können Personen oder Personenvereinigungen, deren Interessen durch das Verhalten eines Betreibers von Energieversorgungsnetzen erheblich berührt werden, bei der Regulierungsbehörde einen Antrag auf Überprüfung dieses Verhaltens stellen. Dieses „besondere“ Verfahren unterscheidet sich von einem Verfahren der Regulierungsbehörde nach § 30 Abs. 2 EnWG sowie nach § 65 EnWG oder anderer Ermächtigungsgrundlagen des EnWG insbesondere dadurch, dass die Regulierungsbehörde auf einen entsprechenden Antrag hin zur Durchführung des Verfahrens verpflichtet ist und insoweit daher kein Aufgreifermessen besitzt (BGH, Beschl. v. 17.07.2018 – EnVR 12/17, juris Rn. 19; Senat, Beschl. v. 02.02.2022 – VI-3 Kart 37/21 [V], juris Rn. 80 m.w.N.). § 31 Abs. 1 EnWG gibt dem Antragsteller insofern ein subjektives Recht und eröffnet ihm damit die Möglichkeit, gerichtlich nachprüfen zu lassen, ob die Voraussetzungen für eine behördliche Überprüfung erfüllt sind, wenn die Regulierungsbehörde eine solche ablehnt (BGH, Beschl. v. 14.04.2015 – EnVR 45/13, juris Rn. 19 – Zuhause-Kraftwerk; BGH, Beschl. v. 09.10.2018 – EnVR 22/17, juris 12 m.w.N. – Galvanische Verbindung). 2. Im Streitfall hat die Bundesnetzagentur rechtsfehlerhaft ein gegenwärtiges erhebliches Interesse an einer Überprüfung der seitens der weiteren Beteiligten für den Zeitraum 10.10.2018 bis 31.01.2021 verweigerten Zuordnung der streitgegenständlichen PVA zum Marktprämien-Bilanzkreis der A GmbH verneint. Ein solches ist – entgegen der Ansicht der Bundesnetzagentur und der weiteren Beteiligten – zu bejahen und auch die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen des besonderen Missbrauchsverfahrens nach § 31 EnWG liegen vor, weshalb der Beschwerdeführerin ein Anspruch auf Neubescheidung ihres Antrags zuzuerkennen war. a) Die weitere Beteiligte fällt als Verteilernetzbetreiberin in den persönlichen Anwendungsbereich des § 31 EnWG (vgl. BerlKommEnR/Weyer, 4. Aufl., § 31 EnWG Rn. 19). Im besonderen Missbrauchsverfahren kann gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 EnWG – ebenso wie im allgemeinen Missbrauchsverfahren nach § 30 EnWG – nur das Verhalten eines Energienetzbetreibers überprüft werden (BT-Drs. 15/3917, S. 63; Senat, Beschl. v. 02.02.2022 – VI-3 Kart 37/21 [V], juris Rn. 81). b) Das Verhalten der weiteren Beteiligten, im Zeitraum vom 10.10.2018 bis zum 31.01.2021 eine Zuordnung der von der Beschwerdeführerin betriebenen PVA X zum Marktprämien-Bilanzkreis der A GmbH mit der Bezeichnung 00XXXXXXXX-----X zu verweigern, berührt die Interessen der Beschwerdeführerin in erheblicher Weise (§ 31 Abs. 1 Satz 1 EnWG) und besitzt insoweit den erforderlichen Gegenwartsbezug. Insbesondere steht dem nicht entgegen, dass das beanstandete Verhalten zum Zeitpunkt der Antragstellung am 08.06.2021 bereits beendet gewesen ist und sich das von der Beschwerdeführerin zur Überprüfung durch die Bundesnetzagentur gestellte Verhalten der weiteren Beteiligten damit auf einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum (10.10.2018 bis 31.01.2021) bezieht. aa) Wie der Senat im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschl. v. 17.07.2018 – EnVR 12/17, juris Rn. 16) bereits entschieden hat, genügt für die Bejahung der von § 31 Abs. 1 Satz 1 EnWG in Bezug auf den Antragsteller geforderten erheblichen Interessenberührung die Beeinträchtigung erheblicher wirtschaftlicher Interessen (Senat, Beschl. v. 02.02.2022 – VI-3 Kart 37/21 [V], juris Rn. 85). Dies ist vorliegend ohne weiteres zu bejahen. Aufgrund der im Zeitraum vom 10.10.2018 bis zum 31.01.2021 seitens der weiteren Beteiligten nicht erfolgten bzw. verweigerten Zuordnung der streitgegenständlichen PVA zum Marktprämien-Bilanzkreis der A GmbH sind der Beschwerdeführerin nach ihrem Vorbringen, ohne dass die übrigen Verfahrensbeteiligten dem substantiiert entgegengetreten wären, Marktprämienzahlungen in Höhe von rund … Mio. Euro entgangen. Damit wird die Beschwerdeführerin in ihren wirtschaftlichen Interessen in erheblicher Weise betroffen. bb) Die Interessenberührung besitzt auch den von § 31 Abs. 1 Satz 1 EnWG geforderten Gegenwartsbezug. (1) Das Erfordernis einer gegenwärtigen Interessenberührung folgt aus dem Sinn und Zweck des § 31 EnWG als Streitschlichtungsinstrument, das der Bundesnetzagentur auf Antrag ermöglicht, durch geeignete Maßnahmen eine bestehende bzw. andauernde Zuwiderhandlung abzustellen (vgl. BGH, Beschl. v. 09.10.2018 – EnVR 22/17, juris Rn. 15 f. – Galvanische Verbindung; Senat, Beschl. v. 18.01.2017 – VI-3 Kart 183/15 [V], juris Rn. 68). Diese Zwecksetzung legt es nahe, ein erhebliches Interesse des Antragstellers an der Durchführung eines besonderen Missbrauchsverfahrens nur dann zu bejahen, wenn das beanstandete Verhalten ihn gegenwärtig in seinen Interessen berührt und daher ein anerkennenswertes Bedürfnis für eine Streitbeilegung durch die Regulierungsbehörde besteht (BGH, a.a.O., Rn. 16 – Galvanische Verbindung). Daran fehlt es, wenn ein Begehren verfolgt wird, dass der Streitschlichtung nicht mehr oder noch nicht zugänglich ist und die Regulierungsbehörde deshalb nur noch über eine abstrakte Rechtsfrage zu entscheiden hat (Senat, Beschl. v. 18.01.2017 – VI-3 Kart 148/15 [V], juris Rn. 56 f.; Kment/Wahlhäuser, EnWG, 2. Aufl., § 31 Rn. 14; Bourwieg/Hellermann/Hermes/Hollmann, EnWG, 4. Aufl., § 31 Rn. 15; tendenziell auch BGH, a.a.O., Rn. 16 f., 23 – Galvanische Verbindung, wo die Frage jedoch letztlich offengelassen wird; ferner BGH, Beschl. v. 17.07.2018 – EnVR 12/17, juris Rn. 16 ff.). Das Kriterium der Gegenwärtigkeit ist mithin auf die Interessenberührung zu beziehen, d.h. es kommt auf die Gegenwärtigkeit der Interessenbeeinträchtigung an, wofür insbesondere auch der Wortlaut des im Präsens formulierten § 31 Abs. 1 Satz 1 EnWG spricht („Personen […] deren Interessen […] berührt werden“), und nicht auf die Gegenwärtigkeit des gerügten Verhaltens oder der Rechtsverletzung (ebenso BeckOK EnWG/Baumgart, 6. Ed. 01.03.2023, § 31 Rn. 16 mit einem Überblick zum Streitstand; ferner Bourwieg/Hellermann/Hermes/Hollmann, EnWG, 4. Aufl., § 31 Rn. 15, 30; Theobald/Kühling/Boos, Energierecht, 119. EL Februar 2023, § 31 EnWG Rn. 20 ff., 55; eingeschränkt BerlKommEnR/Weyer, 4. Aufl., § 31 EnWG Rn. 10 f., der zusätzlich eine gegenwärtige Rechtsverletzung verlangt). Dies ist zu bejahen, wenn die Interessenbeeinträchtigung besteht, andauert oder unmittelbar bevorsteht (Senat, Beschl. v. 02.02.2022 – VI-3 Kart 37/21 [V], juris Rn. 85 m.w.N.). Damit kann auch ein beendetes Verhalten (Zuwiderhandlung/Rechtsverstoß) zulässiger Gegenstand eines Missbrauchsantrags sein, wenn die Verhaltensänderung nicht zu einer echten und vollständigen Streitbeilegung führt. (2) Unter Berücksichtigung dieser Maßgaben ist im Streitfall eine gegenwärtige, der Streitschlichtung zugängliche Interessenberührung zu bejahen. (a) Da die weitere Beteiligte auch im Rahmen des Beschwerdeverfahrens an ihrer Auffassung festhält, wegen der aus ihrer damaligen Sicht unklaren bzw. streitigen Förderfähigkeit der PVA X zu einer Verweigerung der Zuordnung zum streitgegenständlichen Marktprämien-Bilanzkreis der A GmbH im Zeitraum vom 10.10.2018 bis zum 31.01.2021 berechtigt gewesen zu sein und sie daher eine Einstandspflicht bzw. haftungsrechtliche Verantwortung für die durch ihre Weigerung auf Seiten der Beschwerdeführerin eingetretenen negativen wirtschaftlichen Folgen in Abrede stellt, begründet dies gerade ein fortbestehendes erhebliches rechtliches und wirtschaftliches Interesse der