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Urteil

6 U 147/22

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2023:0810.6U147.22.00
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Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 08.04.2022 verkündete Urteil der 312. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten gegen das am 08.04.2022 verkündete Urteil der 312. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird zugelassen. G r ü n d e : I. Der Kläger begehrt von der Beklagten Schadensersatz und Erstattung vorgerichtlicher Kosten wegen des Erwerbs eines gebrauchten Audi A4 (mit einem Dieselmotor vom Typ EA 189), den er zwischenzeitlich verkauft hat. Der Kläger hat im Jahr 2016 durch das Aufforderungsschreiben aus dem Hause des Volkswagenkonzerns Kenntnis davon erlangt, dass der sog. „Dieselskandal“ im Zusammenhang mit seinem Fahrzeug steht, sowie insbesondere davon, dass die Manipulation der Beklagten das Risiko der Stilllegung seines Fahrzeugs begründet hat. Der Kläger hat seine Ansprüche 2018 treuhänderisch an die A.- GmbH abgetreten (Anlage K5), die in einer Sammelklage diese Ansprüche vor dem Landgericht Ingolstadt am 31.10.2018 anhängig gemacht hat. Dieses hat die Klage durch Urteil vom 07.08.2020 abgewiesen. Die A.- GmbH erklärte die Rückabtretung sämtlicher ihr abgetretener Ansprüche an den Kläger mit Schreiben vom 19.10.2020 (vgl. Anlage K1a). Die Berufung vor dem Oberlandesgericht München hinsichtlich der vorliegend geltend gemachten Ansprüche nahm die A.- GmbH am 28.05.2021 zurück. Der Kläger hat am 20.05.2021 seine Klage erhoben. Wegen der tatsächlichen Feststellungen erster Instanz wird im Übrigen auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Das Landgericht hat dem Kläger Schadensersatz in Höhe von 6.975,86 € sowie die vorgerichtlichen Kosten i.H.v. 650,34 jeweils nebst Zinsen zuerkannt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Es hat dies damit begründet, der Kläger habe gegen die Beklagte einen Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 826 BGB i.V.m. § 31 BGB analog. Dabei könne dahinstehen, ob er seine insoweit bestehenden Ansprüche jemals wirksam abgetreten und rückübertragen bekommen habe oder die Abtretung unwirksam sei. Bei der Berechnung des Schadensersatzanspruchs habe sich der Kläger die im Wege des Vorteilsausgleichs gezogenen Nutzungen anrechnen zu lassen, die auf Basis einer Gesamtlaufleistung von 300.000 km zu berechnen seien. Dem sei die Beklagte nicht in erheblicher Weise entgegengetreten. Der Kläger müsse sich zudem den erzielten Verkaufserlös i.H.v. 10.871,00 € anrechnen lassen. Der Kläger habe des Weiteren einen Anspruch auf Erstattung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten aus § 826 BGB nach einem Gegenstandwert in Höhe von 6.975,86 €, wobei er lediglich eine 1,3 Geschäftsgebühr zuzüglich Pauschale und Umsatzsteuer berechnen könne. Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten , mit der sie die Klageabweisung weiter verfolgt. Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung. Dem stehe nicht entgegen, dass sie diese in erster Instanz fallen gelassen habe. Darin liege letztlich kein Verzicht auf die Erhebung der Verjährungseinrede. Die Beklagte ist der Auffassung, ihr sei die Erhebung der Verjährungseinrede auch nicht gemäß § 242 BGB nach Treu und Glauben verwehrt. Die Verjährung sei mit Ablauf des Jahres 2019 eingetreten, weil der Kläger spätestens 2016 aufgrund eines Informationsschreibens ihrerseits, der Beklagten, bzw. der Konzerngesellschaften positive Kenntnis von der individuellen Betroffenheit seines Fahrzeugs erlangt habe. Zumindest sei ihm ab 2016 grob fahrlässige Unkenntnis vorzuwerfen. Der Ablauf der Verjährungsfrist sei auch nicht gehemmt gewesen. Die Beteiligung des Klägers an einer Sammelklage der A.- GmbH habe die Verjährung nicht hemmen können, weil die A.- GmbH nicht aktiviert legitimiert gewesen sei. Denn die Forderungsabtretungen an diese seien wegen Verstößen gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) gemäß § 134 BGB nichtig gewesen. Insoweit scheide eine Berechtigung der A.- GmbH zur klageweisen Geltendmachung von Ansprüchen in jeglicher Hinsicht aus, weil hierdurch sowohl das Verpflichtungs- als auch das Verfügungsgeschäft nichtig seien. Da das Landgericht Ingolstadt rechtskräftig die Unvereinbarkeit des Geschäftsmodells der A.