Beschluss
3 ORs 11/23
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGD:2023:0824.3ORS11.23.00
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Tenor
Die Revision wird verworfen.
Die Kosten der Revision und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen.
Entscheidungsgründe
Die Revision wird verworfen. Die Kosten der Revision und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen. Gründe: Das Amtsgericht Wuppertal hat den Angeklagten wegen übler Nachrede in zwei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 150 Euro verurteilt. Gegen das Urteil haben sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Angeklagte Berufung eingelegt. In der Hauptverhandlung vor der kleinen Strafkammer am 6. September 2022 hat die Staatsanwaltschaft ihre Berufung zurückgenommen. Auf die Berufung des Angeklagten hat die kleine Strafkammer ihn in derselben Sitzung aus Rechtsgründen (nach übereinstimmendem Antrag des Verteidigers und des Vertreters der Staatsanwaltschaft) freigesprochen. Gegen den Freispruch wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer Revision, die sie auf die Verletzung materiellen Rechts und die Verletzung von Verfahrensvorschriften stützt. Das von der Generalstaatsanwaltschaft vertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg. I. Das freisprechende Urteil hält der sachlich-rechtlichen Nachprüfung stand. 1. Die Staatsanwaltschaft legt dem Angeklagten folgende Taten zur Last: a) Mit Schreiben vom 12. Oktober 2018 erstattete der Angeklagte bei der Staatsanwaltschaft Wuppertal Strafanzeige u. a. gegen Bedienstete der Stadt Wuppertal und Organe sowie Mitarbeiter der Wuppertal M. GmbH. In der Strafanzeige nahm er Bezug auf eine von ihm für die Stadt Wuppertal erstattete Strafanzeige vom 21. Juni 2017, die Geschehnisse im Rahmen des sog. „…“ um rechtswidrige PKW-Zulassungen in Wuppertal und Werbeverträge zum Gegenstand hatte, sowie auf weitere von ihm verfasste Schreiben. Unter anderem führte er in der Strafanzeige aus: “Es bestand offensichtlich eine Unrechtsvereinbarung zwischen OB A.M., dem in ASS bereits seit Jahren verstrickten Stadtdirektor und Kämmerer Dr. S., der Leiterin des Rechnungsprüfungsamtes M. S. und sehr wahrscheinlich den politischen Spitzen von CDU und SPD, zumindest den Herren M. M. und K. J. R.. Aus dieser Unrechtsvereinbarung der Verwaltung und den politischen Spitzen der großen Koalition (Groko) heraus waren zahlreiche Mitarbeiter u. a. aus dem RPA, als „Disziplinarische Ermittler“, als Mitarbeiter im OB-Büro, in der Kämmerei oder anderswo gezwungen worden, ihrerseits gegen Dienstpflichten und Gesetze zu verstoßen. Die Unrechtsvereinbarung erstreckte sich über OB und AR-Vorsitzenden A. M. und GF M. B. auf den Stellv. AR-Vorsitzenden G. W. sowie auf die weiteren Mitarbeiter im AR der …, insbesondere den städt. Vertretern T. K. und A. S.. Über die Herren M. M. und K. J. R. erstreckt sich die Unrechtsvereinbarung in den RPA-Ausschuss mit der Vorsitzenden B. B. und in den Beteiligungsausschuss, dessen Vorsitzender K. J. R. war. Später haben die an der Unrechtsvereinbarung beteiligten Personen aus ihren jeweiligen Rollen und Funktionen heraus auch Ältestenrat und Rat der Stadt W. instrumentalisiert und weitere Stadtverordnete einbezogen.“ b) Darüber hinaus gab der Angeklagte dem Journalisten S. S. ein am 15. Dezember 2018 in der Wuppertaler Rundschau veröffentlichtes Interview, in dem er ausführte: “Ich gehe von einer Unrechtsvereinbarung der Stadtspitze und des Rechnungsprüfungsamtes aus mit dem Ziel der rechtswidrigen Niederschlagung der Angelegenheit ASS und der Verhinderung von berechtigtem Regress gegen Beteiligte zum Schaden der Stadt.