Beschwerdeführerin an der Feststellung der Rechtswidrigkeit dieses Verhaltens, und zwar ungeachtet des Umstands, dass sich dieses auf einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum bezieht (vgl. auch BGH, Beschl. v. 17.07.2018 – EnVR 12/17, juris Rn. 16) bzw. seit dem 01.02.2021 und damit zeitlich vor dem Antrag auf Durchführung eines besonderen Missbrauchsverfahrens eine Zuordnung der PVA X und der von dieser in das Netz eingespeisten Strommengen zum Marktprämien-Bilanzkreis der A GmbH erfolgt (ist). Denn die seitens der weiteren Beteiligten vorgenommene Verhaltensänderung hat keinerlei Konsequenz für den zeitlich davorliegenden Zeitraum bzw. wirkt sich insoweit nicht aus, weil das in Rede stehende Verhalten von der weiteren Beteiligten weder als Zuwiderhandlung anerkannt bzw. eingeräumt wird noch durch (freiwillige) Maßnahmen die infolge dessen auf Seiten der Beschwerdeführerin eingetretenen wirtschaftlichen Nachteile ausgeglichen werden. Ließe die Einstellung eines Verstoßes bzw. die Beendigung einer Zuwiderhandlung – losgelöst vom Fortbestand der Interessenberührung – den Überprüfungsanspruch des von diesem Verhalten nachteilig Betroffenen im Rahmen eines besonderen Missbrauchsverfahrens grundsätzlich entfallen, hätte es der betroffene Netzbetreiber in der Hand, durch die Einstellung seines Verhaltens vor oder während des laufenden Verfahrens nach § 31 EnWG bzw. sogar noch während einer gegen die behördliche Entscheidung gerichteten gerichtlichen Beschwerde eine (rechtskräftige) Entscheidung hinsichtlich des gerügten Verhaltens (Verstoßes) zu verhindern (Theobald/Kühling/Boos, Energierecht, 119. EL Februar 2023, § 31 EnWG Rn. 55; nunmehr auch Weyer, RdE 2022, 213 (221)). Dies erscheint nicht sachgerecht. (b) Für diese weite Auslegung des § 31 EnWG, die es erlaubt, bei Bestehen einer erheblichen gegenwärtigen Interessenberührung auch eine beendete Zuwiderhandlung bzw. Rechtsverletzung festzustellen, sprechen zudem Funktion und systematisches Verhältnis des besonderen Missbrauchsverfahrens nach § 31 EnWG zum allgemeinen Missbrauchsverfahren nach § 30 EnWG und zum Aufsichtsverfahren nach § 65 EnWG. Letztere erlauben der Regulierungsbehörde jeweils bei Bestehen eines berechtigten Interesses auch die Feststellung einer bereits beendeten Zuwiderhandlung (vgl. § 30 Abs. 3, § 65 Abs. 3 EnWG). Dies muss angesichts des Zwecks des besonderen Missbrauchsverfahrens, dem Antragsteller im Falle der Ablehnung einer Überprüfung nach § 31 Abs. 1 Satz 2 EnWG durch die Regulierungsbehörde einen Anspruch auf gerichtliche Überprüfung der Ablehnungsentscheidung einzuräumen, und der ansonsten bestehenden (Regelungs-)Parallelität daher in gleicher Weise für einen Antrag nach § 31 EnWG gelten (BGH, Beschl. v. 17.07.2018 – EnVR 12/17, juris Rn. 17; Senat, Beschl. v. 02.02.2022 – VI-3 Kart 37/21 [V], juris Rn. 87). Das berechtigte Interesse besteht insoweit – so wie hier – in der wesentlichen Erleichterung der Realisierung eines Schadensersatzanspruchs wegen der Tatbestandswirkung des § 32 Abs. 4 EnWG (Hartmann, IR 2007, 26 (28 f.); ferner Höch/Göge, RdE 2006, 340 (345 m. Fn. 24); a.A. Weyer, RdA 2022, 213 (221 f.); Bourwieg/Hellermann/Hermes/Hollmann, EnWG, 4. Aufl., § 31 Rn. 15, 30; dazu sogleich noch unter (c)). (c) Gestützt wird dieses Ergebnis ferner durch den Sinn und Zweck des besonderen Missbrauchsverfahrens nach § 31 EnWG, bei dem der Regulierungsbehörde die Funktion einer Streitschlichtungs- und Streitbeilegungsstelle zukommt (vgl. BT-Drs. 15/3917, S. 63), die durch geeignete Maßnahmen eine bestehende oder andauernde Zuwiderhandlung abstellen soll (BGH, Beschl. v. 17.07.2018 – EnVR 12/17, juris Rn. 18; Senat, Beschl. v. 02.02.2022 – VI-3 Kart 37/21 [V], juris Rn. 87; vgl. aber auch BGH, Beschl. v. 09.10.2018 – EnVR 22/17, juris Rn. 15 ff., 23 – Galvanische Verbindung). Eine solche Streitschlichtung ist aus Sicht des Senats im vorliegenden Fall, auch wenn sich die begehrte Überprüfung auf einen in der Vergangenheit liegenden Sachverhalt bzw. Verstoß bezieht, noch sinnvoll möglich (vgl. auch BGH, Beschl. v. 17.07.2018 – EnVR 12/17, juris Rn. 18), indem etwa die weitere Beteiligte seitens der Bundesnetzagentur dazu angehalten bzw. verpflichtet wird, an der Beseitigung der durch die Zuordnungsverweigerung – das Vorliegen einer vom Anwendungsbereich des § 31 Abs. 1 Satz 2 EnWG umfassten Rechtsverletzung unterstellt – zu Lasten der Beschwerdeführerin eingetretenen negativen wirtschaftlichen Folgen mitzuwirken. Unabhängig davon kommt – worauf die Beschwerdeführerin mit Recht hinweist – bereits der bloßen Feststellung der Zuwiderhandlung durch die Regulierungsbehörde zumindest in Teilen ein Befriedungs- und damit ein Streitbeilegungscharakter gerade auch im Hinblick auf die zwischen den Beteiligten parallel zum besonderen Missbrauchsverfahren geführte zivilrechtliche Auseinandersetzung insoweit zu, als damit das Vorliegen eines Verstoßes feststeht bzw. zumindest faktisch präjudiziert wird. So sind die Zivilgerichte bei Schadensersatzklagen gemäß § 32 Abs. 4 EnWG an die Feststellung eines Verstoßes in einer bestandskräftigen Missbrauchsverfügung nach § 31 EnWG gebunden (Theobald/Kühling/Boos, Energierecht, 119. EL Februar 2023, § 32 EnWG Rn. 35; Bourwieg/Hellermann/Hermes/Hollmann, EnWG, 4. Aufl., § 32 Rn. 31; Hartmann, IR 2007, 26 (26/28 f.); vgl. auch BGH, Beschl. v. 01.09.2020 – EnVR 7/19, juris Rn. 49 – Baltic Cable AB II), und zwar auch für zurückliegende Zeiträume (BGH, a.a.O., Rn. 28 – Galvanische Verbindung). Der Sinn und Zweck der Tatbestandswirkung des § 32 Abs. 4 EnWG würde überdies weitgehend entwertet, wenn der Netzbetreiber die Möglichkeit hätte, diese Bindungswirkung dadurch abzuwenden, dass er einer sich ankündigenden negativen Entscheidung zuvorkommt, indem er sein missbräuchliches Verhalten abstellt und damit den Erlass einer zulässigen Entscheidung nach § 31 EnWG verhindert (Hartmann, IR 2007, 26 (28); ferner Theobald/Kühling/Boos, Energierecht, 119. EL Februar 2023, § 32 EnWG Rn. 55). Es ist daher – entgegen der Ansicht der Bundesnetzagentur – nicht nur verfahrensökonomisch, sondern auch im Sinne der Streitbeilegungsfunktion des besonderen Missbrauchsverfahrens geboten, dessen Anwendungsbereich bei bestehender erheblicher Interessenberührung, die insbesondere auch in möglichen Ersatzansprüchen der von dem Verhalten des Netzbetreibers benachteiligten Personen bestehen kann, auf beendete Zuwiderhandlungen und damit auf die nachträgliche Feststellung eines bereits beendeten Verstoßes zu erstrecken; zumal sich andernfalls ein Zivilgericht in einem etwaigen nachgelagerten Schadensersatzprozess aufwendig in die energiewirtschaftsrechtliche Sach- und Rechtslage einzuarbeiten und anstelle der sachnäheren und über spezifische Fachkenntnisse verfügenden Regulierungsbehörde eine Entscheidung über das Vorliegen einer Verletzung von EnWG-Bestimmungen (missbräuchliches Verhalten eines Netzbetreibers) zu treffen hätte (Hartmann, IR 2007, 26 (28 f.); ferner Höch/Göge, RdE 2006, 340 (345 m. Fn. 24)). (d) Ein anderes Ergebnis folgt vorliegend auch nicht aus dem vom Bundesgerichtshof in der Entscheidung vom 09.10.2018 (EnVR 22/17, juris Rn. 18 f., 22 f. – Galvanische Verbindung) für die Beurteilung des Vorliegens einer gegenwärtigen erheblichen Interessenberührung herangezogenen Kriterium des einheitlichen zusammenhängenden Lebenssachverhalts. Danach ist der Anwendungsbereich des § 31 EnWG auch für ein in der Vergangenheit liegendes Verhalten jedenfalls dann eröffnet, wenn sich das