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Beschluss

4 U 282/21

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2023:0815.4U282.21.00
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Tenor

Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am 30. November 2021 verkündete Urteil des Einzelrichters der 9. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Der Kläger erhält Gelegenheit, zu den Gründen bis zum 6. September 2023 schriftsätzlich Stellung zu nehmen.

Der Gegenstandswert des Berufungsverfahrens wird auf € 8.972,70 festgesetzt.

Der Termin zur mündlichen Verhandlung am 5. September 2023 wird aufgehoben.

Entscheidungsgründe
Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am 30. November 2021 verkündete Urteil des Einzelrichters der 9. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Der Kläger erhält Gelegenheit, zu den Gründen bis zum 6. September 2023 schriftsätzlich Stellung zu nehmen. Der Gegenstandswert des Berufungsverfahrens wird auf € 8.972,70 festgesetzt. Der Termin zur mündlichen Verhandlung am 5. September 2023 wird aufgehoben. G r ü n d e I. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Gewährung von Deckungsschutz für die Geltendmachung von Schadenersatzforderungen in Anspruch. 1. Der Kläger unterhält bei der Beklagten seit dem 23. Juli 2003 einen Rechtsschutz-versicherungsvertrag, Versicherungsscheinnummer 00000, dem die Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB), gültig ab 1. Oktober 2012 (Anl. B1/K6), zugrunde liegen. Die Versicherungsbedingungen sehen unter anderem folgende Regelung vor: „§ 3 Ausgeschlossene Rechtsangelegenheiten Rechtsschutz besteht nicht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen (1) (…) (2) a) – e) (…) f) aa) (…) bb) im Zusammenhang mit Kapitalanlagegeschäften aller Art und deren Finanzierung, (…).“ 2. Am 20. April 2020 erwarben der Kläger und seine Ehefrau Aktien der A.-AG zum Kaufpreis von € 14.917,20. Am 25. Juni 2020 veräußerten der Kläger und seine Ehefrau die zuvor erworbenen Aktien zu einem Verkaufspreis von € 370,82. Die Differenz zwischen dem investiertem Betrag - € 14.917,20 - und dem Veräußerungserlös - € 320,82 - ist Gegenstand einer Schadenersatzforderung wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gemäß §§ 826, 31 BGB, wegen unterlassener unverzüglicher Veröffentlichung von Insiderinformationen bzw. wegen Veröffentlichung unwahrer Insiderinformationen gemäß §§ 97, 98 WpHG, wegen unrichtiger Darstellung der Verhältnisse der Gesellschaft (Bilanzmanipulation) gemäß §§ 823 Abs. 2, 31 BGB in Verbindung mit § 331 HGB und § 400 Abs. 1 Nr. 1 AktG sowie wegen Marktmanipulation gemäß §§ 119 Abs. 1 Nr. 1, 120 Abs. 15 Nr. 2 WpHG in Verbindung mit Art. 15 VO Nr. 596/2014, die der Kläger und seine Ehefrau zur Insolvenztabelle in dem über das Vermögen der A.-AG mittlerweile eröffneten Insolvenzverfahren anmelden sowie vorgerichtlich und gerichtlich gegen die gesamtschuldnerisch Haftenden B., C. und die D.-GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft geltend machen wollen. 3. Mit anwaltlichem Schreiben vom 16. Juli 2020 forderte der Kläger die Beklagte auf, ihm eine Deckungszusage für die Beratung, die außergerichtliche Vertretung sowie für die Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren der A.-AG zu erteilen. Die Beklagte lehnte die Erteilung des Deckungsschutzes mit Schreiben vom 23. Juli 2020 unter Berufung auf den Ausschlusstatbestand des § 3 Abs. 2 lit. f) bb) der Versicherungsbedingungen ab. Auch auf das anwaltliche Schreiben des Klägers vom 17. September 2020 hielt die Beklagte mit Schreiben vom 14. Oktober 2020 an ihrer Ablehnung fest. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, der Ausschlusstatbestand des § 3 Abs. 2 lit. f) bb) der Versicherungsbedingungen greife nicht, denn diese Klausel sei gemäß § 307 Abs. 1 S. 1 BGB wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB unwirksam. Der Kläger hat beantragt, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm Rechtsschutz (Deckungsschutz) aus dem zwischen ihnen geschlossenen Rechtsschutz-versicherungsvertrag für die Rechtsverfolgung des bei der Beklagten unter der Schadennummer 000000 geführten Vorgangs zu gewähren, nämlich für die außergerichtliche und erstinstanzliche gerichtliche Geltendmachung eines Schadenersatzanspruches von ihm und seiner mitversicherten Ehefrau E. in Höhe von € 14.546,38 gegen die A.-AG, gegen Herrn B., gegen C. und gegen die D.- Wirtschaftsprüfungsgesellschaft. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, der begehrte Versicherungsschutz sei nach § 3 Abs. 2 lit. f) bb) der Versicherungsbedingungen ausgeschlossen. Mit Hinweisbeschluss vom 9. September 2021 hat das Landgericht darauf hingewiesen, von der Wirksamkeit der Ausschlussklausel auszugehen. Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen erstinstanzlichen Vortrags wird gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils des Landgerichts Düsseldorf vom 9. November 2021 und die in den Entscheidungsgründen enthaltenen tatsächlichen Feststellungen Bezug genommen. Mit am 9. November 2021 verkündetem Urteil hat das Landgericht Düsseldorf die Klage sodann abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, die beabsichtigte Geltendmachung der im Tatbestand bezeichneten Schadenersatzan-sprüche sei vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Die maßgebliche Klausel sei wirksam. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer werde die Klausel so ver-stehen, dass solche Streitigkeiten unter den Ausschluss fielen, die ihren Ursprung jedenfalls auch in dem Anlagecharakter des Geschäfts hätten. Auch wenn dem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 10. April 2019, Az. IV ZR 59/18, eine Klausel zugrunde gelegen habe, bei der „Streitigkeiten aus Kapitalanlagegeschäften aller Art und deren Finanzierung“, dem Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 27. November 2014, Az. 6 U 78/14, eine Klausel, bei der „die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im ursächlichen Zusammenhang mit … Kapitalanlagegeschäften aller Art“ ausgeschlossen gewesen seien, bestehe kein sachlicher Grund, die Klauseln aufgrund ihrer unterschiedlichen Formulierungen in ihrer Rechtswirksamkeit unter dem Blickwinkel des Transparenzgebotes unterschiedlich zu beurteilen. Jeder der vom Kläger verfolgten Schadenersatzansprüche stehe mit einem Kapitalanlagegeschäft in Zusammenhang. Gegen das ihm am 2. Dezember 2021 zugestellte Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 30. November 2021 hat der Kläger mit am 16. Dezember 2021 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz gleichen Datums Berufung eingelegt und diese mit am 3. Januar 2022 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz gleichen Datums begründet. Der Kläger wendet ein, die beabsichtigte Geltendmachung der Schadenersatzan-sprüche sei nicht vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. § 3 Abs. 2 lit. f) der Versicherungsbedingungen sei unwirksam. Es fehle das Wort „ursächlich“. Ohne dieses Wort sei die Klausel uferlos weit, also in ihrer Reichweite nicht begrenzt. Zwar könne ein Versicherungsnehmer den ursächlichen Zusammenhang auch dann erkennen, wenn die Klausel deutlich mache, dass Streitigkeiten „aus“ einem Anlage-geschäft vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sein sollten; „aus“ sei aber gleichbedeutend mit „ursächlich“. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des am 30. November 2021 verkündeten Urteils des Landgerichts Düsseldorf, Az. 9 O 132/21, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm Rechtsschutz (Deckungsschutz) aus dem zwischen ihnen geschlossenen Rechtsschutzversicherungsvertrag für die Rechtsverfolgung des bei der Beklagten unter der Schadennummer 000000 geführten Vorgangs zu gewähren, nämlich für die außergerichtliche und erstinstanzliche gerichtliche Geltendmachung eines Schadenersatzanspruches von ihm und seiner mitversicherten Ehefrau E. in Höhe von € 14.546,38 gegen die A.-AG, gegen Herrn B., gegen C. und gegen die D.- Wirtschaftsprüfungsgesellschaft. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil unter Vertiefung und Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens und trägt vor, der Ausschluss nach § 3 Abs. 2 lit. f) ARB sei wirksam. Dass die im Streit stehende Klausel auf den Zusatz „ursächlich“ oder „unmittelbar“ bzw. die Formulierung „aus“ Kapitalanlagegeschäften verzichte, führe nicht zur Unwirksamkeit der Klausel. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer werde bei verständiger Würdigung der Klausel erkennen, dass nach dem Sinn und Zweck des Ausschlusstatbestandes nicht jeder zufällige Zusammen-hang mit dem Kapitalanlagegeschäft ausreiche, um einen Ausschluss der Interessenwahrnehmung vom Versicherungsschutz zu rechtfertigen. Er werde vielmehr davon ausgehen, dass zwischen der Streitigkeit und dem Kapitalanlagegeschäft ein innerer sachlicher Bezug bestehen müsse. Zudem sei der Versicherungsschutz nach § 3 Abs. 2 lit. c) ARB ausgeschlossen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens wird auf die im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze der Parteien Bezug genommen. II. Die Berufung des Klägers gegen das am 30. November 2021 verkündete Urteil des Landgerichts Düsseldorf hat nach einstimmiger Auffassung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Zudem erfordern weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats im Urteilsverfahren. Nach den Umständen des Falles ist keine mündliche Verhandlung geboten (§ 522 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 ZPO). Die Berufung kann gemäß §§ 513 Abs. 1, 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Solche Umstände zeigt die Berufungsbegründung nicht in verfahrensrechtlich erheblicher Weise auf. Vielmehr hat das Landgericht die Klage aus zutreffenden Erwägungen abgewiesen. Der vom Kläger mit der Berufung weiter verfolgte Klageantrag ist unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt, insbesondere nicht auf der Grundlage von § 1 S. 1 VVG in Verbindung mit dem zwischen den Parteien bestehenden Rechtsschutzversicherungsvertrag einen Anspruch auf Erteilung einer Deckungszusage für die Verfolgung der im Tatbestand im Einzelnen bezeichneten Schadenersatzansprüche, dessen Feststellung er begehren kann. Die Wahrnehmung dieser rechtlichen Interessen ist gemäß § 3 Abs. 2 lit. f) bb) der dem Versicherungsvertrag zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen ausgeschlossen. Gemäß § 3 Abs. 2 lit. f) bb) ARB besteht kein Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit Kapitalanlagegeschäften aller Art und deren Finanzierung. § 3 Abs. 2 lit. f) bb) ARB ist nicht gemäß § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam. Insbesondere ist die Klausel nicht intransparent im Sinne von § 307 Abs. 1 S. 2 BGB. 1. Nach dem in § 307 Abs. 1 S. 2 BGB verankerten Transparenzgebot ist der Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehalten, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Dabei kommt es nicht nur darauf an, dass die Klausel in ihrer Formulierung für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer verständlich ist. Vielmehr gebieten Treu und Glauben, dass die Klausel die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen soweit erkennen lässt, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann. Dem