“ 2. Das Landgericht hat u. a. folgende weitere Feststellungen getroffen: Der Angeklagte war vom 1. September 2015 bis zu seiner Abberufung am 26. Juni 2017 Beigeordneter der Stadt Wuppertal. Er war einziger Jurist in der Verwaltungsspitze der Stadt und unter anderem zuständig für das Rechtsamt, die Vergabestelle sowie Steuerung und Management der städtischen Gesellschaften. a) Als Anlage zu dem in Ziffer I 1 a genannten Schreiben vom 12. Oktober 2018 übersandte der Angeklagte unter anderem eine 43 Seiten umfassende Unterlage „Anlage zur Strafanzeige von P. P. vom 12.10.2018“, zu der es im dritten Absatz des Schreibens vom 12. Oktober 2018 heißt: “ … in der ich nach meiner Erinnerung der Sach- und Rechtslage die aus meiner Sicht strafrechtlich relevanten Sachverhalte darstelle.“ Außerdem bittet der Angeklagte die Staatsanwaltschaft, weitere relevante oder zitierte nichtöffentliche Unterlagen bei Bedarf bei der Stadt Wuppertal anzufordern, während zitierte öffentliche Unterlagen über Datum und Vorlagennummer im Ratsinformationssystem einsehbar seien. Sodann heißt es: „Aus diesen Akten, den hier zitierten und den weiteren relevanten, Ihnen zum Teil vorliegenden Unterlagen, aus Bekundungen verschiedener städtischer Mitarbeiter sowie aufgrund meiner persönlichen Kenntnis von Umständen und Tatsachen gehe ich davon aus, dass zwischen Februar 2004 und Februar 2016 (,ASS alt‘) sowie zwischen Januar 2016 und heute (,ASS neu‘) von den nachfolgend in den Anlagen zu dieser Strafanzeige benannten und möglicherweise auch von weiteren Personen Straftaten verübt worden sein können. Wegen aller in Betracht kommenden Straftaten erstatte ich hiermit, über die am 21.06.2017 für die Stadt Wuppertal erstattete Anzeige hinaus, auch persönlich Strafanzeige und stelle soweit notwendig und möglich Strafantrag. Ich biete der Staatsanwaltschaft Wuppertal meine Zeugenschaft an. Mein Zeugenbeistand, Rechtsanwalt A. S. W., erhält Durchschrift dieses Schreibens.“ b) Am 15. Dezember 2018 erschien ein Artikel in der Wuppertaler Rundschau, der in Teilen auf einem Interview des Angeklagten mit dem Verfasser des Artikels S. S. beruhte und in dem über die Erstattung der Strafanzeige berichtet wird. In dem Zeitungsartikel heißt es unter anderem: „Hintergrund des Ganzen ist die Auseinandersetzung um den städtischen Leasingdeal zwischen der B. S.-Firma ASS und der Wuppertal M. GmbH, der 2004 begann – und vom Bochumer Landgericht als gesetzes- und sittenwidrig eingestuft wurde. Die Stadt hat gegen dieses Urteil Revision beim Oberlandesgericht Hamm eingelegt. P. war und ist der Auffassung, dass dieses Geschäft, bei dem Geld auch dann noch geflossen ist, als der Rechts-Dezernent gefordert hatte, die Zahlungen einzustellen, von Anfang an nicht rechtskonform und mit dem Verdacht der Korruption behaftet war. … P. P. hält diesen Anspruchsverzicht für strafbar, da seiner Meinung nach durchsetzbare Ansprüche gegen Tatbeteiligte bestehen. … P. im Gespräch mit der Rundschau: , Ich gehe von einer Unrechtsvereinbarung der Stadtspitze und des Rechnungsprüfungsamtes aus mit dem Ziel der rechtswidrigen Niederschlagung der Angelegenheit ASS und der Verhinderung von berechtigtem Regress gegen Beteiligte zum Schaden der Stadt.‘ Und weiter: ,Der Staatsanwaltschaft biete ich meine Zeugenschaft an und zitiere die relevanten Nachweise aus den mir bekannten Unterlagen.‘ “ c) Zur Motivation des Angeklagten zu der Strafanzeige und zu dem Interview hat das Landgericht festgestellt, dass er dadurch unrechtmäßiges Verhalten beenden und Ansprüche der Stadt sichern wollte. Er habe zum Zeitpunkt der Strafanzeige für sich die Überzeugung gewonnen, dass sich Angehörige der Stadtverwaltung den Grenzen des Strafgesetzbuches nicht mehr unterordneten und sei davon ausgegangen, sich mit der Staatsanwaltschaft und einem örtlichen Medienvertreter an die zur Überwachung der Rechtmäßigkeit von Verwaltungshandeln zuständigen Organe gewandt zu haben. 