- GmbH mit dem RDG festgestellt habe, sei die Annahme einer Berechtigung zur klageweisen Geltendmachung auch mit Sinn und Zweck des RDG nicht vereinbar. Unabhängig hiervon sei nicht anzunehmen, dass der Kläger im (hypothetischen) Wissen um die Nichtigkeit des zwischen ihm und der A.- GmbH abgeschlossenen Rechtsgeschäfts gleichwohl eine Berechtigung dieser gewünscht hätte, die ihm zustehenden Ansprüche für ihn einzuklagen. Auch die Rechtsprechung des BGH zur Zulässigkeit des Sammelinkassos mache deutlich, dass es in diesem konkreten Zusammenhang für die Frage der Verjährungshemmung nach § 204 BGB auf die Wirksamkeit der Abtretung ankomme, weil ansonsten nicht erklärlich sei, weshalb sich der BGH ausführlich mit der Wirksamkeit der Abtretung in diesem Komplex beschäftigt habe. Die Verjährung habe auch nicht mit dem Aufspielen des Updates von Neuem begonnen. Vorsorglich wiederhole sie ihr Vorbringen dazu, dass ein Anspruch gemäß § 826 BGB wegen des Einsatzes eines Thermofensters nicht gegeben sei. Auch habe der Kläger keinen Anspruch aus § 852 BGB. Das Landgericht habe einen Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu Unrecht bejaht. Die vom Kläger begehrten außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten seien zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht erforderlich gewesen, weil ihre, der Beklagten, Rechtsansicht hinreichend bekannt gewesen sei. Jedenfalls sei keine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG entstanden. Nach der Rechtsprechung des BGH sei bei der Beurteilung der Frage, ob und in welchem Umfang ein Schadensersatzanspruch auch die Erstattung von Rechtsanwaltskosten umfasse, neben dem Außenverhältnis des Geschädigten zum Schädiger auch auf das Innenverhältnis des Geschädigten zu dem für ihn tätigen Rechtsanwalt abzustellen. Erteile der Kläger den unbedingten Auftrag, im gerichtlichen Verfahren tätig zu werden, lösten bereits Vorbereitungshandlungen die Gebühren für das gerichtliche Verfahren aus und zwar auch dann, wenn der Anwalt zunächst nur außergerichtlich tätig werde. Der Kläger habe nicht schlüssig dargelegt, seine Prozessbevollmächtigten zunächst lediglich mit der außergerichtlichen Vertretung beauftragt oder nur einen bedingten Prozessauftrag erteilt zu haben. Die Beklagte beantragt sinngemäß, das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil. Der Kläger ist der Ansicht, weil die Beklagte die Einrede der Verjährung erstinstanzlich fallengelassen habe, gehe die Berufungsbegründung fehl und sei die Berufung bereits aus diesem Grund zurückzuweisen. Nach § 520 Abs. 3 ZPO müssten konkrete Anhaltspunkte bezeichnet werden, die Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Tatsachenfeststellung erkennen ließen. Zwar werde nicht verkannt, dass die Einrede der Verjährung wiederaufgenommen worden sei, was materiell auch zulässig sein möge. Gleichwohl lasse dies eine formelle Berufungsbegründung vermissen, da nicht erkenntlich sei, worauf die Rechtsverletzung beruhen solle. Der Berücksichtigung der Verjährungseinrede stehe § 531 Abs. 2 ZPO entgegen. Zudem seien die Ansprüche nicht verjährt, weil eine Verjährungshemmung durch die Beteiligung an der Sammelklage eingetreten sei. Die Abtretung an die A.- GmbH sei wirksam gewesen, weswegen der Lauf der Verjährungsfrist durch die gerichtliche Geltendmachung im Wege der Sammelklage vom 11.12.2018 gehemmt worden sei. Nach § 2 S. 2 RDG sei er Inhaber der Forderung geblieben. Auch stehe der Entscheidung im hiesigen Verfahren nicht die Rechtskraft des Urteils des Landgerichts Ingolstadt vom 07.08.2020 zum Aktenzeichen 41 O 1745/18 entgegen, weil die Rückabtretung der Ansprüche durch die A.- GmbH an ihn vor der Berufungsrücknahme erfolgt sei. Das Landgericht Ingolstadt habe mit der Klageabweisung einzig und allein über die fehlende Forderungsinhaberschaft der A.- GmbH wegen Unwirksamkeit der Abtretung entschieden. Nur insoweit sei das Urteil gemäß § 322 ZPO in Rechtskraft erwachsen. Die Rechtskraft tangiere seine, des Klägers, Forderungsinhaberschaft nicht. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anhang Bezug genommen. II. Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet. 1. Zulässigkeit der Berufung Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Berufung der Beklagten zulässig, obwohl sie sich lediglich auf die Einrede der Verjährung beruft, die sie in erster Instanz hat fallenlassen. Es ist nach § 520 Abs. 2 Nr. 4 ZPO zulässig, die Berufung ausschließlich mit neuen Angriffs- und Verteidigungsmitteln zu begründen (Ball in: Musielak/Voit, ZPO, 20. Auflage 2023, § 520 Rn 36). Neu im Berufungsverfahren sind auch Angriffs- und Verteidigungsmittel, die in erster Instanz zwar bereits mündlich vorgetragen waren, bis zur entscheidenden letzten mündlichen Verhandlung aber – z.B. mit Rücksicht auf die Rechtsauffassung des Erstrichters oder wegen eines gerichtlichen Hinweises auf die beabsichtigte Zurückweisung – fallen gelassen wurden und in zweiter Instanz wieder aufgegriffen werden (Ball in: Musielak/Voit, a.a.O., § 531 Rn. 14a). Die Beklagte musste deswegen keinen Rechtsfehler des Urteils nach § 520 Abs. 2 Nr. 2 ZPO aufzeigen, sondern nur erkennen lassen, in welchen Punkten das Berufungsurteil im Ergebnis unrichtig ist. Dies hat sie dadurch getan, dass sie die Ansicht vorträgt, aufgrund der von ihr erneut erhobenen Verjährungseinrede sei der von dem Kläger geltend gemachte Anspruch nicht begründet, weil Verjährung eingetreten ist. 2. Begründetheit der Berufung Die Berufung ist unbegründet. 2.1 Klageantrag zu 1. Die Klage ist zulässig (a)). Der Kläger hat auch den zuerkannten Anspruch auf Schadensersatz nach § 826 BGB (b)). Dieser Anspruch ist nicht verjährt (c)). a) Der Zulässigkeit der Klage steht nicht die Rechtskraft der Entscheidung des Landgericht Ingolstadt vom 07.08.2020 (41 O 1745/18) entgegen, im Rahmen derer die A.- GmbH die von dem Kläger an sie abgetretenen Ansprüche eingeklagt und das klageabweisende Urteil rechtskräftig geworden ist, nachdem die A.- GmbH die Berufung gegen dieses Urteil in Bezug auf die vom Kläger abgetretenen Ansprüche zurückgenommen hat. Denn prozessual sind die Streitgegenstände beider Klagen nicht identisch, da die A.- GmbH die Schadensersatzansprüche aus abgetretenem Recht geltend gemacht hat, während der Kläger diese Ansprüche im vorliegenden Rechtsstreit aus eigenem Recht verfolgt, was einen anderen Streitgegenstand beinhaltet (vgl. BGH, Urt. v. 27.09.2006, VIII ZR 19/04, juris Rn. 8). Hinzu kommt, dass über das Bestehen des Anspruchs vom Landgericht Ingolstadt gar nicht entschieden worden ist (s.u.). b) Das Landgericht hat dem Kläger zutreffend einen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte aus § 826 BGB in Höhe von 6.975,86 € nebst Zinsen zugesprochen. In den vom Kläger am 13.05.2013 erworbenen PKW Audi A4 2.0 TDI ist ein von der Beklagten entwickelter und hergestellter 2,0 Liter Dieselmotor vom Typ EA 189 eingebaut, der vom Diesel-Abgasskandal betroffen ist. Die Beklagte haftet dem Kläger daher grundsätzlich nach §§ 826, 31 BGB auf Schadensersatz. Denn sie handelte gegenüber dem Kläger als Fahrzeugkäufer sittenwidrig, weil sie entsprechend ihrer grundlegenden strategischen Entscheidung im eigenen Kosten- und Gewinninteresse unter bewusster Ausnutzung der Arglosigkeit der Erwerber, die die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben und die ordnungsgemäße Durchführung des Typgenehmigungsverfahrens als selbstverständlich voraussetzen, u.a. das klägerische Fahrzeug mit einer Motorsteuerung in Verkehr gebracht hat, deren Software bewusst und gewollt so programmiert war, dass die gesetzlichen Abgasgrenzwerte nur auf dem Prüfstand beachtet, im normalen Fahrbetrieb hingegen überschritten wurden, und damit unmittelbar auf die arglistige Täuschung der Typgenehmigungsbehörde abzielte. Ein solches Verhalten steht einer unmittelbaren arglistigen Täuschung der Fahrzeugerwerber in der Bewertung gleich und ist auch hinsichtlich der Schadensentstehung durch Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit seitens des Käufers vorsätzlich und sittenwidrig durch die Beklagte verursacht (inzwischen ständige Rechtsprechung des BGH, grundlegend Urt. v. 25.05.2020, VI ZR 148/20, juris; Beschluss vom 24.03.2022, VII ZR 266/20, juris Rn. 4). Dies gilt auch, soweit die Beklagte nicht Herstellerin des Fahrzeugs, sondern nur Entwicklerin und Lieferantin des eingebauten Dieselmotors Typ EA 189 ist (vgl. zu einem Audi BGH Urt. v. 14.07.2022, VII ZR 422/21, juris). Gegen den Anspruch als solchen und seine Berechnung wendet sich die Beklagte mit der Berufung nicht. Wegen der Berechnung des Anspruchs und die