beanstandete Verhalten als einheitlicher Lebenssachverhalt darstellt, die für die Beurteilung maßgeblichen Regeln sich in dieser Zeit nicht geändert haben und der Streit zwischen Antragsteller und Antragsgegner nicht beigelegt ist. In diesem Fall sei das beanstandete Verhalten einer gegebenenfalls einheitlichen Überprüfung zu unterziehen (BGH, a.a.O., Rn. 18, 23 – Galvanische Verbindung). (aa) Zunächst hat der Bundesgerichtshof in dieser Entscheidung ausdrücklich offengelassen, ob ein Anspruch auf behördliche Überprüfung zu verneinen und ein Antrag nach § 31 Abs. 1 EnWG unter dem Aspekt der fehlenden Gegenwärtigkeit als unzulässig anzusehen ist, wenn ein Streit noch nicht entstanden oder bereits abgeschlossen ist und die Regulierungsbehörde deshalb nur noch über eine abstrakte Rechtsfrage zu entscheiden hätte (BGH, a.a.O., Rn. 16 f. – Galvanische Verbindung). Bei einem nicht in diesem Sinne „abgeschlossenen“ Streit kommt auf der Grundlage der BGH-Rechtsprechung eine Zurückweisung als unzulässig mangels „Gegenwärtigkeit“ überhaupt nicht in Betracht. (bb) Des Weiteren kann aus dieser Entscheidung – entgegen der Auffassung der Bundesnetzagentur – nicht geschlossen werden, dass ein beanstandetes Verhalten (hier mithin die Verweigerungshaltung der weiteren Beteiligten) in jedem Falle gleichförmig, d.h. ohne Zäsur, bis in die Gegenwart fortbestehen bzw. aufrechterhalten werden müsse, um das Gegenwärtigkeitserfordernis annehmen und damit eine Überprüfungspflicht der Regulierungsbehörde nach § 31 Abs. 1 EnWG auslösen zu können. In der zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs bezieht sich das Einheitlichkeitsargument auf die These der Bundesnetzagentur, der Missbrauchsantrag für das Jahr 2014 sei unzulässig, weil das Kalenderjahr abgeschlossen und insoweit bereits eine Abrechnung vorgenommen worden sei. Mit dem Einheitlichkeitskriterium begründete der Bundesgerichtshof dort, dass und warum – in diesem (spezifischen) Fall – für die Frage der Zulässigkeit eines Antrags im besonderen Missbrauchsverfahren nicht zwischen dem abgeschlossenen und dem noch offenen Abrechnungszeitraum zu unterscheiden ist (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 13 ff. – Galvanische Verbindung). Dies bedeutet jedoch umgekehrt nicht, dass bei Fehlen eines einheitlichen Lebenssachverhalts ein in der Vergangenheit liegendes Verhalten nach Maßgabe dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung generell nicht im Rahmen eines besonderen Missbrauchsverfahrens überprüft werden könnte. (cc) Unabhängig davon stellt sich im Streitfall das beanstandete Verhalten aber auch als einheitlicher, noch nicht abgeschlossener, nach denselben rechtlichen Regeln zu beurteilender Lebenssachverhalt dar, weil die weitere Beteiligte sich sowohl in der Vergangenheit für berechtigt hielt, der von der Beschwerdeführerin betriebenen PVA X die beantragte Zuordnung zum Marktprämien-Bilanzkreis der A GmbH unter Verweis auf die streitige bzw. zweifelhafte Förderfähigkeit zu verweigern, und von dieser Auffassung auch nach – wenn auch die Beteiligten nicht bindender, im hiesigen Verfahren jedoch nicht mehr ernstlich angezweifelter – Klärung der Förderfähigkeit durch die Clearingstelle in Bezug auf die Berechtigung zur Zuordnungsverweigerung bis in die Gegenwart hinein festhält. Dies zeigt und manifestiert sich auch darin, dass die weitere Beteiligte sowohl eine rückwirkende Zuordnung der PVA zum streitgegenständlichen Marktprämien-Bilanzkreis als auch einen Ausgleich des der Beschwerdeführerin durch die Zuordnungsverweigerung entstandenen finanziellen Schadens (entgangene Marktprämienzahlungen in Höhe von rund … Mio. Euro) verweigert. Der Streit ist mithin nicht beigelegt, sondern dauert an. Die von der Bundesnetzagentur in der angegriffenen Entscheidung vorgenommene Aufteilung dieses einheitlichen Lebenssachverhalts in zwei unterschiedliche Streitgegenstände wird damit (auch) der Aufgabe und der Funktion des besonderen Missbrauchsverfahrens zur Streitbeilegung nicht gerecht. (dd) Der vorliegende Sachverhalt unterscheidet sich letztlich aus Sicht des Senats im Ergebnis nicht von den Fallkonstellationen, in denen ein Zahlungsanspruch für die Vergangenheit bzw. ein Anspruch auf Zahlung (auch) für vergangene Zeiträume geltend gemacht wird und in denen mit Blick auf die Zahlungsverweigerung eine gegenwärtige erhebliche Interessenberührung bejaht wurde/wird (vgl. BGH, Beschl. v. 17.07.2018 – EnVR 12/17, juris Rn. 16; Senat, Beschl. v. 02.02.2022 – VI-3 Kart 37/21 [V], juris Rn. 86 f.). Auch im Streitfall wird letztlich in Gestalt der (entgangenen) Marktprämienzahlungen ein Zahlungsanspruch für einen vergangenen Zeitraum behauptet – wenn auch nicht unmittelbar im besonderen Missbrauchsverfahren geltend gemacht –, für den die Frage der Zuordnung zu einem sortenreinen EEG-Bilanzkreis Voraussetzung ist (vgl. § 19 Abs. 1 Nr. 1, § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EEG 2017). Der Unterschied besteht lediglich darin, dass das entsprechende Zahlungs- bzw. Schadensersatzbegehren einen zusätzlichen Schritt, nämlich die Zuordnung zu dem entsprechenden Bilanzkreis, voraussetzt. Dies allein rechtfertigt aus Sicht des Senats indes keine grundsätzlich abweichende Behandlung. (e) Die (weitere) Argumentation der Bundesnetzagentur, eine Zulassung der besonderen Missbrauchsaufsicht in derartigen Fällen überdehne den Anwendungsbereich des § 31 EnWG und stehe nicht im Einklang mit dessen gesetzlich intendiertem Streitschlichtungscharakter, als damit jeglicher in der Vergangenheit liegende und bereits beendete Streitgegenstand einer (neuerlichen) Überprüfung nach § 31 EnWG unterzogen werden könnte, geht fehl, da der Anwendungsbereich des § 31 EnWG in zeitlicher Hinsicht – wie ausgeführt – nur dann eröffnet ist, wenn der Antragsteller durch die Rechtsverletzung des Antragsgegners noch gegenwärtig in seinen Interessen berührt wird. Dies setzt voraus, dass noch ein anerkennenswertes Bedürfnis für eine Streitbeilegung durch die Regulierungsbehörde besteht, was der Fall ist, wenn – so wie hier – ein an das beanstandete Verhalten anknüpfender bzw. damit in Zusammenhang stehender Streit noch nicht abgeschlossen bzw. (vollständig) beigelegt ist. Die von der Bundesnetzagentur in diesem Kontext befürchtete Mehrbelastung durch eine Verfahrenszunahme und dadurch eintretende zeitliche Verzögerungen bei der Antragsbearbeitung, sind jedenfalls nicht geeignet, den normativ vorgegeben Anwendungsbereich des besonderen Missbrauchsverfahrens (zusätzlich) zu begrenzen (vgl. dazu bereits Senat, Beschl. v. 18.01.2017 − VI-3 Kart 148/15 [V], juris Rn. 55 f.). cc) Der erforderliche Gegenwärtigkeitsbezug der Interessenberührung ist – entgegen der Ansicht der weiteren Beteiligten – auch nicht deswegen zu verneinen, weil der diesbezügliche Missbrauchsantrag zu 1. (ebenso wie der Hauptantrag zu 1. im Beschwerdeverfahren) nach seiner sprachlichen Fassung (Bezugnahme auf bestimmte, in der Vergangenheit liegende Zeiträume [10.10.2018 bis 31.01.2021] unter Verwendung der Zeitform des Perfekts [„verhalten hat“]) explizit auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer in der Vergangenheit liegenden, zwischenzeitlich beendeten Zuwiderhandlung gerichtet ist. (1) Zwar wird durch den Antrag gemäß § 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EnWG der Prüfungsgegenstand des besonderen Missbrauchsverfahrens bestimmt (Bourwieg/Hellermann/Hermes/Hollmann, EnWG, 4. Aufl., § 31 Rn. 23 m.w.N.). Doch gilt es auch hier, losgelöst von der