Beschluss
20 U 199/21
Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHAM:2021:1012.20U199.21.00
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 7. Juni 2021 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Wert des Streitgegenstands wird für das Berufungsverfahren auf bis zu 9.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das am 7. Juni 2021 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Wert des Streitgegenstands wird für das Berufungsverfahren auf bis zu 9.000 € festgesetzt. G r ü n d e: I. Der Kläger, von Beruf Heilpraktiker mit eigener Praxis, begehrt die Verurteilung der Beklagten, einem Schadenabwicklungsunternehmen, ihm aus einer Rechtsschutzversicherung Deckungsschutz für die außergerichtliche und gerichtliche Inanspruchnahme eines weiteren Versicherers aus einer bei diesem gehaltenen Betriebsunterbrechungs-Versicherung zu gewähren. Dem Versicherungsvertrag liegen Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB 2016) zugrunde. Versichert ist unter anderem „Privat-Kombi-Rechtsschutz“ nach § 25 ARB 2016. Diese Klausel lautet auszugsweise: 1) Versicherte Lebensbereiche a) Sie haben Versicherungsschutz für Ihren privaten Bereich. Sie haben keinen Versicherungsschutz, wenn Sie rechtliche Interessen im Zusammenhang mit einer der folgenden Tätigkeiten wahrnehmen: - eine gewerbliche Tätigkeit, - eine freiberufliche Tätigkeit, - eine sonstige selbstständige Tätigkeit. … Wegen der weiteren Einzelheiten der vertraglichen Vereinbarungen zur Rechtsschutzversicherung wird auf den Versicherungsschein vom 14. Juni 2018 (Bl. 294 ff. der elektronischen Gerichtsakte I. Instanz; im Folgenden: eGA-I und für die Berufungsinstanz eGA-II) sowie auf das Bedingungswerk (eGA-I 188 ff.) Bezug genommen. Der Kläger unterhält zudem bei einem österreichischen Versicherer eine Betriebsunterbrechungs-Versicherung, der Allgemeine Bedingungen für die Betriebsunterbrechungs-Versicherung für freiberuflich und selbstständig Tätige (ABFT) zugrunde liegen und die im Falle einer gänzlichen oder teilweisen Unterbrechung des versicherten Betriebes, die durch einen Sach- oder Personenschaden verursacht wird, einen Ersatz des dadurch entstehenden Unterbrechungsschadens vorsieht. In den ABFT heißt es unter anderem: „ Artikel 1 Gegenstand und Umfang der Versicherung … 3. Als Personenschaden gelten: Die völlige (100 %ige) Arbeitsunfähigkeit des Versicherungsnehmers wegen Krankheit oder Unfall und daraus resultierender Heilbehandlung, sowie Quarantäne im Zusammenhang mit einer Seuche oder Epidemie. Der Versicherungsschutz gilt für Personenschadenereignisse auf der ganzen Erde. 3.1 Die völlige (100 %ige) Arbeitsunfähigkeit beginnt, wenn der Versicherungsnehmer seine berufliche Tätigkeit nach objektivem ärztlichen Urteil in keiner Weise ausüben kann und auch nicht ausübt; sie endet, wenn diese Person nach medizinischem Befund wieder arbeitsfähig ist oder ihre berufliche Tätigkeit wieder aufnimmt. … Artikel 3 Unterbrechungsschaden 1. Der Unterbrechungsschaden errechnet sich aus denn während der Dauer der Betriebsunterbrechung, längstens jedoch während der Haftungszeit in dem Betrieb nicht erwirtschafteten (entgangenen) versicherten Deckungsbeltrag abzüglich ersparter (nicht anfallender) versicherter Kosten und zuzüglich Schadenminderungskosten. Artikel 4 Deckungsbeitrag 1. Deckungsbeitrag Im Sinne dieser Bedingungen ist die Differenz zwischen den Betriebserträgen und den variablen Kosten. Im Falle eines Verlustes Ist der Deckungsbeitrag der Saldo aus den Im Falle einer Betriebsunterbrechung weiterlaufenden (fixen) Kosten und dem Verlust, den der Betrieb auch ohne Unterbrechung ausgewiesen hätte. … Artikel 7 Entschädigung … 6. Taxe 6.1 Bei gänzlicher Unterbrechung wird pro Tag ein 1/360 der vereinbarten Versicherungssumme als Taxe gemäß § 57 VersVG ausbezahlt. In Abänderung zu Pkt. 1 verzichtet der Versicherer bei Taxenauszahlung auf den Einwand der Unterversicherung. Die Entschädigung erfolgt In dieser Form, nur solange der tatsächliche