zuerkannten Zinsen wird auf die zutreffende Begründung des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen. c) Der Anspruch des Klägers ist auch nicht verjährt. Die Berufung der Beklagten auf die Einrede der Verjährung ist nicht ausgeschlossen (aa)). Eine Verjährung des Anspruchs ist jedoch nicht eingetreten, weil der Lauf der Verjährungsfrist gehemmt worden ist (bb)). aa) Die Berufung der Beklagten auf die Einrede der Verjährung ist materiell-rechtlich nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Beklagte diese Einrede in erster Instanz fallen gelassen hat. (1) Das bloße Fallenlassen der Verjährungseinrede im Prozess kann nicht ohne Weiteres als ein materiell-rechtlicher Verzicht auf die Einrede angesehen werden, der ihrer erneuten Erhebung dauerhaft entgegenstünde (BGH Urt. v. 19.12.2022, VIa ZR 227/21, juris Rn. 11). Es hat nach seinem durch Auslegung (§§ 133, 157 BGB) zu ermittelnden Erklärungsgehalt in der Regel nur die Bedeutung, dass aus dem Verteidigungsvorbringen der beklagten Partei derjenige Teil, der sich auf die betreffende Einrede stützt, entfallen soll. Die Rechtslage entspricht damit nach Abgabe der Erklärung der Situation, die besteht, wenn ein Beklagter sich auf dieses Gegenrecht in dem Rechtsstreit noch überhaupt nicht berufen hat. Sofern keine sonstigen, für einen materiell-rechtlichen Verzicht auf die Verjährungseinrede sprechenden Umstände ersichtlich sind, kann ihr Fallenlassen deshalb grundsätzlich nur dahin verstanden werden, dass die Partei hierdurch den prozessualen Zustand wiederherstellen will, der vor der Erhebung der Einrede bestanden hat. Vielmehr sind besondere Anhaltspunkte erforderlich, die für einen über diesen regelmäßigen Bedeutungsgehalt hinausgehenden Verzichtswillen der Beklagten sprechen könnten (BGH a.a.O. juris Rn. 12). Solche sind hier nicht ersichtlich. Selbst wenn die Beklagte die Verjährungseinrede nur hätte fallen lassen, weil das Landgericht darauf hingewiesen hat, von einer Hemmungswirkung des Anspruchs aufgrund der Klage der A.- GmbH auszugehen und eine Entscheidung darüber hätte verhindern wollen, gestattete ein solches, prozesstaktisch motiviertes Verhalten keinen Rückschluss auf einen Verzichtswillen der Beklagten (vgl. BGH, a.a.O., juris Rn. 12). (2) In der erneuten Erhebung der Verjährungseinrede durch die Beklagte in der Berufungsinstanz liegt auch keine unzulässige Rechtsausübung. Das bloße Fallenlassen der Verjährungseinrede und deren erneute Geltendmachung zu einem späteren Zeitpunkt aus prozesstaktischen Erwägungen reicht für die Annahme eines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens nicht aus, da die Geltendmachung einer Einrede grundsätzlich im Belieben des Schuldners liegt (vgl. BGH, a.a.O., juris Rn. 13; BGH, Beschl. v. 16.05.2022, VIa ZR 56/21, juris Rn. 15). Besondere Umstände, die eine abweichende Bewertung rechtfertigen könnten, sind auch hier nicht vorgetragen oder ersichtlich. (c) Der Zulassung dieser Einrede steht auch § 531 ZPO nicht entgegen. Denn unter die Regelung des § 531 ZPO fallen nur neue Angriffs- und Verteidigungsmittel, die streitiges und damit beweisbedürftiges Vorbringen enthalten, während nicht beweisbedürftiges Vorbringen vom Berufungsgericht gemäß § 529 Abs. 1 ZPO seiner Entscheidung ohne Weiteres zu Grunde zu legen ist. Die Tatsachen, auf die es zur Beurteilung des Eintritts der Verjährung ankommt, insbesondere die erforderliche Kenntnis des Klägers von der konkreten Betroffenheit seines Fahrzeugs vom sogenannten Abgasskandal (vgl. BGH, Urt. v. 10.05.2023, VII ZR 534/21, juris Rn. 14) sind vorliegend sämtlich unstreitig. bb) Der Anspruch des Klägers ist ungeachtet des Beginns der Verjährungsfrist nach § 195 BGB mit dem Schluss des Jahres 2016 und der in diesem Verfahren am 12.08.2021 bewirkten Klagezustellung noch durchsetzbar, weil der Lauf der Verjährungsfrist bis zur Klageerhebung gehemmt worden ist. Unbestritten hat der Kläger konkrete Kenntnis von der Betroffenheit seines Fahrzeugs von dem sogenannten Abgasskandal erst durch das Aufforderungsschreiben im Jahr 2016 erlangt und dadurch auch Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB. Im Hinblick darauf begann die dreijährige Verjährungsfrist nach § 195 BGB mit Schluss des Jahres 2016 zu laufen und wäre mit Ende des Jahres 2019 abgelaufen gewesen, weswegen grundsätzlich zum Zeitpunkt der Einreichung der Klageschrift in dieser am 20.05.2021 die Verjährung bereits eingetreten gewesen wäre. Die von der A.