I. Die Berufung der Beklagten gegen das am 14. September 2021 verkündete Urteil der 4b Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf (Az. 4b 30/20) in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 22. November 2021 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass in Ziffer I.1 des landgerichtlichen Tenors hinter den Wörtern „einen Port umfasst, der in der unteren Fläche der Grundplatte angeordnet ist,“ folgende Wörter eingefügt werden: „wobei der Port ein Durchgangsloch ist, das sich von der oberen Fläche zur unteren Fläche erstreckt, und wobei der Port im Bereich zwischen dem ersten Antennenstrahlerelement und dem zweiten Antennenstrahlerelement angeordnet ist und sich zumindest eines des ersten Koaxialkabels und des zweiten Koaxialkabels über die untere Ebene der Grundplatte durch den Port erstreckt,“ II. Die Beklagten haben auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. III. Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten dürfen die Zwangsvollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 500.000,00 EUR abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 500.000,00 EUR festgesetzt. G r ü n d e : I. Die Klägerin nimmt die Beklagten wegen Verletzung des deutschen Gebrauchsmusters DE 20 2015 009 XXA U1 (nachfolgend: Klagegebrauchsmuster) auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung sowie Feststellung der Schadenersatzpflicht in Anspruch. Von der Beklagten zu 1) begehrt sie darüber hinaus den Rückruf der angegriffenen, in Verkehr gebrachten Erzeugnisse. Von der Beklagten zu 2) verlangt sie die Erstattung vorgerichtlich entstandener Rechtsverfolgungskosten. Das Klagegebrauchsmuster, dessen eingetragene Inhaberin die Klägerin ist, wurde am 5. Mai 2015 unter Inanspruchnahme einer Unionspriorität vom 17. Juli 2014 angemeldet und am 6. März 2017 eingetragen. Die Bekanntmachung der Eintragung des Klagegebrauchsmusters im Patentblatt erfolgte am 13. April 2017. Das Klagegebrauchsmuster trägt die Bezeichnung „Antennenanordnung und Stecker für eine Antennenanordnung“ und steht in Kraft. Mit Beschluss vom 9. November 2022 hat die Gebrauchsmusterabteilung des Deutschen Patent- und Markenamtes (nachfolgend: DPMA) das Klagegebrauchsmuster teilweise gelöscht und lediglich – in Gestalt des dortigen Hilfsantrags 5 – eingeschränkt aufrechterhalten. Wegen der Einzelheiten des Beschlusses, den beide Parteien mit der Beschwerde angegriffen haben, wird auf die Anlage TW 26 Bezug genommen. Eine Entscheidung des Bundespatentgerichts (Az. 35 W (pat) 408/23) steht noch aus. Schutzanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters lautet wie folgt, wobei die Einschränkungen gegenüber der erteilten Fassung durch Unterstreichung gekennzeichnet sind: „ Antennenanordnung (1), umfassend a. eine Grundplatte (2), die mindestens teilweise elektrisch leitend ist, wobei die Grundplatte eine obere Fläche (3) aufweist, die eine obere Ebene (L1) festlegt, und eine untere Fläche (4), die eine untere Ebene (L2) festlegt; b. wobei die Antennenanordnung (1) weiterhin ein erstes (5) und ein zweites becherförmiges Antennenstrahlerelement (6) mit einem Scheitelpunkt (7), der nahe der oberen Ebene (L1) der Grundplatte (2) angeordnet ist, sowie eine Öffnung (8) gegenüber dem Scheitelpunkt (7) umfasst, die distal zur oberen Ebene (L1) der Grundplatte (2) angeordnet ist; c. wobei das erste (5) und das zweite Antennenstrahlerelement (6) oberhalb der Grundplatte (2) und in einem Abstand zueinander beabstandet in elektrischer Verbindung mit der Grundplatte (2) angeordnet sind; wobei d. das erste Antennenstrahlerelement (5) im Bereich seines Scheitelpunktes (7) elektrisch mit einem Innenleiter (32) eines ersten Koaxialkabels (30) verbunden ist, wobei der Innenleiter (32) im Bereich des Scheitelpunktes (7) oberhalb der unteren Ebene (L2) angeordnet ist; e. das zweite Antennenstrahlerelement (6) im Bereich seines Scheitelpunktes (7) elektrisch mit einem Innenleiter (33) eines zweiten Koaxialkabels (31) verbunden ist, wobei der Innenleiter im Bereich des Scheitelpunktes oberhalb der unteren Ebene (L2) angeordnet ist; f. die Grundplatte (2) weiterhin mindestens einen Port (9) umfasst, der in der unteren Fläche (4) der Grundplatte (2) angeordnet ist; g. der Port (9) ein Durchgangsloch ist, das sich von der oberen Fläche zur unteren Fläche erstreckt; und h. der Port im Bereich zwischen dem ersten Antennenstrahlerelement (5) und dem zweiten Antennenstrahlerelement (6) angeordnet ist und sich zumindest eines des ersten Koaxialkabels (30) und des zweiten Koaxialkabels (31) über die untere Ebene der Grundplatte (2) durch den Port (9) erstreckt. “ Die nachfolgend wiedergegebenen Figuren der Klagegebrauchsmusterschrift erläutern die Erfindung anhand eines bevorzugten Ausführungsbeispiels. Bei den verkleinert wiedergegebenen Figuren 1 und 2 handelt es sich um perspektivische Darstellungen einer Antennenanordnung von oben (Figur 1) und von unten (Figur 2): Figur 3 zeigt die Antennenanordnung von oben mit entferntem Radom: In Figur 10 ist ein in einer Grundplatte angeordneter und mit einer Antenne verbundener Stecker zu sehen: Bei der Beklagten zu 1) handelt es sich um ein in den USA ansässiges Unternehmen, das auf die Entwicklung und die Herstellung von Antennen spezialisiert ist. Zu ihrem Produktangebot gehört eine MIMO-Antennenanordnung mit der Bezeichnung „B“ und den Produktnummern XXB und XXC (nachfolgend: angegriffene Ausführungsform), die sie über ihre Internetseite www.C.com (vgl. Anlage TW 4) bewirbt und die ausweislich eines als Anlage TW 5 vorgelegten „Quote Request Form“ für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland angefragt und dorthin geliefert werden kann. Die angegriffene Ausführungsform weist insgesamt vier Antennenstrahlerelemente auf, die jeweils mittels zweier Stelzen auf einer Grundplatte montiert sind, die in ihrer Mitte eine Öffnung aufweist. Die Antennenstrahlerelemente sind schalenförmig ausgestaltet, wobei die distal zur Grundplatte angeordnete Öffnung rechteckig ist, während sich die Antennenstrahlerelemente in Richtung der Grundplatte kegelförmig zu einem Scheitelpunkt nahe der Grundpatte verjüngen. Sie sind unterhalb ihres Scheitelpunktes elektrisch mit dem Innenleiter eines Koaxialkabels verbunden, wobei diese Verbindung über ein Rückhaltelement erfolgt, das den Innenleiter des Koaxialkabels mit einem in das Antennenstrahlerelement hineinführenden Stift verbindet. Eines dieser Antennenstrahlerelemente zeigt die nachfolgende – der Klageschrift entnommene – Abbildung (Die Beschriftungen in den nachfolgenden Abbildungen stammen sämtlich von der Klägerin): Die von den Antennenstrahlerelementen ausgehenden Koaxialkabel führen über in die Grundplatte eingelassene Kanäle zu der in der Mitte der Grundplatte befindlichen Öffnung: Diese ist mit einem weißen Plastikbauteil versehen, durch das die vier von den Antennenstrahlerelementen ausgehenden Koaxialkabel – und ein weiteres dünneres Kabel – durch die Grundplatte hindurchgeführt werden: Die Beklagte zu 2) mit Sitz in D handelt mit elektronischen Bauteilen, zu denen unter anderem Antennenvorrichtungen gehören. Zwischen den Beklagten besteht eine langjährige Geschäftsbeziehung, wobei die Beklagte zu 2) auf der Internetseite der Beklagten zu 1) als Distributorin für die Bundesrepublik Deutschland aufgeführt ist. Die Beklagte zu 2) berichtete auf ihrer Internetseite www.E.de unter der Rubrik „Latest News“ in englischer und deutscher Sprache über die Markteinführung einer „F“ der Beklagten zu 1) (vgl. Anlagen BP 1 und TW 9). Nach Auffassung der Klägerin stellen das Angebot und der Vertrieb der angegriffenen Ausführungsform in der Bundesrepublik Deutschland eine Verletzung des Klagegebrauchsmusters dar, da die angegriffene Ausführungsform von der technischen Lehre des Schutzanspruchs 1 unmittelbar wortsinngemäß Gebrauch mache. Die Beklagten, die erstinstanzlich um Klageabweisung, hilfsweise um Aussetzung gebeten haben, haben sowohl eine Verletzung des Klagegebrauchsmusters als auch dessen Schutzfähigkeit in Abrede gestellt. Mit Urteil vom 14. September 2021 hat das Landgericht Düsseldorf eine Verletzung des Schutzanspruchs 1 bejaht und – in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 22. November 2021 – wie folgt erkannt: I. Die Beklagten werden verurteilt, 1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den gesetzlichen Vertretern der Beklagten zu vollstrecken ist, zu unterlassen, Antennenanordnungen, umfassend eine Grundplatte, die mindestens teilweise elektrisch leitend ist, wobei die Grundplatte eine obere Fläche aufweist, die eine obere Ebene festlegt, und eine untere Fläche, die eine untere Ebene festlegt, ein erstes und ein zweites becherförmiges Antennenstrahlerelement mit einem Scheitelpunkt, der nahe der oberen Ebene der Grundplatte angeordnet ist, sowie eine Öffnung gegenüber dem Scheitelpunkt umfasst, die distal zur oberen Ebene der Grundplatte angeordnet ist, wobei das erste und das zweite Antennenstrahlerelement oberhalb der Grundplatte in elektrischer Verbindung mit der Grundplatte angeordnet und in einem Abstand zueinander beabstandet sind, wobei das erste Antennenstrahlerelement im Bereich seines Scheitelpunkts elektrisch mit einem Innenleiter eines ersten Koaxialkabels verbunden ist, wobei der Innenleiter im Bereich des Scheitelpunkts oberhalb der unteren Ebene angeordnet ist, wobei das zweite Antennenstrahlerelement im Bereich seines Scheitelpunkts elektrisch mit einem Innenleiter eines zweiten Koaxialkabels verbunden ist, wobei der Innenleiter im Bereich des Scheitelpunkts oberhalb der unteren Ebene angeordnet ist, und die Grundplatte mindestens einen Port umfasst, der in der unteren Fläche der Grundplatte angeordnet ist, in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen; 2. der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagten die zu Ziff. I.1 bezeichneten Handlungen seit dem 13. Mai 2017 begangen haben, und zwar unter Angabe a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Erzeugnisse, b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren, c) der Menge der ausgelieferten, erhaltenen und bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden, wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Belege (Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Daten außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen. II. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, der Klägerin in Form eines chronologisch geordneten Verzeichnisses darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 13. Mai 2017 begangen hat, und zwar unter Angabe a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen einschließlich der jeweiligen Rechnungsnummer und Typenbezeichnung sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer, b) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger, c) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, sowie, im Falle von Internetwerbung, der Domain, Zugriffszahlen und Schaltungszeiträume, d) der nach einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten, einschließlich Bezugspreisen, und des erzielten Gewinns, wobei das Verzeichnis mit den Daten der Rechnungslegung von der Beklagten zu 1) in einer mittels EDV auswertbaren, elektronischen Form zu übermitteln ist, wobei der Beklagten zu 1) vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Kläger zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte zu 1) dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist. III. Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, der Klägerin in Form eines chronologisch geordneten Verzeichnisses darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen des Anbietens seit dem 13. Mai 2017 begangen hat, und zwar unter Angabe a) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger, b) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, sowie, im Falle von Internetwerbung, der Domain, Zugriffszahlen und Schaltungszeiträume, c) der nach einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten, einschließlich Bezugspreisen, und des erzielten Gewinns, wobei das Verzeichnis mit den Daten der Rechnungslegung von der Beklagten zu 2) in einer mittels EDV auswertbaren, elektronischen Form zu übermitteln ist, wobei der Beklagten zu 2) vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Kläger zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte zu 2) dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist. IV. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, die zu Ziffer I.1. bezeichneten, seit dem 13. Mai 2017 in den Verkehr gelangten Erzeugnisse aus den Vertriebswegen zurückzurufen, indem sie diejenigen gewerblichen Abnehmer, die sich im Besitz dieser Erzeugnisse befinden, schriftlich und unter Hinweis darauf, dass das angerufene Gericht mit dem zu bezeichnenden Urteil auf eine Verletzung des Gebrauchsmusters DE 20 2015 009 XXA erkannt hat, auffordert, die Erzeugnisse an die Beklagte zu 1) zurückzugeben, wobei den gewerblichen Abnehmern für den Fall der Rückgabe der Erzeugnisse die Rückzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die Übernahme der durch die Rückgabe entstehenden Transport- bzw. Versandkosten einschließlich etwaiger Zoll- und Lagerkosten zugesagt wird, und die zurückgerufenen Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen. V. Es wird festgestellt, dass die Beklagten hinsichtlich des Anbietens der in Ziffer I.1. bezeichneten Erzeugnisse verpflichtet sind und hinsichtlich der weiteren in Ziffer I.1. bezeichneten Benutzungshandlungen nur die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu Ziffer I.1. bezeichneten, seit dem 13. Mai 2017 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird. VI. Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an die Klägerin 6.439,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29. Mai 2020 zu zahlen. VII. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt: Schutzanspruch 1 begrenze die Anzahl der Antennenstrahlerelemente nicht auf (lediglich) zwei. Entsprechendes lasse sich weder dem Wortlaut noch der gebotenen funktionalen Betrachtung entnehmen. Der Fachmann werde diejenige Anzahl an Antennenstrahlerelementen wählen, die für die konkrete MIMO-Anwendung der Antennenanordnung notwendig sei. Dementsprechend entnehme der Fachmann weder Schutzanspruch 1 noch der Klagegebrauchsmusterbeschreibung eine Beschränkung auf maximal zwei Koaxialkabel. Der Fachmann werde aus funktionaler Sicht eben diejenige Anzahl an Koaxialkabeln vorsehen, die er benötige, um die von ihm gewählte Anzahl an Antennenstrahlerelementen elektrisch einzubinden. Die Forderung nach einer becherförmigen Ausgestaltung der Antennenstrahlerelemente verstehe der Fachmann – in Zusammenschau mit der anspruchsgemäßen Anordnung des Scheitelpunktes – im Sinne eines von Wandungen umgrenzten, nach oben offenen Raumes, dessen Begrenzungsflächen konisch nach innen in Richtung des Scheitelpunktes zeigen bzw. sich wölben. Dabei könne das Antennenstrahlerelement nicht nur rund, sondern auch eckig ausgebildet sein. Soweit das erste und das zweite Antennenstrahlerelement im Bereich ihres Scheitelpunktes elektrisch mit dem Innenleiter eines ersten bzw. eines zweiten Koaxialkabels verbunden sein sollen, verhalte sich das Klagegebrauchsmuster nicht zur konkreten Ausgestaltung dieser elektrischen Verbindung. Die Entscheidung darüber sei dem Fachmann überlassen. Erfindungsgemäß sei der Innenleiter im Bereich des Scheitelpunktes oberhalb der unteren Ebene der Grundplatte angeordnet. Der Bereich des Scheitelpunktes sei räumlich-körperlich zu bestimmen. Er umfasse den durch die untere Fläche der Grundplatte begrenzten Raum unter dem Scheitelpunkt und um den Scheitelpunkt herum. In diesem Bereich solle der Innenleiter oberhalb der unteren Fläche der Grundplatte geführt werden. Wesentlich sei dabei, dass der Innenleiter jedenfalls nicht durch die untere Fläche der Grundplatte trete und damit die Grundplatte vollständig durchstoße. Technisch-funktional sei dies auch nicht notwendig, um eine elektrische Verbindung zum Antennenstrahlerelement herstellen zu können. Es bestehe die Möglichkeit, den Innenleiter innerhalb oder oberhalb der Grundplatte zu führen. Ausgehend von dieser Auslegung sei das Klagegebrauchsmuster schutzfähig. Es werde weder durch eine offenkundige Vorbenutzung der Klägerin selbst neuheitsschädlich vorweggenommen noch fehle ihm die notwendige Erfindungshöhe. Allein aus der Darstellung der in dem als Anlage BP 2 vorgelegten Produktkatalog unter der Bezeichnung „G“ angebotenen Bahnantennen könne der Adressat nicht auf deren Aufbau und Funktionsweise schließen. Die Angaben im Produktkatalog beträfen allgemeine Informationen zum Einsatzbereich und den Hauptmerkmalen dieser Antennen. Weder würden die Antennenstrahlerelemente genauer beschrieben noch ihre räumlich-körperliche Anordnung. Umstände, die darauf schließen ließen, dass diese Informationen dem Abnehmer der Antennen anderweitig zugänglich gemacht worden seien, seien nicht ersichtlich. Die Klägerin habe wiederholt vorgetragen, dass eine Lieferung dieser Antennen an Kunden in Deutschland nicht vor Beginn der Neuheitsschonfrist des Klagegebrauchsmusters erfolgt sei. Daher habe für die Öffentlichkeit keine Möglichkeit bestanden, Aufbau und Funktionsweise durch das Zerlegen einer Antenne festzustellen. Es habe auch keine Verhandlungen gegeben, bei denen der technische Aufbau dieser Antennenanordnungen offengelegt worden sei. Eine Zugänglichmachung der erfindungsgemäßen technischen Lehre könne auch nicht in dem als Anlage BP 3 vorgelegten K-Prüfbericht gesehen werden, da sich mangels substantiierten Vortrags der Beklagten schon nicht feststellen lasse, dass dieser der Öffentlichkeit tatsächlich vor dem Prioritätstag des Klagegebrauchsmusters zugänglich gewesen sei und nicht erst – wie von der Klägerin behauptet – am 9. März 2015. Eine Zugänglichmachung sei auch nicht in dem als Anlage BP 4 vorgelegten Datenblatt („DATA Sheet“) zu sehen. Angaben zum Aufbau und zur Funktionsweise der Antenne fänden sich in diesem Datenblatt nicht. Soweit sich die Beklagten auf im Datenblatt in Bezug genommene „related documents“ beriefen, aus denen sich ihrer Auffassung nach die näheren Eigenschaften ergeben müssten, so ließe sich dies mangels Angaben der Beklagten zum Inhalt dieser Dokumente nicht feststellen. Die Klägerin sei ohne nähere Anhaltspunkte nicht verpflichtet, hierzu im Rahmen einer sekundären Darlegungslast nähere Angaben zu machen. Die technische Lehre des Klagegebrauchsmusters beruhe auf einem erfinderischen Schritt. Sie sei insbesondere weder durch eine Kombination der US 2011/0279XXD A1 (Anlage MJ 6) mit der EP 2 175 XXE A1 (Anlage MJ 16) noch ausgehend von der EP 1 554 XXF B1 (Anlage MJ 7) oder der Schrift „H“ (Anlage MP 1) nahegelegt. Die Entgegenhaltung MJ 6 offenbare nicht, dass der Innenleiter des Koaxialkabels im Bereich des Scheitelpunktes oberhalb der unteren Ebene der Grundplatte angeordnet sei. Zudem sei nicht ersichtlich, warum sich der Fachmann veranlasst gesehen haben sollte, ausgehend von der Entgegenhaltung MJ 6 ergänzend die Entgegenhaltung MJ 16 heranzuziehen, zumal auch die Kombination beider Druckschriften nicht zur Lehre des Schutzanspruchs 1 führe. Im Hinblick auf die Entgegenhaltung MJ 7 sei unklar, warum der Fachmann Veranlassung gehabt haben sollte, die dort offenbarte Monopolantenne in eine Antenne mit niedriger Bauhöhe und mit der Fähigkeit für den Empfang von MIMO-Signalen umzugestalten. Die MP 1 offenbare – ebenso wie die MJ 6 – nicht, dass der Innenleiter des Koaxialkabels im Bereich des Scheitelpunktes oberhalb der unteren Ebene der Grundplatte angeordnet sei. Die angegriffene Ausführungsform mache von der technischen Lehre des Schutzanspruchs 1 wortsinngemäß Gebrauch. Sie weise unstreitig insgesamt vier Antennenstrahlerelemente mit einer konkaven Fläche auf, die becher- oder schalenförmig in Richtung der Grundplatte gewölbt sei, mit einem Scheitelpunkt nahe der oberen Ebene der Grundplatte und einer Öffnung gegenüber dem Scheitelpunkt, die distal zur oberen Ebene der Grundplatte angeordnet sei. Die eckige Gestaltung der Öffnung sowie die Verwendung von mehr als zwei Antennenstrahlerelementen und Koaxialkabeln führten nicht aus dem Schutzbereich heraus. Am Scheitelpunkt des Antennenstrahlerelements werde die erforderliche elektrische Verbindung mit dem Innenleiter durch ein kupferfarbenes Kabelstück bewirkt, das in die Grundplatte hineinführe und die elektrische Verbindung mit dem unter der oberen Fläche der Grundplatte liegenden Koaxialkabel herstelle. Dass es sich dabei um ein Rückhalteelement handele, das den Innenleiter des Koaxialkabels mit einem in das Antennenstrahlerelement hineinführenden Stift verbinde, führe nicht aus dem Schutzbereich heraus. Die Klägerin habe unter Vorlage von Lichtbildern schlüssig dargetan, dass es sich bei der untersuchten Antennenanordnung um die angegriffene Ausführungsform und damit um ein Produkt der Beklagten zu 1) handele, welches die Beklagte zu 2) im Internet angeboten habe. Hierzu könnten sich die Beklagten nicht mit Nichtwissen erklären. Beide Beklagten böten die angegriffene Antennenordnung über ihre Website an. Ein Inverkehrbringen sei indes nur hinsichtlich der Beklagten zu 1) schlüssig vorgetragen worden. Die festgestellte Rechtsverletzung rechtfertige die Verurteilung der Beklagten zur Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung und die Feststellung der Verpflichtung zum Schadensersatz, wobei sich die Verpflichtung der Beklagten zu 2) zur Rechnungslegung und hinsichtlich der Feststellung der Schadenersatzverpflichtung lediglich auf die Benutzungsart des Anbietens beschränke. Die Klägerin habe zudem gegen die Beklagte zu 1) einen Anspruch auf Rückruf und gegen die Beklagte zu 2) auf Ersatz vorgerichtlich entstandener Rechtsverfolgungskosten. Gegen das ihren Prozessbevollmächtigten am Tag seiner Verkündung zugestellte Urteil haben die Beklagte zu 1) am 28. September 2021 und die Beklagte zu 2) am 11. Oktober 2021 Berufung eingelegt, mit der beide Beklagten ihr vor dem Landgericht erfolglos gebliebenes Klageabweisungsbegehren weiterverfolgen. Unter Wiederholung und Ergänzung ihres erstinstanzlichen Vorbringens machen sie insbesondere geltend: Das Landgericht sei aufgrund einer fehlerhaften Auslegung zu der Auffassung gelangt, die angegriffene Ausführungsform mache von der technischen Lehre des Klagegebrauchsmusters Gebrauch. Zu Unrecht klassifiziere das Landgericht die rechteckigen Antennenstrahlerelemente