konkreten Antragsfassung das tatsächliche Begehren des Antragstellers im Wege der Auslegung zu ermitteln, was vorliegend unter Berücksichtigung der Antragsbegründung und des weiteren Vorbringens der Beschwerdeführerin im behördlichen Missbrauchsverfahren aus den oben genannten Gründen zur Bejahung einer gegenwärtigen erheblichen Interessenberührung führt. Zumal der Antragsteller gemäß § 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EnWG ebenfalls anzugeben hat, weshalb er durch das Verhalten des Netzbetreibers betroffen ist. (2) Diesen und den sonstigen formellen Antragsvoraussetzungen hat die Beschwerdeführerin mit ihren Eingaben vom 08.06.2021 und 09.12.2021 im besonderen Missbrauchsverfahren genügt. Sie hat insbesondere deutlich gemacht, dass und weshalb der Streit um die Zuordnung der von der PVA X im Zeitraum vom 10.10.2018 bis zum 31.01.2021 produzierten Strommengen zum Marktprämien-Bilanzkreis der A GmbH fortbesteht und sie durch die Verweigerung der Zuordnung gegenwärtig noch erheblich in ihren Interessen beeinträchtigt wird, obgleich die Zuwiderhandlung in der Vergangenheit liegt. Mehr ist für einen zulässigen Antrag im Sinne des § 31 Abs. 2 Satz 1 EnWG nicht erforderlich. Insbesondere muss der Antrag keine konkreten Maßnahmen benennen, die die Regulierungsbehörde zur Behebung einer möglichen Rechtsverletzung ergreifen soll. Der Antragsteller kann sich vielmehr – so wie hier – entsprechend dem Wortlaut des § 31 EnWG darauf beschränken, die Überprüfung eines vom materiellen Prüfungsumfang der Norm erfassten Verhaltens eines Netzbetreibers zu verlangen (vgl. Senat, Beschl. v. 06.12.2017 – VI-3 Kart 123/16 [V], juris Rn. 41, 43; BerlKommEnR/Weyer, 4. Aufl., § 31 EnWG Rn. 14). dd) Eine gegenwärtige erhebliche Interessenberührung ist im Streitfall auch nicht deswegen zu verneinen, weil die von der Beschwerdeführerin – anknüpfend an die streitgegenständliche Rechtsverletzung (Verweigerung der Zuordnung zum Marktprämien-Bilanzkreis der A GmbH) – vor dem Landgericht Frankfurt (Oder) geltend gemachten Schadensersatzansprüche bzw. Ansprüche auf Zahlung der Marktprämie (§ 19 Abs. 1 Nr. 1, § 20 EEG 2017) möglicherweise verjährt sind. (1) Die Regulierungsbehörde kann sich nämlich im Verfahren nach § 31 EnWG grundsätzlich auf die Prüfung der Frage beschränken, ob das beanstandete Verhalten mit den einschlägigen Rechtsvorschriften in Einklang steht. Ihr obliegt es insoweit nicht, sich mit Verjährungsfragen zu befassen (BGH, Beschl. v. 09.10.2018 – EnVR 22/17, juris Rn. 24 ff. – Galvanische Verbindung; vgl. aber BGH, Beschl. v. 17.07.2018 – EnVR 12/17, juris Rn. 16; daran anknüpfend Senat, Beschl. v. 02.02.2022 – VI-3 Kart 37/21 [V], juris Rn. 90). Sofern sich im Verfahren nach § 31 EnWG zivilrechtliche Fragen stellen, ist die Regulierungsbehörde daher berechtigt, von einer entsprechenden Prüfung Abstand zu nehmen (BGH, Beschl. v. 17.07.2018 – EnVR 12/17, juris Rn. 19; Senat, Beschl. v. 02.02.2022 – VI-3 Kart 37/21 [V], juris Rn. 183 ff.). Sie prüft im besonderen Missbrauchsverfahren nach § 31 EnWG nicht, ob ein Schadensersatzanspruch gegen denjenigen besteht, der sich behauptetermaßen missbräuchlich im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 2 EnWG verhält (BGH, Beschl. v. 01.09.2020 – EnVR 7/19, juris Rn. 49 – Baltic Cable AB II). (2) Unabhängig davon erfasst die erhobene Verjährungseinrede schon nach dem eigenen Vorbringen der weiteren Beteiligten nicht sämtliche Schadensersatzforderungen der Beschwerdeführerin („größtenteils“). In Höhe eines Teilbetrags von … Euro betreffend den Zeitraum vom 10.10.2018 bis zum 31.12.2018 geht auch die weitere Beteiligte von einer unverjährten Forderung aus (vgl. Schriftsatz v. 27.01.2023, S. 11). Dies ist ausreichend, um eine fortbestehende erhebliche Interessenberührung zu bejahen (vgl. auch Senat, Beschl. v. 02.02.2022 – VI-3 Kart 37/21 [V], juris Rn. 90 f.). Im Übrigen lässt sich anhand des Vortrags der weiteren Beteiligte schon nicht nachvollziehen und feststellen, weshalb der Durchsetzbarkeit der mit der Klageerweiterung vom 16.12.2022 für den Zeitraum vom 01.01.2019 bis zum 31.01.2021 geltend gemachten restlichen Schadensersatzforderung in Höhe von … Euro wirksam die Einrede der Verjährung entgegenstehen soll; zumal durch die Einleitung eines besonderen Missbrauchsverfahrens durch die Regulierungsbehörde gemäß § 32 Abs. 5 Satz 1 EnWG die Verjährung eines Schadensersatzanspruchs nach § 32 Abs. 3 EnWG gehemmt wird (BGH, Beschl. v. 09.10.2018 – EnVR 22/17, juris Rn. 26, 28 – Galvanische Verbindung; ferner Theobald/Kühling/Boos, Energierecht, 119. EL Februar 2023, § 31 EnWG Rn. 56, § 32 EnWG Rn. 45 ff.). ee) Der Bejahung einer gegenwärtigen erheblichen Interessenberührung auf Seiten der Beschwerdeführerin und damit der Zulässigkeit des besonderen Missbrauchsverfahrens steht es – entgegen der Ansicht der weiteren Beteiligten – auch nicht entgegen, dass nach dem Vorbringen der weiteren Beteiligten die Ablehnung der Zuordnung der PVA X zum streitgegenständlichen Marktprämien-Bilanzkreis der A GmbH lediglich das Rechtsverhältnis zum Direktvermarktungsunternehmen und nicht zur Beschwerdeführerin betreffen soll, weil die A GmbH insofern nicht nur „beauftragt“ worden sei, sondern die Direktvermarktung in eigener Verantwortung habe übernehmen sollen (vgl. § 3 Nr. 17 Alt. 2 EEG 2017). (1) Aus dem Wortlaut des § 31 Abs. 1 Satz 1 EnWG folgt, dass die Interessen des Antragstellers in irgendeiner Weise erheblich berührt sein müssen (BeckOK EnWG/Baumgart, 6. Ed. 01.03.2023, § 31 Rn. 10). Nach der Rechtsprechung des Senats reicht daher auch eine mittelbare Interessenberührung für die Bejahung einer generellen Berührung im Sinne dieser Vorschrift aus (vgl. Senat, Beschl. v. 12.06.2013 – VI-3 Kart 165/12 [V], juris Rn. 37, 38; ebenso Bourwieg/Hellermann/Hermes/Hollmann, EnWG, 4. Aufl., 31 Rn. 12; BeckOK EnWG/Baumgart, a.a.O., § 31 Rn. 10; BerlKommEnR/Weyer, 4. Aufl., § 31 EnWG Rn. 7; offengelassen von BGH, Beschl. v. 14.04.2015 – EnVR 45/13, juris Rn. 15 ff., 18 ff. – Zuhause-Kraftwerk mangels Rügebefugnis des betroffenen Netzbetreibers im nachfolgenden gerichtlichen Verfahren). Damit ist es nicht erforderlich, dass der Antragsteller in einer vertraglichen oder sonstigen unmittelbaren Beziehung zum Netzbetreiber steht, um von einer erheblichen Interessenberührung ausgehen zu können (Bourwieg/Hellermann/Hermes/Hollmann, a.a.O., § 31 Rn. 12). (2) In Anbetracht dessen ist es für einen zulässigen Antrag nach § 31 EnWG auf Durchführung eines besonderen Missbrauchsverfahrens ausreichend, dass der Antragsteller geltend macht, durch das beanstandete Verhalten des Netzbetreibers in irgendeiner Weise in eigenen Interessen – und sei es auch nur mittelbar – erheblich betroffen zu sein. Dies ist hier nach dem Vorbringen der Beschwerdeführerin anzunehmen. Sie macht geltend, infolge der im Zeitraum vom 10.10.2018 bis zum 31.01.2021 nicht erfolgten Zuordnung der PVA X zum streitgegenständlichen Marktprämien-Bilanzkreis der A GmbH seien ihr Marktprämienzahlungen in Höhe von rund … Mio. Euro entgangen, weshalb sie durch das beanstandete Verhalten jedenfalls mittelbar in erheblicher Weise in ihren finanziellen Interessen beeinträchtigt sei. Dies ist für die Statthaftigkeit des Missbrauchsantrags genügend. Ob in der Zuordnungsverweigerung durch die weitere Beteiligte tatsächlich eine relevante Rechtsverletzung im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 2 EnWG auch im Verhältnis zur Beschwerdeführerin liegt oder ob insoweit lediglich das