3. Die Revision dringt weder mit der Sach- noch mit der Verfahrensrüge durch. a) Die Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge hat keinen Rechtsfehler ergeben. aa) Den Freispruch vom Vorwurf der üblen Nachrede (§ 186 StGB) hat das Landgericht in jedem der beiden Fälle rechtsfehlerfrei auf die Erwägung gestützt, dass der sowohl in der Strafanzeige vom 12. Oktober 2018 als auch in der Äußerung des am 15. Dezember 2018 erschienenen Interviews von dem Angeklagten jeweils verwandte Begriff „Unrechtsvereinbarung“ keine Tatsache im Sinne des § 186 StGB ist, sondern eine Meinungsäußerung bzw. ein Werturteil. Meinungen sind im Unterschied zu Tatsachenbehauptungen durch die subjektive Einstellung des sich Äußernden zum Gegenstand der Äußerung gekennzeichnet. Sie enthalten sein Urteil über Sachverhalte, Ideen oder Personen. Auf diese persönliche Stellungnahme bezieht sich der Grundrechtsschutz. Er besteht deswegen unabhängig davon, ob die Äußerung rational oder emotional, begründet oder grundlos ist und ob sie von anderen für nützlich oder schädlich, wertvoll oder wertlos gehalten wird. Der Schutz bezieht sich nicht nur auf den Inhalt der Äußerung, sondern auch auf ihre Form. Bei der Frage, ob eine Äußerung als Meinungsäußerung oder als Tatsachenbehauptung anzusehen ist, kommt es darauf an, in welchem Bereich der Schwerpunkt liegt. Dabei ist entscheidend auf den Sinn und den Gesamtzusammenhang der Äußerung abzustellen, wobei auch zu berücksichtigen ist, wie sie beim angesprochenen Adressaten verstanden werden muss. Die isolierte Betrachtung eines umstrittenen Äußerungsteils wird den Anforderungen an eine zuverlässige Sinnermittlung regelmäßig nicht gerecht. Auch ist im Einzelfall eine Trennung der tatsächlichen und der wertenden Bestandteile einer Äußerung nur zulässig, wenn dadurch ihr Sinn nicht verfälscht wird. Wo dies nicht möglich ist, muss die Äußerung im Interesse eines wirksamen Grundrechtsschutzes insgesamt als Meinungsäußerung angesehen werden, weil andernfalls eine wesentliche Verkürzung des Grundrechtsschutzes droht. Denn anders als bei Meinungen im engeren Sinne, bei denen insbesondere im öffentlichen Meinungskampf im Rahmen der regelmäßig vorzunehmenden Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit einerseits und dem Rechtsgut, in dessen Interesse sie durch ein allgemeines Gesetz wie die §§ 185 ff. StGB eingeschränkt werden kann, eine Vermutung zu Gunsten der freien Rede gilt, gilt dies für Tatsachenbehauptungen nicht in gleicher Weise (vgl. zum Ganzen: BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 1995, 1 BvR 1476/ 91, 1 BvR 1980/91, 1 BvR 102/92 und 1 BvR 221/92; Beschluss vom 29. Februar 2012, 1 BvR 2883/11; Beschluss vom 29. Juni 2016, 1 BvR 2732/15 ; Beschluss vom 16. März 2017, 1 BvR 3085/15; Beschluss vom 16.Oktober 2020, 1 BvR 2805/19; Beschluss vom 9. Februar 2022, 1 BvR 2588/20; vgl. MüKoStGB-Regge/Pegel, 4. Auflage, § 186 Rdnr. 7 ff. m.w.N.). (1) In diesem Sinne hat das Landgericht die Äußerungen des Angeklagten in der Strafanzeige vom 12. Oktober 2018 zutreffend gewertet und eine Strafbarkeit nach § 186 StGB verneint. Die vom Landgericht im Rahmen der Beweiswürdigung gezogenen Schlüsse sind – entgegen der Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Zuschrift an den Senat – nicht abwegig. Die vom Landgericht gezogenen Schlüsse sind vielmehr nicht nur ohne weiteres möglich, sondern treffen den Kern der Äußerungen des Angeklagten. Unter ausführlicher Darstellung des angezeigten Sachverhaltes hat das Landgericht insbesondere berücksichtigt, dass die Äußerung „Unrechtsvereinbarung“ nicht isoliert betrachtet werden kann, da sie eine Schlussfolgerung des Angeklagten nach einer umfassenden Bewertung war, die auf einer zusammenfassenden Würdigung seiner in der Anlage zur Anzeige – subjektiv – geschilderten Eindrücke und Erlebnisse beruht und vom Landgericht treffend als Glied einer Argumentationskette beschrieben wird, mit der der Angeklagte von ihm so wahrgenommenes Fehlverhalten als möglich aufzeigen wollte und die wegen ihrer Abstraktheit gerade nicht die konkrete Vereinbarung von Unrecht (zwischen bestimmten Personen an bestimmten Tagen und Orten mit einem genau bestimmten Inhalt) schildert. Zudem brachte er die Strafanzeige bei der zuständigen Strafverfolgungsbehörde an, die grundsätzlich eine von seiner Auffassung unabhängige Prüfung vornimmt, und er wollte die Strafanzeige in Ergänzung seiner für die Stadt Wuppertal gestellte Strafanzeige vom 21. Juni 2017 erstatten. Überdies ergibt sich die vom Landgericht vorgenommene Schlussfolgerung auch aus dem sonstigen Inhalt der im angefochtenen Urteil wiedergegebenen Anlage zur Strafanzeige des Angeklagten, in der er auch – entgegen der Ansicht der Generalstaatsanwaltschaft – kenntlich gemacht hat, dass es sich um seine Rechtsauffassung handelte. So heißt es auf Seite 5 der Anlage : „… Insgesamt verwundert auch das massive Festhalten der Beteiligten über zwölf Jahre an dieser, selbst bei oberflächlicher Betrachtung erkennbar dubiosen Konstruktion. Ernsthafte und ergebnisoffene Untersuchungen zu möglichen Gründen haben bis heute nicht stattgefunden, … Mit Blick auf den Zeitablauf und der massiven Unterdrückung der Angelegenheit bis in die Gegenwart … besteht erhebliche Verdunkelungsgefahr, …“ Auf Seite 6 der Anlage heißt es: „ … Nachfolgend erfolgt Strukturierung und Aktualisierung der Sachverhalte aus Sicht und nach Kenntnis der Sach- und Rechtslage durch den Anzeigenerstatter. ….“ und auf Seite 13: „ Im Ergebnis ist bei einer derart sensiblen und dubiosen Angelegenheit wie ASS nicht nachvollziehbar, was den überwiegend aus Profis und erfahrenen Unternehmensleitern bestehenden AR bewog, sich auf solch dürftige Argumente und ,dünne‘ Papiere zu verlassen, um bereits getroffene weitere nachfolgende Entscheidungen zum Schaden von … und Stadt W. zu stützen. Der AR hat durch sein Vorgehen erkennbar gegen grundlegende Pflichten nach dem GmbHG verstoßen und im Ergebnis der … sowie dem Gesellschafter Stadt W. geschadet. …“ Auf Seite 18 der Anlage heißt es: „ Insgesamt drängen sich aus Sicht des Anzeigeerstatters folgende Erkenntnisse auf: ...“, und im weiteren Text folgt schließlich die beanstandete Äußerung: „ Es bestand offensichtlich eine Unrechtsvereinbarung zwischen OB A. M., … “ (2) Ebenso zutreffend ist die Wertung des Landgerichts für die Äußerungen in dem am 15. Dezember 2018 veröffentlichen Interview, innerhalb der das Landgericht berücksichtigt hat, dass der Begriff „Unrechtsvereinbarung“ unter Bezugnahme auf die (in dem Artikel erwähnte) Strafanzeige verwendet worden ist und deren zusammenfassende Wertung übernommen wurde. Insbesondere unter Berücksichtigung der oben unter Ziffer I 2 c dargestellten Motivation des Angeklagten in den Urteilsgründen und der in dem Artikel ausdrücklich dem Angeklagten zugeschriebenen Auffassung: „… hält diesen Anspruchsverzicht für strafbar, da seiner Meinung nach …“ musste ebenso von einem Werturteil des Angeklagten im Sinne des § 185 StGB ausgegangen werden. bb) Im Ergebnis ist das Landgericht zu Recht auch davon ausgegangen, dass eine Verurteilung wegen Beleidigung gemäß § 185 StGB als Eingriff in das Grundrecht des Angeklagten aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG nicht gerechtfertigt gewesen wäre. Die abwägende Gewichtung der Beeinträchtigung