der angegriffenen Ausführungsform als „becherförmig“. Nach allgemeinem Sprachgebrauch sei hierfür eine runde Öffnung/Grundfläche notwendig, wie sie auch der „becherähnlich geformte“ Strahler der in Absatz [0005] des Klagegebrauchsmusters erwähnten WO 2005/060XXG A1 aufweise. Aus der Auflistung verschiedener Geometrien in Absatz [0013] des Klagegebrauchsmusters folge für den Fachmann gerade keine freie Substituierbarkeit, da ihn Absatz [0003] lehre, dass die Form eines Antennenstrahlerelements strenge Kriterien erfüllen müsse. Anspruch 1 treffe insoweit bewusst eine Auswahlentscheidung und erwähne daher nur eine becherförmige Ausgestaltung, weshalb die Becherform gerade keinen Oberbegriff darstelle. Darüber hinaus führe das Vorhandensein von mehr als zwei Antennenstrahlerelementen und Koaxialkabeln aus dem Schutzbereich des Klagegebrauchsmusters heraus. Denn der Anspruch differenziere klar danach, ob – wie bei den vorgenannten Bauteilen – die genannte Anzahl genau vorhanden sein müsse oder das Merkmal nur eine Mindestanzahl vorgebe, wie beim Merkmal des Ports durch die Angabe „mindestens“. Aus der Beschreibung in Absatz [0013] des Klagegebrauchsmusters, die eine Ausgestaltung mit mehr als zwei Antennenstrahlern erwähne, folge für den Fachmann, dass sich die Klägerin bewusst entschieden habe, nur eine Ausgestaltung mit zwei Antennenstrahlerelementen unter Schutz zu stellen. Die Auslegung des Landgerichts, wonach der Innenleiter im Bereich des Scheitelpunktes nicht durch die untere Fläche der Grundplatte treten dürfe, sei ebenfalls nicht nachvollziehbar. So lasse Anspruch 1 des Klagegebrauchsmusters zwei Antennenstrahlerelemente mit jeweils einem eigenen Port zu. In diesem Fall würde der Innenleiter dann zweckmäßigerweise durch diesen Port die Grundplatte unmittelbar im Scheitelpunkt durchstoßen. Erfindungsgemäß müsse der Innenleiter zumindest teilweise oberhalb der unteren Ebene der Grundplatte angeordnet sein, wobei es gleichgültig sei, ob er diese im Scheitelpunktbereich oder an anderer Stelle durchstoße. Die angegriffene Ausführungsform weise im Übrigen kein Durchgangsloch auf, durch das die Koaxialkabel lose geführt würden, wie es der Anspruch 1 des Klagegebrauchsmusters – in seiner durch die Gebrauchsmusterabteilung des DPMA ergänzten Fassung – verlange. Denn die Öffnung sei durch ein Interface-Schott aus Kunststoff verschlossen, durch das die Kabel eng bündig und zusätzlich mit Kleber fixiert hindurchgeführt würden. Das Landgericht habe zu Unrecht eine neuheitsschädliche offenkundige Vorbenutzung verneint. Bereits die mit Lieferbereitschaft vorgenommene Bewerbung der Antenne „G MIMO“ gegenüber in Deutschland ansässigen Adressaten sei entgegen der landgerichtlichen Auffassung eine neuheitsschädliche offenkundige Vorbenutzung, da motiviert durch das Bewerben jeder Interessent ein Muster bei der Klägerin hätte anfordern können, mit dessen Erhalt ihm die in diesem verkörperte technische Lehre zugänglich gewesen wäre. Darüber hinaus produziere die Klägerin seit spätestens Juni 2013 eine speziell für Schienenfahrzeuge entwickelte MIMO-Antenne mit der von ihr vergebenen Produktnummer XXH. Bereits am 12. Juni 2013 habe sie zu Testzwecken zehn Exemplare an das K in L übergeben, anhand derer – insoweit unstreitig – der am 9. März 2015 auf der Internetseite der Klägerin bereitgestellte Prüfbericht (Anlagen BP 3/BP 3a) angefertigt wurde. Diese Antenne habe die Klägerin seit Oktober 2013 über ihren – auch an in Deutschland ansässige Interessenten gerichteten – Katalog (Anlage BP 2) unter der Bezeichnung „G MIMO“ beworben sowie – spätestens seit 27. November 2013 – auf der Internetseite www.I.com/ de-DE / (Anlagen MJ 32/32a) angeboten. Ergänzende technische Informationen könnten dem am 29. Oktober 2013 veröffentlichten „DATA Sheet“ (Anlagen BP 4/4a) entnommen werden, das auf weitere Dokumente, insbesondere auf eine „mounting instruction“ und einen „3D-model (Step)“ mit weiteren Informationen Bezug nehme. Des Weiteren fehle es der technischen Lehre des Klagegebrauchsmusteranspruchs 1 an der erforderlichen Erfindungshöhe. Das Landgericht übergehe insbesondere die als Anlage MJ 5a vorgelegte Stellungnahme des Europäischen Patentamtes zur Stammanmeldung (PCT/EP2015/ 059XXI), aus der die Klägerin das Klagegebrauchsmuster abgezweigt habe. Dort habe der Prüfer einem zum Anspruch 1 des Klagegebrauchsmusters identischen Anspruch die Erfindungshöhe abgesprochen. Soweit das Landgericht die dort angesprochene Kombination aus der MJ 6 und der MJ 16 als nicht naheliegend behandele, sei dies ebenso fehlerhaft wie die entsprechende Entscheidung des DPMA zum Klagegebrauchsmuster. Insoweit dürfe nicht darauf abgestellt werden, dass die Entgegenhaltung MJ 6 nicht das lose Durchführen von Koaxialkabeln durch den Port lehre. Hierbei handele es sich um eine verschlechternde Ausführung, von der der Fachmann absehen und das vorteilhaftere Interface 360 der MJ 6 zur Anwendung bringen würde. Eine „einfachere Konstruktion“ erschöpfe sich schlicht in einem ersatzlosen Verzicht auf das Interface 360, was nicht schutzfähig sein könne. Soweit die Klägerin in einem kleineren und damit leichter abdichtbaren Durchgangsloch einen Vorteil der erfindungsgemäßen Lehre erkennen wolle, könne hierauf nicht abgestellt werden, weil das Weglassen des Interface nach Auffassung des DPMA ja gerade dazu diene, das Eindringen von Wasser zu verhindern. Der Verschluss des Durchgangslochs durch ein Kunststoff-Bauteil sei im Übrigen auch für die Frage des Rechtsbestands relevant, da dies bereits durch die Druckschrift MP 4 gelehrt werde. Das Vorsehen eines erfindungsgemäßen Durchgangslochs stehe in keiner synergetischen Beziehung zur erfindungsgemäßen Öffnung des Antennenstrahlerelements distal zur oberen Ebene der Grundplatte. Daher sei für beide Merkmale jeweils isoliert zu prüfen, ob sie aus dem Stand der Technik nahegelegt seien. Der Fachmann verstehe die Figur 3 der MJ 6 dergestalt, dass die Antennenstrahlerelemente 320, 330, 332 und 322 nach oben hin offen ausgestaltet seien, zumal eine Öffnung allenfalls einen geringfügigen Einfluss auf die Strahlungscharakteristik habe. Die in Figur 3 gezeigten Antennenstrahlerelemente seien – der Auslegung des Landgerichts folgend – insbesondere auch becherförmig ausgestaltet. Einzig die Anordnung der Innenleiter im Bereich des Scheitelpunkts oberhalb der unteren Ebene gehe aus der MJ 6 nicht eindeutig hervor. Entgegen der Auffassung des Landgerichts stelle sich insoweit allerdings nicht die Teilaufgabe einer Verringerung der Anzahl der Ports, sondern die Verwendung eines Antennenelements, das geerdet werden könne und eine große Bandbreite aufweise, da die in MJ 6 gezeigten zylindrischen Antennenstrahlerelemente nicht so breitbandig seien wie konische Antennenstrahlerelemente. Gemäß den Ausführungen des Prüfers des Europäischen Patentamtes sehe es der Fachmann als normalen Konstruktionsschritt an, die aus der MJ 16 bekannten konischen und geerdeten Antennenstrahlerelemente in der Antennenanordnung der MJ 6 zu verwenden, um dieses Problem zu lösen. Das angegriffene Urteil gehe weiterhin nicht auf eine Kombination auf Basis der Produktbeschreibung „J datasheet“ (Anlage MP 2; Übersetzung: Anlage MP 2a) und der chinesischen Offenbarungsschrift CN 103296XXJ A (Anlage MP 3a, Übersetzung: Anlage MP 3c) ein. Soweit sich der MP 2 nicht entnehmen lasse, welche Antennenstrahlerelemente Verwendung finden, hätte es sich dem Fachmann aufgedrängt, ergänzend auf das aus der MP 3a ersichtliche Antennenstrahlerelement zurückzugreifen. Bei Verwendung zweier dieser Antennenstrahlerelemente, die der Fachmann zur Vermeidung eines Kurzschlusses beabstandet zueinander installieren würde, seien alle Merkmale des Anspruchs 1 des Klagegebrauchsmusters erfüllt. Selbst unter Annahme der unzutreffenden Auslegung des Landgerichts, dass der Innenleiter die Grundplatte unterhalb des Scheitelpunktes nicht durchstoßen dürfe, sei die Lehre des Schutzanspruchs 1 nahegelegt, weil die beiden Antennenstrahlerelemente nicht beide exakt über dem Port angeordnet werden könnten, so dass die Koaxialkabel zwingend abknickend zu diesen geführt werden müssten. Hinsichtlich der in der MP 1 offenbarten Antennenanordnung habe das Landgericht bei seiner Annahme, Steckerverbindung und Anschlusspunkt für den Innenleiter lägen unterhalb der Grundplatte, unzutreffend auf den Innenleiter der unterseitigen Steckverbindung abgestellt. Der Innenleiter des ersten und zweiten Koaxialkabels, auf den richtigerweise abzustellen sei, verbinde auch bei der MP 1 die Steckerverbindung und den Anschlusspunkt des Antennenstrahlerelements innerhalb des Gehäuses oberhalb der unteren Ebene, was auf Seite 2 der Anlage MP 1 eindeutig zu erkennen sei. Als einziges Unterscheidungsmerkmal verbleibe dann die Tatsache, dass bei der Anordnung nach der MP 1 nur ein einziges Antennenstrahlerelement vorhanden sei. Für den Fachmann sei es ein Leichtes, auf der Grundplatte zwei statt einem Antennenstrahlerelement – ggf. mit einem gemeinsamen Port – vorzusehen oder zwei Grundplatten mit jeweils einem Antennenstrahlerelement zusammenzufügen. Die Beklagten beantragen , das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 14. September 2021, 4b O 30/20, abzuändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt , wie erkannt. Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil und tritt den Ausführungen der Beklagten unter Wiederholung und Ergänzung ihres erstinstanzlichen Vorbringens entgegen. Ausgehend von der zutreffenden Auslegung des Landgerichts seien alle Merkmale des Klagegebrauchsmusteranspruchs 1 – in seiner durch die Entscheidung des DPMA erlangten Fassung – verwirklicht. Weder aus dem Anspruchswortlaut noch aus der Beschreibung ergebe sich eine Begrenzung auf maximal zwei Antennenstrahlerelemente und Koaxialkabel. Wie das Landgericht zutreffend festgestellt habe, verlange der Anspruch, dass die Koaxialkabel im Bereich des Scheitelpunktes oberhalb der unteren Ebene der Grundplatte verliefen. Der Innenleiter dürfe in diesem Bereich die untere Ebene nicht durchdringen, um bei einer möglichst geringen Anzahl von Verbindungsports eine geringe Bauhöhe durch eine flächige Montierbarkeit zu gewährleisten. Angesichts der zwischenzeitlich vom DPMA getroffenen Entscheidung zum Rechtsbestand des Klagegebrauchsmusters gebe es keinen Anlass für eine weitere Aussetzung des Verletzungsprozesses, auch nicht wegen des anhängigen Beschwerdeverfahrens. Im Hinblick auf die offenkundige Vorbenutzung sei keines der von den Beklagten in diesem Zusammenhang herangezogenen Produkte von ihr, der Klägerin, in der Bundesrepublik Deutschland auf eine Weise angeboten worden, welche die Antenne sowie ihren technischen Aufbau – und dadurch eine etwaige anspruchsgemäße Ausgestaltung – erkennen ließe. Ebenso wenig sei eine Lieferung vor Beginn der Neuheitsschonfrist des Klagegebrauchsmusters innerhalb der Bundesrepublik Deutschland erfolgt. Das Landgericht habe zu Recht einen erfinderischen Schritt bejaht. Dem stehe insbesondere der – allein als vorläufig zu verstehende – Recherchebericht (Anlage MJ 5a) des Europäischen Patentamtes nicht entgegen, der eine Kombination der MJ 6 mit der MJ 16 diskutiere. Die im Bericht aufgezählten Dokumente legten