- GmbH am 31.10.2018 vor dem Landgericht Ingolstadt unter Bezugnahme auch auf die Abtretung des Klägers an sie anhängig gemachte Sammelklage hat jedoch die Verjährungsfrist bis zur Klageerhebung in dieser Sache gehemmt. Nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB wird die Verjährung durch die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs gehemmt. Grund für den Eintritt der Hemmung der Verjährung gemäß § 204 BGB ist, dass der Gläubiger, der die Durchsetzung seines Anspruchs aktiv betreibt, dem Schuldner seinen Rechtsverfolgungswillen so deutlich macht, dass dieser sich darauf einrichten muss, auch noch nach Ablauf der ursprünglichen Verjährungsfrist in Anspruch genommen zu werden (BGH, Versäumnisurteil v. 10.04.2008, VII ZR 58/07, BGHZ 176, 128-134). Für die Frage der Hemmungswirkung der Sammelklage kommt es, was schon an dieser Stelle zu betonen ist, wegen des in der Berufung auf die Verjährungseinrede liegenden Eingriffs in durch Art. 14 GG geschützte Rechte des Klägers auf ein Verständnis der Verjährungsregelung an, welches einen angemessenen Ausgleich der Interessen von Schuldner und Gläubiger herstellt (vgl. BGH, Urt. v. 17.06.2005, V ZR 202/04, juris Rn. 19 m.w.N.). Entscheidend ist danach, ob der Kläger der Beklagten durch seine Beteiligung an der Sammelklage der A.- GmbH in nachhaltiger Weise seinen Rechtsverfolgungswillen gezeigt hat. Das ist der Fall, da einerseits die A.- GmbH erklärt hat, ihr treuhänderisch abgetretene Ansprüche geschädigter Fahrzeugkäufer einzuklagen und andererseits Geschädigte wie der Kläger offenkundig und damit auch für die dortige wie hiesige Beklagte erkennbar davon ausgingen, dass in dem Verfahren vor dem Landgericht Ingolstadt eine Entscheidung über ihren Anspruch ergehen kann und wird. Außerdem ist zu beachten, dass die Verjährungsfrist ohne Rücksicht auf eine Abtretung weiterläuft und die Beklagte als Schuldnerin durch § 404 BGB geschützt ist (BGH, Versäumnisurteil v. 10.04.2008, VII ZR 58/07, BGHZ 176, 128-134, juris Rn. 23 ff.), der Gläubiger aber auch in einem solchen Fall eine faire Chance haben muss, seinen Anspruch durchzusetzen (vgl. nur Grüneberg-Ellenberger, BGB, 82. Auflage 2023, Überblick v § 194 Rn. 10). Wenn und weil dies so ist, kann eine Hemmungswirkung dieses Verfahrens ungeachtet seines Ausgangs im Fall des Klägers und einer etwaigen Rechtskrafterstreckung des Urteils nach § 325 ZPO nicht verneint werden. (1) Zutreffend hat das Landgericht für die Hemmung nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB die Klage eines materiell Berechtigten für erforderlich gehalten und eine Berechtigung der A.- GmbH aufgrund der Abtretungsvereinbarung vom 16.05.2018 (Anlage K4) in Betracht gezogen (vgl. nur BGH, Urt. v. 10.10.2022, VIa ZR 184/22, juris Rn. 16 m.w.N.). Wie erst nach Verkündung des angefochtenen, aber auch des Urteils des Landgericht Ingolstadt höchstrichterlich geklärt worden ist, sind Abtretungen an Inkassodienstleister wie die A.- GmbH nicht wegen Verstoßes gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz nach § 134 BGB nichtig (BGH a.a.O.; sowie Urteile v. 13.06.2022, VIa ZR 418/21 und v. 24.10.2022, VIa 162/22, zitiert jeweils nach juris). Die A.- GmbH hat die Sammelklage somit im Grundsatz schon deshalb als materiell Berechtigte erhoben, weil Abtretungen wie die vom 30.11.2017 wirksam sind. Die wirksame, da vor Ablauf der dreijährigen Frist des § 195 BGB am 31.12.2019 erfolgte, Hemmung der Verjährung durch die Klageerhebung der A.- GmbH wirkt entgegen der Auffassung der Beklagten auch zugunsten des Klägers. Dabei kann offenbleiben, ob das in Bezug auf seine Ansprüche nach der soeben zitierten BGH-Rechtsprechung fehlerhafte, aber gleichwohl rechtskräftige (vgl. zur materiellen Rechtskraft fehlerhafter Urteile nur Zöller-G. Vollkommer, ZPO, 34. Auflage 2022, § 322 Rn. 14 m.w.N.), Urteil des Landgerichts Ingolstadt gemäß § 325 ZPO auch für und gegen den Kläger wirkt. Denn dem Kläger bleibt die verjährungshemmende Wirkung so oder so nicht versagt. (a) Soweit die Beklagte davon ausgeht, dass sich der Kläger an der Entscheidung des Landgerichts Ingolstadt festhalten lassen müsse, weil sich die Rechtskraft nach § 325 BGB nach Rückabtretung der Ansprüche auf den Kläger als Rechtsnachfolger der A.