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Berichtigungsbeschluss

41 O 1745/18

LG Ingolstadt, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Das Endurteil des Landgerichts Ingolstadt - 4. Zivilkammer - vom 07.08.2020 wird wie folgt berichtigt: 1. Im Tatbestand wird der erste Satz des letzten Absatzes auf Seite 235 des Urteils folgendermaßen abgeändert: Die Klägerin erklärte die Ablehnung der Vorsitzenden wegen Besorgnis der Befangenheit mit Schriftsatz vom 03.06.2019 (Bl. 1219/1224 d.A.). 2. Im Tatbestand werden soweit in den Fahrzeugidentifikationsnummern in den Anträgen jeweils der Buchstabe „Ü“ enthalten ist, dieser durch den Buchstaben „U“ ersetzt. Es liegt ein offensichtliches Diktat- oder Schreibversehen vor, § 319 ZPO.