nicht sämtliche Merkmale des Klagegebrauchsmusters nahe, insbesondere identifiziere der Prüfer allein in der als nächstliegenden Stand der Technik angenommenen MJ 6 insgesamt fünf fehlende Merkmale. So habe auch das DMPA zutreffend angenommen, dass die MJ 6 eine Öffnung der Antennenstrahlerelemente, die distal zur oberen Grundplatte angeordnet ist, nicht offenbare. Die ergänzende Heranziehung der MJ 16 sei nicht nachvollziehbar, da der Innenleiter dort im Bereich des Antennenstrahlerelements nicht – wie vom Klagegebrauchsmuster gefordert – oberhalb der unteren Ebene der Grundplatte geführt werde, sondern die untere Ebene durchstoße. Anders als von den Beklagten in Reaktion auf die Entscheidung des DPMA angenommen, wiesen die Merkmale „Öffnung der Antennenstrahlerelemente“ und „Erstrecken mindestens eines der Koaxialkabel durch den Port“ auch einen synergetischen Effekt auf, weshalb sie nicht isoliert betrachtet werden dürften. Denn die Anordnung des Ports zwischen den Antennenstrahlerelementen sorge nicht nur für eine möglichst geringe Anzahl von Ports, sondern verhindere auch eine nachteilige Beeinflussung der Abstrahlcharakteristik des Antennenstrahlerelements. Selbst wenn man dies anders sehen wollte, so habe es für den Fachmann nicht nahegelegen, den blind steckbaren Verbinder („blind mate connector“) der Antennenanordnung MJ 6 durch ein – ihm bekanntes – Durchgangsloch für Koaxialkabel zu ersetzen oder eine solche Führung der Koaxialkabel durch die Grundplatte der Entgegenhaltung MP 4 zu entnehmen, die sich ohnehin auf einen gänzlich anderen Antennentyp beziehe. Die Durchführung der Koaxialkabel durch einen Port stelle im Übrigen – anders als die Beklagten meinten – keine allgemeine – einem erfinderischen Schritt entgegenstehende – Verschlechterung dar, sondern weise die Vorteile einer einfachen Konstruktion sowie einer kleineren und damit leichter abdichtbaren Öffnung auf. Die MP 2 lasse die verwendeten Antennenstrahlerelemente nicht erkennen und lege keine Kombination von zwei Antennenstrahlerelementen nahe. Auch die Kombination der MP 2 mit der MP 3a sei nicht in der Lage, den erfinderischen Schritt in Zweifel zu ziehen. So sei nicht ersichtlich, warum es naheliegen sollte, die in Figur 2 der Anlage MP 3a gezeigte Anordnung des Steckers in den Bereich oberhalb der unteren Ebene zu verlegen. In der MP 1 befinde sich das Koaxialkabel des lediglich einen Antennenstrahlerelements nicht oberhalb der unteren Ebene, da die Steckverbindung bereits auf der Höhe der unteren Fläche angesiedelt sei. Die Verbindung erfolge damit unterhalb der unteren Ebene der Grundplatte. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze der Parteien und der von ihnen vorgelegten Anlagen sowie auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. II. Die Berufung der Beklagten ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Die Änderung im Tenor beruht allein darauf, dass die Klägerin ihr Begehren gemäß §§ 533, 264 Nr. 2 ZPO in zulässiger Weise an die durch die Gebrauchsmusterabteilung des DPMA aufrechterhaltene Fassung des Klagegebrauchsmusters angepasst hat. Zu Recht hat das Landgericht im Angebot und Vertrieb der angegriffenen Ausführungsform in der Bundesrepublik Deutschland eine wortsinngemäße Benutzung von Schutzanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters gesehen und die Beklagten wegen unmittelbarer Gebrauchsmusterverletzung zur Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung verurteilt sowie ihre Verpflichtung zur Leistung von Schadensersatz festgestellt, §§ 24 Abs. 1 und 2, 24b Abs. 1 und 3 GebrMG i.V.m. §§ 242, 259 BGB. Darüber hinaus hat die Klägerin gegen die Beklagte zu 1) im zuerkannten Umfang Anspruch auf Rückruf der angegriffenen, in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gemäß § 24a Abs. 2 GebrMG und gegen die Beklagte zu 2) Anspruch auf Erstattung vorgerichtlich entstandener Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 6.349,00 Euro nebst Zinsen gemäß den §§ 683 S. 1, 670 BGB. 1. Das Klagegebrauchsmuster betrifft eine Antennenanordnung und Stecker für eine solche. Wie der Fachmann den einleitenden Bemerkungen in der Klagegebrauchsmusterbeschreibung entnimmt, führte die rapide Verbreitung von Smartphones zu einem erheblichen Anstieg der Datenübertragungsvolumina. In der Mobilfunk-Telekommunikation spielen Antennenanordnungen, die für die Übertragung von breitbandigen Funkfrequenz(HF)-Signalen geeignet sind, eine wichtige Rolle. Um der Nachfrage nach steigenden Datenübertragungsraten gerecht zu werden, gewinnen sog. M ultiple I nput M ultiple O utput-Antennenanordnungen (MIMO), die mehrere Antennenstrahlerelemente umfassen, zunehmend an Bedeutung. Jedoch müssen für die Übertragung von HF-Signalen geeignete Antennen sehr spezifische und strenge Konstruktionsanforderungen erfüllen, um eine optimale HF-Charakteristik zu erreichen, beispielsweise im Hinblick auf die Form des Antennenstrahlerelements, dessen Ausrichtung und Verbindung mit einer Zuleitung (Abs. [0002] f.). Als Stand der Technik offenbart die am 3. Mai 2007 veröffentliche WO 2007/048258 (Anlage MJ 17) eine Antennenanordnung mit einer Breitband-Monopolantenne, die für HF-Anwendungen geeignet ist. Die Antenne weist zwei benachbart angeordnete, elektrisch leitende Grundkörper auf, die auf einer elektrisch leitenden Grundplatte angeordnet sind. Diese Grundkörper sind mithilfe eines Verbindungsmittels mit der Grundplatte verbunden. Die HF-Leistung wird über ein Koaxialkabel eingespeist, dessen Außenleiter mit der Grundplatte verbunden ist, während dessen Innenleiter mit einem Einspeisepunkt verbunden ist, der an einem der leitfähigen Grundkörper nahe der Grundplatte angeordnet ist (Abs. [0004]). Aus der am 30. Juni 2005 veröffentlichten WO 2005/060XXG (Anlage B 2) ist eine Breitband-Antenne bekannt, die einen becherähnlichen Strahler umfasst, der auf einer Grundplatte angeordnet ist. Die Grundplatte umfasst eine Ausnehmung, die an einem Fußpunkt des Strahlers angeordnet ist, durch die sich ein Koppelelement in Form eines Stabes erstreckt, das mit einer Zuleitung für die Antenne verbunden werden kann. Dieses Koppelelement wird in ein rohrförmiges, am Strahler angeordnetes Koppelelement eingesetzt. Diese zwei Koppelelemente sind galvanisch miteinander verbunden und können somit durch einen elektrischen Isolator getrennt sein (Abs. [0005]). Schließlich beschreibt die US 8299XXK B2 (Anlage MP 6) einen Universal-Verbindungsstecker in Gestalt eines Winkelsteckers für die Antennenbefestigung. Der Stecker umfasst mehrere hülsenähnliche Komponenten und Stifte, was minimale Abmessungen beinhaltet, um einen ordnungsgemäßen Zusammenbau zu ermöglichen. Darüber hinaus entnimmt der Fachmann der Schrift, dass ein erfindungsgemäßer Stecker mithilfe einer Montagefläche (Platte) verbunden werden kann. In montiertem Zustand befindet sich ein erster Teil des Steckers auf einer Seite der Montageplatte. Da sich ein zweiter Teil auf der anderen Seite der Platte befindet, führt dies zu einer relativ hohen Gesamthöhe (Abs. [0006]). Allerdings können die vorstehend genannten Kriterien für HF-Komponenten einer Antennenanordnung mit anderen Anforderungen, wie etwa betreffend die Höchstwerte für die Außenabmessungen oder die Art und Weise, wie eine solche Antennenanordnung mit einer Zuleitung verbunden ist, in Konflikt stehen. Dies gilt insbesondere für Antennenanwendungen an Fahrzeugen, wie etwa Zügen oder Bussen. Derartige Antennen können beispielsweise als Zwischenverstärker dienen, die Fahrgästen die Verwendung ihrer Mobiltelefone in einem Fahrzeug ermöglichen. Aus diesem Grund sind Antennenanordnungen in der Regel auf dem Dach eines Straßen- oder Schienenfahrzeugs positioniert und über Leitungen mit einer Antennenanordnung innerhalb des Fahrzeugs verbunden. Zur Senkung des Luftwiderstands und – im Fall zahlreicher Elektroschienenfahrzeuge – zur Aufrechterhaltung eines Mindestabstands zur Fahrleitung müssen solche Antennenanordnungen eine verhältnismäßig kleine Gesamthöhe aufweisen. Außerdem können Antennenanordnungen mit niedrigem Profil für die Verwendung in Innenräumen bzw. für den Datenaustausch in einem Gebäude vorteilhaft sein, wo eine unauffällige, flache Konstruktion erforderlich ist. Schließlich soll die Anzahl der Ports, die zum Anschluss einer auf dem Dach befindlichen Antennenanordnung erforderlich sind, so gering wie möglich sein, um so das Eindringen von Wasser in das Fahrzeug zu verhindern (Abs. [0007] – [0009]). Vor dem geschilderten Hintergrund liegt dem Klagegebrauchsmuster die Aufgabe zugrunde, eine für MIMO-Anwendungen geeignete Antennenanordnung bereitzustellen, die ein niedriges Profil und damit eine relativ geringe Höhe aufweist (Abs. [0010]) sowie mehr als nur ein Antennenstrahlerelement bereitstellt und eine geringe Anzahl von Ports aufweist (Abs. [0011]). Darüber hinaus soll ein Stecker bereitgestellt werden, der zum Verbinden eines Koaxialkabels mit einem Antennenstrahlerelement eingesetzt werden kann (Abs. [0012]). Zur Lösung dieser Problemstellung sieht Schutzanspruch 1 – in seiner im Löschungsverfahren erlangten Fassung – eine Kombination der folgenden Merkmale vor, wobei die Ergänzungen der Gebrauchsmusterabteilung des DPMA durch Unterstreichung gekennzeichnet sind: 1. Antennenanordnung (1), umfassend: 1.1 eine Grundplatte (2) sowie 1.2 ein erstes (5) und ein zweites (6) becherförmiges Antennenstrahlerelement. 2. Die Grundplatte (2), 2.1 ist mindestens teilweise elektrisch leitend, 2.2 weist eine obere Fläche (3) auf, 2.2.1 die eine obere Ebene (L1) festlegt, 2.3 weist eine untere Fläche (4) auf, 2.3.1 die eine untere Ebene (L2) festlegt, und 2.4 umfasst mindestens einen Port (9), 2.4.1 der in der unteren Fläche (4) der Grundplatte (2) angeordnet ist. 3. Das erste (5) und das zweite (6) becherförmige Antennenstrahlerelement, 3.1 sind oberhalb der Grundplatte (2) in elektrischer Verbindung mit der Grundplatte (2) angeordnet, 3.2 sind in einem Abstand zueinander beabstandet, 3.3 verfügen über einen Scheitelpunkt (7), der nahe der oberen Ebene (L1) der Grundplatte (2) angeordnet ist, und 3.4 umfassen eine Öffnung (8) gegenüber dem Scheitelpunkt (7), die distal zur oberen Ebene (L1) der Grundplatte (2) angeordnet ist. 4. Das erste Antennenstrahlerelement (5) ist im Bereich seines Scheitelpunktes (7) elektrisch mit einem Innenleiter (32) eines ersten Koaxialkabels (30) verbunden, 4.1 wobei der Innenleiter im Bereich des Scheitelpunktes oberhalb der unteren Ebene (L2) angeordnet ist. 5. Das zweite Antennenstrahlerelement (6) ist im Bereich seines Scheitelpunktes (7) elektrisch mit einem Innenleiter (33) eines zweiten Koaxialkabels (31) verbunden, 5.1 wobei der Innenleiter im Bereich des Scheitelpunkts oberhalb der unteren Ebene (L2) angeordnet ist. 6. Der Port (9) 6.1 ist ein Durchgangsloch, das sich von der oberen Fläche zur unteren Fläche erstreckt, 6.2 ist im Bereich zwischen dem ersten Antennenstrahlerelement (5) und dem zweiten Antennenstrahlerelement (6) angeordnet, und 6.3 durch ihn erstreckt sich zumindest eines des ersten Koaxialkabels (30) und des zweiten Koaxialkabels (31) über die untere Ebene (L 2) der Grundplatte (2). Für die erfindungsgemäße Antennenanordnung charakteristisch sind ihr niedriges Profil und damit einhergehend ihre geringe Gesamthöhe. Beides wird erreicht durch die Anordnung der Antennenstrahlerelemente gemäß der Merkmalsgruppe 3 und der Innenleiter der Koaxialkabel gemäß der Merkmalsgruppen 4 und 5 im Verhältnis zu den Ebenen der Grundplatte. 