- GmbH erstreckten, schenkt sie dem Grundsatz der subjektiven Begrenzung der Rechtskraft gemäß § 325 ZPO keine ausreichende Beachtung. Der Kläger war an diesem Prozess nicht beteiligt. Eine unwirksame Abtretung an die A.- GmbH, wie von dem Landgericht Ingolstadt angenommen, unterstellt, lägen die Voraussetzungen, unter denen eine Rechtskrafterstreckung auf Dritte nach § 325 ZPO ausnahmsweise stattfindet, nicht vor. Eine hierfür erforderliche Einzelrechtsnachfolge hätte nach Auffassung der Beklagten in Ermangelung einer wirksamen Abtretung der hier wie dort streitbefangenen Schadensersatzansprüche des Klägers an die A.- GmbH gerade nicht stattgefunden, weswegen auch die Rückabtretung dieser Ansprüche durch die A.- GmbH an den Kläger wegen ihrer fehlenden Gläubigerstellung ins Leere gegangen wäre. Nimmt man an, dass eine Rechtskrafterstreckung nach § 325 ZPO ausscheidet, was an sich die logische Konsequenz der von der Beklagten, aber auch vom OLG München (Urt. v. 25.01.2023 - 7 U 5074/21, juris), angenommenen Bindungswirkung des klageabweisenden Urteils des Landgerichts Ingolstadt wäre, wäre der Senat nicht daran gehindert, die Abtretung als wirksam zu behandeln, und kann ohne weiteres auf die Ausführungen des BGH zur wirksamen Hemmung bei der Abtretung an einen Inkassodienstleister (z.B. Urt. v. 10.10.2022 - VIa ZR 184/22, juris Rn. 23) verwiesen werden, denen sich der Senat nach eigener Prüfung anschließt. Danach darf sich der Forderungsinhalt durch einen Wechsel des Gläubigers des Ersatzanspruchs durch Abtretung oder infolge eines dieser gleich zu wertenden gesetzlichen Forderungsübergangs nicht zum Nachteil des Schuldners verändern (§ 398 Satz 2, § 404 BGB), weshalb von der Abtretung weder der Beginn der Verjährung noch deren Lauf berührt werden und sich der Zessionar zwischenzeitlich verstrichene Verjährungszeiten anrechnen lassen muss. Zugleich kommen ihm aber auch zwischenzeitlich eingetretene Hemmungstatbestände zugute. (b) Nimmt man eine Bindung an die in Bezug auf Ansprüche des Klägers in Rechtskraft erwachsene Entscheidung des Landgericht Ingolstadt und an dessen tragende Annahme, die Abtretung sei wegen Verstoßes gegen das RDG gemäß § 134 BGB unwirksam, ergibt sich ausgehend von den dargestellten Grundsätzen für die Verjährungshemmung durch jenes Verfahren nichts grundlegend Anderes. Die Sammelklage ist schon nicht allein deshalb von der A.- GmbH als Nichtberechtigte im verjährungsrechtlichen Sinne erhoben worden, weil die Abtretung aus rein prozessualen Gründen als nichtig zu behandeln wäre. Berechtigt zur Geltendmachung von Ansprüchen ist neben dem ursprünglichen Forderungsinhaber und seinem Rechtsnachfolger auch der gesetzliche oder gewillkürte Prozessstandschafter. Entscheidend ist nicht die Rechtsinhaberschaft, sondern die Befugnis zur klageweisen Geltendmachung der Ansprüche (Grüneberg/Ellenberger, BGB, § 204 Rn. 9 m.w.N.). Von einer solchen Befugnis der A.- GmbH ist hier auszugehen, da der Kläger ihr seinen Anspruch treuhänderisch und gerade „zum Zwecke des Forderungseinzugs“ abgetreten hat (Anlage K 4). Er wollte also, dass sie den Anspruch für ihn gerichtlich geltend macht. Der abgetretene Anspruch sollte der A.- GmbH auch nicht endgültig zustehen. Vielmehr sollte der Anspruch für den Kläger eingeklagt und sodann der im Erfolgsfall zuerkannte Betrag - abzüglich der der A.-GmbH zustehenden Vergütung - an den Kläger herausgegeben werden. Wie eine als „Minus“ in der als unwirksam zu behandelnden Abtretung enthaltene Befugnis rechtlich zu qualifizieren wäre, kann offenbleiben, da es darauf für die in Rede stehende Frage der Hemmungswirkung des von der A.- GmbH geführten Verfahrens zugunsten des Klägers nicht ankommt. Wird bedacht, dass der BGH eine solche selbst bei einer wegen Nichtvorliegens sämtlicher Voraussetzungen unwirksamen Prozessstandschaft angenommen und diese als ausreichend für eine Berechtigung im Sinne des § 209 BGB a.F. ansah (vgl. BGH, Urt. v. 03.07.1980, IVa ZR 38/80, BGHZ 78, 1-9, juris Rn. 17; Urt. v. 09.12.2010, III ZR 56/10, NJW 2011, 2193 f. juris Rn. 10) sowie - ebenfalls in einer Abtretungskonstellation - eine Hemmung durch eine unzulässige Klage bejaht (Urt. v. 09.12.2010, III ZR 56/10, NJW 2011, 2193 f. juris Rn. 15), kann auch die Berechtigung der A.