der persönlichen Ehre der Angezeigten auf der einen und der Meinungsfreiheit auf der anderen Seite, die zu Gunsten der Meinungsfreiheit des Angeklagten ausgefallen ist, hat das Landgericht ohne Rechtsfehler vorgenommen. Betroffen sein vom ehrverletzenden Charakter einer Äußerung kann der sittliche, personale oder soziale Geltungswert einer Person. Wird dieser durch das Zuschreiben negativer Qualitäten ganz oder teilweise abgesprochen, kann eine ehrverletzende Äußerung vorliegen, etwa durch den Vorwurf unsittlichen oder rechtswidrigen Verhaltens, das Absprechen der moralischen Integrität, den Vorwurf elementarer menschlicher Unzulänglichkeiten oder das Aberkennen der Fähigkeit, den Beruf oder sonstige soziale Aufgaben wahrzunehmen (vgl. nur MüKoStGB-Regge/Pegel, a.a.O., § 185 Rdnr. 9). Nimmt der Kundgebende Kommunikationsgrundrechte – wie etwa die Meinungsfreiheit – in Anspruch, so sind das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen und die Meinungsfreiheit des Äußernden sorgfältig gegeneinander abzuwägen. Zu den hierbei zu berücksichtigenden Umständen können insbesondere Inhalt, Form, Anlass und Wirkung der betreffenden Äußerung sowie Person und Anzahl der Äußernden, der Betroffenen und der Rezipienten gehören (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 1995, 1 BvR 1476/ 91, 1 BvR 1980/91, 1 BvR 102/92 und 1 BvR 221/92; Beschluss vom 19. Mai 2020, 1 BvR 362/18; Beschluss vom 9. Februar 2022, 1 BvR 2588/20). Die Strafanzeige hat der Angeklagte dem Urteil zufolge erstattet, um dadurch unrechtmäßiges Verhalten der angezeigten Personen zu beenden und Ansprüche der Stadt zu sichern. Er hatte für sich die Überzeugung gewonnen, dass sich Angehörige der Stadtverwaltung und die weiter Angezeigten den Grenzen des Strafgesetzbuches nicht mehr unterordneten und ist davon ausgegangen, sich mit der Strafanzeige an das zur Überwachung der Rechtmäßigkeit zuständige Organ gewandt zu haben. Der Angeklagte hat seine Meinung in der Strafanzeige sachlich geäußert und sie zu keiner Zeit in ihrer Gesamtheit öffentlich gemacht. Seine Äußerungen hat er ungeachtet ihres vermeintlich „harten“ Urteils vom Bestehen einer Unrechtsvereinbarung in einen streng sachlichen Kontext gestellt. Ihm ist es darum gegangen, der Staatsanwaltschaft als zuständiger Ermittlungsbehörde eine möglichst vollständige Recherche an die Hand zu geben. Eine konkrete kriminelle Absprache der Angezeigten hat er, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, dabei nicht behauptet. Er hat die betroffenen Personen nicht über ihre Amts- und Berufsführung hinaus in ihrer persönlichen Sphäre schwerwiegend herabgewürdigt. Die daraus folgende Abwägung des Landgerichts ergibt, dass die Ehre der in der Strafanzeige Genannten betroffen war, die Meinungsfreiheit aber Vorrang hatte. Dies gilt umso mehr, als das Landgericht im Ergebnis zutreffend ausgeführt hat, dass Machtkritik geäußert wurde, aber weder eine Formalbeleidigung noch Schmähkritik zu besorgen waren, weil keine das sachliche Anliegen in den Hintergrund drängende persönliche Kränkung vorlag und es dem Angeklagten nicht um die Diffamierung oder persönliche Herabsetzung der Beteiligten gegangen ist. Nichts anderes gilt, wie das Landgericht ebenfalls zutreffend ausgeführt hat, für das am 15. Dezember 2018 veröffentlichte Interview. Das Interview war zwar an eine unbestimmte Vielzahl von Personen gerichtet. Es enthielt aber keine Einzelheiten der Strafanzeige und war als Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung anzusehen. Soweit die Staatsanwaltschaft meint, dass das Umfeld, in dem die inkriminierte Äußerung gefallen sei, in die Betrachtung einzubeziehen sei, so ist dies im Grundsatz zutreffend und auch in der Wertung des Landgerichts