Rechtsverhältnis zum Direktvermarktungsunternehmen betroffen ist, ist dagegen eine Frage der Begründetheit des Missbrauchsantrags. ff) Der Annahme einer gegenwärtigen erheblichen Interessenberührung bzw. der Statthaftigkeit des besonderen Missbrauchsverfahrens nach § 31 EnWG steht es schließlich auch nicht entgegen, dass die Beschwerdeführerin nach ihrem diesbezüglichen Antrag vom 08.06.2021 die ihr aufgrund des im besonderen Missbrauchsverfahren beanstandeten Verhaltens der weiteren Beteiligten vermeintlich zustehenden Zahlungs- bzw. Schadensersatzansprüche auf dem Zivilrechtsweg verfolgt und in diesem Rahmen auch bzw. ohnehin über ein vermeintlich missbräuchliches Verhalten des Netzbetreibers in Person der weiteren Beteiligten zu befinden ist. (1) Nach der Rechtsprechung des Senats (Beschl. v. 02.02.2022 – VI-3 Kart 37/21 [V], juris Rn. 81, 93), wird die Aufsichtsbefugnis bzw. Überprüfungspflicht der Regulierungsbehörde durch eine gleichzeitige Zuständigkeit der Zivilgerichte nicht ausgeschlossen. Verfahrensgegenstand des besonderen Missbrauchsverfahrens können daher auch Streitfragen sein, die der Antragsteller in einem zivilgerichtlichen Verfahren gegen den betroffenen Netzbetreiber geltend machen könnte (vgl. BGH, Beschl. v. 03.06.2014 – EnVR 10/13, juris Rn. 16 – Stromnetz Homberg; Theobald/Kühling/Boos, Energierecht, 119. EL Februar 2023, § 31 EnWG Rn. 10). Dem von dem Verhalten eines Netzbetreibers nachteilig Betroffenen wird mit dem besonderen Missbrauchsverfahren vielmehr die Möglichkeit eröffnet, anstelle oder neben der Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche die Regulierungsbehörde mit der Streitschlichtung zu befassen (BerlKommEnR/Weyer, 4. Aufl., § 31 EnWG Rn. 2). (2) Aus der der Regulierungsbehörde gemäß § 31 Abs. 1 Satz 2 und 3 EnWG auf Antrag obliegenden Überprüfungspflicht im Hinblick auf das beanstandete Verhalten des Netzbetreibers folgt zugleich, dass die Zulässigkeit eines besonderen Missbrauchsverfahrens nicht mit der Begründung verneint werden kann, dieses diene lediglich der Vorbereitung bzw. erleichterten Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche (BGH, Beschl. v. 17.07.2018 – EnVR 12/17, juris Rn. 19; Senat, Beschl. v. 02.02.2022 – VI-3 Kart 37/21 [V], juris Rn. 93). Soweit sich bei der Überprüfung des beanstandeten Verhaltens auch zivilrechtliche Fragen stellen, deren Prüfung im Rahmen des Missbrauchsverfahrens nicht grundsätzlich ausgeschlossen (vgl. BGH, Beschl. v. 03.06.2014 – EnVR 10/13, juris Rn. 50 – Stromnetz Homberg), aber möglicherweise nicht tunlich ist, ist die Regulierungsbehörde berechtigt, von einer entsprechenden Prüfung Abstand zu nehmen und dies entsprechend deutlich zu machen (BGH, Beschl. v. 17.07.2018 – EnVR 12/17, juris Rn. 19; Senat, a.a.O., Rn. 183 ff.). 3. Der Missbrauchsantrag vom 08.06.2021 in der Fassung vom 09.12.2021 genügt auch den weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 31 EnWG. Insbesondere wird das von der Beschwerdeführerin beanstandete Verhalten der weiteren Beteiligten vom materiellen Anwendungsbereich in § 31 Abs. 1 Satz 2 EnWG erfasst, so dass es sich damit um einen zulässigen Antragsgegenstand handelt. Für die Statthaftigkeit des Antrags ist es insoweit ausreichend, dass unter Zugrundelegung des Vorbringens des Antragstellers das Vorliegen eines relevanten Rechtsverstoßes möglich erscheint und nicht offensichtlich ausgeschlossen ist (vgl. BGH, Beschl. v. 06.10.2015 – EnVR 18/14, juris Rn. 12 – Stadtwerke Schwerte GmbH; Senat, Beschl. v. 05.03.2014 – VI-3 Kart 61/13 [V], juris Rn. 33; Bourwieg/Hellermann/Hermes/Hollmann, EnWG, 4. Aufl., § 31 Rn. 23). Dies ist vorliegend der Fall. a) § 31 Abs. 1 Satz 2 EnWG beschränkt den Anwendungsbereich des besonderen Missbrauchsverfahrens und damit den Prüfungsumfang der Regulierungsbehörde in materieller Hinsicht auf mögliche Verstöße des mit dem Antrag gerügten Verhaltens eines Energienetzbetreibers gegen die Vorgaben in den Bestimmungen der Abschnitte 2 und 3 des EnWG, der auf dieser Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen sowie den nach § 29 Abs. 1 EnWG festgelegten oder genehmigten Bedingungen und Methoden. Bei den Abschnitten 2 und 3 handelt es sich um die Vorschriften zum Netzanschluss (Teil 3 Abschnitt 2: §§ 17 bis 19a EnWG) und zum Netzzugang (Teil 3 Abschnitt 3: §§ 20 bis 28c EnWG). Bei den Rechtsverordnungen handelt es sich um die StromNZV, die GasNZV, die StromNEV, die GasNEV, die NAV, die NDAV, die KraftNAV sowie die ARegV (vgl. BeckOK EnWG/Baumgart, 6. Ed. 01.03.2023, § 31 Rn. 22; ferner Theobald/Kühling/Boos, Energierecht, 119. EL Februar 2023, § 31 EnWG Rn. 18 f.; Weyer, RdE 2022, 213 (218 f.)). § 31 Abs. 1 Satz 2 EnWG erfordert überdies keine subjektive Komponente oder die Feststellung eines besonderen Unwerturteils; es genügt allein die Feststellung eines objektiven Verstoßes gegen die dort genannten Regelungen, um ein Tätigwerden der Regulierungsbehörden im Rahmen der Missbrauchsaufsicht zu rechtfertigen (Kment/Wahlhäuser, EnWG, 2. Aufl., § 31 Rn. 3). b) Die Beschwerdeführerin macht geltend, die weitere Beteiligte habe durch die (rückwirkende) Ablehnung der Zuordnung der PVA X zum Marktprämien-Bilanzkreis der A GmbH ihr, der Beschwerdeführerin, Recht auf Zugang zu den Energieversorgungsnetzen nach § 20 EnWG, § 4 Abs. 3 StromNZV i.V.m. namentlich Ziff. 3.2, 3.3 der „Marktprozesse für erzeugende Marktlokationen (Strom) (MPES)“ verletzt (vgl. Antragsschrift v. 08.06.2021, S. 6 f.; SS v. 27.08.2021, S. 5 ff.; ferner Beschwerdebegründung, S. 10 ff.; Replik, S. 9, 10 ff.). Bei der MPES handelt es sich um die Anlage 3 zur Festlegung BK6-18-032 der Bundesnetzagentur vom 20.12.2018, die auf § 29 Abs. 1 und 2 EnWG, § 27 Abs. 1 Nr. 19 und 20 StromNZV beruht (vgl. Bundesnetzagentur, Beschl. v. 20.12.2018 – BK6-18-032, S. 11). Damit fallen die von der Beschwerdeführerin angeführten Regelungen, gegen die das beanstandete Verhalten der weiteren Beteiligten verstoßen haben soll, allesamt in den sachlichen Anwendungsbereich des besonderen Missbrauchsverfahrens. Sie gehören zu den in § 31 Abs. 1 Satz 2 EnWG genannten Rechtsvorschriften zum Netzzugang oder Netzanschluss sowie den nach § 29 Abs. 1 EnWG hierfür festgelegten Bedingungen oder Methoden. Ein Rechtsverstoß scheint überdies möglich und nicht offensichtlich ausgeschlossen. Marktlokationen müssen gemäß § 20 Abs. 1a Satz 5 EnWG in ein vertraglich begründetes Bilanzkreissystem einbezogen und jeweils eindeutig und zu jedem Zeitpunkt vollständig einem Bilanzkreis zugeordnet sein (Theobald/Kühling/Hartmann/Wagner, Energierecht, 119. EL Februar 2023, § 20 EnWG Rn. 43). Aus Ziff. 3.3 Abs. 1 der MPES ergibt sich, dass der Netzbetreiber – hier mithin die weitere Beteiligte – dafür verantwortlich ist und sicherstellt, dass eine Marktlokation gemäß § 4 Abs. 3 StromNZV zu jedem Zeitpunkt genau einem Bilanzkreis zugeordnet ist und legt insoweit Zuordnungsgrundsätze fest, die dann zum Tragen kommen, wenn dem Netzbetreiber zu einem Zeitpunkt keine Informationen über die Bilanzkreiszuordnung vorliegen (vgl. Ziff. 3.3 Abs. 2 Satz 1 der MPES). Ziff. 3.3 Abs. 1 und 2 der MPES sprechen mithin dafür und stützen die diesbezügliche Ansicht der Beschwerdeführerin, dass der Netzbetreiber allein bei bereits erfolgter Zuordnung einer Marktlokation zu einem Bilanzkreis zwecks Vermeidung einer doppelten Zuordnung bzw. bei fehlenden Informationen zur Bilanzkreiszuordnung berechtigt sein soll, eine beantragte Bilanzkreiszuordnung zu verweigern bzw. die Marktlokation gegebenenfalls nach