2. Angesichts des Streitstandes bedürfen die Merkmalsgruppen 3, 4, 5 und 6 des Klagegebrauchsmusters näherer Erläuterung: a) Nachdem die erfindungsgemäße Antennenanordnung nach den Merkmalen 1.1 und 1.2 eine Grundplatte sowie ein erstes und ein zweites becherförmiges Antennenstrahlerelement umfassen soll, ist klar, dass Schutzanspruch 1 in Bezug auf die Bestandteile der Antennenanordnung keine abschließende Aufzählung enthält. Solange sich bei einer Antennenanordnung die in Schutzanspruch 1 genannten Bauteile in der geforderten Konfiguration finden, ist es dem Durchschnittsfachmann – einem Ingenieur der Hochfrequenztechnik mit Masterabschluss an einer Universität und mehrjähriger Erfahrung in der Entwicklung von Antennen (vgl. Anlage TW 26, S. 9) – überlassen, die Anordnung nach seinem Belieben um weitere Bauteile und insbesondere auch um weitere Antennenstrahlerelemente zu ergänzen. Auch wenn Schutzanspruch 1 in Bezug auf die Antennenstrahlerelemente in Merkmal 3 anders als beim Port nicht von „mindestens einem“ spricht, sondern explizit ein erstes und ein zweites Antennenstrahlerelement verlangt, folgt daraus nicht ohne Weiteres im Umkehrschluss, Schutzanspruch 1 lege sich auf diese bestimmte Anzahl von Antennenstrahlerelementen fest. Ein solch einengendes Verständnis ließe sich schon nicht mit der weiten Formulierung des Schutzanspruchs in Einklang bringen, dem es gerade nicht um eine abschließende Aufzählung der einzelnen Bauteile der Vorrichtung geht („umfasst“). Abgesehen davon hebt die Klagegebrauchsmusterbeschreibung ausdrücklich hervor, dass eine erfindungsgemäße Antennenanordnung nicht auf zwei Antennenstrahlerelemente begrenzt ist, sondern daneben weitere Antennenstrahlerelemente umfassen kann (Abs. [0013], S. 3): „ Es ist offensichtlich, dass eine erfindungsgemäße Antennenanordnung nicht auf zwei Antennenstrahlerelemente begrenzt ist und somit auch drei, vier, fünf, sechs oder mehr Antennenstrahlerelemente umfassen kann, die beispielsweise für MIMO-Anwendung erforderlich sind. “ Soweit die Figuren nebst der zugehörigen Beschreibung eine Antennenanordnung mit genau zwei Antennenstrahlerelementen zeigen, handelt es sich hierbei lediglich um ein bevorzugtes Ausführungsbeispiel. Es dient der Beschreibung von Möglichkeiten der Verwirklichung des Erfindungsgedankens und erlaubt mit diesem Inhalt grundsätzlich keine einschränkende Auslegung des die Erfindung allgemein kennzeichnenden Patentanspruchs (BGH, GRUR 2004, 1023 – Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung; BGH, GRUR 2008, 779, 783 – Mehrgangnabe; Senat, GRUR-RS 2021, 39600, Rn. 52 – Rasierapparat). Funktionale Gründe, die eine Beschränkung der Anzahl der Antennenstrahlerelemente auf genau zwei rechtfertigen könnten, haben die Beklagten nicht aufzuzeigen vermocht und sind auch nicht ersichtlich. Wie der Fachmann Abs. [0002] der Klagegebrauchsmusterbeschreibung entnimmt, dienen MIMO-Antennenanordnungen, die mehrere Antennenstrahlerelemente umfassen, der Befriedigung einer gestiegenen Nachfrage nach hohen Datenübertragungsraten. Das Vorsehen einer Mehrzahl von Antennenstrahlerelementen sieht das Klagegebrauchsmuster daher grundsätzlich als vorteilhaft an. b) Kann die erfindungsgemäße Antennenanordnung damit mehr als zwei Antennenstrahlerelemente umfassen, gilt dies naturgemäß auch für die Anzahl der in den Merkmalen 4 und 5 erwähnten Koaxialkabel, welche jeweils die HF-Leistung einspeisen (vgl. Abs. [0004]). Dementsprechend setzt auch die Klagegebrauchsmusterbeschreibung die Möglichkeit des Vorhandenseins einer Vielzahl von Koaxialkabeln als selbstverständlich voraus (Abs. [0013], vgl. S. 4, linke Spalte, erster Abs.): „ Zusätzliche Koaxialkabel und/oder andere Kabelarten können durch denselben Port oder dieselbe Gruppe Unterports verlaufen. Dies kann für Antennenanordnungen mit mehr als zwei Antennenstrahlerelementen und/oder zusätzlichen Antennen oder elektronischen Vorrichtungen, wie GPS-Modulen, zweckmäßig sein. “ c) Erfindungsgemäß sind das erste und das zweite Antennenstrahlerelement gemäß Merkmal 3 becherförmig ausgestaltet. Diese räumlich-körperliche Vorgabe, deren Umsetzung Auswirkungen auf die Sende- bzw. Abstrahlcharakteristik hat, versteht der Fachmann unter Berücksichtigung der Merkmale 3.3 und 3.4 dahingehend, dass hiermit – wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat – ein von Wandungen umgrenzter, nach oben offener Raum gemeint ist, dessen Begrenzungsflächen konisch nach innen in Richtung des Scheitelpunktes zeigen bzw. sich wölben. Eine bestimmte Form gibt der Anspruchswortlaut nicht vor. Insbesondere erfolgt keine Beschränkung auf runde Formen, die eckige Ausgestaltungen aus dem Schutzbereich des Klagegebrauchsmusters ausschließen würden. Das Klagegebrauchsmuster lässt vielmehr – im Sinne eines Oberbegriffs – verschiedene Ausgestaltungen zu. Dieses Verständnis wird bestätigt durch Abs. [0013] der Klagegebrauchsmusterbeschreibung (dort S. 3, rechte Spalte oben), wo es heißt: „ Die Form eines solchen Antennenstrahlerelements kann auch kegelförmig oder pyramidenförmig sein. Im vorliegenden Zusammenhang kann aber auch nur ein Teil einer Antenne schüssel- und/oder becher- und/oder kegel- und/oder pyramidenförmig sein, wohingegen die anderen Teile eine andere Form aufweisen können. “ An keiner Stelle des Klagegebrauchsmusters findet sich ein Hinweis darauf, dass – und ggf. aus welchen Gründen – es erfindungsgemäß entscheidend darauf ankommen soll, ob die Außenkontur der Antennenstrahlerelemente eckig oder (kreis-) rund ausgebildet ist. Ausreichend, aber auch erforderlich ist vielmehr nur, dass das jeweilige Antennenstrahlerelement über einen Scheitelpunkt und eine gegenüberliegende Öffnung verfügt (Merkmale 3.3 und 3.4), woraus letztlich die – etwa zylinder- oder pyramidenförmige – Becherform resultiert (vgl. auch: Anlage TW 26, S. 10). Dass es unter funktionalen Gesichtspunkten einer bestimmten Außenkontur des Abstrahlelements bedürfte, behaupten auch die Beklagten nicht. Soweit sie stattdessen auf die nachfolgend eingeblendete Figur 4 der WO 2005/060XXG A1 (Anlage B 2) rekurrieren, rechtfertigt diese keine andere Bewertung: Dem diese Schrift behandelnden Abs. [0005] der Klagegebrauchsmusterbeschreibung entnimmt der Fachmann allein, dass der dort offenbarte Strahler „becherähnlich“ ausgebildet ist. Daraus folgt jedoch nicht, dass das Klagegebrauchsmuster allein einer solchen Gestaltung das Prädikat der „Becherform“ zubilligt. Die Klagegebrauchsmusterbeschreibung belässt es vielmehr in diesem Zusammenhang bei der bloßen Erwähnung der „Becherform“, ohne sich dieser näher zu widmen. Für den Schluss, das Klagegebrauchsmuster sehe gerade diese Konstruktion als vorteilhaft an und wolle diese für die Erfindung beibehalten, fehlt jede Grundlage. d) Gemäß den Merkmalen 4. und 5. sind das erste und das zweite Antennenstrahlerelement im Bereich ihrer jeweiligen Scheitelpunkte elektrisch mit einem Innenleiter eines Koaxialkabels verbunden, wobei der Innenleiter jeweils im Bereich des Scheitelpunktes oberhalb der unteren Ebene (L2) angeordnet ist, Merkmale 4.1 und 5.1. aa) Wie die elektrische Verbindung der Antennenstrahlerelemente mit den Innenleitern der Koaxialkabel herzustellen ist, überlässt das Klagegebrauchsmuster dem Fachmann. Insbesondere erfolgt keine Beschränkung auf eine unmittelbare Verbindung beider Bauteile im Sinne einer direkten elektrischen Verbindung zwischen Strahler und Innenleiter. Zwar benennt das Klagegebrauchsmuster in Abs. [0013] beispielhaft direkte mechanische Kontakte durch eine Lötverbindung, eine Schweißverbindung oder Einspannen, ebenso wird aber eine kapazitive Kopplung als erfindungsgemäß eingeordnet. In Abs. [0042] der Gebrauchsmusterbeschreibung wird eine Ausführungsform der Erfindung beschrieben, bei der das Antennenstrahlerelement mittels eines Steckers mit dem Innenleiter des Koaxialkabels verbunden ist. Diese Ausführungsform ist in Figur 10 bildlich dargestellt. Der Darstellung entnimmt der Fachmann, dass der Innenleiter des Koaxialkabels (32) nicht identisch mit dem Innenleiter (52) des Steckers sein muss, sondern es sich hierbei um zwei unterschiedliche Bauteile handeln kann. Auch dies ordnet das Klagegebrauchsmuster als erfindungsgemäße Verbindung zwischen dem Antennenstrahlerelement und dem Innenleiter des Koaxialkabels ein. bb) Nach den Merkmalen 4.1 und 5.1 soll der Innenleiter im Bereich des Scheitelpunktes oberhalb der unteren Ebene der Grundplatte angeordnet sein. Der Bereich des Scheitelpunktes ist dabei der zutreffenden Auslegung des Landgerichts folgend räumlich-körperlich zu bestimmen und umfasst den Raum unter dem Scheitelpunkt und um den Scheitelpunkt herum. Funktional dient dieses Merkmal der Gewährleistung einer geringen Bauhöhe auch dann, wenn nur wenige Ports oder vorzugsweise nur ein Port vorgesehen wird, durch den sämtliche Koaxialkabel geführt werden. In diesem Fall müssen die Koaxialkabel bzw. deren Innenleiter von den Antennenstrahlerelementen zu dem Port geführt werden und zwar – um die geringe Bauhöhe realisieren zu können – nicht unterhalb, sondern oberhalb der unteren Ebene der Grundplatte. Dies umfasst Kabelführungen innerhalb der Grundplatte, wie beispielsweise in Abs. [0014] der Gebrauchsmusterbeschreibung beschrieben. Hiernach kann die Grundplatte mindestens einen Kanal umfassen, in dem mindestens ein Innenleiter angeordnet ist. Ein solcher Kanal kann eine mechanisch und elektrisch vorteilhafte Kabelführung ermöglichen. Dabei geht die Gebrauchsmusterbeschreibung davon aus, dass der Kanal auch in der unteren Ebene der Grundplatte verlaufen kann. Entscheidend ist allein, dass die Innenleiter der Koaxialkabel außerhalb des Bereichs des Ports und damit insbesondere im Bereich der Scheitelpunkte der Antennenstrahlerelemente die Grundplatte nicht vollständig durchstoßen und solchermaßen Raum unterhalb der unteren Ebene der Grundplatte beanspruchen. Entsprechend sieht Merkmal 6.3 vor, dass sich das Koaxialkabel mit seinem Innenleiter erst im Bereich des Ports über die untere Ebene der Grundplatte erstrecken soll. Der Fachmann erkennt, dass hierin eine Abgrenzung zu dem bekannten, eingangs beschriebenen Stand der Technik liegt, da sowohl in der in Abs. [0004] beschriebenen MJ 17 als auch in der in Abs. [0005] beschriebenen B 2 Antennen(anordnungen) gelehrt werden, bei denen die Koppelung mit dem Innenleiter eines Koaxialkabels (vorzugsweise) unterhalb des Antennenstrahlerelements durch die Grundplatte hindurch erfolgt, wie auf den nachfolgend dargestellten Figuren 1 der MJ 17 und 2 der B 2 ersichtlich: Soweit die Gebrauchsmusterabteilung des DPMA in ihrem Beschluss vom 9. November 2023 (vgl. S. 12 und 16 der Anlage TW 26) demgegenüber die Auffassung vertreten hat, dass die Innenleiter im Bereich der Scheitelpunkte des ersten und des zweiten Antennenstrahlerelements lediglich „teilweise“ oberhalb der unteren Ebene angeordnet sein müssten, hat der Senat dies als gewichtige sachkundige Äußerung berücksichtigt, die im Ergebnis aber nicht zu