Schaden mindestens 90% der gesamten Taxenleistung beträgt Ansonsten erfolgt die Entschädigung durch Nachweis des tatsächlichen Verdienstentganges. Die Überprüfung des Versicherungswertes durch den Versicherer ist zu jedem Zeitpunkt zu gewährleisten. …“ Im Jahre 2019 wurde beim Kläger ein bösartiges Karzinom diagnostiziert, in dessen Folge er sich einer stationären Behandlung unterziehen musste. Er machte mit der Behauptung, im Zeitraum 1. Juli 2019 bis 14. Januar 2020 durchgehend bedingungsgemäß arbeitsunfähig gewesen zu sein, Leistungen aus der Betriebsunterbrechungs-Versicherung geltend. Der Versicherer erbrachte Leistungen für den Zeitraum 1. Juli bis 31. August 2019 und verweigert weitere Zahlungen mit der Begründung, eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für den folgenden Zeitraum habe nicht bestanden. Der Kläger beabsichtigt, den Versicherer der Betriebsunterbrechungs-Versicherung auf Zahlung weiterer 23.625,92 € in Anspruch zu nehmen. Die von ihm insoweit von der Beklagten erbetene Deckungszusage verweigerte diese mit der Begründung, es bestehe kein Versicherungsschutz, weil die Angelegenheit im Zusammenhang mit einer selbstständigen bzw. freiberuflichen Tätigkeit stehe. Mit seiner Klage hat der Kläger die Verurteilung der Beklagten begehrt, ihm für einen gegen den Versicherer der Betriebsunterbrechungs-Versicherung geführten Rechtsstreit außergerichtlich sowie gerichtlich Deckungszusage zu erteilen. Ferner hat er vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten nebst Zinsen beansprucht. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Parteivorbringens und wegen der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung (eGA-I Bl. 14 ff. Entscheidungsheft) Bezug genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Der Kläger nehme rechtliche Interessen wahr, die im Zusammenhang mit seiner selbstständigen Tätigkeit als Heilpraktiker stünden und für die nach dem Rechtsschutzversicherungsvertrag gerade kein bedingungsgemäßer Versicherungsschutz bestehe. Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt und sein erstinstanzliches Klagebegehren weiter verfolgt. Das Landgericht habe verkannt, dass sich alleine personenbezogene Risiken verwirklicht hätten, die dem privaten Bereich zuzuordnen seien. Alleine die höchstpersönliche in dem Krankheitsgeschehen des Klägers wurzelnde Arbeitsunfähigkeit sei Anlass, Leistungen gegenüber dem Versicherer der Betriebsunterbrechungs-Versicherung abzurufen. Vorliegend sei zudem – wie der Kläger offenbar ausgehend von der vereinbarten Taxe meint – ein „fester Tagessatz“ versichert, so dass es sich bei der Versicherung hinsichtlich des eingetretenen Risikos der Sache nach um eine Krankentagegeldversicherung handele. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils 1. die Beklagte zu verurteilen, ihm für den gegen die A-Versicherung wegen Leistungen aus der bei dieser unter der Policennummer: P1 gehaltenen Betriebsunterbrechungs-Versicherung-geführten Rechtsstreit außergerichtlich sowie gerichtlich Deckungszusage zu erteilen; 2. die Beklagte ferner zu verurteilen, die ihm außergerichtlich erwachsene Geschäftsgebühr in Höhe von 1.109,79 € zu bezahlen, nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Klage. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens in der Berufungsinstanz wird auf die vom Kläger eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. II. Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung erfordern und eine mündliche Verhandlung auch sonst nicht geboten ist. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Berufungsangriffe des Klägers aus der Berufungsbegründung vom 6. September 2021 (eGA-II 83 ff.) greifen nicht durch. 