Maßgabe der Buchst. a bis c einem anderen als dem ihm seitens des Betreibers der Einspeise- oder Entnahmestelle bzw. des Bilanzkreisverantwortlichen benannten Bilanzkreises zuzuordnen. Ansonsten soll der Netzbetreiber hiernach offenbar grundsätzlich an den Antrag gebunden zu sein, ohne dass ihm insoweit ein eigenes, weitergehendes Entscheidungs-, Prüfungs- und/oder Ablehnungsrecht zuzukommen scheint (Pflicht zur antragsgemäßen Zuordnung). Für dieses Ergebnis lassen sich auch die Regelungen in § 4 Abs. 3 StromNZV anführen: Gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 StromNZV ist jede Einspeise- oder Entnahmestelle einem Bilanzkreis zuzuordnen. Die Zuordnung einer einzelnen Einspeise- oder Entnahmestelle zu mehreren Bilanzkreisen ist hiernach ausgeschlossen (Theobald/Kühling/Hartmann/Wagner, Energierecht, 119. EL Februar 2023, § 20 EnWG Rn. 44). § 4 Abs. 3 Satz 1 StromNZV sichert insofern die eindeutige Zuordnung jeder Einspeise- oder Entnahmestelle zu lediglich einem Bilanzkreis (BerlKommEnR/Laubenstein, 4. Aufl., § 4 StromNZV Rn. 10). Dies spiegelt sich auch in Ziff. 3.3 Abs. 1 der MPES wider. Dem Netzbetreiber ist im Rahmen der Netznutzungsanmeldung der Bilanzkreis mitzuteilen, dem die Entnahmestelle in der betreffenden Regelzone zuzuordnen ist. (Theobald/Kühling/Hartmann/Wagner, a.a.O., § 20 EnWG Rn. 43). In § 4 Abs. 3 Satz 2 StromNZV ist zudem statuiert, dass ein Netznutzer nur einem Bilanzkreis zugeordnet werden darf, dessen Bilanzkreisverantwortlicher die Verantwortung gemäß Abs. 2 Satz 2 trägt, d.h. es muss ein Bilanzkreisverantwortlicher vorhanden sein, der die wirtschaftliche Verantwortung dafür übernimmt, dass in jeder Viertelstunde in seinem Bilanzkreis eine ausgeglichene Bilanz zwischen Einspeisungen und Entnahmen besteht (vgl. BerlKommEnR/Laubenstein, 4. Aufl., § 4 StromNZV Rn. 8). Die Regelungen in § 4 Abs. 3 StromNZV könnten mithin gegebenenfalls den Schluss zulassen, dass dem Netzbetreiber lediglich in Bezug auf diese Aspekte (d.h. bei einer Mehrfachzuordnung oder bei Fehlen eines Bilanzkreisverantwortlichen) ein eigenes Prüfung- und „Zurückweisungsrecht“ hinsichtlich einer beantragten Bilanzkreiszuordnung einer Erzeugungs- oder Entnahmestelle zukommen könnte, ansonsten jedoch nicht. Die §§ 4, 5 StromNZV konkretisieren überdies die Regelung in § 20 Abs. 1a Satz 5 EnWG (vgl. Bourwieg/Hellermann/Hermes/Grosche, EnWG, 4. Aufl., § 20 Rn. 95) und berühren damit das Recht auf Netzzugang (vgl. BeckOK EnWG/Sösemann/Assmann, 6. Ed. 01.03.2023, § 20 Rn. 51). § 20 Abs. 1a EnWG gilt dabei auch für Betreiber von Erzeugungsanlagen im Sinne des § 3 Nr. 18d EnWG, obgleich in § 20 Abs. 1a EnWG nur Letztverbraucher und Lieferanten genannt werden (vgl. BeckOK EnWG/Sösemann/Assmann, a.a.O., § 20 Rn. 29 ff.). Die Bilanzkreise bilden wiederum die Grundlage der Abrechnung aller im gesamten deutschen Netz gehandelten und gelieferten Strommengen (BeckOK EnWG/Sösemann/Assmann, a.a.O., § 20 Rn. 54). Die antragsgemäße Bilanzkreiszuordnung lässt sich daher mit der Beschwerdeführerin durchaus als eine wesentliche Pflicht für die Gewährung des Netzzugangs und der Netznutzung begreifen. Im Übrigen ist in der streitgegenständlichen Konstellation auch ein praktisches Bedürfnis für die (rückwirkende) Ablehnung der Zuordnung der PVA X zum Marktprämien-Bilanzkreis der A GmbH seitens der weiteren Beteiligten nicht ersichtlich. Aus § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchst. b EEG 2017 ergibt sich, dass dem Direktvermarktungsunternehmen – hier mithin der A GmbH – und dem Anlagenbetreiber die Verantwortung für die Sortenreinheit des in einen Marktprämienbilanzkreis einzuspeisenden bzw. eingespeisten Stroms obliegt (vgl. dazu Frenz/Müggenborg/Cosack/Henning/Schomerus/Hennig/Ekart, EEG, 5. Aufl., § 20 Rn. 25 ff.; BeckOK EEG/Sösemann, 12. Ed. 14.06.2022, § 20 EEG 2021 Rn. 12 ff.; Theobald/Kühling/Schlacke/Kröger, 119. EL Februar 2023, § 20 EEG 2017 Rn. 12). Überdies ist für nicht förderfähige, sortenreine Strommengen keine Marktprämie von dem Netzbetreiber nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 EGG 2017 an den Betreibe der Erzeugungsanlage zu zahlen (vgl. Frenz/Müggenborg/Cosack/Henning/Schomerus/Hennig/Ekart, a.a.O., § 20 Rn. 35; BerlKommEnR/Laubenstein, 4. Aufl., § 20 Rn. 16; BT-Drs. 18/1304 S. 137). Daher hätte die weiteren Beteiligte bei Zweifeln hinsichtlich der Förderfähigkeit des von der PVA X in den streitgegenständlichen Bilanzkreis der A GmbH eingespeisten Stroms schlicht die Zahlung der Marktprämie bis zur verbindlichen Klärung der Förderfähigkeit verweigern bzw. aussetzen, die Zuordnung zu dem benannten Bilanzkreis jedoch antragsgemäß vornehmen können. c) Nach den vorgenannten Erwägungen ist im Streitfall das Vorliegen einer relevanten Rechtsverletzung im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 2 EnWG möglich und nicht offensichtlich zu verneinen, so dass insoweit eine Überprüfungspflicht der Bundesnetzagentur besteht und deren Tätigwerden veranlasst sein kann. Die von der Beschwerdeführerin darüber hinaus angeführten EEG-Bestimmungen sind dagegen nicht geeignet, eine Prüfungspflicht der Bundesnetzagentur nach § 31 Abs. 1 Satz 2 EnWG zu begründen. Dies folgt mangels eines entsprechenden Verweises auf § 31 EnWG auch nicht aus § 85 Abs. 3 Satz 1 EEG 2017, der für die Wahrnehmung der Aufgaben der Bundesnetzagentur nach diesem Gesetz und den auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Rechtsverordnungen im Grundsatz die entsprechende Anwendung der Bestimmungen des Teils 8 des EnWG (§§ 65 bis 108) statuiert. Eine Befugnis zur Einleitung eines allgemeinen oder besonderen „EEG-Missbrauchsverfahrens“ existiert insoweit nicht (vgl. BerlKommEnR/Engelsberger, 5. Aufl., § 85 EEG 2021 Rn. 54 m.w.N.). 4. In Anbetracht des Umstands, dass die Bundesnetzagentur den Missbrauchsantrag der Beschwerdeführerin vom 08.06.2021 in der Fassung vom 09.12.2021 in der Annahme seiner fehlenden Statthaftigkeit bereits als unzulässig zurückgewiesen und daher bislang keine Würdigung des Sachverhalts in Bezug auf eine mögliche Rechtsverletzung der weiteren Beteiligten im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 2 EnWG vorgenommen hat, war die Bundesnetzagentur, da es sich ohnehin um eine grundsätzlich im Ermessen der Behörde stehende Entscheidung handelt, mangels Spruchreife analog § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO nach Maßgabe des Hilfsantrags zu 1. zu einer Neubescheidung unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats zu verpflichten (s.o. B. I. 1. b)). In der Sache wird die Bundesnetzagentur dabei insbesondere zu beurteilen haben, ob die weitere Beteiligte sich durch das beanstandete Verhalten tatsächlich missbräuchlich im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 2 EnWG verhalten hat (vgl. dazu auch Senat, Beschl. v. 14.12.2011 – VI-3 Kart 25/11 [V], juris Rn. 53 ff.). Der Senat hält es unter den gegebenen Umständen nicht für angezeigt, diese Prüfung vorwegzunehmen und anstelle der Bundesnetzagentur vorzunehmen, zumal sich hier das Ergebnis der Überprüfung nicht offensichtlich aufdrängt. a) Handelt es sich bei der beantragten Entscheidung – wie im Streitfall – um eine grundsätzlich im Ermessen der Behörde stehende Entscheidung und fehlt es an einer Ermessensreduzierung auf Null, kann das Gericht entsprechend § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO im Grundsatz nur die Verpflichtung zur Neubescheidung aussprechen, weil es nicht in den Ermessensspielraum der Behörde eingreifen darf (s.o. B. I. 1. b); Senat, Beschl. v. 05.03.2014 – VI-3 Kart 61/13 [V], juris Rn. 30 f.). Allerdings erfordert (auch) ein solcher Neubescheidungsausspruch gemäß § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO, dass das Gericht zuvor geprüft hat, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für eine solche Ermessensentscheidung vorliegen, mithin ob nach der behördlichen Ermächtigungsnorm überhaupt die materiellen Voraussetzungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht für den Erlass der begehrten Entscheidung vorliegen (BVerwG, Beschl. v. 16.03.1993 – 4 B 253/92, juris Rn. 19 f.; Beschl. v. 23.10.2003 – 1 B 80/03, juris Rn. 3; Schoch/Schneider/Riese, Verwaltungsrecht, 43. EL August 2022, § 113 VwGO Rn. 220 m. Fn. 1084; BeckOK VwGO/Decker, 65. Ed. 01.04.2023, § 113 Rn. 73 m.w.N.). b) Dies gilt im Grundsatz gleichermaßen für einen Neubescheidungsausspruch im Anwendungsbereich des § 83 Abs. 4 EnWG und damit in analoger Anwendung des § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO (vgl. Theobald/Kühling/Boos, Energierecht, 119. EL Februar 2023, § 83 EnWG Rn. 13; BerlKommEnR/Johanns/Roesen, 4. Aufl., § 83 EnWG Rn. 16 f.). Danach wäre der Senat, obgleich die Bundesnetzagentur bislang keine Erwägungen zur Begründetheit des Missbrauchsantrags angestellt hat, gehalten, auch für einen Bescheidungsausspruch das Vorliegen einer relevanten Rechtsverletzung im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 2 EnWG positiv festzustellen. Der Senat hätte mithin anstelle der Bundesnetzagentur den Streitstoff erstmals daraufhin zu überprüfen, ob das beanstande Verhalten der weiteren Beteiligten, die Ablehnung der Zuordnung der von der Beschwerdeführerin betriebenen PVA X zum Marktprämien-Bilanzkreis der A GmbH für den Zeitraum vom 10.10.2018 bis zum 31.01.2021, tatsächlich eine relevante Rechtsverletzung im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 2 EnWG darstellt. Dieses Ergebnis erscheint indes zumindest in der vorliegenden Konstellation, wo die Bundesnetzagentur noch keine Tatsachenwürdigung in Bezug auf das Vorliegen eines relevanten Rechtsverstoßes vorgenommen hat, nicht sachgerecht und dem Sinn und Zweck des besonderen Missbrauchsverfahrens nicht angemessen (so i.E. bereits Senat, Beschl. v. 14.12.2011 – VI-3 Kart 25/11 [V], juris Rn. 55: „In der Sache wird die Landesregulierungsbehörde im Einzelnen zu beurteilen haben, ob und inwieweit die Antragsgegnerin sich missbräuchlich verhält […]). Beim besonderen Missbrauchsverfahren nach § 31 EnWG handelt es um ein besonderes Verwaltungsverfahren, das der zügigen Streitbeilegung dient und der Regulierungsbehörde eine Überprüfungspflicht auferlegt (BT-Drs. 15/3917, S. 63). Der Regulierungsbehörde kommt insoweit die Funktion einer Streitbeilegungsstelle zu, die eine verbindliche Entscheidung trifft, bis sie gegebenenfalls aufgrund eines Rechtsbehelfs aufgehoben wird (vgl. Art. 23 Abs. 5 der Richtlinie 2003/54/EG; abgelöst durch Art. 37 Abs. 11 der Richtlinie 2009/72/EG; nunmehr Art. 60 Abs. 2 der Richtlinie 2019/944/EU). Hinzu kommt, dass die überdurchschnittliche Komplexität der Fragestellungen im Energiewirtschaftsrecht, die überdies regelmäßig einen großen Personenkreis tangieren, durch Gesetz (§§ 1, 2 BEGTPG) in Gestalt der Bundesnetzagentur einer mit besonderen Fachkenntnissen ausgestatteten Behörde übertragen worden ist, die sich hier bislang mit dem Missbrauchsantrag inhaltlich noch nicht befasst hat (vgl. dazu auch BVerwG, Urt. v. 20.02.1992 – 3 C 51/88, juris Rn. 37; Urt. vom 28.07.2016 – 7 C 7/14, juris Rn. 30 ff.; Wysk/Bamberger, VwGO, 3. Aufl., § 113 Rn. 100 f.; Kopp/Schenke/W.R. Schenke/R. P. Schenke, VwGO, 27. Aufl., § 113 Rn. 194, 199, 201 m.w.N.). Diese Gesichtspunkte lassen es in der Gesamtwürdigung hier tunlich und zulässig erscheinen, die Sache ohne vorherige Bejahung einer Rechtsverletzung an die sachnähere Behörde (Bundesnetzagentur) zwecks Neubescheidung zurückzuverweisen, zumal selbst bei Bejahung einer Rechtsverletzung wegen des bestehenden Ermessensspielraums eine Zurückverweisung an die Bundesnetzagentur zur Neubescheidung erfolgen müsste und die Beschwerdeführerin sich überdies mit ihrem Hilfsantrag zu 1. auf einen solchen Bescheidungsantrag/-ausspruch beschränkt hat. c) Für dieses Ergebnis spricht überdies, dass (auch) in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung in bestimmten Konstellationen ausnahmsweise eine Pflicht des Gerichts, die Sache gemäß § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO spruchreif zu machen, verneint wird (BVerwG, Urt. v. 20.02.1992 – 3 C 51/88, juris Rn. 37; Urt. v. 14.07.1989 – 4 C 52/87, juris Rn. 18; Beschl. v. 25.11.1997 – 4 B 179/97, juris Rn. 3; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 11.052005 – 8 A 10281/05, juris Rn. 20; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 19.06.2007 – 8 A 2677/06, juris Rn. 28, 40; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 11.02.2009 – 13 A 385/07, juris Rn. 64; vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 27.01.2010 – 1 A 10779/09, juris Rn. 39; OVG Lüneburg, Urt. v. 15.05.2009 – 12 LC 55/07, juris Rn. 40; BeckOK VwGO/Decker, 65. Ed. 01.04.2023, § 113 Rn. 73.1; Wysk/Bamberger, VwGO, 3. Aufl., § 113 Rn. 100 f.; ferner Kopp/Schenke/W.R. Schenke/R. P. Schenke, VwGO, 27. Aufl., § 113 Rn. 193 ff m.w.N.). Dies gilt etwa bei sog. „stecken gebliebenen“ Genehmigungsverfahren, d.h. wenn eine Behörde z.B. die Genehmigung eines Vorhabens, ohne seine Vereinbarkeit mit baurechtlichen oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu prüfen, wegen eines bestimmten Rechtsverstoßes ablehnt mit der Folge, dass komplexe rechtliche Fragen erstmals im gerichtlichen Verfahren geklärt werden müssten. In diesen (Ausnahme-)Fällen kann es zulässigerweise zu einem Bescheidungstenor/-ausspruch kommen, obgleich das Bestehen eines Anspruchs nicht sicher bejaht werden kann, weil der von der zuständigen Behörde für die Versagung des begünstigenden Verwaltungsaktes herangezogene, im Ergebnis jedoch nicht tragfähige (rechtswidrige) Versagungsgrund eine ausreichende Sachaufklärung und eingehende inhaltliche Befassung mit dem Antrag auf Erlass des begünstigenden Verwaltungsaktes und dessen Voraussetzungen als Ganzes verhindert hat. d) Die Beschwerdeführerin wird durch die vom Senat bejahte, ausnahmsweise Zulässigkeit dieses Vorgehen und eine dadurch möglicherweise eintretende zeitliche Verzögerung auch nicht in erheblicher Weise in ihrem Recht auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) beeinträchtigt, weil im Falle einer behördlichen Neubescheidung letztlich entweder ein neuer Rechtsstreit vermieden werden kann oder der Beschwerdeführerin gegen eine erneute negative Behördenentscheidung uneingeschränkter gerichtlicher Rechtsschutz zur Verfügung steht. Im Übrigen wird mit dieser Verfahrensweise auch der generellen gesetzlichen Funktionsverteilung und Aufgabenzuweisung zwischen Verwaltung auf der einen Seite, zu deren Tätigkeit insbesondere (auch) die primäre Aufklärung der Anspruchsvoraussetzungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht gehört, und der Judikative auf der anderen Seite, die das Verwaltungshandeln auf seine Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen hat, Rechnung getragen. III. Eine Entscheidung des Senats über die hilfsweise bzw. höchsthilfsweise gestellten Beschwerdeanträge zu 2. und zu 3. war mangels Bedingungseintritts nicht veranlasst. 