Versicherungsnehmer soll bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vor Augen geführt werden, in welchem Umfang er Versicherungsschutz erlangt und welche Umstände seinen Versicherungsschutz gefährden. Nur dann kann er die Entscheidung treffen, ob er den angebotenen Versicherungsschutz nimmt oder nicht. Maßgeblich sind insoweit die Verständnismöglichkeiten des typischerweise bei Verträgen der geregelten Art zu erwartenden Durchschnittskunden. Insoweit gilt kein anderer Maßstab als derjenige, der auch bei der Auslegung von Versicherungsbedingungen zu beachten ist (BGH, Urteil vom 19. Oktober 2022, Az. IV ZR 185/20, zitiert nach juris, Rdnr. 24). 2. Ausgehend hiervon hat das Landgericht die Klausel in § 3 Abs. 2 lit. f) bb) ARB zutreffend nicht als intransparent angesehen. a) Der Bundesgerichtshof hat sich mit der Reichweite einer Risikoausschlussklausel befasst, nach der für „Streitigkeiten aus Kapitalanlagegeschäften aller Art und deren Finanzie-rung“ kein Versicherungsschutz besteht, und dabei insbesondere festgestellt, was unter „Kapitalanlagegeschäften“ zu verstehen ist. Während dies hier nicht weiter problematisch ist, da die Ansprüche, um deren Verfolgung es dem Kläger und seiner Ehefrau geht, unzweifelhaft ein Kapitalanlagegeschäft betreffen, sind die grundsätzlichen Ausführungen des Bundesgerichtshofs zur Auslegung der Klausel auch hier relevant (BGH, Versäumnisurteil vom 10. April 2019, Az. IV ZR 59/18, zitiert nach juris, Rdnr. 17-26): „Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs versteht. Dabei kommt es auf die Verständnismöglich-keiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezial-kenntnisse und damit auch auf seine Interessen an. In erster Linie ist vom Bedingungswortlaut auszugehen. Der mit dem Bedingungswerk verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang der Klauseln sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den Versicherungsnehmer erkennbar sind […]. [...] Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Versicherteninteresse bei Risikoausschlussklauseln in der Regel dahin geht, dass der Versicherungs-schutz nicht weiter verkürzt wird, als der erkennbare Zweck einer Klausel dies gebietet. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer braucht nicht mit Lücken im Versicherungsschutz zu rechnen, ohne dass die Klausel ihm dies hinreichend verdeutlicht. Deshalb sind Risikoausschlussklauseln nach ständiger Rechtsprechung des Senats eng und nicht weiter auszulegen, als es ihr Sinn unter Beachtung ihres wirtschaftlichen Zwecks und der gewählten Ausdrucksweise erfordert […]. [...] Eine Begrenzung der Reichweite der Klausel ist allerdings aufgrund ihres dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer erkennbaren Sinns und Zwecks geboten. Dieser besteht darin, die erfahrungsgemäß besonders kostenträch-tigen Risiken und im Kostenrisiko schwer überschaubaren und kaum kalkulier-baren rechtlichen Streitigkeiten im Bereich der Kapitalanlagegeschäfte von der Versicherung auszunehmen, weil nur für einen verhältnismäßig kleinen Teil der in der Risikogemeinschaft zusammengeschlossenen Versicherungsnehmer ein solches Risiko entstehen kann […]. Im Wortlaut des § 3 Abs. 2 lit. g) ARB findet dies seinen Niederschlag darin, dass die vom Rechtsschutz ausgeschlossene Streitigkeit gerade „aus“ einem Kapitalanlagegeschäft herrühren muss. Dem wird der durchschnittliche Versicherungsnehmer entnehmen, dass in Bezug auf Verträge, die neben dem Kapitalanlagezweck auch anderen Zwecken dienen, nur solche Streitigkeiten unter den Ausschluss fallen, die ihren Ursprung jedenfalls auch in dem Anlagecharakter des Geschäftes haben. Diese Einschränkung beugt zugleich einer uferlosen Ausdehnung der Klausel vor und trägt dem Grundsatz enger Auslegung von Risikoausschlussklauseln Rechnung. cc) In dieser engen Auslegung ist die Klausel nicht gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 Nr. 2 BGB unter dem Gesichtspunkt einer etwaigen Intransparenz oder der Aushöhlung des Leistungsversprechens des Versicherers unwirksam […].