überzeugen vermag. Diese Auslegung lässt sich weder mit dem klaren Anspruchswortlaut vereinbaren, noch berücksichtigt sie in hinreichender Weise den funktionalen Aspekt der Erzielung einer geringen Bauhöhe. Dem Senat stellt sich zudem die Frage, was die beiden Merkmale 4.1 und 5.1 den Fachmann überhaupt lehren sollten, wenn nicht das Verbot eines Durchstoßens der Grundplatte im Bereich des Scheitelpunktes. Denn dass sich der Innenleiter eines Koaxialkabels, der anspruchsgemäß mit einem der Antennenstrahler im Bereich des nahe der oberen Ebene der Grundplatte befindlichen Scheitelpunktes verbunden ist, immer auch zumindest mit einem Teilabschnitt oberhalb der unteren Ebene befindet, dürfte eine gleichermaßen zwangsläufige wie offensichtliche Folge einer die übrigen Merkmale des Klagegebrauchsmusters erfüllenden Ausgestaltung sein. Dies wäre eine bloße Trivialität, die sich zudem bereits aus dem ersten Teil der Merkmale 4 und 5 vor dem Relativpronomen „wobei“ ergeben würde. Der Senat verkennt dabei nicht, dass bei der Auslegung nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden darf, dass im Anspruch enthaltenen Kennzeichnungen eine über Selbstverständlichkeiten hinausgehende Bedeutung beizumessen ist (BGH, GRUR 2004, 1023 – Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung; BGH, GRUR 2010, 602, 605 – Gelenkanordnung). Vorliegend erscheint es aber gerade wegen der Abgrenzung zu den im Stand der Technik beschriebenen Antennenstrahlerelementen und der objektiven Aufgabe des Klagegebrauchsmusters – niedrige Bauhöhe bei zugleich geringer Anzahl von Ports – wenig überzeugend, die Merkmale 4.1 und 5.1 so weit auszulegen, dass ihnen eine eigenständige räumlich-körperliche Bedeutung nicht mehr zukommt. e) Der Port ist gemäß Merkmal 2.4.1 in der unteren Fläche der Grundplatte angeordnet und gemäß der Merkmalsgruppe 6 als ein zwischen den Antennenstrahlerelementen angeordnetes Durchgangsloch ausgestaltet, das sich von der oberen zur unteren Fläche (der Grundplatte) erstreckt. Durch ihn erstreckt sich zumindest eines der Koaxialkabel, Merkmal 6.3. Der Fachmann wird den Begriff des Ports aufgrund seiner lateinischen Herkunft (porta: Tür, Zugang) und seiner Positionierung in der unteren Fläche der Grundplatte (Merkmal 2.4.1) als eine Verbindung zu dem darunterliegenden Fahrzeug verstehen, um solchermaßen den Anschluss der Antennenstrahlerelemente (über die Koaxialkabel) an das Fahrzeug zu ermöglichen. Gemäß Merkmal 6.1 ist der Port nur dann anspruchsgemäß, wenn er als Durchgangsloch ausgestaltet ist. Die in Abs. [0013] formulierte Möglichkeit, dass der Port ein Durchgangsloch sein kann , ist durch die Ergänzung der Gebrauchsmusterabteilung zwingendes Merkmal geworden. Der Begriff des Durchgangslochs mag aus philologischer Sicht zunächst das Erfordernis einer unverschlossenen Öffnung nahelegen. Funktional entscheidend ist hingegen, dass eine Öffnung existiert, durch die die Koaxialkabel von den Antennenstrahlerelementen kommend durch die Grundplatte hindurchgeführt werden können. Ob die Öffnung teilweise verschlossen wird oder nicht, ist so lange unerheblich, wie eine Durchführung der Koaxialkabel durch den Port möglich ist. Auf welche Weise sich die Koaxialkabel durch den Port erstrecken, überlässt der Anspruch ebenfalls dem Fachmann. Insbesondere erfolgt – entgegen der Auffassung der Beklagten – keine Einschränkung dahingehend, dass die Kabel „lose“ durch den Port geführt werden müssen. In Abs. [0013] wird allein darauf verwiesen, dass es zweckmäßig sein könne, sowohl das erste als auch das zweite Koaxialkabel durch denselben Port oder dieselbe Gruppe von Unterports zu führen. Anders als beispielsweise bei dem in der MJ 6 gelehrten Antennen-Schnittstellen-Schott (antenna interface bulkhead), bei dem durch die Verwendung zweier Blindkuppelungsstecker (blind mate connector) ein schneller Anschluss bei einem Wechsel der Antennenanordnung ermöglicht werden soll, beschränkt sich die Funktion des Merkmals 6.3 darauf, das vom Antennenstrahlerelement kommende Koaxialkabel durch den als Durchgangsloch ausgestalteten Port zum Fahrzeug- oder Gebäudeinneren zu führen, wo es dann weiter angeschlossen wird. Wie diese Durchführung erfolgt, bleibt der konkreten Ausgestaltung durch den Fachmann überlassen. 3. Diese Auslegung zugrunde gelegt ist das Landgericht zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass die angegriffene Ausführungsform wortsinngemäß von der technischen Lehre des Schutzanspruchs 1 des Klagegebrauchsmusters Gebrauch macht. Auf die diesbezüglichen Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil, die bis auf die vorstehend erörterten Auslegungsfragen in zweiter Instanz unangegriffen geblieben sind, kann insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden. Insbesondere führt aus den unter Ziff. 2. genannten Gründen weder das Vorhandensein von vier Antennenstrahlerelementen noch deren rechteckige Ausgestaltung aus dem Schutzbereich des Klagegebrauchsmusters heraus. Darüber hinaus verwirklicht die angegriffene Ausführungsform auch die durch die Entscheidung der Gebrauchsmusterabteilung des DPMA dem Schutzanspruch 1 neu hinzugefügte Merkmalsgruppe 6. Soweit die Koaxialkabel nicht „lose“ durch den Port geführt, sondern – wie auf der nachfolgenden Abbildung der angegriffenen Ausführungsform zu erkennen – durch ein weißes Kunststoffteil festgelegt und zusätzlich mit Kleber fixiert sind, hindert dies eine Verwirklichung der Merkmale 6.1 und 6.3 nicht. Aus den unter Ziff. 2. e) genannten Gründen erfordert das Klagegebrauchsmuster gerade kein „loses“ Durchführen der Koaxialkabel. Trotz des „Interface-Schotts“ aus Kunststoff und der Fixierung der Koaxialkabel mittels Kleber erstrecken sich diese anspruchsgemäß im Sinne des Merkmals 6.3 durch den Port über die untere Ebene der Grundplatte hinweg. 4. Dass die Beklagten die angegriffene Ausführungsform in der Bundesrepublik Deutschland angeboten und die Beklagte zu 1) diese darüber hinaus dort auch vertrieben hat, hat das Landgericht im Einzelnen festgestellt (S. 31 ff. LGU). Dem sind die Beklagten im Berufungsverfahren nicht entgegengetreten, so dass es bei den diesbezüglichen Feststellungen sein Bewenden hat. 5. Der hier geltend gemachte Klagegebrauchsmusteranspruch 1 ist schutzfähig im Sinne von § 1 GebrMG. Seiner Schutzfähigkeit stehen insbesondere weder eine offenkundige Vorbenutzung (vgl. hierzu nachfolgend lit. a)) noch das Fehlen eines erfinderischen Schritts (vgl. hierzu nachfolgend lit. b)) entgegen. a) Eine offenkundige Vorbenutzung durch die Produkttypen XXH und XXL haben die Beklagten auch in zweiter Instanz nicht schlüssig darzulegen vermocht. Auf der Grundlage des Vorbringens der Beklagten vermag der Senat nicht festzustellen, dass etwaige Benutzungshandlungen der Klägerin eine nicht zu weit entfernte Möglichkeit eröffnet hätten, dass beliebige Dritte und damit auch Fachkundige die zuverlässige ausreichende Kenntnis von der Erfindung erhalten hätten (vgl. BGH GRUR 2020, 833 Rn. 28 – Konditionierverfahren; BGH GRUR 2015, 463 Rn. 39 – Presszange; BGH, GRUR 2022, 1294 Rn. 119 – Oberflächenbeschichtung). aa) Mit den Angaben im Produktkatalog der Klägerin (vgl. Anlage BP 2) und auf ihrer Internetseite www.I.com/de-DE/ (vgl. Anlagen BP 5 und 6 bzw. MJ 32/32a) lässt sich eine solche Kenntnisnahmemöglichkeit ebenso wenig begründen wie mit dem als Anlage BP 4/BP 4a vorgelegten Produktdatenblatt („Data Sheet“). Anders als in der durch die Beklagten zitierten Entscheidung des Bundespatentgerichts (BeckRS 2019, 10973 – Verbindungselement für einen Bodenbelag) lassen diese Unterlagen die für die Erfindung maßgebliche technische Gestaltung des Antennenelementes nicht erkennen. So wurde weder im Produktkatalog (Anlage BP 2) noch auf der angegebenen Internetseite (Anlagen BP 5 und 6) der unter dem Radom befindliche Antennenaufbau offenbart. Entsprechendes gilt für das Produktdatenblatt (Anlage BP 4). Über den Inhalt der dort in Bezug genommenen Dokumente, insbesondere der Installationsanleitung („mounting instruction“) und einem 3D-Model im STEP-Format („3D-model (Step)“) lässt sich nur spekulieren, nachdem die Beklagten diese weder zur Akte gereicht noch dazu im Einzelnen vorgetragen haben. Es liegt zur Darlegung einer offenkundigen Vorbenutzung aber an ihnen, zu dem Inhalt der Dokumente hinreichend konkret vorzutragen. Denn zur Darlegung einer offenkundigen Vorbenutzung bedarf es konkreter Angaben darüber, was wo, wann, wie und durch wen geschehen ist, sowie der Darlegung der öffentlichen Zugänglichkeit des Anmeldungsgegenstands mit der Möglichkeit der Nachbenutzung durch andere, insbesondere Sachkundige (BPatG, BeckRS 2015, 9320). Die bloße Annahme oder eine bloße Wahrscheinlichkeit, dass sich in den beiden Dokumenten weitergehende Informationen finden, genügt diesen strengen Anforderungen an die Darlegungslast nicht. Dass die Dokumente die technische Gestaltung des Antennenelementes zeigen, drängt sich auch nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht auf. Denn eine Installationsanleitung offenbart nicht zwangsläufig die technische Gestaltung des Antennenelements und auch im Hinblick auf das 3D-Modell ist bereits unklar, ob dieses überhaupt den unter dem Radom befindlichen Aufbau zeigen soll oder es sich – wie bei den Anlagen BP 2, 4, 5 und 6 – auf die Außengestaltung beschränkt. Der vorgelegte Prüfbericht des K L (Anlagen BP 3/BP 3a) offenbart hingegen umfangreiche Details auch unter dem Radom und wäre daher prinzipiell geeignet, eine Offenkundigkeit zu begründen. Er war aber im hier maßgeblichen Zeitraum vor dem 17. Januar 2014 nicht öffentlich zugänglich, so dass sich weitere Feststellungen zu seinem Inhalt erübrigen. Denn nach dem unbestritten gebliebenen Vortrag der Klägerin (vgl. Replik v. 25.03.2021, S. 8, Bl. 149, Duplik Beklagte zu 2) v. 08.06.2021, S. 9, Bl. 182 sowie Duplik Beklagte zu 1) v. 08.06.2021, S. 18, Bl. 203 GA) wurde er erst am 9. März 2015 und damit nach Beginn der Neuheitsschonfrist auf der Internetseite der Klägerin bereitgestellt. Im Übrigen sprechen sowohl der an der Prüfung begrenzte Personenkreis, dem typischerweise ohne weiteres einsichtig ist, die entstehenden Kenntnisse nicht nach außen dringen zu lassen (vgl. BGH, GRUR 2022, 1294 Rn. 120 – Oberflächenbeschichtung) als auch die vereinbarte Geheimhaltungsklausel (vgl. Anlage BP 3, S. 2 unten) gegen eine öffentliche Zugänglichkeit. Die Behauptung der Beklagten, dass die Merkmale der Antennenanordnung bei Verhandlungen mit der M offengelegt worden seien, wofür der Hinweis auf Seite 2 der Anlage BP 4 streite, dass die Antennenanordnung Anforderungen der M erfülle („ meets the M specifications for rolling stock equipment “), hat das Landgericht zu Recht als nicht durchgreifend erachtet (S. 24 LGU). Denn der Hinweis belegt nicht, dass die Klägerin die Antennenordnung zuvor gegenüber der M offenbart und bestätigt bekommen hat, dass sie deren Anforderungen genügt. Dies bleibt eine bloß vage Vermutung. Der diesbezügliche Vortrag ist seitens der Beklagten in der Berufungsinstanz auch nicht näher vertieft worden. bb) Die Klägerin hat eine Lieferung der vorgenannten Produkte vor Beginn der Neuheitsschonfrist am 17. Januar 2014 (vgl. § 3 Abs. 1 S. 3 GebrMG) an Kunden in der Bundesrepublik Deutschland