- GmbH nicht bezweifelt werden. Der Senat ist auch nicht daran gehindert, eine für die Hemmungswirkung ausreichende Berechtigung der A.- GmbH anderweitig herzuleiten. Das Landgericht Ingolstadt hat nicht, schon gar nicht mit Rechtskraftwirkung, entschieden, dass die A.- GmbH nicht Berechtigte im Sinne von § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB ist, da es sich mit der Hemmung der Verjährung in seinem Urteil nicht befasst hat. Im Übrigen hat es die Klage als zulässig, aber unbegründet angesehen, die Prozessführungsbefugnis der A.- GmbH also bejaht (vgl. zu dieser BGH, Urt. v. 27.02.2015, V ZR 128/14, NJW 2015, 2425 ff., juris Rn. 21 ff.). Zuzugeben ist der Beklagten zwar, dass der Schutzzweck des RDG und die daraus herzuleitenden Folgen eines Verstoßes gegen §§ 3, 4 RDG vordergründig gegen eine Berechtigung sprechen könnten (vgl. etwa BGH, Urt. v. 12.04.2011 - II ZR 197/09, NJW 2011, 2581ff., juris Rn. 11 ff.). Bei näherer Betrachtung unter Berücksichtigung der eingangs dargestellten Grundsätze sowie der §§ 404 ff. BGB ist aber für das Verjährungsrecht eine andere Sichtweise geboten. Die Schutzvorschriften der §§ 404 ff. BGB dienen dem Zweck, eine Verschlechterung der Verteidigungsmöglichkeiten des Schuldners infolge der Forderungsabtretung zu verhindern (vgl. nur BGH, Versäumnisurteil v. 10.04.2008 - VII ZR 58/07, BGHZ 176, 128-134, juris Rn. 23 mwN). Der Schuldner soll gegenüber dem neuen Gläubiger nicht ungünstiger gestellt werden, als er gegenüber dem alten Gläubiger stand. Darüber hinaus ist den Schutzvorschriften der Rechtsgedanke zu entnehmen, dass der Schuldner grundsätzlich vor allen Nachteilen, die ihm durch die Abtretung entstehen können, geschützt werden soll. Zwar ordnet § 406 BGB diesen Schutz unmittelbar nur im Verhältnis zum neuen Gläubiger an. Eine Verschlechterung der Position des Schuldners muss aber erst recht im Verhältnis zum bisherigen Gläubiger vermieden werden, der durch die auf seiner eigenen Entscheidung beruhende und ohne Mitwirkung des Schuldners vorgenommene Zession die Veränderung in den Rechtsbeziehungen der Beteiligten herbeigeführt und den Zessionar in das Geflecht dieser Rechtsbeziehungen mit einbezogen hat (BGH a.a.O.). Es mag zwar mit der - aus Sicht der Beklagten zunächst erfolgreichen - Berufung auf die Unwirksamkeit der Abtretung nicht in einer mit der in jenem Verfahren gegenständlichen Aufrechnung mit einer - dem Zedenten bekannten - Gegenforderung vergleichbaren Weise in die Rechtsposition des Klägers eingegriffen werden. Berührt wird sie davon aber, wie dieses Verfahren zeigt, allemal. Wird bedacht, dass die Verjährungsregelungen - wie oben schon erwähnt - einen angemessenen Ausgleich zwischen den Interessen von Gläubiger und Schuldner schaffen müssen, wird deutlich, dass die Versagung der Verjährungshemmung den Kläger in gravierender Weise in seinen berechtigten Interessen beeinträchtigen würde. Während die Beklagte den Schutz des § 404 BGB genießt, läuft die mit drei Jahren ohnehin recht kurze Verjährungsfrist für den Anspruch des Klägers weiter. Könnte sich ein Zedent auf die Hemmungswirkung eines gerichtlichen Verfahrens, in dem auch um die Wirksamkeit der Abtretung gestritten, diese aber am Ende verneint wird, nicht berufen, wäre die Verjährungsfrist also womöglich abgelaufen, bis über die Wirksamkeit rechtskräftig entschieden worden ist. Dass dieses Ergebnis nicht richtig sein kann, liegt auf der Hand. Der Zedent wäre in diesem Fall quasi gezwungen, neben der vom Zessionar erhobenen Klage gegen den Schuldner seinerseits ein gerichtliches Verfahren wegen derselben Forderung einzuleiten, nur um eine Verjährungshemmung diesem gegenüber herbeizuführen. Von Fragen der materiellen und prozessualen Berechtigung einmal abgesehen müsste der Zedent also mit entsprechendem Kostenaufwand ein weiteres Verfahren in Gang setzen, obwohl dieses wohl bis zur Entscheidung über die Wirksamkeit der Abtretung auszusetzen wäre. Von einer fairen Chance des Zedenten, seinen Anspruch noch durchsetzen zu können, falls gerichtlich festgestellt wird, dass die Abtretung unwirksam ist, könnte mithin keine Rede sein. Soweit die Beklagte die ausführliche Befassung des BGH mit der Wirksamkeit der Abtretung als Indiz dafür wertet, dass es auf diese ankommt, kann sie nicht überzeugen. Zu einer Befassung mit den hier strittigen Rechtsfragen bestand in jenen Verfahren schlicht kein Anlass. (2) Eine Hemmung der Verjährung kann grundsätzlich nur eintreten, wenn die Klageerhebung gegenüber dem richtigen Schuldner erfolgt ist, da es sonst an der oben erwähnten warnenden Wirkung fehlt (BGH, Versäumnisurteil v. 10.04.2008, VII ZR 58/07, juris Rn. 21). Die im November 2018 zugestellte Sammelklage vom 30.10.2018 war gegen die B.