“ b) Nach dem Wortlaut der hier streitgegenständlichen Risikoausschlussklausel genügt zwar jeglicher wie auch immer geartete Zusammenhang mit Kapitalanlagegeschäften aller Art, um den versprochenen Versicherungsschutz auszuschließen. Erforderlich ist ‑ anders als bei Klauseln anderer Versicherer ‑ kein ursächlicher Zusammenhang. Ohne eine einschränkende, sich am Sinn und Zweck des Risikoausschlusses orientierende Auslegung wäre der Anwendungsbereich der Klausel damit gleichsam uferlos und würde beispielsweise auch Unfälle auf dem Weg zum Abschluss eines solchen Geschäftes erfassen. Der in der Folge auslegungsbedürftige Risikoausschlusstatbestand ist aber eben auch auslegungsfähig und damit nicht intransparent. Dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer wird sich aufgrund des ihm erkennbaren Sinns und Zwecks des Ausschlusstatbestandes erschließen, dass für den vom Ausschluss geforderten „Zusammenhang" sicher nicht genügt, dass die fragliche Interessenwahrnehmung durch das Kapitalanlagegeschäft lediglich verursacht oder motiviert ist; auch wird er erkennen, dass ein bloß zufälliger Zusammenhang nicht ausreicht. Für die Bejahung des vom Ausschluss geforderten Zusammenhangs mit einem Kapitalanlagegeschäft muss vielmehr jedenfalls ein innerer, sachlicher Zusammenhang von nicht nur untergeordneter Bedeutung bestehen. In dieser Auslegung hält die Klausel den Anforderungen des Transparenzgebotes stand. So hat es der Bundesgerichtshof bereits mit Urteil vom 28. Juni 1978, Az. IV ZR 1/77, für eine Klausel in Rechtsschutzversicherungsbedingungen entschieden, die wie folgt lautete: "Die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit einer selbständigen oder freiberuflichen Tätigkeit ist vom Versicherungsschutz ausgeschlossen". (BGH, Urteil vom 28. Juni 1978, Az. IV ZR 1/77, zitiert nach juris, Rdnr. 16; vgl. auch nachfolgend BGH, Urteil vom 12. Juli 1994, Az. IV ZR 302/93, zitiert nach juris, Rdnr. 9 und 14, und aktuell OLG Hamm, Beschluss vom 12. Oktober 2021, Az. 20 U 199/21, zitiert nach juris, Rdnr. 46 f.). Hier gilt nichts Anderes. Dafür spricht auch, dass in der Klausel neben den Kapitalanlagegeschäften auch die ihnen dienende Finanzierung ausdrücklich genannt ist. Wäre bereits ein mittelbarer Zusammenhang mit einem Kapitalanlagegeschäft ausreichend, um den Risikoausschluss eingreifen zu lassen, hätte es dieses Zusatzes nicht bedurft. Gerade aus der ausdrücklichen Erweiterung des Risikoausschlusses auf die Finanzierung von Kapitalanlagegeschäften wird deutlich, dass nicht jeder wie auch immer geartete Zusammenhang mit Kapitalanlagegeschäften genügen soll. Es gilt auch, die Anforderungen an die Transparenz von Versicherungsbedingungen nicht zu überspannen. Es kommt nicht darauf an, ob Bedingungen noch klarer und verständlicher hätten formuliert werden können (BGH, Hinweisbeschluss vom 13. Februar 2013, Az. IV ZR 260/12, NJOZ 2013, 1607, 1608, Rdnr. 15). Nach alledem ist die Berufung ersichtlich unbegründet. III. Der Senat weist darauf hin, dass die Rücknahme der Berufung vor Erlass einer Entscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO gemäß GKG KV Nr. 1222 S. 1 und 2 kostenrechtlich privilegiert ist; statt vier fallen nur zwei Gerichtsgebühren an (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 18. Juni 2009, Az. 6 W 88/09, BeckRS 2009, 27558; OLG Düsseldorf, Hinweisbeschluss vom 10. Mai 2010, Az. 24 U 160/09, BeckRS 2010, 22026, und Hinweisbeschluss vom 6. März 2013, Az. 24 U 204/12, BeckRS 2013, 13412). … … …