in Abrede gestellt. Gegenteiliges haben die Beklagten nicht aufzuzeigen vermocht. (1) Gemäß § 3 Abs. 1 S. 2 GebrMG umfasst der Stand der Technik nur Erkenntnisse, die vor dem für den Zeitrang der Anmeldung maßgeblichen Tag durch schriftliche Beschreibung oder durch eine im Geltungsbereich des Gebrauchsmustergesetzes erfolgte Benutzung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sind. Vorbenutzungshandlungen im Ausland sind daher – anders als im Patentrecht – nicht neuheitsschädlich (Mes, 5. Aufl., GebrMG § 3 Rn. 13; Loth/Loth, 2. Aufl., GebrMG § 3 Rn. 83). (2) Nach dem Vortrag der Klägerin wurden die betreffenden Produkttypen vor Beginn der Neuheitsschonfrist des Klagegebrauchsmusters nicht durch Kunden in der Bundesrepublik Deutschland bezogen (Schriftsatz v. 25.03.2021, S. 7 unten, Bl. 148 GA). Damit hat die Klägerin nicht nur die unmittelbare Lieferung an Kunden in Deutschland, sondern auch einen entsprechenden Bezug durch deutsche Kunden unter Einschaltung Dritter im Ausland in Abrede gestellt. Gegenteiliges haben die für das Vorliegen der Voraussetzungen einer offenkundigen Vorbenutzung darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten nicht aufzuzeigen vermocht. Sowohl die Aufnahme der betreffenden Produkte in den Produktkatalog als auch deren Präsentation auf der Internetseite der Klägerin (vgl. Anlagen BP 5 und BP 6) sprechen zwar für eine entsprechende Lieferbereitschaft der Klägerin. Die bloße Bereitschaft des Erfindungsbesitzers, den Gegenstand der Erfindung der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, reicht jedoch für eine offenkundige Vorbenutzung nicht aus. Vielmehr muss eine solche Kundgabe auch tatsächlich erfolgt sein (BGH, GRUR 2001, 1129, 1134 – zipfelfreies Stahlband; GRUR 2015, 463, 466 – Presszange, Rn. 39). Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten genügt daher nicht allein die Möglichkeit, dass jeder Interessent ein Muster bei der Klägerin hätte erwerben können. Die Vorbenutzung muss durch eine Lieferung an einen Kunden in der Bundesrepublik Deutschland auch tatsächlich stattgefunden haben, nur dann kann von einer Offenbarung ausgegangen werden. Dies vermag der Senat vorliegend aber nicht festzustellen. Insoweit haben die Beklagten schon ihrer Darlegungslast nicht genügt. Ihre Behauptungen, die betreffenden Produkte seien „ wohl auch vertrieben worden “ (vgl. Klageerwiderung der Beklagten zu 1), S. 11 Mitte, Bl. 105 GA) bzw. „ es sei davon auszugehen, dass [die betreffenden Produkte] auf Basis des Produktkatalogs auch schon vor der sechsmonatigen Benutzungsschonfrist an Abnehmer in Deutschland verkauft wurden “ (Klageerwiderung der Beklagten zu 2), S. 9 unten, Bl. 79 GA) lassen die erforderliche Substanz vermissen und sind letztendlich bloße Vermutungen. Soweit die Beklagten in zweiter Instanz unter Bezugnahme auf den Bericht eines Privatermittlers (vgl. Anlage MP 15 als Bestandteil der Anlage B 5) vorgetragen haben, ein Key Account Manager der Klägerin habe angegeben, dass diese bereits im Jahr 2012 begonnen habe, erste Muster auszuliefern, und ab Ende 2013 erste Großbestellungen bedient habe, bleibt der Vortrag unsubstantiiert (vgl. zu den Anforderungen auch hier: BPatG, BeckRS 2015, 9320). Die Beklagten vermochten eine konkrete Lieferung nicht darzulegen, insbesondere nicht an einen Kunden in der Bundesrepublik Deutschland. Die Anmerkung des Privatermittlers (vgl. Anlage MP 15, S. 4), bei dem Abnehmer der Ende 2013 gelieferten Antennen könne es sich „ in logischer Konsequenz “ um die N gehandelt haben, lässt nicht nur eine Tatsachengrundlage vermissen, sondern würde auch allein eine Lieferung an einen Kunden außerhalb der Bundesrepublik Deutschland belegen. Im Hinblick auf die M gibt der Bericht eine Angabe des Key Account Managers der Klägerin wieder, dass diese erst 2015 beliefert worden sei (vgl. Anlage MP 15, S. 3 unten) und damit nach Beginn der Neuheitsschonfrist. Daher haben die Beklagten eine Vorbenutzung innerhalb des Geltungsbereichs des Gebrauchsmustergesetzes durch den Bericht bereits nicht hinreichend dargelegt, so dass dem angebotenen Zeugenbeweis durch Vernehmung des Privatermittlers nicht nachzugehen war. (3) Entgegen der erstinstanzlich geäußerten Rechtsansicht der Beklagten zu 2) obliegt der Klägerin auch keine sekundäre Darlegungslast. Indem die Klägerin einen Bezug der streitgegenständlichen Produkttypen durch Kunden in der Bundesrepublik Deutschland bestritten hat, ist sie ihrer Erklärungslast (§ 138 Abs. 2 ZPO) nachgekommen. Eine darüber hinausgehende sekundäre Darlegungslast trifft sie nicht. Es liegt schon nicht der typische Fall eines Informationsgefälles vor, in dem Informationen der mit der Beweisführung belasteten Partei nicht oder nur unter unverhältnismäßigen Erschwerungen zugänglich sind, während ihre Offenlegung für den Gegner sowohl ohne weiteres möglich als auch zumutbar erscheint (vgl. hierzu z. B. BGH, NJW-RR 2021, 1029 Rn. 15). Denn es ist bereits unklar und auch nicht näher vorgetragen, welche weiteren Tatsachen der Klägerin – ihren Vortrag als wahr unterstellt – in Bezug auf Nichtlieferungen bekannt sein sollen, deren Vortag ihr zuzumuten wäre und die den Vortrag der Beklagten stützen könnten. Soweit die Beklagte zu 2) auf das Vorhandensein von Rechnungen für den fraglichen Zeitraum abstellt (vgl. Duplik v. 08.06.2021, S. 7, Bl. 180 GA), verlangt sie damit von der Klägerin keine weiteren Darlegungen, sondern einen Beleg für ihre Behauptung. Eine Beweislastumkehr kann aber weder durch die Annahme einer sekundären Darlegungslast begründet werden noch ist der Klägerin aus anderen Gründen insoweit eine Beweislast aufzuerlegen. Zugunsten der Beklagten kann auch kein Anscheinsbeweis zur Anwendung gebracht werden, der von der Klägerin zu erschüttern wäre. Denn es liegt kein Sachverhalt vor, bei dem nach der allgemeinen Lebenserfahrung aus einem typischen Geschehensablauf auf ein bestimmtes Ergebnis geschlossen werden kann (vgl. hierzu z. B. MüKoZPO/Prütting, 6. Aufl. 2020, ZPO § 286 Rn. 50 ff.). Aus der Aufnahme der betreffenden Produkte in den Produktkatalog und ihrer Präsentation auf der Internetseite der Klägerin kann nicht geschlossen werden, dass es auch tatsächlich zu Lieferungen an Kunden in der Bundesrepublik Deutschland gekommen ist, nicht zuletzt deshalb, weil es sich um kein Massenprodukt handelte, sondern der Kreis potentieller (deutscher) Kunden für Zugdachantennen eher begrenzt sein dürfte. Dass einer der potentiellen Hauptabnehmer, die M AG, erst im Jahr 2015 beliefert wurde, legt der von den Beklagten vorgelegte Privatermittlerbericht selbst nahe (vgl. Anlage MP 15, S. 3 unten). b) Der Gegenstand von Schutzanspruch 1 beruht auf einem erfinderischen Schritt gemäß § 1 Abs. 1 GebrMG. Wie die Patentierungsvoraussetzung der erfinderischen Tätigkeit im Patentrecht ist auch das Kriterium des erfinderischen Schrittes im Gebrauchsmusterrecht kein quantitatives, sondern ein qualitatives Kriterium. Für die Beurteilung des erfinderischen Schrittes kann bei Berücksichtigung der Unterschiede, die sich daraus ergeben, dass der Stand der Technik im Gebrauchsmusterrecht hinsichtlich mündlicher Beschreibungen und in Bezug auf Benutzungen außerhalb des Geltungsbereichs des Gebrauchsmustergesetzes in § 3 GebrMG abweichend definiert ist, auf die im Patentrecht entwickelten Grundsätze zurückgegriffen werden. Es verbietet sich dabei, Naheliegendes – etwa unter dem Gesichtspunkt, dass es der Fachmann nicht bereits auf der Grundlage seines allgemeinen Fachkönnens und bei routinemäßiger Berücksichtigung des Standes der Technik ohne weiteres finden könne – als auf einem erfinderischen Schritt beruhend zu bewerten (BGH, GRUR 2006, 842 – Demonstrationsschrank; Senat, GRUR-RS 2018, 13140, Rn. 46 – Trinkbehälteranordnung). Die Beurteilung des erfinderischen Schrittes ist wie die der erfinderischen Tätigkeit das Ergebnis einer Wertung (BGH, GRUR 2006, 842 – Demonstrationsschrank). Wie im Patentrecht ist maßgeblich, ob der Stand der Technik am Prioritätstag dem Fachmann den Gegenstand der Erfindung nahegelegt hat. Dies erfordert zum einen, dass der Fachmann mit seinen durch seine Ausbildung und berufliche Erfahrung erworbenen Kenntnissen und Fähigkeiten in der Lage gewesen ist, die erfindungsgemäße Lösung des technischen Problems aus dem Vorhandenen zu entwickeln. Dies allein genügt jedoch nicht, um den Gegenstand der Erfindung als nahegelegt anzusehen. Hinzukommen muss vielmehr zum anderen, dass der Fachmann Grund hatte, den Weg der Erfindung zu beschreiten. Dazu bedarf es in der Regel über die Erkennbarkeit des technischen Problems hinausreichender Anstöße, Anregungen, Hinweise oder sonstiger Anlässe (BGH GRUR 2009, 746 – Betrieb einer Sicherheitseinrichtung; GRUR 2010, 407 – einteilige Öse; GRUR 2012, 378, 379 – Installiereinrichtung II). Denn nur dann kann die notwendigerweise ex post getroffene richterliche Einschätzung, dass der Fachmann ohne erfinderisches Bemühen zum Gegenstand der Erfindung gelangt wäre, in einer Weise objektiviert werden, die Rechtssicherheit für den Schutzrechtsinhaber wie für den Wettbewerber gewährleistet. Dabei lässt sich keine allgemeine, vom jeweiligen Streitfall losgelöste Aussage darüber treffen, in welchem Umfang und mit welcher Konkretisierung der Fachmann Anregungen zum Stand der Technik benötigt, um eine bekannte Lösung in bestimmter Weise weiterzuentwickeln. Es handelt sich vielmehr um eine Frage des Einzelfalls, deren Beantwortung eine Gesamtbetrachtung aller maßgeblichen Sachverhaltselemente erfordert. Hierbei sind nicht etwa nur ausdrückliche Hinweise an den Fachmann beachtlich. Vielmehr können Eigenarten des in Rede stehenden technischen Fachgebietes, insbesondere Ausbildungsgang und Ausbildungsstand der auf diesem Gebiet tätigen Fachleute zum Prioritätszeitpunkt und die auf dem technischen Fachgebiet übliche Vorgehensweise von Fachleuten bei der Entwicklung von Neuerungen, ebenso eine Rolle spielen wie technische Bedürfnisse, die sich aus der Konstruktion oder der Anwendung des in Rede stehenden Gegenstandes ergeben, nicht-technische Vorgaben, die geeignet sind, die Überlegungen des Fachmanns in eine bestimmte Richtung zu lenken, und umgekehrt Gesichtspunkte, die dem Fachmann Veranlassung geben könnten, die technische Entwicklung in eine andere, von der Erfindung wegweisende Richtung voranzutreiben (BGH, GRUR 2012, 378, 379 – Installiereinrichtung II; GRUR 2014, 647, 649 – Farbversorgungssystem; OLG Düsseldorf, GRUR-RS 2018, 13140, Rn. 47 – Trinkbehälteranordnung). Dies vorausgeschickt beruht die Lehre des Klagegebrauchsmusters auf einem erfinderischen Schritt. Keine der ins Verfahren eingeführten Druckschriften ist so nah am Erfindungsgegenstand, dass der Fachmann allein unter Zuhilfenahme seines allgemeinen Fachwissens zu der Lehre des Klagegebrauchsmusters gelangen könnte. Welchen konkreten Anlass der Fachmann haben sollte, einzelne der ins Verfahren eingeführten Druckschriften zu kombinieren, ist nicht ersichtlich. aa) Als nächstliegenden Stand der Technik wird der Fachmann die MJ 6 zum Ausgangspunkt seiner Überlegungen machen. Diese offenbart die Merkmale des Klagegebrauchsmusteranspruchs 1 jedoch nicht vollständig. Der Senat vermag auch nicht zu erkennen, welchen Anlass der Fachmann gehabt haben