-AG und gegen die hiesige Beklagte gerichtet, wurde also gegen die „richtige“ Schuldnerin erhoben (vgl. nur Grüneberg-Ellenberger, BGB, 82, Auflage 2023, § 204 Rn. 12). Die Beklagte konnte sich demzufolge darauf einrichten, auch noch nach Ablauf der Regelverjährungsfrist in Anspruch genommen zu werden. (3) Diese Klageerhebung hat die Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 S. 1 BGB bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens durch die mit Schriftsatz vom 28.05.2021 bezüglich der Ansprüche des Klägers erklärten Rücknahme der Berufung (Anlage K1a, eGA 141) gegen das Urteil des Landgerichts Ingolstadt vom 07.08.2020 gehemmt. (4) Die A.- GmbH hat die ihr treuhänderisch abgetretenen Ansprüche unter dem 19.10.2020 (Anlage K5) an den Kläger rückabgetreten. Dessen eigene Klage vom 20.05.2021 wurde unabhängig von einer etwaigen Bindungswirkung des Urteils des Landgericht Ingolstadt nach § 325 ZPO vom Kläger als Berechtigtem erhoben und hat zu einer erneuten wirksamen Hemmung der Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB geführt, weil die eigene Klage des Klägers am 12.08.2021 und damit noch innerhalb des Sechs-Monatszeitraums des § 204 Abs. 2 S. 1 BGB zugestellt worden ist. 2.2 Klageantrag zu 2. Der Kläger hat gegen die Beklagte auch den zuerkannten Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Kosten in Höhe von 650,34 € nebst Zinsen. Unbestritten hat die Rechtsschutzversicherung des Klägers diesen ermächtigt, die Kosten im eigenen Namen geltend zu machen. Die außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten waren aus Sicht des Klägers zur Wahrnehmung seiner Interessen erforderlich und zweckmäßig. Zu den ersatzpflichtigen Aufwendungen des Geschädigten zählen grundsätzlich und nach der gefestigten BGH-Rechtsprechung auch in den sogenannten Diesel-Fällen die durch das Schadensereignis erforderlich gewordenen vorprozessualen Rechtsverfolgungskosten. Die Beauftragung eines Rechtsanwalts war erforderlich und zweckmäßig, zumal das LG Ingolstadt die Sammelklage der A.- GmbH abgewiesen hatte. Dem steht, anders als die Beklagte meint, nicht entgegen, dass den Prozessbevollmächtigten des Klägers die Rechtsansicht der Beklagten hinreichend bekannt gewesen sein mag. Abgesehen davon, dass damit schon nicht hinreichend dargelegt worden ist, um welche „Rechtsansicht" es sich konkret handeln soll, beinhaltet der Vortrag nicht, dass die Beklagte zur fraglichen Zeit unter keinen Umständen außergerichtliche Zahlungen geleistet hätte, etwa im Vergleichswege, und dass auch dies allgemein oder jedenfalls den Bevollmächtigten des Klägers bekannt gewesen wäre. Die Rechtsauffassung, nicht zur Leistung verpflichtet zu sein, schließt eine Vergleichsbereitschaft nicht ohne Weiteres aus (vgl. BGH, Beschl. v. 01.12.2022, VII ZR 278/20, juris Rn. 31). Soweit die Beklagte der Auffassung ist, die Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG sei nicht entstanden, ist zutreffend, dass diese nicht anfällt, wenn der Mandant den unbedingten Auftrag, im gerichtlichen Verfahren tätig zu werden, erteilt hat, weil dann bereits Vorbereitungshandlungen die Gebühren für das gerichtliche Verfahren auslösen (BGH, Urt. v. 22.09.2022, VII ZR 786/21, juris Rn. 25). Da die Beklagte erstinstanzlich nicht bestritten hat, dass eine Geschäftsgebühr angefallen ist, ist ihr diesbezügliches Bestreiten neu und nach § 531 ZPO bereits nicht zuzulassen. Die Höhe der vom Landgericht zuerkannten vorgerichtlichen Kosten hat die Beklagte nicht angegriffen. 3. Der Senat hat die Revision gemäß § 543 ZPO zugelassen, um eine höchstrichterliche Klärung der im Zusammenhang mit der Hemmungswirkung der Sammelklage in der hier vorliegenden Konstellation einer die Wirksamkeit der Abtretung verneinenden rechtskräftigen Vorentscheidung zu ermöglichen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 6.975,86 € festgesetzt. …Richterin am Oberlandesgericht …Richterinam Oberlandesgericht …Richteram Oberlandesgericht