enthalten. Die von der Staatsanwaltschaft in diesem Zusammenhang in der Revisionsbegründung genannten Strafverfahren gegen andere Repräsentanten der Stadt Wuppertal (mit Sachverhalten aus den 1990er-Jahren) sind für hiesiges Strafverfahren indes unerheblich. Überdies sind sie als Tatsachen in der Revision schon deshalb nicht zu berücksichtigen, weil sie urteilsfremd sind. b) Auch der Verfahrensrüge bleibt der Erfolg versagt. Die Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht ist schon nicht in zulässiger Weise erhoben worden, § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Nach dieser Vorschrift sind die den Verfahrensverstoß begründenden Tatsachen so vollständig und genau darzulegen, dass das Revisionsgericht allein aufgrund der Rechtfertigungsschrift prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen bewiesen werden (vgl. nur Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 66. Auflage, § 344 Rdnr. 21 m.w.N). Die Aufklärungsrüge ist daher nur dann zulässig erhoben, wenn die Revision auch die konkreten Tatsachen, die das Gericht hätte aufklären müssen, benennt, die Umstände darlegt, aus denen das Gericht die weitere Aufklärungsmöglichkeit ersehen konnte, dazu einen konkreten Sachverhalt darlegt, der das Gericht zur weiteren Aufklärung drängte und mitteilt, welches konkrete Beweisergebnis durch die unterlassene Beweisaufnahme erreicht worden wäre (vgl. nur Becker in Löwe/Rosenberg, StPO, 27. Auflage, § 244 Rdnr. 366 m.w.N.). Diesen Anforderungen entspricht die Verfahrensrüge nicht. Die Revision schreibt lediglich verschiedene Aussagen aus dem amtsgerichtlichen Protokoll ab und fasst sie in ihrem Sinne zusammen, nämlich, dass der Zeuge M. ausgesagt habe, der Angeklagte sei über seine Vorgehensweise informiert worden und über seine Bemühungen um Sachverhaltsaufklärung im Bilde gewesen, die Zeugen S. und S. hätten jede Einflussnahme auf ihre disziplinarische Überprüfung der Vorgänge bestritten und für den Angeklagten habe nach dem Inhalt der Angaben der Zeugen kein Anlass bestanden, von einer wie auch immer gearteten Unrechtsvereinbarung unter Beteiligung des Zeugen M. auszugehen. Es hätte sich aufgedrängt, die Zeugen auch in der Berufungshauptverhandlung zu vernehmen. Das Revisionsvorbringen setzt sich allerdings nicht mit der Beweiswürdigung des Landgerichts und der im Urteil geschilderten Motivation des Angeklagten auseinander, sondern beschreibt nur die zu erhebenden Beweise und das gewünschte Beweisergebnis als Schlussfolgerung. Aufgrund welchen genauen Aussageteils der gewünschte Schluss gezogen werden soll, wird ebenso wenig dargelegt wie ausgeführt wird, inwieweit die vermisste Beweiserhebung konkret zu einem anderen Ergebnis geführt hätte. Im Übrigen hätte es nahegelegen, dass die Revisionsführerin, um den Anforderungen des § 344 Abs. 2 StPO zu genügen, auch mitteilt, warum das Landgericht sich zu der Vernehmung der Zeugen hätte gedrängt sehen sollen, obgleich die Revisionsführerin nicht nur keine auf die Vernehmung der Zeugen gerichteten Beweisanträge gestellt hat, sondern ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls vom 6. September 2022 der Auffassung der Kammer, dass die dem Angeklagten zur Last gelegte Äußerung betreffend das Bestehen einer Unrechtsvereinbarung nach dem Gesamtzusammenhang nicht als Tatsachenbehauptung, sondern als Werturteil anzusehen sei, dementsprechend der Tatbestand des § 186 StGB nicht als erfüllt angesehen werden könne und vor diesem Hintergrund beabsichtigt sei, die zu den weiteren Fortsetzungsterminen geladenen Zeugen abzuladen, ausdrücklich zugestimmt hat (vgl. hierzu KG, Urteil vom 13. Februar 2002, [5] 1 Ss 370/01 [45/01] m.w.N.). II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.