sollte, die Lehre der MJ 6 (vgl. hierzu Ziff. (1)) mit der MJ 16 (vgl. Ziff. (2)), der MP 3a (vgl. Ziff. (3)), der MJ 7(vgl. Ziff. (4)) oder der MP 4 (vgl. Ziff. (5)) zu kombinieren. (1) MJ 6 offenbart ein Funkkommunikationssystem, wie es aus der nachfolgend eingeblendeten Figur 3 ersichtlich ist: Seine Antennen (320, 330, 340, 342, 332 und 322) könnten teilweise zwar als becherförmig (Merkmal 3) ausgestaltet einzuordnen sein, entgegen der Ansicht der Beklagten versteht der Fachmann diese aber jedenfalls nicht als mit einer Öffnung gegenüber dem Scheitelpunkt, distal zur oberen Ebene der Grundplatte (Merkmal 3.4), ausgebildet. Eine solche Ausgestaltung kann er weder dem Anspruch, noch der Beschreibung, noch einzelnen Figuren entnehmen. Das Merkmal 3.4 offenbart die MJ 6 damit nicht, wie auch übereinstimmend vom Europäischen Patentamt in seinem Recherchebericht für das parallele Patenterteilungsverfahren (vgl. Anlage MJ 5a / MJ 5b, Ziff. 1.3) und von der Gebrauchsmusterabteilung des DPMA in ihrem Beschluss vom 9. November 2022 angenommen (vgl. Anlage TW 26, S. 14, vorletzter Abs.). (2) Sowohl das Europäische Patentamt (vgl. Anlage MJ 5a / Anlage MJ 5b, Ziff. 1.3) als auch die Gebrauchsmusterabteilung des DPMA (vgl. Anlage TW 26, S. 15) gehen allerdings davon aus, dass der Fachmann ergänzend die in MJ 16 offenbarten Antennenstrahler heranziehen würde, wie sie in den nachfolgend eingeblendeten Figuren 1b und 2b zu erkennen sind: Dies überzeugt den Senat nicht. Zwar liegt es im Rahmen der MJ 6 in der Tat besonders nahe, dass der Fachmann einen Austausch der Antennenstrahlerelemente erwägen wird, da diese in Abs. [0019] insoweit eine Ergänzung bzw. ein Aufrüsten als möglicherweise wünschenswert beschreibt. Dies ändert aber nichts daran, dass eine Kombination mit dem Antennenstrahlerelement der MJ 6 schon deshalb ausscheidet, weil der Innenleiter dann nicht im Sinne der vom Senat vorgenommenen Auslegung der Merkmale 4.1 und 5.1 oberhalb der unteren Ebene der Grundplatte angeordnet ist. Dies verdeutlich Figur 2b, die aufzeigt, dass der Innenleiter des Kabels (22) im Bereich des Scheitelpunkts nicht oberhalb der unteren Ebene der Grundplatte (12) angeordnet ist, sondern diese durchstößt. Ein (weiterer) Umbau dergestalt, dass der Innenleiter anspruchsgemäß oberhalb der unteren Ebene der Grundplatte geführt wird, liegt für den Fachmann nicht nahe. Denn hierfür müsste die durch MJ 6 offenbarte Koaxialkabelführung unterhalb der Grundplatte (312), wie sie aus der folgenden abgebildeten Figur 4 ersichtlich ist, vollständig umgestaltet werden: Anders als der Austausch von Antennenstrahlerelementen wird die Verlegung der Koaxialkabel auf eine oberhalb der unteren Ebene der Grundplatte angesiedelten Höhe dem Fachmann aber nicht nahegelegt. Eine solche Kabelführung lehrt weder die MJ 6 noch die MJ 16. Auch die Gebrauchsmusterabteilung des DPMA geht offenbar davon aus, dass bei einem Austausch der Antennenstrahlerelemente die Koaxialkabel entsprechend der oberen Figur 4 unterhalb der Grundplatte (310 bzw. 312) seitlich (zum Port) weggeführt würden (vgl. Anlage TW 26, S. 15, letzter Abs.), wobei dies nach dortiger weiter Auslegung der Merkmale 4.1 und 5.1 keinen Hindernissen begegnet. Unter Zugrundelegung der Auslegung des Senats scheidet eine solche Kabelführung indes aus, weshalb die Kombination aus MJ 6 und MJ 16 die Lehre des Klagegebrauchsmusters nicht offenbart. (3) Die vorstehenden Erwägungen der Ziff. (2) zur fehlenden Offenbarung der Merkmale 4.1 und 5.1 gelten entsprechend für eine Kombination der MJ 6 mit der MP 3a, die eine kleine Ultrabreitband-Rundstrahlantenne offenbart, wie aus der folgenden Figur 2 ersichtlich: Der Fachmann wird auch hier erkennen, dass das Antennenstrahlerelement nicht die Merkmale 4.1 und 5.1 erfüllt. Der in der Figur 2 ersichtliche Metallkern (7), der sich innerhalb des Anschlusses (6) befindet (vgl. Abs. [0028] a.E. der Anlage MP 3c), durchstößt im Bereich des Scheitelpunktes des Antennenstrahlerelements die als Leiterplatte (4) ausgestaltete Grundplatte. Wollte der Fachmann den Metallkern (7) als Innenleiter des Koaxialkabels ansehen, wie es auch die Gebrauchsmusterabteilung für möglich gehalten hat (vgl. Anlage TW 26, S. 26, 4. Abs.), so würde er im Bereich des Scheitelpunkts die Grundplatte durchstoßen, was – nach der vom erkennenden Senat vertretenen Auslegung (vgl. Ziff. 2 lit. d) – nicht gebrauchsmustergemäß ist. Sollte der Metallkern (7) als gesondertes Bauteil ausgestaltet sein, das sich ausgehend vom Antennenstrahlerelement bis zum unteren Rand des Anschlusses (6) erstreckt und dort erst die Verbindung mit dem Innenleiter eines Koaxialkabels herstellt, so befände sich dieser Innenleiter zu keinem Zeitpunkt oberhalb der unteren Ebene der Grundplatte. Der Fachmann müsste daher das Antennenstrahlerelement auch hier weiter umbauen, um eine anspruchsgemäße Ausgestaltung zu erreichen. Damit würde er aber nicht bloß eine Kombination auf der Grundlage des ihm bekannten Stands der Technik vornehmen. (4) Die MJ 7, die eine sog. Shark-Fin-Antenne zum Gegenstand hat, offenbart ebenfalls kein anspruchsgemäßes Antennenstrahlerelement, das der Fachmann für eine Kombination mit der MJ 6 heranziehen könnte. Die Bezeichnung „Shark-Fin-Antenne“ rührt daher, dass die Fahrzeugantenne (1) mit einer vertikal angeordneten Monopolantenne (12) versehen ist, die in ihrer Form einer Haifischflosse ähnelt. Weiterhin ist sie mit einer Satellitensignal-Empfängerschaltung (2) ausgestattet. Beide Antennen offenbaren – da nicht becherförmig – nicht das Merkmal 3, wie auch seitens der Gebrauchsmusterabteilung des DPMA angenommen (vgl. Anlage TW 26, S. 28) und aus der nachfolgend abgebildeten Figur 3 ersichtlich: Der Fachmann hätte auch umgekehrt, also ausgehend von der MJ 7, keinen Anlass, deren Antennen mit zwei – becherförmig ausgestalteten – Antennenstrahlerelementen auszustatten, so dass die Offenbarung der MJ 7 weder allein noch in Kombination mit anderen im Stand der Technik offenbarten Druckschriften einem erfinderischen Schritt entgegensteht. (5) Der MP 4 konnte der Fachmann ebenfalls kein anspruchsgemäßes Antennenstrahlerelement entnehmen, das für eine Kombination mit der MJ 6 geeignet wäre. Die MP 4 hat es sich zur Aufgabe gemacht, die Verbindung einer Dachantenne durch eine Befestigungsanordnung zu realisieren, die mittels einer Vorspannung eine spielfreie, feste und wasserdichte Befestigung ermöglicht (Abs. [0005]). Sie offenbart aber kein anspruchsgemäßes becherförmiges Antennenstrahlerelement, wie auch aus der folgenden – rechts neben der Figur 1 – auszugsweise abgebildeten Figur 3 ersichtlich ist, in der die beiden Antennenstrahler (13, 14) und das GPS-Modul (15) abgebildet sind: Wie bei der Anlage MJ 7 lag es für den Fachmann auch nicht nahe, die Antennenstrahler der MP 4 durch becherförmige Antennenstrahlerelemente zu ersetzen. bb) Die MP 2 legt den Schutzanspruch 1 ebenfalls nicht nahe, weder für sich betrachtet (vgl. Ziff. (1)) noch in Kombination mit den Offenbarungen der MJ 16 oder MP 3a (vgl. Ziff. (2)) bzw. der MJ 7 oder MP 4 (vgl. Ziff. (3)). (1) Die MP 2 ist isoliert betrachtet nicht geeignet, die Schutzfähigkeit des Klagegebrauchsmusters in Zweifel zu ziehen. Die dort beworbenen MIMO-Antennen weisen zwar eine Grundplatte (Merkmal 2) und einen Port (Merkmal 6) auf, durch den sich zumindest eines der Koaxialkabel über die untere Ebene der Grundplatte erstreckt (Merkmal 6.3), wie auf der folgenden Abbildung der Beklagten zu erkennen ist: Der nähere Aufbau unter dem Radom lässt sich der Anlage MP 2 allerdings nicht entnehmen. Insbesondere ist nicht ersichtlich, ob die unter dem Radom angeordneten Antennenstrahlerelemente – dass dies mehrere sind, folgt aus der Anzahl der Kabel – alle Anforderungen der Merkmalsgruppe 3 erfüllen. Damit ist Schutzanspruch 1 durch die MP 2 nicht offenbart, wovon auch die Gebrauchsmusterabteilung des DPMA in ihrem Beschluss vom 9. November 2022 ausgegangen ist (vgl. Anlage TW 26, S. 25). (2) Eine Kombination mit dem Antennenstrahlerelement der MJ 16 und MP 3a wird für den Fachmann schon deshalb ausscheiden, weil der Innenleiter in diesen Entgegenhaltungen nicht im Sinne der vom Senat vorgenommenen Auslegung der Merkmale 4.1 und 5.1 oberhalb der unteren Ebene der Grundplatte angeordnet ist. Insoweit kann auf die Ausführungen zur Kombination aus MJ 6 mit MJ 16 bzw. MP 3a Bezug genommen werden. (3) Eine Kombination mit den Entgegenhaltungen MJ 7 und MP 4 scheidet für den Fachmann ebenfalls aus, da diese keine anspruchsgemäßen becherförmigen Antennenstrahlerelement offenbaren. Auch hier kann auf die Ausführungen zur Kombination aus MJ 6 mit MJ 7 bzw. MP 4 Bezug genommen werden. cc) Letztendlich legt auch die MP 1 nicht die durch Schutzanspruch 1 des Klagegebrauchsmusters unter Schutz gestellte technische Lösung nahe. Die folgenden Abbildungen – mit von den Beklagten übernommenen Beschriftungen – zeigen die Antennenanordnung von außen sowie – kursorisch – von innen: Der Innenaufbau lässt sich indes nur grob erahnen. So könnte – wie auch von den Beklagten beschriftet – die dreieckige Struktur ein Antennenstrahlerelement sein. Ob dieses becherförmig (Merkmal 3) ausgestaltet ist, lässt sich allenfalls erahnen. Weiterhin lässt sich nicht hinreichend sicher erkennen, ob das Antennenstrahlerelement mit einer Öffnung distal zur oberen Ebene der Grundplatte versehen ist und ob es in elektrischer Verbindung mit der Grundplatte angeordnet ist (Merkmal 3.3), die mindestens teilweise elektrisch leitend sein muss (Merkmal 2.1). Der Auffassung der Beklagten, dass die Verwirklichung dieser Merkmale der Abbildung entnommen werden könnte, vermag sich der erkennende Senat daher nicht anzuschließen. Auch die fachkundig besetzte Gebrauchsmusterabteilung des DPMA hat sich hierzu nicht in der Lage gesehen (vgl. Anlage TW 26, S. 24). c) Da der Senat – wie vorstehend ausgeführt – keine Zweifel an der Schutzfähigkeit des in diesem Verletzungsrechtsstreit geltend gemachten Klagegebrauchsmusteranspruchs 1 hat, kommt eine Aussetzung des Verletzungsprozesses gemäß § 19 GebrMG nicht in Betracht. 6. Dass die Beklagten im Hinblick auf die vorstehend unter Ziff. 3 dargelegte Schutzrechtsverletzung zur Unterlassung sowie zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung verpflichtet sind, hat das Landgericht im angefochtenen Urteil zutreffend dargelegt. Ebenso richtig und mit tragfähiger Begründung ist die Kammer von einer Verpflichtung der Beklagten zum Schadenersatz sowie – nur die Beklagte zu 1) – zum Rückruf und – nur die Beklagte zu 2) – zur Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten ausgegangen. Auf die diesbezüglichen Ausführungen kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Die Anordnungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus den §§ 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO. Für eine Zulassung der Revision bestand keine Veranlassung, weil die in § 543 ZPO aufgestellten Voraussetzungen dafür ersichtlich nicht gegeben sind. Es handelt sich um eine reine Einzelfallentscheidung ohne grundsätzliche Bedeutung, mit der der Bundesgerichtshof auch nicht im Interesse einer Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung befasst werden muss (§ 543 Abs. 2 ZPO). X Y Z