1. Der Senat nimmt zur Begründung Bezug auf seinen Hinweisbeschluss vom 10. September 2021 (eGA-II 114 ff.). In diesem hat er ausgeführt: „Dem Kläger steht der geltend gemachte Deckungsanspruch nicht zu. Mit Recht hat die Beklagte die vom Kläger nachgesuchte Deckungszusage mit der Begründung verweigert, dass die beabsichtigte Interessenwahrnehmung dem Ausschluss in § 25 Abs. 1 Buchst. a Satz 2 ARB 2016 unterfällt, nach dem die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit einer gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit vom Versicherungsschutz ausgeschlossen ist. Dieser Ausschluss greift bei der Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen aus einer Betriebsunterbrechungs-Versicherung ein, gleichviel ob der Versicherungsfall der Betriebsunterbrechung auf sachbezogenen oder – wie hier – in der Person des Versicherungsnehmers liegenden Umständen beruht. 1. Allerdings trifft es – was das Landgericht nicht verkannt hat – zu, dass es für den vom Ausschluss geforderten „Zusammenhang“ nicht genügt, dass die fragliche Interessenwahrnehmung durch die gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit lediglich verursacht oder motiviert ist und auch ein bloß zufälliger Zusammenhang nicht ausreicht. Für die Bejahung der vom Ausschluss geforderten Unternehmensbezogenheit muss vielmehr jedenfalls ein innerer, sachlicher Zusammenhang von nicht nur untergeordneter Bedeutung bestehen (BGH, Urteile vom 12. Juli 1994 - IV ZR 302/93, VersR 1995, 166 unter 1; vom 28. Juni 1978 - IV ZR 1/77, VersR 1978, 816 unter I 2 c; siehe auch BGH, Urteil vom 29. Oktober 2008 - IV ZR 128/07, r+s 2009, 107 Rn. 11). In dieser Auslegung hält die Klausel einer Inhaltskontrolle stand und ist insbesondere nicht unklar im Sinne von § 305c Abs. 2 BGB (s. auch zur gebotenen engen Auslegung der Klausel LG Dortmund, Urteil vom 1. Februar 2007 - 2 O 314/06, NJOZ 2007, 1862 unter II). Demgemäß ist der von der Ausschlussklausel geforderte Zusammenhang jedenfalls grundsätzlich zu verneinen, wenn der Versicherungsnehmer Deckung für die Geltendmachung von Ansprüchen aus einer Berufsunfähigkeits- oder Krankentagegeldversicherung begehrt, da eine solche Versicherung von der Konzeption her der Abdeckung der privaten Kosten und der Sicherung des privaten Lebensstandards des Versicherten dient (s. Piontek in Prölss/Martin, VVG 31. Aufl. § 24 ARB 2010 Rn. 5 mwN; vgl. auch – freilich zu §§ 310 Abs. 3 Nr. 2, 13 BGB – BGH, Beschluss vom 6. Juli 2011 - IV ZR 217/09, r+s 2012, 192 Rn. 20) und der Abschluss eines solchen Vertrages von der Eigenschaft als Gewerbetreibender oder Freiberufler unabhängig ist. Insoweit berührt der Umstand der Art der beruflichen Tätigkeit nicht die „Natur” der Vertragsbeziehung zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer und auch nicht die „Natur” des vom Versicherungsnehmer wahrgenommenen rechtlichen Interesses (vgl. zu diesem Gesichtspunkt Senatsurteil vom 15. Juni 2007 - 20 U 50/07, r+s 2008, 151 unter II). 2. Entgegen der Auffassung der Berufung ist der vom Ausschluss geforderte Zusammenhang demgegenüber vorliegend gegeben. Zwar trifft zu, dass alleine die bloße Bezeichnung der Versicherung als „Betriebsunterbrechungs-Versicherung“ einen solchen Zusammenhang nicht begründet. Das Landgericht hat aber zu Recht darauf abgestellt, dass das der Interessenwahrnehmung zugrunde liegende versicherte Risiko – anders als im Falle einer Berufsunfähigkeits- oder Krankentagegeld-Versicherung – die Betriebsunterbrechung ist, mag diese auch in der Person des Betriebsinhabers liegende Umstände wie die Arbeitsunfähigkeit abdecken. Der Abschluss der in Rede stehenden Versicherung setzt dabei gerade eine gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers voraus, wie sie auch im Versicherungsschein der Betriebsunterbrechungs-Versicherung deklariert ist. Zudem hängt die Leistung je nach Fall von den Umständen des Betriebs ab (Art. 7 Nr. 6 der vereinbarten ABFT); es ist anders als in der (typischen) Berufsunfähigkeits- oder Krankentagegeld-Versicherung gerade nicht ein wirklich fester Monats- oder Tagessatz versprochen. Im Übrigen soll die Leistung schon von der Konzeption her nicht nur den persönlichen Unterhaltsbedarf des Klägers decken, sondern z.B. auch fortlaufende Praxiskosten. Dies begründet den