1. Nach der Rechtsprechung des Senats ist es im energiewirtschaftsrechtlichen Beschwerdeverfahren gemäß §§ 75 ff. EnWG – ebenso wie im Verwaltungsprozess (vgl. etwa BVerwG, Beschl. v. 05.04.2012 – 4 B 45/11, juris Rn. 11) – zulässig, verschiedene (teilbare) Beschwerdegegenstände/-begehren – so wie hier die unter Ziffer 2. und 3. gestellten Beschwerdeanträge – derart voneinander abhängig zu machen, gegebenenfalls auch in mehrfacher Staffelung (vgl. Schoch/Schneider/Buchheister, VwGO, 43. EL August 2022, § 44 Rn. 9 m.w.N.), dass das Beschwerdegericht nur für den Fall eines (Miss-)Erfolgs des Hauptantrags über einen Hilfsantrag zu entscheiden hat. Es handelt sich dabei um eine zulässige innerprozessuale Bedingung (vgl. Senat, Beschl. v. 15.03.2017 – VI-3 Kart 181/15 [V], juris Rn. 162; ferner Beschl. v. 19.02.2020 – VI-3 Kart 882/18 [V], juris Rn. 34, 77), die letztlich Ausfluss der Dispositionsmaxime und der Antragsbindung bzw. den hierdurch festgelegten Streitgegenstand ist (vgl. § 78 Abs. 4 Nr. 1 EnWG; dazu ferner BGH, Beschl. v. 23.11.2021 – EnVR 94/20, juris Rn. 11 ff.). 2. Die Bedingung für die unter Ziffer 2. und 3. gestellten, gestaffelten Hilfsanträge besteht im Scheitern der unter Ziffer 1. gestellten Beschwerdeanträge, d.h. des Haupt- wie des Hilfsantrags. Diese Bedingung ist nicht eingetreten, da die Beschwerde aus den dargelegten Gründen mit dem Hilfsantrag zu 1. Erfolg hat. Zwar beziehen sich die unter Ziffer 2. und 3. gestellten (Hilfs-)Hilfsanträge nach ihrem Wortlaut jeweils auf die Nichtstattgabe des „Hauptantrag[s] zu 1)“. Indes ist das Beschwerdegericht an die Formulierung der Anträge nicht gebunden (s.o. B. I. 1. a)). Maßgeblich ist vielmehr das durch Auslegung der Begründung zu ermittelnde, tatsächlich verfolgte Begehren des Beschwerdeführers (Elspas/Graßmann/Rasbach/Kalwa/Göge, EnWG, 2. Aufl. § 78 Rn. 12; Bourwieg/Hellermann/Hermes/Laubenstein/Bourazeri, EnWG, 4. Aufl., § 78 Rn. 7). Diese Auslegung führt vorliegend dazu, dass die unter Ziffer 2. und 3. verfolgten Hilfsanträge unter der aufschiebenden Bedingung des Scheiterns sämtlicher unter Ziffer 1. gestellter Anträge, d.h. Haupt- und Hilfsantrag, gestellt sind, weil die Beschwerdeführerin bereits bzw. auch bei einer Stattgabe des hilfsweise gestellten Antrags auf Neubescheidung das von ihr primär verfolgte Rechtsschutzziel – eine regulierungsbehördliche Entscheidung in Form einer inhaltlichen Aussage der Bundesnetzagentur zur Frage der Rechtmäßigkeit der Verweigerung der Zuordnung der PVA X zum Marktprämien-Bilanzkreis der A GmbH in der Zeit vom 10.10.2018 bis zum 31.01.2018 durch die weitere Beteiligte – erreicht. C. I. Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 Satz 1 EnWG. Insoweit entspricht es der Billigkeit, der Bundesnetzagentur – trotz Unterliegens der Beschwerdeführerin mit dem Hauptantrag zu 1. – in Gänze die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen der Beschwerdeführerin wegen der zwischen Hauptantrag zu 1. (Verpflichtungs- bzw. Vornahmeausspruch) und Hilfsantrag zu 1. (Neubescheidungsausspruch) im Wesentlichen bestehenden Identität der Streitgegenstände (vgl. BVerwG, Beschl. v. 24.10.2006 – 6 B 47/06, juris Rn. 13 m.w.N.) aufzuerlegen. Eine Erstattung der Auslagen der weiteren Beteiligten aus Billigkeitsgründen scheidet angesichts dieses Verfahrensausgangs von vornherein aus. II. Den Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren hat der Senat nach Erörterung mit den Verfahrensbeteiligten gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 2 GKG, § 3 ZPO auf … Euro festgesetzt. Für die Wertbestimmung hat der Senat im Ausgangspunkt zunächst die von der Beschwerdeführerin behaupteten Einnahmeausfälle in Höhe von … Euro herangezogen, die ihr infolge der verweigerten Zuordnung zum Marktprämien-Bilanzkreis der A GmbH entstanden sind und die ihr wirtschaftliches Interesse in Bezug auf das Beschwerdeverfahren bestimmen. Dem Umstand, dass mit der Beschwerde indes unmittelbar kein Zahlungs- oder Schadensersatzanspruch geltend gemacht wird, sondern Gegenstand in Bezug auf die Beschwerdeanträge zu 1. allein die (vorgelagerte) Frage der Rechtmäßigkeit der seitens der weiteren Beteiligten erfolgten Zuordnungsverweigerung und damit das Vorliegen einer relevanten Rechtsverletzung im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 2 EnWG ist, hat der Senat durch die Vornahme eines Abschlags in Höhe von 30 % (= … Euro) Rechnung getragen, so dass sich gerundet der letztlich festgelegte Betrag von … Euro ergibt. D. Die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof gegen diese Entscheidung war zuzulassen, weil die streitgegenständlichen Fragen grundsätzliche Bedeutung haben (§ 86 Abs. 2 Nr. 1 EnWG) und die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung durch den Bundesgerichtshof erfordert (§ 86 Abs. 2 Nr. 2 EnWG). Dies gilt sowohl für die vom Bundesgerichtshof bislang offengelassene Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Antrag im besonderen Missbrauchsverfahren nach § 31 Abs. 1 EnWG unter dem Aspekt der fehlenden gegenwärtigen erheblichen Interessenberührung als unzulässig anzusehen ist (vgl. BGH, Beschl. v. 09.10.2018 – EnVR 22/17, juris Rn. 17 – Galvanische Verbindung; dazu Weyer, RdE 2022, 213 (221)) als auch die Frage, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen der Senat im energiewirtschaftsrechtlichen Beschwerdeverfahren zum Erlass eines Neubescheidungsbeschlusses berechtigt ist, wenn die Regulierungsbehörde – so wie hier – in keinerlei inhaltliche Sachprüfung eingetreten ist. Rechtsmittelbelehrung: Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht (§§ 546, 547 ZPO). Sie ist binnen einer Frist von einem Monat schriftlich bei dem Oberlandesgericht Düsseldorf, Cecilienallee 3, 40474 Düsseldorf, einzulegen. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10.10.2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 05.07.2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen. Die elektronische Form wird durch die Einreichung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist und auf einem zugelassenen elektronischen Übermittlungsweg gemäß § 4 Abs. 1 der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERRV) oder von ihr selbst auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a Abs. 4 ZPO, § 55a Abs. 4 VwGO eingereicht wird. Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und Übermittlungswegen sowie zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der ERRV in der jeweils gültigen Fassung. Über das Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) können weitere Informationen über die Rechtsgrundlagen, Bearbeitungsvoraussetzungen und das Verfahren des elektronischen Rechtsverkehrs abgerufen werden. Die Frist beginnt mit der Zustellung dieser Beschwerdeentscheidung. Die Rechtsbeschwerde ist durch einen bei dem Beschwerdegericht oder Rechtsbeschwerdegericht (Bundesgerichtshof) einzureichenden Schriftsatz binnen eines Monats zu begründen. Die Frist beginnt mit der Einlegung der Rechtsbeschwerde und kann auf Antrag von dem oder der Vorsitzenden des Rechtsbeschwerdegerichts verlängert werden. Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss die Erklärung enthalten, inwieweit die Entscheidung angefochten und ihre Abänderung oder Aufhebung beantragt wird. Rechtsbeschwerdeschrift und -begründung müssen durch einen bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein. Für die Regulierungsbehörde besteht kein Anwaltszwang; sie kann sich im Rechtsbeschwerdeverfahren durch ein Mitglied der Behörde vertreten lassen (§ 88 Abs. 4 Satz 2, § 80 Satz 2 EnWG).