von der Ausschlussklausel geforderten Zusammenhang, und zwar unabhängig davon, ob es sich bei der Versicherung um eine reine „Sachversicherung“ handelt oder diese – zumindest auch – personenbezogene Risiken eindeckt. Die zugesagte Leistung dient – wie auch Art. 3 und 4 der zugrunde liegenden ABFT für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer deutlich machen – dem Zweck, den infolge des versicherten Ereignisses geminderten Ertrag des Betriebes auszugleichen. Die Frage, wie die Finanzgerichte – in einem ganz anderen rechtlichen Zusammenhang – Betriebsunterbrechungs-Versicherungen steuerrechtlich qualifizieren, kann an der vorstehenden Beurteilung nichts ändern. Ebenso wenig kommt es angesichts des deutlichen Ausschlusses rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit einer gewerblichen Tätigkeit auf die Bezeichnung der Versicherung als „Privat-Kombi-Rechtsschutz“ an.“ 2. Hieran hält der Senat – auch unter Berücksichtigung des weiteren Vorbingens der Berufung – fest. Der Senat ist nicht daran gehindert, über die Sache durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zu entscheiden. Entgegen der Auffassung der Berufung hat die Sache insbesondere keine grundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Auch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Senats (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO). Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann, oder wenn andere Auswirkungen des Rechtsstreits auf die Allgemeinheit deren Interessen in besonderem Maße berühren und ein Tätigwerden des Bundesgerichtshofs erforderlich machen. Eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage ist dann klärungsbedürftig, wenn ihre Beantwortung in Literatur und Rechtsprechung umstritten ist (BGH, Beschluss vom 9. März 2016 - IV ZR 308/13, NJOZ 2016, 1157 Rn. 14 mwN). Für die hier in Streit stehende Frage, ob der vom Ausschluss geforderte „Zusammenhang“ mit einer gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit bei Geltendmachung von Ansprüchen aus einer Betriebsunterbrechungs-Versicherung zu bejahen ist, die an eine Arbeitsunfähigkeit des Versicherten anknüpfen, ist eine solche rechtliche Diskussion nicht ersichtlich. Ebenso wenig lässt sich erkennen, dass dieser Auslegung bereits wegen ihres Gewichts für die beteiligten Verkehrskreise grundsätzliche Bedeutung zukäme. Dafür genügt es nicht, dass die Auslegung einer Klausel in Allgemeinen Versicherungsbedingungen in Rede steht, weil dies allein noch nicht die Erwartung rechtfertigt, dass sich die Frage der Anwendung der Klausel auf das Leistungsversprechen eines – hier österreichischen – Versicherers einer Betriebsunterbrechungs-Versicherung in einer Vielzahl von Fällen stellen kann (s. auch BGH aaO). Auf die in Rechtsprechung und Literatur umstrittene und vom Senat in seinem Hinweisbeschluss obiter verneinte Frage, ob der Zusammenhang bei der Verfolgung von Leistungsansprüchen aus einer Krankentagegeld- oder Berufsunfähigkeitsversicherung besteht, kommt es im vorliegenden Fall nicht entscheidungserheblich an. Rechtsprechung eines höherrangigen oder gleichgeordneten Gerichts, von welcher der Senat in einer entscheidungserheblichen Frage abwiche, ist nicht ersichtlich. Soweit der Kläger auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 28. Juni 1978 (IV ZR 1/77, VersR 1978, 816) verweist und geltend macht, nach ihr lasse der Umstand, dass die Versicherung eine gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers voraussetze, die Ausschlussklausel nicht automatisch greifen, verkennt er, dass auch der Bundesgerichtshof einen inneren, sachlichen Zusammenhang von nicht nur untergeordneter Bedeutung zwischen der Wahrnehmung der rechtlichen Interessen und der unternehmerischen Tätigkeit für den Ausschluss genügen lässt. Dieser indes kann im Streitfall – wie ausgeführt – nicht verneint werden. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung dieses Beschlusses ergibt sich unmittelbar aus § 794 Abs. 1 Nr. 3 ZPO.